Information über das Zolllagerverfahren für Offene Zolllager (OZL)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion
19.11.2015
Information über das Zolllagerverfahren für
Offene Zolllager (OZL)
Hinweis:
Diese Informationsbroschüre enthält nicht alle Detailbestimmungen sondern
nur die wichtigsten Punkte.
In diesem Text wird der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche
Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.
Dokumentation Offenes Zolllager (OZL)
Inhaltsverzeichnis
Information über das Zolllagerverfahren für Offene Zolllager (OZL) ...................................... 1
1
1.1
1.2
1.3
Übersicht .................................................................................................................. 3
Einleitung ............................................................................................................. 3
Ziel und Aufbau dieses Dokumentes ................................................................... 3
Rechtsgrundlagen ............................................................................................... 3
2
2.1
2.2
2.3
Bewilligung ............................................................................................................... 4
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung .................................................... 4
Bewilligungserteilung ........................................................................................... 4
Bewilligungsverweigerung, Bewilligungsentzug, Administrativmassnahmen ........ 5
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
Allgemeine Bestimmungen ....................................................................................... 5
Definition Lagerhalter........................................................................................... 5
Definition Einlagerer ............................................................................................ 5
Lagerort ............................................................................................................... 6
Kontrollzollstelle ................................................................................................... 6
Bestandesaufzeichnung ...................................................................................... 6
Behandlungen an der Ware ................................................................................. 8
Weitergabe von Gemeinschaftscharakter ............................................................ 8
Dossierführung .................................................................................................... 8
4
Prozessablauf .......................................................................................................... 9
5
Kontaktstellen ........................................................................................................ 10
2/10
Dokumentation Offenes Zolllager (OZL)
1
Übersicht
1.1
Einleitung
Offene Zolllager (OZL) sind Zolllager im Zollgebiet, in denen der Lagerhalter (Importeur, Versender, Transithändler, Transporteur etc.) eigene oder fremde unverzollte ausländische Waren lagern kann. Die Zollverwaltung kann die Lagerung bestimmter Risikogüter (z.B. flüssige
Treib- oder Brennstoffe) ausschliessen.
Im OZL wird auf die Veranlagung der Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrsteuer, etc.), auf deren
Sicherstellung und die Anwendung handelspolitischer Massnahmen (insb. mengenmässige
Beschränkungen, Überwachungs- und Schutzmassnahmen) verzichtet. Die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes werden hingegen angewendet.
Die wichtigsten Vorteile des Zolllagerverfahrens:
1.2

Ausländische Waren können ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben im Zollgebiet gelagert werden. Für Waren, die zum Absatz im Zollgebiet bestimmt sind, müssen die
Einfuhrabgaben erst nach Beendigung der Lagerung im OZL entrichtet werden.

Die ausländischen Waren müssen keiner Zollstelle zugeführt werden. Vorhandene
Infrastrukturen können optimal für den Warenumschlag und die Warenlagerung eingesetzt werden.

Ein OZL bietet dem Lagerhalter zeitliche Flexibilität.
Ziel und Aufbau dieses Dokumentes
In dieser Broschüre werden nur die wichtigsten Punkte des Zolllagerverfahrens für OZL beschrieben. Sie enthält keine detaillierten Bestimmungen. Das Dokument soll als Grundlage
für die ersten Gespräche zwischen der interessierten Person und der Zollverwaltung dienen.
Auch nicht Gegenstand dieses Dokumentes sind die verschiedenen IT-gestützten Anmeldeapplikationen. Auf sie wird nur eingegangen, soweit dies für das Verständnis des Zolllagerverfahrens notwendig ist. Details zu diesen Applikationen sind auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch aufgeführt.
1.3
Rechtsgrundlagen

Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0)

Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01)

Zollverordnung der Zollverwaltung vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013)
3/10
Dokumentation Offenes Zolllager (OZL)
2
Bewilligung
Der Betrieb eines offenen Zolllagers ist für den Lagerhalter mit Pflichten verbunden und erfordert eine Bewilligung der Zollverwaltung.
2.1
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

Der Gesuchsteller beantragt schriftlich eine Bewilligung für das Zolllagerverfahren für
Offene Zolllager.

Der Gesuchsteller ist in der Schweiz ansässig.

Der Lagerort liegt im Zollgebiet.

Die Organisation und Führung eines OZL müssen derart gestaltet sein, dass die Zollüberwachung und die Zollprüfung für die Zollverwaltung nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind (u.a. keine Errichtung eines OZL an einem abgelegenen Ort). Dabei müssen je Lager mehr als 200 Ein- oder Auslagerungen
pro Jahr (Richtwert) erfolgen.
Die Zollverwaltung kann für gewisse Waren, die aufgrund ihrer Art wenig umgeschlagen
werden, Ausnahmen bei der Anzahl Ein- oder Auslagerungen vorsehen. Dies betrifft beispielsweise Getreide, Edelmetalle und Edelmetallplattierungen, Kunstgegenstände und
Antiquitäten.

