ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 1. Anwendungsbereich 1.1. Die vorliegenden AGB regeln die vertragliche Beziehung (nachfolgend Werbevertrag genannt) zwischen der Publicitas AG (nachfolgend Publicitas) und dem Werbeauftraggeber (nachfolgend Kunde) bzw. der von ihm beauftragten Werbe-, Media, PR-, DM- oder Webagentur (nachfolgend Agentur) oder dem Vermittler betreffend die Schaltung von Werbemitteln des Kunden auf den von der Publicitas vermarkteten Werbeträgern. Werbeträger können von Medienanbietern betriebene Onlineplattformen, TV-Programme oder anderweitige Plattformen sein. 1.2. Die AGB haben auch für die Agentur und den Vermittler Geltung, selbst wenn nur der Kunde ausdrücklich erwähnt wird. 1.3. Allfällige individuelle, schriftliche Vereinbarungen mit der Publicitas gehen den AGB vor. Die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, selbst wenn diese ausschliessliche Geltung beanspruchen sollten. 1.4. Im Falle von TV-Werbung und der Nutzung des Buchungstools "publiplan" hat der Kunde die entsprechende Nutzungsvereinbarung zusätzlich zu beachten. 1.5. Die Publicitas ist jederzeit berechtigt, Dritte für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten beizuziehen. 2. Vertragsabschluss 2.1. Publicitas schliesst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Werbeverträge mit dem Kunden ab. 2.2. Gegenüber der Publicitas handelt die Agentur im Namen und auf Rechnung des Kunden. 2.3. Jeder Werbevertrag muss den Kunden und den Inhalt des Werbemittels genau bezeichnen. 2.4. Die Publicitas nimmt die Aufträge von Agenturen nur für namentlich bezeichnete Kunden an. Die Publicitas ist berechtigt, von Agenturen eine Handlungsvollmacht des Kunden zu verlangen. Ein von einer Agentur vertretener Kunde kann sich gegenüber der Publicitas nur durch Zahlung an die Publicitas von seiner Zahlungsverpflichtung befreien. 3. Geistiges Eigentum, Know-how 3.1. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, Inhaber sämtlicher erforderlichen Rechte am von ihm übermittelten Werbemittel zu sein oder sämtliche Nutzungsrechte erworben und abgegolten zu haben. Der Kunde räumt der Publicitas bzw. den Medienanbietern die im Rahmen der Vertragserfüllung notwendigen Nutzungsrechte daran ein. 3.2. Im Falle von Werbespots gibt der Kunde der Publicitas unaufgefordert die SUISA-Nummer des Werbespots bekannt, auch wenn darin keine urheberrechtlich geschützte Musik vorkommt. Fehlt die Angabe der SUISA-Nummer, kann die Schaltung des Werbespots verweigert werden. 3.3. Publicitas hat das Recht, das Werbemittel wo nötig mit der Bezeichnung "Werbung" oder ähnlich zu versehen. 3.4. Der Kunde anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, der Publicitas an allen von ihr selber kreierten Werbemitteln mit individuellem Charakter. Soweit der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Publicitas nachkommt, ist ihm die Nutzung dieser Werbemittel im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes auf unbeschränkte Zeit erlaubt. 3.5. Die Publicitas ist berechtigt, Know-how (wie Ideen, Konzepte und Verfahren, sowie aggregierte Daten und Analysen) welches sie bei der Vertragserfüllung alleine oder gemeinsam mit dem Kunden oder der Agentur gewinnt, auch unabhängig vom Kunden und der Agentur zu nutzen und auszuwerten. 3.6. Der Kunde räumt der Publicitas das Recht ein, die Werbemittel zum Zweck von Eigenwerbung zu verwenden (z.B. Einbindung der Werbemittel auf die eigene Website), wobei eine technische Bearbeitung und Formatänderung ohne inhaltliche Veränderung zulässig ist. Publicitas ist ausserdem berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu nennen. 