tisch. Geodä i. Fre ich. Berufl 42. Jahrgang 2016 ISSN 0342-6165 Zeitschrift des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. | www.bdvi-forum.de HEFT 1/2016 Eigentum sichern Grundbuch, ÖbVI und andere Nachwuchs sichern Ingenieure, Azubis, Wechselwillige Arbeitsplatz sichern Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz DPAG PVSt G 50591 »Entgelt bezahlt« BDVI Berlin *"" "+," "" -&"#) ""& "& ./ "("& . -" "& .#& . $& ) ! "#"$#"%&# "'"#"(" FORUM 42. Jahrgang, 2016, Heft 1 EDITORIAL Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zum neuen FORUM-Jahr 2016. Alles im FORUM wird besser, neuer, bunter und schöner, als es je war, und ich verspreche Ihnen hoch und heilig: Das vorliegende Heft ist das mit Abstand aktuellste FORUM-Heft, das es je gab! Dafür stehen wir mit unserem guten Namen! Leider haben wir vorab versäumt, die BDVI-Justiziare prüfen zu lassen, ob sich das Werbeverbot für den EinzelÖbVI auch auf die berufsständische Zeitschrift erstreckt. Aber ein bisschen auf die Pauke zu hauen sollte man sich ruhig ab und an leisten. »Wir sind schließlich wer!« – Und das wiederum hat nicht irgendjemand gesagt, sondern Michael Zurhorst, Präsident des BDVI. Ach so, mag man da in Nicht-ÖbVI-Kreisen mosern, das sagen ja nur die … mitnichten! »Wir sind wer!«, sagte auch Hagen Graeff, damaliger Präsident des DVW, 2008 hinsichtlich der Befindlichkeiten der Geodäten insgesamt. (Im FORUM 2/2008 kann man diesen auch heute höchst aktuellen Beitrag nachlesen.) Und so steht es uns auch zu, nicht laut über dieses und jenes zu greinen, sondern selbstbewusst unsere Interessen vorzubringen und unser Wirken für Staat, Gesellschaft und Wirtschaft klar herauszustellen. Denn z. B. Eigentumssicherung funktioniert eben ohne ÖbVI nur bedingt. Punkt. Ein ähnlich selbstbewusster Satz wird dieser Tage vielerorts kritisiert: »Wir schaffen das!« Ein Merkelismus, der Kontext ist dem FORUM-Leser bekannt. Man mag zur Politik der Bundeskanzlerin stehen, wie man will, eine Frage stellt sich dem ÖbVI im Autor trotzdem: Warum reiben sich manche Gruppierungen so an diesem »Wir schaffen das!«? Die Antwort kann, nach einigem Nachdenken, nur lauten: Aus Angst! Aus Angst, dass diese Aussage für jeden gelten könnte: Wir schaffen das? Also wir? Also ich??? Hääää??? Echt jetzt? Nee, ähh, warte mal, ich muss ja noch, ich hab noch nicht, ach herrje, und wenn dann morgen auch noch der Stromableser kommt, da kann ich ja gar nicht mehr … Diesen und ähnlichen Quatsch, teilweise in braune Tücher gehüllt, hört man als Replik auf Frau Merkel. Doch … Was soll das? Sagen wir das unseren Kunden? – Ähhh, neee, müssen wir mal sehen, sieht aber eher schlecht aus … Schaffen wir wahrscheinlich nicht – zeitlich nicht und vom Können her sowieso nicht. Das spräche gegen alles, wofür der Geodät, der BDVI, der ÖbVI, der Freie Beruf steht: unternehmerisches, visionäres, selbstbestimmtes und erfolgsorientiertes Denken und Handeln. Für die Erde. Und für die Menschen. Daher: Wir schaffen das! Wir alle! – Und warum? Wir sind schließlich wer! Darum! PS: Solltest du der Meinung sein, dass wir es trotzdem nicht schaffen, dann muss ich sagen: Ich habe heute leider kein Editorial für dich. 1 1 IN DIESEM HEFT IN DIESEM HEFT 42. Jahrgang, 2016, Heft 1 Eigentumssicherung FORUM Editorial Andreas Bandow 1 Smart 2050 Survey L and G, look now 17 Die Vermessermasche! Werbung ist den ÖbVI ja grundsätzlich verboten. Nun kommt von gänzlich unerwarteter Seite eine Reklameofferte der besonderen Art 20 Vom Studienabbruch zur Ausbildung Tiziana Romelli 24 Alle Orte, alle Zeiten 50 Nachruf 53 Jobbörse 56 Veranstaltungskalender 58 Impressum 64 VERBAND Zur Rolle des ÖbVI im Eigentumssicherungssystem in Deutschland Michael Zurhorst 4 InteressenGemeinschaft Geodäsie 7 Neue Rechtsprechung zu Wohnflächen Hans Ulrich Esch 18 Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Vermessungswesen Michael Zurhorst 22 Expertise mit Siegel: ÖbVI BDVI-Kongress 2016 in Potsdam Niklas Möring | BDVI-Geschäftsstelle 2 1 Es soll den einen oder anderen geben, der trotz jahrelanger BDVI-Mitgliedschaft aus den Augen verloren hat, wofür der Verband steht – bzw. wofür er arbeitet. Sicherlich ist der Vorwurf nicht von der Hand zu weisen, dass trotz mehrfachem, energischem Anrufen in der BDVI-Geschäftsstelle diese noch immer keinen lukrativen Auftrag zur Einmessung einer Garage direkt in der Nachbarschaft vermittelt hat. Daran wird zu arbeiten sein, wenn nichts anderes mehr anliegt. Doch was bis dahin von Angestellten und Ehrenamtlichen des BDVI angestrebt wird, liest man bei Zurhorst. Und der Präsident muss es schließlich wissen. Unsichtbare Belastungen 4./5. November 2015, Hamburg Kai Naumann, Eckhardt Seyfert 38 4 8 Spricht Zurhorst von der Eigentumssicherung in Bezug auf die Arbeit des ÖbVI, so legen Twaroch und Navratil den Fokus auf das Grundbuch. Animiert durch den Beitrag von Esch »Chaos im Grundbuch« aus FORUM 4/2015 stellen die Autoren die Gegebenheiten und Schwierigkeiten, ausgehend von fehlender Dokumentation öffentlich-rechtlicher Lasten und Verpflichtungen, dar und zeigen auf, wie der Status in Österreich ist. Ist eine Zusammenführung von Grundbuch und Kataster doch der einzig vernünftige Weg? Und wer gewinnt den Kampf Vernunft vs. Möglichkeit? Man darf gespannt sein. Wohnflächen 18 Wohnflächen zu ermitteln hält der Laie oft für eine wenig anspruchsvolle Aufgabe, welcher man mithilfe eines Zollstocks (siehe auch: Holzgliedermaßstab) und eines Taschenrechners leicht Herr werden kann. Doch, so Esch, der Teufel steckt im Detail. Oft hat man mit ein und demselben Zollstock ein und dieselbe Türbreite mal mit 80 cm und mal mit 1,20 m gemessen. Je nachdem, auf welcher Seite der Tür man steht. Daher kann auch hier nur der dringliche Rat erfolgen: Fragen Sie einen Profi. Beziehungsweise erzählen Sie allen, dass Sie selbst einer sind! Es könnte sich lohnen … IN DIESEM HEFT 24 CEO Dass es zu wenig Auszubildende in den ÖbVI-Büros gibt, wurde an anderer Stelle schon eingehend besprochen. Dass diese Zahlen wiederum etwas ansteigen, steht in diesem Heft. Ebenfalls in diesem Heft wird ein weiterer Weg aufgezeigt, jungen Menschen in die Berufe Geomatiker oder Vermessungstechniker zu verhelfen. Studienabbrecher verschiedenster Fachrichtungen werden durch Romelli in geodätische Berufe vermittelt. Kann sich lohnen! RECHT Unsichtbare Grundstücksbelastungen Versteckte Beschränkungen des Liegenschaftseigentums Christoph Twaroch, Gerhard Navratil Die psychische Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz Rüdiger Holthausen Gefährdungsbeurteilung 40 Auf viele Dinge hat man zu achten, wenn man sich um die Sicherheit am Arbeitsplatz sorgt: Auf den Spüliflaschen sollte vermerkt sein, dass der Inhalt nicht zum genüsslichen Verzehr bestimmt ist, man sollte keine Stühle mit weniger als drei Beinen im Büro anbieten und unter jedem Schreibtisch sollte wahlweise eine Schwimmweste oder ein Fallschirm deponiert sein. Wenn es um die psychischen Gefährdungen geht, ist man oft nicht so gut präpariert. Was zu beachten ist, führt Holthausen an. Man lese und lerne. Aber bitte ganz behutsam. 8 40 BILDUNG Berufsbezeichnung »Ingenieur« Was die Ingenieurkammern geregelt haben wollen Hans-Ullrich Kammeyer, Hubertus Brauer 26 TECHNIK Einsatz von Geoinformationen in den Städten Zum Positionspapier des Deutschen Städtetags Udo Stichling 30 Positionspapier »Einsatz von Geoinformationen in den Städten« Harald Lwowski 34 Einsatz von Geoinformationen in den Städten Ein Positionspapier des Deutschen Städtetags Carsten Kamp 36 MANAGEMENT Cyberkriminalität 46 Eine bekannte Gruppe österreichischer Wissenschaftler stellte in den 80er-Jahren die These auf: »Das Böse ist immer und überall!« Heute möchte man ergänzen: Das ganz besonders Böse wohnt im Netz. Das weiß auch Grubann. Doch nicht die allgemeine Verunsicherung, nein, das genaue Gegenteil ist sein Anliegen. Kann ich mich und meine Daten wirksam schützen bzw. versichern? Hilft eine Police oder doch nur die Polizei? Lesen Sie, lernen Sie und zur Not schreiben Sie einfach alle relevanten IT-Daten auf Zettel und verstecken diese dann in Ihrer FORUM-Sammlung. Da dürften sie sicher sein! Zur Versicherbarkeit von Schäden infolge von Cyberkriminalität Thomas Grubann 46 REPORT Bewährter Neuanfang Neujahrsempfang 2016 der BDVI-Landesgruppen Berlin und Brandenburg Martin Ullner | FORUM-Redaktion MOSAIK 54 60 3 1 VERBAND Zur Rolle des ÖbVI im Eigentumssicherungssystem in Deutschland MICHAEL ZURHORST | WERNE 4 1 VERBAND D er Berufskern des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) ist unzweifelhaft seine Funktion als Bestandteil des amtlichen Vermessungswesens in Deutschland. Als Träger eines öffentlichen Amtes oder als beliehener Unternehmer ist er Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechtes. Das amtliche Vermessungswesen wiederum ist mit dem Kataster als beschreibendem Teil des Grundbuches wiederum Bestandteil des deutschen Eigentumssicherungssystems. Man könnte meinen, dass somit doch alles klar ist und dass wir uns in unseren Bestrebungen darauf beschränken könnten, bei der Gestaltung der Katastergesetze der Länder, der Berufsordnungen, der entsprechenden Verwaltungsvorschriften und der Kosten- oder Gebührenordnungen als Verband mitzuwirken. hörden geben. Das werden wir nicht nur aushalten, sondern selbstbewusst diskutieren. Aber wenn wir den geodätischen Teil des Eigentumssicherungssystems zukunftsfähig machen wollen, sind wir auf gemeinsame Aktionen der geodätischen Gemeinde angewiesen. Das tut der BDVI als Berufsverband natürlich jeweils auf Landesebene in den Landesgruppen und der Bund unterstützt die Landesgruppen dabei insofern, als er über das Justiziariat kompetente Rechtsberatung vorhält und länderübergreifende Synopsen vorhält oder erstellt, um Argumentationshilfen zu liefern. Um den Rahmen für diese Diskussionen ein wenig abzustecken, muss man ein wenig ausholen: In der heutigen schnelllebigen und veränderungsreichen Zeit ist das aber nicht genug, um den Beruf zukunftsfähig zu machen. Es reicht nicht mehr aus, nur bei den Vorschriften mitzuwirken und – wie manch einer unterstellt – Pfründe und Status zu sichern. Wir müssen uns zunehmend einbringen, auch Systematiken zu hinterfragen, die Rahmenbedingungen mitzugestalten. Dieses Mitgestalten kann und darf aber nicht allein dem Gedanken folgen, die Rahmenbedingungen für ÖbVI zu verbessern. Vielmehr sind wir gefragt, die Rahmenbedingungen so mitzugestalten, dass sich Inhalt und Organisation des Katasters so weiterentwickeln, dass es als Bestandteil des Eigentumssicherungssystems zukunftsfähig wird. Nur wenn das Kataster als Bestandteil des Eigentumssicherungssystems gesellschaftliche Akzeptanz hat und behält, wird auch unser Beruf zukunftsfähig sein. Daraus leitet sich dann auch ab, dass wir uns nicht nur mit Katasterfeinheiten beschäftigen, sondern mit vielen Facetten des gesamten Eigentumssicherungssystems. Natürlich ist das Grundbuch eine Domäne der Juristen, aber ist es ein Zukunftsmodell, das Grundbuch wie bisher in proprietären Systemen zu führen und im Kataster eine Parallelwelt mit vielen redundanten Daten zu manifestieren? Allein können wir als Freiberufler diese Themen sicher nicht angehen. Wir sind hier auf die Zusammenarbeit mit der geodätischen Fachwelt angewiesen. Natürlich wird es auch in Zukunft unterschiedliche Meinungen zwischen Freiberuflern und Be- Das Eigentumssicherungssystem in Deutschland genießt international einen guten Ruf, wenn man z. B. die Diskussionen bei der Weltbank zu Landmanagementprojekten verfolgt oder auch die internationalen Fragestellungen beobachtet, die der geodätische Weltverband Fédération Internationale des Géomètres (FIG) bearbeitet. Auf der anderen Seite kann man aber nicht negieren, dass oft andere Nationen den Zuschlag bekommen, wenn es um die Einführung eines Eigentumssicherungssystems in anderen Ländern geht. Da sind Briten oder Niederländer immer ganz vorne mit dabei. Ohne hier in Details zu gehen, liegt das zum einen daran, dass es durch das deutsche föderale System keine international schlagkräftige Institution gibt, das deutsche System international zu vermarkten, und zum anderen daran, dass unser System in der in Deutschland praktizierten Form bei einer Neueinführung einen nicht unerheblichen Kostennachteil gegenüber anderen Systemen hat. Grundbuch und Kataster als öffentliche Register sind schlicht aufwendiger als z. B. ein Title-System, also ein System, dass allein mit Urkunden über den Landbesitz auskommt, wie man das aus dem Abstecken von Claims aus Westernzeiten kennt. Die sich hieraus ergebenden Fragen sollen hier aber nicht das Thema sein. Vielmehr wird dieser Zusammenhang deshalb kurz beleuchtet, weil damit einhergeht, dass es auf der Welt höchst unterschiedliche Eigentumssicherungssysteme gibt, und das auch im Europa der Europäischen Union. Dass Griechenland kein funktionierendes Eigentumssicherungssystem hat oder nicht einmal eine flächenhafte Beschreibung von Eigentumsverhältnissen, dürfte zumindest jedem Geodäten geläufig sein. Ein mit Deutsch- 5 1 VERBAND land vergleichbares Eigentumssicherungssystem haben nur sehr wenige Länder weltweit. Diese Tatsache wiederum führt dazu, dass die EU auch auf diesem Gebiet das deutsche System immer wieder hinterfragt. Die ÖbVI sind dabei im Kontext von europäischen Vorhaben wie Dienstleistungsrichtlinie, Transparenzinitiative regelmäßig Zielgruppe von Hinterfragung, wenn man nicht gar den Begriff von »Angriffen« verwenden will. Allein diese Hinterfragung von außen sollte uns Anlass geben, über das Eigentumssicherungssystem in Deutschland und die Rolle der ÖbVI nachzudenken, es zu reflektieren und darauf zu überprüfen, ob es Anpassungsbedarf gibt. Aber auch in Deutschland selbst gibt es genug Anlass, sich mit dem Eigentumssicherungssystem aus geodätischer Sicht zu befassen. Dabei ist »geodätisch« zunächst umfassend gemeint. Natürlich geht es um Kataster, aber es geht inhaltlich auch um Bodenordnung und Bewertung, organisatorisch um Inwertsetzung und Verfügbarkeit, gesellschaftlich um Verbraucherinteressen und Wertschöpfung und rechtlich um Nachweissicherheit und Datenschutz. Im FORUM 3/2015 auf den Seiten 46 ff. wurden dazu schon ein paar Gedankenansätze gemacht, die, obwohl noch nicht lange her, es wert sind, wiederholt zu werden: Auch wenn Kataster eine öffentliche Aufgabe ist, gibt es einen Markt mit Angebot und Nachfrage. Auch wenn es ein regulierter Markt mit starken staatlichen Regelungen ist, stellt sich die Frage, wie lange und welche Produkte im Kataster und Eigentumssicherungssystem vom Staat definiert werden, denn der Staat tut dies auch nicht aus einem Selbstzweck, sondern aus der Erkenntnis heraus, dass dies von gesellschaftlicher Relevanz ist. Und wenn der Staat etwas definiert, so tut er es in unterschiedlicher Regulierungsdichte. Im Eigentumssicherungssystem in Deutschland ist der Eigentumsübergang zumindest eines Teilgrundstückes nur mit Katastervermessung, Notarvertrag und Grundbucheintrag möglich, weil der Staat das so will und weil es sich bewährt hat. Das ist aber bei Weitem nicht in allen Ländern so und wird daher auch von außen durch die EU hinterfragt, wie schon zuvor beschrieben wurde. Das deutsche Eigentumssicherungssystem ist nicht selbstverständlich und muss immer wieder begründet werden. Die Intentionen der EU sind ein äußerer Anlass, aber wir müssen, um am Markt dauerhaft bestehen zu können, den Wert unseres Tuns für die Gesellschaft nachweisen und in Politik und Gesellschaft propagieren. Speziell auch die Leistung des Katasters im Rahmen eines Eigentumssicherungssystems und dessen Wirkung für eine prosperierende Wirtschaft transparent zu machen, ist eine nachhaltige Aufgabe, auch wenn es sich nicht so leicht transportieren lässt wie bei den Megathemen wie Infrastruktur, Umwelt oder demografischer Wandel. 6 1 Exemplarisch seien hier noch einmal zwei Ansätze genannt, die wir zur Argumentation für ein stringentes Festhalten an unserem Eigentumssicherungssystem verwenden können und sollten: In den USA ist Grundeigentum zumindest in weiten Teilen des Landes nicht im Sinne eines Grundbuches gesichert. Demzufolge wird bei Hypotheken verlangt, das Grundeigentum gegen Verlust zu versichern, weil ja dann die Hypothek ungesichert ist. Die Prämie einer solchen Versicherung ist jährlich höher als die gesamten Kosten für den Eintrag in Kataster und Grundbuch in Deutschland. Da ist doch unser System geradezu ein Schnäppchen. Wir müssen belegen, dass das System eine für unsere Volkswirtschaft effektive und auch wirtschaftliche Variante ist. Namhafte Wirtschaftswissenschaftler wie Hernando de Soto konstatieren einen engen Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Prosperität eines Staates und seinem Eigentumssicherungssystem. De Soto empfiehlt eindringlich, dass es für einen Staat mehr Sinn macht, in die Entwicklung eines Eigentumssicherungssystems zu investieren, als Wirtschaftsförderungsprogramme aufzulegen. Nach dem Niedergang des Ostblockes seien viele Länder in Ermangelung eines Eigentumssicherungssystemes nicht wirtschaftlich erfolgreich geworden. Ohne das deutsche Eigentumssicherungssystem wären auch die neuen Bundesländer nicht erfolgreicher Bestandteil des Wirtschaftssystems Deutschland geworden. Der geodätische Dachverband Interessengemeinschaft Geodäsie (IGG) aus BDVI, DVW und VDV hat sich vorgenommen, seine Imagekampagnen 2017 mit dem Thema Eigentumssicherungssystem 2017 fortzuführen. Parallel dazu will der BDVI dieses Thema schon in diesem Jahr zu einem Schwerpunktthema machen, nachdem 2015 hier im FORUM das Thema Flurbereinigung beleuchtet wurde. Dipl.-Ing. Michael Zurhorst BDVI-Präsident [email protected] VERBAND InteressenGemeinschaft Geodäsie D ie Präsidenten der Mitgliedsverbände der InteressenGemeinschaft Geodäsie (IGG) haben sich zur Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten am 29./30. Januar 2016 in Münster getroffen. Die Mitglieder bewerten die Bilanz der Zusammenarbeit insgesamt seit Bestehen der IGG und für das Jahr 2015 positiv. Dazu zählen: die Imagekampagne »Eine Karriere. Viele Möglichkeiten.« zu den Themen Nachwuchs und Ausbildung auf der Stuttgarter INTERGEO® der Relaunch der Nachwuchsplattform www.arbeitsplatz-erde.de die Vereinbarung zu einer fachlichen Kooperation mit den Schwesterverbänden in Österreich und der Schweiz Für 2016 werden folgende gemeinsame Aktivitäten verabredet: 1 | Nach der Sieker Erklärung von 2010 erfolgte eine Bündelung der Fortbildungsaktivitäten der Mitgliedsverbände. Auf dieser Grundlage ist die GEODÄSIE-AKADEMIE als gemeinsame Fortbildungsplattform erfolgreich entwickelt worden. Die Rahmenbedingungen zwingen nunmehr dazu, die GEODÄSIE-AKADEMIE in einem weiteren Schritt in eine tragfähige Rechtsform zu überführen. Die IGG verständigt sich darauf, in einer Arbeitsgruppe die rechtlichen, inhaltlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die GEODÄSIE-AKADEMIE in neuer Rechtsform bis Ende 2016 entscheidungsreif aufzubereiten. 3| In nationalen und internationalen Institutionen und Gremien sollen berufspolitische Interessen künftig gemeinsam und einheitlich wahrgenommen werden. 4| Die Imagekampagne »DIE GEODÄTEN: arbeitsplatz-erde.de« soll auf der INTERGEO® 2017 in Berlin zum Themenkomplex »Eigentumsgarantie und Eigentumssicherungssystem« öffentlichkeits- und medienwirksam fortgesetzt werden. 5| Die Mitgliedsverbände sind sich darüber einig, dass für die Berufsbezeichnung »Vermessungsingenieur« als Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst in der Fachverwaltung und für eine Messgenehmigung im Katasterwesen eine deutlich überwiegende Ausbildung mit geodätischem Inhalt schon im Bachelorstudium erforderlich ist. Eine sekundäre Befassung mit »Geothemen« im Studium reicht dafür nicht aus. Dies muss bei der Akkreditierung von Studiengängen zwingend berücksichtigt werden. Münster, den 30. Januar 2016 Wilfried Grunau Präsident VDV e. V. Michael Zurhorst Präsident BDVI e. V. Prof. Dr. Karl-Friedrich Thöne Präsident DWV e. V. 2| Bei berufspolitischen Fragestellungen, beispielsweise bei Rechtsfragen und Gesetzesvorhaben auf EU-, Bundes- und Länderebene, stimmen sich die Mitglieder der IGG künftig besser und frühzeitig ab. 7 1 RECHT Unsichtbare Grundstücksbelastungen CHRISTOPH TWAROCH, GERHARD NAVRATIL | WIEN D er Beitrag untersucht, inwieweit das Grundbuch die Anforderungen an die Publizität über die rechtliche und tatsächliche Beschaffenheit von Liegenschaften und die Bedürfnisse des Liegenschaftsmarktes erfüllt. Neben Hinweisen auf schlecht dokumentierte Rechte werden die Schwierigkeiten aufgezeigt, die sich aus der fehlenden Registrierung öffentlich-rechtlicher Lasten und Verpflichtungen ergeben. 