2 Bedarfsorientierter Ausweis

1
Allgemeine Fragen ......................................................................................................... 1
1.1
Wieso gibt es einen Energieausweis und was besagt dieser?................................................. 1
1.2
Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage aus?................................................................................ 1
1.3
Welchen der beiden Energieausweise benötige ich?.............................................................. 2
1.4
Wie unterscheiden sich die beiden Ausweise? ....................................................................... 3
1.5
Wie sieht das Energielabel aus? .............................................................................................. 3
1.6
Wird der Energieausweis pro Gebäude oder pro Wohneinheit erstellt? ............................... 4
1.7
Wird zwischen Haushalt und Nichthaushalt (Gewerbe) unterschieden? .............................. 4
1.8
Welche zusätzlichen Angaben muss ein Nichthaushalt (Gewerbe) machen? ........................ 4
1.9
Wie sieht der erfasste Energieverbrauch im Energieausweis aus? ......................................... 4
2
Bedarfsorientierter Ausweis .......................................................................................... 5
2.1
Wann brauche ich einen bedarfsorientierten Ausweis? ......................................................... 5
2.2
Was sagt mir der bedarfsorientierte Ausweis? ....................................................................... 5
2.3
Welche Informationen muss ich für die Erstellung bereitstellen? .......................................... 5
3
Verbrauchsorientierter Ausweis ..................................................................................... 6
3.1
Wann brauche ich einen verbrauchsorientierten Ausweis? ................................................... 6
3.2
Was sagt mir der verbrauchsorientierte Ausweis? ................................................................. 6
3.3
Welche Informationen muss ich für die Erstellung bereitstellen? .......................................... 6
4
Ausweis-Ausstellung ...................................................................................................... 7
4.1
Wen spreche ich wegen einer Ausweiserstellung an? ............................................................ 7
4.2
Welche Daten muss ich übermitteln? ..................................................................................... 7
4.3
Was kostet mich der Ausweis? ................................................................................................ 8
4.4
Wie lange ist der Energieausweis gültig? ................................................................................ 8
4.5
Entstehen irgendwelche Verpflichtungen nach Erhalt eines schlechten Messwerts?............ 9
4.6
Wie lange dauert die Ausstellung der Ausweise? ................................................................... 9
5
Energieeinsparverordnung (EnEV) .................................................................................. 9
5.1
Allgemeines und Grundlagen .................................................................................................. 9
5.2
Nachrüstpflicht ...................................................................................................................... 10
6
Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) ........................................................ 11
6.1
Allgemeines und Grundlagen ................................................................................................ 11
6.2
Abgasgrenzwerte ................................................................................................................... 11
6.3
Kaminöfen ............................................................................................................................. 11
7
Quellenverzeichnis ...................................................................................................... 12
7.1
Literaturquellen ..................................................................................................................... 12
7.2
Bilder & Abbildungen ............................................................................................................ 12
1
Allgemeine Fragen
1.1
Wieso gibt es einen Energieausweis und was besagt dieser?

Der Energieausweis gibt Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes

Er informiert potentielle Käufer oder Mieter, ob das Gebäude einen hohen oder niedrigen Energieverbrauch oder -bedarf (bezogen auf die Heizenergie) hat

Der Vermieter/Verkäufer hat die gesetzliche Pflicht (§ 16 EnEV), einen Energieausweis
ausstellen zu lassen und diesen bei Anfrage unverzüglich dem Käufer/Mieter auszuhändigen bzw. zur Einsicht vorzulegen

Energiekennwerte müssen ebenfalls in jeglicher Art von Immobilienanzeigen veröffentlicht werden. Die Angabe „Ausweis in Bearbeitung“ muss der Wahrheit entsprechen. Der
Ausweis muss unbedingt vor Unterzeichnung des Kauf-/Mietvertrags zur Einsicht vorgelegt werden
1.2
Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage aus?

