Eigentum sichern

tisch.
Geodä i.
Fre
ich.
Berufl
42. Jahrgang
2016
ISSN 0342-6165
Zeitschrift des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. | www.bdvi-forum.de HEFT 1/2016
Eigentum sichern
Grundbuch,
ÖbVI und andere
Nachwuchs sichern
Ingenieure, Azubis,
Wechselwillige
Arbeitsplatz sichern
Gefährdungsbeurteilung
nach
Arbeitsschutzgesetz
DPAG PVSt G 50591 »Entgelt bezahlt« BDVI Berlin
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FORUM
42. Jahrgang, 2016, Heft 1
EDITORIAL
Liebe Leserin, lieber Leser,
herzlich willkommen zum neuen FORUM-Jahr 2016. Alles im FORUM wird besser, neuer,
bunter und schöner, als es je war, und ich verspreche Ihnen hoch und heilig: Das vorliegende Heft ist das mit Abstand aktuellste FORUM-Heft, das es je gab! Dafür stehen wir
mit unserem guten Namen!
Leider haben wir vorab versäumt, die BDVI-Justiziare prüfen zu lassen, ob sich das Werbeverbot für den EinzelÖbVI auch auf die berufsständische Zeitschrift erstreckt. Aber ein bisschen auf die Pauke zu hauen sollte man
sich ruhig ab und an leisten.
»Wir sind schließlich wer!« – Und das wiederum hat nicht irgendjemand gesagt, sondern Michael Zurhorst,
Präsident des BDVI. Ach so, mag man da in Nicht-ÖbVI-Kreisen mosern, das sagen ja nur die … mitnichten!
»Wir sind wer!«, sagte auch Hagen Graeff, damaliger Präsident des DVW, 2008 hinsichtlich der Befindlichkeiten
der Geodäten insgesamt. (Im FORUM 2/2008 kann man diesen auch heute höchst aktuellen Beitrag nachlesen.)
Und so steht es uns auch zu, nicht laut über dieses und jenes zu greinen, sondern selbstbewusst unsere Interessen
vorzubringen und unser Wirken für Staat, Gesellschaft und Wirtschaft klar herauszustellen. Denn z. B. Eigentumssicherung funktioniert eben ohne ÖbVI nur bedingt. Punkt.
Ein ähnlich selbstbewusster Satz wird dieser Tage vielerorts kritisiert: »Wir schaffen das!«
Ein Merkelismus, der Kontext ist dem FORUM-Leser bekannt. Man mag zur Politik der Bundeskanzlerin stehen,
wie man will, eine Frage stellt sich dem ÖbVI im Autor trotzdem: Warum reiben sich manche Gruppierungen so
an diesem »Wir schaffen das!«?
Die Antwort kann, nach einigem Nachdenken, nur lauten: Aus Angst! Aus Angst, dass diese Aussage für jeden
gelten könnte: Wir schaffen das? Also wir? Also ich??? Hääää??? Echt jetzt? Nee, ähh, warte mal, ich muss
ja noch, ich hab noch nicht, ach herrje, und wenn dann morgen auch noch der Stromableser kommt, da kann
ich ja gar nicht mehr …
Diesen und ähnlichen Quatsch, teilweise in braune Tücher gehüllt, hört man als Replik auf Frau Merkel. Doch …
Was soll das? Sagen wir das unseren Kunden? – Ähhh, neee, müssen wir mal sehen, sieht aber eher schlecht
aus … Schaffen wir wahrscheinlich nicht – zeitlich nicht und vom Können her sowieso nicht.
Das spräche gegen alles, wofür der Geodät, der BDVI, der ÖbVI, der Freie Beruf steht: unternehmerisches, visionäres, selbstbestimmtes und erfolgsorientiertes Denken und Handeln. Für die Erde. Und für die Menschen.
Daher: Wir schaffen das! Wir alle! – Und warum?
Wir sind schließlich wer! Darum!
PS: Solltest du der Meinung sein, dass wir es trotzdem nicht schaffen, dann muss ich sagen:
Ich habe heute leider kein Editorial für dich.
1
1
IN DIESEM HEFT
IN DIESEM HEFT
42. Jahrgang, 2016, Heft 1
Eigentumssicherung
FORUM
Editorial
Andreas Bandow
1
Smart 2050 Survey
L and G, look now
17
Die Vermessermasche!
Werbung ist den ÖbVI ja grundsätzlich verboten.
Nun kommt von gänzlich unerwarteter Seite eine
Reklameofferte der besonderen Art
20
Vom Studienabbruch zur Ausbildung
Tiziana Romelli
24
Alle Orte, alle Zeiten
50
Nachruf
53
Jobbörse
56
Veranstaltungskalender
58
Impressum
64
VERBAND
Zur Rolle des ÖbVI im Eigentumssicherungssystem in Deutschland
Michael Zurhorst
4
InteressenGemeinschaft Geodäsie
7
Neue Rechtsprechung zu Wohnflächen
Hans Ulrich Esch
18
Entwicklung der Auszubildendenzahlen
im Vermessungswesen
Michael Zurhorst
22
Expertise mit Siegel: ÖbVI
BDVI-Kongress 2016 in Potsdam
Niklas Möring | BDVI-Geschäftsstelle
2
1
Es soll den einen oder anderen geben, der trotz jahrelanger BDVI-Mitgliedschaft aus den Augen verloren
hat, wofür der Verband steht – bzw.
wofür er arbeitet. Sicherlich ist der
Vorwurf nicht von der Hand zu weisen, dass trotz mehrfachem, energischem Anrufen in der BDVI-Geschäftsstelle diese noch immer
keinen lukrativen Auftrag zur Einmessung einer Garage direkt in
der Nachbarschaft vermittelt hat. Daran wird zu arbeiten sein,
wenn nichts anderes mehr anliegt. Doch was bis dahin von Angestellten und Ehrenamtlichen des BDVI angestrebt wird, liest man
bei Zurhorst. Und der Präsident muss es schließlich wissen.
Unsichtbare Belastungen
4./5. November 2015, Hamburg
Kai Naumann, Eckhardt Seyfert
38
4
8
Spricht Zurhorst von der Eigentumssicherung in Bezug auf die
Arbeit des ÖbVI, so legen Twaroch und Navratil den Fokus auf
das Grundbuch. Animiert durch den Beitrag
von Esch »Chaos im Grundbuch« aus FORUM
4/2015 stellen die Autoren die Gegebenheiten und Schwierigkeiten, ausgehend von
fehlender Dokumentation öffentlich-rechtlicher Lasten und Verpflichtungen, dar und
zeigen auf, wie der Status in Österreich ist.
Ist eine Zusammenführung von Grundbuch
und Kataster doch der einzig vernünftige
Weg? Und wer gewinnt den Kampf Vernunft
vs. Möglichkeit? Man darf gespannt sein.
Wohnflächen
18
Wohnflächen zu ermitteln hält der Laie oft für eine wenig anspruchsvolle Aufgabe, welcher man mithilfe eines Zollstocks (siehe
auch: Holzgliedermaßstab) und eines Taschenrechners leicht Herr
werden kann. Doch, so Esch, der Teufel steckt im Detail. Oft hat
man mit ein und demselben Zollstock ein und dieselbe Türbreite
mal mit 80 cm und mal mit 1,20 m gemessen. Je nachdem, auf welcher Seite der Tür man steht. Daher kann auch hier nur der dringliche Rat erfolgen: Fragen Sie einen Profi. Beziehungsweise erzählen Sie allen, dass Sie selbst einer sind! Es könnte sich lohnen …
IN DIESEM HEFT
24
CEO
Dass es zu wenig Auszubildende in den
ÖbVI-Büros gibt, wurde an anderer Stelle
schon eingehend besprochen. Dass diese
Zahlen wiederum etwas ansteigen, steht
in diesem Heft. Ebenfalls in diesem Heft wird
ein weiterer Weg aufgezeigt, jungen Menschen in die Berufe Geomatiker oder Vermessungstechniker zu verhelfen. Studienabbrecher verschiedenster Fachrichtungen
werden durch Romelli in geodätische Berufe vermittelt. Kann sich lohnen!
RECHT
Unsichtbare Grundstücksbelastungen
Versteckte Beschränkungen des Liegenschaftseigentums
Christoph Twaroch, Gerhard Navratil
Die psychische Gefährdungsbeurteilung
nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
Rüdiger Holthausen
Gefährdungsbeurteilung
40
Auf viele Dinge hat man zu achten, wenn man sich um die Sicherheit am Arbeitsplatz sorgt: Auf den Spüliflaschen sollte vermerkt
sein, dass der Inhalt nicht zum genüsslichen Verzehr bestimmt ist,
man sollte keine Stühle mit weniger als drei Beinen im Büro anbieten und unter jedem Schreibtisch sollte wahlweise eine Schwimmweste oder ein Fallschirm deponiert sein. Wenn es um die psychischen Gefährdungen geht, ist man oft nicht so gut präpariert. Was
zu beachten ist, führt Holthausen an. Man lese und lerne. Aber
bitte ganz behutsam.
8
40
BILDUNG
Berufsbezeichnung »Ingenieur«
Was die Ingenieurkammern geregelt haben wollen
Hans-Ullrich Kammeyer, Hubertus Brauer
26
TECHNIK
Einsatz von Geoinformationen in den Städten
Zum Positionspapier des Deutschen Städtetags
Udo Stichling
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Positionspapier
»Einsatz von Geoinformationen in den Städten«
Harald Lwowski
34
Einsatz von Geoinformationen in den Städten
Ein Positionspapier des Deutschen Städtetags
Carsten Kamp
36
MANAGEMENT
Cyberkriminalität
46
Eine bekannte Gruppe österreichischer Wissenschaftler stellte in
den 80er-Jahren die These auf: »Das Böse ist immer und überall!«
Heute möchte man ergänzen: Das ganz besonders Böse wohnt im
Netz. Das weiß auch Grubann. Doch nicht die allgemeine Verunsicherung, nein, das genaue Gegenteil ist sein Anliegen. Kann ich
mich und meine Daten wirksam schützen bzw. versichern? Hilft eine Police
oder doch nur die Polizei? Lesen Sie,
lernen Sie und zur Not schreiben Sie
einfach alle relevanten IT-Daten auf
Zettel und verstecken diese dann in Ihrer FORUM-Sammlung. Da dürften sie
sicher sein!
Zur Versicherbarkeit von Schäden
infolge von Cyberkriminalität
Thomas Grubann
46
REPORT
Bewährter Neuanfang
Neujahrsempfang 2016 der
BDVI-Landesgruppen Berlin und Brandenburg
Martin Ullner | FORUM-Redaktion
MOSAIK
54
60
3
1
VERBAND
Zur Rolle des ÖbVI im
Eigentumssicherungssystem
in Deutschland
MICHAEL ZURHORST | WERNE
4
1
VERBAND
D
er Berufskern des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) ist unzweifelhaft
seine Funktion als Bestandteil des amtlichen Vermessungswesens in Deutschland. Als
Träger eines öffentlichen Amtes oder als beliehener Unternehmer ist er Behörde im Sinne des
Verwaltungsverfahrensrechtes. Das amtliche Vermessungswesen wiederum ist mit dem Kataster
als beschreibendem Teil des Grundbuches wiederum Bestandteil des deutschen Eigentumssicherungssystems.
Man könnte meinen, dass somit doch alles klar ist und dass wir
uns in unseren Bestrebungen darauf beschränken könnten, bei
der Gestaltung der Katastergesetze der Länder, der Berufsordnungen, der entsprechenden Verwaltungsvorschriften und der
Kosten- oder Gebührenordnungen als Verband mitzuwirken.
hörden geben. Das werden wir nicht nur aushalten, sondern
selbstbewusst diskutieren. Aber wenn wir den geodätischen Teil
des Eigentumssicherungssystems zukunftsfähig machen wollen,
sind wir auf gemeinsame Aktionen der geodätischen Gemeinde
angewiesen.
Das tut der BDVI als Berufsverband natürlich jeweils auf Landesebene in den Landesgruppen und der Bund unterstützt die
Landesgruppen dabei insofern, als er über das Justiziariat kompetente Rechtsberatung vorhält und länderübergreifende Synopsen vorhält oder erstellt, um Argumentationshilfen zu liefern.
Um den Rahmen für diese Diskussionen ein wenig abzustecken,
muss man ein wenig ausholen:
In der heutigen schnelllebigen und veränderungsreichen Zeit
ist das aber nicht genug, um den Beruf zukunftsfähig zu machen.
Es reicht nicht mehr aus, nur bei den Vorschriften mitzuwirken
und – wie manch einer unterstellt – Pfründe und Status zu sichern. Wir müssen uns zunehmend einbringen, auch Systematiken zu hinterfragen, die Rahmenbedingungen mitzugestalten.
Dieses Mitgestalten kann und darf aber nicht allein dem Gedanken folgen, die Rahmenbedingungen für ÖbVI zu verbessern.
Vielmehr sind wir gefragt, die Rahmenbedingungen so mitzugestalten, dass sich Inhalt und Organisation des Katasters so
weiterentwickeln, dass es als Bestandteil des Eigentumssicherungssystems zukunftsfähig wird.
Nur wenn das Kataster als Bestandteil des Eigentumssicherungssystems gesellschaftliche Akzeptanz hat und behält, wird auch
unser Beruf zukunftsfähig sein. Daraus leitet sich dann auch
ab, dass wir uns nicht nur mit Katasterfeinheiten beschäftigen,
sondern mit vielen Facetten des gesamten Eigentumssicherungssystems. Natürlich ist das Grundbuch eine Domäne der Juristen,
aber ist es ein Zukunftsmodell, das Grundbuch wie bisher in proprietären Systemen zu führen und im Kataster eine Parallelwelt
mit vielen redundanten Daten zu manifestieren?
Allein können wir als Freiberufler diese Themen sicher nicht angehen. Wir sind hier auf die Zusammenarbeit mit der geodätischen Fachwelt angewiesen. Natürlich wird es auch in Zukunft
unterschiedliche Meinungen zwischen Freiberuflern und Be-
Das Eigentumssicherungssystem in Deutschland genießt international einen guten Ruf, wenn man z. B. die Diskussionen bei
der Weltbank zu Landmanagementprojekten verfolgt oder auch
die internationalen Fragestellungen beobachtet, die der geodätische Weltverband Fédération Internationale des Géomètres
(FIG) bearbeitet. Auf der anderen Seite kann man aber nicht negieren, dass oft andere Nationen den Zuschlag bekommen, wenn
es um die Einführung eines Eigentumssicherungssystems in anderen Ländern geht. Da sind Briten oder Niederländer immer
ganz vorne mit dabei.
Ohne hier in Details zu gehen, liegt das zum einen daran, dass es
durch das deutsche föderale System keine international schlagkräftige Institution gibt, das deutsche System international zu
vermarkten, und zum anderen daran, dass unser System in der
in Deutschland praktizierten Form bei einer Neueinführung einen nicht unerheblichen Kostennachteil gegenüber anderen Systemen hat. Grundbuch und Kataster als öffentliche Register sind
schlicht aufwendiger als z. B. ein Title-System, also ein System,
dass allein mit Urkunden über den Landbesitz auskommt, wie man
das aus dem Abstecken von Claims aus Westernzeiten kennt.
Die sich hieraus ergebenden Fragen sollen hier aber nicht das
Thema sein. Vielmehr wird dieser Zusammenhang deshalb kurz
beleuchtet, weil damit einhergeht, dass es auf der Welt höchst
unterschiedliche Eigentumssicherungssysteme gibt, und das auch
im Europa der Europäischen Union. Dass Griechenland kein funktionierendes Eigentumssicherungssystem hat oder nicht einmal
eine flächenhafte Beschreibung von Eigentumsverhältnissen,
dürfte zumindest jedem Geodäten geläufig sein. Ein mit Deutsch-
5
1
VERBAND
land vergleichbares Eigentumssicherungssystem haben nur sehr
wenige Länder weltweit. Diese Tatsache wiederum führt dazu,
dass die EU auch auf diesem Gebiet das deutsche System immer wieder hinterfragt. Die ÖbVI sind dabei im Kontext von europäischen Vorhaben wie Dienstleistungsrichtlinie, Transparenzinitiative regelmäßig Zielgruppe von Hinterfragung, wenn man
nicht gar den Begriff von »Angriffen« verwenden will. Allein
diese Hinterfragung von außen sollte uns Anlass geben, über
das Eigentumssicherungssystem in Deutschland und die Rolle
der ÖbVI nachzudenken, es zu reflektieren und darauf zu überprüfen, ob es Anpassungsbedarf gibt.
Aber auch in Deutschland selbst gibt es genug Anlass, sich mit
dem Eigentumssicherungssystem aus geodätischer Sicht zu befassen. Dabei ist »geodätisch« zunächst umfassend gemeint.
Natürlich geht es um Kataster, aber es geht inhaltlich auch um
Bodenordnung und Bewertung, organisatorisch um Inwertsetzung und Verfügbarkeit, gesellschaftlich um Verbraucherinteressen und Wertschöpfung und rechtlich um Nachweissicherheit und Datenschutz.
Im FORUM 3/2015 auf den Seiten 46 ff. wurden dazu schon
ein paar Gedankenansätze gemacht, die, obwohl noch nicht
lange her, es wert sind, wiederholt zu werden:
Auch wenn Kataster eine öffentliche Aufgabe ist, gibt es einen
Markt mit Angebot und Nachfrage. Auch wenn es ein regulierter
Markt mit starken staatlichen Regelungen ist, stellt sich die
Frage, wie lange und welche Produkte im Kataster und Eigentumssicherungssystem vom Staat definiert werden, denn der
Staat tut dies auch nicht aus einem Selbstzweck, sondern aus
der Erkenntnis heraus, dass dies von gesellschaftlicher Relevanz
ist. Und wenn der Staat etwas definiert, so tut er es in unterschiedlicher Regulierungsdichte.
Im Eigentumssicherungssystem in Deutschland ist der Eigentumsübergang zumindest eines Teilgrundstückes nur mit Katastervermessung, Notarvertrag und Grundbucheintrag möglich, weil der Staat das so will und weil es sich bewährt hat. Das
ist aber bei Weitem nicht in allen Ländern so und wird daher
auch von außen durch die EU hinterfragt, wie schon zuvor beschrieben wurde. Das deutsche Eigentumssicherungssystem ist
nicht selbstverständlich und muss immer wieder begründet
werden. Die Intentionen der EU sind ein äußerer Anlass, aber
wir müssen, um am Markt dauerhaft bestehen zu können, den
Wert unseres Tuns für die Gesellschaft nachweisen und in Politik und Gesellschaft propagieren. Speziell auch die Leistung des
Katasters im Rahmen eines Eigentumssicherungssystems und
dessen Wirkung für eine prosperierende Wirtschaft transparent
zu machen, ist eine nachhaltige Aufgabe, auch wenn es sich nicht
so leicht transportieren lässt wie bei den Megathemen wie Infrastruktur, Umwelt oder demografischer Wandel.
6
1
Exemplarisch seien hier noch einmal zwei Ansätze genannt,
die wir zur Argumentation für ein stringentes Festhalten an
unserem Eigentumssicherungssystem verwenden können und
sollten:
In den USA ist Grundeigentum zumindest in weiten Teilen
des Landes nicht im Sinne eines Grundbuches gesichert. Demzufolge wird bei Hypotheken verlangt, das Grundeigentum
gegen Verlust zu versichern, weil ja dann die Hypothek ungesichert ist. Die Prämie einer solchen Versicherung ist jährlich höher als die gesamten Kosten für den Eintrag in Kataster und Grundbuch in Deutschland. Da ist doch unser System
geradezu ein Schnäppchen. Wir müssen belegen, dass das
System eine für unsere Volkswirtschaft effektive und auch
wirtschaftliche Variante ist.
Namhafte Wirtschaftswissenschaftler wie Hernando de Soto konstatieren einen engen Zusammenhang zwischen der
wirtschaftlichen Prosperität eines Staates und seinem Eigentumssicherungssystem. De Soto empfiehlt eindringlich, dass
es für einen Staat mehr Sinn macht, in die Entwicklung eines
Eigentumssicherungssystems zu investieren, als Wirtschaftsförderungsprogramme aufzulegen.
Nach dem Niedergang des Ostblockes seien viele Länder in
Ermangelung eines Eigentumssicherungssystemes nicht wirtschaftlich erfolgreich geworden. Ohne das deutsche Eigentumssicherungssystem wären auch die neuen Bundesländer nicht erfolgreicher Bestandteil des Wirtschaftssystems
Deutschland geworden.
Der geodätische Dachverband Interessengemeinschaft Geodäsie (IGG) aus BDVI, DVW und VDV hat sich vorgenommen, seine
Imagekampagnen 2017 mit dem Thema Eigentumssicherungssystem 2017 fortzuführen. Parallel dazu will der BDVI dieses
Thema schon in diesem Jahr zu einem Schwerpunktthema machen, nachdem 2015 hier im FORUM das Thema Flurbereinigung beleuchtet wurde.
Dipl.-Ing. Michael Zurhorst
BDVI-Präsident
[email protected]
VERBAND
InteressenGemeinschaft
Geodäsie
D
ie Präsidenten der Mitgliedsverbände der InteressenGemeinschaft Geodäsie (IGG) haben sich
zur Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten am 29./30. Januar 2016 in Münster getroffen.
Die Mitglieder bewerten die Bilanz der Zusammenarbeit insgesamt seit Bestehen der IGG und für das Jahr 2015 positiv. Dazu
zählen:
die Imagekampagne »Eine Karriere. Viele Möglichkeiten.«
zu den Themen Nachwuchs und Ausbildung auf der
Stuttgarter INTERGEO®
der Relaunch der Nachwuchsplattform
www.arbeitsplatz-erde.de
die Vereinbarung zu einer fachlichen Kooperation mit
den Schwesterverbänden in Österreich und der Schweiz
Für 2016 werden folgende gemeinsame Aktivitäten verabredet:
1 | Nach der Sieker Erklärung von 2010 erfolgte eine Bündelung
der Fortbildungsaktivitäten der Mitgliedsverbände. Auf dieser Grundlage ist die GEODÄSIE-AKADEMIE als gemeinsame
Fortbildungsplattform erfolgreich entwickelt worden.
Die Rahmenbedingungen zwingen nunmehr dazu, die GEODÄSIE-AKADEMIE in einem weiteren Schritt in eine tragfähige Rechtsform zu überführen.
Die IGG verständigt sich darauf, in einer Arbeitsgruppe die
rechtlichen, inhaltlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die GEODÄSIE-AKADEMIE in neuer Rechtsform bis
Ende 2016 entscheidungsreif aufzubereiten.
3| In nationalen und internationalen Institutionen und Gremien
sollen berufspolitische Interessen künftig gemeinsam und
einheitlich wahrgenommen werden.
4| Die Imagekampagne »DIE GEODÄTEN: arbeitsplatz-erde.de«
soll auf der INTERGEO® 2017 in Berlin zum Themenkomplex
»Eigentumsgarantie und Eigentumssicherungssystem« öffentlichkeits- und medienwirksam fortgesetzt werden.
5| Die Mitgliedsverbände sind sich darüber einig, dass für die
Berufsbezeichnung »Vermessungsingenieur« als Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
in der Fachverwaltung und für eine Messgenehmigung im
Katasterwesen eine deutlich überwiegende Ausbildung mit
geodätischem Inhalt schon im Bachelorstudium erforderlich ist. Eine sekundäre Befassung mit »Geothemen« im Studium reicht dafür nicht aus. Dies muss bei der Akkreditierung
von Studiengängen zwingend berücksichtigt werden.
Münster, den 30. Januar 2016
Wilfried Grunau
Präsident VDV e. V.
Michael Zurhorst
Präsident BDVI e. V.
Prof. Dr.
Karl-Friedrich Thöne
Präsident DWV e. V.
