1 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Gemeinde Apfeltrach Landkreis Unterallgäu Satzung für das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach in der Fassung vom 07. Dezember 2015 raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 2 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Gemeinde Apfeltrach Landkreis Unterallgäu, Regierungsbezirk Schwaben Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ in Dirlewang In der Fassung vom 07. Dezember 2015 Inhalt: A) Satzung B) Planzeichnung C) Verfahrensvermerke D) Begründung E) Umweltbericht Bearbeitung: raum D. klaus ehrhard architekt Am Immenberg 27 87742 Dirlewang Tel.: 08267 / 960 62 77 Mail: [email protected] Web: www.raumD.de raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 3 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Bebauungsplan Gemeinde Apfeltrach Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“ A) Satzung Satzung der Gemeinde Apfeltrach für das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“ in der Fassung vom 07.12.2015 Aufgrund - der §§ 2, 10 und 30 des Baugesetzbuches (BauGB), des Art. 23 des Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV), dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNa.SchG.) in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Apfeltrach folgende Satzung: § 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im nordöstlichen Ortsbereich. Er wird im Norden von einer bestehenden Wohn- und Gewerbebebauung sowie landwirtschaftlich genutzte Gebäude (Flur Nr. 281/2, 281/3, 281/4, 282), im Osten von landwirtschaftlichen Flächen (Flur Nr. 281 und 280/1 – Teilflächen), im Westen von einer bestehenden Wohnbebauung (Flur Nr. 281 (TF) und 280) und im Süden von der Gemeindeverbindungsstraße Apfeltrach – Mindelau (Flur Nr. 219/1) begrenzt (2) Das Baugebiet umfasst eine Fläche von ca. 7.688 m2 und beinhaltet Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 280/1 und 281, Gemarkung Apfeltrach. (3) Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs wird in der Planzeichnung entsprechend § 9 des BauGB festgesetzt. (4) Grundlage des Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan vom 07.12.2015, der im Parallelverfahren geändert wird. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 4 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach § 2 Bestandteile des Bebauungsplans Der Bebauungsplan besteht aus dem textlichen Teil A, Satzung, dem zeichnerischen Teil B, Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Teil C, Verfahrensvermerke in der Fassung vom 12.10.2015. Teil der Satzung ist die Begründung, Teil D und der Umweltbericht, Teil E jeweils in der Fassung vom 07.12.2015. § 3 Art der baulichen Nutzung (1) Das Baugebiet wird, zusammen mit dem darin liegenden Gebäudebestand, als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ gemäß § 4 der BauNVO ausgewiesen. § 4 Maß der baulichen Nutzung (1) Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die in der Bebauungsplanzeichnung eingetragenen Grundflächenzahlen (GRZ), die Geschossfläche (GFZ) sowie die Zahl der Vollgeschosse bestimmt, siehe auch nachfolgende Tabelle Gebietsteil GRZ GFZ Anzahl der Geschosse WA 0,40 0,60 I+D II Max. Trauf-/ Firsthöhe über OK Rohbeton Bodenplatte 4,40 / 8,60 6,40 / 8,60 (2) Die Maße für Dachneigung, Kniestockhöhe usw. gelten als Obergrenzen im Sinne des § 17 BauNVO. Die Traufhöhe ergibt sich aus dem Schnittpunkt der Außenkante der aufgehenden Außenwand mit der Außenkante der Dachhaut. § 5 Bauweise, Baugrenzen (1) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes „WA“ gilt die offene Bauweise (o) gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 5 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach (2) Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Innerhalb dieser Baugrenzen dürfen im Allgemeinen Wohngebiet Einzelhäuser mit maximal je zwei Wohneinheiten errichtet werden. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO kann ein Überschreiten der Baugrenze bis zu 1,50 m auf vierzig Prozent der Baukörperlänge für nachstehende Gebäudeteile zugelassen werden: Vordächer / Erker Quergiebel (Widerkehr) / Treppenstufen u.ä. (3) Bezüglich der Abstandsflächen gilt die Bayerische Bauordnung, (BayBO) Art. 6. § 6 Garagen / Carports und Nebengebäude (1) Pro Wohneinheit sind mindestens zwei Stellplätze auf dem zu bebauenden Grundstück nachzuweisen. Stellplätze können in Form von Garagen, Carportanlagen und ohne Überdachung nachgewiesen werden. Die Stellplatztiefe muss mindestens 5,00 m, die Stellplatzbreite mindestens 2,50 m betragen. Auch Stellflächen vor den Garagen gelten als Stellplatz, wenn die Mindesttiefe von 5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche eingehalten wird. (2) Garagen können entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung errichtet werden. Garagen können, auch wenn sie mit dem Hauptgebäude verbunden sind, direkt an die Grenze des Nachbargrundstückes anschließen. Bei Garagen, die im Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden, ist keine Grenzbebauung möglich Unterschiedliche Dachformen von Hauptgebäude und Garage sind möglich. Benachbarte Garagen, die an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, sind baulich auf einander abzustimmen (Höhe, Dachneigung usw.). Die Dachüberstände bei Garagen und Grenzbebauung sind mit den Nachbarn abzustimmen und einheitlich auszuführen. (3) Der Garagenstandort kann innerhalb der überbaubaren Fläche frei gewählt werden, der in der Planzeichnung vorgegebene Standort ist nicht verbindlich. Garagen in Kellern der Hauptgebäude sind nicht zugelassen. (4) Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO dürfen auch außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen errichtet werden. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 6 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach § 7 Bauliche Gestaltung (1) Gebäudeausrichtung Die Hauptfirstrichtung kann frei gewählt werden. Sie muss allerdings parallel zu einer der das Baugrundstück betreffenden Baugrenzen verlaufen. Die Gebäude sind als rechteckige bzw. quadratische Baukörper herzustellen. (2) Gebäudehöhe Geländebezug Die Oberkante Rohfußboden Erdgeschoss darf in der Gebäudemitte höchstens 0,25 m über Fahrbahnoberkante der Erschließungsstraße liegen. (3) Kniestockhöhen Die Kniestockhöhe bei I+D Bebauung wird über die Vorgabe zur Traufhöhe im § 4 geregelt. Bei Nebengebäuden / Garagen werden keine Kniestöcke zugelassen. (4) Dachausbildung / Dachgestaltung Für Hauptgebäude bei I+D - und II - Bebauung werden Satteldächer zugelassen. Die Dachneigung beträgt bei I+D-Bebauung: 32° bis 45°, bei II-Bebauung: 16° bis 25°. Bei Garagen und Nebengebäuden sind Dachform, Firstrichtung und Dachneigung frei wählbar. Außerdem ist die Ausführung von Flachdächern erlaubt. Dachgauben sind als stehende Gauben, Dreiecksgauben und Schleppgauben nur bei I+D-Bebauung erlaubt. Die Dachneigung ist der des Hauptfirstes anzupassen. Der Fußpunkt einer stehenden Gaube darf nicht über die Verlängerung der Außenwand vorstehen. Die maximale Gaubenbreite beträgt bei Einzelgauben 3,00 m. Pro Dachfläche sind bis zu zwei Gauben zulässig, wobei der Abstand von den Gebäudekanten 2,00 m und der Abstand zwischen den Gauben mind. 2,50 m betragen muss. Die Gaubenfläche ist auf 1/3 der Dachfläche zu beschränken. Maximal zulässige Länge bei Schleppgauben: 1/3 Länge der Dachlänge, gemessen von den Gebäudeaußenkanten, in dem Fall ist nur eine Gaube pro Dachfläche zulässig. Quergiebel sind zugelassen, die Oberkante des Quergiebels darf die Höhe des Hauptfirstes nicht überschreiten. Widerkehre dürfen höchstens bis zu 3,00 Meter über die Flucht der zugehörigen Außenwandlänge vorspringen, die Dachneigung ist der des Hauptgebäudes anzupassen. Pro Gebäude wird ein Widerkehr zugelassen. Die Dacheindeckung hat mit Dachziegelmaterial oder Betondachsteinen in naturziegelroten, braunen oder dunkelgrauen Farbtönen zu erfolgen. Die Dacheindeckung muss mit blendfreiem Ziegelmaterial erfolgen. Der Dachüberstand darf am Ortgang und an der Traufe höchstens 1,00 m betragen, bei vorgesetzten Balkonen gilt die Außenkante der Balkonkonstruktion. (5) Außenfassaden Die Außenfassaden sind mit hellem Putz bzw. –bei Holzfassaden- naturbelassen oder mit holztypischen Farben zu versehen. Grelle Anstriche sind unzulässig. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 7 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Blechverkleidungen sind nur an untergeordneten Bauteilen (Kamine / Gauben) zugelassen. § 8 Oberflächenwassernutzung (1) Das auf den Privatflächen anfallende Oberflächenwasser darf nicht auf den öffentlichen Grund geleitet werden; es ist innerhalb der Grundstücke mittels Verrieselung über die belebte Bodenzone zu versickern. In den privaten Grundstücken ist für Stellplätze und Zufahrten eine Ausführung mit versickerungsfähigen Belägen, z.B. mit Rasenpflaster, wassergebundener Decke o.ä. vorzunehmen, die eine Versickerung des Oberflächenwassers ermöglicht. Die zusätzliche Versiegelung nicht überbauter Flächen (z.B. Terrassen usw.) darf bei Grundstücken mit Einzelhäusern 10% der Gesamtfläche nicht überschreiten. (2) Die Gemeinde empfiehlt die Nutzung von Regenwasser mittels Zisternen. Regenwassernutzung innerhalb der Gebäude ist zu beantragen und darf ohne Genehmigung nicht installiert werden. § 9 Freiflächen und Einfriedungen Auf eine Einzäunung der Grundstücke sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Die Höhe der Einfriedungen darf 90 cm nicht überschreiten. Zu öffentlichen Flächen hin muss die Einfriedung einen Mindestabstand von 50 cm einhalten. Mauersockel aus Beton o.ä. sind –auch zwischen den Grundstücken- nicht zulässig. Bei Bedarf kann der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken mittels einer Trockenmauer aus Natursteinen überbrückt werden (siehe aus Umweltbericht Pkt. 4.1.). Der Höhenausgleich hat generell auf dem höher liegenden Grundstück zu erfolgen. (2) Veränderungen der Geländeoberflächen durch Aufschüttungen / Abgrabungen dürfen nur in dem Maß erfolgen, wie sie zur Errichtung der Gebäude zwingend erforderlich werden. Lichtböschungen vor Kellerfenstern sind zulässig. § 10 Verkehrsflächen, Sichtflächen (1) Sichtbehinderungen im Bereich von Grundstücksausfahrten sind nicht zulässig. Maximale Höhe der Bepflanzungen: 0,90 m. Sichteinschränkende Gehölze sind regelmäßig zurückzuschneiden. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 8 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach (2) Für alle Bauplätze gilt: Bepflanzungen, die an öffentliche Verkehrsflächen anschließen, müssen um 1,00 Meter vom Fahrbahnrand dauerhaft zurückgesetzt werden. Sie sind bei Bedarf bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. (3) Die Ableitung des Niederschlagswassers aus öffentlichen Flächen erfolgt durch Versickerung (siehe auch Umweltbericht Pkt. 4.1.), entsprechend den Anforderungen der NWFreiV und DWA Arbeitsblätter A 138, A117, M 153. Das Niederschlagswasser wird vor der Versickerung in Schlammfängen vorgereinigt. (4) Die Zufahrt zum neuen Baugebiet soll südlich einmal zwischen den Bauplätzen 6 und 7 und einmal zwischen den Bauplätzen 9 und 10 erfolgen. Die Anbindungen des Baugebietes erfolgen in Absprache mit den Verkehrsbehörden. § 11 Grünordnung, Ausgleichsflächen (1) Die privaten nicht versiegelten Flächen sind in ortsbildgerechter Art und Weise mit – nach Möglichkeit - heimischen Gehölzen zu bepflanzen bzw. zu begrünen und zu unterhalten. Die Bauplätze sind mit Laubbäumen (bevorzugt Obstbäume) und heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Sie sollten aus den in der Begründung unter Punkt 5.5 vorgeschlagenen Arten ausgewählt werden. (2) Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden auf den vorhandenen Ausgleichsflächen des Grundstücks Fl. Nr. 371 der Gemarkung Apfeltrach (= Ökokonto der Gemeinde Apfeltrach) ausgewiesen (siehe Umweltbericht Pkt. 4.3). Die Lagepläne für die externen Ausgleichsflächen sind Bestandteil der Satzung. Die Kosten für Grunderwerb, Gestaltung und Pflege der Ausgleichsflächen werden anteilig auf das Baugebiet umgelegt. Zur Ermittlung der Ausgleichsfläche werden die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke herangezogen. § 12 Versorgungsleitungen Im Baugebiet ist die unterirdische Verlegung von Versorgungsleitungen vorgesehen. Kabel und sonstige Versorgungsleitungen werden gebündelt verlegt. Die Grundstücksbesitzer haben die Einführung erdverlegter Kabel in ihre Grundstücke / Gebäude zu dulden. Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden über Netzerweiterungen der vorhandenen Leitungssysteme von Wasser und Abwasser in der Mindelauer Straße sichergestellt. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 9 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach § 13 Sonstige Hinweise, Bodendenkmäler, Emissionen Bei der Auffindung frühgeschichtlicher Funde sind die Erdarbeiten einzustellen und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Schwaben in 86672 Thierhaupten, Klosterberg 8 bzw. die „Untere Denkmalschutzbehörde“ des Landratsamtes Unterallgäu zu verständigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 DSchG ist jeder, der Bodendenkmäler auffindet, verpflichtet dies der „Unteren Denkmalschutzbehörde“ anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Nach Art. 8 Abs. 2 des DSchG sind die aufgefundenen Gegenstände am Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, sofern sie nicht vorher von der „Unteren Denkmalschutzbehörde“ freigegeben werden. Die von der Landwirtschaft ausgehenden Emissionen müssen, einschließlich Viehtrieb und Kleintierhaltung, hingenommen werden. Sie sind ebenso zu dulden wie Verkehrslärm, landwirtschaftlicher Verkehr, Kirchengeläut usw. § 14 Inkrafttreten Der Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ tritt mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Apfeltrach, den …………………………. Karin Schmalholz Erste Bürgermeisterin raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 10 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach C) Verfahrensvermerke Die Gemeinde Apfeltrach hat am 29.06.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“ in Apfeltrach beschlossen. Der Beschluss wurde am 07.07.2015 bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde durch Auslegung vom XXX bis XXX durchgeführt. Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom XXX wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB beteiligt. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom XXX wurde mit der Begründung und dem Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom XXX bis zum XXX im Rathaus der Gemeinde Apfeltrach und in der Geschäftsstelle der VG Dirlewang ausgelegt. Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan mit Beschluss vom XXX in der Fassung vom XXX gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am XXX gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Auf die Rechtsfolgen des § 44 sowie des § 214 des BauGB wurde hingewiesen. Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht liegt seit diesem Zeitpunkt zu den üblichen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht aus. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan ist mit der Bekanntmachung in Kraft getreten. Apfeltrach, den …………………………. Karin Schmalholz Erste Bürgermeisterin raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 11 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach D) Begründung 1. Geltungsbereich Die Gemeinde Apfeltrach hat am 29.06.2015 die Ausweisung des Baugebietes „Nördlich der Mindelauer Straße“ in Apfeltrach beschlossen. Das Baugebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand der Gemeinde und kann über die Gemeindeverbindungsstraße „Mindelauer Straße“ angefahren werden. Das Baugebiet bilden die derzeit landwirtschaftlich genutzten und unbebauten Grundstücke Flurstücke Nr. 280 und 281, Gemarkung Apfeltrach. Der Planbereich umfasst eine Fläche von ca. 7.688 m2. 2. Veranlassung Anlass für die Ausweisung des Baugebietes für die Gemeinde sind Anfragen junger Familien und Bürger der Gemeinde nach geeigneten Baugrundstücken sowie die Bauabsicht der Grundstückseigentümer. In den Bebauungsplan wird ein Teil der unter Punkt 1 genannten Baugrundstücke ohne Gebäudebestand aufgenommen. Der neue Bebauungsplan schließt im Westen direkt an eine bereits bestehende Wohnbebauung, im Norden an eine bestehende Wohn- und Gewerbebebauung sowie landwirtschaftlich genutzte Gebäude, und im Süden an die Mindelauer Straße an. Die östlich gelegenen Teilgrundstücke 280/1 und 281 werden weiterhin landwirtschaftlich genutzt und stehen momentan für Bauzwecke nicht zur Verfügung. Durch die geplante Bebauung entstehen zehn neue Bauplätze. Der Planungsbereich wird als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ nach dem § 4 der BauNVO ausgewiesen. Die Grundstücke 1 – 10 sind für eine Wohnbebauung ausreichend groß, die Größen liegen zwischen 600 m² und 745 m². raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 12 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach 3. Planrechtliche Voraussetzungen 