Broschüre KRAVAG-LOGISTIC-Police

Ein Unternehmen
der R+V Versicherungsgruppe
KRAVAG-LOGISTIC
Informationen erhalten Sie bei den Straßenverkehrsgenossenschaften, den Volksbanken,
Raiffeisenbanken, den R+V-Agenturen, der
R+V Versicherungsgruppe in Wiesbaden
oder der KRAVAG Direktion Transport,
Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft
23 185 70 4103 001 0 07.15
KRAVAG-Logistic-Police
02
03
Von Anfang an in Ihrem Interesse
Seit über 65 Jahren ist die KRAVAG eine starke Versichertengemeinschaft und spezialisierter Partner des Straßenverkehrsgewerbes. Heute
garantieren gebündeltes Know-how und Kompetenz der KRAVAG und
der R+V hohe Servicequalität sowie tragfähige und zukunftsorientierte
Versicherungsmodelle für Transportunternehmen, Speditionen, Lagerhalter und Logistikdienstleister.
Der KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz besteht aus:
KRAVAG kennt Ihr Problem und
die Lösung
>d
er Absicherung der Betriebs-,
Produkt- und Umwelthaftung
(einschließlich der Haftung aus
dem Umweltschadensgesetz)
sowie der Verkehrshaftung
(Kombi-Haftpflichtpolice)
> der Betriebsgebäude- und
Geschäftsinhaltsversicherung
(kaufmännische und technische
Betriebseinrichtung) sowie der
Mehrkostenversicherung als
Allgefahrenversicherung oder
alternativ eingeschränkt für
bestimmte Gefahren, beispielsweise Feuer, Leitungswasser,
Sturm und Hagel
Im harten Wettbewerb und unter
dem Druck zu hoher Kosten entsteht leicht die Überzeugung, das
Wichtigste an einer guten Versicherung sei die Beitragsersparnis.
Dieses Grundkonzept lässt sich
bedarfsgerecht ergänzen, zum Beispiel um den KRAVAG-Unfallschutz
für Unternehmer und Mitarbeiter
sowie um Versicherungsschutz
gegen Forderungsausfälle und
Rechtsschutz der R+V Versicherung, der Speditions-Güterversicherung oder der Fuhrparkversicherung.
Ganz klar – der Preis muss stimmen. Der Wert einer Police zeigt
sich jedoch erst im Schadenfall.
Die KRAVAG-Logistic-Police
umfasst alle wesentlichen
betrieblichen Risiken (Fuhrpark ausgenommen) und
lässt Raum für individuelle
Ergänzungen. Erst die Erfahrungen und Detailkenntnisse
des Spezialisten KRAVAG
machen die Versicherungskonzeption für Frachtführer,
Spediteure, Lagerhalter und
Logistikdienstleister rund
und stehen für Qualität.
Ein Beispiel:
In Ihrem Speditionslager fährt Ihr Mitarbeiter mit dem betriebseigenen beladenen Gabelstapler gegen ein Regal und prallt dann an die
Außenwand und das Tor der Lagerhalle. Auf dem Stapler transportiertes Gut und Lagergut fällt zu Boden. Herabstürzende Flüssigkeitsbehälter zerbrechen, der auslaufende Inhalt fließt aus der Halle und
versickert im Erdboden. Das umstürzende Regal verletzt einen Mitarbeiter des fremden Frachtführers.
Schaden entsteht:
>a
m Gabelstapler: 3.000 EUR,
>a
m Betriebsgebäude: 9.000 EUR
>a
m Lagerregal: 4.000 EUR
>a
m beförderten Gut durch Herabstürzen von der Gabel: 2.000 EUR
>a
n transportbedingt zwischengelagertem Gut: 12.500 EUR
>a
m Lagergut (verfügte Lagerung): 20.000 EUR
>d
urch Verletzung eines betriebsfremden Dritten infolge herabstürzenden Gutes: 75.000 EUR (Regressforderung der Berufsgenossenschaft)
> infolge von Bodenverunreinigung (Umweltschaden): 10.000 EUR
aufgrund behördlicher Anordnung
02
03
Von Anfang an in Ihrem Interesse
Seit über 65 Jahren ist die KRAVAG eine starke Versichertengemeinschaft und spezialisierter Partner des Straßenverkehrsgewerbes. Heute
garantieren gebündeltes Know-how und Kompetenz der KRAVAG und
der R+V hohe Servicequalität sowie tragfähige und zukunftsorientierte
Versicherungsmodelle für Transportunternehmen, Speditionen, Lagerhalter und Logistikdienstleister.
Der KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz besteht aus:
KRAVAG kennt Ihr Problem und
die Lösung
>d
er Absicherung der Betriebs-,
Produkt- und Umwelthaftung
(einschließlich der Haftung aus
dem Umweltschadensgesetz)
sowie der Verkehrshaftung
(Kombi-Haftpflichtpolice)
> der Betriebsgebäude- und
Geschäftsinhaltsversicherung
(kaufmännische und technische
Betriebseinrichtung) sowie der
Mehrkostenversicherung als
Allgefahrenversicherung oder
alternativ eingeschränkt für
bestimmte Gefahren, beispielsweise Feuer, Leitungswasser,
Sturm und Hagel
Im harten Wettbewerb und unter
dem Druck zu hoher Kosten entsteht leicht die Überzeugung, das
Wichtigste an einer guten Versicherung sei die Beitragsersparnis.
Dieses Grundkonzept lässt sich
bedarfsgerecht ergänzen, zum Beispiel um den KRAVAG-Unfallschutz
für Unternehmer und Mitarbeiter
sowie um Versicherungsschutz
gegen Forderungsausfälle und
Rechtsschutz der R+V Versicherung, der Speditions-Güterversicherung oder der Fuhrparkversicherung.
Ganz klar – der Preis muss stimmen. Der Wert einer Police zeigt
sich jedoch erst im Schadenfall.
Die KRAVAG-Logistic-Police
umfasst alle wesentlichen
betrieblichen Risiken (Fuhrpark ausgenommen) und
lässt Raum für individuelle
Ergänzungen. Erst die Erfahrungen und Detailkenntnisse
des Spezialisten KRAVAG
machen die Versicherungskonzeption für Frachtführer,
Spediteure, Lagerhalter und
Logistikdienstleister rund
und stehen für Qualität.
Ein Beispiel:
In Ihrem Speditionslager fährt Ihr Mitarbeiter mit dem betriebseigenen beladenen Gabelstapler gegen ein Regal und prallt dann an die
Außenwand und das Tor der Lagerhalle. Auf dem Stapler transportiertes Gut und Lagergut fällt zu Boden. Herabstürzende Flüssigkeitsbehälter zerbrechen, der auslaufende Inhalt fließt aus der Halle und
versickert im Erdboden. Das umstürzende Regal verletzt einen Mitarbeiter des fremden Frachtführers.
Schaden entsteht:
>a
m Gabelstapler: 3.000 EUR,
>a
m Betriebsgebäude: 9.000 EUR
>a
m Lagerregal: 4.000 EUR
>a
m beförderten Gut durch Herabstürzen von der Gabel: 2.000 EUR
>a
n transportbedingt zwischengelagertem Gut: 12.500 EUR
>a
m Lagergut (verfügte Lagerung): 20.000 EUR
>d
urch Verletzung eines betriebsfremden Dritten infolge herabstürzenden Gutes: 75.000 EUR (Regressforderung der Berufsgenossenschaft)
> infolge von Bodenverunreinigung (Umweltschaden): 10.000 EUR
aufgrund behördlicher Anordnung
04
1
Police und Versicherer für Betriebsund Produkthaftpflicht, Umwelthaftpflicht, Umweltschaden, Verkehrshaftung, Transportversicherung,
Gebäudeversicherung, Geschäftsinhaltsversicherung, Maschinenversicherung.
2
Schäden an gemieteten Gebäuden
und geliehenen technischen Einrichtungen sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt,
wenn mit dem Versicherer eine entsprechende besondere Vereinbarung
getroffen wurde. Die Mitversicherung
05
Nach der Versicherungstradition
können bis zu sieben verschiedene Policen und ebenso viele
verschiedene Versicherungspartner betroffen sein, wenn Sie
sich umfassend, aber zersplittert
eingedeckt haben.1 Aber selbst
wenn Sie aufmerksam waren,
sich marktgängig komplett versichert und keine Schadenmeldung
vergessen haben, bleiben Sie zum
Beispiel auf den Schäden am Betriebsgebäude und am Lagerregal
sitzen.
von Schäden an fremden technischen
Einrichtungen ist noch nicht marktüblich, in der KRAVAG-Logistic-Police
jedoch Standard.
Nicht so bei KRAVAG, wenn Sie
die Allgefahrenversicherung für
Gebäude und Geschäftsinhalt
eindecken.
Ist Ihnen bewusst, dass dieser
alltägliche Fall anders zu beurteilen ist, wenn der Schaden in
einem Lagergebäude passiert,
das einem Logistikpartner gehört,
der Ihnen auch die technischen
Einrichtungen zur Nutzung überlässt?2
Warum sollten Sie sich mit derartigen Fragen mehr als nötig
befassen? Wenn Sie am Papierkrieg wenig Freude haben, eine
kostengünstige und zuverlässige
Absicherung aller wesentlichen
Risiken sowie eine schnelle
Schadenregulierung wollen, ist die
KRAVAG-Logistic-Police für Sie das
richtige Produkt. KRAVAG hat ein
harmonisiertes Bedingungswerk
entwickelt, das den Versicherungsumfang der einzelnen Risikobereiche verständlich beschreibt
und die Regularien der Vertragsabwicklung einheitlich festlegt.
Die fundamentalen Spezialversicherungen werden hier zu einer
Paketlösung geschnürt, die auf
Ihre betrieblichen Erfordernisse
abgestimmt ist.
Dieser Rundumschutz aus einem
Guss:
>s
tärkt Ihre Position als Versicherungsnehmer. Ein guter Schadenverlauf in einem Bereich der
KRAVAG-Logistic-Police kann
einen negativen Verlauf in einem
anderen Bereich ausgleichen,
ohne dass sich Ihr Versicherungsbeitrag gleich erhöht
> vermeidet Deckungslücken und
Abgrenzungsprobleme zwischen
verschiedenen Sparten
> sorgt dank klarer Zuständigkeit
nur eines Versicherers für eine
zügige Schadenabwicklung
Qualität schafft Sicherheit
Die Produktphilosophie der KRAVAGLogistic-Police ist von dem
Gedanken geprägt, dem Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter und
Logistikdienstleister höchstmögliche Sicherheit zu geben, und
zwar durch:
>A
bsicherung der wesentlichen
Risiken nach dem „All-Risks“Prinzip
Eine generelle Versicherungsklausel oder getroffene besondere Vereinbarungen legen
fest, dass ein beschriebenes
Haftungsrisiko oder deklarierte
Sachen grundsätzlich gegen alle
Gefahren und Schäden versichert sind.
Alle Ausnahmen sind in einem
Katalog von Risikoausschlüssen ausdrücklich aufgeführt. Im
Versicherungsfall hat der Kunde
nur noch zu belegen, dass er
ein Risiko in Deckung gegeben
und einen entsprechenden
Schaden erlitten hat. Es ist
dann Sache des Versicherers,
zu beweisen, dass ein vereinbarter Ausschlusstatbestand
zum Zuge kommt, will er von
seiner Leistungsverpflichtung
frei sein. Diese Beweislage verschafft dem Versicherten eine
komfortable Rechtsposition.
