Kinder & Jugend Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth TRAINSTOP „CAFE“ – klein, aber fein! Jeden Donnerstag von 14 – 17 Uhr im Teil 1 – Amtliche Mitteilungen Trainstop-Waggon „neben den Schienen“. Nächstes Treffen Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen undvergehen, Veröffentlichungen Monde und Jahre Flötztaler Naturentdecker aber ein schöner Moment sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. leuchtet das Leben hindurch. (Franz Grillparzer) Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in GeGerlinde mit Übergabestelle; ihrem Team wünscht einengelten ruhigen undEigengefriedbäudenPrechtl hinter der als solche auch für dieJanuar öffentliche vollen Jahresausklangwenn und einen guten Start in teilweise das Jahr im 2016. winnungsanlagen, sie sich ganz oder gleichen DieSatzung Gruppenstunde entfällt. WasserversorgungsGebäude befinden. einrichtung der Gemeinde Immenreuth Der Trainstop am 07.01.16 geschlossen. Nächste Gruppenstunden sind am:– WAS –) (Wasserabgabesatzung §4 Di, 23.02.2016 Fr. 26.02.2016 vomund 04.12.2015 Anschluss- und Benutzungsrecht (Verfasser: SOS-Kinderdorf e.V., Immenreuth) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein beAbs.Gruppe 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die15.00 Gemeinde bautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzI jeden letzten Dienstag im Monat Uhr, Immenreuth folgende Satzung: bares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die WasserGruppe II jeden letzten Dienstag Vereine / Verbände / Organisationen § 1 im Monat 16.30 Uhr, versorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert Gruppe III jeden letztenÖffentliche Freitag im Monat um 15.00 bis 17.00 Uhr, Einrichtung wird. OGV Immenreuth (1) Die Treffpunkt: Gemeinde Vereinsheim betreibt einedes öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausge(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf nommen Akzente-Veranstaltung FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Ge- Feuerwehren Nächste solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlosder Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307, FFW immeindeteils Saal desZiegelhütte SOS-Kinderdorfes senAhornberg werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet 308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichersnicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt Freitag, 08.01.16 um 15:00 4€ 16.01. Jahreshauptversammlung dorf, Fl.Nrn. 237, 238, 239Uhr, und Eintritt: 262, Gemarkung Haidenaab. oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche 24.01. Jugendversammlung (2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung beGrundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, stimmt die Gemeinde. „Das hässliche junge Entlein“ bestimmt die Gemeinde. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffent- Jeden 1. Freitag des Monats Besprechung anstehender Themen für lichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. die(3) Aktiven um 20.00 Uhr im den Schulungsraum (Änderungen vorbehalten). Die Gemeinde kann Anschluss eines Grundstücks an eine Es herrscht Aufregung auf dem Entenhof bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserverdie neuen Küken sind ausgeschlüpft! §2 sorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen Doch einesGrundstücksbegriff von ihnen ist irgendwie – Grundstückseigentümer technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche FFW Immenreuth (1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zu– anders. Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, 10.01. Jahreshauptversammlung Grundeigentum desselben das eine selbstständidie mitGeneralvers. dem Bau und zusammenhängen, und leistet auf Viel zu groß! Viel zu hässlich!Eigentümers, Viel zu ungewöhnlich! finden die mitBetrieb Neuwahl des 2. Kommandanten ge wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Verlangen Sicherheit. anderen Enten. Das soll vom Entenhof verschwinden Grundstücke oderjunge TeileEntlein von Grundstücken im Sinn des Grundund sich einenhandelt. neuen Platz zum Leben suchenplanerische – aber wo?FestleAuf buchrechts 2Rechtlich verbindliche Termine bitteBenutzungsrecht im Aushang Schaukasten beachten! (4) 1Das besteht nicht für Kühlwasserzwecke gungen sind zu berücksichtigen. seinem Weg begegnet es vielen verrückten Vögeln und erkennt: und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner (2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die GrundstückseigentüDie Welt ist nicht so übel, man muss sie nur zu nehmen wissen! FFW dasPunreuth Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen mer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch Nach Hans Christian Andersen Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Ge- 23.01. für die Jahreshauptversammlung Vorhaltung von Löschwasser. fürsamtschuldner. Kinder ab 4 Jahren § 3(Verfasser: SOS-Kinderdorf e.V.) Bitte Aushang beachten! Änderungen § 5 vorbehalten. Begriffsbestimmungen Anschluss- und Benutzungszwang Im A Sinne haben die nachstehenden Begriffe fol(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die TR I N Sdieser T O Satzung P gende Bedeutung: Grundstücke,Bereitschaft auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Öffnungszeiten im Monat Januar 2016: Bergwacht Tannenberg Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Hallo Trainstop-Kids! Versorgungsleitungen 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich Derzeit finden im Trainstop leider keine Termine statt. sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von de- 15.01. Winterrettung oder tatsächlich unmöglich ist. nen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. 