3.1 Regionalplan Allgemeines: Die Gemeinde Apfeltrach liegt im Landkreis Unterallgäu, im bayerischen Teil der Region Donau-Iller, Region 15. Naturräumlich ist Apfeltrach der schwäbischen Schotterflurlandschaft (Iller-LechSchotterplatten) zuzuordnen. Der Bebauungsplan entspricht der Zielsetzung des Regionalplanes Donau-Iller, der Baugebietsausweisungen zur Deckung der Bedarfsansprüche der einheimischen bzw. hier arbeitenden Bevölkerung vorsieht. Im Entwurf des Landesentwicklungsprogramms vom Juli 2005 ist der „Teilraum VG Dirlewang“ als ein Gebiet ausgewiesen, „dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll“. *Landesentwicklungsprogramm Pkt. 4.4.1, vergl. Anlage 3.2 Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan Von der Gemeinde Apfeltrach wurde das Architekturbüro Kern aus Mindelheim mit der Änderung des Flächennutzungsplanes beauftragt. Der von LARS consult Memmingen ausgearbeitete Landschaftsplan wird in den Flächennutzungsplan integriert. Der Plan wurde mit Bescheid vom 08.06.2006 genehmigt. Die Fläche für das Baugebiet soll im Flächennutzungsplan als Wohngebietsfläche ausgewiesen werden (siehe Anlage, Auszug aus dem Flächennutzungsplan). Der Flächennutzungsplan sieht für das zur Bebauung vorgesehene Gebiet eine Ortsrandbegrünung vor. Da der Gemeinde für Begrünungsmaßnahmen derzeit nur Flächen im zukünftigen Baugebiet selbst zur Verfügung stehen, wurde gemäß der Planzeichnung ein privater Grünstreifen entlang des östlichen und südlichen Grenzverlaufes in die Planung aufgenommen. Dieser sieht unter anderem auch verpflichtend die Pflanzung mindestens eines hochstämmigen Baumes je Parzelle vor. 3.3 Ausgleichsflächen Die Gemeinde Apfeltrach verfügt über eine als Ausgleichsfläche geeignete Fläche (Flur Nr. 371), die in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde noch ökologisch zu gestalten ist. Das Grundstück liegt in der Gemarkung Apfeltrach. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 13 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Ermittlung der Ausgleichsflächen für das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“: siehe Umweltbericht Pkt. 4.2 und 4.3 3.4 Flächenbestand Das Gelände ist relativ eben. Vermutlich steht nach einer Rotlageschicht kiesiger Boden mit leicht schluffigen und sandigen Anteilen an. Der Boden ist somit als Bauland gut geeignet. Bei den zur Erschließung vorgesehenen Grundstücken handelt es sich um ehemalige landwirtschaftliche Flächen, die ausschließlich als Grünland genutzt wurden bzw. noch heute genutzt werden. 3.5 Vorschläge zur Vermeidung von Beeinträchtigungen In den vorhandenen Naturhaushalt soll so wenig wie möglich eingegriffen werden. Dies soll mit folgenden Maßnahmen abgesichert werden: - Reduzierung der überbaubaren Flächen - Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb der Privatgrundstücke - Versickerung des Niederschlagswassers aus öffentlichen Flächen - Reduzierung des Anteils versiegelter Flächen auf ein Minimum durch schmale Erschließungsstraßen (Gesamtbreite 5,50 m bzw. 6,00 m einschl. Bankette) und Vorplatzbefestigungen mit wasserdurchlässigen Belägen Die Niederschlagswasserbeseitigung hat unter Einhaltung der einschlägigen „Technischen Vorschriften“ - NWFrei = Niederschlagswasserfreistellungsverordnung TRENGW = Technische Regeln zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser, sowie unter Beachtung der Vorschriften der - ATV = Abwassertechnische Vereinigung zu erfolgen. 4. Bestand 4.1. Gebäudebestand Das geplante Baugebiet liegt nördlich der Mindelauer Straße (Gemeindeverbindungsstraße Mindelau - Apfeltrach) und grenzt im Westen an die bestehende Wohnbebauung, im Norden an bestehende Wohn- und Gewerbebebauung und landwirtschaftliche Anwesen und im Osten an landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Gebäudebestand an. 4.2 Verkehrsanbindung Das Baugebiet wird von Süden über die Mindelauer Straße neu erschlossen. Weitere verkehrsrelevante Einzelheiten siehe Pkt. 5.2 der Begründung, Verkehrskonzept. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 14 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach 5. Planung 5.1 Planungskonzept Grundlage des Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, der derzeit im Parallelverfahren vom Architekturbüro Kern aus Mindelheim entwickelt wird. Das zur Bebauung vorgesehene Gebiet ist als Wohngebiet (W) ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan sieht baulich zu entwickelnde Flächen vor. 5.2 Verkehrskonzept Die zukünftigen Bauplätze 1 bis 10 sollen von der Mindelauer Straße aus angefahren werden. Das Niederschlagswasser aus Verkehrsflächen wird unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften (NWFreiV, Arbeitsblätter DWA A 138, DWA A 117, sowie DWA M 153) und nach Vorreinigung in Schlammfängern versickert. Die Einzugsflächen liegen pro Einleitungsstelle unter 1000 Quadratmetern, sodass die NWFrei / TRENGW zur Anwendung kommen. 5.3 Gebäudegestaltung Der Flächennutzungsplan sieht im Bereich des Planungsgebietes eine Wohnbebauung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO vor. Für den Planungsbereich ist neben der geplanten Bebauung die vorhandene, angrenzende Bebauung südlich, westlich und nördlich ausschlaggebend für das Maß der baulichen Nutzung. Innerhalb des Baugebietes können Gebäude mit einem Vollgeschoss (I+D) bzw. mit zwei Vollgeschossen (II) gebaut werden. Die Gebäudehöhe (Firsthöhe) wird bei allen Grundstücken und sowohl bei einem wie auch bei zwei Vollgeschossen auf max. 8,60 Meter über OK Rohboden Erdgeschoss beschränkt. Auf eine starre Ausrichtung und Lage der Gebäude wird verzichtet, die Bebauung hat innerhalb der vorgegebenen Baugrenzen zu erfolgen. Die Firstrichtung aller Bauplätze ist frei wählbar, sie sollte wegen des gewünschten Einbaus von Solar- und Photovoltaiktechnik in Ost-West-Richtung liegen. Die erlaubte Dachneigung ist den bestehenden Gebäuden im näheren Umfeld angepasst. Aus ortsplanerischen Erwägungen werden nur Satteldächer zugelassen. Dachgeschossräume können durch den Einbau von Gauben oder einem Quergiebel bzw. durch liegende Dachfenster belichtet werden. Fassaden müssen ausreichend gegliedert und so geplant sein, dass eine ausreichende Belichtung des Innenraumes gewährleistet ist. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 15 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Garagen müssen über eine ausreichende, mindestens 5,00 m lange und vor der Garage liegende Zufahrt verfügen. Pro Wohneinheit sind zwei Stellplätze auszuweisen. Bedingt durch die geringen Straßenbreiten kann Dauerparken nicht gestattet werden. Deshalb sind innerhalb der Grundstücke sinnvoll und ausreichend Stellplätze für Bewohner und Besucher herzustellen. Die geforderte Stellplatzanzahl je Wohneinheit ist deshalb als Mindestanforderung zu verstehen. 5.4 Grundwasserstände Da kein aktuelles Baugrundgutachten vorliegt, sind für den Planungsbereich keine Grundwasserstände bekannt. Es wird den zukünftigen Bauherren deshalb empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten erstellen zu lassen und den Empfehlungen hinsichtlich wasserundurchlässiger Bauteile zu folgen, falls darauf hingewiesen wird. Bei der Aufstellung von wassergefährdenden Anlagen sind die besonderen Anforderungen an Statik und Auftriebssicherheit zu berücksichtigen. Die Bauwerber werden angewiesen, Behälter mit wassergefährdenden Inhalten auftriebssicher zu verankern. Bei den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (insbesondere Heizöllagerbehälter im Keller) im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollten die in § 9 Abs. 4 Anlagenverordnung (VAwS) genannten Anforderungen an die Aufstellung, die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten entsprechend beachtet werden. 5.5 Umweltschutz, Grünordnungskonzept Die Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb der Grundstücke hat über die belebte Bodenzone, möglichst in Verbindung mit Regenrückhaltesystemen, zu erfolgen. Die Häuser müssen ausreichende Wärmedämmung aufweisen und der aktuellen Wärmeschutzverordnung entsprechen. Die Reduzierung des Schadstoffausstoßes der Heizungen durch den Einbau von Brennwerttechnik, Holzheizungen, Flüssiggasheizungen bzw. Wärmepumpen ist anzustreben. Bei Flüssiggasheizungen sollten die Tankanlagen nach Möglichkeit im Boden versenkt werden. Firstrichtung der Gebäude siehe Punkt 5.3, bei jedem Gebäude sollte die Möglichkeit zur Errichtung einer Sonnenenergie – Nutzungsanlage gewährleistet sein. Das Planungsgebiet befindet sich in einem Ortsrandbereich, der ursprünglich vorwiegend als Grünland genutzt wurde. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 16 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Angrenzende Grundstücke sind z.T. mit hohen Hecken umschlossen. Auch die neu zu bebauenden Grundstücke sollen ansprechend bepflanzt werden. Seitens des Planers wird die Anpflanzung von Obstbäumen, in Verbindung mit niederwachsenden Heckenpflanzen –stauden innerhalb der Privatgrundstücke empfohlen. Dabei sind die Vorgaben der Satzung, § 10 Abs. 2, zu beachten. Vorschlagsliste für Anpflanzungen: Bäume Acer platanoides Acer campestre Carpinus betulus Fagus sylvatica Prunus avium Pyrus pyraster Quercus robur Sorbus aucuparia Tilia platyphyllus Tilia cordata Spitzahorn Feldahorn Hainbuche Rot-Buche Vogelkirsche Holzbirne Stieleiche Eberesche Sommerlinde Winterlinde Obstgehölze Äpfel: Kirsche: Zwetschge: Alkmene Gravensteiner Klarapfel James Grieve Roter Boskoop Clapps Liebling Gellerts Butterbirne Hedelfinger Wangenheims Frühzwetschge Sträucher Amelanchier canadensis Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Lonicera sylosteum Prunus spinosa Rosa avellana, multiflora Sambucus nigra Syringa vulgaris Viburnum lantana Viburnum opulus Felsenbirne Kornelkirsche Hartriegel Hasel Heckenkirsche Schlehe Wildrosen Schwarzer Holunder gemeiner Flieder wolliger Schneeball gewöhnlicher Schneeball Birne: Schutz des Unterbodens im Baugebiet raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 17 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Vor dem Beginn der Ausführungsarbeiten ist der wiederverwertbare Oberboden gemäß DIN 18 915 abzutragen und sachgerecht zu lagern. Die Qualität des Oberbodens darf durch die Lagerung nicht beeinträchtigt werden. 5.6 Emissionsschutz Emissionen aus der Landwirtschaft und durch landwirtschaftliche Nutzung der Anschlussflächen (Düngung, Weidebetreib) bzw. sonstiger benachbarter Wiesengrundstücke sind zu dulden. Die von Gewerbe- und Handwerksbetrieben bzw. Dienstleistungsbetrieben ausgehenden Emissionen sind, sofern die gesetzlich zugelassenen Werte eingehalten werden, hinzunehmen. Die vom Verkehrslärm ausgehenden Emissionen sind zu dulden. 5.7 Hochwasserschutz Das geplante Baugebiet ist –nach bisherigen Erkenntnissen- nicht durch Hochwasser gefährdet. 