vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. 2015, 2) - w

Österreichisches Nationalkomitee von
ICOMOS- Tagung
„Welterbe und Nationale Rechtsordnung“
vom 13. - 15. Dezember 2015 im
St. Virgil-Bildungs- und Konferenzzentrum,
Salzburg
„Teil 3: Statement zur rechtlichen
Situation in Deutschland“
Assessor iuris, Regierungsdirektor
Justitiar des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege
- Der Datenschutzbeauftragte Koordinator für internationale Angelegenheiten
Denkmalrechtsberatung (Homepage: http://w-goehner.de [Rechtsprechung, Denkmalschutzgesetze,
Veröffentlichungen])
Lehrbeauftragter der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Vorsitzender der Arbeitsgruppe Recht und Steuerfragen des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz
(DNK)
Chairman, Mitglied des Sekretariats des European Heritage Legal Forums (EHLF) und
Deutsches EHLF-Mitglied als bestellter Vertreter
- des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz (DNK),
- der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger der Bundesrepublik Deutschland (VdL) und
- des Verbandes der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland (VLA)
Mitglied des Nationalen Programmbeirats für das Europäische Jahr des kulturellen Erbes (ECHY) 2018
Mitglied des Deutschen Spiegelausschusses "Erhaltung des kulturellen Erbes" beim DIN-Normenausschuss
Bauwesen
Deutsches Mitglied der Working Group 8 „Energy efficiency of historic buildings“ des CEN/TC 346 „Erhaltung
des kulturellen Erbes“
Mitglied des Vorstands des Verbands der Höheren Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten in Bayern
(VHBB) e. V.
Ehrenamtlicher Richter am Bayerischen Verwaltungsgericht München (Kammer für Personalvertretungssachen,
Kammer für Disziplinarsachen) und am Bayerischen Finanzgericht München
Teil 3:
1. Möglichkeiten und Voraussetzungen der Verankerung der Materie
Welterbe in der nationalen Rechtsordnung
2. Möglichkeiten und Voraussetzungen der Einrichtung einer
„Welterbeverträglichkeitsprüfung“ (World Heritage Compatibility
Check)“.
Gesetze zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
(Denkmalschutzgesetze - DSchG) Länder in der
Bundesrepublik Deutschland:
Denkmalschutzgeset
z - Deutschland - Normtexte - Ländergesetze - aktuell ....pdf
Die Verfassung des Deutschen Reichs (Weimarer Verfassung)
vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383)
Art. 150
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft
genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das
Ausland zu verhüten.
Staatszielbestimmungen: z. B. aus der
Verfassung des Freistaates Bayern
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 [BayRS 100-1I])
Art. 141 Abs. 1
1 Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der
Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge
jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. 2 Tiere werden
als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. 3 Mit Naturgütern
ist schonend und sparsam umzugehen. 4 Es gehört auch zu den
vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des
öffentlichen Rechts,
Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen,
eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf
möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu
verbessern,
den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen
und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie
kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu
erhalten.
Verfassung des Freistaates Bayern
(in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1998 [BayRS 100-1-I])
Art. 141 Abs. 2
Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen
Rechts haben die Aufgabe,
die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur
sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen,
herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte
möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen,
die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland zu
verhüten.
Denkmalschutzgesetz (DSchG) der
Freien und Hansestadt Hamburg
vom 5. April 2013, i. d. F. von Art. 1 des Gesetzes zum Neuerlass des
Denkmalschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 5.
April 2013 (HmbGVBl. S. 142)
§ 7 Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme
(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des
Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und
instand zu setzen. …
(8) Bei Maßnahmen und Planungen ist die Verpflichtung zur Bewahrung des
Kulturerbes gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 215) zu
berücksichtigen.
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
des Landes Rheinland-Pfalz
vom 23. März 1978 i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 2014 (RP GVBl. S.
245)
§ 2 Pflicht zur Erhaltung und Pflege
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die
Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.
Weitergehende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt. …
(3) Das Land, der Bund, die Gemeinden und Gemeindeverbände und alle Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und
Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege sowie die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes
gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der
Welt vom 16. November 1972 zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen und Planungen,
die Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege berühren, ist die
Denkmalfachbehörde von Beginn an zu beteiligen. …
Denkmalschutzgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt
vom 21. Oktober 1991 i. d. F. von Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005
(GVBl. LSA S. 769, 801)
§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
…
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen
Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Öffentliches
Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer,
wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung
sind.
