Korruption (Stand: 07.04.2016) Einleitung Die folgenden Verhaltensregeln im Zusammenhang mit Korruption gelten für alle MitarbeiterInnen des Stadtmagistrates Innsbruck und sollen das klare Bekenntnis der Stadt Innsbruck gegen jede Art von Korruption zur Geltung bringen. Unter Korruption versteht man ganz allgemein den Missbrauch einer anvertrauten Macht in jedem Bereich des öffentlichen Lebens zum privaten Nutzen oder Vorteil. Der Begriff Korruption stammt aus dem Lateinischen (corrumpere = verderben, vernichten, bestechen). Begriffe wie Bestechung bzw. Bestechlichkeit, Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung, verbotene Interventionen usw. fallen darunter. Korruption unterwandert die Einrichtungen der Demokratie und gefährdet die Gerechtigkeit und letztlich den Rechtsstaat nachhaltig. Bei Korruption handelt es sich um ein gesellschaftspolitisches Problem. Die/der Einzelne macht sich dadurch angreifbar, erpressbar und dienst- und strafrechtlich verfolgbar. Im Endergebnis steht der Vertrauensverlust der/des Einzelnen und der Ansehensverlust der gesamten Institution. In diesem Zusammenhang ist vor allem wichtig, nicht erst im Fall des Bekanntwerdens eines Korruptionsfalles zu reagieren. Korruption muss schon im Vorfeld verhindert werden! Grundsätzlich sollte man wissen, wo die Grenze zwischen korrektem und moralisch vertretbarem bzw. dienst- und strafrechtlich relevantem Verhalten liegt. Die vorliegenden Verhaltensregeln dienen daher den MitarbeiterInnen dazu, in zweifelhaften Fällen die richtige Entscheidung für sich und die Stadt Innsbruck zu treffen. Was heißt das für mich? Wenn ich die Regeln kenne, fällt es mir leichter, mich auch den Regeln entsprechend zu verhalten. Darum ist es wichtig, dass ich mich mit den Bestimmungen gegen Korruption beschäftige und diese verinnerliche. Die Einhaltung schützt mich und garantiert die Unangreifbarkeit meiner Person und des Stadtmagistrates Innsbruck, als Dienstgeber. Seite 1 von 7 Fälle von Korruption Wie bereits erwähnt, gibt es keine allgemein gültige Definition des Begriffes „Korruption“. Man kann sagen, dass jede Annahme von ungerechtfertigten Vorteilen, welcher Art auch immer, durch MitarbeiterInnen des Stadtmagistrates Innsbruck in Ausübung ihres Dienstes, darunter fällt. Hiezu gehören jedenfalls die Annahme eines nicht orts- oder landesüblichen Geschenkes, jede Schaffung eines persönlichen Vorteils, gewisse Nebenbeschäftigungen und die Mitwirkung an Entscheidungen bei Befangenheit. Befangenheit Was ist Befangenheit? Befangenheit liegt vor, wenn wichtige Gründe die absolute Unparteilichkeit jener Person, die im Rahmen ihrer Dienstausübung eine Entscheidung trifft, beeinflussen. Das gilt sowohl in Angelegenheiten, die jemanden selbst betreffen, als auch in Angelegenheiten von Angehörigen und Bekannten. Auch wenn es zu Überschneidungen zwischen dem privaten und dem dienstlichen Bereich kommen kann, so müssen Entscheidungen ausschließlich objektiv getroffen werden. Wichtig ist, dass Unvoreingenommenheit vorliegt, damit kein Anschein von Zweifel bezüglich der Objektivität aufkommen kann. Wird eine Entscheidung trotz Befangenheit getroffen, kann dies dienst- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Was heißt das für mich? Es ist meine Aufgabe, mich immer zu fragen, ob im Fall der Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe ein Interessenskonflikt mit meinen familiären, freundschaftlichen, gesellschaftlichen oder politischen Verpflichtungen besteht. Wenn ich eine Angelegenheit bearbeite, muss meine Unvoreingenommenheit garantiert sein. Diese Frage muss ich für mich beantworten, da nur ich den ganzen Sachverhalt kenne. Wichtig bei der Beurteilung ist, dass ich jedes Verhalten, das bei anderen