konkrete Auswirkungen auf den Wertpapier

Arbeitspapier Nr. 25
Die Mindestliquiditätsquote –
konkrete Auswirkungen auf den WertpapierEigenbestand der Sparkassen
Stefan Heinemann / Thomas Hüsgen /
Volker Seemann
Arbeitspapiere
der FOM
Heinemann, Stefan / Hüsgen, Thomas / Seemann, Volker
Die Mindestliquiditätsquote – konkrete Auswirkungen
auf den Wertpapier-Eigenbestand der Sparkassen
Arbeitspapier der FOM, Nr. 25
Essen 2012
ISSN 1865-5610
C 2012 by
MA Akademie Verlagsund Druck-Gesellschaft mbH
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ISSN 1865-5610
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
Vorwort
Die Diskussionen zum Themenkomplex der Baseler Konsultationen reißen auch nach
Bekanntgabe der bis dato aktuellsten Fassung aufsichtsrechtlicher Rahmenbedingungen
für die Regulierung von Banken aus Dezember 2010 (Basel III) nicht ab. Dennoch befassen sich in einem akademischen Kontext nur wenige Werke mit den Auswirkungen, die
einzelne der voraussichtlich anzuwendenden Regelungen in der Praxis mit sich bringen
werden.
In einer detaillierten Analyse gibt der nachstehende Aufsatz Aufschluss über konkrete
Sachverhalte, inwieweit die Anwendung des neuen Regelwerkes Einfluss auf das Tagesgeschäft haben und neue Fragestellungen aufwerfen wird. Dies geschieht am Beispiel
des Eigenanlagegeschäftes der Sparkassen, dem sog. Depot A. Dabei wird sowohl das
akademische Forschungsgebiet analysiert und auf weitreichende ethische Konsequenzen
der allgemein zu verzeichnenden "Regulierungs-Renaissance" hingewiesen als auch der
berufliche Zugang zu dieser Gruppe der Kreditinstitute zu einem praxisorientierten Erkenntniszuwachs genutzt, der sich hauptsächlich aus einer Analyse der angewandten
Bedingungen auf Beispielbestände speist. Der Aufsatz vermittelt Fachwissen in einer allgemeinverständlichen Art und liefert Hilfestellungen zu konkret aus Basel III erwachsenden Problemen.
Den Autoren gelingt so ein wissenschaftlich fundierter, perspektivenreicher und auch
praktisch anschlussfähiger Blick auf ein spannendes und aktuelles Thema.
Prof. Dr. Eric Frère
Dekan BWL II der FOM Hochschule
Wissenschaftlicher Direktor des dips Deutsches Institut für Portfolio-Strategien an der FOM
Essen, Februar 2012
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis ........................................................................................................III
Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................III
1 Ausgangssituation im Überblick ......................................................................................1
2 Mindestliquiditätsquote: Motivation und Berechnung ......................................................4
3 Wirkungsweisen ..............................................................................................................6
4 Anrechenbarkeit von Sondervermögen .........................................................................10
5 Handlungsvarianten im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestliquiditätsquote...........11
6 Ertragsorientierte Ausrichtung unter Einhaltung der Mindestliquiditätsquote ................12
7 Sonstige Auswirkungen und Konsequenzen .................................................................14
8 Fazit ...............................................................................................................................15
Literaturverzeichnis ............................................................................................................16
II
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1:
Basel III und CRD IV – Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen .................. 2 Abb. 2:
Berechnungsmethodik LCR.............................................................................. 5 Abb. 3:
LCR und anrechnungsfähige Wertpapiere (Beispielportfolio) .......................... 7 Abb. 4:
Mindestliquiditätsquote im Zeitverlauf (Beispielportfolio).................................. 8 Abb. 5a/b: Einfluss der Mindestreserve auf die Berechnung der LCR............................... 9 Abb. 6:
Beispielhafter Auf- /Abschlag zum 5-Jahres-Swapsatz in Basispunkten ....... 13 Abkürzungsverzeichnis
BA
Bankenaufsicht
BAFIN
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BCBS
Basel Committee on Banking Supervision
BDB
Bundesverband deutscher Banken e. V.
BIZ
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
CEBS
Committee of European Banking Supervisors
CIU
Collective Investment Undertaking
CRD
Capital Requirements Directive
DBB
Deutsche Bundesbank
DBR
Bloomberg Kürzel für Anleihen der Bundesrepublik Deutschland
Hier: DBR 6 06/16, Anleihe mit Fälligkeitstag 20.06.2016
DNWE
Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik
DSGV
Deutscher Sparkassen- und Giroverband
EC
Europäische Kommission
EIB
Europäische Investitionsbank
FRTR
Bloomberg Kürzel für Anleihen der Republik Frankreich
Hier: FRTR 5 10/16, Anleihe mit Fälligkeitstag 25.10.2016
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
LCR
Liquidity Coverage Ratio
NRW
Nordrhein-Westfalen
Bloomberg Kürzel für Anleihen des Bundeslandes NRW
Hier: NRW 4.56 06/16, Anleihe mit Fälligkeitstag 15.06.2016
NSFR
Net Stable Funding Ratio
III
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
1 Ausgangssituation im Überblick
In den letzten Wochen fanden die Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus Dezember 2010 („Basel III“)1
erstmalig ihren Niederschlag in Entwürfen für deren Umsetzung in europäisches Recht,
genannt Kapitaladäquanzrichtlinie IV, CRD IV2 (Capital Requirements Directive). „Der
Vorschlag umfasst zweierlei: eine Richtlinie über die Zulassung zum Einlagengeschäft
und eine Verordnung, die die Tätigkeit der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen regelt. Die
beiden Rechtsakte gehören zusammen und sind als Gesamtpaket zu betrachten“.3 Somit
rücken die operationellen Auswirkungen dieses Rahmenwerkes zunehmend in das Augenmerk von Controllern und Risikomanagern der Finanzinstitute.4 Zwar wird es noch
einige Jahre dauern5, bis die jeweiligen, teilweise neu eingeführten Kennziffern (z.B.
Leverage Ratio, Liquidity Coverage Ratio, Net Stable Funding Ratio) auch seitens der
zuständigen Aufsicht von den Finanzinstituten verbindlich eingefordert werden sollen,
allerdings ist bereits erkennbar, dass die „EU-Kommission den einzelnen Staaten bei den
neuen Eigenkapitalregeln für Banken kaum Spielräume lassen will.“6 Nun gibt das Baseler
Regelwerk (Basel III) unterschiedliche Definitionen für die verschiedenen „Güteklassen
von Eigenkapital“ vor und es bleibt abzuwarten, wie lange es tatsächlich dauern wird, bis
sich diese Empfehlungen in verbindlichen, nachhaltigen Regelungen konkretisieren. „Die
Umsetzung von Basel III in nationales Recht soll grundsätzlich bis Ende 2012 erfolgen,
um die schrittweise Umsetzung von 2013 an zu gewährleisten.“7 Und tatsächlich ist mit
den nunmehr zur politischen Diskussion stehenden Vorschlägen ein erster Schritt in diese
Richtung getan.
