Novellierung der GOÄ: Sachstand der Verhandlungen Dr. Bernhard Rochell Außerordentliche Sitzung des Deutschen Ärztetags am 23. Januar 2016 in Berlin Agenda 1 a Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ b Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle c Weiteres Vorgehen Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ 1. Dringender Appell an die Bundesregierung, den Bundestag, an die Länder und den Bundesrat sowie an die PKV und die Beihilfeträger, die längst überfällige Novellierung der GOÄ entsprechend gesetzlich respektive auf dem Verordnungswege schnellstmöglich umzusetzen bzw. zu unterstützen. 2. Weiterentwicklung des Zentralen Konsultationsausschusses zu einer Empfehlungslösung durch die Gemeinsame Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo). 3. Ablehnung eines wissenschaftlichen Instituts zur Weiterentwicklung der GOÄ. 4. Forderung nach mehr Transparenz bei der GOÄ-Novellierung. 2 Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ 5. GOÄ soll „sektorenübergreifende Referenzgebührenordnung“ bzw. „medizinische Leitwährung“ als stabile Grundlage für den Qualitätswettbewerb sein. 6. Umsetzung des Novellierungsprozesses auf Grundlage des BÄK-Entwurfs der neuen GOÄ. 7. (Kontinuierliche) Einarbeitung des medizinischen Fortschritts in die GOÄ. 8. Zukünftig regelmäßige und zeitnahe Anpassung der GOÄ in ihrer Bewertung. 9. Berücksichtigung des Inflationsausgleichs. 3 Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ 10. Erhöhung des GOÄ-Punktwertes entsprechend des Inflationsausgleichs als Ersatzmaßnahme bis zur GOÄNovellierung. 11. Erhalt der Doppelschutzfunktion für Patienten (Schutz vor finanzieller Überforderung) und Ärzte (angemessene Vergütung). 12. Beibehaltung des Instrumentes der Analogberechnung zur weiterhin verzögerungsfreien Erbringung innovativer Leistungen. 13. Beibehaltung des Steigerungsfaktors zur Darstellung und Berechnung von besonderen Aufwandssteigerungen im Individualfall. 4 Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ 14. Erhalt der Wahlarztkette. 15. Keine Erhöhung der Abschläge bei stationärer Behandlung. 16. Eine Angleichung an die EBM-Systematik ist unter allen Umständen zu vermeiden. 17. GOÄ soll rein ärztliche Gebührenordnung bleiben / „GOP nicht in GOÄ aufgehen lassen“. 18. Strikte Ablehnung der Öffnungsklausel mit der Option eines systematischen Preisdumpings. 19. Angemessene Vergütung der Leichenschau / Einführung einer eigenständigen Vergütung für die Obduktion (Klinische Sektion). 5 Agenda 6 a Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ b Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle c Weiteres Vorgehen Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle 1. Dringender Appell an die Bundesregierung, den Bundestag, an die Länder und den Bundesrat sowie an die PKV und die Beihilfeträger, die längst überfällige Novellierung der GOÄ entsprechend gesetzlich respektive auf dem Verordnungswege schnellstmöglich umzusetzen bzw. zu unterstützen. bis zum 102. DÄT 1999 „Vertragsgebührenordnung“ seit dem 103. DÄT 2000 „Vorschlagsmodell“ jeweils unter Beteiligung der PKV/Beihilfe als Verhandlungspartner 102. DÄT 1999 – 118. DÄT 2015 7 GOÄ-Novelle – Inhalte der GOÄ-Rahmenvereinbarung 2013 Ziel einer umfassenden Novellierung der GOÄ und deren anschließende stetige Weiterentwicklung und Pflege in einer den Verordnungsgeber unterstützenden gemeinsamen Arbeitsstruktur unter gleichberechtigter Einbeziehung der Beihilfe auf Kostenträgerseite Für die Novellierung und künftige Weiterentwicklung der GOÄ notwendige gemeinsame Datenhaltung und Analyse Einigung auf die Grundsätze des Bewertungsverfahrens und die Nutzung des Entwurfes des Gebührenverzeichnisses GOÄneu der Bundesärztekammer als Basis für die Entwicklung