Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 /
15. Wahlperiode
16. 06. 2015
7029
Antrag
der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP
und
Stellungnahme
des Staatsministeriums
Rundfunkbeitrag belastungsgerecht weiterentwickeln
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
I. zu berichten,
1. in welchem Umfang Unternehmen, wie beispielsweise Handwerksbetriebe,
– der jeweiligen betriebsgrößenbezogen Staffelung entsprechend und unter
Ansetzung von einem Betriebsfahrzeug für je vier Mitarbeiter – durch die
Neuregelung des Rundfunkbeitrages im Vergleich zur alten Regelung mehr
belastet werden;
2. inwieweit sie es zur Reduzierung der Belastung für Unternehmen, wie beispielsweise Handwerksbetriebe, als richtig und anzustreben ansieht, entsprechend der betriebsgrößenbezogenen Staffelung Freikontingente für betriebliche Fahrzeuge zu schaffen;
3. wie Kleinstbetriebe entlastet werden können;
4. welche Initiativen sie zur Umsetzung der zu den Ziffern 2 und 3 dargestellten
Überzeugung ergriffen hat;
II.sich in den Gesprächen mit den Vertretern der anderen Bundesländer zur zukünftigen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags dafür einzusetzen, Freikontingente für betriebliche Fahrzeuge entsprechend der betriebsgrößenbezogenen
Staffelung des Betriebsstättenbeitrags zu schaffen.
16. 06. 2015
Dr. Rülke, Dr. Goll, Dr. Timm Kern,
Haußmann, Reith FDP/DVP
1
Eingegangen: 16. 06. 2015 / Ausgegeben: 14. 07. 2015
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7029
Begründung
Die Neuregelung des Rundfunkbeitrags hat bei einzelnen Beitragspflichtigen zu
erheblichen Mehrbelastungen geführt. Diese besonders belasteten Beitragspflichtigen sollten bei der Überarbeitung der Regelungen zur Beitragspflicht berücksichtigt werden.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 Nr. III – 3481. nimmt das Staatsministerium zu
dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,
I. zu berichten,
1. in welchem Umfang Unternehmen, wie beispielsweise Handwerksbetriebe, – der
jeweiligen betriebsgrößenbezogenen Staffelung entsprechend und unter Ansetzung von einem Betriebsfahrzeug für je vier Mitarbeiter – durch die Neuregelung
des Rundfunkbeitrages im Vergleich zur alten Regelung mehr belastet werden;
Die Frage lässt sich nicht beantworten. Ob für ein konkretes Unternehmen, wie
etwa einen Handwerksbetrieb, die Umstellung der Rundfunkfinanzierung auf den
neuen Rundfunkbeitrag zu einer Entlastung oder zu einer Belastung geführt hat,
kann nur individuell und nicht pauschal festgestellt werden. Anknüpfungspunkt
für die Rundfunkgebührenpflicht nach alter Rechtslage war das Vorhandensein von
Rundfunkempfangsgeräten in den Geschäftsräumen eines Unternehmens oder in
dessen betrieblich genutzten Kfz. Um einen Vorher-Nachher-Vergleich anstellen
zu können, müsste für jedes einzelne Unternehmen individuell festgestellt werden, wie viele Geräte dort früher gebührenpflichtig angemeldet waren oder richtigerweise hätten angemeldet werden müssen, um diesen Betrag anschließend ins
Verhältnis zu setzen zu der Beitragsbelastung des konkreten Unternehmens nach
neuem Recht. Weder liegen dem Staatsministerium oder dem Beitragsservice der
Rundfunkanstalten entsprechende unternehmensindividuelle Daten vor, die einen
solchen Vergleich zuließen, noch gibt es hierzu verwertbare Statistiken.
2. inwieweit sie es zur Reduzierung der Belastung für Unternehmen, wie beispielsweise Handwerksbetriebe, als richtig und anzustreben ansieht, entsprechend der
betriebsgrößenbezogenen Staffelung Freikontingente für betriebliche Fahrzeuge zu schaffen;
Die Länder hatten bei Einführung des Rundfunkbeitrags beschlossen, die Reform
der Rundfunkfinanzierung zeitnah zu evaluieren, um etwaigen Unwuchten im System schnellstmöglich entgegenwirken zu können. Die Evaluierung des Rundfunkbeitrags ist zwischenzeitlich abgeschlossen.
Ein wesentliches Ziel der Länder bei der Reform der Rundfunkfinanzierung war
es, die sektorale Belastung der Privathaushalte auf der einen sowie der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand auf der anderen Seite in etwa beizubehalten.