4. Tarife 4.1. Es gelten die jeweils gültigen Tarife, welche der Medienanbieter oder die Publicitas festlegt. Sie enthalten keine Produktionskosten, Steuern oder sonstige Abgaben. Allfällige Eigenleistungen der Publicitas oder ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 4.2. Agenturen sind gegenüber ihren Kunden zur Tariftreue verpflichtet. 4.3. Die Tarife können jederzeit angepasst werden und treten auch bei laufenden Werbeverträgen sofort in Kraft. Tariferhöhungen bei laufenden Werbeverträgen werden dem Kunden in geeigneter Form sofort mitgeteilt. Die Tariferhöhung gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang der Mitteilung dieser schriftlich widerspricht und damit vom Vertrag zurücktritt. Das Schweigen des Kunden gilt als Annahme. Die bis zum Widerspruch erbrachten Leistungen oder unkündbaren Platzierungen müssen vom Kunden bezahlt werden. Allfällig gewährte Mengenrabatte werden entsprechend der bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts tatsächlich bezogenen Menge reduziert. 4.4. Als Berechnungsgrundlage für die korrekte Durchführung von Online-Werbekampagnen sowie für die Abrechnung derselben gilt die Auswertung des Ad-Management-Tools des jeweiligen Werbeträgers. Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Statistikinformationen, die über das hinausgehen, was für die Abrechnung notwendig ist. 4.5. Die Agenturen und Vermittler von Werbeaufträgen sichern der Publicitas zu, alle Arten von allfälligen Rabatten rechtmässig zu verwenden. Insbesondere informieren sie ihre Kunden vollständig und transparent über die Rabatte und geben die Rabatte ihren Kunden vollständig weiter, soweit der jeweilige Kunde nicht explizit darauf verzichtet hat. 5. Anlieferung und Bereitstellung der Werbemittel 5.1. Der Kunde verpflichtet sich, der Publicitas die Werbemittel in der von Publicitas verlangten Form und unter Berücksichtigung der technischen Spezifikationen sowie der folgenden Fristen zur Verfügung zu stellen: • für Onlinewerbung: drei Arbeitstage vor dem ersten Schaltungstermin, • für TV-Werbung: grundsätzlich zehn Arbeitstagevor dem ersten Schaltungstermin. Je nach Sender informiert der Kunde die Publicitas mindestens zehn Arbeitstage vor dem ersten Schaltungstermin schriftlich über die digitale Anlieferung. 5.2. Die physische oder digitale Übermittlung der Werbemittel erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Publicitas haftet weder für einen Verlust noch für eine Beschädigung von Daten. 5.3. Die Werbemittel werden weder aufbewahrt noch zurückgesandt, können aber von der Publicitas während einer gewissen Dauer archiviert werden. Die Publicitas bietet dafür jedoch keine Gewähr. 6. Reservation und Platzierung von TV-Werbung 6.1. Buchungen des Kunden für die Schaltung von Werbemitteln im TV werden im Reservationsstatus erfasst und müssen spätestens 30 Kalendertage vor der ersten Schaltung vom Kunden schriftlich bestätigt werden. Erfolgt keine Bestätigung, kann die Publicitas nach eigenem Ermessen entweder die Werbemittel wie vom Kunden gebucht ausstrahlen und diesem in Rechnung stellen oder die reservierte Werbezeit dritten Kunden zur Verfügung stellen. 6.2. Alle Buchungen, die weniger als 30 Kalendertage vor der ersten Schaltung getätigt werden, gelten als verbindlich gebucht. 7. Umbuchungen 7.1. Umbuchungen nach Vertragsabschluss und vor der ersten Schaltung sind unter Berücksichtigung folgender Fristen und Bedingungen möglich: • für Onlinewerbung: Umbuchungen sind zehn Arbeitstage vor der ersten Schaltung möglich. • Für TV-Werbung: Buchungen können bis 30 Kalendertage vor der ersten Schaltung unter Vorbehalt vorhandener Werbezeitkapazität verschoben oder verändert werden. Bestätigte Buchungen können bis sieben Kalendertage vor der ersten Schaltung geändert werden. Das ursprünglich vereinbarte Auftragsvolumen muss jedoch zwingend aufrechterhalten bleiben und der neue Schaltungstermin darf maximal zwei Monate vom ursprünglich geplanten Termin abweichen. Für Dauerwerbesendungen, Longspots (Werbemittel mit einer Länge von 60 Sekunden und länger) sowie für Programmsponsoring bestehen keine Umbuchungsmöglichkeiten. 