einer von beiden Seiten getragenen „Integrationsversion“ der GOÄneu 8 GOÄ-Novelle – Inhalte der GOÄ-Rahmenvereinbarung 2013 Einigung über die Nutzung und Weiterentwicklung wesentlicher Stellgrößen der Anwendung und Interpretation der GOÄneu Erhalt der Analogbewertungen Erhalt des Steigerungsfaktors Erhalt der Wahlarztkette Persönliche Leistungserbringung Schnittstelle GOÄ/DRG Klärungsbedarf Honorarärzte Einigung auf gemeinsame Maßnahmen zur Stärkung der Qualität in der privatärztlichen Versorgung 9 GOÄ-Novelle – Inhalte der GOÄ-Rahmenvereinbarung 2013 Fairer und angemessener, inhaltlich, medizinisch und ökonomisch plausibler Interessenausgleich zwischen den Betroffenen unter Erhaltung der in § 11 Satz 3 BÄO festgeschriebenen Doppelschutzfunktion für Patienten und Ärzte: Keine ökonomische Überforderung der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen 10 GOÄ-Novelle – Start der Detailabstimmungen mit dem BMG Als Voraussetzung für den Einstieg in die Detailabstimmungen zur Vorbereitung des Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahrens zur Novellierung der GOÄ erwartete das BMG bis zum 31. März 2015 ein zwischen der BÄK und dem PKV-Verband abgestimmtes „GOÄneuInformationspaket: „TOP 400 Gebührenpositionen (GPen) („Paretoliste“)“ Vollständige Kapitel B und M Entwurf des Paragraphenteils BMG prüft das am 27. März 2015 übergebene Informationspaket durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe unter Einbindung der BÄK, der Beihilfe, der DKG, des PKV-Verbandes und themenbezogener Einbeziehung der BZÄK und der BPtK 11 GOÄ-Novelle – Arbeitsstand von BÄK und PKV-Verband Kapitel B (Leistungsstruktur, -legenden, Abrechnungsbestimmungen) Geeinigt* Kapitel M (Leistungsstruktur, -legenden, Abrechnungsbestimmungen) Geeinigt* Paretoliste - über 500 Leistungen in der GOÄneu – (Leistungsstruktur, -legenden, Abrechnungsbestimmungen), Geeinigt* GOÄneu-Paragraphenteil und §11 BÄO Geeinigt* Darüber hinaus: Alle weiteren Kapitel (Leistungsstruktur, -legenden, Abrechnungsbestimmungen) Vorbehaltlich Geeinigt* *auf Arbeitsebene und noch unter Gremienvorbehalt Abstimmungsstand des Informationspakets 12 GOÄ-Novelle – Arbeitsstand von BÄK und PKV-Verband Intensive Beratungen zur Leistungsbewertung Aktuell Sondierung grundsätzlicher Möglichkeiten und Bedingungen für eine Einigung Gemeinsamer Wille eines fairen Interessenausgleichs Stärkung der ärztlichen Gesprächs-, Beratungs- und Zuwendungsleistungen sowie Korrektur etwaiger in der jetzt gültigen GOÄ vorhandenen Überbewertungen technischer Leistungen Derzeit noch keine hinreichend stabile Abschätzung der Auswirkungen auf die Honorarentwicklung insgesamt, bzgl. bestimmter Arztgruppen und Leistungen leistbar 13 GOÄ-Novelle – Arbeitsstand von BÄK und PKV-Verband Durchführungsvereinbarung vom März 2015 14 GOÄ-Novelle – Arbeitsstand von BÄK und PKV-Verband Durchführungsvereinbarung vom März 2015 Verständigung auf die wesentlichen Arbeitsfelder und Zuständigkeiten für die Umsetzung der GOÄ-Novelle gemäß der Rahmenvereinbarung Vereinbarung einer Generalbedingung nach dem Motto „Jede Detaileinigung gilt erst dann und nur dann, wenn eine Vereinbarung über das Gesamtpaket der GOÄneu zwischen der Bundesärztekammer und dem PKVVerband einvernehmlich zu Stande kommt.