8.1.08. Autobesitz und -kosten - Sozialhilfe

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
8.1.08. Autobesitz und -kosten
Rechtsgrundlagen
§ 15 SHG
§ 17 SHV
SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2
SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.8
Erläuterungen
1.
Allgemeines
Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14 SHG). Was Motorfahrzeuge betrifft ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu
verkaufen sind (vgl. Kapitel 9.2.01). Dabei sind jedoch folgende Ausnahmen zu beachten:
a. Keine Verwertung ist zu verlangen, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Allerdings
besteht auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges)
Fahrzeug (VB.2003.00407, E. 2.2.1).
b. Auf eine Verwertung ist ebenfalls zu verzichten, wenn die Person lediglich überbrückend
unterstützt werden muss.
Liegt der Wert des Fahrzeuges in diesen Fällen über dem im konkreten Fall anwendbaren
Vermögensfreibetrag (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.1, und SozialhilfeBehördenhandbuch, Kapitel 9), ist vor Unterstützungsbeginn die Unterzeichnung einer
Rückerstattungsvereinbarung erforderlich (vgl. Kapitel 9.2.02 und 6.2.07 Ziffer 1).
Liegt der Wert des Fahrzeuges unter der Vermögensfreibetragsgrenze, kann weder eine
Verwertung verlangt werden noch sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattungsverpflichtung erfüllt. Hingegen ist in diesem Fall zu prüfen, welche Unkosten das private Motorfahrzeug der unterstützten Person tatsächlich verursacht und ob sie diese Unkosten ohne
zusätzliche Verschuldung und ohne Beeinträchtigung der mit unterstützten Familienmitglieder aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt tragen kann. Kann sie das nicht, kann ihr
die Auflage erteilt werden, das Nummernschild zu deponieren. Damit wird die Sicherstellung
des wirkungsvollen Einsatzes von Sozialhilfegeldern erwirkt (vgl. dazu Kapitel 14.1.01). Kann
die betroffene Person die Unkosten für das Fahrzeug demgegenüber ohne zusätzliche Verschuldung und ohne Beeinträchtigung der mit unterstützten Familienmitgliedern aus den ihr
zur Verfügung stehenden Mitteln tragen, darf ihr die Benützung des Fahrzeuges nicht untersagt werden. Zwar stünde ihr dadurch ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in ihre Dispositionsfreiheit eingegriffen
(VB.2009.00563, E. 2.4; vgl. auch Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999 S. 122 ff.).
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
8.1. Situationsbedingte Leistungen
8.1.08. Autobesitz und -kosten
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2.
Berücksichtigung von Autokosten als situationsbedingte Leistungen
2.1.
Erwerbsunkosten
Die Autokosten sind als Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn die
unterstützte Person für den Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist (vgl. dazu Kapitel
8.01.06). Auf ein Auto angewiesen ist die unterstützte Person dann, wenn das Fahrziel nicht
auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOSRichtlinien, Kapitel C.1.2).
2.2.
Berücksichtigung der Autokosten aus gesundheitlichen Gründen
Können Fahrten zu krankheitsbedingten Terminen nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden oder ist die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aufgrund einer Krankheit
oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Auslagen für ein privates Motorfahrzeug im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn soziale Kontakte
und alltägliche Besorgungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit dem
öffentlichen Verkehr wahrgenommen werden können.
Beispiele:

Die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt müssen regelmässig Arzttermine wahrnehmen oder Therapien besuchen, die mit dem öffentlichen
Verkehr nicht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar sind.

Die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt leiden an einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche die Benützung des öffentlichen Verkehrs
verunmöglicht oder als unzumutbar erscheinen lässt und notwendige Termine, soziale
Kontakte, alltägliche Besorgungen wie z.B. der Einkauf etc. können nicht auf andere
Weise als mit einem Motorfahrzeug wahrgenommen bzw. erledigt werden.
