Förderverein Freiwillige Feuerwehr Gartow e.V. Satzung §1 Name

Förderverein Freiwillige Feuerwehr Gartow e.V.
Satzung
§1
Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Gartow e. V. “ im
folgenden Verein genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist Gartow.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lüneburg einzutragen. Nach der
Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung e. V. im
Namen.
§2
Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein will mit dem Bekenntnis zum sozialen und humanitären Engagement der
Freiwilligen Feuerwehr Gartow und dessen Verwirklichung:
a) Die ideelle und finanzielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Gartow.
b) Das Feuerwehrwesen in der Gemeinde nach dem geltenden Landesgesetz den dazu
ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern.
c)Die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie
gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern
und zu pflegen.
d) Die aktive Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Gartow bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen.
e) Interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen.
f) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und –aufklärung zu betreiben.
g) Die Jugendarbeit zu unterstützen.
h) Mit den am Brandschutz Interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und
Organisationen zusammen zu arbeiten.
i) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1j) Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
§3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich
aus der Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein können angehören.
1. Die Mitglieder der aktiven Feuerwehr Gartow.
2. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Gartow.
3. Die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung.
4. Ehrenmitglieder.
5. Fördernde Mitglieder / Freunde der Wehr.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der
Aufnahme durch diesen.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung
durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um
den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag durch die
Mitgliederversammlung.
3. In die Ehren- und Altersabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen
werden, die aus Alters- oder anderen Gründen aus dieser ausscheiden.
4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Absatz1.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
…verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand
…nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der
…Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs.1 Satz 2
…dieser Satzung.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch
auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu
unterstützen.
§7
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.
§9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von
seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen
Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu
behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 3 Jahren.
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von
Personen über die Nichtaufnahme in den Verein,
h) die Wahl der Kassenprüfer
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen,
geheim abzustimmen.
Satzungsänderungen, die das Registergericht betreffen, kann der Vorstand alleine
durchführen.
3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, kann auf Antrag
aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. Gewählt ist, wer
die meisten gültigen Stimmen erhält.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden
und Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift
aufgenommen wird.
§ 12 Vorstand
Der Vereinsvorstand sollte bestehen aus:
a) dem Ortsbrandmeister
b) dem stellvertretenden Ortsbrandmeister
c) dem Jugendwart
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) einem Beisitzer
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt.
In der Zwischenzeit werden die Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied
wahrgenommen.
§ 13
Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu
unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende,
jeder hat Alleinvertretungsrecht.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Kassenwesen
1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung
5. die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht.
§ 15
Auflösung
1. der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei
Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese
Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an die Gemeinde Gartow, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr zu verwenden
hat.
§ 16
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am……………in Kraft.
Unterschriften: