Verwaltungsbericht von Landrat Dr. Rolf

1
Verwaltungsbericht
von Landrat Dr. Rolf-Oliver Schwemer
zur Kreistagssitzung
am 15. Juni 2015
Herr Kreispräsident,
meine Damen und Herren,
über folgende Themen werde ich berichten:
 Ausbau der Windenergie in Schleswig-Holstein nach dem Urteil des OVG
Schleswig
 Kanaltunnel - Sachstand
 Geschwindigkeitsüberwachung auf der Rader Hochbrücke
 Schulische Assistenz
Ausbau der Windenergie in Schleswig-Holstein nach dem Urteil des OVG Schleswig
Wie Sie der Berichterstattung in den Medien entnehmen konnten, hat der Landtag am 22.
Mai 2015 das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes, das
Windenergieplanungssicherstellungsgesetz, beschlossen. Das Gesetz ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein am 4. Juni 2015 veröffentlicht worden und damit
inzwischen in Kraft getreten.
Wesentlicher Inhalt ist die Änderung des § 18 und die Einfügung eines § 18 a
Landesplanungsgesetz. Durch diese Regelung wird eine zeitlich auf zwei Jahre befristete
generelle Untersagung raumbedeutsamer Windkraftanlagen zur Sicherung der Aufstellung
2
neuer Regionalpläne und zur Fortschreibung des bestehenden Landesentwicklungsplans
durch Gesetz geschaffen.
Damit sind bis zum 5. Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten
Landesgebiet vorläufig unzulässig. Die Landesplanungsbehörde kann die Untersagung um
ein weiteres Jahr verlängern. Gleichzeitig sieht das Gesetz die Zulassung von Ausnahmen
von der generellen Unzulässigkeit vor.
Das Gesetz trifft keine Regelung über das jeweilige Genehmigungsverfahren der
einzelnen Anlage, sondern normiert nur deren zeitlich begrenzte, raumordnerische
Unzulässigkeit.
Erwartet wird, dass die Staatskanzlei kurzfristig, voraussichtlich nach Kabinettsberatung
am morgigen Dienstag (16. Juni 2015), einen Planungserlass veröffentlichen wird, der im
Anhang die harten und weichen Tabukriterien benennen sowie weitere
Abwägungskriterien auflisten wird. Auf dieser Grundlage wird die Landesplanung
entscheiden, ob eine Ausnahme von der generellen Unzulässigkeit zugelassen werden
kann. Diese ist Voraussetzung für das sich anschließende reguläre
Genehmigungsverfahren, welches weiterhin vom zuständigen Landesamt für
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) durchgeführt wird.
Eine vorläufige Entwurfsfassung dieses Runderlasses liegt der Kreisverwaltung vor und
wurde in der vergangenen Woche an den kreisangehörigen Bereich weitergeleitet.
Mit der Bekanntgabe der Planungsabsicht beginnt jetzt bei der Landesplanungsbehörde
die Erarbeitung von Entwürfen zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010
und zur Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III zum Sachthema Windenergie.
Im Sinne einer umfassenden Informationsbeschaffung sollen u. a. die Kreise bereits vor
Einleitung der förmlichen Beteiligungsverfahren eingebunden werden. Nach Erstellung der
Planentwürfe erhalten die Öffentlichkeit und die Beteiligten im Verfahren Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Monaten. Darüber hinaus wird die
Landesplanungsbehörde das umfängliche Planverfahren mit verschiedenen
Veranstaltungen begleiten und die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit
fortlaufend informieren. Insbesondere will sie im Herbst 2015 eine landesweite
Informations- und Diskussionsveranstaltung durchführen.
3
Die gerade beschriebene Vorgehensweise halte ich für angemessen im Sinne der
Beteiligten und Betroffenen. Allerdings habe ich Zweifel, ob die Umsetzung all dieser
Schritte innerhalb eines Zeitrahmens von zwei oder maximal drei Jahren gelingen wird.
Interessant wird noch werden, in welcher Form die Kreise eingebunden werden sollen. In
der Vergangenheit war es in ähnlich gelagerten Fällen so, dass die Kreise in die
Vorarbeiten eingebunden wurden. Beispielsweise hatten zahlreiche Kreise bei der
vergangenen und jetzt vom OVG Schleswig für unwirksam erklärten Teilfortschreibung der
Regionalpläne Kreiswindkonzepte erstellt. Damit verbunden war die Erwartung, dass die
Vorarbeiten der Kreise in die Regionalpläne einfließen.