Zu prüfen ist dabei immer, ob es sinnvolle, kostengünstigere Alternativen gibt, wie z.B. die
Benützung des Tixi-Taxis, Schultransporte oder Ähnliches.
3.
Ausgestaltung der Anrechnung von Autokosten
Bei längerfristigen Unterstützungen empfiehlt sich eine Monatspauschale, die alle normalen
Betriebskosten für das Auto abdeckt. Grundlage dafür bilden die Kilometerkosten für den Arbeitsweg (Benzinverbrauch, Steuern, Versicherung, Servicekosten etc.). Bei kurzfristigen Unterstützungen steht eher eine auf die Benzinkosten für den Arbeitsweg reduzierte Pauschale
im Vordergrund. Nicht in die Pauschale einbezogene Kosten sind zu vergüten, wenn sie anfallen. Die Kosten für die in der Freizeit gefahren Kilometer werden über den Grundbedarf
abgedeckt. Im Übrigen müssen auch die Leistungen für die Autokosten auf die Situation des
Einzelfalls abgestimmt werden. (vgl. ZeSo 2001 S. 167 f.).
Rechtsprechung
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VB.2012.00672 (nicht veröffentlicht): Gewöhnlich ist der Vermögenswert von Motorfahrzeugen zu realisieren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist. Allein die Tatsache, dass ein Auto den
Transport der gebrechlichen Mutter der Beschwerdeführerin zu Ärzten und Therapien erleichtert, rechtfertigt die Einrechnung der Kosten eines Fahrzeugs in den Grundbedarf nicht
(E.4.3). Das Fahrzeug ist dem Vermögen anzurechnen.
VB.2009.00563: Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug
einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob er diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale tragen kann. Würde ein Sozialhilfeempfänger generell zum Verzicht auf die Benutzung eines Autos gezwungen, so stünde ihm
dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen des Grundbedarfs zur
Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositionsfreiheit eingegriffen
(E. 2.4). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich die Weisung, die Schilder des Motorfahrzeuges zu hinterlegen bzw. dieses zu verkaufen, als unverhältnismässig (E. 2.5).
VB.2009.00217: Ausrichtung von Beiträgen an das private Auto der Beschwerdeführenden,
da deren Tochter behindert ist. Der Transport der Tochter zu Therapien und Arztbesuchen
kann durch das Tixi-Taxi durchgeführt werden (E. 5.1). Ob ein Schultransport nötig ist, kann
offen gelassen werden. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips
wäre ohnehin zunächst bei der Schulbehörde abzuklären, ob sie einen Transport anbietet
(E. 5.2). Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres
Gesundheitszustands selbst auf ein Auto angewiesen sind (E. 5.3). Auch wenn die Kosten
für das Tixi-Taxi in der Höhe annähernd dem bisher ausgerichteten Kostenbeitrag für das
private Auto gleichkommen, lässt sich daraus kein Anspruch auf Weiterbezahlung der Autokosten ableiten (E. 5.4).
VB.2007.00461: Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, deren Personenwagen im Wert von Fr. 17'000.-- zu veräussern, da sie weder beruflich noch gesundheitlich
auf den Personenwagen angewiesen sei, und mit dem Erlös die bereits bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bezirksrat
wies ihren Rekurs ab und verpflichtete sie, da sie weiterhin unterstützt worden sei, den gesamten Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.--, der Sozialbehörde zu überweisen. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Personenwagen ihrem Freund abgetreten, als Sicherheit für ihre Schuld ihm gegenüber im Betrag
von Fr. 13'500.--. Abweisung der Beschwerde: Es liegt keine reformatio in peius im Vergleich
zum Beschluss der Sozialbehörde vor, da der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in
der Zwischenzeit durch weitere Unterstützungsleistungen finanziert worden ist. Diese ist bei
einer täglichen Arbeitszeit von 11.00 h - 14.00 und da Wohnung und Arbeitsplatz nahe an
den Bahnstationen liegen, nicht auf einen Personenwagen angewiesen. Es geht nicht an, einen Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden gegenüber Dritten zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb den Personenwagen unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.--, im
Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialbehörde zu überweisen. Falls sie dieser Weisung nicht nachkommt, ist die Sozialbehörde
befugt, in einer neuen Verfügung im Umfang der bezogenen Unterstützungsleistungen einen
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Betrag zurückzufordern, der dem dannzumaligen Verkehrswert, abzüglich Fr. 4'000.--, entspricht.