Der Energieausweis ist eine Auswirkung des Kyoto-Protokolls von 1997

Seit Juli 2008 ist der Energieausweis Pflicht bei allen Wohnflächen

Seit Juli 2009 ist der Energieausweis Pflicht bei allen Nichtwohnflächen

Seit Mai 2014 (laut novellierter Energieeinsparverordnung - EnEV 2014) sollen Gebäude,
deren Heizungsanlagen für einen Großteil der CO2-Emissionen verantwortlich sind,
energieeffizienter gemacht werden (siehe auch: Energieeinsparverordnung (EnEV))

Bei behördlichen Gebäuden (Ämtern) ab einer Größe von mehr als 500m² Nutzfläche (ab
dem 8. Juli 2015 von mehr als 250m²) und mit hohem Publikumsverkehr muss der Energieausweis für die Öffentlichkeit gut lesbar angebracht werden

Bei privatwirtschaftlichen Gebäuden (Kino, Theater, …) ab einer Größe von mehr als
500m² Nutzfläche und mit hohem Publikumsverkehr muss der Energieausweis ebenfalls
für die Öffentlichkeit gut lesbar angebracht werden

Bei Nichtnutzung des eigenen Gebäudes muss der Eigentümer dem aktuellen Nutzer den
Energieausweis unverzüglich zur Verfügung stellen

Bei Nichtaushändigung bzw. wenn gar kein Energieausweis ausgestellt wurde, drohen
dem Verkäufer/Vermieter Geldbußen in Höhe von 15.000 €

Keinen Energieausweis benötigt ein Gebäude, falls dieses weniger als 3 Monate pro Jahr
genutzt wird, eine Nutzfläche kleiner als 50m² aufweist, oder unter Denkmalschutz steht
Seite | 1
1.3
Welchen der beiden Energieausweise benötige ich?


Es spielen drei Faktoren bei der Wahl des richtigen Ausweises eine wichtige Rolle:
o
Wurde der Bauantrag für das Gebäude vor oder nach November 1977 gestellt?
o
Wie viele Wohneinheiten enthält das Gebäude?
o
Wurde das Gebäude nach der Wärmeschutzverordnung von 1977 modernisiert?
Der folgenden Grafik kann entnommen werden, welcher der beiden Ausweis benötigt
wird bzw. ob überhaupt eine Ausweispflicht besteht (Hinweis: Falls in einem Gebäude
ein Gewerbe und mehrere Haushalte angesiedelt sind, siehe hier):
Gebäude
Altbau /
Bestandsbau
Kein Ausweis
benötigt!
Nein
Neubau
Verkauf oder
Vermietung?
Ja
Ja
Wohngebäude mit mehr
als 4 Wohneinheiten
oder Nichtwohngebäude (Gewerbe)?
Nein
Ja
Bauantrag NACH dem
01.11.1977?
Nein
Ja
Gebaut oder modernisiert nach WSchV 1977?
Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- oder Bedarsfausweis
Abbildung 1:
Nein
Bedarfsausweis erforderlich!
Orientierungshilfe zum Verbrauchs- oder Bedarfsausweis (Quelle)
Seite | 2
1.4
Wie unterscheiden sich die beiden Ausweise?
Abbildung 2:
1.5
Grundlage der beiden Energieausweise (Quelle)
Wie sieht das Energielabel aus?

Der ermittelte Energiewert wird in der Einheit
angegeben und auf einer Farbskala
aufgetragen, wobei:
o
0 (A+) – 100 (C)
grün
MFH/EFH Neubau bzw. gut modernisiert
o
100(D) – 150 (E)
gelb
Durchschnitt des Wohngebäudebestandes
o
150 (F) – 250 (H)
orange/rot
MFH/EFH energetisch nicht modernisiert
Abbildung 3:
Label des Energieausweises ab dem 1.5.2014 (Quelle)
Seite | 3
1.6
Wird der Energieausweis pro Gebäude oder pro Wohneinheit erstellt?