Bereits heute steht fest, dass die verbindliche Einführung der Mindestliquiditätsquote,
LCR (Liquidity Coverage Ratio), einer Einführung „quantitativer Mindestanforderungen an
1
2
3
4
5
6
7
Vgl. BCBS (Basel Committee on Banking Supervision) (2010a-d), diskutiert in FRÈRE, ERIC / REUSE,
SVEND (2011), S. 3-4.
Vgl. CRD IV bestehend aus der Capital Requirements Directive und einem Entwurf zur Capital
Requirements Regulation, Europäische Kommission, Veröffentlichung per 20.07.2011, s. EC (2011b-d).
EC (Europäische Kommission) (2011a), Markierungen (Fettdruck) der Verfasser nachträglich eingefügt.
Nicht eingegangen werden kann hier auf die weiteren gesellschaftlichen Kontexte im Zusammenhang mit
Basel III. Insbesondere die Ereignisse der jüngsten Zeit - von der "Eurokrise" über gleich massenhafte
Rating-Herabstufungen von Staaten und Banken bis zur globalen Occupy-Bewegung –zeigen deutlich
auf, dass der Dialog, wie nachhaltig agierende Kapitalmärkte aussehen können und sollen, gerade am
Anfang steht. Das vom Grundsatz gemeinwohlorientierte Sparkassensystem kann hier (ebenso wie die
Genossenschaftsbanken) Impulse zu einer Weiterentwicklung geben. Die Leitlinien der SparkassenFinanzgruppe sprechen den Nachhaltigkeitsaspekt deutlich aus. Und eine Sparkasse kann niemals "too
big to fail" sein. Man kann auch fundamentaler fragen, ob Basel III im Kontext eines
mittelstandorientierten Finanzgeschäftes für den DSGV (Deutscher Sparkassen- und Giroverband) nicht
letztlich dysfunktional sein wird. Bei der berechtigten Sorge vor einer vollständigen Umwandlung von
Fristentransformations- in Versicherungsmärkte ist seitens Politik und Gesellschaft Unverständnis
nachvollziehbar. Nur wird man das Pendel stabil halten müssen, um nicht am Ende das Geschäftsmodell
von Banken in toto abzuschaffen (was nur möglicherweise aus der Zinskritik der alten Lehrer folgt - es
käme darauf an, ob sich in einem moralisch vertretbaren Rahmen, Finanzgeschäfte betreiben lassen. Die
"Sparkassenphilosophie"). Vgl. dazu: DSGV (2011), passim, (letzter Zugriff: 19.10.2011). Vgl. zu diesem
Themenkreis auch LÖHR, ALBERT / VALEVA, MILENA V. (Hrsg.) (2010), passim). Die aktuellen
Regulierungsdiskussionen vermitteln den Eindruck, als ginge es darum, die "Macht der Kapitalmärkte"
zurückzudrängen: Basel III wird sie erhöhen, Kapitalbedarfe werden steigen, der Kapitalmarktzugang wird
wichtiger werden und die Institute in stärkerem Wettbewerb um die Einlagen ihrer Kunden stellen.
Vgl. BCBS (2010b), Annex 4, S. 69.
REUTERS (2011), o. S, (letzter Zugriff: 28.03.2011).
Vgl. BANH, MINH / CLUSE, MICHAEL, et al., 2011, S. 14.
1
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
ein effizientes Liquiditätsrisikomanagement auf internationaler Ebene“8 gleichkommt. Dieses wird mithin dadurch konkretisiert, als die LCR mindestens eine monatliche, in Stresssituationen sogar eine wöchentliche oder gar tägliche Meldeverpflichtung gegenüber der
jeweiligen Aufsicht darstellt und das Kreditinstitut die Übermittlung dieser Datenerhebung
auch zeitnah gewährleisten muss. Auch wenn die Umsetzung der Mindestliquiditätsquote
„erst“ ab dem 1. Januar 2015 erfolgen soll, „will der Baseler Ausschuss darüber hinaus
Meldepflichten in Kraft setzen, um die Kennzahlen während der Übergangsphase zu analysieren“9.
Definition: LCR
Ansinnen,
Herleitung
Zweck
(Makro-Ebene)
Mathematische
Berechnung
Finanzinstitute
Anwendung
Auswirkung
Zweck
(Mikro-Ebene)
Verständnis der
Änderungen
Internes Controlling
Reporting
Monitoring
Analyse
Handlungsempfehlungen
Eigenbestand
Ausrichtung
Umschichtung
Ertragsorientierung
Sicherungs-
Basel III / CRD IV
Europäische Union
instrumente
Abbildung 1: Basel III und CRD IV - Auswirkungen auf verschiedenen Ebene
Diese für Kreditinstitute im weiteren und Geschäftsbanken im engeren Sinne geltenden
Rahmenvorgaben betreffen mitunter auch Sparkassen. Sparkassen formen neben den
Genossenschafts- und den privaten Banken das „Drei-Säulen-System“ der deutschen
Bankenlandschaft.10 Mit ihrem sehr stark regional orientierten Handlungs- und Wirkungskreis tragen sie zur Diversifikation des Bankenmarktes bei, was insbesondere seit der
Finanzkrise 2008 stabilisierend auf die Realwirtschaft einwirkt. Obwohl die Baseler Vorgaben vordergründig hauptsächlich das Wirtschaftsgebaren der Nicht-Geschäftsbanken,
namentlich Investmentbanken, und somit den Handel im internationalen Interbankenmarkt
reglementieren wollen, nimmt das Regelwerk keine Abgrenzung zu regional agierenden
Kreditinstituten vor, sondern verlangt die verbindliche Einführung der diskutierten Standards in pleno.
8
9
10
Vgl. BRZENK, TATSIANA / CLUSE, MICHAEL et al., 2011, S. 2.
Vgl. ebd., S. 3; eine breite empirische Studie hat das CEBS (Committee of European Banking Supervisors) in diesem Zusammenhang bereits vorgelegt (CEBS (2010), S. 18 ff. zur LCR, (letzter Zugriff:
19.10.2011)). Dort wird rückblickend die Notwendigkeit von liquiden Aktiva zur Kompensation der neuen
Anforderungen berechnet und dargestellt.
Vgl. BDB (Bundesverband deutscher Banken e.V.) (2011), S. 20 in Verbindung mit DSGV (2010): Anteil
der Sparkassen (nicht S-Finanzverbund!) an der Gesamtbilanzsumme deutscher Banken 12,9 %; Anteil
Buchkredite an Unternehmen und Selbständige von deutschen Instituten 24,1 %; Anteil Buchkredite an
inländische Privatpersonen von deutschen Instituten 28,4 %, (letzter Zugriff: 31.12.2011).
2
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
Dies bedeutet aber konsequenterweise bereits schon heute für jede Sparkasse, dass sie
•
sich mit der Thematik der Mindestliquiditätsquote, deren Berechnung und deren
Aussage beschäftigt,
•
Auswirkungen auf das eigene Haus analysiert und transparent macht,
•
Handlungsvarianten eruiert und
•
die Ausrichtung insbesondere ihres Eigenbestands unter Liquiditäts-, Ertrags- und
strategischen Aspekten umgestaltet.
Auch wenn Anwendungsprobleme sicher erst im Rahmen von Kommentaren und rechtsverbindlichen Stellungnahmen diskutiert werden müssen, lassen sich dennoch schon heute verschiedene konkrete Aussagen treffen.
