News zur 2. Säule

News zur 2. Säule
Dezember 2015
2016
Das Neueste und
Wichtigste für unsere
Kollektivleben-Kunden.
Editorial.
Liebe Kundin, lieber Kunde
Donald Desax
Leiter Marktbereich und
Mitglied der Geschäftsleitung
Schweiz
Helvetia Versicherungen,
Marktbereich Vorsorge
Unternehmen
Ein Jahr mit einschneidenden Ereignissen
und den Folgen grosser Umwälzungen liegt
hinter uns. Betroffen sind alle: Jung und Alt,
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Unternehmen, Männer und Frauen, die Schweiz, die
EU, die ganze Welt. Richten wir den Blick
nur auf eines dieser Ereignisse und setzen
es in Bezug zur Wohlfahrt in der Schweiz: die
Aufhebung des Mindestkurses vom Franken
zum Euro. Sie hat der Schweizer Wirtschaft
vorgeführt, wie fragil Erfolg und Wohlstand
sind, aber auch, wie schnell und flexibel unter
Druck reagiert werden kann und muss.
Als Unternehmen ist natürlich auch Helvetia
davon betroffen. Das langanhaltend tiefe Zinsniveau und die Einführung von Negativzinsen
durch die Schweizerische Nationalbank im Januar 2015 lässt uns – wie dies für wohl fast
alle Unternehmen und Wirtschaftszweige in
der Schweiz der Fall ist – Massnahmen priorisieren, vorantreiben oder zurückstellen.
Auch die Politik musste dieses Jahr schneller,
konkreter und flexibler werden. Die Reformen
der Sozialversicherungen wurden in der Vergangenheit immer wieder hinausgeschoben,
so als würde sich in unserer Gesellschaft, auf
den Finanzmärkten und in unserem Rechtssystem nie etwas ändern. Die Meldung über
den Notstand der AHV, die schwierige Kapitalmarktsituation und der Druck auf die
Schweizer Unternehmen durch den ungünstigen Franken-Euro-Kurs haben die Politik
herausgefordert. Trotz Wahljahr wurde u.a.
über die Reformpunkte der «Altersvorsorge
2020» und somit über die notwendigen Anpassungen für die erste und zweite Säule mit
Hochdruck debattiert: Der Ständerat hat seine
Entscheide bereits getroffen. Mehr zum Stand
der Dinge in dieser Sache erfahren Sie unter
«Markt und Sozialversicherungen».
Für das neue Jahr wünsche ich Ihnen, Ihren
Mitarbeitenden und Ihrem Unternehmen
alles Gute und viel Erfolg.
Donald Desax
In der Magazinausgabe zum Jahr 2016 erfahren Sie unter «Produkte und Leistungen»,
wie wir unser Angebot und die Leistungen
den Kundenbedürfnissen und den Marktverhältnissen anpassen. Wichtige Änderungen
schlagen sich auch im Vorsorgereglement nieder; den Beitrag dazu können Sie unter «Services» nachlesen. Die garantierte Verzinsung
für 2016 und die Höhe der Überschüsse, die
wir für 2015 gutschreiben können, finden Sie
in der Rubrik «Konditionen».
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Inhalt.
4
10
15
22
27
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28
4
4
6
7
9
Produkte und Leistungen
Erweiterte Unfalldeckung
Weiterversicherung nach Terminalter
Stabilität Vollversicherung
Auflösung individuelle Überschusskonten
10 Konditionen
10 Herausforderndes Anlageumfeld
11 Sicherheitsorientierte Kunden –
renditeorientierte Kunden
12 Überschussbeteiligung 2015
Vollversicherung
13 Garantierte Verzinsung 2016
Vollversicherung
14 Garantierte Verzinsung 2016
Helvetia BVG Invest
14 Projektionszinssatz
15 Markt und Sozialversicherungen
15 Anpassungen in der 1. Säule
16 Anpassungen in der 2. Säule
17 Änderungen bei den übrigen
Sozialversicherungen
17 «Altersvorsorge 2020» –
Stand der Arbeiten
22
22
Services
Vorsorgereglement und
Anpassungen 2016
27
27
Wichtige Termine
Termine 2016
28
Nützliche Informationen
Produkte und Leistungen.
Ab 01.01.2016 senken wir die Umwandlungssätze der Vollversicherung in kleinen Schritten, um langfristig eine gerechte Finanzierung
der Vorsorgelösungen sicherzustellen. Zudem passen wir unsere
Leistungen noch mehr den Kundenbedürfnissen an.
Dr. Christine Altseimer
Leiterin Produktmanagement
Helvetia Versicherungen,
Marktbereich Vorsorge
Unternehmen
«Kundenzentrierung», «Customer
Relation Management» oder einfach
«Der Kunde ist König»
Immer wieder werden in der Betriebswirtschaft neue Konzepte für mehr Kundenorientierung entwickelt. Ohne Kunden kein Unternehmen, das ist ganz einfach. Schwieriger ist
es festzulegen, was dem Kunden am meisten
dient, zumal die Bedürfnisse sehr unterschiedlich sein können. Auch in unserem Produktmanagement nimmt der Kunde eine zentrale
Rolle ein: Soweit möglich, sollen Produkte und
Leistungen auf die sich ändernden Bedürfnisse und Einflüsse abgestimmt werden.
Ab 01.01.2016 passen wir unsere Leistungen wie folgt an.
«Die wichtigste Voraussetzung für den
Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist
die vorgängige Anmeldung der Lebenspartnerschaft bei der Sammelstiftung.»
Erweiterte Unfalldeckung für alle –
insbesondere Lebenspartner können
profitieren
Auch in der Schweiz gibt es immer weniger
klassische Familien mit dem Vater als Hauptverdiener. Die Vielfalt an Formen privaten
Zusammenlebens mit Alleinerziehenden, Lebenspartnerschaften oder Patchwork-Familien
nimmt zu. Die Gesetzgebung reagiert auf
diese Veränderungen, aber die Realität ist
auch hier schneller.
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Ein Beispiel sind die Lebenspartnerschaften: Immer mehr Paare – auch mit Kindern
– leben dauerhaft unverheiratet zusammen.
Lebenspartner haben keinen Anspruch auf
Leistungen aus der 1. Säule sowie aus der
obligatorischen Unfallversicherung. Umso
wichtiger sind, abgesehen von einer guten
privaten Vorsorge, die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Prinzipiell sind bei allen
unseren Sammelstiftungen in der Schweiz die
Lebenspartner analog zu den Ehegatten versichert. Insbesondere haben sie Anspruch auf
eine Hinterlassenenrente sowie auf allfällige
Todesfallkapitalien. Allerdings gibt es gewisse Rahmenbedingungen, die zwingend erfüllt
sein müssen.
Die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist die
vorgängige Anmeldung der Lebenspartnerschaft bei der Sammelstiftung. Da es im Todesfall leider oft konkurrenzierende Ansprüche – beispielsweise vom Lebenspartner und
Kindern aus einer ersten Ehe – gibt, ist es
wichtig, rechtzeitig zu regeln, wer begünstigt
werden soll. In gewissen Konstellationen kann
es durchaus Sinn machen, den Lebenspartner
nicht anzumelden. Wenn keine Anmeldung
vorliegt und entsprechend keine Lebenspartnerrente vorgesehen ist, wird im Todesfall das
vorhandene Altersguthaben an die Hinterlassenen ausbezahlt. In jedem Fall besteht die
Möglichkeit, die reglementarische Begünstigtenordnung zu ändern und an die tatsächlichen Bedürfnisse anzupassen. In der Box am
Ende dieser Rubrik finden Sie den Link zum
Formular.
▸
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist ein
gemeinsam geführter Haushalt. Dabei kann
ein gemeinsamer Haushalt in Einzelfällen
auch aus getrennten Wohnsitzen bestehen.
Massgeblich für die Beurteilung ist der Wille,
«Bett und Tisch» zu teilen. In einigen Fällen
kann dieser Wille aus zwingenden Gründen
nicht in die Tat umgesetzt werden, beispielsweise weil der Lebenspartner als Lehrer einen
Wohnsitzzwang hat oder weil die Lebenspartnerin aus gesundheitlichen Gründen in einem
Pflegeheim lebt. Die übrigen Voraussetzungen sowie weitere Details zu allen Fragen
rund um die Lebenspartnerschaft haben wir
in unserem aktuellen Infoblatt «Lebenspartner» zusammengetragen.
Da Lebenspartner bisher keinen Anspruch auf
Leistungen aus der 1. Säule und dem UVG
haben, ergeben sich im Todesfall immer wieder Deckungslücken. Besonders gravierend
kann das bei einem Unfall sein, weil hier für
Ehegatten hohe Leistungen aus dem UVG bezahlt werden und entsprechend bei Unfällen
in der Regel nur die gesetzlichen Mindestleistungen aus der beruflichen Vorsorge fällig
werden. Bisher stellt sich die Situation in unseren Sammelstiftungen wie unten abgebildet
dar (Grafik unten links).
Für eine klassische Familie ist mit diesem
Modell sehr gut gesorgt. Bei allen anderen ergeben sich teilweise grössere Lücken
bei den Einkünften. Hier haben wir eine
verbesserte Lösung: Neu wird in unseren
Sammelstiftungen auch bei Unfall die volle
reglementarische Ehegattenrente fällig. Diese
neue Deckung ist kostenlos und gilt für Lohnanteile bis zum UVG-Maximum. Da das UVGMaximum ab 01.01.2016 bei CHF 148’200
liegt, haben damit rund 95% aller Versicherten bei Tod durch Unfall die volle reglementarische Ehegattenrente versichert. Gemäss Beispiel ergeben sich dadurch neue Leistungen
(vgl. Grafiken unten).
«Die neue Deckung ist kostenlos und gilt
für Lohnanteile bis zum UVG-Maximum.»
Im Beiblatt zum Vorsorgeausweis (vgl. Bericht
zum Vorsorgereglement unter «Services») machen wir die einzelnen Versicherten auf die
Änderung aufmerksam. Es ist empfehlenswert,
anhand des Vorsorgeausweises die persönliche Versicherungsdeckung zu überprüfen.
Allenfalls können durch diese Leistungserweiterung private Unfallversicherungen reduziert
werden. Um die individuelle Situation besser
einschätzen zu können, weisen wir neu auf
dem Vorsorgeausweis die versicherten Leistungen bei Unfall bzw. Krankheit separat aus.
Dies ist in jedem Fall sinnvoll, da es, wie die
Grafik unten rechts zeigt, je nach Familiensituation auch mit unserer aktuellen Leistungserweiterung Vorsorgelücken geben kann. Unser
Infoblatt «Erläuterungen zum Vorsorgeausweis» erklärt die wichtigsten Punkte des Vorsorgeausweises.
