Arbeitspapier Nr. 25 Die Mindestliquiditätsquote – konkrete Auswirkungen auf den WertpapierEigenbestand der Sparkassen Stefan Heinemann / Thomas Hüsgen / Volker Seemann Arbeitspapiere der FOM Heinemann, Stefan / Hüsgen, Thomas / Seemann, Volker Die Mindestliquiditätsquote – konkrete Auswirkungen auf den Wertpapier-Eigenbestand der Sparkassen Arbeitspapier der FOM, Nr. 25 Essen 2012 ISSN 1865-5610 C 2012 by MA Akademie Verlagsund Druck-Gesellschaft mbH Leimkugelstraße 6 · 45141 Essen Fon0201 81004-351 Fax 0201 81004-610 Kein Teil des Manuskriptes darf ohne schriftliche Genehmigung in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag oder ähnliche Wege bleiben vorbehalten. ISSN 1865-5610 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote Vorwort Die Diskussionen zum Themenkomplex der Baseler Konsultationen reißen auch nach Bekanntgabe der bis dato aktuellsten Fassung aufsichtsrechtlicher Rahmenbedingungen für die Regulierung von Banken aus Dezember 2010 (Basel III) nicht ab. Dennoch befassen sich in einem akademischen Kontext nur wenige Werke mit den Auswirkungen, die einzelne der voraussichtlich anzuwendenden Regelungen in der Praxis mit sich bringen werden. In einer detaillierten Analyse gibt der nachstehende Aufsatz Aufschluss über konkrete Sachverhalte, inwieweit die Anwendung des neuen Regelwerkes Einfluss auf das Tagesgeschäft haben und neue Fragestellungen aufwerfen wird. Dies geschieht am Beispiel des Eigenanlagegeschäftes der Sparkassen, dem sog. Depot A. Dabei wird sowohl das akademische Forschungsgebiet analysiert und auf weitreichende ethische Konsequenzen der allgemein zu verzeichnenden "Regulierungs-Renaissance" hingewiesen als auch der berufliche Zugang zu dieser Gruppe der Kreditinstitute zu einem praxisorientierten Erkenntniszuwachs genutzt, der sich hauptsächlich aus einer Analyse der angewandten Bedingungen auf Beispielbestände speist. Der Aufsatz vermittelt Fachwissen in einer allgemeinverständlichen Art und liefert Hilfestellungen zu konkret aus Basel III erwachsenden Problemen. Den Autoren gelingt so ein wissenschaftlich fundierter, perspektivenreicher und auch praktisch anschlussfähiger Blick auf ein spannendes und aktuelles Thema. Prof. Dr. Eric Frère Dekan BWL II der FOM Hochschule Wissenschaftlicher Direktor des dips Deutsches Institut für Portfolio-Strategien an der FOM Essen, Februar 2012 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis ........................................................................................................III Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................III 1 Ausgangssituation im Überblick ......................................................................................1 2 Mindestliquiditätsquote: Motivation und Berechnung ......................................................4 3 Wirkungsweisen ..............................................................................................................6 4 Anrechenbarkeit von Sondervermögen .........................................................................10 5 Handlungsvarianten im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestliquiditätsquote...........11 6 Ertragsorientierte Ausrichtung unter Einhaltung der Mindestliquiditätsquote ................12 7 Sonstige Auswirkungen und Konsequenzen .................................................................14 8 Fazit ...............................................................................................................................15 Literaturverzeichnis ............................................................................................................16 II FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Basel III und CRD IV – Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen .................. 2 Abb. 2: Berechnungsmethodik LCR.............................................................................. 5 Abb. 3: LCR und anrechnungsfähige Wertpapiere (Beispielportfolio) .......................... 7 Abb. 4: Mindestliquiditätsquote im Zeitverlauf (Beispielportfolio).................................. 8 Abb. 5a/b: Einfluss der Mindestreserve auf die Berechnung der LCR............................... 9 Abb. 6: Beispielhafter Auf- /Abschlag zum 5-Jahres-Swapsatz in Basispunkten ....... 13 Abkürzungsverzeichnis BA Bankenaufsicht BAFIN Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BCBS Basel Committee on Banking Supervision BDB Bundesverband deutscher Banken e. V. BIZ Bank für Internationalen Zahlungsausgleich CEBS Committee of European Banking Supervisors CIU Collective Investment Undertaking CRD Capital Requirements Directive DBB Deutsche Bundesbank DBR Bloomberg Kürzel für Anleihen der Bundesrepublik Deutschland Hier: DBR 6 06/16, Anleihe mit Fälligkeitstag 20.06.2016 DNWE Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik DSGV Deutscher Sparkassen- und Giroverband EC Europäische Kommission EIB Europäische Investitionsbank FRTR Bloomberg Kürzel für Anleihen der Republik Frankreich Hier: FRTR 5 10/16, Anleihe mit Fälligkeitstag 25.10.2016 GuV Gewinn- und Verlustrechnung LCR Liquidity Coverage Ratio NRW Nordrhein-Westfalen Bloomberg Kürzel für Anleihen des Bundeslandes NRW Hier: NRW 4.56 06/16, Anleihe mit Fälligkeitstag 15.06.2016 NSFR Net Stable Funding Ratio III FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote 1 Ausgangssituation im Überblick In den letzten Wochen fanden die Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich aus Dezember 2010 („Basel III“)1 erstmalig ihren Niederschlag in Entwürfen für deren Umsetzung in europäisches Recht, genannt Kapitaladäquanzrichtlinie IV, CRD IV2 (Capital Requirements Directive). „Der Vorschlag umfasst zweierlei: eine Richtlinie über die Zulassung zum Einlagengeschäft und eine Verordnung, die die Tätigkeit der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen regelt. Die beiden Rechtsakte gehören zusammen und sind als Gesamtpaket zu betrachten“.3 Somit rücken die operationellen Auswirkungen dieses Rahmenwerkes zunehmend in das Augenmerk von Controllern und Risikomanagern der Finanzinstitute.4 Zwar wird es noch einige Jahre dauern5, bis die jeweiligen, teilweise neu eingeführten Kennziffern (z.B. Leverage Ratio, Liquidity Coverage Ratio, Net Stable Funding Ratio) auch seitens der zuständigen Aufsicht von den Finanzinstituten verbindlich eingefordert werden sollen, allerdings ist bereits erkennbar, dass die „EU-Kommission den einzelnen Staaten bei den neuen Eigenkapitalregeln für Banken kaum Spielräume lassen will.“6 Nun gibt das Baseler Regelwerk (Basel III) unterschiedliche Definitionen für die verschiedenen „Güteklassen von Eigenkapital“ vor und es bleibt abzuwarten, wie lange es tatsächlich dauern wird, bis sich diese Empfehlungen in verbindlichen, nachhaltigen Regelungen konkretisieren. „Die Umsetzung von Basel III in nationales Recht soll grundsätzlich bis Ende 2012 erfolgen, um die schrittweise Umsetzung von 2013 an zu gewährleisten.