8 1 RECHT 9 1 RECHT A | EIGENTUM Das Zivilrecht (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB) definiert das Eigentum als grundlegende Einrichtung des Privatrechts. Der Eigentümer darf die Sache beliebig gebrauchen, er kann über sie rechtsgeschäftlich verfügen oder darf sie auch zerstören. Der Eigentümer kann seine Sachen auch vertilgen, ganz oder zum Teil auf andere übertragen oder sich derselben begeben (derelinquieren). Grundsätzlich gehört zum Eigentum der Besitz als tatsächliche Sachherrschaft. Die Bundesverfassung gewährleistet die individuelle Zuordnung von Sachherrschaftsbefugnissen und die privatnützige Dispositionsbefugnis über Privateigentum im Allgemeinen und speziell auch über Liegenschaftseigentum. Die Herrschaft des Berechtigten ist ausschließlich; sie ist von den anderen zu respektieren und darf gegen jedermann verteidigt und durchgesetzt werden. Das grundrechtlich garantierte Eigentumsrecht unterliegt zahlreichen gesetzlichen Einschränkungen. Das ergibt sich schon aus § 364 ABGB, wonach die Ausübung des Eigentumsrechts nur so weit gestattet ist, wie dadurch weder in die Rechte Dritter eingegriffen wird noch die im öffentlichen Interesse vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. |1| ren dinglichen Rechten), ist Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung, soziale Gerechtigkeit und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Nur wer mit Grund und Boden langfristig und berechenbar planen kann, wird auch bereit sein, in die Zukunft zu investieren. Rechtsunsicherheit hingegen kann zu schwerwiegenden Nachteilen in der wirtschaftlichen Entwicklung führen. Die Länder im Süden Europas, speziell Griechenland, liefern dazu aktuelle Beispiele. Das Risiko, als Erwerber eines Grundstückes mit dinglichen Rechten Dritter konfrontiert zu werden, erhöht die Transaktionsund Kreditkosten und beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des Grundstücksmarktes. Die Rechtslage hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks ist aber äußeren Umständen nur schwer oder gar nicht zu entnehmen, beeinflusst aber massiv die Nutzung und Verwertung und entscheidet maßgeblich über den ökonomischen Wert. Neben der tatsächlichen Lage und Beschaffenheit der Liegenschaft (z. B. Bodengüte, Klima, Hangneigung) sind die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen direkt oder mittelbar wertbestimmend. B | PUBLIZITÄT DURCH GRUNDBUCH Dabei handelt es sich um Tatsachen mit unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen (z. B. Wald nach dem Forstgesetz, Gewässer nach den Wasserrechtsgesetzen), um Beschränkungen aus dem Nachbarrecht und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Gerade in Bezug auf die Bodennutzung bestehen zahlreiche öffentlich-rechtliche Verhaltensregeln, Verbote und Duldungspflichten, aus denen sich gravierende Einschränkungen des individuellen Eigentumsrechts ergeben. Vielfach ist das Liegenschaftseigentum aber auch durch privatrechtliche Verfügungen, den beschränkten dinglichen Rechten (z. B. Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Wohnungseigentum) oder verbücherte Obligationenrechte eingeschränkt. Das Sachenrecht hat es sich zur generellen Aufgabe gemacht, Klarheit über Rechte zu schaffen. Dingliche Rechte, insbesondere das Vollrecht Eigentum, sind mit absoluter Wirkung ausgestattet. Das bedeutet, sie wirken inter omnes. Was gegenüber jedermann gilt, muss auch allgemein, d. h. nach außen hin, deutlich erkennbar sein. Ein geordneter Verkehr mit Liegenschaften setzt voraus, dass über die Rechtsverhältnisse an einer konkreten Liegenschaft Klarheit besteht. Der Rechtsverkehr soll vor nicht erkennbaren Rechten Dritter geschützt werden. Rechtssicherheit beim Erwerb, der Erhaltung sowie der Verkehrsfähigkeit (Belastung, Veräußerung) von Eigentum (und ande- 10 1 Damit Außenstehende fremde Eigentumsrechte respektieren können, muss ihnen klar sein, wie weit sich diese erstrecken. Die geordnete Publizität von dinglichen Rechten an Grund und Boden ist ein Postulat der Rechtssicherheit und der Eigentumsgarantie. Dieser Gedanke der Rechtssicherheit und Klarheit wird bei Liegenschaften durch die Eintragung in öffentlichen Büchern verwirklicht. Um die Rechte am Grundstück zu offenbaren, dient bei Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch in Verbindung mit dem Kataster als Publizitätsmittel. Das Grundbuch dokumentiert vorwiegend die Rechte und Pflichten aus Zivilrechtsverhältnissen. Aus dem Grundbuch lässt sich auf die rechtliche Zuordnung der Grundstücke und Gebäude schließen, auch wenn sie sinnlich nicht wahrnehmbar ist. Aus der Eintragung im Grenzkataster ergibt sich die räumliche Ausdehnung des Rechts. Die Verortung dieser Rechte ist (meistens) durch die Grundstücksgrenzen definiert, deren verbindlichen Nachweis der Grenzkataster liefert. |2| Durch den Formenzwang des Sachenrechts und die Einrichtung von Grundbuch und Kataster konnten das Eigentum und die privatrechtlichen Belastungen des Eigentums übersichtlich dargestellt und mit hoher Rechtssicherheit verknüpft werden. Der Kataster ist mit den Grundbüchern und beide mit den tatsächlichen Verhältnissen in steter Übereinstimmung zu erhalten. RECHT C | UNSICHTBARE GRUNDSTÜCKSBELASTUNGEN I | Mangelnde Publizität 1 | Privilegierte Pfandrechte Das Grundbuch kann seine Publizitätsfunktion aber nur erfüllen, wenn die Eintragungen nicht nur richtig, sondern auch vollständig sind, der Redliche auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen darf und sich jeder Interessierte schnell und kostengünstig einen zuverlässigen Überblick über die Rechtslage verschaffen kann. Das Grundbuch ist eine qualifizierte Evidenz abschließend aufgezählter privater Rechte mit spezifischen Rechtswirkungen am Gutsbestand von Liegenschaften, nicht jedoch eine allgemeine Bodendatenbank und insoweit notwendigerweise »unvollständig«. Rechte, die an sich in das Grundbuch einzutragen wären, aber durch Sondervorschriften nicht eingetragen werden müssen, entwerten das Grundbuch. Privilegierte Pfandrechte sind zwar von geringer praktischer Bedeutung, bestehen aber doch recht zahlreich: Die »von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben« (Grundsteuer, Bodenwertabgabe, Aufschließungskosten, Wassergebühren, Kanalgebühren, Müllabgabe u. a.) gehen in der Exekution den eingetragenen Pfandrechten vor. 2 | Außerbücherliches Eigentum Neben den aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechten, Pflichten und Belastungen sind mit dem Grundeigentum zahlreiche Rechte und Beschränkungen des Eigentums verbunden, die den Wert der Liegenschaft und damit letztlich auch die Werthaltigkeit von Grundbuchsicherheiten maßgeblich beeinflussen. Es gibt auch Privatrechte, die gültig sind, obwohl sie nicht verbüchert sind. Schon per definitionem sind alle Fälle der Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes, das »außerbücherliche« Eigentum, aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, also unsichtbar. Bedingt durch die Intensivierung der Bodennutzung und die Multifunktionalität von Land werden immer mehr Gesetze im öffentlichen Recht erlassen (Raumplanung, Schutz der natürlichen Ressourcen, …). Während sich aus der Enteignung, dem Zuschlag in der Exekution, der Einantwortung im Erbgang oder der Besitzeinweisung im Agrarverfahren kaum besondere Schwierigkeiten ergeben – in diesen Fällen ist meist ein entsprechendes Verfahren im Grundbuch angemerkt –, kann durch Ersitzung das registrierte Recht von der wahren Rechtslage abweichen, ohne dass das äußerlich wahrnehmbar oder aus dem Grundbuch ersichtlich wäre. Auch bei bestimmten Fällen der Bauführung auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) divergieren Rechtslage und Grundbuchseintragung. Diese öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden durch generelles oder individuelles hoheitliches Handeln (Planverordnungen, Bescheid) verfügt und können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Viele dieser Regelungen beschränken das Eigentumsrecht und beeinflussen den Wert der Immobilien, sind aber nur mit erheblichem Aufwand feststellbar, sie sind weitgehend »unsichtbar«. Im Sinn des Publizitätsgedankens werden Sach- und Rechtsverhältnisse nicht nur als »sichtbar« angesehen, wenn sie an Ort und Stelle erkennbar sind, sondern auch dann, wenn sie in einem übersichtlichen und leicht zugänglichen Register systematisch erfasst sind. So wie das Eigentum an einer beweglichen Sache durch deren Besitz ersichtlich ist, ergibt sich das Eigentum an einer Liegenschaft durch die Eintragung im Grundbuch. »Sichtbar« und »registriert« werden in diesem Sinn gleichartig verstanden. »Unsichtbar« wiederum können Belastungen sein, weil sie nicht bekannt sind oder nicht, nicht systematisch oder nicht vollständig erfasst sind. Da sich diese verschiedenen Fälle nicht notwendigerweise ausschließen, können in weiterer Folge nur einige Fallgruppen beispielhaft erwähnt werden. Die Schwierigkeiten aus dem Zugang zu Informationen über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden in einem eigenen Abschnitt behandelt. 3 | Altlasten Bei Bodenkontaminationen handelt es sich im Hinblick auf deren weitreichende Folgen um wesentliche preisbestimmende Aspekte einer Liegenschaftstransaktion. Altlasten sind Ablagerungen und Altstandorte, sofern von ihnen Umweltgefährdungen ausgehen oder zu erwarten sind. Von den »Altlasten« sind bloße Verdachtsflächen zu unterscheiden. |3| Das ungelöste Problem stellen aber die unbekannten Bodenkontaminationen dar, bei denen die fehlende Publikation darauf zurückzuführen ist, dass diese Belastungen keiner der Vertragsparteien bekannt sind. Zahlreich sind daher die Literatur und Rechtsprechung, die sich mit den haftungsrechtlichen Problemen befassen. II | Schlecht dokumentierte Rechte 1 | Dienstbarkeiten a | Von der Eintragung ausgenommene Dienstbarkeiten In Tirol sind die »als Felddienstbarkeiten sich darstel- 11 1 RECHT lenden Wege- und Wasserleitungsservituten, insofern sich dieselben auf Ersitzung gründen«, von der grundbücherlichen Eintragung ausgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in G 144/87 zwar festgestellt, dass der Gesetzgeber durch die Ausschließung der Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten von der Verbücherung vom einheitlichen Grundbuchsystem abgewichen ist, um die Grundbuchsanlegung in Vorarlberg und Tirol zu vereinfachen. Da die große Zahl von Felddienstbarkeiten einen großen Aufwand bei der Eintragung in den Grundbüchern erfordert hätte und die Nichtverbücherung nur den seit jeher bestehenden besonderen Rechtszustand beibehält, erachtete er die Regelung aber als zweckmäßig und nicht gleichheitswidrig. Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass der Käufer oder Kreditgeber sich durch Augenschein leicht vom Vorhandensein einer Servitut überzeugen kann, diese also »offenkundig« sei und keine Schädigung im Liegenschaftsverkehr zu befürchten sei. b | Räumlich begrenzte Dienstbarkeiten ohne nachvollziehbaren Raumbezug Bei Dienstbarkeiten und Reallasten müssen der Inhalt und der Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Zu diesem allgemeinen Bestimmtheitsgebot stellt für Dienstbarkeiten § 12 Abs. 2 des Grundbuchsgesetzes noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf: Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese genau bezeichnet werden. Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein. In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein. Entgegen dieser Bestimmung sind in den Grundbüchern zahlreiche Servituten ohne Raumbezug eingetragen, auch wenn sie der Ausübung nach auf eine bestimmte Fläche beschränkt sein sollten. Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren aber nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist und durch Urkunden eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. In der Praxis problematisch sind auch die zahlreichen Fälle, in denen bei der Teilung schwer überprüfbare oder gegenstandslose Dienstbarkeiten mitübertragen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsprechung die Verlegung einer Wegeservitut wegen besserer Nutz- 12 1 barkeit bei gleichbleibendem Rang für zulässig hält, soweit sich diese in mäßigen und zumutbaren Grenzen hält. Diese Verlegung des Servitutswegs bringt die Servitut nicht zum Erlöschen. Aus dem Grundbuch ist dann allenfalls das Bestehen einer Dienstbarkeit, nicht aber die tatsächliche räumliche Ausdehnung ersichtlich. c | Offenkundige Dienstbarkeiten Offenkundig ist, was öffentlich, allgemein bekannt, ganz klar und deutlich ist. Nach der Rechtsprechung können im Fall der Offenkundigkeit Dienstbarkeiten auch ohne bücherliche Eintragung begründet werden. Die Judikatur versagt also den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs dann, wenn die Belastung der erworbenen Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit offenkundig ist. Dies widerspricht jedoch dem Eintragungsgrundsatz, von dem das Gesetz für solche Fälle keine Ausnahme vorsieht. d | Schwachstelle Dienstbarkeiten Als Schlussfolgerung bleibt, dass das Grundbuch für Dienstbarkeiten geringere Aussagekraft besitzt, weil diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert sind und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen im guten Glauben mitbenützt werden, dass hierzu ein Recht bestehe. Eine verpflichtende Erfassung und planliche Darstellung sämtlicher relevanter Rechte und Beschränkungen könnten viel zur Verbesserung des Vertrauens ins Grundbuch beitragen. 2 | Keller unter fremdem Grund Nach § 300 ABGB können in Abweichung vom Grundsatz »superficies solo cedit«, wonach Eigentum am Gebäude und Eigentum am Grundstück grundsätzlich zusammenfallen, unter der Erdoberfläche einer fremden Liegenschaft liegende Räume und Bauwerke selbstständige Rechtsobjekte sein. Diese sind wie Grundstücke zu behandeln und als Grundbuchskörper zu verbüchern. Als Beispiele erwähnt das Gesetz Keller, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmete Stollen. Nach den Erläuterungen sind auch Eisenbahn- und Straßentunnel mit umfasst. Ob darunter auch die vielfach bestehenden (und unzureichend dokumentierten) Luftschutzstollen fallen, wird erst die Rechtsprechung zu klären haben. Die grundbücherliche Eintragung wurde in der Vergangenheit und wird – wegen fehlender Durchführungsbestimmungen – auch in Zukunft sehr unterschiedlich gehandhabt. In sehr vielen Fällen ist das tatsächliche Ausmaß des Kellers, wie weit er sich unter die Nachbargrundstücke erstreckt, RECHT unbekannt, was zu bösen Überraschungen beim Liegenschaftserwerb führen kann, wenn erst beim Hausbau festgestellt wird, dass das geplante Fundament in einem fremden Keller zu liegen kommt. Denn wie weit vom Nachbargrundstück aus unter das betroffene Grundstück gegraben wurde, ist an der Oberfläche keinesfalls erkennbar. Immer häufiger treten auch Fälle auf, bei denen die Praxis Bedarf an der Registrierung mehrdimensionaler Objekte (räumlich und zeitlich) hat. Grundbuch und Kataster sind gefordert, sowohl Bauwerke unter der Erdoberfläche als auch solche über der Erdoberfläche einer fremden Liegenschaft zu erfassen. Es besteht großes Interesse der Praxis, im Grundbuch die Grundstücke nicht nur zweidimensional, sondern die zugehörigen Objekte auch dreidimensional zu beschreiben. Zunahme der Bevölkerung im städtischen Bereich und erhöhter Flächenbedarf abnehmende Verfügbarkeit von natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Rohstoffe) Verwüstung von Land aufgrund nicht nachhaltiger Landbewirtschaftung Zerstörung der Biodiversität steigende Anfälligkeit für Katastrophen Um die natürliche Ressource vor Beschädigung und Zerstörung zu bewahren, wurden und werden zahlreiche Maßnahmen getroffen und Vorschriften zum Natur- und Landschaftsschutz sowie der Raumordnung und -planung erlassen. Diese Gesetze auf Bundes- und Landesebene dienen dem Schutz unseres Lebensraums und sollen ein harmonisches Zusammenleben auf immer engerem Raum ermöglichen. Damit wird aber andererseits die Nutzung des Liegenschaftseigentums beschränkt. Im Extremfall wird das Eigentumsrecht aufgrund vielfältiger öffentlichrechtlicher Einschränkungen auf ein Minimum reduziert. D | ÖFFENTLICH-RECHTLICHE EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN Das Bevölkerungswachstum und die Multifuktionalität von Land führen zu immer intensiverer Nutzung des Bodens und Interessenkonflikten, problematische Entwicklungstendenzen zeichnen sich ab: I | (Lückenhafte) Ersichtlichmachung im Grundbuch Neben den aus dem Grundbuch ersichtlichen privatrechtlichen Belastungen und Beschränkungen hat die Kenntnis 13 1 RECHT dieser (meist unsichtbaren) Grundstücksbelastungen wesentlichen Einfluss auf den Wert der Liegenschaft und damit auch auf die Werthaltigkeit von Grundbuchsicherheiten. Rechte und Pflichten aus dem öffentlichen Recht werden aber nur ausnahmsweise im Grundbuch ersichtlich gemacht. Bei der Schaffung der Grundbücher hatten die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen nur geringe Bedeutung. Durch die seither eingetretenen Änderungen (Zunahme) der Staatsaufgaben kam es zu einer Einschränkung des Eigentumsrechts durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die sich auch und gerade im Liegenschaftsbereich zeigt. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen die Ersichtlichmachung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch im Sinne einer Warnfunktion zu, soweit der Bundes- oder Landesgesetzgeber die Ersichtlichmachung derartiger Eigentumsbeschränkungen ausdrücklich anordnet. Von dieser Möglichkeit, die Ersichtlichmachung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen in einem Materiengesetz anzuordnen, wurde in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Diese Eintragungen sind daher äußerst lückenhaft. Ein Beispiel für Ersichtlichmachungen sind Zusammenlegungsverfahren. Diese sind öffentlich-rechtliche Verfahren, die per Verordnung eingeleitet und im Grundbuch angemerkt werden. Verweise auf die sich aus der Flächenwidmung und den Bebauungsbestimmungen ergebenden Regelungen der Verwendung der Liegenschaft finden sich im Grundbuch jedoch überhaupt nicht. (Öffentliches) Baurecht (Bauplatzfestlegung und Baubewilligung) regelt, ob und in welcher Weise ein Grundstück bebaut werden darf. Natur- und Landschaftsschutz sowie Schutzzonen im Bauland beschränken die Nutzung der geschützten Gebiete. Eisenbahn- und Straßenrecht (Trassenfestlegung) Forstrecht (Betretungsrechte, Gefahrenzonenpläne) Luftfahrtrecht Wasserrecht Gefahrenzonen (Lawinen- und Hochwassergefährdungsbereiche, …) Denkmalschutz Bodenbeschaffung und Assanierung Grundverkehrsrecht landwirtschaftliches Siedlungsrecht Grundteilungsbeschränkungen In einigen Raumordnungsgesetzen der Länder ist eine Ersichtlichmachung von ÖREB in den Flächenwidmungsplänen vorgesehen, wodurch eine länderspezifische Deklaration einzutragender Eigentumsbeschränkungen entsteht. Der Ersichtlich- bzw. Kenntlichmachung dieser Nutzungsbeschränkungen kommt – ebenso wie der Ersichtlichmachung von ÖREB im Grundbuch – keine verbindliche, sondern nur deklarative Wirkung zu. Die ausgewiesenen Daten können zudem unvollständig sein. Daraus ergibt sich, dass die Ersichtlichmachungen von ÖREB im Grundbuch und in den Flächenwidmungsplänen eine vollständige, öffentlich zugängliche und verbindliche Dokumentation aller ÖREB in einem amtlichen Register nicht ersetzen können. II | Unsichtbare Belastungen Insbesondere vor dem Kauf eines Grundstücks ist abzuklären, inwieweit sogenannte unsichtbare Belastungen Auswirkungen auf den Grundstückswert haben. Bodenkontaminationen, Auflagen des Denkmalschutzes, noch nicht abgerechnete Erschließungskosten oder öffentlich-rechtliche Duldungspflichten (Legalservituten) sind ein Teil dieser möglichen unsichtbaren Kosten. Klarheit kann nur ein Gang zu den zahlreichen zuständigen Stellen/Behörden liefern. Es fehlt ein zentrales, flächenbezogenes, verbindliches und mit Grundbuch und Kataster verknüpftes Register der relevanten Planungsakte und Verfügungen. Eingriffsnahe öffentlich-rechtliche Materien sind vor allem: Raumordnungsrecht (Flächenwidmungs- und Bebauungspläne) 14 1 E | WAS IST LÖSBAR? ÖREB-REGISTER Infolge zunehmender öffentlich-rechtlicher Maßnahmen, die sich (auch) auf das Grundeigentum auswirken, aber weder systematisch dokumentiert noch leicht zugänglich sind, hat die Rechtssicherheit stark gelitten. International wird schon längere Zeit diskutiert, alle Beschränkungen des Liegenschaftseigentums, egal ob sie sich aus dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht ergeben, über ein amtliches Register der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ein hoher volkswirtschaftlicher Nutzen eines solchen Registers ergäbe sich für alle Akteure des Liegenschaftsmarktes, wie Investoren, Banken und Immobilienhändler, aber auch für die Behörden und öffentlichen Verwaltungen als Informationslieferanten. RECHT Der Grundeigentümer selbst hat mit einem solchen Register einen einfachen Zugang zu relevanten Informationen, die ihm Markttransparenz verschaffen und Fehlbeurteilungen des Wertes seiner Liegenschaft vermeiden. Das Ziel eines Registers der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen besteht in der Bereitstellung von Informationen über Beschränkungen, die sich aufgrund einer Verordnung oder eines Bescheides ergeben und räumliche Auswirkungen auf das Grundeigentum haben. I | Schweiz Die Schweiz ist dabei, einen Kataster für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in das bestehende Katastersystem einzuführen. Sie ist derzeit das einzige Land, das einen flächendeckenden Kataster öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen umsetzt. Gegenstand des ÖREB-Katasters sind »öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs nicht im Grundbuch angemerkt werden«. Der Kataster soll rechtlich relevant, öffentlich zugänglich, systematisch, vollständig und flächendeckend über ein bestimmtes Gebiet, klar und eindeutig beschrieben sowie durch periodische Nachführung aktuell sein. Es wurden acht Bereiche mit 17 Objekten definiert, die einen großen Teil der wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen abdecken und dem überwiegenden Bedarf der Nutzer entsprechen. Dazu gehören etwa die Nutzungsplanung, Verkehrswege (Nationalstraßen, Eisenbahnanlagen, Flughafenanlagen), belastete Standorte, Grundwasserschutzzonen, Lärmempfindlichkeitsstufen und der landwirtschaftliche Produktionskataster. