Textliche Festsetzungen

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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Gemeinde Apfeltrach
Landkreis Unterallgäu
Satzung
für das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
in der Fassung vom 07. Dezember 2015
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D.
klaus ehrhard architekt
am immenberg 27
87742 dirlewang
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Gemeinde Apfeltrach
Landkreis Unterallgäu, Regierungsbezirk Schwaben
Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ in Dirlewang
In der Fassung vom 07. Dezember 2015
Inhalt:
A) Satzung
B) Planzeichnung
C) Verfahrensvermerke
D) Begründung
E) Umweltbericht
Bearbeitung:
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D. klaus ehrhard architekt
Am Immenberg 27
87742 Dirlewang
Tel.: 08267 / 960 62 77
Mail: [email protected]
Web: www.raumD.de
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D.
klaus ehrhard architekt
am immenberg 27
87742 dirlewang
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Bebauungsplan
Gemeinde Apfeltrach
Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“
A) Satzung
Satzung der Gemeinde Apfeltrach für das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer
Straße“ in der Fassung vom 07.12.2015
Aufgrund
-
der §§ 2, 10 und 30 des Baugesetzbuches (BauGB),
des Art. 23 des Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO),
der Bayerischen Bauordnung (BayBO),
der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO),
der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die
Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV),
dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNa.SchG.)
in der jeweils gültigen Fassung
erlässt die Gemeinde Apfeltrach folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im nordöstlichen Ortsbereich.
Er wird im Norden von einer bestehenden Wohn- und Gewerbebebauung sowie
landwirtschaftlich genutzte Gebäude (Flur Nr. 281/2, 281/3, 281/4, 282), im Osten
von landwirtschaftlichen Flächen (Flur Nr. 281 und 280/1 – Teilflächen), im
Westen von einer bestehenden Wohnbebauung (Flur Nr. 281 (TF) und 280) und
im Süden von der Gemeindeverbindungsstraße Apfeltrach – Mindelau (Flur Nr.
219/1) begrenzt
(2) Das Baugebiet umfasst eine Fläche von ca. 7.688 m2 und beinhaltet
Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 280/1 und 281, Gemarkung Apfeltrach.
(3) Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs wird in der Planzeichnung
entsprechend § 9 des BauGB festgesetzt.
(4) Grundlage des Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan vom 07.12.2015,
der im Parallelverfahren geändert wird.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
§ 2 Bestandteile des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan besteht aus dem textlichen Teil A, Satzung, dem
zeichnerischen Teil B, Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Teil C,
Verfahrensvermerke in der Fassung vom 12.10.2015. Teil der Satzung ist die
Begründung, Teil D und der Umweltbericht, Teil E jeweils in der Fassung vom
07.12.2015.
§ 3 Art der baulichen Nutzung
(1) Das Baugebiet wird, zusammen mit dem darin liegenden Gebäudebestand, als
„Allgemeines Wohngebiet (WA)“ gemäß § 4 der BauNVO ausgewiesen.
§ 4 Maß der baulichen Nutzung
(1) Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die in der
Bebauungsplanzeichnung eingetragenen Grundflächenzahlen (GRZ), die
Geschossfläche (GFZ) sowie die Zahl der Vollgeschosse bestimmt, siehe auch
nachfolgende Tabelle
Gebietsteil
GRZ
GFZ
Anzahl der
Geschosse
WA
0,40
0,60
I+D
II
Max. Trauf-/
Firsthöhe über
OK Rohbeton
Bodenplatte
4,40 / 8,60
6,40 / 8,60
(2) Die Maße für Dachneigung, Kniestockhöhe usw. gelten als Obergrenzen im
Sinne des § 17 BauNVO.
Die Traufhöhe ergibt sich aus dem Schnittpunkt der Außenkante der aufgehenden
Außenwand mit der Außenkante der Dachhaut.
§ 5 Bauweise, Baugrenzen
(1) Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes „WA“ gilt die offene Bauweise (o)
gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
(2) Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Innerhalb
dieser Baugrenzen dürfen im Allgemeinen Wohngebiet Einzelhäuser mit maximal
je zwei Wohneinheiten errichtet werden.
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO kann ein Überschreiten der Baugrenze bis zu
1,50 m auf vierzig Prozent der Baukörperlänge für nachstehende Gebäudeteile
zugelassen werden: Vordächer / Erker Quergiebel (Widerkehr) / Treppenstufen
u.ä.
(3) Bezüglich der Abstandsflächen gilt die Bayerische Bauordnung,
(BayBO) Art. 6.
§ 6 Garagen / Carports und Nebengebäude
(1) Pro Wohneinheit sind mindestens zwei Stellplätze auf dem zu bebauenden
Grundstück nachzuweisen. Stellplätze können in Form von Garagen,
Carportanlagen und ohne Überdachung nachgewiesen werden. Die Stellplatztiefe
muss mindestens 5,00 m, die Stellplatzbreite mindestens 2,50 m betragen. Auch
Stellflächen vor den Garagen gelten als Stellplatz, wenn die Mindesttiefe von
5,00 m zur öffentlichen Verkehrsfläche eingehalten wird.
(2) Garagen können entsprechend den Vorgaben der Bayerischen Bauordnung
errichtet werden. Garagen können, auch wenn sie mit dem Hauptgebäude
verbunden sind, direkt an die Grenze des Nachbargrundstückes anschließen.
Bei Garagen, die im Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen errichtet werden, ist
keine Grenzbebauung möglich
Unterschiedliche Dachformen von Hauptgebäude und Garage sind möglich.
Benachbarte Garagen, die an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet
werden, sind baulich auf einander abzustimmen (Höhe, Dachneigung usw.).
Die Dachüberstände bei Garagen und Grenzbebauung sind mit den Nachbarn
abzustimmen und einheitlich auszuführen.
(3) Der Garagenstandort kann innerhalb der überbaubaren Fläche frei gewählt
werden, der in der Planzeichnung vorgegebene Standort ist nicht verbindlich.
Garagen in Kellern der Hauptgebäude sind nicht zugelassen.
(4) Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO dürfen auch
außerhalb der überbaubaren Grundstückflächen errichtet werden.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
§ 7 Bauliche Gestaltung
(1) Gebäudeausrichtung
Die Hauptfirstrichtung kann frei gewählt werden. Sie muss allerdings parallel zu
einer der das Baugrundstück betreffenden Baugrenzen verlaufen. Die Gebäude
sind als rechteckige bzw. quadratische Baukörper herzustellen.