“7 Und tatsächlich ist mit den nunmehr zur politischen Diskussion stehenden Vorschlägen ein erster Schritt in diese Richtung getan. Bereits heute steht fest, dass die verbindliche Einführung der Mindestliquiditätsquote, LCR (Liquidity Coverage Ratio), einer Einführung „quantitativer Mindestanforderungen an 1 2 3 4 5 6 7 Vgl. BCBS (Basel Committee on Banking Supervision) (2010a-d), diskutiert in FRÈRE, ERIC / REUSE, SVEND (2011), S. 3-4. Vgl. CRD IV bestehend aus der Capital Requirements Directive und einem Entwurf zur Capital Requirements Regulation, Europäische Kommission, Veröffentlichung per 20.07.2011, s. EC (2011b-d). EC (Europäische Kommission) (2011a), Markierungen (Fettdruck) der Verfasser nachträglich eingefügt. Nicht eingegangen werden kann hier auf die weiteren gesellschaftlichen Kontexte im Zusammenhang mit Basel III. Insbesondere die Ereignisse der jüngsten Zeit - von der "Eurokrise" über gleich massenhafte Rating-Herabstufungen von Staaten und Banken bis zur globalen Occupy-Bewegung –zeigen deutlich auf, dass der Dialog, wie nachhaltig agierende Kapitalmärkte aussehen können und sollen, gerade am Anfang steht. Das vom Grundsatz gemeinwohlorientierte Sparkassensystem kann hier (ebenso wie die Genossenschaftsbanken) Impulse zu einer Weiterentwicklung geben. Die Leitlinien der SparkassenFinanzgruppe sprechen den Nachhaltigkeitsaspekt deutlich aus. Und eine Sparkasse kann niemals "too big to fail" sein. Man kann auch fundamentaler fragen, ob Basel III im Kontext eines mittelstandorientierten Finanzgeschäftes für den DSGV (Deutscher Sparkassen- und Giroverband) nicht letztlich dysfunktional sein wird. Bei der berechtigten Sorge vor einer vollständigen Umwandlung von Fristentransformations- in Versicherungsmärkte ist seitens Politik und Gesellschaft Unverständnis nachvollziehbar. Nur wird man das Pendel stabil halten müssen, um nicht am Ende das Geschäftsmodell von Banken in toto abzuschaffen (was nur möglicherweise aus der Zinskritik der alten Lehrer folgt - es käme darauf an, ob sich in einem moralisch vertretbaren Rahmen, Finanzgeschäfte betreiben lassen. Die "Sparkassenphilosophie"). Vgl. dazu: DSGV (2011), passim, (letzter Zugriff: 19.10.2011). Vgl. zu diesem Themenkreis auch LÖHR, ALBERT / VALEVA, MILENA V. (Hrsg.) (2010), passim). Die aktuellen Regulierungsdiskussionen vermitteln den Eindruck, als ginge es darum, die "Macht der Kapitalmärkte" zurückzudrängen: Basel III wird sie erhöhen, Kapitalbedarfe werden steigen, der Kapitalmarktzugang wird wichtiger werden und die Institute in stärkerem Wettbewerb um die Einlagen ihrer Kunden stellen. Vgl. BCBS (2010b), Annex 4, S. 69. REUTERS (2011), o. S, (letzter Zugriff: 28.03.2011). Vgl. BANH, MINH / CLUSE, MICHAEL, et al., 2011, S. 14. 1 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote ein effizientes Liquiditätsrisikomanagement auf internationaler Ebene“8 gleichkommt. Dieses wird mithin dadurch konkretisiert, als die LCR mindestens eine monatliche, in Stresssituationen sogar eine wöchentliche oder gar tägliche Meldeverpflichtung gegenüber der jeweiligen Aufsicht darstellt und das Kreditinstitut die Übermittlung dieser Datenerhebung auch zeitnah gewährleisten muss. Auch wenn die Umsetzung der Mindestliquiditätsquote „erst“ ab dem 1. Januar 2015 erfolgen soll, „will der Baseler Ausschuss darüber hinaus Meldepflichten in Kraft setzen, um die Kennzahlen während der Übergangsphase zu analysieren“9. Definition: LCR Ansinnen, Herleitung Zweck (Makro-Ebene) Mathematische Berechnung Finanzinstitute Anwendung Auswirkung Zweck (Mikro-Ebene) Verständnis der Änderungen Internes Controlling Reporting Monitoring Analyse Handlungsempfehlungen Eigenbestand Ausrichtung Umschichtung Ertragsorientierung Sicherungs- Basel III / CRD IV Europäische Union instrumente Abbildung 1: Basel III und CRD IV - Auswirkungen auf verschiedenen Ebene Diese für Kreditinstitute im weiteren und Geschäftsbanken im engeren Sinne geltenden Rahmenvorgaben betreffen mitunter auch Sparkassen. Sparkassen formen neben den Genossenschafts- und den privaten Banken das „Drei-Säulen-System“ der deutschen Bankenlandschaft.10 Mit ihrem sehr stark regional orientierten Handlungs- und Wirkungskreis tragen sie zur Diversifikation des Bankenmarktes bei, was insbesondere seit der Finanzkrise 2008 stabilisierend auf die Realwirtschaft einwirkt. Obwohl die Baseler Vorgaben vordergründig hauptsächlich das Wirtschaftsgebaren der Nicht-Geschäftsbanken, namentlich Investmentbanken, und somit den Handel im internationalen Interbankenmarkt reglementieren wollen, nimmt das Regelwerk keine Abgrenzung zu regional agierenden Kreditinstituten vor, sondern verlangt die verbindliche Einführung der diskutierten Standards in pleno. 8 9 10 Vgl. BRZENK, TATSIANA / CLUSE, MICHAEL et al., 2011, S. 2. Vgl. ebd., S. 3; eine breite empirische Studie hat das CEBS (Committee of European Banking Supervisors) in diesem Zusammenhang bereits vorgelegt (CEBS (2010), S. 18 ff. zur LCR, (letzter Zugriff: 19.10.2011)). Dort wird rückblickend die Notwendigkeit von liquiden Aktiva zur Kompensation der neuen Anforderungen berechnet und dargestellt. Vgl. BDB (Bundesverband deutscher Banken e.V.) (2011), S. 20 in Verbindung mit DSGV (2010): Anteil der Sparkassen (nicht S-Finanzverbund!) an der Gesamtbilanzsumme deutscher Banken 12,9 %; Anteil Buchkredite an Unternehmen und Selbständige von deutschen Instituten 24,1 %; Anteil Buchkredite an inländische Privatpersonen von deutschen Instituten 28,4 %, (letzter Zugriff: 31.12.2011). 2 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote Dies bedeutet aber konsequenterweise bereits schon heute für jede Sparkasse, dass sie • sich mit der Thematik der Mindestliquiditätsquote, deren Berechnung und deren Aussage beschäftigt, • Auswirkungen auf das eigene Haus analysiert und transparent macht, • Handlungsvarianten eruiert und • die Ausrichtung insbesondere ihres Eigenbestands unter Liquiditäts-, Ertrags- und strategischen Aspekten umgestaltet. Auch wenn Anwendungsprobleme sicher erst im Rahmen von Kommentaren und rechtsverbindlichen Stellungnahmen diskutiert werden müssen, lassen sich dennoch schon heute verschiedene konkrete Aussagen treffen. 3 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote 2 Mindestliquiditätsquote: Motivation und Berechnung Die Mindestliquiditätsquote dient vorrangig der „Förderung der kurzfristigen Widerstandskraft des Liquiditätsrisikoprofils“11 und der Überwachung kurzfristiger Liquiditätspositionen, wobei Erkenntnisse aus den multilateralen Erfahrungen vor allem der Jahre 2007-2010 in den Finanzsektor einfließen. Genau heißt es: „Mit diesem Standard soll sichergestellt werden, dass eine Bank einen angemessenen Bestand an lastenfreien, erstklassigen liquiden Aktiva hält, die in Barmittel umgewandelt werden können, um den Liquiditätsbedarf in einem von der Aufsicht definierten, erheblichen Liquiditäts-Stressszenario mit einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen zu decken.