“ 15 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 2. Weiterentwicklung des Zentralen Konsultationsausschusses zu einem paritätisch besetzten privatärztlichen Bewertungsausschuss mit Schiedslösung im Konfliktfall 104. DÄT 2001, 114. DÄT 2011 16 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 2. Weiterentwicklung des Zentralen Konsultationsausschusses zu einem paritätisch besetzten privatärztlichen Bewertungsausschuss mit Schiedslösung im Konfliktfall Entscheidung gegen eine Lösung analog dem Bewertungsausschuss Ärzte 117. DÄT 2014 17 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 2. Weiterentwicklung des Zentralen Konsultationsausschusses zu einem paritätisch besetzten privatärztlichen Bewertungsausschuss mit Schiedslösung im Konfliktfall Entscheidung gegen eine Lösung analog dem Bewertungsausschuss Ärzte und Befürwortung der Empfehlungslösung durch die Gemeinsame Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ (GeKo) entsprechend der Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ durch den 114. DÄT 2014. 117. DÄT 2014 18 GeKo entspricht der vom DÄT gewünschten Vorschlagslösung Die Entscheidungen der GeKo haben Empfehlungscharakter. Damit erhalten die Empfehlungen der GeKo eine vergleichbare Bedeutung mit den Empfehlungen des bisherigen Zentralen Konsultationsausschusses. Die Beschlüsse bleiben auch künftig rechtsprägend, aber nicht rechtsverbindlich. Jenseits der gemeinsamen Empfehlungen der GeKo können BÄK und Kostenträgerseite auch weiterhin jeweils einseitige Abrechnungsempfehlungen veröffentlichen. Die BÄK kann in der GeKo nicht überstimmt werden. (Die PKV mit der Beihilfe aber auch nicht!) 19 GeKo entspricht der vom DÄT gewünschten Vorschlagslösung Bei fehlendem Einverständnis innerhalb der GeKo kommt eine Empfehlung nicht zu Stande. Das BMG erhält die Vorlage mit den unterschiedlichen Standpunkten als Material für die Weiterentwicklung der GOÄ. Bei fehlendem Einverständnis eines Arztes oder eines Patienten mit einer Empfehlung der GeKo steht diesen (wie heute) der Weg einer gerichtlichen Klärung offen. Änderungen an der GOÄ sind – wie bisher – nur auf dem Verordnungswege durch die Bundesregierung (BMG ist federführendes Ressort) möglich. Mit der GeKo wird ein strukturiertes Empfehlungsverfahren zur Weiterentwicklung der GOÄ implementiert, in welchem Empfehlungen nur mit Zustimmung der BÄK zustande kommen. 20 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 3. Ablehnung eines wissenschaftlichen Instituts zur Weiterentwicklung der GOÄ. Das Institut ist mit der Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ vom November 2013 vom Tisch. Statt dessen nur Einrichtung einer gemeinsamen Datenstelle; Aktuelle Schätzungen der Kosten belaufen sich auf 650.000 EUR p.a.; die BÄK müsste die Hälfte dieses Betrages finanzieren. 114. DÄT 2011 21 GOÄ-Novelle – Datenstelle der GeKo Datenschutz wird bei der Auswertung der Abrechnungsdaten zur höchsten Prämisse! Es ist vorgesehen, dass die Datenstelle keine personenbezogenen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt! Die Auswertungen der Datenstelle werden nach vorab konsentierten und festgelegten Fragestellungen erfolgen. Eine Einsichtnahme in die Rohdaten ist somit für Mitglieder der GeKo nicht notwendig. Die Daten sollen ausschließlich zur Beantwortung der vordefinierten Fragen der GeKo verwendet werden und müssen nach kurzer noch zu bestimmender Frist vollständig gelöscht werden. 22 22 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 4. Forderung nach mehr Transparenz bei der GOÄNovellierung durch den 117. DÄT 2014 beschlossen, durch den 118. DÄT 2015 abgelehnt. 117. DÄT 2014, 118. DÄT 2015 23 GOÄ-Novelle – Einbindung der Berufsverbände und Fachgesellschaften Beschluss des BÄK-Vorstands vom August 2014, dass Berufsverbände und Fachgesellschaften je Fachbereich eine/-n gemeinsame/-n Vertreter/-in auf der Seite der BÄK in die Gespräche mit der PKV zur Neufassung des Gebührenverzeichnisses entsenden können. Dieser Beschluss wurde bis zur Einberufung der BMGArbeitsgruppe umgesetzt. Zwischen den Verhandlungspartnern und dem BMG wurde eine sehr straffe und vertrauliche Fortführung aller Arbeiten im Rahmen der AG zunächst ohne die Beteiligung weiterer Verbände vereinbart. 24 24 GOÄ-Novelle – Einbindung der Berufsverbände und Fachgesellschaften Das BMG wird die Verbändeanhörungen nach Abschluss der Arbeiten der AG im Rahmen des Verordnungsverfahrens selbst durchführen. Die BÄK hat als Voraussetzung für dieses Verfahren erklärt, dass sie sich entsprechend der im März abgeschlossenen Durchführungsvereinbarung zur Novellierung der GOÄ die Positionen der Berufsverbände und Fachgesellschaften zu eigen machen kann und für diesen Fall nicht an vorherige Zusagen aus der Arbeit der AG gebunden ist; der PKV-Verband reklamiert dies auch für sich und seine Mitgliedsunternehmen Das BMG hat das Verfahren am 13. Mai 2015 in seiner AG bestätigt 25 25 Vertraulichkeit – Vorgaben des BMG Ende November 2015 zunächst Einräumung der Möglichkeit, dass die BÄK die zwischen ihr und dem PKV-Verband unter Beteiligung der Beihilfeseite erarbeiteten Textvorschläge zur Änderung der BÄO und des allgemeinen Teils der GOÄ im Rahmen von Präsentationen projiziert. Voraussetzung: Es wird dabei deutlich gemacht, dass es sich nur um von der BÄK, dem PKV-Verband unter der Beteiligung der Beihilfeseite erarbeitete Vorschläge für den dem BMG übermittelten Fassung handelt, die nach einer Gesamteinigung zwischen BÄK und PKV-Verband unter Beteiligung der Beihilfeseite zur GOÄ-Novellierung zu erstellenden Referentenentwürfe abzuwarten bleiben und zuvor die Zustimmung des PKV-Verbands und der Beihilfeseite zu diesem Vorgehen einholt wird. 26 26 Vertraulichkeit – Vorgaben des BMG Am 15. Januar 2016 konnte die BÄK erwirken, dass die Gesetzesinitiative und der Entwurf des Paragraphenteils an die Abgeordneten des DÄT versandt werden durften. 27 27 Vertraulichkeit völlig unbegründet? Öffentliche Bereitstellung der am 15.1.2016 versandten Unterlagen (Gesetzesinitiative zur Novellierung der GOÄ, Entwurf des Paragraphenteils der neuen GOÄ) zum Download seit dem 18.1.2016, 9:39 Uhr…. 28 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 5. GOÄ soll „sektorenübergreifende Referenzgebührenordnung“ bzw. „medizinische Leitwährung“ als stabile Grundlage für den Qualitätswettbewerb sein. Übereinkunft in Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ erreicht. 110. DÄT 2007 – 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014 29 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 6. Umsetzung des Novellierungsprozesses auf Grundlage des BÄK-Entwurfs der neuen GOÄ. Entsprechend der Rahmenvereinbarung zur Novellierung der GOÄ vom November 2013 wurde und wird auf der Basis des BÄK-Entwurfs eine „GOÄneuIntegrationsversion“ erarbeitet, die gleichermaßen von der BÄK und der PKV getragen wird. 113. DÄT 2010, 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014 30 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 7. (Kontinuierliche) Einarbeitung des medizinischen Fortschritts in die GOÄ… durch umfassende Erneuerung und daran anschließende kontinuierliche Weiterentwicklung der GOÄ 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014 31 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 8. Zukünftig regelmäßige und zeitnahe Anpassung der GOÄ in ihrer Bewertung (s.o.). Förderung des ärztlichen Gesprächs (115. DÄT 2012) Angemessene Bewertung konservativer Leistungen (117. DÄT 2014) 102. DÄT 1999, 104. DÄT 2001, 105. DÄT 2002, 111. DÄT 2008, 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014 32 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 9. Berücksichtigung des Inflationsausgleichs. Durch die künftig – entsprechend der Forderung der Ärzteschaft – kontinuierliche Weiterentwicklung und Pflege der GOÄ besteht die Möglichkeit der regelmäßigen Prüfung und Anpassung der Bewertungen der GOÄ. Die BÄK wird dabei – wie auch bei der laufenden GOÄ-Novelle selbst – entsprechend des Auftrags der DÄT-Beschlüsse die fortlaufende Berücksichtigung des Inflationsausgleichs einfordern. 