Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe KRAVAG-LOGISTIC Informationen erhalten Sie bei den Straßenverkehrsgenossenschaften, den Volksbanken, Raiffeisenbanken, den R+V-Agenturen, der R+V Versicherungsgruppe in Wiesbaden oder der KRAVAG Direktion Transport, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft 23 185 70 4103 001 0 07.15 KRAVAG-Logistic-Police 02 03 Von Anfang an in Ihrem Interesse Seit über 65 Jahren ist die KRAVAG eine starke Versichertengemeinschaft und spezialisierter Partner des Straßenverkehrsgewerbes. Heute garantieren gebündeltes Know-how und Kompetenz der KRAVAG und der R+V hohe Servicequalität sowie tragfähige und zukunftsorientierte Versicherungsmodelle für Transportunternehmen, Speditionen, Lagerhalter und Logistikdienstleister. Der KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz besteht aus: KRAVAG kennt Ihr Problem und die Lösung >d er Absicherung der Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftung (einschließlich der Haftung aus dem Umweltschadensgesetz) sowie der Verkehrshaftung (Kombi-Haftpflichtpolice) > der Betriebsgebäude- und Geschäftsinhaltsversicherung (kaufmännische und technische Betriebseinrichtung) sowie der Mehrkostenversicherung als Allgefahrenversicherung oder alternativ eingeschränkt für bestimmte Gefahren, beispielsweise Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel Im harten Wettbewerb und unter dem Druck zu hoher Kosten entsteht leicht die Überzeugung, das Wichtigste an einer guten Versicherung sei die Beitragsersparnis. Dieses Grundkonzept lässt sich bedarfsgerecht ergänzen, zum Beispiel um den KRAVAG-Unfallschutz für Unternehmer und Mitarbeiter sowie um Versicherungsschutz gegen Forderungsausfälle und Rechtsschutz der R+V Versicherung, der Speditions-Güterversicherung oder der Fuhrparkversicherung. Ganz klar – der Preis muss stimmen. Der Wert einer Police zeigt sich jedoch erst im Schadenfall. Die KRAVAG-Logistic-Police umfasst alle wesentlichen betrieblichen Risiken (Fuhrpark ausgenommen) und lässt Raum für individuelle Ergänzungen. Erst die Erfahrungen und Detailkenntnisse des Spezialisten KRAVAG machen die Versicherungskonzeption für Frachtführer, Spediteure, Lagerhalter und Logistikdienstleister rund und stehen für Qualität. Ein Beispiel: In Ihrem Speditionslager fährt Ihr Mitarbeiter mit dem betriebseigenen beladenen Gabelstapler gegen ein Regal und prallt dann an die Außenwand und das Tor der Lagerhalle. Auf dem Stapler transportiertes Gut und Lagergut fällt zu Boden. Herabstürzende Flüssigkeitsbehälter zerbrechen, der auslaufende Inhalt fließt aus der Halle und versickert im Erdboden. Das umstürzende Regal verletzt einen Mitarbeiter des fremden Frachtführers. Schaden entsteht: >a m Gabelstapler: 3.000 EUR, >a m Betriebsgebäude: 9.000 EUR >a m Lagerregal: 4.000 EUR >a m beförderten Gut durch Herabstürzen von der Gabel: 2.000 EUR >a n transportbedingt zwischengelagertem Gut: 12.500 EUR >a m Lagergut (verfügte Lagerung): 20.000 EUR >d urch Verletzung eines betriebsfremden Dritten infolge herabstürzenden Gutes: 75.000 EUR (Regressforderung der Berufsgenossenschaft) > infolge von Bodenverunreinigung (Umweltschaden): 10.000 EUR aufgrund behördlicher Anordnung 02 03 Von Anfang an in Ihrem Interesse Seit über 65 Jahren ist die KRAVAG eine starke Versichertengemeinschaft und spezialisierter Partner des Straßenverkehrsgewerbes. Heute garantieren gebündeltes Know-how und Kompetenz der KRAVAG und der R+V hohe Servicequalität sowie tragfähige und zukunftsorientierte Versicherungsmodelle für Transportunternehmen, Speditionen, Lagerhalter und Logistikdienstleister. Der KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz besteht aus: KRAVAG kennt Ihr Problem und die Lösung >d er Absicherung der Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftung (einschließlich der Haftung aus dem Umweltschadensgesetz) sowie der Verkehrshaftung (Kombi-Haftpflichtpolice) > der Betriebsgebäude- und Geschäftsinhaltsversicherung (kaufmännische und technische Betriebseinrichtung) sowie der Mehrkostenversicherung als Allgefahrenversicherung oder alternativ eingeschränkt für bestimmte Gefahren, beispielsweise Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel Im harten Wettbewerb und unter dem Druck zu hoher Kosten entsteht leicht die Überzeugung, das Wichtigste an einer guten Versicherung sei die Beitragsersparnis. Dieses Grundkonzept lässt sich bedarfsgerecht ergänzen, zum Beispiel um den KRAVAG-Unfallschutz für Unternehmer und Mitarbeiter sowie um Versicherungsschutz gegen Forderungsausfälle und Rechtsschutz der R+V Versicherung, der Speditions-Güterversicherung oder der Fuhrparkversicherung. Ganz klar – der Preis muss stimmen. Der Wert einer Police zeigt sich jedoch erst im Schadenfall. Die KRAVAG-Logistic-Police umfasst alle wesentlichen betrieblichen Risiken (Fuhrpark ausgenommen) und lässt Raum für individuelle Ergänzungen. Erst die Erfahrungen und Detailkenntnisse des Spezialisten KRAVAG machen die Versicherungskonzeption für Frachtführer, Spediteure, Lagerhalter und Logistikdienstleister rund und stehen für Qualität. Ein Beispiel: In Ihrem Speditionslager fährt Ihr Mitarbeiter mit dem betriebseigenen beladenen Gabelstapler gegen ein Regal und prallt dann an die Außenwand und das Tor der Lagerhalle. Auf dem Stapler transportiertes Gut und Lagergut fällt zu Boden. Herabstürzende Flüssigkeitsbehälter zerbrechen, der auslaufende Inhalt fließt aus der Halle und versickert im Erdboden. Das umstürzende Regal verletzt einen Mitarbeiter des fremden Frachtführers. Schaden entsteht: >a m Gabelstapler: 3.000 EUR, >a m Betriebsgebäude: 9.000 EUR >a m Lagerregal: 4.000 EUR >a m beförderten Gut durch Herabstürzen von der Gabel: 2.000 EUR >a n transportbedingt zwischengelagertem Gut: 12.500 EUR >a m Lagergut (verfügte Lagerung): 20.000 EUR >d urch Verletzung eines betriebsfremden Dritten infolge herabstürzenden Gutes: 75.000 EUR (Regressforderung der Berufsgenossenschaft) > infolge von Bodenverunreinigung (Umweltschaden): 10.000 EUR aufgrund behördlicher Anordnung 04 1 Police und Versicherer für Betriebsund Produkthaftpflicht, Umwelthaftpflicht, Umweltschaden, Verkehrshaftung, Transportversicherung, Gebäudeversicherung, Geschäftsinhaltsversicherung, Maschinenversicherung. 2 Schäden an gemieteten Gebäuden und geliehenen technischen Einrichtungen sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt, wenn mit dem Versicherer eine entsprechende besondere Vereinbarung getroffen wurde. Die Mitversicherung 05 Nach der Versicherungstradition können bis zu sieben verschiedene Policen und ebenso viele verschiedene Versicherungspartner betroffen sein, wenn Sie sich umfassend, aber zersplittert eingedeckt haben.1 Aber selbst wenn Sie aufmerksam waren, sich marktgängig komplett versichert und keine Schadenmeldung vergessen haben, bleiben Sie zum Beispiel auf den Schäden am Betriebsgebäude und am Lagerregal sitzen. von Schäden an fremden technischen Einrichtungen ist noch nicht marktüblich, in der KRAVAG-Logistic-Police jedoch Standard. Nicht so bei KRAVAG, wenn Sie die Allgefahrenversicherung für Gebäude und Geschäftsinhalt eindecken. Ist Ihnen bewusst, dass dieser alltägliche Fall anders zu beurteilen ist, wenn der Schaden in einem Lagergebäude passiert, das einem Logistikpartner gehört, der Ihnen auch die technischen Einrichtungen zur Nutzung überlässt?2 Warum sollten Sie sich mit derartigen Fragen mehr als nötig befassen? Wenn Sie am Papierkrieg wenig Freude haben, eine kostengünstige und zuverlässige Absicherung aller wesentlichen Risiken sowie eine schnelle Schadenregulierung wollen, ist die KRAVAG-Logistic-Police für Sie das richtige Produkt. KRAVAG hat ein harmonisiertes Bedingungswerk entwickelt, das den Versicherungsumfang der einzelnen Risikobereiche verständlich beschreibt und die Regularien der Vertragsabwicklung einheitlich festlegt. Die fundamentalen Spezialversicherungen werden hier zu einer Paketlösung geschnürt, die auf Ihre betrieblichen Erfordernisse abgestimmt ist. Dieser Rundumschutz aus einem Guss: >s tärkt Ihre Position als Versicherungsnehmer. Ein guter Schadenverlauf in einem Bereich der KRAVAG-Logistic-Police kann einen negativen Verlauf in einem anderen Bereich ausgleichen, ohne dass sich Ihr Versicherungsbeitrag gleich erhöht > vermeidet Deckungslücken und Abgrenzungsprobleme zwischen verschiedenen Sparten > sorgt dank klarer Zuständigkeit nur eines Versicherers für eine zügige Schadenabwicklung Qualität schafft Sicherheit Die Produktphilosophie der KRAVAGLogistic-Police ist von dem Gedanken geprägt, dem Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter und Logistikdienstleister höchstmögliche Sicherheit zu geben, und zwar durch: >A bsicherung der wesentlichen Risiken nach dem „All-Risks“Prinzip Eine generelle Versicherungsklausel oder getroffene besondere Vereinbarungen legen fest, dass ein beschriebenes Haftungsrisiko oder deklarierte Sachen grundsätzlich gegen alle Gefahren und Schäden versichert sind. Alle Ausnahmen sind in einem Katalog von Risikoausschlüssen ausdrücklich aufgeführt. Im Versicherungsfall hat der Kunde nur noch zu belegen, dass er ein Risiko in Deckung gegeben und einen entsprechenden Schaden erlitten hat. Es ist dann Sache des Versicherers, zu beweisen, dass ein vereinbarter Ausschlusstatbestand zum Zuge kommt, will er von seiner Leistungsverpflichtung frei sein. Diese Beweislage verschafft dem Versicherten eine komfortable Rechtsposition. >V orsorgeschutz für die nach Vertragsabschluss neu hinzukommenden Haftungsrisiken mit differenzierten Standardsummen und für Erweiterungen versicherter Gebäude (z. B. Lagerhalle) oder für Neuanschaffungen zu versicherten Betriebseinrichtungen mit auszugestaltender Versicherungssumme Beitrag nach Risikoanalyse Der Beitrag wird immer nur nach dem tatsächlich (vorhandenen) zu versichernden Risiko berechnet, das anhand einer Bedarfs- und Risikoanalyse ermittelt wird. 04 1 Police und Versicherer für Betriebsund Produkthaftpflicht, Umwelthaftpflicht, Umweltschaden, Verkehrshaftung, Transportversicherung, Gebäudeversicherung, Geschäftsinhaltsversicherung, Maschinenversicherung. 