Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit in der Gemeinde Hünfelden Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 09.07.2015 folgende Neufassung der Richtlinien zur Förderung der Vereinsarbeit in der Gemeinde Hünfelden beschlossen: Den Vereinen der Gemeinde Hünfelden werden auf Antrag im Rahmen dieser Richtlinien und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Alle bisherigen Richtlinien, Absprachen und sonstigen Nebenabreden sind mit Inkrafttreten dieser Richtlinie hinfällig. Bei allen Zuschüssen zu Aufwendungen sind die Kosten durch Belege nachzuweisen. Zuschüsse sind bis zum 01.04. jeden Jahres für das vorangegangene Jahr zu beantragen. Anträge sind von den Zeichnungsberechtigten (nach der jeweiligen Vereinssatzung) zu stellen. Anträge auf Bezuschussung sind dem Gemeindevorstand zur Genehmigung vorzulegen. 1. Förderung des Vereinslebens 1.1 Vereine nach Anlage 1 dieser Richtlinie erhalten einen jährlichen Zuschuss von 1,00 EUR je Mitglied. Zusätzlich wird für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein jährlicher Zuschuss in Höhe von je 1,50 EUR gezahlt. Als maßgebende Mitgliederzahl gilt der Stand am 01.01. des Jahres, für das der Zuschuss beantragt wird Grundlage für die Berechnung sind die statistischen Meldungen der Vereine an übergeordneten Organisationen oder auf der Grundlage der nachzuweisenden Beitragseinnahmen. 1.2 Vereinen kann für Vereinsveranstaltungen (Vereinsjubiläen, Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung) ein Zuschuss gewährt werden, über deren Höhe der Gemeindevorstand auf Antrag entscheidet. 1.3 Vereine, die Jugendliche aus den Partnergemeinden zu Besuch haben, erhalten für diesen einen Zuschuss von 10,-- EUR pro jugendlichen Teilnehmer für den gesamten Aufenthalt. Der Zuschuss wird nur einmal jährlich gewährt. -2- -2- 1.4 Für den Kauf langlebiger (d. h. garantierte Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren) Gerätschaften (z. B. Sportgeräte, Musikinstrumente, Werkzeug, Möbel) wird ein Zuschuss bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Kosten) max. 300,-- EUR pro Verein und Jahr gewährt. 1.5 Über Sonderzuschüsse – die über den Rahmen dieser Förderungsrichtlinien hinausgehen – entscheidet der Gemeindevorstand. 2. Förderung der Sporttreibenden Vereine 2.1 Allgemeine Unterstützung 2.1.1 Sportplätze Die gemeindeeigenen Sportanlagen werden grundsätzlich den Hünfeldener Vereinen zur Verfügung gestellt. Einzelheiten der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten werden in den jeweiligen Nutzungsvereinbarungen geregelt. 2.1.2 Schwimmbäder Der DLRG werden zum Trainingsbetrieb und bei Wettkämpfen sowie für von der DLRG oder Förderverein durchgeführte Veranstaltungen (z. B. Nachtschwimmen, Oper-Air-Kino) die Schwimmbäder der Gemeinde kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ebenso erhalten Gruppen von Kindern und Jugendlichen aller Hünfeldener Vereine, nicht nur der Sporttreibenden Vereine, anlässlich von Freizeitveranstaltungen von Vereinen (sowie deren Betreuer) freien Eintritt in die Schwimmbäder. 2.2 Zuschüsse zu Übungsleitervergütungen Die Gemeinde zahlt den Vereinen auf Antrag einen jährlichen Zuschuss von 25,-- EUR zum Einsatz von lizenzierten Übungsleitern. Über den Einsatz der Übungsleiter ist ein Nachweis zu bringen (z.B. Abrechnung mit dem LSB-Hessen) -3- -3- 2.3 Spezielle Fördermaßnahmen Darüber hinaus kann als spezielle Sportförderungsmaßnahme auf Antrag ein Zuschuss in Höhe von 20,-- EUR pro Teilnehmer und Wettkampftag bei Teilnahme an Deutschen Meisterschaften und Pokalendspielen außerhalb der Landesgrenzen von Hessen gewährt werden. 2.4 Zuschüsse zur Instandhaltung von Sportanlagen Für Mäh- und Pflegegeräte wird allen betroffenen Vereinen ein Sonderzuschuss von 50%, höchstens jedoch 5.000,-- EUR (innerhalb von 10 Jahren), gewährt. 2.5 Zuschüsse zum Betrieb und zur Unterhaltung vereinseigener Turn- und Sporthallen Alle Vereine erhalten einen jährlichen Unterhaltskostenzuschuss für ihre Sporthallen / Schiesshallen in Höhe von 1,-- EUR pro cbm umbauten Raum. Reithallen werden bei Punkt 2.6 berücksichtigt. Sporthallen mit Mehrzweckcharakter (siehe unter 2.8), die durch andere Vereine, die Gemeinde usw. genutzt werden, wird auf Antrag ein zusätzlicher Zuschuss von weiteren 1,-- EUR pro cbm umbautem Raum gewährt. 