(2) Gebäudehöhe Geländebezug
Die Oberkante Rohfußboden Erdgeschoss darf in der Gebäudemitte höchstens
0,25 m über Fahrbahnoberkante der Erschließungsstraße liegen.
(3) Kniestockhöhen
Die Kniestockhöhe bei I+D Bebauung wird über die Vorgabe zur Traufhöhe im § 4
geregelt. Bei Nebengebäuden / Garagen werden keine Kniestöcke zugelassen.
(4) Dachausbildung / Dachgestaltung
Für Hauptgebäude bei I+D - und II - Bebauung werden Satteldächer zugelassen.
Die Dachneigung beträgt bei I+D-Bebauung: 32° bis 45°,
bei II-Bebauung: 16° bis 25°.
Bei Garagen und Nebengebäuden sind Dachform, Firstrichtung und Dachneigung
frei wählbar. Außerdem ist die Ausführung von Flachdächern erlaubt.
Dachgauben sind als stehende Gauben, Dreiecksgauben und Schleppgauben nur
bei I+D-Bebauung erlaubt. Die Dachneigung ist der des Hauptfirstes anzupassen.
Der Fußpunkt einer stehenden Gaube darf nicht über die Verlängerung der
Außenwand vorstehen.
Die maximale Gaubenbreite beträgt bei Einzelgauben 3,00 m.
Pro Dachfläche sind bis zu zwei Gauben zulässig, wobei der Abstand von den
Gebäudekanten 2,00 m und der Abstand zwischen den Gauben mind. 2,50 m
betragen muss. Die Gaubenfläche ist auf 1/3 der Dachfläche zu beschränken.
Maximal zulässige Länge bei Schleppgauben: 1/3 Länge der Dachlänge,
gemessen von den Gebäudeaußenkanten, in dem Fall ist nur eine Gaube pro
Dachfläche zulässig.
Quergiebel sind zugelassen, die Oberkante des Quergiebels darf die Höhe des
Hauptfirstes nicht überschreiten.
Widerkehre dürfen höchstens bis zu 3,00 Meter über die Flucht der zugehörigen
Außenwandlänge vorspringen, die Dachneigung ist der des Hauptgebäudes
anzupassen. Pro Gebäude wird ein Widerkehr zugelassen.
Die Dacheindeckung hat mit Dachziegelmaterial oder Betondachsteinen in
naturziegelroten, braunen oder dunkelgrauen Farbtönen zu erfolgen. Die
Dacheindeckung muss mit blendfreiem Ziegelmaterial erfolgen.
Der Dachüberstand darf am Ortgang und an der Traufe höchstens 1,00 m
betragen, bei vorgesetzten Balkonen gilt die Außenkante der Balkonkonstruktion.
(5) Außenfassaden
Die Außenfassaden sind mit hellem Putz bzw. –bei Holzfassaden- naturbelassen
oder mit holztypischen Farben zu versehen. Grelle Anstriche sind unzulässig.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Blechverkleidungen sind nur an untergeordneten Bauteilen (Kamine / Gauben)
zugelassen.
§ 8 Oberflächenwassernutzung
(1) Das auf den Privatflächen anfallende Oberflächenwasser darf nicht auf den
öffentlichen Grund geleitet werden; es ist innerhalb der Grundstücke mittels
Verrieselung über die belebte Bodenzone zu versickern.
In den privaten Grundstücken ist für Stellplätze und Zufahrten eine Ausführung mit
versickerungsfähigen Belägen, z.B. mit Rasenpflaster, wassergebundener Decke
o.ä. vorzunehmen, die eine Versickerung des Oberflächenwassers ermöglicht.
Die zusätzliche Versiegelung nicht überbauter Flächen (z.B. Terrassen usw.) darf
bei Grundstücken mit Einzelhäusern 10% der Gesamtfläche nicht überschreiten.
(2) Die Gemeinde empfiehlt die Nutzung von Regenwasser mittels Zisternen.
Regenwassernutzung innerhalb der Gebäude ist zu beantragen und darf ohne
Genehmigung nicht installiert werden.
§ 9 Freiflächen und Einfriedungen
Auf eine Einzäunung der Grundstücke sollte nach Möglichkeit verzichtet werden.
Die Höhe der Einfriedungen darf 90 cm nicht überschreiten.
Zu öffentlichen Flächen hin muss die Einfriedung einen Mindestabstand von 50 cm
einhalten.
Mauersockel aus Beton o.ä. sind –auch zwischen den Grundstücken- nicht
zulässig. Bei Bedarf kann der Höhenunterschied zwischen den Grundstücken
mittels einer Trockenmauer aus Natursteinen überbrückt werden (siehe aus
Umweltbericht Pkt. 4.1.). Der Höhenausgleich hat generell auf dem höher
liegenden Grundstück zu erfolgen.
(2) Veränderungen der Geländeoberflächen durch Aufschüttungen / Abgrabungen
dürfen nur in dem Maß erfolgen, wie sie zur Errichtung der Gebäude zwingend
erforderlich werden.
Lichtböschungen vor Kellerfenstern sind zulässig.
§ 10 Verkehrsflächen, Sichtflächen
(1) Sichtbehinderungen im Bereich von Grundstücksausfahrten sind nicht zulässig.
Maximale Höhe der Bepflanzungen: 0,90 m. Sichteinschränkende Gehölze sind
regelmäßig zurückzuschneiden.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
(2) Für alle Bauplätze gilt: Bepflanzungen, die an öffentliche Verkehrsflächen
anschließen, müssen um 1,00 Meter vom Fahrbahnrand dauerhaft zurückgesetzt
werden. Sie sind bei Bedarf bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
(3) Die Ableitung des Niederschlagswassers aus öffentlichen Flächen erfolgt durch
Versickerung (siehe auch Umweltbericht Pkt. 4.1.), entsprechend den
Anforderungen der NWFreiV und DWA Arbeitsblätter A 138, A117, M 153. Das
Niederschlagswasser wird vor der Versickerung in Schlammfängen vorgereinigt.