Allerdings wissen wir auch, was damals aus den Vorschlägen des Kreises RendsburgEckernförde wurde. Ein Großteil der seinerzeit vom Kreis vorgeschlagenen Flächen wurde
von der Landesplanungsbehörde verworfen, stattdessen wurden andere, auf kommunaler
Ebene abgelehnte Flächen als Eignungsgebiete aufgenommen. Nach grober Schätzung
lag der Grad der Übereinstimmung zwischen den Ende 2012 veröffentlichten, vom Land
„endgültig“ festgestellten Eignungsgebieten und denen, die wir als Kreis vorher gemeldet
hatten, irgendwo zwischen 30 und 40 Prozent. Und neben der Arbeit, die innerhalb der
Kreisverwaltung seinerzeit geleistet wurde, kamen noch Kosten für die seinerzeitig von der
WFG beauftragte und von der Kreisverwaltung begleitete Untersuchung in Höhe von rund
30.000 Euro dazu.
Kanaltunnel – Sachstand
Auch dieses Thema war in den letzten Tagen Gegenstand der Presseberichterstattung.
Gleichwohl möchte ich Sie nochmals unmittelbar über den aktuellen Sachstand
informieren:
An sich sollte die Sanierung des Rendsburger Kanaltunnels Ende 2013 abgeschlossen
sein. Nach mehrfachen Verschiebungen von angekündigten Endzeitpunkten hatten wir
uns im vergangenen November mit einer Delegation, bestehend aus den Herren
Christiansen, Dr. Dolgner, Eggert und Rösener, dem Bürgermeister der Stadt Rendsburg
Herrn Gilgenast, sowie den Herren Fröhlich und Bock für den Unternehmensverband und
die IHK, gemeinsam mit unseren Bundestagsabgeordneten Dr. Wadephul und Rix auf den
Weg nach Berlin gemacht.
4
Dort führten wir mit dem Parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur, Herrn Enak Ferlemann, ein Gespräch, in dem folgende
Ergebnisse erzielt wurden:
 Staatssekretär Ferlemann hat die Sanierung des Rendsburger Kanaltunnels zur
Chefsache in seinem Hause gemacht.
 Er erklärte, dass die Tunnelsanierung bis Ende 2016 abgeschlossen sein wird.
Anschließend kam der Staatssekretär am 16. Februar 2015 nach Rendsburg und
bestätigte dort in einer Sitzung des Regionalentwicklungsausschusses den Zeitplan.
Am vergangenen Montag - keine 4 Monate nach dieser Sitzung - wurde ich von dem mir
als Ansprechpartner benannten Abteilungsleiter im Bundesverkehrsministerium Herrn
Klingen darüber informiert, dass der Zeitplan nicht mehr zu halten sei. Wir befinden uns
damit wiederum in der Situation, mit der wir seit Beginn dieser Baustelle leben müssen:
Alle paar Monate wird der Zeitplan über den Haufen geworfen und ein neuer
Fertigstellungstermin genannt. Gerade um aus dieser mangelnden Verlässlichkeit
rauszukommen, fuhren wir seinerzeit nach Berlin. Weil wir hofften, dass wir von dem
Parlamentarischen Staatssekretär eine verlässliche Aussage bekommen.
Nun gibt es also wieder einen neuen Zeitplan:
 Die Fertigstellung der Oströhre soll nunmehr bis Ende 02/2016 erfolgen.
 Im Anschluss soll es eine erneute Planungsphase geben, um die Planungen für die
Weströhre zu überarbeiten. Die Dauer dieser Planungsphase ist noch offen; auf
Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass ein Zeitraum von 12 Monaten durchaus
realistisch erscheint.
 Danach soll die Weströhre saniert werden. Hierfür werden 12 Monate plus x
kalkuliert.
Noch ist unklar, ob während der Planungsphase der Tunnel 4-spurig oder nur 2-spurig
befahrbar sein wird. Eine Entscheidung darüber soll noch im Laufe des Juni getroffen
werden.
5
Ich hoffe sehr, dass es gelingen wird, den Tunnel während dieser erneuten
Planungsphase 4-spurig offen zu halten. In dem Fall wäre es auch unerheblich, ob die
Planungsphase 12, 18 oder gar 24 Monate dauert. Zumal die Zeit dann genutzt werden
könnte, die Planungen für die Weströhre so zu überarbeiten und zu optimieren, dass die
Sanierung der Weströhre tatsächlich in 12 Monaten gelingt.
