Satzung

SATZUNG
der St. Michaels-Bruderschaft 1860 Mönchengladbach-Hehn
§1
Name und Sitz
Die Bruderschaft trägt den Namen: St. Michaels-Bruderschaft 1860 Mönchengladbach-Hehn.
§2
Wesen und Aufgaben
Die St. Michaels-Bruderschaft ist eine Vereinigung von Mitgliedern, die sich zu den Grundsätzen
and Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V.
bekennen. Sie ist Mitglied des Bundes, dessen Statut und Rahmen-Satzung in ihren wesentlichen
Punkten für sie verbindlich ist.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte,
Heimat" stellen sich die Mitglieder der St. Michaels-Bruderschaft folgende Aufgaben:
1)
Bekenntnis des Glaubens durch
aktive religiöse Lebensführung
Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
Werke christlicher Nächstenliebe
2)
Schutz der Sitte durch.
Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und Öffentlichen Leben
Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
3)
Liebe zur Heimat durch
Pflege der dörflichen Verbundenheit
tätige Nachbarschaftshilfe
Pflege der geschichtlichen Überlieferungen und des althergebrachten Brauchtums
4)
Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft, die
christlichen Grundsätze dieser Satzung zu achten und zu wahren.
§3
Gemeinnützigkeit
Die St. Michaels-Bruderschaft verfolgt ausschließlich brüderliche, christliche, mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung.
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft,
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
§4
Mitgliedschaft
1) Mitglied können Männer werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (aber Ausnahmen
entscheidet der Vorstand), unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit
zum Status des Bundes zu verpflichten.
2) Die St. Michaels-Bruderschaft 186o Mönchengladbach-Hehn ist eine Vereinigung christlicher
Männer.
3) Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch Annahme dieser Satzung verpflichten sich die
Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Das ausgeschiedene Mitglied hat auf das Vermögen der 3t, Michaela-Bruderschaft keinen
Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
Grund, ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied, das Ansehen und die Interessen
der Bruderschaft oder des Bundes schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied
ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.
6) Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der
Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt
suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene
Vorstandsmitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
§5
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss, sofern es
volljährig ist oder aber die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegt
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu
zahlen und sich möglichst an den Veranstaltungen im Sinne dieser Satzung zu beteiligen.
§6
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können
von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§7
Organe der St. Michaels-Bruderschaft
Organe der St. Michaels-Bruderschaft sind;
1) die Generalversammlung
2) der Vorstand
§8
Generalversammlung
Im Herbst eines jeden Jahres hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.
Ist es erforderlich, kann der Vorstand zu jeder Zeit eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe, schriftlich dies beim gesetzlichen Vorstand (Präsidenten oder
seinen Stellvertretern) beantragt. In diesem Falle ist die Versammlung in längstens 21 Tagen vom
Vorstand einzuberufen.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen und geleitet Jede einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache
Stimmenmehrheit genügend und erforderlich.
§9
Aufgaben der Generalversammlung
Aufgaben der Generalversammlung
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Generalität, des Zugführers, des Feldwebels sowie der Fahnengruppen (wobei in
jedem Jahr eine neue Fahnengruppe für die Lauer von 2 Jahren zu wählen ist).
c) Zustimmung zu den von den einzelnen Gruppen vorgeschlagenen Offizieren
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern (Kassenprüfern)
e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
f)
Beschlussfassung über die Jahresrechnung
g) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
h) Festsetzung der Mitgliedbeiträge
i)
Änderung der Satzung
j)
Auflösung der Bruderschaft
k) Behandlung schriftlicher Anträge; die Anträge sind spätestens 8 Tage vorher an den
Präsidenten oder seinen Stellvertretern einzureichen.
Der Präsident wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Lauer von 2 Jahren gewählt. Die 4
Vorstandsmitglieder aus den 4 Ortsteilen werden so gewählt, dass bei einer Neuwahl nur die
Hälfte ausscheidet; Wiederwahl ist zulässig.