Beispiel: AHV-Lohn CHF 200’000; BVG: versicherte Ehegattenrente 2
4%
bis UVG-Maximum, Kinderrente 8% bis UVG-Maximum
Bisherige Leistungen
Neue Leistungen
90% AHV-Lohn
Lohnanteile
nanteile über UVG – im BVG optional
optionale Unfalldeckung
alldeckun
UVG-Maximum
CHF 148’200
BVG-Maximum
CHF 84’600
Koordination
CHF 24’675
Witwe mit
2 Kindern
Lücke
Witwe über 45
Witwer/
Lebenspartner
ohne Kinder
Lebenspartner mit 2 Kindern
ohne Kinder
BVG-Minimum
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Witwe mit
2 Kindern
BVG (Leistung gemäss Reglement)
UVG
Witwe über 45
Witwer/
Lebenspartner
ohne Kinder
Lebenspartner mit 2 Kindern
ohne Kinder
AHV
Helvetia passt ihre
Leistungen noch mehr den
Kundenbedürfnissen an.
Anpassung der Weiterversicherung
nach Terminalter
Zunehmend wollen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer über das gesetzliche Terminalter (Männer 65/Frauen 64) weiterarbeiten.
Bei einer Weiterbeschäftigung kann die Altersrente aus der 2. Säule regulär bezogen
werden. Helvetia bietet in ihrem Vorsorgereglement den Versicherten allerdings auch die
Möglichkeit, ihre Vorsorge bis zur vollen Pensionierung weiterzuführen. Die Weiterführung
ist – auch bei Teilpensionierung – maximal bis
zum 70. Geburtstag zulässig.
«Zunehmend wollen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer über das gesetzliche
Terminalter weiterarbeiten.»
Bisher wurden nach dem gesetzlichen Terminalter die Todesfallleistungen in der bislang
bestehenden Höhe weitergeführt. Das hat
teilweise zu hohen Risikoprämien und nicht
bedarfsgerechten Leistungen für die Betroffenen geführt. Neu liegt der Schwerpunkt bei
einer Weiterversicherung nach Terminalter
auf der Erhöhung der Alters- und nicht der Risikoleistungen. Leistungen bei Invalidität sind
gar nicht mehr vorgesehen. Die Leistungen
bei Tod entsprechen im Wesentlichen denen
nach erfolgter Pensionierung, insbesondere
entfallen separat versicherte Todesfallkapitalien. Stirbt die versicherte Person während der
Weiterversicherung, werden neu folgende
Leistungen erbracht:
◾ Ehegatten- oder Lebenspartnerrente,
sofern diese vor Terminalter bereits versichert waren: 60% der voraussichtlichen
Altersrente im Alter 70;
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◾ Waisenrente, sofern diese vor Terminalter
bereits versichert war: 20% der voraussichtlichen Altersrente im Alter 70;
◾ Beitragsrückgewähr, wenn kein anspruchsberechtigter Ehegatte/Lebenspartner
gegeben ist oder das vorhandene Altersguthaben nicht voll ausgeschöpft ist.
Falls in einer Kadervorsorge keine Altersrente
vorgesehen ist, kommt einmalig ein Todesfallkapital in Höhe des projizierten Altersguthabens im Alter 70 zur Auszahlung.
Wenn sich also ein Arbeitnehmer oder eine
Arbeitnehmerin für eine Weiterbeschäftigung
nach dem gesetzlichen Terminalter entscheidet, profitiert er oder sie von folgenden Vorteilen:
◾ Das Altersguthaben erhöht sich durch
Zinsen und Sparbeiträge. Entsprechend
erhöht sich auch die allfällige Kapitalleistung bei Pensionierung.
◾ Der Umwandlungssatz zur Berechnung
einer allfälligen Altersrente wird höher.
◾ Die Beiträge können weiterhin vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
◾ Die Altersleistungen können mit der AHV
zeitlich koordiniert werden. Die AHVAltersrente kann um maximal 5 Jahre
aufgeschoben werden.
◾ Die Erwerbsunfähigkeitsleistungen und die
Todesfallkapitalien entfallen: Der Risikobeitrag wird erheblich reduziert.
Die Leistungen für Versicherte, die sich vor
dem 01.01.2016 bereits in der Weiterversicherung befinden, bleiben unverändert.
▸
Massnahmen zur langfristigen
Stabilität der Vollversicherung
Eine Korrektur der Umwandlungssätze ist
wegen der anhaltend tiefen Zinsen und der
immer längeren Lebensdauer unumgänglich.
Letztes Jahr an dieser Stelle haben wir Ihnen
den ersten Senkungsschritt für die Umwandlungssätze in der Vollversicherung per 2016
angekündigt, der für Pensionierungen ab
dem 01.02.2016 gilt. Die Aufhebung des
Mindestkurses vom Franken zum Euro und die
Einführung von Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank im Januar 2015 haben
die weiteren Senkungsschritte beschleunigt.
Deshalb werden die überobligatorischen Umwandlungssätze in der Vollversicherung – das
betrifft die Vorsorgelösungen der Helvetia
Sammelstiftung und der Helvetia Prisma Sammelstiftung – per 2017 und per 2018 weiter
gesenkt.
Diese Massnahme hat keine
Folgen für
◾◾ bereits laufende Renten;
◾◾ Altersguthaben, das in Kapitalform
bezogen wird;
◾◾ den vom Bundesrat festgelegten Mindestumwandlungssatz, der bei Pensionierungen per Terminalter (aktuell
Männer im Alter 65 und Frauen im
Alter 64) für eine Rentenumwandlung
anwendbar ist.
Von der negativen Kapitalmarktentwicklung
sind alle Versicherungsgesellschaften betroffen. Die FINMA als Aufsichtsbehörde der Versicherungen setzt entsprechende Anpassungen voraus und begleitet den Prozess. Das
Genehmigungsverfahren zu den hier angekündigten Senkungsschritten ist abgeschlossen, weshalb wir bereits hier informieren.
Die betroffenen Kunden erhalten Ende März
2016 zudem eine persönliche Information.
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Umwandlungsätze Überobligatorium
in %, gerundet
2016
2017
2018
Männer (65)
5.60
5.36
5.12
Frauen (64)
5.48
5.24
5.01
Die angepassten Umwandlungssätze – auch
bei vorzeitiger Pensionierung oder Weiterversicherung nach Terminalter – finden Sie im Internet (vgl. Box am Ende dieser Rubrik).
«Eine Korrektur der Umwandlungssätze
ist wegen der anhaltend tiefen Zinsen
und der immer längeren Lebensdauer
unumgänglich.»
Bei der teilautonomen Vorsorgelösung, die
über die Helvetia BVG Invest Sammelstiftung
abgewickelt wird, bleiben die Umwandlungssätze auf dem Niveau von 2016. Diese Umwandlungssätze fallen etwas höher aus als
bei der Vollversicherung. Der Grund dafür
sind die umfassenden Garantien der Vollversicherung. Sie gewährt den angeschlossenen
Unternehmen jederzeit eine 100%ige Zinsund Kapitalgarantie. Unterdeckung, Sanierungsbeiträge oder eine Nachschusspflicht –
wie dies bei teilautonomen Vorsorgelösungen
der Fall sein kann – können nicht entstehen.
Die strikten Sicherheitsbestimmungen und die
strenge Überwachung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellen bei
der Vollversicherung sicher, dass die vertraglich zugesagten Garantien immer eingehalten
und die Ansprüche der Versicherten jederzeit
erfüllt werden. Dies gilt für alle Lebensversicherungsgesellschaften und unabhängig
davon, ob sie einem Negativzinsumfeld oder
anderen Verwerfungen an den Finanzmärkten ausgesetzt sind oder nicht.
▸
Längere Lebenszeit und garantierte
Renten sind Zeichen von Wohlstand und
erfreulich. Die Rechnung geht jedoch
mit den immer tieferen Renditen auf den
Kapitalanlagen und der immer längeren
Rentenauszahldauer in der beruflichen
Vorsorge nicht mehr auf. Als Folge der
zu hohen Rentenumwandlungssätze und
zu tiefen Kapitalanlagerenditen müssen
Nachreservierungen für bereits laufende
Renten gemacht werden. Bei Helvetia
wurden dafür im 2013 CHF 128 Mio.
und im 2014 CHF 185 Mio. aus dem
positiven Betriebsergebnis der Berufstätigen aufgewendet.
Diese Umverteilung wirkt sich auf die Höhe
der Risikoprämien resp. der Verzinsung aus:
Die Altersguthaben der heute Berufstätigen
hätten ohne die Quersubventionierung der
laufenden Renten im Jahr 2013 um 1.5 Prozentpunkte höher verzinst oder die Risikoprämien um mehr als die Hälfte gesenkt werden
können. Im 2014 wären es bereits 2 Prozentpunkte Mehrverzinsung oder eine um 80%
tiefere Risikoprämie gewesen!
Die im Rahmen der Reform «Altersvorsorge 2020» geplante Senkung des
Mindestumwandlungssatzes auf 6% wird
diese Quersubventionierung zwar reduzieren, aber nicht eliminieren. Mit diesem
Umwandlungssatz und einer erwarteten
Kapitalanlagerendite von 2.5% beträgt
die notwendige Umverteilung bei Pensionierung eines 65-jährigen Mannes
noch immer rund 12% seines verrenteten
Kapitals.
Entwicklung und durchschnittliche Rendite
10-jähriger Bundesobligationen seit 2005
Rendite in %
3.5
2.5
1.5
0.5
0
2005
2007
2009
2011
2013
Durchschnittliche Rendite Januar 2005 bis Oktober 2015
Jahresmittel Rendite 10-jähriger Bundesobligationen
Quelle: Schweizerische Nationalbank, Statistisches Monatsheft
unter www.snb.ch
Die Faktoren, welche die Höhe der Rentenumwandlungssätze bestimmen – also die Lebenserwartung und die Höhe der Kapitalzinsen –,
können sich laufend und in beide Richtungen
verändern. Selbstverständlich überprüfen wir
jährlich die versicherungsmathematischen
Grundlagen. Wenn sich die Finanzmärkte
wieder positiv entwickeln, werden wir die
Konditionen entsprechend anpassen.
«Wenn sich die Finanzmärkte wieder
positiv entwickeln, werden wir die Konditionen entsprechend anpassen.»
Sollte der ungünstige Trend weiter anhalten, könnten zusätzliche Massnahmen –
zum Beispiel eine Senkung des technischen Zinses für die Aktiven – erforderlich bzw. von der FINMA gefordert
werden. Wir halten unsere Kunden auf
dem Laufenden.