Herr Klingen hat übrigens auch zugesagt, in der zweiten Jahreshälfte 2015 nach
Rendsburg zu kommen und in einer Sitzung des Regionalentwicklungsausschusses zu der
Tunnelbaustelle Rede und Antwort zu stehen. Dieses Angebot ist zu begrüßen und von
dem Vorsitzenden des Ausschusses, Herrn Albrecht, auch schon im
Regionalentwicklungsausschuss kommuniziert worden.
Geschwindigkeitsüberwachung auf der Rader Hochbrücke
Um die Belastung der Rader Hochbrücke durch den Verkehr zu reduzieren und dadurch
die Standsicherheit des Bauwerks bis zur Fertigstellung eines Neubaus zu gewährleisten,
ist es erforderlich, die Einhaltung der Tempobeschränkung konsequent zu überwachen
und Verstöße zu ahnden.
Die ausschließliche Zuständigkeit für die Geschwindigkeitsüberwachung auf den
Bundesautobahnen liegt nach der einschlägigen Richtlinie des Landes in SchleswigHolstein bei der Landespolizei. Das Land hatte zwischenzeitlich an den Kreis RendsburgEckernförde die Bitte herangetragen, künftig die Aufgabe der
Geschwindigkeitsüberwachung auf der Rader Hochbrücke in eigener Verantwortung
wahrzunehmen. Dafür wäre aber eine Änderung der Zuständigkeitsregelung erforderlich
geworden.
Da eine Gefährdung der Standsicherheit der Brücke vor Fertigstellung eines Neubaus mit
massiven Nachteilen für die Region und insbesondere den Kreis als Wirtschaftsstandort
verbunden wäre, hatten wir dem Land unsere Bereitschaft hierzu signalisiert.
Wie Sie der Presse entnehmen konnten, hat der Verkehrsminister des Landes SchleswigHolstein, Herr Meyer, nunmehr aber entschieden, dass das Land die
Geschwindigkeitsüberwachung auf der Rader Hochbrücke selbst in die Hand nehmen und
stationäre Blitzeinrichtungen aufstellen will.
6
Ich begrüße diese Entscheidung. Es muss alles dafür getan werden, dass die Einhaltung
der Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Rader Hochbrücke sehr kurzfristig
sichergestellt wird. Wer diese Aufgabe wahrnimmt, ist demgegenüber nicht entscheidend.
Wenn das Land jetzt einen Weg gefunden hat, die ihm obliegende Aufgabe ohne unsere
Hilfe wahrzunehmen, ist das ein gutes Zeichen für die Region.
Schulische Assistenz
Nach monatelangen Verhandlungen wurde vor kurzem zu dem Thema Schulische
Assistenz ein Ergebnis erzielt.
Hintergrund: § 54 SGB XII und § 35a SGB VIII definieren im Rahmen der
Eingliederungshilfen den Anspruch von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung auf
Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,
behinderungsspezifische Defizite auszugleichen und damit die Teilhabe am Unterricht zu
ermöglichen. Die Hilfen erfolgen überwiegend in Form von Schulbegleitungen.
Mit Hinweis auf §§ 4 und 5 des Schleswig-holsteinischen Schulgesetzes hat das
Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 17. Februar 2014 festgestellt,
dass Hilfen, die dem Kernbereich der schulischen Arbeit zuzuordnen sind, Aufgaben der
Schule und nicht des Trägers der Eingliederungshilfe sind. In der Konsequenz werden
durch diesen Beschluss für den Bereich Schule die vom Sozial- und Jugendhilfeträger zu
erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe eingegrenzt.
Wie schwer die Abgrenzung zukünftig ist, zeigt folgendes Beispiel:
Kümmerte sich z.B. in der Vergangenheit die Schulbegleitung bei einem psychisch
kranken und aggressiven Kind darum, den Schüler umfassend dahingehend zu betreuen
und anzuleiten, dass er sich am Unterrichtsgeschehen beteiligt, so hat im Sinne des
inklusiven Bildungs- und Erziehungsauftrags die Schule zukünftig selbst dafür zu sorgen,
dass Schülerinnen und Schüler Regel- und Ordnungssysteme einhalten und motiviert und
angeleitet am Unterricht teilnehmen. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe im engeren
Sinne bezieht sich dann darauf, Hilfestellungen bei aggressivem, selbst- und
fremdgefährdendem Verhalten zu gewähren.
7
Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts hat das Land seine Verpflichtung
anerkannt und bis zu einer endgültigen Lösung eine Beteiligung in Höhe von 15 Mio. Euro
p.a. an den Aufwendungen der Sozial- und Jugendhilfeträger an den Kosten der
Eingliederungshilfen in Schulen zugesagt. Im Gegenzug wurde seitens der Träger der
Sozial- und Jugendhilfe zugesagt, die bisherige Bewilligungspraxis für das laufende
Schuljahr aufrecht zu halten.
