Bezahlte Abwesenheit / unbezahlter Urlaub von

DEPARTEMENT
BILDUNG, KULTUR UND SPORT
Generalsekretariat
Personaldienst Lehrpersonen
Aarau, im Februar 2016
Bezahlte Abwesenheit / unbezahlter Urlaub von Lehrpersonen
Eine Information für Lehrpersonen und Schulbehörden
1. Allgemeines
Gesuche für Abwesenheiten von Lehrpersonen sind der (Kreis-)Schulpflege einzureichen. Stimmt die
(Kreis-)Schulpflege dem Gesuch zu, müssen die Abwesenheiten dem Personaldienst Lehrpersonen
BKS via ALSA gemeldet und von diesem bewilligt werden. Die Abwesenheit kann nur angetreten
werden, wenn die Stellvertretung für die ganze Dauer sichergestellt ist. Die Stellvertretungen werden
unter Vorbehalt von § 32, Lohndekret Lehrpersonen, vom Kanton bezahlt.
2. Bezahlte Abwesenheit
Die Lohnzahlung wird durch die Abwesenheit nicht unterbrochen. Die Abwesenheit wird an die Zeitdauer angerechnet, welche für die Berechnung des Dienstaltersgeschenkes massgebend ist. Der
Anspruch auf den Lohn bei Krankheit oder Unfall richtet sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen.
Bei Abwesenheit für den Besuch des halbjährigen Intensivweiterbildungskurses an der Fachhochschule Pädagogik wird der Lohn unter Auflagen ausgerichtet (gemäss Info FHNW). Während dieser
Abwesenheit wird jenes Pensum bezahlt, welches im Monat vor dem Kursbeginn erteilt und bezahlt
worden ist.
3. Unbezahlter Urlaub
Gemäss § 42 Abs. 1 der Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) kann
unbezahlter Urlaub bis zu maximal einem Jahr bewilligt werden.
Das Dienstverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen.
Der unbezahlte Urlaub gilt nicht als Dienstzeit und kann deshalb nicht an die Zeitdauer angerechnet
werden, welche für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks massgebend ist.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs wird kein Lohn
ausgerichtet.
Gemäss Art. 6 Vorsorgereglement APK gilt folgende Regelung:
1 Während
eines unbezahlten Urlaubs wird die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität
mit den vor Beginn des Urlaubs versicherten Leistungen weitergeführt.
2 Auf
Wunsch der versicherten Person werden während des unbezahlten Urlaubs zusätzlich
zur Risikoversicherung gemäss Abs. 1 weiterhin Spargutschriften geäufnet.
3 Die
auf der Grundlage des letzten versicherten Lohns vor dem unbezahlten Urlaub festgeleg-

ten Risiko- und Sparbeiträge gehen zulasten der versicherten Person. Das Inkasso erfolgt
durch den Arbeitgeber.
4…
Während des unbezahlten Urlaubs läuft die Pflicht zur Bezahlung der Beiträge an die Aargauische
Pensionskasse (APK) weiter. Für diese Zeit müssen auch die Arbeitgeberbeiträge durch die abwesende Lehrperson übernommen werden. Bei unbezahltem Urlaub von längerer Dauer werden die
aufgelaufenen APK-Prämien in den Monaten Januar, April und Oktober in Rechnung gestellt.
4. Berechnung des Anteils unterrichtsfreie Zeit bei unbezahltem Urlaub
Gemäss § 27 Abs. 2 des Lohndekrets Lehrpersonen (LDLP) vom 24. August 2004 richtet sich der
Lohn während der Schulferien nach der Dauer der Unterrichtstätigkeit.
Bei unbezahltem Urlaub wird demzufolge auch der auf die unterrichtsfreie Zeit entfallende Lohn entsprechend berücksichtigt. Pro unbezahlten Tag erfolgt die Kürzung des auf die unterrichtsfreie Zeit
entfallenden Lohns um 1/195 und wird auf der Lohnabrechnung unter "Anteil unterrichtsfreie Zeit"
ausgewiesen.
5. Nichtberufsunfallversicherung während eines unbezahlten Urlaubs von mehr als 30 Tagen
Lehrpersonen, welchen für die Dauer von mehr als 30 Tagen ein unbezahlter Urlaub bewilligt wird,
können innert einer Frist von 30 Tagen ab Beginn der Abwesenheit für die Dauer von maximal 180
Tagen vom 31. Tag des unbezahlten Urlaubs an bei der AGV, Aargauische Gebäudeversicherung,
Kantonale Unfallversicherung, Bleichemattstrasse 12/14, 5000 Aarau, 0848 836 800, Internet:
www.agv-ag.ch/unfallversicherung E-Mail: [email protected] eine Nichtberufsunfallversicherung (Abredeversicherung) abschliessen und dort die Unterlagen (Merkblatt und Einzahlungsschein) beziehen. Bei Abschluss dieser Abredeversicherung muss die Prämie bis spätestens am 30. Tag nach
Beginn des unbezahlten Urlaubs bezahlt sein.
6. Lohnzahlung bei Mutterschaft
Lehrerinnen wird während des Mutterschaftsurlaubs der bisherige Lohn während 13 Schulwochen
bezahlt (Schulleiterinnen während 16 Kalenderwochen), längstens aber bis zum Ende einer Anstellung. Der Urlaub beginnt frühestens 2 Wochen vor der Niederkunft und spätestens am Tage der Geburt.
Das Gesuch um Bewilligung des Mutterschaftsurlaubes ist der (Kreis-)Schulpflege einzureichen.
Absenzen vor der Geburt aus gesundheitlichen Gründen, welche mit Arztzeugnis bestätigt sind, gelten nicht als Mutterschaftsurlaub, sondern als bezahlte Krankheitsabsenz.
Erfolgt die Niederkunft in den ersten sechs Monaten nach Antritt des Anstellungsverhältnisses, so
wird der Lohn zur Hälfte ausbezahlt.
Nach dem Austritt aus dem Schuldienst besteht kein Anspruch mehr auf bezahlten Mutterschaftsurlaub.