(4) Die Zufahrt zum neuen Baugebiet soll südlich einmal zwischen den Bauplätzen
6 und 7 und einmal zwischen den Bauplätzen 9 und 10 erfolgen. Die Anbindungen
des Baugebietes erfolgen in Absprache mit den Verkehrsbehörden.
§ 11 Grünordnung, Ausgleichsflächen
(1) Die privaten nicht versiegelten Flächen sind in ortsbildgerechter Art und Weise
mit – nach Möglichkeit - heimischen Gehölzen zu bepflanzen bzw. zu begrünen
und zu unterhalten. Die Bauplätze sind mit Laubbäumen (bevorzugt Obstbäume)
und heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Sie sollten aus den in der Begründung
unter Punkt 5.5 vorgeschlagenen Arten ausgewählt werden.
(2) Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden auf den vorhandenen
Ausgleichsflächen des Grundstücks Fl. Nr. 371 der Gemarkung Apfeltrach
(= Ökokonto der Gemeinde Apfeltrach) ausgewiesen (siehe Umweltbericht Pkt.
4.3).
Die Lagepläne für die externen Ausgleichsflächen sind Bestandteil der Satzung.
Die Kosten für Grunderwerb, Gestaltung und Pflege der Ausgleichsflächen werden
anteilig auf das Baugebiet umgelegt.
Zur Ermittlung der Ausgleichsfläche werden die zur Bebauung vorgesehenen
Grundstücke herangezogen.
§ 12 Versorgungsleitungen
Im Baugebiet ist die unterirdische Verlegung von Versorgungsleitungen
vorgesehen. Kabel und sonstige Versorgungsleitungen werden gebündelt verlegt.
Die Grundstücksbesitzer haben die Einführung erdverlegter Kabel in ihre
Grundstücke / Gebäude zu dulden.
Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden über Netzerweiterungen
der vorhandenen Leitungssysteme von Wasser und Abwasser in der Mindelauer
Straße sichergestellt.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
§ 13 Sonstige Hinweise, Bodendenkmäler, Emissionen
Bei der Auffindung frühgeschichtlicher Funde sind die Erdarbeiten einzustellen
und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Schwaben in
86672 Thierhaupten, Klosterberg 8 bzw. die „Untere Denkmalschutzbehörde“ des
Landratsamtes Unterallgäu zu verständigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 DSchG ist jeder, der Bodendenkmäler auffindet, verpflichtet
dies der „Unteren Denkmalschutzbehörde“ anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet
sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der
Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben.
Nach Art. 8 Abs. 2 des DSchG sind die aufgefundenen Gegenstände am Fundort
bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen,
sofern sie nicht vorher von der „Unteren Denkmalschutzbehörde“ freigegeben
werden.
Die von der Landwirtschaft ausgehenden Emissionen müssen, einschließlich
Viehtrieb und Kleintierhaltung, hingenommen werden. Sie sind ebenso zu dulden
wie Verkehrslärm, landwirtschaftlicher Verkehr, Kirchengeläut usw.
§ 14 Inkrafttreten
Der Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“ tritt mit seiner ortsüblichen
Bekanntmachung in Kraft.
Apfeltrach, den ………………………….
Karin Schmalholz
Erste Bürgermeisterin
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
C) Verfahrensvermerke
Die Gemeinde Apfeltrach hat am 29.06.2015 die Aufstellung des
Bebauungsplanes für das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“ in
Apfeltrach beschlossen.
Der Beschluss wurde am 07.07.2015 bekannt gemacht.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde
durch Auslegung vom XXX bis XXX durchgeführt.
Zu dem Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom XXX wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB beteiligt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom XXX wurde mit der
Begründung und dem Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
XXX bis zum XXX im Rathaus der Gemeinde Apfeltrach und in der Geschäftsstelle
der VG Dirlewang ausgelegt.
Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan mit Beschluss vom XXX in der
Fassung vom XXX gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde am XXX gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Auf die Rechtsfolgen des § 44 sowie des § 214 des BauGB wurde hingewiesen.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht liegt seit diesem Zeitpunkt
zu den üblichen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht aus.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Bebauungsplan ist mit der Bekanntmachung in Kraft getreten.
Apfeltrach, den ………………………….
Karin Schmalholz
Erste Bürgermeisterin
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
D) Begründung
1. Geltungsbereich
Die Gemeinde Apfeltrach hat am 29.06.2015 die Ausweisung des Baugebietes
„Nördlich der Mindelauer Straße“ in Apfeltrach beschlossen.
Das Baugebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand der Gemeinde und kann über die
Gemeindeverbindungsstraße „Mindelauer Straße“ angefahren werden.
Das Baugebiet bilden die derzeit landwirtschaftlich genutzten und unbebauten
Grundstücke Flurstücke Nr. 280 und 281, Gemarkung Apfeltrach.
Der Planbereich umfasst eine Fläche von ca. 7.688 m2.
2. Veranlassung
Anlass für die Ausweisung des Baugebietes für die Gemeinde sind Anfragen
junger Familien und Bürger der Gemeinde nach geeigneten Baugrundstücken
sowie die Bauabsicht der Grundstückseigentümer.
In den Bebauungsplan wird ein Teil der unter Punkt 1 genannten Baugrundstücke
ohne Gebäudebestand aufgenommen.
Der neue Bebauungsplan schließt im Westen direkt an eine bereits bestehende
Wohnbebauung, im Norden an eine bestehende Wohn- und Gewerbebebauung
sowie landwirtschaftlich genutzte Gebäude, und im Süden an die Mindelauer
Straße an. Die östlich gelegenen Teilgrundstücke 280/1 und 281 werden weiterhin
landwirtschaftlich genutzt und stehen momentan für Bauzwecke nicht zur
Verfügung.
Durch die geplante Bebauung entstehen zehn neue Bauplätze.
Der Planungsbereich wird als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ nach dem § 4 der
BauNVO ausgewiesen.
Die Grundstücke 1 – 10 sind für eine Wohnbebauung ausreichend groß, die
Größen liegen zwischen 600 m² und 745 m².
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
3. Planrechtliche Voraussetzungen
3.1 Regionalplan
Allgemeines:
Die Gemeinde Apfeltrach liegt im Landkreis Unterallgäu, im bayerischen Teil der
Region Donau-Iller, Region 15.
