Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion 19.11.2015 Information über das Zolllagerverfahren für Offene Zolllager (OZL) Hinweis: Diese Informationsbroschüre enthält nicht alle Detailbestimmungen sondern nur die wichtigsten Punkte. In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen. Dokumentation Offenes Zolllager (OZL) Inhaltsverzeichnis Information über das Zolllagerverfahren für Offene Zolllager (OZL) ...................................... 1 1 1.1 1.2 1.3 Übersicht .................................................................................................................. 3 Einleitung ............................................................................................................. 3 Ziel und Aufbau dieses Dokumentes ................................................................... 3 Rechtsgrundlagen ............................................................................................... 3 2 2.1 2.2 2.3 Bewilligung ............................................................................................................... 4 Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung .................................................... 4 Bewilligungserteilung ........................................................................................... 4 Bewilligungsverweigerung, Bewilligungsentzug, Administrativmassnahmen ........ 5 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 Allgemeine Bestimmungen ....................................................................................... 5 Definition Lagerhalter........................................................................................... 5 Definition Einlagerer ............................................................................................ 5 Lagerort ............................................................................................................... 6 Kontrollzollstelle ................................................................................................... 6 Bestandesaufzeichnung ...................................................................................... 6 Behandlungen an der Ware ................................................................................. 8 Weitergabe von Gemeinschaftscharakter ............................................................ 8 Dossierführung .................................................................................................... 8 4 Prozessablauf .......................................................................................................... 9 5 Kontaktstellen ........................................................................................................ 10 2/10 Dokumentation Offenes Zolllager (OZL) 1 Übersicht 1.1 Einleitung Offene Zolllager (OZL) sind Zolllager im Zollgebiet, in denen der Lagerhalter (Importeur, Versender, Transithändler, Transporteur etc.) eigene oder fremde unverzollte ausländische Waren lagern kann. Die Zollverwaltung kann die Lagerung bestimmter Risikogüter (z.B. flüssige Treib- oder Brennstoffe) ausschliessen. Im OZL wird auf die Veranlagung der Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrsteuer, etc.), auf deren Sicherstellung und die Anwendung handelspolitischer Massnahmen (insb. mengenmässige Beschränkungen, Überwachungs- und Schutzmassnahmen) verzichtet. Die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes werden hingegen angewendet. Die wichtigsten Vorteile des Zolllagerverfahrens: 1.2 Ausländische Waren können ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben im Zollgebiet gelagert werden. Für Waren, die zum Absatz im Zollgebiet bestimmt sind, müssen die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung der Lagerung im OZL entrichtet werden. Die ausländischen Waren müssen keiner Zollstelle zugeführt werden. Vorhandene Infrastrukturen können optimal für den Warenumschlag und die Warenlagerung eingesetzt werden. Ein OZL bietet dem Lagerhalter zeitliche Flexibilität. Ziel und Aufbau dieses Dokumentes In dieser Broschüre werden nur die wichtigsten Punkte des Zolllagerverfahrens für OZL beschrieben. Sie enthält keine detaillierten Bestimmungen. Das Dokument soll als Grundlage für die ersten Gespräche zwischen der interessierten Person und der Zollverwaltung dienen. Auch nicht Gegenstand dieses Dokumentes sind die verschiedenen IT-gestützten Anmeldeapplikationen. Auf sie wird nur eingegangen, soweit dies für das Verständnis des Zolllagerverfahrens notwendig ist. Details zu diesen Applikationen sind auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch aufgeführt. 