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Information für die Immatrikulation in das
1. Fachsemester eines zulassungsfreien
Studienganges an der Hochschule RheinMain
im Sommersemester 2016
Am Studienort Wiesbaden:
Bauingenieurwesen (Bachelor of Engineering)
Kommunikationsdesign (Bachelor of Arts)
Am Studienort Rüsselsheim:
Elektrotechnik (Bachelor of Engineering)
Maschinenbau (Bachelor of Engineering)
Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaften (Bachelor of Engineering)
Medientechnik (Bachelor of Engineering)
Physikalische Technik (Bachelor of Science)
Umwelttechnik (Bachelor of Engineering)
Impressum
Herausgeber
Der Präsident der Hochschule RheinMain
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wiesbaden
Redaktion
Studentische und Internationale Angelegenheiten
– Abteilung I Studienbüro
Druck
Hochschule RheinMain
Stand:
November 2015
-2-
Inhaltsverzeichnis
0
Vorbemerkung ............................................................................................................. - 4 -
1
Voraussetzungen für die Direkteinschreibung an der Hochschule RheinMain .......... - 5 1.1
Hochschulzugangsberechtigung und Beglaubigung................................................. - 5 1.1.1 Schulische Voraussetzungen .............................................................................. - 5 1.1.2 Berufliche Qualifikation ..................................................................................... - 6 1.2
Studienbewerberinnen und -bewerber, die eine Hochschulreife im Ausland erworben
haben - 6 1.3
Sonstige Voraussetzungen ...................................................................................... - 6 1.3.1 Nachweis der Krankenversicherung.................................................................... - 6 1.3.2 Nachweis der künstlerischen Begabung für den Studiengang Kommunikationsdesign
-71.3.3 Praxisvoraussetzungen ....................................................................................... - 7 1.3.4 Sprachvoraussetzungen ...................................................................................... - 8 -
2
3
4
Immatrikulationsantrag ............................................................................................... - 9 2.1
Ablauf des Immatrikulationsverfahrens................................................................... - 9 -
2.2
Einverständniserklärung zur Immatrikulation von Minderjährigen........................ - 11 -
Studien-Informations-Centrum ................................................................................. - 12 3.1
i-Punkt ................................................................................................................. - 12 -
3.2
Studienbüro ......................................................................................................... - 12 -
3.3
Zentrale Studienberatung ..................................................................................... - 13 -
. Benachrichtigung über die Speicherung personen-bezogener Daten ...................... - 13 -
Anlage 1: Merkblatt über die Krankenversicherung der Studierenden ............................ - 15 Anlage 2: Anlagen zum Immatrikulationsantrag...................................................................... 1
-3-
0
VORBEMERKUNG
Für die Erstimmatrikulation in ein erstes Fachsemester in Studiengänge ohne
Zulassungsbeschränkung ist an der Hochschule RheinMain eine Bewerbung oder
persönliche Immatrikulation im örtlichen Studienbüro nicht erforderlich, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule
im Ausland erworben wurde.
Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen für die Immatrikulation.
Zulassungsfrei sind folgende Studiengänge:
Angewandte Informatik (Bachelor of Science)1
Angewandte Mathematik (Bachelor of Science)
Bauingenieurwesen (Bachelor of Engineering)
1
2
Elektrotechnik (Bachelor of Engineering)
Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaften (Bachelor of Engineering)
Internationales Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor of Engineering)
1 /2/5
Kommunikationsdesign (Bachelor of Arts) 3
Kooperatives Ingenieurstudium Elektrotechnik (Bachelor of Engineering)1 /4
Kooperatives Ingenieurstudium Systems Engineering (Bachelor of Science)1 / 4
Maschinenbau (Bachelor of Engineering)
2
Medientechnik (Bachelor of Engineering)
Physikalische Technik (Bachelor of Science)
Umwelttechnik (Bachelor of Engineering)
Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Studiengängen haben, wenden Sie sich bitte an die
zentrale Studienberatung. Fragen zum Immatrikulationsverfahren beantwortet das
Studienbüro der Hochschule. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Kapitel 3.
1
Studienbeginn nur zu einem Wintersemester möglich
Praxisvoraussetzungen, siehe 1.2.3
3
zusätzliche Zulassungsvoraussetzung erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung der
künstlerischen Begabung bzw. Eignungsprüfung
4
zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: Ausbildungsvertrag mit einem
kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain
5
Sprachvoraussetzungen, siehe 1.2.4
2
-4-
1
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DIREKTEINSCHREIBUNG AN DER
HOCHSCHULE RHEINMAIN
1.1
1.1.1
Hochschulzugangsberechtigung und Beglaubigung
Schulische Voraussetzungen
Die Onlineimmatrikulation ist möglich für Bewerberinnen und Bewerber mit einem in der
Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworbenem
Vorbildungsnachweis.
Zum Studium berechtigen folgende Vorbildungsnachweise (gemäß § 54 Hessisches
Hochschulgesetz):
1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder
2. Zeugnis der Fachhochschulreife oder
3. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder
4. Zeugnis der Meisterprüfung oder vergleichbare Abschlüsse nach der Verordnung über
den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen
Ein Zeugnis der Fachoberschule ist in jedem Fall anerkannt.
Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob das von Ihnen erworbene Zeugnis der
fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife zum Studium an einer
Fachhochschule in Hessen berechtigt, reichen Sie vorab eine Kopie des Zeugnisses zur
Prüfung bei der Hochschule ein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass telefonische
Anfragen zur Zeugnisanerkennung nicht beantwortet werden können.