“12 Dabei wird eine feinstufige Differenzierung sowohl auf der Passiv- als auch auf der Aktivseite angewendet. So wird z.B. unterstellt, dass sich Kundeneinlagen – hierzu zählen auch teilweise Einlagen13 von KMU (kleine und mittlere Unternehmen) – in Stresssituationen träger verhalten als Einlagen von institutionellen Geschäftspartnern und dementsprechend einen geringeren Bedarf erzeugen, liquide Aktiva vorzuhalten. Andererseits werden Anlagen in der Ausprägung als Forderung weniger liquide angesehen als z.B. Forderungen an Staaten oder grundsätzlich Forderungen mit einem Risikogewicht von 0 % unter dem Standardansatz von Basel II.14 Als zusätzliche Verschärfung wird unterstellt, dass gewährte Kreditlimite ausgenutzt bzw. nicht zurückgeführt, zur Verfügung gestellte Kreditlinien dagegen in Stresssituationen tatsächlich nicht eingeräumt werden. Bereits diese Erkenntnis wird vermutlich dazu führen, dass die den Kunden freiwillig und unbesichert eingeräumten Dispositionslinien zukünftig voraussichtlich gestrichen oder zumindest deren Preisstellung und Besicherung neu überdacht werden müssen. Die Berechnungsmethodik der Mindestliquiditätsquote kann der nachstehenden Abbildung 2 auf Seite 5 entnommen werden. Die in den Anrechnungssätzen der einzelnen Positionen erkennbaren Stabilitätsmaßnahmen sind sicherlich im Zuge erster Erfahrungen nochmals hinsichtlich ihrer Angemessenheit zu würdigen. Dieses Vorgehen ist dem Baseler Ausschuss auch intendiert, denn „die LCR und die NSFR (Net Stable Funding Ratio) unterliegen einer Beobachtungsphase; die Regelung sieht für beide Werte eine Revisionsklausel vor, um auf unbeabsichtigte Folgen reagieren zu können.“15 Auch scheint es in puncto Einführung der geforderten Kennziffern LCR und NSFR noch unterschiedliche Auffassungen zu geben, denn so „wird“16 die LCR 11 12 13 14 15 16 BCBS (2010c), S. 16. BCBS (2010d), S. 4. Die in den Baseler Regelungen als „Retaileinlagen“ klassifizierten Einlagen bedürfen einer genauen Analyse der Sparkasse. So werden bisher z.B. keine genaueren Abgrenzungen vorgegeben. Hierzu ein Beispiel: Je nachdem, ob die Geschäftsbeziehung zu einer Anwaltssozietät mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von EUR 1,2 Mio. von der die Zu- und Abflüsse analysierenden Sparkasse als „stabile“ oder „weniger stabile“ Einlagen klassifiziert wird (hierbei können z.B. der aktive Produktumfang oder einoder mehrstufige Kontobeziehungen als von der Sparkasse frei zu wählende Indikatoren gelten), wird ein „Haircut“ von 5 % oder 10 % auf die Einlagen anzuwenden sein. Eine Aussage zu Emissionen aus dem Bereich des S-Finanzverbunds und der diesbezüglichen Anrechenbarkeit als Level 2 Aktiva, die nach dem Standardansatz nach Basel II ein Risikogewicht von 0 % aufweisen, trifft die CRD IV nicht, sondern verweist auf zukünftige Ausgestaltungen, die die nationalen Aufsichtsbehörden zu treffen haben. BCBS (2010c), S. 12. Im Originaltext des ersten Teils der am 20.07.2011 veröffentlichten CRD IV heißt es „To improve shortterm resilience of the liquidity risk profile of financial institutions, a Liquidity Coverage Ratio (LCR) will be introduced after an observation and review period in 2015.“ Wohingegen es zur NSFR heißt: „To address 4 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote nach einer Beobachtungs- und Revisionsphase im Jahr 2015 eingeführt; hinsichtlich der NSFR „erwägt“13 die Kommission hingegen die Einführung ab dem Jahr 2018. Die NSFR gibt im Gegensatz zu der eher kurzfristig orientierten Aussagekraft der LCR Auskunft zur langfristigen Refinanzierungssituation des Kreditinstituts und wird nachstehend nicht näher untersucht. Ungeachtet dessen können aus der abstrakten Berechnungsformel der Mindestliquiditätsquote bereits verschiedene Wirkungsweisen identifiziert und Handlungsfelder abgeleitet werden. Level 1 Aktiva Level 1 Aktiva - Kasse - Kasse - Zentralbankguthaben, die im Stressfall abgezogen werden können - Zentralbankguthaben, die im Stressfall abgezogen werden können - Staatsanleihen mit einem Risikogewicht von 0% - Staatsanleihen mit einem Risikogewicht von 0% - Bundesanleihen, EU-Staatsanleihen - Bundesanleihen, EU-Staatsanleihen - Länderanleihen - Länderanleihen - Anleihen von BIZ, IWF, EIB, andere - Anleihen von BIZ, IWF, EIB, andere multinationale Entwicklungsbanken multinationale Entwicklungsbanken - sonstige öffentliche Stellen (KfW) - sonstige öffentliche Stellen (KfW) - Mindestreserve - Mindestreserve min. 60% Level 2 Aktiva Level 2 Aktiva - Staatsanleihen mit einem Risikogewicht von 20% - Staatsanleihen mit einem Risikogewicht von 20% - gedeckte Schuldverschreibungen mit einem Mindestrating von AA- gedeckte Schuldverschreibungen mit einem Mindestrating von AA- Pfandbriefe - Pfandbriefe - Covered Bonds - Covered Bonds - Unternehmensanleihen mit einem Mindestrating von AA- Unternehmensanleihen mit einem Mindestrating von AA- Anrechnung Anrechnungnur nurzu zu85% 85% Sondervermögen (Anrechnung: max. 95%) Sondervermögen (Anrechnung: max. 95%) - bestehend aus ausschließlich Level 1 und Level 2 Aktiva - bestehend aus ausschließlich Level 1 und Level 2 Aktiva Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva Gesamter Nettoabfluss von Barmitteln innerhalb von 30 Tagen Abflüsse von Barmitteln Abflussrate > 100% Zuflüsse von Barmitteln Zuflussrate - Stabile Retail- und KMU-Einlagen (Laufzeit < 30 Tage oder unbestimmt) 5% - Fällige Kredite von Finanzinstituten (Kredite) 100% - Weniger stabile Retail- und KMU-Einlagen (Laufzeit < 30 Tage oder unbestimmt) 10% - empfangene Zinszahlungen 100% - sonstige vertraglich vereinbarte Zuflüsse 100% - Einlagen von Großkunden (Laufzeit < 30 Tage oder unbestimmt) 75% - Fällige Kredite von Privatkunden, KMU, Unternehmen 50% - Einlagen von Finanzinstituten (fällige Sparkassenbriefe, EZB-Tender) 100% - nicht in Anspruch genommene Kreditlinien 50% - zu leistende Zinszahlungen - durchschnittlich vorzuhaltende Mindestreserve 100% 100% max. max.75% 75%der derAbflüsse Abflüsse vereinfachte Darstellung, nicht abschließend Abbildung 2: Berechnungsmethodik LCR funding problems arising from asset-liability maturity mismatches, the Commission will consider proposing a Net Stable Funding Ratio after an observation and review period in 2018.“ In: EC (2011a), S. 7. 