2| Bei berufspolitischen Fragestellungen, beispielsweise bei
Rechtsfragen und Gesetzesvorhaben auf EU-, Bundes- und
Länderebene, stimmen sich die Mitglieder der IGG künftig
besser und frühzeitig ab.
7
1
RECHT
Unsichtbare
Grundstücksbelastungen
CHRISTOPH TWAROCH, GERHARD NAVRATIL | WIEN
D
er Beitrag untersucht, inwieweit das Grundbuch die Anforderungen an die Publizität über
die rechtliche und tatsächliche Beschaffenheit von Liegenschaften und die Bedürfnisse
des Liegenschaftsmarktes erfüllt. Neben Hinweisen auf schlecht dokumentierte Rechte werden
die Schwierigkeiten aufgezeigt, die sich aus der fehlenden Registrierung öffentlich-rechtlicher
Lasten und Verpflichtungen ergeben.
8
1
RECHT
9
1
RECHT
A | EIGENTUM
Das Zivilrecht (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB)
definiert das Eigentum als grundlegende Einrichtung des Privatrechts. Der Eigentümer darf die Sache beliebig gebrauchen,
er kann über sie rechtsgeschäftlich verfügen oder darf sie auch
zerstören. Der Eigentümer kann seine Sachen auch vertilgen,
ganz oder zum Teil auf andere übertragen oder sich derselben
begeben (derelinquieren). Grundsätzlich gehört zum Eigentum
der Besitz als tatsächliche Sachherrschaft.
Die Bundesverfassung gewährleistet die individuelle Zuordnung
von Sachherrschaftsbefugnissen und die privatnützige Dispositionsbefugnis über Privateigentum im Allgemeinen und speziell auch über Liegenschaftseigentum. Die Herrschaft des Berechtigten ist ausschließlich; sie ist von den anderen zu respektieren und darf gegen jedermann verteidigt und durchgesetzt
werden.
Das grundrechtlich garantierte Eigentumsrecht unterliegt zahlreichen gesetzlichen Einschränkungen. Das ergibt sich schon
aus § 364 ABGB, wonach die Ausübung des Eigentumsrechts nur
so weit gestattet ist, wie dadurch weder in die Rechte Dritter eingegriffen wird noch die im öffentlichen Interesse vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. |1|
ren dinglichen Rechten), ist Voraussetzung für wirtschaftliches
Wachstum, Beschäftigung, soziale Gerechtigkeit und den Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen. Nur wer mit Grund und Boden langfristig und berechenbar planen kann, wird auch bereit
sein, in die Zukunft zu investieren. Rechtsunsicherheit hingegen
kann zu schwerwiegenden Nachteilen in der wirtschaftlichen
Entwicklung führen. Die Länder im Süden Europas, speziell Griechenland, liefern dazu aktuelle Beispiele.
Das Risiko, als Erwerber eines Grundstückes mit dinglichen Rechten Dritter konfrontiert zu werden, erhöht die Transaktionsund Kreditkosten und beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit des
Grundstücksmarktes.
Die Rechtslage hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks ist
aber äußeren Umständen nur schwer oder gar nicht zu entnehmen, beeinflusst aber massiv die Nutzung und Verwertung und
entscheidet maßgeblich über den ökonomischen Wert. Neben
der tatsächlichen Lage und Beschaffenheit der Liegenschaft
(z. B. Bodengüte, Klima, Hangneigung) sind die privatrechtlichen
und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen direkt oder mittelbar wertbestimmend.
B | PUBLIZITÄT DURCH GRUNDBUCH
Dabei handelt es sich um Tatsachen mit unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen (z. B. Wald nach dem Forstgesetz, Gewässer nach den Wasserrechtsgesetzen), um Beschränkungen aus dem
Nachbarrecht und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Gerade in Bezug auf die Bodennutzung bestehen zahlreiche öffentlich-rechtliche Verhaltensregeln, Verbote
und Duldungspflichten, aus denen sich gravierende Einschränkungen des individuellen Eigentumsrechts ergeben.
Vielfach ist das Liegenschaftseigentum aber auch durch privatrechtliche Verfügungen, den beschränkten dinglichen Rechten
(z. B. Dienstbarkeiten, Pfandrechte, Wohnungseigentum) oder
verbücherte Obligationenrechte eingeschränkt.
Das Sachenrecht hat es sich zur generellen Aufgabe gemacht,
Klarheit über Rechte zu schaffen. Dingliche Rechte, insbesondere das Vollrecht Eigentum, sind mit absoluter Wirkung ausgestattet. Das bedeutet, sie wirken inter omnes. Was gegenüber
jedermann gilt, muss auch allgemein, d. h. nach außen hin, deutlich erkennbar sein. Ein geordneter Verkehr mit Liegenschaften
setzt voraus, dass über die Rechtsverhältnisse an einer konkreten
Liegenschaft Klarheit besteht. Der Rechtsverkehr soll vor nicht
erkennbaren Rechten Dritter geschützt werden.
Rechtssicherheit beim Erwerb, der Erhaltung sowie der Verkehrsfähigkeit (Belastung, Veräußerung) von Eigentum (und ande-
10
1
Damit Außenstehende fremde Eigentumsrechte respektieren
können, muss ihnen klar sein, wie weit sich diese erstrecken.
Die geordnete Publizität von dinglichen Rechten an Grund und
Boden ist ein Postulat der Rechtssicherheit und der Eigentumsgarantie. Dieser Gedanke der Rechtssicherheit und Klarheit wird
bei Liegenschaften durch die Eintragung in öffentlichen Büchern verwirklicht.
Um die Rechte am Grundstück zu offenbaren, dient bei Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch in Verbindung mit dem
Kataster als Publizitätsmittel. Das Grundbuch dokumentiert vorwiegend die Rechte und Pflichten aus Zivilrechtsverhältnissen.
Aus dem Grundbuch lässt sich auf die rechtliche Zuordnung der
Grundstücke und Gebäude schließen, auch wenn sie sinnlich nicht
wahrnehmbar ist. Aus der Eintragung im Grenzkataster ergibt
sich die räumliche Ausdehnung des Rechts. Die Verortung dieser
Rechte ist (meistens) durch die Grundstücksgrenzen definiert,
deren verbindlichen Nachweis der Grenzkataster liefert. |2|
Durch den Formenzwang des Sachenrechts und die Einrichtung
von Grundbuch und Kataster konnten das Eigentum und die privatrechtlichen Belastungen des Eigentums übersichtlich dargestellt und mit hoher Rechtssicherheit verknüpft werden. Der
Kataster ist mit den Grundbüchern und beide mit den tatsächlichen Verhältnissen in steter Übereinstimmung zu erhalten.
RECHT
C | UNSICHTBARE
GRUNDSTÜCKSBELASTUNGEN
I | Mangelnde Publizität
1 | Privilegierte Pfandrechte
Das Grundbuch kann seine Publizitätsfunktion aber nur erfüllen,
wenn die Eintragungen nicht nur richtig, sondern auch vollständig sind, der Redliche auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des
Grundbuchs vertrauen darf und sich jeder Interessierte schnell
und kostengünstig einen zuverlässigen Überblick über die Rechtslage verschaffen kann. Das Grundbuch ist eine qualifizierte Evidenz abschließend aufgezählter privater Rechte mit spezifischen
Rechtswirkungen am Gutsbestand von Liegenschaften, nicht
jedoch eine allgemeine Bodendatenbank und insoweit notwendigerweise »unvollständig«.
Rechte, die an sich in das Grundbuch einzutragen wären,
aber durch Sondervorschriften nicht eingetragen werden
müssen, entwerten das Grundbuch. Privilegierte Pfandrechte sind zwar von geringer praktischer Bedeutung, bestehen
aber doch recht zahlreich: Die »von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben« (Grundsteuer, Bodenwertabgabe, Aufschließungskosten, Wassergebühren, Kanalgebühren, Müllabgabe u. a.) gehen in der
Exekution den eingetragenen Pfandrechten vor.
2 | Außerbücherliches Eigentum
Neben den aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechten, Pflichten und Belastungen sind mit dem Grundeigentum zahlreiche
Rechte und Beschränkungen des Eigentums verbunden, die den
Wert der Liegenschaft und damit letztlich auch die Werthaltigkeit von Grundbuchsicherheiten maßgeblich beeinflussen.
Es gibt auch Privatrechte, die gültig sind, obwohl sie nicht
verbüchert sind. Schon per definitionem sind alle Fälle der
Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes, das »außerbücherliche« Eigentum, aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, also unsichtbar.
Bedingt durch die Intensivierung der Bodennutzung und die
Multifunktionalität von Land werden immer mehr Gesetze im
öffentlichen Recht erlassen (Raumplanung, Schutz der natürlichen Ressourcen, …).
Während sich aus der Enteignung, dem Zuschlag in der Exekution, der Einantwortung im Erbgang oder der Besitzeinweisung im Agrarverfahren kaum besondere Schwierigkeiten ergeben – in diesen Fällen ist meist ein entsprechendes Verfahren im Grundbuch angemerkt –, kann durch Ersitzung das registrierte Recht von der wahren Rechtslage
abweichen, ohne dass das äußerlich wahrnehmbar oder aus
dem Grundbuch ersichtlich wäre. Auch bei bestimmten Fällen der Bauführung auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) divergieren Rechtslage und Grundbuchseintragung.
Diese öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden durch generelles oder individuelles hoheitliches Handeln
(Planverordnungen, Bescheid) verfügt und können erhebliche
wirtschaftliche Auswirkungen haben. Viele dieser Regelungen
beschränken das Eigentumsrecht und beeinflussen den Wert
der Immobilien, sind aber nur mit erheblichem Aufwand feststellbar, sie sind weitgehend »unsichtbar«.
Im Sinn des Publizitätsgedankens werden Sach- und Rechtsverhältnisse nicht nur als »sichtbar« angesehen, wenn sie an Ort
und Stelle erkennbar sind, sondern auch dann, wenn sie in einem
übersichtlichen und leicht zugänglichen Register systematisch
erfasst sind.
So wie das Eigentum an einer beweglichen Sache durch deren
Besitz ersichtlich ist, ergibt sich das Eigentum an einer Liegenschaft durch die Eintragung im Grundbuch. »Sichtbar« und »registriert« werden in diesem Sinn gleichartig verstanden.
»Unsichtbar« wiederum können Belastungen sein, weil sie nicht
bekannt sind oder nicht, nicht systematisch oder nicht vollständig erfasst sind. Da sich diese verschiedenen Fälle nicht notwendigerweise ausschließen, können in weiterer Folge nur einige
Fallgruppen beispielhaft erwähnt werden. Die Schwierigkeiten
aus dem Zugang zu Informationen über öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen werden in einem eigenen Abschnitt
behandelt.
3 | Altlasten
Bei Bodenkontaminationen handelt es sich im Hinblick auf
deren weitreichende Folgen um wesentliche preisbestimmende Aspekte einer Liegenschaftstransaktion. Altlasten
sind Ablagerungen und Altstandorte, sofern von ihnen Umweltgefährdungen ausgehen oder zu erwarten sind. Von
den »Altlasten« sind bloße Verdachtsflächen zu unterscheiden. |3| Das ungelöste Problem stellen aber die unbekannten Bodenkontaminationen dar, bei denen die fehlende
Publikation darauf zurückzuführen ist, dass diese Belastungen keiner der Vertragsparteien bekannt sind. Zahlreich
sind daher die Literatur und Rechtsprechung, die sich mit
den haftungsrechtlichen Problemen befassen.
II | Schlecht dokumentierte Rechte
1 | Dienstbarkeiten
a | Von der Eintragung
ausgenommene Dienstbarkeiten
In Tirol sind die »als Felddienstbarkeiten sich darstel-
11
1
RECHT
lenden Wege- und Wasserleitungsservituten, insofern
sich dieselben auf Ersitzung gründen«, von der grundbücherlichen Eintragung ausgenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in G 144/87 zwar festgestellt,
dass der Gesetzgeber durch die Ausschließung der
Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten von
der Verbücherung vom einheitlichen Grundbuchsystem
abgewichen ist, um die Grundbuchsanlegung in Vorarlberg und Tirol zu vereinfachen. Da die große Zahl
von Felddienstbarkeiten einen großen Aufwand bei der
Eintragung in den Grundbüchern erfordert hätte und
die Nichtverbücherung nur den seit jeher bestehenden besonderen Rechtszustand beibehält, erachtete
er die Regelung aber als zweckmäßig und nicht gleichheitswidrig.
Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass der
Käufer oder Kreditgeber sich durch Augenschein leicht
vom Vorhandensein einer Servitut überzeugen kann,
diese also »offenkundig« sei und keine Schädigung im
Liegenschaftsverkehr zu befürchten sei.
b | Räumlich begrenzte Dienstbarkeiten
ohne nachvollziehbaren Raumbezug
Bei Dienstbarkeiten und Reallasten müssen der Inhalt
und der Umfang des einzutragenden Rechts möglichst
bestimmt angegeben werden. Zu diesem allgemeinen
Bestimmtheitsgebot stellt für Dienstbarkeiten § 12
Abs. 2 des Grundbuchsgesetzes noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf: Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen
diese genau bezeichnet werden. Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein. In der Regel wird dazu die
Beibringung eines Plans erforderlich sein.
Entgegen dieser Bestimmung sind in den Grundbüchern
zahlreiche Servituten ohne Raumbezug eingetragen,
auch wenn sie der Ausübung nach auf eine bestimmte
Fläche beschränkt sein sollten. Gegen den Willen des
Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die
lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren aber
nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im
Grundbuch eingetragen ist und durch Urkunden eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit
auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht.
In der Praxis problematisch sind auch die zahlreichen
Fälle, in denen bei der Teilung schwer überprüfbare oder
gegenstandslose Dienstbarkeiten mitübertragen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtsprechung
die Verlegung einer Wegeservitut wegen besserer Nutz-
12
1
barkeit bei gleichbleibendem Rang für zulässig hält,
soweit sich diese in mäßigen und zumutbaren Grenzen
hält. Diese Verlegung des Servitutswegs bringt die Servitut nicht zum Erlöschen. Aus dem Grundbuch ist dann
allenfalls das Bestehen einer Dienstbarkeit, nicht aber
die tatsächliche räumliche Ausdehnung ersichtlich.
c | Offenkundige Dienstbarkeiten
Offenkundig ist, was öffentlich, allgemein bekannt, ganz
klar und deutlich ist. Nach der Rechtsprechung können im Fall der Offenkundigkeit Dienstbarkeiten auch
ohne bücherliche Eintragung begründet werden. Die
Judikatur versagt also den Schutz des Vertrauens in
die Vollständigkeit des Grundbuchs dann, wenn die Belastung der erworbenen Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit offenkundig ist. Dies widerspricht jedoch dem
Eintragungsgrundsatz, von dem das Gesetz für solche
Fälle keine Ausnahme vorsieht.
d | Schwachstelle Dienstbarkeiten
Als Schlussfolgerung bleibt, dass das Grundbuch für
Dienstbarkeiten geringere Aussagekraft besitzt, weil
diese Rechte nicht immer lückenlos verbüchert sind
und im Nachbarschaftsverhältnis Liegenschaften vielfach seit Generationen im guten Glauben mitbenützt
werden, dass hierzu ein Recht bestehe. Eine verpflichtende Erfassung und planliche Darstellung sämtlicher
relevanter Rechte und Beschränkungen könnten viel zur
Verbesserung des Vertrauens ins Grundbuch beitragen.
2 | Keller unter fremdem Grund
Nach § 300 ABGB können in Abweichung vom Grundsatz
»superficies solo cedit«, wonach Eigentum am Gebäude und
Eigentum am Grundstück grundsätzlich zusammenfallen,
unter der Erdoberfläche einer fremden Liegenschaft liegende Räume und Bauwerke selbstständige Rechtsobjekte sein.
Diese sind wie Grundstücke zu behandeln und als Grundbuchskörper zu verbüchern.
Als Beispiele erwähnt das Gesetz Keller, Tiefgaragen und
industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmete
Stollen. Nach den Erläuterungen sind auch Eisenbahn- und
Straßentunnel mit umfasst. Ob darunter auch die vielfach
bestehenden (und unzureichend dokumentierten) Luftschutzstollen fallen, wird erst die Rechtsprechung zu klären haben.
Die grundbücherliche Eintragung wurde in der Vergangenheit und wird – wegen fehlender Durchführungsbestimmungen – auch in Zukunft sehr unterschiedlich gehandhabt.
In sehr vielen Fällen ist das tatsächliche Ausmaß des Kellers,
wie weit er sich unter die Nachbargrundstücke erstreckt,
RECHT
unbekannt, was zu bösen Überraschungen beim Liegenschaftserwerb führen kann, wenn erst beim Hausbau festgestellt wird, dass das geplante Fundament in einem fremden Keller zu liegen kommt. Denn wie weit vom Nachbargrundstück aus unter das betroffene Grundstück gegraben
wurde, ist an der Oberfläche keinesfalls erkennbar.
Immer häufiger treten auch Fälle auf, bei denen die Praxis Bedarf an der Registrierung mehrdimensionaler Objekte
(räumlich und zeitlich) hat. Grundbuch und Kataster sind
gefordert, sowohl Bauwerke unter der Erdoberfläche als
auch solche über der Erdoberfläche einer fremden Liegenschaft zu erfassen. Es besteht großes Interesse der Praxis,
im Grundbuch die Grundstücke nicht nur zweidimensional,
sondern die zugehörigen Objekte auch dreidimensional zu
beschreiben.
Zunahme der Bevölkerung im städtischen Bereich
und erhöhter Flächenbedarf
abnehmende Verfügbarkeit von
natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Rohstoffe)
Verwüstung von Land aufgrund
nicht nachhaltiger Landbewirtschaftung
Zerstörung der Biodiversität
steigende Anfälligkeit für Katastrophen
Um die natürliche Ressource vor Beschädigung und Zerstörung
zu bewahren, wurden und werden zahlreiche Maßnahmen getroffen und Vorschriften zum Natur- und Landschaftsschutz sowie der Raumordnung und -planung erlassen. Diese Gesetze auf
Bundes- und Landesebene dienen dem Schutz unseres Lebensraums und sollen ein harmonisches Zusammenleben auf immer engerem Raum ermöglichen. Damit wird aber andererseits
die Nutzung des Liegenschaftseigentums beschränkt. Im Extremfall wird das Eigentumsrecht aufgrund vielfältiger öffentlichrechtlicher Einschränkungen auf ein Minimum reduziert.
D | ÖFFENTLICH-RECHTLICHE
EIGENTUMSBESCHRÄNKUNGEN
Das Bevölkerungswachstum und die Multifuktionalität von
Land führen zu immer intensiverer Nutzung des Bodens und
Interessenkonflikten, problematische Entwicklungstendenzen
zeichnen sich ab:
I | (Lückenhafte) Ersichtlichmachung
im Grundbuch
Neben den aus dem Grundbuch ersichtlichen privatrechtlichen Belastungen und Beschränkungen hat die Kenntnis
13
1
RECHT
dieser (meist unsichtbaren) Grundstücksbelastungen wesentlichen Einfluss auf den Wert der Liegenschaft und damit
auch auf die Werthaltigkeit von Grundbuchsicherheiten.
Rechte und Pflichten aus dem öffentlichen Recht werden
aber nur ausnahmsweise im Grundbuch ersichtlich gemacht.
Bei der Schaffung der Grundbücher hatten die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen nur geringe Bedeutung. Durch die seither eingetretenen Änderungen (Zunahme) der Staatsaufgaben kam es zu einer Einschränkung des
Eigentumsrechts durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die sich auch und gerade im Liegenschaftsbereich zeigt.
Die gesetzlichen Bestimmungen lassen die Ersichtlichmachung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
im Grundbuch im Sinne einer Warnfunktion zu, soweit der
Bundes- oder Landesgesetzgeber die Ersichtlichmachung
derartiger Eigentumsbeschränkungen ausdrücklich anordnet. Von dieser Möglichkeit, die Ersichtlichmachung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen in einem Materiengesetz anzuordnen, wurde in sehr unterschiedlichem
Umfang Gebrauch gemacht.
Diese Eintragungen sind daher äußerst lückenhaft. Ein
Beispiel für Ersichtlichmachungen sind Zusammenlegungsverfahren. Diese sind öffentlich-rechtliche Verfahren, die
per Verordnung eingeleitet und im Grundbuch angemerkt
werden. Verweise auf die sich aus der Flächenwidmung und
den Bebauungsbestimmungen ergebenden Regelungen der
Verwendung der Liegenschaft finden sich im Grundbuch
jedoch überhaupt nicht.
(Öffentliches) Baurecht (Bauplatzfestlegung
und Baubewilligung) regelt, ob und in welcher
Weise ein Grundstück bebaut werden darf.
Natur- und Landschaftsschutz sowie
Schutzzonen im Bauland beschränken
die Nutzung der geschützten Gebiete.
Eisenbahn- und Straßenrecht (Trassenfestlegung)
Forstrecht (Betretungsrechte, Gefahrenzonenpläne)
Luftfahrtrecht
Wasserrecht
Gefahrenzonen
(Lawinen- und Hochwassergefährdungsbereiche, …)
Denkmalschutz
Bodenbeschaffung und Assanierung
Grundverkehrsrecht
landwirtschaftliches Siedlungsrecht
Grundteilungsbeschränkungen
In einigen Raumordnungsgesetzen der Länder ist eine Ersichtlichmachung von ÖREB in den Flächenwidmungsplänen
vorgesehen, wodurch eine länderspezifische Deklaration einzutragender Eigentumsbeschränkungen entsteht. Der Ersichtlich- bzw. Kenntlichmachung dieser Nutzungsbeschränkungen kommt – ebenso wie der Ersichtlichmachung von
ÖREB im Grundbuch – keine verbindliche, sondern nur deklarative Wirkung zu.
Die ausgewiesenen Daten können zudem unvollständig
sein. Daraus ergibt sich, dass die Ersichtlichmachungen von
ÖREB im Grundbuch und in den Flächenwidmungsplänen
eine vollständige, öffentlich zugängliche und verbindliche
Dokumentation aller ÖREB in einem amtlichen Register
nicht ersetzen können.
II | Unsichtbare Belastungen
Insbesondere vor dem Kauf eines Grundstücks ist abzuklären, inwieweit sogenannte unsichtbare Belastungen Auswirkungen auf den Grundstückswert haben. Bodenkontaminationen, Auflagen des Denkmalschutzes, noch nicht abgerechnete Erschließungskosten oder öffentlich-rechtliche
Duldungspflichten (Legalservituten) sind ein Teil dieser möglichen unsichtbaren Kosten.
Klarheit kann nur ein Gang zu den zahlreichen zuständigen Stellen/Behörden liefern. Es fehlt ein zentrales, flächenbezogenes, verbindliches und mit Grundbuch und Kataster
verknüpftes Register der relevanten Planungsakte und Verfügungen.
Eingriffsnahe öffentlich-rechtliche Materien sind vor allem:
Raumordnungsrecht
(Flächenwidmungs- und Bebauungspläne)
14
1
E | WAS IST LÖSBAR? ÖREB-REGISTER
Infolge zunehmender öffentlich-rechtlicher Maßnahmen, die
sich (auch) auf das Grundeigentum auswirken, aber weder systematisch dokumentiert noch leicht zugänglich sind, hat die
Rechtssicherheit stark gelitten. International wird schon längere Zeit diskutiert, alle Beschränkungen des Liegenschaftseigentums, egal ob sie sich aus dem Privatrecht oder dem öffentlichen
Recht ergeben, über ein amtliches Register der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
Ein hoher volkswirtschaftlicher Nutzen eines solchen Registers
ergäbe sich für alle Akteure des Liegenschaftsmarktes, wie Investoren, Banken und Immobilienhändler, aber auch für die Behörden und öffentlichen Verwaltungen als Informationslieferanten.