>V
orsorgeschutz für die nach
Vertragsabschluss neu hinzukommenden Haftungsrisiken mit
differenzierten Standardsummen
und für Erweiterungen versicherter Gebäude (z. B. Lagerhalle)
oder für Neuanschaffungen zu
versicherten Betriebseinrichtungen mit auszugestaltender
Versicherungssumme
Beitrag nach Risikoanalyse
Der Beitrag wird immer nur
nach dem tatsächlich (vorhandenen) zu versichernden Risiko berechnet, das
anhand einer Bedarfs- und
Risikoanalyse ermittelt wird.
04
1
Police und Versicherer für Betriebsund Produkthaftpflicht, Umwelthaftpflicht, Umweltschaden, Verkehrshaftung, Transportversicherung,
Gebäudeversicherung, Geschäftsinhaltsversicherung, Maschinenversicherung.
2
Schäden an gemieteten Gebäuden
und geliehenen technischen Einrichtungen sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt,
wenn mit dem Versicherer eine entsprechende besondere Vereinbarung
getroffen wurde. Die Mitversicherung
05
Nach der Versicherungstradition
können bis zu sieben verschiedene Policen und ebenso viele
verschiedene Versicherungspartner betroffen sein, wenn Sie
sich umfassend, aber zersplittert
eingedeckt haben.1 Aber selbst
wenn Sie aufmerksam waren,
sich marktgängig komplett versichert und keine Schadenmeldung
vergessen haben, bleiben Sie zum
Beispiel auf den Schäden am Betriebsgebäude und am Lagerregal
sitzen.
von Schäden an fremden technischen
Einrichtungen ist noch nicht marktüblich, in der KRAVAG-Logistic-Police
jedoch Standard.
Nicht so bei KRAVAG, wenn Sie
die Allgefahrenversicherung für
Gebäude und Geschäftsinhalt
eindecken.
Ist Ihnen bewusst, dass dieser
alltägliche Fall anders zu beurteilen ist, wenn der Schaden in
einem Lagergebäude passiert,
das einem Logistikpartner gehört,
der Ihnen auch die technischen
Einrichtungen zur Nutzung überlässt?2
Warum sollten Sie sich mit derartigen Fragen mehr als nötig
befassen? Wenn Sie am Papierkrieg wenig Freude haben, eine
kostengünstige und zuverlässige
Absicherung aller wesentlichen
Risiken sowie eine schnelle
Schadenregulierung wollen, ist die
KRAVAG-Logistic-Police für Sie das
richtige Produkt. KRAVAG hat ein
harmonisiertes Bedingungswerk
entwickelt, das den Versicherungsumfang der einzelnen Risikobereiche verständlich beschreibt
und die Regularien der Vertragsabwicklung einheitlich festlegt.
Die fundamentalen Spezialversicherungen werden hier zu einer
Paketlösung geschnürt, die auf
Ihre betrieblichen Erfordernisse
abgestimmt ist.
Dieser Rundumschutz aus einem
Guss:
>s
tärkt Ihre Position als Versicherungsnehmer. Ein guter Schadenverlauf in einem Bereich der
KRAVAG-Logistic-Police kann
einen negativen Verlauf in einem
anderen Bereich ausgleichen,
ohne dass sich Ihr Versicherungsbeitrag gleich erhöht
> vermeidet Deckungslücken und
Abgrenzungsprobleme zwischen
verschiedenen Sparten
> sorgt dank klarer Zuständigkeit
nur eines Versicherers für eine
zügige Schadenabwicklung
Qualität schafft Sicherheit
Die Produktphilosophie der KRAVAGLogistic-Police ist von dem
Gedanken geprägt, dem Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter und
Logistikdienstleister höchstmögliche Sicherheit zu geben, und
zwar durch:
>A
bsicherung der wesentlichen
Risiken nach dem „All-Risks“Prinzip
Eine generelle Versicherungsklausel oder getroffene besondere Vereinbarungen legen
fest, dass ein beschriebenes
Haftungsrisiko oder deklarierte
Sachen grundsätzlich gegen alle
Gefahren und Schäden versichert sind.
Alle Ausnahmen sind in einem
Katalog von Risikoausschlüssen ausdrücklich aufgeführt. Im
Versicherungsfall hat der Kunde
nur noch zu belegen, dass er
ein Risiko in Deckung gegeben
und einen entsprechenden
Schaden erlitten hat. Es ist
dann Sache des Versicherers,
zu beweisen, dass ein vereinbarter Ausschlusstatbestand
zum Zuge kommt, will er von
seiner Leistungsverpflichtung
frei sein. Diese Beweislage verschafft dem Versicherten eine
komfortable Rechtsposition.
>V
orsorgeschutz für die nach
Vertragsabschluss neu hinzukommenden Haftungsrisiken mit
differenzierten Standardsummen
und für Erweiterungen versicherter Gebäude (z. B. Lagerhalle)
oder für Neuanschaffungen zu
versicherten Betriebseinrichtungen mit auszugestaltender
Versicherungssumme
Beitrag nach Risikoanalyse
Der Beitrag wird immer nur
nach dem tatsächlich (vorhandenen) zu versichernden Risiko berechnet, das
anhand einer Bedarfs- und
Risikoanalyse ermittelt wird.
06
07
Einfach rundum versichert
Im KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz ist die Betriebs-, Produkt-, Umwelt-,
Umweltschaden- und Verkehrshaftung in ein kombiniertes Haftpflichtpaket auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss abgegebenen
Betriebsbeschreibung und der deklarierten Umweltrisiken einbezogen.
Dabei ist zu beachten, dass die Betriebsbeschreibung den Versicherungsschutz steuert. Daher ist es besonders wichtig, die Betriebsbeschreibung so sorgfältig wie möglich auszufüllen.
Kombi-Haftpflichtversicherung
Bei KRAVAG dürfen Sie vergessen,
was Ihnen von konventionellen
Betriebs-, Umwelt-, Umweltschaden- und Produkthaftpflichtversicherungen oder Verkehrshaftungsversicherungen bekannt ist.
Lassen Sie die marktüblichen
allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Risikoausschlüssen,
die über besondere Bedingungen
als Risikoeinschluss wieder einbezogen werden, ebenso hinter sich
wie die zahlreichen Klauseln, die
Ihnen Einschränkungen und Summenbegrenzungen beschreiben.
Befassen Sie sich nicht mehr mit
einzelnen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen, Umwelthaftpflichtdeckungen oder
Speditions- und Frachtführerhaftungsversicherungen.
In der KRAVAG-Logistic-Police
finden Sie die Absicherung Ihres
gesamten betrieblichen Haftungsrisikos:
>K
RAVAG beschränkt von vornherein Risikoeinschränkungen und
Sublimits3 auf ein notwendiges
Mindestmaß und verzichtet
damit auf vermeidbaren und unüberschaubaren Bedingungstext
zu Haftpflichtrisiken
> Dies bedeutet zugleich, dass
der Versicherungsumfang sehr
weit geht und Sie mit wenigen
Blicken erkennen, was trotz aller
angestrebten Perfektion nicht
automatisch versichert ist
Auch die kombinierte Betriebs-,
Produkt-, Umwelt- und Verkehrshaftungsversicherung funktioniert
nach dem Prinzip einer Allgefahrendeckung, wobei hier besondere
Ausschlüsse zu beachten sind:
Versichert ist grundsätzlich die für
das Verkehrsgewerbe anzuwendende gesetzliche und vertragliche Haftung eines Frachtführers,
Spediteurs, Lagerhalters und
Logistikdienstleisters – selbst in
Bezug auf speditionsunübliche
logistische Dienstleistungen –
gemäß der von Ihnen ausgefüllten
und abgegebenen Betriebsbeschreibung und den deklarierten
Umweltrisiken – mit Ausnahme
der ausdrücklich ausgenommenen
Risiken und Schäden.
Dabei werden die Deckungsbausteine der Kombi-Haftpflichtpolice,
nämlich
>B
etriebs- und Umwelthaftpflicht
einschließlich Umweltschaden
und
> verkehrsvertragliche Haftung
(Verkehrshaftung),
in ihrer jeweiligen Reichweite einzeln beschrieben. Dies dient der
Flexibilität, da individuelle Regeln
zu den einzelnen Bausteinen wegen klarer Abgrenzungen besser
möglich sind. So können etwa
vom Auftraggeber gewünschte
besondere Versicherungssummen
für die Betriebs- und Umwelthaftpflicht-/Umweltschaden oder die
Verkehrshaftung wegen eindeutiger Zuordnung ohne weiteres in
den Vertrag aufgenommen werden
3
Summengrenzen für bestimmte
Schadenarten.
06
07
Einfach rundum versichert
Im KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz ist die Betriebs-, Produkt-, Umwelt-,
Umweltschaden- und Verkehrshaftung in ein kombiniertes Haftpflichtpaket auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss abgegebenen
Betriebsbeschreibung und der deklarierten Umweltrisiken einbezogen.
Dabei ist zu beachten, dass die Betriebsbeschreibung den Versicherungsschutz steuert. Daher ist es besonders wichtig, die Betriebsbeschreibung so sorgfältig wie möglich auszufüllen.
Kombi-Haftpflichtversicherung
Bei KRAVAG dürfen Sie vergessen,
was Ihnen von konventionellen
Betriebs-, Umwelt-, Umweltschaden- und Produkthaftpflichtversicherungen oder Verkehrshaftungsversicherungen bekannt ist.
Lassen Sie die marktüblichen
allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Risikoausschlüssen,
die über besondere Bedingungen
als Risikoeinschluss wieder einbezogen werden, ebenso hinter sich
wie die zahlreichen Klauseln, die
Ihnen Einschränkungen und Summenbegrenzungen beschreiben.
Befassen Sie sich nicht mehr mit
einzelnen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen, Umwelthaftpflichtdeckungen oder
Speditions- und Frachtführerhaftungsversicherungen.
In der KRAVAG-Logistic-Police
finden Sie die Absicherung Ihres
gesamten betrieblichen Haftungsrisikos:
>K
RAVAG beschränkt von vornherein Risikoeinschränkungen und
Sublimits3 auf ein notwendiges
Mindestmaß und verzichtet
damit auf vermeidbaren und unüberschaubaren Bedingungstext
zu Haftpflichtrisiken
> Dies bedeutet zugleich, dass
der Versicherungsumfang sehr
weit geht und Sie mit wenigen
Blicken erkennen, was trotz aller
angestrebten Perfektion nicht
automatisch versichert ist
Auch die kombinierte Betriebs-,
Produkt-, Umwelt- und Verkehrshaftungsversicherung funktioniert
nach dem Prinzip einer Allgefahrendeckung, wobei hier besondere
Ausschlüsse zu beachten sind:
Versichert ist grundsätzlich die für
das Verkehrsgewerbe anzuwendende gesetzliche und vertragliche Haftung eines Frachtführers,
Spediteurs, Lagerhalters und
Logistikdienstleisters – selbst in
Bezug auf speditionsunübliche
logistische Dienstleistungen –
gemäß der von Ihnen ausgefüllten
und abgegebenen Betriebsbeschreibung und den deklarierten
Umweltrisiken – mit Ausnahme
der ausdrücklich ausgenommenen
Risiken und Schäden.
