Korruption - Stadt Innsbruck

Korruption
(Stand: 07.04.2016)
Einleitung
Die folgenden Verhaltensregeln im Zusammenhang mit Korruption gelten für alle
MitarbeiterInnen des Stadtmagistrates Innsbruck und sollen das klare Bekenntnis der
Stadt Innsbruck gegen jede Art von Korruption zur Geltung bringen.
Unter Korruption versteht man ganz allgemein den Missbrauch einer anvertrauten
Macht in jedem Bereich des öffentlichen Lebens zum privaten Nutzen oder Vorteil.
Der Begriff Korruption stammt aus dem Lateinischen (corrumpere = verderben,
vernichten, bestechen). Begriffe wie Bestechung bzw. Bestechlichkeit,
Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung, verbotene Interventionen usw. fallen
darunter.
Korruption unterwandert die Einrichtungen der Demokratie und gefährdet die
Gerechtigkeit und letztlich den Rechtsstaat nachhaltig. Bei Korruption handelt es sich
um ein gesellschaftspolitisches Problem. Die/der Einzelne macht sich dadurch
angreifbar, erpressbar und dienst- und strafrechtlich verfolgbar. Im Endergebnis steht
der Vertrauensverlust der/des Einzelnen und der Ansehensverlust der gesamten
Institution.
In diesem Zusammenhang ist vor allem wichtig, nicht erst im Fall des
Bekanntwerdens eines Korruptionsfalles zu reagieren. Korruption muss schon im
Vorfeld verhindert werden!
Grundsätzlich sollte man wissen, wo die Grenze zwischen korrektem und moralisch
vertretbarem bzw. dienst- und strafrechtlich relevantem Verhalten liegt. Die
vorliegenden Verhaltensregeln dienen daher den MitarbeiterInnen dazu, in
zweifelhaften Fällen die richtige Entscheidung für sich und die Stadt Innsbruck zu
treffen.
Was heißt das für mich?
Wenn ich die Regeln kenne, fällt es mir leichter, mich auch den Regeln entsprechend
zu verhalten. Darum ist es wichtig, dass ich mich mit den Bestimmungen gegen
Korruption beschäftige und diese verinnerliche. Die Einhaltung schützt mich und
garantiert die Unangreifbarkeit meiner Person und des Stadtmagistrates Innsbruck,
als Dienstgeber.
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Fälle von Korruption
Wie bereits erwähnt, gibt es keine allgemein gültige Definition des Begriffes
„Korruption“. Man kann sagen, dass jede Annahme von ungerechtfertigten Vorteilen,
welcher Art auch immer, durch MitarbeiterInnen des Stadtmagistrates Innsbruck in
Ausübung ihres Dienstes, darunter fällt. Hiezu gehören jedenfalls die Annahme eines
nicht orts- oder landesüblichen Geschenkes, jede Schaffung eines persönlichen
Vorteils, gewisse Nebenbeschäftigungen und die Mitwirkung an Entscheidungen bei
Befangenheit.
Befangenheit
Was ist Befangenheit?
Befangenheit liegt vor, wenn wichtige Gründe die absolute Unparteilichkeit jener
Person, die im Rahmen ihrer Dienstausübung eine Entscheidung trifft, beeinflussen.
Das gilt sowohl in Angelegenheiten, die jemanden selbst betreffen, als auch in
Angelegenheiten von Angehörigen und Bekannten.
Auch wenn es zu Überschneidungen zwischen dem privaten und dem dienstlichen
Bereich kommen kann, so müssen Entscheidungen ausschließlich objektiv getroffen
werden. Wichtig ist, dass Unvoreingenommenheit vorliegt, damit kein Anschein von
Zweifel bezüglich der Objektivität aufkommen kann. Wird eine Entscheidung trotz
Befangenheit getroffen, kann dies dienst- und strafrechtliche Folgen nach sich
ziehen.
Was heißt das für mich?
Es ist meine Aufgabe, mich immer zu fragen, ob im Fall der Erfüllung einer
dienstlichen
Aufgabe
ein
Interessenskonflikt
mit
meinen
familiären,
freundschaftlichen, gesellschaftlichen oder politischen Verpflichtungen besteht.
Wenn ich eine Angelegenheit bearbeite, muss meine Unvoreingenommenheit
garantiert sein. Diese Frage muss ich für mich beantworten, da nur ich den ganzen
Sachverhalt kenne.