RECHT
Der Grundeigentümer selbst hat mit einem solchen Register
einen einfachen Zugang zu relevanten Informationen, die ihm
Markttransparenz verschaffen und Fehlbeurteilungen des Wertes seiner Liegenschaft vermeiden.
Das Ziel eines Registers der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen besteht in der Bereitstellung von Informationen über Beschränkungen, die sich aufgrund einer Verordnung
oder eines Bescheides ergeben und räumliche Auswirkungen
auf das Grundeigentum haben.
I | Schweiz
Die Schweiz ist dabei, einen Kataster für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen in das bestehende Katastersystem einzuführen. Sie ist derzeit das einzige Land, das
einen flächendeckenden Kataster öffentlich-rechtlicher
Eigentumsbeschränkungen umsetzt.
Gegenstand des ÖREB-Katasters sind »öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen, die nach den Vorschriften des
Zivilgesetzbuchs nicht im Grundbuch angemerkt werden«.
Der Kataster soll rechtlich relevant, öffentlich zugänglich,
systematisch, vollständig und flächendeckend über ein bestimmtes Gebiet, klar und eindeutig beschrieben sowie
durch periodische Nachführung aktuell sein.
Es wurden acht Bereiche mit 17 Objekten definiert, die einen
großen Teil der wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen abdecken und dem überwiegenden
Bedarf der Nutzer entsprechen. Dazu gehören etwa die Nutzungsplanung, Verkehrswege (Nationalstraßen, Eisenbahnanlagen, Flughafenanlagen), belastete Standorte, Grundwasserschutzzonen, Lärmempfindlichkeitsstufen und der
landwirtschaftliche Produktionskataster.
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen untersucht
und 300 ÖREB aufgelistet. |5| Schon diese Zahl, die noch
gar nicht alle nationalen Regelungen umfasst, zeigt, dass
es unmöglich ist, alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu erfassen und in einem einheitlichen
Register darzustellen. Dazu kommt, dass viele dieser Eigentumsbeschränkungen nicht ausreichend georeferenziert
sind. In einer ersten Auswahl wurden 76 ÖREB ausgewählt,
die eine erste Ausbaustufe eines ÖREB-Katasters darstellen
können.
Einheitlich abrufbare und vollständige Informationen über
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen würden
für alle Beteiligten einen Vorteil bringen. Entscheidend
für den Nutzen sind aber die Zuverlässigkeit, Qualität, Genauigkeit und der Raumbezug dieser Informationen.
Die Erweiterung des österreichischen Systems der Eigentumssicherung um die Erfassung und Dokumentation öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen ist notwendig, um zu gewährleisten, dass öffentlich-rechtliche Informationen leicht zugänglich sind.
Diese Informationen sind für die Bewertung einer Liegenschaft relevant und somit von großem Interesse für Eigentümer, Banken, Makler, Investoren und Behörden. Neben
dem volkswirtschaftlichen Nutzen ist vor allem auch die
Nutzung dieser Dokumentation als Planungsgrundlage für
Behörden und Immobilienberufe von großer Bedeutung.
Alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in
ein Register einzutragen ist rechtlich, technisch und verwaltungsorganisatorisch nicht möglich, aber auch nicht
notwendig. Aufgrund der enormen Anzahl existierender
öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen ist es notwendig, diese zu priorisieren und anschließend etappenweise in ein öffentliches Register einzutragen.
Aus den Voruntersuchungen hat sich ergeben, dass eine
vollständige Dokumentation aller ÖREB aus rechtlichen und
praktischen Gründen nicht erreichbar ist. |4|
F | ZUSAMMENFASSUNG
Die Einführung des ÖREB-Katasters erfolgt in zwei Etappen.
In der ersten Etappe werden in einzelnen ausgewählten
Kantonen die Daten gesammelt und der ÖREB-Kataster in
Betrieb genommen. Bis Ende 2019 soll der Kataster in allen
Kantonen eingeführt sein.
II | Österreich
In einer aktuellen Untersuchung wurden für Österreich über
90 Gesetze auf Bundesebene und in einem Bundesland auf
Grundbuch und Grenzkataster erfüllen die Anforderungen des
Liegenschaftsmarktes an Auskünfte über konkrete Grundstücke
nur unzureichend.
Es wäre erforderlich, in öffentlichen Registern alle grundstücksrelevanten Rechtszusammenhänge und Informationen transparent, aktuell und allgemein zugänglich bereitzustellen.
Dazu müsste der Informationsinhalt des Grundbuches z. B. hinsichtlich von Dienstbarkeiten oder der lagemäßigen Erfassung
15
1
RECHT
und Darstellung sämtlicher relevanter ober- und unterirdischer
Objekte (Gebäude, Keller, Luftschutzanlagen u. a.) verbessert
werden.
|3|
Die Rechtssicherheit und der Liegenschaftsmarkt leiden aber
auch, wenn die zunehmenden öffentlich-rechtlichen Regelungen aus dem Planungs- und Baurecht, Umwelt-, Gewässer-,
Natur- und Denkmalschutzrecht usw. nicht systematisch dokumentiert und öffentlich zugänglich sind.
|5|
Das Umweltbundesamt hat für Österreich
ca. 65.000 Altablagerungen und Altstandorte erfasst.
|4|
Ausführlich zum Schweizer ÖREB-Kataster: www.cadastre.ch/
internet/kataster/de/home/oereb.html (10.03.2016).
Spangl, Notwendigkeit und Möglichkeiten eines Katasters
öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen in Österreich,
Masterarbeit an der Technischen Universität Wien (2011);
Spangl/Navratil, Notwendigkeit und Möglichkeiten eines Katasters
öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen in Österreich,
Zeitschrift für Vermessung und Geoinformation 2012/2, 49.
Für besonders gravierende Beschränkungen des Grundeigentums aus öffentlich-rechtlichen Lasten und Verpflichtungen
wären die Errichtung eines liegenschaftsbezogenen Registers
der öffentlich-rechtlichen Lasten und dessen Verknüpfung mit
Grundbuch und Kataster wünschenswert. Dieses Register würde
einen wichtigen Beitrag zum österreichischen System der Eigentumssicherung an Grund und Boden leisten.
|1|
Eine Liste bodenrelevanter Rechtsvorschriften findet sich in
Binder u. a., Bodenordnung in Österreich (1990), 35, sowie in
Twaroch, Organisation des Katasters – Ziele, Grundsätze und Praxis;
GeoInfo-Series 14, Technische Universität Wien (1999), 8.
|2|
Dipl.-Ing. Dr. iur. Christoph Twaroch
Universitätsdozent an der
Technischen Universität Wien
[email protected]
Zum Kataster in Österreich siehe: Abart/Ernst/Twaroch,
Der Grenzkataster (2011).
16
1
Dipl.-Ing. Dr. techn. Gerhard Navratil
Privatdozent an der
Technischen Universität Wien
[email protected]
FORUM
l and g,
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beinhaltet den Eintritt
17
1
VERBAND
Neue Rechtsprechung
zu Wohnflächen
HANS ULRICH ESCH | COCHEM
18
1
VERBAND
I
n Mietangelegenheiten wird viel gestritten. Umso verwunderlicher ist die Tatsache, dass eine
der wichtigsten Größen des Mietvertrags, nämlich die Wohnfläche, sehr nachlässig ermittelt,
oft sogar nur geschätzt wird.
Dies rächt sich jetzt, denn der Bundesgerichtshof hat in Die wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
seinem Urteil vom 18. November 2015 wie folgt geurteilt:
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundfläche
»Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getrofder Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung
fene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße
gehören.
ist – und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % –
Zur Wohnfläche gehören auch Balkone und Terrassen,
nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören;
berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von
diese sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch
den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven
zur Hälfte anzurechnen.
Wert verbindlich festzustellen. Vielmehr ist jede im WohnNicht zur Wohnung gehören Kellerräume, Abstellräume
raummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohaußerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume,
nungsfläche abweichende Wohnflächenangabe für die
Trockenräume, Heizungsräume und Garagen.
Anwendbarkeit des § 558 BGB (Mieterhöhung) und die
Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer
nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung
Betracht die Grundflächen von Schornsteinen, Pfeilern,
ohne rechtliche Bedeutung.
Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze und Türnischen.
Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehDie Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit
menden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der
einer lichten Höhe von mindestens 2 m sind vollständig,
ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe
Größe der vermieteten Wohnung.
von mindestens 1 m und weniger als 2 m sind zur Hälfte
und von Räumen und Raumteilen unter 1 m nicht
Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass
anzurechnen.
die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den
Unbeheizte Wintergärten oder ähnliche nach allen Seiten
Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten
geschlossene Räume sind zur Hälfte anzurechnen.
Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen
die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, Leider deckt die Wohnflächenverordnung nicht alle Fälle ab.
zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums
geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete Wie sind Räume im Kellergeschoss und Räume außerhalb der
gegenüberzustellen ist.«
Wohnung zu bewerten? Im Streitfall verlangen die Gerichte jeweils individuelle Bewertungen.
Was ist Mietern und Vermietern zu raten?
Als Basis für einen Mietvertrag sollte die Wohnfläche von einem
unabhängigen Fachmann ermittelt werden. Qualifizierte Fachmänner für Wohnflächenermittlungen sind Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure und natürlich öffentlich bestellte und
vereidigte oder zertifizierte Sachverständige für die Bewertung
von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Mieten und
Pachten.
Da die ortsüblichen Vergleichsmieten und die Mietspiegel der
Kommunen in der Regel auf der Wohnflächenverordnung beruhen, sollten die Flächen nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden.
Baupläne z. B. aus der Baugenehmigung sind nur als Hilfsmittel tauglich, da oft anders gebaut als geplant wurde und sich
die Bemaßung auf den Rohbau ohne Putz bezieht.
Natürlich kann jeder mit einem Zollstock Länge mal Breite
messen, aber der Teufel steckt nun einmal im Detail!
Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch
BDVI-Vizepräsident
[email protected]
19
1
FORUM
Werbung ist den ÖbVI ja grundsätzlich verboten.
Nun kommt von gänzlich unerwarteter
Seite eine Reklameofferte der besonderen Art:
Die Vermessermasche!
öse Buben geben sich als Geodäten aus und bestehlen Auf jeden Fall erfährt nun auch der eine oder andere potenzielle Kunde, dass Vermesser, wenn es denn welche sind, Wohahnungslose Vermessungswillige. Fragen über Fragen.
nungsgrößen bestimmen können.
Ob die Gauner wohl das Urteil des Bundesgerichtshofes kennen
und nutzen? Zieht als Überzeugungsinstrument eher die DIN Und das ist ja auch was wert.
oder die Wohnflächenverordnung? Sind die Diebe als Geodäten
verkleidet? Und wenn ja: wie?
Gefunden von ÖbVI Jens Roschke, Berlin
B
20
1
FORUM
Die Polizei warnt vor falschen Vermessern
Der Trickdieb
mit dem Zollstock
Sonntag, 6. März 2016 | 19:00 | Täter – Opfer – Polizei (RBB)
K
ann man den Dingen trauen, die im Mietvertrag stehen? Mietervereine empfehlen gerade
bei der Wohnungsgröße, der Quadratmeterzahl, selbst nach zu messen. Wird da zu viel
berechnet, ist das bares Geld.
Genau diesem Hinweis folgt ein Mann im Osten Brandenburgs, leider nicht auf seriöse Weise: Er kommt mit Zollstock und
Klemmbrett und klingelt an einer Wohnungstür in Tauche (Landkreis Oder-Spree). Der gepflegt aussehende Mann spricht
akzentfrei Deutsch. Im Auftrag der Hausverwaltung will er die Wohnung neu vermessen. Der Mieter, ein Rentner, bittet
ihn herein.
Erst später wird er merken, worum es dem vermeintlichen Vermesser ging. Der hat das Portemonnaie des Rentners gestohlen.
Seine Beute: ein dreistelliger Betrag! Die Wohnung vermessen, im Auftrag der Hausverwaltung, das ist im Moment der
Vorwand von Trickdieben, in Wohnungen zu kommen. Mieter werden an der Haustür regelrecht überrumpelt.
Doch Hausverwalter und Vermieter informieren ihre Mieter in jedem Fall, wenn Vermesser, Schornsteinfeger oder Handwerker demnächst bei ihnen klingeln sollen. Niemand ist verpflichtet, Fremde in seine Wohnung zu lassen! Trotzdem haben
die Täter immer wieder Erfolg. Auch bei dem Trickdieb in Tauche geht die Polizei davon aus, dass er an vielen Haustüren
geklingelt hat.
Er soll 1,70 m groß und von schlanker Gestalt gewesen sein. Er hatte schwarzes Haar, trug eine Brille und sprach akzentfrei Deutsch. Er war am 16. Dezember 2015, einem Mittwoch, in Tauche unterwegs.
Ist er hier jemandem aufgefallen? Vermutlich war er mit der Vermessermasche auch in anderen Orten aktiv.
Gibt es weitere Opfer, die sich bisher nicht bei der Polizei gemeldet haben?
Hinweise bitte an die Polizei Fürstenwalde, Telefon 03361/56 80,
oder an jede andere Polizeidienststelle
Stand vom 6. März 2016
21
1
VERBAND
Entwicklung der
Auszubildendenzahlen im
Vermessungswesen
MICHAEL ZURHORST | WERNE
I
m vergangenen Jahr ist die Zahl der neu eingestellten Auszubildenden im Vermessungswesen
signifikant gestiegen. Mit 858 neuen Ausbildungsverträgen insgesamt ist das Niveau von 2008
(806) wieder erreicht. Nachdem sich die Anzahl der Geomatiker nach Einführung des neuen Ausbildungsberufes bei etwa 130 Neuverträgen je Jahr eingependelt hatte, ist auch hier eine leichte Steigerung auf 156 im Jahr 2015 zu verzeichnen. Besonders erfreulich ist die Entwicklung der
Neuverträge bei Vermessungstechnikern.
Nach einer kontinuierlichen Abnahme von 928 im Jahr 2006
auf einen Tiefpunkt von 549 im Jahr 2012 haben sich 2015
wieder 699 junge Menschen für eine Ausbildung zum Vermessungstechniker entschieden. Über die Ursache kann man letztlich nur Vermutungen anstellen. Einerseits scheinen die Aufrufe
der Verbände Früchte zu tragen, dass es um unseren Nachwuchs
schlecht bestellt ist und alle Betriebe und Behörden aufgerufen
sind, mehr auszubilden. Andererseits ist bei den ÖbVI in den
letzten Jahren – zumindest im Schnitt – eine bessere Auftragslage zu verzeichnen, die dann auch die Neigung der Kollegen
steigert, Vermessungstechniker auszubilden.
Interessant ist die Erkenntnis, dass sich die neu eingestellten
auszubildenden Vermessungstechniker zu rund 42 % auf die
Behörden, 35 % auf ÖbVI und immerhin 23 % auf sonstige Ingenieurbüros verteilen. In absoluten Zahlen bedeutet das im Vergleich zu 2014 eine Abnahme von 316 auf 287 auszubildende
Vermessungstechniker bei den Behörden und eine Zunahme von
215 auf 244 in ÖbVI-Büros. Daraus lässt sich durchaus schlussfolgern, dass wir zum einen die Ausbildungsinhalte in Zukunft
mehr mit den Interessenlagen der Wirtschaft verknüpfen müs-
22
1
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2015
Geomatiker
Vermessungstechniker
Gesamt
Baden-Württemberg
15
141
159
Bayern
18
45
63
Berlin
6
36
39
Brandenburg
9
18
27
Bremen
0
6
6
Hamburg
3
15
15
Hessen
21
18
39
Mecklenburg-Vorpommern
6
9
15
Niedersachsen
9
96
105
Nordrhein-Westfalen
33
186
219
Rheinland-Pfalz
12
33
42
Saarland
0
15
15
Sachsen
3
39
42
Sachsen-Anhalt
9
15
24
Schleswig-Holstein
0
18
21
Thüringen
12
12
24
Gesamt
156
699
858
Bundesland
Anmerkungen: Ab dem Jahr 2012 sind alle Zahlen des BIBB aus Datenschutzgründen auf Vielfache
von 3 gerundet. Es kann zu Abweichungen bei den Summen kommen.
Daten: Bundesinstitut für Berufsbildung, Erhebung jeweils zum 30. September
VERBAND
sen, zum anderen aber auch, die Entwicklung der Verteilung der
Auszubildenden zwischen Behörde und ÖbVI im Auge zu behalten.
Ein nicht unwesentlicher Aspekt dürfte hierbei die Höhe der
Ausbildungsvergütung sein, denn diese liegt in ÖbVI-Büros mitunter etwa 20 % unter den Vergütungen im öffentlichen Dienst.
Dabei ist die gerichtlich anhängige Frage, ob die Auszubildendenvergütung in ÖbVI-Büros mehr als 20 % von der Vergütung
für Auszubildende im öffentlichen Dienst abweichen darf, da
der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst angeblich der »üblichen
Vergütung« entspreche, die eine Seite der Medaille. Wir wollen
und können uns nicht damit anfreunden, dass die Bezahlung im
öffentlichen Dienst der rechtliche Maßstab für die Vergütung
unserer Mitarbeiter sein soll. Doch andererseits stehen wir bei
der Rekrutierung guter Auszubildender im Wettbewerb zu den
Behörden. Wer gute Auszubildende haben möchte, wird nicht
umhinkommen, auch wettbewerbsfähige Vergütungen zu zahlen. Das gilt im direkten Vergleich mit anderen Ausbildungsstellen für Vermessungstechniker genauso wie im Vergleich zu
anderen Ausbildungsberufen, bei denen die Ausbildungsvergütung häufig deutlich über der Üblichkeit im Vermessungswesen
liegt.
Die hieran direkt anknüpfende Diskussion mag zunächst in keinem direkten Zusammenhang mit den Auszubildendenzahlen
stehen, sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben: Die Nachwuchssorgen im Vermessungswesen sind nicht allein auf geringe Ausbildungsvergütungen zurückzuführen, sondern hängen gewiss
auch mit den Verdienstmöglichkeiten, die Jugendliche in der
beruflichen Perspektive sehen, zusammen. Denn auch da liegen
die zu erwartenden Gehälter teils deutlich hinter anderen Berufen zurück.
Entwicklung der Auszubildendenzahlen –
neu abgeschlossene Ausbildungsverträge
1000
928
866
900
Vermessungstechniker
784
800
721
699
670
700
600
571
549
134
135
2011
2012
627
630
138
132
500
400
300
200
100
0
41
36
22
36
34
2006
2007
2008
2009
2010
156
Kartograf/Geomatiker
2013
2014
2015
Daten: Bundesinstitut für Berufsbildung, Erhebung jeweils zum 30. September; Grafik: BDVI
Ausbildungsbetriebe der neu eingestellten Auszubildenden
bei den Vermessungstechnikern 2015
Wirtschaft/Industrie: 159
Verwaltung: 287
ÖbVI: 244
Quelle: zuständige Stellen, Aufsichtsbehörden; Zusammenstellung und Grafik: BDVI
Zweifelsohne steht das wiederum in direkter Verbindung mit
den Vergütungen für Vermessungsleistungen auf dem Markt.
Denn wie sollen vergleichbare Gehälter gezahlt werden, wenn
z. B. die erzielbaren Stundensätze für Vermessungstechniker teilweise deutlich unter denen für Handwerker liegen? Bei anstehenden Diskussionen über Vermessungsgebührenordnungen muss
das ebenso Thema sein wie die Frage, die sich der eine oder andere Anbieter von Vermessungsdienstleistungen stellen muss,
nämlich ob Dumpingpreise eine nachhaltige Geschäftsstrategie darstellen.
Ausbildungsbetriebe der neu eingestellten Auszubildenden
bei den Geomatikern 2015
Wirtschaft/Industrie: 28
ÖbVI: 4
Verwaltung: 113
Dipl.-Ing. Michael Zurhorst
BDVI-Präsident
[email protected]
Quelle: zuständige Stellen, Aufsichtsbehörden; Zusammenstellung und Grafik: BDVI
23
1
FORUM
Vom Studienabbruch
zur Ausbildung
TIZIANA ROMELLI | POTSDAM
24
1
FORUM
R
und ein Drittel aller Studierenden brechen ihr Studium vorzeitig ab, wie eine Studie des
Deutschen Zentrums für Hochschul- und Wissenschaftsforschung (DZHW) ergeben hat. Zu
viele, um darüber hinwegsehen zu können, zu dürfen. Die Gründe sind dabei vielfältig und individuell:
fachliche Überforderung, falsche Erwartungen, Praxisferne, finanzielle oder persönliche Probleme.
Für Paul, 22 Jahre, aus Berlin, der eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration gerade begonnen hat, war
der wirtschaftliche Teil des Studiums der Knackpunkt.
Das Projekt CE.O, initiiert von der GEOkomm, dem Verband der
GeoInformationswirtschaft Berlin-Brandenburg e. V., bildet genau die Brücke zwischen Studienaussteigern und Unternehmen
der Hauptstadtregion.
»Das Thema stieß mir über die gesamten vier
Semester, die ich studiert habe, immer wieder
auf. Und irgendwann war der Punkt erreicht, an
dem mir deswegen das Studium auf den Kopf
fiel. Doch jetzt kann ich mich mit meiner Ausbildung mehr auf meine Vorliebe für Technik
und Logik konzentrieren. Die Wirtschaft bleibt
zwar auch während der Ausbildung nicht aus,
doch dann eher als Mittel zum Zweck.«
Über das Projekt finden Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen mit hohem Potenzial Eingang in Unternehmen und
werden in kurzer Zeit passgenau zu einer Fach- und späteren
Führungskraft ausgebildet. Mit der Ausbildung von Studienerfahrenen nehmen Unternehmen ihre Fachkräftesicherung
selbst in die Hand und entwickeln genau die Fachexperten und
Fachexpertinnen, die sie brauchen und die zu ihrer Philosophie
passen.
Für viele Studienaussteiger und Studienaussteigerinnen ist eine Ausbildung im dualen System
eine attraktive Alternative. In der dualen Ausbildung werden jungen Erwachsenen praxisnahe,
arbeitsmarktrelevante Qualifikationen vermittelt, die in den Betrieben nachgefragt werden
und attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten
eröffnen.
Gleichzeitig klagen immer mehr Unternehmen
über Fachkräftemangel und suchen erfahrene
junge Menschen, die sich mit einer dualen Berufsausbildung zu einer hoch spezialisierten Fachbzw. Führungskraft in spannenden Arbeitsfeldern
entwickeln können. Neue Wege in der Personalgewinnung werden deshalb immer wichtiger,
weil sie Klein- und Mittelbetrieben (KMU) ermöglichen, langfristig hoch qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen und
im Unternehmen zu halten.
Studienabbrecher und Studienabbrecherinnen
bringen bereits viele fachliche und persönliche
Kompetenzen mit, die sie im Studium, während
Praktika, Jobs oder Auslandsaufenthalten erworben und erprobt haben. Darüber hinaus weisen
sie eine hohe persönliche Reife aufgrund ihrer
Lebenserfahrung aus.
Das CE.O ist ein JOBSTARTER plus-Projekt, gefördert aus Mitteln
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Europäischen Fonds. Die JOBSTARTER plus-Projekte unterstützen
mit konkreten Dienstleistungen kleine und mittlere Unternehmen in allen Fragen der Berufsausbildung und tragen so zur
Fachkräftesicherung bei. Das Projekt kooperiert mit zahlreichen
Partnern, die ebenfalls auf die Beratung und Vermittlung von
Studienabbrechern und Studienabbrecherinnen spezialisiert
sind, darunter die Agentur für Arbeit, die IHK sowie Universitäten und Fachhochschulen.