2 Schäden an gemieteten Gebäuden und geliehenen technischen Einrichtungen sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt, wenn mit dem Versicherer eine entsprechende besondere Vereinbarung getroffen wurde. Die Mitversicherung 05 Nach der Versicherungstradition können bis zu sieben verschiedene Policen und ebenso viele verschiedene Versicherungspartner betroffen sein, wenn Sie sich umfassend, aber zersplittert eingedeckt haben.1 Aber selbst wenn Sie aufmerksam waren, sich marktgängig komplett versichert und keine Schadenmeldung vergessen haben, bleiben Sie zum Beispiel auf den Schäden am Betriebsgebäude und am Lagerregal sitzen. von Schäden an fremden technischen Einrichtungen ist noch nicht marktüblich, in der KRAVAG-Logistic-Police jedoch Standard. Nicht so bei KRAVAG, wenn Sie die Allgefahrenversicherung für Gebäude und Geschäftsinhalt eindecken. Ist Ihnen bewusst, dass dieser alltägliche Fall anders zu beurteilen ist, wenn der Schaden in einem Lagergebäude passiert, das einem Logistikpartner gehört, der Ihnen auch die technischen Einrichtungen zur Nutzung überlässt?2 Warum sollten Sie sich mit derartigen Fragen mehr als nötig befassen? Wenn Sie am Papierkrieg wenig Freude haben, eine kostengünstige und zuverlässige Absicherung aller wesentlichen Risiken sowie eine schnelle Schadenregulierung wollen, ist die KRAVAG-Logistic-Police für Sie das richtige Produkt. KRAVAG hat ein harmonisiertes Bedingungswerk entwickelt, das den Versicherungsumfang der einzelnen Risikobereiche verständlich beschreibt und die Regularien der Vertragsabwicklung einheitlich festlegt. Die fundamentalen Spezialversicherungen werden hier zu einer Paketlösung geschnürt, die auf Ihre betrieblichen Erfordernisse abgestimmt ist. Dieser Rundumschutz aus einem Guss: >s tärkt Ihre Position als Versicherungsnehmer. Ein guter Schadenverlauf in einem Bereich der KRAVAG-Logistic-Police kann einen negativen Verlauf in einem anderen Bereich ausgleichen, ohne dass sich Ihr Versicherungsbeitrag gleich erhöht > vermeidet Deckungslücken und Abgrenzungsprobleme zwischen verschiedenen Sparten > sorgt dank klarer Zuständigkeit nur eines Versicherers für eine zügige Schadenabwicklung Qualität schafft Sicherheit Die Produktphilosophie der KRAVAGLogistic-Police ist von dem Gedanken geprägt, dem Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter und Logistikdienstleister höchstmögliche Sicherheit zu geben, und zwar durch: >A bsicherung der wesentlichen Risiken nach dem „All-Risks“Prinzip Eine generelle Versicherungsklausel oder getroffene besondere Vereinbarungen legen fest, dass ein beschriebenes Haftungsrisiko oder deklarierte Sachen grundsätzlich gegen alle Gefahren und Schäden versichert sind. Alle Ausnahmen sind in einem Katalog von Risikoausschlüssen ausdrücklich aufgeführt. Im Versicherungsfall hat der Kunde nur noch zu belegen, dass er ein Risiko in Deckung gegeben und einen entsprechenden Schaden erlitten hat. Es ist dann Sache des Versicherers, zu beweisen, dass ein vereinbarter Ausschlusstatbestand zum Zuge kommt, will er von seiner Leistungsverpflichtung frei sein. Diese Beweislage verschafft dem Versicherten eine komfortable Rechtsposition. >V orsorgeschutz für die nach Vertragsabschluss neu hinzukommenden Haftungsrisiken mit differenzierten Standardsummen und für Erweiterungen versicherter Gebäude (z. B. Lagerhalle) oder für Neuanschaffungen zu versicherten Betriebseinrichtungen mit auszugestaltender Versicherungssumme Beitrag nach Risikoanalyse Der Beitrag wird immer nur nach dem tatsächlich (vorhandenen) zu versichernden Risiko berechnet, das anhand einer Bedarfs- und Risikoanalyse ermittelt wird. 06 07 Einfach rundum versichert Im KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz ist die Betriebs-, Produkt-, Umwelt-, Umweltschaden- und Verkehrshaftung in ein kombiniertes Haftpflichtpaket auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss abgegebenen Betriebsbeschreibung und der deklarierten Umweltrisiken einbezogen. Dabei ist zu beachten, dass die Betriebsbeschreibung den Versicherungsschutz steuert. Daher ist es besonders wichtig, die Betriebsbeschreibung so sorgfältig wie möglich auszufüllen. Kombi-Haftpflichtversicherung Bei KRAVAG dürfen Sie vergessen, was Ihnen von konventionellen Betriebs-, Umwelt-, Umweltschaden- und Produkthaftpflichtversicherungen oder Verkehrshaftungsversicherungen bekannt ist. Lassen Sie die marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Risikoausschlüssen, die über besondere Bedingungen als Risikoeinschluss wieder einbezogen werden, ebenso hinter sich wie die zahlreichen Klauseln, die Ihnen Einschränkungen und Summenbegrenzungen beschreiben. Befassen Sie sich nicht mehr mit einzelnen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen, Umwelthaftpflichtdeckungen oder Speditions- und Frachtführerhaftungsversicherungen. In der KRAVAG-Logistic-Police finden Sie die Absicherung Ihres gesamten betrieblichen Haftungsrisikos: >K RAVAG beschränkt von vornherein Risikoeinschränkungen und Sublimits3 auf ein notwendiges Mindestmaß und verzichtet damit auf vermeidbaren und unüberschaubaren Bedingungstext zu Haftpflichtrisiken > Dies bedeutet zugleich, dass der Versicherungsumfang sehr weit geht und Sie mit wenigen Blicken erkennen, was trotz aller angestrebten Perfektion nicht automatisch versichert ist Auch die kombinierte Betriebs-, Produkt-, Umwelt- und Verkehrshaftungsversicherung funktioniert nach dem Prinzip einer Allgefahrendeckung, wobei hier besondere Ausschlüsse zu beachten sind: Versichert ist grundsätzlich die für das Verkehrsgewerbe anzuwendende gesetzliche und vertragliche Haftung eines Frachtführers, Spediteurs, Lagerhalters und Logistikdienstleisters – selbst in Bezug auf speditionsunübliche logistische Dienstleistungen – gemäß der von Ihnen ausgefüllten und abgegebenen Betriebsbeschreibung und den deklarierten Umweltrisiken – mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen Risiken und Schäden. Dabei werden die Deckungsbausteine der Kombi-Haftpflichtpolice, nämlich >B etriebs- und Umwelthaftpflicht einschließlich Umweltschaden und > verkehrsvertragliche Haftung (Verkehrshaftung), in ihrer jeweiligen Reichweite einzeln beschrieben. Dies dient der Flexibilität, da individuelle Regeln zu den einzelnen Bausteinen wegen klarer Abgrenzungen besser möglich sind. So können etwa vom Auftraggeber gewünschte besondere Versicherungssummen für die Betriebs- und Umwelthaftpflicht-/Umweltschaden oder die Verkehrshaftung wegen eindeutiger Zuordnung ohne weiteres in den Vertrag aufgenommen werden 3 Summengrenzen für bestimmte Schadenarten. 06 07 Einfach rundum versichert Im KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz ist die Betriebs-, Produkt-, Umwelt-, Umweltschaden- und Verkehrshaftung in ein kombiniertes Haftpflichtpaket auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss abgegebenen Betriebsbeschreibung und der deklarierten Umweltrisiken einbezogen. Dabei ist zu beachten, dass die Betriebsbeschreibung den Versicherungsschutz steuert. Daher ist es besonders wichtig, die Betriebsbeschreibung so sorgfältig wie möglich auszufüllen. Kombi-Haftpflichtversicherung Bei KRAVAG dürfen Sie vergessen, was Ihnen von konventionellen Betriebs-, Umwelt-, Umweltschaden- und Produkthaftpflichtversicherungen oder Verkehrshaftungsversicherungen bekannt ist. Lassen Sie die marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Risikoausschlüssen, die über besondere Bedingungen als Risikoeinschluss wieder einbezogen werden, ebenso hinter sich wie die zahlreichen Klauseln, die Ihnen Einschränkungen und Summenbegrenzungen beschreiben. Befassen Sie sich nicht mehr mit einzelnen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen, Umwelthaftpflichtdeckungen oder Speditions- und Frachtführerhaftungsversicherungen. In der KRAVAG-Logistic-Police finden Sie die Absicherung Ihres gesamten betrieblichen Haftungsrisikos: >K RAVAG beschränkt von vornherein Risikoeinschränkungen und Sublimits3 auf ein notwendiges Mindestmaß und verzichtet damit auf vermeidbaren und unüberschaubaren Bedingungstext zu Haftpflichtrisiken > Dies bedeutet zugleich, dass der Versicherungsumfang sehr weit geht und Sie mit wenigen Blicken erkennen, was trotz aller angestrebten Perfektion nicht automatisch versichert ist Auch die kombinierte Betriebs-, Produkt-, Umwelt- und Verkehrshaftungsversicherung funktioniert nach dem Prinzip einer Allgefahrendeckung, wobei hier besondere Ausschlüsse zu beachten sind: Versichert ist grundsätzlich die für das Verkehrsgewerbe anzuwendende gesetzliche und vertragliche Haftung eines Frachtführers, Spediteurs, Lagerhalters und Logistikdienstleisters – selbst in Bezug auf speditionsunübliche logistische Dienstleistungen – gemäß der von Ihnen ausgefüllten und abgegebenen Betriebsbeschreibung und den deklarierten Umweltrisiken – mit Ausnahme der ausdrücklich ausgenommenen Risiken und Schäden. Dabei werden die Deckungsbausteine der Kombi-Haftpflichtpolice, nämlich >B etriebs- und Umwelthaftpflicht einschließlich Umweltschaden und > verkehrsvertragliche Haftung (Verkehrshaftung), in ihrer jeweiligen Reichweite einzeln beschrieben. Dies dient der Flexibilität, da individuelle Regeln zu den einzelnen Bausteinen wegen klarer Abgrenzungen besser möglich sind. So können etwa vom Auftraggeber gewünschte besondere Versicherungssummen für die Betriebs- und Umwelthaftpflicht-/Umweltschaden oder die Verkehrshaftung wegen eindeutiger Zuordnung ohne weiteres in den Vertrag aufgenommen werden 3 Summengrenzen für bestimmte Schadenarten. 