7.2. Ein Umbuchungs- oder Änderungsantrag ist in jedem Fall vor Ablauf der genannten Fristen begründet und schriftlich (Brief oder Fax) oder elektronisch (E-Mail) an die Publicitas zu richten. Massgebend ist der Tag des Eingangs der schriftlichen Mitteilung. 7.3. Auch bei fristgerechten Umbuchungen sind mindestens die Kosten für die bereits erbrachten Leistungen der Publicitas und allfälliger Dritter geschuldet. 8. Vertragsrücktritt durch den Kunden 8.1. Die zwischen dem Kunden und der Publicitas vereinbarten Werbeverträge sind verbindlich. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch den Kunden in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung folgender Fristen möglich: • für Onlinewerbung: Ein Rücktritt vom Werbevertrag ist zehn Arbeitstage vor der ersten Schaltung ohne Kostenfolge möglich. • Für TV-Werbung: 30 Kalendertage vor der ersten Schaltung ist ein Rücktritt vom Werbevertrag durch den Kunden ohne Kostenfolge möglich. Bei einem Rücktritt 15 bis 20 Kalendertage vor der ersten Schaltung stellt die Publicitas 50% des ursprünglich vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung. Bei einem Rücktritt sechs bis 14 Kalendertage vor der ersten Schaltung stellt die Publicitas 75% des Auftragsvolumens in Rechnung. Bei einem Rücktritt vier Kalendertage oder weniger vor der ersten Schaltung stellt die Publicitas das Auftragsvolumen zu 100% in Rechnung. Für Dauerwerbesendungen, Longspots (Werbemittel mit einer Länge von 60 Sekunden und länger) sowie für Programmsponsoring bestehen keine Rücktrittsmöglichkeiten. 8.2. Auch bei einem fristgerechten Rücktritt sind mindestens die Kosten für die bereits erbrachten Leistungen der Publicitas und allfälliger Dritter geschuldet. 8.3. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Fall vor Ablauf der genannten Fristen begründet und schriftlich (Brief oder Fax) oder elektronisch (E-Mail) an die Publicitas zu richten. Massgebend ist der Tag des Eingangs der schriftlichen Mitteilung. 9. Vertragsrücktritt durch die Publicitas 9.1. Liegen wichtige Gründe vor ist die Publicitas berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung und ohne Ersatzpflicht vom Werbevertrag zurücktreten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Beendigung des Vermarktungsvertrags zwischen der Publicitas und dem Medienanbieter oder die Einstellung des Werbeträgers durch den Medienanbieter. 9.2. Ein sofortiges Rücktrittsrecht gilt auch, wenn der Kunde trotz Abmahnung gegen die AGB verstösst oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. 9.3. Der Rücktritt der Publicitas entbindet den Kunden nicht von der Bezahlung der geschalteten Werbemittel und der bereits erbrachten Leistungen. 10. Rechte des Medienanbieters und Ablehnung von Werbemitteln 10.1. Werbemittel mit religiösem oder politischem Inhalt bedürfen einer speziellen Genehmigung und sind der Publicitas zur Vorabklärung mit dem Medienanbieter vorzulegen. 10.2. Platzierungswünsche des Kunden können nur unverbindlich entgegen genommen werden. Davon ausgenommen sind Platzierungen von TV-Werbemitteln. 10.3. Der Medienanbieter ist berechtigt, Änderungen am Werbemittelinhalt zu verlangen oder Werbemittel ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Publicitas ist im Übrigen dazu berechtigt, Werbemittel wegen der Herkunft, Form, technischen Qualität oder aus organisatorischen Gründen abzulehnen. Diese Rechte bestehen auch nach bereits erfolgter Schaltung des Werbemittels. Der Kunde wird darüber sofort informiert. 