Mit dem Projekt wollen wir Studienabbrecherinnen und Studienabbrechern zeigen, dass es für sie berufliche Chancen gibt, die
möglicherweise besser zu ihnen passen und am Ende sogar mehr
Erfolg bringen können als akademische Karrierewege. Für Paul
hat sich das Umdenken gelohnt: »CE.O hat mir geholfen, interessante Unternehmen in der Region zu finden, und hat ihnen
nach Absprache mit mir mein persönliches Profil zukommen
lassen.« Für den Ausbildungsbetrieb von Paul ebenso. Die Personalverantwortliche von Pauls neuem Arbeitgeber sagt: »Ich
könnte mehr solche Azubis einstellen.«
Dr. Tiziana Romelli
Projektleiterin
CE.O – Career Education Office
[email protected]
25
1
BILDUNG
Was die Ingenieurkammern geregelt haben wollen
Berufsbezeichnung
»Ingenieur«
HANS-ULLRICH KAMMEYER | HANNOVER
HUBERTUS BRAUER | RATINGEN
W
er die Berufsbezeichnung »Ingenieurin/Ingenieur« tragen darf, ist in den Ingenieurgesetzen
der Länder geregelt. In einigen Bundesländern wurden die Ingenieurgesetze bereits
novelliert. Für welche Gesetzesänderungen setzen sich die Ingenieurkammern ein?
Mit der Bologna-Reform ist die Berufsbezeichnung »Ingenieur« nicht mehr Bestandteil der akademischen Titel Bachelor oder Master. Wie in vielen Ingenieurfachrichtungen sind Mindestinhalte
des Studiums erforderlich, um einen Berufszugang zu erhalten (z. B. Vermessungsingenieur, Bauingenieur). Die Ingenieurgesetze der Länder aus den 1970er-Jahren bedürfen einer Anpassung
an die Bildungssituation, weil ingenieurrelevante Bachelorstudiengänge mit einer überhöhten
Ausdifferenzierung kritisch für den Arbeitsmarkt sind |1|. Die Ingenieurkammern sehen die Transparenz der Qualifizierungsziele des Studiums als Voraussetzung für einen funktionierenden
Berufszugang.
Was also soll mit der Novellierung der Gesetze erreicht werden?
26
1
BILDUNG
GESETZ ALS ALLEINIGER MASSSTAB
Den Kammern geht es ausschließlich um den Schutz der Berufsbezeichnung »Ingenieur« nach dem Ingenieurgesetz. Die Befugnis zum Führen der Bezeichnung muss sich ausschließlich und
unmittelbar aus diesem Gesetz ergeben. Insoweit besteht offensichtlich kein Dissens zwischen Hochschulen und Wirtschaftsverbänden einerseits und den Ingenieurkammern andererseits.
ditierungen können Hinweise geben, ob das gesteckte Ziel der
Legaldefinition erreicht wird. Dies ergibt sich aus den Verfahrensregeln des Akkreditierungsrates (DRS. AR 20/013). Aus wohlverstandener Verantwortung sind die beteiligten Kreise deshalb
aufgerufen, eine gemeinsame Lösung zu finden – auch und gerade im Interesse der Absolventen.
HOCHSCHULAUTONOMIE
MINDESTSTANDARDS
Der Schutz einer Berufsbezeichnung ohne klare inhaltliche Mindestmaßstäbe entspricht nicht dem berechtigten Interesse der
Gesellschaft und des Verbraucherschutzes. Im Gegenteil: Ein solcher Schutz geht ins Leere! Der Bundesgesetzgeber wollte 1964
mit der Einführung des ersten Ingenieurgesetzes insbesondere
sicherstellen: »Wo Ingenieur draufsteht, ist auch Ingenieur drin!«
Durch die heutigen Ingenieurgesetze der Länder erfolgt lediglich eine Klarstellung der Voraussetzungen zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung »Ingenieur«.
Nach geltender Rechtslage muss der Absolvent nur eine bestimmte Zeit das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit
Erfolg abgeschlossen haben. Diese Umschreibung reicht heute
nicht mehr aus.
Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Forderung der Ingenieurkammern nach klaren Mindeststandards
nicht das Ziel verfolgt, in die Hochschulautonomie oder die Wissenschaftsfreiheit einzugreifen. Es bleibt nach wie vor unbestritten das Recht der Hochschulen, ihre Studieninhalte autonom festzulegen.
Die Qualitätssicherung dieser Studieninhalte erfolgt über den
Weg der Akkreditierung. Akkreditierungsagenturen sind allerdings privatrechtliche Vereinigungen und haben nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Erwägung,
diesen Institutionen Kompetenzen auf der Grundlage der Ingenieurgesetze übertragen zu wollen, steht nicht im Einklang mit
der geltenden Rechtslage.
ZUR DIFFERENZIERUNG
VON AKADEMISCHEM GRAD UND
BERUFSBEZEICHNUNG
Die früher staatlich genehmigten Studienabschlüsse, die bundesweit eine weitgehende Vergleichbarkeit gewährleisteten, sind
historisch und mit der Übertragung größerer Freiheiten auf die
Hochschulen weggefallen. Zu dem eingeschlagenen Weg der Liberalisierung gibt es keine Alternative. Dann aber bedarf es bundeseinheitlich inhaltlicher Mindeststandards für den Ingenieurstudiengang.
Die Festlegung, welcher akademische Grad am Ende eines Studiengangs verliehen wird, war und bleibt ausschließlich Angelegenheit der Hochschulen. Von der Verleihung eines akademischen Grades zu unterscheiden ist jedoch der Schutz der Berufsbezeichnung nach Ingenieurgesetzen.
Leider müssen die Ingenieurkammern bei der Entscheidung über
die Kammermitgliedschaft nicht selten die Erfahrung machen,
dass die in den Hochschulzeugnissen niedergelegten Qualifikationen nicht mehr dem seinerzeitigen Grundkonsens der beteiligten Kreise entsprechen.
Die Gesetzgebungskompetenz für die geschützte Berufsbezeichnung »Ingenieur« wurde 1969 aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom Bund auf die Länder übertragen. Solange der föderale Parlamentarismus in unserem Lande
erhalten bleibt, sind die Ingenieurkammern ebenso weit von
einer vermeintlichen Definitionsmacht entfernt wie die Hochschulen.
Insbesondere in Anbetracht der vielen Mischstudiengänge oder
auch »Hybridstudiengänge« in der Ingenieurausbildung zum Bachelor erscheint es deshalb unabdingbar, dass der Anteil der zu
belegenden MINT-Fächer deutlich überwiegen muss. Mit diesem
Anliegen wird die Legaldefinition klargestellt und nicht eingeengt.
In den Curricula hat die Hochschule die Möglichkeit, die konzeptionelle Einordnung ihres Studiengangs darzulegen. Die Akkre-
FREIHEIT DER BERUFSAUSÜBUNG
Die verbreitete Ansicht, die Ingenieurkammern strebten die Einführung einer beruflichen Akkreditierung und eines uneingeschränkten Berufsausübungsrechts nach angelsächsischem Vorbild an, ist schlichtweg abwegig. Die Übernahme dieses Modells
wäre nicht der richtige Weg! Eine Einschränkung der Berufsfrei-
27
1
BILDUNG
heit durch ein Berufsausübungsrecht ist nach Auffassung der
Bundesingenieurkammern und der Länderingenieurkammern jedoch geboten für sicherheitsrelevante Tätigkeiten, z. B. im Bauwesen. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist damit Rechnung getragen.
ANERKENNUNG
AUSLÄNDISCHER ABSCHLÜSSE
Ausländische Curricula, die die vorstehenden Anforderungen
erfüllen, können rechtssichere Beurteilungsmaßstäbe in Anerkennungsverfahren nach den Regularien der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze (BQFG) der Länder sein, die der Umsetzung der aktuellen Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU
(BARL) dienen.
Wie der Landesgesetzgeber die allgemeinen Anforderungen des
BQFG-Bund in Landesrecht umsetzt, ist hier nicht zu thematisieren, denn die Anerkennungsverfahren unterliegen den gleichen Bedingungen und Abläufen.
Dazu gehören auch die Einbindung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) und die noch zu erwartende
Datenbank zum europäischen Berufsausweis.
Die Bundesingenieurkammer hat sich auf ihrer letzten Versammlung im Oktober 2015 eingehend mit diesen Themen befasst und folgende Punkte beschlossen, die zu einer Klarstellung und zu einem besseren künftigen Miteinander beitragen
sollen:
1 | Die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung
»Ingenieur/Ingenieurin« ergeben sich unmittelbar aus dem
Gesetz.
2 | Die Hochschulen legen die Inhalte ihrer Studiengänge fest
und verleihen akademische Grade.
3 | Die jeweilige Kammer prüft das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung »Ingenieur«, wenn eine Person die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer beantragt hat oder auf Antrag oder bei Verdacht
auf Missbrauch.
Die Kritik konzentrierte sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:
Die vorgesehenen Regelungen würden die Definitionsmacht (»Wer ist ein Ingenieur?«) von den Hochschulen
auf die Ingenieurkammern verlagern.
4 | Die Kammern sind zuständige Stellen für die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen, insbesondere nach
BARL.
Qualitative und quantitative Vorgaben für die Curricula
würden in unzulässiger Weise in die Hochschulautonomie
eingreifen und verletzten die verfassungsrechtlich
geschützte Wissenschaftsfreiheit.
Dieser Beitrag stellt sich gegen die im Zuge der Novellierungen
der Ingenieurgesetze vielfach geäußerte Kritik aus dem Umfeld der Hochschulen und einiger Wirtschaftsverbände.
Die Ingenieurkammern strebten in der Konsequenz
ein uneingeschränktes Berufsausübungsrecht und die
»Verkammerung« aller Ingenieure an.
28
1
BILDUNG
Die Hinwendung zur akademischen »Output-Orientierung« für
Ingenieurstudiengänge ist keine Abwendung von der BolognaReform, sondern eine konsequente Fortsetzung des Reformprozesses!
|1|
Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer
Präsident der Bundesingenieurkammer
hans-ullrich.kammeyer@
ingenieurkammer.de
Empfehlung zum Verhältnis von Hochschulbildung und Arbeitsmarkt, Wissenschaftsrat, Bielefeld, 16.10.2015, Drs. 4925-15
BEITRÄGE ZU DIESEM THEMA:
H. Brauer: Der Bologna-Prozess und seine Folgen für die Ausbildung
von Ingenieuren, avn, 2/2015
H. Brauer: EU-Berufsanerkennungsrichtline, Relevanz für den
Ingenieurberuf in Deutschland, Deutsches Ingenieurblatt, dib, 11/2015
H. Brauer: Kann der Markt es richten?, Deutsches Ingenieurblatt,
Dr.-Ing. Hubertus Brauer
BDVI-Ehrenmitglied
[email protected]
dib, 12/2015
29
1
TECHNIK
Zum Positionspapier des Deutschen Städtetags
Einsatz von
Geoinformationen
in den Städten
30
1
TECHNIK
UDO STICHLING | WUPPERTAL
D
er Deutsche Städtetag (DST) hat im Jahr
2015 ein Positionspapier mit dem Thema
»Einsatz von Geoinformationen in den Städten«
verabschiedet. Die Grundlage für dieses Papier
war eine Umfrage des DST in den Kommunen
(GDI-Umfrage). Ziel dieser Umfrage war es, bisher fehlende Informationen aus dem kommunalen Bereich zu bekommen. Auf Bundes- und
Landesebene ist das Thema bei den betroffenen
Stellen fest verankert, während auf der kommunalen Ebene bisher kaum Daten und Beispiele
für den Einsatz in einer zusammenhängenden
Aufstellung vorliegen.
Mit diesem Positionspapier hat der DST ganz im Sinne des jahrelangen Strebens des Deutschen Dachverbandes für Geoinformation e. V. (DDGI) die immense Bedeutung von Geoinformationen für alle Bereiche des täglichen Lebens hervorgehoben.
Mit der Aufzählung von wichtigen Einzelthemen beginnt das
Papier und stellt fest, dass u. a. kommunalpolitische Zielsetzungen, Genehmigungs- und Planungsprozesse sowie strategische
Entscheidungen mit Geoinformation entscheidend unterstützt
werden können. Dabei werden diese als »Schlüssel für die gesellschaftspolitischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts«
betrachtet. Damit bekommen Geoinformationen endlich auch
im Bereich der offiziellen Mitteilungen des Deutschen Städtetages die herausgehobene Bedeutung, die ihnen in Fachkreisen
seit vielen Jahren zugeordnet wird. Eine umweltorientierte Energiewende, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, eine bedarfsgerechte Stadt- und Regionalentwicklung, eine flexible Mobi-
lität, ein abgestimmter Bevölkerungsschutz und ein transparentes Verwaltungshandeln werden dabei explizit aufgeführt.
Nicht erst anhand dieser Aufzählung, aber mindestens mit der
Kenntnis, dass diese Punkte durch den Einsatz von Geoinformationen beeinflusst und unterstützt werden können, ist deutlich sichtbar, dass das Thema Geo unbedingt auf breiter Basis
zur Chefsache werden muss. Es geht »Der Einsatz von Geonicht, dass der Ein- information muss überall
satz als kleine Neben- Chefsache sein!«
sache geführt wird.
Wir müssen den Beteiligten deutlich machen, welchen wichtigen Hebel sie durch
den Einsatz von Geoinformation in der Hand haben. Auch hier
ist den beteiligten Fachleuten aus allen Bereichen der Geodäsie,
Kartografie und Geoinformationsbranche bereits seit vielen
31
1
TECHNIK
Jahren klar, wie wichtig dies ist. Insofern wird dieses Papier bei
der gesamten Branche offene Türen aufschließen. Ziel muss jedoch sein, dass auch die bisher nicht direkt beteiligten Landräte,
Bürgermeister und Parlamente die Notwendigkeit zum Handeln
erkennen.
Der Deutsche Städtetag hält zwar auf der einen Seite fest, wie
viel in den letzten Jahren bereits erreicht worden ist. Allerdings
vertritt er auch hier den Standpunkt, dass die Themen im Zusammenhang mit Geoinformation, der Aufbau der Geodateninfrastruktur und der hohe Stellenwert von Geoinformationen der
vollen Unterstützung aller beteiligten Stellen bedürfen. Hieran
erkennt der DDGI, dass die von ihm seit vielen Jahren verfolgten Ziele und seine politische Arbeit noch längst nicht beendet
sind. Diese Bestrebungen werden von der Bundesregierung und
den einzelnen Bundesländern mit mehr oder weniger großem
Einsatz unterstützt. Auf Bundesebene soll die Nationale Geoinformationsstrategie (NGIS) der Bundesregierung die Ziele unterstützen (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Nachrichten/Kurzmeldungen/nationale-geoinformationsstrategie.pdf?__blob=publicationFile). Mit dieser Strategie wurde
ein Anfang für eine Umsetzung in allen Ebenen fortgesetzt. Die
Bundesregierung will mit diesem Papier ein deutliches Zeichen
für die Unterstützung an alle Beteiligte der Branche geben.
Durch seine Umfrage hat der DST aber auch erkannt, dass die
landläufige Meinung, dass Geodaten, deren Beschaffung und
Verwaltung nur Geld kosten, so nicht richtig ist. Die Mehrwerte,
die mit Geoinformation erreicht werden können, wiegen die zum
Teil erheblichen Kosten, die für die Beschaffung benötigt werden, bei Weitem wieder auf. Dabei ist gerade in der Verwaltung
der Einsatz von Geodaten allein schon ein Faktor, um Kosten
mittel- und langfristig zu sparen. Somit ist die Verwaltung ein
großer Profiteur, wenn Geodaten konsequent für alle o. g.
Bereiche eingesetzt
»Kommunen brauchen werden. Aus diesem
bei der Umsetzung von Grund hat sich geOpen Data die Unterstützung rade in diesem Bedurch die Politik!« reich in den letzten
Jahren am meisten
getan. Bei den verwaltungsinternen Prozessen werden vielfach Geoinformationen
eingesetzt. Nun gilt es jedoch, diese Entwicklung auch für die
Wirtschaft und deren Workflow einzusetzen. Dabei ist das Stichwort »Big Data« nur eins von vielen. Gerade die Wirtschaft ist
in der Lage aus »Big Data« »Smart Data« zu machen. So können
Abläufe optimiert, Geo- mit Sachdaten verknüpft und ganz
neue Wertschöpfungspotenziale geschaffen werden. Gerade die
schnell größer werdenden Bereiche von offenen Daten (Open
Data bzw. Open Geo Data) verhelfen hier zu immer schneller
wachsenden wirtschaftlichen Vorteilen. Und gerade durch diese entstehen zusätzliche Vorteile mit der Schaffung von Ar-
32
1
beitsplätzen, Generierung von Mehrwerten und dadurch Mehrwertsteuern sowie der Verbesserung von täglichen Abläufen.
Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, dass neben den
Bundesbehörden auch immer mehr Bundesländer und vor allem
im direkten Nachgang auch die kommunalen Stellen sich zu
Open Data bekennen und nur ganz wenige Bereiche, die dem
Persönlichkeitsschutz, der Sicherheit oder dem Datenschutz unterliegen, von dieser Bewegung ausgenommen sind. Mittelfristig müssen Open Data kostenfrei sein. Auch wenn Firmen bzw.
die Wirtschaft bereit sind, bei langfristigen Geschäftsmodellen
für Daten zu bezahlen, muss der Aufwand für die Abrechnung
gegengerechnet werden. Dann zeigt sich schnell, dass die Einnahmen bei den betroffenen Stellen oft die Ausgaben für den
Aufwand der Abrechnung nicht decken. Dies ist jedoch auch
bei manchen Bundesländern noch nicht angekommen. Jedoch
kann hier die Verwaltung nicht im Alleingang handeln, sondern muss Unterstützung von der Politik bekommen. Diese muss
die Voraussetzung für eine größtmögliche Öffnung der Daten
schaffen. Nur so können auf kommunaler Ebene die notwendigen weiteren Schritte für eine Umsetzung unternommen werden. Die betroffenen Bundesländer (z. B. Berlin, Hamburg) und
Kommunen (Köln, Bonn u. a.), die sich für eine konsequente
Umsetzung der Open-Data-Strategie entschieden haben, haben
dies zum Teil genau aus Gründen der Kosteneinsparung gemacht. Der DST hat auch hier erkannt, dass die Kommunen dabei
Unterstützung brauchen. Der Kämmerer einer Kommune muss
erkennen, dass auch er Vorteile durch Open Data hat.
Was fehlt noch, damit die Geodaten und ihren Potenziale optimal genutzt werden können? Der Zugang zu den Daten muss
so einfach wie möglich sein. Warum nutzen viele Beteiligten
die allseits verfügbaren Earthviewer und Daten wie z. B. von
OpenStreetMap, statt auf amtliche Geodaten zurückzugreifen?
Die Verwaltung muss genau von diesen Beteiligten lernen. Es
gilt nicht nur die Auffindbarkeit, sondern auch den Zugang und
die Nutzung dieser Daten zu vereinfachen. Standardisierte Datenformate sind nur ein Schlüssel für die Nutzung. Wir brauchen keine teuren Endgeräte anzuschaffen, weil die meisten
Nutzer diese bereits ständig mit sich führen. Mit dem Smartphone, Tablets und weiteren mobilen Lösungen haben wir alle
es geschafft, die High-End-Geräte, die in der Anfangsphase für
den Einsatz von GIS und Geoinformation teuer beschafft werden mussten, abzulösen. So ist es das Ziel, die Daten schnell,
einfach und am besten überall unterwegs nutzen zu können.
Und auch zum Thema Datenschutz nimmt der DST, wenn auch
nur kurz, Stellung. Hier gilt es so, viel wie möglich freizugeben.
Auch der DDGI ist der Meinung, dass die Verwaltung sich nicht
hinter dem Datenschutz verstecken darf und ihn immer als Verhinderungsgrund nennt, wenn es darum geht, dass Geodaten
und Geoinformationen nicht freigegeben werden sollen. Ich
TECHNIK
möchte hier klarstellen, dass allen Beteiligten der Datenschutz
wichtig ist, aber er darf nicht Selbstzweck werden. In vielen
Fällen ist dies nur ein Vorwand und bei genauer Betrachtung
nur ein Anlass, um die Datenhoheit zu behalten.
Mit dem Punkt »Empfehlungen und Positionen des DST« greift
das Positionspapier viele Thesen auf, die in der Geoinformationsbranche seit vielen Jahren diskutiert werden. Ich möchte
hier nur einmal die Kernthesen aus dem Papier abschreiben und
dann werden alle erkennen, dass der DST mit seinem Papier genau in die gleiche Bresche schlägt, wie der DDGI und seine Mitglieder (www.ddgi.de) dies seit über 20 Jahren machen.
Genannt seien hier exemplarisch die folgenden Kernthesen aus
dem Papier des DST:
Geoinformation erhöht die Wirtschaftlichkeit.
Geoinformation erhöht die Sicherheit.
Geoinformation schafft Transparenz und Übersicht.
Geoinformation erhöht die Qualität.
Geoinformation schafft Vergleichbarkeit.
Geoinformation ergibt Synergieeffekte.
Geoinformation bündelt und führt zusammen.
Geoinformation illustriert.
Gibt es eine von diesen Thesen, die der Branche nicht seit
Langem bekannt sind? Vermutlich keine! Ist das Papier deshalb
»kalter Kaffee«? Nein, keinesfalls! Mit dem Papier schafft der
DST die Grundlage, um möglichst viele Beteiligte ins Boot zu
holen. In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die lohnende Investition in Geodateninfrastrukturen (GDI) hingewiesen. Dabei ist gerade die Verknüpfung von Geodaten mit moderner Geoinformationstechnologie und weiteren Sachdaten
ein wichtiger Wertschöpfungsfaktor. Deutschland ist dabei noch
weit vorne sowohl beim Standard und der Qualität der Daten
als auch bei der Technologie. Die deutsche Wirtschaft in Verbindung mit einer modernen Verwaltung hat hier wichtige Leuchtturmprojekte geschaffen und bereits viel erreicht.
Dieses Level gilt es zu halten und zu stärken.
Dabei darf bis zuletzt nicht vergessen werden: Der Einsatz von
Geodaten muss Chefsache sein! Schließlich überlassen wir wichtige Entscheidungen in Verwaltung und Betrieb auch nicht dem
freien Spiel der Kräfte, sondern versuchen zu steuern. Mit seinen
Empfehlungen greift der DST abermals eine Vielzahl von Punkten auf, die die Mitglieder des DDGI schon lange fordern. Umso wichtiger ist die Unterstützung dieses Positionspapiers durch
die gesamte Geoinformationsbranche!
Wie das »Who’s who« der Branche sind dann abschließend die
über 30 aufgeführten Praxisbeispiele, die im Papier gelistet sind.
Der DST bezeichnet diese nicht als Best Practice, sondern als
Deutscher Dachverband für
Geoinformation e.V. (DDGI)
Der Deutsche Dachverband für Geoinformation
e. V. (DDGI) ist der bundesweit agierende
deutsche Lobbyverband, der sich interdisziplinär für die Belange des Geoinformationswesens einsetzt. Er vereinigt unter seinem
Dach Vertreter der Wirtschaft, der Behörden,
aus Forschung und Lehre und weiteren Fachverbänden sowie viele interessierte Einzelpersonen. Der BDVI ist ein Gründungsmitglied
des DDGI und seit vielen Jahren aktiv im
Verband eingebunden.