08 09 Policenlimit Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis aus der Kombi-Haftpflichtpolice beträgt 10 Mio. EUR für alle versicherten Schadenarten, wobei die Höchstleistung auf 10 Mio. EUR für Betriebsund Umwelthaftpflicht sowie auf 10 Mio. EUR für Verkehrshaftung pro Versicherungsjahr begrenzt ist. Diese Obergrenze ist insbesondere bedeutsam, wenn aufgrund eines Schadenereignisses sowohl Personenschäden und Sachschäden (zum Beispiel Beschädigung gemieteter und angrenzender fremder Gebäude durch Feuer) als auch Güterschäden und Güterfolgeschäden, die mehrere Auftraggeber betreffen, entstehen. Für einzelne Deckungsbausteine und Schadenarten gelten besondere Summengrenzen. Vorsorgeversicherung Hinzu kommt eine qualifizierte Vorsorgedeckung für branchentypische unternehmerische Betätigungen eines Fuhrbetriebes/ Frachtführers, Spediteurs, Lagerhalters sowie für speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die nach Vertragsabschluss neu aufgenommen werden. Sogar die Versicherung hiermit verknüpfter neuer speditionsunüblicher logistischer Dienstleistungen, zum Beispiel Montagen, Produktveränderungen und Ähnliches, fällt hierunter. Es gelten die üblichen bedingungsgemäß vereinbarten vollen Versicherungssummen je versichertes Risiko und Schadenart mit Ausnahme der verkehrsvertraglichen Haftung. Hierfür ist die Leistung pro Schadenereignis auf maximal 250.000 EUR für die versicherten Schadenarten begrenzt. Der Vorsorgeschutz garantiert Sicherheit bei Ausweitung der Geschäftsaktivitäten auch dann, wenn die Anmeldung neuer Risiken in der Hektik des Alltags zunächst untergeht. Bei der KRAVAG-Logistic-Police ist die Anzeige neuer Haftpflichtrisiken (zum Beispiel wenn der Frachtführer zum Spediteur wird und einen Lagerbetrieb eröffnet) zu Ihrem besonderen Schutz nur einmal jährlich nach Aufforderung durch KRAVAG zu machen. Ohne diese Anzeige und ohne Einigung über die Mitversicherung entfällt die Vorsorgedeckung rückwirkend. Auch für die Vorsorgeversicherung kommen selbstverständlich die grundlegenden vertraglichen Einschränkungen des Versicherungsumfanges wie Risikoausschlüsse und besondere Entschädigungsgrenzen zum Zuge. Deckungsbaustein Betriebs- und Umwelthaftpflicht/Umweltschaden Da grundsätzlich auf Fuhr- und Speditionsunternehmen bezogene, branchentypische Betriebshaftpflichtrisiken versichert sind, gilt dies z. B. für die Haftung aus dem Gebrauch von nicht zulassungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und für den Betrieb von Anschlussgleisen ebenso wie für die Unterhaltung einer Fahrzeug-Pflegestation mit Werkstatt für eigene Zwecke. Für nicht zugelassene versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler besteht Versicherungsschutz auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken (Verkehrsflächen, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind) und zusätzlich auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung vorliegt. In diesen Fällen haben Sie den benötigten Schutz einer Kfz-Versicherung. Hiermit wird ein seit jeher bestehendes Problem sachgerecht gelöst. Zu passgenauer Deckung für Logistikdienstleister gehört auch der Einschluss von Schäden an gemieteten Gebäuden oder an den von Auftraggebern überlassenen technischen Einrichtungen. Ebenso besteht Deckung bei Haftpflichtansprüchen wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und bei allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden durch das allgemeine Umweltrisiko. Diese Umwelthaftpflichtbasisversicherung umfasst bei KRAVAG auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von: > L agerhallen und Lagerfreiflächen > Gebinden wie Tanks, Fässern, Kanistern, Dosen für den Eigenbedarf bis 1.000 l Nennvolumen je Einzelgebinde (nicht fremdes Lagergut) > Heizöltankanlagen zur Raumbeheizung > AdBlue-Tankanlagen > Gastanks zur Lagerung von Flüssiggasen < 3 t Andere Anlagen, z. B. Betriebstankstellen, Gebinde und Tanks über 1.000 l/Gastanks über 3 t, Abscheider und Gefahrgutlager, sind nur aufgrund besonderer Deklaration eingeschlossen. Für die Versicherung von Umweltschäden gelten besondere Bestimmungen mit Risikoausschlüssen. Die Umwelthaftpflicht-/Umweltschadensversicherung umfasst auch Rettungskosten bis 500.000 EUR je Störung des Betriebes oder je behördlicher Anordnung bzw. auch die Deckung für die Inanspruchnahme bei Umweltschäden durch Umweltanlagen, die Sie lediglich ausgeliefert haben. 08 09 Policenlimit Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis aus der Kombi-Haftpflichtpolice beträgt 10 Mio. EUR für alle versicherten Schadenarten, wobei die Höchstleistung auf 10 Mio. EUR für Betriebsund Umwelthaftpflicht sowie auf 10 Mio. EUR für Verkehrshaftung pro Versicherungsjahr begrenzt ist. Diese Obergrenze ist insbesondere bedeutsam, wenn aufgrund eines Schadenereignisses sowohl Personenschäden und Sachschäden (zum Beispiel Beschädigung gemieteter und angrenzender fremder Gebäude durch Feuer) als auch Güterschäden und Güterfolgeschäden, die mehrere Auftraggeber betreffen, entstehen. Für einzelne Deckungsbausteine und Schadenarten gelten besondere Summengrenzen. Vorsorgeversicherung Hinzu kommt eine qualifizierte Vorsorgedeckung für branchentypische unternehmerische Betätigungen eines Fuhrbetriebes/ Frachtführers, Spediteurs, Lagerhalters sowie für speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die nach Vertragsabschluss neu aufgenommen werden. Sogar die Versicherung hiermit verknüpfter neuer speditionsunüblicher logistischer Dienstleistungen, zum Beispiel Montagen, Produktveränderungen und Ähnliches, fällt hierunter. Es gelten die üblichen bedingungsgemäß vereinbarten vollen Versicherungssummen je versichertes Risiko und Schadenart mit Ausnahme der verkehrsvertraglichen Haftung. Hierfür ist die Leistung pro Schadenereignis auf maximal 250.000 EUR für die versicherten Schadenarten begrenzt. Der Vorsorgeschutz garantiert Sicherheit bei Ausweitung der Geschäftsaktivitäten auch dann, wenn die Anmeldung neuer Risiken in der Hektik des Alltags zunächst untergeht. Bei der KRAVAG-Logistic-Police ist die Anzeige neuer Haftpflichtrisiken (zum Beispiel wenn der Frachtführer zum Spediteur wird und einen Lagerbetrieb eröffnet) zu Ihrem besonderen Schutz nur einmal jährlich nach Aufforderung durch KRAVAG zu machen. Ohne diese Anzeige und ohne Einigung über die Mitversicherung entfällt die Vorsorgedeckung rückwirkend. Auch für die Vorsorgeversicherung kommen selbstverständlich die grundlegenden vertraglichen Einschränkungen des Versicherungsumfanges wie Risikoausschlüsse und besondere Entschädigungsgrenzen zum Zuge. Deckungsbaustein Betriebs- und Umwelthaftpflicht/Umweltschaden Da grundsätzlich auf Fuhr- und Speditionsunternehmen bezogene, branchentypische Betriebshaftpflichtrisiken versichert sind, gilt dies z. B. für die Haftung aus dem Gebrauch von nicht zulassungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und für den Betrieb von Anschlussgleisen ebenso wie für die Unterhaltung einer Fahrzeug-Pflegestation mit Werkstatt für eigene Zwecke. Für nicht zugelassene versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler besteht Versicherungsschutz auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken (Verkehrsflächen, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind) und zusätzlich auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung vorliegt. In diesen Fällen haben Sie den benötigten Schutz einer Kfz-Versicherung. Hiermit wird ein seit jeher bestehendes Problem sachgerecht gelöst. Zu passgenauer Deckung für Logistikdienstleister gehört auch der Einschluss von Schäden an gemieteten Gebäuden oder an den von Auftraggebern überlassenen technischen Einrichtungen. Ebenso besteht Deckung bei Haftpflichtansprüchen wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und bei allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden durch das allgemeine Umweltrisiko. Diese Umwelthaftpflichtbasisversicherung umfasst bei KRAVAG auch die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von: > L agerhallen und Lagerfreiflächen > Gebinden wie Tanks, Fässern, Kanistern, Dosen für den Eigenbedarf bis 1.000 l Nennvolumen je Einzelgebinde (nicht fremdes Lagergut) > Heizöltankanlagen zur Raumbeheizung > AdBlue-Tankanlagen > Gastanks zur Lagerung von Flüssiggasen < 3 t Andere Anlagen, z. B. Betriebstankstellen, Gebinde und Tanks über 1.000 l/Gastanks über 3 t, Abscheider und Gefahrgutlager, sind nur aufgrund besonderer Deklaration eingeschlossen. Für die Versicherung von Umweltschäden gelten besondere Bestimmungen mit Risikoausschlüssen. Die Umwelthaftpflicht-/Umweltschadensversicherung umfasst auch Rettungskosten bis 500.000 EUR je Störung des Betriebes oder je behördlicher Anordnung bzw. auch die Deckung für die Inanspruchnahme bei Umweltschäden durch Umweltanlagen, die Sie lediglich ausgeliefert haben. 