Wichtig bei der Beurteilung ist, dass ich jedes Verhalten, das bei anderen Personen
den Anschein erwecken könnte, meine Entscheidung sei nicht unvoreingenommen
und unparteiisch, erkenne und meiner/meinem Vorgesetzten melde.
Wichtig ist auch die Frage, ob ich bei der Erfüllung meiner Aufgaben alle Beteiligten
gleich behandle.
Auch ich möchte in Verfahren betreffend meine Person fair behandelt werden. Ich
muss jede parteiische Entscheidung vermeiden. Ich darf keine unsachliche
Bemerkung bzw. diskriminierende Äußerung machen. Nur so ist eine
Gleichbehandlung gewährleistet und ein korrektes Erscheinungsbild der Stadt
Innsbruck vermittelbar.
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In einem Verwaltungsverfahren in dem gute Bekannte Parteien sind, kann ich nicht
mehr objektiv entscheiden. Somit bin ich befangen. Ich muss die dienstliche
Behandlung dieser Angelegenheit ablehnen und meine Vorgesetzte/meinen
Vorgesetzten sofort darüber informieren.
Wie kann ich diese Entscheidung treffen?
Folgende Fragen helfen mir bei meiner Entscheidung:


Würde ich anders entscheiden, wenn ich keine der beteiligten Personen gut
kenne?
Könnte eine neutrale Person bei Kenntnis des Naheverhältnisses zu den
Beteiligten des Verfahrens an meiner Unbefangenheit zweifeln?
Nur wenn ich beide Fragen eindeutig mit „NEIN“ beantworten kann, brauche ich mich
nicht mehr mit der Prüfung einer möglichen Befangenheit beschäftigen.
Nebenbeschäftigung
Was ist eine Nebenbeschäftigung?
Von einer Nebenbeschäftigung spricht man, wenn eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter
ihre/seine Arbeitskraft außerhalb des Arbeitsverhältnisses beim Stadtmagistrat
Innsbruck einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung
stellt und dafür entlohnt wird.
Besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Dienstgeber, dem Stadtmagistrat
Innsbruck, in diesem Zusammenhang?
JA! Jede Nebenbeschäftigung muss dem Dienstgeber, dem Stadtmagistrat
Innsbruck, gemeldet werden. Auch jede Tätigkeit/Arbeit in einem Verein, wenn man
dafür entlohnt wird. Auch jede Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat oder in einem
sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person muss dem
Dienstgeber gegenüber unverzüglich gemeldet werden.
Warum gibt es seitens des Arbeitgebers Stadtmagistrat Innsbruck Regeln im
Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung?
Für den Stadtmagistrat Innsbruck ist es wichtig, dass die MitarbeiterInnen sich mit
ganzer Kraft für die Stadt Innsbruck einsetzen und die verbleibende Zeit als Freizeit
zur Erholung nutzen. Darüber hinaus sollen Regeln im Zusammenhang mit der
Ausübung einer Nebenbeschäftigung die MitarbeiterInnen davor schützen, in
Situationen zu geraten, in denen ihre gänzliche Unparteilichkeit nicht mehr
gewährleistet scheint.
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Was heißt das für mich?
Ich muss meine Tätigkeit beim Stadtmagistrat Innsbruck strikt von meinen sonstigen
Erwerbstätigkeiten trennen. Dabei ist wichtig, dass nicht einmal der Anschein einer
„Befangenheit“ entstehen kann.
Es ist auch meine Pflicht als Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Stadtmagistrates
Innsbruck, dessen Ansehen und guten Ruf zu schützen. So würde es für
Außenstehende eigenartig erscheinen, wenn sie im Laufe eines Verfahrens von
meiner Nahebeziehung zu anderen Parteien des Verfahrens Kenntnis erlangen
würde.
Daher muss ich Fallbearbeitungen ablehnen, in denen eventuell Klienten aus dem
Bereich meiner Nebenbeschäftigung oder auch Mitglieder jenes Vereins, für den
auch ich arbeite, betroffen sind. Gleichzeitig muss ich meine Vorgesetzte/meinen
Vorgesetzten von der von mir vermuteten Interessenskollision informieren. Dadurch
kann ich mir sicher sein, dass ich keine Dienstpflichtverletzungen begehe, für die ich
mich später womöglich dienst- und strafrechtlich verantworten muss.
