zu Drucksache 6/1216 - Neu- fassung

Thüringer Landtag
6. Wahlperiode
Beschlussempfehlung
des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- Drucksache 6/1216 - Neufassung Thüringer Gesetz zur Änderung der Rechtsverhältnisse
im juristischen Vorbereitungsdienst
Berichterstatter: Abgeordnete Marx
Beratungen:
Durch Beschluss des Landtags in seiner 31. Plenarsitzung vom 5. November 2015 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen.
Der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am 6. November 2015, in seiner 17. Sitzung am 20. November 2015, in seiner 21. Sitzung am 11. März 2016
und in seiner 22. Sitzung am 16. März 2016 beraten sowie ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt.
Beschlussempfehlung:
Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen angenommen:
I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
'(1) Wer die erste Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen
Richtergesetzes bestanden hat, wird auf seinen Antrag
zum Vorbereitungsdienst zugelassen, sofern die übrigen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6 durch Rechtsverordnung festzusetzenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vorbereitungsdienst wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 3 des
Druck: Thüringer Landtag, 16. März 2016
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Drucksache 6/
zu Drucksache 6/1216 - Neufassung 16.03.2016
Drucksache 6/
1910
Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode
Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl.
S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung absolviert.
Die für den Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber führen die Bezeichnung ›Rechtsreferendar‹ und erhalten als Zuschuss zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Diese besteht aus
einem Grundbetrag in Höhe von mindestens 1100 Euro
monatlich. Rechtsreferendare erhalten darüber hinaus
einen Kinderzuschlag nach Anlage 6 zum Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S 1) in der jeweiligen Fassung in Höhe
der kinderbezogenen Stufen des Familienzuschlags. § 38
Abs. 2 und 4 ThürBesG in der jeweiligen Fassung gelten
entsprechend. Weitergehende Leistungen, insbesondere
Versorgungsanwartschaften, über Satz 5 hinausgehende
Familienzuschläge, eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden
nicht gewährt. Die Unterhaltsbeihilfen unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.'"
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
'(2) Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare
sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme
des § 72 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August
2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird.
Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl.
S. 257) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1065), das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33)
und das Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juni
2002 (BGBl. I S. 2318) jeweils in den jeweils geltenden
Fassungen finden entsprechende Anwendung.'
2. Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
'8. die Ausgestaltung, insbesondere die Organisation und die
Ausbildungsinhalte des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Vorbereitungsdienst sowie die Höhe der über den
Mindestbetrag hinausgehenden Unterhaltsbeihilfe.'"
II. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird gestrichen.
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Drucksache 6/
1910
b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und erhält folgende Fassung:
"b) Absatz 11 Satz 2 wird aufgehoben."
c) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und die Worte
"Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13 und" werden durch die
Worte "Absatz 12" sowie die Klammer "(13)" durch die Klammer "(12)" ersetzt.
2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Eine über die Höhe des Grundbetrags der monatlichen Unterhaltsbeihilfe gemäß § 7 Abs.1 ThürJAG hinausgehende Unterhaltsbeihilfe wird nicht gewährt."
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 2, 3
und 4.
Brandner
Vorsitzender
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