Dabei werden die Deckungsbausteine der Kombi-Haftpflichtpolice,
nämlich
>B
etriebs- und Umwelthaftpflicht
einschließlich Umweltschaden
und
> verkehrsvertragliche Haftung
(Verkehrshaftung),
in ihrer jeweiligen Reichweite einzeln beschrieben. Dies dient der
Flexibilität, da individuelle Regeln
zu den einzelnen Bausteinen wegen klarer Abgrenzungen besser
möglich sind. So können etwa
vom Auftraggeber gewünschte
besondere Versicherungssummen
für die Betriebs- und Umwelthaftpflicht-/Umweltschaden oder die
Verkehrshaftung wegen eindeutiger Zuordnung ohne weiteres in
den Vertrag aufgenommen werden
3
Summengrenzen für bestimmte
Schadenarten.
08
09
Policenlimit
Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis aus der Kombi-Haftpflichtpolice beträgt 10 Mio. EUR
für alle versicherten Schadenarten, wobei die Höchstleistung
auf 10 Mio. EUR für Betriebsund Umwelthaftpflicht sowie auf
10 Mio. EUR für Verkehrshaftung
pro Versicherungsjahr begrenzt ist.
Diese Obergrenze ist insbesondere bedeutsam, wenn aufgrund
eines Schadenereignisses sowohl
Personenschäden und Sachschäden (zum Beispiel Beschädigung
gemieteter und angrenzender
fremder Gebäude durch Feuer) als
auch Güterschäden und Güterfolgeschäden, die mehrere Auftraggeber betreffen, entstehen.
Für einzelne Deckungsbausteine
und Schadenarten gelten besondere Summengrenzen.
Vorsorgeversicherung
Hinzu kommt eine qualifizierte
Vorsorgedeckung für branchentypische unternehmerische Betätigungen eines Fuhrbetriebes/
Frachtführers, Spediteurs, Lagerhalters sowie für speditionsübliche logistische Dienstleistungen,
die nach Vertragsabschluss neu
aufgenommen werden.
Sogar die Versicherung hiermit
verknüpfter neuer speditionsunüblicher logistischer Dienstleistungen, zum Beispiel Montagen,
Produktveränderungen und Ähnliches, fällt hierunter.
Es gelten die üblichen bedingungsgemäß vereinbarten vollen Versicherungssummen je versichertes
Risiko und Schadenart mit Ausnahme der verkehrsvertraglichen
Haftung. Hierfür ist die Leistung
pro Schadenereignis auf maximal
250.000 EUR für die versicherten
Schadenarten begrenzt.
Der Vorsorgeschutz garantiert
Sicherheit bei Ausweitung der
Geschäftsaktivitäten auch dann,
wenn die Anmeldung neuer
Risiken in der Hektik des Alltags
zunächst untergeht. Bei der
KRAVAG-Logistic-Police ist die
Anzeige neuer Haftpflichtrisiken
(zum Beispiel wenn der Frachtführer zum Spediteur wird und einen
Lagerbetrieb eröffnet) zu Ihrem
besonderen Schutz nur einmal
jährlich nach Aufforderung durch
KRAVAG zu machen. Ohne diese
Anzeige und ohne Einigung über
die Mitversicherung entfällt die
Vorsorgedeckung rückwirkend.
Auch für die Vorsorgeversicherung
kommen selbstverständlich die
grundlegenden vertraglichen Einschränkungen des Versicherungsumfanges wie Risikoausschlüsse
und besondere Entschädigungsgrenzen zum Zuge.
Deckungsbaustein Betriebs- und
Umwelthaftpflicht/Umweltschaden
Da grundsätzlich auf Fuhr- und
Speditionsunternehmen bezogene,
branchentypische Betriebshaftpflichtrisiken versichert sind, gilt
dies z. B. für die Haftung aus dem
Gebrauch von nicht zulassungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und
für den Betrieb von Anschlussgleisen ebenso wie für die Unterhaltung einer Fahrzeug-Pflegestation
mit Werkstatt für eigene Zwecke.
Für nicht zugelassene versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Arbeitsmaschinen und Hub- und
Gabelstapler besteht Versicherungsschutz auf eigenen und
fremden Betriebsgrundstücken
(Verkehrsflächen, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch
öffentlich anzusehen sind) und
zusätzlich auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen, wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung
vorliegt. In diesen Fällen haben
Sie den benötigten Schutz einer
Kfz-Versicherung.
Hiermit wird ein seit jeher bestehendes Problem sachgerecht
gelöst.
Zu passgenauer Deckung für
Logistikdienstleister gehört auch
der Einschluss von Schäden an
gemieteten Gebäuden oder an
den von Auftraggebern überlassenen technischen Einrichtungen.
Ebenso besteht Deckung bei Haftpflichtansprüchen wegen Schäden
durch Umwelteinwirkung und bei
allen sich daraus ergebenden
weiteren Schäden durch das allgemeine Umweltrisiko.
Diese Umwelthaftpflichtbasisversicherung umfasst bei KRAVAG
auch die gesetzliche Haftpflicht
als Inhaber von:
> L agerhallen und Lagerfreiflächen
> Gebinden wie Tanks, Fässern,
Kanistern, Dosen für den
Eigenbedarf bis 1.000 l Nennvolumen je Einzelgebinde (nicht
fremdes Lagergut)
> Heizöltankanlagen zur Raumbeheizung
> AdBlue-Tankanlagen
> Gastanks zur Lagerung von
Flüssiggasen < 3 t
Andere Anlagen, z. B. Betriebstankstellen, Gebinde und Tanks
über 1.000 l/Gastanks über 3 t,
Abscheider und Gefahrgutlager,
sind nur aufgrund besonderer Deklaration eingeschlossen. Für die
Versicherung von Umweltschäden
gelten besondere Bestimmungen
mit Risikoausschlüssen.
Die Umwelthaftpflicht-/Umweltschadensversicherung umfasst
auch Rettungskosten bis
500.000 EUR je Störung des
Betriebes oder je behördlicher
Anordnung bzw. auch die Deckung
für die Inanspruchnahme bei Umweltschäden durch Umweltanlagen,
die Sie lediglich ausgeliefert haben.
08
09
Policenlimit
Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis aus der Kombi-Haftpflichtpolice beträgt 10 Mio. EUR
für alle versicherten Schadenarten, wobei die Höchstleistung
auf 10 Mio. EUR für Betriebsund Umwelthaftpflicht sowie auf
10 Mio. EUR für Verkehrshaftung
pro Versicherungsjahr begrenzt ist.
Diese Obergrenze ist insbesondere bedeutsam, wenn aufgrund
eines Schadenereignisses sowohl
Personenschäden und Sachschäden (zum Beispiel Beschädigung
gemieteter und angrenzender
fremder Gebäude durch Feuer) als
auch Güterschäden und Güterfolgeschäden, die mehrere Auftraggeber betreffen, entstehen.
Für einzelne Deckungsbausteine
und Schadenarten gelten besondere Summengrenzen.
Vorsorgeversicherung
Hinzu kommt eine qualifizierte
Vorsorgedeckung für branchentypische unternehmerische Betätigungen eines Fuhrbetriebes/
Frachtführers, Spediteurs, Lagerhalters sowie für speditionsübliche logistische Dienstleistungen,
die nach Vertragsabschluss neu
aufgenommen werden.
Sogar die Versicherung hiermit
verknüpfter neuer speditionsunüblicher logistischer Dienstleistungen, zum Beispiel Montagen,
Produktveränderungen und Ähnliches, fällt hierunter.
Es gelten die üblichen bedingungsgemäß vereinbarten vollen Versicherungssummen je versichertes
Risiko und Schadenart mit Ausnahme der verkehrsvertraglichen
Haftung. Hierfür ist die Leistung
pro Schadenereignis auf maximal
250.000 EUR für die versicherten
Schadenarten begrenzt.
Der Vorsorgeschutz garantiert
Sicherheit bei Ausweitung der
Geschäftsaktivitäten auch dann,
wenn die Anmeldung neuer
Risiken in der Hektik des Alltags
zunächst untergeht. Bei der
KRAVAG-Logistic-Police ist die
Anzeige neuer Haftpflichtrisiken
(zum Beispiel wenn der Frachtführer zum Spediteur wird und einen
Lagerbetrieb eröffnet) zu Ihrem
besonderen Schutz nur einmal
jährlich nach Aufforderung durch
KRAVAG zu machen. Ohne diese
Anzeige und ohne Einigung über
die Mitversicherung entfällt die
Vorsorgedeckung rückwirkend.
Auch für die Vorsorgeversicherung
kommen selbstverständlich die
grundlegenden vertraglichen Einschränkungen des Versicherungsumfanges wie Risikoausschlüsse
und besondere Entschädigungsgrenzen zum Zuge.
Deckungsbaustein Betriebs- und
Umwelthaftpflicht/Umweltschaden
Da grundsätzlich auf Fuhr- und
Speditionsunternehmen bezogene,
branchentypische Betriebshaftpflichtrisiken versichert sind, gilt
dies z. B. für die Haftung aus dem
Gebrauch von nicht zulassungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und
für den Betrieb von Anschlussgleisen ebenso wie für die Unterhaltung einer Fahrzeug-Pflegestation
mit Werkstatt für eigene Zwecke.
Für nicht zugelassene versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Arbeitsmaschinen und Hub- und
Gabelstapler besteht Versicherungsschutz auf eigenen und
fremden Betriebsgrundstücken
(Verkehrsflächen, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch
öffentlich anzusehen sind) und
zusätzlich auch auf öffentlichen
Verkehrsflächen, wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung
vorliegt. In diesen Fällen haben
Sie den benötigten Schutz einer
Kfz-Versicherung.
Hiermit wird ein seit jeher bestehendes Problem sachgerecht
gelöst.
Zu passgenauer Deckung für
Logistikdienstleister gehört auch
der Einschluss von Schäden an
gemieteten Gebäuden oder an
den von Auftraggebern überlassenen technischen Einrichtungen.
Ebenso besteht Deckung bei Haftpflichtansprüchen wegen Schäden
durch Umwelteinwirkung und bei
allen sich daraus ergebenden
weiteren Schäden durch das allgemeine Umweltrisiko.
Diese Umwelthaftpflichtbasisversicherung umfasst bei KRAVAG
auch die gesetzliche Haftpflicht
als Inhaber von:
> L agerhallen und Lagerfreiflächen
> Gebinden wie Tanks, Fässern,
Kanistern, Dosen für den
Eigenbedarf bis 1.000 l Nennvolumen je Einzelgebinde (nicht
fremdes Lagergut)
> Heizöltankanlagen zur Raumbeheizung
> AdBlue-Tankanlagen
> Gastanks zur Lagerung von
Flüssiggasen < 3 t
Andere Anlagen, z. B. Betriebstankstellen, Gebinde und Tanks
über 1.000 l/Gastanks über 3 t,
Abscheider und Gefahrgutlager,
sind nur aufgrund besonderer Deklaration eingeschlossen. Für die
Versicherung von Umweltschäden
gelten besondere Bestimmungen
mit Risikoausschlüssen.
Die Umwelthaftpflicht-/Umweltschadensversicherung umfasst
auch Rettungskosten bis
500.000 EUR je Störung des
Betriebes oder je behördlicher
Anordnung bzw. auch die Deckung
für die Inanspruchnahme bei Umweltschäden durch Umweltanlagen,
die Sie lediglich ausgeliefert haben.
10
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Besondere Vereinbarungen sind
zu treffen, wenn:
>R
eparaturen an fremden Kraftfahrzeugen, Containern und
Wechselaufbauten durchgeführt
oder fremde Kraftfahrzeuge
oder Tankcontainer/Behälter
gereinigt werden
> andere Betriebsarten, zum
Beispiel Kiesgrube, Baubetrieb,
Produktions- oder Handelsbetrieb, Recyclingbetrieb, versichert werden sollen
Was ist beispielsweise noch
versichert?