10.4. Der Kunde hat im Falle der Ablehnung die Möglichkeit, unter der Berücksichtigung der Fristen von Ziffer 7 ein neues oder abgeändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen, auf das die Ablehnungsgründe nicht zutreffen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen. 10.5. Erfolgt die Ablehnung aus rechtlichen Überlegungen, weil der Werbeinhalt z.B. gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstösst, bleibt der Kunde zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Auftragsvolumens verpflichtet. Zudem fakturiert die Publicitas dem Kunden die ihr daraus entstehenden Umtriebe. 10.6. Der Medienanbieter kann seine Werbeangebote jederzeit ändern oder sie ganz oder teilweise einstellen. 11. Verschiebung und Veränderung von TV-Werbeinseln 11.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass geringfügige zeitliche Verschiebungen und Veränderungen einzelner Werbeinseln, etwa aus Gründen, die im Programm liegen oder aus technischen Gründen, vorkommen können. Die Publicitas ist nicht verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. 11.2. Bei erheblichen, voraussehbaren Verschiebungen und Veränderungen von Werbeinseln wird der Kunde unverzüglich hierüber in Kenntnis gesetzt. Unter erheblichen Verschiebungen oder Veränderungen sind u.a. Genre-Änderungen, zeitliche Schaltungsverschiebungen von mehr als 60 Minuten sowie Schaltungen ausserhalb des Tages- bzw. Kampagnenzeitraums zu verstehen. In diesem Fall werden die Umbuchungen mit dem betroffenen Kunden abgesprochen und in seinem Sinne verschoben oder ersetzt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden weder gegenüber der Publicitas noch gegenüber den von ihr vermarkteten TV-Sendern zu. 11.3. Bei erheblichen, nicht voraussehbaren Verschiebungen oder Veränderungen von Werbeinseln, z.B. aus Gründen, welche im Programm liegen, wegen höherer Gewalt oder aus technischen Gründen, bleibt der Preis bestehen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden weder gegenüber Publicitas noch gegenüber den von ihr vermarkteten TV Sendern zu. 12. Trackingsysteme 12.1. Im Fall von Online-Werbemitteln gestattet der Kunde die Verwendung von automatisierten Softwareprogrammen, um Webseiten des Kunden zur Evaluierung der Qualität des Werbemittels und zum Zweck der Auslieferung von Werbemitteln aufzurufen und zu analysieren. Sofern der Kunde die Vornahme solcher Auswertungen nicht wünscht, kann er dies der Publicitas mitteilen. 12.2. Der Kunde räumt dem Anbieter von Online-Plattformen das Recht ein, die Werbemittel (einschliesslich aller kreativen Inhalte) zu nutzen, zu hosten, zu cachen, zu routen, zu speichern, zu vervielfältigen, zu verändern, anzuzeigen, zu übermitteln und zu vertreiben. 13. Haftung des Kunden 13.1. Der Kunde ist für die Inhalte (einschliesslich allfälliger Verlinkungen und Inhalte der verlinkten Seiten und Objekte) und die technische Qualität der Werbemittel verantwortlich. Er verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Inhalte den Vorschriften des betreffenden Medienanbieters entsprechen und einschlägige Gesetze, Konventionen, Branchenregeln und gute Sitten respektieren. 13.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass allenfalls auch kantonales und ausländisches Recht zu beachten ist. 13.3. Der Kunde stellt die Publicitas und den Mediananbieter bzw. deren Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen im gesetzlich zulässigen Umfang von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche im Zusammenhang mit Inhalten seiner Werbemittel an sie gerichtet werden. Er übernimmt sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit einer aussergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung (insbesondere Gericht- und Anwaltskosten) und tritt auf Verlangen der Publicitas oder des betroffenen Medienanbieters im Prozess bei. 13.4. Die Publicitas kann für die vereinbarten und verbindlich gebuchten