News zur 2. Säule Dezember 2015 2016 Das Neueste und Wichtigste für unsere Kollektivleben-Kunden. Editorial. Liebe Kundin, lieber Kunde Donald Desax Leiter Marktbereich und Mitglied der Geschäftsleitung Schweiz Helvetia Versicherungen, Marktbereich Vorsorge Unternehmen Ein Jahr mit einschneidenden Ereignissen und den Folgen grosser Umwälzungen liegt hinter uns. Betroffen sind alle: Jung und Alt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Unternehmen, Männer und Frauen, die Schweiz, die EU, die ganze Welt. Richten wir den Blick nur auf eines dieser Ereignisse und setzen es in Bezug zur Wohlfahrt in der Schweiz: die Aufhebung des Mindestkurses vom Franken zum Euro. Sie hat der Schweizer Wirtschaft vorgeführt, wie fragil Erfolg und Wohlstand sind, aber auch, wie schnell und flexibel unter Druck reagiert werden kann und muss. Als Unternehmen ist natürlich auch Helvetia davon betroffen. Das langanhaltend tiefe Zinsniveau und die Einführung von Negativzinsen durch die Schweizerische Nationalbank im Januar 2015 lässt uns – wie dies für wohl fast alle Unternehmen und Wirtschaftszweige in der Schweiz der Fall ist – Massnahmen priorisieren, vorantreiben oder zurückstellen. Auch die Politik musste dieses Jahr schneller, konkreter und flexibler werden. Die Reformen der Sozialversicherungen wurden in der Vergangenheit immer wieder hinausgeschoben, so als würde sich in unserer Gesellschaft, auf den Finanzmärkten und in unserem Rechtssystem nie etwas ändern. Die Meldung über den Notstand der AHV, die schwierige Kapitalmarktsituation und der Druck auf die Schweizer Unternehmen durch den ungünstigen Franken-Euro-Kurs haben die Politik herausgefordert. Trotz Wahljahr wurde u.a. über die Reformpunkte der «Altersvorsorge 2020» und somit über die notwendigen Anpassungen für die erste und zweite Säule mit Hochdruck debattiert: Der Ständerat hat seine Entscheide bereits getroffen. Mehr zum Stand der Dinge in dieser Sache erfahren Sie unter «Markt und Sozialversicherungen». Für das neue Jahr wünsche ich Ihnen, Ihren Mitarbeitenden und Ihrem Unternehmen alles Gute und viel Erfolg. Donald Desax In der Magazinausgabe zum Jahr 2016 erfahren Sie unter «Produkte und Leistungen», wie wir unser Angebot und die Leistungen den Kundenbedürfnissen und den Marktverhältnissen anpassen. Wichtige Änderungen schlagen sich auch im Vorsorgereglement nieder; den Beitrag dazu können Sie unter «Services» nachlesen. Die garantierte Verzinsung für 2016 und die Höhe der Überschüsse, die wir für 2015 gutschreiben können, finden Sie in der Rubrik «Konditionen». 2/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Inhalt. 4 10 15 22 27 3/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 28 4 4 6 7 9 Produkte und Leistungen Erweiterte Unfalldeckung Weiterversicherung nach Terminalter Stabilität Vollversicherung Auflösung individuelle Überschusskonten 10 Konditionen 10 Herausforderndes Anlageumfeld 11 Sicherheitsorientierte Kunden – renditeorientierte Kunden 12 Überschussbeteiligung 2015 Vollversicherung 13 Garantierte Verzinsung 2016 Vollversicherung 14 Garantierte Verzinsung 2016 Helvetia BVG Invest 14 Projektionszinssatz 15 Markt und Sozialversicherungen 15 Anpassungen in der 1. Säule 16 Anpassungen in der 2. Säule 17 Änderungen bei den übrigen Sozialversicherungen 17 «Altersvorsorge 2020» – Stand der Arbeiten 22 22 Services Vorsorgereglement und Anpassungen 2016 27 27 Wichtige Termine Termine 2016 28 Nützliche Informationen Produkte und Leistungen. Ab 01.01.2016 senken wir die Umwandlungssätze der Vollversicherung in kleinen Schritten, um langfristig eine gerechte Finanzierung der Vorsorgelösungen sicherzustellen. Zudem passen wir unsere Leistungen noch mehr den Kundenbedürfnissen an. Dr. Christine Altseimer Leiterin Produktmanagement Helvetia Versicherungen, Marktbereich Vorsorge Unternehmen «Kundenzentrierung», «Customer Relation Management» oder einfach «Der Kunde ist König» Immer wieder werden in der Betriebswirtschaft neue Konzepte für mehr Kundenorientierung entwickelt. Ohne Kunden kein Unternehmen, das ist ganz einfach. Schwieriger ist es festzulegen, was dem Kunden am meisten dient, zumal die Bedürfnisse sehr unterschiedlich sein können. Auch in unserem Produktmanagement nimmt der Kunde eine zentrale Rolle ein: Soweit möglich, sollen Produkte und Leistungen auf die sich ändernden Bedürfnisse und Einflüsse abgestimmt werden. Ab 01.01.2016 passen wir unsere Leistungen wie folgt an. «Die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist die vorgängige Anmeldung der Lebenspartnerschaft bei der Sammelstiftung.» Erweiterte Unfalldeckung für alle – insbesondere Lebenspartner können profitieren Auch in der Schweiz gibt es immer weniger klassische Familien mit dem Vater als Hauptverdiener. Die Vielfalt an Formen privaten Zusammenlebens mit Alleinerziehenden, Lebenspartnerschaften oder Patchwork-Familien nimmt zu. Die Gesetzgebung reagiert auf diese Veränderungen, aber die Realität ist auch hier schneller. 4/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Ein Beispiel sind die Lebenspartnerschaften: Immer mehr Paare – auch mit Kindern – leben dauerhaft unverheiratet zusammen. Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der 1. Säule sowie aus der obligatorischen Unfallversicherung. Umso wichtiger sind, abgesehen von einer guten privaten Vorsorge, die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Prinzipiell sind bei allen unseren Sammelstiftungen in der Schweiz die Lebenspartner analog zu den Ehegatten versichert. Insbesondere haben sie Anspruch auf eine Hinterlassenenrente sowie auf allfällige Todesfallkapitalien. Allerdings gibt es gewisse Rahmenbedingungen, die zwingend erfüllt sein müssen. Die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist die vorgängige Anmeldung der Lebenspartnerschaft bei der Sammelstiftung. Da es im Todesfall leider oft konkurrenzierende Ansprüche – beispielsweise vom Lebenspartner und Kindern aus einer ersten Ehe – gibt, ist es wichtig, rechtzeitig zu regeln, wer begünstigt werden soll. In gewissen Konstellationen kann es durchaus Sinn machen, den Lebenspartner nicht anzumelden. Wenn keine Anmeldung vorliegt und entsprechend keine Lebenspartnerrente vorgesehen ist, wird im Todesfall das vorhandene Altersguthaben an die Hinterlassenen ausbezahlt. In jedem Fall besteht die Möglichkeit, die reglementarische Begünstigtenordnung zu ändern und an die tatsächlichen Bedürfnisse anzupassen. In der Box am Ende dieser Rubrik finden Sie den Link zum Formular. ▸ Eine weitere wichtige Voraussetzung ist ein gemeinsam geführter Haushalt. Dabei kann ein gemeinsamer Haushalt in Einzelfällen auch aus getrennten Wohnsitzen bestehen. Massgeblich für die Beurteilung ist der Wille, «Bett und Tisch» zu teilen. In einigen Fällen kann dieser Wille aus zwingenden Gründen nicht in die Tat umgesetzt werden, beispielsweise weil der Lebenspartner als Lehrer einen Wohnsitzzwang hat oder weil die Lebenspartnerin aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim lebt. Die übrigen Voraussetzungen sowie weitere Details zu allen Fragen rund um die Lebenspartnerschaft haben wir in unserem aktuellen Infoblatt «Lebenspartner» zusammengetragen. Da Lebenspartner bisher keinen Anspruch auf Leistungen aus der 1. Säule und dem UVG haben, ergeben sich im Todesfall immer wieder Deckungslücken. Besonders gravierend kann das bei einem Unfall sein, weil hier für Ehegatten hohe Leistungen aus dem UVG bezahlt werden und entsprechend bei Unfällen in der Regel nur die gesetzlichen Mindestleistungen aus der beruflichen Vorsorge fällig werden. Bisher stellt sich die Situation in unseren Sammelstiftungen wie unten abgebildet dar (Grafik unten links). Für eine klassische Familie ist mit diesem Modell sehr gut gesorgt. Bei allen anderen ergeben sich teilweise grössere Lücken bei den Einkünften. Hier haben wir eine verbesserte Lösung: Neu wird in unseren Sammelstiftungen auch bei Unfall die volle reglementarische Ehegattenrente fällig. Diese neue Deckung ist kostenlos und gilt für Lohnanteile bis zum UVG-Maximum. Da das UVGMaximum ab 01.01.2016 bei CHF 148’200 liegt, haben damit rund 95% aller Versicherten bei Tod durch Unfall die volle reglementarische Ehegattenrente versichert. Gemäss Beispiel ergeben sich dadurch neue Leistungen (vgl. Grafiken unten). «Die neue Deckung ist kostenlos und gilt für Lohnanteile bis zum UVG-Maximum.» Im Beiblatt zum Vorsorgeausweis (vgl. Bericht zum Vorsorgereglement unter «Services») machen wir die einzelnen Versicherten auf die Änderung aufmerksam. Es ist empfehlenswert, anhand des Vorsorgeausweises die persönliche Versicherungsdeckung zu überprüfen. Allenfalls können durch diese Leistungserweiterung private Unfallversicherungen reduziert werden. Um die individuelle Situation besser einschätzen zu können, weisen wir neu auf dem Vorsorgeausweis die versicherten Leistungen bei Unfall bzw. Krankheit separat aus. Dies ist in jedem Fall sinnvoll, da es, wie die Grafik unten rechts zeigt, je nach Familiensituation auch mit unserer aktuellen Leistungserweiterung Vorsorgelücken geben kann. Unser Infoblatt «Erläuterungen zum Vorsorgeausweis» erklärt die wichtigsten Punkte des Vorsorgeausweises. Beispiel: AHV-Lohn CHF 200’000; BVG: versicherte