Naturräumlich ist Apfeltrach der schwäbischen Schotterflurlandschaft (Iller-LechSchotterplatten) zuzuordnen.
Der Bebauungsplan entspricht der Zielsetzung des Regionalplanes Donau-Iller,
der Baugebietsausweisungen zur Deckung der Bedarfsansprüche der
einheimischen bzw. hier arbeitenden Bevölkerung vorsieht.
Im Entwurf des Landesentwicklungsprogramms vom Juli 2005 ist der
„Teilraum VG Dirlewang“
als ein Gebiet ausgewiesen, „dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt
werden soll“.
*Landesentwicklungsprogramm Pkt. 4.4.1, vergl. Anlage
3.2 Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan
Von der Gemeinde Apfeltrach wurde das Architekturbüro Kern aus Mindelheim mit
der Änderung des Flächennutzungsplanes beauftragt.
Der von LARS consult Memmingen ausgearbeitete Landschaftsplan wird in den
Flächennutzungsplan integriert.
Der Plan wurde mit Bescheid vom 08.06.2006 genehmigt.
Die Fläche für das Baugebiet soll im Flächennutzungsplan als Wohngebietsfläche
ausgewiesen werden (siehe Anlage, Auszug aus dem Flächennutzungsplan).
Der Flächennutzungsplan sieht für das zur Bebauung vorgesehene Gebiet eine
Ortsrandbegrünung vor. Da der Gemeinde für Begrünungsmaßnahmen derzeit nur
Flächen im zukünftigen Baugebiet selbst zur Verfügung stehen, wurde gemäß der
Planzeichnung ein privater Grünstreifen entlang des östlichen und südlichen
Grenzverlaufes in die Planung aufgenommen. Dieser sieht unter anderem auch
verpflichtend die Pflanzung mindestens eines hochstämmigen Baumes je Parzelle
vor.
3.3 Ausgleichsflächen
Die Gemeinde Apfeltrach verfügt über eine als Ausgleichsfläche geeignete Fläche
(Flur Nr. 371), die in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde noch
ökologisch zu gestalten ist. Das Grundstück liegt in der Gemarkung Apfeltrach.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Ermittlung der Ausgleichsflächen für das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer
Straße“: siehe Umweltbericht Pkt. 4.2 und 4.3
3.4 Flächenbestand
Das Gelände ist relativ eben. Vermutlich steht nach einer Rotlageschicht kiesiger
Boden mit leicht schluffigen und sandigen Anteilen an. Der Boden ist somit als
Bauland gut geeignet.
Bei den zur Erschließung vorgesehenen Grundstücken handelt es sich um
ehemalige landwirtschaftliche Flächen, die ausschließlich als Grünland genutzt
wurden bzw. noch heute genutzt werden.
3.5 Vorschläge zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
In den vorhandenen Naturhaushalt soll so wenig wie möglich eingegriffen werden.
Dies soll mit folgenden Maßnahmen abgesichert werden:
- Reduzierung der überbaubaren Flächen
- Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb der Privatgrundstücke
- Versickerung des Niederschlagswassers aus öffentlichen Flächen
- Reduzierung des Anteils versiegelter Flächen auf ein Minimum durch
schmale Erschließungsstraßen (Gesamtbreite 5,50 m bzw. 6,00 m einschl.
Bankette) und Vorplatzbefestigungen mit wasserdurchlässigen Belägen
Die Niederschlagswasserbeseitigung hat unter Einhaltung der einschlägigen
„Technischen Vorschriften“
- NWFrei
= Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
TRENGW = Technische Regeln zur Einleitung von
Niederschlagswasser in das Grundwasser, sowie unter
Beachtung der Vorschriften der
- ATV
= Abwassertechnische Vereinigung
zu erfolgen.
4. Bestand
4.1. Gebäudebestand
Das geplante Baugebiet liegt nördlich der Mindelauer Straße
(Gemeindeverbindungsstraße Mindelau - Apfeltrach) und grenzt im Westen an die
bestehende Wohnbebauung, im Norden an bestehende Wohn- und
Gewerbebebauung und landwirtschaftliche Anwesen und im Osten an
landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne Gebäudebestand an.
4.2 Verkehrsanbindung
Das Baugebiet wird von Süden über die Mindelauer Straße neu erschlossen.
Weitere verkehrsrelevante Einzelheiten siehe Pkt. 5.2 der Begründung,
Verkehrskonzept.
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5. Planung
5.1 Planungskonzept
Grundlage des Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan mit integriertem
Landschaftsplan, der derzeit im Parallelverfahren vom Architekturbüro Kern aus
Mindelheim entwickelt wird.
Das zur Bebauung vorgesehene Gebiet ist als Wohngebiet (W) ausgewiesen.
Der Flächennutzungsplan sieht baulich zu entwickelnde Flächen vor.
5.2 Verkehrskonzept
Die zukünftigen Bauplätze 1 bis 10 sollen von der Mindelauer Straße aus
angefahren werden.
Das Niederschlagswasser aus Verkehrsflächen wird unter Beachtung der
einschlägigen Vorschriften (NWFreiV, Arbeitsblätter DWA A 138, DWA A 117,
sowie DWA M 153) und nach Vorreinigung in Schlammfängern versickert. Die
Einzugsflächen liegen pro Einleitungsstelle unter 1000 Quadratmetern, sodass die
NWFrei / TRENGW zur Anwendung kommen.
5.3 Gebäudegestaltung
Der Flächennutzungsplan sieht im Bereich des Planungsgebietes eine
Wohnbebauung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO vor.
Für den Planungsbereich ist neben der geplanten Bebauung die vorhandene,
angrenzende Bebauung südlich, westlich und nördlich ausschlaggebend für das
Maß der baulichen Nutzung. Innerhalb des Baugebietes können Gebäude mit
einem Vollgeschoss (I+D) bzw. mit zwei Vollgeschossen (II) gebaut werden.
Die Gebäudehöhe (Firsthöhe) wird bei allen Grundstücken und sowohl bei einem
wie auch bei zwei Vollgeschossen auf max. 8,60 Meter über OK Rohboden
Erdgeschoss beschränkt.