(2) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind:
…
2. Denkmalbereiche
als Mehrheiten baulicher Anlagen. Denkmalbereiche können historische Kulturlandschaften,
die in der Liste des Erbes der Welt der UNESCO gemäß Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des
Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der
Welt (Bekanntmachung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213) aufgeführt sind,
Stadtgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder sowie -silhouetten, Stadtteile und -viertel,
Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten,
einschließlich deren Umgebung, sein, wenn das Bauwerk zu ihr in einer besonderen
historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung steht. Hierzu gehören auch
handwerkliche und industrielle Produktionsstätten; …
Gesetz zum Schutz der Denkmale des Landes Schleswig-Holstein
(Denkmalschutzgesetz SH)
vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. 2015, 2)
§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
…
(3) Schutzzonen sind Welterbestätten, soweit sie nicht als Kulturdenkmale geschützt sind,
sowie Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete. Nach diesem Gesetz sind
1. Welterbestätten die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. II 1977 S. 215) in die „Liste
des Erbes der Welt“ eingetragenen Stätten, soweit sie dort nicht ausschließlich als Naturerbe
eingetragen sind,
2. Pufferzonen definierte Gebiete um eine Welterbestätte zum Schutz ihres unmittelbaren
Umfeldes, wesentlicher Sichtachsen und weiterer wertbestimmender Merkmale,
§ 10 Ausweisung von Schutzzonen
…
(2) Vom Welterbekomitee anerkannte Welterbestätten in ihren vom Welterbekomitee
anerkannten Grenzen gelten als Schutzzonen, soweit sie nicht als Kulturdenkmale
geschützt sind.
Gesetz zum Schutz der Denkmale des Landes Schleswig-Holstein
(Denkmalschutzgesetz SH)
vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. 2015, 2)
§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
…
(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen
…
2. alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet
sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden, …
Gesetz zum Schutz der Denkmale des Landes Schleswig-Holstein
(Denkmalschutzgesetz SH)
vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. 2015, 2)
§ 4 Öffentliche Planungen und Maßnahmen, Welterbe
(1) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des
europäischen Rechts und der in Deutschland ratifizierten internationalen und
europäischen Übereinkommen zum Schutz des materiellen kulturellen Erbes sind in die
städtebauliche Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei
allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die juristische Person, die für die Verwaltung der Welterbestätte zuständig ist, richtet eine
Welterbekoordination ein und benennt eine offizielle Welterbebeauftragte oder einen
offiziellen Welterbebeauftragten für die Belange der Welterbestätte. Die juristische
Person hat integrierte Planungs- und Handlungskonzepte in Form von
Managementplänen aufzustellen und fortzuschreiben. Kommt sie ihrer Verpflichtung zur
Aufstellung oder Fortschreibung des Managementplans auch nach einer von der
zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach,
wird der Managementplan ersatzweise von der zuständigen oberen
Denkmalschutzbehörde erstellt oder fortgeschrieben. …
Gesetz zum Schutz der Denkmale
des Landes Schleswig-Holstein
(Denkmalschutzgesetz SH)
vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. 2015, 2)
§ 4 Öffentliche Planungen und Maßnahmen, Welterbe
…
(3) Die Denkmalschutzbehörden und der oder die Welterbebeauftragte
sind Träger öffentlicher Belange. Sie sind bei allen öffentlichen
Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, so
frühzeitig zu beteiligen, dass die in Absatz 1 genannte Belange sowie
die Belange der Welterbestätte, ihrer Pufferzonen und ihrer
wesentlichen Sichtachsen in die Abwägung mit anderen Belangen
eingestellt und die Erhaltung und Nutzung der Denkmale sowie eine
angemessene Gestaltung ihrer Umgebung sichergestellt werden
können. Welterbestätten sind einschließlich ihrer
Umgebung in ihrem außergewöhnlichen universellen
Wert zu erhalten.