Im Rahmen des am 22. Mai 2015 von der Landesregierung vorgestellten Konzepts hat das
Land nunmehr zugesagt, beginnend ab dem Schuljahr 2015/16 für eine flächendeckende
Einstellung von Schulischen Assistenzkräften an den Grundschulen zu sorgen.
Diese nunmehr vom Land gestellten oder jedenfalls finanzierten Schulischen
Assistenzkräfte sind zuständig für die dem Kernbereich der schulischen Arbeit
zuzuordnenden Unterstützungsleistungen bei der Integration behinderter Schülerinnen
und Schüler.
Damit entfällt ab dem Schuljahr 2015/2016 im Grundschulbereich die Beteiligung des
Landes an den Kosten der Eingliederungshilfe. Folgerichtig werden die Träger der Sozialund Jugendhilfe ab diesem Zeitpunkt für den Grundschulbereich die Leistungen der
Eingliederungshilfe auf ihren engeren Zweck begrenzen.
Zur Sicherstellung der notwendigen Unterstützungsleistungen für behinderte und von einer
Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schüler ist es daher erforderlich, dass
 die Leistungen der Eingliederungshilfen und die Leistungen der schulischen
Integration koordiniert werden,
 der Einsatz der Schulischen Assistenzkräfte bedarfsgerecht erfolgt und
 der Ressourceneinsatz unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
erfolgt.
Die Gestaltung der Zusammenarbeit von Eingliederungshilfe und Schule erfordert
abgestimmte und verlässliche Systeme bei der Koordination und Steuerung der
Unterstützungsleistungen.
8
In diesem Kontext ist die Frage der Organisation der Schulischen Assistenz von
Bedeutung. Das Land eröffnet hierzu folgende Optionen:
1. Die Schulträger von Grundschulen oder Förderzentren übernehmen die Aufgabe
unmittelbar, indem sie selbst Anstellungsträger der Schulischen Assistenzkräfte
werden,
2. die Schulträger beauftragen freie Träger mit der Aufgabe, oder
3. das Land wird unmittelbar Anstellungsträger der Schulischen Assistenzkräfte.
Schulische Assistenzkräfte sind mit dem Auftrag der Förderung benachteiligter und
behinderter Kinder Teil der inneren Schulangelegenheiten. Sie tragen dazu bei, den
inklusiven Erziehungs- und Bildungsauftrag von Schulen umzusetzen.
Wer auch immer diese Aufgabe zukünftig wahrnimmt, sollte sich bewusst sein, dass damit
große Herausforderungen verbunden sind:
 Es bedarf einer fachlichen Steuerung der Schulischen Assistenzkräfte.
 Es wird eine Verantwortung gegenüber den anspruchsberechtigten behinderten
Kindern und ihren Eltern begründet.
 Der Zeitfaktor sollte im Auge behalten. Mit der Aufgabe der Schulischen Assistenz
sollte möglichst am 1. August 2015 begonnen werden. Bis dahin ist nicht mehr viel
Zeit. Bis dahin landesweit 314 Schulische Assistenzkräfte einzustellen, wird
ohnehin kaum gelingen.
Insofern empfehle ich den Schulträgern, die mit der Übernahme dieser Aufgabe
verbundene Verantwortung und die damit verbundenen Herausforderungen sorgfältig
abzuwägen.
An das Land, genauer gesagt, die Schulräte vor Ort, kann ich nur appellieren, alles dafür
tut, dass die Schulischen Assistenzkräfte überall dort, wo kommunale Schulträger die
Aufgabe nicht übernehmen möchten, zügig eingestellt werden.
In Kenntnis der besonderen Herausforderungen hat die Stadt Eckernförde bereits erklärt,
die Anstellungsträgerschaft nicht zu übernehmen. Dies gilt auch für den Schulträger
Kronshagen.
9
Anders scheint die Haltung bei eher kleineren Schulträgern zu sein. Hier werden Art und
Umfang der Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung vielerorts anders
interpretiert.
Am 25. Juni 2015 findet eine Informationsveranstaltung der Schulräte und des
Jugendamtes für die Schulträger statt. Die Einladung ist bereits erfolgt.
Der Kreis steht bereit, um das Tätigwerden der schulischen Assistenzkräfte im Rahmen
der vom Land definierten Eckpunkte inhaltlich und konzeptionell zu begleiten.
Rendsburg, 15. Juni 2015
Dr. Rolf-Oliver Schwemer
Landrat