Dr. Bernhard Rochell: Novellierung der GOÄ

Novellierung der GOÄ:
Sachstand der Verhandlungen
Dr. Bernhard Rochell
Außerordentliche Sitzung des Deutschen Ärztetags
am 23. Januar 2016 in Berlin
Agenda
1
a
Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ
b
Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle
c
Weiteres Vorgehen
Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung
der GOÄ
1. Dringender Appell an die Bundesregierung, den Bundestag,
an die Länder und den Bundesrat sowie an die PKV und die
Beihilfeträger, die längst überfällige Novellierung der GOÄ
entsprechend gesetzlich respektive auf dem
Verordnungswege schnellstmöglich umzusetzen bzw. zu
unterstützen.
2. Weiterentwicklung des Zentralen Konsultationsausschusses
zu einer Empfehlungslösung durch die Gemeinsame
Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo).
3. Ablehnung eines wissenschaftlichen Instituts zur
Weiterentwicklung der GOÄ.
4. Forderung nach mehr Transparenz bei der GOÄ-Novellierung.
2
Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung
der GOÄ
5. GOÄ soll „sektorenübergreifende Referenzgebührenordnung“
bzw. „medizinische Leitwährung“ als stabile Grundlage für
den Qualitätswettbewerb sein.
6. Umsetzung des Novellierungsprozesses auf Grundlage des
BÄK-Entwurfs der neuen GOÄ.
7. (Kontinuierliche) Einarbeitung des medizinischen Fortschritts
in die GOÄ.
8. Zukünftig regelmäßige und zeitnahe Anpassung der GOÄ in
ihrer Bewertung.
9. Berücksichtigung des Inflationsausgleichs.
3
Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung
der GOÄ
10. Erhöhung des GOÄ-Punktwertes entsprechend des
Inflationsausgleichs als Ersatzmaßnahme bis zur GOÄNovellierung.
11. Erhalt der Doppelschutzfunktion für Patienten (Schutz vor
finanzieller Überforderung) und Ärzte (angemessene
Vergütung).
12. Beibehaltung des Instrumentes der Analogberechnung zur
weiterhin verzögerungsfreien Erbringung innovativer
Leistungen.
13. Beibehaltung des Steigerungsfaktors zur Darstellung und
Berechnung von besonderen Aufwandssteigerungen im
Individualfall.
4
Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung
der GOÄ
14. Erhalt der Wahlarztkette.
15. Keine Erhöhung der Abschläge bei stationärer Behandlung.
16. Eine Angleichung an die EBM-Systematik ist unter allen
Umständen zu vermeiden.
17. GOÄ soll rein ärztliche Gebührenordnung bleiben / „GOP nicht
in GOÄ aufgehen lassen“.
18. Strikte Ablehnung der Öffnungsklausel mit der Option eines
systematischen Preisdumpings.
19. Angemessene Vergütung der Leichenschau / Einführung einer
eigenständigen Vergütung für die Obduktion (Klinische
Sektion).
5
Agenda
6
a
Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ
b
Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle
c
Weiteres Vorgehen
Erfüllungsstand/-option der
DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle
1. Dringender Appell an die Bundesregierung, den
Bundestag, an die Länder und den Bundesrat sowie an
die PKV und die Beihilfeträger, die längst überfällige
Novellierung der GOÄ entsprechend gesetzlich
respektive auf dem Verordnungswege
schnellstmöglich umzusetzen bzw. zu unterstützen.