▸
8/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
2015
Auflösung der individuellen
Überschusskonten
Wie schon im letzten Jahr angekündigt, werden per 01.01.2016 praktisch alle bestehenden individuellen Überschusskonten aufgelöst
und der Betrag dem überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben. Damit erhöhen
ab dem 01.01.2016 die Überschüsse im Regelfall die Altersrente und werden nicht mehr
separat als Kapital ausbezahlt. Selbstverständlich ist es nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen weiterhin möglich,
bei Pensionierung das Altersguthaben – oder
einen Teil davon – als Kapital zu beziehen.
Die Überschüsse werden weiterhin separat
geführt und im Todesfall als zusätzliches Kapital ausbezahlt.
Weiterführende Informationen
◾◾ Sie können Ihre Mitarbeitenden zu diesen
Themen ganz einfach informieren, indem
Sie den Link zu «Helvetia – News zur
2. Säule» weitersenden. Die von der
Umwandlungssatzsenkung betroffenen
Kunden erhalten Ende März 2016 ein
persönliches Schreiben mit einem Merkblatt, das zur Information der Mitarbeitenden dient. Diesem Schreiben liegen die
Umwandlungssatztabellen 2016/2017
und 2017/2018 bei.
◾◾ Umwandlungssätze unter
www.helvetia.ch/sammelstiftungen
(Stiftung wählen und weiter zu «Kennzahlen»)
◾◾ Die Versicherten werden mit dem Direktversand des Vorsorgeausweises für
das Jahr 2016 auf die Reglementsänderungen, die aktuelle Senkung des
Umwandlungssatzes und die folgenden
für die Jahre 2017 und 2018 aufmerksam gemacht. Bei der Berechnung der
Altersrente (voraussichtliche Werte) auf
dem Vorsorgeausweis 2016 sind die Umwandlungssätze 2017 und 2018 noch
nicht berücksichtigt.
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Das sind die Vorteile
◾◾ Die Überschüsse werden neu mit dem
überobligatorischen Zinssatz verzinst.
◾◾ Die Überschüsse werden neu bei
Pensionierung verrentet.
Mit diesem Einbau kann ein Teil der Umwandlungssatzsenkung kompensiert werden – insbesondere für langjährige Kunden von Helvetia.
◾◾ Mit der Information zu den Gehaltsmeldungen 2017 und 2018 werden die
betroffenen Kunden im November 2016
und 2017 noch einmal auf die dann
neu geltenden Rentenumwandlungssätze
hingewiesen.
◾◾ Informationen zum Thema «Überschüsse»
unter www.helvetia.ch/arbeitgeber (und
weiter zu «Rund um die berufliche Vorsorge Ihres Unternehmens»)
◾◾ Informationen und Formulare zu «Lebenspartner», «Begünstigtenordnung»
und «Vorsorgeausweis» unter
www.helvetia.ch/arbeitnehmer (und
weiter zu «Vorsorgethemen während der
Anstellung»)
◾◾ Informationen und Formulare zum
Thema «Pensionierung» unter
www.helvetia.ch/arbeitnehmer (und
weiter zu «Pensionierung»)
◾◾ Faktenblätter «Altersvorsorge 2020» –
«Der Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge» und «Referenzalter,
Vorbezug und Aufschub der Rente» unter
www.admin.ch
◾◾ FINMA, Offenlegung der Betriebsrechnung Kollektivleben 2014 unter
www.finma.ch
◾◾ Swisscanto, Studie «Die Schweizer
Pensionskassen 2015» unter
www.swisscanto.ch
Konditionen.
Tiefe Zinsen, volatile Aktienmärkte und Anlagenotstand
setzen sich fort. Das Umfeld für die berufliche Vorsorge bleibt
anspruchsvoll. Es gilt, die Stabilität und die langfristige
Perspektive im Auge zu behalten.
Weiterhin herausforderndes
Anlageumfeld
Patricia Scheurer
Dipl.-Mathematikerin/
Business Analyst
Helvetia Versicherungen,
Marktbereich Vorsorge
Unternehmen
Abgeschwächtes BIP-Wachstum
infolge der Frankenstärke
Für die Schweizer Volkswirtschaft geht das
SECO für 2015 u.a. aufgrund der Frankenstärke von einem BIP-Wachstum von 0.9%
aus. Trotz einer leichten Entspannung der
Wechselkurssituation in den letzten Wochen
(Stand 30.09.2015) wird davon ausgegangen, dass die Wirtschaftsentwicklung in der
zweiten Jahreshälfte sehr verhalten bleiben
sollte und sich erst im Verlauf von 2016 festigen dürfte. Eine wichtige Voraussetzung
für eine Entwicklung ist, dass die internationale Konjunktur aufwärtsgerichtet bleibt und
insbesondere der Euroraum seine Erholung
fortsetzen kann. Insgesamt geht das SECO
für 2016 von einem BIP-Wachstum von 1.5%
aus. Wesentliche Treiber dieser Entwicklung
sind der robuste Privatkonsum (Zuwanderung,
Reallohnentwicklung) sowie die wieder anziehenden Exporte.
Die aktuelle Aufhellung der Konjunktur in
Europa und insbesondere in den USA wird
dadurch gedämpft, dass aufgrund der niedrigen Rohstoffpreise das Wachstum in den
Schwellenländern teilweise eingebrochen ist.
Dies wiederum hat die FED dazu bewogen,
eine erste Anhebung des Leitzinsniveaus in
den USA aufzuschieben.
10/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
Aufgrund der anhaltenden Strukturprobleme
in der Europäischen Union und der damit zusammenhängenden expansiven Geldpolitik
der Europäischen Zentralbank (EZB) werden
die Leitzinsen in der Schweiz wohl weiterhin
tief bleiben. Das historische Tief betreffend
der Rendite von 10-jährigen Bundesobligationen dürfte sich damit fortsetzen. Somit werden
auch die Renditeerwartungen der Schweizerischen Bundesobligationen weiterhin bescheiden bleiben und sich voraussichtlich um die
Nulllinie bewegen. Eine schrittweise Erhöhung des Leitzinses in den USA könnte zur
Entlastung beitragen. Die damit einhergehenden Kapitalabflüsse würden den Schweizer
Franken schwächen und den Spielraum der
Schweizerischen Nationalbank (SNB) erhöhen.
Grosse Nachfrage nach Immobilien –
Optimismus an den Aktienmärkten
für 2016
Das schwierige Anlageumfeld führte auch in
diesem Jahr dazu, dass die Nachfrage nach
Realwerten wie Aktien und Immobilien hoch
blieb. So werden trotz hohem Preisniveau vermehrt Immobilienanlagen nachgefragt. Die
nachlassende Wirtschaftskraft in China hat
im Sommer erwartungsgemäss zu einer Korrektur an den Aktienmärkten geführt.
▸
Eine Umfrage der Credit Suisse und des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung1
ergab jedoch, dass die Schweizer Anleger
sehr optimistische Renditeerwartungen in
Bezug auf europäische Aktien haben. Sie
signalisiert steigendes Vertrauen in die Wirtschaftskraft der EU, die sich durch zunehmende Käufe von ausländischen Aktien durch
Schweizer Investoren zeigt. Dies führt zu steigenden Kapitalabflüssen aus der Schweiz und
könnte zu einer Schwächung des Schweizer
Frankens beitragen. Ebenso wird erwartet,
dass (wie vorher beschrieben) eine Erhöhung
des Leitzinses in den USA zu einer Abschwächung des Schweizer Frankens führen wird.
Davon werden hauptsächlich exportorientierte Schweizer Unternehmen profitieren, was
zu einer Stabilisierung der Schweizer Aktienkurse führen sollte.
1Quelle:
Credit Suisse, Investment Strategy Research,
Economic Research, Monitor Schweiz, Ausgabe September
2015
Rendite 10-jähriger Bundesobligationen (Monatsmittel) im Vergleich zur Mindestverzinsung
des obligatorischen Altersguthabens seit 2010
Rendite in %
2.5
Mindestzins 2016 bei 1.25%
2.0
1.5
Rendite seit
Jahresbeginn
2015 unter
oder nahe der
Nulllinie
1.0
0.5
0.0
–0.5
01/2010
01/2011
01/2012
01/2013
01/2014
01/2015
Mindestzins für Obligatorium
Rendite 10-jähriger Bundesobligationen
Die Diskrepanz der 10-jährigen Bundesobligationen zum Mindestzinssatz hat
sich trotz Senkung auf 1.25% weiterhin erhöht. Die Rendite der Bundesobligationen liegt seit der Aufhebung des Mindestwechselkurses zum Euro mehrheitlich
im negativen Bereich.
Quelle: Schweizerische Nationalbank, Renditen von Obligationen
unter www.snb.ch
11/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
Helvetia bietet sowohl Sicherheit als
auch Renditeperspektiven
Die mittel- und v.a. langfristige Entwicklung
der Kapitalmärkte ist nur schwierig vorhersehbar. Dies führt zu sehr unterschiedlichen
Beurteilungen bezüglich der Entwicklung der
Kapitalmärkte.
Vollversicherung für den
sicherheitsorientierten Kunden
Für den sicherheitsorientierten Kunden bietet
Helvetia die Vollversicherungslösung an, bei
der sämtliche Risiken von Helvetia übernommen werden. Somit werden nicht nur im Leistungsfall, sondern auch für das angesparte
Altersguthaben die versicherten Leistungen
garantiert. Zudem gibt Helvetia – unabhängig von der tatsächlich erreichten Rendite –
die Garantie für die Erwirtschaftung des vom
Bundesrat definierten Mindestzinses. Zusätzlich gewährt sie – je nach Geschäftsverlauf –
einen Zins- und Risikoüberschuss. Dieser wird
jährlich von Helvetia festgelegt. Details zu
diesen Auszahlungsmodalitäten erfahren Sie
unter «Überschussbeteiligung und Verzinsung
in der Vollversicherung».
Helvetia BVG Invest für den
renditeorientierten Kunden
Mit Helvetia BVG Invest bietet Helvetia dem
renditeorientierten Kunden eine Lösung mit
der Chance auf Mehrrendite gegenüber dem
Vollversicherungsmodell an. Im Unterschied
zur Vollversicherung trägt die Stiftung das Anlagerisiko. Zudem ist bei Helvetia BVG Invest
eine temporäre Unterdeckung erlaubt. Dies
ermöglicht eine renditeorientiertere Anlagepolitik als in der Vollversicherung, was sich
u.a. in einem beträchtlich höheren Aktienanteil als bei der Vollversicherung äussert. Über
eine etwaige Mehrverzinsung resp. die Verwendung eines Zinsüberschusses – u.a. abhängig vom Deckungsgrad der Stiftung – entscheidet jährlich der Stiftungsrat.