Die wichtigsten Ziele des DDGI sind, die
Bedeutung von Geoinformationen für das
öffentliche Bewusstsein herauszustellen und
die Rahmenbedingungen für die Nutzung
von Geoinformationen zu verbessern.
www.ddgi.de
Good Practice und setzt damit ein Zeichen, dass dies nur eine
Auswahl von vielen tagtäglichen Anwendungen ist. Jedes Beispiel kann einerseits die Anbieter und andererseits die Nutzer
zur Nachahmung anregen. Dabei ist natürlich die Beteiligung
von Geodäten in allen Bereichen sowohl als Nutzer als auch als
Bereitsteller beinahe unumgänglich. Hier geht es darum, möglichst schnell zu guten Lösungen zu kommen. Erinnern wir uns:
Der Einsatz von Geoinformation ist Chefsache! Also sollten sich
die Entscheider aus Verwaltung, Politik und Wirtschaft genau
diese Beispiele ansehen und daraus lernen.
Nachmachen ist hier nicht verboten, sondern erwünscht!
Dipl.-Ing. Udo Stichling
Öffentlich bestellter
Vermessungsingenieur
[email protected]
33
1
TECHNIK
»Einsatz von Geoinformationen in den Städten«
Positionspapier
I
n seiner 213. Sitzung hat der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages am 9. Juni 2015
in Dresden das Positionspapier »Einsatz von Geoinformationen in den Städten« verab-
schiedet. Das Positionspapier findet seinen Ausgangspunkt in einer bundesweiten kommunalen
Umfrage zum Einsatz von Geoinformationen in den Kommunen (GDI-Umfrage), die das Ziel hatte,
einen Überblick über den Stand der Entwicklung des Geoinformationswesens auf kommunaler
Ebene in Deutschland zu erhalten. Dadurch konnte eine bislang bestehende Lücke beim Gesamtüberblick über den Stand der Entwicklung des Geoinformationswesens in Deutschland
geschlossen werden, zumal es bis dahin an belastbaren Daten über die Entwicklung auf kommunaler Ebene fehlte.
Die Ergebnisse der Umfrage geben erstmals Aufschluss über den
Status quo und die Potenziale von Städten, Gemeinden und
Kreisen im Hinblick auf den Ausbau der föderalen Geodateninfrastruktur (GDI). Darüber hinaus dokumentieren sie die Weiterentwicklung der kommunalen GDI über interkommunale Kooperation bis hin zur Anbindung vorhandener Geodaten und
Dienste an Landes- und Bundesportale.
Das Positionspapier »Einsatz von Geoinformationen in den
Städten« legt dar, wie mithilfe der Geoinformationen und des
Know-hows des Geodatenmanagements als Bestandteil des
E-Governments raumbezogene Fachaufgaben und deren Prozesse in den städtischen Ämtern optimiert und wirtschaftlicher
erledigt werden können.
Es stellt insgesamt den Nutzen und Mehrwert von Geoinformationen als Handlungs- und Entscheidungsgrundlage für kommunalpolitische Zielsetzungen, Genehmigungs- und Planungsprozesse sowie die Vorbereitung strategischer Entscheidungen
in Verwaltung und Politik dar.
Das Positionspapier zeigt auf, dass die Umsetzung der Aufgabe
Geodatenmanagement nicht zum Nulltarif zu haben ist, son-
34
1
dern erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen erfordert. Daher ist die finanzielle Unterstützung durch Bund, Länder
und Europäische Union, besonders auch vor dem Hintergrund des
Aufbaus einer europäischen Geodateninfrastruktur (INSPIRERichtlinie), unerlässlich.
Das Positionspapier wurde im Auftrag der Fachkommission Geoinformation, Vermessung und Bodenordnung (FK GVB) vom Arbeitskreis Geoinformation und weiteren kommunalen Praktikern des Deutschen Städtetages erstellt. Neben dem Vorwort
und den Kapiteln »Perspektiven und Herausforderungen« und
»Empfehlungen und Positionen des Deutschen Städtetages« enthält das Positionspapier 31 ausgewählte Gute-Praxis-Beispiele
zum Einsatz von Geoinformationen in den Städten. Diese dienen
der – auch visuellen – Veranschaulichung der gesteckten Ziele,
der in der Ergebnisstudie der o. g. kommunalen GDI-Umfrage
ausgesprochenen Empfehlungen und der gegenüber der Politik gestellten kommunalen Forderungen.
Die zahlreichen Gute-Praxis-Beispiele zeigen die vielfältigen
Einsatzmöglichkeiten von Geoinformationen in der Kommunalverwaltung als effektives Instrument der Verwaltungsorganisation. Neben Beispielen für die Einzelanwendung sind auch
TECHNIK
Beispiele für die Kombination bzw. Verschneidung unterschiedlicher Geoinformationen für verschiedene Anwendungsbereiche aufgeführt, um die Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Geoinformationen zu neuen qualitativen Aussagen führen können.
Die Fülle der Beispiele zeigt die große Bandbreite des Nutzens,
der Chancen, von Synergien und schließlich Möglichkeiten interkommunaler Kooperation auf.
Zusammenfassend empfiehlt das Positionspapier:
den begonnenen Prozess der Unterstützung von
Verwaltungshandeln mittels Methoden und Inhalten
der Geoinformation weiterzuführen, mit dem Ziel
einer horizontalen und vertikalen Durchdringung, um
größtmögliche Synergieeffekte zu erreichen;
den Ausbau des E-Governments mit Geoinformationen
konsequent zu unterstützen;
die Öffnung und Bereitstellung der kommunalen
Geodaten im Sinne von Open Data für Öffentlichkeit,
Wirtschaft und Wissenschaft voranzutreiben, um
Mehrfachnutzen zu erzielen und bisher nicht erkannte
Nutzungspotenziale zu erschließen;
Methoden des Geoinformationswesens zu verwenden,
um Bürgerbeteiligung und Transparenz zu ermöglichen
und auszubauen;
den Austausch der Verwaltungen untereinander zu
intensivieren mit dem Ziel, Entwicklungen integriert
voranzutreiben.
Neben der jetzt vorliegenden Online-Version (www.staedtetag.
de/fachinformationen/vermessung/074222/index.html), die
beliebig um weitere Gute-Praxis-Beispiele erweitert werden
kann, ist die Herausgabe einer Printversion des Positionspapiers
»Einsatz von Geoinformationen in den Städten« geplant.
Harald Lwowski
Deutscher Städtetag
Städtetag Nordrhein-Westfalen
[email protected]
35
1
TECHNIK
Ein Positionspapier des Deutschen Städtetags
Einsatz von
Geoinformationen
in den Städten
CARSTEN KAMP | HAGEN
B
ürger, Unternehmen, Verwaltung, Wissenschaft oder Politik wollen in zukunftsorientierten,
lebenswerten Städten wohnen, arbeiten, ihre Freizeit verbringen und mobil sein. Dies
erfordert, Städte effizienter, technologisch fortschrittlicher, grüner, sozial inklusiver und damit
insgesamt nachhaltiger zu gestalten. Das Konzept einer intelligent organisierten Stadt umfasst
dabei technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Innovationen, wobei eine intelligente
Stadtentwicklung immer auch die Menschen mit einbeziehen muss. Um aber dieses umsetzen zu
können, bedarf es umfassender Informationen und vor allem digitaler (Geo-)Daten. Hierzu leisten
die Städte und ihre Fachbereiche als Datenproduzenten und -lieferanten einen maßgeblichen
Beitrag, da sie mit ihren qualitativ hochwertigen, digitalen, kommunalen Geoinformationen mit
Raumbezug einen bedeutenden Anteil am Gesamtdatenaufkommen in Deutschland haben.
Es stehen inzwischen umfangreiche und vor allem auch gute
(Geo-)Informationen aus unterschiedlichsten Datenquellen zur
Verfügung – und es werden immer mehr. Aktuellen Berechnungen zufolge verdoppelt sich derzeit das weltweite Datenvolumen
alle zwei Jahre. Hierbei gilt es, bislang unabhängig voneinander
betriebene Datenquellen miteinander zu vernetzen, um verschiedene Geoinformationen – auch innerhalb einer kommunalen Ver-
36
1
waltung – zu einem großen Ganzen zusammenzuführen. Mit
Geodateninfrastrukturen, -diensten und -anwendungen gibt es
bereits innovative Technologien zur Verarbeitung von umfangreichen raumbezogenen Geodaten. Dies ermöglicht ein kommunales, fach- und ressortübergreifendes Geodatenmanagement mit einer völlig neuen Informationsqualität sowie effektive Geschäfts- und Prozessabläufe in einer Verwaltung und un-
TECHNIK
Rahmenplan Stuttgart (Halbhöhenlagen): Bebauungsplanänderungen
terstützt dadurch maßgeblich die Umsetzung zentraler politischer Ziele wie beispielsweise Bürgerbeteiligung, transparente
Verwaltung, E- und Open Government, Energiewende oder demografischen Wandel.
Politische Weitsicht und smarte Technologien sind die Basis für
eine zukunftsfähige Stadt. Das Positionspapier zeigt kommunalen Entscheidungsträgern anschaulich auf, dass und wie ein
umfassendes kommunales Geodatenmanagement eine wegweisende und zukunftsorientierte Infrastrukturmaßnahme für
eine nachhaltige Stadtentwicklung ist. Die aus den unterschiedlichsten Fachbereichen aufgeführten zahlreichen und vielschichtigen Good-Practice-Beispiele auf der Basis von Geodaten geben einen Ein- und Ausblick darauf, welche Möglichkeiten sich
für Städte in Richtung einer lebens- und auch liebenswerten
intelligent organisierten Stadt ergeben (können). Dies ist für
viele Städte aber kein kurzfristiger Trend, sondern eine jahrzehntelange Herausforderung und Entwicklung.
Dazu empfiehlt der Deutsche Städtetag, das Verwaltungshandeln mit Geoinformation zu unterstützen, um größtmögliche
Synergieeffekte zu erreichen; konsequent den Ausbau des EGovernments mit Geoinformationen zu unterstützen; kommunale Geodaten auch im Sinne von Open Data für Bürgerschaft,
Wirtschaft und Wissenschaft bereitzustellen; Methoden des
Geoinformationswesens für Bürgerbeteiligung und Transparenz
zu verwenden und den Austausch der Verwaltungen untereinander zu intensivieren.
Carsten Kamp
Redaktion, Stadt Hagen
[email protected]
37
1
VERBAND
BDVI-KONGRESS
201 6
2. bis 4. Juni
Potsdam
Expertise mit Siegel
I
V
Öb
NIKLAS MÖRING | BDVI-GESCHÄFTSSTELLE
V
om 2. bis zum 4. Juni ist der BDVI mit seinem Jahreskongress zu Gast in der brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam. Weltberühmt für seine Schlösser und Gärten,
historischen Gebäude und UNESCO-Welterbestätten wie die Parkanlage und das Schloss
Sanssouci und gleichzeitig nur einen Katzensprung von der Bundeshauptstadt Berlin entfernt.
Ohne Sorge – »sans souci« – wollte der preußische König Friedrich II. hier leben. Sein Schloss gestaltete er – zumindest in Grundzügen – selbst. Die diffizilen Details, die komplizierte Umsetzung
und die anspruchsvolle Ausgestaltung überließ er dann aber
doch lieber seinen Experten. Und so gereicht er nicht nur dem
heutigen Häuslebauer zum Vorbild, sondern liefert uns auch
einen historischen Hintergrund zum aktuellen Kongressmotto
2016: »Expertise mit Siegel: ÖbVI«. Denn ÖbVI verfügen über exzellenten Sachverstand und fundiertes Fachwissen, und das mit
Prädikat. So sind wir sicher: Hätte es 1745 schon ÖbVI gegeben –
der »Alte Fritz« hätte sie sicherlich beauftragt.
SPANNENDE PROJEKTE
Heute zeichnen neben dem Brot-und-Butter- (oder frei nach
Friedrich II.: Kartoffel-und-Quark-) Geschäft der ÖbVI oft auch
38
1
spannende, technisch, organisatorisch oder rechtlich besonders
anspruchsvolle Projekte die Breite des Berufes aus. Einige Beispiele dafür werden auf dem Kongress ihre würdige Bühne bekommen, um zu dokumentieren, was man dank Expertise mit
Siegel alles leisten kann.
»FREIE BERUFE
AUF DEM PRÜFSTAND«
Frei von Sorge – die Freien Berufe sind es derzeit leider nicht,
denn die Brüsseler Angriffe auf die Freiberufler in Deutschland
treiben uns Sorgenfalten auf die Stirn: Vor dem Hintergrund
des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der EU gegen
Deutschland werden auf dem Kongress deshalb Vertreter der
Bundes- und Europapolitik, des freiberuflichen, juristischen und
Ingenieur-Berufsstands über die Folgen und Konsequenzen
VERBAND
DONNERSTAG
FREITAG
2. JUNI 2016
ab 10:00 Uhr
Sitzung des BDVI-Hauptvorstandes
ab 19:00 Uhr
Get-together
3. JUNI 2016
8:30 bis 16:00 Uhr
Markt der Möglichkeiten
9:00 bis 16:00 Uhr
Kongressveranstaltung in der
Waschhaus Arena Potsdam
ab 19:00 Uhr
Festliche Abendveranstaltung
mit geodätischem Kabarett
SAMSTAG
9:00 bis 13:00 Uhr
4. JUNI 2016
Mitgliederversammlung
eine interessante Mischung aus innovativem Gewerbe und kultureller Vielfalt – Traditionelles trifft auf Hightech.
diskutieren. Die HOAI ist dabei eines von mehreren wichtigen
Themen neben der geplanten Deregulierung, der Abschaffung
von Kammern, leichteren Berufszugangsregeln und Kapitalbeteiligungen im Freiberuflerbereich.
Sie sind immer noch nicht überzeugt? Ein tolles Rahmen- und
Begleitprogramm erwartet Sie natürlich auch. Hierbei besonders
hervorzuheben ist das geodätische Berufskabarett – dem wir einen eigenen Beitrag widmen (mehr dazu lesen Sie ab Seite 17).
Wir freuen uns auf Sie, die offizielle Kongresseinladung mit detailliertem Programm werden Sie bald in Ihrer Post finden.
IT-SICHERHEIT IM FOKUS
Eine Sorge weniger könnten hingegen Kongressteilnehmer haben, die sich bereits intensiv mit mobiler Sicherheit, Passwortschutz, Trojanern und Malware, Websicherheit und Dokumentensicherheit auseinandergesetzt haben. Denn bei der Nutzung eines Computers, ob als PC, Tablet, Smartphone oder anderes mobiles Gerät – immer ist man auch Gefahren ausgesetzt. Diese
Bedrohungen lassen sich erkennen und minimieren, gerade im
Umgang mit sensiblen Unternehmens- und Kundendaten gilt
es dabei, besondere Sicherheitskriterien zu beachten. Im Rahmen
eines Live-Hackings werden Sicherheitsexperten der secunet
Security Networks AG diese Bedrohungen demonstrieren und
Wege zu mehr Sicherheit aufzeigen.
Sie sehen also: Der BDVI-Kongress lohnt in diesem Jahr ganz
besonders. Auch, da die »Waschhaus Arena« als Tagungsort unmittelbar am Ufer des Tiefen Sees liegt, wo einst Dampfschiffe
gebaut und Ersatzkaffee produziert, Husaren gedrillt und Fische
gezüchtet wurden. Heute erwartet die Kongressteilnehmer hier
ZIMMERKONTINGENTE VERFÜGBAR
Die Zimmerkontingente für den BDVI-Kongress 2016 sind bereits abrufbar. Die Zimmer in verschiedenen Hotels können Sie
direkt unter www.zimmerkontingente.de/BDVI abrufen. Dort
finden sich auch weitere Informationen zu den einzelnen Hotels. Alternativ ist der Abruf direkt in den Hotels per Telefon
oder Fax unter dem Stichwort »BDVI« möglich.
Niklas Möring
BDVI-Geschäftsstelle
[email protected]
39
1
RECHT
Die psychische
Gefährdungsbeurteilung
nach
RÜDIGER HOLTHAUSEN | KÖLN
§ 5 Arbeitsschutzgesetz
40
1
RECHT
M
anche gesetzlichen Vorschriften führen in der betrieblichen Praxis ein Schattendasein –
bei einigen Regelungen durchaus verständlich, bei anderen hingegen eher nicht. Zu Letzteren
zählt § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder
einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1 | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2 | physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3 | die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere
von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4 | die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
und deren Zusammenwirken,
5 | unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6 | psychische Belastungen bei der Arbeit.
Gegenstand dieses Textes ist insbesondere § 5 Abs. 3 Nr. 6
ArbSchG, also die mögliche Gefährdung durch psychische Belastungen bei der Arbeit. Die Relevanz einer derartigen Gefährdung zeigt sich bei einem einfachen Blick auf die Statistik: Die
Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Erkrankungen
sind zwischen 2001 und 2012 von bundesweit 33,5 Millionen auf
60 Millionen angestiegen |1|. Die Ursachen sind vielfältig und
nicht ausschließlich in der Arbeitswelt zu suchen. Nicht zuletzt
aufgrund des Wandels von der Industriegesellschaft hin zu einer
Wissens-, Informations- und Dienstleistungsgesellschaft haben
psychische Belastungen im Zusammenhang mit Stress, Arbeitsverdichtung und Zeitdruck sowie einer beschleunigten Kommunikation an vielen Arbeitsplätzen zugenommen und bilden
eine potenzielle Quelle für Gesundheitsgefahren |2|. Die psychischen Erkrankungen sind inzwischen – nach den Atemwegserkrankungen – mit einem Anteil von 14,7 % an allen Arbeitsunfähigkeitstagen 2014 die zweitwichtigste Ursache für Fehltage |3|. Besondere Bedeutung für die betrieblichen Auswirkungen haben psychische Erkrankungen auch durch ihre Dauer:
Die durchschnittliche Dauer psychisch bedingter Arbeitsunfähig-
41
1
RECHT
keitsfälle ist mit 40,1 Tagen mehr als dreimal so hoch wie der
Durchschnitt der Erkrankung mit 13,0 Tagen |4|. Psychische
Erkrankungen sind auch die häufigste Ursache für krankheitsbedingte Frühverrentungen. Von Mitte der 90er-Jahre stieg der
Anteil von Personen, die aufgrund seelischer Leiden frühzeitig in
Rente gingen, von 14,5 % auf 42,7 % im Jahr 2013 an; das Durchschnittsalter der Berentungsfälle wegen psychischer Verhaltungsstörungen liegt bei 48,3 Jahre |5|. Bei den arbeitsbedingten Belastungsfaktoren als Ursache potenzieller Gesundheitsgefahr
kommt dem Stress besondere Bedeutung zu. Psychische Belastungen sind zwar zunächst wertneutral, können also z. B. als
neue Herausforderung auch positiv wahrgenommen werden.
Zu Fehlbelastungen werden sie aber, wenn die persönlichen und
arbeitsbedingten Möglichkeiten nicht mehr ausreichen, die
Arbeitsanforderungen zu bewältigen |6|. Spitzenreiter bei den
Anforderungen aus Arbeitsinhalt und Organisation sind die
Merkmale:
verschiedenartige Arbeiten gleichzeitig betreuen
(»Multitasking«)
starker Termin- und Leistungsdruck
Arbeitsunterbrechung
sehr schnell arbeiten müssen
ständig wiederkehrende Arbeitsvorgänge (»Monotonie«)
detailliert vorgeschriebene Arbeitsdurchführung |7|
GESETZLICHE VORGABEN
Der Gesetzgeber hat nach diesen und weiteren Erkenntnissen
das Arbeitsschutzgesetz zum 1. Januar 2014 novelliert und den
betrieblichen Arbeitsschutz ausdrücklich um Maßnahmen zur
psychischen Gesundheitsprävention erweitert, indem der Arbeitgeber
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit
und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
einschließlich der menschengerechten Gestaltung der
Arbeit zu veranlassen hat, § 2 Abs. 1 ArbSchG;
die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen hat,
die dieSicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bei der Arbeit beeinflussen, § 3 Abs. 1 ArbSchG;
durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit
ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln hat,
welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich
sind, § 5 Abs. 1 ArbSchG;
die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und
angemessen zu unterweisen hat, § 12 Abs. 1 ArbSchG;
die psychischen Belastungen bei der Arbeit zu
berücksichtigen hat, § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG;
42
1
über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen zu verfügen
hat, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes
und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind,
§ 6 Abs. 1 ArbSchG.
Die Geltung des Arbeitsschutzgesetzes ist unabhängig von der
Betriebsgröße. Das gilt auch für die Dokumentationspflicht des
Arbeitgebers. Die frühere Regelung, wonach Arbeitgeber mit zehn
oder weniger Beschäftigten von der Pflicht zur Dokumentation
befreit waren, wurde im Zuge der Gesetzesnovellierung gestrichen.
INHALT DER
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine präventive Maßnahme des
Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber wird dazu angehalten, eine Beurteilung über die Gefährdungen zu erstellen, welche mit dem
Arbeitsplatz verbunden sind. Die Gefährdungsbeurteilung wird
regelmäßig für einen Arbeitsplatz – also nicht für einen Arbeitnehmer – erstellt. Dafür sind Merkmale wie Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation oder soziale Beziehungen zu beurteilen. Zielführende Fragen können sein |8|:
Kann der Beschäftigte die Reihenfolge oder das Pensum
der Tätigkeit mitbestimmen?
Sind die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten klar?
Sind notwendige Informationen verfügbar?
Beinhaltet die Arbeit eine hohe emotionale
Inanspruchnahme oder bedrohliche Situationen?
Wird in Wechselschichten gearbeitet oder in Nachtdiensten?
Wird unter hohem Zeitdruck gearbeitet?
Lassen sich die Arbeitszeiten gut planen?
Sind regelmäßige Pausen möglich?
Für die Gefährdungsbeurteilung existiert keine Durchführungsbestimmung des Gesetz- oder Verordnungsgebers |9|. Gesetzlich verpflichtend ist also nur das Ob, nicht das Wie der Gefährdungsbeurteilung. Die für die obersten Arbeitsschutzbehörden
der Länder und die Präventionsleistungen der Unfallversicherungsträger erarbeitete »Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und
Dokumentation« der bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin angesiedelten Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (Stand: 5. Mai 2015) definiert die
Gefährdungsbeurteilung als
»systematische Ermittlung und Bewertung relevanter
Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit festzulegen.« |10|
RECHT
Die »Leitlinie« beschreibt, dass bei der Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen folgende Prozessschritte zu berücksichtigen sind:
1|
2|
3|
4|
Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Ermitteln der Gefährdungen
Beurteilen der Gefährdungen
Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
nach dem Stand der Technik
5 | Durchführen der Maßnahmen
6 | Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
7 | Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
(insbesondere Anpassung im Falle geänderter
betrieblicher Gegebenheiten) |11|
Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert nicht die Verwendung bestimmter Formulare. Gleichgültig ist auch, ob es
sich um Unterlagen in Papierform oder um EDV-Dateien handelt. Aus der Dokumentation müssen sich Angaben zum Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung der
erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und zu den Ergebnissen der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen ergeben.
Sie sollte mindestens enthalten |12|:
Beurteilung der Gefährdungen
Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen
einschließlich Terminen und Verantwortlichkeiten
Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung
der Wirksamkeit
Datum der Erstellung/Aktualisierung
Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sieht die Leitlinie
eine vereinfachte Dokumentation vor |13|, und zwar mit folgender Maßgabe:
1 | Der Arbeitgeber soll die Gefährdungsbeurteilung
mit einer Handlungshilfe durchführen, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche
Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder
2 | in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und den dieses Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften
a. an der Regelbetreuung teilnehmen und die ihm von
den beratenden Fachkräften für Arbeitssicherheit,
Betriebsärzten oder überbetrieblichen Diensten überlassenen Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung
nutzen oder
b. an einem alternativen Betreuungsmodell (z. B. einem
Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnehmen und die im Rahmen dieses Modells
vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwenden.