Ehegattenrente 2 4% bis UVG-Maximum, Kinderrente 8% bis UVG-Maximum Bisherige Leistungen Neue Leistungen 90% AHV-Lohn Lohnanteile nanteile über UVG – im BVG optional optionale Unfalldeckung alldeckun UVG-Maximum CHF 148’200 BVG-Maximum CHF 84’600 Koordination CHF 24’675 Witwe mit 2 Kindern Lücke Witwe über 45 Witwer/ Lebenspartner ohne Kinder Lebenspartner mit 2 Kindern ohne Kinder BVG-Minimum 5/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Witwe mit 2 Kindern BVG (Leistung gemäss Reglement) UVG Witwe über 45 Witwer/ Lebenspartner ohne Kinder Lebenspartner mit 2 Kindern ohne Kinder AHV Helvetia passt ihre Leistungen noch mehr den Kundenbedürfnissen an. Anpassung der Weiterversicherung nach Terminalter Zunehmend wollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das gesetzliche Terminalter (Männer 65/Frauen 64) weiterarbeiten. Bei einer Weiterbeschäftigung kann die Altersrente aus der 2. Säule regulär bezogen werden. Helvetia bietet in ihrem Vorsorgereglement den Versicherten allerdings auch die Möglichkeit, ihre Vorsorge bis zur vollen Pensionierung weiterzuführen. Die Weiterführung ist – auch bei Teilpensionierung – maximal bis zum 70. Geburtstag zulässig. «Zunehmend wollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das gesetzliche Terminalter weiterarbeiten.» Bisher wurden nach dem gesetzlichen Terminalter die Todesfallleistungen in der bislang bestehenden Höhe weitergeführt. Das hat teilweise zu hohen Risikoprämien und nicht bedarfsgerechten Leistungen für die Betroffenen geführt. Neu liegt der Schwerpunkt bei einer Weiterversicherung nach Terminalter auf der Erhöhung der Alters- und nicht der Risikoleistungen. Leistungen bei Invalidität sind gar nicht mehr vorgesehen. Die Leistungen bei Tod entsprechen im Wesentlichen denen nach erfolgter Pensionierung, insbesondere entfallen separat versicherte Todesfallkapitalien. Stirbt die versicherte Person während der Weiterversicherung, werden neu folgende Leistungen erbracht: ◾ Ehegatten- oder Lebenspartnerrente, sofern diese vor Terminalter bereits versichert waren: 60% der voraussichtlichen Altersrente im Alter 70; 6/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 ◾ Waisenrente, sofern diese vor Terminalter bereits versichert war: 20% der voraussichtlichen Altersrente im Alter 70; ◾ Beitragsrückgewähr, wenn kein anspruchsberechtigter Ehegatte/Lebenspartner gegeben ist oder das vorhandene Altersguthaben nicht voll ausgeschöpft ist. Falls in einer Kadervorsorge keine Altersrente vorgesehen ist, kommt einmalig ein Todesfallkapital in Höhe des projizierten Altersguthabens im Alter 70 zur Auszahlung. Wenn sich also ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin für eine Weiterbeschäftigung nach dem gesetzlichen Terminalter entscheidet, profitiert er oder sie von folgenden Vorteilen: ◾ Das Altersguthaben erhöht sich durch Zinsen und Sparbeiträge. Entsprechend erhöht sich auch die allfällige Kapitalleistung bei Pensionierung. ◾ Der Umwandlungssatz zur Berechnung einer allfälligen Altersrente wird höher. ◾ Die Beiträge können weiterhin vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. ◾ Die Altersleistungen können mit der AHV zeitlich koordiniert werden. Die AHVAltersrente kann um maximal 5 Jahre aufgeschoben werden. ◾ Die Erwerbsunfähigkeitsleistungen und die Todesfallkapitalien entfallen: Der Risikobeitrag wird erheblich reduziert. Die Leistungen für Versicherte, die sich vor dem 01.01.2016 bereits in der Weiterversicherung befinden, bleiben unverändert. ▸ Massnahmen zur langfristigen Stabilität der Vollversicherung Eine Korrektur der Umwandlungssätze ist wegen der anhaltend tiefen Zinsen und der immer längeren Lebensdauer unumgänglich. Letztes Jahr an dieser Stelle haben wir Ihnen den ersten Senkungsschritt für die Umwandlungssätze in der Vollversicherung per 2016 angekündigt, der für Pensionierungen ab dem 01.02.2016 gilt. Die Aufhebung des Mindestkurses vom Franken zum Euro und die Einführung von Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank im Januar 2015 haben die weiteren Senkungsschritte beschleunigt. Deshalb werden die überobligatorischen Umwandlungssätze in der Vollversicherung – das betrifft die Vorsorgelösungen der Helvetia Sammelstiftung und der Helvetia Prisma Sammelstiftung – per 2017 und per 2018 weiter gesenkt. Diese Massnahme hat keine Folgen für ◾◾ bereits laufende Renten; ◾◾ Altersguthaben, das in Kapitalform bezogen wird; ◾◾ den vom Bundesrat festgelegten Mindestumwandlungssatz, der bei Pensionierungen per Terminalter (aktuell Männer im Alter 65 und Frauen im Alter 64) für eine Rentenumwandlung anwendbar ist. Von der negativen Kapitalmarktentwicklung sind alle Versicherungsgesellschaften betroffen. Die FINMA als Aufsichtsbehörde der Versicherungen setzt entsprechende Anpassungen voraus und begleitet den Prozess. Das Genehmigungsverfahren zu den hier angekündigten Senkungsschritten ist abgeschlossen, weshalb wir bereits hier informieren. Die betroffenen Kunden erhalten Ende März 2016 zudem eine persönliche Information. 7/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Umwandlungsätze Überobligatorium in %, gerundet 2016 2017 2018 Männer (65) 5.60 5.36 5.12 Frauen (64) 5.48 5.24 5.01 Die angepassten Umwandlungssätze – auch bei vorzeitiger Pensionierung oder Weiterversicherung nach Terminalter – finden Sie im Internet (vgl. Box am Ende dieser Rubrik). «Eine Korrektur der Umwandlungssätze ist wegen der anhaltend tiefen Zinsen und der immer längeren Lebensdauer unumgänglich.» Bei der teilautonomen Vorsorgelösung, die über die Helvetia BVG Invest Sammelstiftung abgewickelt wird, bleiben die Umwandlungssätze auf dem Niveau von 2016. Diese Umwandlungssätze fallen etwas höher aus als bei der Vollversicherung. Der Grund dafür sind die umfassenden Garantien der Vollversicherung. Sie gewährt den angeschlossenen Unternehmen jederzeit eine 100%ige Zinsund Kapitalgarantie. Unterdeckung, Sanierungsbeiträge oder eine Nachschusspflicht – wie dies bei teilautonomen Vorsorgelösungen der Fall sein kann – können nicht entstehen. Die strikten Sicherheitsbestimmungen und die strenge Überwachung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellen bei der Vollversicherung sicher, dass die vertraglich zugesagten Garantien immer eingehalten und die Ansprüche der Versicherten jederzeit erfüllt werden. Dies gilt für alle Lebensversicherungsgesellschaften und unabhängig davon, ob sie einem Negativzinsumfeld oder anderen Verwerfungen an den Finanzmärkten ausgesetzt sind oder nicht. ▸ Längere Lebenszeit und garantierte Renten sind Zeichen von Wohlstand und erfreulich. Die Rechnung geht jedoch mit den immer tieferen Renditen auf den Kapitalanlagen und der immer längeren Rentenauszahldauer in der beruflichen Vorsorge nicht mehr auf. Als Folge der zu hohen Rentenumwandlungssätze und zu tiefen Kapitalanlagerenditen müssen Nachreservierungen für bereits laufende Renten gemacht werden. Bei Helvetia wurden dafür im 2013 CHF 128 Mio. und im 2014 CHF 185 Mio. aus dem positiven Betriebsergebnis der Berufstätigen aufgewendet. Diese Umverteilung wirkt sich auf die Höhe der Risikoprämien resp. der Verzinsung aus: Die Altersguthaben der heute Berufstätigen hätten ohne die Quersubventionierung der laufenden Renten im Jahr 2013 um 1.5 Prozentpunkte höher verzinst oder die Risikoprämien um mehr als die Hälfte gesenkt werden können. Im 2014 wären es bereits 2 Prozentpunkte Mehrverzinsung oder eine um 80% tiefere Risikoprämie gewesen! Die im Rahmen der Reform «Altersvorsorge 2020» geplante Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6% wird diese Quersubventionierung zwar reduzieren, aber nicht eliminieren. Mit diesem Umwandlungssatz und einer erwarteten Kapitalanlagerendite von 2.5% beträgt die notwendige Umverteilung bei Pensionierung eines 65-jährigen Mannes noch immer rund 12% seines verrenteten Kapitals. Entwicklung und durchschnittliche Rendite 10-jähriger Bundesobligationen seit 2005 Rendite in % 3.5 2.5 1.5 0.5 0 2005 2007 2009 2011 2013 Durchschnittliche Rendite Januar 2005 bis Oktober 2015 Jahresmittel Rendite 10-jähriger Bundesobligationen Quelle: Schweizerische Nationalbank, Statistisches Monatsheft unter www.snb.ch Die Faktoren, welche die Höhe der Rentenumwandlungssätze bestimmen – also die Lebenserwartung und die Höhe der Kapitalzinsen –, können sich laufend und in beide Richtungen verändern. Selbstverständlich überprüfen wir jährlich die versicherungsmathematischen Grundlagen. Wenn sich die Finanzmärkte wieder positiv entwickeln, werden wir die Konditionen entsprechend anpassen. «Wenn sich die Finanzmärkte wieder positiv entwickeln, werden wir die Konditionen entsprechend anpassen.» Sollte der ungünstige Trend weiter anhalten, könnten zusätzliche Massnahmen – zum Beispiel eine Senkung des technischen Zinses für die Aktiven – erforderlich bzw. von der FINMA gefordert werden. Wir halten unsere Kunden auf dem Laufenden. ▸ 8/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 2015 Auflösung der individuellen Überschusskonten Wie schon im letzten Jahr angekündigt, werden per 01.01.2016 praktisch alle bestehenden individuellen Überschusskonten aufgelöst und der Betrag dem überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben. Damit erhöhen ab dem 01.01.2016 die Überschüsse im Regelfall die Altersrente und werden nicht mehr separat als Kapital ausbezahlt. Selbstverständlich ist es nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen weiterhin möglich, bei Pensionierung das Altersguthaben – oder einen Teil davon – als Kapital zu beziehen. Die Überschüsse werden weiterhin separat geführt und im Todesfall als zusätzliches Kapital ausbezahlt. Weiterführende Informationen ◾◾ Sie können Ihre Mitarbeitenden zu diesen Themen ganz einfach informieren, indem Sie den Link zu «Helvetia – News zur 2. Säule» weitersenden. Die von der Umwandlungssatzsenkung betroffenen Kunden erhalten Ende März 2016 ein persönliches Schreiben mit einem Merkblatt, das zur Information der Mitarbeitenden dient. Diesem Schreiben liegen die Umwandlungssatztabellen 2016/2017 und 2017/2018 bei. ◾◾ Umwandlungssätze unter www.helvetia.ch/sammelstiftungen (Stiftung wählen und weiter zu «Kennzahlen») ◾◾ Die Versicherten werden mit dem Direktversand des Vorsorgeausweises für das Jahr 2016 auf die Reglementsänderungen, die aktuelle Senkung des Umwandlungssatzes und die folgenden für die Jahre 2017 und 2018 aufmerksam gemacht. Bei der Berechnung der Altersrente (voraussichtliche Werte) auf dem Vorsorgeausweis 2016 sind die Umwandlungssätze 2017 und 2018 noch nicht berücksichtigt. 