Hier die Originaltexte aus der Vorschrift Kapitel 1.3 Unterweisung

Schulungsangebot :
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Unterweisung Kap. 1.3 ADR, 2 UE a’ 45 min
Inhalt
Unterweisung Gefahrgut gem. Kap.1.3.ff
• - Einführung (Kap. 1.3.2.1)
• - Aufgabenbezogene Unterweisung (Kap. 1.3.2.2)
• - Sicherheitsunterweisung (Kap. 1.3.2.3)
• Freistellung im Zusammenhang mit der Art der
Beförderungsdurchführung Kap. 1.1.3.1 ff
• - Einweisung in die Handwerkerregelung
(Kap. 1.1.3.1 c)
• Hinweise zu den Grenzen o. g. Regelungen
• Fragen und Antworten zu den Themen
• Diskussion
Referent:
Gerhard Kleeberger,
Kleeberger Gefahrgut Beratung, Poppenhausen
Abschluss:
Teilnahmebescheinigung
Veranstaltungsort: siehe unten
Teilnahmegebühr: 90,- € zzgl. 19 % Mwst
Schulungsunterlage (Handout), Kaffee und
Erfrischungsgetränke sind inklusive
Mindestteilnehmerzahl 15 Personen
Hier die Originaltexte aus der Vorschrift
Kapitel 1.3
Unterweisung von Personen, die an der
Beförderung gefährlicher Güter beteiligt
sind
1.3.1 Anwendungsbereich
Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten
Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die
die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und
Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten nach
den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein
und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten
Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von
Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
Bem. 1. Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters
siehe anstelle dieses Abschnitts Abschnitt 1.8.3.
2. Wegen der Ausbildung der Fahrzeugbesatzung siehe
anstelle dieses Abschnitts Kapitel 8.2.
3. Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe
auch Unterabschnitt 1.7.2.5.
Dokumentation
Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem
Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde
festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.
8.2.3 Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse beteiligten Personen mit
Ausnahme der Fahrzeugführer, die im Besitz einer
Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind
Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter
auf der Strasse befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach
Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die für
die Beförderung dieser Güter gelten.
Kleeberger Gefahrgut Beratung,
Gerstenäcker 4, 97490 Poppenhausen
[email protected]
Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender
beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende
und entladende Personal, das Personal der Spediteure und
Verlader sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf
der Strasse beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer
Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.
Die nächsten Schulungen finden
in Werneck, Hotel Krone Post
am : 21.10.2015, 14:30 bis ca. 16:00 Uhr,
in Haßfurt, Hotel „Meister Bär“
am : 22.10.2015, 14:30 bis ca. 16:00 Uhr
in Veitshöchheim, “St. Markushof”
am : 28.10.2015, 14:30 bis ca. 16:00 Uhr
in Sennfeld, Restaurant „Am Wäldchen“
am : 29.10.2015 , 14:30 bis ca. 16:00 Uhr
statt.
Eine Präsentation zur Schulungspflicht und deren
Folgen bei Nichterfüllung finden Sie
hier:www.gefahrgutberatung.org/Fehlende_Schulung.pdf
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wird.
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Seminarbeginn ist für Sie kostenfrei.
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Schulungstermine
Oktober 2015
Zur Erfüllung der
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hier
„Gefahrgutunterweisung gem.
Kap.1.3 ADR“
für Mitarbeiter, die
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Gerstenäcker 4, 97490 Poppenhausen
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