Personen den Anschein erwecken könnte, meine Entscheidung sei nicht unvoreingenommen und unparteiisch, erkenne und meiner/meinem Vorgesetzten melde. Wichtig ist auch die Frage, ob ich bei der Erfüllung meiner Aufgaben alle Beteiligten gleich behandle. Auch ich möchte in Verfahren betreffend meine Person fair behandelt werden. Ich muss jede parteiische Entscheidung vermeiden. Ich darf keine unsachliche Bemerkung bzw. diskriminierende Äußerung machen. Nur so ist eine Gleichbehandlung gewährleistet und ein korrektes Erscheinungsbild der Stadt Innsbruck vermittelbar. Seite 2 von 7 In einem Verwaltungsverfahren in dem gute Bekannte Parteien sind, kann ich nicht mehr objektiv entscheiden. Somit bin ich befangen. Ich muss die dienstliche Behandlung dieser Angelegenheit ablehnen und meine Vorgesetzte/meinen Vorgesetzten sofort darüber informieren. Wie kann ich diese Entscheidung treffen? Folgende Fragen helfen mir bei meiner Entscheidung: Würde ich anders entscheiden, wenn ich keine der beteiligten Personen gut kenne? Könnte eine neutrale Person bei Kenntnis des Naheverhältnisses zu den Beteiligten des Verfahrens an meiner Unbefangenheit zweifeln? Nur wenn ich beide Fragen eindeutig mit „NEIN“ beantworten kann, brauche ich mich nicht mehr mit der Prüfung einer möglichen Befangenheit beschäftigen. Nebenbeschäftigung Was ist eine Nebenbeschäftigung? Von einer Nebenbeschäftigung spricht man, wenn eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter ihre/seine Arbeitskraft außerhalb des Arbeitsverhältnisses beim Stadtmagistrat Innsbruck einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung stellt und dafür entlohnt wird. Besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Dienstgeber, dem Stadtmagistrat Innsbruck, in diesem Zusammenhang? JA! Jede Nebenbeschäftigung muss dem Dienstgeber, dem Stadtmagistrat Innsbruck, gemeldet werden. Auch jede Tätigkeit/Arbeit in einem Verein, wenn man dafür entlohnt wird. Auch jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person muss dem Dienstgeber gegenüber unverzüglich gemeldet werden. Warum gibt es seitens des Arbeitgebers Stadtmagistrat Innsbruck Regeln im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung? Für den Stadtmagistrat Innsbruck ist es wichtig, dass die MitarbeiterInnen sich mit ganzer Kraft für die Stadt Innsbruck einsetzen und die verbleibende Zeit als Freizeit zur Erholung nutzen. Darüber hinaus sollen Regeln im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung die MitarbeiterInnen davor schützen, in Situationen zu geraten, in denen ihre gänzliche Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet scheint. Seite 3 von 7 Was heißt das für mich? Ich muss meine Tätigkeit beim Stadtmagistrat Innsbruck strikt von meinen sonstigen Erwerbstätigkeiten trennen. Dabei ist wichtig, dass nicht einmal der Anschein einer „Befangenheit“ entstehen kann. Es ist auch meine Pflicht als Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Stadtmagistrates Innsbruck, dessen Ansehen und guten Ruf zu schützen. So würde es für Außenstehende eigenartig erscheinen, wenn sie im Laufe eines Verfahrens von meiner Nahebeziehung zu anderen Parteien des Verfahrens Kenntnis erlangen würde. Daher muss ich Fallbearbeitungen ablehnen, in denen eventuell Klienten aus dem Bereich meiner Nebenbeschäftigung oder auch Mitglieder jenes Vereins, für den auch ich arbeite, betroffen sind. Gleichzeitig muss ich meine Vorgesetzte/meinen Vorgesetzten von der von mir vermuteten Interessenskollision informieren. Dadurch kann ich mir sicher sein, dass ich keine Dienstpflichtverletzungen begehe, für die ich mich später womöglich dienst- und strafrechtlich verantworten muss. Geschenkannahme „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.