 bis zum 102. DÄT 1999 „Vertragsgebührenordnung“
 seit dem 103. DÄT 2000 „Vorschlagsmodell“
 jeweils unter Beteiligung der PKV/Beihilfe als
Verhandlungspartner
102. DÄT 1999 – 118. DÄT 2015
7
GOÄ-Novelle –
Inhalte der GOÄ-Rahmenvereinbarung 2013
 Ziel einer umfassenden Novellierung der GOÄ und deren
anschließende stetige Weiterentwicklung und Pflege in
einer den Verordnungsgeber unterstützenden
gemeinsamen Arbeitsstruktur unter gleichberechtigter
Einbeziehung der Beihilfe auf Kostenträgerseite
 Für die Novellierung und künftige Weiterentwicklung der
GOÄ notwendige gemeinsame Datenhaltung und Analyse
 Einigung auf die Grundsätze des Bewertungsverfahrens
und die Nutzung des Entwurfes des
Gebührenverzeichnisses GOÄneu der
Bundesärztekammer als Basis für die Entwicklung einer
von beiden Seiten getragenen „Integrationsversion“ der
GOÄneu
8
GOÄ-Novelle –
Inhalte der GOÄ-Rahmenvereinbarung 2013
 Einigung über die Nutzung und Weiterentwicklung
wesentlicher Stellgrößen der Anwendung und
Interpretation der GOÄneu






Erhalt der Analogbewertungen
Erhalt des Steigerungsfaktors
Erhalt der Wahlarztkette
Persönliche Leistungserbringung
Schnittstelle GOÄ/DRG
Klärungsbedarf Honorarärzte
 Einigung auf gemeinsame Maßnahmen zur Stärkung der
Qualität in der privatärztlichen Versorgung
9
GOÄ-Novelle –
Inhalte der GOÄ-Rahmenvereinbarung 2013
 Fairer und angemessener, inhaltlich, medizinisch und
ökonomisch plausibler Interessenausgleich zwischen den
Betroffenen unter Erhaltung der in § 11 Satz 3 BÄO
festgeschriebenen Doppelschutzfunktion für Patienten
und Ärzte:
 Keine ökonomische Überforderung der zur Zahlung
der Entgelte Verpflichteten
 Angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen
10
GOÄ-Novelle –
Start der Detailabstimmungen mit dem BMG
 Als Voraussetzung für den Einstieg in die Detailabstimmungen
zur Vorbereitung des Gesetz- und
Verordnungsgebungsverfahrens zur Novellierung der GOÄ
erwartete das BMG bis zum 31. März 2015 ein zwischen der
BÄK und dem PKV-Verband abgestimmtes „GOÄneuInformationspaket:
 „TOP 400 Gebührenpositionen (GPen) („Paretoliste“)“
 Vollständige Kapitel B und M
 Entwurf des Paragraphenteils
 BMG prüft das am 27. März 2015 übergebene
Informationspaket durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe unter
Einbindung der BÄK, der Beihilfe, der DKG, des PKV-Verbandes
und themenbezogener Einbeziehung der BZÄK und der BPtK
11
GOÄ-Novelle –
Arbeitsstand von BÄK und PKV-Verband

 Kapitel B (Leistungsstruktur, -legenden, Abrechnungsbestimmungen)
Geeinigt*
 Kapitel M (Leistungsstruktur, -legenden, Abrechnungsbestimmungen)
Geeinigt*
 Paretoliste - über 500 Leistungen in der GOÄneu –
(Leistungsstruktur, -legenden, Abrechnungsbestimmungen),
Geeinigt*
 GOÄneu-Paragraphenteil und §11 BÄO
Geeinigt*
Darüber hinaus:
 Alle weiteren Kapitel (Leistungsstruktur,
-legenden, Abrechnungsbestimmungen)
Vorbehaltlich Geeinigt*
*auf Arbeitsebene und noch unter Gremienvorbehalt
 Abstimmungsstand des Informationspakets
12
GOÄ-Novelle –
Arbeitsstand von BÄK und PKV-Verband
 Intensive Beratungen zur Leistungsbewertung
 Aktuell Sondierung grundsätzlicher Möglichkeiten und
Bedingungen für eine Einigung
 Gemeinsamer Wille eines fairen Interessenausgleichs
 Stärkung der ärztlichen Gesprächs-, Beratungs- und
Zuwendungsleistungen sowie Korrektur etwaiger in der
jetzt gültigen GOÄ vorhandenen Überbewertungen