Die »Leitlinie« nimmt (nicht abschließend) folgende psychischen
Gefährdungsfaktoren an:
ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben, Über-/Unterforderung)
ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation
(z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde
und/oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit,
kein durchdachter Arbeitsablauf)
ungenügend gestaltete soziale Bedingungen
(z. B. fehlende soziale Kontakte,
ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte)
ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Klima, räumliche
Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und
Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung)
Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber wohlgemerkt nicht
zu einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, sondern der Arbeitgeber hat anlässlich der allgemeinen
Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen, ob eine Gefährdung
durch eine psychische Belastung besteht.
Seitens der Arbeitnehmer besteht ein rechtlich durchsetzbarer
Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat
jedoch einen Handlungs- und Beurteilungsspielraum, sodass die
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht starre Beurteilungskriterien und Methoden vorgeben können |14|.
Die Gefährdungsbeurteilung ist, wie oben bereits ausgeführt,
arbeitsplatzbezogen, nicht arbeitnehmerbezogen durchzuführen. Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung an einem Arbeitsplatz mit Bezug zu einem bestimmten Mitarbeiter ist nur bei
speziellen Arbeitsplätzen/Personen, wie z. B. bei Schwerbehinderten oder werdenden Müttern erforderlich |15|.
Bei der Beurteilung der psychischen Belastung geht es also grundsätzlich allein um die Erfassung und Bewertung der objektiven
psychischen Belastung einer Tätigkeit und nicht um die Erfassung und Bewertung der daraus folgenden subjektiven Beanspruchung einzelner Mitarbeiter |16|. Die Vorgehensweise bei der
psychischen Gefährdungsbeurteilung ist daher nicht vorherbestimmt. Eine mögliche derartige Gefährdungsbeurteilung sieht
folgenden Prozessablauf vor |17|:
Vorgeschaltete Bestandsaufnahme: Dabei hat der Arbeitgeber festzustellen, bei welchen Tätigkeiten und Arbeitsplätzen eventuelle Gesundheitsgefahren durch arbeitsbedingte (in Abgrenzung zu Ursachen im privaten Bereich)
psychische Belastung vorliegen könnte. Das kann sich z. B.
aus Auffälligkeiten wie einem hohen Krankenstand oder aus
häufigen Konfliktsituationen an diesem Arbeitsplatz ergeben.
43
1
RECHT
Erster Schritt: Festlegung von gleichartigen Arbeitsplätzen und Tätigkeiten. Die Gefährdungsbeurteilung
ist nach der Art der Tätigkeiten vorzunehmen, gleichartige
Arbeitsbedingungen können zusammengefasst werden,
§ 5 Abs. 2 ArbSchG.
Zweiter Schritt: Erfassung der psychischen Belastungsfaktoren. Dabei sind nicht alle denkbaren, sondern nur
die Belastungsfaktoren zu untersuchen, mit denen
konkret zu rechnen ist |18|. Im Rahmen der Erfassung der
Belastungsfaktoren sind auch die Ursachen zu bestimmen
und zu dokumentieren (z. B. ungeeignete Software,
Nachfragen von Kollegen zu unpassenden Zeiten).
Sind bei dem Arbeitsplatz irgendwelche Belastungsfaktoren nicht feststellbar, ist die Gefährdungsbeurteilung
damit beendet.
Dritter Schritt: Bewertung der psychischen Belastungsfaktoren. Das wird der Arbeitgeber nicht ohne Unterstützung von dritter Seite – maßgeblich der Berufsgenossenschaft – erledigen können. Das Institut für
angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) bietet eine »App
zur Beurteilung psychischer Belastung« |19| an (weiter
gehende Informationen hierzu auf der Internetseite der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).
Vierter Schritt: Ableitung von Maßnahmen und deren
Durchführung.
Fünfter Schritt: Wirksamkeitskontrolle. Nach § 3 Abs. 1
Satz 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Maßnahmen auf
ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls
sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Der Leitfaden
der BDA beschreibt als möglichen Weg der Wirksamkeitskontrolle, das Verfahren, das zur Erfassung und
Beurteilung eingesetzt wurde, mit dem nötigen zeitlichen
Abstand zur Umsetzung der Maßnahmen ganz oder teilweise zu wiederholen |20|.
Sechster Schritt: Dokumentation.
UNTERWEISUNG DER MITARBEITER
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber nach § 12 ArbSchG die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die auf den Arbeitsplatz
oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderung
im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder
einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Sie muss auch regelmäßig wiederholt werden.
Soweit ein Betriebsrat existiert, ist ein Mitbestimmungsrecht
nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu beachten.
44
1
MASSNAHMEN DER AUFSICHTSBEHÖRDE
Bei den möglichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unterscheidet die »Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation« |21| drei Fälle, nämlich:
Die Gefährdungsbeurteilung wurde
nicht durchgeführt.
Die Gefährdungsbeurteilung wurde
nicht angemessen durchgeführt.
Die Gefährdungsbeurteilung wurde
angemessen durchgeführt.
Wurde die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt, werden
nicht unmittelbar Sanktionen verhängt, vielmehr soll der Arbeitgeber zu seinen Pflichten und zu den Möglichkeiten der Hilfestellung beraten werden. Erkennt die Aufsichtsbehörde, dass der
Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung nicht in der Lage
ist, zeigt ihm die Aufsichtsbehörde Möglichkeiten zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf.
Sieht auch danach der Arbeitgeber keine Veranlassung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, sollte im Rahmen eines
Motivationsgespräches der Nutzen der Gefährdungsbeurteilung
erläutert werden, auch soll der Arbeitgeber auf seine gesetzlichen Pflichten hingewiesen werden. Erst für den Fall, dass der
Arbeitgeber auch dann keine Veranlassung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sieht, erfolgt gegebenenfalls eine
Anordnung der Aufsichtsbehörde |22|.
Erkennt die Aufsichtsbehörde, dass konkrete Gefährdungen bestehen, gegen die keine ausreichenden Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen wurden, fordert sie den Arbeitgeber grundsätzlich schriftlich auf, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist durchzuführen und Dokumentationen vorzuhalten.
Hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nicht angemessen durchgeführt, fordert die Aufsichtsbehörde ihn in der
Regel schriftlich auf, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist nachzubessern.
Wurde die Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt
und wurden dabei nur kleine Mängel festgestellt, ist eine mündliche Beratung der Aufsichtsbehörde ausreichend.
Zur Verhängung eines Bußgeldes kommt es erst dann, wenn der
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt. Wiederholt
der Arbeitgeber beharrlich seine Obstruktion gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde oder gefährdet er vorsätzlich Leben
oder Gesundheit eines Beschäftigten, macht er sich strafbar.
RECHT
SCHLUSSBEMERKUNG
Psychische Beeinträchtigungen von Mitarbeitern können zu erheblichen Belastungen des Betriebes – des Arbeitgebers ebenso
wie der Arbeitskollegen – führen. Umso wichtiger ist es, psychische Gefährdungen möglichst rechtzeitig zu erkennen. Dazu
kann auch zählen, dass der Arbeitgeber von ihm realisierte Verhaltensänderungen eines Mitarbeiters diesem mitteilt und seine
Unterstützung im Rahmen seiner auf den Arbeitsplatz bezogenen Möglichkeiten anbietet. Auf dem Weg dorthin kann die psychische Gefährdungsbeurteilung wertvolle Dienste leisten.
|1|
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2014, Seite 31.
|2|
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, a. a. O.
|3|
BKK-Gesundheitsreport 2015, Seite 247.
|4|
BKK, a. a. O., Seite 294; abweichend Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie
und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN):
Psychosoziale Risiken bei der Arbeit – Gefahren erkennen und Schutz verstärken,
Seite 1 – danach beläuft sich die Dauer der Krankschreibung bei psychischen
Erkrankungen auf durchschnittlich 35 Tage.
|5|
BKK-Gesundheitsreport, a. a. O., Seite 249.
|6|
BKK-Gesundheitsreport, a. a. O.
|7|
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
Stressreport Deutschland 2012, Seite 164.
|8|
DGPPN, a. a. O., Seite 2.
|9|
Allerdings existiert eine inzwischen kaum noch übersehbare Anzahl von Broschüren,
Empfehlungen, Checklisten usw. zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
|10| Leitlinie, a. a. O., Seite 10.
|11| Leitlinie, a. a. O., Seite 10.
|12| Leitlinie, a. a. O., Seite 11.
|13| Leitlinie, a. a. O., Anhang 3.
|14| Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 1117/06.
|15| Kollmer/Klindt, Kommentar zum Arbeitsschutzgesetz, 2. Auflage, § 5 Rd.-Nr. 64.
|16| Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA):
Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz –
ein Praxisleitfaden für Arbeitgeber (Stand: August 2013), Seite 8 f.
|17| BDA, a. a. O., Seite 10 ff.
|18| Dazu ein eingehendes Beispiel in Anlage 2 des Praxisleitfadens der BDA.
|19| www.arbeitswissenschaft.net/mediathek/ifaa-app/
|20| Leitfaden, a. a. O., Seite 24.
|21| Hierzu oben, Fußnote 10.
|22| Mögliche Anordnungen: § 22 Abs. 3 ArbSchG.
Dr. Rüdiger Holthausen
BDVI-Justiziar
[email protected]
45
1
MANAGEMENT
Zur Versicherbarkeit
von Schäden infolge von
Cyberkriminalität
THOMAS GRUBANN | BERLIN
I
m FORUM 4/2012 erschien der Beitrag »Daten schützen«, dessen nochmalige Lektüre mir nach
nunmehr gut drei Jahren zeigte, wie rasant die Entwicklung im elektronischen Datenraum
voranschreitet. Klar gab es schon zu jener Zeit im Internet lauernde Risiken, auch Kriminalität.
Aber diese Entwicklung hat sich seitdem enorm beschleunigt.
Zu den konventionellen Gefahren von Einbruchdiebstahl, Raub, Erpressung der zurückliegenden
Jahrzehnte kommen die damit durchaus vergleichbaren Gefahren durch die Teilnahme am Internet. »Moderner« Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Erpressung finden im Internet statt.
Die volkswirtschaftliche Dimension von Schäden durch Internetkriminalität liegt in der Größenordnung von Milliarden Euro, wobei die Dunkelziffer wohl erheblich ist, denn es besteht keine
Meldepflicht über die tatsächlich entstandenen Schäden, sofern diese überhaupt vollständig
messbar/nachweisbar sind.
46
1
MANAGEMENT
In der überwiegenden Mehrheit von Unternehmen wird nach
Expertenmeinung dem möglichen Schutz vor Einbußen nicht
in angemessener Weise Aufmerksamkeit gewidmet.
Ist es zum Vorfall gekommen, sind Unternehmen in der Regel zunächst geneigt, die Wirkungen gelungener Angriffe nach außen
nicht bekannt werden zu lassen.
Manifestiert hat sich das Risiko unkalkulierbarer oder zumindest schwer zu kalkulierender Vermögensschäden und Mehrkosten für alle Teilnehmer am Internet, die zu Opfern gelungener feindseliger Angriffe geworden sind.
Selbstverständlich sucht der einzelne verantwortungsbewusste
Unternehmer/Freiberufler zunächst nach Möglichkeiten, unter
Aufwand überschaubarer Kosten, den Schutz für seine unternehmerische Tätigkeit zu gewährleisten. Dazu zählen grundsätzlich die Nutzung von Anti-Virus-Software sowie eine Firewall
auf dem jeweiligen aktuellen Stand (Schutz vor Schadsoftware),
Berechtigungs-/Zugriffsmanagement, Mitarbeiterqualifikation
(Sensibilisierung für das Thema), Back-up- und Recovery-Management etc.
Darüber hinaus wird nach Möglichkeiten gesucht, die eigene
Kraft übersteigende Schäden zu angemessenen Kosten gemeinsam in einer Solidargemeinschaft zu tragen, die der Versicherer organisiert.
Die Versicherungswirtschaft ist zunehmend bemüht, Möglichkeiten zur »kollektiven Absicherung« (»große Zahl«) im Einzelfall
von der Zeit und der Höhe her unbekannter und auch zufälliger sowie plötzlicher Schäden für die unternehmerische Tätigkeit bereitzustellen.
Mit unterschiedlichen Bezeichnungen und erheblichen Unterschieden im Umfang der Deckung sind auf dem Markt inzwischen einige Konzepte anzutreffen.
Natürlich wäre es aus der Sicht des ÖbVI hilfreich, wenn die spezifischen Aspekte der Cyberkriminalität in das schon vertraute
System der
Haftpflichtversicherung,
Sachwerte- und Ertragsausfallversicherung,
Rechtsschutzversicherung
zu implementieren wären.
Aber in der aktuellen Situation ist das aus mehreren Gründen wohl
noch nicht möglich. Zum Beispiel dürfte bei der Feuerversicherung oder der Kraftfahrtversicherung das statistische Material
noch nicht ausreichend sein. Außerdem wäre die Vermischung
unterschiedlicher Gefahren/Aufwendungen für die Kalkulation
des Deckungsbedarfs auf kaufmännischer Basis kontraproduktiv. In einigen Sparten bestehen schon rudimentäre Absicherungen (z. B. in der Daten- und Softwareversicherung die mutwillige
Beschädigung von Daten oder z. B. in der Haftpflichtversiche-
47
1
MANAGEMENT
rung die Verteidigung wegen unberechtigter Forderungen oder
Freistellung bei berechtigten Forderungen wegen schuldhafter
Weitergabe von Viren und Trojanern etc.).
Mit den Cyber-Risk-Versicherungen wurden Konzepte entwickelt,
die auch spartenübergreifend bisher vorhandene Versicherungslücken möglichst weitgehend abdecken können.
Deshalb stelle ich mit Blick auf das wohl ausgereifteste Produkt
die spezifischen Möglichkeiten, aber auch Grenzen der CyberRisk-Versicherung kurz dar.
Worin besteht im Unterschied z. B. zu Krankenhäusern, Ärzten,
Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern usw. der
spezifische Bedarf bei den Vermessern?
Im »Gewahrsam« des Vermessers befinden sich u. a. folgende
»schutzwürdige« Daten:
eigene und fremde Projektdaten sowie
sonstige Geschäftsgeheimnisse
Kundendaten
Mitarbeiterdaten
Bankverbindungsdaten (von Kunden und Mitarbeitern)
Wenn in Zusammenhang mit einem Cyberangriff (egal ob zufällig oder gezielt) die Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit dieser
Daten verletzt wird, kann es kommen zu:
Schadenersatzforderungen
Kundenunzufriedenheit/Kundenverlust
einem allgemeinen Reputationsschaden
Die Nichtverfügbarkeit von eigenen Daten wegen z. B. einer erpresserischen Verschlüsselung führt zu Mehraufwendungen wegen Ermittlung der Schadensursache, der Täter, der System- und
Datenwiederherstellung etc.
Mit einer spezifischen Cyber-Risk-Versicherung werden in einer
Police vereinbart:
Cyber-Haftpflichtversicherung zur Absicherung
bei Ansprüchen Dritter, z. B. auch bei Verletzung
vertraglicher Geheimhaltungspflichten
Cyber-Eigenschadenversicherung zur Abdeckung
intern entstandener Schäden/Kosten
umfassende Assistenzleistungen
privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden (inklusive eines etwaigen immateriellen Schadens) in Anspruch genommen wird, sofern dieser auf einer Datenrechtsverletzung oder
einer anderen Cyberrechtsverletzung beruht.
Eine Datenrechtsverletzung ist jeder Verstoß gegen
eine gesetzliche Bestimmung,
die den Schutz von Daten bezweckt;
Geheimhaltungspflichten bezüglich
geschäftlicher Informationen jeder Art;
eine vertragliche Bestimmung, die ein dem Bundesdatenschutzgesetz oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen entsprechendes Schutzniveau vorsieht.
Eine Cyberrechtsverletzung liegt vor, wenn ausgehend von dem
Computersystem des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
ein Computervirus, ein Wurm, eine logische Bombe
oder ein trojanisches Pferd an das Computersystem
eines Dritten weitergegeben wird;
ein Denial-of-Service-Angriff gegen das Computersystem
eines Dritten unternommen wird;
Persönlichkeitsrechte eines Dritten infolge einer nicht
autorisierten Veränderung, Beschädigung, Zerstörung
oder eines Missbrauchs des Computersystems des Versicherungsnehmers durch einen Dritten verletzt werden.
Was leistet der Versicherer?
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst
die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Erfüllung begründeter und
die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Begründet ist
ein Haftpflichtanspruch dann, wenn der Versicherungsnehmer
oder eine versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen
Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist
Nach derzeitigem Wissensstand dürfte bei Vermessungsbüros das
Risiko in Zusammenhang mit Haftpflicht eher eine untergeordnete Rolle spielen. Gleichwohl kann der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen eine Bedeutung zukommen, die z. B. in einer
Rechtsschutzversicherung keine Deckung findet.
CYBER-EIGENSCHADENVERSICHERUNG
CYBER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Was ist versichert?
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, wenn jener von einem Dritten aufgrund gesetzlicher – auch verschuldensunabhängiger – Haftpflichtansprüche
48
1
Was ist versichert?
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer die vereinbarte Deckung, wenn ein Eigenschaden entsteht infolge
einer Datenrechtsverletzung;
einer nicht autorisierten Nutzung, Vervielfältigung,
Veränderung, Beschädigung, Zerstörung oder des
MANAGEMENT
Diebstahls von Daten, die der Versicherungsnehmer
elektronisch aufbewahrt; davon umfasst sind die E-Mails,
das Intranet, das Extranet, die Website, das Netzwerk, das
Computersystem und die Programme des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen;
eines Denial-of-Service-Angriffs, durch den der Betrieb
des Netzwerks oder des Internets des Versicherungsnehmers unterbrochen wird;
einer Cybererpressung.
fall der unverzügliche Zugriff auf professionelle Ressourcen ermöglicht wird für:
Prävention und Krisenbewältigung
rechtliche Beratung
Und zwar zeitnah, denn im Schadenfall bleibt in aller Regel keine
Zeit für die Suche und Bindung derartiger Kompetenzen.
Einige dieser Leistungen gehören zum Grundschutz des Versicherungsvertrages. Andere Leistungen können bei Bedarf ohne
lange Suche auf dem Markt dazugekauft werden.
Was leistet der Versicherer?
Kosten für Computerforensik/
externe Computerforensik-Analysen
Kosten für die Anzeige und Bekanntmachung
von Datenrechtsverletzungen
Kosten für Krisenmanagement- und
Public-Relations-Maßnahmen
Ausgleich für den unmittelbar durch versicherte
Betriebsunterbrechung verursachten Ertragsausfall
Lösegeld
Kosten zur Wiederherstellung oder Reparatur der Website,
des Intranets, des Netzwerks, des Computersystems,
der Programme oder der vom Versicherungsnehmer
elektronisch aufbewahrten Daten
Sicherheitsanalyse und
angemessene Sicherheitsverbesserungen
Schadenminderungskosten zur Verkürzung
des Zeitraums der Betriebsunterbrechung
WAS KOSTET EINE
CYBERVERSICHERUNG?
Die Jahresprämie eines Vertrages ist abhängig von:
vereinbarter Versicherungssumme
Jahresumsatz
gewünschtem Versicherungsumfang
Beispiel
Jahresumsatz:
Versicherungssumme:
Jahresprämie:
EUR 750.000,–
EUR 500.000,–
EUR 925,01
einschließlich Versicherungssteuer
ASSISTENZLEISTUNGEN –
EIN NÜTZLICHER ZUSATZBAUSTEIN
Einer der wichtigsten Gründe für den vorbeugenden »Einkauf«
des Versicherungsschutzes einer Cyberpolice dürfte aber auch
darin bestehen, dass mit dem Versicherungsvertrag im Schaden-
FAZIT
Vor den wirtschaftlichen Folgen der wachsenden Cyberkriminalität gibt es keinen 100%igen Schutz.
Es besteht die Möglichkeit, im Schadenfall entstehende Ansprüche Dritter und eigene Mehrkosten durch entsprechend gestalteten Versicherungsschutz abzumildern.
AUSBLICK
Mit zunehmender Ansammlung von Datenmaterial (Deckungsbedarf) werden die Konzepte weiter gehend ausgeformt.
Die heute gelegentlich noch anzutreffende integrierte Deckung
von Löse-/Erpressungsgeld wird wegen strenger rechtlicher Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht künftig wohl nur noch als separate Versicherung möglich sein.
NACHSATZ
Wieder einmal gebietet es, darauf hinzuweisen, dass es sich bei
den obigen Ausführungen um eine nach bestem Wissen und Gewissen gestaltete Kurzdarstellung umfangreicher Sachverhalte
handelt.
Höchst interessant wären auf konkreten Erfahrungen beruhende »Wortmeldungen« von Betroffenen. Dafür haben
wir das FORUM.
Thomas Grubann
Vohrer GmbH & Co KG
Niederlassung Berlin
[email protected]
49
1
FORUM
4./5. November 2015, Hamburg
Alle Orte, alle Zeiten
KAI NAUMANN | LUDWIGSBURG
ECKHARDT SEYFERT | POTSDAM
D
ie Tagung »Alle Orte, alle Zeiten – Sicherung von Geobasisdaten als Gemeinschaftsaufgabe von Archiven und Vermessungsverwaltungen« fand am 4. und 5. November 2015 im
Kongresszentrum des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung Hamburg statt.
Begrüßt wurden die über 100 Tagungsteilnehmer aus Deutschland, der Schweiz und aus Norwegen von Rolf-Werner Welzel,
Geschäftsführer des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung Hamburg, von Udo Schäfer, Amtsleiter des Staatsarchivs
Hamburg, im Namen der Konferenz der Leiterinnen und Leiter der
Archivverwaltungen des Bundes und der Länder (KLA) und von
Andreas Schleyer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV).
Alle drei Redner wiesen in ihren einführenden Worten auf die
hohe Bedeutung des vorgelegten Abschlussberichtes »Leitlinien
zur bundesweit einheitlichen Archivierung von Geobasisdaten«
für die Archiv- und Vermessungsverwaltungen der Länder hin.
Selbst die hamburgische Senatorin für Stadtentwicklung ließ
ausrichten, sie »drücke die Daumen« für eine erfolgreiche Umsetzung. Der Abschlussbericht ist das Ergebnis einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Vertretern der Archiv- und der Vermessungsverwaltungen der Länder.
Zur Einführung in das Thema stellte Anton Pfannenstein, Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayern,
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1
die Produkte des amtlichen deutschen Vermessungswesens vor.
Sandra Rein, Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, zeigte den Teilnehmern in einer Internetpräsentation die Präsentations- und Vertriebsmöglichkeiten der Geobasisdaten durch die Vermessungsverwaltungen
der Länder am Beispiel Brandenburgs.
Sie lenkte dabei den Fokus der Zuhörer darauf, dass die Nutzer
von Archiven auch zukünftig für ihre Recherchen, insbesondere bei Vektordaten, eine Kartenvisualisierung und Suchfunktionen zum schnellen Auffinden erwarten.
Über die lange Tradition bei der Archivierung von Karten und
topografischen Informationen, also einer Vorgeschichte zu den
vorgelegten Leitlinien, informierte Bernhard Grau, Generaldirektion der Archive Bayerns, anhand von eindrucksvollen Beispielen.
In diesem Zusammenhang wies er auf die Bedeutung der Karten
zur Rekonstruktion historischer Entwicklungsabschnitte hin und
damit auf den besonderen Wert, den Geoinformationen für die
Nachwelt darstellen.
FORUM
Einen inhaltlichen Überblick zum Abschlussbericht gab, in Vertretung von Christian Killiches, Leiter der gemeinsamen Arbeitsgruppe, Eckhardt Seyfert vom Landesbetrieb Landesvermessung
und Geobasisinformation Brandenburg. Er hob hervor, dass mit
den Leitlinien verschiedene Aktivitäten in den Ländern nun zu
einem einheitlichen Vorgehen zusammengeführt worden sind.