3
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
2 Mindestliquiditätsquote: Motivation und Berechnung
Die Mindestliquiditätsquote dient vorrangig der „Förderung der kurzfristigen Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils“11 und der Überwachung kurzfristiger Liquiditätspositionen,
wobei Erkenntnisse aus den multilateralen Erfahrungen vor allem der Jahre 2007-2010 in
den Finanzsektor einfließen. Genau heißt es: „Mit diesem Standard soll sichergestellt
werden, dass eine Bank einen angemessenen Bestand an lastenfreien, erstklassigen liquiden Aktiva hält, die in Barmittel umgewandelt werden können, um den Liquiditätsbedarf
in einem von der Aufsicht definierten, erheblichen Liquiditäts-Stressszenario mit einem
Zeithorizont von 30 Kalendertagen zu decken.“12 Dabei wird eine feinstufige Differenzierung sowohl auf der Passiv- als auch auf der Aktivseite angewendet.
So wird z.B. unterstellt, dass sich Kundeneinlagen – hierzu zählen auch teilweise Einlagen13 von KMU (kleine und mittlere Unternehmen) – in Stresssituationen träger verhalten
als Einlagen von institutionellen Geschäftspartnern und dementsprechend einen geringeren Bedarf erzeugen, liquide Aktiva vorzuhalten. Andererseits werden Anlagen in der
Ausprägung als Forderung weniger liquide angesehen als z.B. Forderungen an Staaten
oder grundsätzlich Forderungen mit einem Risikogewicht von 0 % unter dem Standardansatz von Basel II.14 Als zusätzliche Verschärfung wird unterstellt, dass gewährte Kreditlimite ausgenutzt bzw. nicht zurückgeführt, zur Verfügung gestellte Kreditlinien dagegen in
Stresssituationen tatsächlich nicht eingeräumt werden. Bereits diese Erkenntnis wird vermutlich dazu führen, dass die den Kunden freiwillig und unbesichert eingeräumten Dispositionslinien zukünftig voraussichtlich gestrichen oder zumindest deren Preisstellung und
Besicherung neu überdacht werden müssen. Die Berechnungsmethodik der Mindestliquiditätsquote kann der nachstehenden Abbildung 2 auf Seite 5 entnommen werden.
Die in den Anrechnungssätzen der einzelnen Positionen erkennbaren Stabilitätsmaßnahmen sind sicherlich im Zuge erster Erfahrungen nochmals hinsichtlich ihrer Angemessenheit zu würdigen. Dieses Vorgehen ist dem Baseler Ausschuss auch intendiert, denn „die
LCR und die NSFR (Net Stable Funding Ratio) unterliegen einer Beobachtungsphase; die
Regelung sieht für beide Werte eine Revisionsklausel vor, um auf unbeabsichtigte Folgen
reagieren zu können.“15 Auch scheint es in puncto Einführung der geforderten Kennziffern
LCR und NSFR noch unterschiedliche Auffassungen zu geben, denn so „wird“16 die LCR
11
12
13
14
15
16
BCBS (2010c), S. 16.
BCBS (2010d), S. 4.
Die in den Baseler Regelungen als „Retaileinlagen“ klassifizierten Einlagen bedürfen einer genauen
Analyse der Sparkasse. So werden bisher z.B. keine genaueren Abgrenzungen vorgegeben. Hierzu ein
Beispiel: Je nachdem, ob die Geschäftsbeziehung zu einer Anwaltssozietät mit einem durchschnittlichen
Jahresumsatz von EUR 1,2 Mio. von der die Zu- und Abflüsse analysierenden Sparkasse als „stabile“
oder „weniger stabile“ Einlagen klassifiziert wird (hierbei können z.B. der aktive Produktumfang oder einoder mehrstufige Kontobeziehungen als von der Sparkasse frei zu wählende Indikatoren gelten), wird ein
„Haircut“ von 5 % oder 10 % auf die Einlagen anzuwenden sein.
Eine Aussage zu Emissionen aus dem Bereich des S-Finanzverbunds und der diesbezüglichen
Anrechenbarkeit als Level 2 Aktiva, die nach dem Standardansatz nach Basel II ein Risikogewicht von 0
% aufweisen, trifft die CRD IV nicht, sondern verweist auf zukünftige Ausgestaltungen, die die nationalen
Aufsichtsbehörden zu treffen haben.
BCBS (2010c), S. 12.
Im Originaltext des ersten Teils der am 20.07.2011 veröffentlichten CRD IV heißt es „To improve shortterm resilience of the liquidity risk profile of financial institutions, a Liquidity Coverage Ratio (LCR) will be
introduced after an observation and review period in 2015.“ Wohingegen es zur NSFR heißt: „To address
4
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
nach einer Beobachtungs- und Revisionsphase im Jahr 2015 eingeführt; hinsichtlich der
NSFR „erwägt“13 die Kommission hingegen die Einführung ab dem Jahr 2018. Die NSFR
gibt im Gegensatz zu der eher kurzfristig orientierten Aussagekraft der LCR Auskunft zur
langfristigen Refinanzierungssituation des Kreditinstituts und wird nachstehend nicht näher untersucht. Ungeachtet dessen können aus der abstrakten Berechnungsformel der
Mindestliquiditätsquote bereits verschiedene Wirkungsweisen identifiziert und Handlungsfelder abgeleitet werden.
Level 1 Aktiva
Level 1 Aktiva
- Kasse
- Kasse
- Zentralbankguthaben, die im Stressfall abgezogen werden können
- Zentralbankguthaben, die im Stressfall abgezogen werden können
- Staatsanleihen mit einem Risikogewicht von 0%
- Staatsanleihen mit einem Risikogewicht von 0%
- Bundesanleihen, EU-Staatsanleihen
- Bundesanleihen, EU-Staatsanleihen
- Länderanleihen
- Länderanleihen
- Anleihen von BIZ, IWF, EIB, andere
- Anleihen von BIZ, IWF, EIB, andere
multinationale Entwicklungsbanken
multinationale Entwicklungsbanken
- sonstige öffentliche Stellen (KfW)
- sonstige öffentliche Stellen (KfW)
- Mindestreserve
- Mindestreserve
min.
