Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/1216 - Neufassung Thüringer Gesetz zur Änderung der Rechtsverhältnisse im juristischen Vorbereitungsdienst Berichterstatter: Abgeordnete Marx Beratungen: Durch Beschluss des Landtags in seiner 31. Plenarsitzung vom 5. November 2015 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. Der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 16. Sitzung am 6. November 2015, in seiner 17. Sitzung am 20. November 2015, in seiner 21. Sitzung am 11. März 2016 und in seiner 22. Sitzung am 16. März 2016 beraten sowie ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Beschlussempfehlung: Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen angenommen: I. Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: '(1) Wer die erste Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat, wird auf seinen Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, sofern die übrigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 6 durch Rechtsverordnung festzusetzenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vorbereitungsdienst wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 15 Abs. 3 des Druck: Thüringer Landtag, 16. März 2016 1910 Drucksache 6/ zu Drucksache 6/1216 - Neufassung 16.03.2016 Drucksache 6/ 1910 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-) in der jeweils geltenden Fassung absolviert. Die für den Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber führen die Bezeichnung ›Rechtsreferendar‹ und erhalten als Zuschuss zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Diese besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von mindestens 1100 Euro monatlich. Rechtsreferendare erhalten darüber hinaus einen Kinderzuschlag nach Anlage 6 zum Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S 1) in der jeweiligen Fassung in Höhe der kinderbezogenen Stufen des Familienzuschlags. § 38 Abs. 2 und 4 ThürBesG in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. Weitergehende Leistungen, insbesondere Versorgungsanwartschaften, über Satz 5 hinausgehende Familienzuschläge, eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und den Auslandsdienstbezügen vergleichbare Leistungen werden nicht gewährt. Die Unterhaltsbeihilfen unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die Unterhaltsbeihilfe wird zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.'" b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt: '(2) Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 72 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) und das Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) jeweils in den jeweils geltenden Fassungen finden entsprechende Anwendung.' 2. Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: "c) Nummer 8 erhält folgende Fassung: '8. die Ausgestaltung, insbesondere die Organisation und die Ausbildungsinhalte des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Vorbereitungsdienst sowie die Höhe der über den Mindestbetrag hinausgehenden Unterhaltsbeihilfe.'" II. Artikel 2 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b wird gestrichen. 2 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ 1910 b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und erhält folgende Fassung: "b) Absatz 11 Satz 2 wird aufgehoben." c) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und die Worte "Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13 und" werden durch die Worte "Absatz 12" sowie die Klammer "(13)" durch die Klammer "(12)" ersetzt. 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Eine über die Höhe des Grundbetrags der monatlichen Unterhaltsbeihilfe gemäß § 7 Abs.1 ThürJAG hinausgehende Unterhaltsbeihilfe wird nicht gewährt." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 2, 3 und 4. Brandner Vorsitzender 3
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