technischer Leistungen
 Derzeit noch keine hinreichend stabile Abschätzung der
Auswirkungen auf die Honorarentwicklung insgesamt,
bzgl. bestimmter Arztgruppen und Leistungen leistbar
13
GOÄ-Novelle –
Arbeitsstand von BÄK und PKV-Verband
Durchführungsvereinbarung vom März 2015
14
GOÄ-Novelle –
Arbeitsstand von BÄK und PKV-Verband
Durchführungsvereinbarung vom März 2015
 Verständigung auf die wesentlichen Arbeitsfelder und
Zuständigkeiten für die Umsetzung der GOÄ-Novelle
gemäß der Rahmenvereinbarung
 Vereinbarung einer Generalbedingung nach dem Motto
„Jede Detaileinigung gilt erst dann und nur dann, wenn
eine Vereinbarung über das Gesamtpaket der GOÄneu
zwischen der Bundesärztekammer und dem PKVVerband einvernehmlich zu Stande kommt.“
15
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
2. Weiterentwicklung des Zentralen
Konsultationsausschusses zu einem paritätisch
besetzten privatärztlichen Bewertungsausschuss mit
Schiedslösung im Konfliktfall
104. DÄT 2001, 114. DÄT 2011
16
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
2. Weiterentwicklung des Zentralen
Konsultationsausschusses zu einem paritätisch
besetzten privatärztlichen Bewertungsausschuss mit
Schiedslösung im Konfliktfall
Entscheidung gegen eine Lösung analog dem
Bewertungsausschuss Ärzte
117. DÄT 2014
17
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
2. Weiterentwicklung des Zentralen
Konsultationsausschusses zu einem paritätisch
besetzten privatärztlichen Bewertungsausschuss mit
Schiedslösung im Konfliktfall
Entscheidung gegen eine Lösung analog dem
Bewertungsausschuss Ärzte und Befürwortung der
Empfehlungslösung durch die Gemeinsame
Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo)
entsprechend der Rahmenvereinbarung zur
Novellierung der GOÄ durch den 114. DÄT 2014.
117. DÄT 2014
18
GeKo entspricht der vom DÄT gewünschten
Vorschlagslösung
 Die Entscheidungen der GeKo haben Empfehlungscharakter.
Damit erhalten die Empfehlungen der GeKo eine
vergleichbare Bedeutung mit den Empfehlungen des
bisherigen Zentralen Konsultationsausschusses.
 Die Beschlüsse bleiben auch künftig rechtsprägend, aber
nicht rechtsverbindlich.
 Jenseits der gemeinsamen Empfehlungen der GeKo können
BÄK und Kostenträgerseite auch weiterhin jeweils einseitige
Abrechnungsempfehlungen veröffentlichen.
 Die BÄK kann in der GeKo nicht überstimmt werden. (Die
PKV mit der Beihilfe aber auch nicht!)
19
GeKo entspricht der vom DÄT gewünschten
Vorschlagslösung
 Bei fehlendem Einverständnis innerhalb der GeKo kommt eine
Empfehlung nicht zu Stande. Das BMG erhält die Vorlage mit den
unterschiedlichen Standpunkten als Material für die
Weiterentwicklung der GOÄ.
 Bei fehlendem Einverständnis eines Arztes oder eines Patienten mit
einer Empfehlung der GeKo steht diesen (wie heute) der Weg einer
gerichtlichen Klärung offen.
 Änderungen an der GOÄ sind – wie bisher – nur auf dem
Verordnungswege durch die Bundesregierung (BMG ist
federführendes Ressort) möglich.
 Mit der GeKo wird ein strukturiertes Empfehlungsverfahren zur
Weiterentwicklung der GOÄ implementiert, in welchem Empfehlungen
nur mit Zustimmung der BÄK zustande kommen.
20
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
3. Ablehnung eines wissenschaftlichen Instituts zur
Weiterentwicklung der GOÄ.
 Das Institut ist mit der Rahmenvereinbarung zur
Novellierung der GOÄ vom November 2013 vom
Tisch.