10 11 Besondere Vereinbarungen sind zu treffen, wenn: >R eparaturen an fremden Kraftfahrzeugen, Containern und Wechselaufbauten durchgeführt oder fremde Kraftfahrzeuge oder Tankcontainer/Behälter gereinigt werden > andere Betriebsarten, zum Beispiel Kiesgrube, Baubetrieb, Produktions- oder Handelsbetrieb, Recyclingbetrieb, versichert werden sollen Was ist beispielsweise noch versichert? >B auherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben unabhängig von der Höhe der Bausumme > Nicht zugelassene versicherungspflichtige Kfz, Arbeitsmaschinen und Gabelstapler auf eigenen oder fremden Grundstücken > Verlust fremder Schlüssel bzw. Codekarten/Transponder (soweit sie Schlüsselfunktion haben), ausgenommen sind lediglich Tresor-/Möbelschlüssel und Schlüssel zu beweglichen Sachen > Mietsachschäden mit Ausnahme von zulassungspflichtigen Kfz, Kunstgegenständen und Wertsachen > Ansprüche mitversicherter Firmen oder Personen untereinander unter bestimmten Voraussetzungen >P rivathaftpflicht für die Firmenleitung, wobei auch hier einige Sonderregelungen gelten >H undehalterhaftpflicht für den in der Privathaftpflicht versicherten Personenkreis als Hundehalter Höchstersatzleistungen Die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung deckt die Haftung für Personen- und Sachschäden sowie die mitversicherten Vermögensschäden, soweit nicht die verkehrsvertragliche Haftung betroffen ist. Zur Absicherung dieser Schäden stehen für Spediteure bis zu 5 Mio. EUR für ein Schadenereignis zur Verfügung, höchstens jedoch 10 Mio. EUR für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres, für Frachtführer 3 Mio. EUR je Schadenereignis und 6 Mio. EUR je Versicherungsjahr. Weitere Begrenzungen gelten für: >S ach- und Vermögensschäden: bei speditionsunüblichen logistischen Dienstleistungen bis zu 1 Mio. EUR pauschal je Schadenereignis, maximal aber 2 Mio. EUR innerhalb eines Versicherungsjahres. Bei speditionsunüblichen logistischen Dienstleistungen sind in diesem Rahmen auch der Güterschadenbereich und die Produkthaftung mitversichert >S chäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen (einschließlich Folgeschäden): bis zu 1 Mio. EUR je Schadenereignis > Ansprüche aus Benachteiligungen (z. B. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) bis zu 3 Mio. EUR Verkehrsverträge sind alle Speditions-, Fracht- und Lagerverträge sowie sonstige Verträge, die üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte oder speditionsübliche logistische Leistungen betreffen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung im Zusammenhang stehen. Diese Summen können aufgrund besonderer Vereinbarungen erhöht werden. So ist zum Beispiel die Haftung aus Frachtverträgen gemäß den Anforderungen der Pflichtversicherung nach § 7a GüKG, nach dem Recht anderer europäischer Staaten und dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) versichert. Deckungsbaustein Verkehrshaftung Selbstverständlich berücksichtigt die kombinierte Haftpflichtversicherung auch die Absicherung der verkehrsvertraglichen Haftung für den Güter- und Vermögensschadenbereich nach Handelsgesetzbuch (HGB) und den von KRAVAG anerkannten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), zum Beispiel ADSp4, VBGL5 und andere nationale Geschäftsbedingungen für das Verkehrsgewerbe. Falls AGB nicht wirksam vereinbart werden konnten, wird die gesetzliche Haftpflicht nach HGB gedeckt. Versichert sind die gemäß Betriebsbeschreibung angemeldeten Haftungsrisiken aus Verkehrsverträgen für Güter-, Güterfolge- und reine Vermögensschäden sowie Lieferfristüberschreitungen. Darüber hinaus ist z. B. generell die Haftung gedeckt: >n ach internationalen Übereinkommen und Verträgen über den Eisenbahnverkehr bzw. die Eisenbahnbeförderung (COTIF; CIM) > nach dem Warschauer Abkommen bzw. dem Montrealer Übereinkommen > nach den Bestimmungen eines FIATA Multimodal Transport Bill of Lading (FBL) oder eines anderen FIATA Bill of Lading, Airwaybills oder sonstiger marktüblicher Transportdokumente, wenn diese vor Verwendung mit uns abgestimmt wurden und Versicherungsschutz vereinbart wurde > nach den diversen Gesetzen und internationalen Übereinkommen für das Seefrachtrecht, 4 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen. 5 Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer. 10 11 Besondere Vereinbarungen sind zu treffen, wenn: >R eparaturen an fremden Kraftfahrzeugen, Containern und Wechselaufbauten durchgeführt oder fremde Kraftfahrzeuge oder Tankcontainer/Behälter gereinigt werden > andere Betriebsarten, zum Beispiel Kiesgrube, Baubetrieb, Produktions- oder Handelsbetrieb, Recyclingbetrieb, versichert werden sollen Was ist beispielsweise noch versichert? >B auherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben unabhängig von der Höhe der Bausumme > Nicht zugelassene versicherungspflichtige Kfz, Arbeitsmaschinen und Gabelstapler auf eigenen oder fremden Grundstücken > Verlust fremder Schlüssel bzw. Codekarten/Transponder (soweit sie Schlüsselfunktion haben), ausgenommen sind lediglich Tresor-/Möbelschlüssel und Schlüssel zu beweglichen Sachen > Mietsachschäden mit Ausnahme von zulassungspflichtigen Kfz, Kunstgegenständen und Wertsachen > Ansprüche mitversicherter Firmen oder Personen untereinander unter bestimmten Voraussetzungen >P rivathaftpflicht für die Firmenleitung, wobei auch hier einige Sonderregelungen gelten >H undehalterhaftpflicht für den in der Privathaftpflicht versicherten Personenkreis als Hundehalter Höchstersatzleistungen Die Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung deckt die Haftung für Personen- und Sachschäden sowie die mitversicherten Vermögensschäden, soweit nicht die verkehrsvertragliche Haftung betroffen ist. Zur Absicherung dieser Schäden stehen für Spediteure bis zu 5 Mio. EUR für ein Schadenereignis zur Verfügung, höchstens jedoch 10 Mio. EUR für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres, für Frachtführer 3 Mio. EUR je Schadenereignis und 6 Mio. EUR je Versicherungsjahr. Weitere Begrenzungen gelten für: >S ach- und Vermögensschäden: bei speditionsunüblichen logistischen Dienstleistungen bis zu 1 Mio. EUR pauschal je Schadenereignis, maximal aber 2 Mio. EUR innerhalb eines Versicherungsjahres. Bei speditionsunüblichen logistischen Dienstleistungen sind in diesem Rahmen auch der Güterschadenbereich und die Produkthaftung mitversichert >S chäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen (einschließlich Folgeschäden): bis zu 1 Mio. EUR je Schadenereignis > Ansprüche aus Benachteiligungen (z. B. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) bis zu 3 Mio. EUR Verkehrsverträge sind alle Speditions-, Fracht- und Lagerverträge sowie sonstige Verträge, die üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte oder speditionsübliche logistische Leistungen betreffen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung im Zusammenhang stehen. Diese Summen können aufgrund besonderer Vereinbarungen erhöht werden. So ist zum Beispiel die Haftung aus Frachtverträgen gemäß den Anforderungen der Pflichtversicherung nach § 7a GüKG, nach dem Recht anderer europäischer Staaten und dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) versichert. Deckungsbaustein Verkehrshaftung Selbstverständlich berücksichtigt die kombinierte Haftpflichtversicherung auch die Absicherung der verkehrsvertraglichen Haftung für den Güter- und Vermögensschadenbereich nach Handelsgesetzbuch (HGB) und den von KRAVAG anerkannten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), zum Beispiel ADSp4, VBGL5 und andere nationale Geschäftsbedingungen für das Verkehrsgewerbe. Falls AGB nicht wirksam vereinbart werden konnten, wird die gesetzliche Haftpflicht nach HGB gedeckt. Versichert sind die gemäß Betriebsbeschreibung angemeldeten Haftungsrisiken aus Verkehrsverträgen für Güter-, Güterfolge- und reine Vermögensschäden sowie Lieferfristüberschreitungen. Darüber hinaus ist z. B. generell die Haftung gedeckt: >n ach internationalen Übereinkommen und Verträgen über den Eisenbahnverkehr bzw. die Eisenbahnbeförderung (COTIF; CIM) > nach dem Warschauer Abkommen bzw. dem Montrealer Übereinkommen > nach den Bestimmungen eines FIATA Multimodal Transport Bill of Lading (FBL) oder eines anderen FIATA Bill of Lading, Airwaybills oder sonstiger marktüblicher Transportdokumente, wenn diese vor Verwendung mit uns abgestimmt wurden und Versicherungsschutz vereinbart wurde > nach den diversen Gesetzen und internationalen Übereinkommen für das Seefrachtrecht, 4 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen. 5 Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer. 12 13 wie z. B.: HGB, Haager Regeln, Haag-Visby Regeln, HamburgRegeln Der Spediteurschutz deckt – soweit deklariert – sogar die Haftung für Güter- und Güterfolgeschäden aus speditionsunüblichen logistischen Leistungen, die mit der Erfüllung von Verkehrsverträgen in Zusammenhang stehen. Dieser Baustein wurde gemeinsam mit dem Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. entwickelt und passt deshalb maßgenau zur Haftungsregelung der VBGL über speditionsunübliche logistische Dienstleistungen. Bei einer Vereinbarung der AGBLogistik oder anderer gesetzlicher Regelungen für speditionsunübliche Dienstleistungen deckt die neue Kravag-Logistic-Police 2016 Schäden bis zu 20.000 EUR je Schadenfall und maximal 100.000 EUR pro Versicherungsjahr. Dies gilt auch dann, wenn für diese Dienstleistungen keine Rechtsgrundlage vereinbart wurde. Bei innerdeutschen Beförderungen einschließlich transportbedingter Zwischenlagerung haben Sie generell Versicherungsschutz für die rechtswirksam vereinbarte Haftung aus Fracht- oder Speditionsverträgen wegen Verlust und Beschädigung von Gütern bis zu 40 SZR je kg Rohgewicht der Sendung. Bei verfügten Lagerungen durch den Frachtführer, die während der Beförderung anfallen/beauftragt werden, sind diese bis zu einer Frist von höchstens 90 Tagen und einem Versicherungslimit von 100.000 EUR pro Versicherungsjahr automatisch mitversichert. Auch sind Schäden am Gut aus der Be- und Entladetätigkeit nach Maßgabe