Damit können jetzt Geobasisdaten für die Nachwelt flächendeckend, in einheitlichen Zeitschnitten, Dateninhalten und Datenformaten vorgehalten werden.
MEILENSTEIN
Anschließend stellte Jenny Kotte, Staatsarchiv Hamburg, das
Bewertungsmodell für Geobasisdaten vor.
Die Arbeitsgruppe hat Empfehlungen erarbeitet, welche Daten
aus heutiger Sicht dauerhaft bei den Archiven zu erhalten sind.
Sie erläuterte dabei die angehaltenen übergreifenden Kriterien
und daraus abgeleitet auch Einzelkriterien, die für einen bleibenden Wert von Geobasisdaten sprechen.
N A C H H A LT I G E V E R F Ü G B A R K E I T
CH: XML statt Worldfile
Gemeinsame
L E I T L I N I E N Rechtslage unproblematisch Katalogsysteme
1.1 BZW. 2.0? Katasterdaten und Bodenakten als historische Quelle
Schicksal der Vorprodukte
NAS ODER SHAPE?
Ziele für 100 Jahre
KONZEPTE FÜR
7 BIS 14 JAHRE
Inkraftsetzung
Ingestwerkzeug Orthofotos
Senatorin
GIS IM
Sichern der Synchronität der Zeitschnitte ARCHIV?
drückt die
Daumen
METADATEN-TRANSFORMATIONSTOOLS
Weiterhin werden durch die Leitlinien den Beteiligten Hinweise
gegeben, wie mit Geobasisdaten vor der AFIS-ALKIS®-ATKIS®Einführung verfahren werden soll, welche Metadaten den Archiven bei der Übergabe der Daten von den Vermessungsverwaltungen zu übergeben sind und welche Zugangsrechte für
die Geobasisdaten durch die Archive, insbesondere bei personenbezogenen, aber auch bei speziellen technischen Daten, zu
beachten sind.
Im abschließenden Vortrag des ersten Tages stellte Urs Gerber,
Schweizer Bundesamt für Landestopografie (swisstopo), das Projekt »Ellipse« vor. Der Bericht über dieses Projekt gab interessante Einblicke in die intensive und seit vielen Jahren praktizierte
Zusammenarbeit von swisstopo mit dem Schweizerischen Bundesarchiv. Laut Urs Gerber ist die beste Erhaltungsmaßnahme
für Geodaten, sie verfügbar zu machen und zu nutzen. Ebenso
interessant war das von swisstopo entwickelte erweiterte For-
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FORUM
mat Extended Worldfile (EWF) in XML für Rasterdaten, das gegenüber dem Worldfile-Format vor allem das Referenz- und
Koordinatensystem explizit als Metadatum ausweist.
Der zweite Tagungstag befasste sich schwerpunktmäßig mit
Grundüberlegungen zur Archivierung von Geobasisdaten und
mit Erfahrungen aus der Praxis bei der Übernahme solcher Datenbestände. Zu den Rechtsfragen der Nutzung von Geobasisdaten in den staatlichen Archiven referierte Christoph Schmidt,
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.
In allen Bundesländern kommt ein grundsätzlich ähnliches, in
seinen Feinheiten aber länderspezifisch differenziertes Archivrecht zur Anwendung. Schmidt erläuterte dabei die Ziele und
Strukturen der archivischen Zugangsregelungen, die Zugangsrechte nach den Inhalten des Archivguts und nach Nutzergruppen (Behörden, Betroffene, Dritte) differenzieren. Wegen
des bereits bei den datenhaltenden Stellen öffentlichen Charakters der meisten Geobasisdaten sind diese auch im Archiv für
alle Nutzer frei verfügbar. Ausgenommen hiervon sind nur personenbezogene Daten aus ALKIS® sowie einige bestimmte Teilprodukte, die aus verwaltungstechnischen Gründen besonders
schützenswert sind.
Diese Daten sind für Dritte erst nach Ablauf von Schutzfristen
bzw. nur unter besonderen Auflagen nutzbar. In der anschließenden Diskussion wurde klargestellt, dass die »freie Verfügbarkeit« von Geobasisdaten im Archiv in der Regel nur ein Nutzungsrecht im Lesesaal begründet. Ein Rechtsanspruch auf Reproduktionen oder eine kommerzielle Weiterverwertung besteht nicht.
Die Archive machten in diesem Zusammenhang noch einmal
deutlich, dass sie weder ein Interesse noch einen gesetzlichen
Auftrag haben, um hinsichtlich der Verwertung von Geobasisdaten in eine ökonomische Konkurrenz mit den Kataster- und
Vermessungsbehörden zu treten.
Dabei verwies der Referent auf die für die Übernahme und Erschließung von Geobasisdaten besonders wichtigen Metadaten.
Diese wurden unter dem Aspekt der Datenstruktur, der Übertragung der Daten, der Katalogisierung, der Nutzung und der
Bestandserhaltung erläutert.
In der Diskussion zum Vortrag konnten mit den Tagungsteilnehmern einige Details zu Formatfragen geklärt werden. Das Format ESRI Shapefile wurde für Datenbestände, die vor der Vereinheitlichung im AAA-Schema entstanden sind, als ein zulässiger
Ersatz für das bislang verwendete Format EDBS eingeschätzt.
Auch die geringe Bedeutung des Formats PDF/A bei Geodaten,
die aus dessen Hüllenstruktur und fehlender Georeferenzierung
hervorgeht, wurde angesprochen.
Der abschließende Vortragsblock spiegelte die bereits gesammelten Erfahrungen bei der praktischen Übernahme von Geobasisdaten in Archive wider. Zur Übernahme von Orthofotos im
Staatsarchiv Hamburg informierte Michael Tobegen.
Corinna Knobloch, Landesarchiv Baden-Württemberg, berichtete über eine landesweite Übernahme mit anschließender archivischer Erschließung von gescannten und georeferenzierten
Flurkarten aus dem 19. Jahrhundert zusammen mit Katasterinformationen aus dem Vorgängersystem des heutigen Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®).
Lutz Bannert referierte zur Sicherung von Daten aus dem DDRKatastersystem COLIDO in Thüringen. Die beiden ersten Vorträge
handelten vor allem von dem Erfordernis, die Metadaten und
Primärdaten der betreffenden Objekte so umzuformen, dass sie
in den digitalen Archivsystemen Informationspakete ergeben,
die aus sich selbst heraus verständlich sind. Hierfür sind vielseitige Transformationswerkzeuge für Metadaten erforderlich.
Auch das Auffinden in Katalogen der staatlichen Archive und
in Geodatendiensten war den Referenten ein Anliegen, das in
LEO-BW für Baden-Württemberg bereits in Ansätzen realisiert
worden ist.
Zudem fehlen den Archiven die gebührenrechtlichen Voraussetzungen und die technische Infrastruktur, um entsprechende
Services anzubieten. Gleichwohl kann es im Zweifelsfall angebracht sein, zumindest für jüngere Daten im Zuge des Archivierungsprozesses einvernehmliche Vereinbarungen darüber zu
treffen, wie mit Reproduktions- und Nachverwertungswünschen
von Nutzern umgegangen werden kann und soll.
Der Vortrag von Lutz Bannert war Daten gewidmet, die zwar
in ihrer technischen Struktur (vergleichbar mit dem Automatisierten Liegenschaftsbuch [ALB]) keine besonderen Hindernisse
bieten, aber kraft ihres Alters eine technikhistorische Besonderheit, vor allem aber Zeugnis eines vergangenen Wirtschaftsund Gesellschaftssystems sind.
Zum Umgang mit Metadaten und den empfohlenen Formaten
der entsprechend den Leitlinien abzugebenden Geobasisdaten
trug Kai Naumann, Landesarchiv Baden-Württemberg, vor. Maßgebend für die Arbeitsgruppe war der Metadatenstandard ISO
19115, ergänzt um Angaben, die im Verlauf des Archivierungsprozesses erhoben werden müssen.
Die vorgestellten Leitlinien zur bundesweit einheitlichen Archivierung von Geobasisdaten in Form des Abschlussberichtes
der gemeinsamen AdV-KLA-Arbeitsgruppe »Archivierung von
Geobasisdaten« 2014-2015 haben im Vorfeld der Tagung sowohl die AdV als auch die KLA befürwortend zur Kenntnis genommen und zur Anwendung in den Bundesländern empfohlen.
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1
FORUM
Zum Abschluss des ersten Tages unterzeichneten die beiden Vorsitzenden Andreas Schleyer (AdV) und Robert Kretzschmar (KLA)
ein Protokoll zum Abschlussbericht und tauschten die Berichte
aus. Mit diesem symbolischen Akt sollte nochmals auf die Bedeutung der Arbeit hingewiesen werden. Kretzschmar hob in
seinen Worten bei der Unterzeichnung das beschlossene gemeinsame Vorgehen als einen »Meilenstein« bei der Zusammenarbeit zwischen Archiv- und Vermessungsverwaltungen hervor.
Mit der Tagung »Alle Orte, alle Zeiten« hat die Arbeit der gemeinsamen Arbeitsgruppe vorerst einen Abschluss gefunden. Die
Umsetzung muss jetzt in den Ländern begonnen werden. Viele
persönliche Begegnungen zwischen Geodäten und Archivaren
in den Pausen lassen hoffen, dass dieser Prozess zügig vorangeht.
Wesentlich ist hierbei die Sicherung einer synchronen Überlieferung, die sich bundesweit an das geplante Terminraster für
die AdV-Produkte hält.
Die Arbeitsgruppenmitglieder sind sich einig in der Auffassung,
dass dieser Prozess zu weiteren Fragestellungen führen wird, die
letztlich nach einer geraumen Zeitspanne eine Weiterführung
bzw. Evaluierung der Leitlinien erforderlich machen werden. Abschließend ging der Dank aller Tagungsteilnehmer an die Organisatoren der Tagung. Stellvertretend für alle hier nicht genannten Helfer sei Jenny Kotte genannt.
Die Präsentationsfolien der Tagung und einzelne Vortragsmanuskripte sind ab Januar 2016 auf den Internetseiten des Bundesarchivs verfügbar. Auch der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe ist dort vorhanden:
www.bundesarchiv.de/fachinformationen/kla/
Nachruf
Die BDVI-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen
nimmt Abschied von
DIPL.-ING.
ALEXANDER
MAYERHOFER
ÖFFENTLICH BESTELLTER
VERMESSUNGSINGENIEUR A. D.
Geboren am 13. April 1949
Verstorben am 14. Januar 2016
Wir sind zutiefst betroffen vom Tod unseres
hoch geschätzten Kollegen.
Wir werden sein Andenken in Ehren halten.
Rudolf Wehmeyer
Vorsitzender der BDVI-Landesgruppe
Nordrhein-Westfalen
Der Abschlussbericht ist ebenfalls auf der Internetseite der
Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik
Deutschland abrufbar:
www.adv-online.de/Veroeffentlichungen /Broschueren-undFaltblaetter/Informationen-der-AdV/
Kai Naumann
Landesarchiv Baden-Württemberg,
Staatsarchiv Ludwigsburg
[email protected]
Eckhardt Seyfert
Landesvermessung und
Geobasisinformation Brandenburg
[email protected]
53
1
REPORT
MARTIN ULLNER | FORUM-REDAKTION
N
euer Ort – neues Organisationsteam – neue Eindrücke – neue Erkenntnisse? Ein leicht
veränderter Unterbau gab dem Neujahrsempfang die kleine Kurskorrektur, die Gutes kon-
servierte und Notwendiges erneuerte.
Nach etwas mondäneren Gefilden im letzten Jahr trafen sich
die ÖbVI und ihre geneigten Partner am 26. Januar 2016 in der
Beuth-Halle der Beuth Hochschule für Technik Berlin. Das Ambiente hatte Arbeitsatmosphäre. Betonfußboden, weiß gekachelte Wände, Torbögen und Rampen machten klar, welcher Geist
in der ehemaligen Maschinenhalle dieser Ingenieurhochschule
wehte und weht. Wie in einem vollen Bahnhofsgebäude hallten die Worte schon vor dem offiziellen Programm mächtig aus
vielen Kehlen.
In der Fortführung der Tradition des Neujahrsempfangs der Berliner ÖbVI beteiligte sich in diesem Jahr die Brandenburger Landesgruppe an der Durchführung dieser Veranstaltung. Trotzdem
hatte der Empfang auch in diesem Jahr keinen lokalen Charakter. Sowohl andere Landesgruppenvertreter als auch BDVI-Präsident Zurhorst gaben sich ein Stelldichein. Gelingt »lokal« in
Berlin überhaupt noch?
Der Berliner Landesgruppenvorsitzende Manfred Ruth äußerte
Freude angesichts der Vielzahl der ÖbVI und Gäste. Unaufgeregt
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1
sprach er über die großen und kleinen Probleme der Stadt Berlin
sowie der Katasterverwaltung allgemein. Die ALKIS®-Einführung beschrieb er als gelungen. Es herrsche Durchsicht, aber noch
keine Klarsicht. Ruth mahnte nicht nur den forcierten Kampf um
Geodäsienachwuchs an, sondern fragte die anwesenden ÖbVI,
wie es mit ihrer eigenen Fortbildung aussehe.
Tiefes Stirnrunzeln verursachte bei ihm die Art und Weise der
Aufnahme von Flüchtlingen in Berlin. Dieses Geschehen habe
dem Bild Berlins nicht gutgetan – und das in einer Phase, in
der Integration noch nicht einmal richtig begonnen hat.
Michael Peter, Chef der Landesgruppe Brandenburg, lobte die
enge Zusammenarbeit mit der Landesgruppe Berlin als eine allein schon notwendige Maßnahme im Verflechtungsraum BerlinBrandenburg.
Das gemeinsame Schmieden des Eisens mit brandenburgischen
Partnern garantierte nach seiner Auffassung auch die Erfolge,
die mit der neuen Bauordnung erzielt werden konnten.
REPORT
Michael Peter
Michael Zurhorst, Dr. Fridolin Wicki, Andreas Geisel, Manfred Ruth
Andreas Geisel:
Geht auch Berlin an die Grenzen?
Bewährter Neuanfang
Manfred Ruth
Eine ganz besondere Freude ist es immer, wenn angekündigte
Personen aus der oberen Verwaltungsebene auch leibhaftig ihre
Gedanken auf derartigen Festlichkeiten kundtun. Andreas Geisel, Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz in Berlin,
beschrieb die immensen Herausforderungen an die unerbittlich
wachsende Stadt Berlin, in der alle Beteiligten rechtzeitig an
Planungen beteiligt werden sollen, um sozial ausgewogen Entscheidungen zu treffen.
Er räumte klar die Fehlentwicklungen in Berlin bei der Aufnahme der Flüchtlinge ein, die nun zusätzlicher Bestandteil der wachsenden Stadt sind. Bildung und Arbeit seien für ihn die entscheidenden Integrationsmaßnahmen. Die potenziellen Puzzleteile »Nachwuchsmangel« und »neue Arbeitnehmer« müssten
aber unbürokratischer passend gemacht werden. So gut wie die
ALKIS®-Einführung 2015 in Berlin gelaufen sei, so Geisel weiter, muss es nun mit dem digitalen Abruf von planungsrelevanten Dateneinheiten wie Baulasten, Grundakten und Ähnlichem
weitergehen. Vergessen sollte man auch nicht den Dank an und
das Vertrauen in die ÖbVI, die er in seinen abschließenden Worten äußerte.
Der gut fortgebildete ÖbVI fragte sich beim Festvortrag von Dr.
Fridolin Wicki: Diesen Worten habe ich doch schon einmal gelauscht! Aber auch wer beim BDVI-Kongress im letzten Jahr in
Kempten »Grenzen überschreiten« folgte, konnte sich ohne eine
Spur von Langeweile noch einmal in die Gedanken, Visionen
Dr. Fridolin Wicki
Arbeitsatmosphäre
und Vorschläge Wickis für eine dynamische Zukunft des Katasters begeben.
Der Direktor des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo)
in der Schweiz beschrieb, wie auf Grundlage von drei Schlüsselelementen (Internet der Dinge, Geolokalisation, Bilderkennung)
ausgewählte Gebiete auf Smart Devices uns sagen, was und wo
sie sind – die Ordnung des Chaos im Untergrund und auf der
Erdoberfläche und somit die Darstellung gegenständlicher und
artifizieller Dinge sowie von Gegenwart und Planung. Grandios!
BDVI – das könnte für ihn zukünftig »Beginn der VermessungsInnovation« bedeuten.
So schwebte das Thema anschließend noch lange in den einzelnen Gesprächszellen. Speis und Trank aus lukullischer und dem
Neujahrsempfang schon lange verbundener Quelle zauberten
den letzten Rest umfänglichen Wohlwollens auf die Gesichter.
Es blieb noch lange belebt, aber nicht erregt und man vernahm
im Kopf das Stimmengewirr noch in der U-Bahn.
Dipl.-Ing. Martin Ullner
FORUM-Redaktion
[email protected]
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FORUM
JOBBÖRSE
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BesGr. W 2 BBesO zzgl. Leistungszulagen
Kennziffer: 112007/16
Erwartet werden umfassende Kenntnisse und einschlägige Erfahrungen in folgenden Gebieten:
Planung, Durchführung, Analyse und Präsentation ingenieurgeodätischer Vorhaben
Klassische und moderne Verfahren der Ingenieurgeodäsie im Bau- und Industriebereich
Anwendung und Aufbereitung moderner 3D-Messverfahren, z. B. Lasertracker und
-scanner
Konstruktion, Absteckung und Aufnahme ober- und unterirdischer Trassen
Anwendung automatisierter Messverfahren zur Erfassung von Objektdeformationen
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vergleichbaren Studienfaches.
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zu besetzen:
ZWEITPRÜFER
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den Bereichen Landwirtschaft, Landespflege, Ver-
Professur
für das Fachgebiet
„Messtechnik und Informatik“
BesGr. W 2 BBesO zzgl. Leistungszulagen
Kennziffer: 112010/16
messung oder Geografie.
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Erwartet werden umfassende Kenntnisse und einschlägige Erfahrungen in folgenden Gebieten:
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56
1
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FORUM
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PLZ-Bereich 8
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Dipl.-Ing. Vermessung oder
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GEOgraf, GEObüro sowie MS Office
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Fachrichtungen Vermessung,
Geoinformation oder Elektrotechnik
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dernen, entwicklungsfähigen Umfeld mit langfris-
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BDVI, »FORUM-Jobbörse«, Luisenstraße 46, 10117 Berlin
Rückfragen richten Sie bitte an: Frau Wolkowa-Norda, 030/240 83 83
[ ] BITTE VERÖFFENTLICHEN SIE MEIN STELLENANGEBOT:
[ ] BITTE VERÖFFENTLICHEN SIE MEIN STELLENGESUCH:
[ ] ICH INTERESSIERE MICH FÜR CHIFFRE-NR.:
Absender
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PLZ / Ort
Telefon
Fax
E-Mail
Textanzeigen in der Jobbörse
[ ] Anzeigen je angefangene 300 Zeichen 20,00 E
Datum / Unterschrift
Zusätzliche Optionen:
* Bewerbungsunterlagen nur ausreichend frankiert mitsenden!
[ ] FETTDRUCK MIT EINER ZUSATZFARBE: + 13,00 E
[ ] FARBIGER RAHMEN: + 13,00 E
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1
FORUM
V E R A N S TA LT U N G S K A L E N D E R
A k t u e l l e Te r m i n e
Dienstag, 5. April 2016
Bildungsinstitut BDVI
Büronachfolge
Ort: Köln
Donnerstag, 7. April 2016
Bildungsinstitut BDVI
Büronachfolge
Ort: Berlin
Do.-Fr., 21.-22. April 2016
BILDUNGSWERK VDV
Keine Angst vor
vielen Punkten – Punktwolken
verändern unsere Praxis
Ort: Fulda
Donnerstag, 28. April 2016
Bildungsinstitut BDVI
Berufliche Zusammenarbeit
Ort: Dortmund
Mittwoch, 11. Mai 2016
Bildungsinstitut BDVI
Haftung/Haftpflichtversicherung
Ort: Kassel
Mittwoch, 18. Mai 2016
DVW-Seminare
Bewertung von Spezialimmobilien (A)
Ort: Berlin
Dienstag, 21. Juni 2016
DVW-Seminare
3-D-Geoinformation und BIM
Ort: Bochum
Mi.-Do., 18.-19. Mai 2016
DVW-Seminare
8. Hamburger Forum fur Geomatik
Ort: Hamburg
Mittwoch, 22. Juni 2016
Bildungsinstitut BDVI
Verwaltungsrecht/
Verfahrensrecht (Update)
Ort: Kassel
Donnerstag, 19. Mai 2016
DVW-Seminare
Bewertung von Spezialimmobilien (B)
Ort: Berlin
Mittwoch, 29. Juni 2016
Bildungsinstitut BDVI
ÖbVIG – neue Gestaltungspotenziale?
Ort: Dortmund
So.-Sa., 22.-28. Mai 2016
BILDUNGSWERK VDV
VDV-Studienfahrt zum Bodensee
Ort: Friedrichshafen
Stand: 26. Februar 2016
Mittwoch, 25. Mai 2016
Bildungsinstitut BDVI
ÖbVI als Sachverständiger
Ort: Berlin
Die Veranstaltungen werden teilweise
als Kooperationsveranstaltungen
angeboten. Angegeben ist der jeweils
verantwortliche Veranstalter.
Mittwoch, 15. Juni 2016
Bildungsinstitut BDVI
Zwangsvollstreckung (Update)
Ort: Hannover
Geschäftsstelle der
GEODÄSIE-AKADEMIE
info@GEODÄSIE-AKADEMIE.de
Weitere Infos: www.GEODÄSIE-AKADEMIE.de/Veranstaltungskalender
Bund der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure e.V.
58
1
DVW – Gesellschaft für Geodäsie,
Geoinformation und Landmanagement e.V.
Verband Deutscher
Vermessungsingenieure e.V.
FORUM
VERANSTALTUNGSKALENDER
BDVI-GREMIEN,
-KOMMISSIONEN UND
-ARBEITSGRUPPEN
2. April 2016, Dresden
ARBEITSPLATZ ERDE –
GEODÄSIE UND KARTOGRAFIE ZUM ANFASSEN
www.bdvi-sachsen.de
2. Juni 2016, Potsdam
BDVI-HAUPTVORSTAND
www.bdvi.de
➞ Aktuelles ➞ Termine
3. Juni 2016, Potsdam
BDVI-KONGRESS
www.bdvi.de
➞ Aktuelles ➞ Termine
11. April 2016, Berlin
BDVI-KOMMISSION
WERTERMITTLUNG/
FLURBEREINIGUNG/
BODENORDNUNG
www.bdvi.de
➞ Aktuelles ➞ Termine
4. Juni 2016, Potsdam
BDVI-MITGLIEDERVERSAMMLUNG
www.bdvi.de
➞ Aktuelles ➞ Termine
14. April 2016, Berlin
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
DER BDVI-LG BERLIN
www.bdvi.de
➞ Aktuelles ➞ Termine
SEMINARE / SYMPOSIEN /
WORKSHOPS / TAGUNGEN
14. April 2016, Dortmund
GEODÄSIE-KONGRESS
NRW 2016
www.bdvi-nrw.de
19. April 2016, Saarbrücken
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
DER BDVI-LG SAARLAND
www.bdvi.de
➞ Aktuelles ➞ Termine
22./23. April 2016, Fulda
BKIMMO WORKSHOP UND
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
http://bkimmo.net
23. April 2016, Überlingen
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
DER BDVI-LG
BADEN-WÜRTTEMBERG
www.bdvi.de
➞ Aktuelles ➞ Termine
24. Mai 2016, Berlin
BDVI-PRÄSIDIUM
www.bdvi.de
➞ Aktuelles ➞ Termine
INGENIEURVERMESSUNG
4. Mai 2016, Düsseldorf
HOAI –
GRUNDLAGENSEMINAR
www.ikbaunrw.de
➞ Akademie ➞ Seminare
➞ Seminarprogramm
21. Juni 2016, Berlin
WAS TUN, WENN DER
AUFTRAGGEBER NICHT
ZAHLT?
