Revision Lebensmittelgesetzgebung 2015 Die vollständigen Anhörungsunterlagen (Verordnungen und Erläuterungen) finden sich unter www.blv.admin.ch/revisionen. Die Anhörung dauert noch bis am 30. Oktober 2015. Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Verordnungen, die direkt oder indirekt die Eierund Geflügelbranche betreffen ( Die Tabelle erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit!) Teilweise sind die Grundsätze in übergeordneten Gesetzeserlassen zu suchen (z.B. in Lebensmittelgesetz oder Lebensmittelverordnung)! Verordnung Wichtigste Themen und Inhalte Änderungen, die für Geflügel/Eier von Bedeutung sein können Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung Melde- (Art. 20) und Bewilligungspflicht (Art. 21) für Betriebe, die Lebensmittel herstellen/abgeben Präzisierungen betreffend Selbstkontrolle und HACCP sowie diesbezüglich gewisse Erleichterungen bei (Kleinst-)Betrieben bis 9 Mitarbeitende (Bedeutung für Direktvermarkter) (Name wie bisher) Selbstkontrolle (4. Kap., Art. 70-81): Gute Hygiene-/Verfahrenspraxis, HACCP-System, Rückverfolgbarkeit, Rückruf und Rücknahme, Dokumentation Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) Allgemeine Grundsätze und Anforderungen bezüglich Information über Lebensmitteln (Kennzeichnung und Werbung) Präzisierung/Ausbau bezgl. Angabe Produktionsland und Herkunft der Zutaten (v.a. Fleisch) (Art. 15 und 16) (bisher: Lebensmittelkennzeichnungsverordnung) ( Produktspezifische Anforderungen befinden sich in der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft) Einführung der obligatorischen Nährwertkennzeichnung (Art. 21 – 27) Angabe der Anwendung von Leistungsförderern (Art. 4) Beim Offenverkauf mehr schriftliche Angaben obligatorisch (Art. 5) Mindesthaltbarkeit von Eiern auf maximal 28 Tage nach dem Legen begrenzt (bisher: frei) Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft 3. Kapitel: Fleisch (Art. 4 - 10): nicht zulässige Körperteile, Kennzeichnung (Art. 8 und 9) (Name wie bisher) 15. Kapitel: Eier und Eiprodukte (Art. 102 – 110): Definitionen und Mindestanforderungen für Eier, Eier mit Mängeln und Eiprodukte; zusätzliche Kennzeichnung von Eiern Hygieneverordnung Allgemeine Hygienevorschriften bzgl. Räume, Einrichtungen, Personal (2. + 3. Kapitel) Aufgabe der Toleranzwerte bei Keimzahluntersuchungen Kühlung, Tiefgefrieren, Hitzebehandlung (4. Kap.) Einführung eines Prozesshygienekriteriums für Campylobacter auf Geflügelschlachtkörpern (Name wie bisher) Besondere Bestimmungen für Fleisch (5: Kap., Abschnitt 1): Anforderungen an Betriebe, Höchsttemperaturen für Fleisch Besondere Bestimmungen für Eier und Eiprodukte (5: Kap., Abschnitt 9): Anforderungen an Lagerung und Verkaufsfrist von Eiern, Eierverarbeitungsbetriebe und Eiprodukteherstellung Probenahme (Keimzahlen): 7. Kapitel und Anhang Zusatzstoffverordnung (Name wie bisher) Erlaubte Zusatzstoffe (z.B. Stabilisatoren) in Lebensmitteln sowie deren Deklaration neu inkl. Kennzeichnungsbestimmungen aus der bisherigen Lebensmittelkennzeichnungs-V Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (Name wie bisher) Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (Name wie bisher) Verordnung über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (bisher in FIV) Verordnung über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft Anforderungen an Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind ( u.a. Informationen zur Lebensmittelkette), an Schlachtanlagen und das Schlachten sowie an die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Präzisierung der Gesundheitsmeldung beim Geflügel (Art. 22; Informationen zur Lebensmittelkette) Anforderungen und Hygienemassnahmen in Schlachtanlagen; Details zur Schlachtkörper- und Fleischuntersuchung -- Zulässige Höchstmengen für Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft von: pharmakologisch wirksamen Stoffen [Liste 1], Futtermittelzusatzstoffen (Dotterfarbstoffen, Kokzidiostatika, Histomonostatika) [Listen 2 und 3] sowie von verbotenen/nicht zugelassenen Stoffen [Listen 4 und 5] Keine Toleranzwerte mehr, nur noch Höchstmengen Rückstandshöchstgehalte in Lebensmitteln an Pestiziden, d.h. Pflanzenschutzmitteln sowie Bioziden (z.B. Insektiziden und Akariziden) Keine Toleranzwerte mehr, nur noch Höchstmengen Höchstgehalte für Kontaminanten (= unerwünschte Stoffe, die durch Verunreinigungen, als Rückstände oder über die Umwelt im Lebensmittel gelangen wie z.B. Dioxin) Keine Toleranzwerte mehr, nur noch Höchstmengen Biologische, chemische und physikalische Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit von Lebensmitteln und zur Erhöhung der hygienischmikrobiologischen Sicherheit; z.B. Entfernung von Oberflächenverunreinigungen mit anderen Verfahren als dem Abspülen mit Trinkwasser (Anhang 4) Für Schlachtkörper-Abspülung momentan nur Milchsäure für Rinderschlachtkörper erlaubt (Anh. 4). (bisher in FIV) Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten (bisher in FIV) Verordnung über technologische Verfahren und technische Hilfsstoffe in Lebensmitteln (neu) Übernahme von Listen aus der bisherigen Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV), aus der Tierarzneimittelverordnung sowie teilweise von EU-Höchstgehalten Übernahme von Listen aus der bisherigen Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) sowie teilweise von EU-Höchstgehalten Übernahme von Listen aus der bisherigen Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) sowie teilweise von EU-Höchstgehalten Weitere Verordnungen, die einen Bezug zur Eier-/Geflügelproduktion haben können: Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (Inhalte zum Vollzug aus den bisherigen Verordnungen in diese neue Verordnung verlagert) Verordnung über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände (neu) Kontrollrhythmus z.B. bei Schlachthöfen und Eiersammelstellen Version 2 vom 11.8.2015 A. Gloor, Aviforum
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