Bestätigung des Wohnungsgebers für Mieter Neue melderechtliche Vorschrift ab 01.11.2015 Seit dem 1. November 2015 verlangt das Bundesmeldegesetz bei dem Einzug in eine Mietwohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers (Vermieters). Diese Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. In der Regel erhalten Sie die Bestätigung schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht für eine Anmeldung nicht aus. Wenn eine eigene Wohnung bezogen wird, muss die Erklärung für sich selber abgegeben werden. Bei einem Auszug muss man sich auch künftig nur noch abmelden, wenn man in das Ausland zieht oder eine Nebenwohnung aufgibt. In diesen Fällen muss ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden. Nach dem Einzug in eine Wohnung muss die Anmeldung Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. mitsamt Informationen für Wohnungsgeber Künftig muss bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung ausgestellt werden, die der Wohnungsnehmer benötigt. Wohnungsgeber sind vor Allem die Vermieter oder von ihnen Beauftragte. Dazu gehören hauptsächlich Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Diese Bestätigungen müssen ab dem 1. November 2015 ausgestellt werden. Für Vermieter halten das Meldeamt im Rathaus und die Ortschaftsverwaltungen in Neuweiler und Breitenstein einen Vordruck bereit. Der Vordruck kann auch von der Gemeindehomepage www.weil-im-schoenbuch.de (Rathauswegweiser > FormularService) heruntergeladen werden. Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben maximal zwei Wochen nach dem Einbzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann im Meldeamt den Einbzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden. Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten: Name und Anschrift des Vermieters Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum die Anschrift der Wohnung die Namen der meldepflichtigen Personen. Ein Mietvertrag, der im Meldeamt vorgelegt wird, erfüllt also nicht diese Voraussetzungen. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Bußgeld verhängt werden.
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