In Deutschland wird bei einem Energieausweis stets der Energiebedarf bzw. der Energieverbrauch des gesamten Gebäudes zu Grunde gelegt (Beachten Sie jedoch Punkt 1.7)

1.7
Energieausweise für eigene Wohnungen sind nicht möglich (siehe §§ 17 & 22 EnEV)
Wird zwischen Haushalt und Nichthaushalt (Gewerbe) unterschieden?

Ja, es findet eine Unterscheidung statt

Ferner darf jeder Nichthaushalt (Gewerbe) immer zwischen beiden Ausweistypen wählen

Privathaushalte müssen sich jedoch zwingend an die Grafik unter Punkt 1.3 halten

Sind in einem Gebäude beide Parteien vertreten, müssen in der Regel zwei separate
Energieausweise (jeweils einen für den Wohn- und den Gewerbeteil) erstellt werden

Bei weniger als 10% Gewerbe(flächen)anteil pro Wohngebäude reicht wiederum nur der
Verbrauchsausweis des Wohngebäudes aus (der Gewerbeanteil wird herausgerechnet)
1.8
Welche zusätzlichen Angaben muss ein Nichthaushalt (Gewerbe) machen?

Zusätzlich zum Heizenergieverbrauch muss ein Gewerbe Angaben über den Stromverbrauch der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre machen (abzgl. Prozessstrom)
1.9
Wie sieht der erfasste Energieverbrauch im Energieausweis aus?
Abbildung 4:
Beispielausschnitt aus dem aktuellen Energieausweis (Quelle)
Seite | 4
2
Bedarfsorientierter Ausweis
2.1
Wann brauche ich einen bedarfsorientierten Ausweis?

Für Neubauten generell immer

Für Wohnhäuser mit bis zu vier Wohnungen, wenn deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und diese nicht nach der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977
saniert wurden. Ein entsprechender Schnelltest (nicht verbindlich!) zur Überprüfung kann
auf der folgenden Internetseite durchgeführt werden:
o
https://www.energieausweis-vorschau.de/energieausweis/verbrauchspassmoeglich.html
2.2
Was sagt mir der bedarfsorientierte Ausweis?

Er bewertet den Heizenergiebedarf des Gebäudes unabhängig vom Nutzverhalten,
Witterung und Standort. Er soll eine genaue Prognose des Heizenergiebedarfs darstellen

Er bewertet ein Gebäude an den räumlichen Gegebenheiten, wie Form und Raumhöhen,
sowie an der Isolierung oder Dämmung des Daches oder der Außenwände

Er besitzt genauere Angaben als der verbrauchsorientierte Ausweis, da zur Ermittlung
zahlreiche Einflussfaktoren und eine persönliche Besichtigung des Gebäudes benötigt
werden (deswegen kostet dieser Ausweis auch deutlich mehr – ab 465,00 € inkl. MwSt.)
2.3
Welche Informationen muss ich für die Erstellung bereitstellen?

Gebäudenutzfläche

Eventuelle Leerstandzeiten

Anzahl der Wohneinheiten

Baujahr des Gebäudes und der Heizungsanlage

Form des Hauses mit angrenzenden Häusern (Vor-Ort-Begehung notwendig)

Form und Beheizung des Daches und Kellers (Vor-Ort-Begehung notwendig)

Konstruktionsart und Dämmung des Daches, der obersten Geschossdecke, der Außenwände und des Fußbodens zum Keller oder Erdreich (Vor-Ort-Begehung notwendig)

Angaben zu den Fenstern

Angaben zum Zustand der Heizung und eventueller Warmwasseraufbereitung (z.B. durch
Solarthermie, Holzpellet- oder Hackschnitzelanlagen, etc.)