5 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote 3 Wirkungsweisen In der Konstruktion der LCR-Kennziffer besteht zwischen den Level 1 Aktiva und den Level 2 Aktiva eine bedeutsame Interdependenz. Diese ergibt sich sowohl aus der Anrechnungsquote von 85 % (bezogen auf die Marktwerte der jeweiligen Level 2 Aktiva) als auch aus der maximalen Berücksichtigung von 40 % der Level 2 Aktiva bezogen auf das Portfolio aus Level 1 und Level 2 Aktiva zusammen. Die erste Konsequenz für das Depot A erschließt sich daher bereits als Kausalbeziehung: Ohne Level 1 Aktiva sind Level 2 Aktiva nicht anrechnungsfähig. Aus Sicht der Ermittlung eines optimalen Mischungsverhältnisses zur Bestimmung einer nur minimalen LCR-Kennziffer von 100 % kann bezogen auf die stichtagsbezogenen Nettoabflüsse < 30 Tagen nunmehr stets eine Quote von mindestens 60 % Level 1 Aktiva benannt werden. Hierdurch kann die weitere Konsequenz maximal 40 % Level 2 Aktiva Berücksichtigung finden. Determinierend ist dabei der Saldo aus Nettozu- und abflüssen < 30 Tagen, was jedoch auch bedeutet, dass hinsichtlich eines Depot A Bestands, der größer als dieser Saldo ist, aus Sicht der LCRBerechnung keine weiteren Erfordernisse bestehen. Mit anderen Worten: Ist die Mindestliquiditätsquote ≥ 100 % und somit die Summe der Marktwerte aus liquiden Level 1 und 2 Aktiva größer als die Nettoabflüsse < 30 Tagen, ist der darüber hinaus gehende Depot A Bestand (zumeist sonstige Wertpapiere) frei gestaltbar. Bei konstanten Nettoabflüssen führt ein Ausbau der Nominale in Level 1 Aktiva unwillkürlich zu abnehmendem Einfluss auf die positive Entwicklung der LCR-Kennziffer und empfiehlt sich nur bedingt. Vice versa ist der Einfluss eines weiteren Ausbaus von Nominalen der Level 2 Aktiva hingegen einer anrechenbaren Obergrenze unterlegen, mit der Konsequenz, dass dem zusätzlichen Erwerb von Level 2 Aktiva über diese Grenze von 40 % des Gesamtbestands liquider Aktiva hinaus, keine weitere Bewandtnis im Rahmen der Kalkulation der Mindestliquiditätsquote beigemessen werden kann. Wichtiger Bestandteil der anrechnungsfähigen Level 1 Aktiva ist neben den Bargeldbeständen (intern sowie extern, Barreserve) auch die bei der EZB (Europäischen Zentralbank) individuell vorgehaltene Mindestreserve. Während das stichtagsbezogene Volumen der vorgehaltenen EZBEinlagen bei den Zuflüssen der LCR-Berechnungsformel zum Berechnungstag einfließt, wird das durchschnittlich im Rahmen der Mindestreserve vorzuhaltende Volumen im Rahmen der Abflüsse abgezogen. Damit zählt nur eine faktische Übererfüllung der Mindestreserve als zusätzliche liquide Aktiva. Dennoch zählt aber das gesamte stichtagsbezogene EZB-Volumen als Level 1 Aktiva, was unmittelbar Einfluss auf die Anrechnungsfähigkeit der Level 2 Aktiva hat. Trotz der aus dem Blickwinkel einer renditeoptimierten Steuerung nachvollziehbaren theoretischen Begründbarkeit eines optimalen Mischungsverhältnisses zwischen Level 1, Level 2 Aktiva und sonstigem Wertpapierbestand sollten Treasurer auch andere Aspekte in die Überlegungen der Asset Allokation einbeziehen: So erhalten etwa die sonstigen Wertpapiere des Eigenbestands stärkere Bedeutung im Rahmen der Kompensation von Ertragseinbußen, die durch das Vorhalten der Level 1 und Level 2 Aktiva im Regelfall17 ent17 Der „Regelfall“ sollte Staatsanleihen hoher Ratingqualität (z.B. AAA/Aaa) geringere Kupons und somit gleichfalls geringere Renditen zuordnen als z.B. unbesicherten Inhaberschuldverschreibungen von 6 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote stehen können. Hierbei wird unterstellt, dass Level 1 Aktiva in der Regel einen geringeren Kreditrisikoaufschlag („Spread“, gemessen in Basispunkten) erfahren und somit geringer rentierlich sein werden als Level 2 Aktiva oder gar sonstige Wertpapiere. Weiterführend gilt es, im Bestand der sonstigen Wertpapiere Investitionen vorzunehmen, die vornehmlich strategische Komponenten (z.B. Zinsabsicherungen, Zinsopportunitäten) enthalten. Wird folgerichtig eine Depot A-Komposition angestrebt, die der optimalen Kapitalallokation dient, treten weitere Wirkungsweisen zu Tage, die bei der Steuerung der Mindestliquiditätsquote nicht unbeachtet bleiben sollten. 200 in M io € 180 Pfandbriefe Pfandbriefe, anrechnungsfähig 160 Staatsanleihen 140 Wertpapiere, anrechnungsfähig 120 Wertpapiere insgesamt 100 80 60 40 20 Jun 11 Aug 11 Okt 11 Dez 11 Feb 12 Apr 12 Jun 12 Aug 12 Okt 12 Dez 12 Feb 13 Apr 13 Jun 13 Aug 13 Okt 13 Dez 13 Feb 14 Apr 14 Jun 14 Aug 14 Okt 14 Dez 14 Feb 15 Apr 15 Jun 15 Aug 15 Okt 15 Dez 15 Feb 16 Apr 16 Jun 16 Aug 16 Okt 16 Dez 16 Feb 17 0 Abbildung 3: LCR und anrechnungsfähige Wertpapiere (Beispielportfolio) Hierzu sei ein exemplarisches Depot A mit einem Volumen von EUR 200 Mio. (davon 8 % in Staatsanleihen, 21 % in Pfandbriefen18 und 71% sonstigen Wertpapieren, keine Barmittel, kein Mindestreserve-Überhang19) analysiert und zunächst als Trajektorie der Fälligkeiten dargestellt. Bereits an dieser Stelle ist erkennbar, dass der überwiegende Teil des Wertpapierbestands im Rahmen der Berechnung der LCR-Kennziffer auf Grund der eher geringen Staatsanleihenquote dieses Depots nicht anrechnungsfähig ist. Im vorliegenden Beispiel wird die „letzte“ Staatsanleihe im April 2016 fällig, wodurch ab diesem Zeitpunkt keine anrechnungsfähigen liquiden Level 1 Aktiva mehr vorhanden wären und somit die LCR-Kennziffer nicht weiter berechnet werden könnte, trotz eines Wertpapierbestands von (zu diesem Zeitpunkt) noch immer knapp EUR 55 Mio. Ein weiterer Aspekt liegt in der Reagibilität der Kennziffer. Die „LCR ist mindestens monatlich zu melden, und es sollten die operationellen Kapazitäten vorhanden sein, um die Häufigkeit in Stresssituationen 18 19 Finanzinstituten. Die aktuellen Verunsicherungen der Marktteilnehmer in Hinblick auf die Ratingstabilität von Europäischen Staatsanleihen oder aber den Sicherungssystemen der durch den Vertrag von Maastricht gesetzten Regularien der EU beurkunden jedoch momentan, dass dieser „Regelfall“ im aktuellen Umfeld nicht angewandt werden kann. Mit einem Mindestrating von AA-. Auf den konkreten Unterschied zwischen stichtagsbezogenem und durchschnittlichem Mindestreservevolumen wurde hingewiesen, s.o. 7 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote nach Ermessen der Aufsicht auf wöchentliche oder sogar tägliche Meldungen zu steigern.“20 Aus diesem Grund soll die tägliche Entwicklung der LCR-Kennziffer im Zeitablauf bei wiederum unterstellten konstanten Nettoabflüssen und ohne Mindestreserve-Effekte21 betrachtet werden. 