6. Infrastruktur, Erschließung Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung Im Zuge der Erschließung erfolgt die Anbindung der Grundstücke an die vorhandenen Leitungen der Wasserversorgung und des Abwassersystems. Die Wasserversorgung wird über den Anschluss an das vorhandene örtliche Wasserleitungsnetz im Bereich der Mindelauer Straße sichergestellt. Zur Sicherung des Brandschutzes wird im Baugebiet voraussichtlich ein Oberflurhydrant (Nähe Bauplatz X) und ein Unterflurhydrant (Nähe Bauplatz X) eingebaut. Die Abwasserentsorgung erfolgt als Freispiegelleitung über den ebenfalls in der Straße „XXX“ vorhandenen Abwasserkanal DN XXX mm. Die Abwasserreinigung erfolgt über die Kläranlage der Stadt Mindelheim Ableitung des Niederschlagswassers: siehe Punkt 5.2 Stromversorgung, Telefonanschluss raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 18 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Die Stromversorgung erfolgt durch die Lechwerke AG, Fernmeldeanschlüsse durch die Deutsche Telekom. Die Verlegung erdverlegter Kabel ist vorgesehen. Soweit Kabel – Verteilerschränke erforderlich sind, werden diese so versetzt, dass der Verteilerschrank in das Grundstück hineinragt. Diese ist von den Grundstückseigentümern kostenlos zu dulden. Die erforderliche Straßenbeleuchtung wird nach den Empfehlungen der Lechwerke AG vorgenommen. Wünsche der Anlieger werden, soweit diese mit den Vorschriften der LEW vereinbar sind, berücksichtigt. Müllabfuhr, Biokompost Zur Entsorgung des Biomülls sollten die Grundstückeigentümer Kompostierflächen innerhalb der Grundstücke einrichten. Die Müllabfuhr erfolgt, wie die Abholung der Bioabfälle, über die zentralen Einrichtungen des Landkreises Unterallgäu. Die Fahrbahnbreiten wurden entsprechend vorgesehen, Müllfahrzeuge können bei hindernisfreier Fahrbahn die Grundstücke anfahren. Erschließung Die Erschließung erfolgt durch die Gemeinde Apfeltrach. Für den Herstellungsaufwand werden Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Vermessungsgrundlage Die zur Vermessung erforderliche Kartengrundlage stellt das Vermessungsamt Mindelheim. 7. Statistik raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 19 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Gesamtfläche des Baugebiets 7.688 m2 Umfang des zur Bebauung vorgesehenen Anteils, Erschließungsfläche 7.688 m2 = 100,0 % Zur Bebauung vorgesehene Fläche, Netto – Bauland ohne Verkehrsflächen 6.650 m2 = 86.5 % Öffentliche Flächen, Verkehrswege (Straßen und Fußwege) 1.038 m2 = 13.5 % --------------------------------------7.688 m2 = 100.0 % Der Anteil der öffentlichen Flächen beläuft sich auf 13.5 % bezogen auf die Gesamtfläche von 7.688 m2. Die bebaubare Fläche beträgt anteilig 86.5 %. Die Aufteilung der Bauplätze erfolgt entsprechend Teil B, Planzeichnung. Auszug Flächennutzungsplan raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 20 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 21 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach E) Umweltbericht raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 22 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach 1. Beschreibung und Planung 1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung) Ziel des Bebauungsplanes ist es, bereits ortsansässigen bauwilligen Bürgern und dem Grundstückseigentümer die Bebauung von Teilflächen der Flurstücke 280/1 und 281 zu ermöglichen. Dies entspricht der Zielsetzung des Regionalplanes Donau-Iller, der Baugebietsausweisungen für die heimische bzw. hier arbeitende Bevölkerung vorsieht. Das Baugebiet liegt im nordöstlichen Ortsbereich von Apfeltrach und umfasst eine Fläche von 7.688 m2. Auf den zur Bebauung vorgesehenen Flächen befindet sich kein Gebäudebestand. Die Ausweisung erfolgt als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ gemäß den § 4 der BauNVO. Hierbei sind Bauplätze mit einer Gesamtfläche von 6.650 m2 und 1.038 m2 Verkehrsflächen (Erschließungsstraße) vorgesehen. Lt. Flächennutzungsplan findet in diesem Bereich mit dem Ausweisen dieser Fläche Wohnbebauung ihren vorläufigen Abschluss. Die Einplanung einer Ortsrandbegrünung ist gemäß Planzeichnung erfolgt. Da der Gemeinde für Begrünungsmaßnahmen derzeit nur Flächen im Baugebiet zur Verfügung stehen, wurde gemäß der Planzeichnung ein privater Grünstreifen entlang des südlichen und östlichen Grenzverlaufes in die Planung aufgenommen. Dieser sieht unter anderem auch verpflichtend die Pflanzung mindestens eines hochstämmigen Baumes je Parzelle vor. 1.2 Beschreibung der Festsetzungen des Planes Das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“ wird auf Grundlage des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom XXX ausgewiesen. Das Planungsgebiet beinhaltet die Fläche für 10 Wohnhäuser. Sie werden durch 5,50 m bzw. 6,00 m breite Straßen erschlossen. Die Zufahrt findet über eine Erschließungsschleife von der Mindelauer Straße aus statt. Im Allgemeinen Wohngebiet werden Grundstücksgrößen zwischen 600 m2 und 745 m2 angeboten. Dort ist eine Bebauung für Wohnhäuser mit bis zu zwei Wohneinheiten vorgesehen. Die vorgeschriebene Bauweise I+D bzw. II lehnt sich an die angrenzende Bebauung im, Süden, Norden und Westen an. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 23 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Die Versiegelung von Flächen innerhalb der Grundstücke darf neben der Bebauung 10 % der Gartenfläche nicht überschreiten. Die restlichen Flächen sind als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Das Niederschlagswasser ist innerhalb der Grundstücke zu versickern, es wird eine Verrieselung über die Vegetationsschicht empfohlen. 