Der Gesuchsteller erfüllt die Bedingungen nach Artikel 50 ff ZG; insbesondere führt er
über alle eingelagerten Waren eine Bestandesaufzeichnung.

Der Gesuchsteller bietet Gewähr für den ordnungsgemässen Betrieb des OZL. Für die
Einhaltung der Pflichten leistet der Gesuchsteller eine Sicherheit (Bankbürgschaft, Barhinterlage, etc). Die Höhe der Sicherheit beträgt in der Regel 2 % des Warenwertes des
durchschnittlichen Lagerbestandes an unverzollten ausländischen Waren eines Jahres
(Minimum: 10‘000 Franken).

Der Gesuchsteller oder der von ihm mit dem Erstellen der Zollanmeldungen Beauftragte
verfügt über ein Konto für das zentralisierte Abrechnungsverfahrens (ZAZ-Konto) bei der
Oberzolldirektion, Abteilung Finanzen. Das Konto weist die verlangten Deckungen auf.
2.2
Bewilligungserteilung

Erfüllt der Gesuchsteller die Voraussetzungen, beantragt die Kontrollzollstelle bei der
Zollkreisdirektion die Erteilung der Betriebsbewilligung.

Die Zollkreisdirektion erteilt dem Gesuchsteller die Bewilligung zum Betrieb eines OZL.

Nach Erhalt der Bewilligung kann der Lagerhalter den Betrieb des OZL aufnehmen.

Für die Bewilligungserteilung erhebt die Zollkreisdirektion eine Gebühr von 1000 Franken.

Für die Änderung oder Ergänzung der Bewilligung (z.B. Adressänderung, zusätzlicher
Lagerort) erhebt die Zollkreisdirektion eine Gebühr von 200 Franken.
4/10
Dokumentation Offenes Zolllager (OZL)
2.3
Bewilligungsverweigerung, Bewilligungsentzug, Administrativmassnahmen
Die Zollverwaltung hat die Möglichkeit die Bewilligung zu verweigern oder zu entziehen,
wenn der Gesuchsteller bzw. der Lagerhalter:
a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht (mehr) erfüllt;
b. die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder
c. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der
Zollverwaltung obliegt.
Erfüllt ein Lagerhalter die Anforderungen der Zollverwaltung nicht in genügendem Masse,
leitet die EZV administrative Massnahmen (z.B. Bewilligungsentzug) ein.
3
3.1
Allgemeine Bestimmungen
Definition Lagerhalter
Ein Lagerhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die ein OZL als geschäftliche Tätigkeit führt. Der Lagerhalter im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ZG ist auch Inhaber der Bewilligung.
In funktioneller Hinsicht unterscheidet sich der Lagerhalter vom Einlagerer, indem der Lagerhalter hauptverantwortlich für die externe und interne Infrastruktur des OZL ist. Dem Lagerhalter obliegen die Verpflichtungen gemäss Art. 53 Abs. 5 ZG.
Der Lagerhalter hat die Möglichkeit, gewisse Aufgaben anderen Firmen zu übertragen. Dem
Lagerhalter obliegt aber in jedem Fall die Gesamtverantwortung. Der Lagerhalter regelt die
Schnittstellen, wenn er gewisse Pflichten einem oder mehreren Dritten überträgt.
3.2
Definition Einlagerer
Der Einlagerer ist die Person, die Waren in einem OZL einlagert. Seine Funktion hat eine
zollverfahrensrechtliche Ausrichtung. Er ist dafür verantwortlich, dass die Waren nach der
Freigabe durch die Zollstelle auch tatsächlich in das OZL verbracht werden. Dies bedeutet
insbesondere, dass der Einlagerer dafür verantwortlich ist, dass die Waren nicht der Zollüberwachung entzogen werden. Weiter muss der Einlagerer die eingelagerten Waren in die
Bestandesaufzeichnung aufnehmen, damit er seine Verpflichtung von Art. 184 ZV erfüllt.
Schliesslich muss er die Auslagerung der Waren entsprechend der Bestimmung von Art. 57
ZG vornehmen.
Er kann seine Rechte und Pflichten auch einer Drittperson übertragen. In diesem Fall ist diese Drittperson der Einlagerer. Somit muss diese Person dafür sorgen, dass alle Pflichten
(u.a. Ein- und Auslagerung vornehmen, Bestandesaufzeichnung führen), die sich aus der
Überführung der Waren in das OZL ergeben, erfüllt werden (Art. 52 Abs. 3 ZG). Ausserdem
ist in diesem Fall dem Lagerhalter diese Drittperson (neuer Einlagerer) bekannt zu geben.
5/10
Dokumentation Offenes Zolllager (OZL)
3.3
Lagerort
In der Bewilligung wird in der Regel ein einziger Ort für die Anwendung des Zolllagerverfahrens zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet die Zollkreisdirektion, welche die Bewilligung
erteilt.
Der Lagerort muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die OZL-Waren müssen in einem eindeutig bezeichneten und klar abgegrenzten Raum
oder auf einer entsprechenden Fläche gelagert werden;