>B
auherrenhaftpflicht für eigene
Bauvorhaben unabhängig von
der Höhe der Bausumme
> Nicht zugelassene versicherungspflichtige Kfz, Arbeitsmaschinen und Gabelstapler
auf eigenen oder fremden
Grundstücken
> Verlust fremder Schlüssel
bzw. Codekarten/Transponder
(soweit sie Schlüsselfunktion
haben), ausgenommen sind
lediglich Tresor-/Möbelschlüssel
und Schlüssel zu beweglichen
Sachen
> Mietsachschäden mit Ausnahme von zulassungspflichtigen
Kfz, Kunstgegenständen und
Wertsachen
> Ansprüche mitversicherter
Firmen oder Personen untereinander unter bestimmten
Voraussetzungen
>P
rivathaftpflicht für die Firmenleitung, wobei auch hier einige
Sonderregelungen gelten
>H
undehalterhaftpflicht für den in
der Privathaftpflicht versicherten
Personenkreis als Hundehalter
Höchstersatzleistungen
Die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung deckt die
Haftung für Personen- und Sachschäden sowie die mitversicherten Vermögensschäden, soweit
nicht die verkehrsvertragliche
Haftung betroffen ist. Zur Absicherung dieser Schäden stehen für
Spediteure bis zu 5 Mio. EUR für
ein Schadenereignis zur Verfügung, höchstens jedoch 10 Mio.
EUR für alle Schadenereignisse
eines Versicherungsjahres, für
Frachtführer 3 Mio. EUR je Schadenereignis und 6 Mio. EUR je
Versicherungsjahr.
Weitere Begrenzungen gelten für:
>S
ach- und Vermögensschäden:
bei speditionsunüblichen logistischen Dienstleistungen bis zu
1 Mio. EUR pauschal je Schadenereignis, maximal aber 2 Mio. EUR innerhalb eines Versicherungsjahres. Bei speditionsunüblichen logistischen Dienstleistungen sind in diesem Rahmen
auch der Güterschadenbereich
und die Produkthaftung mitversichert
>S
chäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten
Sachen (einschließlich Folgeschäden): bis zu 1 Mio. EUR
je Schadenereignis
> Ansprüche aus Benachteiligungen (z. B. Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz) bis
zu 3 Mio. EUR
Verkehrsverträge sind alle Speditions-, Fracht- und Lagerverträge
sowie sonstige Verträge, die üblicherweise zum Speditionsgewerbe
gehörende Geschäfte oder speditionsübliche logistische Leistungen
betreffen, wenn diese mit der
Beförderung oder Lagerung im
Zusammenhang stehen.
Diese Summen können aufgrund
besonderer Vereinbarungen erhöht werden.
So ist zum Beispiel die Haftung
aus Frachtverträgen gemäß den
Anforderungen der Pflichtversicherung nach § 7a GüKG, nach
dem Recht anderer europäischer
Staaten und dem Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) versichert.
Deckungsbaustein Verkehrshaftung
Selbstverständlich berücksichtigt
die kombinierte Haftpflichtversicherung auch die Absicherung
der verkehrsvertraglichen Haftung
für den Güter- und Vermögensschadenbereich nach Handelsgesetzbuch (HGB) und den von
KRAVAG anerkannten allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), zum
Beispiel ADSp4, VBGL5 und andere
nationale Geschäftsbedingungen
für das Verkehrsgewerbe. Falls
AGB nicht wirksam vereinbart werden konnten, wird die gesetzliche
Haftpflicht nach HGB gedeckt.
Versichert sind die gemäß Betriebsbeschreibung angemeldeten
Haftungsrisiken aus Verkehrsverträgen für Güter-, Güterfolge- und
reine Vermögensschäden sowie
Lieferfristüberschreitungen.
Darüber hinaus ist z. B. generell
die Haftung gedeckt:
>n
ach internationalen Übereinkommen und Verträgen über den
Eisenbahnverkehr bzw. die Eisenbahnbeförderung (COTIF; CIM)
> nach dem Warschauer Abkommen bzw. dem Montrealer Übereinkommen
> nach den Bestimmungen eines
FIATA Multimodal Transport
Bill of Lading (FBL) oder eines
anderen FIATA Bill of Lading,
Airwaybills oder sonstiger marktüblicher Transportdokumente,
wenn diese vor Verwendung mit
uns abgestimmt wurden und
Versicherungsschutz vereinbart
wurde
> nach den diversen Gesetzen
und internationalen Übereinkommen für das Seefrachtrecht,
4
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen.
5
Vertragsbedingungen für den
Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer.
10
11
Besondere Vereinbarungen sind
zu treffen, wenn:
>R
eparaturen an fremden Kraftfahrzeugen, Containern und
Wechselaufbauten durchgeführt
oder fremde Kraftfahrzeuge
oder Tankcontainer/Behälter
gereinigt werden
> andere Betriebsarten, zum
Beispiel Kiesgrube, Baubetrieb,
Produktions- oder Handelsbetrieb, Recyclingbetrieb, versichert werden sollen
Was ist beispielsweise noch
versichert?
>B
auherrenhaftpflicht für eigene
Bauvorhaben unabhängig von
der Höhe der Bausumme
> Nicht zugelassene versicherungspflichtige Kfz, Arbeitsmaschinen und Gabelstapler
auf eigenen oder fremden
Grundstücken
> Verlust fremder Schlüssel
bzw. Codekarten/Transponder
(soweit sie Schlüsselfunktion
haben), ausgenommen sind
lediglich Tresor-/Möbelschlüssel
und Schlüssel zu beweglichen
Sachen
> Mietsachschäden mit Ausnahme von zulassungspflichtigen
Kfz, Kunstgegenständen und
Wertsachen
> Ansprüche mitversicherter
Firmen oder Personen untereinander unter bestimmten
Voraussetzungen
>P
rivathaftpflicht für die Firmenleitung, wobei auch hier einige
Sonderregelungen gelten
>H
undehalterhaftpflicht für den in
der Privathaftpflicht versicherten
Personenkreis als Hundehalter
Höchstersatzleistungen
Die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung deckt die
Haftung für Personen- und Sachschäden sowie die mitversicherten Vermögensschäden, soweit
nicht die verkehrsvertragliche
Haftung betroffen ist. Zur Absicherung dieser Schäden stehen für
Spediteure bis zu 5 Mio. EUR für
ein Schadenereignis zur Verfügung, höchstens jedoch 10 Mio.
EUR für alle Schadenereignisse
eines Versicherungsjahres, für
Frachtführer 3 Mio. EUR je Schadenereignis und 6 Mio. EUR je
Versicherungsjahr.
Weitere Begrenzungen gelten für:
>S
ach- und Vermögensschäden:
bei speditionsunüblichen logistischen Dienstleistungen bis zu
1 Mio. EUR pauschal je Schadenereignis, maximal aber 2 Mio. EUR innerhalb eines Versicherungsjahres. Bei speditionsunüblichen logistischen Dienstleistungen sind in diesem Rahmen
auch der Güterschadenbereich
und die Produkthaftung mitversichert
>S
chäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten
Sachen (einschließlich Folgeschäden): bis zu 1 Mio. EUR
je Schadenereignis
> Ansprüche aus Benachteiligungen (z. B. Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz) bis
zu 3 Mio. EUR
Verkehrsverträge sind alle Speditions-, Fracht- und Lagerverträge
sowie sonstige Verträge, die üblicherweise zum Speditionsgewerbe
gehörende Geschäfte oder speditionsübliche logistische Leistungen
betreffen, wenn diese mit der
Beförderung oder Lagerung im
Zusammenhang stehen.
Diese Summen können aufgrund
besonderer Vereinbarungen erhöht werden.
So ist zum Beispiel die Haftung
aus Frachtverträgen gemäß den
Anforderungen der Pflichtversicherung nach § 7a GüKG, nach
dem Recht anderer europäischer
Staaten und dem Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) versichert.
Deckungsbaustein Verkehrshaftung
Selbstverständlich berücksichtigt
die kombinierte Haftpflichtversicherung auch die Absicherung
der verkehrsvertraglichen Haftung
für den Güter- und Vermögensschadenbereich nach Handelsgesetzbuch (HGB) und den von
KRAVAG anerkannten allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), zum
Beispiel ADSp4, VBGL5 und andere
nationale Geschäftsbedingungen
für das Verkehrsgewerbe. Falls
AGB nicht wirksam vereinbart werden konnten, wird die gesetzliche
Haftpflicht nach HGB gedeckt.
Versichert sind die gemäß Betriebsbeschreibung angemeldeten
Haftungsrisiken aus Verkehrsverträgen für Güter-, Güterfolge- und
reine Vermögensschäden sowie
Lieferfristüberschreitungen.
Darüber hinaus ist z. B. generell
die Haftung gedeckt:
>n
ach internationalen Übereinkommen und Verträgen über den
Eisenbahnverkehr bzw. die Eisenbahnbeförderung (COTIF; CIM)
> nach dem Warschauer Abkommen bzw. dem Montrealer Übereinkommen
> nach den Bestimmungen eines
FIATA Multimodal Transport
Bill of Lading (FBL) oder eines
anderen FIATA Bill of Lading,
Airwaybills oder sonstiger marktüblicher Transportdokumente,
wenn diese vor Verwendung mit
uns abgestimmt wurden und
Versicherungsschutz vereinbart
wurde
> nach den diversen Gesetzen
und internationalen Übereinkommen für das Seefrachtrecht,
4
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen.
5
Vertragsbedingungen für den
Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer.
12
13
wie z. B.: HGB, Haager Regeln,
Haag-Visby Regeln, HamburgRegeln
Der Spediteurschutz deckt – soweit deklariert – sogar die Haftung
für Güter- und Güterfolgeschäden
aus speditionsunüblichen logistischen Leistungen, die mit der
Erfüllung von Verkehrsverträgen
in Zusammenhang stehen. Dieser
Baustein wurde gemeinsam mit
dem Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung
(BGL) e. V. entwickelt und passt
deshalb maßgenau zur Haftungsregelung der VBGL über speditionsunübliche logistische Dienstleistungen.
Bei einer Vereinbarung der AGBLogistik oder anderer gesetzlicher
Regelungen für speditionsunübliche Dienstleistungen deckt
die neue Kravag-Logistic-Police
2016 Schäden bis zu 20.000 EUR
je Schadenfall und maximal
100.000 EUR pro Versicherungsjahr. Dies gilt auch dann, wenn
für diese Dienstleistungen keine
Rechtsgrundlage vereinbart wurde.
Bei innerdeutschen Beförderungen einschließlich transportbedingter Zwischenlagerung haben
Sie generell Versicherungsschutz
für die rechtswirksam vereinbarte
Haftung aus Fracht- oder Speditionsverträgen wegen Verlust und
Beschädigung von Gütern bis
zu 40 SZR je kg Rohgewicht der
Sendung.
Bei verfügten Lagerungen durch
den Frachtführer, die während der
Beförderung anfallen/beauftragt
werden, sind diese bis zu einer
Frist von höchstens 90 Tagen
und einem Versicherungslimit von
100.000 EUR pro Versicherungsjahr automatisch mitversichert.
Auch sind Schäden am Gut aus
der Be- und Entladetätigkeit nach
Maßgabe des § 425 HGB mitversichert, unabhängig davon, ob
dies vertraglich vereinbart war
oder nicht. Diese Regelung findet
auch im Geltungsbereich der
CMR Anwendung. Damit werden
Streitigkeiten zwischen Ihnen und
Ihren Auftraggebern vermieden.