Das Zeugnis der Fachhochschulreife besteht in der Regel aus dem schulischen Teil
(Schulabgangszeugnis) und dem beruflichen Teil (Praktikum und/oder Berufsausbildung).
Erst wenn beide Zeugnisbestandteile erworben und nachgewiesen sind, wird das
Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt. Daher sind alle Zeugnisbestandteile mit dem
Antrag einzureichen.
Ob das von Ihnen in einem anderen Bundesland erworbene Zeugnis durch einen
Beschluss der Kultusministerkonferenz in Hessen anerkannt ist, geht in der Regel aus
einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis hervor. Enthält das Zeugnis lediglich einen
Vermerk, wie z.B.”...dieses Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule in
Baden-Württemberg...”, so reichen Sie Ihr Zeugnis bitte frühzeitig vor der Bewerbung
beim
Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg
und für die Stadt Darmstadt
Rheinstraße 95; 64295 Darmstadt
Tel. 06151/3682-2
ein und beantragen Sie eine Bescheinigung der Gleichstellung mit der hessischen
Fachhochschulreife. In diesem Fall ist die Anerkennung mit den in dem
Anerkennungsbescheid genannten Unterlagen dem Zulassungsantrag beizufügen.
Die Hochschulzugangsberechtigung muss amtlich beglaubigt sein und einen
originalen Beglaubigungsvermerk tragen.
Zur Beglaubigung befugt sind z.B.: die Schule, die das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung ausgestellt hat, Ortsgerichte, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen,
Notariate.
Nicht befugt Beglaubigungen auszufertigen sind z.B.: Pfarrbüros, Rechtsanwälte (ohne
Notariat), ausländische Botschaften, Geldinstitute, Vereine, Wirtschaftsprüfer,
Buchprüfer, Krankenkassen, Polizeibehörden und Krankenhäuser.
-5-
1.1.2
Berufliche Qualifikation
Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im
Lande Hessen vom 07.07.2010 regelt den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter, die
ohne Abitur oder Fachhochschulreife in Hessen studieren möchten.
Informationen sowie den Verordnungstext finden Sie auf der Internetseite der Hochschule
RheinMain unter dem Link www.hs-rm.de/studienvoraussetzungen.
Sollten Sie Fragen haben, die Ihnen auf der Internetseite nicht beantwortet werden,
wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung oder an das Studienbüro.
1.2
Studienbewerberinnen und -bewerber, die eine Hochschulreife im
Ausland erworben haben
Die Hochschule RheinMain ist Mitglied des Bewerbungsverbunds uni-assist (Arbeits- und
Servicestelle für internationale Studienbewerbung).
Alle
Studienbewerber
und
Studienbewerberinnen,
die
ihre
Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben haben, bewerben sich daher unabhängig von
ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich im uni-assist-Verfahren.
Ausführliche Informationen zu dem Bewerbungsverfahren finden Sie unter
http://www.hs-rm.de/de/hochschule/international/internationale-studienbewerber-undinternationale-studierende/bewerbung-fuer-einen-bachelor-studiengang/
1.3
1.3.1
Sonstige Voraussetzungen
Nachweis der Krankenversicherung
Nach dem Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) sind Studierende an staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschulen krankenversicherungspflichtig. Daher hat jede/jeder
Studieninteressierte der Hochschule zur Einschreibung eine Krankenversicherungsbescheinigung einzureichen.
Studieninteressierte, die gesetzlich versichert sind, müssen eine sogenannte
„Versicherungsbescheinigung zur Vorlage bei der Hochschule“ einreichen, aus der auch
Ihre Krankenversicherungsnummer und die Betriebsnummer der Krankenkasse
hervorgehen.
Studieninteressierte, die während des Studiums privat versichert sind/sein wollen,
müssen sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, indem sie sich eine
„Bescheinigung über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht“
ausstellen lassen. Diese Bescheinigung wird von der letzten gesetzlichen Krankenkasse,
bei der sie versichert waren ausgestellt. Falls eine gesetzliche Versicherung bisher noch
nie bestand, stellt diese Bescheinigung jede gesetzliche Krankenkasse aus.
Grundsätzlich gilt: Keine
Versicherungsbescheinigung!
Einschreibung
ohne
Vorlage
der
richtigen
Ausführliche Informationen zum Thema Krankenversicherung finden Sie in der Anlage 1
dieser Broschüre.
Die Hochschule teilt sowohl Ihre Einschreibung als auch Ihre Exmatrikulation der
Krankenkasse automatisch mit. Falls Sie ihre Beiträge nicht ordnungsgemäß an die
Krankenversicherung entrichten, wird die Hochschule darüber informiert und Sie werden
aufgefordert, Ihren Verpflichtungen innerhalb einer Frist nachzukommen. Wird dieser
-6-
Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Hochschule gesetzlich verpflichtet, Sie
zwangsweise zu exmatrikulieren.
Sollten Sie während des Studiums Ihre Krankenversicherung wechseln, denken Sie bitte
daran, dass Sie der Hochschule eine neue Krankenversicherungsbescheinigung vorlegen
müssen.
1.3.2
Nachweis der künstlerischen Begabung für den Studiengang
Kommunikationsdesign
Für die Immatrikulation in den Studiengang Kommunikationsdesign ist der Nachweis
der künstlerischen Begabung zu erbringen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der
Studieninformation des Studienganges.
Anmeldefrist zum Eignungstest:
für ein Wintersemester bis 01. Juni des Jahres
für ein Sommersemester bis 01. Dezember des Vorjahres.
Die erfolgreiche Teilnahme an der künstlerischen Begabtenprüfung ist neben der
Hochschulzugangsberechtigung zusätzliche Voraussetzung für die Immatrikulation in den
Studiengang.