VB.2007.00112, E.4.1: Die Beschwerdeführerin fordert, dass ihr weiterhin eine Autokostenpauschale zuzusprechen sei. Unbestritten ist, dass sie nicht aus beruflichen Gründen auf ein
Auto angewiesen ist, sondern den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Insofern sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Autokosten gemäss
SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2 der nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin gelingt es auch
nicht, substantiiert darzulegen, dass aus gesundheitlichen Gründen die Benützung eines Autos für sie unabdingbar ist. Der Entscheid des Bezirksrates erweist sich demnach bezüglich
der Autokostenpauschale als rechtmässig.
VB.2003.00407, E.2.2.1: Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit
zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen. Was Motorfahrzeuge betrifft,
ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine
Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das
heisst günstiges) Fahrzeug besteht.
VB.2003.00146: Übernahme der Kosten für Autoreparatur- und Servicearbeiten am Privatwagen. Rechtsgrundlagen und Praxis für die Übernahme von situationsbedingten Leistungen
im Allgemeinen und von Autokosten im Besonderen: Ist eine unterstützte Person auf ein Auto angewiesen, sind die entsprechenden Autokosten als Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen (E. 2). Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er
für seine berufliche Tätigkeit auf ein Auto angewiesen ist. Er muss nämlich heute nicht
(mehr) Nachtarbeit leisten, und tagsüber ist der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (E. 3d). Ausserdem hat die Gemeinde die Sozialhilfe grosszügig bemessen, namentlich situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entrichtet, die höher waren, als aufgrund des kleinen Beschäftigungsgrad geschuldet (E. 3e).
VB.2003.00119: Autokosten sind nur dann ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn
die unterstützte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug
angewiesen ist. Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs sind – im Rahmen der Erwerbsunkosten – nur dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Ein Beitrag an
das Motorfahrzeug kann ferner als weitere situationsbedingte Leistung dann in Frage kommen, wenn eine unterstützungsbedürftige Person aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Gemäss § 17 SHV ist die Sozialhilfe auf der
Grundlage der SKOS-Richtlinien zu bemessen, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Dass Autokosten nur dann ins Unterstützungsbudget aufgenommen
werden, wenn der oder die Unterstützte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf
das Fahrzeug angewiesen ist, entspricht im Übrigen einer langjährigen anerkannten Praxis
(vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 2001, S. 167 f., 1999, S. 122 ff., sowie Zeitschrift für öffentliche Fürsorge [ZöF] 1993, S. 141 ff.; siehe auch ZeSo 2000, S. 193). Vorliegend sind
keine Gründe für ein Abweichen von den Richtlinien ersichtlich: Zwar ist der Wohnort nicht
gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, doch ist der Beschwerdeführer nicht auf ein
Auto angewiesen: Er ist arbeitslos, und die Wahrnehmung von Terminen im Zusammenhang
mit der Arbeitslosigkeit sowie die Pflege sozialer Kontakte sind auch ohne Auto möglich
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8.1. Situationsbedingte Leistungen
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(E. 3).
RRB 302/88 (nicht publiziert): Eine Fürsorgebehörde kann zwar verlangen, dass ihre Hilfe
nicht für die Aufwendungen von Motorfahrzeugen verwendet wird. Dazu reicht es aber, keine
Autospesen in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Ist dies der Fall, darf die Hilfe nicht zusätzlich mit der Auflage verknüpft werden, die Schilder zu deponieren.
Praxishilfen
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8.1. Situationsbedingte Leistungen
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