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen untersucht und 300 ÖREB aufgelistet. |5| Schon diese Zahl, die noch gar nicht alle nationalen Regelungen umfasst, zeigt, dass es unmöglich ist, alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu erfassen und in einem einheitlichen Register darzustellen. Dazu kommt, dass viele dieser Eigentumsbeschränkungen nicht ausreichend georeferenziert sind. In einer ersten Auswahl wurden 76 ÖREB ausgewählt, die eine erste Ausbaustufe eines ÖREB-Katasters darstellen können. Einheitlich abrufbare und vollständige Informationen über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen würden für alle Beteiligten einen Vorteil bringen. Entscheidend für den Nutzen sind aber die Zuverlässigkeit, Qualität, Genauigkeit und der Raumbezug dieser Informationen. Die Erweiterung des österreichischen Systems der Eigentumssicherung um die Erfassung und Dokumentation öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen ist notwendig, um zu gewährleisten, dass öffentlich-rechtliche Informationen leicht zugänglich sind. Diese Informationen sind für die Bewertung einer Liegenschaft relevant und somit von großem Interesse für Eigentümer, Banken, Makler, Investoren und Behörden. Neben dem volkswirtschaftlichen Nutzen ist vor allem auch die Nutzung dieser Dokumentation als Planungsgrundlage für Behörden und Immobilienberufe von großer Bedeutung. Alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in ein Register einzutragen ist rechtlich, technisch und verwaltungsorganisatorisch nicht möglich, aber auch nicht notwendig. Aufgrund der enormen Anzahl existierender öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen ist es notwendig, diese zu priorisieren und anschließend etappenweise in ein öffentliches Register einzutragen. Aus den Voruntersuchungen hat sich ergeben, dass eine vollständige Dokumentation aller ÖREB aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht erreichbar ist. |4| F | ZUSAMMENFASSUNG Die Einführung des ÖREB-Katasters erfolgt in zwei Etappen. In der ersten Etappe werden in einzelnen ausgewählten Kantonen die Daten gesammelt und der ÖREB-Kataster in Betrieb genommen. Bis Ende 2019 soll der Kataster in allen Kantonen eingeführt sein. II | Österreich In einer aktuellen Untersuchung wurden für Österreich über 90 Gesetze auf Bundesebene und in einem Bundesland auf Grundbuch und Grenzkataster erfüllen die Anforderungen des Liegenschaftsmarktes an Auskünfte über konkrete Grundstücke nur unzureichend. Es wäre erforderlich, in öffentlichen Registern alle grundstücksrelevanten Rechtszusammenhänge und Informationen transparent, aktuell und allgemein zugänglich bereitzustellen. Dazu müsste der Informationsinhalt des Grundbuches z. B. hinsichtlich von Dienstbarkeiten oder der lagemäßigen Erfassung 15 1 RECHT und Darstellung sämtlicher relevanter ober- und unterirdischer Objekte (Gebäude, Keller, Luftschutzanlagen u. a.) verbessert werden. |3| Die Rechtssicherheit und der Liegenschaftsmarkt leiden aber auch, wenn die zunehmenden öffentlich-rechtlichen Regelungen aus dem Planungs- und Baurecht, Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Denkmalschutzrecht usw. nicht systematisch dokumentiert und öffentlich zugänglich sind. |5| Das Umweltbundesamt hat für Österreich ca. 65.000 Altablagerungen und Altstandorte erfasst. |4| Ausführlich zum Schweizer ÖREB-Kataster: www.cadastre.ch/ internet/kataster/de/home/oereb.html (10.03.2016). Spangl, Notwendigkeit und Möglichkeiten eines Katasters öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen in Österreich, Masterarbeit an der Technischen Universität Wien (2011); Spangl/Navratil, Notwendigkeit und Möglichkeiten eines Katasters öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen in Österreich, Zeitschrift für Vermessung und Geoinformation 2012/2, 49. Für besonders gravierende Beschränkungen des Grundeigentums aus öffentlich-rechtlichen Lasten und Verpflichtungen wären die Errichtung eines liegenschaftsbezogenen Registers der öffentlich-rechtlichen Lasten und dessen Verknüpfung mit Grundbuch und Kataster wünschenswert. Dieses Register würde einen wichtigen Beitrag zum österreichischen System der Eigentumssicherung an Grund und Boden leisten. |1| Eine Liste bodenrelevanter Rechtsvorschriften findet sich in Binder u. a., Bodenordnung in Österreich (1990), 35, sowie in Twaroch, Organisation des Katasters – Ziele, Grundsätze und Praxis; GeoInfo-Series 14, Technische Universität Wien (1999), 8. |2| Dipl.-Ing. Dr. iur. Christoph Twaroch Universitätsdozent an der Technischen Universität Wien [email protected] Zum Kataster in Österreich siehe: Abart/Ernst/Twaroch, Der Grenzkataster (2011). 16 1 Dipl.-Ing. Dr. techn. Gerhard Navratil Privatdozent an der Technischen Universität Wien [email protected] FORUM l and g, look now: :::::::::: :::::::::: :::::::::: :::::::::: :::::::::: :::: smart 2050 survey screen up. die 50er sind extraorbital big. survey bebt — in office wie in admin. all voll smart. alles total in watch. prop and build. our knowledge voll prall. und you? our program: 3. jun this year 21.00 potsdam s.t.d. and think of: tickets gibt’s not so long on stage: and — hei — rob — walt see you Übersetzung für die Ewigheutigen: Kabarett aus dem Jahr 2050 von schwenktillylehmannbandow Am 3. Juni 2016, 21 Uhr, in Potsdam, Schinkelhalle Karten unter 030/240 83 83 oder [email protected] Die Buchung der Kongressabendveranstaltung beinhaltet den Eintritt 17 1 VERBAND Neue Rechtsprechung zu Wohnflächen HANS ULRICH ESCH | COCHEM 18 1 VERBAND I n Mietangelegenheiten wird viel gestritten. Umso verwunderlicher ist die Tatsache, dass eine der wichtigsten Größen des Mietvertrags, nämlich die Wohnfläche, sehr nachlässig ermittelt, oft sogar nur geschätzt wird. Dies rächt sich jetzt, denn der Bundesgerichtshof hat in Die wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt: seinem Urteil vom 18. November 2015 wie folgt geurteilt: Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundfläche »Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getrofder Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung fene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße gehören. ist – und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % – Zur Wohnfläche gehören auch Balkone und Terrassen, nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören; berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von diese sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven zur Hälfte anzurechnen. Wert verbindlich festzustellen. Vielmehr ist jede im WohnNicht zur Wohnung gehören Kellerräume, Abstellräume raummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohaußerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, nungsfläche abweichende Wohnflächenangabe für die Trockenräume, Heizungsräume und Garagen. Anwendbarkeit des § 558 BGB (Mieterhöhung) und die Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung Betracht die Grundflächen von Schornsteinen, Pfeilern, ohne rechtliche Bedeutung. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze und Türnischen. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehDie Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit menden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der einer lichten Höhe von mindestens 2 m sind vollständig, ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe Größe der vermieteten Wohnung. von mindestens 1 m und weniger als 2 m sind zur Hälfte und von Räumen und Raumteilen unter 1 m nicht Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass anzurechnen. die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Unbeheizte Wintergärten oder ähnliche nach allen Seiten Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten geschlossene Räume sind zur Hälfte anzurechnen. Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, Leider deckt die Wohnflächenverordnung nicht alle Fälle ab. zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete Wie sind Räume im Kellergeschoss und Räume außerhalb der gegenüberzustellen ist.« Wohnung zu bewerten? Im Streitfall verlangen die Gerichte jeweils individuelle Bewertungen. Was ist Mietern und Vermietern zu raten? Als Basis für einen Mietvertrag sollte die Wohnfläche von einem unabhängigen Fachmann ermittelt werden. Qualifizierte Fachmänner für Wohnflächenermittlungen sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und natürlich öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Mieten und Pachten. Da die ortsüblichen Vergleichsmieten und die Mietspiegel der Kommunen in der Regel auf der Wohnflächenverordnung beruhen, sollten die Flächen nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden. Baupläne z. B. aus der Baugenehmigung sind nur als Hilfsmittel tauglich, da oft anders gebaut als geplant wurde und sich die Bemaßung auf den Rohbau ohne Putz bezieht. Natürlich kann jeder mit einem Zollstock Länge mal Breite messen, aber der Teufel steckt nun einmal im Detail! Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch BDVI-Vizepräsident [email protected] 19 1 FORUM Werbung ist den ÖbVI ja grundsätzlich verboten. Nun kommt von gänzlich unerwarteter Seite eine Reklameofferte der besonderen Art: Die Vermessermasche! öse Buben geben sich als Geodäten aus und bestehlen Auf jeden Fall erfährt nun auch der eine oder andere potenzielle Kunde, dass Vermesser, wenn es denn welche sind, Wohahnungslose Vermessungswillige. Fragen über Fragen. nungsgrößen bestimmen können. Ob die Gauner wohl das Urteil des Bundesgerichtshofes kennen und nutzen? Zieht als Überzeugungsinstrument eher die DIN Und das ist ja auch was wert. oder die Wohnflächenverordnung? Sind die Diebe als Geodäten verkleidet? Und wenn ja: wie? Gefunden von ÖbVI Jens Roschke, Berlin B 20 1 FORUM Die Polizei warnt vor falschen Vermessern Der Trickdieb mit dem Zollstock Sonntag, 6. März 2016 | 19:00 | Täter – Opfer – Polizei (RBB) K ann man den Dingen trauen, die im Mietvertrag stehen? Mietervereine empfehlen gerade bei der Wohnungsgröße, der Quadratmeterzahl, selbst nach zu messen. Wird da zu viel berechnet, ist das bares Geld. Genau diesem Hinweis folgt ein Mann im Osten Brandenburgs, leider nicht auf seriöse Weise: Er kommt mit Zollstock und Klemmbrett und klingelt an einer Wohnungstür in Tauche (Landkreis Oder-Spree). Der gepflegt aussehende Mann spricht akzentfrei Deutsch. Im Auftrag der Hausverwaltung will er die Wohnung neu vermessen. Der Mieter, ein Rentner, bittet ihn herein. Erst später wird er merken, worum es dem vermeintlichen Vermesser ging. Der hat das Portemonnaie des Rentners gestohlen. Seine Beute: ein dreistelliger Betrag! Die Wohnung vermessen, im Auftrag der Hausverwaltung, das ist im Moment der Vorwand von Trickdieben, in Wohnungen zu kommen. Mieter werden an der Haustür regelrecht überrumpelt. Doch Hausverwalter und Vermieter informieren ihre Mieter in jedem Fall, wenn Vermesser, Schornsteinfeger oder Handwerker demnächst bei ihnen klingeln sollen. Niemand ist verpflichtet, Fremde in seine Wohnung zu lassen! Trotzdem haben die Täter immer wieder Erfolg. Auch bei dem Trickdieb in Tauche geht die Polizei davon aus, dass er an vielen Haustüren geklingelt hat. Er soll 1,70 m groß und von schlanker Gestalt gewesen sein. Er hatte schwarzes Haar, trug eine Brille und sprach akzentfrei Deutsch. Er war am 16. Dezember 2015, einem Mittwoch, in Tauche unterwegs. Ist er hier jemandem aufgefallen? Vermutlich war er mit der Vermessermasche auch in anderen Orten aktiv. Gibt es weitere Opfer, die sich bisher nicht bei der Polizei gemeldet haben? Hinweise bitte an die Polizei Fürstenwalde, Telefon 03361/56 80, oder an jede andere Polizeidienststelle Stand vom 6. März 2016 21 1 VERBAND Entwicklung der Auszubildendenzahlen im Vermessungswesen MICHAEL ZURHORST | WERNE I m vergangenen Jahr ist die Zahl der neu eingestellten Auszubildenden im Vermessungswesen signifikant gestiegen. Mit 858 neuen Ausbildungsverträgen insgesamt ist das Niveau von 2008 (806) wieder erreicht. Nachdem sich die Anzahl der Geomatiker nach Einführung des neuen Ausbildungsberufes bei etwa 130 Neuverträgen je Jahr eingependelt hatte, ist auch hier eine leichte Steigerung auf 156 im Jahr 2015 zu verzeichnen. Besonders erfreulich ist die Entwicklung der Neuverträge bei Vermessungstechnikern. Nach einer kontinuierlichen Abnahme von 928 im Jahr 2006 auf einen Tiefpunkt von 549 im Jahr 2012 haben sich 2015 wieder 699 junge Menschen für eine Ausbildung zum Vermessungstechniker entschieden. Über die Ursache kann man letztlich nur Vermutungen anstellen. Einerseits scheinen die Aufrufe der Verbände Früchte zu tragen, dass es um unseren Nachwuchs schlecht bestellt ist und alle Betriebe und Behörden aufgerufen sind, mehr auszubilden. Andererseits ist bei den ÖbVI in den letzten Jahren – zumindest im Schnitt – eine bessere Auftragslage zu verzeichnen, die dann auch die Neigung der Kollegen steigert, Vermessungstechniker auszubilden. Interessant ist die Erkenntnis, dass sich die neu eingestellten auszubildenden Vermessungstechniker zu rund 42 % auf die Behörden, 35 % auf ÖbVI und immerhin 23 % auf sonstige Ingenieurbüros verteilen. In absoluten Zahlen bedeutet das im Vergleich zu 2014 eine Abnahme von 316 auf 287 auszubildende Vermessungstechniker bei den Behörden und eine Zunahme von 215 auf 244 in ÖbVI-Büros. Daraus lässt sich durchaus schlussfolgern, dass wir zum einen die Ausbildungsinhalte in Zukunft mehr mit den Interessenlagen der Wirtschaft verknüpfen müs- 22 1 Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2015 Geomatiker Vermessungstechniker Gesamt Baden-Württemberg 15 141 159 Bayern 18 45 63 Berlin 6 36 39 Brandenburg 9 18 27 Bremen 0 6 6 Hamburg 3 15 15 Hessen 21 18 39 Mecklenburg-Vorpommern 6 9 15 Niedersachsen 9 96 105 Nordrhein-Westfalen 33 186 219 Rheinland-Pfalz 12 33 42 Saarland 0 15 15 Sachsen 3 39 42 Sachsen-Anhalt 9 15 24 Schleswig-Holstein 0 18 21 Thüringen 12 12 24 Gesamt 156 699 858 Bundesland Anmerkungen: Ab dem Jahr 2012 sind alle Zahlen des BIBB aus Datenschutzgründen auf Vielfache von 3 gerundet. Es kann zu Abweichungen bei den Summen kommen. Daten: Bundesinstitut für Berufsbildung, Erhebung jeweils zum 30. September VERBAND sen, zum anderen aber auch, die Entwicklung der Verteilung der Auszubildenden zwischen Behörde und ÖbVI im Auge zu behalten. Ein nicht unwesentlicher Aspekt dürfte hierbei die Höhe der Ausbildungsvergütung sein, denn diese liegt in ÖbVI-Büros mitunter etwa 20 % unter den Vergütungen im öffentlichen Dienst. Dabei ist die gerichtlich anhängige Frage, ob die Auszubildendenvergütung in ÖbVI-Büros mehr als 20 % von der Vergütung für Auszubildende im öffentlichen Dienst abweichen darf, da der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst angeblich der »üblichen Vergütung« entspreche, die eine Seite der Medaille. Wir wollen und können uns nicht damit anfreunden, dass die Bezahlung im öffentlichen Dienst der rechtliche Maßstab für die Vergütung unserer Mitarbeiter sein soll. Doch andererseits stehen wir bei der Rekrutierung guter Auszubildender im Wettbewerb zu den Behörden. Wer gute Auszubildende haben möchte, wird nicht umhinkommen, auch wettbewerbsfähige Vergütungen zu zahlen. Das gilt im direkten Vergleich mit anderen Ausbildungsstellen für Vermessungstechniker genauso wie im Vergleich zu anderen Ausbildungsberufen, bei denen die Ausbildungsvergütung häufig deutlich über der Üblichkeit im Vermessungswesen liegt. Die hieran direkt anknüpfende Diskussion mag zunächst in keinem direkten Zusammenhang mit den Auszubildendenzahlen stehen, sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben: Die Nachwuchssorgen im Vermessungswesen sind nicht allein auf geringe Ausbildungsvergütungen zurückzuführen, sondern hängen gewiss auch mit den Verdienstmöglichkeiten, die Jugendliche in der beruflichen Perspektive sehen, zusammen. Denn auch da liegen die zu erwartenden Gehälter teils deutlich hinter anderen Berufen zurück. Entwicklung der Auszubildendenzahlen – neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 1000 928 866 900 Vermessungstechniker 784 800 721 699 670 700 600 571 549 134 135 2011 2012 627 630 138 132 500 400 300 200 100 0 41 36 22 36 34 2006 2007 2008 2009 2010 156 Kartograf/Geomatiker 2013 2014 2015 Daten: Bundesinstitut für Berufsbildung, Erhebung jeweils zum 30. September; Grafik: BDVI Ausbildungsbetriebe der neu eingestellten Auszubildenden bei den Vermessungstechnikern 2015 Wirtschaft/Industrie: 159 Verwaltung: 287 ÖbVI: 244 Quelle: zuständige Stellen, Aufsichtsbehörden; Zusammenstellung und Grafik: BDVI Zweifelsohne steht das wiederum in direkter Verbindung mit den Vergütungen für Vermessungsleistungen auf dem Markt. Denn wie sollen vergleichbare Gehälter gezahlt werden, wenn z. B. die erzielbaren Stundensätze für Vermessungstechniker teilweise deutlich unter denen für Handwerker liegen? Bei anstehenden Diskussionen über Vermessungsgebührenordnungen muss das ebenso Thema sein wie die Frage, die sich der eine oder andere Anbieter von Vermessungsdienstleistungen stellen muss, nämlich ob Dumpingpreise eine nachhaltige Geschäftsstrategie darstellen. Ausbildungsbetriebe der neu eingestellten Auszubildenden bei den Geomatikern 2015 Wirtschaft/Industrie: 28 ÖbVI: 4 Verwaltung: 113 Dipl.-Ing. Michael Zurhorst BDVI-Präsident [email protected] Quelle: zuständige Stellen, Aufsichtsbehörden; Zusammenstellung und Grafik: BDVI 23 1 FORUM Vom Studienabbruch zur Ausbildung TIZIANA ROMELLI | POTSDAM 24 1 FORUM R und ein Drittel aller Studierenden brechen ihr Studium vorzeitig ab, wie eine Studie des Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) ergeben hat. Zu viele, um darüber hinwegsehen zu können, zu dürfen. Die Gründe sind dabei vielfältig und individuell: fachliche Überforderung, falsche Erwartungen, Praxisferne, finanzielle oder persönliche Probleme. Für Paul, 22 Jahre, aus Berlin, der eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration gerade begonnen hat, war der wirtschaftliche Teil des Studiums der Knackpunkt. Das Projekt CE.O, initiiert von der GEOkomm, dem Verband der GeoInformationswirtschaft Berlin-Brandenburg e. V., bildet genau die Brücke zwischen Studienaussteigern und Unternehmen der Hauptstadtregion. »Das Thema stieß mir über die gesamten vier Semester, die ich studiert habe, immer wieder auf. Und irgendwann war der Punkt erreicht, an dem mir deswegen das Studium auf den Kopf fiel. Doch jetzt kann ich mich mit meiner Ausbildung mehr auf meine Vorliebe für Technik und Logik konzentrieren. Die Wirtschaft bleibt zwar auch während der Ausbildung nicht aus, doch dann eher als Mittel zum Zweck.« Über das Projekt finden Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen mit hohem Potenzial Eingang in Unternehmen und werden in kurzer Zeit passgenau zu einer Fach- und späteren Führungskraft ausgebildet. Mit der Ausbildung von Studienerfahrenen nehmen Unternehmen ihre Fachkräftesicherung selbst in die Hand und entwickeln genau die Fachexperten und Fachexpertinnen, die sie brauchen und die zu ihrer Philosophie passen. Für viele Studienaussteiger und Studienaussteigerinnen ist eine Ausbildung im dualen System eine attraktive Alternative. In der dualen Ausbildung werden jungen Erwachsenen praxisnahe, arbeitsmarktrelevante Qualifikationen vermittelt, die in den Betrieben nachgefragt werden und attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen. Gleichzeitig klagen immer mehr Unternehmen über Fachkräftemangel und suchen erfahrene junge Menschen, die sich mit einer dualen Berufsausbildung zu einer hoch spezialisierten Fachbzw. Führungskraft in spannenden Arbeitsfeldern entwickeln können. Neue Wege in der Personalgewinnung werden deshalb immer wichtiger, weil sie Klein- und Mittelbetrieben (KMU) ermöglichen, langfristig hoch qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen und im Unternehmen zu halten. Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen bringen bereits viele fachliche und persönliche Kompetenzen mit, die sie im Studium, während Praktika, Jobs oder Auslandsaufenthalten erworben und erprobt haben. Darüber hinaus weisen sie eine hohe persönliche Reife aufgrund ihrer Lebenserfahrung aus. Das CE.O ist ein JOBSTARTER plus-Projekt, gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Europäischen Fonds. Die JOBSTARTER plus-Projekte unterstützen mit konkreten Dienstleistungen kleine und mittlere Unternehmen in allen Fragen der Berufsausbildung und tragen so zur Fachkräftesicherung bei. Das Projekt kooperiert mit zahlreichen Partnern, die ebenfalls auf die Beratung und Vermittlung von Studienabbrechern und Studienabbrecherinnen spezialisiert sind, darunter die Agentur für Arbeit, die IHK sowie Universitäten und Fachhochschulen. Mit dem Projekt wollen wir Studienabbrecherinnen und Studienabbrechern zeigen, dass es für sie berufliche Chancen gibt, die möglicherweise besser zu ihnen passen und am Ende sogar mehr Erfolg bringen können als akademische Karrierewege. Für Paul hat sich das Umdenken gelohnt: »CE.O hat mir geholfen, interessante Unternehmen in der Region zu finden, und hat ihnen nach Absprache mit mir mein persönliches Profil zukommen lassen.« Für den Ausbildungsbetrieb von Paul ebenso. Die Personalverantwortliche von Pauls neuem Arbeitgeber sagt: »Ich könnte mehr solche Azubis einstellen.