8. Das neue Hundegesetz - Jagd - Gebrauchshundverein Schleswig

Das neue Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein
und seine Auswirkungen auf die Jagdhundehaltung
Am 01.01.2016 tritt das neue Hundegesetz in Kraft, mit dem der Gesetzgeber sich brüstet, die
Rasseliste für gefährliche Hunde abgeschafft zu haben. Es wird sich erweisen ob das wirklich
eine kluge Entscheidung war. Davon ist der Jäger als Bürger betroffen, aber nicht als Halter
eines Jagdhundes.
Bevor im Einzelnen auf die Neuerungen eingegangen wird, möchte ich voranschicken, dass der
Gesetzgeber, abweichend vom Entwurf, aufgrund der Einwendungen des JGV-SH und des LJVSH das Jagdprivileg erhalten hat. Ob dieses wirklich eine gute Nachricht ist, wird sich im
Weiteren ergeben.
Die § 3 Abs. 1 und §§ 5 und 6 gelten auch im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 18 mit dem
unter anderem Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer
Ausbildung privilegiert werden. Gemäß § 3 Abs. 1 sind danach auch Jagdhunde bei ihrem
bestimmungsgemäßen Einsatz so zu halten und zu führen, dass sie jederzeit beaufsichtigt und
vom Führer auf sie eingewirkt werden kann, so dass von ihnen weder Menschen noch Tiere
oder Sachen gefährdet werden können. Das ist ein Widerspruch in sich. Ein Hund, der zur
Nachsuche auf ein Stück Niederwild oder ein Schweißhund, der zur Hetze auf ein Stück
Schalenwild geschnallt wird, muss um seiner Bestimmung gerecht zu werden, selbständig
arbeiten. Eine ständige Beaufsichtigung oder Einwirkung ist dabei generell ausgeschlossen. Ein
Hund, den der Führer ständig beaufsichtigen kann, kann der an ihn gestellten jagdlichen
Aufgabe nicht gerecht werden. Für die Jagd umso wertvoller ist der Hund der das Wild weit
verfolgt und es zur Strecke bringt oder so stellt, dass der Fangschuss angetragen werden kann.
Wenn dabei durch den Hund ein Schaden angerichtet wird, ist die Jagdhaftpflichtversicherung
für den Ausgleich des Schadens zuständig. Aber es geht auch um das Begehen von
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 und da wird diesen Widerspruch erst die Justiz im Einzelfall
klären müssen.
In § 3 Abs. 1 ist auch geregelt, dass der Hundehalter den Hund nur Personen überlassen darf,
die die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund so führen, dass von diesem keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht. Diese Regelung ist solange unproblematisch solange nichts
passiert. Wenn etwas passiert muss der Hundehalter immer damit rechnen, dass die Person,
der er den Hund überlassen hat, als ungeeignet angesehen werden wird. Das Ausführen des
hochmotivierten Jagdhundes durch Kinder wird damit in jedem Falle riskant, selbst wenn der
Hund von den Kindern nicht von der Leine gelassen wird.
Die §§ 5 und 6, die auch für Jagdhunde bei ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz gelten, sind
einmal die für uns ohnehin selbstverständliche Kennzeichnungspflicht durch einen Transponder
(Chip) und zwar ab Beginn des vierten Lebensmonats und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Jagdlich also nichts wirklich Erschreckendes. Aber der Jagdhund ist auch Hund außerhalb
seines bestimmungsgemäßen Einsatzes und der Jäger ist da als Bürger ein Hundehalter wie
jeder andere auch. So dass die allgemeinen Pflichten in § 3 Abs. 2 bis 7 und den übrigen
Paragraphen auch von jedem Jagdhundehalter einzuhalten sind.
In § 3 Abs. 2 ist ausführlich geregelt unter welchen Bedingungen jeder Hund nur angeleint
geführt werden darf, z.B. in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen. Wobei im
innerörtlichen Bereich an Stellen, an den starker Publikumsverkehr herrscht, generell von einer
Leinenpflicht ausgegangen werden sollte. Auch in Grünanlagen, Parks und verschiedenen
anderen Örtlichkeiten sind Hunde an der Leine zu führen. Absatz 3 regelt, wohin Hunde
keinesfalls mitgenommen werden dürfen, z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser,
Badestellen und Kinderspielplätze. Wobei teilweise Ausnahmen von dem Inhaber des
Hausrechts zugelassen werden können.
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Gemäß Absatz 5 muss jeder Hund, der außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks frei
laufen gelassen, wird eine Anleinvorrichtung um den Hals tragen, die mit einer Kennzeichnung
versehen ist, über die der Hundehalter ermittelt werden kann. Bei Ausbildung und Jagd darf der
Jagdhund ohne eine solche Halsung frei laufen. Dass wir ihm eine Warnhalsung umlegen, die
mit unserer Adresse versehen ist, versteht sich von selbst.