Absicherung und
Durchsetzung offener
Honorarforderungen
www.unita.de
BODENORDNUNG /
STADTUMBAU /
WERTERMITTLUNG
6. April 2016, Hannover
RICHTLINIE ZUR
ERMITTLUNG DES
ERTRAGSWERTS
www.vhw.de
➞ Fort- und Ausbildung
8./9. April 2016, Berlin
VERKEHRSWERTERMITTLUNG FÜR
GEWERBEIMMOBILIEN
www.sprengnetter.de
➞ Seminarkalender
1.-12. April 2016, Südafrika
STÄDTEBAULICHE
STUDIENREISE
www.isw-isb.de
➞ Fachexkursionen
17.-27. November 2016,
Namibia
BDVI-FACHEXKURSION
www.bdvi.de
WEITERE BEREICHE
MESSEN /
AUSSTELLUNGEN
4.-6. Oktober 2016, München
EXPOREAL 2016
www.exporeal.net
11.-13. Oktober 2016, Hamburg
INTERGEO® 2016
www.intergeo.de
INTERNATIONAL
18./19. Mai 2016, Hamburg
8. HAMBURGER FORUM
FÜR GEOMATIK
www.geomatik-hamburg.de/
geomatik/forum/2016/
STUDIENREISEN
4. Mai 2016, Berlin
INTERNATIONALE
IMMOBILIENBEWERTUNG
UND IMMOBILIENWIRTSCHAFT
www.isw-isb.de
GEOINFORMATION
4./5. April 2016, Rostock
12. GEOFORUM MV 2016
www.geomv.de
12.-14. Mai 2016, Brüssel
SPRING GENERAL MEETING
OF TEGOVA
www.tegova.org
18.-19. März 2016, Tirana
CLGE GENERAL ASSEMBLY
www.clge.eu
2.-6. Mai 2016,
Christchurch
FIG WORKING WEEK
www.fig.net/fig2016/
Weitere umfangreiche
Informationen zu Fortund Weiterbildungen
finden Sie u. a. auch unter
den folgenden Links:
www.bdvi.de/de/
aktuelles/termine
www.dvw.de/fortbildung
www.bw-vdv.de/
bildungswerk-vdv
www.sprengnetter.de
www.vhw.de
www.staedtebau-berlin.de
59
1
MOSAIK
Ausbildung/Nachwuchsförderung
ARBEITSPLATZ ERDE –
GEODÄSIE UND KARTOGRAFIE
ZUM ANFASSEN IN DRESDEN
Schüler, Berufseinsteiger und Umsteiger
in Sachsen sind herzlich eingeladen, aus
erster Hand zu erfahren, welch spannende
Tätigkeitsfelder Geodäsie und Kartografie
zu bieten haben. Unter der Schirmherrschaft des sächsischen Innenministers
Markus Ulbig und in Zusammenarbeit von
Wissenschaft, Verwaltung und geodätischen Verbänden des Freistaates Sachsen
findet in Dresden am 2. April 2016 von
10:00 bis 15:00 Uhr in einem Großzelt auf
der Prager Straße eine Präsentation der
vielfältigen Tätigkeitsfelder von Geodäten statt – buchstäblich Geodäsie und
Kartografie zum Anfassen.
Schauen Sie doch einfach vorbei!
GIRLS’DAY AM 28. APRIL 2016
MINT-STUDIENGÄNGE:
STUDIERENDENZAHL STEIGT
Der Girls’Day am 28. April 2016 bietet die WEITER AN
Chance, bei Mädchen der Klassen 5 bis
10 Interesse für das Thema Geodäsie zu
wecken. Denn aktuell beträgt der Frauenanteil 31 % beim Studienfach, bei der Ausbildung zur Vermessungstechnikerin 35 %
sowie zur Geomatikerin 33 %. Im Rahmen
von Workshops und Aktionen sollen sich
die Schülerinnen an diesem Tag über den
Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin und den Studiengang informieren
können, Kontakte zu (weiblichen) Geodäten knüpfen und direkte Antworten auf
ihre Fragen erhalten.
Ideen, wie Sie einen Girls’Day gestalten
können, finden Sie auf der Seite des Girls’
Day und natürlich beim BDVI (Materialien für Schulprojekte auf der BDVI-Homepage).
Die BDVI-Geschäftsstelle vermittelt auch
gerne den Kontakt zu Kollegen, die bereits
Erfahrungen mit dem Girls’Day haben.
Quelle: GirlsDay/BDVI
60
1
Im Studienjahr 2014 (Sommersemester
2014 und Wintersemester 2014/2015) haben insgesamt 838.618 Studierende ein
Studium an einer deutschen Hochschule
begonnen, davon 336.529 im MINT-Bereich. Etwa 40 % aller Studierenden entschieden sich für einen Studiengang der
Fächergruppe Ingenieurwissenschaften
bzw. Mathematik/Naturwissenschaften,
im Jahr 2000 waren es noch knapp 34 %.
Die Zahl der Studienanfängerinnen in den
Ingenieurwissenschaften stieg dabei von
2000 bis 2014 um 182 % (2000: 14.493;
2014: 40.885), in der Fächergruppe Mathematik/Naturwissenschaften um 107 %
(2000: 31.178; 2014: 64.564).
Die Gesamtzahl der Studienanfängerinnen
stieg im selben Zeitraum über alle Fächer
hinweg lediglich um 89 % an.
Quelle: Nationaler Pakt für Frauen
in MINT-Berufen
Quelle: BDVI, Landesgruppe Sachsen
MOSAIK
Geoinformation
EUROPEAN-DATA-PORTAL
GESTARTET
Die EU-Kommission hat eine Betaversion
des European-Data-Portals (www.europeandataportal.eu) gestartet, das die schnelle und einfache Suche von offenen Daten
aus 34 europäischen Ländern ermöglicht.
Mit dem Portal beabsichtigt die Europäische Kommission, den Zugang zu diesen
Daten zu erleichtern, um deren enormes
wirtschaftliches Potenzial besser erschließen zu können. Aber auch die Verwaltungen der Länder, Forschungseinrichtungen
und letztendlich die Bürger profitieren von
offenen Daten – durch optimierte Verwaltungsabläufe, mehr Transparenz und bessere Beteiligungsmöglichkeiten.
HOAI
den die Daten freigegeben. Die Geländedaten, Bodenrichtwerte und Karten aller
Art können kostenlos sowohl kommerziell
als auch privat genutzt werden – etwa für
Internetseiten oder Präsentationen. Einzige Voraussetzung ist laut der Koblenzer
Geodatenbehörde, dass der Name des Bereitstellers gemäß den Lizenzbedingungen genannt wird. Nach Auskunft des
Innenministeriums ist Rheinland-Pfalz
eines der ersten Bundesländer, das so viele
Geodaten freigibt.
Quelle: DPA
SACHSEN VERÖFFENTLICHT
DOWNLOADDIENSTE ZU
Geodaten wie GeoOpenData kommt da- ERSTEN INSPIRE-KONFORMEN
bei eine besondere Bedeutung zu: Soge- DATENSÄTZEN
nannte Harvesting-Mechanismen für das
Auffinden von Metadaten aus unterschiedlichen Geodatenquellen durchforsten die
Datenbanken der Mitgliedsstaaten regelmäßig nach offenen Datensätzen und binden diese qualitätsgesichert in das Portal
ein. Im Geo-Bereich zu nennen sind hier
insbesondere die 31 nationalen Kataloge der EU-weiten Geodateninfrastruktur
INSPIRE sowie Kataloge überregionaler
Satellitendatenanbieter. Dank der Harvesting-Prozeduren können so z. B. die Daten
von Kommunen, Ländern oder Staaten
ohne Mehrfacherfassung zentral zugänglich gemacht werden.
Quelle: EU-Kommission/Geobranchen.de
OPEN DATA: RHEINLAND-PFALZ
LÄSST KOSTENLOSEN
ZUGRIFF AUF GEODATEN ZU
Bisher konnten Bürgerinnen und Bürger
nur auf Anforderung und gegen eine Gebühr Luftbilder oder topografische Karten vom rheinland-pfälzischen Landesamt für Vermessung erhalten. Nun wer-
Der Freistaat Sachsen stellt seine landesweiten Datensätze wie Flurstücke, Adressen, Verwaltungseinheiten und geografische Bezeichnungen ab sofort online
bereit.
Die Daten werden – für jedes Thema einzeln – über einen Darstellungsdienst und
einen Downloaddienst zum Herunterladen vorkonfigurierter Datensätze (AtomFeed) bereitgestellt. Darstellungsdienste
visualisieren Geodatensätze und ermöglichen es, darin zu navigieren. Mit den
Downloaddiensten greift der Nutzer direkt auf die Daten zu. Er kann sich damit
Geodaten herunterladen und z. B. in einem GIS-Programm weiterverarbeiten.
Die Freigabe INSPIRE-konformer Datensätze sowie Darstellungs- und Downloaddienste für die Themen Schutzgebiete,
Höhe, Orthofotografie und Gebäude ist
für das erste Halbjahr 2016 geplant. Die
Freigabe erfolgt unter Verwendung der
Datenlizenz Deutschland 2.0 mit Namensnennung.
Quelle: www.geoportal.sachsen.de
HOAI: EIN FALL
FÜR DEN EUROPÄISCHEN
GERICHTSHOF?
EU-Kommission zündet weitere Stufe
im Vertragsverletzungsverfahren
Die EU-Kommission hat am 25. Februar
2016 ihre Entscheidung zum Vertragsverletzungsverfahren HOAI/StBVV getroffen. Offenbar hat sie sich von der
Stellungnahme der Bundesregierung
nicht überzeugen lassen und eine sogenannte begründete Stellungnahme
als zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren vorgelegt. Kommt die Bundesregierung dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nicht nach,
so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anrufen.
Zunächst kommt es somit darauf an, die
Bundesregierung in ihrer Position weiter zu unterstützen und ein etwaiges
Nachgeben gegenüber der EU-Kommission zu verhindern.
AHO, BAK und BIngK haben zusammen
die Kanzlei Redeker mit der Erstellung
eines Rechtsgutachtens beauftragt,
das möglichst zeitnah vorliegen soll.
Des Weiteren ist vereinbart worden, ein
volkswirtschaftliches Gutachten in Auftrag zu geben, in dem versucht werden
soll, einen Zusammenhang zwischen
verbindlich vorgeschriebenen Mindesthonoraren und der Qualität nachzuweisen. Diese Gutachten sollen vornehmlich
der Unterstützung der Bundesregierung
im Rahmen eines etwaigen Verfahrens
vor dem EuGH dienen.
Quelle: BAK
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1
MOSAIK
Wertermittlung
IMMOBILIENMARKTBERICHT DEUTSCHLAND 2015
VERÖFFENTLICHT
Der Arbeitskreis der Gutachterausschüsse
und Oberen Gutachterausschüsse in der
Bundesrepublik Deutschland hat den Immobilienmarktbericht Deutschland 2015
veröffentlicht. Die Studie ist in enger Kooperation mit dem Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
entstanden. Einige Zahlen:
Im Jahr 2014 sind deutschlandweit
rund 900.000 Immobilien im Wert
von 191 Milliarden Euro verkauft
worden. Das Investitionsvolumen
hat damit den höchsten Stand seit
2007 erreicht.
Die Investitionsvolumina für
den Kauf von Immobilien stiegen
zwischen 2009 und 2014 um
ca. 8 % jährlich.
Der Geldumsatz für Eigenheime
stieg zwischen 2009 und 2014 um
5,5 % jährlich. Die Kaufpreise von
Eigenheimen legten im selben Zeitraum um 3,3 % im Jahr zu. In den
Großstädten war die Preisentwicklung von Eigenheimen bis 2009
nahezu konstant; im Beobachtungszeitraum stiegen die Preise um
durchschnittlich 10 % pro Jahr.
Die Preise für Agrarflächen stiegen
zwischen 2009 und 2014 jährlich um
etwa 12 %.
Die Studie enthält auf über 200 Seiten
flächendeckende Informationen über den
Immobilienmarkt in Deutschland. Analysiert wurde das Marktgeschehen der
Wohn- und Wirtschaftsimmobilien und
der Agrarflächen. Der Bericht kann über
www.immobilienmarktbericht-deutschland.info zum Preis von 90 Euro bezogen
werden.
Quelle: Arbeitskreis der Gutachterausschüsse und Oberen Gutachterausschüsse
in der Bundesrepublik Deutschland
ERTRAGSWERTRICHTLINIE
VERÖFFENTLICHT
Als letzte neue Wertermittlungsrichtlinie
ist die Ertragswertrichtlinie (EW-RL) am
4. Dezember 2015 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Der BDVI hatte zum letzten Entwurf eine
Stellungnahme abgegeben. Einige Hinweise fanden Berücksichtigung. Zu einem
späteren Zeitpunkt sollen die einzelnen
Richtlinien wieder zu einer Richtlinie zusammengeführt werden. Auf der Homepage des Bundesanzeiger-Verlages finden
Sie die Richtlinie zum Herunterladen.
Quelle: Bundesanzeiger Verlag/BDVI
Vergaberecht
VERGABERECHT WIRD
MODERNISIERT
Am 17. Februar 2016 fand im Ausschuss
für Wirtschaft und Energie des Deutschen
Bundestages die öffentliche Anhörung
zur Verordnung der Bundesregierung zur
Modernisierung des Vergaberechts unter
der Leitung des Ausschussvorsitzenden Dr.
Peter Ramsauer (Bundesminister a. D.) statt.
Auf Einladung des Ausschusses hatte AHOPräsident Dr. Rippert als Sachverständiger
an der Anhörung teilgenommen und die für
die Architekten und Ingenieure maßgeblichen Aspekte gegenüber den Abgeordneten vorgetragen. Nachdem bereits im
Vorfeld des Kabinettsbeschlusses wesentliche Verbesserungen infolge einer gemeinsamen Verbändeinitiative der Architekten
und Ingenieure und der Unterstützung
62
1
durch die Länderkammern hatten erreicht
werden können, wurden in der Anhörung
noch klärungsbedürftige Punkte angesprochen. In seinen Ausführungen hat Dr. Rippert darauf hingewiesen, dass die Verordnung der Bundesregierung gegenüber dem
Referentenentwurf teilweise deutliche
Verbesserungen aufweist. Besonders stellte er den Erhalt der bisherigen Grundsätze
zur Schätzung des Auftragswertes (§ 3
VgV-E) heraus, die für die mittelständische
Struktur der Architektur- und Ingenieurbüros von maßgeblicher Bedeutung sind.
Allerdings wurde die Klarstellung der Definition gleichartiger Planungsleistungen
in der Begründung zu § 3 Abs. 7 VgV-E angemahnt. Neben diesem Aspekt wurden weitere Punkte angesprochen, die auch in der
schriftlichen Stellungnahme zum Anhörungsgegenstand enthalten sind. Es han-
delt sich um folgende Forderungen: Referenzzeitraum im Bereich der Planungsleistungen auf mindestens fünf Jahre verlängern; Planungswettbewerbe für bestimmte Aufgabenstellungen als Regelverfahren festlegen; Planungsleistungen im
Vergabeverfahren angemessen nach HOAI
vergüten. Trotz zahlreicher Anmerkungen
der Sachverständigen ist nicht zu erwarten, dass an dem Beschluss der Bundesregierung noch grundlegende Änderungen
vorgenommen werden. Der Beschluss wird
nunmehr dem Bundesrat zum Zwecke der
Zustimmung zugeleitet. Es ist das Ziel der
Bundesregierung, die Vergaberechtsreform
innerhalb der Umsetzungsfrist bis zum
18. April 2016 zum Abschluss zu bringen.
Quelle: AHO
MOSAIK
Verbändeumschau
he Motivation und den großen Bedarf an
solchen Angeboten.« Abschließend stellte
Weise fest, dass für die Integration ehrenamtliches Engagement sehr entscheidend
sei. Er dankte den Freien Berufen, »die sich
sowohl mit ihren Berufsorganisationen
als auch persönlich sehr engagieren bei
der Betreuung, Versorgung und Integration der ankommenden Flüchtlinge«.
Quelle: BFB
Frank-J. Weise, Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit und BAMF-Leiter
BFB: »ARBEIT SCHAFFT ARBEIT«
BA-Vorstandsvorsitzender Weise
beim BFB-Neujahrsempfang
Der BFB ist mit seinem Neujahrsempfang
am Mittwoch, den 13. Januar 2016, in der
Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft
in Berlin erfolgreich in das Jahr 2016 gestartet.
Frank-J. Weise, Vorstandsvorsitzender der
Bundesagentur für Arbeit (BA) und BAMFLeiter, sprach zu den »aktuellen Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt«. Die
Erwerbstätigkeit sei heute mit rund 43 Millionen Erwerbstätigen auf hohem Niveau
und werde getreu dem Motto »Arbeit
schafft Arbeit« aller Voraussicht nach
auch im Jahr 2016 weiter steigen. Dazu
leisteten die Freien Berufe einen erheblichen Beitrag, indem sie Arbeitsplätze
schaffen. Zudem sei auch die Integrationsleistung der Freien Berufe vorbildlich. Von
den seit dem Jahr 2013 rund 1,5 Millionen als Asylbewerber nach Deutschland
gekommenen Menschen seien ungefähr
660.000 schutzbedürftig; diese Gruppe
werde längerfristig in Deutschland bleiben. Etwa 460.000 davon seien im erwerbsfähigen Alter, darunter 55 % jünger
als 25 Jahre.
»Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht ist diese Anzahl gut verkraftbar«, resümierte Weise. Zu den Handlungsfeldern der BA bezogen auf die hohe Zahl von Zuwanderern
erläuterte er, dass »die BA beispielsweise
zur Unterstützung der gesellschaftlichen
Eingliederung Sprachkurse und Qualifizierung für Flüchtlinge finanziert. Derzeit
nutzen mehr als 220.000 Asylbewerber
die Einstiegskurse zur ersten Sprachvermittlung, die die BA im November kurzfristig bereitgestellt hat. Dies zeigt die ho-
ADV: WECHSEL IM VORSITZ
DES AMTLICHEN DEUTSCHEN
VERMESSUNGSWESENS
Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wechselt der Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft
der Vermessungsverwaltungen der Länder
der Bundesrepublik Deutschland (AdV)
von Baden-Württemberg nach Berlin.
Neuer Vorsitzender für die Jahre 2016 und
2017 ist der leitende Senatsrat Thomas
Luckhardt von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt Berlin.
Quelle: AdV
Dr. Horst Vinken, BFB-Präsident
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1
MOSAIK
IMPRESSUM
HERAUSGEBER
Bund der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure e. V. (BDVI)
Luisenstraße 46, 10117 Berlin
Telefon 030/240 83 83
Fax 030/240 83 859
Gut zu wissen
LOTTO MIT GEODATEN
Für 2016 ist in Baden-Württemberg die
Einführung einer neuen Lotterie mit Geodaten geplant: Dabei soll der Spieler keine Zahlen ankreuzen, sondern mit digitalen Informationen seiner Wohnung spielen. Nicht der hohe Jackpot locke dabei,
sondern eine hohe Gewinnchance und ein
»Gemeinschaftserlebnis«, kündigte LottoChefin Marion Caspers-Merk an.
Wer gewinnt, darf nicht nur mitbestimmen, wohin das Geld geht. Er gewinnt auch
die ganze Wohngegend mit. Ein LotterieName wird noch gesucht.
Quelle: Südkurier
»GEOMATIKER«
BEI GÜNTHER JAUCH
Geodätisches Wissen kann auch im TV bares Geld wert sein: 125.000 Euro gab es
bei »Wer wird Millionär?« am 22. Januar
für die richtige Antwort auf die Frage:
»Wobei handelt es sich um einen staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf?«
A) Geomatiker
B) Mathemagraf
C) Biotekt
D) Archiloge
Der Telefonjoker ließ den unsicheren Kandidaten zwar hängen, aber das Studiopublikum sprach sich mit 57 % für die richtige
Antwort aus. Fazit? Bewerben Sie sich doch
einmal bei WWM, es könnte sich lohnen.
SCHRIFTLEITUNG
Dipl.-Ing. Andreas Bandow
Dr.-Ing. Wolfgang Guske
Magdeburger Straße 14,
14806 Bad Belzig
Telefon 033841/799 779
Fax 033841/799 780
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REDAKTION
Martina Wolkowa-Norda
Dipl.-Ing. Martin Ullner
Dipl.-Ing. Christoph König
Dipl.-Ing. Jörg Burchardt
REDAKTION MOSAIK
Martina Wolkowa-Norda
Luisenstraße 46, 10117 Berlin
Telefon 030/240 83 83
Fax 030/240 83 859
KONZEPT + GESTALTUNG
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Motzstraße 34, 10777 Berlin
www.nolte-kommunikation.de
FOTOGRAFIE
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Telefon 0177/378 28 16
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DRUCK
MOTIV OFFSET Druckerei
BDVI-MITGLIEDER IM BLICKPUNKT
MANUSKRIPTE
Bitte an die Schriftleitung richten. Gezeichnete Beiträge stellen die Ansicht des Verfassers
dar, nicht aber unbedingt die des BDVI oder
der Schriftleitung.
RUNDER GEBURTSTAG –
WIR GRATULIEREN
Mit der Annahme des Manuskriptes und der
Veröffentlichung geht das alleinige Recht der
Vervielfältigung und der Übersetzung auf den
BDVI über.
//Januar
Sandra Hammerschmidt,
Schleusingen (40)
Ralf Heyen, Braunschweig (50)
Jan Nagel, Berlin (30)
Asmus Paulsen, Schleswig (60)
Hanns-F. Schuster,
Mülheim an der Ruhr (40)
Siegfried Wiese, Halberstadt (60)
//Februar
Jürgen Bachmann, Mühlhausen (60)
Anette Buse, Strasburg (60)
Martin Evensen, Hannover (50)
Friedrich-Wilhelm Komp, Molfsee (80)
Heinz Peters, Wolfenbüttel (80)
Stefan Reiner, Schramberg (40)
Martin Schneck, Ammerbuch (40)
Martin Stoltz, Wiesbaden (60)
//März
Andreas Claaßen, Dorsten (50)
Ulrich Eckardt, Bremen (50)
64
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Steffen Eissler, Nehren (40)
Jan Hörschelmann, Schmalkalden (40)
Stefan Reiche, Sanitz (40)
Theodor Reinhold,
Sankt Peter-Ording (80)
Andreas Rose, Olpe (60)
Klaus Schürle, Ludwigsburg (70)
Sven Thanert, Plauen (50)
NEUE MITGLIEDER IM BDVI
Harald Briesovsky, Berlin
Christoph Crause, Celle
Carsten de Vries, Neumünster
Frank Espey, Leinfelden-Echterdingen
Stefan Ganter, Wehr
Sebastian Horst, Bremen
Torben Kalus, Oldenburg
Claudia Lemke, Schwielowsee
Wolfram Lisowski, Bernau
Hagen Magnus Melber, Nürtingen
Thomas Rox, Kempen
Nico Schmidt, Storkow
Christian Sell, Bad Camberg
Torsten Zschech, Gotha
Alle Rechte vorbehalten, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen
Wiedergabe und Übersetzung.
Der Abdruck von Originalartikeln ohne vorherige Zustimmung der Schriftleitung ist nicht
gestattet.
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VI.2.00, Plakatsammlung, Nr. 367;
Privat; Digital Vision (S. 53); fotolia:
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(S. 40-43); gettyimages (S. 56-57);
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