 Statt dessen nur Einrichtung einer gemeinsamen
Datenstelle; Aktuelle Schätzungen der Kosten
belaufen sich auf 650.000 EUR p.a.; die BÄK müsste
die Hälfte dieses Betrages finanzieren.
114. DÄT 2011
21
GOÄ-Novelle – Datenstelle der GeKo
 Datenschutz wird bei der Auswertung der
Abrechnungsdaten zur höchsten Prämisse!
 Es ist vorgesehen, dass die Datenstelle keine
personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt!
 Die Auswertungen der Datenstelle werden nach vorab
konsentierten und festgelegten Fragestellungen erfolgen.
Eine Einsichtnahme in die Rohdaten ist somit für
Mitglieder der GeKo nicht notwendig.
 Die Daten sollen ausschließlich zur Beantwortung der
vordefinierten Fragen der GeKo verwendet werden und
müssen nach kurzer noch zu bestimmender Frist
vollständig gelöscht werden.
22
22
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
4. Forderung nach mehr Transparenz bei der GOÄNovellierung
 durch den 117. DÄT 2014 beschlossen,
 durch den 118. DÄT 2015 abgelehnt.
117. DÄT 2014, 118. DÄT 2015
23
GOÄ-Novelle – Einbindung der
Berufsverbände und Fachgesellschaften
 Beschluss des BÄK-Vorstands vom August 2014, dass
Berufsverbände und Fachgesellschaften je Fachbereich
eine/-n gemeinsame/-n Vertreter/-in auf der Seite der BÄK
in die Gespräche mit der PKV zur Neufassung des
Gebührenverzeichnisses entsenden können.
 Dieser Beschluss wurde bis zur Einberufung der BMGArbeitsgruppe umgesetzt.
 Zwischen den Verhandlungspartnern und dem BMG
wurde eine sehr straffe und vertrauliche Fortführung aller
Arbeiten im Rahmen der AG zunächst ohne die
Beteiligung weiterer Verbände vereinbart.
24
24
GOÄ-Novelle – Einbindung der
Berufsverbände und Fachgesellschaften
 Das BMG wird die Verbändeanhörungen nach Abschluss
der Arbeiten der AG im Rahmen des
Verordnungsverfahrens selbst durchführen.
 Die BÄK hat als Voraussetzung für dieses Verfahren
erklärt, dass sie sich entsprechend der im März
abgeschlossenen Durchführungsvereinbarung zur
Novellierung der GOÄ die Positionen der Berufsverbände
und Fachgesellschaften zu eigen machen kann und für
diesen Fall nicht an vorherige Zusagen aus der Arbeit der
AG gebunden ist; der PKV-Verband reklamiert dies auch
für sich und seine Mitgliedsunternehmen
 Das BMG hat das Verfahren am 13. Mai 2015 in seiner
AG bestätigt
25
25
Vertraulichkeit – Vorgaben des BMG
Ende November 2015 zunächst Einräumung der Möglichkeit, dass
die BÄK die zwischen ihr und dem PKV-Verband unter Beteiligung
der Beihilfeseite erarbeiteten Textvorschläge zur Änderung der
BÄO und des allgemeinen Teils der GOÄ im Rahmen von
Präsentationen projiziert.
Voraussetzung: Es wird dabei deutlich gemacht, dass
 es sich nur um von der BÄK, dem PKV-Verband unter der Beteiligung
der Beihilfeseite erarbeitete Vorschläge für den dem BMG übermittelten
Fassung handelt,
 die nach einer Gesamteinigung zwischen BÄK und PKV-Verband unter
Beteiligung der Beihilfeseite zur GOÄ-Novellierung zu erstellenden
Referentenentwürfe abzuwarten bleiben und
 zuvor die Zustimmung des PKV-Verbands und der Beihilfeseite zu
diesem Vorgehen einholt wird.
26
26
Vertraulichkeit – Vorgaben des BMG
Am 15. Januar 2016 konnte die BÄK erwirken, dass die
Gesetzesinitiative und der Entwurf des Paragraphenteils an die
Abgeordneten des DÄT versandt werden durften.
