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BDO SONDERINFO
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SONDERINFO
STEUERREFORM 2015
BANKENPAKET
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BDO SONDERINFO
STEUERREFROM 2015
BANKENPAKET
ANHEBUNG DES BESONDEREN STEUERSATZES
VON 25% AUF 27,5%
Künftig soll für Einkünfte aus Geldeinlagen und
nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten weiterhin ein besonderer
Steuersatz von 25% zur Anwendung kommen,
während auf alle anderen Einkünfte aus
Kapitalvermögen – exklusive der auch schon
bisher in § 27a Abs 2 EStG genannten Ausnahmen
– ein besonderer Steuersatz von 27,5%
angewendet werden soll.
§ 27a Abs 1 EStG lautet:
(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
1. Im Fall von Geldeinlagen und nicht
verbrieften sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten,
ausgenommen
Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß
§ 27 Abs 5 Z 4, einem besonderen
Steuersatz von 25%,
2. In allen anderen Fällen einem besonderen
Steuersatz von 27,5%
[…]
Der Bezug auf nicht verbriefte sonstige
Forderungen
soll
in
Abgrenzung
zu
Forderungswertpapieren klarstellen, dass etwa
von Banken begebene Anleihen nicht vom
besonderen Steuersatz des Abs 1 Z 1 (25%) umfasst sein sollen. Ebenfalls sollen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z
4 EStG vom besonderen Steuersatz gemäß § 27a
Abs 1 Z 1 EStG ausgeschlossen werden, selbst
wenn die zugrunde liegenden Wertpapierleihund Wertpapierpensionsgeschäfte als Bankgeschäfte abgeschlossen werden.
Aus Vereinfachungsgründen soll festgelegt
werden, dass Einkünfte im Sinne des § 27 EStG
aus einem § 186 oder § 188 des InvFG oder
einem § 40 oder § 42 des ImmInvFG
unterliegenden
Gebilde
einheitlich
dem
besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen,
womit keine Unterscheidung zwischen den
Einkünften aus Geldeinlagen und sonstigen
Forderungen bei Kreditinstituten und den
sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen
vorgenommen werden muss.
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§ 27a Abs 1 EStG lautet weiters:
Auf tatsächlich ausgeschüttete und als
ausgeschüttet
geltende
Erträge
aus
Einkünften im Sinne des § 27 aus einem §
186 oder § 188 des InvFG oder einem § 40
oder § 42 des ImmInvFG unterliegenden
Gebilde ist Z 2 (27,5%) anzuwenden.
Die geplanten Änderungen sind für Zuflüsse ab
dem 1. Jänner 2016 anzuwenden. Eine Abgrenzung hat nicht zu erfolgen.
ABZUGSPFLICHT BEI KÖRPERSCHAFTEN
Da
die
Einkünfte
aus
Kapitalvermögen
(unabhängig
von
der
Einkunftsart)
bei
Körperschaften mit 25% Körperschaftsteuer
besteuert
werden,
soll
aus
Vereinfachungsgründen die Möglichkeit eines
KESt-Abzuges von 25% für sämtliche Einkünfte
aus Kapitalvermögen vorgesehen werden. Sollte
dennoch KESt in Höhe von 27,5% einbehalten
worden sein, besteht für nicht unter § 7 Abs 3
KStG fallende Köperschaften die Möglichkeit zur
Ausübung der Regelbesteuerungsoption gemäß §
27a Abs 5 EStG, um eine Veranlagung der KEStpflichtigen Einkünfte zum KÖSt-Tarif zu
erwirken.
§ 93 EStG lautet:
(1) Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch
Steuerabzug
erhoben
(Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs
3 genannten Einkünfte.
(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs 2) kann
bei
inländischen
Einkünften
aus
Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer
in Höhe von 25% einbehalten, wenn der
Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95
Abs 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1
Abs 1 KStG ist.
Zudem werden aufgrund der Judikaturentwicklung die Voraussetzungen für die
Direktvorschreibung der KESt beim Empfänger
der Kapitalerträge verankert:
Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die
Kapitalertragsteuer
ausnahmsweise
vorzuschreiben, wenn
1. Der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die
Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre.
2. […]
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Dadurch soll erreicht werden, dass jene Person
primär in Anspruch genommen wird, welche der
gesetzlichen Verpflichtung zur Kürzung der
Kapitalerträge nicht nachgekommen ist.