60%
Level 2 Aktiva
Level 2 Aktiva
- Staatsanleihen mit einem Risikogewicht von 20%
- Staatsanleihen mit einem Risikogewicht von 20%
- gedeckte Schuldverschreibungen mit einem Mindestrating von AA- gedeckte Schuldverschreibungen mit einem Mindestrating von AA- Pfandbriefe
- Pfandbriefe
- Covered Bonds
- Covered Bonds
- Unternehmensanleihen mit einem Mindestrating von AA- Unternehmensanleihen mit einem Mindestrating von AA-
Anrechnung
Anrechnungnur
nurzu
zu85%
85%
Sondervermögen (Anrechnung: max. 95%)
Sondervermögen (Anrechnung: max. 95%)
- bestehend aus ausschließlich Level 1 und Level 2 Aktiva
- bestehend aus ausschließlich Level 1 und Level 2 Aktiva
Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva
Gesamter Nettoabfluss von Barmitteln innerhalb von 30 Tagen
Abflüsse von Barmitteln
Abflussrate
>
100%
Zuflüsse von Barmitteln
Zuflussrate
- Stabile Retail- und KMU-Einlagen
(Laufzeit < 30 Tage oder unbestimmt)
5%
- Fällige Kredite von Finanzinstituten
(Kredite)
100%
- Weniger stabile Retail- und KMU-Einlagen
(Laufzeit < 30 Tage oder unbestimmt)
10%
- empfangene Zinszahlungen
100%
- sonstige vertraglich vereinbarte Zuflüsse
100%
- Einlagen von Großkunden
(Laufzeit < 30 Tage oder unbestimmt)
75%
- Fällige Kredite von Privatkunden,
KMU, Unternehmen
50%
- Einlagen von Finanzinstituten
(fällige Sparkassenbriefe, EZB-Tender)
100%
- nicht in Anspruch genommene Kreditlinien
50%
- zu leistende Zinszahlungen
- durchschnittlich vorzuhaltende Mindestreserve
100%
100%
max.
max.75%
75%der
derAbflüsse
Abflüsse
vereinfachte Darstellung, nicht abschließend
Abbildung 2: Berechnungsmethodik LCR
funding problems arising from asset-liability maturity mismatches, the Commission will consider proposing
a Net Stable Funding Ratio after an observation and review period in 2018.“ In: EC (2011a), S. 7.
5
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
3 Wirkungsweisen
In der Konstruktion der LCR-Kennziffer besteht zwischen den Level 1 Aktiva und den Level 2 Aktiva eine bedeutsame Interdependenz. Diese ergibt sich sowohl aus der Anrechnungsquote von 85 % (bezogen auf die Marktwerte der jeweiligen Level 2 Aktiva) als auch
aus der maximalen Berücksichtigung von 40 % der Level 2 Aktiva bezogen auf das Portfolio aus Level 1 und Level 2 Aktiva zusammen. Die erste Konsequenz für das Depot A
erschließt sich daher bereits als Kausalbeziehung: Ohne Level 1 Aktiva sind Level 2 Aktiva nicht anrechnungsfähig. Aus Sicht der Ermittlung eines optimalen Mischungsverhältnisses zur Bestimmung einer nur minimalen LCR-Kennziffer von 100 % kann bezogen auf die stichtagsbezogenen Nettoabflüsse < 30 Tagen nunmehr stets eine Quote
von mindestens 60 % Level 1 Aktiva benannt werden. Hierdurch kann die weitere Konsequenz maximal 40 % Level 2 Aktiva Berücksichtigung finden. Determinierend ist dabei der
Saldo aus Nettozu- und abflüssen < 30 Tagen, was jedoch auch bedeutet, dass hinsichtlich eines Depot A Bestands, der größer als dieser Saldo ist, aus Sicht der LCRBerechnung keine weiteren Erfordernisse bestehen. Mit anderen Worten: Ist die Mindestliquiditätsquote ≥ 100 % und somit die Summe der Marktwerte aus liquiden Level 1 und 2
Aktiva größer als die Nettoabflüsse < 30 Tagen, ist der darüber hinaus gehende Depot A
Bestand (zumeist sonstige Wertpapiere) frei gestaltbar.
Bei konstanten Nettoabflüssen führt ein Ausbau der Nominale in Level 1 Aktiva unwillkürlich zu abnehmendem Einfluss auf die positive Entwicklung der LCR-Kennziffer und empfiehlt sich nur bedingt. Vice versa ist der Einfluss eines weiteren Ausbaus von Nominalen
der Level 2 Aktiva hingegen einer anrechenbaren Obergrenze unterlegen, mit der Konsequenz, dass dem zusätzlichen Erwerb von Level 2 Aktiva über diese Grenze von 40 %
des Gesamtbestands liquider Aktiva hinaus, keine weitere Bewandtnis im Rahmen der
Kalkulation der Mindestliquiditätsquote beigemessen werden kann. Wichtiger Bestandteil
der anrechnungsfähigen Level 1 Aktiva ist neben den Bargeldbeständen (intern sowie
extern, Barreserve) auch die bei der EZB (Europäischen Zentralbank) individuell vorgehaltene Mindestreserve. Während das stichtagsbezogene Volumen der vorgehaltenen EZBEinlagen bei den Zuflüssen der LCR-Berechnungsformel zum Berechnungstag einfließt,
wird das durchschnittlich im Rahmen der Mindestreserve vorzuhaltende Volumen im
Rahmen der Abflüsse abgezogen. Damit zählt nur eine faktische Übererfüllung der Mindestreserve als zusätzliche liquide Aktiva. Dennoch zählt aber das gesamte
stichtagsbezogene EZB-Volumen als Level 1 Aktiva, was unmittelbar Einfluss auf die Anrechnungsfähigkeit der Level 2 Aktiva hat.
Trotz der aus dem Blickwinkel einer renditeoptimierten Steuerung nachvollziehbaren theoretischen Begründbarkeit eines optimalen Mischungsverhältnisses zwischen Level 1, Level 2 Aktiva und sonstigem Wertpapierbestand sollten Treasurer auch andere Aspekte in
die Überlegungen der Asset Allokation einbeziehen: So erhalten etwa die sonstigen Wertpapiere des Eigenbestands stärkere Bedeutung im Rahmen der Kompensation von Ertragseinbußen, die durch das Vorhalten der Level 1 und Level 2 Aktiva im Regelfall17 ent17
Der „Regelfall“ sollte Staatsanleihen hoher Ratingqualität (z.B. AAA/Aaa) geringere Kupons und somit
gleichfalls geringere Renditen zuordnen als z.B. unbesicherten Inhaberschuldverschreibungen von
6
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
stehen können. Hierbei wird unterstellt, dass Level 1 Aktiva in der Regel einen geringeren
Kreditrisikoaufschlag („Spread“, gemessen in Basispunkten) erfahren und somit geringer
rentierlich sein werden als Level 2 Aktiva oder gar sonstige Wertpapiere. Weiterführend
gilt es, im Bestand der sonstigen Wertpapiere Investitionen vorzunehmen, die vornehmlich strategische Komponenten (z.B. Zinsabsicherungen, Zinsopportunitäten) enthalten.
Wird folgerichtig eine Depot A-Komposition angestrebt, die der optimalen Kapitalallokation
dient, treten weitere Wirkungsweisen zu Tage, die bei der Steuerung der Mindestliquiditätsquote nicht unbeachtet bleiben sollten.