Info zur Vor-Ort-Begehung:
o
Generell muss nicht jeder Raum einzeln betreten werden, jedoch sind die folgenden Bereiche obligatorisch: Keller inkl. Heizungsanlage, Spitz- bzw. Dachboden,
mindestens eine Wohneinheit. Wenn Sie Planunterlagen (Grundrisszeichnungen,
Schornsteinfegerprotokolle, etc.) besitzen, kann die Begehung verkürzt werden.
Seite | 5
3
Verbrauchsorientierter Ausweis
3.1
Wann brauche ich einen verbrauchsorientierten Ausweis?

Generell gilt: Sollte kein Bedarfsausweis zwingend benötigt werden (siehe Abbildung 1
zur Überprüfung), können Sie frei entscheiden, ob Sie den Verbrauchs-, oder den
Bedarfsausweis ausstellen lassen möchten

Der Verbrauchausweis enthält jedoch deutlich weniger Angaben zum Heizenergieverbrauch und ist deshalb nicht so aussagekräftig, wie der Bedarfsausweis
3.2
Was sagt mir der verbrauchsorientierte Ausweis?

Er bewertet dein Heizenergiebedarf auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs (bereinigt um
witterungsbedingte Einflüsse) und spiegelt deshalb keinen objektiv vergleichbaren
Messwert dar (jeder Bewohner heizt anders, nutzt unterschiedlich viel Warmwasser, …)

Hinweis: Bei bereits vorhandenen Ausweisen (Ausstellung vor dem 1. Mai 2014), muss
der ermittelte Kennwert um 20 kWh/(m²*a) erhöht werden, wenn in ihm der Energieverbrauch für Warmwasser nicht berücksichtigt wurde
3.3
Welche Informationen muss ich für die Erstellung bereitstellen?

Sofern das Gebäude weniger als drei Wohneinheiten enthält, müssen Sie uns von jedem
einzelnen Mieter eine Vollmacht zur Datenweitergabe seiner personenbezogenen Verbrauchsdaten vorweisen können. Ein Recht auf Erfragung der Verbrauchsdaten einzelner
Mieter direkt beim Energieversorger haben Sie als Vermieter / Verkäufer generell nicht
(siehe § 4a BDSG)

Baujahr/e der Heizungsanlage/n (bei Fernwärme nicht nötig):
o
Wichtig: Es werden die Baujahre jeder einzelnen Heizung (egal, ob Zentral- oder
Etagenheizung) benötigt! Hierbei kann der Schornsteinfeger gerne aushelfen.
o
Sollten Sie einen Wartungsvertrag mit uns haben, brauchen Sie die Baujahre
nicht angeben. Dies bitte im Antrag vermerken.

Heizungstyp (Gas-Zentralheizung, Gas-Etagenheizung, Ölheizung, Fernwärme, Kohle, etc.)

Wohn- oder Nutzfläche und Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude:
o
Generell erscheint im Energieausweis immer die Nutzfläche als Bezugsgröße. Diese setzt sich aus der eigentlichen Wohnfläche, Verkehrsflächen (Flure, Treppenhäuser, Eingangsbereiche), sowie der Fläche des Heizungskellers zusammen.
o
Alle anderen Flächen (wie z.B. der restliche Keller oder unausgebaute Dachböden) werden nicht berücksichtigt!
o
Hintergrund: Beheizte Räume erwärmen indirekt benachbarte unbeheizte Räume
Seite | 6
o
Sie können im Antrag auch lediglich nur die Wohnfläche angeben und wir werden diese mit einem genormten Faktor zur Nutzfläche umrechnen

Baujahr des Gebäudes

Gebäudetyp (EFH, ZFH, MFH, DHH, Reihenend-/Reihenmittelhaus, Gewerbefläche, etc.)

Eventuelle Leerstandzeiten (in welchen Zeiträumen standen einzelne Wohnungen leer?)

Wird ein eventuell vorhandener Keller/Spitzboden beheizt?

Sind Vorrichtungen zur Warmwasser- oder Heizungsunterstützung (thermische Solaranlagen, Wärmepumpen, Holzpellets- oder Hackschnitzelanlage, etc.) vorhanden?

Bereits durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen (neue Fenster, stärkere Dämmung,
neue Heizungsanlage, etc.)

Wird eine Trennungsabrechnung erstellt (z.B. bei zwei nicht baugleichen Gebäuden, die
an einem gemeinsamen Gaszähler angeschlossen sind)?
4
Ausweis-Ausstellung
4.1
Wen spreche ich wegen einer Ausweiserstellung an?
4.2

Herrn Philipp Müllers:
02323 / 592 - 311

Herrn Ernst Lukasczyk:
02323 / 592 – 365

E-Mail-Postfach:
[email protected]
Welche Daten muss ich übermitteln?

Für den Verbrauchs-, sowie Bedarfsausweis können Sie:
o
Uns eine Anfrage per Mail oder Telefon zukommen lassen, woraufhin wir Ihnen
den Antrag per Post zuschicken
o
Unsere Online-Anträge herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und an unsere
Hausadresse schicken (Stadtwerke Herne AG | Postfach 10 17 16 | 44607 Herne).
Unsere Anträge finden Sie auf dieser Website: http://www.stadtwerkeherne.de/index/privatkunden/dienstleistungen/Energieausweis.html

Bitte beachten Sie, dass wir derzeit lediglich für reine Wohngebäude einen Antrag auf
Erstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises bereitstellen können. Für gewerbliche Objekte bzw. gewerblich genutzte Flächen innerhalb eines gemischt genutzten
Gebäudes gibt es momentan noch kein Online-Formular, da hierfür eine Vor-Ort-Begehung eines Experten unumgänglich ist. Erst nach dieser für Sie kostenfreien Vor-OrtBegehung können wir Ihnen einen genauen Preis zukommen lassen.
Seite | 7
4.3
Was kostet mich der Ausweis?

Verbrauchsorientiert:
o
50,00 €
Verbrauchausweis für ein reines Wohngebäude bzw. für den Wohn-
inkl. MwSt.
gebäudeteil in einem gemischt genutzten Gebäude
o
Bei gewerblich genutzten Objekten bzw. bei Gewerbeflächen in einem gemischt genutzten Gebäude wird eine
Vor-Ort-Besichtigung benötigt. Erst nachdem wir das Gewerbe persönlich vor Ort in Augenschein genommen haben, können wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu- Abbildung 5: Gewerbkommen lassen.

liches Objekt (Quelle)
Bedarfsorientiert:
o
Falls es sich um ein reines Wohngebäude (ohne Gewerbeflächen) handelt, wird
ein Grundpreis von 440,00 € inkl. MwSt. zzgl. 25,00 € inkl. MwSt. je Wohneinheit
berechnet, falls Sie bei der Vor-Ort-Besichtigung alle zur Erstellung benötigten
Dokumente vorweisen können. Müssen im Nachhinein jedoch weitere Planunterlagen angefertigt werden, wird dieser Mehraufwand mit 89,00 € inkl. MwSt.
pro Stunde berechnet.
o
Die Kosten für den Gewerbebedarfsausweis richten sich immer speziell nach dem
Gebäude (Größe der Nutzfläche, Aufteilung der Räume, Nutzungsart, etc.).
Deswegen wird für diesen Ausweistyp kein Pauschalpreis veranschlagt. Die
genaue Höhe der Kosten teilen wir Ihnen in einem unverbindlichen Angebot mit,
nachdem wir das Gewerbe ebenfalls durch eine Vor-Ort-Besichtigung in Augenschein genommen haben. Diese Vor-Ort-Begehung dient lediglich der Angebotserstellung und wird Ihnen nicht in Rechnung gestellt.

Wenn Sie lediglich Ihre Gaszählerstände der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre mitgeteilt haben möchten, übermitteln wir Ihnen diese zu einem Preis von:
o

10,00 €
pro Gaszähler bzw. Gaszählpunkt
inkl. MwSt.
Ausweiskopien:
o
5,00 €
pro zusätzlicher Ausweiskopie
inkl. MwSt.
4.4
Wie lange ist der Energieausweis gültig?

