Revision Lebensmittelgesetzgebung 2015

Revision Lebensmittelgesetzgebung 2015
Die vollständigen Anhörungsunterlagen (Verordnungen und Erläuterungen) finden sich unter
www.blv.admin.ch/revisionen. Die Anhörung dauert noch bis am 30. Oktober 2015.
Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Verordnungen, die direkt oder indirekt die Eierund Geflügelbranche betreffen ( Die Tabelle erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit!)
 Teilweise sind die Grundsätze in übergeordneten Gesetzeserlassen zu suchen (z.B. in Lebensmittelgesetz oder Lebensmittelverordnung)!
Verordnung
Wichtigste Themen und Inhalte
Änderungen, die für Geflügel/Eier von
Bedeutung sein können
Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
Melde- (Art. 20) und Bewilligungspflicht (Art. 21) für
Betriebe, die Lebensmittel herstellen/abgeben
Präzisierungen betreffend
Selbstkontrolle und HACCP sowie
diesbezüglich gewisse Erleichterungen
bei (Kleinst-)Betrieben bis 9
Mitarbeitende (Bedeutung für
Direktvermarkter)
(Name wie bisher)
Selbstkontrolle (4. Kap., Art. 70-81):
Gute Hygiene-/Verfahrenspraxis, HACCP-System,
Rückverfolgbarkeit, Rückruf und Rücknahme,
Dokumentation
Verordnung betreffend die
Information über
Lebensmittel (LIV)
Allgemeine Grundsätze und Anforderungen
bezüglich Information über Lebensmitteln
(Kennzeichnung und Werbung)
Präzisierung/Ausbau bezgl. Angabe
Produktionsland und Herkunft der
Zutaten (v.a. Fleisch) (Art. 15 und 16)
(bisher: Lebensmittelkennzeichnungsverordnung)
( Produktspezifische Anforderungen befinden
sich in der Verordnung über Lebensmittel tierischer
Herkunft)
Einführung der obligatorischen
Nährwertkennzeichnung (Art. 21 – 27)
Angabe der Anwendung von Leistungsförderern (Art. 4)
Beim Offenverkauf mehr schriftliche
Angaben obligatorisch (Art. 5)
Mindesthaltbarkeit von Eiern auf
maximal 28 Tage nach dem Legen
begrenzt (bisher: frei)
Verordnung über
Lebensmittel tierischer
Herkunft
3. Kapitel: Fleisch (Art. 4 - 10):
nicht zulässige Körperteile, Kennzeichnung (Art. 8
und 9)
(Name wie bisher)
15. Kapitel: Eier und Eiprodukte (Art. 102 – 110):
Definitionen und Mindestanforderungen für Eier,
Eier mit Mängeln und Eiprodukte; zusätzliche
Kennzeichnung von Eiern
Hygieneverordnung
Allgemeine Hygienevorschriften bzgl. Räume,
Einrichtungen, Personal (2. + 3. Kapitel)
Aufgabe der Toleranzwerte bei
Keimzahluntersuchungen
Kühlung, Tiefgefrieren, Hitzebehandlung (4. Kap.)
Einführung eines
Prozesshygienekriteriums für
Campylobacter auf
Geflügelschlachtkörpern
(Name wie bisher)
Besondere Bestimmungen für Fleisch (5: Kap.,
Abschnitt 1): Anforderungen an Betriebe,
Höchsttemperaturen für Fleisch
Besondere Bestimmungen für Eier und Eiprodukte
(5: Kap., Abschnitt 9): Anforderungen an Lagerung
und Verkaufsfrist von Eiern, Eierverarbeitungsbetriebe und Eiprodukteherstellung
Probenahme (Keimzahlen): 7. Kapitel und Anhang
Zusatzstoffverordnung
(Name wie bisher)
Erlaubte Zusatzstoffe (z.B. Stabilisatoren) in
Lebensmitteln sowie deren Deklaration
neu inkl. Kennzeichnungsbestimmungen aus der bisherigen
Lebensmittelkennzeichnungs-V
Verordnung über das
Schlachten und die
Fleischkontrolle
(Name wie bisher)
Verordnung über die
Hygiene beim Schlachten
(Name wie bisher)
Verordnung über Rückstände pharmakologisch
wirksamer Stoffe und
Futtermittelzusatzstoffe in
Lebensmitteln tierischer
Herkunft
(bisher in FIV)
Verordnung über die
Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf
Erzeugnissen pflanzlicher
und tierischer Herkunft
Anforderungen an Tiere, die zum Schlachten
bestimmt sind ( u.a. Informationen zur
Lebensmittelkette), an Schlachtanlagen und das
Schlachten sowie an die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung
Präzisierung der Gesundheitsmeldung
beim Geflügel (Art. 22; Informationen
zur Lebensmittelkette)
Anforderungen und Hygienemassnahmen in
Schlachtanlagen; Details zur Schlachtkörper- und
Fleischuntersuchung
--
Zulässige Höchstmengen für Rückstände in
Lebensmitteln tierischer Herkunft von:
pharmakologisch wirksamen Stoffen [Liste 1],
Futtermittelzusatzstoffen (Dotterfarbstoffen,
Kokzidiostatika, Histomonostatika) [Listen 2 und 3]
sowie von verbotenen/nicht zugelassenen Stoffen
[Listen 4 und 5]
Keine Toleranzwerte mehr, nur noch
Höchstmengen
Rückstandshöchstgehalte in Lebensmitteln an
Pestiziden, d.h. Pflanzenschutzmitteln sowie
Bioziden (z.B. Insektiziden und Akariziden)
Keine Toleranzwerte mehr, nur noch
Höchstmengen
Höchstgehalte für Kontaminanten (= unerwünschte
Stoffe, die durch Verunreinigungen, als Rückstände
oder über die Umwelt im Lebensmittel gelangen
wie z.B. Dioxin)
Keine Toleranzwerte mehr, nur noch
Höchstmengen
Biologische, chemische und physikalische
Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit von
Lebensmitteln und zur Erhöhung der hygienischmikrobiologischen Sicherheit;
z.B. Entfernung von Oberflächenverunreinigungen
mit anderen Verfahren als dem Abspülen mit
Trinkwasser (Anhang 4)
Für Schlachtkörper-Abspülung
momentan nur Milchsäure für
Rinderschlachtkörper erlaubt (Anh. 4).
(bisher in FIV)
Verordnung über die
Höchstgehalte für
Kontaminanten
(bisher in FIV)
Verordnung über
technologische Verfahren
und technische Hilfsstoffe
in Lebensmitteln
(neu)
Übernahme von Listen aus der
bisherigen Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV), aus der
Tierarzneimittelverordnung sowie
teilweise von EU-Höchstgehalten
Übernahme von Listen aus der
bisherigen Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) sowie teilweise von
EU-Höchstgehalten
Übernahme von Listen aus der
bisherigen Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) sowie teilweise von
EU-Höchstgehalten
Weitere Verordnungen, die einen Bezug zur Eier-/Geflügelproduktion haben können:

Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (Inhalte zum Vollzug aus den
bisherigen Verordnungen in diese neue Verordnung verlagert)

Verordnung über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände
(neu)  Kontrollrhythmus z.B. bei Schlachthöfen und Eiersammelstellen
Version 2 vom 11.8.2015
A. Gloor, Aviforum