27
27
Vertraulichkeit völlig unbegründet?
Öffentliche Bereitstellung
der am 15.1.2016
versandten Unterlagen
(Gesetzesinitiative zur
Novellierung der GOÄ,
Entwurf des
Paragraphenteils der
neuen GOÄ) zum
Download seit dem
18.1.2016, 9:39 Uhr….
28
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
5. GOÄ soll „sektorenübergreifende
Referenzgebührenordnung“ bzw. „medizinische
Leitwährung“ als stabile Grundlage für den
Qualitätswettbewerb sein.
Übereinkunft in Rahmenvereinbarung zur Novellierung
der GOÄ erreicht.
110. DÄT 2007 – 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014
29
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
6. Umsetzung des Novellierungsprozesses auf
Grundlage des BÄK-Entwurfs der neuen GOÄ.
Entsprechend der Rahmenvereinbarung zur
Novellierung der GOÄ vom November 2013 wurde und
wird auf der Basis des BÄK-Entwurfs eine „GOÄneuIntegrationsversion“ erarbeitet, die gleichermaßen von
der BÄK und der PKV getragen wird.
113. DÄT 2010, 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014
30
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
7. (Kontinuierliche) Einarbeitung des medizinischen
Fortschritts in die GOÄ…
durch umfassende Erneuerung und daran
anschließende kontinuierliche Weiterentwicklung
der GOÄ
114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014
31
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
8. Zukünftig regelmäßige und zeitnahe Anpassung
der GOÄ in ihrer Bewertung (s.o.).
 Förderung des ärztlichen Gesprächs (115. DÄT
2012)
 Angemessene Bewertung konservativer
Leistungen (117. DÄT 2014)
102. DÄT 1999, 104. DÄT 2001, 105. DÄT 2002,
111. DÄT 2008, 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014
32
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
9. Berücksichtigung des Inflationsausgleichs.
Durch die künftig – entsprechend der Forderung der
Ärzteschaft – kontinuierliche Weiterentwicklung und
Pflege der GOÄ besteht die Möglichkeit der
regelmäßigen Prüfung und Anpassung der
Bewertungen der GOÄ. Die BÄK wird dabei – wie auch
bei der laufenden GOÄ-Novelle selbst – entsprechend
des Auftrags der DÄT-Beschlüsse die fortlaufende
Berücksichtigung des Inflationsausgleichs einfordern.
106. DÄT 2003, 107. DÄT 2004, 116. DÄT 2013,
117. DÄT 2014
33
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
10. Erhöhung des GOÄ-Punktwertes entsprechend des
Inflationsausgleichs als Ersatzmaßnahme bis zur
GOÄ-Novellierung…
von der Bundesregierung in 2013 nachdrücklich
abgelehnt!
106. DÄT 2005, 107. DÄT 2007, 116. DÄT 2013
34
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
11. Erhalt der Doppelschutzfunktion für Patienten
(Schutz vor finanzieller Überforderung) und Ärzte
(angemessene Vergütung)
 In der Gesetzesinitiative zur GOÄ-Novellierung
enthalten!
 Ergänzender Beschluss des 111. DÄT 2008 in Ulm
mit dem Apell an die abrechnenden Ärzte, bei
Kollegentarifen mit besonderem Augenmaß zu
liquidieren, um die Prämienentwicklung in der PKV
der Ärzte zu begrenzen.
111. DÄT 2008, 113. DÄT 2010, 114. DÄT 2011,
117. DÄT 2014
35
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
12. Beibehaltung des Instrumentes der
Analogberechnung zur weiterhin verzögerungsfreien
Erbringung innovativer Leistungen.
Im Entwurf des Paragraphenteils der neuen GOÄ
enthalten!