Für Bewerberinnen/Bewerber, die im Eignungstest ihre überragende künstlerische
Begabung
unter
Beweis
stellen,
ist
eine
Immatrikulation
auch
ohne
Hochschulzugangsberechtigung möglich.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Begabtenprüfung erhalten vom Prüfungsamt
der Hochschule RheinMain einen Bescheid über Ihr Prüfungsergebnis. Nach Erhalt des
Bescheides über die erfolgreiche Teilnahme kann der Antrag auf Immatrikulation gestellt
werden. Eine Kopie des Bescheides ist dem Antrag auf Immatrikulation beizufügen.
1.3.3
Praxisvoraussetzungen
Bitte lesen Sie zusätzlich zu den unten stehenden Informationen die Praktikumsordnung /
Zulassungssatzung des jeweiligen Studienganges (zu finden unter www.hsrm.de/studienangebot)! Bei den Informationen hier handelt es sich lediglich um einen
Kurzüberblick zu den Praktikumsanforderungen.
Für den Studiengang Bauingenieurwesen ist vor Studienbeginn der Nachweis eines
fachbezogenen Praktikums im Bauhauptgewerbe von 8 Wochen erforderlich. Die
Praktikumsbestätigung - bei noch nicht abgeschlossenem Praktikum die
Vorabbestätigung des Praktikumsbetriebes (Bestätigung des Betriebes, dass das
Praktikum spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Studienganges siehe www.hs-rm.de Semestertermine- abgeschlossen sein wird) - mit Angaben zu den
auszuführenden Tätigkeiten ist mit dem Immatrikulationsantrag einzureichen. Das
Vorpraktikum muss mindestens vier Wochen im Bauhauptgewerbe und kann vier
Wochen in einem Ingenieurbüro abgeleistet werden. Bei einer abgeschlossenen
Ausbildung in den Ausbildungsberufen des Bauhauptgewerbes oder zum Bauzeichner ist
ein Praktikum vor Studienbeginn nicht erforderlich. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte
der Praktikumsordnung des Studienganges.
Für den Studiengang Internationales Wirtschaftsingenieurwesen ist ein Vorpraktikum
in einem Handwerks- oder Industriebetrieb oder einem Ingenieurdienstleister von
mindestens 8 Wochen zu absolvieren. Das Vorpraktikum ist in der Regel vor Beginn des
Studiums, spätestens aber bis zum Ende des zweiten Fachsemesters zu absolvieren.
Sofern das Vorpraktikum bei der Einschreibung nicht nachgewiesen wird, erfolgt die
Einschreibung unter dem Vorbehalt, dass das Vorpraktikum bis zum Ende des zweiten
-7-
Semesters beim Praktikumsbeauftragten des Studienganges nachgewiesen und dort
anerkannt wird. Beachten Sie zum Thema Einschreibung unter Vorbehalt bitte auch die
unten stehenden Hinweise. Eine Berufsausbildung in einem Handwerks- oder
Industrieberuf kann anerkannt werden.
Für den Studiengang Maschinenbau ist ein Vorpraktikum von insgesamt 12 Wochen
vorgesehen. Von den 12 Wochen sollen mindestens 6 vor Vorlesungsbeginn des
Semesters in dem das Studium aufgenommen wird absolviert und nachgewiesen werden.
Fehlende Praktikumswochen können studienbegleitend nachgeholt werden - in diesem
Fall erfolgt jedoch die Immatrikulation in den Studiengang unter dem Vorbehalt, dass das
vollständige Praktikum bis zum Ende des 2. Fachsemesters nachgewiesen wird. Eine
Berufsausbildung in einschlägigen Ausbildungsberufen (Metallberufen) kann anerkannt
werden. Als Praktikumsnachweis sind die vom Studiengang geforderten Formulare zu
nutzen (siehe www.hs-rm.de/studienangebot => Bachelor Maschinenbau).
Bitte beachten Sie die ausführlichen Praktikumsordnungen unter www.hsrm.de/studienangebot bei dem jeweiligen Studiengang und nehmen Sie ggf.
frühzeitig vor einer Einschreibung Kontakt zum Praktikumsbeauftragten des
Studienganges auf.
Achtung! Sollten Sie unter Vorbehalt immatrikuliert werden, so bedeutet dies, dass
Sie den Vorbehalt erfüllen müssen, sonst gilt die Immatrikulation als nie
stattgefunden. Eventuell erbrachte Leistungen werden Ihnen nicht anerkannt. Sie
können sich dem Vorbehalt nicht dadurch entziehen, dass Sie sich vor Ende des
Zeitraums zur Erfüllung des Vorbehaltes exmatrikulieren. In anderen Worten,
solange Sie den Vorbehalt nicht erfüllt haben, ist eine Exmatrikulation nicht
möglich. Sie können selbstverständlich die Hochschule verlassen bzw. den
Studiengang wechseln, dies hat jedoch die Konsequenz, dass Ihre Einschreibung
als nicht stattgefunden gilt. Dies kann zur Folge haben, dass Sie rückwirkend Ihren
Anspruch auf z.B. BaföG oder Kindergeld verlieren.