“ Dieser Ausspruch, so treffend er auch im privaten Bereich sein mag, hat im dienstlichen Verhältnis zwischen MitarbeiterInnen der Stadt Innsbruck und den BürgerInnen bzw. Parteien keine Gültigkeit! Entscheidend ist, dass ein Geschenk fast immer mit der Erwartung einer Gegenleistung verbunden ist. Somit steht fest, dass von mir jedenfalls eine begünstigende Reaktion erwartet wird, wenn ich im Rahmen meines Dienstes ein Geschenk (unabhängig von dessen Wert) annehme. Diese Reaktion kann verschiedenste Erscheinungsformen haben: ein Ermessensmissbrauch bei einem Antrag, eine Beschleunigung des Verfahrens, ein Gegengeschenk und Ähnliches. MitarbeiterInnen des Stadtmagistrates Innsbruck werden für ihre Arbeit ausschließlich von der Stadt Innsbruck bezahlt, sie nehmen weder „Trinkgelder“ noch „Schmiergelder“ an. Ausgenommen sind bei pflichtgemäßem Verhalten orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert. Was versteht man unter Korruptionsrechtsbestimmungen? einem Geschenk im Sinne der Nach den dienstrechtlichen Bestimmungen gelten orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert nicht als Geschenke. Damit sollen Situationen berücksichtigt werden, in denen die Annahme eines solchen Geschenkes kaum abgelehnt werden kann. Beispielsweise weil die Ablehnung unhöflich oder Seite 4 von 7 unangemessen wäre. Darunter kann zum Beispiel nur die Annahme von einem Kaffee, einem Erfrischungsgetränk oder einer kleinen Süßigkeit (Krapfen, Kuchenstück oder Keksen) verstanden werden. Keinesfalls fallen darunter Gutscheine, unübliche Preisnachlässe und Bargeld. Hinsichtlich Eintrittskarten oder Freikarten für Konzerte, Theaterbesuche oder Sportveranstaltungen muss gezielt hinterfragt werden, warum der einzelnen Mitarbeiterin/dem einzelnen Mitarbeiter dieser Vorteil gewährt wird. Wenn hinter der Teilnahme zu einer solchen „Veranstaltung“ ein sachliches bzw. ein dienstrechtlich gerechtfertigtes Interesse steht, so ist die Annahme gesetzlich erlaubt und entspricht auch den Korruptionsbestimmungen der Stadtgemeinde Innsbruck. Wichtig bei der Beurteilung ist, dass die beruflichen und NICHT die privaten Interessen überwiegen. Diese Abwägung zwischen privaten und beruflichen Interessen müssen die MitarbeiterInnen reinen Gewissens für sich bzw. im Zweifel nach Rücksprache mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten treffen. Keinesfalls berechtigen diese Privilegien/Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Mitnahme von Familienmitgliedern oder Freunden zu diesen Veranstaltungen, sofern diese nicht die allgemein gültigen Eintrittspreise bezahlen. Die Haltung des Stadtmagistrates Innsbruck bezüglich „Geschenkannahme“ schützt die MitarbeiterInnen vor allem vor dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen. Sie stellt keinesfalls Schikane dar. Was heißt das für mich? Mit relativ kleinen Aufmerksamkeiten geringen Wertes kann mein Ruf als unabhängige Mitarbeiterin/unabhängiger Mitarbeiter des Stadtmagistrates Innsbruck in Frage gestellt werden. Warum lässt mir jemand diese Aufmerksamkeiten zukommen? Aus welchem Grund werden mir Weinflaschen oder Eintrittskarten zu einer Sportveranstaltung (z.B. einem Fußballspiel) oder einer Konzertveranstaltung angeboten? Was erwartet sich mein Gegenüber in der Folge von mir? Was ist mir meine Unbefangenheit wert? Nur wenn ich strikt „NEIN“ zu nicht orts- oder landesüblichen Geschenken bzw. Vorteilsannahmen sage, bleibe ich unangreifbar! Zusammengefasst kann ich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Annahme von Geschenken nach folgenden Fragestellungen vorgehen: Bekomme ich das Geschenk unabhängig von der beruflichen Position, die ich bekleide? Würde ich das Geschenk auch annehmen, wenn meine Vorgesetzte/mein