Dieses Ziel ist nach dem Ergebnis der Evaluierung erreicht worden. Die sektorale Gesamtbelastung mit dem Rundfunkbeitrag für den sogenannten nicht privaten Bereich ist im Jahr 2014 im Vergleich zum alten Gebührenmodell von damals
9,58 % (2012) auf jetzt 9,25 % leicht gesunken.
Schon allein aus diesen Zahlen folgt, dass keine systematische Mehrbelastung der
Wirtschaft durch den neuen Rundfunkbeitrag festgestellt werden kann. Vielmehr
ist die allgemeine Ertragsentwicklung aus dem Rundfunkbeitrag, die zu Mehreinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro in der laufenden Beitragsperiode führen könnte, nach den Ergebnissen der Evaluierung im Wesentlichen auf einer verbesserten
Ausschöpfung des Rundfunkbeitragspotenzials im privaten Bereich zurückzuführen.
2
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7029
Im nicht privaten Bereich beliefen sich die Erträge aus der Veranlagung von Kfz
mit dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2014 auf ca. 305 Mio. Euro pro Jahr, d. h. rund
1,2 Mrd. Euro pro Beitragsperiode. Das Gesamtaufkommen aus der Veranlagung
betrieblicher Kfz hat sich damit seit der Reform der Rundfunkfinanzierung bereits
von zuvor 346,1 Mio. Euro im Jahr 2012 um ca. 40 Mio. Euro pro Jahr verringert.
Dies dürfte insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass mit der Reform nun
ein – nach früherem Recht in aller Regel aufgrund des Autoradios gebührenpflichtiges – Kfz je Betriebsstätte von der Rundfunkbeitragspflicht freigestellt wurde.
Dadurch haben kleine Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte und einem betrieblich genutzten Kfz in der Regel nur einen Drittelbeitrag zu zahlen, sodass das
neue System bei Kleinstbetrieben bereits zu spürbaren Entlastungen geführt haben
dürfte.
Betriebsstätten (ohne Kfz und ohne privilegierte Einrichtungen) erbrachten im Jahr
2014 insgesamt 374,3 Mio. Euro. Die Erträge aus der Veranlagung betrieblich genutzter Kfz stellen damit einen Anteil an der Gesamtbelastung im nicht privaten
Bereich von etwas mehr als 40 % dar. Dies bedeutet, dass etwa eine vollständige
Abschaffung der Beitragspflicht für Kfz die sektorale Belastung zulasten des privaten Bereichs deutlich verschieben würde. Eine „Verlagerung” des Beitragsaufkommens aus der Veranlagung betrieblich genutzter Kfz in die Betriebsstättenstaffel
würde demgegenüber dazu führen, dass die Belastung dort fast verdoppelt werden
müsste, was sich insbesondere zulasten von Klein- und Kleinstbetrieben auswirken
würde.
Die Prüfung der Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kfz hat damit ergeben,
dass jedenfalls der Verzicht auf diesen Teil der Beitragspflicht nicht möglich ist,
ohne dass übergeordnete Zielsetzungen der Reform (Beibehaltung der sektoralen
Verteilung der Belastung mit dem Rundfunkbeitrag; Vermeidung einer Mehrbelastung von Klein- und Kleinstunternehmen) beeinträchtigt würden.
Im Zuge der Evaluierung haben sich die Länder ebenfalls intensiv mit dem von
den Handwerkskammern eingebrachten Vorschlag auseinandergesetzt, weitere Kfz
gestaffelt nach den jeweiligen Betriebsstättengrößen vom Rundfunkbeitrag freizustellen. Im Falle der Umsetzung des Vorschlags wären hier jedoch erhebliche
Mindererträge von ca. 75 bis 100 Mio. Euro im Jahr möglich, wodurch die sektorale Belastung mit dem Rundfunkbeitrag zulasten der Privathaushalte deutlich
verschoben würde. Dies war auch der Grund, warum im Länderkreis zu diesem
Vorschlag kein Einvernehmen erzielt werden konnte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Rundfunkbeitragssystem zwischenzeitlich von den Landesverfassungsgerichtshöfen von Rheinland-Pfalz und
Bayern, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich mit der Veranlagung von Betriebsstätten und
betrieblich genutzten Kfz, für verfassungsgemäß erklärt wurde. Auch vor diesem
Hintergrund war ein grundlegender Reformbedarf nicht erkennbar. Vielmehr wären grundlegende systematische Eingriffe in das derzeitige System eher geeignet,
die rechtliche Bewertung seitens der Landesverfassungsgerichte wieder infrage zu
stellen.