« Dr. Tiziana Romelli Projektleiterin CE.O – Career Education Office [email protected] 25 1 BILDUNG Was die Ingenieurkammern geregelt haben wollen Berufsbezeichnung »Ingenieur« HANS-ULLRICH KAMMEYER | HANNOVER HUBERTUS BRAUER | RATINGEN W er die Berufsbezeichnung »Ingenieurin/Ingenieur« tragen darf, ist in den Ingenieurgesetzen der Länder geregelt. In einigen Bundesländern wurden die Ingenieurgesetze bereits novelliert. Für welche Gesetzesänderungen setzen sich die Ingenieurkammern ein? Mit der Bologna-Reform ist die Berufsbezeichnung »Ingenieur« nicht mehr Bestandteil der akademischen Titel Bachelor oder Master. Wie in vielen Ingenieurfachrichtungen sind Mindestinhalte des Studiums erforderlich, um einen Berufszugang zu erhalten (z. B. Vermessungsingenieur, Bauingenieur). Die Ingenieurgesetze der Länder aus den 1970er-Jahren bedürfen einer Anpassung an die Bildungssituation, weil ingenieurrelevante Bachelorstudiengänge mit einer überhöhten Ausdifferenzierung kritisch für den Arbeitsmarkt sind |1|. Die Ingenieurkammern sehen die Transparenz der Qualifizierungsziele des Studiums als Voraussetzung für einen funktionierenden Berufszugang. Was also soll mit der Novellierung der Gesetze erreicht werden? 26 1 BILDUNG GESETZ ALS ALLEINIGER MASSSTAB Den Kammern geht es ausschließlich um den Schutz der Berufsbezeichnung »Ingenieur« nach dem Ingenieurgesetz. Die Befugnis zum Führen der Bezeichnung muss sich ausschließlich und unmittelbar aus diesem Gesetz ergeben. Insoweit besteht offensichtlich kein Dissens zwischen Hochschulen und Wirtschaftsverbänden einerseits und den Ingenieurkammern andererseits. ditierungen können Hinweise geben, ob das gesteckte Ziel der Legaldefinition erreicht wird. Dies ergibt sich aus den Verfahrensregeln des Akkreditierungsrates (DRS. AR 20/013). Aus wohlverstandener Verantwortung sind die beteiligten Kreise deshalb aufgerufen, eine gemeinsame Lösung zu finden – auch und gerade im Interesse der Absolventen. HOCHSCHULAUTONOMIE MINDESTSTANDARDS Der Schutz einer Berufsbezeichnung ohne klare inhaltliche Mindestmaßstäbe entspricht nicht dem berechtigten Interesse der Gesellschaft und des Verbraucherschutzes. Im Gegenteil: Ein solcher Schutz geht ins Leere! Der Bundesgesetzgeber wollte 1964 mit der Einführung des ersten Ingenieurgesetzes insbesondere sicherstellen: »Wo Ingenieur draufsteht, ist auch Ingenieur drin!« Durch die heutigen Ingenieurgesetze der Länder erfolgt lediglich eine Klarstellung der Voraussetzungen zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung »Ingenieur«. Nach geltender Rechtslage muss der Absolvent nur eine bestimmte Zeit das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben. Diese Umschreibung reicht heute nicht mehr aus. Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Forderung der Ingenieurkammern nach klaren Mindeststandards nicht das Ziel verfolgt, in die Hochschulautonomie oder die Wissenschaftsfreiheit einzugreifen. Es bleibt nach wie vor unbestritten das Recht der Hochschulen, ihre Studieninhalte autonom festzulegen. Die Qualitätssicherung dieser Studieninhalte erfolgt über den Weg der Akkreditierung. Akkreditierungsagenturen sind allerdings privatrechtliche Vereinigungen und haben nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Erwägung, diesen Institutionen Kompetenzen auf der Grundlage der Ingenieurgesetze übertragen zu wollen, steht nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslage. ZUR DIFFERENZIERUNG VON AKADEMISCHEM GRAD UND BERUFSBEZEICHNUNG Die früher staatlich genehmigten Studienabschlüsse, die bundesweit eine weitgehende Vergleichbarkeit gewährleisteten, sind historisch und mit der Übertragung größerer Freiheiten auf die Hochschulen weggefallen. Zu dem eingeschlagenen Weg der Liberalisierung gibt es keine Alternative. Dann aber bedarf es bundeseinheitlich inhaltlicher Mindeststandards für den Ingenieurstudiengang. Die Festlegung, welcher akademische Grad am Ende eines Studiengangs verliehen wird, war und bleibt ausschließlich Angelegenheit der Hochschulen. Von der Verleihung eines akademischen Grades zu unterscheiden ist jedoch der Schutz der Berufsbezeichnung nach Ingenieurgesetzen. Leider müssen die Ingenieurkammern bei der Entscheidung über die Kammermitgliedschaft nicht selten die Erfahrung machen, dass die in den Hochschulzeugnissen niedergelegten Qualifikationen nicht mehr dem seinerzeitigen Grundkonsens der beteiligten Kreise entsprechen. Die Gesetzgebungskompetenz für die geschützte Berufsbezeichnung »Ingenieur« wurde 1969 aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Bund auf die Länder übertragen. Solange der föderale Parlamentarismus in unserem Lande erhalten bleibt, sind die Ingenieurkammern ebenso weit von einer vermeintlichen Definitionsmacht entfernt wie die Hochschulen. Insbesondere in Anbetracht der vielen Mischstudiengänge oder auch »Hybridstudiengänge« in der Ingenieurausbildung zum Bachelor erscheint es deshalb unabdingbar, dass der Anteil der zu belegenden MINT-Fächer deutlich überwiegen muss. Mit diesem Anliegen wird die Legaldefinition klargestellt und nicht eingeengt. In den Curricula hat die Hochschule die Möglichkeit, die konzeptionelle Einordnung ihres Studiengangs darzulegen. Die Akkre- FREIHEIT DER BERUFSAUSÜBUNG Die verbreitete Ansicht, die Ingenieurkammern strebten die Einführung einer beruflichen Akkreditierung und eines uneingeschränkten Berufsausübungsrechts nach angelsächsischem Vorbild an, ist schlichtweg abwegig. Die Übernahme dieses Modells wäre nicht der richtige Weg! Eine Einschränkung der Berufsfrei- 27 1 BILDUNG heit durch ein Berufsausübungsrecht ist nach Auffassung der Bundesingenieurkammern und der Länderingenieurkammern jedoch geboten für sicherheitsrelevante Tätigkeiten, z. B. im Bauwesen. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist damit Rechnung getragen. ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER ABSCHLÜSSE Ausländische Curricula, die die vorstehenden Anforderungen erfüllen, können rechtssichere Beurteilungsmaßstäbe in Anerkennungsverfahren nach den Regularien der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) der Länder sein, die der Umsetzung der aktuellen Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU (BARL) dienen. Wie der Landesgesetzgeber die allgemeinen Anforderungen des BQFG-Bund in Landesrecht umsetzt, ist hier nicht zu thematisieren, denn die Anerkennungsverfahren unterliegen den gleichen Bedingungen und Abläufen. Dazu gehören auch die Einbindung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) und die noch zu erwartende Datenbank zum europäischen Berufsausweis. Die Bundesingenieurkammer hat sich auf ihrer letzten Versammlung im Oktober 2015 eingehend mit diesen Themen befasst und folgende Punkte beschlossen, die zu einer Klarstellung und zu einem besseren künftigen Miteinander beitragen sollen: 1 | Die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieur/Ingenieurin« ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. 2 | Die Hochschulen legen die Inhalte ihrer Studiengänge fest und verleihen akademische Grade. 3 | Die jeweilige Kammer prüft das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieur«, wenn eine Person die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer beantragt hat oder auf Antrag oder bei Verdacht auf Missbrauch. Die Kritik konzentrierte sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte: Die vorgesehenen Regelungen würden die Definitionsmacht (»Wer ist ein Ingenieur?«) von den Hochschulen auf die Ingenieurkammern verlagern. 4 | Die Kammern sind zuständige Stellen für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, insbesondere nach BARL. Qualitative und quantitative Vorgaben für die Curricula würden in unzulässiger Weise in die Hochschulautonomie eingreifen und verletzten die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit. Dieser Beitrag stellt sich gegen die im Zuge der Novellierungen der Ingenieurgesetze vielfach geäußerte Kritik aus dem Umfeld der Hochschulen und einiger Wirtschaftsverbände. Die Ingenieurkammern strebten in der Konsequenz ein uneingeschränktes Berufsausübungsrecht und die »Verkammerung« aller Ingenieure an. 28 1 BILDUNG Die Hinwendung zur akademischen »Output-Orientierung« für Ingenieurstudiengänge ist keine Abwendung von der BolognaReform, sondern eine konsequente Fortsetzung des Reformprozesses! |1| Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer Präsident der Bundesingenieurkammer hans-ullrich.kammeyer@ ingenieurkammer.de Empfehlung zum Verhältnis von Hochschulbildung und Arbeitsmarkt, Wissenschaftsrat, Bielefeld, 16.10.2015, Drs. 4925-15 BEITRÄGE ZU DIESEM THEMA: H. Brauer: Der Bologna-Prozess und seine Folgen für die Ausbildung von Ingenieuren, avn, 2/2015 H. Brauer: EU-Berufsanerkennungsrichtline, Relevanz für den Ingenieurberuf in Deutschland, Deutsches Ingenieurblatt, dib, 11/2015 H. Brauer: Kann der Markt es richten?, Deutsches Ingenieurblatt, Dr.-Ing. Hubertus Brauer BDVI-Ehrenmitglied [email protected] dib, 12/2015 29 1 TECHNIK Zum Positionspapier des Deutschen Städtetags Einsatz von Geoinformationen in den Städten 30 1 TECHNIK UDO STICHLING | WUPPERTAL D er Deutsche Städtetag (DST) hat im Jahr 2015 ein Positionspapier mit dem Thema »Einsatz von Geoinformationen in den Städten« verabschiedet. Die Grundlage für dieses Papier war eine Umfrage des DST in den Kommunen (GDI-Umfrage). Ziel dieser Umfrage war es, bisher fehlende Informationen aus dem kommunalen Bereich zu bekommen. Auf Bundes- und Landesebene ist das Thema bei den betroffenen Stellen fest verankert, während auf der kommunalen Ebene bisher kaum Daten und Beispiele für den Einsatz in einer zusammenhängenden Aufstellung vorliegen. Mit diesem Positionspapier hat der DST ganz im Sinne des jahrelangen Strebens des Deutschen Dachverbandes für Geoinformation e. V. (DDGI) die immense Bedeutung von Geoinformationen für alle Bereiche des täglichen Lebens hervorgehoben. Mit der Aufzählung von wichtigen Einzelthemen beginnt das Papier und stellt fest, dass u. a. kommunalpolitische Zielsetzungen, Genehmigungs- und Planungsprozesse sowie strategische Entscheidungen mit Geoinformation entscheidend unterstützt werden können. Dabei werden diese als »Schlüssel für die gesellschaftspolitischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts« betrachtet. Damit bekommen Geoinformationen endlich auch im Bereich der offiziellen Mitteilungen des Deutschen Städtetages die herausgehobene Bedeutung, die ihnen in Fachkreisen seit vielen Jahren zugeordnet wird. Eine umweltorientierte Energiewende, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, eine bedarfsgerechte Stadt- und Regionalentwicklung, eine flexible Mobi- lität, ein abgestimmter Bevölkerungsschutz und ein transparentes Verwaltungshandeln werden dabei explizit aufgeführt. Nicht erst anhand dieser Aufzählung, aber mindestens mit der Kenntnis, dass diese Punkte durch den Einsatz von Geoinformationen beeinflusst und unterstützt werden können, ist deutlich sichtbar, dass das Thema Geo unbedingt auf breiter Basis zur Chefsache werden muss. Es geht »Der Einsatz von Geonicht, dass der Ein- information muss überall satz als kleine Neben- Chefsache sein!« sache geführt wird. Wir müssen den Beteiligten deutlich machen, welchen wichtigen Hebel sie durch den Einsatz von Geoinformation in der Hand haben. Auch hier ist den beteiligten Fachleuten aus allen Bereichen der Geodäsie, Kartografie und Geoinformationsbranche bereits seit vielen 31 1 TECHNIK Jahren klar, wie wichtig dies ist. Insofern wird dieses Papier bei der gesamten Branche offene Türen aufschließen. Ziel muss jedoch sein, dass auch die bisher nicht direkt beteiligten Landräte, Bürgermeister und Parlamente die Notwendigkeit zum Handeln erkennen. Der Deutsche Städtetag hält zwar auf der einen Seite fest, wie viel in den letzten Jahren bereits erreicht worden ist. Allerdings vertritt er auch hier den Standpunkt, dass die Themen im Zusammenhang mit Geoinformation, der Aufbau der Geodateninfrastruktur und der hohe Stellenwert von Geoinformationen der vollen Unterstützung aller beteiligten Stellen bedürfen. Hieran erkennt der DDGI, dass die von ihm seit vielen Jahren verfolgten Ziele und seine politische Arbeit noch längst nicht beendet sind. Diese Bestrebungen werden von der Bundesregierung und den einzelnen Bundesländern mit mehr oder weniger großem Einsatz unterstützt. Auf Bundesebene soll die Nationale Geoinformationsstrategie (NGIS) der Bundesregierung die Ziele unterstützen (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Nachrichten/Kurzmeldungen/nationale-geoinformationsstrategie.pdf?__blob=publicationFile). Mit dieser Strategie wurde ein Anfang für eine Umsetzung in allen Ebenen fortgesetzt. Die Bundesregierung will mit diesem Papier ein deutliches Zeichen für die Unterstützung an alle Beteiligte der Branche geben. Durch seine Umfrage hat der DST aber auch erkannt, dass die landläufige Meinung, dass Geodaten, deren Beschaffung und Verwaltung nur Geld kosten, so nicht richtig ist. Die Mehrwerte, die mit Geoinformation erreicht werden können, wiegen die zum Teil erheblichen Kosten, die für die Beschaffung benötigt werden, bei Weitem wieder auf. Dabei ist gerade in der Verwaltung der Einsatz von Geodaten allein schon ein Faktor, um Kosten mittel- und langfristig zu sparen. Somit ist die Verwaltung ein großer Profiteur, wenn Geodaten konsequent für alle o. g. Bereiche eingesetzt »Kommunen brauchen werden. Aus diesem bei der Umsetzung von Grund hat sich geOpen Data die Unterstützung rade in diesem Bedurch die Politik!« reich in den letzten Jahren am meisten getan. Bei den verwaltungsinternen Prozessen werden vielfach Geoinformationen eingesetzt. Nun gilt es jedoch, diese Entwicklung auch für die Wirtschaft und deren Workflow einzusetzen. Dabei ist das Stichwort »Big Data« nur eins von vielen. Gerade die Wirtschaft ist in der Lage aus »Big Data« »Smart Data« zu machen. So können Abläufe optimiert, Geo- mit Sachdaten verknüpft und ganz neue Wertschöpfungspotenziale geschaffen werden. Gerade die schnell größer werdenden Bereiche von offenen Daten (Open Data bzw. Open Geo Data) verhelfen hier zu immer schneller wachsenden wirtschaftlichen Vorteilen. Und gerade durch diese entstehen zusätzliche Vorteile mit der Schaffung von Ar- 32 1 beitsplätzen, Generierung von Mehrwerten und dadurch Mehrwertsteuern sowie der Verbesserung von täglichen Abläufen. Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, dass neben den Bundesbehörden auch immer mehr Bundesländer und vor allem im direkten Nachgang auch die kommunalen Stellen sich zu Open Data bekennen und nur ganz wenige Bereiche, die dem Persönlichkeitsschutz, der Sicherheit oder dem Datenschutz unterliegen, von dieser Bewegung ausgenommen sind. Mittelfristig müssen Open Data kostenfrei sein. Auch wenn Firmen bzw. die Wirtschaft bereit sind, bei langfristigen Geschäftsmodellen für Daten zu bezahlen, muss der Aufwand für die Abrechnung gegengerechnet werden. Dann zeigt sich schnell, dass die Einnahmen bei den betroffenen Stellen oft die Ausgaben für den Aufwand der Abrechnung nicht decken. Dies ist jedoch auch bei manchen Bundesländern noch nicht angekommen. Jedoch kann hier die Verwaltung nicht im Alleingang handeln, sondern muss Unterstützung von der Politik bekommen. Diese muss die Voraussetzung für eine größtmögliche Öffnung der Daten schaffen. Nur so können auf kommunaler Ebene die notwendigen weiteren Schritte für eine Umsetzung unternommen werden. Die betroffenen Bundesländer (z. B. Berlin, Hamburg) und Kommunen (Köln, Bonn u. a.), die sich für eine konsequente Umsetzung der Open-Data-Strategie entschieden haben, haben dies zum Teil genau aus Gründen der Kosteneinsparung gemacht. Der DST hat auch hier erkannt, dass die Kommunen dabei Unterstützung brauchen. Der Kämmerer einer Kommune muss erkennen, dass auch er Vorteile durch Open Data hat. Was fehlt noch, damit die Geodaten und ihren Potenziale optimal genutzt werden können? Der Zugang zu den Daten muss so einfach wie möglich sein. Warum nutzen viele Beteiligten die allseits verfügbaren Earthviewer und Daten wie z. B. von OpenStreetMap, statt auf amtliche Geodaten zurückzugreifen? Die Verwaltung muss genau von diesen Beteiligten lernen. Es gilt nicht nur die Auffindbarkeit, sondern auch den Zugang und die Nutzung dieser Daten zu vereinfachen. Standardisierte Datenformate sind nur ein Schlüssel für die Nutzung. Wir brauchen keine teuren Endgeräte anzuschaffen, weil die meisten Nutzer diese bereits ständig mit sich führen. Mit dem Smartphone, Tablets und weiteren mobilen Lösungen haben wir alle es geschafft, die High-End-Geräte, die in der Anfangsphase für den Einsatz von GIS und Geoinformation teuer beschafft werden mussten, abzulösen. So ist es das Ziel, die Daten schnell, einfach und am besten überall unterwegs nutzen zu können. Und auch zum Thema Datenschutz nimmt der DST, wenn auch nur kurz, Stellung. Hier gilt es so, viel wie möglich freizugeben. Auch der DDGI ist der Meinung, dass die Verwaltung sich nicht hinter dem Datenschutz verstecken darf und ihn immer als Verhinderungsgrund nennt, wenn es darum geht, dass Geodaten und Geoinformationen nicht freigegeben werden sollen. Ich TECHNIK möchte hier klarstellen, dass allen Beteiligten der Datenschutz wichtig ist, aber er darf nicht Selbstzweck werden. In vielen Fällen ist dies nur ein Vorwand und bei genauer Betrachtung nur ein Anlass, um die Datenhoheit zu behalten. Mit dem Punkt »Empfehlungen und Positionen des DST« greift das Positionspapier viele Thesen auf, die in der Geoinformationsbranche seit vielen Jahren diskutiert werden. Ich möchte hier nur einmal die Kernthesen aus dem Papier abschreiben und dann werden alle erkennen, dass der DST mit seinem Papier genau in die gleiche Bresche schlägt, wie der DDGI und seine Mitglieder (www.ddgi.de) dies seit über 20 Jahren machen. Genannt seien hier exemplarisch die folgenden Kernthesen aus dem Papier des DST: Geoinformation erhöht die Wirtschaftlichkeit. Geoinformation erhöht die Sicherheit. Geoinformation schafft Transparenz und Übersicht. Geoinformation erhöht die Qualität. Geoinformation schafft Vergleichbarkeit. Geoinformation ergibt Synergieeffekte. Geoinformation bündelt und führt zusammen. Geoinformation illustriert. Gibt es eine von diesen Thesen, die der Branche nicht seit Langem bekannt sind? Vermutlich keine! Ist das Papier deshalb »kalter Kaffee«? Nein, keinesfalls! Mit dem Papier schafft der DST die Grundlage, um möglichst viele Beteiligte ins Boot zu holen. In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die lohnende Investition in Geodateninfrastrukturen (GDI) hingewiesen. Dabei ist gerade die Verknüpfung von Geodaten mit moderner Geoinformationstechnologie und weiteren Sachdaten ein wichtiger Wertschöpfungsfaktor. Deutschland ist dabei noch weit vorne sowohl beim Standard und der Qualität der Daten als auch bei der Technologie. Die deutsche Wirtschaft in Verbindung mit einer modernen Verwaltung hat hier wichtige Leuchtturmprojekte geschaffen und bereits viel erreicht. Dieses Level gilt es zu halten und zu stärken. Dabei darf bis zuletzt nicht vergessen werden: Der Einsatz von Geodaten muss Chefsache sein! Schließlich überlassen wir wichtige Entscheidungen in Verwaltung und Betrieb auch nicht dem freien Spiel der Kräfte, sondern versuchen zu steuern. Mit seinen Empfehlungen greift der DST abermals eine Vielzahl von Punkten auf, die die Mitglieder des DDGI schon lange fordern. Umso wichtiger ist die Unterstützung dieses Positionspapiers durch die gesamte Geoinformationsbranche! Wie das »Who’s who« der Branche sind dann abschließend die über 30 aufgeführten Praxisbeispiele, die im Papier gelistet sind. Der DST bezeichnet diese nicht als Best Practice, sondern als Deutscher Dachverband für Geoinformation e.V. (DDGI) Der Deutsche Dachverband für Geoinformation e. V. (DDGI) ist der bundesweit agierende deutsche Lobbyverband, der sich interdisziplinär für die Belange des Geoinformationswesens einsetzt. Er vereinigt unter seinem Dach Vertreter der Wirtschaft, der Behörden, aus Forschung und Lehre und weiteren Fachverbänden sowie viele interessierte Einzelpersonen. Der BDVI ist ein Gründungsmitglied des DDGI und seit vielen Jahren aktiv im Verband eingebunden. Die wichtigsten Ziele des DDGI sind, die Bedeutung von Geoinformationen für das öffentliche Bewusstsein herauszustellen und die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Geoinformationen zu verbessern. www.ddgi.de Good Practice und setzt damit ein Zeichen, dass dies nur eine Auswahl von vielen tagtäglichen Anwendungen ist. Jedes Beispiel kann einerseits die Anbieter und andererseits die Nutzer zur Nachahmung anregen. Dabei ist natürlich die Beteiligung von Geodäten in allen Bereichen sowohl als Nutzer als auch als Bereitsteller beinahe unumgänglich. Hier geht es darum, möglichst schnell zu guten Lösungen zu kommen. Erinnern wir uns: Der Einsatz von Geoinformation ist Chefsache! Also sollten sich die Entscheider aus Verwaltung, Politik und Wirtschaft genau diese Beispiele ansehen und daraus lernen. Nachmachen ist hier nicht verboten, sondern erwünscht! Dipl.