Wenn Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften auf öffentlichen Straßen oder Anlagen
geführt werden ist der Hundeführer verpflichtet durch das Tier verursachte Verunreinigungen
unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (§ 3 Abs. 7). Ob damit auch Urin
gemeint ist, ist unklar. Wer die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht entfernt begeht eine
Ordnungswidrigkeit und muss die Feststellung seiner Personalien durch Mitarbeiter der
Ordnungsämter dulden.
Der Entwurf zum neuen Hundegesetz sah vor, dass jeder Hundehalter eine Sachkundeprüfung
ablegen musste. Davon ist im § 4 eine, vorsichtig ausgedrückt, schwammige Regelung übrig
geblieben. Sachkunde besitzt danach generell jeder, der aufgrund seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten einen Hund so halten kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht. Durch Ablegung einer theoretischen und praktischen
Sachkundeprüfung kann die Sachkunde nachgewiesen werden.
Im Absatz 3 des § 4 ist geregelt, wer als sachkundig gilt. Das sind z.B. Tierärzte, Personen, die
zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind, und Polizei- und
Rettungshundführer. Die zuständige Behörde kann für Personen, die die Sachkunde
nachweisen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer vorsehen.
Bisher ist in vielen Hundesteuersatzungen vorgesehen, dass Führer von Diensthunden, wozu
auch die anerkannten Nachsuchengespanne gehören, von der Hundesteuer befreit sind und
dass bei Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit eines Hundes der Steuersatz halbiert wird.
Nach dem Wortlaut des § 4 käme es jetzt nicht mehr auf den Nachweis der Brauchbarkeit des
Hundes an um in den Genuss des erniedrigten Steuersatzes zu kommen, sondern auf die
Sachkunde des Hundeführers. Das zuständige Ministerium lehnt die Vorgabe einer
Mustersatzung ab. Da der Gesetzgeber in die Satzungshoheit der Kommunen nicht eingreifen
kann, folgt, dass jede Kommune individuell ihre Hundesteuersatzung gestalten kann. Wenn die
Kommunen dabei streng nach dem Gesetz vorgehen werden, dürften sie Steuererhöhungen nur
noch für Hunde festlegen, die als gefährlich festgestellt wurden, nicht für bestimmte Rassen.
Steuerermäßigungen kämen danach nur noch für Personen in Betracht, die ihre Sachkunde
nachgewiesen haben oder von deren Sachkunde das Gesetz generell ausgeht. Die Erlangung
der Brauchbarkeit mit dem eigenen Jagdhund könnte danach nicht mehr für eine
Steuerermäßigung ausreichen. Bevorzugt wären dann nur noch die Verbandsrichter, die
generell als sachkundig gelten. Hier kann jeder Jagdhundeführer gespannt sein, wie die Satzung
seiner Kommune ausfällt. Wie wir den Zeitungen in Schleswig-Holstein entnehmen konnten,
wollen die Kommunen teilweise die erhöhten Steuersätze für Hunde „gefährlicher“ Rassen
beibehalten. Wir dürfen also gespannt sein. Über die zukünftige landesweite Entwicklung zu
mutmaßen, wäre reine Spekulation.
Die gemäß § 6 vorgeschriebenen Haftungssummen für die abzuschließende Haftpflichtversicherung sind so niedrig, dass dieses bei den üblichen Jagdhaftpflichtversicherungen kein
Problem darstellen dürfte.
Was einen Hund gefährlich macht, ist im § 7 geregelt und gilt selbstverständlich auch für jeden
Jagdhund in seinem allgemeinen Verhalten. Die Haltung eines Hundes, der von der zuständigen
Behörde als gefährlich eingestuft wurde, bedarf der Erlaubnis (§ 8) und ist unverzüglich nach
Feststellung der Gefährlichkeit vom Hundehalter zu beantragen oder die Haltung des Hundes ist
aufzugeben (§ 9). Die Erteilung zum Halten eines gefährlichen Hundes ist gemäß § 10 an enge
Voraussetzungen geknüpft. Der Hundehalter muss 18 Jahre alt, zuverlässig gemäß § 11 und
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gemäß § 12 geeignet sein. Außerdem muss der Hundeführer eine Sachkundeprüfung mit dem
Hund bestehen. Der Hund muss gechipt und haftpflichtversichert sein und gemäß § 13 einen
Wesenstest bestehen. § 14 regelt dann letztendlich wie gefährliche Hunde zu halten sind.
Dieses hier im Einzelnen auszuführen würde den Rahmen einer ersten vorsichtigen
Einschätzung des neuen Hunde-gesetzes sprengen. Wer sich über den Wortlaut des Gesetzes
informieren möchte findet dieses unter dem nachstehenden Link.
Für die Richtigkeit dieser ersten vorläufigen Einschätzung wird eine Gewähr nicht übernommen.
Der Autor ist für jede Anregung und jeden Hinweis dankbar.
Reinhard Schill
http://lissh.lvn.parlanet.de/shlt/lissh-dok/infothek/gvb/2015/XQQGVB1511.pdf#page=3
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