Werbemittel die geschuldete Vergütung dem Kunden vollständig in Rechnung stellen, wenn die Werbemittel aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht ordnungsgemäss geschaltet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn die Werbemittel der Publicitas nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt oder nachträglich abgeändert wurden. In diesen Fällen lehnt die Publicitas jegliche Haftung für eine ordnungsgemässe Schaltung ab. Allfällig entstandene Zusatzkosten für die Publicitas oder den Medienanbieter können dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt werden. 14. Mangelhafte Schaltung von Werbemitteln 14.1. Feststellungen des Kunden über mangelhafte Schaltungen sind der Publicitas innerhalb von fünf Kalendertagen nach der Schaltung schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gilt die Ausführung des Werbevertrags als genehmigt. 14.2. Ist infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung der Publicitas der Sinn oder die Wirkung des Werbemittels wesentlich beeinträchtigt oder ist ein solches infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung der Publicitas während mehreren Tage oder überhaupt nicht geschaltet worden, erlässt die Publicitas dem Kunden nach ihrer Wahl die für die betreffende Schaltung vereinbarten Kosten oder veranlasst die Verlängerung oder nochmalige Schaltung des Werbemittels in der vereinbarten Weise. 14.3. Alle weiteren Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit der mangelhaften Schaltung von Werbemitteln sind wegbedungen. 15. Fakturierung, Zahlungskonditionen 15.1. Die Rechnungsstellung erfolgt je nach Medienanbieter und Werbeangebot bei Vertragsabschluss, monatlich oder nach Beendigung der Werbekampagne. Die Publicitas kann Vorauszahlung verlangen. 15.2. Die Rechnungen der Publicitas sind ohne Skontoabzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. 15.3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist fällt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 10% pro Jahr zu bezahlen. Publicitas kann den Kunden zusätzlich mahnen. Die Kosten von CHF 50.00 für die zweite und zugleich letzte Mahnung trägt der Kunde. 15.4. Die Publicitas ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die allfällig laufende Schaltung der Werbemittel zu unterlassen. Der Zahlungsanspruch für die unterlassene Schaltung bleibt bestehen. 15.5. Bei Verzug, Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs des Kunden entfallen allfällige Rabatte und Vermittlungsprovisionen. 16. Datenschutz, Weitergabe der Daten für Werbestatistiken 16.1. Soweit der Publicitas im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten des Kunden oder dessen Mitarbeitenden oder Beauftragten zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden, darf sie diese zum Zweck der Abwicklung ihrer vertraglichen Leistungen sammeln und bearbeiten und im ihr sinnvoll erscheinenden Umfang auch dem Medienanbieter und Dritten, wie z.B. Unterakkordanten, zugänglich machen. Einige dieser Medienanbieter bzw. Dritte können in den USA oder in anderen Ländern, deren Datenschutzgesetzgebung nicht der schweizerischen Gesetzgebung entspricht, domiziliert sein. Der Kunde stimmt mit dem Vertragsschluss dem Transfer der Daten in diese Länder zu. Die Publicitas wird in jedem Fall die branchenüblichen technischen Vorkehrungen treffen, um einen angemessenen Datenschutz sicherzustellen. 16.2. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Datenbearbeitung und -Übermittlung zu untersagen, seine Daten jederzeit einzusehen und unrichtige Daten zu berichtigen. 16.3. Der Kunde gewährleistet, dass er im Hinblick auf die von ihm verwendete Technologie sowie auf seine Datensammlung und -bearbeitung das Schweizerische Datenschutzgesetz einhält. 