1.3 Rechtsgrundlagen Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) Zollverordnung der Zollverwaltung vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) 3/10 Dokumentation Offenes Zolllager (OZL) 2 Bewilligung Der Betrieb eines offenen Zolllagers ist für den Lagerhalter mit Pflichten verbunden und erfordert eine Bewilligung der Zollverwaltung. 2.1 Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung Der Gesuchsteller beantragt schriftlich eine Bewilligung für das Zolllagerverfahren für Offene Zolllager. Der Gesuchsteller ist in der Schweiz ansässig. Der Lagerort liegt im Zollgebiet. Die Organisation und Führung eines OZL müssen derart gestaltet sein, dass die Zollüberwachung und die Zollprüfung für die Zollverwaltung nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind (u.a. keine Errichtung eines OZL an einem abgelegenen Ort). Dabei müssen je Lager mehr als 200 Ein- oder Auslagerungen pro Jahr (Richtwert) erfolgen. Die Zollverwaltung kann für gewisse Waren, die aufgrund ihrer Art wenig umgeschlagen werden, Ausnahmen bei der Anzahl Ein- oder Auslagerungen vorsehen. Dies betrifft beispielsweise Getreide, Edelmetalle und Edelmetallplattierungen, Kunstgegenstände und Antiquitäten. Der Gesuchsteller erfüllt die Bedingungen nach Artikel 50 ff ZG; insbesondere führt er über alle eingelagerten Waren eine Bestandesaufzeichnung. Der Gesuchsteller bietet Gewähr für den ordnungsgemässen Betrieb des OZL. Für die Einhaltung der Pflichten leistet der Gesuchsteller eine Sicherheit (Bankbürgschaft, Barhinterlage, etc). Die Höhe der Sicherheit beträgt in der Regel 2 % des Warenwertes des durchschnittlichen Lagerbestandes an unverzollten ausländischen Waren eines Jahres (Minimum: 10‘000 Franken). Der Gesuchsteller oder der von ihm mit dem Erstellen der Zollanmeldungen Beauftragte verfügt über ein Konto für das zentralisierte Abrechnungsverfahrens (ZAZ-Konto) bei der Oberzolldirektion, Abteilung Finanzen. Das Konto weist die verlangten Deckungen auf. 2.2 Bewilligungserteilung Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen, beantragt die Kontrollzollstelle bei der Zollkreisdirektion die Erteilung der Betriebsbewilligung. Die Zollkreisdirektion erteilt dem Gesuchsteller die Bewilligung zum Betrieb eines OZL. Nach Erhalt der Bewilligung kann der Lagerhalter den Betrieb des OZL aufnehmen. Für die Bewilligungserteilung erhebt die Zollkreisdirektion eine Gebühr von 1000 Franken. Für die Änderung oder Ergänzung der Bewilligung (z.B. Adressänderung, zusätzlicher Lagerort) erhebt die Zollkreisdirektion eine Gebühr von 200 Franken. 4/10 Dokumentation Offenes Zolllager (OZL) 2.3 Bewilligungsverweigerung, Bewilligungsentzug, Administrativmassnahmen Die Zollverwaltung hat die Möglichkeit die Bewilligung zu verweigern oder zu entziehen, wenn der Gesuchsteller bzw. der Lagerhalter: a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht (mehr) erfüllt; b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der Zollverwaltung obliegt. Erfüllt ein Lagerhalter die Anforderungen der Zollverwaltung nicht in genügendem Masse, leitet die EZV administrative Massnahmen (z.B. Bewilligungsentzug) ein. 3 3.1 Allgemeine Bestimmungen Definition Lagerhalter Ein Lagerhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die ein OZL als geschäftliche Tätigkeit führt. Der Lagerhalter im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ZG ist auch Inhaber der Bewilligung. In funktioneller Hinsicht unterscheidet sich der Lagerhalter vom Einlagerer, indem der Lagerhalter hauptverantwortlich für die externe und interne Infrastruktur des OZL ist. Dem Lagerhalter obliegen die Verpflichtungen gemäss Art. 53 Abs. 5 ZG. Der Lagerhalter hat die Möglichkeit, gewisse Aufgaben anderen Firmen zu übertragen. Dem Lagerhalter obliegt aber in jedem Fall die Gesamtverantwortung. Der Lagerhalter regelt die Schnittstellen, wenn er gewisse Pflichten einem oder mehreren Dritten überträgt. 