Auf eine starre Ausrichtung und Lage der Gebäude wird verzichtet, die Bebauung
hat innerhalb der vorgegebenen Baugrenzen zu erfolgen.
Die Firstrichtung aller Bauplätze ist frei wählbar, sie sollte wegen des
gewünschten Einbaus von Solar- und Photovoltaiktechnik in Ost-West-Richtung
liegen.
Die erlaubte Dachneigung ist den bestehenden Gebäuden im näheren Umfeld
angepasst. Aus ortsplanerischen Erwägungen werden nur Satteldächer
zugelassen.
Dachgeschossräume können durch den Einbau von Gauben oder einem
Quergiebel bzw. durch liegende Dachfenster belichtet werden.
Fassaden müssen ausreichend gegliedert und so geplant sein, dass eine
ausreichende Belichtung des Innenraumes gewährleistet ist.
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Garagen müssen über eine ausreichende, mindestens 5,00 m lange und vor der
Garage liegende Zufahrt verfügen. Pro Wohneinheit sind zwei Stellplätze
auszuweisen.
Bedingt durch die geringen Straßenbreiten kann Dauerparken nicht gestattet
werden. Deshalb sind innerhalb der Grundstücke sinnvoll und ausreichend
Stellplätze für Bewohner und Besucher herzustellen. Die geforderte
Stellplatzanzahl je Wohneinheit ist deshalb als Mindestanforderung zu verstehen.
5.4 Grundwasserstände
Da kein aktuelles Baugrundgutachten vorliegt, sind für den Planungsbereich keine
Grundwasserstände bekannt. Es wird den zukünftigen Bauherren deshalb
empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgutachten erstellen zu lassen und den
Empfehlungen hinsichtlich wasserundurchlässiger Bauteile zu folgen, falls darauf
hingewiesen wird.
Bei der Aufstellung von wassergefährdenden Anlagen sind die besonderen
Anforderungen an Statik und Auftriebssicherheit zu berücksichtigen.
Die Bauwerber werden angewiesen, Behälter mit wassergefährdenden Inhalten
auftriebssicher zu verankern.
Bei den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (insbesondere
Heizöllagerbehälter im Keller) im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollten die
in § 9 Abs. 4 Anlagenverordnung (VAwS) genannten Anforderungen an die
Aufstellung, die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten entsprechend
beachtet werden.
5.5 Umweltschutz, Grünordnungskonzept
Die Versickerung des Niederschlagswassers innerhalb der Grundstücke hat über
die belebte Bodenzone, möglichst in Verbindung mit Regenrückhaltesystemen, zu
erfolgen.
Die Häuser müssen ausreichende Wärmedämmung aufweisen und der aktuellen
Wärmeschutzverordnung entsprechen.
Die Reduzierung des Schadstoffausstoßes der Heizungen durch den Einbau von
Brennwerttechnik, Holzheizungen, Flüssiggasheizungen bzw. Wärmepumpen ist
anzustreben.
Bei Flüssiggasheizungen sollten die Tankanlagen nach Möglichkeit im Boden
versenkt werden.
Firstrichtung der Gebäude siehe Punkt 5.3, bei jedem Gebäude sollte die
Möglichkeit zur Errichtung einer Sonnenenergie – Nutzungsanlage gewährleistet
sein.
Das Planungsgebiet befindet sich in einem Ortsrandbereich, der ursprünglich
vorwiegend als Grünland genutzt wurde.
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Angrenzende Grundstücke sind z.T. mit hohen Hecken umschlossen. Auch die
neu zu bebauenden Grundstücke sollen ansprechend bepflanzt werden. Seitens
des Planers wird die Anpflanzung von Obstbäumen, in Verbindung mit
niederwachsenden Heckenpflanzen –stauden innerhalb der Privatgrundstücke
empfohlen. Dabei sind die Vorgaben der Satzung, § 10 Abs. 2, zu beachten.
Vorschlagsliste für Anpflanzungen:
Bäume
Acer platanoides
Acer campestre
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Prunus avium
Pyrus pyraster
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia platyphyllus
Tilia cordata
Spitzahorn
Feldahorn
Hainbuche
Rot-Buche
Vogelkirsche
Holzbirne
Stieleiche
Eberesche
Sommerlinde
Winterlinde
Obstgehölze
Äpfel:
Kirsche:
Zwetschge:
Alkmene
Gravensteiner
Klarapfel
James Grieve
Roter Boskoop
Clapps Liebling
Gellerts Butterbirne
Hedelfinger
Wangenheims Frühzwetschge
Sträucher
Amelanchier canadensis
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Lonicera sylosteum
Prunus spinosa
Rosa avellana, multiflora
Sambucus nigra
Syringa vulgaris
Viburnum lantana
Viburnum opulus
Felsenbirne
Kornelkirsche
Hartriegel
Hasel
Heckenkirsche
Schlehe
Wildrosen
Schwarzer Holunder
gemeiner Flieder
wolliger Schneeball
gewöhnlicher Schneeball
Birne:
Schutz des Unterbodens im Baugebiet
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Vor dem Beginn der Ausführungsarbeiten ist der wiederverwertbare Oberboden
gemäß DIN 18 915 abzutragen und sachgerecht zu lagern. Die Qualität des
Oberbodens darf durch die Lagerung nicht beeinträchtigt werden.
5.6 Emissionsschutz
Emissionen aus der Landwirtschaft und durch landwirtschaftliche Nutzung der
Anschlussflächen (Düngung, Weidebetreib) bzw. sonstiger benachbarter
Wiesengrundstücke sind zu dulden.
Die von Gewerbe- und Handwerksbetrieben bzw. Dienstleistungsbetrieben
ausgehenden Emissionen sind, sofern die gesetzlich zugelassenen Werte
eingehalten werden, hinzunehmen.
Die vom Verkehrslärm ausgehenden Emissionen sind zu dulden.
5.7 Hochwasserschutz
Das geplante Baugebiet ist –nach bisherigen Erkenntnissen- nicht durch
Hochwasser gefährdet.
6. Infrastruktur, Erschließung
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung
Im Zuge der Erschließung erfolgt die Anbindung der Grundstücke an die
vorhandenen Leitungen der Wasserversorgung und des Abwassersystems.
