Das neue Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein und seine Auswirkungen auf die Jagdhundehaltung Am 01.01.2016 tritt das neue Hundegesetz in Kraft, mit dem der Gesetzgeber sich brüstet, die Rasseliste für gefährliche Hunde abgeschafft zu haben. Es wird sich erweisen ob das wirklich eine kluge Entscheidung war. Davon ist der Jäger als Bürger betroffen, aber nicht als Halter eines Jagdhundes. Bevor im Einzelnen auf die Neuerungen eingegangen wird, möchte ich voranschicken, dass der Gesetzgeber, abweichend vom Entwurf, aufgrund der Einwendungen des JGV-SH und des LJVSH das Jagdprivileg erhalten hat. Ob dieses wirklich eine gute Nachricht ist, wird sich im Weiteren ergeben. Die § 3 Abs. 1 und §§ 5 und 6 gelten auch im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 18 mit dem unter anderem Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung privilegiert werden. Gemäß § 3 Abs. 1 sind danach auch Jagdhunde bei ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz so zu halten und zu führen, dass sie jederzeit beaufsichtigt und vom Führer auf sie eingewirkt werden kann, so dass von ihnen weder Menschen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden können. Das ist ein Widerspruch in sich. Ein Hund, der zur Nachsuche auf ein Stück Niederwild oder ein Schweißhund, der zur Hetze auf ein Stück Schalenwild geschnallt wird, muss um seiner Bestimmung gerecht zu werden, selbständig arbeiten. Eine ständige Beaufsichtigung oder Einwirkung ist dabei generell ausgeschlossen. Ein Hund, den der Führer ständig beaufsichtigen kann, kann der an ihn gestellten jagdlichen Aufgabe nicht gerecht werden. Für die Jagd umso wertvoller ist der Hund der das Wild weit verfolgt und es zur Strecke bringt oder so stellt, dass der Fangschuss angetragen werden kann. Wenn dabei durch den Hund ein Schaden angerichtet wird, ist die Jagdhaftpflichtversicherung für den Ausgleich des Schadens zuständig. Aber es geht auch um das Begehen von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 und da wird diesen Widerspruch erst die Justiz im Einzelfall klären müssen. In § 3 Abs. 1 ist auch geregelt, dass der Hundehalter den Hund nur Personen überlassen darf, die die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund so führen, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Diese Regelung ist solange unproblematisch solange nichts passiert. Wenn etwas passiert muss der Hundehalter immer damit rechnen, dass die Person, der er den Hund überlassen hat, als ungeeignet angesehen werden wird. Das Ausführen des hochmotivierten Jagdhundes durch Kinder wird damit in jedem Falle riskant, selbst wenn der Hund von den Kindern nicht von der Leine gelassen wird. Die §§ 5 und 6, die auch für Jagdhunde bei ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz gelten, sind einmal die für uns ohnehin selbstverständliche Kennzeichnungspflicht durch einen Transponder (Chip) und zwar ab Beginn des vierten Lebensmonats und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Jagdlich also nichts wirklich Erschreckendes. Aber der Jagdhund ist auch Hund außerhalb seines bestimmungsgemäßen Einsatzes und der Jäger ist da als Bürger ein Hundehalter wie jeder andere auch. So dass die allgemeinen Pflichten in § 3 Abs. 2 bis 7 und den übrigen Paragraphen auch von jedem Jagdhundehalter einzuhalten sind. In § 3 Abs. 2 ist ausführlich geregelt unter welchen Bedingungen jeder Hund nur angeleint geführt werden darf, z.B. in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen. Wobei im innerörtlichen Bereich an Stellen, an den starker Publikumsverkehr herrscht, generell von einer Leinenpflicht ausgegangen werden sollte. Auch in Grünanlagen, Parks und verschiedenen anderen Örtlichkeiten sind Hunde an der Leine zu führen. Absatz 3 regelt, wohin Hunde keinesfalls mitgenommen werden dürfen, z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Badestellen und Kinderspielplätze. Wobei teilweise Ausnahmen von dem Inhaber des Hausrechts zugelassen werden können. Seite 1 von 3 Gemäß Absatz 5 muss jeder Hund, der außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks frei laufen gelassen, wird eine Anleinvorrichtung um den Hals tragen, die mit einer Kennzeichnung versehen ist, über die der Hundehalter ermittelt werden kann. Bei Ausbildung und Jagd darf der Jagdhund ohne eine solche Halsung frei laufen. Dass wir ihm eine Warnhalsung umlegen, die mit unserer Adresse versehen ist, versteht sich von selbst. Wenn Hunde innerhalb