9/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Das sind die Vorteile ◾◾ Die Überschüsse werden neu mit dem überobligatorischen Zinssatz verzinst. ◾◾ Die Überschüsse werden neu bei Pensionierung verrentet. Mit diesem Einbau kann ein Teil der Umwandlungssatzsenkung kompensiert werden – insbesondere für langjährige Kunden von Helvetia. ◾◾ Mit der Information zu den Gehaltsmeldungen 2017 und 2018 werden die betroffenen Kunden im November 2016 und 2017 noch einmal auf die dann neu geltenden Rentenumwandlungssätze hingewiesen. ◾◾ Informationen zum Thema «Überschüsse» unter www.helvetia.ch/arbeitgeber (und weiter zu «Rund um die berufliche Vorsorge Ihres Unternehmens») ◾◾ Informationen und Formulare zu «Lebenspartner», «Begünstigtenordnung» und «Vorsorgeausweis» unter www.helvetia.ch/arbeitnehmer (und weiter zu «Vorsorgethemen während der Anstellung») ◾◾ Informationen und Formulare zum Thema «Pensionierung» unter www.helvetia.ch/arbeitnehmer (und weiter zu «Pensionierung») ◾◾ Faktenblätter «Altersvorsorge 2020» – «Der Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge» und «Referenzalter, Vorbezug und Aufschub der Rente» unter www.admin.ch ◾◾ FINMA, Offenlegung der Betriebsrechnung Kollektivleben 2014 unter www.finma.ch ◾◾ Swisscanto, Studie «Die Schweizer Pensionskassen 2015» unter www.swisscanto.ch Konditionen. Tiefe Zinsen, volatile Aktienmärkte und Anlagenotstand setzen sich fort. Das Umfeld für die berufliche Vorsorge bleibt anspruchsvoll. Es gilt, die Stabilität und die langfristige Perspektive im Auge zu behalten. Weiterhin herausforderndes Anlageumfeld Patricia Scheurer Dipl.-Mathematikerin/ Business Analyst Helvetia Versicherungen, Marktbereich Vorsorge Unternehmen Abgeschwächtes BIP-Wachstum infolge der Frankenstärke Für die Schweizer Volkswirtschaft geht das SECO für 2015 u.a. aufgrund der Frankenstärke von einem BIP-Wachstum von 0.9% aus. Trotz einer leichten Entspannung der Wechselkurssituation in den letzten Wochen (Stand 30.09.2015) wird davon ausgegangen, dass die Wirtschaftsentwicklung in der zweiten Jahreshälfte sehr verhalten bleiben sollte und sich erst im Verlauf von 2016 festigen dürfte. Eine wichtige Voraussetzung für eine Entwicklung ist, dass die internationale Konjunktur aufwärtsgerichtet bleibt und insbesondere der Euroraum seine Erholung fortsetzen kann. Insgesamt geht das SECO für 2016 von einem BIP-Wachstum von 1.5% aus. Wesentliche Treiber dieser Entwicklung sind der robuste Privatkonsum (Zuwanderung, Reallohnentwicklung) sowie die wieder anziehenden Exporte. Die aktuelle Aufhellung der Konjunktur in Europa und insbesondere in den USA wird dadurch gedämpft, dass aufgrund der niedrigen Rohstoffpreise das Wachstum in den Schwellenländern teilweise eingebrochen ist. Dies wiederum hat die FED dazu bewogen, eine erste Anhebung des Leitzinsniveaus in den USA aufzuschieben. 10/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Aufgrund der anhaltenden Strukturprobleme in der Europäischen Union und der damit zusammenhängenden expansiven Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) werden die Leitzinsen in der Schweiz wohl weiterhin tief bleiben. Das historische Tief betreffend der Rendite von 10-jährigen Bundesobligationen dürfte sich damit fortsetzen. Somit werden auch die Renditeerwartungen der Schweizerischen Bundesobligationen weiterhin bescheiden bleiben und sich voraussichtlich um die Nulllinie bewegen. Eine schrittweise Erhöhung des Leitzinses in den USA könnte zur Entlastung beitragen. Die damit einhergehenden Kapitalabflüsse würden den Schweizer Franken schwächen und den Spielraum der Schweizerischen Nationalbank (SNB) erhöhen. Grosse Nachfrage nach Immobilien – Optimismus an den Aktienmärkten für 2016 Das schwierige Anlageumfeld führte auch in diesem Jahr dazu, dass die Nachfrage nach Realwerten wie Aktien und Immobilien hoch blieb. So werden trotz hohem Preisniveau vermehrt Immobilienanlagen nachgefragt. Die nachlassende Wirtschaftskraft in China hat im Sommer erwartungsgemäss zu einer Korrektur an den Aktienmärkten geführt. ▸ Eine Umfrage der Credit Suisse und des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung1 ergab jedoch, dass die Schweizer Anleger sehr optimistische Renditeerwartungen in Bezug auf europäische Aktien haben. Sie signalisiert steigendes Vertrauen in die Wirtschaftskraft der EU, die sich durch zunehmende Käufe von ausländischen Aktien durch Schweizer Investoren zeigt. Dies führt zu steigenden Kapitalabflüssen aus der Schweiz und könnte zu einer Schwächung des Schweizer Frankens beitragen. Ebenso wird erwartet, dass (wie vorher beschrieben) eine Erhöhung des Leitzinses in den USA zu einer Abschwächung des Schweizer Frankens führen wird. Davon werden hauptsächlich exportorientierte Schweizer Unternehmen profitieren, was zu einer Stabilisierung der Schweizer Aktienkurse führen sollte. 1Quelle: Credit Suisse, Investment Strategy Research, Economic Research, Monitor Schweiz, Ausgabe September 2015 Rendite 10-jähriger Bundesobligationen (Monatsmittel) im Vergleich zur Mindestverzinsung des obligatorischen Altersguthabens seit 2010 Rendite in % 2.5 Mindestzins 2016 bei 1.25% 2.0 1.5 Rendite seit Jahresbeginn 2015 unter oder nahe der Nulllinie 1.0 0.5 0.0 –0.5 01/2010 01/2011 01/2012 01/2013 01/2014 01/2015 Mindestzins für Obligatorium Rendite 10-jähriger Bundesobligationen Die Diskrepanz der 10-jährigen Bundesobligationen zum Mindestzinssatz hat sich trotz Senkung auf 1.25% weiterhin erhöht. Die Rendite der Bundesobligationen liegt seit der Aufhebung des Mindestwechselkurses zum Euro mehrheitlich im negativen Bereich. Quelle: Schweizerische Nationalbank, Renditen von Obligationen unter www.snb.ch 11/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Helvetia bietet sowohl Sicherheit als auch Renditeperspektiven Die mittel- und v.a. langfristige Entwicklung der Kapitalmärkte ist nur schwierig vorhersehbar. Dies führt zu sehr unterschiedlichen Beurteilungen bezüglich der Entwicklung der Kapitalmärkte. Vollversicherung für den sicherheitsorientierten Kunden Für den sicherheitsorientierten Kunden bietet Helvetia die Vollversicherungslösung an, bei der sämtliche Risiken von Helvetia übernommen werden. Somit werden nicht nur im Leistungsfall, sondern auch für das angesparte Altersguthaben die versicherten Leistungen garantiert. Zudem gibt Helvetia – unabhängig von der tatsächlich erreichten Rendite – die Garantie für die Erwirtschaftung des vom Bundesrat definierten Mindestzinses. Zusätzlich gewährt sie – je nach Geschäftsverlauf – einen Zins- und Risikoüberschuss. Dieser wird jährlich von Helvetia festgelegt. Details zu diesen Auszahlungsmodalitäten erfahren Sie unter «Überschussbeteiligung und Verzinsung in der Vollversicherung». Helvetia BVG Invest für den renditeorientierten Kunden Mit Helvetia BVG Invest bietet Helvetia dem renditeorientierten Kunden eine Lösung mit der Chance auf Mehrrendite gegenüber dem Vollversicherungsmodell an. Im Unterschied zur Vollversicherung trägt die Stiftung das Anlagerisiko. Zudem ist bei Helvetia BVG Invest eine temporäre Unterdeckung erlaubt. Dies ermöglicht eine renditeorientiertere Anlagepolitik als in der Vollversicherung, was sich u.a. in einem beträchtlich höheren Aktienanteil als bei der Vollversicherung äussert. Über eine etwaige Mehrverzinsung resp. die Verwendung eines Zinsüberschusses – u.a. abhängig vom Deckungsgrad der Stiftung – entscheidet jährlich der Stiftungsrat. ▸ Überschussbeteiligung und Verzinsung in der Vollversicherung Überschussbeteiligung 2015 in der Vollversicherung Wie bereits mit «Helvetia – News zur 2. Säule» zum Jahr 2015 informiert wurde, hat die Helvetia die Verzinsung im Überobligatorium in Höhe von 1.25% beibehalten. Die globalen Strukturprobleme, die Negativzinsen sowie die Aufgabe des Mindestwechselkurses durch die Schweizerische Nationalbank gestalten das Anlageumfeld nach wie vor schwierig. Aufgrund der bewährt umsichtigen Anlagetaktik konnte Helvetia diesen Umständen zum Trotz ein solides Anlageergebnis erwirtschaften und gewährt im Überobligatorium einen Zinsüberschuss von 0.50%. Zinsüberschuss und Gesamtverzinsung 20151 2015 in % BVG-Altersguthaben Überschusssatz 0.00 Garantierte Verzinsung 1.75 Gesamtverzinsung 1.75 Überobligatorisches Altersguthaben/ Altersguthaben Liechtenstein Überschusssatz 0.50 Garantierte Verzinsung 1.25 Gesamtverzinsung 1.75 1Gilt für Vollversicherungslösungen der Helvetia Sammelstiftungen und firmeneigene Stiftungen mit Vollversicherungsvertrag. 