3.2 Definition Einlagerer Der Einlagerer ist die Person, die Waren in einem OZL einlagert. Seine Funktion hat eine zollverfahrensrechtliche Ausrichtung. Er ist dafür verantwortlich, dass die Waren nach der Freigabe durch die Zollstelle auch tatsächlich in das OZL verbracht werden. Dies bedeutet insbesondere, dass der Einlagerer dafür verantwortlich ist, dass die Waren nicht der Zollüberwachung entzogen werden. Weiter muss der Einlagerer die eingelagerten Waren in die Bestandesaufzeichnung aufnehmen, damit er seine Verpflichtung von Art. 184 ZV erfüllt. Schliesslich muss er die Auslagerung der Waren entsprechend der Bestimmung von Art. 57 ZG vornehmen. Er kann seine Rechte und Pflichten auch einer Drittperson übertragen. In diesem Fall ist diese Drittperson der Einlagerer. Somit muss diese Person dafür sorgen, dass alle Pflichten (u.a. Ein- und Auslagerung vornehmen, Bestandesaufzeichnung führen), die sich aus der Überführung der Waren in das OZL ergeben, erfüllt werden (Art. 52 Abs. 3 ZG). Ausserdem ist in diesem Fall dem Lagerhalter diese Drittperson (neuer Einlagerer) bekannt zu geben. 5/10 Dokumentation Offenes Zolllager (OZL) 3.3 Lagerort In der Bewilligung wird in der Regel ein einziger Ort für die Anwendung des Zolllagerverfahrens zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet die Zollkreisdirektion, welche die Bewilligung erteilt. Der Lagerort muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Die OZL-Waren müssen in einem eindeutig bezeichneten und klar abgegrenzten Raum oder auf einer entsprechenden Fläche gelagert werden; Gemischte Lagerung ist möglich, wenn die unverzollten und verzollten Waren klar identifiziert werden können; Waren mehrerer Lagerhalter können nicht den gleichen Raum/die gleiche Fläche beanspruchen; Instruiertes Personal vor Ort (das Personal kennt die Abläufe des Zolllagerverfahrens, die Verantwortlichkeiten, das Vorgehen bei Unregelmässigkeiten, etc.); Parkplatz für Kontrollzollstelle; Arbeitsplätze für Kontrollzollstelle (Anzahl Plätze abhängig von der Verkehrsart und dem Verkehrsvolumen; u.U. zwingend abschliessbar); Gerätschaft für Zollprüfungen (Waage, Werkzeug, etc.); und Toiletten. 3.4 Kontrollzollstelle Die Kontrollzollstelle für das OZL wird von der Zollkreisdirektion bezeichnet. Die Kontrollzollstelle überwacht das Zolllagerverfahren. Sie ist der Ansprechpartner für den Lagerhalter. 3.5 Bestandesaufzeichnung Der Lagerhalter oder der Einlagerer muss über die eingelagerten Waren Bestandesaufzeichnungen (Art. 56 ZG, Art. 184 ZV, Art. 47-48 ZV-EZV) führen. In diesen Aufzeichnungen müssen alle Warenbewegungen dokumentiert werden. Wenn der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung nicht führt, muss er diese Pflicht unter entsprechender Festhaltung im Mietvertrag (Lagervertrag) dem Einlagerer übertragen. Die Bestandesaufzeichnungen müssen nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung geführt werden, bestandsgenau und zeitnah sein. Die Bestandesaufzeichnungen müssen elektronisch geführt werden. Die Daten müssen dabei per Computer auswertbar sein (Art. 184 ZV). 6/10 Dokumentation Offenes Zolllager (OZL) Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im OZL befindlichen Waren ersichtlich sein. Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 184 ZV): OZL-Identifikationsnummer Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer; Datum der Einlagerung; Name und Adresse des Eigentümers der eingelagerten Waren; Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland; Warenbezeichnung; Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; besondere Mass- und Gewichtseinheiten sowie Identitätsmerkmale je nach Art der eingelagerten Ware, wie Stückzahl, Dimensionen, Karat, Fabrikationsnummern; Wert der eingelagerten Ware; Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl der Verpackungsstücke; Eigenmasse und Rohmasse; vorangegangener Ursprungsnachweis; gegebenenfalls Gemeinschaftscharakter T-2 im Sinne des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren; Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden; Lagerplatz; Datum der Auslagerung. Die Kontrollzollstelle kann die Bestandesaufzeichnung in elektronischer oder in Papierform einverlangen. Sie bezeichnet den Minimalstandard für das Dateiformat. Der Lagerhalter oder der Einlagerer ist verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr eine Inventur durchzuführen und das Resultat der Kontrollzollstelle zu melden. 