des § 425 HGB mitversichert, unabhängig davon, ob dies vertraglich vereinbart war oder nicht. Diese Regelung findet auch im Geltungsbereich der CMR Anwendung. Damit werden Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihren Auftraggebern vermieden. Self-Storage ist nunmehr sowohl auf der Haftungsebene versichert, zudem besteht die Möglichkeit, das Gut des Selbsteinlagerers zu versichern. Diese Versicherung ist nur für benannte Gefahren und nicht für alle Arten von Gütern möglich. Hinzugefügt haben wir eine weitere Besonderheit, welche die Qualität des Versicherungsumfanges dokumentiert. Nach dem geltenden Frachtrecht entfällt die Haftung für weitere Güterfolgeschäden (vgl. § 432 HGB). Kosten für die Entsorgung beschädigter Güter wären hiernach nicht ersatzpflichtig. Im Interesse einer ungestörten Kundenbeziehung zwischen Spediteur/Frachtführer und Verlader ersetzt KRAVAG entstehende Entsorgungskosten bis zu 50.000 EUR ohne Rücksicht auf die Haftungsfrage. Für die Haftungsversicherung des Frachtführers nach § 7 GüKG gelten die Grundsätze zur Pflichtversicherung. Der Spediteurschutz gilt weltweit, bei verfügten Lagerungen nur innerhalb Deutschlands; der Frachtführerschutz gilt innerhalb des geografischen Europas plus Zypern und die Mittelmeeranrainerstaaten. Soweit besondere Vereinbarungen zu treffen sind oder Erweiterungsmöglichkeiten bestehen, ist dies im Bedingungswerk besonders aufgeführt, z. B.: > für die Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung von Gütern als Verfrachter, Luftfrachtführer oder Eisenbahnfrachtführer im Selbsteintritt > für die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut, lebenden Tieren, genehmigungspflichtigen Schwergutbeförderungen, abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern > für die Zollhaftung über den zusätzlichen Deckungsbaustein Zollpolice > für besondere vertragliche Haftungszusagen > für bestimmte Werttransporte (zum Beispiel Geld oder Edelmetalle) >für Schäden an fremden Anhängern, Aufliegern, Trailern und Chassis > bezüglich der Abänderung bestimmter Risikoausschlüsse Für die folgenden grundsätzlich mitversicherten gefährdeten Handelsgüter gilt eine Entschädigungsgrenze von 200.000 EUR, die aufgrund besonderer Vereinbarungen, gegebenenfalls mit Sicherheitsauflagen und Beitragszuschlag, erhöht werden kann. Gefährdete Handelsgüter Tabakwaren, Spirituosen, elektronische Kommunikations- und Unterhaltungselektronik inklusive Computer einschließlich hochwertigen Zubehörs sowie Software, Mobiltelefone und mobile EDV-Geräte, Speicher (Chips) und Prozessoren. 12 13 wie z. B.: HGB, Haager Regeln, Haag-Visby Regeln, HamburgRegeln Der Spediteurschutz deckt – soweit deklariert – sogar die Haftung für Güter- und Güterfolgeschäden aus speditionsunüblichen logistischen Leistungen, die mit der Erfüllung von Verkehrsverträgen in Zusammenhang stehen. Dieser Baustein wurde gemeinsam mit dem Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. entwickelt und passt deshalb maßgenau zur Haftungsregelung der VBGL über speditionsunübliche logistische Dienstleistungen. Bei einer Vereinbarung der AGBLogistik oder anderer gesetzlicher Regelungen für speditionsunübliche Dienstleistungen deckt die neue Kravag-Logistic-Police 2016 Schäden bis zu 20.000 EUR je Schadenfall und maximal 100.000 EUR pro Versicherungsjahr. Dies gilt auch dann, wenn für diese Dienstleistungen keine Rechtsgrundlage vereinbart wurde. Bei innerdeutschen Beförderungen einschließlich transportbedingter Zwischenlagerung haben Sie generell Versicherungsschutz für die rechtswirksam vereinbarte Haftung aus Fracht- oder Speditionsverträgen wegen Verlust und Beschädigung von Gütern bis zu 40 SZR je kg Rohgewicht der Sendung. Bei verfügten Lagerungen durch den Frachtführer, die während der Beförderung anfallen/beauftragt werden, sind diese bis zu einer Frist von höchstens 90 Tagen und einem Versicherungslimit von 100.000 EUR pro Versicherungsjahr automatisch mitversichert. Auch sind Schäden am Gut aus der Be- und Entladetätigkeit nach Maßgabe des § 425 HGB mitversichert, unabhängig davon, ob dies vertraglich vereinbart war oder nicht. Diese Regelung findet auch im Geltungsbereich der CMR Anwendung. Damit werden Streitigkeiten zwischen Ihnen und Ihren Auftraggebern vermieden. Self-Storage ist nunmehr sowohl auf der Haftungsebene versichert, zudem besteht die Möglichkeit, das Gut des Selbsteinlagerers zu versichern. Diese Versicherung ist nur für benannte Gefahren und nicht für alle Arten von Gütern möglich. Hinzugefügt haben wir eine weitere Besonderheit, welche die Qualität des Versicherungsumfanges dokumentiert. Nach dem geltenden Frachtrecht entfällt die Haftung für weitere Güterfolgeschäden (vgl. § 432 HGB). Kosten für die Entsorgung beschädigter Güter wären hiernach nicht ersatzpflichtig. Im Interesse einer ungestörten Kundenbeziehung zwischen Spediteur/Frachtführer und Verlader ersetzt KRAVAG entstehende Entsorgungskosten bis zu 50.000 EUR ohne Rücksicht auf die Haftungsfrage. Für die Haftungsversicherung des Frachtführers nach § 7 GüKG gelten die Grundsätze zur Pflichtversicherung. Der Spediteurschutz gilt weltweit, bei verfügten Lagerungen nur innerhalb Deutschlands; der Frachtführerschutz gilt innerhalb des geografischen Europas plus Zypern und die Mittelmeeranrainerstaaten. Soweit besondere Vereinbarungen zu treffen sind oder Erweiterungsmöglichkeiten bestehen, ist dies im Bedingungswerk besonders aufgeführt, z. B.: > für die Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung von Gütern als Verfrachter, Luftfrachtführer oder Eisenbahnfrachtführer im Selbsteintritt > für die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut, lebenden Tieren, genehmigungspflichtigen Schwergutbeförderungen, abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern > für die Zollhaftung über den zusätzlichen Deckungsbaustein Zollpolice > für besondere vertragliche Haftungszusagen > für bestimmte Werttransporte (zum Beispiel Geld oder Edelmetalle) >für Schäden an fremden Anhängern, Aufliegern, Trailern und Chassis > bezüglich der Abänderung bestimmter Risikoausschlüsse Für die folgenden grundsätzlich mitversicherten gefährdeten Handelsgüter gilt eine Entschädigungsgrenze von 200.000 EUR, die aufgrund besonderer Vereinbarungen, gegebenenfalls mit Sicherheitsauflagen und Beitragszuschlag, erhöht werden kann. Gefährdete Handelsgüter Tabakwaren, Spirituosen, elektronische Kommunikations- und Unterhaltungselektronik inklusive Computer einschließlich hochwertigen Zubehörs sowie Software, Mobiltelefone und mobile EDV-Geräte, Speicher (Chips) und Prozessoren. 14 15 Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung bei der verkehrsvertraglichen Haftung ist auf 5 Mio. EUR je Schadenereignis und auf 10 Mio. EUR pro Versicherungsjahr begrenzt. Je Schadenfall gilt eine summenmäßige Begrenzung für: > Verlust und Beschädigung von Gütern (Güterschäden) und Güterfolgeschäden: 2.5 Mio. EUR > reine Vermögensschäden: 500.000 EUR Weitere Begrenzungen gelten für: > Inventurdifferenzen je Schadenereignis und Versicherungsjahr: 500.000 EUR >b esonders gefährdete Güter: 200.000 EUR pro Transportmittel bzw. Lagerort, falls nicht anders vereinbart > verfügte Zwischenlagerungen des Frachtführers bis 100.000 EUR je Versicherungsjahr > speditionsunübliche Leistungen bis maximal 20.000 EUR je Schadenfall und 100.00 EUR je Versicherungsjahr > Schiedsgerichtsverfahren mit der Begrenzung auf 50.000 EUR in ausländischen Verfahren je Verfahren Hinweis: Die unter dem Deckungsbaustein Betriebs- und Umwelthaftpflicht aufgeführte Leistungsbegrenzung bei speditionsunüblichen Dienstleistungen gilt auch für den Güterschadenbereich bei Anwendung der VBGL. Deckung der Produkthaftung Besondere Klarstellung verdient das eingeschlossene Produkthaftpflichtrisiko, das heißt die Haftung für „Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten nach Ausführung der Lieferung bzw. Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen“. Alle marktüblichen Haftpflichtpolicen decken solche Schadenfälle, die sich als Personen- oder Sachschäden auswirken. Spezielle Produkthaftpflichtdeckungen werden dagegen notwendig für den Bereich reiner Vermögensschäden oder bei vertraglichen Zusicherungen besonderer Produkteigenschaften. Immer mehr Industriebetriebe gliedern Teilbereiche des eigenen Unternehmens aus und bedienen sich der Profis aus der Speditionsbranche. Dieses „Outsourcing“ bezieht sich vornehmlich auf Aufgaben, die im weitesten Zusammenhang mit der Lagerhaltung, der Auslieferung von Produkten, der Beschickung von Produktionsanlagen und den vorbereitenden Aufgaben hierzu stehen. Insbesondere wenn sich traditionelle Spediteuraufgaben mit modernen logistischen Dienst- leistungen vermengen, die auch speditionsunübliche Leistungen wie die Vormontage von Teilen, die Mischung von Komponenten oder sonstige Produktveränderungen einbeziehen, entsteht weiter gehender Versicherungsbedarf, ganz besonders auch im Bereich reiner Vermögensschäden. Ein Beispiel: Werden vom Logistikdienstleister fehlerhaft vormontierte Bauelemente zugeliefert oder aufgrund einer Verwechslung falsche vorbehandelte Rohstoffe angeliefert, die der weiterverarbeitende Betrieb in Produktion nimmt, können mangelhafte Endprodukte entstehen. Die nutzlos aufgewendeten Produktionskosten, Aus- und Einbaukosten oder der entgangene Gewinn, weil Produkte nur als zweite Wahl verkauft werden können, stellen sich als reine Vermögensschäden dar. Die eingeschlossene Produkthaftung mit erweiterter Vermögensschadendeckung der KRAVAG schafft – speziell mit Blick auf speditionsunübliche logistische Dienstleistungen – die notwendige Sicherheit, wenn Ihr Auftraggeber Sie für solche Schadenfolgen, für die er als Hersteller und Lieferant gegenüber seinen Kunden haftet, in Regress nimmt. Wenn Sie selbst als Hersteller oder Importeur Produkte in den Markt einführen oder wenn Sie selbst besondere Eigenschaftszusicherungen abgeben, benötigen Sie eine eigenständige Produkthaftpflichtdeckung. 