Self-Storage ist nunmehr sowohl
auf der Haftungsebene versichert,
zudem besteht die Möglichkeit,
das Gut des Selbsteinlagerers zu
versichern. Diese Versicherung
ist nur für benannte Gefahren und
nicht für alle Arten von Gütern
möglich.
Hinzugefügt haben wir eine
weitere Besonderheit, welche die
Qualität des Versicherungsumfanges dokumentiert. Nach dem
geltenden Frachtrecht entfällt die
Haftung für weitere Güterfolgeschäden (vgl. § 432 HGB).
Kosten für die Entsorgung beschädigter Güter wären hiernach nicht
ersatzpflichtig. Im Interesse einer
ungestörten Kundenbeziehung
zwischen Spediteur/Frachtführer
und Verlader ersetzt KRAVAG entstehende Entsorgungskosten bis
zu 50.000 EUR ohne Rücksicht
auf die Haftungsfrage.
Für die Haftungsversicherung
des Frachtführers nach § 7 GüKG
gelten die Grundsätze zur Pflichtversicherung.
Der Spediteurschutz gilt weltweit, bei verfügten Lagerungen
nur innerhalb Deutschlands; der
Frachtführerschutz gilt innerhalb
des geografischen Europas plus
Zypern und die Mittelmeeranrainerstaaten.
Soweit besondere Vereinbarungen
zu treffen sind oder Erweiterungsmöglichkeiten bestehen, ist dies
im Bedingungswerk besonders
aufgeführt, z. B.:
> für die Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung
von Gütern als Verfrachter,
Luftfrachtführer oder Eisenbahnfrachtführer im Selbsteintritt
> für die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut, lebenden
Tieren, genehmigungspflichtigen Schwergutbeförderungen,
abzuschleppenden oder zu
bergenden Gütern
> für die Zollhaftung über den
zusätzlichen Deckungsbaustein
Zollpolice
> für besondere vertragliche Haftungszusagen
> für bestimmte Werttransporte
(zum Beispiel Geld oder Edelmetalle)
>für Schäden an fremden Anhängern, Aufliegern, Trailern und
Chassis
> bezüglich der Abänderung bestimmter Risikoausschlüsse
Für die folgenden grundsätzlich
mitversicherten gefährdeten
Handelsgüter gilt eine Entschädigungsgrenze von 200.000 EUR,
die aufgrund besonderer Vereinbarungen, gegebenenfalls mit
Sicherheitsauflagen und Beitragszuschlag, erhöht werden kann.
Gefährdete Handelsgüter
Tabakwaren, Spirituosen,
elektronische Kommunikations- und Unterhaltungselektronik inklusive Computer
einschließlich hochwertigen
Zubehörs sowie Software,
Mobiltelefone und mobile
EDV-Geräte, Speicher (Chips)
und Prozessoren.
12
13
wie z. B.: HGB, Haager Regeln,
Haag-Visby Regeln, HamburgRegeln
Der Spediteurschutz deckt – soweit deklariert – sogar die Haftung
für Güter- und Güterfolgeschäden
aus speditionsunüblichen logistischen Leistungen, die mit der
Erfüllung von Verkehrsverträgen
in Zusammenhang stehen. Dieser
Baustein wurde gemeinsam mit
dem Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung
(BGL) e. V. entwickelt und passt
deshalb maßgenau zur Haftungsregelung der VBGL über speditionsunübliche logistische Dienstleistungen.
Bei einer Vereinbarung der AGBLogistik oder anderer gesetzlicher
Regelungen für speditionsunübliche Dienstleistungen deckt
die neue Kravag-Logistic-Police
2016 Schäden bis zu 20.000 EUR
je Schadenfall und maximal
100.000 EUR pro Versicherungsjahr. Dies gilt auch dann, wenn
für diese Dienstleistungen keine
Rechtsgrundlage vereinbart wurde.
Bei innerdeutschen Beförderungen einschließlich transportbedingter Zwischenlagerung haben
Sie generell Versicherungsschutz
für die rechtswirksam vereinbarte
Haftung aus Fracht- oder Speditionsverträgen wegen Verlust und
Beschädigung von Gütern bis
zu 40 SZR je kg Rohgewicht der
Sendung.
Bei verfügten Lagerungen durch
den Frachtführer, die während der
Beförderung anfallen/beauftragt
werden, sind diese bis zu einer
Frist von höchstens 90 Tagen
und einem Versicherungslimit von
100.000 EUR pro Versicherungsjahr automatisch mitversichert.
Auch sind Schäden am Gut aus
der Be- und Entladetätigkeit nach
Maßgabe des § 425 HGB mitversichert, unabhängig davon, ob
dies vertraglich vereinbart war
oder nicht. Diese Regelung findet
auch im Geltungsbereich der
CMR Anwendung. Damit werden
Streitigkeiten zwischen Ihnen und
Ihren Auftraggebern vermieden.
Self-Storage ist nunmehr sowohl
auf der Haftungsebene versichert,
zudem besteht die Möglichkeit,
das Gut des Selbsteinlagerers zu
versichern. Diese Versicherung
ist nur für benannte Gefahren und
nicht für alle Arten von Gütern
möglich.
Hinzugefügt haben wir eine
weitere Besonderheit, welche die
Qualität des Versicherungsumfanges dokumentiert. Nach dem
geltenden Frachtrecht entfällt die
Haftung für weitere Güterfolgeschäden (vgl. § 432 HGB).
Kosten für die Entsorgung beschädigter Güter wären hiernach nicht
ersatzpflichtig. Im Interesse einer
ungestörten Kundenbeziehung
zwischen Spediteur/Frachtführer
und Verlader ersetzt KRAVAG entstehende Entsorgungskosten bis
zu 50.000 EUR ohne Rücksicht
auf die Haftungsfrage.
Für die Haftungsversicherung
des Frachtführers nach § 7 GüKG
gelten die Grundsätze zur Pflichtversicherung.
Der Spediteurschutz gilt weltweit, bei verfügten Lagerungen
nur innerhalb Deutschlands; der
Frachtführerschutz gilt innerhalb
des geografischen Europas plus
Zypern und die Mittelmeeranrainerstaaten.
Soweit besondere Vereinbarungen
zu treffen sind oder Erweiterungsmöglichkeiten bestehen, ist dies
im Bedingungswerk besonders
aufgeführt, z. B.:
> für die Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung
von Gütern als Verfrachter,
Luftfrachtführer oder Eisenbahnfrachtführer im Selbsteintritt
> für die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut, lebenden
Tieren, genehmigungspflichtigen Schwergutbeförderungen,
abzuschleppenden oder zu
bergenden Gütern
> für die Zollhaftung über den
zusätzlichen Deckungsbaustein
Zollpolice
> für besondere vertragliche Haftungszusagen
> für bestimmte Werttransporte
(zum Beispiel Geld oder Edelmetalle)
>für Schäden an fremden Anhängern, Aufliegern, Trailern und
Chassis
> bezüglich der Abänderung bestimmter Risikoausschlüsse
Für die folgenden grundsätzlich
mitversicherten gefährdeten
Handelsgüter gilt eine Entschädigungsgrenze von 200.000 EUR,
die aufgrund besonderer Vereinbarungen, gegebenenfalls mit
Sicherheitsauflagen und Beitragszuschlag, erhöht werden kann.
Gefährdete Handelsgüter
Tabakwaren, Spirituosen,
elektronische Kommunikations- und Unterhaltungselektronik inklusive Computer
einschließlich hochwertigen
Zubehörs sowie Software,
Mobiltelefone und mobile
EDV-Geräte, Speicher (Chips)
und Prozessoren.
14
15
Höchstersatzleistung
Die Höchstersatzleistung bei der
verkehrsvertraglichen Haftung
ist auf 5 Mio. EUR je Schadenereignis und auf 10 Mio. EUR pro
Versicherungsjahr begrenzt.
Je Schadenfall gilt eine summenmäßige Begrenzung für:
> Verlust und Beschädigung von
Gütern (Güterschäden) und
Güterfolgeschäden:
2.5 Mio. EUR
> reine Vermögensschäden:
500.000 EUR
Weitere Begrenzungen gelten für:
> Inventurdifferenzen je Schadenereignis und Versicherungsjahr:
500.000 EUR
>b
esonders gefährdete Güter:
200.000 EUR pro Transportmittel bzw. Lagerort, falls nicht
anders vereinbart
> verfügte Zwischenlagerungen des
Frachtführers bis 100.000 EUR
je Versicherungsjahr
> speditionsunübliche Leistungen
bis maximal 20.000 EUR je
Schadenfall und 100.00 EUR je
Versicherungsjahr
> Schiedsgerichtsverfahren mit
der Begrenzung auf 50.000 EUR
in ausländischen Verfahren je
Verfahren
Hinweis:
Die unter dem Deckungsbaustein
Betriebs- und Umwelthaftpflicht
aufgeführte Leistungsbegrenzung
bei speditionsunüblichen Dienstleistungen gilt auch für den Güterschadenbereich bei Anwendung
der VBGL.
Deckung der Produkthaftung
Besondere Klarstellung verdient
das eingeschlossene Produkthaftpflichtrisiko, das heißt die Haftung für „Schäden, die durch
vom Versicherungsnehmer (oder
in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten nach Ausführung der Lieferung bzw. Leistung
oder nach Abschluss der Arbeiten
entstehen“.
Alle marktüblichen Haftpflichtpolicen decken solche Schadenfälle, die sich als Personen- oder
Sachschäden auswirken. Spezielle Produkthaftpflichtdeckungen
werden dagegen notwendig für
den Bereich reiner Vermögensschäden oder bei vertraglichen
Zusicherungen besonderer Produkteigenschaften.
Immer mehr Industriebetriebe
gliedern Teilbereiche des eigenen
Unternehmens aus und bedienen
sich der Profis aus der Speditionsbranche. Dieses „Outsourcing“
bezieht sich vornehmlich auf Aufgaben, die im weitesten Zusammenhang mit der Lagerhaltung,
der Auslieferung von Produkten,
der Beschickung von Produktionsanlagen und den vorbereitenden
Aufgaben hierzu stehen.
Insbesondere wenn sich traditionelle Spediteuraufgaben mit
modernen logistischen Dienst-
leistungen vermengen, die auch
speditionsunübliche Leistungen
wie die Vormontage von Teilen, die
Mischung von Komponenten oder
sonstige Produktveränderungen
einbeziehen, entsteht weiter gehender Versicherungsbedarf, ganz
besonders auch im Bereich reiner
Vermögensschäden.
Ein Beispiel:
Werden vom Logistikdienstleister fehlerhaft vormontierte Bauelemente zugeliefert oder aufgrund einer Verwechslung falsche vorbehandelte Rohstoffe angeliefert, die der weiterverarbeitende Betrieb
in Produktion nimmt, können mangelhafte Endprodukte entstehen.
Die nutzlos aufgewendeten Produktionskosten, Aus- und Einbaukosten oder der entgangene Gewinn, weil Produkte nur als zweite
Wahl verkauft werden können, stellen sich als reine Vermögensschäden dar.
Die eingeschlossene Produkthaftung mit erweiterter Vermögensschadendeckung der KRAVAG
schafft – speziell mit Blick auf
speditionsunübliche logistische
Dienstleistungen – die notwendige
Sicherheit, wenn Ihr Auftraggeber
Sie für solche Schadenfolgen,
für die er als Hersteller und Lieferant gegenüber seinen Kunden
haftet, in Regress nimmt.
Wenn Sie selbst als Hersteller
oder Importeur Produkte in den
Markt einführen oder wenn Sie
selbst besondere Eigenschaftszusicherungen abgeben, benötigen Sie eine eigenständige
Produkthaftpflichtdeckung.
14
15
Höchstersatzleistung
Die Höchstersatzleistung bei der
verkehrsvertraglichen Haftung
ist auf 5 Mio. EUR je Schadenereignis und auf 10 Mio. EUR pro
Versicherungsjahr begrenzt.
Je Schadenfall gilt eine summenmäßige Begrenzung für:
> Verlust und Beschädigung von
Gütern (Güterschäden) und
Güterfolgeschäden:
2.5 Mio. EUR
> reine Vermögensschäden:
500.000 EUR
Weitere Begrenzungen gelten für:
> Inventurdifferenzen je Schadenereignis und Versicherungsjahr:
500.000 EUR
>b
esonders gefährdete Güter:
200.000 EUR pro Transportmittel bzw. Lagerort, falls nicht
anders vereinbart
> verfügte Zwischenlagerungen des
Frachtführers bis 100.000 EUR
je Versicherungsjahr
> speditionsunübliche Leistungen
bis maximal 20.000 EUR je
Schadenfall und 100.00 EUR je
Versicherungsjahr
> Schiedsgerichtsverfahren mit
der Begrenzung auf 50.000 EUR
in ausländischen Verfahren je
Verfahren
Hinweis:
Die unter dem Deckungsbaustein
Betriebs- und Umwelthaftpflicht
aufgeführte Leistungsbegrenzung
bei speditionsunüblichen Dienstleistungen gilt auch für den Güterschadenbereich bei Anwendung
der VBGL.
Deckung der Produkthaftung
Besondere Klarstellung verdient
das eingeschlossene Produkthaftpflichtrisiko, das heißt die Haftung für „Schäden, die durch
vom Versicherungsnehmer (oder
in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder
geleistete Arbeiten nach Ausführung der Lieferung bzw. Leistung
oder nach Abschluss der Arbeiten
entstehen“.
Alle marktüblichen Haftpflichtpolicen decken solche Schadenfälle, die sich als Personen- oder
Sachschäden auswirken. Spezielle Produkthaftpflichtdeckungen
werden dagegen notwendig für
den Bereich reiner Vermögensschäden oder bei vertraglichen
Zusicherungen besonderer Produkteigenschaften.
Immer mehr Industriebetriebe
gliedern Teilbereiche des eigenen
Unternehmens aus und bedienen
sich der Profis aus der Speditionsbranche. Dieses „Outsourcing“
bezieht sich vornehmlich auf Aufgaben, die im weitesten Zusammenhang mit der Lagerhaltung,
der Auslieferung von Produkten,
der Beschickung von Produktionsanlagen und den vorbereitenden
Aufgaben hierzu stehen.
Insbesondere wenn sich traditionelle Spediteuraufgaben mit
modernen logistischen Dienst-
leistungen vermengen, die auch
speditionsunübliche Leistungen
wie die Vormontage von Teilen, die
Mischung von Komponenten oder
sonstige Produktveränderungen
einbeziehen, entsteht weiter gehender Versicherungsbedarf, ganz
besonders auch im Bereich reiner
Vermögensschäden.
Ein Beispiel:
Werden vom Logistikdienstleister fehlerhaft vormontierte Bauelemente zugeliefert oder aufgrund einer Verwechslung falsche vorbehandelte Rohstoffe angeliefert, die der weiterverarbeitende Betrieb
in Produktion nimmt, können mangelhafte Endprodukte entstehen.
Die nutzlos aufgewendeten Produktionskosten, Aus- und Einbaukosten oder der entgangene Gewinn, weil Produkte nur als zweite
Wahl verkauft werden können, stellen sich als reine Vermögensschäden dar.
Die eingeschlossene Produkthaftung mit erweiterter Vermögensschadendeckung der KRAVAG
schafft – speziell mit Blick auf
speditionsunübliche logistische
Dienstleistungen – die notwendige
Sicherheit, wenn Ihr Auftraggeber
Sie für solche Schadenfolgen,
für die er als Hersteller und Lieferant gegenüber seinen Kunden
haftet, in Regress nimmt.
Wenn Sie selbst als Hersteller
oder Importeur Produkte in den
Markt einführen oder wenn Sie
selbst besondere Eigenschaftszusicherungen abgeben, benötigen Sie eine eigenständige
Produkthaftpflichtdeckung.
16
17
Risikoausschlüsse zur KombiHaftpflichtpolice
Auch die beste Deckung kommt
nicht ohne Einschränkungen aus.
Die wichtigsten Ausschlüsse6 zur
Kombi-Haftpflichtpolice beziehen
sich auf:
> das nicht versicherbare unternehmerische Risiko der reinen
Vertragserfüllung (Ansprüche
wegen Verzugs nach HGB-Frachtrecht bleiben versichert)
> das Haftungsrisiko ausländischer Betriebsstätten, soweit
nicht besonders vereinbart
> den Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, von
Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und den Betrieb von
Eisenbahnen außerhalb des
Betriebsgrundstückes (Anschlussgleisbetriebe bleiben
versichert). Erweiterungen sind
aufgrund besonderer Vereinbarungen möglich
> die vorsätzliche Herbeiführung
von Versicherungsfällen
>A
nsprüche aus Schäden an
gemieteten, geliehenen beweglichen Sachen wie z. B. zulassungspflichtigen Kfz (ausgenommen versicherte kaufmännische
und technische Betriebseinrichtungen) sowie wegen Verschleiß
oder normaler Abnutzung von
gemieteten oder zum Gebrauch
übernommenen fremden Sachen
> Ansprüche von:
- F irmen, die kapitalmäßig oder
personell mit dem versicherten
bzw. mitversicherten Unternehmen verbunden sind
- F amilienangehörigen der Unternehmensleiter und mitversicherten Personen, denen
Gebäude oder Betriebseinrichtungen gehören
Diese Einschränkungen sollen
insbesondere hinsichtlich der
Deckung von Mietsachschäden und eventueller Regressansprüche anderer Versicherer
wirksam werden. Für diese
Fälle kann Versicherungsschutz
im Rahmen der Allgefahrenversicherung für Gebäude und
Geschäftsinhalt über die
KRAVAG-Logistic-Police abgeschlossen werden.
> Ansprüche, die über den Umfang
der gesetzlichen Haftung hinausgehen, es sei denn, über die
Mitversicherung weiter gehender
Ansprüche wurde eine besondere
Vereinbarung getroffen
>A
nsprüche aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen
(zum Beispiel polizeirechtliche
Anordnungen oder behördliche
Verfügungen, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist)
> Vertragsstrafen, Bußgelder und
Ähnliches sowie Entschädigungen mit Strafcharakter
> Schäden durch Kriegsereignisse, Streik, Aufruhr jeder Art,
Kernenergie
> Verlust und Beschädigung
bestimmter Güter (z. B. Edelmetalle, Geld, Valoren; teilweise
ab einer Wertgrenze über
5.000 EUR, etwa bei Kunstgegenständen, Antiquitäten)
> Schäden durch inneren Verderb
und „üblichen Schwund“
> Ansprüche aus Carnet-TIRVerfahren
> Einschränkungen im Bereich
mitversicherter reiner Vermögensschäden und des Abhandenkommens von Sachen
So bleiben zum Beispiel Vermögensschäden durch Betriebsunterbrechung (Produktionsausfall),
Rückrufaktionen oder das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Selbstbehalte zur KombiHaftpflichtpolice
6
Aufzählung nicht vollständig; für den
Versicherungsvertrag gelten die vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Die allgemeine Schadenbeteiligung in der Kombi-Haftpflichtpolice beträgt je Schadenfall 10 %,
mindestens aber 125 EUR, höchstens 2.500 EUR.
Für Umweltschäden gilt ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens
500 EUR, höchstens 5.000 EUR.
Für mitversicherte Schäden an
gemieteten, geliehenen oder
gepachteten Sachen gilt ein
Selbstbehalt von 1.000 EUR je
Schaden.
Die Selbstbeteiligung bei Inventurdifferenzen beträgt 25 %, mindestens 1.000 EUR und höchstens
25.000 EUR.
Grundsätzlich können andere
Selbstbeteiligungen vereinbart
werden.
16
17
Risikoausschlüsse zur KombiHaftpflichtpolice
Auch die beste Deckung kommt
nicht ohne Einschränkungen aus.
Die wichtigsten Ausschlüsse6 zur
Kombi-Haftpflichtpolice beziehen
sich auf:
> das nicht versicherbare unternehmerische Risiko der reinen
Vertragserfüllung (Ansprüche
wegen Verzugs nach HGB-Frachtrecht bleiben versichert)
> das Haftungsrisiko ausländischer Betriebsstätten, soweit
nicht besonders vereinbart
> den Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, von
Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und den Betrieb von
Eisenbahnen außerhalb des
Betriebsgrundstückes (Anschlussgleisbetriebe bleiben
versichert). Erweiterungen sind
aufgrund besonderer Vereinbarungen möglich
> die vorsätzliche Herbeiführung
von Versicherungsfällen
>A
nsprüche aus Schäden an
gemieteten, geliehenen beweglichen Sachen wie z. B. zulassungspflichtigen Kfz (ausgenommen versicherte kaufmännische
und technische Betriebseinrichtungen) sowie wegen Verschleiß
oder normaler Abnutzung von
gemieteten oder zum Gebrauch
übernommenen fremden Sachen
> Ansprüche von:
- F irmen, die kapitalmäßig oder
personell mit dem versicherten
bzw. mitversicherten Unternehmen verbunden sind
- F amilienangehörigen der Unternehmensleiter und mitversicherten Personen, denen
Gebäude oder Betriebseinrichtungen gehören
Diese Einschränkungen sollen
insbesondere hinsichtlich der
Deckung von Mietsachschäden und eventueller Regressansprüche anderer Versicherer
wirksam werden. Für diese
Fälle kann Versicherungsschutz
im Rahmen der Allgefahrenversicherung für Gebäude und
Geschäftsinhalt über die
KRAVAG-Logistic-Police abgeschlossen werden.
> Ansprüche, die über den Umfang
der gesetzlichen Haftung hinausgehen, es sei denn, über die
Mitversicherung weiter gehender
Ansprüche wurde eine besondere
Vereinbarung getroffen
>A
nsprüche aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen
(zum Beispiel polizeirechtliche
Anordnungen oder behördliche
Verfügungen, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist)
> Vertragsstrafen, Bußgelder und
Ähnliches sowie Entschädigungen mit Strafcharakter
> Schäden durch Kriegsereignisse, Streik, Aufruhr jeder Art,
Kernenergie
> Verlust und Beschädigung
bestimmter Güter (z. B. Edelmetalle, Geld, Valoren; teilweise
ab einer Wertgrenze über
5.000 EUR, etwa bei Kunstgegenständen, Antiquitäten)
> Schäden durch inneren Verderb
und „üblichen Schwund“
> Ansprüche aus Carnet-TIRVerfahren
> Einschränkungen im Bereich
mitversicherter reiner Vermögensschäden und des Abhandenkommens von Sachen
So bleiben zum Beispiel Vermögensschäden durch Betriebsunterbrechung (Produktionsausfall),
Rückrufaktionen oder das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Selbstbehalte zur KombiHaftpflichtpolice
6
Aufzählung nicht vollständig; für den
Versicherungsvertrag gelten die vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Die allgemeine Schadenbeteiligung in der Kombi-Haftpflichtpolice beträgt je Schadenfall 10 %,
mindestens aber 125 EUR, höchstens 2.500 EUR.