12/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Insgesamt haben sich jedoch mit der Aufhebung der Kursuntergrenze des Euro zum Schweizer Franken durch die SNB und mit der Einführung von Negativzinsen die Herausforderungen für die Lebensversicherer in der beruflichen Vorsorge noch einmal akzentuiert. Die tiefere Gesamtverzinsung auf den BVGAltersguthaben ist eine Folge des zu hohen gesetzlichen Rentenumwandlungssatzes im obligatorischen Bereich. Risikoüberschuss 2015 Nach den Regeln der Mindestquote werden die dem Überschussfonds zugewiesenen Überschüsse innerhalb von fünf Jahren ausgeschüttet. Die jährliche Ausschüttung darf jedoch höchstens zwei Drittel des gesamten Überschussfonds betragen. Für das Jahr 2015 können deshalb Risikoüberschüsse von 5% der Risikoprämien ausgeschüttet werden.Vom Risikoüberschuss ausgenommen sind Kunden mit spezieller Überschussvereinbarung sowie Kollektivversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge. Überschussgutschrift Die Überschussbeteiligung 2015 wird im Rahmen der Stichtagsverarbeitung Ihres Vertrags berechnet und per 01.01.2016 gutgeschrieben. Details zur individuellen Überschussgutschrift für Ihren Vorsorgevertrag finden Sie auf der Überschussabrechnung, die Sie zusammen mit dem Sammelausweis für das Jahr 2016 erhalten werden. ▸ Überschussverwendung Sowohl die Risiko- als auch die Zinsüberschüsse werden neu dem überobligatorischen Altersguthaben der versicherten Personen gutgeschrieben. Mehr dazu im Bericht unter «Produkte und Leistungen» auf Seite 9. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Beschluss der Vorsorgekommission oder des Stiftungsrats zur Verwendung der Überschüsse. Verzinsung der Altersguthaben 2016 in der Vollversicherung Die Einführung der Negativzinsen der SNB hat dazu geführt, dass auch die Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen das ganze Jahr über immer wieder im negativen Bereich lag. Im Herbst hat die SNB entschieden, die Negativzinsen mittelfristig beizubehalten. Der Bundesrat hat aufgrund dieser Entwicklungen und der verhaltenen Prognosen für 2016 den Mindestzins für das Obligatorium per 01.01.2016 auf 1.25% gesenkt. Garantierte Verzinsung der Altersguthaben Vollversicherung 20161 2016 in % BVG-Altersguthaben 1.25 Überobligatorisches Altersguthaben/ Altersguthaben Liechtenstein 0.50 1Gilt für Vollversicherungslösungen der Helvetia Sammelstiftungen und firmeneigene Stiftungen mit Vollversicherungsvertrag. 13/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Wie aus der Grafik der Zinsentwicklung zu erkennen ist, stellt das historisch tiefe Zinsniveau für die sicherheitsorientierte und damit nominalwertlastige Anlagepolitik der Vollversicherung weiterhin eine grosse Herausforderung dar. Für das Überobligatorium hat Helvetia daher beschlossen, die garantierte Verzinsung des Überobligatoriums auf 0.50% festzusetzen. ▸ Verzinsung Helvetia BVG Invest Die im Bereich der festverzinslichen Papiere (u.a. 10-jährige Bundesobligationen) bestehenden Probleme wurden in den obigen Ausführungen ausreichend kommentiert. Aufgrund der renditeorientierten Ausrichtung der Anlagestrategie ist der Anteil dieser Anlagekategorie geringer als bei der Vollversicherung. Demgegenüber weist die Anlagekategorie Aktien eine höhere Bedeutung auf. Der Einbruch des Schweizer Aktienindex nach der Aufhebung des Mindestwechselkurses konnte zwar bis zum Frühjahr kompensiert werden, die unsichere Entwicklung der Wirtschaftskonjunktur in China führte aber zu einem nochmaligen Einbruch der Aktien im Sommer, so dass sich die Gesamtperformance auf niedrigem Niveau bewegte. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die fundamentalen Bewertungen der Aktien nicht unattraktiv geworden sind, vor allem im Vergleich zu den tiefen Obligationenrenditen. Zudem konnte die für BVG Invest relevante Anlagegruppe BVG-Mix Plus 30 von stabilen Mieterträgen profitieren. Allgemein hat die Nachfrage nach Immobilien und den damit verbundenen Erträgen (stabile Mietzinseinnahmen sowie Wertsteigerung) im Tiefzinsumfeld in den letzten Jahren stark zugenommen. 14/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Die Helvetia BVG Invest Sammelstiftung legt hohen Wert auf eine verantwortungsvolle Anlage ihrer Kundengelder und setzt daher die garantierte Verzinsung für das Jahr 2016 im Überobligatorium bei 1.25% fest. Garantierte Verzinsung der Altersguthaben Helvetia BVG Invest 20161 2016 in % BVG-Altersguthaben 1.25 Überobligatorisches Altersguthaben 1.25 1Gilt für Vorsorgelösungen im teilautonomen Modell der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung. Projektionszinssatz Der Projektionszinssatz, der bei der Hochrechnung der voraussichtlichen Altersleistungen angewendet wird, wird per 01.01.2016 bei allen Vollversicherungslösungen auf 2.00% gesenkt. Hiermit wird dem seit einigen Jahren anhaltenden Tiefzinsumfeld Rechnung getragen. Bei der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung bleibt der Projektionszins bei 2.25%. Die Chance auf höhere Anlageerträge ist gegenüber der Vollversicherung gegeben, wie bereits auf Seite 11 erläutert. Eine Erläuterung zum Projektionszinssatz finden Sie in «Helvetia – News zur 2. Säule 2012», auf Seite 6. Markt und Sozialversicherungen. In die Reform der «Altersvorsorge 2020» kommt Bewegung. Der Ständerat hat seine Beratung bereits abgeschlossen. Wir bringen Sie auf den neusten Wissensstand. Und wie gewohnt informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen per 01.01.2016. Marianne Kostur Verantwortliche für die Fachausbildung Helvetia Versicherungen, Marktbereich Vorsorge Unternehmen In der Ausgabe der «Helvetia – News zur 2. Säule» zum Jahr 2015 haben wir Ihnen wichtige Punkte zur Reform der ersten und zweiten Säule vorgestellt. Der Bundesrat erstellte Ende 2014 die definitive Botschaft zur Reform «Altersvorsorge 2020». Bereits im Januar 2015 begann die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) mit den Vorarbeiten und schloss diese im August ab. In der diesjährigen Herbstsession konnte der Ständerat die Vorlage behandeln. Diese Reform ist angesichts der wirtschaftlichen und demografischen Entwicklung für die Zukunft der 1. und 2. Säule von grosser Bedeutung. Sie erfahren hier den aktuellen Stand. Wir informieren Sie an dieser Stelle auch über die Neuerungen bei den Sozialversicherungen, die per 01.01.2016 in Kraft treten. Einen Überblick über die aktuell geltenden Bestimmungen der Sozialversicherungen gibt Ihnen unser Infoblatt «Schweizer Sozialversicherungen 2016» unter www.helvetia.ch/ arbeitgeber (und weiter unter «Rund um die berufliche Vorsorge Ihres Unternehmens»). Die wichtigsten Anpassungen in der 1. Säule (AHV, IV und Ergänzungsleistungen) Die Renten der AHV und der IV bleiben unverändert Anpassungen der AHV- und IV-Renten werden in der Regel alle zwei Jahre vorgenommen. Die letzte Anpassung erfolgte auf den 01.01.2015. Demnach ist der nächste Anpassungszeitpunkt erst für den 01.01.2017 vorgesehen. 15/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Änderungen ergeben sich auf der Beitragsseite. Grund dafür ist die Senkung des Beitrags an die Erwerbsersatzordnung (EO) auf 0.45%. Die Finanzierung des Erwerbsersatzes für Dienstleistende und der Leistungen bei Mutterschaft erfolgt über Zuschläge zu den AHV-Beiträgen. Der bisherige Beitragssatz von 0.5% wurde ab 2011 für eine Dauer von fünf Jahren festgelegt. Der Bundesrat hat die Beitragssenkung beschlossen, nachdem die Reserven wieder den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen und diese auch mit einem reduzierten Satz eingehalten werden können. Die Beitragsanpassung ist wiederum befristet und gilt bis Ende 2020. Die Beiträge für unselbständig Erwerbende belaufen sich neu auf: in % Arbeitgeber Arbeitnehmer Total AHV 4.200 4.200 8.400 IV 0.700 0.700 1.400 EO 0.225 0.225 0.450 Total 5.125 5.125 10.250 Ebenfalls entsprechend gesenkt wurden die Beiträge für Selbständigerwerbende. Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 478. Er beinhaltet die Beiträge für die AHV, die IV und die EO. Bei Nichterwerbstätigen ist der Höchstbetrag auf das Fünfzigfache des Mindestbeitrags begrenzt und beträgt neu CHF 23’900. ▸ Anpassungen in der 2. Säule (BVG) Unveränderte Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge in CHF Eintrittsschwelle 21 150 Maximal anrechenbares BVG-Gehalt 84 600 BVG-Koordinationsabzug 24 675 Maximal versichertes BVG-Gehalt 59 925 Minimal versichertes BVG-Gehalt 3 525 Maximal versicherbares Gehalt in der beruflichen Vorsorge 846 000 Anpassung des BVG-Mindestzinssatzes Der BVG-Mindestzinssatz wird gesenkt und beträgt neu 1.25%. Keine Anpassung der laufenden obligatorischen Hinterlassenenund Invalidenrenten BVG Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge müssen von Gesetzes wegen periodisch an die Teuerung angepasst werden. Die Anpassungen basieren auf der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise. Die erstmalige Anpassung einer obligatorischen Hinterlassenen- oder Invalidenrente an die Preisentwicklung erfolgt grundsätzlich nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der erstmaligen Anpassung per 01.01.2016 unterliegen somit Renten, die im Jahr 2012 entstanden sind. Der Anpassung liegen die Indizes der Preisentwicklung vom September 20121 und vom September 20152 zu Grunde. Wegen der negativen Preisentwicklung müssen die Renten nicht angepasst werden. Weitere Anpassungen werden zeitgleich mit den Anpassungen in der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) vorgenommen. Dies gilt für Renten, die vor dem 01.01.2012 erstmals ausgerichtet wurden. Für diese Renten erfolgt eine Anpassung frühestens wieder auf den 01.01.2017. 1September-Index 2September-Index 16/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 2012: 99.3; Basis Dezember 2010 = 100 2015: 97.7; Basis Dezember 2010 = 100 Anpassung des maximal versicherten Lohnes in der Unfallversicherung gemäss UVG Der Höchstbetrag des nach UVG zu versichernden Lohnes wird von bisher CHF 126’000 auf CHF 148’200 angehoben. Die Anpassung hat auch Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen, die auf diesen Wert Bezug nehmen. Dies betrifft in der Invalidenversicherung (IV) den maximal versicherten Verdienst für die Bestimmung der Taggelder und in der Arbeitslosenversicherung – neben der Bemessungsgrundlage für die Taggelder – auch die Lohngrenzen für die Beiträge. Wie wird der maximal versicherbare Lohn im UVG bestimmt? In der Unfallversicherung erfolgt die Anpassung des maximal versicherten Lohnes im Unterschied zur 1. Säule und der beruflichen Vorsorge in viel längeren und nicht regelmässigen Abständen. Die letzte Anpassung erfolgte auf den 01.01.2008. Grundlage der Anpassung bildet die gesetzliche Forderung, dass in der Regel mindestens 92%, aber nicht mehr als 96% aller versicherten Arbeitnehmenden zu ihrem vollen Lohn versichert sind. Eine Anhebung auf den 01.01.2016 drängt sich auf, weil sonst bei weniger als 92% der versicherten Arbeitnehmenden das volle Einkommen versichert wäre. Mit der Obergrenze von CHF 148’200 haben rund 95% der Arbeitnehmenden das gesamte Einkommen versichert. ▸ Bundeshaus Bern Wichtige Änderungen bei den übrigen Sozialversicherungen Bei der Arbeitslosenversicherung (AVIG) werden die Lohngrenzen aufgrund der Erhöhung des maximalen nach UVG zu versichernden Lohnes sowohl beitrags- als auch leistungsseitig angepasst. Die ordentlichen Beiträge von zurzeit 2.2% werden neu auf Löhne bis maximal CHF 148’200 erhoben. Der Solidaritätsbeitrag von 1% gilt für Lohnteile über CHF 148’200. Der maximal versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder erhöht sich auf CHF 148’200. «Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung auf den 01.01.2020 vorgesehen. Der Ständerat will die Reform bereits per 01.01.2018 umsetzen.» «Altersvorsorge 2020» – Stand der Arbeiten Ende 2014 hat der Bundesrat die definitive Vorlage zur «Altersvorsorge 2020» ausgearbeitet und dem Parlament zur Beratung übergeben. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) hat die Vorlage in vielen Punkten geändert und verbessert. Auch hat sie sich dafür ausgesprochen, auf gewisse Reformpunkte zu verzichten, so z.B. auf die sehr umstrittenen Anpassungen bei der Witwenrente in der 1. Säule. Bereits in der Herbstsession 2015 kam die Vorlage im Ständerat auf die Traktandenliste. Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung auf den 01.01.2020 vorgesehen. 17/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Der Ständerat will die Reform bereits per 01.01.2018 umsetzen. Dieser Zeitpunkt ist überaus ambitiös. In einem nächsten Schritt muss sich der Nationalrat mit der Vorlage auseinandersetzen. Wir zeigen Ihnen nachfolgend, fokussiert auf die 2. Säule, die Anpassungsvorschläge nach der Beratung im Ständerat. Der Ständerat befürwortete die gesamtheitliche Betrachtung der 1. und 2. Säule und unterstützte das Ziel des Bundesrates, das bisherige Leistungsniveau zu erhalten. Er spricht sich eindeutig für die Senkung des Umwandlungssatzes aus, geht aber bezüglich der Kompensationsmassnahmen einen eigenen Weg. Hier die wichtigsten Ergebnisse zur 2. Säule. 1. Rentenalter Das Rentenalter legt fest, ab wann eine volle Rente bezogen werden kann und wann ein Altersrücktritt mit höherer oder tieferer Rente möglich ist. ◾ Bisher Das ordentliche Rentenalter liegt in der beruflichen Vorsorge wie auch in der AHV für Frauen bei 64, für Männer bei 65 Jahren. In der beruflichen Vorsorge kann im Vorsorgereglement eine Pensionierung zwischen frühestens Alter 58 und spätestens Alter 70 festgelegt werden. In den Vorsorgereglementen der Helvetia Sammelstiftungen wird der gesetzliche Spielraum vollständig genutzt. Bei der AHV kann die Rente bis zu zwei Jahre früher bezogen oder bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden. ▸ 2. Eintrittsschwelle Die Eintrittsschwelle legt fest, ab wann eine erwerbstätige Person in der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichern ist. ◾ Bisher ¾ der maximalen AHV-Rente (2016: CHF 21’150) ◾ Bundesrat ½ der maximalen AHV-Rente (2016: CHF 14’100) Der Bundesrat schlägt die Senkung der Eintrittsschwelle vor, um Teilzeitbeschäftigten eine bessere Vorsorge zu gewähren. Diese Anpassung, zusammen mit den neuen Altersgutschriften und dem Verzicht auf den Koordinationsabzug, stiess auf grosse Kritik. 18/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 ◾ Ständerat Der Ständerat lehnt die Senkung der Eintrittsschwelle ab und belässt diese beim bisherigen Wert, d.h. bei ¾ der maximalen AHV-Rente (2016: CHF 21’150). Die nachstehende Grafik zeigt deutlich, dass der Vorschlag des Bundesrates mit der Senkung der Eintrittsschwelle und dem Weglassen des Koordinationsabzugs vor allem im Bereich der tiefen Löhne grosse Verbesserungen – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Kosten – mit sich bringt. Die Lösung des Ständerates ist viel näher an der heutigen Lösung. Altersrentenvergleich bei maximaler Beitragsdauer (Zins 0%) Altersrente in CHF 25’000 20’000 15’000 10’000 5’000 3. Koordinierter Lohn Um das Vorsorgeziel zu erreichen, sind die Leistungen der 1. und 2. Säule aufeinander abgestimmt. Das massgebende Einkommen, das in der beruflichen Vorsorge versichert werden muss, wird mit dem Begriff «Koordinierter Lohn» bezeichnet. Im heutigen System wird dieser aus dem Bruttojahreslohn minus dem Koordinationsabzug ermittelt. ◾ Bisher Koordinierter Lohn: AHV-Jahreslohn, der zwischen 7/8 und dem Dreifachen der maximalen AHV-Rente liegt (2016: CHF 24’675 bis CHF 84’600) Koordinationsabzug: 2016: CHF 24’675 Minimaler versicherter Lohn: 1/8 der maximalen AHV-Rente (Stand 2016: CHF 3’525) ▸ 91’650 77’550 70’500 63’450 56’400 49’350 42’300 35’250 28’200 21’150 Altersrente bisher Altersrente Vorschlag Bundesrat Altersrente Vorschlag Ständerat 84’600 Lohn in CHF 0 14’100 ◾ Bundesrat Das Referenzalter soll in der AHV und in der beruflichen Vorsorge einheitlich für Frauen und Männer auf 65 Jahre festgelegt werden. Ein Rentenbezug soll in beiden Säulen neu zwischen 62 und 70 Jahren möglich sein. In der beruflichen Vorsorge ergibt sich die Kürzung oder Erhöhung der Rente quasi automatisch, indem weniger lang oder länger einbezahlt wird und der Umwandlungssatz vom entsprechenden Alter abhängig ist. In der AHV sind Sätze für die Kürzung resp. die Erhöhung festgelegt. Der heute geltende Kürzungssatz von 6.8% pro Vorbezugsjahr für Arbeitnehmende mit tiefen und mittleren Einkommen (genannt sind Jahreseinkommen bis zu CHF 50’000, allenfalls CHF 60’000) soll reduziert werden, sofern die betreffende Person bereits mit 18, 19 und 20 Jahren AHVBeiträge bezahlt hat. ◾ Ständerat Dem Referenzalter wird zugestimmt. Für die Erhöhung des Rentenalters der Frauen auf 65 Jahre legt der Ständerat statt der vom Bundesrat vorgeschlagenen sechsjährigen eine dreijährige Frist fest. In der 2. Säule werden den Vorsorgeeinrichtungen Möglichkeiten eingeräumt, unter gewissen Bedingungen Pensionierungen auch vor Alter 62 vorzusehen. Abgelehnt hingegen wird die Reduktion der Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung für tiefe und mittlere Einkommen in der AHV. ◾ Bundesrat Der Koordinationsabzug soll wegfallen, die Lohnobergrenze in Höhe der dreifachen maximalen AHV-Rente (2016: CHF 84’600) unverändert bleiben. Die Ausweitung des versicherten Lohnes soll zur Kompensation des gesenkten Umwandlungssatzes beitragen und teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden eine bessere Vorsorge ermöglichen. ◾ Ständerat Der Vorschlag des Bundesrates wird abgelehnt. Der Koordinationsabzug soll auf tieferem Niveau beibehalten und bei Teilzeitbeschäftigten an den Beschäftigungsgrad angepasst werden. Zudem soll der minimal versicherte Lohn angehoben werden. Der Ständerat hat folgende Eckwerte festgelegt: Koordinierter Lohn: AHV-Jahreslohn, der zwischen ¾ und dem Dreifachen der maximalen AHV-Rente liegt (2016: CHF 21’150 bis CHF 84’600). Koordinationsabzug: ¾ der maximalen AHV-Rente (2016: CHF 21’150) mit entsprechender Anpassung an den Beschäftigungsgrad bei Teilzeitbeschäftigten. Minimaler versicherter Lohn: 1/6 der maximalen AHV-Rente (Stand 2016: CHF 4’700). 