-Ing. Udo Stichling Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur [email protected] 33 1 TECHNIK »Einsatz von Geoinformationen in den Städten« Positionspapier I n seiner 213. Sitzung hat der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages am 9. Juni 2015 in Dresden das Positionspapier »Einsatz von Geoinformationen in den Städten« verab- schiedet. Das Positionspapier findet seinen Ausgangspunkt in einer bundesweiten kommunalen Umfrage zum Einsatz von Geoinformationen in den Kommunen (GDI-Umfrage), die das Ziel hatte, einen Überblick über den Stand der Entwicklung des Geoinformationswesens auf kommunaler Ebene in Deutschland zu erhalten. Dadurch konnte eine bislang bestehende Lücke beim Gesamtüberblick über den Stand der Entwicklung des Geoinformationswesens in Deutschland geschlossen werden, zumal es bis dahin an belastbaren Daten über die Entwicklung auf kommunaler Ebene fehlte. Die Ergebnisse der Umfrage geben erstmals Aufschluss über den Status quo und die Potenziale von Städten, Gemeinden und Kreisen im Hinblick auf den Ausbau der föderalen Geodateninfrastruktur (GDI). Darüber hinaus dokumentieren sie die Weiterentwicklung der kommunalen GDI über interkommunale Kooperation bis hin zur Anbindung vorhandener Geodaten und Dienste an Landes- und Bundesportale. Das Positionspapier »Einsatz von Geoinformationen in den Städten« legt dar, wie mithilfe der Geoinformationen und des Know-hows des Geodatenmanagements als Bestandteil des E-Governments raumbezogene Fachaufgaben und deren Prozesse in den städtischen Ämtern optimiert und wirtschaftlicher erledigt werden können. Es stellt insgesamt den Nutzen und Mehrwert von Geoinformationen als Handlungs- und Entscheidungsgrundlage für kommunalpolitische Zielsetzungen, Genehmigungs- und Planungsprozesse sowie die Vorbereitung strategischer Entscheidungen in Verwaltung und Politik dar. Das Positionspapier zeigt auf, dass die Umsetzung der Aufgabe Geodatenmanagement nicht zum Nulltarif zu haben ist, son- 34 1 dern erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen erfordert. Daher ist die finanzielle Unterstützung durch Bund, Länder und Europäische Union, besonders auch vor dem Hintergrund des Aufbaus einer europäischen Geodateninfrastruktur (INSPIRERichtlinie), unerlässlich. Das Positionspapier wurde im Auftrag der Fachkommission Geoinformation, Vermessung und Bodenordnung (FK GVB) vom Arbeitskreis Geoinformation und weiteren kommunalen Praktikern des Deutschen Städtetages erstellt. Neben dem Vorwort und den Kapiteln »Perspektiven und Herausforderungen« und »Empfehlungen und Positionen des Deutschen Städtetages« enthält das Positionspapier 31 ausgewählte Gute-Praxis-Beispiele zum Einsatz von Geoinformationen in den Städten. Diese dienen der – auch visuellen – Veranschaulichung der gesteckten Ziele, der in der Ergebnisstudie der o. g. kommunalen GDI-Umfrage ausgesprochenen Empfehlungen und der gegenüber der Politik gestellten kommunalen Forderungen. Die zahlreichen Gute-Praxis-Beispiele zeigen die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten von Geoinformationen in der Kommunalverwaltung als effektives Instrument der Verwaltungsorganisation. Neben Beispielen für die Einzelanwendung sind auch TECHNIK Beispiele für die Kombination bzw. Verschneidung unterschiedlicher Geoinformationen für verschiedene Anwendungsbereiche aufgeführt, um die Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Geoinformationen zu neuen qualitativen Aussagen führen können. Die Fülle der Beispiele zeigt die große Bandbreite des Nutzens, der Chancen, von Synergien und schließlich Möglichkeiten interkommunaler Kooperation auf. Zusammenfassend empfiehlt das Positionspapier: den begonnenen Prozess der Unterstützung von Verwaltungshandeln mittels Methoden und Inhalten der Geoinformation weiterzuführen, mit dem Ziel einer horizontalen und vertikalen Durchdringung, um größtmögliche Synergieeffekte zu erreichen; den Ausbau des E-Governments mit Geoinformationen konsequent zu unterstützen; die Öffnung und Bereitstellung der kommunalen Geodaten im Sinne von Open Data für Öffentlichkeit, Wirtschaft und Wissenschaft voranzutreiben, um Mehrfachnutzen zu erzielen und bisher nicht erkannte Nutzungspotenziale zu erschließen; Methoden des Geoinformationswesens zu verwenden, um Bürgerbeteiligung und Transparenz zu ermöglichen und auszubauen; den Austausch der Verwaltungen untereinander zu intensivieren mit dem Ziel, Entwicklungen integriert voranzutreiben. Neben der jetzt vorliegenden Online-Version (www.staedtetag. de/fachinformationen/vermessung/074222/index.html), die beliebig um weitere Gute-Praxis-Beispiele erweitert werden kann, ist die Herausgabe einer Printversion des Positionspapiers »Einsatz von Geoinformationen in den Städten« geplant. Harald Lwowski Deutscher Städtetag Städtetag Nordrhein-Westfalen [email protected] 35 1 TECHNIK Ein Positionspapier des Deutschen Städtetags Einsatz von Geoinformationen in den Städten CARSTEN KAMP | HAGEN B ürger, Unternehmen, Verwaltung, Wissenschaft oder Politik wollen in zukunftsorientierten, lebenswerten Städten wohnen, arbeiten, ihre Freizeit verbringen und mobil sein. Dies erfordert, Städte effizienter, technologisch fortschrittlicher, grüner, sozial inklusiver und damit insgesamt nachhaltiger zu gestalten. Das Konzept einer intelligent organisierten Stadt umfasst dabei technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Innovationen, wobei eine intelligente Stadtentwicklung immer auch die Menschen mit einbeziehen muss. Um aber dieses umsetzen zu können, bedarf es umfassender Informationen und vor allem digitaler (Geo-)Daten. Hierzu leisten die Städte und ihre Fachbereiche als Datenproduzenten und -lieferanten einen maßgeblichen Beitrag, da sie mit ihren qualitativ hochwertigen, digitalen, kommunalen Geoinformationen mit Raumbezug einen bedeutenden Anteil am Gesamtdatenaufkommen in Deutschland haben. Es stehen inzwischen umfangreiche und vor allem auch gute (Geo-)Informationen aus unterschiedlichsten Datenquellen zur Verfügung – und es werden immer mehr. Aktuellen Berechnungen zufolge verdoppelt sich derzeit das weltweite Datenvolumen alle zwei Jahre. Hierbei gilt es, bislang unabhängig voneinander betriebene Datenquellen miteinander zu vernetzen, um verschiedene Geoinformationen – auch innerhalb einer kommunalen Ver- 36 1 waltung – zu einem großen Ganzen zusammenzuführen. Mit Geodateninfrastrukturen, -diensten und -anwendungen gibt es bereits innovative Technologien zur Verarbeitung von umfangreichen raumbezogenen Geodaten. Dies ermöglicht ein kommunales, fach- und ressortübergreifendes Geodatenmanagement mit einer völlig neuen Informationsqualität sowie effektive Geschäfts- und Prozessabläufe in einer Verwaltung und un- TECHNIK Rahmenplan Stuttgart (Halbhöhenlagen): Bebauungsplanänderungen terstützt dadurch maßgeblich die Umsetzung zentraler politischer Ziele wie beispielsweise Bürgerbeteiligung, transparente Verwaltung, E- und Open Government, Energiewende oder demografischen Wandel. Politische Weitsicht und smarte Technologien sind die Basis für eine zukunftsfähige Stadt. Das Positionspapier zeigt kommunalen Entscheidungsträgern anschaulich auf, dass und wie ein umfassendes kommunales Geodatenmanagement eine wegweisende und zukunftsorientierte Infrastrukturmaßnahme für eine nachhaltige Stadtentwicklung ist. Die aus den unterschiedlichsten Fachbereichen aufgeführten zahlreichen und vielschichtigen Good-Practice-Beispiele auf der Basis von Geodaten geben einen Ein- und Ausblick darauf, welche Möglichkeiten sich für Städte in Richtung einer lebens- und auch liebenswerten intelligent organisierten Stadt ergeben (können). Dies ist für viele Städte aber kein kurzfristiger Trend, sondern eine jahrzehntelange Herausforderung und Entwicklung. Dazu empfiehlt der Deutsche Städtetag, das Verwaltungshandeln mit Geoinformation zu unterstützen, um größtmögliche Synergieeffekte zu erreichen; konsequent den Ausbau des EGovernments mit Geoinformationen zu unterstützen; kommunale Geodaten auch im Sinne von Open Data für Bürgerschaft, Wirtschaft und Wissenschaft bereitzustellen; Methoden des Geoinformationswesens für Bürgerbeteiligung und Transparenz zu verwenden und den Austausch der Verwaltungen untereinander zu intensivieren. Carsten Kamp Redaktion, Stadt Hagen [email protected] 37 1 VERBAND BDVI-KONGRESS 201 6 2. bis 4. Juni Potsdam Expertise mit Siegel I V Öb NIKLAS MÖRING | BDVI-GESCHÄFTSSTELLE V om 2. bis zum 4. Juni ist der BDVI mit seinem Jahreskongress zu Gast in der brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam. Weltberühmt für seine Schlösser und Gärten, historischen Gebäude und UNESCO-Welterbestätten wie die Parkanlage und das Schloss Sanssouci und gleichzeitig nur einen Katzensprung von der Bundeshauptstadt Berlin entfernt. Ohne Sorge – »sans souci« – wollte der preußische König Friedrich II. hier leben. Sein Schloss gestaltete er – zumindest in Grundzügen – selbst. Die diffizilen Details, die komplizierte Umsetzung und die anspruchsvolle Ausgestaltung überließ er dann aber doch lieber seinen Experten. Und so gereicht er nicht nur dem heutigen Häuslebauer zum Vorbild, sondern liefert uns auch einen historischen Hintergrund zum aktuellen Kongressmotto 2016: »Expertise mit Siegel: ÖbVI«. Denn ÖbVI verfügen über exzellenten Sachverstand und fundiertes Fachwissen, und das mit Prädikat. So sind wir sicher: Hätte es 1745 schon ÖbVI gegeben – der »Alte Fritz« hätte sie sicherlich beauftragt. SPANNENDE PROJEKTE Heute zeichnen neben dem Brot-und-Butter- (oder frei nach Friedrich II.: Kartoffel-und-Quark-) Geschäft der ÖbVI oft auch 38 1 spannende, technisch, organisatorisch oder rechtlich besonders anspruchsvolle Projekte die Breite des Berufes aus. Einige Beispiele dafür werden auf dem Kongress ihre würdige Bühne bekommen, um zu dokumentieren, was man dank Expertise mit Siegel alles leisten kann. »FREIE BERUFE AUF DEM PRÜFSTAND« Frei von Sorge – die Freien Berufe sind es derzeit leider nicht, denn die Brüsseler Angriffe auf die Freiberufler in Deutschland treiben uns Sorgenfalten auf die Stirn: Vor dem Hintergrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der EU gegen Deutschland werden auf dem Kongress deshalb Vertreter der Bundes- und Europapolitik, des freiberuflichen, juristischen und Ingenieur-Berufsstands über die Folgen und Konsequenzen VERBAND DONNERSTAG FREITAG 2. JUNI 2016 ab 10:00 Uhr Sitzung des BDVI-Hauptvorstandes ab 19:00 Uhr Get-together 3. JUNI 2016 8:30 bis 16:00 Uhr Markt der Möglichkeiten 9:00 bis 16:00 Uhr Kongressveranstaltung in der Waschhaus Arena Potsdam ab 19:00 Uhr Festliche Abendveranstaltung mit geodätischem Kabarett SAMSTAG 9:00 bis 13:00 Uhr 4. JUNI 2016 Mitgliederversammlung eine interessante Mischung aus innovativem Gewerbe und kultureller Vielfalt – Traditionelles trifft auf Hightech. diskutieren. Die HOAI ist dabei eines von mehreren wichtigen Themen neben der geplanten Deregulierung, der Abschaffung von Kammern, leichteren Berufszugangsregeln und Kapitalbeteiligungen im Freiberuflerbereich. Sie sind immer noch nicht überzeugt? Ein tolles Rahmen- und Begleitprogramm erwartet Sie natürlich auch. Hierbei besonders hervorzuheben ist das geodätische Berufskabarett – dem wir einen eigenen Beitrag widmen (mehr dazu lesen Sie ab Seite 17). Wir freuen uns auf Sie, die offizielle Kongresseinladung mit detailliertem Programm werden Sie bald in Ihrer Post finden. IT-SICHERHEIT IM FOKUS Eine Sorge weniger könnten hingegen Kongressteilnehmer haben, die sich bereits intensiv mit mobiler Sicherheit, Passwortschutz, Trojanern und Malware, Websicherheit und Dokumentensicherheit auseinandergesetzt haben. Denn bei der Nutzung eines Computers, ob als PC, Tablet, Smartphone oder anderes mobiles Gerät – immer ist man auch Gefahren ausgesetzt. Diese Bedrohungen lassen sich erkennen und minimieren, gerade im Umgang mit sensiblen Unternehmens- und Kundendaten gilt es dabei, besondere Sicherheitskriterien zu beachten. Im Rahmen eines Live-Hackings werden Sicherheitsexperten der secunet Security Networks AG diese Bedrohungen demonstrieren und Wege zu mehr Sicherheit aufzeigen. Sie sehen also: Der BDVI-Kongress lohnt in diesem Jahr ganz besonders. Auch, da die »Waschhaus Arena« als Tagungsort unmittelbar am Ufer des Tiefen Sees liegt, wo einst Dampfschiffe gebaut und Ersatzkaffee produziert, Husaren gedrillt und Fische gezüchtet wurden. Heute erwartet die Kongressteilnehmer hier ZIMMERKONTINGENTE VERFÜGBAR Die Zimmerkontingente für den BDVI-Kongress 2016 sind bereits abrufbar. Die Zimmer in verschiedenen Hotels können Sie direkt unter www.zimmerkontingente.de/BDVI abrufen. Dort finden sich auch weitere Informationen zu den einzelnen Hotels. Alternativ ist der Abruf direkt in den Hotels per Telefon oder Fax unter dem Stichwort »BDVI« möglich. Niklas Möring BDVI-Geschäftsstelle [email protected] 39 1 RECHT Die psychische Gefährdungsbeurteilung nach RÜDIGER HOLTHAUSEN | KÖLN § 5 Arbeitsschutzgesetz 40 1 RECHT M anche gesetzlichen Vorschriften führen in der betrieblichen Praxis ein Schattendasein – bei einigen Regelungen durchaus verständlich, bei anderen hingegen eher nicht. Zu Letzteren zählt § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1 | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2 | physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3 | die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4 | die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5 | unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6 | psychische Belastungen bei der Arbeit. Gegenstand dieses Textes ist insbesondere § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG, also die mögliche Gefährdung durch psychische Belastungen bei der Arbeit. Die Relevanz einer derartigen Gefährdung zeigt sich bei einem einfachen Blick auf die Statistik: Die Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Erkrankungen sind zwischen 2001 und 2012 von bundesweit 33,5 Millionen auf 60 Millionen angestiegen |1|. Die Ursachen sind vielfältig und nicht ausschließlich in der Arbeitswelt zu suchen. Nicht zuletzt aufgrund des Wandels von der Industriegesellschaft hin zu einer Wissens-, Informations- und Dienstleistungsgesellschaft haben psychische Belastungen im Zusammenhang mit Stress, Arbeitsverdichtung und Zeitdruck sowie einer beschleunigten Kommunikation an vielen Arbeitsplätzen zugenommen und bilden eine potenzielle Quelle für Gesundheitsgefahren |2|. Die psychischen Erkrankungen sind inzwischen – nach den Atemwegserkrankungen – mit einem Anteil von 14,7 % an allen Arbeitsunfähigkeitstagen 2014 die zweitwichtigste Ursache für Fehltage |3|. Besondere Bedeutung für die betrieblichen Auswirkungen haben psychische Erkrankungen auch durch ihre Dauer: Die durchschnittliche Dauer psychisch bedingter Arbeitsunfähig- 41 1 RECHT keitsfälle ist mit 40,1 Tagen mehr als dreimal so hoch wie der Durchschnitt der Erkrankung mit 13,0 Tagen |4|. Psychische Erkrankungen sind auch die häufigste Ursache für krankheitsbedingte Frühverrentungen. Von Mitte der 90er-Jahre stieg der Anteil von Personen, die aufgrund seelischer Leiden frühzeitig in Rente gingen, von 14,5 % auf 42,7 % im Jahr 2013 an; das Durchschnittsalter der Berentungsfälle wegen psychischer Verhaltungsstörungen liegt bei 48,3 Jahre |5|. Bei den arbeitsbedingten Belastungsfaktoren als Ursache potenzieller Gesundheitsgefahr kommt dem Stress besondere Bedeutung zu. Psychische Belastungen sind zwar zunächst wertneutral, können also z. B. als neue Herausforderung auch positiv wahrgenommen werden. Zu Fehlbelastungen werden sie aber, wenn die persönlichen und arbeitsbedingten Möglichkeiten nicht mehr ausreichen, die Arbeitsanforderungen zu bewältigen |6|. Spitzenreiter bei den Anforderungen aus Arbeitsinhalt und Organisation sind die Merkmale: verschiedenartige Arbeiten gleichzeitig betreuen (»Multitasking«) starker Termin- und Leistungsdruck Arbeitsunterbrechung sehr schnell arbeiten müssen ständig wiederkehrende Arbeitsvorgänge (»Monotonie«) detailliert vorgeschriebene Arbeitsdurchführung |7| GESETZLICHE VORGABEN Der Gesetzgeber hat nach diesen und weiteren Erkenntnissen das Arbeitsschutzgesetz zum 1. Januar 2014 novelliert und den betrieblichen Arbeitsschutz ausdrücklich um Maßnahmen zur psychischen Gesundheitsprävention erweitert, indem der Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu veranlassen hat, § 2 Abs. 1 ArbSchG; die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen hat, die dieSicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, § 3 Abs. 1 ArbSchG; durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, § 5 Abs. 1 ArbSchG; die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen hat, § 12 Abs. 1 ArbSchG; die psychischen Belastungen bei der Arbeit zu berücksichtigen hat, § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG; 42 1 über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen zu verfügen hat, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind, § 6 Abs. 1 ArbSchG. Die Geltung des Arbeitsschutzgesetzes ist unabhängig von der Betriebsgröße. Das gilt auch für die Dokumentationspflicht des Arbeitgebers. Die frühere Regelung, wonach Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Pflicht zur Dokumentation befreit waren, wurde im Zuge der Gesetzesnovellierung gestrichen. INHALT DER GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG Die Gefährdungsbeurteilung ist eine präventive Maßnahme des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber wird dazu angehalten, eine Beurteilung über die Gefährdungen zu erstellen, welche mit dem Arbeitsplatz verbunden sind. Die Gefährdungsbeurteilung wird regelmäßig für einen Arbeitsplatz – also nicht für einen Arbeitnehmer – erstellt. Dafür sind Merkmale wie Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation oder soziale Beziehungen zu beurteilen. Zielführende Fragen können sein |8|: Kann der Beschäftigte die Reihenfolge oder das Pensum der Tätigkeit mitbestimmen? Sind die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten klar? Sind notwendige Informationen verfügbar? Beinhaltet die Arbeit eine hohe emotionale Inanspruchnahme oder bedrohliche Situationen? Wird in Wechselschichten gearbeitet oder in Nachtdiensten? Wird unter hohem Zeitdruck gearbeitet? Lassen sich die Arbeitszeiten gut planen? Sind regelmäßige Pausen möglich? Für die Gefährdungsbeurteilung existiert keine Durchführungsbestimmung des Gesetz- oder Verordnungsgebers |9|. Gesetzlich verpflichtend ist also nur das Ob, nicht das Wie der Gefährdungsbeurteilung. Die für die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Präventionsleistungen der Unfallversicherungsträger erarbeitete »Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation« der bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angesiedelten Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (Stand: 5. Mai 2015) definiert die Gefährdungsbeurteilung als »systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.« |10| RECHT Die »Leitlinie« beschreibt, dass bei der Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen folgende Prozessschritte zu berücksichtigen sind: 1| 2| 3| 4| Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten Ermitteln der Gefährdungen Beurteilen der Gefährdungen Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik 5 | Durchführen der Maßnahmen 6 | Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen 7 | Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten) |11| Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert nicht die Verwendung bestimmter Formulare. Gleichgültig ist auch, ob es sich um Unterlagen in Papierform oder um EDV-Dateien handelt. Aus der Dokumentation müssen sich Angaben zum Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und zu den Ergebnissen der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen ergeben. Sie sollte mindestens enthalten |12|: Beurteilung der Gefährdungen Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Terminen und Verantwortlichkeiten Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit Datum der Erstellung/Aktualisierung Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sieht die Leitlinie eine vereinfachte Dokumentation vor |13|, und zwar mit folgender Maßgabe: 1 | Der Arbeitgeber soll die Gefährdungsbeurteilung mit einer Handlungshilfe durchführen, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder 2 | in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und den dieses Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften a. an der Regelbetreuung teilnehmen und die ihm von den beratenden Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder überbetrieblichen Diensten überlassenen Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung nutzen oder b. an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnehmen und die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwenden. Die »Leitlinie« nimmt (nicht abschließend) folgende psychischen Gefährdungsfaktoren an: ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben, Über-/Unterforderung) ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und/oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein durchdachter Arbeitsablauf) ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z. B. fehlende soziale Kontakte, ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte) ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Klima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung) Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber wohlgemerkt nicht zu einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, sondern der Arbeitgeber hat anlässlich der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen, ob eine Gefährdung durch eine psychische Belastung besteht. Seitens der Arbeitnehmer besteht ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat jedoch einen Handlungs- und Beurteilungsspielraum, sodass die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht starre Beurteilungskriterien und Methoden vorgeben können |14|. Die Gefährdungsbeurteilung ist, wie oben bereits ausgeführt, arbeitsplatzbezogen, nicht arbeitnehmerbezogen durchzuführen. Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung an einem Arbeitsplatz mit Bezug zu einem bestimmten Mitarbeiter ist nur bei speziellen Arbeitsplätzen/Personen, wie z. B. bei Schwerbehinderten oder werdenden Müttern erforderlich |15|. Bei der Beurteilung der psychischen Belastung geht es also grundsätzlich allein um die Erfassung und Bewertung der objektiven psychischen Belastung einer Tätigkeit und nicht um die Erfassung und Bewertung der daraus folgenden subjektiven Beanspruchung einzelner Mitarbeiter |16|. Die Vorgehensweise bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung ist daher nicht vorherbestimmt. Eine mögliche derartige Gefährdungsbeurteilung sieht folgenden Prozessablauf vor |17|: Vorgeschaltete Bestandsaufnahme: Dabei hat der Arbeitgeber festzustellen, bei welchen Tätigkeiten und Arbeitsplätzen eventuelle Gesundheitsgefahren durch arbeitsbedingte (in Abgrenzung zu Ursachen im privaten Bereich) psychische Belastung vorliegen könnte. Das kann sich z. B. aus Auffälligkeiten wie einem hohen Krankenstand oder aus häufigen Konfliktsituationen an diesem Arbeitsplatz ergeben. 43 1 RECHT Erster Schritt: Festlegung von gleichartigen Arbeitsplätzen und Tätigkeiten. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach der Art der Tätigkeiten vorzunehmen, gleichartige Arbeitsbedingungen können zusammengefasst werden, § 5 Abs. 2 ArbSchG. Zweiter Schritt: Erfassung der psychischen Belastungsfaktoren. Dabei sind nicht alle denkbaren, sondern nur die Belastungsfaktoren zu untersuchen, mit denen konkret zu rechnen ist |18|. Im Rahmen der Erfassung der Belastungsfaktoren sind auch die Ursachen zu bestimmen und zu dokumentieren (z. B. ungeeignete Software, Nachfragen von Kollegen zu unpassenden Zeiten). Sind bei dem Arbeitsplatz irgendwelche Belastungsfaktoren nicht feststellbar, ist die Gefährdungsbeurteilung damit beendet. Dritter Schritt: Bewertung der psychischen Belastungsfaktoren. Das wird der Arbeitgeber nicht ohne Unterstützung von dritter Seite – maßgeblich der Berufsgenossenschaft – erledigen können. Das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) bietet eine »App zur Beurteilung psychischer Belastung« |19| an (weiter gehende Informationen hierzu auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Vierter Schritt: Ableitung von Maßnahmen und deren Durchführung. Fünfter Schritt: Wirksamkeitskontrolle. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Der Leitfaden der BDA beschreibt als möglichen Weg der Wirksamkeitskontrolle, das Verfahren, das zur Erfassung und Beurteilung eingesetzt wurde, mit dem nötigen zeitlichen Abstand zur Umsetzung der Maßnahmen ganz oder teilweise zu wiederholen |20|. Sechster Schritt: Dokumentation. UNTERWEISUNG DER MITARBEITER Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber nach § 12 ArbSchG die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderung im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Sie muss auch regelmäßig wiederholt werden. Soweit ein Betriebsrat existiert, ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beachten. 44 1 MASSNAHMEN DER AUFSICHTSBEHÖRDE Bei den möglichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unterscheidet die »Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation« |21| drei Fälle, nämlich: Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt. Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht angemessen durchgeführt. Die Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt. Wurde die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt, werden nicht unmittelbar Sanktionen verhängt, vielmehr soll der Arbeitgeber zu seinen Pflichten und zu den Möglichkeiten der Hilfestellung beraten werden. Erkennt die Aufsichtsbehörde, dass der Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung nicht in der Lage ist, zeigt ihm die Aufsichtsbehörde Möglichkeiten zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf. Sieht auch danach der Arbeitgeber keine Veranlassung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, sollte im Rahmen eines Motivationsgespräches der Nutzen der Gefährdungsbeurteilung erläutert werden, auch soll der Arbeitgeber auf seine gesetzlichen Pflichten hingewiesen werden. Erst für den Fall, dass der Arbeitgeber auch dann keine Veranlassung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sieht, erfolgt gegebenenfalls eine Anordnung der Aufsichtsbehörde |22|. Erkennt die Aufsichtsbehörde, dass konkrete Gefährdungen bestehen, gegen die keine ausreichenden Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen wurden, fordert sie den Arbeitgeber grundsätzlich schriftlich auf, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist durchzuführen und Dokumentationen vorzuhalten. Hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nicht angemessen durchgeführt, fordert die Aufsichtsbehörde ihn in der Regel schriftlich auf, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist nachzubessern. Wurde die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt und wurden dabei nur kleine Mängel festgestellt, ist eine mündliche Beratung der Aufsichtsbehörde ausreichend. Zur Verhängung eines Bußgeldes kommt es erst dann, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt. Wiederholt der Arbeitgeber beharrlich seine Obstruktion gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde oder gefährdet er vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten, macht er sich strafbar. RECHT SCHLUSSBEMERKUNG Psychische Beeinträchtigungen von Mitarbeitern können zu erheblichen Belastungen des Betriebes – des Arbeitgebers ebenso wie der Arbeitskollegen – führen. Umso wichtiger ist es, psychische Gefährdungen möglichst rechtzeitig zu erkennen. Dazu kann auch zählen, dass der Arbeitgeber von ihm realisierte Verhaltensänderungen eines Mitarbeiters diesem mitteilt und seine Unterstützung im Rahmen seiner auf den Arbeitsplatz bezogenen Möglichkeiten anbietet. Auf dem Weg dorthin kann die psychische Gefährdungsbeurteilung wertvolle Dienste leisten. |1| Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2014, Seite 31. |2| Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, a. a. O. |3| BKK-Gesundheitsreport 2015, Seite 247. |4| BKK, a. a. O., Seite 294; abweichend Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN): Psychosoziale Risiken bei der Arbeit – Gefahren erkennen und Schutz verstärken, Seite 1 – danach beläuft sich die Dauer der Krankschreibung bei psychischen Erkrankungen auf durchschnittlich 35 Tage. |5| BKK-Gesundheitsreport, a. a. O., Seite 249. |6| BKK-Gesundheitsreport, a. a. O. |7| Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Stressreport Deutschland 2012, Seite 164. |8| DGPPN, a. a. O., Seite 2. |9| Allerdings existiert eine inzwischen kaum noch übersehbare Anzahl von Broschüren, Empfehlungen, Checklisten usw. zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. |10| Leitlinie, a. a. O., Seite 10. |11| Leitlinie, a. a. O., Seite 10. |12| Leitlinie, a. a. O., Seite 11. |13| Leitlinie, a. a. O., Anhang 3. |14| Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 1117/06. |15| Kollmer/Klindt, Kommentar zum Arbeitsschutzgesetz, 2. Auflage, § 5 Rd.-Nr. 64. |16| Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA): Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz – ein Praxisleitfaden für Arbeitgeber (Stand: August 2013), Seite 8 f. |17| BDA, a. a. O., Seite 10 ff. |18| Dazu ein eingehendes Beispiel in Anlage 2 des Praxisleitfadens der BDA. |19| www.arbeitswissenschaft.net/mediathek/ifaa-app/ |20| Leitfaden, a. a. O., Seite 24. |21| Hierzu oben, Fußnote 10. |22| Mögliche Anordnungen: § 22 Abs. 3 ArbSchG. Dr. Rüdiger Holthausen BDVI-Justiziar [email protected] 45 1 MANAGEMENT Zur Versicherbarkeit von Schäden infolge von Cyberkriminalität THOMAS GRUBANN | BERLIN I m FORUM 4/2012 erschien der Beitrag »Daten schützen«, dessen nochmalige Lektüre mir nach nunmehr gut drei Jahren zeigte, wie rasant die Entwicklung im elektronischen Datenraum voranschreitet. Klar gab es schon zu jener Zeit im Internet lauernde Risiken, auch Kriminalität. Aber diese Entwicklung hat sich seitdem enorm beschleunigt. Zu den konventionellen Gefahren von Einbruchdiebstahl, Raub, Erpressung der zurückliegenden Jahrzehnte kommen die damit durchaus vergleichbaren Gefahren durch die Teilnahme am Internet. »Moderner« Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Erpressung finden im Internet statt. Die volkswirtschaftliche Dimension von Schäden durch Internetkriminalität liegt in der Größenordnung von Milliarden Euro, wobei die Dunkelziffer wohl erheblich ist, denn es besteht keine Meldepflicht über die tatsächlich entstandenen Schäden, sofern diese überhaupt vollständig messbar/nachweisbar sind. 46 1 MANAGEMENT In der überwiegenden Mehrheit von Unternehmen wird nach Expertenmeinung dem möglichen Schutz vor Einbußen nicht in angemessener Weise Aufmerksamkeit gewidmet. Ist es zum Vorfall gekommen, sind Unternehmen in der Regel zunächst geneigt, die Wirkungen gelungener Angriffe nach außen nicht bekannt werden zu lassen. Manifestiert hat sich das Risiko unkalkulierbarer oder zumindest schwer zu kalkulierender Vermögensschäden und Mehrkosten für alle Teilnehmer am Internet, die zu Opfern gelungener feindseliger Angriffe geworden sind. Selbstverständlich sucht der einzelne verantwortungsbewusste Unternehmer/Freiberufler zunächst nach Möglichkeiten, unter Aufwand überschaubarer Kosten, den Schutz für seine unternehmerische Tätigkeit zu gewährleisten. Dazu zählen grundsätzlich die Nutzung von Anti-Virus-Software sowie eine Firewall auf dem jeweiligen aktuellen Stand (Schutz vor Schadsoftware), Berechtigungs-/Zugriffsmanagement, Mitarbeiterqualifikation (Sensibilisierung für das Thema), Back-up- und Recovery-Management etc. Darüber hinaus wird nach Möglichkeiten gesucht, die eigene Kraft übersteigende Schäden zu angemessenen Kosten gemeinsam in einer Solidargemeinschaft zu tragen, die der Versicherer organisiert. Die Versicherungswirtschaft ist zunehmend bemüht, Möglichkeiten zur »kollektiven Absicherung« (»große Zahl«) im Einzelfall von der Zeit und der Höhe her unbekannter und auch zufälliger sowie plötzlicher Schäden für die unternehmerische Tätigkeit bereitzustellen. Mit unterschiedlichen Bezeichnungen und erheblichen Unterschieden im Umfang der Deckung sind auf dem Markt inzwischen einige Konzepte anzutreffen. Natürlich wäre es aus der Sicht des ÖbVI hilfreich, wenn die spezifischen Aspekte der Cyberkriminalität in das schon vertraute System der Haftpflichtversicherung, Sachwerte- und Ertragsausfallversicherung, Rechtsschutzversicherung zu implementieren wären. Aber in der aktuellen Situation ist das aus mehreren Gründen wohl noch nicht möglich. Zum Beispiel dürfte bei der Feuerversicherung oder der Kraftfahrtversicherung das statistische Material noch nicht ausreichend sein. Außerdem wäre die Vermischung unterschiedlicher Gefahren/Aufwendungen für die Kalkulation des Deckungsbedarfs auf kaufmännischer Basis kontraproduktiv. In einigen Sparten bestehen schon rudimentäre Absicherungen (z. B. in der Daten- und Softwareversicherung die mutwillige Beschädigung von Daten oder z. B. in der Haftpflichtversiche- 47 1 MANAGEMENT rung die Verteidigung wegen unberechtigter Forderungen oder Freistellung bei berechtigten Forderungen wegen schuldhafter Weitergabe von Viren und Trojanern etc.). Mit den Cyber-Risk-Versicherungen wurden Konzepte entwickelt, die auch spartenübergreifend bisher vorhandene Versicherungslücken möglichst weitgehend abdecken können. Deshalb stelle ich mit Blick auf das wohl ausgereifteste Produkt die spezifischen Möglichkeiten, aber auch Grenzen der CyberRisk-Versicherung kurz dar. Worin besteht im Unterschied z. B. zu Krankenhäusern, Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern usw. der spezifische Bedarf bei den Vermessern? Im »Gewahrsam« des Vermessers befinden sich u. a. folgende »schutzwürdige« Daten: eigene und fremde Projektdaten sowie sonstige Geschäftsgeheimnisse Kundendaten Mitarbeiterdaten Bankverbindungsdaten (von Kunden und Mitarbeitern) Wenn in Zusammenhang mit einem Cyberangriff (egal ob zufällig oder gezielt) die Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit dieser Daten verletzt wird, kann es kommen zu: Schadenersatzforderungen Kundenunzufriedenheit/Kundenverlust einem allgemeinen Reputationsschaden Die Nichtverfügbarkeit von eigenen Daten wegen z. B. einer erpresserischen Verschlüsselung führt zu Mehraufwendungen wegen Ermittlung der Schadensursache, der Täter, der System- und Datenwiederherstellung etc. Mit einer spezifischen Cyber-Risk-Versicherung werden in einer Police vereinbart: Cyber-Haftpflichtversicherung zur Absicherung bei Ansprüchen Dritter, z. B. auch bei Verletzung vertraglicher Geheimhaltungspflichten Cyber-Eigenschadenversicherung zur Abdeckung intern entstandener Schäden/Kosten umfassende Assistenzleistungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden (inklusive eines etwaigen immateriellen Schadens) in Anspruch genommen wird, sofern dieser auf einer Datenrechtsverletzung oder einer anderen Cyberrechtsverletzung beruht. Eine Datenrechtsverletzung ist jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung, die den Schutz von Daten bezweckt; Geheimhaltungspflichten bezüglich geschäftlicher Informationen jeder Art; eine vertragliche Bestimmung, die ein dem Bundesdatenschutzgesetz oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen entsprechendes Schutzniveau vorsieht. Eine Cyberrechtsverletzung liegt vor, wenn ausgehend von dem Computersystem des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person ein Computervirus, ein Wurm, eine logische Bombe oder ein trojanisches Pferd an das Computersystem eines Dritten weitergegeben wird; ein Denial-of-Service-Angriff gegen das Computersystem eines Dritten unternommen wird; Persönlichkeitsrechte eines Dritten infolge einer nicht autorisierten Veränderung, Beschädigung, Zerstörung oder eines Missbrauchs des Computersystems des Versicherungsnehmers durch einen Dritten verletzt werden. Was leistet der Versicherer? Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Begründet ist ein Haftpflichtanspruch dann, wenn der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist Nach derzeitigem Wissensstand dürfte bei Vermessungsbüros das Risiko in Zusammenhang mit Haftpflicht eher eine untergeordnete Rolle spielen. Gleichwohl kann der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen eine Bedeutung zukommen, die z. B. in einer Rechtsschutzversicherung keine Deckung findet. CYBER-EIGENSCHADENVERSICHERUNG CYBER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Was ist versichert? Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, wenn jener von einem Dritten aufgrund gesetzlicher – auch verschuldensunabhängiger – Haftpflichtansprüche 48 1 Was ist versichert? Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer die vereinbarte Deckung, wenn ein Eigenschaden entsteht infolge einer Datenrechtsverletzung; einer nicht autorisierten Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung, Beschädigung, Zerstörung oder des MANAGEMENT Diebstahls von Daten, die der Versicherungsnehmer elektronisch aufbewahrt; davon umfasst sind die E-Mails, das Intranet, das Extranet, die Website, das Netzwerk, das Computersystem und die Programme des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen; eines Denial-of-Service-Angriffs, durch den der Betrieb des Netzwerks oder des Internets des Versicherungsnehmers unterbrochen wird; einer Cybererpressung. fall der unverzügliche Zugriff auf professionelle Ressourcen ermöglicht wird für: Prävention und Krisenbewältigung rechtliche Beratung Und zwar zeitnah, denn im Schadenfall bleibt in aller Regel keine Zeit für die Suche und Bindung derartiger Kompetenzen. Einige dieser Leistungen gehören zum Grundschutz des Versicherungsvertrages. Andere Leistungen können bei Bedarf ohne lange Suche auf dem Markt dazugekauft werden. Was leistet der Versicherer? Kosten für Computerforensik/ externe Computerforensik-Analysen Kosten für die Anzeige und Bekanntmachung von Datenrechtsverletzungen Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen Ausgleich für den unmittelbar durch versicherte Betriebsunterbrechung verursachten Ertragsausfall Lösegeld Kosten zur Wiederherstellung oder Reparatur der Website, des Intranets, des Netzwerks, des Computersystems, der Programme oder der vom Versicherungsnehmer elektronisch aufbewahrten Daten Sicherheitsanalyse und angemessene Sicherheitsverbesserungen Schadenminderungskosten zur Verkürzung des Zeitraums der Betriebsunterbrechung WAS KOSTET EINE CYBERVERSICHERUNG? Die Jahresprämie eines Vertrages ist abhängig von: vereinbarter Versicherungssumme Jahresumsatz gewünschtem Versicherungsumfang Beispiel Jahresumsatz: Versicherungssumme: Jahresprämie: EUR 750.000,– EUR 500.000,– EUR 925,01 einschließlich Versicherungssteuer ASSISTENZLEISTUNGEN – EIN NÜTZLICHER ZUSATZBAUSTEIN Einer der wichtigsten Gründe für den vorbeugenden »Einkauf« des Versicherungsschutzes einer Cyberpolice dürfte aber auch darin bestehen, dass mit dem Versicherungsvertrag im Schaden- FAZIT Vor den wirtschaftlichen Folgen der wachsenden Cyberkriminalität gibt es keinen 100%igen Schutz. Es besteht die Möglichkeit, im Schadenfall entstehende Ansprüche Dritter und eigene Mehrkosten durch entsprechend gestalteten Versicherungsschutz abzumildern. AUSBLICK Mit zunehmender Ansammlung von Datenmaterial (Deckungsbedarf) werden die Konzepte weiter gehend ausgeformt. Die heute gelegentlich noch anzutreffende integrierte Deckung von Löse-/Erpressungsgeld wird wegen strenger rechtlicher Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht künftig wohl nur noch als separate Versicherung möglich sein. NACHSATZ Wieder einmal gebietet es, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den obigen Ausführungen um eine nach bestem Wissen und Gewissen gestaltete Kurzdarstellung umfangreicher Sachverhalte handelt. Höchst interessant wären auf konkreten Erfahrungen beruhende »Wortmeldungen« von Betroffenen. Dafür haben wir das FORUM. Thomas Grubann Vohrer GmbH & Co KG Niederlassung Berlin [email protected] 49 1 FORUM 4./5. November 2015, Hamburg Alle Orte, alle Zeiten KAI NAUMANN | LUDWIGSBURG ECKHARDT SEYFERT | POTSDAM D ie Tagung »Alle Orte, alle Zeiten – Sicherung von Geobasisdaten als Gemeinschaftsaufgabe von Archiven und Vermessungsverwaltungen« fand am 4. und 5. November 2015 im Kongresszentrum des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung Hamburg statt. Begrüßt wurden die über 100 Tagungsteilnehmer aus Deutschland, der Schweiz und aus Norwegen von Rolf-Werner Welzel, Geschäftsführer des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung Hamburg, von Udo Schäfer, Amtsleiter des Staatsarchivs Hamburg, im Namen der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder (KLA) und von Andreas Schleyer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV). Alle drei Redner wiesen in ihren einführenden Worten auf die hohe Bedeutung des vorgelegten Abschlussberichtes »Leitlinien zur bundesweit einheitlichen Archivierung von Geobasisdaten« für die Archiv- und Vermessungsverwaltungen der Länder hin. Selbst die hamburgische Senatorin für Stadtentwicklung ließ ausrichten, sie »drücke die Daumen« für eine erfolgreiche Umsetzung. Der Abschlussbericht ist das Ergebnis einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Vertretern der Archiv- und der Vermessungsverwaltungen der Länder. Zur Einführung in das Thema stellte Anton Pfannenstein, Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayern, 50 1 die Produkte des amtlichen deutschen Vermessungswesens vor. Sandra Rein, Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, zeigte den Teilnehmern in einer Internetpräsentation die Präsentations- und Vertriebsmöglichkeiten der Geobasisdaten durch die Vermessungsverwaltungen der Länder am Beispiel Brandenburgs. Sie lenkte dabei den Fokus der Zuhörer darauf, dass die Nutzer von Archiven auch zukünftig für ihre Recherchen, insbesondere bei Vektordaten, eine Kartenvisualisierung und Suchfunktionen zum schnellen Auffinden erwarten. Über die lange Tradition bei der Archivierung von Karten und topografischen Informationen, also einer Vorgeschichte zu den vorgelegten Leitlinien, informierte Bernhard Grau, Generaldirektion der Archive Bayerns, anhand von eindrucksvollen Beispielen. In diesem Zusammenhang wies er auf die Bedeutung der Karten zur Rekonstruktion historischer Entwicklungsabschnitte hin und damit auf den besonderen Wert, den Geoinformationen für die Nachwelt darstellen. FORUM Einen inhaltlichen Überblick zum Abschlussbericht gab, in Vertretung von Christian Killiches, Leiter der gemeinsamen Arbeitsgruppe, Eckhardt Seyfert vom Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg. Er hob hervor, dass mit den Leitlinien verschiedene Aktivitäten in den Ländern nun zu einem einheitlichen Vorgehen zusammengeführt worden sind. Damit können jetzt Geobasisdaten für die Nachwelt flächendeckend, in einheitlichen Zeitschnitten, Dateninhalten und Datenformaten vorgehalten werden. MEILENSTEIN