Gemischte Lagerung ist möglich, wenn die unverzollten und verzollten Waren klar identifiziert werden können;

Waren mehrerer Lagerhalter können nicht den gleichen Raum/die gleiche Fläche beanspruchen;

Instruiertes Personal vor Ort (das Personal kennt die Abläufe des Zolllagerverfahrens, die
Verantwortlichkeiten, das Vorgehen bei Unregelmässigkeiten, etc.);

Parkplatz für Kontrollzollstelle;

Arbeitsplätze für Kontrollzollstelle (Anzahl Plätze abhängig von der Verkehrsart und dem
Verkehrsvolumen; u.U. zwingend abschliessbar);

Gerätschaft für Zollprüfungen (Waage, Werkzeug, etc.); und

Toiletten.
3.4
Kontrollzollstelle
Die Kontrollzollstelle für das OZL wird von der Zollkreisdirektion bezeichnet. Die Kontrollzollstelle überwacht das Zolllagerverfahren. Sie ist der Ansprechpartner für den Lagerhalter.
3.5
Bestandesaufzeichnung
Der Lagerhalter oder der Einlagerer muss über die eingelagerten Waren Bestandesaufzeichnungen (Art. 56 ZG, Art. 184 ZV, Art. 47-48 ZV-EZV) führen. In diesen Aufzeichnungen müssen alle Warenbewegungen dokumentiert werden.
Wenn der Lagerhalter die Bestandesaufzeichnung nicht führt, muss er diese Pflicht unter
entsprechender Festhaltung im Mietvertrag (Lagervertrag) dem Einlagerer übertragen.
Die Bestandesaufzeichnungen müssen nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen
Buchführung geführt werden, bestandsgenau und zeitnah sein.
Die Bestandesaufzeichnungen müssen elektronisch geführt werden. Die Daten müssen dabei per Computer auswertbar sein (Art. 184 ZV).
6/10
Dokumentation Offenes Zolllager (OZL)
Aus der Bestandesaufzeichnung muss jederzeit der gegenwärtige Bestand der im OZL befindlichen Waren ersichtlich sein. Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 184 ZV):

OZL-Identifikationsnummer

Art des vorangegangenen Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden Zollstelle und der Nummer;

Datum der Einlagerung;

Name und Adresse des Eigentümers der eingelagerten Waren;

Herkunftsland oder für Ausfuhrwaren das Bestimmungsland;

Warenbezeichnung;

Angaben, die für den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind;

besondere Mass- und Gewichtseinheiten sowie Identitätsmerkmale je nach Art der eingelagerten Ware, wie Stückzahl, Dimensionen, Karat, Fabrikationsnummern;

Wert der eingelagerten Ware;

Art des nachfolgenden Zolldokuments mit dem Datum der Annahme, der ausstellenden
Zollstelle und der Nummer;

Zeichen, Nummern, Anzahl der Verpackungsstücke;

Eigenmasse und Rohmasse;

vorangegangener Ursprungsnachweis;

gegebenenfalls Gemeinschaftscharakter T-2 im Sinne des Übereinkommens vom 20. Mai
1987 über ein gemeinsames Versandverfahren;

Behandlungen, denen die Waren unterzogen werden;

Lagerplatz;