300% 250% 200% 150% 100% 50% 01.10.2016 01.06.2016 01.02.2016 01.10.2015 01.06.2015 01.02.2015 01.10.2014 01.06.2014 01.02.2014 01.10.2013 01.06.2013 01.02.2013 01.10.2012 01.06.2012 01.02.2012 01.10.2011 01.06.2011 0% Abbildung 4: Mindestliquiditätsquote im Zeitverlauf (Beispielportfolio) Deutlich ist erkennbar, dass die Mindestliquiditätsquote starken und plötzlichen Volatilitäten unterlegen ist und auch die Forderung nach kontinuierlicher Einhaltung nicht erfüllt. Dabei sind die positiven Veränderungen der Kennziffer der Tatsache geschuldet, dass Fälligkeiten sonstiger Wertpapiere oder aus Schuldscheindarlehen nach den Brüsseler Vorgaben keine liquide Aktiva darstellen, sondern bei Fälligkeit < 30 Tagen den Zuflüssen zuzurechnen sind, mithin dem Nenner der LCR-Berechnungsformel. Eine aktive Überprüfung der zugrundeliegenden Zusammenhänge ist für das Controlling unumgänglich. Eine kontinuierliche Reinvestition von fälligen Wertpapieren, die den Level 1 Aktiva zugerechnet werden können, folgt bereits aus dieser Analyse. Die nachstehende Grafik zeigt den Einfluss des Mindestreserve-Guthabens. Hierbei ist zu erkennen, dass eine täglich-kontinuierliche Erfüllung des Mindestreserve-Solls (s. Abb. 5a) im Vergleich zu einer Übererfüllung am Monatsanfang und Rückführung im Verlauf des Monats (s. Abb. 5b) zu einer Glättung der anrechenbaren Wertpapiere (hier: Pfandbriefe, Level 2 Aktiva) führt. 20 21 BCBS (2010d), S. 43. In diesem Beispiel werden konstante Nettoabflüsse von EUR 10 Mio. angenommen. Die Mindestreserve wurde nicht berücksichtigt. 8 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote Abbildung 5a/b: Einfluss der Mindestreserve auf die Berechnung der LCR 9 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote 4 Anrechenbarkeit von Sondervermögen Hinsichtlich der Behandlung von Sondervermögen spricht der Entwurf der Kapitaladäquanzrichtlinie IV der Europäischen Kommission eine eindeutige Sprache: „Shares or units in CIUs (Collective Investment Undertakings) may be treated as liquid assets up to an absolute amount of 250 million EUR provided that the requirements in Article 127(3) are met and that the CIU, apart from derivatives to mitigate interest rate or credit risk, only invests in liquid assets.“22 Somit herrscht vorerst Klarheit über die Fragestellung, inwieweit die nationale Besonderheit der Spezialfonds Niederschlag in den europäischen Regularien finden wird. Dies bedeutet, dass für Spezialfonds, die zwar vornehmlich Staatsanleihen beinhalten, darüber hinaus aber auch z.B. mit High-Yield-Unternehmensanleihen bestückt wurden, nunmehr Handlungsbedarf entstehen könnte. Die CRD IV verlangt „ausschließlich“ liquide Wertpapiere im Sondervermögen und stellt dieselben Anforderungen an die Liquidität dieser Titel wie bei Anlagen des Eigenbestands. Während die anrechenbare Obergrenze von 250 Mio. EUR wohl dem überwiegenden Anteil der Sparkassen keine Probleme bereiten wird, liefern „übliche“ Anlagerichtlinien der Spezialfonds aufgrund des o.g. Ausschließlichkeitskriteriums (mithin eine Forderung nach liquider Level 1 und Level 2 Aktiva) Grund zur genauen Prüfung und ggf. Anpassung der Fondsrichtlinien, soweit die Nutzung dieser Bestände für die Berechnung der LCR-Kennziffer in Betracht kommen soll. 22 EC (2011d), S. 84. 10 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote 5 Handlungsvarianten in Hinblick auf die Einhaltung der Mindestliquiditätsquote Die vorliegenden Erkenntnisse führen zu deutlichen Konsequenzen beim Aufbau eines adäquaten Depot A oder diesbezüglicher Wiederanlagen mit Blick auf die Erfüllung der LCR-Kennziffer. So empfiehlt sich unter Renditegesichtspunkten eine Allokation der Level 1 und Level 2 Aktiva grundsätzlich im optimalen Mischungsverhältnis entsprechend des Nettoabflussprofils (< 30 Tage) der Sparkasse. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass Fälligkeiten vor allem der Level 1 Aktiva direkten Einfluss auf die Anrechenbarkeit der Level 2 Aktiva und weiterführend auf die Berechnung der LCR-Kennziffer haben. Auch schwankende Zuweisungen von Eigenmitteln auf das Reservekonto der EZB über oder unter das Niveau des durchschnittlich vorzuhaltenden Mindestreservevolumens hinaus werden zu höheren Volatilitäten in der LCR-Berechnung führen, da diese anrechnungsfähige Level 1 Aktiva darstellen. Weist das Depot A ein Mischungsverhältnis zwischen Level 1 und Level 2 Aktiva auf, dass den Minimalanforderungen der Basel III Richtlinie genügt, so reagiert die Mindestliquiditätsquote entsprechend stark und könnte dann (z.B. auf Tagesbasis) einen Wert unterhalb von 100 % aufweisen. Liegt dieses Ereignis alsdann an einem Berichtstag, müsste die Sparkasse ab 2015 mit aufsichtsrechtlichen Konsequenzen rechnen, denn „von den Banken wird erwartet, dass sie die Anforderungen der Standards kontinuierlich erfüllen.“23 Aus diesen Gründen sollte als Handlungsvariante die Einführung eines Prozesses zur kontinuierlichen Überwachung des Nettozu-/Abfluss-Saldos in Zusammenhang mit Fälligkeiten der Level 1 Aktiva < 30 Tagen folgen, die es dann frühzeitig, d.h. ggf. auch vor Endfälligkeit, auszutauschen und/oder zu ergänzen gilt. Oder aber könnte die Entscheidung gegen eine Allokation zu Gunsten einer höheren Investitionsquote in Level 1 Aktiva fallen, die nur den Mindestanforderungen an liquiden Aktiva genügt. Letztere Entscheidung könnte allerdings unmittelbaren Einfluss auf die Portfoliorendite haben. Dies wäre dann der Fall, wenn die Level 1 Aktiva erwartungsgemäß geringer rentierlich wären als alternative Level 2 Aktiva oder sonstige Wertpapiere des Portfolios. Unterstellt man hierzu beispielsweise Mindererträge (und/oder Austauschkosten) von ca. 75 Basispunkten p.a. von Level 1 Aktiva im Vergleich zu nicht LCR-anrechnungsfähigen Papieren, so lassen sich im Beispiel Belastungen der institutsindividuellen GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) von mehreren hunderttausend Euro prognostizieren. Einer Berücksichtigung „rettender“ Bestände an Staatsanleihen in Spezialfonds dürfte oftmals wie geschildert das Ausschließlichkeitskriterium der CRD IV entgegenwirken. Abhilfe könnten daher lediglich Spezialfondsvermögen schaffen, die ausschließlich der Erzielung einer Mindestliquiditätsquote ≥ 100 % dienen und daher nur Wertpapiere im Bestand hielten, die ausnahmslos die besonderen Kriterien der Level 1 und Level 2 Aktiva erfüllen. 23 BCBS (2010d), S. 43. 11 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote 6 Ertragsorientierte Ausrichtung unter Einhaltung der Mindestliquiditätsquote Um negative GuV-Einflüsse, die wie dargestellt aufgrund der Einhaltung der Mindestliquiditätsquote entstehen könnten, bestmöglich kompensieren bzw. eine Renditeerhöhung im Depot A unter Einhaltung der Mindestliquiditätsquote herbeiführen zu können, sollte zunächst die Auswahl der Level 1 und Level 2 Aktiva insbesondere unter Renditegesichtspunkten stattfinden – unter Einhaltung der geforderten grundlegenden Eigenschaften dieser Papiere. Von besonderer Problematik scheint hinsichtlich der anzuwendenden Praxis dabei das Kriterium der Liquidität zu sein. Im Originaltext zu „Basel III“ heißt es hierzu: „Der Vermögenswert sollte jederzeit einen aktiven Markt für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) haben, d.h. einen Markt mit großer Teilnehmerzahl und hohen Umsätzen. Es sollten weit zurückreichende Belege für die Marktbreite (Preiswirkung pro Einheit Liquidität) und Markttiefe (Einheiten des Vermögenswerts, die für eine gegebene Preiswirkung gehandelt werden können) bestehen.