200
in M io €
180
Pfandbriefe
Pfandbriefe, anrechnungsfähig
160
Staatsanleihen
140
Wertpapiere, anrechnungsfähig
120
Wertpapiere insgesamt
100
80
60
40
20
Jun 11
Aug 11
Okt 11
Dez 11
Feb 12
Apr 12
Jun 12
Aug 12
Okt 12
Dez 12
Feb 13
Apr 13
Jun 13
Aug 13
Okt 13
Dez 13
Feb 14
Apr 14
Jun 14
Aug 14
Okt 14
Dez 14
Feb 15
Apr 15
Jun 15
Aug 15
Okt 15
Dez 15
Feb 16
Apr 16
Jun 16
Aug 16
Okt 16
Dez 16
Feb 17
0
Abbildung 3: LCR und anrechnungsfähige Wertpapiere (Beispielportfolio)
Hierzu sei ein exemplarisches Depot A mit einem Volumen von EUR 200 Mio. (davon 8 %
in Staatsanleihen, 21 % in Pfandbriefen18 und 71% sonstigen Wertpapieren, keine Barmittel, kein Mindestreserve-Überhang19) analysiert und zunächst als Trajektorie der Fälligkeiten dargestellt. Bereits an dieser Stelle ist erkennbar, dass der überwiegende Teil des
Wertpapierbestands im Rahmen der Berechnung der LCR-Kennziffer auf Grund der eher
geringen Staatsanleihenquote dieses Depots nicht anrechnungsfähig ist. Im vorliegenden
Beispiel wird die „letzte“ Staatsanleihe im April 2016 fällig, wodurch ab diesem Zeitpunkt
keine anrechnungsfähigen liquiden Level 1 Aktiva mehr vorhanden wären und somit die
LCR-Kennziffer nicht weiter berechnet werden könnte, trotz eines Wertpapierbestands
von (zu diesem Zeitpunkt) noch immer knapp EUR 55 Mio. Ein weiterer Aspekt liegt in der
Reagibilität der Kennziffer. Die „LCR ist mindestens monatlich zu melden, und es sollten
die operationellen Kapazitäten vorhanden sein, um die Häufigkeit in Stresssituationen
18
19
Finanzinstituten. Die aktuellen Verunsicherungen der Marktteilnehmer in Hinblick auf die Ratingstabilität
von Europäischen Staatsanleihen oder aber den Sicherungssystemen der durch den Vertrag von
Maastricht gesetzten Regularien der EU beurkunden jedoch momentan, dass dieser „Regelfall“ im
aktuellen Umfeld nicht angewandt werden kann.
Mit einem Mindestrating von AA-.
Auf den konkreten Unterschied zwischen stichtagsbezogenem und durchschnittlichem Mindestreservevolumen wurde hingewiesen, s.o.
7
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
nach Ermessen der Aufsicht auf wöchentliche oder sogar tägliche Meldungen zu steigern.“20
Aus diesem Grund soll die tägliche Entwicklung der LCR-Kennziffer im Zeitablauf bei wiederum unterstellten konstanten Nettoabflüssen und ohne Mindestreserve-Effekte21 betrachtet werden.
300%
250%
200%
150%
100%
50%
01.10.2016
01.06.2016
01.02.2016
01.10.2015
01.06.2015
01.02.2015
01.10.2014
01.06.2014
01.02.2014
01.10.2013
01.06.2013
01.02.2013
01.10.2012
01.06.2012
01.02.2012
01.10.2011
01.06.2011
0%
Abbildung 4: Mindestliquiditätsquote im Zeitverlauf (Beispielportfolio)
Deutlich ist erkennbar, dass die Mindestliquiditätsquote starken und plötzlichen Volatilitäten unterlegen ist und auch die Forderung nach kontinuierlicher Einhaltung nicht erfüllt.
Dabei sind die positiven Veränderungen der Kennziffer der Tatsache geschuldet, dass
Fälligkeiten sonstiger Wertpapiere oder aus Schuldscheindarlehen nach den Brüsseler
Vorgaben keine liquide Aktiva darstellen, sondern bei Fälligkeit < 30 Tagen den Zuflüssen
zuzurechnen sind, mithin dem Nenner der LCR-Berechnungsformel. Eine aktive Überprüfung der zugrundeliegenden Zusammenhänge ist für das Controlling unumgänglich. Eine
kontinuierliche Reinvestition von fälligen Wertpapieren, die den Level 1 Aktiva zugerechnet werden können, folgt bereits aus dieser Analyse.
Die nachstehende Grafik zeigt den Einfluss des Mindestreserve-Guthabens. Hierbei ist zu
erkennen, dass eine täglich-kontinuierliche Erfüllung des Mindestreserve-Solls (s. Abb.
5a) im Vergleich zu einer Übererfüllung am Monatsanfang und Rückführung im Verlauf
des Monats (s. Abb. 5b) zu einer Glättung der anrechenbaren Wertpapiere (hier: Pfandbriefe, Level 2 Aktiva) führt.
20
21
BCBS (2010d), S. 43.
In diesem Beispiel werden konstante Nettoabflüsse von EUR 10 Mio. angenommen. Die Mindestreserve
wurde nicht berücksichtigt.
8
FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
Abbildung 5a/b: Einfluss der Mindestreserve auf die Berechnung der LCR
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FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
4 Anrechenbarkeit von Sondervermögen
Hinsichtlich der Behandlung von Sondervermögen spricht der Entwurf der Kapitaladäquanzrichtlinie IV der Europäischen Kommission eine eindeutige Sprache: „Shares or
units in CIUs (Collective Investment Undertakings) may be treated as liquid assets up to
an absolute amount of 250 million EUR provided that the requirements in Article 127(3)
are met and that the CIU, apart from derivatives to mitigate interest rate or credit risk, only
invests in liquid assets.“22 Somit herrscht vorerst Klarheit über die Fragestellung, inwieweit
die nationale Besonderheit der Spezialfonds Niederschlag in den europäischen Regularien finden wird.
Dies bedeutet, dass für Spezialfonds, die zwar vornehmlich Staatsanleihen beinhalten,
darüber hinaus aber auch z.B. mit High-Yield-Unternehmensanleihen bestückt wurden,
nunmehr Handlungsbedarf entstehen könnte. Die CRD IV verlangt „ausschließlich“ liquide
Wertpapiere im Sondervermögen und stellt dieselben Anforderungen an die Liquidität
dieser Titel wie bei Anlagen des Eigenbestands. Während die anrechenbare Obergrenze
von 250 Mio. EUR wohl dem überwiegenden Anteil der Sparkassen keine Probleme bereiten wird, liefern „übliche“ Anlagerichtlinien der Spezialfonds aufgrund des o.g. Ausschließlichkeitskriteriums (mithin eine Forderung nach liquider Level 1 und Level 2 Aktiva) Grund
zur genauen Prüfung und ggf. Anpassung der Fondsrichtlinien, soweit die Nutzung dieser
Bestände für die Berechnung der LCR-Kennziffer in Betracht kommen soll.
22
EC (2011d), S. 84.