Datum der Auslagerung.
Die Kontrollzollstelle kann die Bestandesaufzeichnung in elektronischer oder in Papierform
einverlangen. Sie bezeichnet den Minimalstandard für das Dateiformat.
Der Lagerhalter oder der Einlagerer ist verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr eine Inventur
durchzuführen und das Resultat der Kontrollzollstelle zu melden.
7/10
Dokumentation Offenes Zolllager (OZL)
3.6
Behandlungen an der Ware
An der im Zolllager eingelagerten Ware dürfen nur sehr einschränkende Behandlungen vorgenommen werden. Es sind dies
-
Behandlungen, die der Erhaltung der Ware während ihrer Lagerung dienen
Besichtigen, Untersuchen, Umpacken, Teilen, Sortieren, Entfernen der äusseren
Verpackung und Entnehmen von Mustern und Proben.
Andere Behandlungen (z.B. Ware mit Preisschildern versehen) dürfen nur mit Bewilligung
der Oberzolldirektion vorgenommen werden.
Nicht zulässig sind Behandlungen, die:
-
eine Täuschungsgefahr schaffen
zu einer Abgabenschmälerung oder zu einer Umgehung der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes führen können.
Will der Lagerhalter den Gemeinschaftscharakter (T2-Status) einer Ware oder Ursprungseigenschaften im Rahmen von Freihandelsabkommen oder Zollpräferenzen an Entwicklungsländer weitergeben, so gelten zusätzliche einschränkende Bestimmungen.
3.7
Weitergabe von Gemeinschaftscharakter (T2-Status) oder
Ursprungseigenschaften im Rahmen von Freihandelsabkommen oder
Zollpräferenzen an Entwicklungsländer
Hat eine Ware Gemeinschaftscharakter (T2-Status) oder besitzt Ursprungseigenschaften im
Rahmen von Freihandelsabkommen oder Zollpräferenzen, kann der Lagerhalter diese Eigenschaften während der Lagerung erhalten und bei der Wiederauslagerung weitergeben.
Während der Lagerdauer ruhen die Fristen für die Gültigkeit der Ursprungsnachweise.
Nachweise über den Gemeinschaftscharakter oder der Ursprungseigenschaften müssen
vom Lagerhalter in der Bestandesaufzeichnung vermerkt werden.
Bei der Lagerung von Waren mit Gemeinschaftscharakter oder Ursprungseigenschaften gelten bezüglich der Behandlungen zusätzliche einschränkende Bestimmungen.
Für Waren mit Gemeinschaftscharakter gelten besondere Lagerfristen: für Waren der Zolltarifkapitel 1-24 eine maximale Lagerfrist von sechs Monaten, für alle anderen Waren maximal
fünf Jahre.
3.8
Dossierführung
Der Lagerhalter ist verpflichtet, je Sendung ein Dossier zu führen. Die Dossiers sind in Papierform oder elektronisch während mindestens 5 Jahren nach Abschluss des Zolllagerverfahrens aufzubewahren.
Ursprungsnachweise sind in jedem Fall im Original aufzubewahren.
8/10
Dokumentation Offenes Zolllager (OZL)
4
Prozessablauf
Die Waren, die in das Zolllagerverfahren überführt werden, befinden sich vorher und nachher
in einem anderen Zollverfahren.
TRANSITVERFAHREN
ZOLLLAGERVERFAHREN
TRANSITVERFAHREN
AUSFUHRVERFAHREN
Bewilligungspflichtiges
Zollverfahren
ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR
Auflagen :
- Gemäss Art. 54 ZG
- Elektronische Bestandesaufzeichnung
- Sicherheit
 (
Z
VERFAHREN DER VORÜBERi
GEHENDEN VERWENDUNG
f
f
VERFAHREN DER AKTIVEN VE.
REDELUNG
…
)
Sollen beispielsweise ausländische Waren in ein OZL eingelagert werden, so geht dem Zolllagerverfahren ein Transitverfahren voran. Die Waren müssen im Transit von der Grenze
zum Standort des Zolllagers befördert werden.
Nach Abschluss des Transitverfahrens können die Ware ins Zolllagerverfahren überführt und
in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten eingelagert werden.
Nach ihrer Lagerung werden die ausländischen Waren aus dem Zolllager ausgelagert und in
ein anderes Zollverfahren überführt (z.B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr).
9/10
Dokumentation Offenes Zolllager (OZL)
5
Kontaktstellen
Die Einführung erfolgt unter Federführung der für das OZL zuständigen Zollkreisdirektion:
Adresse
Telefon
E-Mail
Zollkreisdirektion I
Sektion Betrieb
Elisabethenstrasse 31
Postfach 666
4010 Basel
058 469 11 11
[email protected]
Zollkreisdirektion II
Sektion Betrieb
Bahnhofstrasse 62
Postfach 1772
8201 Schaffhausen
058 480 11 11
[email protected]
Direction des douanes III
Section Exploitation
Avenue Louis-Casaï 84
case postale
1211 Genève 28
058 469 72 72
[email protected]
Direzione delle dogane IV
Sezione Esercizio
via Pioda 10
casella postale 5525
6901 Lugano
058 469 98 11
[email protected]
Auch die Zollstellen oder die Oberzolldirektion stehen für Auskünfte zur Verfügung.
10/10