“24 Hierzu konstatiert z.B. LOEPER, dass „als mögliche Indikatoren hierfür zum Beispiel maximale Preisabschläge von zehn Prozent in einem Zeitraum von 30 Tagen sowie umsatzstarke Repomärkte diskutiert werden“.25 Ferner scheint bereits festzustehen, dass „methodisch und empirisch fragwürdige Messzahlen, wie zum Beispiel eine maximale Geld-Brief-Spanne, als zwingende Vorgabe verhindert werden konnten“26. Dennoch bleibt zu subsumieren, dass einige komplexe Fragestellungen mit direktem Einfluss auf Investitionsentscheidungen „wie etwa quantitative Bandbreiten und Merkmale der fundamentalen und marktbezogenen Eigenschaften des liquiden Anlagevermögens nicht endgültig ausgearbeitet wurden.“27 Unter Einhaltung (möglichst) aller grundlegenden Merkmale28 z.B. der Level 1 Aktiva stünden sich mithin aus Renditegesichtspunkten europäische Staatsanleihen (z.B. FRTR 5 10/16, DBR 6 06/16) Anleihen regionaler Autoritäten29 (z.B. NRW 4.56 06/16) gegenüber. Auch gibt es derzeitig noch keine Hinweise dazu, dass Staatsanleihen von EUStaaten, die z.B. durch wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen der Europäischen Union („Rettungsschirm“) starken individuellen Kreditrisikoaufschlägen unterliegen, andere Abschläge zur Berechnung der LCR erfahren oder nicht. „Ursprünglich war [sogar] vorgesehen, neben Barmitteln und bestimmten Guthaben bei der Zentralbank nur marktfähige Schuldverschreibungen von Staaten und sonstigen öffentlichen Stellen höchster Bonität anzuerkennen.“30 Dies konnte aus diversen Gründen verhindert werden. 24 25 26 27 28 29 30 BCBS (2010d), S. 6. LOEPER, ERICH (2011), S. 552. Ebd., S. 552. GROMOVA-SCHNEIDER, ANASTASIA / NIZIOLEK, CAROLINE, (2011), S. 65. Vgl. BCBS (2010d), Nr. 22 a), b), S. 5 ff. Es ist davon auszugehen, dass Anleiheemissionen von Deutschen Bundesländern o.ä. zumindest in puncto Zurechnung zur Level 1 Aktiva Berücksichtigung finden werden. Fraglich ist jedoch, ob diese dann auch den neuen Liquiditätsansprüchen gerecht werden. ZEITLER, FRANZ-CHRISTOPH (2011a), S. 9 f. 12 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote 0,40 0,20 0,00 -0,20 -0,40 -0,60 -0,80 -1,00 NRW 4,56 06/16 FRTR 5 10/16 DBR 6 06/16 Quelle: Bloomberg, 04.10.2011 Abbildung 6: Beispielhafter Auf-/Abschlag zum 5-Jahres-Swapsatz in Basispunkten Ungeachtet derartiger Renditeaspekte innerhalb der Level 1 Aktiva ist jedoch absehbar, dass die Liquiditätseigenschaft des „absichernden“ Basisbestands an liquider Level 1 und Level 2 Aktiva Renditeeinbußen erzeugen wird. Dies wird eine weitere Rahmenbedingung für zukünftige Überlegungen im Rahmen der Asset Allokation darstellen. Eine mögliche Gegenmaßnahme könnte an dieser Stelle der gezielte Einsatz sonstiger Wertpapiere mit höheren Ertragschancen (etwa Anleihen mit speziellen Zinseigenschaften) oder erweiterter Anlageklassen im nicht-LCR-relevanten Bestand sein, um nicht eine nachhaltige Einengung der Depot-A-Erträge hinnehmen zu müssen. Daneben bleibt auch abzuwarten, welche speziellen Produkte Fondsanbieter im Sinne eines „LCR-“ oder „LCR-ErgänzungsFonds“ in Zukunft anbieten werden. 13 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote 7 Sonstige Auswirkungen und Konsequenzen Durch die Eingrenzung der Level 1 und Level 2 Aktiva auf primär Staatsanleihen und Pfandbriefe mit einem Mindestrating von AA- bleibt fragwürdig, „ob der geforderte Anteil von 60 % Staatsanleihen und lediglich 40 % privater Schuldtitel vor dem Hintergrund der jüngsten Erfahrungen im Segment der Staatsanleihen Bestand haben kann.“31 Auch fallen etwa strategische Kapitalmarktprodukte mangels notwendiger Liquidität zumeist zwingend in den Portfoliobereich der sonstigen Wertpapiere. Dazu gehören z.B. Steuerungsinstrumente wie Zahlerswap-Anleihen, die auf der einen Seite durch eine inkludierte Zahler-Swap-Komponente zu einer Senkung des Fristentransformationshebels beitragen und auf der anderen Seite vom gewährten Kreditrisikoaufschlag einer Emittentin über die Laufzeit der Struktur hinweg zusätzliches Zinsergebnis generieren können. Die im Kontext der Baseler Beschlüsse nun auch in Deutschland greifende Anwendung des Zinsschocks32 „auf der Grundlage einer Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 200 Basispunkte nach oben (Szenario 1) und 200 Basispunkte nach unten (Szenario 2)“33 trägt in ihren konkreten Auswirkungen bereits zu Handlungszwängen bei, denn es ist „mit einer deutlich steigenden Anzahl von Instituten, die einen Risikobetrag für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch aufweisen werden, der 20 % der Eigenmittel übersteigt“34 zu rechnen. Ferner „beschreiben die Beobachtungskennziffern gemeinsam mit den Mindeststandards den Mindestumfang der von den Instituten durchzuführenden und an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu meldenden quantitativen Liquiditätsanalyse, die auf der Grundlage der im Jahr 2008 veröffentlichten qualitativen Liquiditätsprinzipien des Baseler Ausschusses gefordert wird.“35 31 32 33 34 35 ZEITLER, FRANZ-CHRISTOPH (2011b), S. 4. Kritisch diskutiert bereits in REUSE, SVEND (2007), S. 7–8; REUSE, SVEND (2008), S. 173 ff. BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) (2011a), S. 3. BAFIN (2011b), S. 2. DBB (Deutsche Bundesbank), (2011), S. 33; Fettdruck durch die Verfasser ergänzt. 14 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote 8 Fazit Damit ist abzusehen, dass Anlageentscheidungen im Wertpapier-Eigenbestand von Sparkassen in der Zukunft noch stärker als bisher sowohl auf finanzwirtschaftliche als auch auf regulatorische Auswirkungen hin untersucht werden müssen. Bereits jetzt sind oftmals viele Steuerungsaspekte einer Sparkasse betroffen, sei es im Rahmen der schon bisher aufsichtsrechtlich zu erfüllenden Kennziffern (z.B. Basel II, Zinsbuchhebel), im Rahmen der individuellen Renditeerwartungen eines Instituts oder etwa auch mit Blick auf die strategischen Wechselwirkungen des individuellen Produktes mit den übrigen Aktiva der Sparkasse.36 Sparkassen können aus dem umfangreichen Serviceangebot, welches durch Verbände, Landesbanken oder Arbeitskreise der S-Finanzgruppe angeboten wird, bereits heute die notwendigen Schritte ableiten, die die Einführung der neuen Kennziffern aus Basel III nach sich ziehen und somit ihr individuelles Institut wappnen für die Herausforderungen dieser neuen Rahmenbedingungen. Nicht zuletzt die Veröffentlichung des „Umsetzungsleitfaden Basel III – 1. Version“, den der DSGV mit Rundschreiben vom 14.12.2011 im Rahmen seiner Projektinitiative publizierte, stellt Anwendungsbeispiele und Applikationen der jeweiligen Kennzahlen und deren konkreter Berechnungen zur Verfügung. 