▸
Überschussbeteiligung und Verzinsung in der Vollversicherung
Überschussbeteiligung 2015 in
der Vollversicherung
Wie bereits mit «Helvetia – News zur 2. Säule»
zum Jahr 2015 informiert wurde, hat die Helvetia die Verzinsung im Überobligatorium in
Höhe von 1.25% beibehalten. Die globalen
Strukturprobleme, die Negativzinsen sowie
die Aufgabe des Mindestwechselkurses durch
die Schweizerische Nationalbank gestalten
das Anlageumfeld nach wie vor schwierig.
Aufgrund der bewährt umsichtigen Anlagetaktik konnte Helvetia diesen Umständen zum
Trotz ein solides Anlageergebnis erwirtschaften und gewährt im Überobligatorium einen
Zinsüberschuss von 0.50%.
Zinsüberschuss
und Gesamtverzinsung 20151
2015
in %
BVG-Altersguthaben
Überschusssatz
0.00
Garantierte Verzinsung
1.75
Gesamtverzinsung
1.75
Überobligatorisches Altersguthaben/
Altersguthaben Liechtenstein
Überschusssatz
0.50
Garantierte Verzinsung
1.25
Gesamtverzinsung
1.75
1Gilt
für Vollversicherungslösungen der Helvetia
Sammelstiftungen und firmeneigene Stiftungen mit
Vollversicherungsvertrag.
12/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
Insgesamt haben sich jedoch mit der Aufhebung der Kursuntergrenze des Euro zum
Schweizer Franken durch die SNB und mit
der Einführung von Negativzinsen die Herausforderungen für die Lebensversicherer in
der beruflichen Vorsorge noch einmal akzentuiert.
Die tiefere Gesamtverzinsung auf den BVGAltersguthaben ist eine Folge des zu hohen
gesetzlichen Rentenumwandlungssatzes im
obligatorischen Bereich.
Risikoüberschuss 2015
Nach den Regeln der Mindestquote werden
die dem Überschussfonds zugewiesenen
Überschüsse innerhalb von fünf Jahren ausgeschüttet. Die jährliche Ausschüttung darf
jedoch höchstens zwei Drittel des gesamten
Überschussfonds betragen. Für das Jahr 2015
können deshalb Risikoüberschüsse von 5%
der Risikoprämien ausgeschüttet werden.Vom
Risikoüberschuss ausgenommen sind Kunden
mit spezieller Überschussvereinbarung sowie
Kollektivversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge.
Überschussgutschrift
Die Überschussbeteiligung 2015 wird im Rahmen der Stichtagsverarbeitung Ihres Vertrags
berechnet und per 01.01.2016 gutgeschrieben. Details zur individuellen Überschussgutschrift für Ihren Vorsorgevertrag finden Sie
auf der Überschussabrechnung, die Sie zusammen mit dem Sammelausweis für das Jahr
2016 erhalten werden.
▸
Überschussverwendung
Sowohl die Risiko- als auch die Zinsüberschüsse werden neu dem überobligatorischen
Altersguthaben der versicherten Personen
gutgeschrieben. Mehr dazu im Bericht unter
«Produkte und Leistungen» auf Seite 9. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss
der Vorsorgekommission oder des Stiftungsrats zur Verwendung der Überschüsse.
Verzinsung der Altersguthaben 2016
in der Vollversicherung
Die Einführung der Negativzinsen der SNB
hat dazu geführt, dass auch die Rendite der
10-jährigen Bundesobligationen das ganze
Jahr über immer wieder im negativen Bereich
lag. Im Herbst hat die SNB entschieden, die
Negativzinsen mittelfristig beizubehalten. Der
Bundesrat hat aufgrund dieser Entwicklungen
und der verhaltenen Prognosen für 2016
den Mindestzins für das Obligatorium per
01.01.2016 auf 1.25% gesenkt.
Garantierte Verzinsung der Altersguthaben Vollversicherung 20161
2016
in %
BVG-Altersguthaben
1.25
Überobligatorisches Altersguthaben/
Altersguthaben Liechtenstein
0.50
1Gilt
für Vollversicherungslösungen der Helvetia
Sammelstiftungen und firmeneigene Stiftungen mit
Vollversicherungsvertrag.
13/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
Wie aus der Grafik der Zinsentwicklung zu
erkennen ist, stellt das historisch tiefe Zinsniveau für die sicherheitsorientierte und damit
nominalwertlastige Anlagepolitik der Vollversicherung weiterhin eine grosse Herausforderung dar. Für das Überobligatorium hat
Helvetia daher beschlossen, die garantierte
Verzinsung des Überobligatoriums auf 0.50%
festzusetzen.
▸
Verzinsung Helvetia BVG Invest
Die im Bereich der festverzinslichen Papiere (u.a. 10-jährige Bundesobligationen) bestehenden Probleme wurden in den obigen
Ausführungen ausreichend kommentiert. Aufgrund der renditeorientierten Ausrichtung der
Anlagestrategie ist der Anteil dieser Anlagekategorie geringer als bei der Vollversicherung. Demgegenüber weist die Anlagekategorie Aktien eine höhere Bedeutung auf.
Der Einbruch des Schweizer Aktienindex
nach der Aufhebung des Mindestwechselkurses konnte zwar bis zum Frühjahr kompensiert werden, die unsichere Entwicklung der
Wirtschaftskonjunktur in China führte aber
zu einem nochmaligen Einbruch der Aktien
im Sommer, so dass sich die Gesamtperformance auf niedrigem Niveau bewegte. Dies
ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass
die fundamentalen Bewertungen der Aktien
nicht unattraktiv geworden sind, vor allem im
Vergleich zu den tiefen Obligationenrenditen.
Zudem konnte die für BVG Invest relevante
Anlagegruppe BVG-Mix Plus 30 von stabilen
Mieterträgen profitieren. Allgemein hat die
Nachfrage nach Immobilien und den damit
verbundenen Erträgen (stabile Mietzinseinnahmen sowie Wertsteigerung) im Tiefzinsumfeld in den letzten Jahren stark zugenommen.
14/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
Die Helvetia BVG Invest Sammelstiftung legt
hohen Wert auf eine verantwortungsvolle Anlage ihrer Kundengelder und setzt daher die
garantierte Verzinsung für das Jahr 2016 im
Überobligatorium bei 1.25% fest.
Garantierte Verzinsung der Altersguthaben Helvetia BVG Invest 20161
2016
in %
BVG-Altersguthaben
1.25
Überobligatorisches Altersguthaben
1.25
1Gilt
für Vorsorgelösungen im teilautonomen Modell der
Helvetia BVG Invest Sammelstiftung.
Projektionszinssatz
Der Projektionszinssatz, der bei der Hochrechnung der voraussichtlichen Altersleistungen
angewendet wird, wird per 01.01.2016 bei
allen Vollversicherungslösungen auf 2.00%
gesenkt. Hiermit wird dem seit einigen Jahren anhaltenden Tiefzinsumfeld Rechnung getragen. Bei der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung bleibt der Projektionszins bei 2.25%.
Die Chance auf höhere Anlageerträge ist gegenüber der Vollversicherung gegeben, wie
bereits auf Seite 11 erläutert.
Eine Erläuterung zum Projektionszinssatz finden Sie in «Helvetia – News zur 2. Säule
2012», auf Seite 6.
Markt und Sozialversicherungen.
In die Reform der «Altersvorsorge 2020» kommt Bewegung.
Der Ständerat hat seine Beratung bereits abgeschlossen. Wir bringen
Sie auf den neusten Wissensstand. Und wie gewohnt informieren
wir Sie über die wichtigsten Änderungen per 01.01.2016.
Marianne Kostur
Verantwortliche für die
Fachausbildung
Helvetia Versicherungen,
Marktbereich Vorsorge
Unternehmen
In der Ausgabe der «Helvetia – News zur
2. Säule» zum Jahr 2015 haben wir Ihnen
wichtige Punkte zur Reform der ersten und
zweiten Säule vorgestellt. Der Bundesrat erstellte Ende 2014 die definitive Botschaft zur
Reform «Altersvorsorge 2020». Bereits im
Januar 2015 begann die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) mit den Vorarbeiten und
schloss diese im August ab. In der diesjährigen Herbstsession konnte der Ständerat
die Vorlage behandeln. Diese Reform ist angesichts der wirtschaftlichen und demografischen Entwicklung für die Zukunft der 1. und
2. Säule von grosser Bedeutung. Sie erfahren
hier den aktuellen Stand.
Wir informieren Sie an dieser Stelle auch
über die Neuerungen bei den Sozialversicherungen, die per 01.01.2016 in Kraft treten.
Einen Überblick über die aktuell geltenden
Bestimmungen der Sozialversicherungen gibt
Ihnen unser Infoblatt «Schweizer Sozialversicherungen 2016» unter www.helvetia.ch/
arbeitgeber (und weiter unter «Rund um die
berufliche Vorsorge Ihres Unternehmens»).
Die wichtigsten Anpassungen in der
1. Säule (AHV, IV und Ergänzungsleistungen)
Die Renten der AHV und der IV
bleiben unverändert
Anpassungen der AHV- und IV-Renten werden in der Regel alle zwei Jahre vorgenommen. Die letzte Anpassung erfolgte auf den
01.01.2015. Demnach ist der nächste Anpassungszeitpunkt erst für den 01.01.2017
vorgesehen.
15/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
Änderungen ergeben sich auf der Beitragsseite. Grund dafür ist die Senkung
des Beitrags an die Erwerbsersatzordnung (EO) auf 0.45%. Die Finanzierung
des Erwerbsersatzes für Dienstleistende und
der Leistungen bei Mutterschaft erfolgt über
Zuschläge zu den AHV-Beiträgen. Der bisherige Beitragssatz von 0.5% wurde ab 2011
für eine Dauer von fünf Jahren festgelegt. Der
Bundesrat hat die Beitragssenkung beschlossen, nachdem die Reserven wieder den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen und diese auch mit einem reduzierten
Satz eingehalten werden können. Die Beitragsanpassung ist wiederum befristet und
gilt bis Ende 2020. Die Beiträge für unselbständig Erwerbende belaufen sich
neu auf:
in %
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Total
AHV
4.200
4.200
8.400
IV
0.700
0.700
1.400
EO
0.225
0.225
0.450
Total
5.125
5.125
10.250
Ebenfalls entsprechend gesenkt wurden die
Beiträge für Selbständigerwerbende. Der
Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige beträgt neu
CHF 478. Er beinhaltet die Beiträge für die
AHV, die IV und die EO. Bei Nichterwerbstätigen ist der Höchstbetrag auf das Fünfzigfache des Mindestbeitrags begrenzt und
beträgt neu CHF 23’900.