1.3.4
Sprachvoraussetzungen
Für den Studiengang Internationales Wirtschaftsingenieurwesen sind sehr gute
englische Sprachkenntnisse - Niveau B1 entsprechend dem gemeinsamen europäischen
Referenzrahmen (GER) für Sprachen erforderlich. Nachzuweisen sind diese über mind. 6
Jahre Schulenglisch (mindestens Note 4,0 auf dem letzten Schulzeugnis, nachzuweisen
durch Bescheinigung der Schule oder Kopie der entsprechenden Zeugnisse) oder durch
entsprechende Sprachprüfung (z.B. TOEFL). Für die zweite Fremdsprache Französisch,
Russisch oder Spanisch ist Niveau GER A2 Voraussetzung. Ein A2 Niveau entspricht
etwa drei Jahren Schulunterricht (es wird mindestens eine 4,0 im letzten Schulzeugnis
oder eine Schulbescheinigung gefordert). Der Nachweis kann auch durch einen
äquivalenten Sprachtest erfolgen.
Sollten Sie mehr als eine der genannten Fremdsprachen auf A2-Niveau beherrschen,
müssen Sie sich spätestens bei der Immatrikulation festlegen, welche dieser Sprachen
als zweite Wahlpflichtsprache belegt werden soll.
-8-
2
IMMATRIKULATIONSANTRAG
Eine Online-Einschreibung ist nicht möglich für Studieninteressierte die eine
Hochschulreife im Ausland erworben haben.
Studieninteressierte, die eine Hochschulreife im Ausland erworben haben, bewerben sich
mit dem Bewerbungsvordruck des Büros für Internationales. Anträge und Informationen
finden Sie im Internet unter www.hs-rm.de/international. Ihre Bewerbung richten Sie an:
Hochschule Rhein Main
c/o ASSIST
Helmholtzstraße 2-9
10587 Berlin
2.1
Ablauf des Immatrikulationsverfahrens
Sie müssen sich für das Sommersemester 2016 bis zum 21.03.2016 online für einen
ausgewählten Studiengang immatrikulieren (einschreiben). Der Antrag nebst Unterlagen
und der Zahlungseingang müssen der Hochschule bis spätestens 29.03.2016 vollständig
vorliegen.
Die Hochschule kann sich in absoluten Ausnahmefällen gezwungen sehen für einen
Studiengang die Einschreibungsfrist zu verkürzen, wenn deutlich wird, dass die Zahl der
Immatrikulationsanträge so hoch ist, dass bei weiteren Einschreibungen keine
ordnungsgemäßen Studienbedingungen mehr gewährleistet werden können. Bitte
kontrollieren Sie daher regelmäßig, ob entsprechende Informationen auf der Startseite
der Homepage www.hs-rm.de bzw. auf dem Online-Portal veröffentlicht wurden.
Bitte beachten Sie: Der Immatrikulationsantrag ist für das 1. Fachsemester. Sollten Sie
bereits in demselben oder einem ähnlichen Studiengang Leistungen erbracht haben, und
die Anerkennung beantragen wollen, so ist dies grundsätzlich nach Einschreibung beim
Prüfungsausschuss des Studienganges möglich. Da Sie jedoch im 1. Fachsemester
eingeschrieben sind, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Sie in einem höheren
Semester studieren können, auch wenn Ihnen die Leistungen inhaltlich anerkannt werden
können. Wenn eine Leistung z.B. dem 4. Semester zugeordnet ist, kann es sein, dass ein
Antrag auf Anerkennung auch erst in diesem Fachsemester genehmigt wird. Wenn Sie
sich also Leistungen anerkennen lassen wollen und mit dem Studium in einem höheren
Fachsemester einsteigen wollen, sollten Sie sich für ein höheres Fachsemester
bewerben (siehe gesondertes Informationsdokument zur Bewerbung in ein höheres
Fachsemester). Ergänzend bzw. falls Ihre Bewerbung für ein höheres Fachsemester
abgelehnt wurde, können Sie einen Immatrikulationsantrag für ein erstes Fachsemester
stellen, sofern Sie gewillt sind, dass Studium im 1. Fachsemester aufzunehmen.
Die
Hochschule
RheinMain
nutzt
ein
kombiniertes
Onlineund
Papierimmatrikulationsverfahren. Den Zugang zur Onlineimmatrikulation als ersten
Schritt des Immatrikulationsverfahrens finden Sie auf der Internetseite der
Hochschule RheinMain https://bewerbung.hs-rm.de.
Das Onlineportal wird ab Anfang Dezember für das Sommersemester 2016 freigegeben.
Es kann jederzeit und von jedem PC mit Internetzugang aufgerufen werden.
Auf der Eingangsseite des Bewerbungsportals finden Sie wichtige Informationen, die Sie
sich bitte gut durchlesen. Über den Button „Jetzt registrieren!“ können Sie dann mit der
Online-Immatrikulation beginnen. Zunächst werden Sie aufgefordert persönliche Daten
wie Name, Geburtsdatum, Adresse etc. einzugeben und Ihr persönliches
Zugangspasswort für Ihren Bewerberaccount zu wählen. Es wird Ihnen dann eine
automatisch generierte Verifikationsmail mit Ihrer Benutzerkennung an die von Ihnen
-9-
angegebene E-Mail Adresse geschickt. Folgen Sie den Anweisungen in der E-Mail um
Ihren Bewerberaccount freizuschalten.
Nach erfolgreicher Freischaltung können Sie sich mit der in der Verifikationsmail
genannten Benutzerkennung sowie Ihrem selbstgewählten Passwort an Ihrem
Bewerberaccount anmelden.
Sie haben nun die Möglichkeit sich für einen zulassungsfreien Studiengang für das 1.
Fachsemester zu immatrikulieren.