15 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote Literaturverzeichnis Monographien und Fachaufsätze BAFIN (2011a): „Entwurf eines Rundschreibens zur Ablösung des Rundschreibens 7/2007“, Konsultation 10/2011, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufs., 26.05.2011, S. 1-7. BAFIN (2011b): „Anschreiben an die Verbände der Kreditwirtschaft“, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 26.05.2011, S. 1-3. BANH, MINH / CLUSE, MICHAEL / CREMER, ANDREAS (2011): „Basel III Modifizierte Kapitalanforderungen im Spiegel der Finanzmarktkrise“, White Paper No. 39, Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, aktualisierter Stand: 6. Januar 2011. BCBS (2010a): "Basel III: International Framework for liquidity risk measurement, standards and monitoring”, Basel Committee on Banking Supervision, Bank for International Settlements, Basel, December 2010. BCBS (2010b): "A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems”, Annex 4, Basel Committee on Banking Supervision, Bank for International Settlements, Basel, December 2010. BCBS (2010c): "Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme”, Basel Committee on Banking Supervision, Bank for International Settlements, Basel, Dezember 2010, offizielle deutsche Übersetzung. BCBS (2010d): "Basel III: Internationale Rahmenvereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko”, Basel Committee on Banking Supervision, Bank for International Settlements, Basel, Dezember 2010, offizielle deutsche Übersetzung. BRZENK, TATSIANA / CLUSE, MICHAEL / LEONHARDT, ANNE (2011): „Basel III Die neuen Baseler Liquiditätsanforderungen“, White Paper No. 37, Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, aktualisierter Stand: 6. Januar 2011. DBB (2011): „Basel III – Leitfaden zu den neuen Eigenkapital- und Liquiditätsregeln für Banken“, Deutsche Bundesbank, Frankfurt a.M. DSGV (2011): „Umsetzungsleitfaden Basel III – 1. Version“, 14.12.2011. EC (2011a): Pressemitteilung: „Kommission will stärkere und verantwortungsvollere Banken in Europa“, 20. Juli 2011. EC (2011b): „Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on prudential requirements for credit institutions and investment firms Part I“, 20.07.2011. EC (2011c): „Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on prudential requirements for credit institutions and investment firms Part II“, 20.07.2011. EC (2011d): „Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on prudential requirements for credit institutions and investment firms Part III“, 20.07.2011. FRÈRE, ERIC / REUSE, SVEND (2011): “Basel III – Auswirkungen der Neuregelungen auf die deutsche Kreditwirtschaft”, in: Banken Times Dezember 2010 / Januar 2011, S. 3-4. 16 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote GROMOVA-SCHNEIDER, ANASTASIA / NIZIOLEK, CAROLINE (2011): „Der Weg zu Basel III – Quantitative Auswirkungsstudie, finaler Basel III – Akkord und Umsetzung in der Europäischen Union“, in: „Finanzmarktstabilitätsbericht 21“, Österreichische Nationalbank, Juni 2011, S. 62-66. LÖHR, ALBERT, / VALEVA MILENA V. (Hrsg.) (2010): Finance & Ethics - Das Potential von Islamic Finance, SRI, Sparkassen, München, 2010. LOEPER, ERICH (2011): „Basel III und weitere Regulierungsvorhaben des Baseler Ausschusses“, in: „Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen“, 64. Jahrgang, Fritz Knapp Verlag, Frankfurt, 1. Juni 2011, S. 550-553. REUSE, SVEND (2007): „Der Basel II Zinsschock - ist eine Lösung endlich in Sicht?, in: Banken Times Februar 2007, Heidelberg. REUSE, SVEND (2008): „MaRisk-konforme Überwachung, Bewertung und Reporting von Zinsänderungsrisiken“, in: FRÖHLICH, JOACHIM / GEIERSBACH, THOMAS et al. (Hrsg.): Zinsrisikomanagement, Finanz Colloquium Heidelberg 2008, S. 171-288. ZEITLER, FRANZ-CHRISTOPH (2011a), „Die ‚final rules’ – was bedeutet Basel III für die deutschen Kreditinstitute?“, Vortrag am 27. 01.2011 im Rahmen der DSGVVorständetagung „Märkte und Strategien“, S. 1-13. ZEITLER, FRANZ-CHRISTOPH (2011b), „Finanzmärkte und Regulierung – Was folgt auf Basel III?“, Vortrag am 17.05.2011 im Rahmen des Bundesbank-Symposiums „Bankenaufsicht im Dialog“, S. 1-13. Internetquellen BDB (Bundesverband deutscher Banken e.V.) (2011): „Fakten und Zahlen aus der Kreditwirtschaft“, September 2011, unter: https://www.bankenverband.de/ publikationen/ods/die-privaten-banken-fakten-und-zahlen/die-privaten-banken-fakten-undzahlen/download, (letzter Zugriff: 31.10.2011). CEBS (2010): Results of the comprehensive quantitative impact study, unter: http://www. eba.europa.eu/cebs/media/Publications/Other%20Publications/QIS/EU-QIS-report-2.pdf, (letzter Zugriff: 19.10.2011). CRD IV (2011): „Capital Requirements Directive (in englisch) bzw. Capital Requirements Directive (in deutsch) und Capital Requirements Regulation (in deutsch)”, EC, 20.07.2011, unter: http://www.bundesbank.de/download/bankenaufsicht/pdf/capital_requirements_directive_en.pdf; http://www.bundesbank.de/download/bankenaufsicht/pdf/capital_requirements_directive_ de.pdf; http://www.bundesbank.de/download/bankenaufsicht/pdf/20110720_ regulation_proposal_part1_3_de.pdf, (letzter Zugriff: 31.01.2012). DSGV (2010): „Marktaufstellung der Sparkassen-Finanzgruppe 2010“, unter: http://www.dsgv.de/_download_gallery/Publikationen/Marktaufstellung_SparkassenFinanzgruppe.pdf, (letzter Zugriff: 31.12.2011). 17 FOM Arbeitspapier Nr. 25, Heinemann/Hüsgen/Seemann: Die Mindestliquiditätsquote DSGV (2011): Stellungnahme des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes zur Öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zu den Anträgen „Effektive Regulierung der Finanzmärkte nach der Finanzmarktkrise“ der Fraktionen der CDU/CSU und FDP sowie „Finanzmärkte ökologisch, ethisch und sozial neu ausrichten“ der Fraktion Bündnis90/Die Grünen am Montag, 4. Juli 2011, unter: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a07/anhoerungen/2011/056/Stellun gnahmen/11-DSGV.pdf, (letzter Zugriff: 19.10.2011). REUTERS (Thomson Reuters (Markets) Deutschland GmbH) (2011): „EU will EinheitsKapitalregeln für europäische Banken“, 25.02.2011, unter: http://de.reuters.com/ article/economicsNews/idDEBEE71O0DM20110225, (letzter Zugriff: 28.03.2011). 18 Folgende Bände sind bereits erschienen Band 1: Essen 2005, ISSN 1865-5610 Ergebnisse und Effekte des Modellprojektes „Fit machen fürs Rating...