Geschenkannahme
„Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.“ Dieser Ausspruch, so treffend er auch
im privaten Bereich sein mag, hat im dienstlichen Verhältnis zwischen
MitarbeiterInnen der Stadt Innsbruck und den BürgerInnen bzw. Parteien keine
Gültigkeit!
Entscheidend ist, dass ein Geschenk fast immer mit der Erwartung einer
Gegenleistung verbunden ist. Somit steht fest, dass von mir jedenfalls eine
begünstigende Reaktion erwartet wird, wenn ich im Rahmen meines Dienstes ein
Geschenk (unabhängig von dessen Wert) annehme. Diese Reaktion kann
verschiedenste Erscheinungsformen haben: ein Ermessensmissbrauch bei einem
Antrag, eine Beschleunigung des Verfahrens, ein Gegengeschenk und Ähnliches.
MitarbeiterInnen des Stadtmagistrates Innsbruck werden für ihre Arbeit
ausschließlich von der Stadt Innsbruck bezahlt, sie nehmen weder „Trinkgelder“ noch
„Schmiergelder“ an.
Ausgenommen sind bei pflichtgemäßem Verhalten orts- oder landesübliche
Aufmerksamkeiten von geringem Wert.
Was
versteht
man
unter
Korruptionsrechtsbestimmungen?
einem
Geschenk
im
Sinne
der
Nach den dienstrechtlichen Bestimmungen gelten orts- oder landesübliche
Aufmerksamkeiten von geringem Wert nicht als Geschenke. Damit sollen Situationen
berücksichtigt werden, in denen die Annahme eines solchen Geschenkes kaum
abgelehnt werden kann. Beispielsweise weil die Ablehnung unhöflich oder
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unangemessen wäre. Darunter kann zum Beispiel nur die Annahme von einem
Kaffee, einem Erfrischungsgetränk oder einer kleinen Süßigkeit (Krapfen,
Kuchenstück oder Keksen) verstanden werden.
Keinesfalls fallen darunter Gutscheine, unübliche Preisnachlässe und Bargeld.
Hinsichtlich Eintrittskarten oder Freikarten für Konzerte, Theaterbesuche oder
Sportveranstaltungen muss gezielt hinterfragt werden, warum der einzelnen
Mitarbeiterin/dem einzelnen Mitarbeiter dieser Vorteil gewährt wird. Wenn hinter der
Teilnahme zu einer solchen „Veranstaltung“ ein sachliches bzw. ein dienstrechtlich
gerechtfertigtes Interesse steht, so ist die Annahme gesetzlich erlaubt und entspricht
auch den Korruptionsbestimmungen der Stadtgemeinde Innsbruck. Wichtig bei der
Beurteilung ist, dass die beruflichen und NICHT die privaten Interessen überwiegen.
Diese Abwägung zwischen privaten und beruflichen Interessen müssen die
MitarbeiterInnen reinen Gewissens für sich bzw. im Zweifel nach Rücksprache mit
der/dem jeweiligen Vorgesetzten treffen. Keinesfalls berechtigen diese
Privilegien/Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Mitnahme von
Familienmitgliedern oder Freunden zu diesen Veranstaltungen, sofern diese nicht die
allgemein gültigen Eintrittspreise bezahlen.
Die Haltung des Stadtmagistrates Innsbruck bezüglich „Geschenkannahme“ schützt
die MitarbeiterInnen vor allem vor dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen. Sie
stellt keinesfalls Schikane dar.
Was heißt das für mich?
Mit relativ kleinen Aufmerksamkeiten geringen Wertes kann mein Ruf als
unabhängige Mitarbeiterin/unabhängiger Mitarbeiter des Stadtmagistrates Innsbruck
in Frage gestellt werden. Warum lässt mir jemand diese Aufmerksamkeiten
zukommen? Aus welchem Grund werden mir Weinflaschen oder Eintrittskarten zu
einer Sportveranstaltung (z.B. einem Fußballspiel) oder einer Konzertveranstaltung
angeboten? Was erwartet sich mein Gegenüber in der Folge von mir?
Was ist mir meine Unbefangenheit wert?
Nur wenn ich strikt „NEIN“ zu nicht orts- oder landesüblichen Geschenken bzw.
Vorteilsannahmen sage, bleibe ich unangreifbar!
Zusammengefasst kann ich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Annahme
von Geschenken nach folgenden Fragestellungen vorgehen:



Bekomme ich das Geschenk unabhängig von der beruflichen Position, die ich
bekleide?