4. Altersgutschriften/Altersguthaben Mit den Altersgutschriften sowie den Kapitalerträgen wird das Altersguthaben geäufnet. Die Altersgutschriften werden in Prozent des koordinierten Jahreslohnes berechnet. ◾ Bisher 7% für 25- bis 34-Jährige 10% für 35- bis 44-Jährige 15% für 45- bis 54-Jährige 18% ab 55 19/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 ◾ Bundesrat 5% für 25- bis 34-Jährige 9% für 35- bis 44-Jährige 13% ab 45 Die teilweise höheren Altersgutschriften sollen – zusammen mit der angepassten Lohnbasis – die Senkung des Umwandlungssatzes abfedern und für ältere Mitarbeitende etwas Entlastung geben. ◾ Ständerat Der Vorschlag des Bundesrates basierte auf der Lohnbasis ohne Koordinationsabzug. Der Ständerat sieht vor, dass die Sätze für die Altersgutschriften auf Basis eines koordinierten Lohnes in der Altersgruppe der 35- bis 54-Jährigen gegenüber heute erhöht und der Sparprozess auf Alter 21 vorverlegt wird. Die Altersgutschriften betragen: 5% für 21- bis 24-Jährige 7% für 25- bis 34-Jährige 11% für 35- bis 44-Jährige 16% für 45- bis 54-Jährige 18% ab 55 Die Erhöhung der Altersgutschriften und die Vorverlegung des Sparprozesses dienen dem Erhalt des Leistungsniveaus. ▸ 5. Mindestumwandlungssatz Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit dem das Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung in eine jährliche lebenslange Altersrente umgewandelt wird. Die Höhe des Umwandlungssatzes wird durch das Gesetz nur für den obligatorischen Teil vorgeschrieben. Eine Senkung kann mit höheren Altersgutschriften, längerem Sparprozess oder der Ausweitung des versicherten Lohnes ausgeglichen werden. ◾ Bisher 6.8% für Männer mit Rentenalter 65, für Frauen mit Rentenalter 64 ◾ Bundesrat Reduktion in vier Stufen auf 6.0% im Alter 65 für Männer und Frauen ◾ Ständerat Der Ständerat stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Ständerat akzeptierte Senkung des BVG-Umwandlungssatzes kann leider den Folgen der demografischen Gegebenheiten und der anhaltend angespannten Situation an den Anlagemärkten nicht genügend Rechnung tragen und somit die bestehende Quersubventionierung zwischen Aktiven und Rentnern nicht verhindern. 6. Ausgleichsmassnahmen zum Erhalt des Leistungsniveaus Die Senkung des Umwandlungssatzes führt ohne flankierende Massnahmen zu einem verminderten Leistungsniveau. Mit angepassten Altersgutschriftensätzen und/oder einer Ausweitung des versicherten Lohnes kann das bisherige Leistungsziel gehalten werden. Dies gilt allerdings nur für Versicherte, denen noch genügend Zeit bleibt. Ältere Versicherte haben trotz höherer Altersgutschriften Lücken in der Vorsorge. ◾ Bundesrat Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen das Alter 40 erreicht haben (sogenannte Übergangsgeneration), sollen Vorsorgelücken durch eine Ausgleichszahlung über den gesamtschweizerischen Sicherheitsfonds vermindert werden. ◾ Ständerat Der Ständerat verlagert einen Teil der Kompensationsmassnahmen auf die 1. Säule. Ausgleichszahlungen über den Sicherheitsfonds sollen nur Versicherten gewährt werden, die dannzumal das Alter 50 erreicht haben. Zusätzlich aber soll Neurentnern über die 1. Säule ein Zuschlag zur Altersrente von jährlich CHF 840 gewährt und der Plafond für Ehepaarrenten von heute 150% auf 155% angehoben werden. Die nachstehende Grafik illustriert die Auswirkungen anhand eines Zahlenbeispiels. Beispiel: AHV-Lohn CHF 70’000 bei Zinssatz 0% in CHF Alter bei Inkrafttreten der Reform Altersguthaben im Alter 65 Bisher Vorschlag Bundesrat Altersrente bei Pensionierung im Alter 65 Vorschlag Ständerat Bisher Vorschlag Bundesrat Differenz Vorschlag Ständerat Differenz 20 226 625 280 000 263 790 15 411 16 800 1 389 15 827 416 30 226 625 278 364 252 786 15 411 16 702 1 291 15 167 –244 40 226 625 267 890 247 348 15 411 16 073 662 14 841 –570 50 226 625 247 546 238 056 15 411 14 853 –558 14 283 –1 128 60 226 625 231 333 229 798 15 411 13 880 –1 531 13 788 –1 623 20/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 ▸ 7. Mindestquote Die Mindestquote regelt, wie die Lebensversicherer das Betriebsergebnis aus der beruflichen Vorsorge den Versicherten und den Aktionären gutschreiben müssen. Der Anteil ist als Mindestquote gesetzlich festgeschrieben. ◾ Bisher Der Bundesrat hat festgelegt, dass im Normalfall mindestens 90% des erwirtschafteten Ertrags, das heisst der Risiko- und Kostenprämien sowie der Kapitalanlageerträge, dem Versichertenkollektiv zustehen. ◾ Bundesrat Die Höhe der Mindestquote soll auf 92% erhöht werden. ◾ Ständerat Der Ständerat lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab und belässt die Mindestquote bei 90%. Der Entscheid des Ständerates ist für die Lebensversicherer ein wichtiges Zeichen, sind sie doch besonders für kleine und mittlere Unternehmen wichtigste Partner in der beruflichen Vorsorge. Gerade in den heute schwierigen Zeiten ist die Nachfrage nach Vorsorgelösungen mit entsprechenden Garantien, sogenannten Vollversicherungen, sehr gross. Bei diesen Lösungen muss der Lebensversicherer jederzeit die den Versicherten vertraglich zugesagten Leistungen erfüllen. Das Verlustrisiko tragen die Aktionäre mit ihrem Kapital, und sie wollen dafür auch marktkonform entschädigt werden. Die Regelung der Mindestquote ermöglicht es dem Versicherungsunternehmen, die Anforderungen bezüglich der Solvenz zu erfüllen und die dafür notwendigen Mittel auch tatsächlich zu erwirtschaften. Die heutigen Bestimmungen zur Mindestquote in Höhe von 90% haben sich in der Praxis absolut bewährt. Eine Anpassung der Mindestquote nach oben würde die Kapitalrendite schmälern, Auswirkungen auf die Solvenz zeitigen und damit die Vollversicherungen gefährden. 21/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Für Sie als Arbeitgeber besonders zu beachten ◾◾ Die Erhöhung des maximal versicherten Verdienstes im UVG auf CHF 148’200 ◾◾ Die Anpassung der Lohnbasis für die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ◾◾ Die Senkung des Beitrags an die Erwerbsersatzordnung (EO) auf 0.45% Weiterführende Informationen ◾◾ Merkblätter der AHV/IV/EO unter www.ahv-iv.info ◾◾ Bundesamt für Sozialversicherungen: Informationen über alle Sozialversicherungen unter www.bsv.admin.ch ◾◾ Infoblatt «Schweizer Sozialversicherungen 2016» unter www.helvetia.ch/arbeitgeber (und weiter unter «Rund um die Berufliche Vorsorge Ihres Unternehmens») Services. Wie der Name schon sagt, regelt das Vorsorgereglement die Leistungen in der beruflichen Vorsorge. Wir informieren Sie ab sofort an dieser Stelle jährlich über Änderungen unserer Reglemente und nutzen gleich die Gelegenheit für ein paar grundsätzliche Hinweise. Priska Schnell Marketing- und Kommunikationsmanagerin Berufliche Vorsorge Helvetia Versicherungen, Marktbereich Vorsorge Unternehmen Sinn und Zweck des Vorsorgereglements – Rahmenbedingungen, Verbindlichkeit, Gültigkeit, Grenzen Das Vorsorgereglement regelt die Beziehung zwischen der Vorsorgeeinrichtung (Stiftung) und den Leistungsempfängern – insbesondere den Leistungsanspruch und die Finanzierung der Vorsorge. Der Anschlussvertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Stiftung, also die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, das sind z.B. Fälligkeit, Prämien und Leistungen. Die folgende Abbildung zeigt das Gesamtkonstrukt von Abhängigkeiten und Beziehungen rund um eine Vorsorgeeinrichtung. Ersichtlich sind auch die Elemente des ganzen sogenannten Vorsorgewerks, in welchem das Vorsorgereglement als rechtsverbindliches Dokument zwischen der Stiftung und dem Arbeitnehmer eingebettet ist. Beispiel anhand der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Angeschlossenes Unternehmen (Arbeitgeber) Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Anschlussvertrag Organisationsreglement Kostenreglement Vorsorgekommission Vorsorgereglement Helvetia Stiftung Vollversicherungsvertrag Stiftungsrat Revisionsstelle Experte für die berufliche Vorsorge Die reglementarischen Bestimmungen müssen gesetzeskonform sein. Das heisst, sie dürfen in keiner Weise gegen die Ausführungen des 22/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Das Vorsorgewerk eines der Sammelstiftung angeschlossenen Unternehmens BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) Aufsichtsbehörde: FINMA Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG), dessen Verordnungen oder gegen eine andere gültige Gesetzgebung verstossen. ▸ Einflüsse, Bedürfnisse, Wirkung – im Banne der Veränderung Produktentwicklungen in der beruflichen Vorsorge basieren oft auf gesellschaftlichen Veränderungen und neuen Bedürfnissen von Unternehmen und Versicherten. Vielfach lösen Produktanpassungen und -neuerungen Leistungsveränderungen aus oder werden gar mit dem Ziel einer Leistungsveränderung vorgenommen. Beispiele dazu finden Sie unter der Rubrik «Produkte und Leistungen», in der wir über die neuen Alters- und Risikoleistungen für die Weiterversicherung nach Terminalter, die erweiterte Unfalldeckung und die Neuverwendung der Überschüsse berichten. «Es ist sinnvoll, regelmässig die persönliche Vorsorgesituation zu prüfen und sich beraten zu lassen.» Auch regulatorische Massnahmen, die sich im Gesetz und in Verordnungen niederschlagen – das muss nicht zwingend das BVG sein – sind Auslöser für Veränderungen im Vorsorgereglement. Hinzu kommen Erfahrungen aus der Praxis und neue Rechtsprechungen: Textformulierungen müssen hinterfragt und überprüft werden, so dass diese keinen Interpretationsspielraum offen lassen und für alle klar und verständlich sind. Einfluss auf den Inhalt des Reglements nehmen letztlich auch Aufsichtsbehörden, Revisoren und Experten durch ihre Kontroll- und Beratungsfunktionen. 