▸
Anpassungen in der 2. Säule (BVG)
Unveränderte Grenzbeträge in
der beruflichen Vorsorge
in CHF
Eintrittsschwelle
21 150
Maximal anrechenbares BVG-Gehalt
84 600
BVG-Koordinationsabzug
24 675
Maximal versichertes BVG-Gehalt
59 925
Minimal versichertes BVG-Gehalt
3 525
Maximal versicherbares Gehalt
in der beruflichen Vorsorge
846 000
Anpassung des BVG-Mindestzinssatzes
Der BVG-Mindestzinssatz wird gesenkt und
beträgt neu 1.25%.
Keine Anpassung der laufenden
obligatorischen Hinterlassenenund Invalidenrenten BVG
Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen von
Gesetzes wegen periodisch an die Teuerung
angepasst werden. Die Anpassungen basieren auf der Entwicklung des Landesindexes
der Konsumentenpreise.
Die erstmalige Anpassung einer obligatorischen Hinterlassenen- oder Invalidenrente
an die Preisentwicklung erfolgt grundsätzlich
nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den
Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der
erstmaligen Anpassung per 01.01.2016 unterliegen somit Renten, die im Jahr 2012 entstanden sind.
Der Anpassung liegen die Indizes der Preisentwicklung vom September 20121 und vom
September 20152 zu Grunde. Wegen der negativen Preisentwicklung müssen die Renten
nicht angepasst werden.
Weitere Anpassungen werden zeitgleich mit
den Anpassungen in der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) vorgenommen. Dies gilt
für Renten, die vor dem 01.01.2012 erstmals
ausgerichtet wurden. Für diese Renten erfolgt
eine Anpassung frühestens wieder auf den
01.01.2017.
1September-Index
2September-Index
16/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
2012: 99.3; Basis Dezember 2010 = 100
2015: 97.7; Basis Dezember 2010 = 100
Anpassung des maximal versicherten Lohnes in der Unfallversicherung
gemäss UVG
Der Höchstbetrag des nach UVG zu versichernden Lohnes wird von bisher CHF 126’000
auf CHF 148’200 angehoben. Die Anpassung hat auch Auswirkungen auf andere
Sozialversicherungen, die auf diesen Wert
Bezug nehmen. Dies betrifft in der Invalidenversicherung (IV) den maximal versicherten
Verdienst für die Bestimmung der Taggelder
und in der Arbeitslosenversicherung – neben
der Bemessungsgrundlage für die Taggelder –
auch die Lohngrenzen für die Beiträge.
Wie wird der maximal versicherbare
Lohn im UVG bestimmt?
In der Unfallversicherung erfolgt die Anpassung des maximal versicherten Lohnes im
Unterschied zur 1. Säule und der beruflichen
Vorsorge in viel längeren und nicht regelmässigen Abständen. Die letzte Anpassung erfolgte auf den 01.01.2008. Grundlage der
Anpassung bildet die gesetzliche Forderung,
dass in der Regel mindestens 92%, aber nicht
mehr als 96% aller versicherten Arbeitnehmenden zu ihrem vollen Lohn versichert sind.
Eine Anhebung auf den 01.01.2016 drängt
sich auf, weil sonst bei weniger als 92% der
versicherten Arbeitnehmenden das volle Einkommen versichert wäre. Mit der Obergrenze von CHF 148’200 haben rund 95% der
Arbeitnehmenden das gesamte Einkommen
versichert.
▸
Bundeshaus Bern
Wichtige Änderungen bei den übrigen
Sozialversicherungen
Bei der Arbeitslosenversicherung (AVIG)
werden die Lohngrenzen aufgrund der Erhöhung des maximalen nach UVG zu versichernden Lohnes sowohl beitrags- als auch
leistungsseitig angepasst. Die ordentlichen
Beiträge von zurzeit 2.2% werden neu auf
Löhne bis maximal CHF 148’200 erhoben.
Der Solidaritätsbeitrag von 1% gilt für Lohnteile über CHF 148’200. Der maximal versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder erhöht sich auf CHF 148’200.
«Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung auf
den 01.01.2020 vorgesehen. Der Ständerat will die Reform bereits per 01.01.2018
umsetzen.»
«Altersvorsorge 2020» –
Stand der Arbeiten
Ende 2014 hat der Bundesrat die definitive
Vorlage zur «Altersvorsorge 2020» ausgearbeitet und dem Parlament zur Beratung übergeben. Die Kommission für soziale Sicherheit
und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) hat
die Vorlage in vielen Punkten geändert und
verbessert. Auch hat sie sich dafür ausgesprochen, auf gewisse Reformpunkte zu verzichten, so z.B. auf die sehr umstrittenen Anpassungen bei der Witwenrente in der 1. Säule.
Bereits in der Herbstsession 2015 kam die
Vorlage im Ständerat auf die Traktandenliste.
Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung auf den
01.01.2020 vorgesehen.
17/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
Der Ständerat will die Reform bereits per
01.01.2018 umsetzen. Dieser Zeitpunkt ist
überaus ambitiös. In einem nächsten Schritt
muss sich der Nationalrat mit der Vorlage
auseinandersetzen.
Wir zeigen Ihnen nachfolgend, fokussiert auf
die 2. Säule, die Anpassungsvorschläge
nach der Beratung im Ständerat. Der
Ständerat befürwortete die gesamtheitliche
Betrachtung der 1. und 2. Säule und unterstützte das Ziel des Bundesrates, das bisherige Leistungsniveau zu erhalten. Er spricht sich
eindeutig für die Senkung des Umwandlungssatzes aus, geht aber bezüglich der Kompensationsmassnahmen einen eigenen Weg.
Hier die wichtigsten Ergebnisse zur 2. Säule.
1. Rentenalter
Das Rentenalter legt fest, ab wann eine volle
Rente bezogen werden kann und wann ein
Altersrücktritt mit höherer oder tieferer Rente
möglich ist.
◾ Bisher
Das ordentliche Rentenalter liegt in der
beruflichen Vorsorge wie auch in der
AHV für Frauen bei 64, für Männer bei
65 Jahren. In der beruflichen Vorsorge
kann im Vorsorgereglement eine Pensionierung zwischen frühestens Alter 58 und
spätestens Alter 70 festgelegt werden. In
den Vorsorgereglementen der Helvetia
Sammelstiftungen wird der gesetzliche
Spielraum vollständig genutzt. Bei der
AHV kann die Rente bis zu zwei Jahre
früher bezogen oder bis zu fünf Jahre
aufgeschoben werden.
▸
2. Eintrittsschwelle
Die Eintrittsschwelle legt fest, ab wann eine
erwerbstätige Person in der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichern ist.
◾ Bisher
¾ der maximalen AHV-Rente
(2016: CHF 21’150)
◾ Bundesrat
½ der maximalen AHV-Rente
(2016: CHF 14’100)
Der Bundesrat schlägt die Senkung der
Eintrittsschwelle vor, um Teilzeitbeschäftigten eine bessere Vorsorge zu gewähren. Diese Anpassung, zusammen mit den
neuen Altersgutschriften und dem Verzicht
auf den Koordinationsabzug, stiess auf
grosse Kritik.
18/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
◾ Ständerat
Der Ständerat lehnt die Senkung der
Eintrittsschwelle ab und belässt diese beim
bisherigen Wert, d.h. bei ¾ der maximalen AHV-Rente (2016: CHF 21’150).
Die nachstehende Grafik zeigt deutlich, dass
der Vorschlag des Bundesrates mit der Senkung der Eintrittsschwelle und dem Weglassen des Koordinationsabzugs vor allem im
Bereich der tiefen Löhne grosse Verbesserungen – mit entsprechenden Auswirkungen auf
die Kosten – mit sich bringt. Die Lösung des
Ständerates ist viel näher an der heutigen Lösung.
Altersrentenvergleich bei maximaler
Beitragsdauer (Zins 0%)
Altersrente in CHF
25’000
20’000
15’000
10’000
5’000
3. Koordinierter Lohn
Um das Vorsorgeziel zu erreichen, sind die
Leistungen der 1. und 2. Säule aufeinander
abgestimmt. Das massgebende Einkommen,
das in der beruflichen Vorsorge versichert
werden muss, wird mit dem Begriff «Koordinierter Lohn» bezeichnet. Im heutigen System
wird dieser aus dem Bruttojahreslohn minus
dem Koordinationsabzug ermittelt.
◾ Bisher
Koordinierter Lohn: AHV-Jahreslohn,
der zwischen 7/8 und dem Dreifachen
der maximalen AHV-Rente liegt (2016:
CHF 24’675 bis CHF 84’600)
Koordinationsabzug: 2016: CHF 24’675
Minimaler versicherter Lohn: 1/8 der
maximalen AHV-Rente (Stand 2016:
CHF 3’525)
▸
91’650
77’550
70’500
63’450
56’400
49’350
42’300
35’250
28’200
21’150
Altersrente bisher
Altersrente Vorschlag Bundesrat
Altersrente Vorschlag Ständerat
84’600
Lohn in CHF
0
14’100
◾ Bundesrat
Das Referenzalter soll in der AHV und
in der beruflichen Vorsorge einheitlich
für Frauen und Männer auf 65 Jahre
festgelegt werden. Ein Rentenbezug soll
in beiden Säulen neu zwischen 62 und
70 Jahren möglich sein. In der beruflichen
Vorsorge ergibt sich die Kürzung oder
Erhöhung der Rente quasi automatisch,
indem weniger lang oder länger einbezahlt wird und der Umwandlungssatz vom
entsprechenden Alter abhängig ist. In der
AHV sind Sätze für die Kürzung resp. die
Erhöhung festgelegt. Der heute geltende
Kürzungssatz von 6.8% pro Vorbezugsjahr für Arbeitnehmende mit tiefen
und mittleren Einkommen (genannt sind
Jahreseinkommen bis zu CHF 50’000,
allenfalls CHF 60’000) soll reduziert
werden, sofern die betreffende Person
bereits mit 18, 19 und 20 Jahren AHVBeiträge bezahlt hat.
◾ Ständerat
Dem Referenzalter wird zugestimmt.
Für die Erhöhung des Rentenalters der
Frauen auf 65 Jahre legt der Ständerat
statt der vom Bundesrat vorgeschlagenen
sechsjährigen eine dreijährige Frist fest. In
der 2. Säule werden den Vorsorgeeinrichtungen Möglichkeiten eingeräumt, unter
gewissen Bedingungen Pensionierungen
auch vor Alter 62 vorzusehen. Abgelehnt
hingegen wird die Reduktion der Kürzung
bei vorzeitiger Pensionierung für tiefe und
mittlere Einkommen in der AHV.