14 15 Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung bei der verkehrsvertraglichen Haftung ist auf 5 Mio. EUR je Schadenereignis und auf 10 Mio. EUR pro Versicherungsjahr begrenzt. Je Schadenfall gilt eine summenmäßige Begrenzung für: > Verlust und Beschädigung von Gütern (Güterschäden) und Güterfolgeschäden: 2.5 Mio. EUR > reine Vermögensschäden: 500.000 EUR Weitere Begrenzungen gelten für: > Inventurdifferenzen je Schadenereignis und Versicherungsjahr: 500.000 EUR >b esonders gefährdete Güter: 200.000 EUR pro Transportmittel bzw. Lagerort, falls nicht anders vereinbart > verfügte Zwischenlagerungen des Frachtführers bis 100.000 EUR je Versicherungsjahr > speditionsunübliche Leistungen bis maximal 20.000 EUR je Schadenfall und 100.00 EUR je Versicherungsjahr > Schiedsgerichtsverfahren mit der Begrenzung auf 50.000 EUR in ausländischen Verfahren je Verfahren Hinweis: Die unter dem Deckungsbaustein Betriebs- und Umwelthaftpflicht aufgeführte Leistungsbegrenzung bei speditionsunüblichen Dienstleistungen gilt auch für den Güterschadenbereich bei Anwendung der VBGL. Deckung der Produkthaftung Besondere Klarstellung verdient das eingeschlossene Produkthaftpflichtrisiko, das heißt die Haftung für „Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten nach Ausführung der Lieferung bzw. Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen“. Alle marktüblichen Haftpflichtpolicen decken solche Schadenfälle, die sich als Personen- oder Sachschäden auswirken. Spezielle Produkthaftpflichtdeckungen werden dagegen notwendig für den Bereich reiner Vermögensschäden oder bei vertraglichen Zusicherungen besonderer Produkteigenschaften. Immer mehr Industriebetriebe gliedern Teilbereiche des eigenen Unternehmens aus und bedienen sich der Profis aus der Speditionsbranche. Dieses „Outsourcing“ bezieht sich vornehmlich auf Aufgaben, die im weitesten Zusammenhang mit der Lagerhaltung, der Auslieferung von Produkten, der Beschickung von Produktionsanlagen und den vorbereitenden Aufgaben hierzu stehen. Insbesondere wenn sich traditionelle Spediteuraufgaben mit modernen logistischen Dienst- leistungen vermengen, die auch speditionsunübliche Leistungen wie die Vormontage von Teilen, die Mischung von Komponenten oder sonstige Produktveränderungen einbeziehen, entsteht weiter gehender Versicherungsbedarf, ganz besonders auch im Bereich reiner Vermögensschäden. Ein Beispiel: Werden vom Logistikdienstleister fehlerhaft vormontierte Bauelemente zugeliefert oder aufgrund einer Verwechslung falsche vorbehandelte Rohstoffe angeliefert, die der weiterverarbeitende Betrieb in Produktion nimmt, können mangelhafte Endprodukte entstehen. Die nutzlos aufgewendeten Produktionskosten, Aus- und Einbaukosten oder der entgangene Gewinn, weil Produkte nur als zweite Wahl verkauft werden können, stellen sich als reine Vermögensschäden dar. Die eingeschlossene Produkthaftung mit erweiterter Vermögensschadendeckung der KRAVAG schafft – speziell mit Blick auf speditionsunübliche logistische Dienstleistungen – die notwendige Sicherheit, wenn Ihr Auftraggeber Sie für solche Schadenfolgen, für die er als Hersteller und Lieferant gegenüber seinen Kunden haftet, in Regress nimmt. Wenn Sie selbst als Hersteller oder Importeur Produkte in den Markt einführen oder wenn Sie selbst besondere Eigenschaftszusicherungen abgeben, benötigen Sie eine eigenständige Produkthaftpflichtdeckung. 16 17 Risikoausschlüsse zur KombiHaftpflichtpolice Auch die beste Deckung kommt nicht ohne Einschränkungen aus. Die wichtigsten Ausschlüsse6 zur Kombi-Haftpflichtpolice beziehen sich auf: > das nicht versicherbare unternehmerische Risiko der reinen Vertragserfüllung (Ansprüche wegen Verzugs nach HGB-Frachtrecht bleiben versichert) > das Haftungsrisiko ausländischer Betriebsstätten, soweit nicht besonders vereinbart > den Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und den Betrieb von Eisenbahnen außerhalb des Betriebsgrundstückes (Anschlussgleisbetriebe bleiben versichert). Erweiterungen sind aufgrund besonderer Vereinbarungen möglich > die vorsätzliche Herbeiführung von Versicherungsfällen >A nsprüche aus Schäden an gemieteten, geliehenen beweglichen Sachen wie z. B. zulassungspflichtigen Kfz (ausgenommen versicherte kaufmännische und technische Betriebseinrichtungen) sowie wegen Verschleiß oder normaler Abnutzung von gemieteten oder zum Gebrauch übernommenen fremden Sachen > Ansprüche von: - F irmen, die kapitalmäßig oder personell mit dem versicherten bzw. mitversicherten Unternehmen verbunden sind - F amilienangehörigen der Unternehmensleiter und mitversicherten Personen, denen Gebäude oder Betriebseinrichtungen gehören Diese Einschränkungen sollen insbesondere hinsichtlich der Deckung von Mietsachschäden und eventueller Regressansprüche anderer Versicherer wirksam werden. Für diese Fälle kann Versicherungsschutz im Rahmen der Allgefahrenversicherung für Gebäude und Geschäftsinhalt über die KRAVAG-Logistic-Police abgeschlossen werden. > Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinausgehen, es sei denn, über die Mitversicherung weiter gehender Ansprüche wurde eine besondere Vereinbarung getroffen >A nsprüche aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen (zum Beispiel polizeirechtliche Anordnungen oder behördliche Verfügungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist) > Vertragsstrafen, Bußgelder und Ähnliches sowie Entschädigungen mit Strafcharakter > Schäden durch Kriegsereignisse, Streik, Aufruhr jeder Art, Kernenergie > Verlust und Beschädigung bestimmter Güter (z. B. Edelmetalle, Geld, Valoren; teilweise ab einer Wertgrenze über 5.000 EUR, etwa bei Kunstgegenständen, Antiquitäten) > Schäden durch inneren Verderb und „üblichen Schwund“ > Ansprüche aus Carnet-TIRVerfahren > Einschränkungen im Bereich mitversicherter reiner Vermögensschäden und des Abhandenkommens von Sachen So bleiben zum Beispiel Vermögensschäden durch Betriebsunterbrechung (Produktionsausfall), Rückrufaktionen oder das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Selbstbehalte zur KombiHaftpflichtpolice 6 Aufzählung nicht vollständig; für den Versicherungsvertrag gelten die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Die allgemeine Schadenbeteiligung in der Kombi-Haftpflichtpolice beträgt je Schadenfall 10 %, mindestens aber 125 EUR, höchstens 2.500 EUR. Für Umweltschäden gilt ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR. Für mitversicherte Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen gilt ein Selbstbehalt von 1.000 EUR je Schaden. Die Selbstbeteiligung bei Inventurdifferenzen beträgt 25 %, mindestens 1.000 EUR und höchstens 25.000 EUR. Grundsätzlich können andere Selbstbeteiligungen vereinbart werden. 16 17 Risikoausschlüsse zur KombiHaftpflichtpolice Auch die beste Deckung kommt nicht ohne Einschränkungen aus. Die wichtigsten Ausschlüsse6 zur Kombi-Haftpflichtpolice beziehen sich auf: > das nicht versicherbare unternehmerische Risiko der reinen Vertragserfüllung (Ansprüche wegen Verzugs nach HGB-Frachtrecht bleiben versichert) > das Haftungsrisiko ausländischer Betriebsstätten, soweit nicht besonders vereinbart > den Gebrauch von zulassungspflichtigen und versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, von Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen und den Betrieb von Eisenbahnen außerhalb des Betriebsgrundstückes (Anschlussgleisbetriebe bleiben versichert). Erweiterungen sind aufgrund besonderer Vereinbarungen möglich > die vorsätzliche Herbeiführung von Versicherungsfällen >A nsprüche aus Schäden an gemieteten, geliehenen beweglichen Sachen wie z. B. zulassungspflichtigen Kfz (ausgenommen versicherte kaufmännische und technische Betriebseinrichtungen) sowie wegen Verschleiß oder normaler Abnutzung von gemieteten oder zum Gebrauch übernommenen fremden Sachen > Ansprüche von: - F irmen, die kapitalmäßig oder personell mit dem versicherten bzw. mitversicherten Unternehmen verbunden sind - F amilienangehörigen der Unternehmensleiter und mitversicherten Personen, denen Gebäude oder Betriebseinrichtungen gehören Diese Einschränkungen sollen insbesondere hinsichtlich der Deckung von Mietsachschäden und eventueller Regressansprüche anderer Versicherer wirksam werden. Für diese Fälle kann Versicherungsschutz im Rahmen der Allgefahrenversicherung für Gebäude und Geschäftsinhalt über die KRAVAG-Logistic-Police abgeschlossen werden. > Ansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinausgehen, es sei denn, über die Mitversicherung weiter gehender Ansprüche wurde eine besondere Vereinbarung getroffen >A nsprüche aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen (zum Beispiel polizeirechtliche Anordnungen oder behördliche Verfügungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist) > Vertragsstrafen, Bußgelder und Ähnliches sowie Entschädigungen mit Strafcharakter > Schäden durch Kriegsereignisse, Streik, Aufruhr jeder Art, Kernenergie > Verlust und Beschädigung bestimmter Güter (z. B. Edelmetalle, Geld, Valoren; teilweise ab einer Wertgrenze über 5.000 EUR, etwa bei Kunstgegenständen, Antiquitäten) > Schäden durch inneren Verderb und „üblichen Schwund“ > Ansprüche aus Carnet-TIRVerfahren > Einschränkungen im Bereich mitversicherter reiner Vermögensschäden und des Abhandenkommens von Sachen So bleiben zum Beispiel Vermögensschäden durch Betriebsunterbrechung (Produktionsausfall), Rückrufaktionen oder das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Selbstbehalte zur KombiHaftpflichtpolice 6 Aufzählung nicht vollständig; für den Versicherungsvertrag gelten die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Die allgemeine Schadenbeteiligung in der Kombi-Haftpflichtpolice beträgt je Schadenfall 10 %, mindestens aber 125 EUR, höchstens 2.500 EUR. Für Umweltschäden gilt ein Selbstbehalt von 10 %, mindestens 500 EUR, höchstens 5.000 EUR. Für mitversicherte Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen gilt ein Selbstbehalt von 1.000 EUR je Schaden. Die Selbstbeteiligung bei Inventurdifferenzen beträgt 25 %, mindestens 1.000 EUR und höchstens 25.000 EUR. Grundsätzlich können andere Selbstbeteiligungen vereinbart werden. 