Dafür müssen Sie im ersten Schritt den Antrag für diesen Studiengang abgeben und
danach über den Button „Immatrikulation beantragen“ die Daten zur Immatrikulation
erfassen. Nach abgeschlossener Datenerfassung erhalten Sie eine automatisch
generierte Bestätigungsmail über den Eingang Ihrer Daten. Die Hochschule bestätigt
damit jedoch nicht den Eingang und die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen! Der
Immatrikulationsantrag ist nun für Sie abrufbar und muss ausgedruckt werden. Für Ihre
persönlichen Unterlagen ist es sinnvoll, einen zusätzlichen Ausdruck des
Immatrikulationsantrages zu erzeugen und/oder das PDF-Dokument abzuspeichern.
Der Antrag gilt nur dann als gestellt bzw. fristgerecht eingegangen, wenn er
zusammen mit den geforderten Nachweisen in Papierform fristgerecht im
Studienbüro Wiesbaden oder Rüsselsheim eingegangen ist. Die entsprechende
Adresse findet sich jeweils auf dem Ausdruck Ihres Immatrikulationsantrages.
Der Antrag muss spätestens zum 21.03.2016 online erfasst werden und bis zum
29.03.2016 (Ausschlussfrist) müssen alle Unterlagen inkl. der Zahlung des
Semesterbeitrages bei der Hochschule eingegangen sein. Bitte bedenken Sie, dass,
wenn Ihr Immatrikulationsantrag erst zum Ende der Frist eingeht, Sie eventuell nicht
rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn eingeschrieben sind oder Ihre Zugangsdaten zu den
Hochschul-IT-Systemen zu Vorlesungsbeginn noch nicht erhalten haben.
Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Antrages finden Sie ausschließlich in
Ihrem Bewerberportal. Nur dort werden Angaben zu fehlerhaften und/oder
unvollständigen Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt. Außerdem können
Ihnen die Mitarbeiterinnen des Studienbüros dort eine ergänzende Nachricht zu
Ihrem Antragsstatus hinterlassen haben. Eine telefonische oder schriftliche
Benachrichtigung erfolgt nicht.
Bitte beachten Sie, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Ihre Bewerbung
mit allen geforderten Unterlagen bei der Hochschule eingeht. Die Anzeige von
fehlenden Unterlagen im Bewerbungsportal stellt ein Serviceangebot der
Hochschule dar. Die Hochschule übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Angaben.
Bei technischen Problemen mit der Onlinebewerbung wenden Sie sich bitte an
[email protected].
Bitte beachten Sie!
Die Immatrikulation kann nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes i. V.
mit §§ 1-4 der Hess. Immatrikulationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung
versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Form und Frist des
Immatrikulationsantrages nicht beachtet, d.h. der Antrag verspätet bzw. nur
unvollständig oder ohne Nachweise eingereicht wird.
Neben der fristgerechten Einreichung des Immatrikulationsantrages in Papierform mit
allen antragsergänzenden Unterlagen ist auch die Zahlung des Semesterbeitrages
Voraussetzung für die Immatrikulation. Dazu geben Sie bei der Überweisung als
Verwendungszweck Ihre Bewerbernummer an und fügen eine Kopie Ihres
Überweisungsbeleges Ihrem Immatrikulationsantrag bei. Der Zahlungseingang muss bis
zum 29.03.2016 auf dem Konto der Hochschule RheinMain verbucht werden. Bitte
beachten Sie, dass die Überweisung je nach Kreditinstitut einige Werktage in Anspruch
nehmen kann.
- 10 -
Nur wenn die Unterlagen vollständig sind (inkl. Zahlungseingang des Semesterbeitrages
auf dem Konto der Hochschule RheinMain), alle Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt
sind und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse vorliegen, werden Sie immatrikuliert.
Sie erhalten dann Ihr „Stammdatenblatt“ mit Immatrikulationsbescheinigungen, einem
vorläufigen Studierendenausweis mit vorläufigem Semesterticket für Fahrten im ÖPNV,
sowie allgemeine Hinweise.
Informationen zu Vorkursen, das Programm zu Einführungsveranstaltungen sowie
weitere Informationen zu Ihrem Studiengang finden Sie auf der Internetseite der
Hochschule http://www.hs-rm.de/Infos-zu-Studienbeginn. Bitte beachten Sie, dass
eine Teilnahme an Vorkursen bzw. Veranstaltungen der Einführungswoche ggf.
nicht mehr möglich ist, wenn Sie sehr spät einen Immatrikulationsantrag stellen.
Den Nutzeraccount zur Anmeldung und Fächerbelegung im Hochschul Directory Service
(HDS) wird Ihnen einige Tage nach der Einschreibung per Post vom IT-Center an die von
Ihnen angegebene Adresse geschickt. Reichen Sie auch aus diesem Grund den
Immatrikulationsantrag frühzeitig vor Vorlesungsbeginn und mit allen geforderten
Unterlagen vollständig ein!
Die Immatrikulation muss u.a. abgelehnt werden, wenn Ihr Antrag verspätet eingeht, die
geforderten Nachweise nicht der geforderten Form oder dem nötigen Inhalt entsprechen,
oder eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung für den gewünschten Studiengang
endgültig nicht bestanden wurde.
An der Hochschule RheinMain gibt es einen Studentenausweis in Form einer Chipkarte.
Diese StudentCard ist mit Ihrem Passfoto versehen und dient als Studierendenausweis,
Fahrausweis für den ÖPNV und Bibliotheksausweis. Zusätzlich ist eine
Geldkartenfunktion für die Mensa und die Kopiergeräte an der Hochschule integriert.
Die Produktion der StudentCard nimmt einige Zeit in Anspruch. Die Ausgabe der Student
Card erfolgt i. d. R. kurz nach Vorlesungsbeginn im örtlichen Studienbüro. Die
StudentCard kann nur im Tausch gegen den vorläufigen Studierendenausweis
ausgehändigt werden. Sollten Sie diesen verlieren, fallen Zweitausfertigungsgebühren in
Höhe von 30,00 € an.