Würde ich das Geschenk auch annehmen, wenn meine Vorgesetzte/mein
Vorgesetzter anwesend wäre oder Außenstehende davon Kenntnis erlangten?
Würde ich das Geschenk auch annehmen, wenn ich morgen darüber in der
Zeitung lesen würde?
Nur für den Fall, dass ich alle diese Fragen guten Gewissens mit einem eindeutigen
„JA“ beantworten kann, ist die Annahme dienst- und strafrechtlich nicht relevant.
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Ich erledige meine Arbeit frei von jeglicher Einflussnahme und hüte mich von
Außenstehenden Gefälligkeiten nicht orts- oder landesüblicher Art anzunehmen oder
einzufordern, mich bestechen zu lassen oder irgendwelche ungerechtfertigte Vorteile
anzunehmen. Nur so kann ich garantieren, dass ich meine Arbeit korrekt erledige
und nicht Gefahr laufe, dienst- und strafrechtlich verfolgt zu werden.
Sollte ich also ein nicht orts- oder landesübliches Geschenk bekommen, verweigere
ich die Annahme dieses Geschenkes höflich aber bestimmt unter Verweis auf die
Korruptionsbestimmungen.
Sollte für mich ein nicht orts- oder landesübliches Geschenk abgegeben werden, so
melde ich dies unverzüglich meiner Vorgesetzten/meinem Vorgesetzten.
Diese/dieser hat über die Annahme des Geschenkes zu entscheiden.
Amtsverschwiegenheit
Was versteht man unter Amtsverschwiegenheit?
Alle MitarbeiterInnen des Stadtmagistrates Innsbruck sind zur Verschwiegenheit über
alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen verpflichtet. Die Geheimhaltung muss insbesondere im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen
Interesse der Stadt Innsbruck, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im
überwiegenden Interesse der Parteien geboten sein.
Was heißt das für mich?
Ich muss Ereignisse und Tatsachen, die ich im Rahmen meines Dienstes beim
Stadtmagistrat Innsbruck erfahre, für mich behalten.
Es ist mir nicht gestattet, darüber mit Außenstehenden und Freunden oder auch
Familienangehörigen
zu
sprechen.
Für
den
Fall,
dass
ich
diese
Amtsverschwiegenheit verletze und einer Person dadurch ein Schaden entsteht,
kann ich dienst- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es mir untersagt ist, mir oder
Außenstehenden Daten zu besorgen, indem ich beispielsweise in das Zentrale
Melderegister, das Grundbuch, das Firmenbuch oder vergleichbare Datenbanken
Einsicht nehme, ohne einen dienstlichen Auftrag dafür zu haben.
Es ist mir bekannt, dass alle Datenzugriffe zu diesen Registern automatisch
protokolliert und ausgewertet werden und ich somit jederzeit mit Kontrollen rechnen
muss.
Durch persönliche Neugier und Datenmissbrauch verletze ich datenschutzrechtliche
Bestimmungen und mache mich strafbar.
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Verbotene Intervention
Was versteht man unter verbotener Intervention?
Von verbotener Intervention spricht man dann, wenn man für sich selbst oder
Außenstehende einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, indem
man Einfluss auf eine Person, die mit der Entscheidung befasst ist, geltend macht.
Die Möglichkeit der Einflussnahme kann ihren Ursprung in beruflichen,
geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen haben.
Was heißt das für mich?
Entscheidend für mich ist, dass ich es zu unterlassen habe, zum Beispiel bei meinen
ArbeitskollegInnen oder meinen mir dienstlich unterstellten MitarbeiterInnen für mich
oder für Bekannte eine in deren Sinn positive Vorgangsweise zu erwirken. Ich darf
meinen Einfluss aufgrund des kollegialen und freundschaftlichen Verhältnisses nicht
ausnutzen bzw. diesen geltend machen, indem ich meine ArbeitskollegInnen zu
einem pflichtwidrigen Verhalten verleite. Dabei würde ich mich strafbar machen.
Schluss
Zusammengefasst spricht sich die Stadt Innsbruck klar und deutlich gegen jede Art
von Korruption aus. Die vorliegenden Verhaltensregeln sind nicht erschöpfend, sollen
aber der/dem Einzelnen als Prävention, Sensibilisierung und Bewusstseinsschärfung
dienen.
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