Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit in der

Neufassung der Richtlinien
zur Förderung der Vereinsarbeit
in der Gemeinde Hünfelden
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 09.07.2015 folgende Neufassung
der Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit in der Gemeinde Hünfelden
beschlossen:
Den Vereinen der Gemeinde Hünfelden werden auf Antrag im Rahmen dieser
Richtlinien und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
Zuwendungen gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Alle bisherigen Richtlinien, Absprachen und sonstigen Nebenabreden sind mit
Inkrafttreten dieser Richtlinie hinfällig.
Bei allen Zuschüssen zu Aufwendungen sind die Kosten durch Belege
nachzuweisen.
Zuschüsse sind bis zum 01.04. jeden Jahres für das vorangegangene Jahr zu
beantragen. Anträge sind von den Zeichnungsberechtigten (nach der jeweiligen
Vereinssatzung) zu stellen.
Anträge auf Bezuschussung sind dem Gemeindevorstand zur Genehmigung
vorzulegen.
1.
Förderung des Vereinslebens
1.1
Vereine nach Anlage 1 dieser Richtlinie erhalten einen jährlichen Zuschuss von
1,00 EUR je Mitglied. Zusätzlich wird für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
18. Lebensjahr ein jährlicher Zuschuss in Höhe von je 1,50 EUR gezahlt.
Als maßgebende Mitgliederzahl gilt der Stand am 01.01. des Jahres, für das der
Zuschuss beantragt wird
Grundlage für die Berechnung sind die statistischen Meldungen der Vereine an
übergeordneten Organisationen oder auf der Grundlage der nachzuweisenden
Beitragseinnahmen.
1.2
Vereinen kann für Vereinsveranstaltungen (Vereinsjubiläen, Veranstaltungen von
überörtlicher Bedeutung) ein Zuschuss gewährt werden, über deren Höhe der
Gemeindevorstand auf Antrag entscheidet.
1.3
Vereine, die Jugendliche aus den Partnergemeinden zu Besuch haben, erhalten für
diesen einen Zuschuss von 10,-- EUR pro jugendlichen Teilnehmer für den gesamten
Aufenthalt. Der Zuschuss wird nur einmal jährlich gewährt.
-2-
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1.4
Für den Kauf langlebiger (d. h. garantierte Nutzungsdauer von mindestens
10 Jahren) Gerätschaften (z. B. Sportgeräte, Musikinstrumente, Werkzeug, Möbel)
wird ein Zuschuss bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Kosten) max. 300,-- EUR pro
Verein und Jahr gewährt.
1.5
Über Sonderzuschüsse – die über den Rahmen dieser Förderungsrichtlinien
hinausgehen – entscheidet der Gemeindevorstand.
2.
Förderung der Sporttreibenden Vereine
2.1
Allgemeine Unterstützung
2.1.1 Sportplätze
Die gemeindeeigenen Sportanlagen werden grundsätzlich den Hünfeldener
Vereinen zur Verfügung gestellt.
Einzelheiten der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten werden in den
jeweiligen Nutzungsvereinbarungen geregelt.
2.1.2 Schwimmbäder
Der DLRG werden zum Trainingsbetrieb und bei Wettkämpfen sowie für von
der DLRG oder Förderverein durchgeführte Veranstaltungen (z. B.
Nachtschwimmen, Oper-Air-Kino) die Schwimmbäder der Gemeinde
kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Ebenso erhalten Gruppen von Kindern und Jugendlichen aller Hünfeldener
Vereine, nicht nur der Sporttreibenden Vereine, anlässlich von
Freizeitveranstaltungen von Vereinen (sowie deren Betreuer) freien Eintritt in
die Schwimmbäder.
2.2
Zuschüsse zu Übungsleitervergütungen
Die Gemeinde zahlt den Vereinen auf Antrag einen jährlichen Zuschuss von
25,-- EUR zum Einsatz von lizenzierten Übungsleitern.
Über den Einsatz der Übungsleiter ist ein Nachweis zu bringen (z.B. Abrechnung mit
dem LSB-Hessen)
-3-
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2.3
Spezielle Fördermaßnahmen
Darüber hinaus kann als spezielle Sportförderungsmaßnahme auf Antrag ein
Zuschuss in Höhe von 20,-- EUR pro Teilnehmer und Wettkampftag bei Teilnahme
an Deutschen Meisterschaften und Pokalendspielen außerhalb der Landesgrenzen
von Hessen gewährt werden.
2.4
Zuschüsse zur Instandhaltung von Sportanlagen
Für Mäh- und Pflegegeräte wird allen betroffenen Vereinen ein Sonderzuschuss von
50%, höchstens jedoch 5.000,-- EUR (innerhalb von 10 Jahren), gewährt.
2.5
Zuschüsse zum Betrieb und zur Unterhaltung vereinseigener Turn- und
Sporthallen
Alle Vereine erhalten einen jährlichen Unterhaltskostenzuschuss für ihre Sporthallen / Schiesshallen in Höhe von 1,-- EUR pro cbm umbauten Raum.
Reithallen werden bei Punkt 2.6 berücksichtigt.
Sporthallen mit Mehrzweckcharakter (siehe unter 2.8), die durch andere Vereine,
die Gemeinde usw. genutzt werden, wird auf Antrag ein zusätzlicher Zuschuss von
weiteren 1,-- EUR pro cbm umbautem Raum gewährt.