106. DÄT 2003, 107. DÄT 2004, 116. DÄT 2013, 117. DÄT 2014 33 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 10. Erhöhung des GOÄ-Punktwertes entsprechend des Inflationsausgleichs als Ersatzmaßnahme bis zur GOÄ-Novellierung… von der Bundesregierung in 2013 nachdrücklich abgelehnt! 106. DÄT 2005, 107. DÄT 2007, 116. DÄT 2013 34 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 11. Erhalt der Doppelschutzfunktion für Patienten (Schutz vor finanzieller Überforderung) und Ärzte (angemessene Vergütung) In der Gesetzesinitiative zur GOÄ-Novellierung enthalten! Ergänzender Beschluss des 111. DÄT 2008 in Ulm mit dem Apell an die abrechnenden Ärzte, bei Kollegentarifen mit besonderem Augenmaß zu liquidieren, um die Prämienentwicklung in der PKV der Ärzte zu begrenzen. 111. DÄT 2008, 113. DÄT 2010, 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014 35 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 12. Beibehaltung des Instrumentes der Analogberechnung zur weiterhin verzögerungsfreien Erbringung innovativer Leistungen. Im Entwurf des Paragraphenteils der neuen GOÄ enthalten! 117. DÄT 2014 36 Erhalt des Instruments der Analogbewertung Das Instrument der Analogbewertung wird für alle nach Inkrafttreten der neuen GOÄ entwickelte und erstmalig erbrachte (innovative) Leistungen sowie für nicht in der GOÄ abgebildete Verlangensleistungen fortgeschrieben Für sogenannte Verlangens- oder IGeL-Leistungen, die nicht in der neuen GOÄ enthalten sind, kann auch dann eine Analogabrechnung erfolgen, wenn die Leistung bereits vor dem Inkraftsetzungsdatum der neuen GOÄ bekannt war und die Verlangensleistung als solche gekennzeichnet ist. Ärzte können wie bisher ohne Anrufung der GeKo analog abrechnen. Erst wenn die GeKo – wie bisher der Zentrale Konsultationsausschuss – auf Antrag ihrer Mitglieder eine Empfehlung ausspricht, ist diese zu beachten (dabei bleibt dem Arzt der Rechtsweg offen) 37 37 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 13. Beibehaltung des Steigerungsfaktors zur Darstellung und Berechnung von besonderen Aufwandssteigerungen im Individualfall. 117. DÄT 2014 38 Planungen zur Reglementierung der Steigerung in der neuen GOÄ Steigerung bei Begründung der besonderen, objektiven Schwere im Einzelfall auf den 2-fachen Gebührensatz Gesteigert werden kann, wenn ein Behandlungsumstand vorliegt, der gemäß einer durch die Gemeinsame Kommission festgelegten Positivliste eine Steigerung rechtfertigt (Angabe der vorliegenden Ursache aus der Positivliste auf der Abrechnung reicht als Begründung aus, die Positivliste kann auf Antrag erweitert werden) nicht abgerechnet werden können Steigerungen bei den in einer durch die Gemeinsame Kommission festgelegten Negativliste ausgeschlossenen Ursachen/Gründen (gilt z.T. auch für abweichende Honorarvereinbarungen) davon abweichende, >1-fache und < 2-fache sowie > 2-fache, Gebührensätze sind über abweichende Honorarvereinbarungen nach 39 § 2 GOÄ abzugelten Keine Steigerungsmöglichkeit durch robusten Einfachsatz ? Bisherige Steigerungstatbestände oftmals bereits in den Gebührenpositionen enthalten, denn in den nicht unterschreitbaren Einfachsatz ist die bisherige jeweils tatsächlich angewandte Steigerung (2,3- bis 3,5fach) bereits eingeflossen erhöhte Erschwernis wird über eine Vielzahl an Zuschlägen abgedeckt (z.B. für Arbeit zu „Unzeiten“, Untersuchung und Behandlung von Kindern, Erweiterung der Untersuchung oder eines Eingriffs, Reoperation, Rezidivbehandlung, Infusion von Zytostatika, computerunterstützte Analyse in der Radiologie, Histologie etc.) Noch in Verhandlung: Zuschläge für ambulantes Operieren, belegärztliche Behandlung, Unzeitenzuschläge in der