23/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Das Vorsorgereglement ist nicht statisch und verändert sich über die Anstellungs- oder Berufslebenszeit einer versicherten Person. Jeder Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber zieht in der Regel auch einen anderen Vorsorgeanbieter nach sich und somit einen neuen Vorsorgeplan und ein neues Vorsorgereglement. Über alle Lebensphasen hinweg verändert sich zudem der persönliche Bedarf eines Versicherten an Vorsorge, zu einem grossen Teil auch unabhängig davon, wie sich das Berufsleben gestaltet. Es ist also sinnvoll, regelmässig die persönliche Vorsorgesituation zu prüfen und sich beraten zu lassen. ▸ Gestaltungsspielraum für Kunden und Versicherte – Entscheidungshierarchien Die Umsetzung der beruflichen Vorsorge ist ohne Vorsorgereglement nicht denkbar. Die folgende Kaskade zeigt die Entscheidungshierarchie bei der Entstehung und Gestaltung des Vorsorgereglements. 5.Vorsorgekommission Sie ist das oberste paritätische Organ für jedes der Sammelstiftung angeschlossene Unternehmen (Vorsorgewerk). Die Aufgaben der Vorsorgekommission unterscheiden sich von denjenigen des Stiftungsrates. Die Vorsorgekommission hat insbesondere folgende Aufgaben: ◾◾ Genehmigung des von der Stiftung bereitgestellten Vorsorgereglements im Hinblick auf den gewählten Vorsorgeplan; ◾◾ Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Organisation, Tätigkeit und Vermögenslage des Vorsorgewerks; ◾◾ Überwachung der Personaladministration (Mutationen und Beitragsüberweisungen); ◾◾ Beschlussfassung nach Massgabe des Stiftungszwecks über die Verwendung freier Mittel des Vorsorgewerks. 1.Gesetze 2.Verordnungen 3.Aufsichtsbehörden Versicherungsgesellschaften wie auch Banken sind der Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt. Die Stiftungen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde überwacht. Bei den Helvetia Sammelstiftungen ist das die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB). Diese ist wiederum der Oberaufsichtskommission (OAK) des Bundes unterstellt. Ein Beispiel zur Aufsicht der FINMA finden Sie im Bericht «Massnahmen zur langfristigen Stabilität der Vollversicherung» unter «Produkte und Leistungen» auf den Seiten 7 und 8. 4.Stiftungsrat Dem Stiftungsrat als oberstes paritätisches Organ der Stiftung obliegt die Gesamtverantwortung der Sammelstiftung. Er repräsentiert diese und ist mit deren strategischer Ausrichtung beauftragt. Unter vielen anderen Aufgaben ◾◾ genehmigt er die von der Geschäftsführung bereitgestellten Grundlagentexte für die Reglemente und die Anschlussverträge; ◾◾ genehmigt er die Jahresrechnung der Stiftung; ◾◾ bestimmt er die Geschäftsführung und den Experten und wählt die Kontrollstelle. Der Weg zum Ziel und zur Information Die Vorsorgereglemente durchlaufen also jedes Jahr aufs Neue einen Veränderungsprozess: Änderungen und Neuerungen werden gesammelt, verifiziert, rechtlich geprüft, unmissverständlich formuliert und dem Stiftungsrat und der Aufsichtsbehörde (BSABB) zur Genehmigung beziehungsweise zur Prüfung vorgelegt. So stehen am Ende die jeweils neuen allgemeinen Reglementsbestimmungen rechtzeitig pro Stiftung und korrekt formuliert in vier Sprachen zur Verfügung (vgl. Box am Ende dieser Rubrik). Die Versicherten der Helvetia Sammelstiftungen werden mit dem Direktversand der Vorsorgeausweise zum neuen Jahr jeweils über die substanziellen Änderungen der allgemeinen Reglementsbestimmungen sowie über die Verfügbarkeit der rechtlich verbindlichen Dokumente und allfällige weitere wesentliche Neuerungen informiert. Der Zeitpunkt der Information hängt von der Meldung der neuen Gehälter durch den Arbeitgeber ab. 24/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 ▸ Anpassungen der allgemeinen Reglementsbestimmungen per 01.01.2016 Die Ausführungen im Beiblatt zum Vorsorgeausweis beschreiben kurz die substanziellen Veränderungen, die sich für das neue Jahr ergeben. Diese Zusammenstellung dient Informationszwecken. Rechtlich verbindlich sind einzig die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen. Anpassungen der allgemeinen Bestimmungen des Personalvorsorge-Reglementes 2016 Hiermit informieren wir Sie als versicherte Person der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, der Helvetia Prisma Sammelstiftung für Personalvorsorge oder der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge, Basel, über die wichtigsten generellen Anpassungen des Personalvorsorge-Reglementes, die per 01. Januar 2016 in Kraft treten; die Anpassungen gelten unabhängig vom Inkraftsetzungsdatum Ihres Vorsorgeplanes. Reglementsanpassung bezüglich provisorischer Deckung während der Risikoprüfung Dauert die Durchführung der Risikoprüfung aus Gründen, die die zu versichernde Person zu verantworten hat, über einen Zeitraum von 3 Monaten seit Aufnahme der Risikoprüfung hinaus, so beschränkt sich die provisorische Deckung ab Ablauf dieser Frist auf die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG. Produktanpassung bezüglich Weiterversicherung nach Erreichen des gesetzlichen BVG-Terminalters Im Rahmen der Weiterversicherung nach dem Terminalter werden die Todesfallleistungen generell angepasst. Für versicherte Personen, welche sich per 1. Januar 2016 bereits in der Weiterversicherung befinden, gilt weiterhin der Versicherungsumfang gemäss dem bei Beginn der Weiterversicherung gültigen Reglement. Für versicherte Personen, welche nach dem 1. Januar 2016 in die Weiterversicherung aufgenommen werden, wird die Höhe der versicherten Hinterlassenenleistungen nach Erreichen des BVG-Terminalters neu wie folgt festgesetzt: - Ehegattenrente: 60 % der voraussichtlichen Altersrente im Alter 70 - Lebenspartnerrente: 60 % der voraussichtlichen Altersrente im Alter 70 - Waisenrente: 20 % der voraussichtlichen Altersrente im Alter 70. Der Sparprozess wird weitergeführt und die Versicherung sämtlicher übrigen Risikoleistungen erlischt mit Erreichen des BVG-Terminalters. Für Kapitalversicherungen in der Helvetia Prisma Sammelstiftung werden in Abweichung zu vorgenannter Regelung versicherte Hinterlassenenleistungen ersetzt durch ein Todesfallkapital in der Höhe des projizierten Alterskapitals mit Zins für alle versicherten Personen. Das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Altersguthaben wird an diese Todesfallleistung angerechnet. Reglementsanpassung bezüglich Erweiterung des Anspruchsberechtigtenkreises für ein "Todesfallkapital für verheiratete versicherte Personen" Ist im individuellen Vorsorgeplan eines Vorsorgewerkes ein "Todesfallkapital für verheiratete Personen" ausgewiesen, so ist dieses versichert für verheiratete Personen sowie – ohne Erhöhung der Risikoprämie - für Personen mit einem Lebenspartner mit reglementarischem Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Ein Leistungsanspruch aus der Versicherung eines "Todesfallkapitals für verheiratete Personen" schliesst einen Leistungsanspruch aus der Versicherung eines allfälligen "Todesfallkapitals für nicht verheiratete Personen" aus. Für die individuellen Ansprüche der Begünstigten ist die reglementarische Begünstigtenordnung massgebend. Präzisierung der Vorgehensweise bei Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung Eine versicherte Person, die die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlässt, kann nur dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist. Ansonsten erfolgt eine Pensionierung und die Altersleistung wird fällig. Umstellung der Überschussverwendung "verzinsliche Ansammlung pro Police" Die Standardregelung verzinsliche Ansammlung der gewährten Überschüsse pro Police ("individuelle Ansammlung") wird per 1. Januar 2016 umgestellt. Für Vorsorgewerke mit der bisherigen Verwendung "individuelle Ansammlung" werden ab 1. Januar 2016 die Überschüsse aus dem Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag mit der Helvetia für jede versicherte Person jährlich als Einmaleinlage dem überobligatorischen Altersguthaben zugewiesen und auf einem separaten Konto geführt. Die bis zum 31. Dezember 2015 vorhandenen Guthaben auf den individuellen Überschusskonten werden ebenfalls dem überobligatorischen Altersguthaben zugewiesen und auf dem separaten Konto geführt. Abb. Beiblatt (Seite 1) zum Vorsorgeausweis 2016 für die Versicherten der Helvetia Sammelstiftungen. Der Versand des Vorsorgeausweises mit dem Beiblatt erfolgt nach Verarbeitung der Gehaltsmeldungen zum Jahreswechsel. Der Zeitpunkt der Gehaltsmeldungen durch den Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt des Versandes der Vorsorgeausweise an die Arbeitnehmenden. 