18 19 „All-Risks“-Betriebsschutz Neben der umfassenden Kombi-Haftpflichtpolice rundet die Einbeziehung der Allgefahrenversicherung für Betriebsgebäude und Geschäftsinhalt in den KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz die Absicherung Ihres Produktivvermögens ab. Versicherte Sachen und Gefahren Der Versicherungsschutz besteht, soweit vereinbart, für: > Ihre Betriebsgebäude: bestehende bzw. bezugsfertige Büro- und Verwaltungsgebäude, Kraftfahrzeug-Werkstätten und -Pflegehallen, Fahrzeughallen, Lagergebäude in massiver Bauweise mit harter Dachung > Ihre kaufmännische und technische Betriebseinrichtung, einschließlich betriebsüblicher eigener Vorräte und der Vorsorge Für künftige Um- und Anbauten oder für Neuanschaffungen von Betriebseinrichtungen gilt die Vereinbarung einer gesonderten Versicherungssumme als Vorsorgedeckung. Die Vorsorgeversicherung soll Werterhöhungen bis zur Anpassung der jeweiligen Versicherungssumme abdecken und hierdurch entstehende Unterversicherung vermeiden. Die Allgefahrenversicherung erstreckt sich auf die unvorhergesehene Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen anlässlich eines Versicherungsfalles. Neben den nicht mehr ausdrücklich aufgeführten „klassischen“ Gefahren wie > Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Einbruchdiebstahl sind weitere Risikobereiche gedeckt, zum Beispiel: > Überschwemmung, Erdbeben, innere Unruhen > Gebäudebeschädigungen durch Einbruch/Einstieg > Bruchschäden an Gebäuden und Geschäftsinhalt einschließlich Verglasung durch äußere Einwirkung (z. B. bei Fahrzeuganprall und Ähnlichem) > die mut- und böswillige Beschädigung bezugsfertiger Gebäude > Beschädigung von Datenverarbeitungs- und Computeranlagen durch Bruch oder auch durch fahrlässiges Umkippen von Kaffee oder Tee > Überspannungsschäden durch Blitzschlag > Brand durch Überspannungsschäden bis 50.000 EUR > Wasser aus ortsfesten Wasserlöschanlagen, da es als Leitungswasser gilt Alternativ kann auf der Grundlage einer entsprechenden Klausel auch eine „Eingeschränkte Deckung“ für ausgewählte Gefahren (z. B. nur Feuer) vereinbart werden. Für die Allgefahrenversicherung gilt eine Jahreshöchstentschädigung von 5 Mio. EUR, ausgenommen für Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder Einbruchdiebstahl. Diese Entschädigungsgrenze kann gegen Beitragszuschlag erhöht werden. Besonderheit bei Elementarschäden In besonders gefährdeten Gebieten sind Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfähig. Diese Entscheidung unterliegt einer Einzelfallprüfung. 18 19 „All-Risks“-Betriebsschutz Neben der umfassenden Kombi-Haftpflichtpolice rundet die Einbeziehung der Allgefahrenversicherung für Betriebsgebäude und Geschäftsinhalt in den KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz die Absicherung Ihres Produktivvermögens ab. Versicherte Sachen und Gefahren Der Versicherungsschutz besteht, soweit vereinbart, für: > Ihre Betriebsgebäude: bestehende bzw. bezugsfertige Büro- und Verwaltungsgebäude, Kraftfahrzeug-Werkstätten und -Pflegehallen, Fahrzeughallen, Lagergebäude in massiver Bauweise mit harter Dachung > Ihre kaufmännische und technische Betriebseinrichtung, einschließlich betriebsüblicher eigener Vorräte und der Vorsorge Für künftige Um- und Anbauten oder für Neuanschaffungen von Betriebseinrichtungen gilt die Vereinbarung einer gesonderten Versicherungssumme als Vorsorgedeckung. Die Vorsorgeversicherung soll Werterhöhungen bis zur Anpassung der jeweiligen Versicherungssumme abdecken und hierdurch entstehende Unterversicherung vermeiden. Die Allgefahrenversicherung erstreckt sich auf die unvorhergesehene Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen anlässlich eines Versicherungsfalles. Neben den nicht mehr ausdrücklich aufgeführten „klassischen“ Gefahren wie > Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Einbruchdiebstahl sind weitere Risikobereiche gedeckt, zum Beispiel: > Überschwemmung, Erdbeben, innere Unruhen > Gebäudebeschädigungen durch Einbruch/Einstieg > Bruchschäden an Gebäuden und Geschäftsinhalt einschließlich Verglasung durch äußere Einwirkung (z. B. bei Fahrzeuganprall und Ähnlichem) > die mut- und böswillige Beschädigung bezugsfertiger Gebäude > Beschädigung von Datenverarbeitungs- und Computeranlagen durch Bruch oder auch durch fahrlässiges Umkippen von Kaffee oder Tee > Überspannungsschäden durch Blitzschlag > Brand durch Überspannungsschäden bis 50.000 EUR > Wasser aus ortsfesten Wasserlöschanlagen, da es als Leitungswasser gilt Alternativ kann auf der Grundlage einer entsprechenden Klausel auch eine „Eingeschränkte Deckung“ für ausgewählte Gefahren (z. B. nur Feuer) vereinbart werden. Für die Allgefahrenversicherung gilt eine Jahreshöchstentschädigung von 5 Mio. EUR, ausgenommen für Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel oder Einbruchdiebstahl. Diese Entschädigungsgrenze kann gegen Beitragszuschlag erhöht werden. Besonderheit bei Elementarschäden In besonders gefährdeten Gebieten sind Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfähig. Diese Entscheidung unterliegt einer Einzelfallprüfung. 20 21 Pauschaldeklaration Zusätzlich sind in einer Position, bis zur Höhe der Versicherungssumme von maximal 2 Mio. EUR, beispielsweise mitversichert: >A ufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten > Mehrkosten durch Technologiefortschritt > Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt > Dekontaminationskosten von Erdreich (für Umweltschäden an Versicherungsgrundstücken, z. B. durch ausgelaufenen Treibstoff aus Tankanlagen, ist gegebenenfalls eine besondere Bodenkaskoversicherung nötig) > Mehrkosten durch Preissteigerungen (Preisdifferenz-Versicherung) > Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Soweit Gebäude versichert sind: >a n der Außenseite des versicherten Gebäudes angebrachte Sachen, Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile gemäß Positionenerläuterung >W asserverlust infolge eines Rohrbruchs Soweit die Betriebseinrichtung versichert ist, sind bis 10 % der Versicherungssumme mitversichert: >B argeld, Wertpapiere und sonstige Urkunden, Telefon- und Geldkarten: - in qualifizierten Behältnissen bis höchstens 20.000 EUR -u nter einfachem Verschluss bis höchstens 2.000 EUR >d ie Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen und Datenträgern bis höchstens 25.000 EUR >d ie Geschäftsberaubung bis höchstens 25.000 EUR >d ie Botenberaubung innerhalb der Europäischen Union bis höchstens 10.000 EUR Neuwertversicherung mit Wertzuschlag Versicherungsschutz wird in der Regel auf der Grundlage einer Neuwertversicherung mit Wertzuschlag geboten. Eine Zeitwertentschädigung erfolgt lediglich für Sachen, deren Versicherungswert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt. Selbstbehalt Für die Allgefahrenversicherung gilt ein abgestufter Selbstbehalt von 0 bis 1.000 EUR (danach richtet sich auch die Rabattierung dieser Risiken) je Schaden, ausgenommen bei Schäden durch die traditionellen Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Ein erhöhter Selbstbehalt von 2.500 EUR oder alternativ 10 %, mindestens 5.000 EUR, höchsten 50.000 EUR, gilt für jeden ersatzpflichtigen Schaden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch. Risikoausschlüsse 7 Aufzählung nicht vollständig; für den Versicherungsvertrag gelten die ver- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen7 sind zum Beispiel Schäden: > die vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden > durch bei Versicherungsabschluss vorhandene Mängel > durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand, Terrorismus sowie durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung > an und durch Bau- und Montageleistungen (mitversichert bleiben Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung) > durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Konstruktions- oder Planungsfehler, Verseuchung oder Vergiftung, Austritt und Einwirkung umweltgefährdender Gifte (mitversichert bleiben Schäden durch Verseuchung oder Vergiftung als Folge von Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung) > durch Mikroorganismen, Tiere, Pflanzen oder Ungeziefer einbarten Versicherungsbedingungen. 