Labormedizin erhöhter Zeitaufwand wird über zeitgestaffelte Leistungspositionen abgebildet Außerdem: 40 Steigerung auf den 2-fachen Gebührensatz bleibt erhalten bei Begründung der besonderen, objektiven Schwere des Einzelfalls weiterhin abweichende Honorarvereinbarungen mit individuellen Steigerungssätzen möglich 40 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 14. Erhalt der Wahlarztkette. Unveränderte Fortgeltung der Regelungen zur Berechnung von wahl- und belegärztlichen Leistungen nach §§ 17-19 KHEntgG und § 22 BPflV. Regelungen zur Wahlarztvertretung gemäß laufender Rechtsprechung konkretisiert. Umsetzung des „Teamarztmodells“ des VlK für die Option, besondere Leistungen auf Empfehlung des Wahlarztes und Wunsch des Patienten durch besonders spezialisierte Ärzte an Stelle des Wahlarztes erbringen zu lassen. 117. DÄT 2014 41 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 15. Keine Erhöhung der Abschläge bei stationärer Behandlung. Die Honorarminderung nach § 6a GOÄ bei stationärer Behandlung um 25 % (Hauptabteilungen) bzw. 15 % (Belegabteilungen) bleibt zunächst unverändert. Eine Überprüfung wird ggf. zu einem späteren, noch nicht feststehenden Zeitpunkt erfolgen. 117. DÄT 2014 42 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 16. Eine Angleichung an die EBM-Systematik ist unter allen Umständen zu vermeiden. Der 104. DÄT 2001 beschließt zur Vermeidung der Vereinheitlichung der Vergütungen für ärztliche Leistungen die Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für EBM (SGB V) und GOÄ (BÄO) 112. DÄT 2009, 113. DÄT 2010, 117. DÄT 2014 43 Droht mit der neuen GOÄ die EBMisierung der Privatmedizin? Individueller Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient, kein Kollektivvertrag, Möglichkeit abweichender Honorarverträge. Keine Reglementierungen durch einen Bundesmantelvertrag, Zulassungsausschüsse, Bedarfsplanung, Plausibilitätsprüfung, Verordnungssteuerung. Keine „WANZ“-Kriterien nach § 12 SGB V (wirtschaftlich, ausreichend, notwendig, zweckmäßig). Keine Bewertung nach Punktzahlen in Verbindung mit floatenden Punktwerten wie im EBM, sondern feste Euro-Bewertungen. Keine starre „Kapitelbindung“ der Arztgruppen. Keine Budgets, keine vertragsärztlichen Steuerungsinstrumente wie Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, keine Honorarverteilung und – kürzung über RLV, QZV etc., keine „Bereinigungen“. 44 Droht mit der neuen GOÄ die EBMisierung der Privatmedizin? Kein Innovationsstau durch begrenzten Leistungskatalog, Zulassungsvorbehalt und GBA-Verfahren. Keine auf ein gesamtes Patienten- oder Versichertenkollektiv bezogene Pauschalierung (d.h. z.B. keine Versicherten- und Grundpauschalen). Keine „KV“ für die GOÄ-Abrechnung. Geplante GeKo ist kein Bewertungsausschuss (Vertragslösung) wie im vertragsärztlichen Bereich: GeKo fasst selbst keine verbindliche Beschlüsse nach der Art des Bewertungsausschusses, sondern stimmt lediglich Empfehlungen ab (Vorschlagslösung): Empfehlungen der GeKo kommen nur einvernehmlich zu Stande, auf eine Schlichtungsregelung in der Struktur der GeKo, wie sie in Gestalt des Erweiterten Bewertungsausschusses existiert, wurde bewusst verzichtet. 45 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 17. GOÄ soll rein ärztliche Gebührenordnung bleiben / „GOP nicht in GOÄ aufgehen lassen“. unter Beibehaltung der Möglichkeit des Verweises aus der GOP auf die GOÄ. DÄT-Beschluss wird so umgesetzt. 118. DÄT 2015 46 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 18. Strikte Ablehnung der Öffnungsklausel mit der Option eines systematischen Preisdumpings. Statt dessen abgesicherte Option zur befristeten Erprobung neuer Versorgungselemente in der Privatmedizin (117. DÄT 2014) BÄK und PKV-Verband müssen einverstanden sein Unterschreitung der GOÄ-Einfachsätze ist untersagt Übernahme in die GOÄ bei Bewährung 111. DÄT 2008 – 114. DÄT 2011, 117. DÄT 2014 47 Erfüllungsstand/-option der DÄTBeschlüsse zur GOÄ-Novelle 19. Angemessene Vergütung der Leichenschau / Einführung einer eigenständigen Vergütung für die Obduktion (Klinische Sektion). 