STADT ZOSSEN

STADT ZOSSEN
BESCHLUSS-NR. 084/15
VORLAGE
öffentlich
von: Bauamt
Bürgermeister Rechts- und
Personalamt
Kämmerei
Bauamt
Wirtschaftsförderung
Ordnungsamt
für
Beratungsfolge:
Gremium
Datum Sitzung
Zuständigkeit
Abstimmung
(J/N/E)
TOP
Ausschuss für Bau, Bauleitplanung
und Wirtschaftsförderung der Stadt
Zossen
17.11.2015
Beratung und
Empfehlung
Ö
Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Zossen
09.12.2015
Entscheidung
Ö
Betreff:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Am Eichenhain" im OT Wünsdorf
GT Waldstadt für das Flurstück 501
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen beschließt:
1. Befreiung von der Festsetzung der Geschossigkeit II-III.
und
2. Befreiung von der festgesetzten Dachneigung von 25° - 35°
und
3. Befreiung von der Festsetzung der Firstausrichtung parallel zur Straße.
und
4. Befreiung von der Baugrenze.
Mitwirkungsverbot gem. § 22 KVerf
x
besteht nicht
besteht für
Bestätigung nach Beschlussfassung
Bestätigung nach Beschlussfassung
Bürgermeisterin
Vors. d. Stadtverordnetenversammlung
00033214
Begründung:
Das Vorhaben der Bauherrschaft für das Flurstück 501 ist ein Einfamilienhaus mit den Abmessungen
von ca. 13 m x 10 m. Vorgesehen ist ein ausbaufähiges Walmdach mit den Dachneigungen von 35°
und 40°.
Für das Bauvorhaben sind mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
notwendig.
1.) Die Festsetzung der II–III -geschossigen Bauweise wird mit dem vorgesehenen Igeschossigen Einfamilienhaus nicht eingehalten. Durch das recht hohe Dach und der bereits
vorhandenen eingeschossigen Bebauung entlang der Straße fügt sich das Vorhaben
durchaus zwischen den Stadtvillen ein und diesem Antrag auf Befreiung kann zugestimmt
werden.
2.) Die Dachneigung (DN) ist mit 25° - 35° festgesetzt. Geplant ist eine Dachneigung von 35 ° und
an der Längsseite eine Dachneigung von 40°. Von der Straße ist die 35° DN zu sehen,
wodurch die DN von 40° nicht augenscheinlich hervortreten, daher ist m.E. diese Abweichung
von der Festsetzung vertretbar und der Befreiung kann zugestimmt werden.
3.) In den Baufenstern ist eine Firstrichtung parallel zur Straße festgesetzt. Das geplante
Wohnhaus soll 90° zu dieser Festsetzung gedreht werden. Entlang der Straße stehen zwei
WH mit Zeltdach, sodass diese auch keine „Firstrichtung“ parallel zur Straße haben. Somit ist
m.E. dieses Vorhaben zulässig und der Befreiung kann zugestimmt werden.
4.) Das Wohnhaus überschreitet in sehr geringen Maßen die Baugrenze des Baufensters. Laut
Grundriss ist die Längsseite 12,66 Meter lang. Das Baufenster ist mit 12,5 x 12,5 festgesetzt.
Das Vorhaben überschreitet somit das Baufenster um 16 cm auf einer Länge von 9,63 Meter.
Dieser geringen Überschreitung kann zugestimmt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja
Nein
Ja
Nein
Gesamtkosten:
Deckung im Haushalt:
Finanzierung:
Finanzierung aus der
Haushaltsstelle:
Anlage:
Flurkartenausschnitt
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan
Ansicht und Grundriss zum Vorhaben
00033214
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