BDO SONDERINFO 1 – SONDERINFO STEUERREFORM 2015 BANKENPAKET What matters to you, matters to us © BDO Austria GmbH, 2015. Alle Rechte vorbehalten. BDO SONDERINFO STEUERREFROM 2015 BANKENPAKET ANHEBUNG DES BESONDEREN STEUERSATZES VON 25% AUF 27,5% Künftig soll für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten weiterhin ein besonderer Steuersatz von 25% zur Anwendung kommen, während auf alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen – exklusive der auch schon bisher in § 27a Abs 2 EStG genannten Ausnahmen – ein besonderer Steuersatz von 27,5% angewendet werden soll. § 27a Abs 1 EStG lautet: (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen 1. Im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%, 2. In allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5% […] Der Bezug auf nicht verbriefte sonstige Forderungen soll in Abgrenzung zu Forderungswertpapieren klarstellen, dass etwa von Banken begebene Anleihen nicht vom besonderen Steuersatz des Abs 1 Z 1 (25%) umfasst sein sollen. Ebenfalls sollen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z 4 EStG vom besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 Z 1 EStG ausgeschlossen werden, selbst wenn die zugrunde liegenden Wertpapierleihund Wertpapierpensionsgeschäfte als Bankgeschäfte abgeschlossen werden. Aus Vereinfachungsgründen soll festgelegt werden, dass Einkünfte im Sinne des § 27 EStG aus einem § 186 oder § 188 des InvFG oder einem § 40 oder § 42 des ImmInvFG unterliegenden Gebilde einheitlich dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen, womit keine Unterscheidung zwischen den Einkünften aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten und den sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen werden muss. © BDO Austria GmbH, 2015. Alle Rechte vorbehalten. 1 § 27a Abs 1 EStG lautet weiters: Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des InvFG oder einem § 40 oder § 42 des ImmInvFG unterliegenden Gebilde ist Z 2 (27,5%) anzuwenden. Die geplanten Änderungen sind für Zuflüsse ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden. Eine Abgrenzung hat nicht zu erfolgen. ABZUGSPFLICHT BEI KÖRPERSCHAFTEN Da die Einkünfte aus Kapitalvermögen (unabhängig von der Einkunftsart) bei Körperschaften mit 25% Körperschaftsteuer besteuert werden, soll aus Vereinfachungsgründen die Möglichkeit eines KESt-Abzuges von 25% für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgesehen werden. Sollte dennoch KESt in Höhe von 27,5% einbehalten worden sein, besteht für nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende Köperschaften die Möglichkeit zur Ausübung der Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs 5 EStG, um eine Veranlagung der KEStpflichtigen Einkünfte zum KÖSt-Tarif zu erwirken. § 93 EStG lautet: (1) Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs 3 genannten Einkünfte. (1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs 1 KStG ist. Zudem werden aufgrund der Judikaturentwicklung die Voraussetzungen für die Direktvorschreibung der KESt beim Empfänger der Kapitalerträge verankert: Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. Der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre. 2. […] BDO SONDERINFO Dadurch soll erreicht werden, dass jene Person primär in Anspruch genommen wird, welche der gesetzlichen Verpflichtung zur Kürzung der Kapitalerträge nicht nachgekommen ist. VERLUSTAUSGLEICH Durch die Einführung des besonderen Steuersatzes von 27,5% für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von Bankeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten gem § 27a Abs 1 Z 1 EStG soll auch eine Anpassung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 27 Abs 8 Z 3 EStG erfolgen. Einkünfte, die einem der besonderen Steuersätze gemäß § 27a Abs 1 EStG unterliegen (27,5% oder 25%), sollen nicht mit Einkünften ausgeglichen werden können, die gemäß § 27a Abs 2 von der Anwendung eines besonderen Steuersatzes ausgenommen sind. Ein Ausgleich von Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen, soll durch die Regelung nicht ausgeschlossen werden. § 27 Abs 8 EStG: Der Verlustausgleich ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig: 1. Verluste aus Einkünften nach Abs. 3 und 4 können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs 1 Z 1 sowie mit Zuwendungen gemäß Abs 5 Z 7 ausgeglichen werden. 2. … 3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß § 27a Abs 2 nicht gelten. 4. … Die oben genannten Änderungen treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. 2 WEITERE NEUERUNGEN ÄNDERUNGEN DES BANKWESENGESETZES (BWG) Durch die Änderungen im BWG soll der Zugang zu durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen ausgeweitet werden, indem weitere Durchbrechungen zum Zweck des - automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten nach dem GMSG (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz), - hinsichtlich der Übermittlungspflicht und der Auskunftserteilung nach dem Kontenregisterund Konteneinschaugesetz und hinsichtlich der - Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz geschaffen werden. KONTENREGISTER- UND KONTENEINSCHAUGESETZ (KontRegG) Das Bundesministerium für Finanzen hat über die Konten im Einlagengeschäft, im Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie über die Depots im Depotgeschäft der Kreditinstitute für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zu führen. In das Kontenregister sind folgende Daten aufzunehmen: 1. bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA) bzw wenn nicht ermittelbar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat 2. bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens gem E-Government-Gesetz oder Ordnungsbegriff, mit dem die Stammzahl ermittelt werden kann, bzw Namen, Adresse und Ansässigkeitsstaat 3. allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer 4. Kontonummer bzw Depotnummer 5. Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw des Depots © BDO Austria GmbH, 2015. Alle Rechte vorbehalten. BDO SONDERINFO 6. Bezeichnung des konto- bzw depotführenden Kreditinstitutes Bei Sparurkunden iSd § 31 Abs 3 BWG (Guthabenstand unter EUR 15.000,00, nicht auf Name lautend und Losungswort) ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gem § 40 Abs 7 BWG (Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung erfolgt ist) und Depots gem § 40 Abs 5 BWG (Depots, für die noch keine Identitätsfeststellung erfolgte) sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden iSd § 40 erfolgt ist. Die Kreditinstitute haben die erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. KAPITALABFLUSS-MELDEGESETZ Durch die Schaffung der Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung auf Bankkonteninformationen besteht die Gefahr ungewollter Kapitalabflüsse, weshalb eine Meldepflicht aller Kreditinstitute hinsichtlich größerer Kapitalabflüsse bestehen soll, die bereits für den Zeitraum ab dem 1. März 2015 gilt. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur sind verpflichtet, folgende Kapitalabflüsse zu melden: 2 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. Oktober 2016 zu erstatten ist. Die Meldepflicht für den Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 ist bis 31. Jänner 2017 wahrzunehmen. Ab dem Zeitraum Jänner 2017 hat die Meldung jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monat zu erfolgen. Meldungen sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten. Das Verfahren der Übermittlung wird durch Verordnung geregelt. GEMEINSAMER MELDESTANDARD-GESETZ (GMSG) Für Zwecke des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches zwischen Österreich und den zuständigen Behörden der EUMitgliedstaaten bzw Nicht-EU-Mitgliedstaaten regelt das GMSG die Meldeund Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute in Bezug auf jene Informationen, welche von den meldenden Finanzinstituten an die zuständigen österreichischen Finanzämter übermittelt werden müssen. Die allgemeinen Meldepflichten umfassen grundsätzlich die - Daten hinsichtlich einer meldepflichtigen Person (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), bzw Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Kontonummer), - den Namen und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts sowie - den Kontosaldo oder – wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungsoder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres. a) Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, b) Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gem § 1 Abs 2 ZaDiG oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen, c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie Zusätzliche Meldepflichten bestehen für Verwahrkonten, Einlagenkonten und sonstige Konten meldepflichtiger Personen. - Bei Verwahrkonten erfasst die Meldepflicht die Erträge von Zinsen und Dividenden sowie andere Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerten erzielt werden, und - gegebenenfalls auch die erzielten Erlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen. d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots. Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50.000,00 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen (ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern). Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 © BDO Austria GmbH, 2015. Alle Rechte vorbehalten. Bei Einlagenkonten erfasst die Meldepflicht die Beträge der Zinsen, die während des BDO SONDERINFO 2 Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Die Meldepflicht für meldende Finanzinstitute bezieht sich in Bezug auf Neukonten erstmals auf das 4. Quartal 2016, sonst grundsätzlich auf Besteuerungszeiträume am 1. Jänner 2017. Die elektronische Weiterleitung der von den meldenden Finanzinstituten erhaltenen Bankinformationen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten erfolgt hinsichtlich der im 4. Quartal 2016 eröffneten Neukonten bis spätestens 30. September 2017, sonst (mit Ausnahmen) bis spätestens 30. September 2018. Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere BDO Banksteuerexperten gerne zur Verfügung. StB Mag. Daniela Heilinger Prokuristin der BDO Austria GmbH +43 1 537 37-427 [email protected] WP/StB Mag. Josef Schima Partner der BDO Austria GmbH +43 1 537 37-426 [email protected] BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße 1 1010 Wien www.bdo.at BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO-Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO-Netzwerk und für jede der BDO-Mitgliedsfirmen. Diese Sonderinformation wurde mit Sorgfalt erstellt, sind aber allgemein gehalten und können daher nur als erste allgemeine Information angesehen werden. Sie sind somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, sodass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der BDO Austria GmbH, um die hier erörterten Themen unter Bedachtnahme auf Ihre spezifische Beratungssituation zu besprechen. BDO Austria GmbH, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. © BDO Austria GmbH, 2015. Alle Rechte vorbehalten.
© Copyright 2025 ExpyDoc