Anschließend stellte Jenny Kotte, Staatsarchiv Hamburg, das Bewertungsmodell für Geobasisdaten vor. Die Arbeitsgruppe hat Empfehlungen erarbeitet, welche Daten aus heutiger Sicht dauerhaft bei den Archiven zu erhalten sind. Sie erläuterte dabei die angehaltenen übergreifenden Kriterien und daraus abgeleitet auch Einzelkriterien, die für einen bleibenden Wert von Geobasisdaten sprechen. N A C H H A LT I G E V E R F Ü G B A R K E I T CH: XML statt Worldfile Gemeinsame L E I T L I N I E N Rechtslage unproblematisch Katalogsysteme 1.1 BZW. 2.0? Katasterdaten und Bodenakten als historische Quelle Schicksal der Vorprodukte NAS ODER SHAPE? Ziele für 100 Jahre KONZEPTE FÜR 7 BIS 14 JAHRE Inkraftsetzung Ingestwerkzeug Orthofotos Senatorin GIS IM Sichern der Synchronität der Zeitschnitte ARCHIV? drückt die Daumen METADATEN-TRANSFORMATIONSTOOLS Weiterhin werden durch die Leitlinien den Beteiligten Hinweise gegeben, wie mit Geobasisdaten vor der AFIS-ALKIS®-ATKIS®Einführung verfahren werden soll, welche Metadaten den Archiven bei der Übergabe der Daten von den Vermessungsverwaltungen zu übergeben sind und welche Zugangsrechte für die Geobasisdaten durch die Archive, insbesondere bei personenbezogenen, aber auch bei speziellen technischen Daten, zu beachten sind. Im abschließenden Vortrag des ersten Tages stellte Urs Gerber, Schweizer Bundesamt für Landestopografie (swisstopo), das Projekt »Ellipse« vor. Der Bericht über dieses Projekt gab interessante Einblicke in die intensive und seit vielen Jahren praktizierte Zusammenarbeit von swisstopo mit dem Schweizerischen Bundesarchiv. Laut Urs Gerber ist die beste Erhaltungsmaßnahme für Geodaten, sie verfügbar zu machen und zu nutzen. Ebenso interessant war das von swisstopo entwickelte erweiterte For- 51 1 FORUM mat Extended Worldfile (EWF) in XML für Rasterdaten, das gegenüber dem Worldfile-Format vor allem das Referenz- und Koordinatensystem explizit als Metadatum ausweist. Der zweite Tagungstag befasste sich schwerpunktmäßig mit Grundüberlegungen zur Archivierung von Geobasisdaten und mit Erfahrungen aus der Praxis bei der Übernahme solcher Datenbestände. Zu den Rechtsfragen der Nutzung von Geobasisdaten in den staatlichen Archiven referierte Christoph Schmidt, Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. In allen Bundesländern kommt ein grundsätzlich ähnliches, in seinen Feinheiten aber länderspezifisch differenziertes Archivrecht zur Anwendung. Schmidt erläuterte dabei die Ziele und Strukturen der archivischen Zugangsregelungen, die Zugangsrechte nach den Inhalten des Archivguts und nach Nutzergruppen (Behörden, Betroffene, Dritte) differenzieren. Wegen des bereits bei den datenhaltenden Stellen öffentlichen Charakters der meisten Geobasisdaten sind diese auch im Archiv für alle Nutzer frei verfügbar. Ausgenommen hiervon sind nur personenbezogene Daten aus ALKIS® sowie einige bestimmte Teilprodukte, die aus verwaltungstechnischen Gründen besonders schützenswert sind. Diese Daten sind für Dritte erst nach Ablauf von Schutzfristen bzw. nur unter besonderen Auflagen nutzbar. In der anschließenden Diskussion wurde klargestellt, dass die »freie Verfügbarkeit« von Geobasisdaten im Archiv in der Regel nur ein Nutzungsrecht im Lesesaal begründet. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen oder eine kommerzielle Weiterverwertung besteht nicht. Die Archive machten in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich, dass sie weder ein Interesse noch einen gesetzlichen Auftrag haben, um hinsichtlich der Verwertung von Geobasisdaten in eine ökonomische Konkurrenz mit den Kataster- und Vermessungsbehörden zu treten. Dabei verwies der Referent auf die für die Übernahme und Erschließung von Geobasisdaten besonders wichtigen Metadaten. Diese wurden unter dem Aspekt der Datenstruktur, der Übertragung der Daten, der Katalogisierung, der Nutzung und der Bestandserhaltung erläutert. In der Diskussion zum Vortrag konnten mit den Tagungsteilnehmern einige Details zu Formatfragen geklärt werden. Das Format ESRI Shapefile wurde für Datenbestände, die vor der Vereinheitlichung im AAA-Schema entstanden sind, als ein zulässiger Ersatz für das bislang verwendete Format EDBS eingeschätzt. Auch die geringe Bedeutung des Formats PDF/A bei Geodaten, die aus dessen Hüllenstruktur und fehlender Georeferenzierung hervorgeht, wurde angesprochen. Der abschließende Vortragsblock spiegelte die bereits gesammelten Erfahrungen bei der praktischen Übernahme von Geobasisdaten in Archive wider. Zur Übernahme von Orthofotos im Staatsarchiv Hamburg informierte Michael Tobegen. Corinna Knobloch, Landesarchiv Baden-Württemberg, berichtete über eine landesweite Übernahme mit anschließender archivischer Erschließung von gescannten und georeferenzierten Flurkarten aus dem 19. Jahrhundert zusammen mit Katasterinformationen aus dem Vorgängersystem des heutigen Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®). Lutz Bannert referierte zur Sicherung von Daten aus dem DDRKatastersystem COLIDO in Thüringen. Die beiden ersten Vorträge handelten vor allem von dem Erfordernis, die Metadaten und Primärdaten der betreffenden Objekte so umzuformen, dass sie in den digitalen Archivsystemen Informationspakete ergeben, die aus sich selbst heraus verständlich sind. Hierfür sind vielseitige Transformationswerkzeuge für Metadaten erforderlich. Auch das Auffinden in Katalogen der staatlichen Archive und in Geodatendiensten war den Referenten ein Anliegen, das in LEO-BW für Baden-Württemberg bereits in Ansätzen realisiert worden ist. Zudem fehlen den Archiven die gebührenrechtlichen Voraussetzungen und die technische Infrastruktur, um entsprechende Services anzubieten. Gleichwohl kann es im Zweifelsfall angebracht sein, zumindest für jüngere Daten im Zuge des Archivierungsprozesses einvernehmliche Vereinbarungen darüber zu treffen, wie mit Reproduktions- und Nachverwertungswünschen von Nutzern umgegangen werden kann und soll. Der Vortrag von Lutz Bannert war Daten gewidmet, die zwar in ihrer technischen Struktur (vergleichbar mit dem Automatisierten Liegenschaftsbuch [ALB]) keine besonderen Hindernisse bieten, aber kraft ihres Alters eine technikhistorische Besonderheit, vor allem aber Zeugnis eines vergangenen Wirtschaftsund Gesellschaftssystems sind. Zum Umgang mit Metadaten und den empfohlenen Formaten der entsprechend den Leitlinien abzugebenden Geobasisdaten trug Kai Naumann, Landesarchiv Baden-Württemberg, vor. Maßgebend für die Arbeitsgruppe war der Metadatenstandard ISO 19115, ergänzt um Angaben, die im Verlauf des Archivierungsprozesses erhoben werden müssen. Die vorgestellten Leitlinien zur bundesweit einheitlichen Archivierung von Geobasisdaten in Form des Abschlussberichtes der gemeinsamen AdV-KLA-Arbeitsgruppe »Archivierung von Geobasisdaten« 2014-2015 haben im Vorfeld der Tagung sowohl die AdV als auch die KLA befürwortend zur Kenntnis genommen und zur Anwendung in den Bundesländern empfohlen. 52 1 FORUM Zum Abschluss des ersten Tages unterzeichneten die beiden Vorsitzenden Andreas Schleyer (AdV) und Robert Kretzschmar (KLA) ein Protokoll zum Abschlussbericht und tauschten die Berichte aus. Mit diesem symbolischen Akt sollte nochmals auf die Bedeutung der Arbeit hingewiesen werden. Kretzschmar hob in seinen Worten bei der Unterzeichnung das beschlossene gemeinsame Vorgehen als einen »Meilenstein« bei der Zusammenarbeit zwischen Archiv- und Vermessungsverwaltungen hervor. Mit der Tagung »Alle Orte, alle Zeiten« hat die Arbeit der gemeinsamen Arbeitsgruppe vorerst einen Abschluss gefunden. Die Umsetzung muss jetzt in den Ländern begonnen werden. Viele persönliche Begegnungen zwischen Geodäten und Archivaren in den Pausen lassen hoffen, dass dieser Prozess zügig vorangeht. Wesentlich ist hierbei die Sicherung einer synchronen Überlieferung, die sich bundesweit an das geplante Terminraster für die AdV-Produkte hält. Die Arbeitsgruppenmitglieder sind sich einig in der Auffassung, dass dieser Prozess zu weiteren Fragestellungen führen wird, die letztlich nach einer geraumen Zeitspanne eine Weiterführung bzw. Evaluierung der Leitlinien erforderlich machen werden. Abschließend ging der Dank aller Tagungsteilnehmer an die Organisatoren der Tagung. Stellvertretend für alle hier nicht genannten Helfer sei Jenny Kotte genannt. Die Präsentationsfolien der Tagung und einzelne Vortragsmanuskripte sind ab Januar 2016 auf den Internetseiten des Bundesarchivs verfügbar. Auch der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe ist dort vorhanden: www.bundesarchiv.de/fachinformationen/kla/ Nachruf Die BDVI-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen nimmt Abschied von DIPL.-ING. ALEXANDER MAYERHOFER ÖFFENTLICH BESTELLTER VERMESSUNGSINGENIEUR A. D. Geboren am 13. April 1949 Verstorben am 14. Januar 2016 Wir sind zutiefst betroffen vom Tod unseres hoch geschätzten Kollegen. Wir werden sein Andenken in Ehren halten. Rudolf Wehmeyer Vorsitzender der BDVI-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Der Abschlussbericht ist ebenfalls auf der Internetseite der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland abrufbar: www.adv-online.de/Veroeffentlichungen /Broschueren-undFaltblaetter/Informationen-der-AdV/ Kai Naumann Landesarchiv Baden-Württemberg, Staatsarchiv Ludwigsburg [email protected] Eckhardt Seyfert Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg [email protected] 53 1 REPORT MARTIN ULLNER | FORUM-REDAKTION N euer Ort – neues Organisationsteam – neue Eindrücke – neue Erkenntnisse? Ein leicht veränderter Unterbau gab dem Neujahrsempfang die kleine Kurskorrektur, die Gutes kon- servierte und Notwendiges erneuerte. Nach etwas mondäneren Gefilden im letzten Jahr trafen sich die ÖbVI und ihre geneigten Partner am 26. Januar 2016 in der Beuth-Halle der Beuth Hochschule für Technik Berlin. Das Ambiente hatte Arbeitsatmosphäre. Betonfußboden, weiß gekachelte Wände, Torbögen und Rampen machten klar, welcher Geist in der ehemaligen Maschinenhalle dieser Ingenieurhochschule wehte und weht. Wie in einem vollen Bahnhofsgebäude hallten die Worte schon vor dem offiziellen Programm mächtig aus vielen Kehlen. In der Fortführung der Tradition des Neujahrsempfangs der Berliner ÖbVI beteiligte sich in diesem Jahr die Brandenburger Landesgruppe an der Durchführung dieser Veranstaltung. Trotzdem hatte der Empfang auch in diesem Jahr keinen lokalen Charakter. Sowohl andere Landesgruppenvertreter als auch BDVI-Präsident Zurhorst gaben sich ein Stelldichein. Gelingt »lokal« in Berlin überhaupt noch? Der Berliner Landesgruppenvorsitzende Manfred Ruth äußerte Freude angesichts der Vielzahl der ÖbVI und Gäste. Unaufgeregt 54 1 sprach er über die großen und kleinen Probleme der Stadt Berlin sowie der Katasterverwaltung allgemein. Die ALKIS®-Einführung beschrieb er als gelungen. Es herrsche Durchsicht, aber noch keine Klarsicht. Ruth mahnte nicht nur den forcierten Kampf um Geodäsienachwuchs an, sondern fragte die anwesenden ÖbVI, wie es mit ihrer eigenen Fortbildung aussehe. Tiefes Stirnrunzeln verursachte bei ihm die Art und Weise der Aufnahme von Flüchtlingen in Berlin. Dieses Geschehen habe dem Bild Berlins nicht gutgetan – und das in einer Phase, in der Integration noch nicht einmal richtig begonnen hat. Michael Peter, Chef der Landesgruppe Brandenburg, lobte die enge Zusammenarbeit mit der Landesgruppe Berlin als eine allein schon notwendige Maßnahme im Verflechtungsraum BerlinBrandenburg. Das gemeinsame Schmieden des Eisens mit brandenburgischen Partnern garantierte nach seiner Auffassung auch die Erfolge, die mit der neuen Bauordnung erzielt werden konnten. REPORT Michael Peter Michael Zurhorst, Dr. Fridolin Wicki, Andreas Geisel, Manfred Ruth Andreas Geisel: Geht auch Berlin an die Grenzen? Bewährter Neuanfang Manfred Ruth Eine ganz besondere Freude ist es immer, wenn angekündigte Personen aus der oberen Verwaltungsebene auch leibhaftig ihre Gedanken auf derartigen Festlichkeiten kundtun. Andreas Geisel, Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz in Berlin, beschrieb die immensen Herausforderungen an die unerbittlich wachsende Stadt Berlin, in der alle Beteiligten rechtzeitig an Planungen beteiligt werden sollen, um sozial ausgewogen Entscheidungen zu treffen. Er räumte klar die Fehlentwicklungen in Berlin bei der Aufnahme der Flüchtlinge ein, die nun zusätzlicher Bestandteil der wachsenden Stadt sind. Bildung und Arbeit seien für ihn die entscheidenden Integrationsmaßnahmen. Die potenziellen Puzzleteile »Nachwuchsmangel« und »neue Arbeitnehmer« müssten aber unbürokratischer passend gemacht werden. So gut wie die ALKIS®-Einführung 2015 in Berlin gelaufen sei, so Geisel weiter, muss es nun mit dem digitalen Abruf von planungsrelevanten Dateneinheiten wie Baulasten, Grundakten und Ähnlichem weitergehen. Vergessen sollte man auch nicht den Dank an und das Vertrauen in die ÖbVI, die er in seinen abschließenden Worten äußerte. Der gut fortgebildete ÖbVI fragte sich beim Festvortrag von Dr. Fridolin Wicki: Diesen Worten habe ich doch schon einmal gelauscht! Aber auch wer beim BDVI-Kongress im letzten Jahr in Kempten »Grenzen überschreiten« folgte, konnte sich ohne eine Spur von Langeweile noch einmal in die Gedanken, Visionen Dr. Fridolin Wicki Arbeitsatmosphäre und Vorschläge Wickis für eine dynamische Zukunft des Katasters begeben. Der Direktor des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) in der Schweiz beschrieb, wie auf Grundlage von drei Schlüsselelementen (Internet der Dinge, Geolokalisation, Bilderkennung) ausgewählte Gebiete auf Smart Devices uns sagen, was und wo sie sind – die Ordnung des Chaos im Untergrund und auf der Erdoberfläche und somit die Darstellung gegenständlicher und artifizieller Dinge sowie von Gegenwart und Planung. Grandios! BDVI – das könnte für ihn zukünftig »Beginn der VermessungsInnovation« bedeuten. So schwebte das Thema anschließend noch lange in den einzelnen Gesprächszellen. Speis und Trank aus lukullischer und dem Neujahrsempfang schon lange verbundener Quelle zauberten den letzten Rest umfänglichen Wohlwollens auf die Gesichter. Es blieb noch lange belebt, aber nicht erregt und man vernahm im Kopf das Stimmengewirr noch in der U-Bahn. Dipl.-Ing. Martin Ullner FORUM-Redaktion [email protected] 55 1 FORUM JOBBÖRSE ANGEBOTE PLZ-Bereich 3 PLZ-Bereich 1 • Chiffre 6034 A Nachfolger gesucht: Vermessungsbüro in Bielefeld aus Altersgründen abzugeben. Das • Chiffre 6033 A ÖbVI im Großraum Berlin: Sie sind und Mitarbeitern. Das Büro ist etabliert, renom- Büro besteht seit fast 35 Jahren, hat einen treuen Vermessungsassessor/-in, der/die selbstständig miert, wirtschaftlich gesund und fachlich viel- Kundenstamm und ist technisch gut ausgerüstet. und eigenverantwortlich arbeiten will? Haben Sie schichtig aufgestellt. Wir bieten Ihnen alle Mög- Freude am Beruf, wollen ihn kreativ ausgestalten lichkeiten und Unterstützung, sich beruflich wei- und besitzen Mut zum unternehmerischen Risiko? terzuentwickeln – auch über das übliche Tagesge- Wir suchen Sie zur Übernahme und zukunfts- schäft hinaus –, mit dem Ziel der Büroübernahme. orientierten Fortführung eines ÖbVI-Büros mit Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben sollten, einem Inhaber und rund zehn Mitarbeiterinnen dann melden Sie sich bitte bei mir. PLZ-Bereich 4 • Chiffre 6035 A Ertragsstarkes Vermessungsbüro altersbedingt zu verkaufen / Standort NRW: Das ertragsstarke Vermessungsbüro bietet seit mehr als 35 Jahren hochwertige Dienstleistungen mit acht Mitarbeitern auf Basis moderner technischer Infrastruktur und effizienter Prozesse an. Aus altersbedingten Gründen wird ein Nachfolger gesucht. Das Unternehmen bietet für einen qualifizierten Vermessungsingenieur gute Chancen, ein bewährtes An der Hochschule Neubrandenburg - University of Applied Sciences - sind im Fachbereich Landschaftswissenschaften und Geomatik zum nächstmöglichen Zeitpunkt folgende Stellen zu besetzen: Professur für das Fachgebiet „Praktische Geodäsie und Ingenieurvermessung“ BesGr. W 2 BBesO zzgl. Leistungszulagen Kennziffer: 112007/16 Erwartet werden umfassende Kenntnisse und einschlägige Erfahrungen in folgenden Gebieten: Planung, Durchführung, Analyse und Präsentation ingenieurgeodätischer Vorhaben Klassische und moderne Verfahren der Ingenieurgeodäsie im Bau- und Industriebereich Anwendung und Aufbereitung moderner 3D-Messverfahren, z. B. Lasertracker und -scanner Konstruktion, Absteckung und Aufnahme ober- und unterirdischer Trassen Anwendung automatisierter Messverfahren zur Erfassung von Objektdeformationen Gesucht wird eine Persönlichkeit mit einem Studienabschluss der Geodäsie oder eines vergleichbaren Studienfaches. und ertragsstarkes Unternehmenskonzept zu angemessenen Konditionen zu übernehmen. PLZ-Bereich 5 Beim Prüfdienst Agrarförderung im DLR Mosel sind ab Mai 2016 – befristet – mehrere Stellen zu besetzen: ZWEITPRÜFER FÜR VOR-ORT-KONTROLLEN Bewerben können sich Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, vorzugsweise in den Bereichen Landwirtschaft, Landespflege, Ver- Professur für das Fachgebiet „Messtechnik und Informatik“ BesGr. W 2 BBesO zzgl. Leistungszulagen Kennziffer: 112010/16 messung oder Geografie. Die Beschäftigung wird von Mai bis November angeboten. Erwartet wird ein Einsatzzeitraum von mind. drei zusammenhängenden Monaten. Erwartet werden umfassende Kenntnisse und einschlägige Erfahrungen in folgenden Gebieten: Industrielle Messtechnik und Physik, CAD, Qualitätsmanagement in der industriellen Fertigung sowie angewandte Informatik. Gesucht wird eine Persönlichkeit mit einem Studienabschluss der Informatik, des Maschinenbaus, der Geodäsie oder eines vergleichbaren Studienfaches. der Homepage der Hochschule unter: https://www.hs-nb.de/start/aktuell/stellenangebote Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! 56 1 Der Einsatz erfolgt an den Standorten des Prüfdienstes Agrarförderung in Bernkastel-Kues, Bad Kreuznach, Bitburg, Mayen, Montabaur, Neustadt an der Weinstraße und Simmern. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter: www.dlr-mosel.rlp.de > Stellenangebote FORUM PLZ-Bereich 7 Das Vermessungsbüro Markstein ist ein im südbadi- PLZ-Bereich 8 Ihr Profil: Dipl.-Ing. Vermessung oder schen Raum etabliertes und renommiertes Büro in Praxiserfahrung in der Entwurfsvermessung der 2. Generation. Wir suchen zur Unterstützung un- Sicherer Umgang mit der Software seres Teams zum nächstmöglichen Termin eine/-n GEOgraf, GEObüro sowie MS Office Wir suchen Mitarbeiter für ein fünfjähriges Pro- Erfahrung im Umgang mit Kunden, jekt. Die Bewerber sollen über folgende Kennt- kundenorientierte Denkweise, Flexibilität, nisse verfügen: VERMESSUNGSTECHNIKER (M/W) Vermessungstechniker Überzeugendes Auftreten sowie VERMESSUNGSINGENIEUR (M/W) selbstständiges und strukturiertes Arbeiten Fachrichtungen Vermessung, Geoinformation oder Elektrotechnik BACHELOR FACHRICHTUNG VERMESSUNG UND GEOINFORMATION (M/W) mit Erfahrung im Bereich Entwurfsvermessung. Ihre Aufgaben: Fertigung von Lageplänen zum Bauantrag/ Wir bieten eine vielseitige Tätigkeit in einem mo- Projektmitarbeit im Bereich »Planung, dernen, entwicklungsfähigen Umfeld mit langfris- Vermessung oder Dokumentation von tigen Perspektiven. Es erwartet Sie ein motiviertes Glasfasernetzen«, nachzuweisen durch Team in einem angenehmen Betriebsklima. Flexible nachprüfbare Referenzen Arbeitszeiten und umfassende Weiterbildungsmög- AutoCAD-Kenntnisse und lichkeiten sind ebenso selbstverständlich wie ein Pythagoras-Kenntnisse angemessenes Gehalt und ausgezeichnete Sozial- Organigramm und Arbeitsmethodik leistungen. über den Bau von FttB-Netzen nach LBOVVO Beratung und Betreuung unserer Kunden Vermessungsbüro Markstein Steuerung der Auftragsabwicklung/ In den Fischermatten 3/2 | 79312 Emmendingen Geofita GmbH | Vassil-Wilhelm Filipov Projektsteuerung Telefon 07641/91 00-0 | [email protected] Keplerweg 11 | 82152 Planegg Ihre Bewerbung richten Sie bitte an: [email protected] ANZEIGENAUFTRAG ZUSCHRIFTEN* erbeten an: BDVI, »FORUM-Jobbörse«, Luisenstraße 46, 10117 Berlin Rückfragen richten Sie bitte an: Frau Wolkowa-Norda, 030/240 83 83 [ ] BITTE VERÖFFENTLICHEN SIE MEIN STELLENANGEBOT: [ ] BITTE VERÖFFENTLICHEN SIE MEIN STELLENGESUCH: [ ] ICH INTERESSIERE MICH FÜR CHIFFRE-NR.: Absender Name Straße PLZ / Ort Telefon Fax E-Mail Textanzeigen in der Jobbörse [ ] Anzeigen je angefangene 300 Zeichen 20,00 E Datum / Unterschrift Zusätzliche Optionen: * Bewerbungsunterlagen nur ausreichend frankiert mitsenden! [ ] FETTDRUCK MIT EINER ZUSATZFARBE: + 13,00 E [ ] FARBIGER RAHMEN: + 13,00 E 57 1 FORUM V E R A N S TA LT U N G S K A L E N D E R A k t u e l l e Te r m i n e Dienstag, 5. April 2016 Bildungsinstitut BDVI Büronachfolge Ort: Köln Donnerstag, 7. April 2016 Bildungsinstitut BDVI Büronachfolge Ort: Berlin Do.-Fr., 21.-22. April 2016 BILDUNGSWERK VDV Keine Angst vor vielen Punkten – Punktwolken verändern unsere Praxis Ort: Fulda Donnerstag, 28. April 2016 Bildungsinstitut BDVI Berufliche Zusammenarbeit Ort: Dortmund Mittwoch, 11. Mai 2016 Bildungsinstitut BDVI Haftung/Haftpflichtversicherung Ort: Kassel Mittwoch, 18. Mai 2016 DVW-Seminare Bewertung von Spezialimmobilien (A) Ort: Berlin Dienstag, 21. Juni 2016 DVW-Seminare 3-D-Geoinformation und BIM Ort: Bochum Mi.-Do., 18.-19. Mai 2016 DVW-Seminare 8. Hamburger Forum fur Geomatik Ort: Hamburg Mittwoch, 22. Juni 2016 Bildungsinstitut BDVI Verwaltungsrecht/ Verfahrensrecht (Update) Ort: Kassel Donnerstag, 19. Mai 2016 DVW-Seminare Bewertung von Spezialimmobilien (B) Ort: Berlin Mittwoch, 29. Juni 2016 Bildungsinstitut BDVI ÖbVIG – neue Gestaltungspotenziale? Ort: Dortmund So.