◾ Bundesrat
Der Koordinationsabzug soll wegfallen,
die Lohnobergrenze in Höhe der dreifachen maximalen AHV-Rente (2016:
CHF 84’600) unverändert bleiben. Die
Ausweitung des versicherten Lohnes
soll zur Kompensation des gesenkten
Umwandlungssatzes beitragen und
teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden eine
bessere Vorsorge ermöglichen.
◾ Ständerat
Der Vorschlag des Bundesrates wird
abgelehnt. Der Koordinationsabzug soll
auf tieferem Niveau beibehalten und bei
Teilzeitbeschäftigten an den Beschäftigungsgrad angepasst werden. Zudem soll
der minimal versicherte Lohn angehoben
werden. Der Ständerat hat folgende
Eckwerte festgelegt:
Koordinierter Lohn: AHV-Jahreslohn,
der zwischen ¾ und dem Dreifachen
der maximalen AHV-Rente liegt (2016:
CHF 21’150 bis CHF 84’600).
Koordinationsabzug: ¾ der maximalen
AHV-Rente (2016: CHF 21’150) mit entsprechender Anpassung an den Beschäftigungsgrad bei Teilzeitbeschäftigten.
Minimaler versicherter Lohn: 1/6 der
maximalen AHV-Rente (Stand 2016:
CHF 4’700).
4. Altersgutschriften/Altersguthaben
Mit den Altersgutschriften sowie den Kapitalerträgen wird das Altersguthaben geäufnet.
Die Altersgutschriften werden in Prozent des
koordinierten Jahreslohnes berechnet.
◾ Bisher
7% für 25- bis 34-Jährige
10% für 35- bis 44-Jährige
15% für 45- bis 54-Jährige
18% ab 55
19/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
◾ Bundesrat
5% für 25- bis 34-Jährige
9% für 35- bis 44-Jährige
13% ab 45
Die teilweise höheren Altersgutschriften
sollen – zusammen mit der angepassten
Lohnbasis – die Senkung des Umwandlungssatzes abfedern und für ältere
Mitarbeitende etwas Entlastung geben.
◾ Ständerat
Der Vorschlag des Bundesrates basierte
auf der Lohnbasis ohne Koordinationsabzug. Der Ständerat sieht vor, dass
die Sätze für die Altersgutschriften auf
Basis eines koordinierten Lohnes in der
Altersgruppe der 35- bis 54-Jährigen
gegenüber heute erhöht und der Sparprozess auf Alter 21 vorverlegt wird. Die
Altersgutschriften betragen:
5% für 21- bis 24-Jährige
7% für 25- bis 34-Jährige
11% für 35- bis 44-Jährige
16% für 45- bis 54-Jährige
18% ab 55
Die Erhöhung der Altersgutschriften und
die Vorverlegung des Sparprozesses
dienen dem Erhalt des Leistungsniveaus.
▸
5. Mindestumwandlungssatz
Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit
dem das Altersguthaben zum Zeitpunkt der
Pensionierung in eine jährliche lebenslange
Altersrente umgewandelt wird. Die Höhe des
Umwandlungssatzes wird durch das Gesetz
nur für den obligatorischen Teil vorgeschrieben. Eine Senkung kann mit höheren Altersgutschriften, längerem Sparprozess oder der
Ausweitung des versicherten Lohnes ausgeglichen werden.
◾ Bisher
6.8% für Männer mit Rentenalter 65, für
Frauen mit Rentenalter 64
◾ Bundesrat
Reduktion in vier Stufen auf 6.0% im Alter
65 für Männer und Frauen
◾ Ständerat
Der Ständerat stimmt dem Vorschlag des
Bundesrates zu.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom
Ständerat akzeptierte Senkung des BVG-Umwandlungssatzes kann leider den Folgen der
demografischen Gegebenheiten und der anhaltend angespannten Situation an den Anlagemärkten nicht genügend Rechnung tragen
und somit die bestehende Quersubventionierung zwischen Aktiven und Rentnern nicht verhindern.
6. Ausgleichsmassnahmen zum
Erhalt des Leistungsniveaus
Die Senkung des Umwandlungssatzes führt
ohne flankierende Massnahmen zu einem
verminderten Leistungsniveau. Mit angepassten Altersgutschriftensätzen und/oder einer
Ausweitung des versicherten Lohnes kann
das bisherige Leistungsziel gehalten werden.
Dies gilt allerdings nur für Versicherte, denen
noch genügend Zeit bleibt. Ältere Versicherte
haben trotz höherer Altersgutschriften Lücken
in der Vorsorge.
◾ Bundesrat
Für Versicherte, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der neuen Bestimmungen
das Alter 40 erreicht haben (sogenannte
Übergangsgeneration), sollen Vorsorgelücken durch eine Ausgleichszahlung über
den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds vermindert werden.
◾ Ständerat
Der Ständerat verlagert einen Teil der
Kompensationsmassnahmen auf die
1. Säule. Ausgleichszahlungen über den
Sicherheitsfonds sollen nur Versicherten
gewährt werden, die dannzumal das
Alter 50 erreicht haben. Zusätzlich aber
soll Neurentnern über die 1. Säule ein
Zuschlag zur Altersrente von jährlich
CHF 840 gewährt und der Plafond für
Ehepaarrenten von heute 150% auf 155%
angehoben werden.
Die nachstehende Grafik illustriert die Auswirkungen anhand eines Zahlenbeispiels.
Beispiel: AHV-Lohn CHF 70’000 bei Zinssatz 0%
in CHF
Alter bei
Inkrafttreten
der Reform
Altersguthaben im Alter 65
Bisher
Vorschlag
Bundesrat
Altersrente bei Pensionierung im Alter 65
Vorschlag
Ständerat
Bisher
Vorschlag
Bundesrat
Differenz
Vorschlag
Ständerat
Differenz
20
226 625
280 000
263 790
15 411
16 800
1 389
15 827
416
30
226 625
278 364
252 786
15 411
16 702
1 291
15 167
–244
40
226 625
267 890
247 348
15 411
16 073
662
14 841
–570
50
226 625
247 546
238 056
15 411
14 853
–558
14 283
–1 128
60
226 625
231 333
229 798
15 411
13 880
–1 531
13 788
–1 623
20/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
▸
7. Mindestquote
Die Mindestquote regelt, wie die Lebensversicherer das Betriebsergebnis aus der beruflichen Vorsorge den Versicherten und den
Aktionären gutschreiben müssen. Der Anteil ist
als Mindestquote gesetzlich festgeschrieben.
◾ Bisher
Der Bundesrat hat festgelegt, dass im
Normalfall mindestens 90% des
erwirtschafteten Ertrags, das heisst der
Risiko- und Kostenprämien sowie der
Kapitalanlageerträge, dem Versichertenkollektiv zustehen.
◾ Bundesrat
Die Höhe der Mindestquote soll auf 92%
erhöht werden.
◾ Ständerat
Der Ständerat lehnt den Vorschlag des
Bundesrates ab und belässt die Mindestquote bei 90%.
Der Entscheid des Ständerates ist für die Lebensversicherer ein wichtiges Zeichen, sind
sie doch besonders für kleine und mittlere
Unternehmen wichtigste Partner in der beruflichen Vorsorge. Gerade in den heute schwierigen Zeiten ist die Nachfrage nach Vorsorgelösungen mit entsprechenden Garantien,
sogenannten Vollversicherungen, sehr gross.
Bei diesen Lösungen muss der Lebensversicherer jederzeit die den Versicherten vertraglich
zugesagten Leistungen erfüllen. Das Verlustrisiko tragen die Aktionäre mit ihrem Kapital,
und sie wollen dafür auch marktkonform entschädigt werden. Die Regelung der Mindestquote ermöglicht es dem Versicherungsunternehmen, die Anforderungen bezüglich der
Solvenz zu erfüllen und die dafür notwendigen Mittel auch tatsächlich zu erwirtschaften.
Die heutigen Bestimmungen zur Mindestquote
in Höhe von 90% haben sich in der Praxis
absolut bewährt. Eine Anpassung der Mindestquote nach oben würde die Kapitalrendite schmälern, Auswirkungen auf die Solvenz
zeitigen und damit die Vollversicherungen gefährden.
21/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
Für Sie als Arbeitgeber besonders
zu beachten
◾◾ Die Erhöhung des maximal versicherten Verdienstes im UVG auf
CHF 148’200
◾◾ Die Anpassung der Lohnbasis für die
Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
◾◾ Die Senkung des Beitrags an die Erwerbsersatzordnung (EO) auf 0.45%
Weiterführende Informationen
◾◾ Merkblätter der AHV/IV/EO unter
www.ahv-iv.info
◾◾ Bundesamt für Sozialversicherungen:
Informationen über alle Sozialversicherungen unter www.bsv.admin.ch
◾◾ Infoblatt «Schweizer Sozialversicherungen 2016» unter
www.helvetia.ch/arbeitgeber (und
weiter unter «Rund um die Berufliche
Vorsorge Ihres Unternehmens»)
Services.
Wie der Name schon sagt, regelt das Vorsorgereglement die
Leistungen in der beruflichen Vorsorge. Wir informieren Sie ab sofort
an dieser Stelle jährlich über Änderungen unserer Reglemente und
nutzen gleich die Gelegenheit für ein paar grundsätzliche Hinweise.
Priska Schnell
Marketing- und
Kommunikationsmanagerin
Berufliche Vorsorge
Helvetia Versicherungen,
Marktbereich Vorsorge
Unternehmen
Sinn und Zweck des Vorsorgereglements – Rahmenbedingungen,
Verbindlichkeit, Gültigkeit, Grenzen
Das Vorsorgereglement regelt die Beziehung
zwischen der Vorsorgeeinrichtung (Stiftung)
und den Leistungsempfängern – insbesondere
den Leistungsanspruch und die Finanzierung
der Vorsorge. Der Anschlussvertrag regelt das
Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der
Stiftung, also die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, das sind z.B. Fälligkeit, Prämien
und Leistungen.
Die folgende Abbildung zeigt das Gesamtkonstrukt von Abhängigkeiten und Beziehungen rund um eine Vorsorgeeinrichtung. Ersichtlich sind auch die Elemente des ganzen
sogenannten Vorsorgewerks, in welchem das
Vorsorgereglement als rechtsverbindliches Dokument zwischen der Stiftung und dem Arbeitnehmer eingebettet ist.
Beispiel anhand der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
Angeschlossenes
Unternehmen
(Arbeitgeber)
Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer
Anschlussvertrag
Organisationsreglement
Kostenreglement
Vorsorgekommission
Vorsorgereglement
Helvetia Stiftung
Vollversicherungsvertrag
Stiftungsrat
Revisionsstelle
Experte für die
berufliche Vorsorge
Die reglementarischen Bestimmungen müssen
gesetzeskonform sein. Das heisst, sie dürfen
in keiner Weise gegen die Ausführungen des
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Das Vorsorgewerk
eines der
Sammelstiftung
angeschlossenen
Unternehmens
BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel
(BSABB)
Aufsichtsbehörde:
FINMA
Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge
(BVG), dessen Verordnungen oder gegen eine
andere gültige Gesetzgebung verstossen.
