Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO) BMFWidVertrAnO Ausfertigungsdatum: 25.01.2016 Vollzitat: "Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2016 (BGBl. I S. 120)" Fußnote (+++ Textnachweis ab: 30.1.2016 +++) Eingangsformel Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an: § 1 Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren (1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: 1. der Generalzolldirektion, 2. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, 3. dem Bundeszentralamt für Steuern, 4. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und 5. dem Informationstechnikzentrum Bund. (2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben: 1. der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 und 2. den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst). § 2 Vertretung bei Klagen - Seite 1 von 2 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind. § 3 Vorbehaltsklausel Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend von den §§ 1 und 2 regeln oder selbst übernehmen. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 253) außer Kraft. - Seite 2 von 2 -
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