STADT ZOSSEN BESCHLUSS-NR. 084/15 VORLAGE öffentlich von: Bauamt Bürgermeister Rechts- und Personalamt Kämmerei Bauamt Wirtschaftsförderung Ordnungsamt für Beratungsfolge: Gremium Datum Sitzung Zuständigkeit Abstimmung (J/N/E) TOP Ausschuss für Bau, Bauleitplanung und Wirtschaftsförderung der Stadt Zossen 17.11.2015 Beratung und Empfehlung Ö Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen 09.12.2015 Entscheidung Ö Betreff: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Am Eichenhain" im OT Wünsdorf GT Waldstadt für das Flurstück 501 Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Zossen beschließt: 1. Befreiung von der Festsetzung der Geschossigkeit II-III. und 2. Befreiung von der festgesetzten Dachneigung von 25° - 35° und 3. Befreiung von der Festsetzung der Firstausrichtung parallel zur Straße. und 4. Befreiung von der Baugrenze. Mitwirkungsverbot gem. § 22 KVerf x besteht nicht besteht für Bestätigung nach Beschlussfassung Bestätigung nach Beschlussfassung Bürgermeisterin Vors. d. Stadtverordnetenversammlung 00033214 Begründung: Das Vorhaben der Bauherrschaft für das Flurstück 501 ist ein Einfamilienhaus mit den Abmessungen von ca. 13 m x 10 m. Vorgesehen ist ein ausbaufähiges Walmdach mit den Dachneigungen von 35° und 40°. Für das Bauvorhaben sind mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig. 1.) Die Festsetzung der II–III -geschossigen Bauweise wird mit dem vorgesehenen Igeschossigen Einfamilienhaus nicht eingehalten. Durch das recht hohe Dach und der bereits vorhandenen eingeschossigen Bebauung entlang der Straße fügt sich das Vorhaben durchaus zwischen den Stadtvillen ein und diesem Antrag auf Befreiung kann zugestimmt werden. 2.) Die Dachneigung (DN) ist mit 25° - 35° festgesetzt. Geplant ist eine Dachneigung von 35 ° und an der Längsseite eine Dachneigung von 40°. Von der Straße ist die 35° DN zu sehen, wodurch die DN von 40° nicht augenscheinlich hervortreten, daher ist m.E. diese Abweichung von der Festsetzung vertretbar und der Befreiung kann zugestimmt werden. 3.) In den Baufenstern ist eine Firstrichtung parallel zur Straße festgesetzt. Das geplante Wohnhaus soll 90° zu dieser Festsetzung gedreht werden. Entlang der Straße stehen zwei WH mit Zeltdach, sodass diese auch keine „Firstrichtung“ parallel zur Straße haben. Somit ist m.E. dieses Vorhaben zulässig und der Befreiung kann zugestimmt werden. 4.) Das Wohnhaus überschreitet in sehr geringen Maßen die Baugrenze des Baufensters. Laut Grundriss ist die Längsseite 12,66 Meter lang. Das Baufenster ist mit 12,5 x 12,5 festgesetzt. Das Vorhaben überschreitet somit das Baufenster um 16 cm auf einer Länge von 9,63 Meter. Dieser geringen Überschreitung kann zugestimmt werden. Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Ja Nein Gesamtkosten: Deckung im Haushalt: Finanzierung: Finanzierung aus der Haushaltsstelle: Anlage: Flurkartenausschnitt Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Ansicht und Grundriss zum Vorhaben 00033214 x
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