▸
Einflüsse, Bedürfnisse, Wirkung –
im Banne der Veränderung
Produktentwicklungen in der beruflichen Vorsorge basieren oft auf gesellschaftlichen Veränderungen und neuen Bedürfnissen von Unternehmen und Versicherten. Vielfach lösen
Produktanpassungen und -neuerungen Leistungsveränderungen aus oder werden gar
mit dem Ziel einer Leistungsveränderung vorgenommen. Beispiele dazu finden Sie unter
der Rubrik «Produkte und Leistungen», in der
wir über die neuen Alters- und Risikoleistungen für die Weiterversicherung nach Terminalter, die erweiterte Unfalldeckung und die
Neuverwendung der Überschüsse berichten.
«Es ist sinnvoll, regelmässig die
persönliche Vorsorgesituation zu prüfen
und sich beraten zu lassen.»
Auch regulatorische Massnahmen, die sich im
Gesetz und in Verordnungen niederschlagen –
das muss nicht zwingend das BVG sein – sind
Auslöser für Veränderungen im Vorsorgereglement. Hinzu kommen Erfahrungen aus der
Praxis und neue Rechtsprechungen: Textformulierungen müssen hinterfragt und überprüft
werden, so dass diese keinen Interpretationsspielraum offen lassen und für alle klar und
verständlich sind. Einfluss auf den Inhalt des
Reglements nehmen letztlich auch Aufsichtsbehörden, Revisoren und Experten durch ihre
Kontroll- und Beratungsfunktionen.
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Das Vorsorgereglement ist nicht statisch und
verändert sich über die Anstellungs- oder Berufslebenszeit einer versicherten Person. Jeder
Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber zieht
in der Regel auch einen anderen Vorsorgeanbieter nach sich und somit einen neuen Vorsorgeplan und ein neues Vorsorgereglement.
Über alle Lebensphasen hinweg verändert
sich zudem der persönliche Bedarf eines Versicherten an Vorsorge, zu einem grossen Teil
auch unabhängig davon, wie sich das Berufsleben gestaltet. Es ist also sinnvoll, regelmässig die persönliche Vorsorgesituation zu prüfen und sich beraten zu lassen.
▸
Gestaltungsspielraum für Kunden
und Versicherte – Entscheidungshierarchien
Die Umsetzung der beruflichen Vorsorge ist
ohne Vorsorgereglement nicht denkbar. Die
folgende Kaskade zeigt die Entscheidungshierarchie bei der Entstehung und Gestaltung
des Vorsorgereglements.
5.Vorsorgekommission
Sie ist das oberste paritätische Organ
für jedes der Sammelstiftung angeschlossene Unternehmen (Vorsorgewerk). Die
Aufgaben der Vorsorgekommission
unterscheiden sich von denjenigen des
Stiftungsrates. Die Vorsorgekommission
hat insbesondere folgende Aufgaben:
◾◾ Genehmigung des von der Stiftung
bereitgestellten Vorsorgereglements
im Hinblick auf den gewählten Vorsorgeplan;
◾◾ Information der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter über die Organisation,
Tätigkeit und Vermögenslage des Vorsorgewerks;
◾◾ Überwachung der Personaladministration (Mutationen und Beitragsüberweisungen);
◾◾ Beschlussfassung nach Massgabe des
Stiftungszwecks über die Verwendung
freier Mittel des Vorsorgewerks.
1.Gesetze
2.Verordnungen
3.Aufsichtsbehörden
Versicherungsgesellschaften wie auch
Banken sind der Finanzmarktaufsicht
(FINMA) unterstellt. Die Stiftungen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde
überwacht. Bei den Helvetia Sammelstiftungen ist das die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB). Diese ist
wiederum der Oberaufsichtskommission
(OAK) des Bundes unterstellt. Ein Beispiel
zur Aufsicht der FINMA finden Sie im
Bericht «Massnahmen zur langfristigen
Stabilität der Vollversicherung» unter
«Produkte und Leistungen» auf den Seiten
7 und 8.
4.Stiftungsrat
Dem Stiftungsrat als oberstes paritätisches
Organ der Stiftung obliegt die Gesamtverantwortung der Sammelstiftung. Er
repräsentiert diese und ist mit deren strategischer Ausrichtung beauftragt. Unter
vielen anderen Aufgaben
◾◾ genehmigt er die von der Geschäftsführung bereitgestellten Grundlagentexte
für die Reglemente und die Anschlussverträge;
◾◾ genehmigt er die Jahresrechnung der
Stiftung;
◾◾ bestimmt er die Geschäftsführung und
den Experten und wählt die Kontrollstelle.
Der Weg zum Ziel und zur
Information
Die Vorsorgereglemente durchlaufen also
jedes Jahr aufs Neue einen Veränderungsprozess: Änderungen und Neuerungen werden
gesammelt, verifiziert, rechtlich geprüft, unmissverständlich formuliert und dem Stiftungsrat und der Aufsichtsbehörde (BSABB) zur
Genehmigung beziehungsweise zur Prüfung
vorgelegt. So stehen am Ende die jeweils
neuen allgemeinen Reglementsbestimmungen
rechtzeitig pro Stiftung und korrekt formuliert
in vier Sprachen zur Verfügung (vgl. Box am
Ende dieser Rubrik).
Die Versicherten der Helvetia Sammelstiftungen werden mit dem Direktversand der
Vorsorgeausweise zum neuen Jahr jeweils
über die substanziellen Änderungen der
allgemeinen Reglementsbestimmungen
sowie über die Verfügbarkeit der rechtlich
verbindlichen Dokumente und allfällige
weitere wesentliche Neuerungen informiert. Der Zeitpunkt der Information
hängt von der Meldung der neuen Gehälter durch den Arbeitgeber ab.
24/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
▸
Anpassungen der allgemeinen Reglementsbestimmungen per 01.01.2016
Die Ausführungen im Beiblatt zum Vorsorgeausweis beschreiben kurz die substanziellen
Veränderungen, die sich für das neue Jahr
ergeben. Diese Zusammenstellung dient Informationszwecken. Rechtlich verbindlich sind
einzig die entsprechenden reglementarischen
Bestimmungen.
Anpassungen der allgemeinen Bestimmungen des Personalvorsorge-Reglementes 2016
Hiermit informieren wir Sie als versicherte Person der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, der Helvetia
Prisma Sammelstiftung für Personalvorsorge oder der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge,
Basel, über die wichtigsten generellen Anpassungen des Personalvorsorge-Reglementes, die per 01. Januar 2016
in Kraft treten; die Anpassungen gelten unabhängig vom Inkraftsetzungsdatum Ihres Vorsorgeplanes.
Reglementsanpassung bezüglich provisorischer Deckung während der Risikoprüfung
Dauert die Durchführung der Risikoprüfung aus Gründen, die die zu versichernde Person zu verantworten hat, über
einen Zeitraum von 3 Monaten seit Aufnahme der Risikoprüfung hinaus, so beschränkt sich die provisorische Deckung ab Ablauf dieser Frist auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG.
Produktanpassung bezüglich Weiterversicherung nach Erreichen des gesetzlichen BVG-Terminalters
Im Rahmen der Weiterversicherung nach dem Terminalter werden die Todesfallleistungen generell angepasst. Für
versicherte Personen, welche sich per 1. Januar 2016 bereits in der Weiterversicherung befinden, gilt weiterhin der
Versicherungsumfang gemäss dem bei Beginn der Weiterversicherung gültigen Reglement.
Für versicherte Personen, welche nach dem 1. Januar 2016 in die Weiterversicherung aufgenommen werden, wird
die Höhe der versicherten Hinterlassenenleistungen nach Erreichen des BVG-Terminalters neu wie folgt festgesetzt:
- Ehegattenrente:
60 % der voraussichtlichen Altersrente im Alter 70
- Lebenspartnerrente: 60 % der voraussichtlichen Altersrente im Alter 70
- Waisenrente:
20 % der voraussichtlichen Altersrente im Alter 70.
Der Sparprozess wird weitergeführt und die Versicherung sämtlicher übrigen Risikoleistungen erlischt mit Erreichen
des BVG-Terminalters.
Für Kapitalversicherungen in der Helvetia Prisma Sammelstiftung werden in Abweichung zu vorgenannter Regelung versicherte Hinterlassenenleistungen ersetzt durch ein Todesfallkapital in der Höhe des projizierten Alterskapitals mit Zins für alle versicherten Personen. Das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Altersguthaben wird an diese
Todesfallleistung angerechnet.
Reglementsanpassung bezüglich Erweiterung des Anspruchsberechtigtenkreises für ein "Todesfallkapital
für verheiratete versicherte Personen"
Ist im individuellen Vorsorgeplan eines Vorsorgewerkes ein "Todesfallkapital für verheiratete Personen" ausgewiesen, so ist dieses versichert für verheiratete Personen sowie – ohne Erhöhung der Risikoprämie - für Personen mit
einem Lebenspartner mit reglementarischem Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Ein Leistungsanspruch aus
der Versicherung eines "Todesfallkapitals für verheiratete Personen" schliesst einen Leistungsanspruch aus der
Versicherung eines allfälligen "Todesfallkapitals für nicht verheiratete Personen" aus.
Für die individuellen Ansprüche der Begünstigten ist die reglementarische Begünstigtenordnung massgebend.
Präzisierung der Vorgehensweise bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung
Eine versicherte Person, die die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlässt, kann nur dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist. Ansonsten erfolgt eine Pensionierung und die Altersleistung wird
fällig.
Umstellung der Überschussverwendung "verzinsliche Ansammlung pro Police"
Die Standardregelung verzinsliche Ansammlung der gewährten Überschüsse pro Police ("individuelle Ansammlung") wird per 1. Januar 2016 umgestellt.
Für Vorsorgewerke mit der bisherigen Verwendung "individuelle Ansammlung" werden ab 1. Januar 2016 die
Überschüsse aus dem Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit der Helvetia für jede versicherte Person jährlich
als Einmaleinlage dem überobligatorischen Altersguthaben zugewiesen und auf einem separaten Konto geführt.
Die bis zum 31. Dezember 2015 vorhandenen Guthaben auf den individuellen Überschusskonten werden ebenfalls
dem überobligatorischen Altersguthaben zugewiesen und auf dem separaten Konto geführt.
Abb. Beiblatt (Seite 1) zum Vorsorgeausweis 2016 für die Versicherten der Helvetia Sammelstiftungen.