Die Wasserversorgung wird über den Anschluss an das vorhandene örtliche
Wasserleitungsnetz im Bereich der Mindelauer Straße sichergestellt.
Zur Sicherung des Brandschutzes wird im Baugebiet voraussichtlich ein
Oberflurhydrant (Nähe Bauplatz X) und ein Unterflurhydrant (Nähe
Bauplatz X) eingebaut.
Die Abwasserentsorgung erfolgt als Freispiegelleitung über den ebenfalls in der
Straße „XXX“ vorhandenen Abwasserkanal DN XXX mm.
Die Abwasserreinigung erfolgt über die Kläranlage der Stadt Mindelheim
Ableitung des Niederschlagswassers: siehe Punkt 5.2
Stromversorgung, Telefonanschluss
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Die Stromversorgung erfolgt durch die Lechwerke AG, Fernmeldeanschlüsse
durch die Deutsche Telekom. Die Verlegung erdverlegter Kabel ist vorgesehen.
Soweit Kabel – Verteilerschränke erforderlich sind, werden diese so versetzt, dass
der Verteilerschrank in das Grundstück hineinragt. Diese ist von den
Grundstückseigentümern kostenlos zu dulden.
Die erforderliche Straßenbeleuchtung wird nach den Empfehlungen der
Lechwerke AG vorgenommen. Wünsche der Anlieger werden, soweit diese mit
den Vorschriften der LEW vereinbar sind, berücksichtigt.
Müllabfuhr, Biokompost
Zur Entsorgung des Biomülls sollten die Grundstückeigentümer Kompostierflächen
innerhalb der Grundstücke einrichten.
Die Müllabfuhr erfolgt, wie die Abholung der Bioabfälle, über die zentralen
Einrichtungen des Landkreises Unterallgäu. Die Fahrbahnbreiten wurden
entsprechend vorgesehen, Müllfahrzeuge können bei hindernisfreier Fahrbahn die
Grundstücke anfahren.
Erschließung
Die Erschließung erfolgt durch die Gemeinde Apfeltrach.
Für den Herstellungsaufwand werden Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.
Vermessungsgrundlage
Die zur Vermessung erforderliche Kartengrundlage stellt das Vermessungsamt
Mindelheim.
7. Statistik
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Gesamtfläche des Baugebiets
7.688 m2
Umfang des zur Bebauung vorgesehenen Anteils,
Erschließungsfläche
7.688 m2
=
100,0 %
Zur Bebauung vorgesehene Fläche,
Netto – Bauland ohne Verkehrsflächen
6.650 m2
=
86.5 %
Öffentliche Flächen, Verkehrswege
(Straßen und Fußwege)
1.038 m2
=
13.5 %
--------------------------------------7.688 m2
=
100.0 %
Der Anteil der öffentlichen Flächen beläuft sich auf 13.5 % bezogen auf die
Gesamtfläche von 7.688 m2. Die bebaubare Fläche beträgt anteilig 86.5 %.
Die Aufteilung der Bauplätze erfolgt entsprechend Teil B, Planzeichnung.
Auszug Flächennutzungsplan
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
E) Umweltbericht
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
1. Beschreibung und Planung
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung)
Ziel des Bebauungsplanes ist es, bereits ortsansässigen bauwilligen Bürgern und
dem Grundstückseigentümer die Bebauung von Teilflächen der Flurstücke 280/1
und 281 zu ermöglichen.
Dies entspricht der Zielsetzung des Regionalplanes Donau-Iller, der
Baugebietsausweisungen für die heimische bzw. hier arbeitende Bevölkerung
vorsieht.
Das Baugebiet liegt im nordöstlichen Ortsbereich von Apfeltrach und umfasst eine
Fläche von 7.688 m2. Auf den zur Bebauung vorgesehenen Flächen befindet sich
kein Gebäudebestand.
Die Ausweisung erfolgt als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ gemäß den § 4 der
BauNVO.
Hierbei sind Bauplätze mit einer Gesamtfläche von 6.650 m2 und 1.038 m2
Verkehrsflächen (Erschließungsstraße) vorgesehen.
Lt. Flächennutzungsplan findet in diesem Bereich mit dem Ausweisen dieser
Fläche Wohnbebauung ihren vorläufigen Abschluss. Die Einplanung einer
Ortsrandbegrünung ist gemäß Planzeichnung erfolgt.
Da der Gemeinde für Begrünungsmaßnahmen derzeit nur Flächen im Baugebiet
zur Verfügung stehen, wurde gemäß der Planzeichnung ein privater Grünstreifen
entlang des südlichen und östlichen Grenzverlaufes in die Planung aufgenommen.
Dieser sieht unter anderem auch verpflichtend die Pflanzung mindestens eines
hochstämmigen Baumes je Parzelle vor.
1.2 Beschreibung der Festsetzungen des Planes
Das Baugebiet „Nördlich der Mindelauer Straße“ wird auf Grundlage des
Flächennutzungsplanes in der Fassung vom XXX ausgewiesen.
Das Planungsgebiet beinhaltet die Fläche für 10 Wohnhäuser. Sie werden durch
5,50 m bzw. 6,00 m breite Straßen erschlossen. Die Zufahrt findet über eine
Erschließungsschleife von der Mindelauer Straße aus statt.
Im Allgemeinen Wohngebiet werden Grundstücksgrößen zwischen 600 m2 und
745 m2 angeboten. Dort ist eine Bebauung für Wohnhäuser mit bis zu zwei
Wohneinheiten vorgesehen.
Die vorgeschriebene Bauweise I+D bzw. II lehnt sich an die angrenzende
Bebauung im, Süden, Norden und Westen an.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Die Versiegelung von Flächen innerhalb der Grundstücke darf neben der
Bebauung 10 % der Gartenfläche nicht überschreiten. Die restlichen Flächen sind
als Grünflächen anzulegen und gärtnerisch zu gestalten.
Das Niederschlagswasser ist innerhalb der Grundstücke zu versickern, es wird
eine Verrieselung über die Vegetationsschicht empfohlen.
2. Rechtliche Grundlagen
Nach § 2a Nr. 2 BauGB ist der Begründung des Bebauungsplanes ein
Umweltbericht beizufügen, in dem die auf Grund der Umweltprüfung ermittelten
und bewerteten Auswirkungen auf die Umwelt dargelegt werden sollen.