117. DÄT 2014
36
Erhalt des Instruments der Analogbewertung
 Das Instrument der Analogbewertung wird für alle nach
Inkrafttreten der neuen GOÄ entwickelte und erstmalig
erbrachte (innovative) Leistungen sowie für nicht in der GOÄ
abgebildete Verlangensleistungen fortgeschrieben
 Für sogenannte Verlangens- oder IGeL-Leistungen, die nicht in
der neuen GOÄ enthalten sind, kann auch dann eine
Analogabrechnung erfolgen, wenn die Leistung bereits vor dem
Inkraftsetzungsdatum der neuen GOÄ bekannt war und die
Verlangensleistung als solche gekennzeichnet ist.
 Ärzte können wie bisher ohne Anrufung der GeKo analog
abrechnen. Erst wenn die GeKo – wie bisher der Zentrale
Konsultationsausschuss – auf Antrag ihrer Mitglieder eine
Empfehlung ausspricht, ist diese zu beachten (dabei bleibt dem
Arzt der Rechtsweg offen)
37
37
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
13. Beibehaltung des Steigerungsfaktors zur Darstellung
und Berechnung von besonderen
Aufwandssteigerungen im Individualfall.
117. DÄT 2014
38
Planungen zur Reglementierung der
Steigerung in der neuen GOÄ
Steigerung bei Begründung der besonderen, objektiven
Schwere im Einzelfall auf den 2-fachen Gebührensatz
 Gesteigert werden kann, wenn ein Behandlungsumstand vorliegt, der
gemäß einer durch die Gemeinsame Kommission festgelegten
Positivliste eine Steigerung rechtfertigt (Angabe der vorliegenden
Ursache aus der Positivliste auf der Abrechnung reicht als Begründung
aus, die Positivliste kann auf Antrag erweitert werden)
 nicht abgerechnet werden können Steigerungen bei den in einer durch
die Gemeinsame Kommission festgelegten Negativliste
ausgeschlossenen Ursachen/Gründen (gilt z.T. auch für abweichende
Honorarvereinbarungen)
 davon abweichende, >1-fache und < 2-fache sowie > 2-fache,
Gebührensätze sind über abweichende Honorarvereinbarungen nach
39
§ 2 GOÄ abzugelten
Keine Steigerungsmöglichkeit
durch robusten Einfachsatz ?
Bisherige Steigerungstatbestände oftmals bereits in den Gebührenpositionen
enthalten, denn




in den nicht unterschreitbaren Einfachsatz ist die bisherige jeweils tatsächlich
angewandte Steigerung (2,3- bis 3,5fach) bereits eingeflossen
erhöhte Erschwernis wird über eine Vielzahl an Zuschlägen abgedeckt
(z.B. für Arbeit zu „Unzeiten“, Untersuchung und Behandlung von Kindern,
Erweiterung der Untersuchung oder eines Eingriffs, Reoperation,
Rezidivbehandlung, Infusion von Zytostatika, computerunterstützte Analyse in der
Radiologie, Histologie etc.)
Noch in Verhandlung: Zuschläge für ambulantes Operieren, belegärztliche
Behandlung, Unzeitenzuschläge in der Labormedizin
erhöhter Zeitaufwand wird über zeitgestaffelte Leistungspositionen abgebildet
Außerdem:


40
Steigerung auf den 2-fachen Gebührensatz bleibt erhalten bei Begründung der
besonderen, objektiven Schwere des Einzelfalls
weiterhin abweichende Honorarvereinbarungen mit individuellen
Steigerungssätzen möglich
40
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
14. Erhalt der Wahlarztkette.
 Unveränderte Fortgeltung der Regelungen zur
Berechnung von wahl- und belegärztlichen Leistungen
nach §§ 17-19 KHEntgG und § 22 BPflV.
 Regelungen zur Wahlarztvertretung gemäß laufender
Rechtsprechung konkretisiert.
 Umsetzung des „Teamarztmodells“ des VlK für die Option,
besondere Leistungen auf Empfehlung des Wahlarztes
und Wunsch des Patienten durch besonders spezialisierte
Ärzte an Stelle des Wahlarztes erbringen zu lassen.
