Bestätigung des Wohnungsgebers für Mieter Neue melderechtliche

Bestätigung des Wohnungsgebers für Mieter
Neue melderechtliche Vorschrift ab 01.11.2015
Seit dem 1. November 2015 verlangt das Bundesmeldegesetz bei dem Einzug in
eine Mietwohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers (Vermieters). Diese
Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter vorgelegt oder
elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. In der
Regel erhalten Sie die Bestätigung schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht
für eine Anmeldung nicht aus. Wenn eine eigene Wohnung bezogen wird, muss die
Erklärung für sich selber abgegeben werden.
Bei einem Auszug muss man sich auch künftig nur noch abmelden, wenn man in das
Ausland zieht oder eine Nebenwohnung aufgibt. In diesen Fällen muss ebenfalls eine
Bestätigung des Wohnungsgebers vorgelegt werden.
Nach dem Einzug in eine Wohnung muss die Anmeldung
Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
mitsamt
Informationen für Wohnungsgeber
Künftig muss bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug
ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung ausgestellt
werden, die der Wohnungsnehmer benötigt. Wohnungsgeber sind vor Allem die
Vermieter oder von ihnen Beauftragte. Dazu gehören hauptsächlich
Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein,
aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Diese Bestätigungen müssen ab dem 1.
November 2015 ausgestellt werden.
Für Vermieter halten das Meldeamt im Rathaus und die Ortschaftsverwaltungen in
Neuweiler und Breitenstein einen Vordruck bereit. Der Vordruck kann auch von der
Gemeindehomepage www.weil-im-schoenbuch.de (Rathauswegweiser > FormularService) heruntergeladen werden.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben maximal zwei Wochen nach dem Einbzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann im Meldeamt den Einbzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.
Eine
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Wohnungsgeberbestätigung
muss
die
folgenden
Angaben
enthalten:
Name und Anschrift des Vermieters
Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
die Anschrift der Wohnung
die Namen der meldepflichtigen Personen.
Ein Mietvertrag, der im Meldeamt vorgelegt wird, erfüllt also nicht diese
Voraussetzungen. Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Bußgeld verhängt werden.