16.4. Publicitas behält sich vor, Endnutzerdaten, die Werbemittel und weitere Daten (wie Laufzeit und Bruttopreis) zur Erstellung von branchenüblichen Werbestatistiken zu verwenden oder an eines oder mehrere spezialisierte Institute zu liefern. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Statistiken bei diesen Instituten auf eigene Kosten zu beziehen. 16.5. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Publicitas vor Abschluss eines Werbevertrags Kreditauskünfte über den Kunden einholen kann. 17. Beschränkung der Haftung von Publicitas 17.1. Die Haftung der Publicitas ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Publicitas haftet für etwaige Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Hilfspersonenhaftung ist ausgeschlossen, ebenso die Haftung der Publicitas für Folgeschäden (wie entgangener Gewinn) des Kunden, seiner Geschäftspartner oder sonstiger Dritter. 17.2. Der Kunde anerkennt, dass die Schaltung von Werbemitteln jederzeit im Ermessen des Medienanbieters, aus technischen Gründen oder zufolge höherer Gewalt verschoben oder unterbrochen werden oder sogar ganz ausbleiben kann. Für diese Fälle ist jegliche Haftung der Publicitas wegbedungen. 17.3. Betragsmässig ist die Haftung der Publicitas beschränkt auf den Betrag, den der Kunden unter dem betreffenden Werbevertrag im Laufe der letzten 12 Monate vor dem haftungsbegründenden Ereignis bezahlt hat. 17.4. Im Fall von Onlinewerbemitteln kann keine bestimmte Anzahl von Einblendungen (impressions), Veröffentlichungen, Conversions oder Klicks auf ein Werbemittel garantiert werden. 17.5. Publicitas bemüht sich darum, Manipulationen von Onlineplattformen durch automatisierte, vorgetäuschte oder betrügerische Mittel oder durch wiederholtes manuelles Anklicken zwecks künstlicher Aufblähung von Impressions oder Klickzahlen technisch zu eliminieren. Sie leistet dafür jedoch keine Gewähr. 17.6. Die Publicitas lehnt jede Haftung für die Tauglichkeit oder Angemessenheit von für den Kunden erstellten Werbemitteln ab. 18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 18.1. Die Werbeverträge unterstehen schweizerischem Recht, sofern keine zwingenden Gesetzesbestimmungen anderes Recht für anwendbar erklären. Weiterverweisungsnormen sowie das UNKaufrechtsübereinkommen werden ausgeschlossen. 18.2. Allfällige Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieser AGB werden, wenn immer möglich, gütlich beigelegt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so gilt das übliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Soweit das Gesetz keine zwingenden Gerichtsstände vorsieht, gilt Zürich als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Publicitas. 19. Schrifterfordernis, Teilungültigkeit, Änderungen 19.1. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Werbevertrags oder dieser AGB, insbesondere aber auch Abweichungen vom Schriftformerfordernis, bedürfen der Schriftform. 19.2. Sollte eine Bestimmung des Werbevertrags oder dieser AGB ungültig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 19.3. Die Publicitas ist berechtigt, die AGB jederzeit zu ändern. Diese werden auf www.publicitas.ch veröffentlicht und den Kunden und Agenturen mit laufenden Werbeverträgen mitgeteilt. Die Änderungen gelten ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb von sieben Kalendertagen ab Mitteilung der Änderung als genehmigt. 20. Salvatorische Klausel 20.1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll vielmehr eine Regelung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. 21. Verrechnung 21.1. Der Kunde verzichtet auf die Verrechnung allfälliger Forderungen. 22. Inkrafttreten 22.1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 1. Mai 2015 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen. Zürich, April 2015
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