7/10 Dokumentation Offenes Zolllager (OZL) 3.6 Behandlungen an der Ware An der im Zolllager eingelagerten Ware dürfen nur sehr einschränkende Behandlungen vorgenommen werden. Es sind dies - Behandlungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben. Andere Behandlungen (z.B. Ware mit Preisschildern versehen) dürfen nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion vorgenommen werden. Nicht zulässig sind Behandlungen, die: - eine Täuschungsgefahr schaffen zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können. Will der Lagerhalter den Gemeinschaftscharakter (T2-Status) einer Ware oder Ursprungseigenschaften im Rahmen von Freihandelsabkommen oder Zollpräferenzen an Entwicklungsländer weitergeben, so gelten zusätzliche einschränkende Bestimmungen. 3.7 Weitergabe von Gemeinschaftscharakter (T2-Status) oder Ursprungseigenschaften im Rahmen von Freihandelsabkommen oder Zollpräferenzen an Entwicklungsländer Hat eine Ware Gemeinschaftscharakter (T2-Status) oder besitzt Ursprungseigenschaften im Rahmen von Freihandelsabkommen oder Zollpräferenzen, kann der Lagerhalter diese Eigenschaften während der Lagerung erhalten und bei der Wiederauslagerung weitergeben. Während der Lagerdauer ruhen die Fristen für die Gültigkeit der Ursprungsnachweise. Nachweise über den Gemeinschaftscharakter oder der Ursprungseigenschaften müssen vom Lagerhalter in der Bestandesaufzeichnung vermerkt werden. Bei der Lagerung von Waren mit Gemeinschaftscharakter oder Ursprungseigenschaften gelten bezüglich der Behandlungen zusätzliche einschränkende Bestimmungen. Für Waren mit Gemeinschaftscharakter gelten besondere Lagerfristen: für Waren der Zolltarifkapitel 1-24 eine maximale Lagerfrist von sechs Monaten, für alle anderen Waren maximal fünf Jahre. 3.8 Dossierführung Der Lagerhalter ist verpflichtet, je Sendung ein Dossier zu führen. Die Dossiers sind in Papierform oder elektronisch während mindestens 5 Jahren nach Abschluss des Zolllagerverfahrens aufzubewahren. Ursprungsnachweise sind in jedem Fall im Original aufzubewahren. 8/10 Dokumentation Offenes Zolllager (OZL) 4 Prozessablauf Die Waren, die in das Zolllagerverfahren überführt werden, befinden sich vorher und nachher in einem anderen Zollverfahren. TRANSITVERFAHREN ZOLLLAGERVERFAHREN TRANSITVERFAHREN AUSFUHRVERFAHREN Bewilligungspflichtiges Zollverfahren ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR Auflagen : - Gemäss Art. 54 ZG - Elektronische Bestandesaufzeichnung - Sicherheit ( Z VERFAHREN DER VORÜBERi GEHENDEN VERWENDUNG f f VERFAHREN DER AKTIVEN VE. REDELUNG … ) Sollen beispielsweise ausländische Waren in ein OZL eingelagert werden, so geht dem Zolllagerverfahren ein Transitverfahren voran. Die Waren müssen im Transit von der Grenze zum Standort des Zolllagers befördert werden. Nach Abschluss des Transitverfahrens können die Ware ins Zolllagerverfahren überführt und in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten eingelagert werden. Nach ihrer Lagerung werden die ausländischen Waren aus dem Zolllager ausgelagert und in ein anderes Zollverfahren überführt (z.B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr). 9/10 Dokumentation Offenes Zolllager (OZL) 5 Kontaktstellen Die Einführung erfolgt unter Federführung der für das OZL zuständigen Zollkreisdirektion: Adresse Telefon E-Mail Zollkreisdirektion I Sektion Betrieb Elisabethenstrasse 31 Postfach 666 4010 Basel 058 469 11 11 [email protected] Zollkreisdirektion II Sektion Betrieb Bahnhofstrasse 62 Postfach 1772 8201 Schaffhausen 058 480 11 11 [email protected] Direction des douanes III Section Exploitation Avenue Louis-Casaï 84 case postale 1211 Genève 28 058 469 72 72 [email protected] Direzione delle dogane IV Sezione Esercizio via Pioda 10 casella postale 5525 6901 Lugano 058 469 98 11 [email protected] Auch die Zollstellen oder die Oberzolldirektion stehen für Auskünfte zur Verfügung. 10/10
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