Der Versand des Vorsorgeausweises mit dem Beiblatt erfolgt nach Verarbeitung der Gehaltsmeldungen zum
Jahreswechsel. Der Zeitpunkt der Gehaltsmeldungen durch den Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt des Versandes der
Vorsorgeausweise an die Arbeitnehmenden.
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Diese separat geführten und ausgewiesenen Anteile des Altersguthabens werden nicht zur Finanzierung der
Hinterlassenenleistungen herangezogen und bei Tod vor der Pensionierung den Hinterlassenen als Todesfallkapital ausgerichtet. Die reglementarische Begünstigtenordnung gilt sinngemäss.
Einführung der generellen Unfalldeckung für Ehegatten- und Lebenspartnerrenten auf Gehaltsteilen bis
UVG-Maximum
Neu ist bei Ehegatten- und Lebenspartnerrenten auf versicherten Gehaltsteilen bis zum UVG-Maximum für alle
versicherten Personen die Unfalldeckung ohne zusätzliche Risikoprämie mitversichert.
Präzisierung des Reglements bezüglich Einbaus von Einkäufen ins Altersguthaben
Im Sinne einer Präzisierung und zur besseren Kundenverständlichkeit werden die allgemeinen Reglementsbestimmungen zum Einkauf in die Vorsorge sowie Einkauf in die vorzeitige Pensionierung dahingehend angepasst,
dass nun ausdrücklich festgehalten ist, dass sowohl Einkäufe in die Vorsorge als auch Einkäufe in die vorzeitige
Pensionierung jeweils ins überobligatorische Altersguthaben eingebaut werden.
Reglementsanpassung und Reglementspräzisierung bezüglich Produkt Einkauf in die vorzeitige Pensionierung
Die Ermittlung der Rentenkürzung basiert auf dem aktuellen versicherten Gehalt sowie den planmässigen Altersgutschriften, dem tarifarischen Rentenumwandlungssatz im Berechnungszeitpunkt und einem Zinssatz von 0%.
Die im Reglement bzw. im Vorsorgeplan ausgewiesenen Werte basieren auf den im Zeitpunkt der Inkraftsetzung
des Reglements gültigen tarifarischen Rentenumwandlungssätzen. Werden die tarifarischen Rentenumwandlungssätze angepasst, so gelangen diese zur Anwendung, ohne dass eine Reglementsänderung erforderlich ist.
Die Einlagen werden dem überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben. Die Verzinsung erfolgt nach dem
vom Stiftungsrat festgelegten Zinssatz für die Verzinsung der überobligatorischen Altersguthaben.
Senkung der Rentenumwandlungssätze in der Vollversicherung
Die folgenden Ausführungen gelten ausschliesslich für Vorsorgewerke bzw. versicherte Personen mit einer Vorsorgelösung der Helvetia Sammelstiftung und/oder der Helvetia Prisma Sammelstiftung (Vollversicherung):
Per 2016 senkt die Helvetia die Rentenumwandlungssätze in der Vollversicherung. Der neue Vorsorgeausweis für
das Jahr 2016 berücksichtigt diese Senkung. Der Umwandlungssatz ist auf Seite 2 des Vorsorgeausweises aufgeführt.
Für die Jahre 2017 und 2018 folgen weitere Senkungsschritte. Im Vorsorgeausweis 2016 werden zur Berechnung
von künftigen Altersguthaben und –leistungen auf Seite 1 ausschliesslich die für 2016 gültigen Umwandlungssätze
berücksichtigt. Ihr Arbeitgeber wird Ende März 2016 weitere relevante Informationen brieflich erhalten und Sie informieren. Er ist erster Ansprechpartner bei Fragen.
Weitere Informationen unter www.helvetia.ch/news-saeule2 > «Helvetia – News zur 2. Säule 2016» unter Rubrik
Produkte und Leistungen.
Aktuelle und künftige, bereits von der FINMA genehmigte Umwandlungssätze unter
www.helvetia.ch/sammelstiftungen (Stiftung wählen) > "Kennzahlen" > Umwandlungssätze.
Pensionierungsthemen und entsprechende Formulare unter www.helvetia.ch/arbeitnehmer > «Pensionierung».
Die vorliegende Zusammenstellung dient Informationszwecken. Rechtlich verbindlich sind einzig die entsprechenden Bestimmungen des Personalvorsorge-Reglementes. Die aktuellen allgemeinen
Reglementsbestimmungen per 2016 können je Stiftungsanschluss auf folgenden Internetseiten der
Helvetia heruntergeladen werden:
www.helvetia.ch/helvetia-stiftung, www.helvetia.ch/prisma-stiftung, www.helvetia.ch/bvg-invest-stiftung.
Drucken Sie die Reglementsbestimmungen aus und bewahren Sie sie bei Ihren Personalvorsorgeunterlagen auf.
Es ist möglich, dass Sie die Reglementsbestimmungen für Steuerzwecke benötigen.
Sie können einen Ausdruck der neuen Reglementsbestimmungen auch über Ihre Vorsorgekommission
bestellen.
Abb. Beiblatt (Seite 2) zum Vorsorgeausweis 2016 für die Versicherten der Helvetia Sammelstiftungen.
Weiterführende Informationen
◾◾ Die aktuellen allgemeinen Reglementsbestimmungen der Helvetia Sammelstiftungen immer neu ab Januar unter
www.helvetia.ch/sammelstiftungen
(Stiftung auswählen und weiter zu
«Rechtliche Dokumente»)
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◾◾ Das Infoblatt «Vorsorgekommission»
unter www.helvetia.ch/arbeitgeber (und
weiter zu «Rund um die berufliche Vorsorge Ihres Unternehmens») oder
www.helvetia.ch/arbeitnehmer (und
weiter zu «Vorsorgethemen während der
Anstellung»)
◾◾ Die Broschüre «Helvetia Sammelstiftung
– Stiftungsrat» unter
www.helvetia.ch/helvetia-stiftung (und
weiter zu «Grundsätzliches»)
Wichtige Termine.
2016
Im Januar
− Neuer Jahreskontoauszug
− Publikation der aktuellen allgemeinen Reglementsbestimmungen für die
Versicherten der Helvetia Sammelstiftungen1
29. Januar
− Termin für das Einreichen der Gehaltsmeldungen 2016
31. Januar
− Fälligkeit Risikoprämie 2016
− 4. Quartalsbericht 2015 der Helvetia Anlagestiftung2
29. März
− Information an Vollversicherungskunden zur Senkung der
Umwandlungssätze 2017 und 20183
30. April
– Jahresbericht 2015 der Helvetia Anlagestiftung2
− 1. Quartalsbericht 2016 der Helvetia Anlagestiftung2
Ende Mai
– Betriebsrechnung Helvetia Kollektivleben 20154
− Jahresbericht 2015 der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge5
Im Juni
– Jahresbericht 2015 der Helvetia Prisma Sammelstiftung für Personalvorsorge5
− Jahresbericht 2015 der Helvetia Sammelstiftung für die betriebliche
Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein5
06. Juni
– Consulta – Basiskurs 1 für Mitglieder von Vorsorgekommissionen6
14. Juni
– Consulta – Basiskurs 2 für Mitglieder von Vorsorgekommissionen6
31. Juli
– 2. Quartalsbericht 2016 der Helvetia Anlagestiftung2
23. August
– Consulta – Vertiefungskurs 1 für Mitglieder von Vorsorgekommissionen6
31. August
– Consulta – Vertiefungskurs 2 für Mitglieder von Vorsorgekommissionen6
31. Oktober
– 3. Quartalsbericht 2016 der Helvetia Anlagestiftung2
Im November
– Information Gehaltsmeldungen und provisorische Beitragsrechnung der
Risikoprämien 2017 (auf Basis der verarbeiteten Gehaltsmutationen 2016)
Im Dezember
– Kundenmagazin «Helvetia – News zur 2. Säule 2017»7
31. Dezember
– Fälligkeit Sparprämie 2016
1Unter
www.helvetia.ch/sammelstiftungen (Stiftung auswählen und weiter zu «Rechtliche Dokumente»)
Die Versicherten werden mit dem Beiblatt zum Vorsorgeausweis 2016 über Anpassungen und Verfügbarkeit der
Reglemente informiert.
2Unter www.helvetia-anlagestiftung.ch
3 Betrifft Kunden der Helvetia Sammelstiftung, der Helvetia Prisma Sammelstiftung sowie Kunden mit eigenen Stiftungen und
rückversicherten Altersleistungen bei Helvetia (vgl. Bericht Seiten 7 und 8 unter «Produkte und Leistungen»).
4Unter www.helvetia.ch/zahlen-fakten-bvg
5Unter www.helvetia.ch/sammelstiftungen (Stiftung auswählen und weiter zu «Kennzahlen»)
6 Kursort Basel, in deutscher Sprache, Kursausschreibungen unter www.consultanet.ch
7Unter www.helvetia.ch/news-saeule2
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Nützliche Informationen.
Persönliche Beratung und
Personalorientierung
Helvetia bietet umfassende Versicherungsund Vorsorgelösungen für Unternehmen
und für Privatpersonen. Wünschen Sie
oder Ihre Mitarbeitenden ein persönliches
Beratungsgespräch oder eine Personalorientierung? Dann wenden Sie sich an
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Weitere Links
Formulare für Mutationsvorgänge in der
Personalvorsorge, Infoblätter zu diversen
Personalvorsorgethemen und die DemoTour BVGonline für die Online-Administration Ihrer Personalvorsorge:
◾◾ Für Arbeitgeber unter
www.helvetia.ch/arbeitgeber
◾◾ Für Arbeitnehmer unter
www.helvetia.ch/arbeitnehmer
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www.consultanet.ch
Angebot und Produkte der Helvetia
Anlagestiftung unter
www.helvetia-anlagestiftung.ch
◾◾ Bitte beachten Sie die Lancierung einer
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Westschweiz im November 2015.
28/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
Helvetia – News zur 2. Säule. Das Neueste und Wichtigste für unsere Kollektivleben-Kunden.
Herausgeberin: Helvetia Versicherungen, Vorsorge Unternehmen, Basel
Redaktorinnen: Priska Schnell (Redaktionsleitung); Christine Altseimer; Marianne Kostur; Patricia Scheurer
Übersetzung: 24translate, St. Gallen
Layout und Bild: Helvetia Versicherungen, Basel, Branding; Bildrechte: Helvetia Versicherungen, ansonsten Quelle erwähnt
Kontakt: Ihre Meinung zu dieser Publikation interessiert uns. Schreiben Sie an [email protected], wenn Sie Anregungen,
Wünsche oder Kritik anbringen möchten.
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T 058 280 1000 (24 h), F 058 280 1001
www.helvetia.ch
Ihre Schweizer Versicherung.
29/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016
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