2.6
Zuschüsse zu vereinseigenen Sportanlagen
Für vereinseigene Sportanlagen, welche den jeweiligen Richtlinien der
Sportverbände entsprechen, werden jährlich folgende Zuschüsse für den Betrieb und
den Unterhalt gezahlt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Kleinfeld (TV Dauborn)
=
Großfeld (RSV Dauborn) =
Bouleplätze (je Platz)
=
Motorsport-Gelände =
Tennisanlagen (je Platz) =
Reitplatz =
Reithalle =
Schießanlagen (je Waffenart) =
Kegelsportanlagen
Flugplatz Dauborn
Modellfluggruppe
Geflügelzuchtanlage Dauborn
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25,-- EUR
250,-- EUR
25,-- EUR
100,-- EUR
65,-- EUR
50,-- EUR
100,-- EUR
50,-- EUR
150,-- EUR
50,-- EUR
50,-- EUR
150,-- EUR
-4-
2.7
Bau und Sanierung vereinseigener Gebäude
Der Zuschuss zu den durch Originalrechnungen nachgewiesenen Aufwendungen
beim Bau und der Sanierung aller vereinseigener Gebäude und Sportanlagen
beträgt 20%.
Nachgewiesene Eigenleistungen werden mit 2 EUR je Stunde bezuschusst. Der
Nachweis ist durch einen Architekten oder Bauleiter zu erbringen.
Bei kostenintensiveren Maßnahmen kann auf Antrag eine Auszahlung der
Fördermittel nach Baufortschritt unter Vorlage der Rechnungen erfolgen.
2.8
Turn- und Sporthallen mit Mehrzweckhallencharakter
Unter diesen Punkt fallen die Hallen folgender Vereine:



Turn- und Sportverein Kirberg 1863 e.V., “Weiherweg 3“, *)
Turn- und Sportverein Heringen 1895 e.V., „Jahnstraße 35“
Turnverein Nauheim 1896 e.V., „Heringer Weg 4“,
*) zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Richtlinie läuft bereits ein
Antragsverfahren zur künftig möglichen Nutzung als Mehrzweckhalle.
Förderung im Einzelnen:
a.
Die Gemeinde Hünfelden gewährt einen Zuschuss für die durch finanzielle
Eigenbeteiligung der Vereine (mindestens 20 % der Bauendsumme) und
Zuschüsse des Landessportbundes, des Landkreises und des Landes
Hessen nicht gedeckten, durch Originalrechnungen nachgewiesenen
Kosten.
b.
Hünfeldener Vereine sind zur Nutzung einer mit maßgeblicher
Unterstützung der Gemeinde bezuschussten Halle berechtigt.
c.
Dem anmietenden Verein ist das Recht einzuräumen, sämtliche
Einnahmen aus einer Veranstaltung zu vereinnahmen.
d.
Der Halleneigentümer erhebt Nutzungsgebühren vom Mieter auf der
Grundlage der für die gemeindeeigenen geltenden Gebührensätze (jeweils
aktueller Stand der Satzung und Gebührenordnung der Gemeinde
Hünfelden zur Nutzung der gemeindeeigenen Dorfgemeinschaftseinrichtungen.)
-5-
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2.9
Zuschüsse zu gemeindeeigenen Sportanlagen
Für den Betrieb und Unterhalt werden jährlich folgende Zuschüsse gezahlt:
1.
2.
3.
Kleinfeld (Nebenplätze RSV Dauborn
und TuS Mensfelden)
=
Großfeld (Sportanlagen) =
100,-- EUR
250,-- EUR
Förderung der kulturellen Vereine
3.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der laufenden Unterstützung
Kulturelle Vereine erhalten auf Antrag einen jährlichen Zuschuss von 150,-- EUR zu
den Kosten des Übungsleiters (Dirigent pp.).
4.
Sonstige Zuschüsse
4.1
Zuschuss zur Anschaffung von Fahrzeugen von Hilfsorganisationen
(Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft,
Feuerwehrvereine, Generationenhilfe)
Bei der Anschaffung eines Fahrzeuges durch die o. g. Hilfsorganisationen gewährt
die Gemeinde Hünfelden einen festgelegten Zuschuss in Höhe von 20 % (max.
jedoch 5.000,-- EUR).
Dieser Zuschuss wird, je Hilfsorganisation, max. alle 8 Jahre gewährt.
4.2
Wasserfreimengen bei Sportplätzen
Zur Pflege und Aufrechterhaltung der Sportplätze wird seitens der Gemeinde
Hünfelden den Vereinen künftig eine Wasserfreimenge zur Verfügung gestellt.
Diese Freimengen werden durch ein Fachunternehmen, für jeden Sportplatz,
festgestellt und sind bei der künftigen Bewässerung der Sportplätze durch die
Vereine einzuhalten.
Die Gemeinde Hünfelden behält sich vor, z. B. bei extremer Witterung, die Vereine
anzuhalten zusätzliche Bewässerungen durchzuführen.
Diese werden den Vereinen nicht berechnet.
Die festgestellte Wassermenge zur Bewässerung bleibt frei, der Mehrverbrauch ist
dem Verein in Rechnung zu stellen.
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5.
Inkrafttreten
Die Neufassung der Richtlinien wurde durch die Gemeindevertretung am 09.07.2015
beschlossen und tritt ab dem 01.01.2016 in Kraft.
Die bisher gültigen Förderrichtlinien für sporttreibende, kulturelle und sonstige
Vereine der Gemeinde Hünfelden, gültig seit 01.01.2003, tritt somit am 31.12.2015
außer Kraft.
Hünfelden, den 31.07.2015
(Silvia Scheu-Menzer)
Bürgermeisterin