2. Rechtliche Grundlagen Nach § 2a Nr. 2 BauGB ist der Begründung des Bebauungsplanes ein Umweltbericht beizufügen, in dem die auf Grund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Auswirkungen auf die Umwelt dargelegt werden sollen. Die zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes beinhalten insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). In diesem Zusammenhang ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen und die Bodenversiegelung auf das notwendigste Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Dieser Forderung wird durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen (siehe hierzu Punkt 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung). § 1a Abs. 3 BauGB besagt, dass voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu vermeiden oder auszugleichen sind (siehe auch Eingriffsregelung nach § 9 Abs. 1 BNatSchG). Bei dem Bauvorhaben „Gemeinde Apfeltrach, Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“ sind nachhaltige Beeinträchtigungen zu erwarten, sodass die Eingriffsregelung zur Anwendung kommen muss. 3. Bestimmung der vorhandenen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Qualität des betroffenen Landschaftsbildes und der Auswirkungen des geplanten Vorhabens 3.1 Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft Das zukünftige Baugebiet wird gegenwärtig als Grünland genutzt. Durch die Mahd ist die Wiese relativ artenarm, Hauptbestandteile sind Klee und Löwenzahn. Das Gelände befindet sich im nordöstlichen Ortsbereich von Apfeltrach. Im Westen und Norden wird das Gebiet begrenzt durch eine vorhandene Wohn-, Gewerbe sowie landwirtschaftliche Bebauung, welche aus ein- bis zweigeschossigen Gebäuden besteht. Östlich des zukünftigen Baugebietes befinden sich weiterhin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die nicht mit erschlossen werden. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 24 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Im Süden befindet sich die Mindelauer Straße. Einstufung des Zustandes des Planungsgebietes nach der Bedeutung der Schutzgüter: Die Fläche des Planungsgebietes wird derzeit als Grünland mit regelmäßiger Mahd genutzt und ist somit relativ artenarm. Die Bedeutung des Gebietes für die Schutzgüter Arten und Lebensräume ist somit als gering einzustufen (Kategorie I, oberer Wert). Die Bedeutung der Fläche für das Schutzgut Landschaftsbild ist ebenfalls als gering einzustufen, da es sich hierbei um eine strukturarme, ungegliederte landwirtschaftliche Fläche handelt. In Bezug auf das Schutzgut Boden kann das Planungsgebiet als Fläche mittlerer Bedeutung (unterer Wert) eingestuft werden, da es sich bei dem intensiv genutzten Grünland um einen anthropogen, überprägten Boden ohne Eignung für die Entwicklung von besonderen Biotopen handelt. Die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft werden von dem Bauvorhaben nicht oder nur sehr gering tangiert, sodass deren Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild als gering eingestuft werden kann. 3.2 Erfassen der Auswirkungen des Eingriffes Für die geplante Bebauung als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ wurde eine Grundflächenzahl von 0.4 festgelegt. Aus dem Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung wird die Intensität der Beeinträchtigung abgeleitet. Baubedingt werden größere Flächen verändert und Oberboden zwischengelagert. Durch die Anlage von Gebäuden, Straße und Zufahrten werden bis zu 50 % der Flächen dauerhaft versiegelt. Es entstehen durch die Wohnungsnutzung keine nennenswerten betriebsbedingten Belastungen. Es sind auf Grund der Versiegelung Umweltauswirkungen mittlerer Erheblichkeit für das Schutzgut Boden zu erwarten. Auf Grund der geringen Bedeutung der Fläche für die unter 3.1 erwähnten Schutzgüter und der Zuordnung des Planungsgebietes hinsichtlich der Eingriffsschwere ergibt sich durch Überlagerung folgende Beeinträchtigungsintensität für Naturhaushalt und Landschaftsbild. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 25 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Bei der Weiterentwicklung der Planung kann durch verschiedene Vermeidungsmaßnahmen, die am Eingriffsort durchzuführen sind, der erforderliche Kompensationsbedarf verringert werden. Mit der Standortwahl (Ortsrandlage) und der überschaubaren Größe wurde bereits im Flächennutzungsplan die Vermeidung von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen zum Teil berücksichtigt. Zur Lebensraumverbesserung innerhalb des Baugebietes und zur Begrünung des Quartiers ist die Pflanzung von mindestens je einem heimischen Hochstamm sowie gemäß Plandarstellung ein Heckenstreifen entlang der östlichen und südlichen Grenze im Gartenbereich der Baugrundstücke vorgesehen. Einer weiteren Optimierung der Planung unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten dienen folgende Maßnahmen zur Vermeidung von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und grünordnerische Maßnahmen zur Wohnfeldgestaltung. Schutzgut Arten und Lebensräume - Bündelung von Versorgungsleitungen und Wegen Die äußere Erschließung erfolgt von Süden über die bereits vorhandene Erschließung „Mindelauer Straße“. Die innere Erschließung der Grundstücke erfolgt über eine Ringstraße, die in einer Breite von 5,50 bzw. 6,00 m geplant ist. Es wurde versucht, die Versiegelung durch Verkehrsanlagen möglichst gering zu halten (Gesamtbreite der Erschließungsstraße einschl. Bankette). - Verbot tiergruppenschädigender Anlagen, wie Sockelmauern bei Zäunen. Es soll weitestgehend auf jegliche Einfriedungen verzichtet werden, so dass Wanderwege von verschiedensten Tierarten nur in geringem Umfang gestört werden. Höhensprünge sind mit Natursteinmauern in Trockenbauweise auszubilden, wodurch wertvolle Lebensräume für Kleinlebewesen geschaffen werden. Schutzgut Wasser Wasser aus öffentlichen Verkehrsflächen wird entsprechend der technischen Vorschriften (NWFreiV / DWA – Arbeitsblätter usw.) nach Vorreinigung in Schlammfängen versickert. Das Niederschlagswasser ist in den Grundstücken zu versickern, dabei ist eine flächige Versickerung über die Vegetationsschicht vorgeschrieben, der Einbau von Wasserrückhaltesystemen ist erwünscht. Es wird empfohlen, das Wasser für die Gartenbewässerung zu verwenden. - Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge im Bereich der Zufahrten und Stellplätze auf den Grundstücken. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 26 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Schutzgut Boden (Regelung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB) - Reduzierung des Versiegelungsgrades durch reduzierte Verkehrsflächen - Verwendung versickerungsfähiger Beläge (siehe Ausführungen zu Schutzgut Wasser) - Schichtgetrennte Lagerung und ggf. Wiedereinbau des Bodens bei Durchführung der Baumaßnahmen Grünordnerische Maßnahmen zur Wohnfeldumgestaltung - Naturnahe Gestaltung privater Grünflächen durch Verwendung von heimischen Gehölzen (Liste siehe Begründung zum Bebauungsplan). Je Grundstück ist mind. 1 Hochstamm zu pflanzen. Die Versiegelung des Bodens ist auf Terrassen und Zufahrten zu beschränken. Zufahrten sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. - Das Baugebiet erhält durch einen bepflanzten Grünstreifen eine durchgehende Randeingrünung als Übergang zur östlich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Fläche und südlich zur Mindelauer Straße. Diese stellt auch die im Flächennutzungsplan geforderte Randeingrünung von Wohnbaugebieten dar. 4.2 Ermittlung des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen Berechnung der für den Ausgleich relevanten Fläche: Teil Flurstücke 280/1 und 281 (CAD-ermittelt) = relevante Fläche für Ausgleich 7.688 m2 7.688 m2 Für die gesamte zu bebauende Fläche von geringer Bedeutung mit einer Gesamtfläche einschl. Erschließung von 7.688 m2 sieht die Planung eine Bebauung mit einer GRZ von 0,4 vor. Dies entspricht einer Beeinträchtigungsintensität des Feldes A I, der Kompensationsfaktor für diese Grundstücke ist zwischen 0,3 und 0,6 anzusetzen. Aufgrund der geplanten Grundflächenzahl und der Qualität und Quantität der Vermeidungsmaßnahmen (siehe Punkt 4.1) werden für die Kompensation Faktoren im mittleren Bereich gewählt. Es wird von einem Faktor für den Ausgleich der Beeinträchtigungen für den Bereich der zu bebauenden Fläche von 0,40 ausgegangen, da die GRZ mit einem verhältnismäßig geringen Wert von 0,40 festgelegt ist. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 27 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Eingriffsschwere: Grundstücksflächen Typ A hoher Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad (GRZ >0,35) Typ B niedr. bis mittl. Versiegelungsgrad (GRZ <0,35) Kategorie I Gebiete geringer Bedeutung (Gründland intensiv) Grundstücke AI 1 bis 10 Kompensationsbedarf Flächengröße Ausgleichsfaktor Kompensationsbedarf 7.688 m² 0,40 3.075,20 m² 3.075,20 m2 4.3 Auswahl geeigneter Flächen für naturschutzfachliche sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen Die Auswahl der Maßnahmen orientiert sich an den örtlichen Zielen der Landschaftsentwicklung bzw. am landschaftlichen Leitbild und an den übergeordneten naturschutzfachlichen Zielen für den betroffenen Landschaftsraum bzw. dessen Untereinheiten. Der Ausgleichsbedarf von 3.075,20 m2 wird durch einen externen Ausgleich auf Flächen aus dem Ökokonto der Gemeinde Apfeltrach und von folgender Fläche abgebucht: Gemarkung Apfeltrach, Gesamtfläche: Bereits abgebucht: Abbuchung: Flurnummer 371 5.908 m2 1.391 m2 (Maßnahmen aus Flurbereinigung) 3.075,20 m2 Derzeit steht noch eine Fläche von 4.571 m2 für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. Diese eignet sich sehr gut zum Zwecke des Ausgleichs. Teilflächen sind bereits belegt. Die für den Ausgleich benötigte, weitere Teilfläche wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ökologisch gestaltet. Der Kompensationsbedarf in Höhe von 3.075,20 m2 wird von dieser Fläche abgebucht. Die Lage der Ausgleichsfläche ist der Karte im Anhang zu entnehmen. raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 28 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach 5. Zusammenfassung Die Gemeinde Apfeltrach hat zur Schaffung von Bauland für bauwillige Bürger die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Das 7.688 m2 große Neubaugebiet soll im nordöstlichen Bereich des Ortes entstehen. Die Ausweisung des Baulandes ist ein Eingriff im Sinne des BayNatSchG, von dem Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ausgehen. Nach einer Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes des betroffenen Gebietes in Bezug auf die relevanten Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Landschaft und einer Aufstellung der Auswirkungen der Planung kann ein gewisser Bedarf an Ausgleich festgestellt werden. Durch umfangreiche Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen bei der Planung des Baugebietes kann durch Abwägung der notwendige Ausgleich für die nachteiligen Auswirkungen auf ca. 40 % der Größe des Baugebietes festgesetzt werden. Die Ausgleichsmaßnahme wird von einer Ausgleichsfläche aus dem Ökokonto der Gemeinde Apfeltrach abgebucht, die noch ökologisch zu gestalten ist. Apfeltrach, den …………………………. Karin Schmalholz Erste Bürgermeisterin Anlagen: (1) Übersichtsplan Ausgleichsfläche Flur Nr. 371 (2) Orthofoto Ausgleichsfläche Flur Nr. 371 (3) Derzeitige Belegung der Ausgleichsfläche Flur Nr. 371 raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 29 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Übersichtsplan Ausgleichsfläche Flur Nr. 371 raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 30 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Orthofoto Ausgleichsfläche Flur Nr. 371 raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang 31 Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ Gemeinde Apfeltrach Derzeitige Belegung der Ausgleichsfläche Flur Nr. 371 raum D. klaus ehrhard architekt am immenberg 27 87742 dirlewang
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