VERLUSTAUSGLEICH
Durch
die
Einführung
des
besonderen
Steuersatzes von 27,5% für sämtliche Einkünfte
aus Kapitalvermögen mit Ausnahme von
Bankeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten gem § 27a Abs 1 Z 1 EStG soll
auch eine Anpassung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 27 Abs 8 Z 3 EStG erfolgen.
Einkünfte, die einem der besonderen
Steuersätze gemäß § 27a Abs 1 EStG
unterliegen (27,5% oder 25%), sollen nicht mit
Einkünften ausgeglichen werden können, die
gemäß § 27a Abs 2 von der Anwendung eines
besonderen Steuersatzes ausgenommen sind.
Ein Ausgleich von Einkünften, die dem
besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, mit
Einkünften, die dem besonderen Steuersatz von
27,5% unterliegen, soll durch die Regelung nicht
ausgeschlossen werden.
§ 27 Abs 8 EStG: Der Verlustausgleich ist nur
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
zulässig:
1. Verluste aus Einkünften nach Abs. 3 und 4
können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs 1 Z 1
sowie mit Zuwendungen gemäß Abs 5 Z 7
ausgeglichen werden.
2. …
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein
besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs 1
anwendbar ist, können nicht mit Einkünften
aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden,
für die diese besonderen Steuersätze
gemäß § 27a Abs 2 nicht gelten.
4. …
Die oben genannten Änderungen treten mit
1. Jänner 2016 in Kraft.
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WEITERE NEUERUNGEN
ÄNDERUNGEN DES BANKWESENGESETZES
(BWG)
Durch die Änderungen im BWG soll der Zugang
zu durch das Bankgeheimnis geschützten
Informationen ausgeweitet werden, indem
weitere Durchbrechungen zum Zweck des
-
automatischen Informationsaustausches von
Informationen über Finanzkonten nach dem
GMSG (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz),
-
hinsichtlich der Übermittlungspflicht und der
Auskunftserteilung nach dem Kontenregisterund Konteneinschaugesetz und hinsichtlich
der
-
Meldepflicht nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz
geschaffen werden.
KONTENREGISTER- UND KONTENEINSCHAUGESETZ (KontRegG)
Das Bundesministerium für Finanzen hat über
die Konten im Einlagengeschäft, im Girogeschäft
und im Bauspargeschäft sowie über die Depots
im Depotgeschäft der Kreditinstitute für das
gesamte
Bundesgebiet
ein
Register
(Kontenregister) zu führen.
In das Kontenregister sind folgende Daten
aufzunehmen:
1. bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern
und Abgaben (bPK SA) bzw wenn nicht
ermittelbar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat
2. bei Rechtsträgern die Stammzahl des
Unternehmens gem E-Government-Gesetz
oder
Ordnungsbegriff,
mit
dem
die
Stammzahl ermittelt werden kann, bzw
Namen, Adresse und Ansässigkeitsstaat
3. allfällige gegenüber dem Kreditinstitut
hinsichtlich des Kontos oder des Depots
vertretungsbefugte Personen, Treugeber und
wirtschaftliche Eigentümer
4. Kontonummer bzw Depotnummer
5. Tag der Eröffnung und der Auflösung des
Kontos bzw des Depots
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6. Bezeichnung des konto- bzw depotführenden
Kreditinstitutes
Bei Sparurkunden iSd § 31 Abs 3 BWG
(Guthabenstand unter EUR 15.000,00, nicht auf
Name lautend und Losungswort) ist der
identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu
melden. Sparkonten gem § 40 Abs 7 BWG (Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung
erfolgt ist) und Depots gem § 40 Abs 5 BWG
(Depots, für die noch keine Identitätsfeststellung erfolgte) sind dann zu melden,
wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden iSd
§ 40 erfolgt ist.
Die Kreditinstitute haben die erforderlichen
Daten laufend dem Kontenregister elektronisch
zu
übermitteln.
Die
Übermittlungspflicht
beginnt mit der durch Verordnung festgelegten
Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten mit Stand
zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der
Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und
Auflösungen zu umfassen.