Für Umweltschäden gilt ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens
500 EUR, höchstens 5.000 EUR.
Für mitversicherte Schäden an
gemieteten, geliehenen oder
gepachteten Sachen gilt ein
Selbstbehalt von 1.000 EUR je
Schaden.
Die Selbstbeteiligung bei Inventurdifferenzen beträgt 25 %, mindestens 1.000 EUR und höchstens
25.000 EUR.
Grundsätzlich können andere
Selbstbeteiligungen vereinbart
werden.
18
19
„All-Risks“-Betriebsschutz
Neben der umfassenden Kombi-Haftpflichtpolice rundet die Einbeziehung der Allgefahrenversicherung für Betriebsgebäude und Geschäftsinhalt in den KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz die Absicherung Ihres
Produktivvermögens ab.
Versicherte Sachen und Gefahren
Der Versicherungsschutz besteht,
soweit vereinbart, für:
> Ihre Betriebsgebäude: bestehende bzw. bezugsfertige
Büro- und Verwaltungsgebäude,
Kraftfahrzeug-Werkstätten und
-Pflegehallen, Fahrzeughallen,
Lagergebäude in massiver Bauweise mit harter Dachung
> Ihre kaufmännische und technische Betriebseinrichtung,
einschließlich betriebsüblicher
eigener Vorräte und der Vorsorge
Für künftige Um- und Anbauten
oder für Neuanschaffungen von
Betriebseinrichtungen gilt die
Vereinbarung einer gesonderten
Versicherungssumme als Vorsorgedeckung. Die Vorsorgeversicherung soll Werterhöhungen bis zur
Anpassung der jeweiligen Versicherungssumme abdecken und
hierdurch entstehende Unterversicherung vermeiden.
Die Allgefahrenversicherung
erstreckt sich auf die unvorhergesehene Zerstörung, Beschädigung
oder das Abhandenkommen versicherter Sachen anlässlich eines
Versicherungsfalles.
Neben den nicht mehr ausdrücklich aufgeführten „klassischen“
Gefahren wie
> Feuer, Leitungswasser, Sturm
und Hagel sowie Einbruchdiebstahl
sind weitere Risikobereiche gedeckt, zum Beispiel:
> Überschwemmung, Erdbeben,
innere Unruhen
> Gebäudebeschädigungen durch
Einbruch/Einstieg
> Bruchschäden an Gebäuden
und Geschäftsinhalt einschließlich Verglasung durch äußere
Einwirkung (z. B. bei Fahrzeuganprall und Ähnlichem)
> die mut- und böswillige Beschädigung bezugsfertiger Gebäude
> Beschädigung von Datenverarbeitungs- und Computeranlagen
durch Bruch oder auch durch
fahrlässiges Umkippen von Kaffee oder Tee
> Überspannungsschäden durch
Blitzschlag
> Brand durch Überspannungsschäden bis 50.000 EUR
> Wasser aus ortsfesten Wasserlöschanlagen, da es als Leitungswasser gilt
Alternativ kann auf der Grundlage
einer entsprechenden Klausel
auch eine „Eingeschränkte Deckung“ für ausgewählte Gefahren
(z. B. nur Feuer) vereinbart werden.
Für die Allgefahrenversicherung
gilt eine Jahreshöchstentschädigung von 5 Mio. EUR, ausgenommen für Schäden durch Feuer,
Leitungswasser, Sturm/Hagel
oder Einbruchdiebstahl. Diese
Entschädigungsgrenze kann gegen
Beitragszuschlag erhöht werden.
Besonderheit bei
Elementarschäden
In besonders gefährdeten
Gebieten sind Schäden
durch Überschwemmung,
Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen, Vulkanausbruch
nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
versicherungsfähig. Diese
Entscheidung unterliegt
einer Einzelfallprüfung.
18
19
„All-Risks“-Betriebsschutz
Neben der umfassenden Kombi-Haftpflichtpolice rundet die Einbeziehung der Allgefahrenversicherung für Betriebsgebäude und Geschäftsinhalt in den KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz die Absicherung Ihres
Produktivvermögens ab.
Versicherte Sachen und Gefahren
Der Versicherungsschutz besteht,
soweit vereinbart, für:
> Ihre Betriebsgebäude: bestehende bzw. bezugsfertige
Büro- und Verwaltungsgebäude,
Kraftfahrzeug-Werkstätten und
-Pflegehallen, Fahrzeughallen,
Lagergebäude in massiver Bauweise mit harter Dachung
> Ihre kaufmännische und technische Betriebseinrichtung,
einschließlich betriebsüblicher
eigener Vorräte und der Vorsorge
Für künftige Um- und Anbauten
oder für Neuanschaffungen von
Betriebseinrichtungen gilt die
Vereinbarung einer gesonderten
Versicherungssumme als Vorsorgedeckung. Die Vorsorgeversicherung soll Werterhöhungen bis zur
Anpassung der jeweiligen Versicherungssumme abdecken und
hierdurch entstehende Unterversicherung vermeiden.
Die Allgefahrenversicherung
erstreckt sich auf die unvorhergesehene Zerstörung, Beschädigung
oder das Abhandenkommen versicherter Sachen anlässlich eines
Versicherungsfalles.
Neben den nicht mehr ausdrücklich aufgeführten „klassischen“
Gefahren wie
> Feuer, Leitungswasser, Sturm
und Hagel sowie Einbruchdiebstahl
sind weitere Risikobereiche gedeckt, zum Beispiel:
> Überschwemmung, Erdbeben,
innere Unruhen
> Gebäudebeschädigungen durch
Einbruch/Einstieg
> Bruchschäden an Gebäuden
und Geschäftsinhalt einschließlich Verglasung durch äußere
Einwirkung (z. B. bei Fahrzeuganprall und Ähnlichem)
> die mut- und böswillige Beschädigung bezugsfertiger Gebäude
> Beschädigung von Datenverarbeitungs- und Computeranlagen
durch Bruch oder auch durch
fahrlässiges Umkippen von Kaffee oder Tee
> Überspannungsschäden durch
Blitzschlag
> Brand durch Überspannungsschäden bis 50.000 EUR
> Wasser aus ortsfesten Wasserlöschanlagen, da es als Leitungswasser gilt
Alternativ kann auf der Grundlage
einer entsprechenden Klausel
auch eine „Eingeschränkte Deckung“ für ausgewählte Gefahren
(z. B. nur Feuer) vereinbart werden.
Für die Allgefahrenversicherung
gilt eine Jahreshöchstentschädigung von 5 Mio. EUR, ausgenommen für Schäden durch Feuer,
Leitungswasser, Sturm/Hagel
oder Einbruchdiebstahl. Diese
Entschädigungsgrenze kann gegen
Beitragszuschlag erhöht werden.
Besonderheit bei
Elementarschäden
In besonders gefährdeten
Gebieten sind Schäden
durch Überschwemmung,
Erdbeben, Erdsenkung,
Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen, Vulkanausbruch
nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
versicherungsfähig. Diese
Entscheidung unterliegt
einer Einzelfallprüfung.
20
21
Pauschaldeklaration
Zusätzlich sind in einer Position,
bis zur Höhe der Versicherungssumme von maximal 2 Mio. EUR,
beispielsweise mitversichert:
>A
ufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten
> Mehrkosten durch Technologiefortschritt
> Sachverständigenkosten, soweit
der entschädigungspflichtige
Schaden 25.000 EUR übersteigt
> Dekontaminationskosten von
Erdreich (für Umweltschäden
an Versicherungsgrundstücken,
z. B. durch ausgelaufenen
Treibstoff aus Tankanlagen, ist
gegebenenfalls eine besondere
Bodenkaskoversicherung nötig)
> Mehrkosten durch Preissteigerungen (Preisdifferenz-Versicherung)
> Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen
Soweit Gebäude versichert sind:
>a
n der Außenseite des versicherten Gebäudes angebrachte
Sachen, Zubehör und sonstige
Grundstücksbestandteile gemäß Positionenerläuterung
>W
asserverlust infolge eines
Rohrbruchs
Soweit die Betriebseinrichtung
versichert ist, sind bis 10 % der
Versicherungssumme mitversichert:
>B
argeld, Wertpapiere und
sonstige Urkunden, Telefon- und
Geldkarten:
- in qualifizierten Behältnissen
bis höchstens 20.000 EUR
-u
nter einfachem Verschluss
bis höchstens 2.000 EUR
>d
ie Wiederherstellung von
Geschäftsunterlagen und
Datenträgern bis höchstens
25.000 EUR
>d
ie Geschäftsberaubung bis
höchstens 25.000 EUR
>d
ie Botenberaubung innerhalb
der Europäischen Union bis
höchstens 10.000 EUR
Neuwertversicherung mit
Wertzuschlag
Versicherungsschutz wird in der
Regel auf der Grundlage einer
Neuwertversicherung mit Wertzuschlag geboten. Eine Zeitwertentschädigung erfolgt lediglich für
Sachen, deren Versicherungswert
weniger als 40 % des Neuwertes
beträgt.
Selbstbehalt
Für die Allgefahrenversicherung
gilt ein abgestufter Selbstbehalt
von 0 bis 1.000 EUR (danach
richtet sich auch die Rabattierung
dieser Risiken) je Schaden, ausgenommen bei Schäden durch die
traditionellen Gefahren wie Feuer,
Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Ein erhöhter Selbstbehalt von
2.500 EUR oder alternativ 10 %,
mindestens 5.000 EUR, höchsten 50.000 EUR, gilt für jeden
ersatzpflichtigen Schaden durch
Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen, Vulkanausbruch.
Risikoausschlüsse
7
Aufzählung nicht vollständig; für den
Versicherungsvertrag gelten die ver-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen7 sind zum Beispiel
Schäden:
> die vom Versicherungsnehmer
oder dessen Repräsentanten
vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurden
> durch bei Versicherungsabschluss vorhandene Mängel
> durch Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
Verfügung von hoher Hand, Terrorismus sowie durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung
> an und durch Bau- und Montageleistungen (mitversichert
bleiben Schäden durch Brand,
Blitzschlag, Explosion, Anprall
oder Absturz eines Flugkörpers,
seiner Teile oder Ladung)
> durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Konstruktions- oder Planungsfehler,
Verseuchung oder Vergiftung,
Austritt und Einwirkung umweltgefährdender Gifte (mitversichert bleiben Schäden durch
Verseuchung oder Vergiftung als
Folge von Brand, Blitzschlag,
Explosion, Anprall oder Absturz
eines Flugkörpers, seiner Teile
oder Ladung)
> durch Mikroorganismen, Tiere,
Pflanzen oder Ungeziefer
einbarten Versicherungsbedingungen.
