Oberste Bundesbehörden Zum Geschäftsbereich des

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
HAUSANSCHRIFT
BEARBEITET VON
REFERAT/PROJEKT
TEL
FAX
Oberste Bundesbehörden
E-MAIL
DATUM
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Frau Berghald
ZB1
+49 (0) 30 18 682-39 66 (oder 682-0)
+49 (0) 30 18 682-14 46
[email protected]
23. Dezember 2015
Zum Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen
gehörende Dienststellen
Oberste Finanzbehörden der Länder
BETREFF
BEZUG
GZ
DOK
Dienstwohnungsvorschriften; Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche
Versorgungsleitungen gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 DWV;
Festsetzung für den Zeitraum 2014/2015
Rundschreiben/Erlass vom 30. Dezember 2014
- Z B 1 - P 1532/14/10001, Dok. 2014/1131003
Z B 1 - P 1532/15/10003:001
2015/1145633
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16. Februar 1970 in
der Fassung vom 13. Juli 1989 setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2014 bis
30. Juni 2015 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt
fest:
Energieträger
fossile Brennstoffe
Fernwärme und übrige
Heizungsarten
€
pro Quadratmeter
9,79
13,04
Aus Gründen der Gleichbehandlung bitte ich, diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen,
die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(AVB) entsprechend anzuwenden.
Ich weise darauf hin, dass die Versendung dieses Rundschreibens/Erlasses ausschließlich per
E-Mail erfolgt; es wird zeitnah auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen
www.bundesfinanzministerium.de eingestellt (Stichwortsuche z. B. mit den Begriffen
„Heizkosten“ oder „DWV“).
Im Auftrag
Dr. Köhler