117. DÄT 2014
41
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
15. Keine Erhöhung der Abschläge bei stationärer
Behandlung.
Die Honorarminderung nach § 6a GOÄ bei stationärer
Behandlung um 25 % (Hauptabteilungen) bzw. 15 %
(Belegabteilungen) bleibt zunächst unverändert. Eine
Überprüfung wird ggf. zu einem späteren, noch nicht
feststehenden Zeitpunkt erfolgen.
117. DÄT 2014
42
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
16. Eine Angleichung an die EBM-Systematik ist unter
allen Umständen zu vermeiden.
Der 104. DÄT 2001 beschließt zur Vermeidung der
Vereinheitlichung der Vergütungen für ärztliche
Leistungen die Aufrechterhaltung der
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für EBM (SGB
V) und GOÄ (BÄO)
112. DÄT 2009, 113. DÄT 2010, 117. DÄT 2014
43
Droht mit der neuen GOÄ die EBMisierung
der Privatmedizin?
 Individueller Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient, kein
Kollektivvertrag, Möglichkeit abweichender Honorarverträge.
 Keine Reglementierungen durch einen Bundesmantelvertrag,
Zulassungsausschüsse, Bedarfsplanung, Plausibilitätsprüfung,
Verordnungssteuerung.
 Keine „WANZ“-Kriterien nach § 12 SGB V (wirtschaftlich, ausreichend,
notwendig, zweckmäßig).
 Keine Bewertung nach Punktzahlen in Verbindung mit floatenden
Punktwerten wie im EBM, sondern feste Euro-Bewertungen.
 Keine starre „Kapitelbindung“ der Arztgruppen.
 Keine Budgets, keine vertragsärztlichen Steuerungsinstrumente wie
Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, keine Honorarverteilung und –
kürzung über RLV, QZV etc., keine „Bereinigungen“.
44
Droht mit der neuen GOÄ die EBMisierung
der Privatmedizin?
 Kein Innovationsstau durch begrenzten Leistungskatalog,
Zulassungsvorbehalt und GBA-Verfahren.
 Keine auf ein gesamtes Patienten- oder Versichertenkollektiv
bezogene Pauschalierung (d.h. z.B. keine Versicherten- und
Grundpauschalen).
 Keine „KV“ für die GOÄ-Abrechnung.
 Geplante GeKo ist kein Bewertungsausschuss (Vertragslösung) wie
im vertragsärztlichen Bereich: GeKo fasst selbst keine verbindliche
Beschlüsse nach der Art des Bewertungsausschusses, sondern
stimmt lediglich Empfehlungen ab (Vorschlagslösung):
 Empfehlungen der GeKo kommen nur einvernehmlich zu Stande,
 auf eine Schlichtungsregelung in der Struktur der GeKo, wie sie
in Gestalt des Erweiterten Bewertungsausschusses existiert,
wurde bewusst verzichtet.
45
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
17. GOÄ soll rein ärztliche Gebührenordnung bleiben /
„GOP nicht in GOÄ aufgehen lassen“.
 unter Beibehaltung der Möglichkeit des
Verweises aus der GOP auf die GOÄ.
 DÄT-Beschluss wird so umgesetzt.
118. DÄT 2015
46
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
18. Strikte Ablehnung der Öffnungsklausel mit der Option
eines systematischen Preisdumpings.
Statt dessen abgesicherte Option zur befristeten
Erprobung neuer Versorgungselemente in der
Privatmedizin (117. DÄT 2014)
 BÄK und PKV-Verband müssen einverstanden sein
 Unterschreitung der GOÄ-Einfachsätze ist
untersagt
 Übernahme in die GOÄ bei Bewährung
111. DÄT 2008 – 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014
47
Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle
19. Angemessene Vergütung der Leichenschau /
Einführung einer eigenständigen Vergütung für
die Obduktion (Klinische Sektion).