SHARING
HERITAGE
European Cultural Heritage Year
2018
Dr. Uwe Koch, Dr. Christoph Rauhut
Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK)
bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
http://www.dnk.de/site_de/index.php?node_id=2519
Gesetz zum Schutz der Denkmale des
Landes Schleswig-Holstein
(Denkmalschutzgesetz SH)
vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. 2015, 2)
§ 10 Ausweisung von Schutzzonen
(1) Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Benehmen mit den
betroffenen unteren und der obersten Denkmalschutzbehörden sowie
den betroffenen Kommunen Denkmalbereiche und
Grabungsschutzgebiete durch Verordnung ausweisen. In ihr sind
Ausmaß, Bestandteile, Schutzziel und -zweck sowie die zur Erreichung
des Schutzzwecks erforderlichen Genehmigungsvorbehalte festzulegen.
Näheres zum Verfahren kann die oberste Denkmalschutzbehörde durch
Verordnung regeln.. …
Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom 23. Mai 1949 (BGBl. III, Gl. Nr. 100-1) i. d. F. vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2438)
Artikel 30
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine
andere Regelung trifft oder zulässt.
Artikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses
Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst
sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die
ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom 23. Mai 1949 (BGBl. III, Gl. Nr. 100-1) i. d. F. vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2438)
Artikel 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im
Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er
beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) …
Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom 23. Mai 1949 (BGBl. III, Gl. Nr. 100-1) i. d. F. vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2438)
Artikel 23 a. F.
„Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden*, Bayern,
Bremen, Groß-Berlin^, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden*
und Württemberg-Hohenzollern* °. In anderen Teilen Deutschlands ist
es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
Anm.:
*: Vereinigung von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu Baden-Württemberg (1952)
°: Beitritt des Saarlands (1957)
^: Vorbehalte der Militärgouverneure zum Grundgesetz im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949
Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom 23. Mai 1949 (BGBl. III, Gl. Nr. 100-1) i. d. F. vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2438)
Artikel 59
(1) …
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder
sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen
der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften
über die Bundesverwaltung entsprechend.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die
Herstellung der Einheit Deutschlands
(Einigungsvertrag)
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889)
Art 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
(1) …
(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen
Republik bleibt mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es
mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit
dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften
vereinbar ist.
(vgl. Anlage II des Einigungsvertrages: BGBl. 1990 II S. 885, 1148)
Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom 23. Mai 1949 (BGBl. III, Gl. Nr. 100-1) i. d. F. vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S.
2438)
Artikel 59
(1) …
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder
sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen
der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften
über die Bundesverwaltung entsprechend.
Übereinkommen zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt
(Welterbeübereinkommen - WÜK)
vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 215)
Artikel 34
Folgende Bestimmungen gelten für die Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches
oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren
Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung
dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren
Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Landes,
einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem
des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen,
unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen dieser Staaten,
Länder, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen und
empfiehlt ihnen ihre Annahme.
Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Europäische Menschenrechtskonvention
- EMRK)
vom 4. November 1950, zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13.5.2004
m. W. v. 1. Juni 2010
Artikel 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei
sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses
überwacht seine Durchführung.
(3) Wird die Überwachung der Durchführung eines endgültigen Urteils nach Auffassung des
Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so
kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage
entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der
Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees
berechtigten Mitglieder. …
Statut des Internationalen Gerichtshofs
(IGH-Statut; Anhang zur Charta der
Vereinten Nationen
[http://www.icj-cij.org/documents/index.php?p1=4&p2=2&p3=0])
Artikel 59
Die Entscheidung des Gerichtshofs ist nur für die Streitparteien und nur in bezug auf die
Sache bindend, in der entschieden wurde.
Gesetz zum Schutz der Denkmale
des Landes Schleswig-Holstein
(Denkmalschutzgesetz SH)
vom 30. Dezember 2014 (GVOBl. 2015, 2)
§ 4 Öffentliche Planungen und Maßnahmen, Welterbe
…
(3) Die Denkmalschutzbehörden und der oder die Welterbebeauftragte
sind Träger öffentlicher Belange. Sie sind bei allen öffentlichen
Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, so
frühzeitig zu beteiligen, dass die in Absatz 1 genannte Belange sowie
die Belange der Welterbestätte, ihrer Pufferzonen und ihrer
wesentlichen Sichtachsen in die Abwägung mit anderen Belangen
eingestellt und die Erhaltung und Nutzung der Denkmale sowie eine
angemessene Gestaltung ihrer Umgebung sichergestellt werden
können. Welterbestätten sind einschließlich ihrer
Umgebung in ihrem außergewöhnlichen universellen
Wert zu erhalten.
http://www.welterbe-mittelrheintal.de/index.php?id=318&L=0
Vielen Dank
Alles Gute!