3. wie Kleinstbetriebe entlastet werden können;
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde bewusst so ausgestaltet, dass Klein- und
Kleinstunternehmen nur geringfügig mit dem Rundfunkbeitrag belastet werden.
So wird beispielsweise ein kleines Unternehmen mit acht oder weniger Beschäftigten mit einer Betriebsstätte und einem betrieblich genutzten Kfz lediglich mit
einem Drittelbeitrag in Höhe von derzeit 5,83 € belastet. Den Kleinstunternehmen
kommt hier insbesondere zugute, dass je ein Kfz je Betriebsstätte vom Rundfunkbeitrag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags freigestellt ist.
Weiterhin ist gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kein weiterer Rundfunkbeitrag zu entrichten, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb einer
beitragspflichtigen Privatwohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag
entrichtet wird. In diesem Fall fällt allenfalls ein Drittelbeitrag für ein etwaiges
betrieblich genutztes Kfz an.
3
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7029
Die Belastung eines kleinen Unternehmens mit einem Drittelbeitrag entspricht damit in etwa der Belastung eines Unternehmens, das nach altem Recht ausschließlich ein Radio oder ausschließlich internetfähige neuartige Empfangsgeräte (insbesondere Computer) oder ausschließlich ein Radio für ein betrieblich genutztes Kfz
angemeldet hatte und damit lediglich die frühere sog. Grundgebühr zu entrichten
hatte. Da nach früherer Rechtslage aber jedes Fernseh- und Radiogerät und jedes
Autoradio in einem betrieblich genutzten Kfz gesondert mit der Fernseh- oder der
Grundgebühr veranlagt wurde, ist davon auszugehen, dass das neue System bei
Kleinstbetrieben bereits zu spürbaren Entlastungen geführt hat.
4. welche Initiativen sie zur Umsetzung der zu den Ziffern 2 und 3 dargestellten
Überzeugung ergriffen hat;
Die Länder haben seit der Einführung des Rundfunkbeitrags unter anderem mit
Unterstützung der DIW Econ als unabhängiger Prozessbegleiterin den Rundfunkbeitrag intensiv evaluiert. Baden-Württemberg hat dabei den Vorsitz in der hierzu von der Rundfunkkommission eingesetzten AG übernommen und stand dabei
während des gesamten Evaluierungsprozesses unter anderem im regelmäßigen
Austausch mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft, zuletzt mit einem Gespräch
am 15. Januar 2015 in Berlin, an dem Vertreter des Handelsverbandes Deutschland,
des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks und des Deutschen Industrie- und
Handelskammertags teilnahmen. In diesem Rahmen wurden nicht nur regelmäßig
aktuelle Informationen zum Stand der Evaluierung ausgetauscht, sondern auch etwaige Anpassungsbedarfe und Lösungsmöglichkeiten fachlich diskutiert.
Im Ergebnis haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am
18. Juni 2015 in Berlin verschiedene Anpassungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Aussicht genommen, darunter auch ein zukünftiges Wahlrecht für Betriebe
zur Veranlagung einer Betriebsstätte nicht nur nach Maßgabe der Anzahl der dort
beschäftigten Mitarbeiter nach Köpfen, sondern alternativ auch nach Anzahl der
Vollzeitäquivalente. Dieser Vorschlag war zuvor auch mit den Spitzenverbänden
der Wirtschaft erörtert worden und ist sowohl aus Sicht der Verbände als auch
der Landesregierung ein wichtiger Schritt, um die unterschiedliche Belastung von
Betrieben mit vielen Teilzeitkräften im Vergleich zu Betrieben mit vorwiegend
Vollzeitkräften abzumildern, wovon im Ergebnis auch die Handwerksbetriebe profitieren werden.
II.sich in den Gesprächen mit den Vertretern der anderen Bundesländer zur zukünftigen Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags dafür einzusetzen, Freikontingente für betriebliche Fahrzeuge entsprechend der betriebsgrößenbezogenen
Staffelung des Betriebsstättenbeitrags zu schaffen.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben sich in ihrer Sitzung am 18. Juni 2015 darauf verständigt, die Frage der Veranlagung von Kfz mit
dem Rundfunkbeitrag im nächsten Jahr nach Vorliegen des 20. Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) nochmals
aufzugreifen.
Krebs
Ministerin im Staatsministerium
4