geschlossener Ortschaften auf öffentlichen Straßen oder Anlagen geführt werden ist der Hundeführer verpflichtet durch das Tier verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (§ 3 Abs. 7). Ob damit auch Urin gemeint ist, ist unklar. Wer die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht entfernt begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss die Feststellung seiner Personalien durch Mitarbeiter der Ordnungsämter dulden. Der Entwurf zum neuen Hundegesetz sah vor, dass jeder Hundehalter eine Sachkundeprüfung ablegen musste. Davon ist im § 4 eine, vorsichtig ausgedrückt, schwammige Regelung übrig geblieben. Sachkunde besitzt danach generell jeder, der aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen Hund so halten kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Durch Ablegung einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung kann die Sachkunde nachgewiesen werden. Im Absatz 3 des § 4 ist geregelt, wer als sachkundig gilt. Das sind z.B. Tierärzte, Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind, und Polizei- und Rettungshundführer. Die zuständige Behörde kann für Personen, die die Sachkunde nachweisen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer vorsehen. Bisher ist in vielen Hundesteuersatzungen vorgesehen, dass Führer von Diensthunden, wozu auch die anerkannten Nachsuchengespanne gehören, von der Hundesteuer befreit sind und dass bei Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit eines Hundes der Steuersatz halbiert wird. Nach dem Wortlaut des § 4 käme es jetzt nicht mehr auf den Nachweis der Brauchbarkeit des Hundes an um in den Genuss des erniedrigten Steuersatzes zu kommen, sondern auf die Sachkunde des Hundeführers. Das zuständige Ministerium lehnt die Vorgabe einer Mustersatzung ab. Da der Gesetzgeber in die Satzungshoheit der Kommunen nicht eingreifen kann, folgt, dass jede Kommune individuell ihre Hundesteuersatzung gestalten kann. Wenn die Kommunen dabei streng nach dem Gesetz vorgehen werden, dürften sie Steuererhöhungen nur noch für Hunde festlegen, die als gefährlich festgestellt wurden, nicht für bestimmte Rassen. Steuerermäßigungen kämen danach nur noch für Personen in Betracht, die ihre Sachkunde nachgewiesen haben oder von deren Sachkunde das Gesetz generell ausgeht. Die Erlangung der Brauchbarkeit mit dem eigenen Jagdhund könnte danach nicht mehr für eine Steuerermäßigung ausreichen. Bevorzugt wären dann nur noch die Verbandsrichter, die generell als sachkundig gelten. Hier kann jeder Jagdhundeführer gespannt sein, wie die Satzung seiner Kommune ausfällt. Wie wir den Zeitungen in Schleswig-Holstein entnehmen konnten, wollen die Kommunen teilweise die erhöhten Steuersätze für Hunde „gefährlicher“ Rassen beibehalten. Wir dürfen also gespannt sein. Über die zukünftige landesweite Entwicklung zu mutmaßen, wäre reine Spekulation. Die gemäß § 6 vorgeschriebenen Haftungssummen für die abzuschließende Haftpflichtversicherung sind so niedrig, dass dieses bei den üblichen Jagdhaftpflichtversicherungen kein Problem darstellen dürfte. Was einen Hund gefährlich macht, ist im § 7 geregelt und gilt selbstverständlich auch für jeden Jagdhund in seinem allgemeinen Verhalten. Die Haltung eines Hundes, der von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft wurde, bedarf der Erlaubnis (§ 8) und ist unverzüglich nach Feststellung der Gefährlichkeit vom Hundehalter zu beantragen oder die Haltung des Hundes ist aufzugeben (§ 9). Die Erteilung zum Halten eines gefährlichen Hundes ist gemäß § 10 an enge Voraussetzungen geknüpft. Der Hundehalter muss 18 Jahre alt, zuverlässig gemäß § 11 und Seite 2 von 3 gemäß § 12 geeignet sein. Außerdem muss der Hundeführer eine Sachkundeprüfung mit dem Hund bestehen. Der Hund muss gechipt und haftpflichtversichert sein und gemäß § 13 einen Wesenstest bestehen. § 14 regelt dann letztendlich wie gefährliche Hunde zu halten sind. Dieses hier im Einzelnen auszuführen würde den Rahmen einer ersten vorsichtigen Einschätzung des neuen Hunde-gesetzes sprengen. Wer sich über den Wortlaut des Gesetzes informieren möchte findet dieses unter dem nachstehenden Link. Für die Richtigkeit dieser ersten vorläufigen Einschätzung wird eine Gewähr nicht übernommen. Der Autor ist für jede Anregung und jeden Hinweis dankbar. Reinhard Schill http://lissh.lvn.parlanet.de/shlt/lissh-dok/infothek/gvb/2015/XQQGVB1511.pdf#page=3 Seite 3 von 3
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