“ Hermeier, Burghard / Frère, Eric / Heuermann, Marina Band 2: Essen 2006, ISSN 1865-5610 Ergebnisse der ersten bundesweiten FOM-Marktstudie „Industrie-Dienstleistungen“ Hermeier, Burghard / Platzköster, Charlotte Band 3: Essen 2006, ISSN 1865-5610 Die Stärkung des traditionellen 3-stufigen Vertriebswegs im Sanitärmarkt durch den Einsatz neuer Medien Kern, Uwe / Pankow, Michael Band 4: Essen 2006, ISSN 1865-5610 Die unternehmensinterne Wertschöpfungskette bei Dienstleistungen am Beispiel der TV-Programmveranstalter Kürble, Peter Band 5: Essen 2007, ISSN 1865-5610 Begriff und Konzept Berufswertigkeit Klumpp, Matthias Band 6: Essen 2007, ISSN 1865-5610 Efficient Consumer Response (ECR) in der Logistikpraxis des Handels Klumpp, Matthias / Jasper, Anke Band 7: Essen 2007, ISSN 1865-5610 Kooperationsanforderungen im Supply Chain Management (SCM) Klumpp, Matthias / Koppers, Laura Band 8: Essen 2008, ISSN 1865-5610 Das deutsche System der Berufsbildung im europäischen und internationalen Qualifikationsrahmen Klumpp, Matthias Band 9: Essen 2008, ISSN 1865-5610 Homo oeconomicus im Hörsaal – Die Rationalität studentischer Nebengespräche in Lehrveranstaltungen Göke, Michael Band 10: Essen 2008, ISSN 1865-5610 Internationaler Vergleich und Forschungsthesen zu Studienformen in Deutschland Klumpp, Matthias / Rybnikova, Irma Band 11: Essen 2008, ISSN 1865-5610 Eine ökonomische Analyse einer Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Kratzsch, Uwe Band 12: Essen 2009, ISSN 1865-5610 Organisationsentwicklung – Lernprozesse im Unternehmen durch Mitarbeiterbefragungen Friedrich, Klaus Band 13: Essen 2009, ISSN 1865-5610 Die Outsourcing/Offshoring Option aus der Perspektive der Neuen Institutionenökonomie Chaudhuri, Arun Band 14: Essen 2009, ISSN 1865-5610 Der Bologna-Prozess Hintergründe – Zielsetzung – Anforderungen Seng, Anja / Fleddermann, Nicole / Klumpp, Matthias Band 15: Essen 2009, ISSN 1865-5610 Qualitätssteigerung bei gleichzeitigen Einsparungen – Widerspruch oder Zukunft in der hausärztlichen Versorgung? Jäschke, Thomas Band 16: Essen 2010, ISSN 1865-5610 Beiträge zur Gesundheitsökonomie Schütte, Michael Band 17: Essen 2010, ISSN 1865-5610 Die Einführung eines Mindestlohns in Deutschland – Eine Makroökonomische Analyse Introduction of a Minimum Wage in Germany – A Macroeconomic Analysis Bode, Olaf H. / Brimmen, Frank / Redeker, Ute Band 18: Essen 2011, ISSN 1865-5610 Wirtschaftsethik – Einflussfaktoren ethischen Verhaltens in Unternehmen Nietsch, Cornelia / Weiffenbach, Hermann Band 19: Essen 2011, ISSN 1865-5610 Ausgewählte steuerliche Einflussfaktoren der Unternehmensbewertung Frère, Eric / Schyra Andreas Band 20: Essen 2011, ISSN 1865-5610 Das Direktionsrecht des Arbeitgebers – Einsatzmöglichkeiten und Grenzen Schulenburg, Nils / Jesgarzewski, Tim Band 21: Essen 2011, ISSN 1865-5610 Interaktive Hochschuldidaktik als Erfolgsfaktor im Studium für Berufstätige – Herausforderung und kompetenzorientierte Umsetzung Fichtner-Rosada, Sabine Band 22: Essen 2011, ISSN 1865-5610 Needs of the Internet Industry Kern, Uwe / Negri, Michael, Whyte, Ligia Band 23: Essen 2011, ISSN 1865-5610 Management in ambulanten Sektor des Gesundheitswesens Schütte, Michael Band 24: Essen 2011, ISSN 1865-5610 Intuition, Risikowahrnehmung und Investmententscheidungen – Behaviorale Einflussfaktoren auf das Risikoverhalten von privaten Anlegern Holtfort, Thomas Prof. Dr. Stefan Heinemann ist Prorektor für den Bereich Kooperationen an der FOM Hochschule und nimmt im Rektorat zudem die Funktion des Nachhaltigkeitsbeauftragten wahr. Er fungiert außerdem als Repräsentant der Trägerstiftung der FOM Hochschule (BildungsCentrum der Wirtschaft) im zdi-Zentrum MINT-Netzwerk, Essen. Prof. Dr. Heinemann ist Mitglied im Fachbeirat des dips Deutsches Institut für Portfolio-Strategien an der FOM, Forschungsprofessor im ild Institut für Logistik- & Dienstleistungsmanagement an der FOM (Bereich Public Management) und Wissenschaftlicher Leiter für den Bereich Business Ethics im KCC KompetenzCentrum für Corporate Social Responsibility an der FOM. Er ist Mitglied im Arbeitskreis „Hochschule“ der UNESCO-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ und Partner des HKR NRW Hochschulkompetenzzentrums Rechnungswesen an der Universität Duisburg-Essen. Dipl.-Kfm. Thomas Hüsgen leitet als Managing Director bei der WestLB AG im Geschäftsbereich Verbund den Bereich Sparkassen/Eigengeschäft. In dieser Funktion ist er für das Eigenanlagegeschäft mit den Sparkassen und unterstützende Dienstleistungen z. B. in Fragen der Zinsbuchsteuerung, Depot-A Analyse oder Basel III Studien verantwortlich. Darüber hinaus leitet Herr Hüsgen auch den Bereich Privatkunden, in dem das Depot-B Geschäft mit Sparkassen (Zertifikate, Wertpapiere, Beteiligungen) gebündelt ist. Herr Hüsgen war zuvor in verschiedenen verantwortlichen Positionen im Kapitalmarktgeschäft der WestLB tätig, z. B. im Derivatebereich und als Leiter Sales für Banken und Sparkassen. Im Rahmen dieser Aufgaben hat er u. a. als Dozent an verschiedenen Sparkassenakademien Fachseminare für Wertpapiere und Zinsderivate gehalten. Herr Hüsgen hat Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen mit den Schwerpunkten Finanzierung & Banken und Wirtschaftsinformatik studiert. Zuvor absolvierte er eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Volker Seemann, M.A. ist Kundenbetreuer für das Geschäftsfeld Sparkassen/Eigengeschäft bei der WestLB AG und somit Ansprechpartner für strategische Fragen zur Positionierung des Eigenanlagegeschäfts bei den Sparkassen. Darüber hinaus ist er seit mehreren Jahren und an verschiedenen Standorten Dozent für Financial Management und International Finance an der FOM Hochschule. Nach mehreren Jahren der Selbstständigkeit als Unternehmensberater (u. a. bei General Electric, Allbank) arbeitet Herr Seemann seit 2007 bei der WestLB. Hier hat er sich in verschiedenen Bereichen des Kapitalmarktgeschäftes, z. B. Product Management für strategische Zins-, Fonds- und Kreditlösungen, weitreichendes Fachwissen und Produktkenntnisse aneignen können. Herr Seemann studierte Philosophie und Informatik an der Universität Essen. Seine Schwerpunkte lagen in der liberalen Wirtschaftsethik und dem Design und der Implementation von Datenbanken. Die 1993 von Verbänden der Wirtschaft gegründete staatlich anerkannte gemeinnützige FOM Hochschule verfügt über 22 Hochschulstudienzentren in Deutschland und ein weiteres in Luxemburg. An der FOM studieren ausschließlich Berufstätige mit Hochschulberechtigung sowie Auszubildende, die nach dem Abitur parallel zum Studium eine betriebliche Ausbildung absolvieren. Großunternehmen wie Aldi, Bertelsmann, Daimler, Deutsche Bank, Deutsche BP, E.ON, Evonik, RWE, Siemens und Telekom aber auch viele mittelständische Betriebe kooperieren bei der Ausbildung von Führungsnachwuchs mit der FOM. Bereits seit 2001 können die Studierenden an der FOM auch international bekannte Grade wie Bachelor und Master erwerben. Seit dem Wintersemester 2007 hat die FOM ihr Angebot um Bachelor-Studiengänge in den Richtungen Business Administration, International Management, Business Law, Steuerrecht und Wirtschaftsinformatik erweitert. Weiterhin können Hochschulabsolventen zweijährige berufsbegleitende Master-Studiengänge in sieben verschiedenen Fachrichtungen, den Master of Laws sowie den MBA absolvieren. Die FOM wurde vom Wissenschaftsrat mehrfach institutionell akkreditiert. Weitere Informationen finden Sie unter fom.de
© Copyright 2025 ExpyDoc