Zur Immatrikulation und zur Rückmeldung in die Folgesemester wird an den Hochschulen
des Landes Hessen der Semesterbeitrag zur Zahlung fällig. Der Semesterbeitrag
beinhaltet den Beitrag für die Studentenschaft, das Studentenwerk sowie den ÖPNVAnteil. Die Rückmeldeaufforderung für das Folgesemester wird per Plakataushang
und als Erinnerungsmail an Ihre studentische Mailadresse verschickt. Achten Sie
daher darauf, diese Mailadresse auf Ihre private Mailadresse weiterzuleiten und Ihre
Mails regelmäßig abzurufen.
Auf der Internetseite www.hs-rm.de/rueckmeldung finden Sie Erläuterungen zur Höhe
und den Bestandteilen des Semesterbeitrages, ebenso wie Informationen zur
Beurlaubung und zum Teilzeitstudium.
2.2
Einverständniserklärung zur Immatrikulation von Minderjährigen
Mit der Immatrikulation (Einschreibung) werden Sie nach den Regelungen des § 55 Abs.
1 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, Seite 666 ff.), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), Mitglied der
Hochschule RheinMain (HSRM). Damit sind sowohl Rechte (u.a. Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Übungen und Exkursionen, Teilnahme am
Hochschulsport, Teilnahme an der Selbstverwaltung der Hochschule, Wahlrecht zu den
Gremien, Bibliotheksbenutzung) als auch Pflichten (u. a.: Zahlung des Semester- und des
Verwaltungskostenbeitrags, Rückmeldeverpflichtung, verschiedene Vorlage- und
Nachweispflichten) verbunden.
- 11 -
Die oben genannten personenbezogenen Daten werden von der HSRM zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben und gespeichert. Während
des Studiums stehen Sie bei allen Tätigkeiten, die dem organisatorischen
Verantwortungsbereich der HSRM zuzurechnen sind, unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Zur Immatrikulation von Minderjährigen an der Hochschule RheinMain ist die
Einverständniserklärung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich. Informationen
und den entsprechenden Vordruck finden Sie unter www.hs-rm.de/einschreibung.
3
STUDIEN-INFORMATIONS-CENTRUM
Das Studien-Informations-Centrum (S!C) ist der zentrale Ort für Studieninteressierte,
Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende. Sie erhalten hier Informationen rund
um das Studium an der Hochschule RheinMain.
3.1
i-Punkt
Im Foyer des Gartengeschosses am Kurt-Schumacher-Ring in Wiesbaden finden Sie
einen Infopoint (i-Punkt). Hier können einfache Fragen ohne lange Wartezeiten geklärt
werden.
Tel.: 0611 9495 - 1555
Email: [email protected]
Telefon- und Öffnungszeiten des i-Punkts:
Montag bis Mittwoch
9:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag
9:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
9:00 bis 13:00 Uhr
3.2
Studienbüro
Hier erhalten Sie Information und Beratung zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren
und zur Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen. Das Studienbüro
bearbeitet die Studienplatzbewerbungen und Anträge auf Immatrikulation und führt die
Zulassung zum Studium sowie die Einschreibungen durch.
Studienort Wiesbaden
Frau König
Frau Nerad
Frau Paatsch
Frau Proft
Frau Römer
Frau Ruttert
Frau Sand
Tel.: 0611 9495-1560
Email: [email protected]
Telefon- und Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag
9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
- 12 -
Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitstudium:
Tel. 0611 9495-1558
Frau Proft
Gebührenverbuchung und Erstattung, Produktion/ Zweitausfertigung StudentCard
Tel. 0611 9495-1567
Frau Dormann
Tel. 0611 9495-1566
Frau Fauth
Sonderanträge (Anträge auf Nachteilsausgleich, Härtefälle), Zweitstudium
Tel. 0611 9495-1565
Frau Schumacher
Studienbüroleitung, sachgebietsübergreifende Angelegenheiten, Vergabeverfahren
Tel. 0611 9495-1568
Frau Fiedler
Studienort Rüsselsheim
Besucheranschrift bis voraussichtlich Februar 2016:
Postanschrift:
Interimsquartier Opel-Altwerk
Am Brückweg 26
Gebäude C9, 3. Stock, Raum 331
65428 Rüsselsheim
Eingang Weisenauer Straße/ Friedrichstraße (Seiteneingang)
65428 Rüsselsheim
bitte beachten Sie unbedingt die Informationen auf der Internetseite des Studienbüros!
Tel.: 06142 898-4114 Frau Stiefl & Frau Lukes
Email: [email protected]
Telefon- und Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag 9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
3.3
Zentrale Studienberatung
Informationen zum Studium an der Hochschule RheinMain und zu den Studiengängen,
Beratung bei Fragen der Studiengangswahl und der Studienverlaufsplanung
Tel. 0611 9495-1590
Frau Jack-Balzer
Beratungszeiten nur nach Anmeldung mit persönlicher Terminabsprache
Studienort Wiesbaden – Petra Witt, Chantal Mommertz, Alexander Brechtel
Studienort Rüsselsheim – Marlene Schulz
4
. BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE SPEICHERUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Aufgrund § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl I.
S. 98) ist die Hochschule RheinMain verpflichtet, über die Speicherung
personenbezogener Daten in einer automatisierten Datei zu informieren. Von jedem
Bewerber werden zur Verfahrensdurchführung gespeichert: Name und Vorname(n),
Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse Studiengang, Tag,
Ort und Note der Hochschulzugangsberechtigung, sowie weitere verfahrenssteuernde
Merkmale. Ohne Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung ist die Bearbeitung Ihres
Immatrikulationsantrages nicht möglich. Nach Abschluss des Vergabe- und
Immatrikulationsverfahrens werden die Bewerberdaten spätestens zwölf Monate nach
dem Ende des jeweiligen Semesters, für das das Verfahren durchgeführt wurde, gelöscht
(§ 4 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen).