KAPITALABFLUSS-MELDEGESETZ
Durch die Schaffung der Zugriffsmöglichkeit der
Finanzverwaltung auf Bankkonteninformationen
besteht die Gefahr ungewollter Kapitalabflüsse,
weshalb eine Meldepflicht aller Kreditinstitute
hinsichtlich größerer Kapitalabflüsse bestehen
soll, die bereits für den Zeitraum ab dem
1. März 2015 gilt.
Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die
Österreichische Bundesfinanzierungsagentur sind
verpflichtet,
folgende
Kapitalabflüsse
zu
melden:
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wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens
bis 31. Oktober 2016 zu erstatten ist. Die
Meldepflicht für den Zeitraum 1. Jänner 2016
bis 31. Dezember 2016 ist bis 31. Jänner 2017
wahrzunehmen. Ab dem Zeitraum Jänner 2017
hat die Meldung jeweils bis zum letzten Tag des
auf den Kapitalabfluss folgenden Monat zu
erfolgen. Meldungen sind letztmalig für
Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.
Das Verfahren der Übermittlung wird durch
Verordnung geregelt.
GEMEINSAMER MELDESTANDARD-GESETZ
(GMSG)
Für Zwecke des verpflichtenden automatischen
Informationsaustausches zwischen Österreich
und den zuständigen Behörden der EUMitgliedstaaten bzw Nicht-EU-Mitgliedstaaten
regelt
das
GMSG
die
Meldeund
Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute in Bezug auf jene Informationen,
welche von den meldenden Finanzinstituten an
die zuständigen österreichischen Finanzämter
übermittelt werden müssen. Die allgemeinen
Meldepflichten umfassen grundsätzlich die
-
Daten hinsichtlich einer meldepflichtigen
Person (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n),
bzw Geburtsdatum und Geburtsort bei
natürlichen Personen, Kontonummer),
-
den
Namen
und die
österreichische
Steueridentifikationsnummer des meldenden
Finanzinstituts sowie
-
den Kontosaldo oder – wert (einschließlich
des Barwerts oder Rückkaufwerts bei
rückkaufsfähigen
Versicherungsoder
Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des
betreffenden Kalenderjahres.
a) Auszahlung und Überweisung von Sicht-,
Termin- und Spareinlagen,
b) Auszahlung und Überweisung im Rahmen der
Erbringung
von
Zahlungsdiensten
gem
§ 1 Abs 2 ZaDiG oder im Zusammenhang mit
dem Verkauf von Bundesschätzen,
c) die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
Zusätzliche
Meldepflichten
bestehen
für
Verwahrkonten, Einlagenkonten und sonstige
Konten meldepflichtiger Personen.
-
Bei Verwahrkonten erfasst die Meldepflicht
die Erträge von Zinsen und Dividenden sowie
andere Einkünfte, die mittels der auf dem
Konto vorhandenen Vermögenswerten erzielt
werden, und
-
gegebenenfalls auch die erzielten Erlöse aus
der Veräußerung oder dem Rückkauf von
Finanzvermögen.
d) die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.
Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen
von mindestens 50.000,00 Euro von Konten oder
Depots natürlicher Personen (ausgenommen sind
Geschäftskonten von Unternehmern).
Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum
vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015
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Bei Einlagenkonten erfasst die Meldepflicht die
Beträge der Zinsen, die während des
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Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder
dem Konto gutgeschrieben wurden.
Die Meldepflicht für meldende Finanzinstitute
bezieht sich in Bezug auf Neukonten erstmals
auf das 4. Quartal 2016, sonst grundsätzlich auf
Besteuerungszeiträume am 1. Jänner 2017.
Die elektronische Weiterleitung der von den
meldenden
Finanzinstituten
erhaltenen
Bankinformationen an die zuständigen Behörden
der teilnehmenden Staaten erfolgt hinsichtlich
der im 4. Quartal 2016 eröffneten Neukonten bis
spätestens 30. September 2017, sonst (mit
Ausnahmen) bis spätestens 30. September 2018.
Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere
BDO Banksteuerexperten gerne zur Verfügung.
StB Mag. Daniela Heilinger
Prokuristin der BDO Austria GmbH
+43 1 537 37-427
[email protected]
WP/StB Mag. Josef Schima
Partner der BDO Austria GmbH
+43 1 537 37-426
[email protected]
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Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße 1
1010 Wien
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