Die zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes beinhalten insbesondere
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen, sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). In diesem Zusammenhang ist mit Grund und Boden
sparsam umzugehen und die Bodenversiegelung auf das notwendigste Maß zu
begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Dieser Forderung wird durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen
(siehe hierzu Punkt 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung).
§ 1a Abs. 3 BauGB besagt, dass voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes zu vermeiden oder auszugleichen sind (siehe auch
Eingriffsregelung nach § 9 Abs. 1 BNatSchG).
Bei dem Bauvorhaben „Gemeinde Apfeltrach, Baugebiet „Nördlich der Mindelauer
Straße“ sind nachhaltige Beeinträchtigungen zu erwarten, sodass die
Eingriffsregelung zur Anwendung kommen muss.
3. Bestimmung der vorhandenen Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
sowie der Qualität des betroffenen Landschaftsbildes und der Auswirkungen
des geplanten Vorhabens
3.1 Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft
Das zukünftige Baugebiet wird gegenwärtig als Grünland genutzt. Durch die Mahd
ist die Wiese relativ artenarm, Hauptbestandteile sind Klee und Löwenzahn.
Das Gelände befindet sich im nordöstlichen Ortsbereich von Apfeltrach.
Im Westen und Norden wird das Gebiet begrenzt durch eine vorhandene Wohn-,
Gewerbe sowie landwirtschaftliche Bebauung, welche aus ein- bis
zweigeschossigen Gebäuden besteht. Östlich des zukünftigen Baugebietes
befinden sich weiterhin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die nicht mit
erschlossen werden.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Im Süden befindet sich die Mindelauer Straße.
Einstufung des Zustandes des Planungsgebietes nach der Bedeutung der
Schutzgüter:
Die Fläche des Planungsgebietes wird derzeit als Grünland mit regelmäßiger
Mahd genutzt und ist somit relativ artenarm. Die Bedeutung des Gebietes für die
Schutzgüter Arten und Lebensräume ist somit als gering einzustufen (Kategorie I,
oberer Wert).
Die Bedeutung der Fläche für das Schutzgut Landschaftsbild ist ebenfalls als
gering einzustufen, da es sich hierbei um eine strukturarme, ungegliederte
landwirtschaftliche Fläche handelt.
In Bezug auf das Schutzgut Boden kann das Planungsgebiet als Fläche mittlerer
Bedeutung (unterer Wert) eingestuft werden, da es sich bei dem intensiv
genutzten Grünland um einen anthropogen, überprägten Boden ohne Eignung für
die Entwicklung von besonderen Biotopen handelt.
Die Schutzgüter Wasser, Klima und Luft werden von dem Bauvorhaben nicht oder
nur sehr gering tangiert, sodass deren Bedeutung für den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild als gering eingestuft werden kann.
3.2 Erfassen der Auswirkungen des Eingriffes
Für die geplante Bebauung als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ wurde eine
Grundflächenzahl von 0.4 festgelegt.
Aus dem Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung wird die Intensität der
Beeinträchtigung abgeleitet.
Baubedingt werden größere Flächen verändert und Oberboden zwischengelagert.
Durch die Anlage von Gebäuden, Straße und Zufahrten werden bis zu 50 % der
Flächen dauerhaft versiegelt. Es entstehen durch die Wohnungsnutzung keine
nennenswerten betriebsbedingten Belastungen.
Es sind auf Grund der Versiegelung Umweltauswirkungen mittlerer Erheblichkeit
für das Schutzgut Boden zu erwarten.
Auf Grund der geringen Bedeutung der Fläche für die unter 3.1 erwähnten
Schutzgüter und der Zuordnung des Planungsgebietes hinsichtlich der
Eingriffsschwere ergibt sich durch Überlagerung folgende
Beeinträchtigungsintensität für Naturhaushalt und Landschaftsbild.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
4.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung
Bei der Weiterentwicklung der Planung kann durch verschiedene
Vermeidungsmaßnahmen, die am Eingriffsort durchzuführen sind, der
erforderliche Kompensationsbedarf verringert werden.
Mit der Standortwahl (Ortsrandlage) und der überschaubaren Größe wurde bereits
im Flächennutzungsplan die Vermeidung von erheblichen und nachhaltigen
Beeinträchtigungen zum Teil berücksichtigt.
Zur Lebensraumverbesserung innerhalb des Baugebietes und zur Begrünung des
Quartiers ist die Pflanzung von mindestens je einem heimischen Hochstamm
sowie gemäß Plandarstellung ein Heckenstreifen entlang der östlichen und
südlichen Grenze im Gartenbereich der Baugrundstücke vorgesehen.
Einer weiteren Optimierung der Planung unter naturschutzfachlichen
Gesichtspunkten dienen folgende Maßnahmen zur Vermeidung von erheblichen
und nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und
grünordnerische Maßnahmen zur Wohnfeldgestaltung.
Schutzgut Arten und Lebensräume
- Bündelung von Versorgungsleitungen und Wegen
Die äußere Erschließung erfolgt von Süden über die bereits vorhandene
Erschließung „Mindelauer Straße“. Die innere Erschließung der Grundstücke
erfolgt über eine Ringstraße, die in einer Breite von 5,50 bzw. 6,00 m geplant ist.
Es wurde versucht, die Versiegelung durch Verkehrsanlagen möglichst gering zu
halten (Gesamtbreite der Erschließungsstraße einschl. Bankette).
- Verbot tiergruppenschädigender Anlagen, wie Sockelmauern bei Zäunen.
Es soll weitestgehend auf jegliche Einfriedungen verzichtet werden, so dass
Wanderwege von verschiedensten Tierarten nur in geringem Umfang gestört
werden. Höhensprünge sind mit Natursteinmauern in Trockenbauweise
auszubilden, wodurch wertvolle Lebensräume für Kleinlebewesen geschaffen
werden.
Schutzgut Wasser
Wasser aus öffentlichen Verkehrsflächen wird entsprechend der technischen
Vorschriften (NWFreiV / DWA – Arbeitsblätter usw.) nach Vorreinigung in
Schlammfängen versickert.