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FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
5 Handlungsvarianten in Hinblick auf die Einhaltung der Mindestliquiditätsquote
Die vorliegenden Erkenntnisse führen zu deutlichen Konsequenzen beim Aufbau eines
adäquaten Depot A oder diesbezüglicher Wiederanlagen mit Blick auf die Erfüllung der
LCR-Kennziffer. So empfiehlt sich unter Renditegesichtspunkten eine Allokation der Level
1 und Level 2 Aktiva grundsätzlich im optimalen Mischungsverhältnis entsprechend des
Nettoabflussprofils (< 30 Tage) der Sparkasse. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass
Fälligkeiten vor allem der Level 1 Aktiva direkten Einfluss auf die Anrechenbarkeit der
Level 2 Aktiva und weiterführend auf die Berechnung der LCR-Kennziffer haben. Auch
schwankende Zuweisungen von Eigenmitteln auf das Reservekonto der EZB über oder
unter das Niveau des durchschnittlich vorzuhaltenden Mindestreservevolumens hinaus
werden zu höheren Volatilitäten in der LCR-Berechnung führen, da diese anrechnungsfähige Level 1 Aktiva darstellen. Weist das Depot A ein Mischungsverhältnis zwischen Level
1 und Level 2 Aktiva auf, dass den Minimalanforderungen der Basel III Richtlinie genügt,
so reagiert die Mindestliquiditätsquote entsprechend stark und könnte dann (z.B. auf Tagesbasis) einen Wert unterhalb von 100 % aufweisen. Liegt dieses Ereignis alsdann an
einem Berichtstag, müsste die Sparkasse ab 2015 mit aufsichtsrechtlichen Konsequenzen
rechnen, denn „von den Banken wird erwartet, dass sie die Anforderungen der Standards
kontinuierlich erfüllen.“23
Aus diesen Gründen sollte als Handlungsvariante die Einführung eines Prozesses zur
kontinuierlichen Überwachung des Nettozu-/Abfluss-Saldos in Zusammenhang mit Fälligkeiten der Level 1 Aktiva < 30 Tagen folgen, die es dann frühzeitig, d.h. ggf. auch vor
Endfälligkeit, auszutauschen und/oder zu ergänzen gilt. Oder aber könnte die Entscheidung gegen eine Allokation zu Gunsten einer höheren Investitionsquote in Level 1 Aktiva
fallen, die nur den Mindestanforderungen an liquiden Aktiva genügt. Letztere Entscheidung könnte allerdings unmittelbaren Einfluss auf die Portfoliorendite haben. Dies wäre
dann der Fall, wenn die Level 1 Aktiva erwartungsgemäß geringer rentierlich wären als
alternative Level 2 Aktiva oder sonstige Wertpapiere des Portfolios. Unterstellt man hierzu
beispielsweise Mindererträge (und/oder Austauschkosten) von ca. 75 Basispunkten p.a.
von Level 1 Aktiva im Vergleich zu nicht LCR-anrechnungsfähigen Papieren, so lassen
sich im Beispiel Belastungen der institutsindividuellen GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) von mehreren hunderttausend Euro prognostizieren. Einer Berücksichtigung „rettender“ Bestände an Staatsanleihen in Spezialfonds dürfte oftmals wie geschildert das
Ausschließlichkeitskriterium der CRD IV entgegenwirken. Abhilfe könnten daher lediglich
Spezialfondsvermögen schaffen, die ausschließlich der Erzielung einer Mindestliquiditätsquote ≥ 100 % dienen und daher nur Wertpapiere im Bestand hielten, die ausnahmslos
die besonderen Kriterien der Level 1 und Level 2 Aktiva erfüllen.
23
BCBS (2010d), S. 43.
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FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
6 Ertragsorientierte Ausrichtung unter Einhaltung der Mindestliquiditätsquote
Um negative GuV-Einflüsse, die wie dargestellt aufgrund der Einhaltung der Mindestliquiditätsquote entstehen könnten, bestmöglich kompensieren bzw. eine Renditeerhöhung im
Depot A unter Einhaltung der Mindestliquiditätsquote herbeiführen zu können, sollte zunächst die Auswahl der Level 1 und Level 2 Aktiva insbesondere unter Renditegesichtspunkten stattfinden – unter Einhaltung der geforderten grundlegenden Eigenschaften dieser Papiere. Von besonderer Problematik scheint hinsichtlich der anzuwendenden Praxis
dabei das Kriterium der Liquidität zu sein. Im Originaltext zu „Basel III“ heißt es hierzu:
„Der Vermögenswert sollte jederzeit einen aktiven Markt für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) haben, d.h. einen Markt mit großer Teilnehmerzahl und
hohen Umsätzen. Es sollten weit zurückreichende Belege für die Marktbreite (Preiswirkung pro Einheit Liquidität) und Markttiefe (Einheiten des Vermögenswerts, die für eine
gegebene Preiswirkung gehandelt werden können) bestehen.“24 Hierzu konstatiert z.B.
LOEPER, dass „als mögliche Indikatoren hierfür zum Beispiel maximale Preisabschläge
von zehn Prozent in einem Zeitraum von 30 Tagen sowie umsatzstarke Repomärkte diskutiert werden“.25 Ferner scheint bereits festzustehen, dass „methodisch und empirisch
fragwürdige Messzahlen, wie zum Beispiel eine maximale Geld-Brief-Spanne, als zwingende Vorgabe verhindert werden konnten“26. Dennoch bleibt zu subsumieren, dass einige komplexe Fragestellungen mit direktem Einfluss auf Investitionsentscheidungen „wie
etwa quantitative Bandbreiten und Merkmale der fundamentalen und marktbezogenen
Eigenschaften des liquiden Anlagevermögens nicht endgültig ausgearbeitet wurden.“27
Unter Einhaltung (möglichst) aller grundlegenden Merkmale28 z.B. der Level 1 Aktiva
stünden sich mithin aus Renditegesichtspunkten europäische Staatsanleihen (z.B. FRTR
5 10/16, DBR 6 06/16) Anleihen regionaler Autoritäten29 (z.B. NRW 4.56 06/16) gegenüber. Auch gibt es derzeitig noch keine Hinweise dazu, dass Staatsanleihen von EUStaaten, die z.B. durch wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen der Europäischen Union
(„Rettungsschirm“) starken individuellen Kreditrisikoaufschlägen unterliegen, andere Abschläge zur Berechnung der LCR erfahren oder nicht. „Ursprünglich war [sogar] vorgesehen, neben Barmitteln und bestimmten Guthaben bei der Zentralbank nur marktfähige
Schuldverschreibungen von Staaten und sonstigen öffentlichen Stellen höchster Bonität
anzuerkennen.“30 Dies konnte aus diversen Gründen verhindert werden.
24
25
26
27
28
29
30
BCBS (2010d), S. 6.
LOEPER, ERICH (2011), S. 552.
Ebd., S. 552.
GROMOVA-SCHNEIDER, ANASTASIA / NIZIOLEK, CAROLINE, (2011), S. 65.
Vgl. BCBS (2010d), Nr. 22 a), b), S. 5 ff.
Es ist davon auszugehen, dass Anleiheemissionen von Deutschen Bundesländern o.ä. zumindest in
puncto Zurechnung zur Level 1 Aktiva Berücksichtigung finden werden. Fraglich ist jedoch, ob diese dann
auch den neuen Liquiditätsansprüchen gerecht werden.
ZEITLER, FRANZ-CHRISTOPH (2011a), S. 9 f.