10 Jahre (bedarfs- sowie verbrauchsorientiert)
Seite | 8
4.5
Entstehen irgendwelche Verpflichtungen nach Erhalt eines schlechten Messwerts?

Nein. Eine Verpflichtung zur Sanierung besteht nicht

Ob eine alte Heizungsanlage allerdings ausgetauscht werden muss, ist in der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) und in Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt

Es werden jedoch Sanierungsmaßnahmen angeboten, um den zukünftigen Energieverbrauch des Gebäudes senken zu können. Zusätzlich werden Amortisationszeiten
angegeben, also ab wann sich z.B. eine Investition in neue Fenster oder eine Dämmung
rentiert hätte.
4.6
Wie lange dauert die Ausstellung der Ausweise?

Verbrauchsorientiert:
o
Nach Eingang Ihres Antrages zur Erstellung eines verbrauchsorientierten Ausweises dauert die Ausstellung in der Regel maximal zwei Wochen. Der Ausweis wird
Ihnen daraufhin umgehend per Post zugestellt oder zur Abholung bereit gelegt.
In dringenden Fällen übersenden wir Ihnen den Ausweis auch vorab per E-Mail.

Bedarfsorientiert:
o
Nach Begehung Ihres Gebäudes und der Aufnahme vor Ort (inkl. der Übergabe
aller zur Berechnung notwendigen Dokumente durch den Eigentümer/Verwalter)
dauert die Ausstellung des bedarfsorientierten Ausweises in der Regel maximal
zwei Wochen. Der Ausweis wird Ihnen daraufhin umgehend per Post zugestellt.
5
Energieeinsparverordnung (EnEV)
5.1
Allgemeines und Grundlagen

Die aktuelle „EnEV 2013“ ist seit 1. Mai 2014 gültig

Die EnEV regelt aktuelle gesetzliche Anforderungen an den Wärmeschutz und die
Anlagentechnik für Gebäude

Die EnEV beurteilt das Gebäude als Ganzes, indem bautechnische und haustechnische
Anforderungen zusammengefasst werden

Die Art der Energieerzeugung hat einen Einfluss auf den bautechnischen Standard eines
Gebäudes:
o
Bei konventioneller Haustechnik werden sehr hohe Anforderungen an die
Bautechnik gestellt
o
Eine regenerative und innovative Haustechnik stellt dagegen nur geringe
bautechnische Anforderungen

Für jeden Neubau in Deutschland muss die Einhaltung der Grenzwerte der EnEV
nachgewiesen werden
Seite | 9

Haustechnische Anlagen und Bauteile dürfen nicht dahingehend verändert werden, dass
sie eine Verschlechterung des Energieverbrauches mit sich ziehen (besonders bei
Sanierungen oder Gebäudeerweiterungen)
5.2
Nachrüstpflicht

Laut Gesetzgeber gibt es insgesamt 4 Nachrüstverpflichtungen:
o
Dämmung der obersten Geschossdecke:

Besonders Altbauten sind hiervon betroffen

Die Dämmpflicht gilt für ALLE obersten Geschossdecken

Bis zum 31. Dezember mussten bei allem MFH bisher ungedämmte
Geschossdecken gedämmt werden (Nachholung bis Ende 2015 möglich!)

Der U-Wert der Decke darf 0,24 W/(m²*K) nicht mehr überschreiten

Eine Dämmmaßnahme muss nur dann durchgeführt werden, wenn sie
sich in angemessener Zeit amortisiert
o
Austausch von alten Heizungskesseln:

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben
werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30
Jahren außer Betrieb genommen werden

Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese
schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden

Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel
o
Dämmung ungedämmter Rohrleitungen
o
10 Prozent-Regelung:

Wenn bei einem bestehenden Gebäude mehr als 10 Prozent der
Außenwände, des Daches, der obersten Geschossdecke oder der
Kellerdecke nachträglich gedämmt werden oder mehr als 10 Prozent der
Fenster erneuert werden, dann sind die Anforderungen des § 9 der EnEV
an die Dämmstoffstärken bzw. an den U-Wert der Fenster für die
erneuerten Bauteilflächen einzuhalten.