Das Niederschlagswasser ist in den Grundstücken zu versickern, dabei ist eine
flächige Versickerung über die Vegetationsschicht vorgeschrieben, der Einbau von
Wasserrückhaltesystemen ist erwünscht. Es wird empfohlen, das Wasser für die
Gartenbewässerung zu verwenden.
- Erhalt der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung
versickerungsfähiger Beläge im Bereich der Zufahrten und Stellplätze auf den
Grundstücken.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Schutzgut Boden (Regelung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB)
- Reduzierung des Versiegelungsgrades durch reduzierte Verkehrsflächen
- Verwendung versickerungsfähiger Beläge (siehe Ausführungen zu Schutzgut
Wasser)
- Schichtgetrennte Lagerung und ggf. Wiedereinbau des Bodens bei Durchführung
der Baumaßnahmen
Grünordnerische Maßnahmen zur Wohnfeldumgestaltung
- Naturnahe Gestaltung privater Grünflächen durch Verwendung von heimischen
Gehölzen (Liste siehe Begründung zum Bebauungsplan). Je Grundstück ist mind.
1 Hochstamm zu pflanzen. Die Versiegelung des Bodens ist auf Terrassen und
Zufahrten zu beschränken.
Zufahrten sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.
- Das Baugebiet erhält durch einen bepflanzten Grünstreifen eine durchgehende
Randeingrünung als Übergang zur östlich gelegenen landwirtschaftlich genutzten
Fläche und südlich zur Mindelauer Straße. Diese stellt auch die im
Flächennutzungsplan geforderte Randeingrünung von Wohnbaugebieten dar.
4.2 Ermittlung des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen
Berechnung der für den Ausgleich relevanten Fläche:
Teil Flurstücke 280/1 und 281 (CAD-ermittelt)
= relevante Fläche für Ausgleich
7.688 m2
7.688 m2
Für die gesamte zu bebauende Fläche von geringer Bedeutung mit einer
Gesamtfläche einschl. Erschließung von 7.688 m2 sieht die Planung eine
Bebauung mit einer GRZ von 0,4 vor.
Dies entspricht einer Beeinträchtigungsintensität des Feldes A I, der
Kompensationsfaktor für diese Grundstücke ist zwischen 0,3 und 0,6 anzusetzen.
Aufgrund der geplanten Grundflächenzahl und der Qualität und Quantität der
Vermeidungsmaßnahmen (siehe Punkt 4.1) werden für die Kompensation
Faktoren im mittleren Bereich gewählt.
Es wird von einem Faktor für den Ausgleich der Beeinträchtigungen für den
Bereich der zu bebauenden Fläche von 0,40 ausgegangen, da die GRZ mit einem
verhältnismäßig geringen Wert von 0,40 festgelegt ist.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Eingriffsschwere:
Grundstücksflächen
Typ A hoher Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad (GRZ >0,35)
Typ B niedr. bis mittl. Versiegelungsgrad (GRZ <0,35)
Kategorie I
Gebiete
geringer
Bedeutung
(Gründland
intensiv)
Grundstücke
AI
1 bis 10
Kompensationsbedarf
Flächengröße
Ausgleichsfaktor
Kompensationsbedarf
7.688 m²
0,40
3.075,20 m²
3.075,20 m2
4.3 Auswahl geeigneter Flächen für naturschutzfachliche sinnvolle
Ausgleichsmaßnahmen
Die Auswahl der Maßnahmen orientiert sich an den örtlichen Zielen der
Landschaftsentwicklung bzw. am landschaftlichen Leitbild und an den
übergeordneten naturschutzfachlichen Zielen für den betroffenen
Landschaftsraum bzw. dessen Untereinheiten.
Der Ausgleichsbedarf von 3.075,20 m2 wird durch einen externen Ausgleich auf
Flächen aus dem Ökokonto der Gemeinde Apfeltrach und von folgender Fläche
abgebucht:
Gemarkung Apfeltrach,
Gesamtfläche:
Bereits abgebucht:
Abbuchung:
Flurnummer 371
5.908 m2
1.391 m2 (Maßnahmen aus Flurbereinigung)
3.075,20 m2
Derzeit steht noch eine Fläche von 4.571 m2 für Ausgleichsmaßnahmen zur
Verfügung.
Diese eignet sich sehr gut zum Zwecke des Ausgleichs. Teilflächen sind bereits
belegt. Die für den Ausgleich benötigte, weitere Teilfläche wird in Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde ökologisch gestaltet.
Der Kompensationsbedarf in Höhe von 3.075,20 m2 wird von dieser Fläche
abgebucht.
Die Lage der Ausgleichsfläche ist der Karte im Anhang zu entnehmen.
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
5. Zusammenfassung
Die Gemeinde Apfeltrach hat zur Schaffung von Bauland für bauwillige Bürger die
Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen.
Das 7.688 m2 große Neubaugebiet soll im nordöstlichen Bereich des Ortes
entstehen.
Die Ausweisung des Baulandes ist ein Eingriff im Sinne des BayNatSchG, von
dem Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ausgehen.
Nach einer Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes des betroffenen
Gebietes in Bezug auf die relevanten Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser
und Landschaft und einer Aufstellung der Auswirkungen der Planung kann ein
gewisser Bedarf an Ausgleich festgestellt werden.
Durch umfangreiche Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen bei der
Planung des Baugebietes kann durch Abwägung der notwendige Ausgleich für die
nachteiligen Auswirkungen auf ca. 40 % der Größe des Baugebietes festgesetzt
werden. Die Ausgleichsmaßnahme wird von einer Ausgleichsfläche aus dem
Ökokonto der Gemeinde Apfeltrach abgebucht, die noch ökologisch zu gestalten
ist.
Apfeltrach, den ………………………….
Karin Schmalholz
Erste Bürgermeisterin
Anlagen:
(1) Übersichtsplan Ausgleichsfläche Flur Nr. 371
(2) Orthofoto Ausgleichsfläche Flur Nr. 371
(3) Derzeitige Belegung der Ausgleichsfläche Flur Nr. 371
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Übersichtsplan Ausgleichsfläche Flur Nr. 371
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Orthofoto Ausgleichsfläche Flur Nr. 371
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Bebauungsplan „Nördlich der Mindelauer Straße“
Gemeinde Apfeltrach
Derzeitige Belegung der Ausgleichsfläche Flur Nr. 371
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