2.6 Zuschüsse zu vereinseigenen Sportanlagen Für vereinseigene Sportanlagen, welche den jeweiligen Richtlinien der Sportverbände entsprechen, werden jährlich folgende Zuschüsse für den Betrieb und den Unterhalt gezahlt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Kleinfeld (TV Dauborn) = Großfeld (RSV Dauborn) = Bouleplätze (je Platz) = Motorsport-Gelände = Tennisanlagen (je Platz) = Reitplatz = Reithalle = Schießanlagen (je Waffenart) = Kegelsportanlagen Flugplatz Dauborn Modellfluggruppe Geflügelzuchtanlage Dauborn -4- 25,-- EUR 250,-- EUR 25,-- EUR 100,-- EUR 65,-- EUR 50,-- EUR 100,-- EUR 50,-- EUR 150,-- EUR 50,-- EUR 50,-- EUR 150,-- EUR -4- 2.7 Bau und Sanierung vereinseigener Gebäude Der Zuschuss zu den durch Originalrechnungen nachgewiesenen Aufwendungen beim Bau und der Sanierung aller vereinseigener Gebäude und Sportanlagen beträgt 20%. Nachgewiesene Eigenleistungen werden mit 2 EUR je Stunde bezuschusst. Der Nachweis ist durch einen Architekten oder Bauleiter zu erbringen. Bei kostenintensiveren Maßnahmen kann auf Antrag eine Auszahlung der Fördermittel nach Baufortschritt unter Vorlage der Rechnungen erfolgen. 2.8 Turn- und Sporthallen mit Mehrzweckhallencharakter Unter diesen Punkt fallen die Hallen folgender Vereine: Turn- und Sportverein Kirberg 1863 e.V., “Weiherweg 3“, *) Turn- und Sportverein Heringen 1895 e.V., „Jahnstraße 35“ Turnverein Nauheim 1896 e.V., „Heringer Weg 4“, *) zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Richtlinie läuft bereits ein Antragsverfahren zur künftig möglichen Nutzung als Mehrzweckhalle. Förderung im Einzelnen: a. Die Gemeinde Hünfelden gewährt einen Zuschuss für die durch finanzielle Eigenbeteiligung der Vereine (mindestens 20 % der Bauendsumme) und Zuschüsse des Landessportbundes, des Landkreises und des Landes Hessen nicht gedeckten, durch Originalrechnungen nachgewiesenen Kosten. b. Hünfeldener Vereine sind zur Nutzung einer mit maßgeblicher Unterstützung der Gemeinde bezuschussten Halle berechtigt. c. Dem anmietenden Verein ist das Recht einzuräumen, sämtliche Einnahmen aus einer Veranstaltung zu vereinnahmen. d. Der Halleneigentümer erhebt Nutzungsgebühren vom Mieter auf der Grundlage der für die gemeindeeigenen geltenden Gebührensätze (jeweils aktueller Stand der Satzung und Gebührenordnung der Gemeinde Hünfelden zur Nutzung der gemeindeeigenen Dorfgemeinschaftseinrichtungen.) -5- -5- 2.9 Zuschüsse zu gemeindeeigenen Sportanlagen Für den Betrieb und Unterhalt werden jährlich folgende Zuschüsse gezahlt: 1. 2. 3. Kleinfeld (Nebenplätze RSV Dauborn und TuS Mensfelden) = Großfeld (Sportanlagen) = 100,-- EUR 250,-- EUR Förderung der kulturellen Vereine 3.1 Finanzielle Förderung im Rahmen der laufenden Unterstützung Kulturelle Vereine erhalten auf Antrag einen jährlichen Zuschuss von 150,-- EUR zu den Kosten des Übungsleiters (Dirigent pp.). 4. Sonstige Zuschüsse 4.1 Zuschuss zur Anschaffung von Fahrzeugen von Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Feuerwehrvereine, Generationenhilfe) Bei der Anschaffung eines Fahrzeuges durch die o. g. Hilfsorganisationen gewährt die Gemeinde Hünfelden einen festgelegten Zuschuss in Höhe von 20 % (max. jedoch 5.000,-- EUR). Dieser Zuschuss wird, je Hilfsorganisation, max. alle 8 Jahre gewährt. 4.2 Wasserfreimengen bei Sportplätzen Zur Pflege und Aufrechterhaltung der Sportplätze wird seitens der Gemeinde Hünfelden den Vereinen künftig eine Wasserfreimenge zur Verfügung gestellt. Diese Freimengen werden durch ein Fachunternehmen, für jeden Sportplatz, festgestellt und sind bei der künftigen Bewässerung der Sportplätze durch die Vereine einzuhalten. Die Gemeinde Hünfelden behält sich vor, z. B. bei extremer Witterung, die Vereine anzuhalten zusätzliche Bewässerungen durchzuführen. Diese werden den Vereinen nicht berechnet. Die festgestellte Wassermenge zur Bewässerung bleibt frei, der Mehrverbrauch ist dem Verein in Rechnung zu stellen. -6- -6- 5. Inkrafttreten Die Neufassung der Richtlinien wurde durch die Gemeindevertretung am 09.07.2015 beschlossen und tritt ab dem 01.01.2016 in Kraft. Die bisher gültigen Förderrichtlinien für sporttreibende, kulturelle und sonstige Vereine der Gemeinde Hünfelden, gültig seit 01.01.2003, tritt somit am 31.12.2015 außer Kraft. Hünfelden, den 31.07.2015 (Silvia Scheu-Menzer) Bürgermeisterin
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