-Sa., 22.-28. Mai 2016 BILDUNGSWERK VDV VDV-Studienfahrt zum Bodensee Ort: Friedrichshafen Stand: 26. Februar 2016 Mittwoch, 25. Mai 2016 Bildungsinstitut BDVI ÖbVI als Sachverständiger Ort: Berlin Die Veranstaltungen werden teilweise als Kooperationsveranstaltungen angeboten. Angegeben ist der jeweils verantwortliche Veranstalter. Mittwoch, 15. Juni 2016 Bildungsinstitut BDVI Zwangsvollstreckung (Update) Ort: Hannover Geschäftsstelle der GEODÄSIE-AKADEMIE info@GEODÄSIE-AKADEMIE.de Weitere Infos: www.GEODÄSIE-AKADEMIE.de/Veranstaltungskalender Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e.V. 58 1 DVW – Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement e.V. Verband Deutscher Vermessungsingenieure e.V. FORUM VERANSTALTUNGSKALENDER BDVI-GREMIEN, -KOMMISSIONEN UND -ARBEITSGRUPPEN 2. April 2016, Dresden ARBEITSPLATZ ERDE – GEODÄSIE UND KARTOGRAFIE ZUM ANFASSEN www.bdvi-sachsen.de 2. Juni 2016, Potsdam BDVI-HAUPTVORSTAND www.bdvi.de ➞ Aktuelles ➞ Termine 3. Juni 2016, Potsdam BDVI-KONGRESS www.bdvi.de ➞ Aktuelles ➞ Termine 11. April 2016, Berlin BDVI-KOMMISSION WERTERMITTLUNG/ FLURBEREINIGUNG/ BODENORDNUNG www.bdvi.de ➞ Aktuelles ➞ Termine 4. Juni 2016, Potsdam BDVI-MITGLIEDERVERSAMMLUNG www.bdvi.de ➞ Aktuelles ➞ Termine 14. April 2016, Berlin MITGLIEDERVERSAMMLUNG DER BDVI-LG BERLIN www.bdvi.de ➞ Aktuelles ➞ Termine SEMINARE / SYMPOSIEN / WORKSHOPS / TAGUNGEN 14. April 2016, Dortmund GEODÄSIE-KONGRESS NRW 2016 www.bdvi-nrw.de 19. April 2016, Saarbrücken MITGLIEDERVERSAMMLUNG DER BDVI-LG SAARLAND www.bdvi.de ➞ Aktuelles ➞ Termine 22./23. April 2016, Fulda BKIMMO WORKSHOP UND MITGLIEDERVERSAMMLUNG http://bkimmo.net 23. April 2016, Überlingen MITGLIEDERVERSAMMLUNG DER BDVI-LG BADEN-WÜRTTEMBERG www.bdvi.de ➞ Aktuelles ➞ Termine 24. Mai 2016, Berlin BDVI-PRÄSIDIUM www.bdvi.de ➞ Aktuelles ➞ Termine INGENIEURVERMESSUNG 4. Mai 2016, Düsseldorf HOAI – GRUNDLAGENSEMINAR www.ikbaunrw.de ➞ Akademie ➞ Seminare ➞ Seminarprogramm 21. Juni 2016, Berlin WAS TUN, WENN DER AUFTRAGGEBER NICHT ZAHLT? Absicherung und Durchsetzung offener Honorarforderungen www.unita.de BODENORDNUNG / STADTUMBAU / WERTERMITTLUNG 6. April 2016, Hannover RICHTLINIE ZUR ERMITTLUNG DES ERTRAGSWERTS www.vhw.de ➞ Fort- und Ausbildung 8./9. April 2016, Berlin VERKEHRSWERTERMITTLUNG FÜR GEWERBEIMMOBILIEN www.sprengnetter.de ➞ Seminarkalender 1.-12. April 2016, Südafrika STÄDTEBAULICHE STUDIENREISE www.isw-isb.de ➞ Fachexkursionen 17.-27. November 2016, Namibia BDVI-FACHEXKURSION www.bdvi.de WEITERE BEREICHE MESSEN / AUSSTELLUNGEN 4.-6. Oktober 2016, München EXPOREAL 2016 www.exporeal.net 11.-13. Oktober 2016, Hamburg INTERGEO® 2016 www.intergeo.de INTERNATIONAL 18./19. Mai 2016, Hamburg 8. HAMBURGER FORUM FÜR GEOMATIK www.geomatik-hamburg.de/ geomatik/forum/2016/ STUDIENREISEN 4. Mai 2016, Berlin INTERNATIONALE IMMOBILIENBEWERTUNG UND IMMOBILIENWIRTSCHAFT www.isw-isb.de GEOINFORMATION 4./5. April 2016, Rostock 12. GEOFORUM MV 2016 www.geomv.de 12.-14. Mai 2016, Brüssel SPRING GENERAL MEETING OF TEGOVA www.tegova.org 18.-19. März 2016, Tirana CLGE GENERAL ASSEMBLY www.clge.eu 2.-6. Mai 2016, Christchurch FIG WORKING WEEK www.fig.net/fig2016/ Weitere umfangreiche Informationen zu Fortund Weiterbildungen finden Sie u. a. auch unter den folgenden Links: www.bdvi.de/de/ aktuelles/termine www.dvw.de/fortbildung www.bw-vdv.de/ bildungswerk-vdv www.sprengnetter.de www.vhw.de www.staedtebau-berlin.de 59 1 MOSAIK Ausbildung/Nachwuchsförderung ARBEITSPLATZ ERDE – GEODÄSIE UND KARTOGRAFIE ZUM ANFASSEN IN DRESDEN Schüler, Berufseinsteiger und Umsteiger in Sachsen sind herzlich eingeladen, aus erster Hand zu erfahren, welch spannende Tätigkeitsfelder Geodäsie und Kartografie zu bieten haben. Unter der Schirmherrschaft des sächsischen Innenministers Markus Ulbig und in Zusammenarbeit von Wissenschaft, Verwaltung und geodätischen Verbänden des Freistaates Sachsen findet in Dresden am 2. April 2016 von 10:00 bis 15:00 Uhr in einem Großzelt auf der Prager Straße eine Präsentation der vielfältigen Tätigkeitsfelder von Geodäten statt – buchstäblich Geodäsie und Kartografie zum Anfassen. Schauen Sie doch einfach vorbei! GIRLS’DAY AM 28. APRIL 2016 MINT-STUDIENGÄNGE: STUDIERENDENZAHL STEIGT Der Girls’Day am 28. April 2016 bietet die WEITER AN Chance, bei Mädchen der Klassen 5 bis 10 Interesse für das Thema Geodäsie zu wecken. Denn aktuell beträgt der Frauenanteil 31 % beim Studienfach, bei der Ausbildung zur Vermessungstechnikerin 35 % sowie zur Geomatikerin 33 %. Im Rahmen von Workshops und Aktionen sollen sich die Schülerinnen an diesem Tag über den Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin und den Studiengang informieren können, Kontakte zu (weiblichen) Geodäten knüpfen und direkte Antworten auf ihre Fragen erhalten. Ideen, wie Sie einen Girls’Day gestalten können, finden Sie auf der Seite des Girls’ Day und natürlich beim BDVI (Materialien für Schulprojekte auf der BDVI-Homepage). Die BDVI-Geschäftsstelle vermittelt auch gerne den Kontakt zu Kollegen, die bereits Erfahrungen mit dem Girls’Day haben. Quelle: GirlsDay/BDVI 60 1 Im Studienjahr 2014 (Sommersemester 2014 und Wintersemester 2014/2015) haben insgesamt 838.618 Studierende ein Studium an einer deutschen Hochschule begonnen, davon 336.529 im MINT-Bereich. Etwa 40 % aller Studierenden entschieden sich für einen Studiengang der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bzw. Mathematik/Naturwissenschaften, im Jahr 2000 waren es noch knapp 34 %. Die Zahl der Studienanfängerinnen in den Ingenieurwissenschaften stieg dabei von 2000 bis 2014 um 182 % (2000: 14.493; 2014: 40.885), in der Fächergruppe Mathematik/Naturwissenschaften um 107 % (2000: 31.178; 2014: 64.564). Die Gesamtzahl der Studienanfängerinnen stieg im selben Zeitraum über alle Fächer hinweg lediglich um 89 % an. Quelle: Nationaler Pakt für Frauen in MINT-Berufen Quelle: BDVI, Landesgruppe Sachsen MOSAIK Geoinformation EUROPEAN-DATA-PORTAL GESTARTET Die EU-Kommission hat eine Betaversion des European-Data-Portals (www.europeandataportal.eu) gestartet, das die schnelle und einfache Suche von offenen Daten aus 34 europäischen Ländern ermöglicht. Mit dem Portal beabsichtigt die Europäische Kommission, den Zugang zu diesen Daten zu erleichtern, um deren enormes wirtschaftliches Potenzial besser erschließen zu können. Aber auch die Verwaltungen der Länder, Forschungseinrichtungen und letztendlich die Bürger profitieren von offenen Daten – durch optimierte Verwaltungsabläufe, mehr Transparenz und bessere Beteiligungsmöglichkeiten. HOAI den die Daten freigegeben. Die Geländedaten, Bodenrichtwerte und Karten aller Art können kostenlos sowohl kommerziell als auch privat genutzt werden – etwa für Internetseiten oder Präsentationen. Einzige Voraussetzung ist laut der Koblenzer Geodatenbehörde, dass der Name des Bereitstellers gemäß den Lizenzbedingungen genannt wird. Nach Auskunft des Innenministeriums ist Rheinland-Pfalz eines der ersten Bundesländer, das so viele Geodaten freigibt. Quelle: DPA SACHSEN VERÖFFENTLICHT DOWNLOADDIENSTE ZU Geodaten wie GeoOpenData kommt da- ERSTEN INSPIRE-KONFORMEN bei eine besondere Bedeutung zu: Soge- DATENSÄTZEN nannte Harvesting-Mechanismen für das Auffinden von Metadaten aus unterschiedlichen Geodatenquellen durchforsten die Datenbanken der Mitgliedsstaaten regelmäßig nach offenen Datensätzen und binden diese qualitätsgesichert in das Portal ein. Im Geo-Bereich zu nennen sind hier insbesondere die 31 nationalen Kataloge der EU-weiten Geodateninfrastruktur INSPIRE sowie Kataloge überregionaler Satellitendatenanbieter. Dank der Harvesting-Prozeduren können so z. B. die Daten von Kommunen, Ländern oder Staaten ohne Mehrfacherfassung zentral zugänglich gemacht werden. Quelle: EU-Kommission/Geobranchen.de OPEN DATA: RHEINLAND-PFALZ LÄSST KOSTENLOSEN ZUGRIFF AUF GEODATEN ZU Bisher konnten Bürgerinnen und Bürger nur auf Anforderung und gegen eine Gebühr Luftbilder oder topografische Karten vom rheinland-pfälzischen Landesamt für Vermessung erhalten. Nun wer- Der Freistaat Sachsen stellt seine landesweiten Datensätze wie Flurstücke, Adressen, Verwaltungseinheiten und geografische Bezeichnungen ab sofort online bereit. Die Daten werden – für jedes Thema einzeln – über einen Darstellungsdienst und einen Downloaddienst zum Herunterladen vorkonfigurierter Datensätze (AtomFeed) bereitgestellt. Darstellungsdienste visualisieren Geodatensätze und ermöglichen es, darin zu navigieren. Mit den Downloaddiensten greift der Nutzer direkt auf die Daten zu. Er kann sich damit Geodaten herunterladen und z. B. in einem GIS-Programm weiterverarbeiten. Die Freigabe INSPIRE-konformer Datensätze sowie Darstellungs- und Downloaddienste für die Themen Schutzgebiete, Höhe, Orthofotografie und Gebäude ist für das erste Halbjahr 2016 geplant. Die Freigabe erfolgt unter Verwendung der Datenlizenz Deutschland 2.0 mit Namensnennung. Quelle: www.geoportal.sachsen.de HOAI: EIN FALL FÜR DEN EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF? EU-Kommission zündet weitere Stufe im Vertragsverletzungsverfahren Die EU-Kommission hat am 25. Februar 2016 ihre Entscheidung zum Vertragsverletzungsverfahren HOAI/StBVV getroffen. Offenbar hat sie sich von der Stellungnahme der Bundesregierung nicht überzeugen lassen und eine sogenannte begründete Stellungnahme als zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren vorgelegt. Kommt die Bundesregierung dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anrufen. Zunächst kommt es somit darauf an, die Bundesregierung in ihrer Position weiter zu unterstützen und ein etwaiges Nachgeben gegenüber der EU-Kommission zu verhindern. AHO, BAK und BIngK haben zusammen die Kanzlei Redeker mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt, das möglichst zeitnah vorliegen soll. Des Weiteren ist vereinbart worden, ein volkswirtschaftliches Gutachten in Auftrag zu geben, in dem versucht werden soll, einen Zusammenhang zwischen verbindlich vorgeschriebenen Mindesthonoraren und der Qualität nachzuweisen. Diese Gutachten sollen vornehmlich der Unterstützung der Bundesregierung im Rahmen eines etwaigen Verfahrens vor dem EuGH dienen. Quelle: BAK 61 1 MOSAIK Wertermittlung IMMOBILIENMARKTBERICHT DEUTSCHLAND 2015 VERÖFFENTLICHT Der Arbeitskreis der Gutachterausschüsse und Oberen Gutachterausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland hat den Immobilienmarktbericht Deutschland 2015 veröffentlicht. Die Studie ist in enger Kooperation mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) entstanden. Einige Zahlen: Im Jahr 2014 sind deutschlandweit rund 900.000 Immobilien im Wert von 191 Milliarden Euro verkauft worden. Das Investitionsvolumen hat damit den höchsten Stand seit 2007 erreicht. Die Investitionsvolumina für den Kauf von Immobilien stiegen zwischen 2009 und 2014 um ca. 8 % jährlich. Der Geldumsatz für Eigenheime stieg zwischen 2009 und 2014 um 5,5 % jährlich. Die Kaufpreise von Eigenheimen legten im selben Zeitraum um 3,3 % im Jahr zu. In den Großstädten war die Preisentwicklung von Eigenheimen bis 2009 nahezu konstant; im Beobachtungszeitraum stiegen die Preise um durchschnittlich 10 % pro Jahr. Die Preise für Agrarflächen stiegen zwischen 2009 und 2014 jährlich um etwa 12 %. Die Studie enthält auf über 200 Seiten flächendeckende Informationen über den Immobilienmarkt in Deutschland. Analysiert wurde das Marktgeschehen der Wohn- und Wirtschaftsimmobilien und der Agrarflächen. Der Bericht kann über www.immobilienmarktbericht-deutschland.info zum Preis von 90 Euro bezogen werden. Quelle: Arbeitskreis der Gutachterausschüsse und Oberen Gutachterausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland ERTRAGSWERTRICHTLINIE VERÖFFENTLICHT Als letzte neue Wertermittlungsrichtlinie ist die Ertragswertrichtlinie (EW-RL) am 4. Dezember 2015 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Der BDVI hatte zum letzten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Einige Hinweise fanden Berücksichtigung. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen die einzelnen Richtlinien wieder zu einer Richtlinie zusammengeführt werden. Auf der Homepage des Bundesanzeiger-Verlages finden Sie die Richtlinie zum Herunterladen. Quelle: Bundesanzeiger Verlag/BDVI Vergaberecht VERGABERECHT WIRD MODERNISIERT Am 17. Februar 2016 fand im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages die öffentliche Anhörung zur Verordnung der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts unter der Leitung des Ausschussvorsitzenden Dr. Peter Ramsauer (Bundesminister a. D.) statt. Auf Einladung des Ausschusses hatte AHOPräsident Dr. Rippert als Sachverständiger an der Anhörung teilgenommen und die für die Architekten und Ingenieure maßgeblichen Aspekte gegenüber den Abgeordneten vorgetragen. Nachdem bereits im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses wesentliche Verbesserungen infolge einer gemeinsamen Verbändeinitiative der Architekten und Ingenieure und der Unterstützung 62 1 durch die Länderkammern hatten erreicht werden können, wurden in der Anhörung noch klärungsbedürftige Punkte angesprochen. In seinen Ausführungen hat Dr. Rippert darauf hingewiesen, dass die Verordnung der Bundesregierung gegenüber dem Referentenentwurf teilweise deutliche Verbesserungen aufweist. Besonders stellte er den Erhalt der bisherigen Grundsätze zur Schätzung des Auftragswertes (§ 3 VgV-E) heraus, die für die mittelständische Struktur der Architektur- und Ingenieurbüros von maßgeblicher Bedeutung sind. Allerdings wurde die Klarstellung der Definition gleichartiger Planungsleistungen in der Begründung zu § 3 Abs. 7 VgV-E angemahnt. Neben diesem Aspekt wurden weitere Punkte angesprochen, die auch in der schriftlichen Stellungnahme zum Anhörungsgegenstand enthalten sind. Es han- delt sich um folgende Forderungen: Referenzzeitraum im Bereich der Planungsleistungen auf mindestens fünf Jahre verlängern; Planungswettbewerbe für bestimmte Aufgabenstellungen als Regelverfahren festlegen; Planungsleistungen im Vergabeverfahren angemessen nach HOAI vergüten. Trotz zahlreicher Anmerkungen der Sachverständigen ist nicht zu erwarten, dass an dem Beschluss der Bundesregierung noch grundlegende Änderungen vorgenommen werden. Der Beschluss wird nunmehr dem Bundesrat zum Zwecke der Zustimmung zugeleitet. Es ist das Ziel der Bundesregierung, die Vergaberechtsreform innerhalb der Umsetzungsfrist bis zum 18. April 2016 zum Abschluss zu bringen. Quelle: AHO MOSAIK Verbändeumschau he Motivation und den großen Bedarf an solchen Angeboten.« Abschließend stellte Weise fest, dass für die Integration ehrenamtliches Engagement sehr entscheidend sei. Er dankte den Freien Berufen, »die sich sowohl mit ihren Berufsorganisationen als auch persönlich sehr engagieren bei der Betreuung, Versorgung und Integration der ankommenden Flüchtlinge«. Quelle: BFB Frank-J. Weise, Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit und BAMF-Leiter BFB: »ARBEIT SCHAFFT ARBEIT« BA-Vorstandsvorsitzender Weise beim BFB-Neujahrsempfang Der BFB ist mit seinem Neujahrsempfang am Mittwoch, den 13. Januar 2016, in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft in Berlin erfolgreich in das Jahr 2016 gestartet. Frank-J. Weise, Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit (BA) und BAMFLeiter, sprach zu den »aktuellen Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt«. Die Erwerbstätigkeit sei heute mit rund 43 Millionen Erwerbstätigen auf hohem Niveau und werde getreu dem Motto »Arbeit schafft Arbeit« aller Voraussicht nach auch im Jahr 2016 weiter steigen. Dazu leisteten die Freien Berufe einen erheblichen Beitrag, indem sie Arbeitsplätze schaffen. Zudem sei auch die Integrationsleistung der Freien Berufe vorbildlich. Von den seit dem Jahr 2013 rund 1,5 Millionen als Asylbewerber nach Deutschland gekommenen Menschen seien ungefähr 660.000 schutzbedürftig; diese Gruppe werde längerfristig in Deutschland bleiben. Etwa 460.000 davon seien im erwerbsfähigen Alter, darunter 55 % jünger als 25 Jahre. »Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht ist diese Anzahl gut verkraftbar«, resümierte Weise. Zu den Handlungsfeldern der BA bezogen auf die hohe Zahl von Zuwanderern erläuterte er, dass »die BA beispielsweise zur Unterstützung der gesellschaftlichen Eingliederung Sprachkurse und Qualifizierung für Flüchtlinge finanziert. Derzeit nutzen mehr als 220.000 Asylbewerber die Einstiegskurse zur ersten Sprachvermittlung, die die BA im November kurzfristig bereitgestellt hat. Dies zeigt die ho- ADV: WECHSEL IM VORSITZ DES AMTLICHEN DEUTSCHEN VERMESSUNGSWESENS Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wechselt der Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) von Baden-Württemberg nach Berlin. Neuer Vorsitzender für die Jahre 2016 und 2017 ist der leitende Senatsrat Thomas Luckhardt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin. Quelle: AdV Dr. Horst Vinken, BFB-Präsident 63 1 MOSAIK IMPRESSUM HERAUSGEBER Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI) Luisenstraße 46, 10117 Berlin Telefon 030/240 83 83 Fax 030/240 83 859 Gut zu wissen LOTTO MIT GEODATEN Für 2016 ist in Baden-Württemberg die Einführung einer neuen Lotterie mit Geodaten geplant: Dabei soll der Spieler keine Zahlen ankreuzen, sondern mit digitalen Informationen seiner Wohnung spielen. Nicht der hohe Jackpot locke dabei, sondern eine hohe Gewinnchance und ein »Gemeinschaftserlebnis«, kündigte LottoChefin Marion Caspers-Merk an. Wer gewinnt, darf nicht nur mitbestimmen, wohin das Geld geht. Er gewinnt auch die ganze Wohngegend mit. Ein LotterieName wird noch gesucht. Quelle: Südkurier »GEOMATIKER« BEI GÜNTHER JAUCH Geodätisches Wissen kann auch im TV bares Geld wert sein: 125.000 Euro gab es bei »Wer wird Millionär?« am 22. Januar für die richtige Antwort auf die Frage: »Wobei handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf?« A) Geomatiker B) Mathemagraf C) Biotekt D) Archiloge Der Telefonjoker ließ den unsicheren Kandidaten zwar hängen, aber das Studiopublikum sprach sich mit 57 % für die richtige Antwort aus. Fazit? Bewerben Sie sich doch einmal bei WWM, es könnte sich lohnen. SCHRIFTLEITUNG Dipl.-Ing. Andreas Bandow Dr.-Ing. Wolfgang Guske Magdeburger Straße 14, 14806 Bad Belzig Telefon 033841/799 779 Fax 033841/799 780 [email protected] [email protected] REDAKTION Martina Wolkowa-Norda Dipl.-Ing. Martin Ullner Dipl.-Ing. Christoph König Dipl.-Ing. Jörg Burchardt REDAKTION MOSAIK Martina Wolkowa-Norda Luisenstraße 46, 10117 Berlin Telefon 030/240 83 83 Fax 030/240 83 859 KONZEPT + GESTALTUNG Nolte | Kommunikation Motzstraße 34, 10777 Berlin www.nolte-kommunikation.de FOTOGRAFIE Robert Lehmann Telefon 0177/378 28 16 www.lichtbilder-berlin.de DRUCK MOTIV OFFSET Druckerei BDVI-MITGLIEDER IM BLICKPUNKT MANUSKRIPTE Bitte an die Schriftleitung richten. Gezeichnete Beiträge stellen die Ansicht des Verfassers dar, nicht aber unbedingt die des BDVI oder der Schriftleitung. RUNDER GEBURTSTAG – WIR GRATULIEREN Mit der Annahme des Manuskriptes und der Veröffentlichung geht das alleinige Recht der Vervielfältigung und der Übersetzung auf den BDVI über. //Januar Sandra Hammerschmidt, Schleusingen (40) Ralf Heyen, Braunschweig (50) Jan Nagel, Berlin (30) Asmus Paulsen, Schleswig (60) Hanns-F. Schuster, Mülheim an der Ruhr (40) Siegfried Wiese, Halberstadt (60) //Februar Jürgen Bachmann, Mühlhausen (60) Anette Buse, Strasburg (60) Martin Evensen, Hannover (50) Friedrich-Wilhelm Komp, Molfsee (80) Heinz Peters, Wolfenbüttel (80) Stefan Reiner, Schramberg (40) Martin Schneck, Ammerbuch (40) Martin Stoltz, Wiesbaden (60) //März Andreas Claaßen, Dorsten (50) Ulrich Eckardt, Bremen (50) 64 1 Steffen Eissler, Nehren (40) Jan Hörschelmann, Schmalkalden (40) Stefan Reiche, Sanitz (40) Theodor Reinhold, Sankt Peter-Ording (80) Andreas Rose, Olpe (60) Klaus Schürle, Ludwigsburg (70) Sven Thanert, Plauen (50) NEUE MITGLIEDER IM BDVI Harald Briesovsky, Berlin Christoph Crause, Celle Carsten de Vries, Neumünster Frank Espey, Leinfelden-Echterdingen Stefan Ganter, Wehr Sebastian Horst, Bremen Torben Kalus, Oldenburg Claudia Lemke, Schwielowsee Wolfram Lisowski, Bernau Hagen Magnus Melber, Nürtingen Thomas Rox, Kempen Nico Schmidt, Storkow Christian Sell, Bad Camberg Torsten Zschech, Gotha Alle Rechte vorbehalten, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe und Übersetzung. Der Abdruck von Originalartikeln ohne vorherige Zustimmung der Schriftleitung ist nicht gestattet. ABONNEMENT Bezugspreis im Jahresabonnement 36 E*, für das Einzelheft 10 E* * zzgl. MwSt. und Versand ISSN 0342-6165 ANZEIGEN Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI) Martina Wolkowa-Norda Luisenstraße 46, 10117 Berlin Telefon 030/240 83 83 Fax 030/240 83 859 [email protected] rung oder Bei Adressände nement: on Ab m zu Fragen m.de ru post@bdvi-fo BILDNACHWEIS Titel: Archiv des Landkreises Rostock, VI.2.00, Plakatsammlung, Nr. 367; Privat; Digital Vision (S. 53); fotolia: Andrey Armyagov (S. 7, l.), Kadmy (S. 7, m.), Marek (S. 7, r.), PRILL Mediendesign (S. 21), grzegorz_pakula (S. 38-39), ZoomTeam (S. 40-43); gettyimages (S. 56-57); shutterstock: ZoomTeam (S. 3, 44-45), tuivespa (S. 59), Evlakhov Valeriy (S. 61) www.bdvi-forum.de/download.html 3D Daten erleben ... 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