- 13 -
Soweit eine Immatrikulation erfolgt, werden die erfragten Daten personenbezogen in
automatisierten Dateien zu folgenden Zwecken verarbeitet und gespeichert:
Studentenverwaltung (Einschreibung, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation)
Prüfungsverwaltung (Anmeldung zu Studien- u. Prüfungsleistungen, Erstellung von
Prüfungsanmelde- und Leistungsnachweislisten, Zusammenfassung der erbrachten
Leistungen, Organisation des Berufspraktischen Semesters)
Erstellung von Wählerlisten (§ 35 Hess. Hochschulgesetz i.d.F. vom 14.12.2009;
GVBl I S. 666 ff. vom 23.12.2009)
Anonyme statistische Auswertungen (§ 6 Abs. 2 Hess. Hochschulgesetz,
Bestimmungen des Hochschulstatistikgesetzes u. Hess. Landesstatistikgesetz)
Übermittlung von Daten an die
erforderlichenfalls an die Bibliothek.
Krankenkasse,
den
jeweiligen
Fachbereich,
Sie haben das Recht, Auskunft zu erhalten über die zu Ihrer Person gespeicherten
Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Herkunft der Daten
und die Empfänger regelmäßiger Übermittlungen. § 8 HDSG regelt: „Als Betroffene/r
haben Sie das Recht auf:
1.
Auskunft und Benachrichtigung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten
2.
Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung ihrer Daten auf Grund vorgebrachter
besonderer persönlicher Gründe
3.
Einsicht in das Verfahrensverzeichnis
4.
Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten
5.
Schadensersatz
6.
Anrufung des Datenschutzbeauftragten.“
- 14 -
ANLAGE 1: MERKBLATT ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER
STUDIERENDEN
außerdem, dass der Familienangehörige kein
Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im
Monat ein Siebtel der Bezugsgröße
überschreitet.
1. Versicherungstatbestände
a) Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig sind Studenten, die
an staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen in der
Bundesrepublik
Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt
auch für im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts
kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.
Die Versicherungspflicht besteht bis zum
Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens
bis zum Ende des Semesters, in dem das 30.
Lebensjahr vollendet wird. Über diesen
Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn
- die Art der Ausbildung,
- familiäre Gründe,
- persönliche Gründe,
insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des
zweiten Bildungswegs die Überschreitung
der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Studenten, die neben dem Studium gegen
Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild
nach Student sind, d. h., wenn ihre Zeit und
Arbeitskraft überwiegend durch das Studium
in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Arbeitstätigkeit von seinem Erscheinungsbild her
Arbeitnehmer ist, ist nicht Student, sondern
als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
c) Befreiung von der Versicherungspflicht im Falle privater Versicherung
Wer in einer privaten Versicherung
versichert ist und durch die Einschreibung
als Student versicherungspflichtig wird,
kann
sich
auf
Antrag
von
der
Versicherungspflicht befreien lassen. Der
Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
Beginn der Versicherungspflicht bei einer
gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die
Befreiung ist der Hochschule bei der
Immatrikulation vorzulegen.
d) Freiwillige Versicherung
Studenten, die aus der Versicherungspflicht
ausgeschieden sind (z. B. wegen Überschreiten
der
Höchstsemesterzahl/des
Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich
freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist,
dass sie in den letzen fünf Jahren vor dem
Ausscheiden mindestens 24 Monate oder
unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren. Die
Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied
setzt außerdem voraus, dass der Beitritt der
Krankenkasse innerhalb von drei Monaten
nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich angezeigt wird. Wer sich
freiwillig weiterversichert, bleibt versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
b) Familienversicherung
Studenten sind nicht versicherungspflichtig,
wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern oder Ehegatten familienversichert sind. Ein Student kann eine
Familienversicherung auch aus einer studentischen Versicherungspflicht seines Ehegatten herleiten. Anspruch auf Familienversicherung besteht für Kinder bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie
sich in Schul- und Berufsausbildung
befinden oder ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr leisten. Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst
unterbrochen oder verzögert, besteht die
Möglichkeit der Familienversicherung für
einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum
über das 25. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung für eine Familienversicherung ist
e) Krankenkassenwahl
Seit dem 1. Januar 1996 haben
versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Studenten die Möglichkeit, die
Mitgliedschaft bei einer der folgenden
Krankenkassen zu wählen:
- Jede Allgemeine Ortskrankenkasse des
Wohnortes
- jede Ersatzkasse, z.B. die TKK deren
Zuständigkeit sich nach der Satzung auf
den Wohnort des Versicherten erstreckt,
- die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn die Satzung dies vorsieht und
der Kassenbezirk den Wohnort des Versicherten einbezieht,
- 15 -
-
die Krankenkasse, bei der zuletzt eine
Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
- die Krankenkasse, bei der der Ehegatte
versichert ist,
- jede allgemeine Ortskrankenkasse oder
Ersatzkasse an dem Ort, an dem die
Hochschule ihren Sitz hat.
Die Wahl ist vom Versicherten spätestens
zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegenüber der gewählten
Krankenkasse zu erklären. Die gewählte
Krankenkasse ist auch für die Durchführung
der Pflegeversicherung zuständig.
Familienversicherte haben kein eigenes
Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung
des Mitglieds.