Diese Anforderungen betreffen nur die erneuerten Bauteile, die nicht
erneuerten Flächen können genau so bleiben, wie sie sind. Werden
weniger als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilfläche erneuert bzw.
gedämmt, gelten die Anforderungen nicht.

Ausgenommen von diesen Nachrüstverpflichtungen sind EFH und ZFH, in denen der
Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 gewohnt hat. Bei Verkauf des Gebäudes hat der
Käufer zwei Jahre Zeit, um die Verpflichtungen zu erfüllen
Seite | 10
6
Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)
6.1
Allgemeines und Grundlagen

Die BImSchV regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
Kleinfeuerungsanlagen

6.2
Im Gebäudebereich betrifft das die Heizungsanlagen
Abgasgrenzwerte

Die Sanierung einer Heizungsanlage wird notwendig, wenn die zulässigen Abgas(wärme)verluste überschritten werden
6.3

Regelmäßige Überwachung durch den Schornsteinfeger

Es gelten folgende Grenzwerte (Nennwärmeleistung Kessel| Grenzwert Abgasverlust):
o
> 4 – 25kW
|
11%
o
> 25 – 50 kW
|
10%
o
> 50 kW
|
9%
Kaminöfen

Anforderungen an den Schadstoffausstoß von Einzelraumfeuerstätten

Wechselintervall bzw. Nachrüstung der Filtertechnik bei alten Öfen

Übergangsfristen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen (Zeitpunkt der Typenprüfung laut Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung / Außerbetriebsetzung):
o
Vor dem 1.1.1975 oder bei unkenntlicher Typenprüfung
|
31.12.2014
o
1.1.1975 – 31.12.1984
|
31.12.2017
o
1.1.1985 – 31.12.1994
|
31.12.2020
o
1.1.1995 – Inkrafttreten der Verordnung
|
31.12.2024
Seite | 11
7
Quellenverzeichnis
7.1
Literaturquellen
7.2

Infoblatt der Stadtwerke Herne AG über den Energieausweis

www.energieagentur.nrw.de

www.energieausweis-vorschau.de

https://www.bfw-online.de/informationen/energieausweis/faq.html

http://www.zukunft-haus.info/energieberatung-planung/energieausweis/rund-um-denenergieausweis.html
Bilder & Abbildungen

Abbildung 1:
http://www.energiesystem.de/Auswahl_Kompetenzen/Energieausweis/a_Auswahlhilfe
_Verbrauch-_oder_Bedarsenergieausweis.gif (Vorlage | 22.10.2014 | 10:15)

Abbildung 2:
http://www.zukunft-haus.info/typo3temp/pics/92e07fde09.jpg (23.10.2014 | 15:20)

Abbildung 3:
http://www.energieagentur.nrw.de/_images/editor/modernisierung/Label_Energieausweis
_EnEV_2013.jpg (20.10.2014 | 16:10)

Abbildung 4:
http://www.zukunfthaus.info/fileadmin/media/01_energieberatung_planung/03
_energieausweis/05_arbeitshilfen_und_software/01_Formular_Energieausweis/Musterenergie
ausweis_Wohngebaeude_Bedarf_Verbrauch.pdf (23.10.2014 | 15:56)

Abbildung 5:
http://www.vector-eps.com/wp-content/gallery/3d-houses-and-office-buildings-vectors/3dhouse-and-office-building-vector7.jpg (02.02.2015 | 17:00)
Stand: 02.11.2015
Seite | 12