Zur Änderung; der Satzung der St. Michaels-Bruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der
anwesenden. Mitglieder erforderlich.
Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Präsidenten, oder
seinem Stellvertreter, und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 10
Vorstand
Der gesetzliche Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem
a) Präsidenten
b) Kassierer
c) Geschäftsführer
Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Geschäftsführer, in dessen. Verhinderungsfall
durch den Kassierer vertreten.
Diese Vorstandsmitglieder vertreten die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Dem erweiterten Vorstand gehören am
1) Präses
2) je 4 Bruderschaftsmitglieder aus den 4 Ortsteilen Gladbach-Hehn, Hardt-Hehn, Heiligenpesch
und Wolfsittard
3) Jugendbeauftragter
4) General
5) Zugführer
6) der jeweilige König und seine beiden Minister
Der Präses ist geborenes Vorstandsmitglied. Der geistliche Präses ist der Pfarrer der
Pfarrgemeinde St. Maria Heimsuchung Mönchengladbach-Hehn. Er wahrt die geistigen,
kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der
Amtszeit in der nächsten Generalversammlung.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind die
1) Führung der laufenden Geschäfte
2) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3) Erstattung der Tätigkeitsberichte
4) Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit
5) Beförderungen und Ernennungen
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten; im Falle seiner Verhinderung vom
Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbach einzutragen und
vom Präsidenten und dein Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 12
Tätigkeiten des gesetzlichen Vorstandes
Der Präsident ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des
Vorstandes und die Generalversammlung.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen
und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu
verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Geldmittel sind
bankmäßig anzulegen.
Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt den
gesamten Schriftverkehr. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und
Generalversammlungen .
§ 13
Kassenprüfer
Die von der Generalversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen. Mitglied der Bruderschaft
sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Vermögensanlagen und Belege.
Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht.
§ 14
Prunkfeierlichkeit
Die St. Michaela-Bruderschaft feiert alljährlich am 3. Sonntag nach Pfingsten ihre Prunk, wie es
seit alters her Sitte und Brauch ist.
Zu den Aufzügen sind bruderschaftseigene Gruppen in folgenden
Uniformen zugelassen?
1) Jägeruniform
2) Grenadiere in grünen und blauen Uniformen
3) schwarzer Rock und weiße Hose
4) schwarzer Anzug
§ 15
Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich mit Vorstand, König, Fahnengruppen und Mitgliedern an den
pfarrlichen Veranstaltungen und Prozessionen. Sie stellt die jeweils notwendigen Ordner, Vorbeter
für die Prozessionen und die Baldachinträger.
Die Bruderschaft lässt für jedes verstorbene Mitglied eine Messe lesen und alljährlich 4 für die
lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft und zwar zu:
1) je eine an den beiden Kirmestagen
2) je eine zur ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
Stirbt ein Mitglied der Bruderschaft, so ist es Pflicht der Vorstandsmitglieder des betreffenden
Ortsteiles, die Mitglieder zum Begräbnis einzuladen und. dafür zu sorgen, dass die Fahne dem
Sarge folgt.
§16
Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahren von den historischen Bruderschaften geübte
Schießen auf den Vogel. Dieser Vogelschuss findet während der Prunkfeierlichkeiten statt.
Bedingungen für den Vogelschuss sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 17
Kultur und Kunst
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die
Brauchtumswert haben, insbesondere das Königssilber, Fahnen, Urkunden und Protokollbücher
sorgfältig aufbewahrt werden.
§ 18
Soziale Fürsorge
Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
§ 19
Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Generalversammlung. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Bruderschaft kann ohne Beschlussfassung
aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter 20 sinkt.
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die Pfarre St, Maria Heimsuchung
Mönchengladbach-Hehn. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu pfarrlichen
gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen,
Königssilber, Uniformen, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren.
Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem Pfarrer zu übergeben.
Im Falle einer Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit der gleichen Zielsetzung, hat die
Pfarre die Sachwerte an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.
§ 20
Ehrengericht
Streitigkeiten in Bruderschaftsangelegenheiten zwischen Mitgliedern sollen vom Vorstand
geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des
Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, dass für die Bruderschaft,
vom Vorstand und auch von den Mitgliedern angerufen werden kann.
Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in
ihrer jeweiligen Fassung ist für Mitglieder der Bruderschaft; verbindlich.
Inkrafttreten
Biese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 7.6.1981 beschlossen und tritt am gleichen
Tage in Kraft.
Mönchengladbach, den 7.6.1931
St. Michaels-Bruderschaft 1860 Mönchengladbach-Hehn
Schießordnung
für das Schießen auf den Vogel zur Ermittlung der Königs gemäß § 16 unserer Satzung
1.)
An dem Schießen kann .jedes Mitglied der St. Michaels-Bruderschaft teilnehmen. Jeder
Teilnehmer erkennt die Satzung der St. Michaels-Bruderschaft an, insbesondere die Bedingungen
die zum Erlangen der Königswürde gegeben sind
2.)
Für den ordentlicnen Ablauf des Vogelschießens hat der Vorstand Sorge zu tragen. Dem
Schießmeister obliegt die Aufsicht und er ist für den technischen Ablauf des Schießens
verantwortlich.
3.)
Zur Erringung der Königswürde sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) der Bewerber muss volljährig sein oder aber die Einverständniserklärung des gesetzlichen
Vertreters vorlegen.
b) er muss im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
c) er muss mindestens 1 Jahr Mitglied der St. Michaels-Bruderschaft Mönchengladbach-Hehn
sein.
d) er muss einer christlichen Konfession angehören (katholisch oder evangelisch)
e) Voraussetzung im vorgenannten Fall ist, dass der Königsbewerber in einer nach kirchlischen
Recht geordneten Ehe lebt, wenn er verheiratet ist.
4.)
Für das Schießen wird eine Liste geführt, in die sich die Bewerber eintragen lassen müssen. Die
Eintragungen, des Bewerbers in die Schießliste erfolgt mit 10 Schuss. Sofern der Schütze nicht
selbst die Königswürde erringen will, muss er vorher den Königsbewerber benennen, der sein
Einverständnis dem Schießmeister erklärt hat.
Nach dem von einem Bewerber abgegebenen 10. Schuss, kann er sich erneut in die Schießliste
eintragen lassen.
5.)
Schießfolge:
je 1 Schuss: Präses, Präsident, König, Minister.
6.)
Die Königswürde erringt, wer den Vogel endgültig abschießt, d.h. es darf kein Rest des aus Holz
gefertigten Vogels mehr auf der Stange sein.
Die Schießordnung kommt am Schiessstand zum Aushang,
7.)
Verpflichtung des Königs:
a) Die Residenz muss in Hehn sein.
b) Der König hat an allen Veranstaltete der St. Michaels-Bruderschaft teilzunehmen sowie es ihm
der gesetzliche Vorstand mitteilt.
c) Die Königswürde hat Gültigkeit von der Proklamation bis zur Proklamation des neuen Königs.
d) Der König ist für das ihm anvertraute Königssilber persönlich haftbar.
e) Bei Nichtbeachten der ihm obliegenden Pflichten kann der Vorstand die Königswürde
entziehen.
f ) Ist kein Königsbewerber da oder tritt Punkt e ein, so hat der Vorstand den König nebst
Brudermeistern zu stellen.
8.)
Über die vorgenannten Punkte hinaus, bestehen für den König und seine Brudermeister keinerlei
Verpflichtungen.
9.)
Die vorgenannten Bedingungen gelten im gleichen umfang auch für die vom König benannten
Brudermeister.
Mönchengladbach, den 7.6. 1981