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FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
0,40
0,20
0,00
-0,20
-0,40
-0,60
-0,80
-1,00
NRW 4,56 06/16
FRTR 5 10/16
DBR 6 06/16
Quelle: Bloomberg, 04.10.2011
Abbildung 6: Beispielhafter Auf-/Abschlag zum 5-Jahres-Swapsatz in Basispunkten
Ungeachtet derartiger Renditeaspekte innerhalb der Level 1 Aktiva ist jedoch absehbar,
dass die Liquiditätseigenschaft des „absichernden“ Basisbestands an liquider Level 1 und
Level 2 Aktiva Renditeeinbußen erzeugen wird. Dies wird eine weitere Rahmenbedingung
für zukünftige Überlegungen im Rahmen der Asset Allokation darstellen. Eine mögliche
Gegenmaßnahme könnte an dieser Stelle der gezielte Einsatz sonstiger Wertpapiere mit
höheren Ertragschancen (etwa Anleihen mit speziellen Zinseigenschaften) oder erweiterter Anlageklassen im nicht-LCR-relevanten Bestand sein, um nicht eine nachhaltige Einengung der Depot-A-Erträge hinnehmen zu müssen. Daneben bleibt auch abzuwarten,
welche speziellen Produkte Fondsanbieter im Sinne eines „LCR-“ oder „LCR-ErgänzungsFonds“ in Zukunft anbieten werden.
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FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
7 Sonstige Auswirkungen und Konsequenzen
Durch die Eingrenzung der Level 1 und Level 2 Aktiva auf primär Staatsanleihen und
Pfandbriefe mit einem Mindestrating von AA- bleibt fragwürdig, „ob der geforderte Anteil
von 60 % Staatsanleihen und lediglich 40 % privater Schuldtitel vor dem Hintergrund der
jüngsten Erfahrungen im Segment der Staatsanleihen Bestand haben kann.“31 Auch fallen
etwa strategische Kapitalmarktprodukte mangels notwendiger Liquidität zumeist zwingend
in den Portfoliobereich der sonstigen Wertpapiere.
Dazu gehören z.B. Steuerungsinstrumente wie Zahlerswap-Anleihen, die auf der einen
Seite durch eine inkludierte Zahler-Swap-Komponente zu einer Senkung des Fristentransformationshebels beitragen und auf der anderen Seite vom gewährten Kreditrisikoaufschlag einer Emittentin über die Laufzeit der Struktur hinweg zusätzliches Zinsergebnis
generieren können. Die im Kontext der Baseler Beschlüsse nun auch in Deutschland greifende Anwendung des Zinsschocks32 „auf der Grundlage einer Parallelverschiebung der
Zinsstrukturkurve um 200 Basispunkte nach oben (Szenario 1) und 200 Basispunkte nach
unten (Szenario 2)“33 trägt in ihren konkreten Auswirkungen bereits zu Handlungszwängen bei, denn es ist „mit einer deutlich steigenden Anzahl von Instituten, die einen Risikobetrag für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch aufweisen werden, der 20 % der Eigenmittel übersteigt“34 zu rechnen.
Ferner „beschreiben die Beobachtungskennziffern gemeinsam mit den Mindeststandards
den Mindestumfang der von den Instituten durchzuführenden und an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu meldenden quantitativen Liquiditätsanalyse, die auf der Grundlage der
im Jahr 2008 veröffentlichten qualitativen Liquiditätsprinzipien des Baseler Ausschusses
gefordert wird.“35
31
32
33
34
35
ZEITLER, FRANZ-CHRISTOPH (2011b), S. 4.
Kritisch diskutiert bereits in REUSE, SVEND (2007), S. 7–8; REUSE, SVEND (2008), S. 173 ff.
BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) (2011a), S. 3.
BAFIN (2011b), S. 2.
DBB (Deutsche Bundesbank), (2011), S. 33; Fettdruck durch die Verfasser ergänzt.
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FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
8 Fazit
Damit ist abzusehen, dass Anlageentscheidungen im Wertpapier-Eigenbestand von Sparkassen in der Zukunft noch stärker als bisher sowohl auf finanzwirtschaftliche als auch auf
regulatorische Auswirkungen hin untersucht werden müssen. Bereits jetzt sind oftmals
viele Steuerungsaspekte einer Sparkasse betroffen, sei es im Rahmen der schon bisher
aufsichtsrechtlich zu erfüllenden Kennziffern (z.B. Basel II, Zinsbuchhebel), im Rahmen
der individuellen Renditeerwartungen eines Instituts oder etwa auch mit Blick auf die strategischen Wechselwirkungen des individuellen Produktes mit den übrigen Aktiva der
Sparkasse.36
Sparkassen können aus dem umfangreichen Serviceangebot, welches durch Verbände,
Landesbanken oder Arbeitskreise der S-Finanzgruppe angeboten wird, bereits heute die
notwendigen Schritte ableiten, die die Einführung der neuen Kennziffern aus Basel III
nach sich ziehen und somit ihr individuelles Institut wappnen für die Herausforderungen
dieser neuen Rahmenbedingungen.
Nicht zuletzt die Veröffentlichung des „Umsetzungsleitfaden Basel III – 1. Version“, den
der DSGV mit Rundschreiben vom 14.12.2011 im Rahmen seiner Projektinitiative publizierte, stellt Anwendungsbeispiele und Applikationen der jeweiligen Kennzahlen und deren konkreter Berechnungen zur Verfügung.
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FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote
Literaturverzeichnis
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Folgende Bände sind bereits erschienen
Band 1:
Essen 2005, ISSN 1865-5610
Ergebnisse und Effekte des Modellprojektes „Fit machen fürs Rating...“
Hermeier, Burghard / Frère, Eric / Heuermann, Marina
Band 2:
Essen 2006, ISSN 1865-5610
Ergebnisse der ersten bundesweiten FOM-Marktstudie „Industrie-Dienstleistungen“
Hermeier, Burghard / Platzköster, Charlotte
Band 3:
Essen 2006, ISSN 1865-5610
Die Stärkung des traditionellen 3-stufigen Vertriebswegs im Sanitärmarkt
durch den Einsatz neuer Medien
Kern, Uwe / Pankow, Michael
Band 4:
Essen 2006, ISSN 1865-5610
Die unternehmensinterne Wertschöpfungskette bei Dienstleistungen
am Beispiel der TV-Programmveranstalter
Kürble, Peter
Band 5:
Essen 2007, ISSN 1865-5610
Begriff und Konzept Berufswertigkeit
Klumpp, Matthias
Band 6:
Essen 2007, ISSN 1865-5610
Efficient Consumer Response (ECR) in der Logistikpraxis des Handels
Klumpp, Matthias / Jasper, Anke
Band 7:
Essen 2007, ISSN 1865-5610
Kooperationsanforderungen im Supply Chain Management (SCM)
Klumpp, Matthias / Koppers, Laura
Band 8:
Essen 2008, ISSN 1865-5610
Das deutsche System der Berufsbildung im europäischen und
internationalen Qualifikationsrahmen
Klumpp, Matthias
Band 9:
Essen 2008, ISSN 1865-5610
Homo oeconomicus im Hörsaal – Die Rationalität studentischer
Nebengespräche in Lehrveranstaltungen
Göke, Michael
Band 10:
Essen 2008, ISSN 1865-5610
Internationaler Vergleich und Forschungsthesen
zu Studienformen in Deutschland
Klumpp, Matthias / Rybnikova, Irma
Band 11:
Essen 2008, ISSN 1865-5610
Eine ökonomische Analyse einer Ausweitung
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Kratzsch, Uwe
Band 12:
Essen 2009, ISSN 1865-5610
Organisationsentwicklung – Lernprozesse
im Unternehmen durch Mitarbeiterbefragungen
Friedrich, Klaus
Band 13:
Essen 2009, ISSN 1865-5610
Die Outsourcing/Offshoring Option aus der
Perspektive der Neuen Institutionenökonomie
Chaudhuri, Arun
Band 14:
Essen 2009, ISSN 1865-5610
Der Bologna-Prozess
Hintergründe – Zielsetzung – Anforderungen
Seng, Anja / Fleddermann, Nicole / Klumpp, Matthias
Band 15:
Essen 2009, ISSN 1865-5610
Qualitätssteigerung bei gleichzeitigen Einsparungen –
Widerspruch oder Zukunft in der hausärztlichen Versorgung?