25/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 ▸ Diese separat geführten und ausgewiesenen Anteile des Altersguthabens werden nicht zur Finanzierung der Hinterlassenenleistungen herangezogen und bei Tod vor der Pensionierung den Hinterlassenen als Todesfallkapital ausgerichtet. Die reglementarische Begünstigtenordnung gilt sinngemäss. Einführung der generellen Unfalldeckung für Ehegatten- und Lebenspartnerrenten auf Gehaltsteilen bis UVG-Maximum Neu ist bei Ehegatten- und Lebenspartnerrenten auf versicherten Gehaltsteilen bis zum UVG-Maximum für alle versicherten Personen die Unfalldeckung ohne zusätzliche Risikoprämie mitversichert. Präzisierung des Reglements bezüglich Einbaus von Einkäufen ins Altersguthaben Im Sinne einer Präzisierung und zur besseren Kundenverständlichkeit werden die allgemeinen Reglementsbestimmungen zum Einkauf in die Vorsorge sowie Einkauf in die vorzeitige Pensionierung dahingehend angepasst, dass nun ausdrücklich festgehalten ist, dass sowohl Einkäufe in die Vorsorge als auch Einkäufe in die vorzeitige Pensionierung jeweils ins überobligatorische Altersguthaben eingebaut werden. Reglementsanpassung und Reglementspräzisierung bezüglich Produkt Einkauf in die vorzeitige Pensionierung Die Ermittlung der Rentenkürzung basiert auf dem aktuellen versicherten Gehalt sowie den planmässigen Altersgutschriften, dem tarifarischen Rentenumwandlungssatz im Berechnungszeitpunkt und einem Zinssatz von 0%. Die im Reglement bzw. im Vorsorgeplan ausgewiesenen Werte basieren auf den im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Reglements gültigen tarifarischen Rentenumwandlungssätzen. Werden die tarifarischen Rentenumwandlungssätze angepasst, so gelangen diese zur Anwendung, ohne dass eine Reglementsänderung erforderlich ist. Die Einlagen werden dem überobligatorischen Altersguthaben gutgeschrieben. Die Verzinsung erfolgt nach dem vom Stiftungsrat festgelegten Zinssatz für die Verzinsung der überobligatorischen Altersguthaben. Senkung der Rentenumwandlungssätze in der Vollversicherung Die folgenden Ausführungen gelten ausschliesslich für Vorsorgewerke bzw. versicherte Personen mit einer Vorsorgelösung der Helvetia Sammelstiftung und/oder der Helvetia Prisma Sammelstiftung (Vollversicherung): Per 2016 senkt die Helvetia die Rentenumwandlungssätze in der Vollversicherung. Der neue Vorsorgeausweis für das Jahr 2016 berücksichtigt diese Senkung. Der Umwandlungssatz ist auf Seite 2 des Vorsorgeausweises aufgeführt. Für die Jahre 2017 und 2018 folgen weitere Senkungsschritte. Im Vorsorgeausweis 2016 werden zur Berechnung von künftigen Altersguthaben und –leistungen auf Seite 1 ausschliesslich die für 2016 gültigen Umwandlungssätze berücksichtigt. Ihr Arbeitgeber wird Ende März 2016 weitere relevante Informationen brieflich erhalten und Sie informieren. Er ist erster Ansprechpartner bei Fragen. Weitere Informationen unter www.helvetia.ch/news-saeule2 > «Helvetia – News zur 2. Säule 2016» unter Rubrik Produkte und Leistungen. Aktuelle und künftige, bereits von der FINMA genehmigte Umwandlungssätze unter www.helvetia.ch/sammelstiftungen (Stiftung wählen) > "Kennzahlen" > Umwandlungssätze. Pensionierungsthemen und entsprechende Formulare unter www.helvetia.ch/arbeitnehmer > «Pensionierung». Die vorliegende Zusammenstellung dient Informationszwecken. Rechtlich verbindlich sind einzig die entsprechenden Bestimmungen des Personalvorsorge-Reglementes. Die aktuellen allgemeinen Reglementsbestimmungen per 2016 können je Stiftungsanschluss auf folgenden Internetseiten der Helvetia heruntergeladen werden: www.helvetia.ch/helvetia-stiftung, www.helvetia.ch/prisma-stiftung, www.helvetia.ch/bvg-invest-stiftung. Drucken Sie die Reglementsbestimmungen aus und bewahren Sie sie bei Ihren Personalvorsorgeunterlagen auf. Es ist möglich, dass Sie die Reglementsbestimmungen für Steuerzwecke benötigen. Sie können einen Ausdruck der neuen Reglementsbestimmungen auch über Ihre Vorsorgekommission bestellen. Abb. Beiblatt (Seite 2) zum Vorsorgeausweis 2016 für die Versicherten der Helvetia Sammelstiftungen. Weiterführende Informationen ◾◾ Die aktuellen allgemeinen Reglementsbestimmungen der Helvetia Sammelstiftungen immer neu ab Januar unter www.helvetia.ch/sammelstiftungen (Stiftung auswählen und weiter zu «Rechtliche Dokumente») 26/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 ◾◾ Das Infoblatt «Vorsorgekommission» unter www.helvetia.ch/arbeitgeber (und weiter zu «Rund um die berufliche Vorsorge Ihres Unternehmens») oder www.helvetia.ch/arbeitnehmer (und weiter zu «Vorsorgethemen während der Anstellung») ◾◾ Die Broschüre «Helvetia Sammelstiftung – Stiftungsrat» unter www.helvetia.ch/helvetia-stiftung (und weiter zu «Grundsätzliches») Wichtige Termine. 2016 Im Januar − Neuer Jahreskontoauszug − Publikation der aktuellen allgemeinen Reglementsbestimmungen für die Versicherten der Helvetia Sammelstiftungen1 29. Januar − Termin für das Einreichen der Gehaltsmeldungen 2016 31. Januar − Fälligkeit Risikoprämie 2016 − 4. Quartalsbericht 2015 der Helvetia Anlagestiftung2 29. März − Information an Vollversicherungskunden zur Senkung der Umwandlungssätze 2017 und 20183 30. April – Jahresbericht 2015 der Helvetia Anlagestiftung2 − 1. Quartalsbericht 2016 der Helvetia Anlagestiftung2 Ende Mai – Betriebsrechnung Helvetia Kollektivleben 20154 − Jahresbericht 2015 der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge5 Im Juni – Jahresbericht 2015 der Helvetia Prisma Sammelstiftung für Personalvorsorge5 − Jahresbericht 2015 der Helvetia Sammelstiftung für die betriebliche Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein5 06. Juni – Consulta – Basiskurs 1 für Mitglieder von Vorsorgekommissionen6 14. Juni – Consulta – Basiskurs 2 für Mitglieder von Vorsorgekommissionen6 31. Juli – 2. Quartalsbericht 2016 der Helvetia Anlagestiftung2 23. August – Consulta – Vertiefungskurs 1 für Mitglieder von Vorsorgekommissionen6 31. August – Consulta – Vertiefungskurs 2 für Mitglieder von Vorsorgekommissionen6 31. Oktober – 3. Quartalsbericht 2016 der Helvetia Anlagestiftung2 Im November – Information Gehaltsmeldungen und provisorische Beitragsrechnung der Risikoprämien 2017 (auf Basis der verarbeiteten Gehaltsmutationen 2016) Im Dezember – Kundenmagazin «Helvetia – News zur 2. Säule 2017»7 31. Dezember – Fälligkeit Sparprämie 2016 1Unter www.helvetia.ch/sammelstiftungen (Stiftung auswählen und weiter zu «Rechtliche Dokumente») Die Versicherten werden mit dem Beiblatt zum Vorsorgeausweis 2016 über Anpassungen und Verfügbarkeit der Reglemente informiert. 2Unter www.helvetia-anlagestiftung.ch 3 Betrifft Kunden der Helvetia Sammelstiftung, der Helvetia Prisma Sammelstiftung sowie Kunden mit eigenen Stiftungen und rückversicherten Altersleistungen bei Helvetia (vgl. Bericht Seiten 7 und 8 unter «Produkte und Leistungen»). 4Unter www.helvetia.ch/zahlen-fakten-bvg 5Unter www.helvetia.ch/sammelstiftungen (Stiftung auswählen und weiter zu «Kennzahlen») 6 Kursort Basel, in deutscher Sprache, Kursausschreibungen unter www.consultanet.ch 7Unter www.helvetia.ch/news-saeule2 27/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Nützliche Informationen. Persönliche Beratung und Personalorientierung Helvetia bietet umfassende Versicherungsund Vorsorgelösungen für Unternehmen und für Privatpersonen. Wünschen Sie oder Ihre Mitarbeitenden ein persönliches Beratungsgespräch oder eine Personalorientierung? Dann wenden Sie sich an Ihren Berater. Weitere Links Formulare für Mutationsvorgänge in der Personalvorsorge, Infoblätter zu diversen Personalvorsorgethemen und die DemoTour BVGonline für die Online-Administration Ihrer Personalvorsorge: ◾◾ Für Arbeitgeber unter www.helvetia.ch/arbeitgeber ◾◾ Für Arbeitnehmer unter www.helvetia.ch/arbeitnehmer Schulungsangebote für Vorsorgekommissionen und weitere Experten-Dienstleistungen der Consulta unter www.consultanet.ch Angebot und Produkte der Helvetia Anlagestiftung unter www.helvetia-anlagestiftung.ch ◾◾ Bitte beachten Sie die Lancierung einer neuen und attraktiven Immobilien-Anlagegruppe mit regionalem Fokus in der Westschweiz im November 2015. 28/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 Helvetia – News zur 2. Säule. Das Neueste und Wichtigste für unsere Kollektivleben-Kunden. Herausgeberin: Helvetia Versicherungen, Vorsorge Unternehmen, Basel Redaktorinnen: Priska Schnell (Redaktionsleitung); Christine Altseimer; Marianne Kostur; Patricia Scheurer Übersetzung: 24translate, St. Gallen Layout und Bild: Helvetia Versicherungen, Basel, Branding; Bildrechte: Helvetia Versicherungen, ansonsten Quelle erwähnt Kontakt: Ihre Meinung zu dieser Publikation interessiert uns. Schreiben Sie an [email protected], wenn Sie Anregungen, Wünsche oder Kritik anbringen möchten. Helvetia Versicherungen St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel T 058 280 1000 (24 h), F 058 280 1001 www.helvetia.ch Ihre Schweizer Versicherung. 29/29 | Helvetia – News zur 2. Säule 2016 12-9197 12.15 Impressum
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