2. Leistungen
Studenten und ggf. ihre mitversicherten
Angehörigen erhalten als Leistungen u. a.
ärztliche und zahnärztliche Behandlung
einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, Früherkennungsuntersuchungen,
Leistungen
bei
Schwangerschaft und Mutterschaft sowie
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.
3. Beiträge
Versicherungspflichtige Studenten haben die
Krankenversicherungsbeiträge
für
das
Semester vor der Einschreibung im Voraus
an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Die Satzungen der Krankenkassen können
andere Zahlungsweisen vorsehen. Studenten,
die familienversichert sind, sind beitragsfrei.
Für Studenten, die freiwillig versichert sind,
wird die Beitragsbemessung in der Satzung
der Krankenkasse geregelt.
Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur
Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert
die Hochschule die Einschreibung oder
die Annahme der Rückmeldung!
4. Keine Einschreibung ohne Vorlage
einer Versicherungsbescheinigung
Jeder Studienbewerber muss sich vor der
Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine
Versicherungsbescheinigung zu erhalten.
Die
Krankenkasse
stellt
dem
Studienbewerber
eine
Bescheinigung
darüber aus,
-
ob er versichert ist,
ob er versicherungsfrei, von der
Versicherungspflicht befreit oder nicht
versicherungspflichtig ist.
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den
Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Wird die Hochschule
gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung einzureichen.
4.1 Welche Krankenkasse ist für die
Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig?
Studienbewerber erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse,
bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied
oder Familienangehöriger versichert sind
oder voraussichtlich versichert sein werden.
Studienbewerber, die zum Studienbeginn
nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse,
bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. Unerheblich ist
dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft
oder Familienversicherung zurückliegt. Ist
eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden,
ist eine der wählbaren Krankenkassen für die
Ausstellung
der
Versicherungsbescheinigung zuständig.
5. Wer informiert über die Krankenversicherung?
Dieses Merkblatt ist lediglich eine allgemeine Information. Nähere Auskünfte über
die Krankenversicherung der Studenten
erteilen die Krankenkassen.
ANLAGE 2: ANLAGEN ZUM IMMATRIKULATIONSANTRAG
Die Nachweise 1-3 sind in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen! (Der
Beglaubigungsvermerk muss original sein!)
1.
Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnis der Allgemeinen oder fachgebundenen
Hochschulreife, Zeugnis der Fachhochschulreife – ggf. Nachweis des schulischen und
beruflichen Teils, Meisterprüfungszeugnis)
2.
Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung (wenn diese Teil der HZB ist)
3.
für die Studiengänge Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Internationales
Wirtschaftsingenieurwesen:
Bestätigung
des
abgeleisteten
Praktikums/Praktikumsvertrag mit Angabe der Praktikumsinhalte; bei laufendem
Praktikum: Vorabbestätigung der Praktikumsstelle mit Angabe der Praktikumsinhalte,
Beginn und geplanter Beendigung. Für den Studiengang Maschinenbau sind als
Praktikumsnachweis die vom Studiengang geforderten Formulare zu nutzen (siehe
http://www.hs-rm.de/studienangebot unter dem Studiengang Bachelor Maschinenbau).
4.
für die Kooperativen Ingenieurstudiengänge: Ausbildungsvertrag
kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain.
5.
für den Studiengang Internationales Wirtschaftsingenieurwesen: Nachweis der
englischen Sprachkenntnisse mind. 6 Jahre Schulenglisch (B1-Niveau) sowie
Französisch, Russisch oder Spanischkenntnisse auf Niveau A2 bzw. entsprechendes
Sprachzertifikat.
6.
für den Studiengang Kommunikationsdesign: Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme
an der Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Begabung
7.
Exmatrikulationsbescheinigungen mit Angabe der Fach- und Hochschulsemester für
alle bisherigen Studienzeiten in der Bundesrepublik Deutschland – bei Studiengangund/oder Hochschulwechsel
8.
Nachweis
über
noch
vorhandenen
Prüfungsanspruch
(aktuelle
Unbedenklichkeitsbescheinigung) - soweit Sie bereits in einem gleichen oder
vergleichbaren Studiengang immatrikuliert waren
9.
von minderjährigen Bewerberinnen/Bewerbern: Einverständniserklärung
Erziehungsberechtigten (Vordruck unter www.hs-rm.de/infos-zu-studienbeginn)
mit
einem
der/des
10. Krankenversicherungsbescheinigung zur Einschreibung bei der Hochschule (siehe Punkt
1.2.1 dieses Informationsdokumentes)
11. Passfoto bitte unbedingt auf dem Immatrikulationsantrag aufkleben
12. Frankierte u. adressierte Postkarte für die Eingangsbestätigung – falls gewünscht
13. Nachweis über die Zahlung des Semesterbeitrages in Höhe von 285,83 € auf das Konto
der Hochschule RheinMain IBAN: DE59500500000001007640 BIC HELADEFFXXX
Landesbank Hessen-Thüringen; Verwendungszweck: Bewerbernummer Name.
Zweitstudienbewerber benötigen zusätzlich:
-
Diplom- oder Bachelorzeugnis mit Angabe der Durchschnittsnote
Bitte reichen Sie nur geforderte Unterlagen ohne Bewerbungsmappe ein. Die Mappen
können aus Platz- und Kostengründen nicht aufbewahrt und zurückgegeben werden!
Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Antrages auf Immatrikulation finden Sie ausschließlich auf
der Internetseite der Hochschule RheinMain unter https://bewerbung.hs-rm.de. Nur dort werden
Angaben zu fehlenden und / oder nachzureichenden Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt!
Eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung erfolgt nicht.