20 21 Pauschaldeklaration Zusätzlich sind in einer Position, bis zur Höhe der Versicherungssumme von maximal 2 Mio. EUR, beispielsweise mitversichert: >A ufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten > Mehrkosten durch Technologiefortschritt > Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt > Dekontaminationskosten von Erdreich (für Umweltschäden an Versicherungsgrundstücken, z. B. durch ausgelaufenen Treibstoff aus Tankanlagen, ist gegebenenfalls eine besondere Bodenkaskoversicherung nötig) > Mehrkosten durch Preissteigerungen (Preisdifferenz-Versicherung) > Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Soweit Gebäude versichert sind: >a n der Außenseite des versicherten Gebäudes angebrachte Sachen, Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile gemäß Positionenerläuterung >W asserverlust infolge eines Rohrbruchs Soweit die Betriebseinrichtung versichert ist, sind bis 10 % der Versicherungssumme mitversichert: >B argeld, Wertpapiere und sonstige Urkunden, Telefon- und Geldkarten: - in qualifizierten Behältnissen bis höchstens 20.000 EUR -u nter einfachem Verschluss bis höchstens 2.000 EUR >d ie Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen und Datenträgern bis höchstens 25.000 EUR >d ie Geschäftsberaubung bis höchstens 25.000 EUR >d ie Botenberaubung innerhalb der Europäischen Union bis höchstens 10.000 EUR Neuwertversicherung mit Wertzuschlag Versicherungsschutz wird in der Regel auf der Grundlage einer Neuwertversicherung mit Wertzuschlag geboten. Eine Zeitwertentschädigung erfolgt lediglich für Sachen, deren Versicherungswert weniger als 40 % des Neuwertes beträgt. Selbstbehalt Für die Allgefahrenversicherung gilt ein abgestufter Selbstbehalt von 0 bis 1.000 EUR (danach richtet sich auch die Rabattierung dieser Risiken) je Schaden, ausgenommen bei Schäden durch die traditionellen Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Ein erhöhter Selbstbehalt von 2.500 EUR oder alternativ 10 %, mindestens 5.000 EUR, höchsten 50.000 EUR, gilt für jeden ersatzpflichtigen Schaden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch. Risikoausschlüsse 7 Aufzählung nicht vollständig; für den Versicherungsvertrag gelten die ver- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen7 sind zum Beispiel Schäden: > die vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden > durch bei Versicherungsabschluss vorhandene Mängel > durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand, Terrorismus sowie durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung > an und durch Bau- und Montageleistungen (mitversichert bleiben Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung) > durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Konstruktions- oder Planungsfehler, Verseuchung oder Vergiftung, Austritt und Einwirkung umweltgefährdender Gifte (mitversichert bleiben Schäden durch Verseuchung oder Vergiftung als Folge von Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung) > durch Mikroorganismen, Tiere, Pflanzen oder Ungeziefer einbarten Versicherungsbedingungen. 22 23 „All-Risks“-Betriebsschutz Besonderheit bei Terrorismusschäden Abweichend vom Risikoausschluss versichert KRAVAG Schäden durch Terrorismus auf der Grundlage einer Klausel bis zu einer Gesamtversicherungssumme des Versicherungsvertrages von 10 Mio. EUR. Übersteigt die Gesamtversicherungssumme 10 Mio. EUR, ist Versicherungsschutz für Terrorismusschäden besonders zu vereinbaren. Bei einer Gesamtversicherungssumme über 25 Mio. EUR kann Versicherungsschutz nur über den Spezialversicherer „Extremus AG“ erlangt werden. >d urch normale Witterungseinflüsse, Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung, Schäden durch Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen der versicherten Gebäude oder Gebäudeteile und der sonstigen Grundstücksbestandteilen > an im Freien befindlichen beweglichen Sachen durch Witterungseinflüsse oder durch Abhandenkommen > an Maschinen und technischen Einrichtungen, die nicht durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis entstehen (sogenannte innere Betriebsschäden sind gegen Mehrbeitrag versicherbar) > an versicherten Sachen durch Bearbeitung sowie Brandschäden an den versicherten Sachen durch deren Nutzung zur Erzeugung, Vermittlung und Weiterleitung von Wärme und Nutzfeuer > durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Alterung, Verschleiß, Rost, Korrosion und Erosion > an Sachen in nicht bezugsfertigen Gebäuden > durch Sturmflut > durch Schwamm, Pilz oder Schimmel, außer es handelt sich um den Folgeschaden eines versicherten Ereignisses durch Leitungswasser >d urch Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung, Erpressung sowie durch nicht aufklärbare Verluste und Inventurdifferenzen Mehrkostenversicherung Aufgrund eines versicherten Schadens entstehen häufig Mehrkosten für Maßnahmen, die zur Fortführung des Betriebes zu veranlassen sind. Versichert sind nunmehr auch Personalkosten bis zu einer Summe von 1 Mio. EUR. Solche Mehrkosten, zum Beispiel Aufwendungen für gemietete Gebäude oder technische Einrichtungsgegenstände, können aufgrund besonderer Vereinbarung in dem KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz mitversichert werden. Unsere Erfahrung zeigt, dass diese Deckungsform in der Regel ausreicht, um den entstandenen Schaden auszugleichen. Natürlich kann bei weiter gehendem Versicherungsbedarf (zum Beispiel bei speziellem Gefahrgutlager) auch eine traditionelle Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen werden. Nach Ihren Wünschen können Sie die KRAVAG-Logistic-Police sinnvoll ergänzen, zum Beispiel um: > die Speditions-Güterversicherung, die notwendig ist, wenn Sie auf der Grundlage der ADSp arbeiten > den KRAVAG-Unfallschutz für den Todes- und den Invaliditätsfall sowie den Verdienstausfall bei Unternehmern und Mitarbeitern zu besonders vorteilhaften Bedingungen > die spezielle Kombi-Rechtsschutzversicherung für das Straßenverkehrsgewerbe der R+V Versicherung, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Spezial-Strafrechtsschutzes > die Forderungsausfallversicherung der R+V zur Absicherung von Forderungsausfällen aus Warenlieferungen sowie Dienstund Werkleistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers Zudem können Sie Ihren Fuhrpark über ein gesondertes Versicherungskonzept nach einheitlichen Regeln mit vereinfachter Vertragsabwicklung nach Ihren individuellen Bedürfnissen bei KRAVAG eindecken. 22 23 „All-Risks“-Betriebsschutz Besonderheit bei Terrorismusschäden Abweichend vom Risikoausschluss versichert KRAVAG Schäden durch Terrorismus auf der Grundlage einer Klausel bis zu einer Gesamtversicherungssumme des Versicherungsvertrages von 10 Mio. EUR. Übersteigt die Gesamtversicherungssumme 10 Mio. EUR, ist Versicherungsschutz für Terrorismusschäden besonders zu vereinbaren. Bei einer Gesamtversicherungssumme über 25 Mio. EUR kann Versicherungsschutz nur über den Spezialversicherer „Extremus AG“ erlangt werden. >d urch normale Witterungseinflüsse, Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung, Schäden durch Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen der versicherten Gebäude oder Gebäudeteile und der sonstigen Grundstücksbestandteilen > an im Freien befindlichen beweglichen Sachen durch Witterungseinflüsse oder durch Abhandenkommen > an Maschinen und technischen Einrichtungen, die nicht durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis entstehen (sogenannte innere Betriebsschäden sind gegen Mehrbeitrag versicherbar) > an versicherten Sachen durch Bearbeitung sowie Brandschäden an den versicherten Sachen durch deren Nutzung zur Erzeugung, Vermittlung und Weiterleitung von Wärme und Nutzfeuer > durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Alterung, Verschleiß, Rost, Korrosion und Erosion > an Sachen in nicht bezugsfertigen Gebäuden > durch Sturmflut > durch Schwamm, Pilz oder Schimmel, außer es handelt sich um den Folgeschaden eines versicherten Ereignisses durch Leitungswasser >d urch Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung, Erpressung sowie durch nicht aufklärbare Verluste und Inventurdifferenzen Mehrkostenversicherung Aufgrund eines versicherten Schadens entstehen häufig Mehrkosten für Maßnahmen, die zur Fortführung des Betriebes zu veranlassen sind. Versichert sind nunmehr auch Personalkosten bis zu einer Summe von 1 Mio. EUR. Solche Mehrkosten, zum Beispiel Aufwendungen für gemietete Gebäude oder technische Einrichtungsgegenstände, können aufgrund besonderer Vereinbarung in dem KRAVAG-Logistic-Betriebsschutz mitversichert werden. Unsere Erfahrung zeigt, dass diese Deckungsform in der Regel ausreicht, um den entstandenen Schaden auszugleichen. Natürlich kann bei weiter gehendem Versicherungsbedarf (zum Beispiel bei speziellem Gefahrgutlager) auch eine traditionelle Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen werden. Nach Ihren Wünschen können Sie die KRAVAG-Logistic-Police sinnvoll ergänzen, zum Beispiel um: > die Speditions-Güterversicherung, die notwendig ist, wenn Sie auf der Grundlage der ADSp arbeiten > den KRAVAG-Unfallschutz für den Todes- und den Invaliditätsfall sowie den Verdienstausfall bei Unternehmern und Mitarbeitern zu besonders vorteilhaften Bedingungen > die spezielle Kombi-Rechtsschutzversicherung für das Straßenverkehrsgewerbe der R+V Versicherung, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Spezial-Strafrechtsschutzes > die Forderungsausfallversicherung der R+V zur Absicherung von Forderungsausfällen aus Warenlieferungen sowie Dienstund Werkleistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers Zudem können Sie Ihren Fuhrpark über ein gesondertes Versicherungskonzept nach einheitlichen Regeln mit vereinfachter Vertragsabwicklung nach Ihren individuellen Bedürfnissen bei KRAVAG eindecken. Ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe KRAVAG-LOGISTIC Informationen erhalten Sie bei den Straßenverkehrsgenossenschaften, den Volksbanken, Raiffeisenbanken, den R+V-Agenturen, der R+V Versicherungsgruppe in Wiesbaden oder der KRAVAG Direktion Transport, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft 23 185 70 4103 001 0 07.15 KRAVAG-Logistic-Police
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