Jäschke, Thomas
Band 16:
Essen 2010, ISSN 1865-5610
Beiträge zur Gesundheitsökonomie
Schütte, Michael
Band 17:
Essen 2010, ISSN 1865-5610
Die Einführung eines Mindestlohns in Deutschland – Eine Makroökonomische Analyse
Introduction of a Minimum Wage in Germany – A Macroeconomic Analysis
Bode, Olaf H. / Brimmen, Frank / Redeker, Ute
Band 18:
Essen 2011, ISSN 1865-5610
Wirtschaftsethik – Einflussfaktoren ethischen Verhaltens in Unternehmen
Nietsch, Cornelia / Weiffenbach, Hermann
Band 19:
Essen 2011, ISSN 1865-5610
Ausgewählte steuerliche Einflussfaktoren der Unternehmensbewertung
Frère, Eric / Schyra Andreas
Band 20:
Essen 2011, ISSN 1865-5610
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers –
Einsatzmöglichkeiten und Grenzen
Schulenburg, Nils / Jesgarzewski, Tim
Band 21:
Essen 2011, ISSN 1865-5610
Interaktive Hochschuldidaktik als Erfolgsfaktor im Studium für Berufstätige –
Herausforderung und kompetenzorientierte Umsetzung
Fichtner-Rosada, Sabine
Band 22:
Essen 2011, ISSN 1865-5610
Needs of the Internet Industry
Kern, Uwe / Negri, Michael, Whyte, Ligia
Band 23:
Essen 2011, ISSN 1865-5610
Management in ambulanten Sektor des Gesundheitswesens
Schütte, Michael
Band 24:
Essen 2011, ISSN 1865-5610
Intuition, Risikowahrnehmung und Investmententscheidungen –
Behaviorale Einflussfaktoren auf das Risikoverhalten von privaten Anlegern
Holtfort, Thomas
Prof. Dr. Stefan Heinemann
ist Prorektor für den Bereich Kooperationen an der FOM Hochschule und nimmt
im Rektorat zudem die Funktion des Nachhaltigkeitsbeauftragten wahr. Er
fungiert außerdem als Repräsentant der Trägerstiftung der FOM Hochschule
(BildungsCentrum der Wirtschaft) im zdi-Zentrum MINT-Netzwerk, Essen.
Prof. Dr. Heinemann ist Mitglied im Fachbeirat des dips Deutsches Institut für
Portfolio-Strategien an der FOM, Forschungsprofessor im ild Institut für
Logistik- & Dienstleistungsmanagement an der FOM (Bereich Public Management) und Wissenschaftlicher Leiter für den Bereich Business Ethics im KCC
KompetenzCentrum für Corporate Social Responsibility an der FOM. Er ist
Mitglied im Arbeitskreis „Hochschule“ der UNESCO-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und Partner des HKR NRW Hochschulkompetenzzentrums
Rechnungswesen an der Universität Duisburg-Essen.
Dipl.-Kfm. Thomas Hüsgen
leitet als Managing Director bei der WestLB AG im Geschäftsbereich Verbund
den Bereich Sparkassen/Eigengeschäft. In dieser Funktion ist er für das Eigenanlagegeschäft mit den Sparkassen und unterstützende Dienstleistungen z. B.
in Fragen der Zinsbuchsteuerung, Depot-A Analyse oder Basel III Studien
verantwortlich. Darüber hinaus leitet Herr Hüsgen auch den Bereich Privatkunden, in dem das Depot-B Geschäft mit Sparkassen (Zertifikate, Wertpapiere,
Beteiligungen) gebündelt ist.
Herr Hüsgen war zuvor in verschiedenen verantwortlichen Positionen im
Kapitalmarktgeschäft der WestLB tätig, z. B. im Derivatebereich und als Leiter
Sales für Banken und Sparkassen. Im Rahmen dieser Aufgaben hat er u. a. als
Dozent an verschiedenen Sparkassenakademien Fachseminare für Wertpapiere
und Zinsderivate gehalten.
Herr Hüsgen hat Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen mit den
Schwerpunkten Finanzierung & Banken und Wirtschaftsinformatik studiert.
Zuvor absolvierte er eine Ausbildung zum Bankkaufmann.
Volker Seemann, M.A.
ist Kundenbetreuer für das Geschäftsfeld Sparkassen/Eigengeschäft bei der
WestLB AG und somit Ansprechpartner für strategische Fragen zur Positionierung des Eigenanlagegeschäfts bei den Sparkassen. Darüber hinaus ist er
seit mehreren Jahren und an verschiedenen Standorten Dozent für Financial
Management und International Finance an der FOM Hochschule.
Nach mehreren Jahren der Selbstständigkeit als Unternehmensberater (u. a.
bei General Electric, Allbank) arbeitet Herr Seemann seit 2007 bei der WestLB.
Hier hat er sich in verschiedenen Bereichen des Kapitalmarktgeschäftes, z. B.
Product Management für strategische Zins-, Fonds- und Kreditlösungen,
weitreichendes Fachwissen und Produktkenntnisse aneignen können.
Herr Seemann studierte Philosophie und Informatik an der Universität Essen.
Seine Schwerpunkte lagen in der liberalen Wirtschaftsethik und dem Design
und der Implementation von Datenbanken.
Die 1993 von Verbänden der Wirtschaft gegründete staatlich
anerkannte gemeinnützige FOM Hochschule verfügt über
22 Hochschulstudienzentren in Deutschland und ein weiteres
in Luxemburg.
An der FOM studieren ausschließlich Berufstätige mit Hochschulberechtigung sowie Auszubildende, die nach dem Abitur
parallel zum Studium eine betriebliche Ausbildung absolvieren.
Großunternehmen wie Aldi, Bertelsmann, Daimler, Deutsche
Bank, Deutsche BP, E.ON, Evonik, RWE, Siemens und Telekom
aber auch viele mittelständische Betriebe kooperieren bei der
Ausbildung von Führungsnachwuchs mit der FOM.
Bereits seit 2001 können die Studierenden an der FOM auch
international bekannte Grade wie Bachelor und Master erwerben. Seit dem Wintersemester 2007 hat die FOM ihr Angebot
um Bachelor-Studiengänge in den Richtungen Business Administration, International Management, Business Law, Steuerrecht und Wirtschaftsinformatik erweitert.
Weiterhin können Hochschulabsolventen zweijährige berufsbegleitende Master-Studiengänge in sieben verschiedenen Fachrichtungen, den Master of Laws sowie den MBA absolvieren.
Die FOM wurde vom Wissenschaftsrat mehrfach institutionell
akkreditiert.
Weitere Informationen finden Sie unter fom.de