113. DÄT 2010, 114. DÄT 2011, 116. DÄT 2013 – 118. DÄT 2015 48 Agenda 49 a Zielvorgaben des DÄT für die Novellierung der GOÄ b Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle c Weiteres Vorgehen Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle – Weiteres Vorgehen Mit dem erreichten Verhandlungsstand liegt die BÄK mit Ausnahme der Steigerung, welche zwar erhalten werden konnte, jedoch im Kompromiss mit der PKV und Beihilfe streng reglementiert wurde, voll auf der Linie der Entschließungen/Beschlüsse der vorhergehenden DÄT und erfüllt diese bzw. wird deren Ziele erreichen können. Vorbehalt: Das BMG, die Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat setzen den zwischen der BÄK, dem PKV-Verband und der Beihilfe erreichten Kompromiss auch so um! Der von der BÄK 2013 unternommene „Alleingang“ zur Erhöhung des GOÄ-Punktwertes wurde nicht aufgegriffen, ein erneuter Versuch unter Aufgabe des erreichten Standes erscheint nicht Erfolg versprechend. 50 Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle – Weiteres Vorgehen Die alte GOÄ bedeutet kurzfristig zwar Ruhe und Kontinuität, wird aber nicht jünger und rechtssicherer und das Risiko einer Abschaffung der aktuellen GOÄ bzw. deren Vereinheitlichung mit dem EBM steigt (vgl. die Forderung der SPD-Fraktion) Deshalb bedarf es eines deutlichen Votums für die Weiterverfolgung der GOÄ-Novelle (Leitantrag des Vorstands) durch den außerordentlichen DÄT! 51 GOÄ-Novelle – Unterstützung durch Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe Änd, 15.01.2016 "GOÄ-Zug jetzt nicht aus den Gleisen bringen" „(…) Auch zur Debatte über die neue GOÄ äußerte sich der Minister: „Ich rate sehr dazu, den Zug vor dem Zielbahnhof durch Uneinigkeit untereinander nicht aus den Gleisen zu bringen“, so sein Appell an die Ärzteschaft. Wichtig sei es, nach drei Jahrzehnten GOÄ-Stillstand die Debatte nun nicht nur auf die Honorarhöhe zu lenken, sondern auch auf Fragen von Systematik und Rechtssicherheit und das Ende von unnötig komplizierten Analogien. Es bleibe zu wünschen, dass nun rechtzeitig die richtigen Schritte unternommen werden, „bevor wir wieder über den Druck von Wahlkampfplakaten nachdenken müssen. (…)“ 52 Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle 53 Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle – Weiteres Vorgehen Nach 20 Jahren Vertröstung ist das Ziel nun zum Greifen nah, leider nicht als Wunschprogramm, aber als ausgewogener Kompromiss mit Chancen. Treffen Sie heute die richtige Entscheidung! Für Ihre Aufmerksamkeit ganz herzlichen Dank! 54 Erfüllungsstand/-option der DÄT-Beschlüsse zur GOÄ-Novelle 55 Backup 56 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen BÄK BÄO BMG BPflV BPtK BZÄK DÄT DKG EBM GeKo GOÄ GOP IGeL KHEntgG KV PKV QZV RLV SGB V VlK Bundesärztekammer Bundesärzteordnung Bundesministerium für Gesundheit Bundespflegesatzverordnung Bundespsychotherapeutenkammer Bundeszahnärztekammer Deutscher Ärztetag Deutsche Krankenhausgesellschaft Einheitlicher Bewertungsmaßstab Gemeinsame Kommission zur Weiterentwicklung der GOÄ Gebührenordnung für Ärzte Gebührenordnung für Psychotherapeuten Individuelle Gesundheitsleistungen Krankenhausentgeltgesetz Kassenärztliche Vereinigung Private Krankenversicherung Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen Regelleistungsvolumen Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Verband der leitenden Krankenhausärzte 57
© Copyright 2024 ExpyDoc