Vorgesetzter anwesend wäre oder Außenstehende davon Kenntnis erlangten? Würde ich das Geschenk auch annehmen, wenn ich morgen darüber in der Zeitung lesen würde? Nur für den Fall, dass ich alle diese Fragen guten Gewissens mit einem eindeutigen „JA“ beantworten kann, ist die Annahme dienst- und strafrechtlich nicht relevant. Seite 5 von 7 Ich erledige meine Arbeit frei von jeglicher Einflussnahme und hüte mich von Außenstehenden Gefälligkeiten nicht orts- oder landesüblicher Art anzunehmen oder einzufordern, mich bestechen zu lassen oder irgendwelche ungerechtfertigte Vorteile anzunehmen. Nur so kann ich garantieren, dass ich meine Arbeit korrekt erledige und nicht Gefahr laufe, dienst- und strafrechtlich verfolgt zu werden. Sollte ich also ein nicht orts- oder landesübliches Geschenk bekommen, verweigere ich die Annahme dieses Geschenkes höflich aber bestimmt unter Verweis auf die Korruptionsbestimmungen. Sollte für mich ein nicht orts- oder landesübliches Geschenk abgegeben werden, so melde ich dies unverzüglich meiner Vorgesetzten/meinem Vorgesetzten. Diese/dieser hat über die Annahme des Geschenkes zu entscheiden. Amtsverschwiegenheit Was versteht man unter Amtsverschwiegenheit? Alle MitarbeiterInnen des Stadtmagistrates Innsbruck sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Geheimhaltung muss insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse der Stadt Innsbruck, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sein. Was heißt das für mich? Ich muss Ereignisse und Tatsachen, die ich im Rahmen meines Dienstes beim Stadtmagistrat Innsbruck erfahre, für mich behalten. Es ist mir nicht gestattet, darüber mit Außenstehenden und Freunden oder auch Familienangehörigen zu sprechen. Für den Fall, dass ich diese Amtsverschwiegenheit verletze und einer Person dadurch ein Schaden entsteht, kann ich dienst- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es mir untersagt ist, mir oder Außenstehenden Daten zu besorgen, indem ich beispielsweise in das Zentrale Melderegister, das Grundbuch, das Firmenbuch oder vergleichbare Datenbanken Einsicht nehme, ohne einen dienstlichen Auftrag dafür zu haben. Es ist mir bekannt, dass alle Datenzugriffe zu diesen Registern automatisch protokolliert und ausgewertet werden und ich somit jederzeit mit Kontrollen rechnen muss. Durch persönliche Neugier und Datenmissbrauch verletze ich datenschutzrechtliche Bestimmungen und mache mich strafbar. Seite 6 von 7 Verbotene Intervention Was versteht man unter verbotener Intervention? Von verbotener Intervention spricht man dann, wenn man für sich selbst oder Außenstehende einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, indem man Einfluss auf eine Person, die mit der Entscheidung befasst ist, geltend macht. Die Möglichkeit der Einflussnahme kann ihren Ursprung in beruflichen, geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen haben. Was heißt das für mich? Entscheidend für mich ist, dass ich es zu unterlassen habe, zum Beispiel bei meinen ArbeitskollegInnen oder meinen mir dienstlich unterstellten MitarbeiterInnen für mich oder für Bekannte eine in deren Sinn positive Vorgangsweise zu erwirken. Ich darf meinen Einfluss aufgrund des kollegialen und freundschaftlichen Verhältnisses nicht ausnutzen bzw. diesen geltend machen, indem ich meine ArbeitskollegInnen zu einem pflichtwidrigen Verhalten verleite. Dabei würde ich mich strafbar machen. Schluss Zusammengefasst spricht sich die Stadt Innsbruck klar und deutlich gegen jede Art von Korruption aus. Die vorliegenden Verhaltensregeln sind nicht erschöpfend, sollen aber der/dem Einzelnen als Prävention, Sensibilisierung und Bewusstseinsschärfung dienen. Seite 7 von 7
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