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Pauschaldeklaration
Zusätzlich sind in einer Position,
bis zur Höhe der Versicherungssumme von maximal 2 Mio. EUR,
beispielsweise mitversichert:
>A
ufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten
> Mehrkosten durch Technologiefortschritt
> Sachverständigenkosten, soweit
der entschädigungspflichtige
Schaden 25.000 EUR übersteigt
> Dekontaminationskosten von
Erdreich (für Umweltschäden
an Versicherungsgrundstücken,
z. B. durch ausgelaufenen
Treibstoff aus Tankanlagen, ist
gegebenenfalls eine besondere
Bodenkaskoversicherung nötig)
> Mehrkosten durch Preissteigerungen (Preisdifferenz-Versicherung)
> Mehrkosten durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen
Soweit Gebäude versichert sind:
>a
n der Außenseite des versicherten Gebäudes angebrachte
Sachen, Zubehör und sonstige
Grundstücksbestandteile gemäß Positionenerläuterung
>W
asserverlust infolge eines
Rohrbruchs
Soweit die Betriebseinrichtung
versichert ist, sind bis 10 % der
Versicherungssumme mitversichert:
>B
argeld, Wertpapiere und
sonstige Urkunden, Telefon- und
Geldkarten:
- in qualifizierten Behältnissen
bis höchstens 20.000 EUR
-u
nter einfachem Verschluss
bis höchstens 2.000 EUR
>d
ie Wiederherstellung von
Geschäftsunterlagen und
Datenträgern bis höchstens
25.000 EUR
>d
ie Geschäftsberaubung bis
höchstens 25.000 EUR
>d
ie Botenberaubung innerhalb
der Europäischen Union bis
höchstens 10.000 EUR
Neuwertversicherung mit
Wertzuschlag
Versicherungsschutz wird in der
Regel auf der Grundlage einer
Neuwertversicherung mit Wertzuschlag geboten. Eine Zeitwertentschädigung erfolgt lediglich für
Sachen, deren Versicherungswert
weniger als 40 % des Neuwertes
beträgt.
Selbstbehalt
Für die Allgefahrenversicherung
gilt ein abgestufter Selbstbehalt
von 0 bis 1.000 EUR (danach
richtet sich auch die Rabattierung
dieser Risiken) je Schaden, ausgenommen bei Schäden durch die
traditionellen Gefahren wie Feuer,
Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Ein erhöhter Selbstbehalt von
2.500 EUR oder alternativ 10 %,
mindestens 5.000 EUR, höchsten 50.000 EUR, gilt für jeden
ersatzpflichtigen Schaden durch
Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen, Vulkanausbruch.
Risikoausschlüsse
7
Aufzählung nicht vollständig; für den
Versicherungsvertrag gelten die ver-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen7 sind zum Beispiel
Schäden:
> die vom Versicherungsnehmer
oder dessen Repräsentanten
vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurden
> durch bei Versicherungsabschluss vorhandene Mängel
> durch Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
Verfügung von hoher Hand, Terrorismus sowie durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung
> an und durch Bau- und Montageleistungen (mitversichert
bleiben Schäden durch Brand,
Blitzschlag, Explosion, Anprall
oder Absturz eines Flugkörpers,
seiner Teile oder Ladung)
> durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Konstruktions- oder Planungsfehler,
Verseuchung oder Vergiftung,
Austritt und Einwirkung umweltgefährdender Gifte (mitversichert bleiben Schäden durch
Verseuchung oder Vergiftung als
Folge von Brand, Blitzschlag,
Explosion, Anprall oder Absturz
eines Flugkörpers, seiner Teile
oder Ladung)
> durch Mikroorganismen, Tiere,
Pflanzen oder Ungeziefer
einbarten Versicherungsbedingungen.
22
23
„All-Risks“-Betriebsschutz
Besonderheit bei
Terrorismusschäden
Abweichend vom Risikoausschluss versichert KRAVAG
Schäden durch Terrorismus
auf der Grundlage einer
Klausel bis zu einer Gesamtversicherungssumme des
Versicherungsvertrages von
10 Mio. EUR.
Übersteigt die Gesamtversicherungssumme 10 Mio. EUR,
ist Versicherungsschutz für
Terrorismusschäden besonders zu vereinbaren.
Bei einer Gesamtversicherungssumme über 25 Mio.
EUR kann Versicherungsschutz nur über den Spezialversicherer „Extremus AG“
erlangt werden.
>d
urch normale Witterungseinflüsse, Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung,
Schäden durch Reißen, Setzen,
Schrumpfen oder Dehnen der
versicherten Gebäude oder
Gebäudeteile und der sonstigen
Grundstücksbestandteilen
> an im Freien befindlichen
beweglichen Sachen durch
Witterungseinflüsse oder durch
Abhandenkommen
> an Maschinen und technischen
Einrichtungen, die nicht durch
ein unmittelbar von außen her
einwirkendes Ereignis entstehen (sogenannte innere
Betriebsschäden sind gegen
Mehrbeitrag versicherbar)
> an versicherten Sachen durch
Bearbeitung sowie Brandschäden an den versicherten
Sachen durch deren Nutzung
zur Erzeugung, Vermittlung und
Weiterleitung von Wärme und
Nutzfeuer
> durch normale oder vorzeitige
Abnutzung, Alterung, Verschleiß,
Rost, Korrosion und Erosion
> an Sachen in nicht bezugsfertigen Gebäuden
> durch Sturmflut
> durch Schwamm, Pilz oder
Schimmel, außer es handelt
sich um den Folgeschaden
eines versicherten Ereignisses
durch Leitungswasser
>d
urch Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung, Erpressung
sowie durch nicht aufklärbare
Verluste und Inventurdifferenzen
Mehrkostenversicherung
Aufgrund eines versicherten
Schadens entstehen häufig
Mehrkosten für Maßnahmen, die
zur Fortführung des Betriebes zu
veranlassen sind. Versichert sind
nunmehr auch Personalkosten bis
zu einer Summe von 1 Mio. EUR.
Solche Mehrkosten, zum Beispiel
Aufwendungen für gemietete
Gebäude oder technische Einrichtungsgegenstände, können aufgrund besonderer Vereinbarung
in dem KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz mitversichert werden.
Unsere Erfahrung zeigt, dass
diese Deckungsform in der Regel
ausreicht, um den entstandenen
Schaden auszugleichen. Natürlich
kann bei weiter gehendem Versicherungsbedarf (zum Beispiel
bei speziellem Gefahrgutlager)
auch eine traditionelle Betriebsunterbrechungsversicherung
abgeschlossen werden.
Nach Ihren Wünschen können Sie
die KRAVAG-Logistic-Police sinnvoll ergänzen, zum Beispiel um:
> die Speditions-Güterversicherung, die notwendig ist, wenn
Sie auf der Grundlage der ADSp
arbeiten
> den KRAVAG-Unfallschutz für
den Todes- und den Invaliditätsfall sowie den Verdienstausfall
bei Unternehmern und Mitarbeitern zu besonders vorteilhaften
Bedingungen
> die spezielle Kombi-Rechtsschutzversicherung für das
Straßenverkehrsgewerbe der
R+V Versicherung, gegebenenfalls unter Einbeziehung des
Spezial-Strafrechtsschutzes
> die Forderungsausfallversicherung der R+V zur Absicherung
von Forderungsausfällen aus
Warenlieferungen sowie Dienstund Werkleistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers
Zudem können Sie Ihren Fuhrpark
über ein gesondertes Versicherungskonzept nach einheitlichen
Regeln mit vereinfachter Vertragsabwicklung nach Ihren individuellen Bedürfnissen bei KRAVAG
eindecken.
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„All-Risks“-Betriebsschutz
Besonderheit bei
Terrorismusschäden
Abweichend vom Risikoausschluss versichert KRAVAG
Schäden durch Terrorismus
auf der Grundlage einer
Klausel bis zu einer Gesamtversicherungssumme des
Versicherungsvertrages von
10 Mio. EUR.
Übersteigt die Gesamtversicherungssumme 10 Mio. EUR,
ist Versicherungsschutz für
Terrorismusschäden besonders zu vereinbaren.
Bei einer Gesamtversicherungssumme über 25 Mio.
EUR kann Versicherungsschutz nur über den Spezialversicherer „Extremus AG“
erlangt werden.
>d
urch normale Witterungseinflüsse, Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung,
Schäden durch Reißen, Setzen,
Schrumpfen oder Dehnen der
versicherten Gebäude oder
Gebäudeteile und der sonstigen
Grundstücksbestandteilen
> an im Freien befindlichen
beweglichen Sachen durch
Witterungseinflüsse oder durch
Abhandenkommen
> an Maschinen und technischen
Einrichtungen, die nicht durch
ein unmittelbar von außen her
einwirkendes Ereignis entstehen (sogenannte innere
Betriebsschäden sind gegen
Mehrbeitrag versicherbar)
> an versicherten Sachen durch
Bearbeitung sowie Brandschäden an den versicherten
Sachen durch deren Nutzung
zur Erzeugung, Vermittlung und
Weiterleitung von Wärme und
Nutzfeuer
> durch normale oder vorzeitige
Abnutzung, Alterung, Verschleiß,
Rost, Korrosion und Erosion
> an Sachen in nicht bezugsfertigen Gebäuden
> durch Sturmflut
> durch Schwamm, Pilz oder
Schimmel, außer es handelt
sich um den Folgeschaden
eines versicherten Ereignisses
durch Leitungswasser
>d
urch Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung, Erpressung
sowie durch nicht aufklärbare
Verluste und Inventurdifferenzen
Mehrkostenversicherung
Aufgrund eines versicherten
Schadens entstehen häufig
Mehrkosten für Maßnahmen, die
zur Fortführung des Betriebes zu
veranlassen sind. Versichert sind
nunmehr auch Personalkosten bis
zu einer Summe von 1 Mio. EUR.
Solche Mehrkosten, zum Beispiel
Aufwendungen für gemietete
Gebäude oder technische Einrichtungsgegenstände, können aufgrund besonderer Vereinbarung
in dem KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz mitversichert werden.
Unsere Erfahrung zeigt, dass
diese Deckungsform in der Regel
ausreicht, um den entstandenen
Schaden auszugleichen. Natürlich
kann bei weiter gehendem Versicherungsbedarf (zum Beispiel
bei speziellem Gefahrgutlager)
auch eine traditionelle Betriebsunterbrechungsversicherung
abgeschlossen werden.
Nach Ihren Wünschen können Sie
die KRAVAG-Logistic-Police sinnvoll ergänzen, zum Beispiel um:
> die Speditions-Güterversicherung, die notwendig ist, wenn
Sie auf der Grundlage der ADSp
arbeiten
> den KRAVAG-Unfallschutz für
den Todes- und den Invaliditätsfall sowie den Verdienstausfall
bei Unternehmern und Mitarbeitern zu besonders vorteilhaften
Bedingungen
> die spezielle Kombi-Rechtsschutzversicherung für das
Straßenverkehrsgewerbe der
R+V Versicherung, gegebenenfalls unter Einbeziehung des
Spezial-Strafrechtsschutzes
> die Forderungsausfallversicherung der R+V zur Absicherung
von Forderungsausfällen aus
Warenlieferungen sowie Dienstund Werkleistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers
Zudem können Sie Ihren Fuhrpark
über ein gesondertes Versicherungskonzept nach einheitlichen
Regeln mit vereinfachter Vertragsabwicklung nach Ihren individuellen Bedürfnissen bei KRAVAG
eindecken.
Ein Unternehmen
der R+V Versicherungsgruppe
KRAVAG-LOGISTIC
Informationen erhalten Sie bei den Straßenverkehrsgenossenschaften, den Volksbanken,
Raiffeisenbanken, den R+V-Agenturen, der
R+V Versicherungsgruppe in Wiesbaden
oder der KRAVAG Direktion Transport,
Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft
23 185 70 4103 001 0 07.15
KRAVAG-Logistic-Police