113. DÄT 2010, 114. DÄT 2011,
116. DÄT 2013 – 118. DÄT 2015
48
Agenda
49
a
Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ
b
Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle
c
Weiteres Vorgehen
Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse
zur GOÄ-Novelle – Weiteres Vorgehen
 Mit dem erreichten Verhandlungsstand liegt die BÄK mit
Ausnahme der Steigerung, welche zwar erhalten werden
konnte, jedoch im Kompromiss mit der PKV und Beihilfe streng
reglementiert wurde, voll auf der Linie der
Entschließungen/Beschlüsse der vorhergehenden DÄT und
erfüllt diese bzw. wird deren Ziele erreichen können.
 Vorbehalt: Das BMG, die Bundesregierung, Bundestag und
Bundesrat setzen den zwischen der BÄK, dem PKV-Verband
und der Beihilfe erreichten Kompromiss auch so um!
 Der von der BÄK 2013 unternommene „Alleingang“ zur
Erhöhung des GOÄ-Punktwertes wurde nicht aufgegriffen, ein
erneuter Versuch unter Aufgabe des erreichten Standes
erscheint nicht Erfolg versprechend.
50
Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse
zur GOÄ-Novelle – Weiteres Vorgehen
 Die alte GOÄ bedeutet kurzfristig zwar Ruhe und Kontinuität,
wird aber nicht jünger und rechtssicherer und das Risiko einer
Abschaffung der aktuellen GOÄ bzw. deren Vereinheitlichung
mit dem EBM steigt (vgl. die Forderung der SPD-Fraktion)
 Deshalb bedarf es eines deutlichen Votums für die
Weiterverfolgung der GOÄ-Novelle (Leitantrag des Vorstands)
durch den außerordentlichen DÄT!
51
GOÄ-Novelle – Unterstützung durch
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe
Änd, 15.01.2016
"GOÄ-Zug jetzt nicht aus den
Gleisen bringen"
 „(…) Auch zur Debatte über die
neue GOÄ äußerte sich der
Minister: „Ich rate sehr dazu, den
Zug vor dem Zielbahnhof durch Uneinigkeit untereinander nicht
aus den Gleisen zu bringen“, so sein Appell an die Ärzteschaft.
Wichtig sei es, nach drei Jahrzehnten GOÄ-Stillstand die
Debatte nun nicht nur auf die Honorarhöhe zu lenken, sondern
auch auf Fragen von Systematik und Rechtssicherheit und das
Ende von unnötig komplizierten Analogien. Es bleibe zu
wünschen, dass nun rechtzeitig die richtigen Schritte
unternommen werden, „bevor wir wieder über den Druck von
Wahlkampfplakaten nachdenken müssen. (…)“
52
Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse
zur GOÄ-Novelle
53
Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse
zur GOÄ-Novelle – Weiteres Vorgehen
Nach 20 Jahren Vertröstung ist das
Ziel nun zum Greifen nah, leider
nicht als Wunschprogramm, aber
als ausgewogener Kompromiss mit
Chancen.
Treffen Sie heute die richtige
Entscheidung!
Für Ihre Aufmerksamkeit ganz
herzlichen Dank!
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Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse
zur GOÄ-Novelle
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Backup
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Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
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BÄK
BÄO
BMG
BPflV
BPtK
BZÄK
DÄT
DKG
EBM
GeKo
GOÄ
GOP
IGeL
KHEntgG
KV
PKV
QZV
RLV
SGB V
VlK
Bundesärztekammer
Bundesärzteordnung
Bundesministerium für Gesundheit
Bundespflegesatzverordnung
Bundespsychotherapeutenkammer
Bundeszahnärztekammer
Deutscher Ärztetag
Deutsche Krankenhausgesellschaft
Einheitlicher Bewertungsmaßstab
Gemeinsame Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ
Gebührenordnung für Ärzte
Gebührenordnung für Psychotherapeuten
Individuelle Gesundheitsleistungen
Krankenhausentgeltgesetz
Kassenärztliche Vereinigung
Private Krankenversicherung
Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen
Regelleistungsvolumen
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Verband der leitenden Krankenhausärzte
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