17.01. Ausbildungstag Ein gutes Neues Jahr (2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungs29.01. Jahreshauptversammlung Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) einrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Waswünscht Euch das SOS-Kinderdorf Opf. sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus (Verfasser: SOS-Kinderdorf Oberpfalz e. V.) Immenreuth leitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvor- Jagdgenossenschaft dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammelrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Amtes Freitag, den 15.01.2016 findet um 20:00 Uhr im FeuerNiederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der wehrhaus Immenreuth eine Versammlung der JagdgenosGartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. Senioren Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) 3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer mit Abstimmung über die Art der Ausschreibung sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwe- senschaft der Grundstücke. 4Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die daJagdvergabe statt. Um zahlreiche Teilnahme ge) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungslei- derfüranstehenden erforderliche Überwachung zu dulden. wird gebeten. tung verbinden. Der Seniorenbeauftragte lädt ein: Die Vorstandschaft § 6(Verfasser: Karlheinz Pocker) Anschlussvorrichtung Befreiung vom Anschlussoder Benutzungszwang Fahrt insVorrichtung Sibyllenbad ist die zur Wasserentnahme aus der Versorgungslei(1)- 1Von der Verpflichtung zum Anschluss SVI Sportverein Immenreuth e. V. oder zur Benutzung Dietung, nächste Fahrt insAnbohrschelle Sibyllenbad findet am umfassend mit integrierter oder zusätzlicher wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss Das Sportheim kann auch für Familienfeiern gemietet Absperrarmatur oder Abzweig Absperrarmatur samt den dazuMittwoch, 05.mit Januar 2016 oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berückwerden. Sie haben die Möglichkeit der Selbstbewirtgehörigen technischen Einrichtungen. sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. statt. Hauptabsperrvorrichtung schaftung oderauf mitBefreiung Service. ist Partyservice nach 2Der Antrag unter Angabe derIhrer Gründe schriftlich ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte Wahl. Günstige Konditionen. Saal mit 100 Plätzen, bei der Gemeinde einzureichen. nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich WasserGaststube mit 40 Plätzen. Seniorenfasching Kettelerhaus zähler abgesperrtim werden kann. Tirschenreuth (2) Die Anfragen Befreiungbei kann befristet, Bedingungen, Auflagen und Erich Hader,unter Telefon 09642/2489. Sonntag, 24.01.2016, Beginn: 14.00 Uhr Widerrufsvorbehalt erteilt werden. SV Immenreuth - Werde Mitglied im Sportverein! Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptab§7 Buslinien und Abfahrtszeiten werden noch rechtzeitig sperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude. SVI - Fußballabteilung Beschränkung der Benutzungspflicht bekanntgegeben. Bitte auch die Ankündigung in der Winterpause (1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen Tagespresse beachten. Anmeldungen können bereits jetzt bei Wasserzähler Verbrauchszweck Teilbedarf beschränkt, soweit Wirbestimmten wünschen allen Mitgliedern undoder Aktiven eine schöne sind Messgeräte zur Eberhard Erfassung Besold, des durchgeflossenen WasservoSeniorenbeauftragten Tel.: 09642/70400-94 das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar Weihnachtszeit und für 2016 alles Gute! lumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel dienstlich und 3661 privat erfolgen. (Verfasser: SV Immenreuth e.V., Heinz Lorenz) Die Kindergruppen des Obst- und Gartenbauvereins „Flötztaler Naturentdecker“ treffen sich immer am letzten Dienstag undBekanntmachung Freitag im MoÖffentliche nat. IM BAYERISCHEN ROTEN KREUZ 2 Januar 2016 22 22 Januar 2016 ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der VolksSVI - Tischtennisabteilung gesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen Die Tischtennisabteilung bereitet sich auf die Rückrunde entgeeiner Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere vor. Zum imjeweiligen alten JahrVerbrauchszweck 2015 hat die Jugendmanngen, wennFinale für den oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser Wasser mit der Beschaffenheit von schaft noch einmal einenoder tollen Erfolg gefeiert. Im Kreispokalfinale Trinkwasser erforderlich ist und hat die sie Versorgung solchem Wasdes Landkreises Tirschenreuth den TSV mit Erbendorf förmlich ser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung an die Wand wird. gespielt. Beim klaren 5:0 Sieg war das SVI dem Figewährleistet nalisten Erbendorf in allen Belangen überlegen. Die Mannschaft vertritt nun 1als Kreispokalsieger die Vereinsund Landkreisfarben (2) § 6 Abs. Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. im neuen Jahr 2016 auf Bezirksebene und spielt um den Titel des (3) Absatz 1 gilt Oberpfalz. nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen Bezirkspokals und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser. ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich. 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder §8 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, könTeilnehmer bekommt Anerkennung nenJeder plombiert werden. 2Ebenso könneneine Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu Anmeldung ist nicht Ausstattung erforderlich gewährleisten. 3Die dafür erforderliche der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und dernach BeitragsGebührensatzung entspreAuf dem Bild von links rechts:und Tobias Kraus, Denise Reichenchend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweiberger und Jacob Winternjau chendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. Für Januar sind folgende Heimspiele § 9 für die Rückrunde angesetzt: Samstag 16.01.16, 16:00 Uhr Grundstücksanschluss (1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der IIGemeinde herge3. Mannschaft gegen den ATSV Tirschenreuth stellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor BeschädiFreitag, 22.01.16, 20:00 Uhr gungen geschützt sein. 2. Mannschaft gegen SV Altenstadt II (2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung Samstag, 23.01.16, 19:00 Uhrsowie deren Änderung. 2Sie beder Grundstücksanschlüsse 1. Mannschaft Nittenau stimmt auch, wogegen und anTSV welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine beDonnerstag, 28.01.16,sind 18:15 UhrMöglichkeit zu wahren. 4Soll der rechtigten Interessen nach Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers Jugend gegen TSV Erbendorf nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten Kostentragung Die Tischtennisabteilung im einschließlich SVI wünscht der allen einen guten vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter Rutsch und ein gesundes neues Jahr! ein (Verfasser JürgenLautner, SVI) einer nachträglichen Änderung ist auch zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen. Anmeldetag im Kinderhaus Herz Jesu Immenreuth (3) Am1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichereDienstag, Errichtung Grundstücksanschlusses zu 23.des Februar 2016 schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemeshaben Siesetzen. die Möglichkeit, ihr Kind für die Krippe, Kindergarten sene Frist 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. § 10 Anlage des Grundstückseigentümers und Schulkindbetreuung in unserer Einrichtung anzumelden. (1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der - Vormittag Uhr bis 10.00 Anlage von von der 9.00 Übergabestelle ab,Uhr mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2HatUhr er bis die16.00 Anlage - Nachmittag von 14.00 Uhroder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen Anmeldung ist für dieverpflichtet. Kinder, welche die Einrichtung ab September 16,1Die Januar 17 und April 17 besuchen Auch die Kinder, (2) Anlage darfabnur unter Beachtungwerden. der Vorschriften dieser die ab September 16 unsere Schulkindbetreuung nutzen möchten, Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, bittesowie anmelden. erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass StörunBei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Kita Leitung Martina gen anderer Abnehmer oder der öffentlichen VersorgungseinDaubner Tel. 09642/1531 oder per E-Mail unter richtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers [email protected] Neujahrsschwimmen 2016 (3) 1Es dürfen Produkte und Geräte verwendet werden, die imnurNaturerlebnisbad den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, im Kemnather Land Einsatz im wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft Verkleidungen der Teilnehmer sind erwünscht erreicht wird. Sprung ins Wasser: am 1. Januar 2016 um 14:00 Uhr Veranstalter: ISI - Initiative§ für 11 das Schwimmbad ImmenZulassung und Inbetriebsetzung der Land Anlage des Grundreuth im Kemnather stückseigentümers (1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder geändert wird, sind der Teilnehmer Gemeinde folgende Eswesentlich freut sich auf zahlreiche undUnterBelagen in doppelter Fertigung einzureichen: sucher das Team von ISI a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. 2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. (2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen. (3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. (5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten. Januar 2016 Januar 2016 23 3 23 der Immenreuther Bogenschützen aber bereits drei Tage nach der Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth Gaumeisterschaft (am 09.01.) in Hirschau im ersten von drei Turnieren der Nachwuchsrangliste/-rundenwettkampf für die Grundlage um den Wettstreit des „Oberpfalzmeister“. Teil 1 – Amtliche Mitteilungen Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. Öffentliche Bekanntmachung Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Immenreuth (Wasserabgabesatzung – WAS –) Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden. §4 vom 04.12.2015 Anschluss- und Benutzungsrecht Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein beAbs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenbautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzreuth folgende Satzung: bares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasser§1 versorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert Öffentliche Einrichtung wird. (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausge(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf nommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gesolche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlosmeindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307, sen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet 308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für Bild: Voraussetzungbundesfür die Teilnahme an der Gaumeisterschaft weitergehender oder landesgesetzlicher Vorschriften das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichers- warnicht die Teilnahme der Vereinsmeisterschaft, die bereitshergestellt im ververlangen,an dass eine neue Versorgungsleitung dorf, Fl.Nrn. 237, 238, 239 und 262, Gemarkung Haidenaab. gangenen November stattfand oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche (2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung beGrundstücke durch die Versorgungsleitung werden, (Verfasser:erschlossen Jochen Nentwich) stimmt die Gemeinde. bestimmt die Gemeinde. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. KAB (3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine Diebestehende KAB lädt zum Frauenfrühstück am Samstag, dendie WasserverVersorgungsleitung versagen, wenn §2 16.sorgung Januar wegen ins Pfarrheim ein.des Beginn um 8:00 oder Uhr inaus dersonstigen der Lage Grundstücks Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer Kath. Pfarrkirche Herz Jesu mit Morgenlob. Katrin Karbantechnischen oder betrieblichen Gründen derFrau Gemeinde erhebliche (1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zu- Völkl spricht zum Thema: „Der besondere Sonntag –Maßnahmen aber bitte mit Ruhe“. es Schwierigkeiten bereitet oder erfordert, sammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Unkosten sei denn, Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, ca.der 7,00 €, Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständidie mit dem und 10. Betrieb zusammenhängen, bitteBau bis zum Januar bei Claudia Porst,und Tel:leistet 3877 auf ge wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Anmeldung Verlangen Sicherheit. Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundder Gemeinde Immenreuth buchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festle- Mitteilungsblatt (4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke gungen sind zu berücksichtigen. Wenn Sie Kurzberichte, gerne auch mit Bild, Veranstaltungen und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die von Gemeinde kann ferner Saison Bogenschützen in der Halle geht Ihren Ihres (2) 1Dieder Vorschriften dieser Satzung für die GrundstückseigentüGruppe oder Organisationin auch einmal im MitteidasVereins, Anschlussund Benutzungsrecht begründeten Einzelfällen mer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung lungsblatt veröffentlicht haben möchten, melden Sie die sichBereitstellung bitte in der Höhepunkten entgegen ausschließen oder einschränken, soweit nicht eines Grundstücks Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Gemeindeverwaltung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch bei bei Frau Brigitte Strößner, Zimmer 4, Gaumeisterschaft amdinglich 06.Januar Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Ge- Tel.Nr. für die Vorhaltung von Löschwasser. 09642/9216-15, E-Mail: brigitte.stroessner@immenreuth. in samtschuldner. Immenreuther Mehrzweckhalle de. §3 §5 Gleich drei Wochenenden müssen die jungen Bogenschützen der Begriffsbestimmungen Anschluss- und Benutzungszwang Im Sinne dieser Satzung haben die Begriffe fol- Caritas Immenreuther Schützengesellschaft imnachstehenden Januar für hochwertige (1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die gende Bedeutung: Wettkämpfe aufbringen. Sozialberatung (Sprechstunde 1 x imverbraucht Monat jeden 2. Mittwoch) Grundstücke, auf denen Wasser wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Beratung in persönlichen Notlagen, bei Fragen des Sozialrechts; DerVersorgungsleitungen überregionale Auftakt beginnt bereits am Drei-Königstag in 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich Vermittlung von Erholungsund Kuraufenthalten, Fachberatung; die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von oderauf tatsächlich ist. usw. dersind Immenreuther Mehrzweckhalle. Da im regionalen Bereich Ar-de- Essen Rädern, unmöglich Hospizdienst, nen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. mesberg nur die Immenreuther eine Bogensportgruppe betreiben, (2)Caritas-Sprechstunde 1Auf Grundstücken, dieiman die öffentliche Wasserversorgungshaben sich die Vereine der (= Schützengaue aus dem Steinwald und Grundstücksanschlüsse Hausanschlüsse) Kath. Pfarrzentrum Kemnath, einrichtung angeschlossen sind,Schützengraben ist der gesamte10 Bedarf an WasArmesberg entschieden, die Gaumeisterschaften gemeinsam im sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsser im Rahmen des Benutzungsrechts 4)17:00 ausschließlich aus nächster Termin: 13.01. um 16:00(§bis Uhr Wechsel Somit sindsiegegenüber dender vorausgeganleitung auszutragen. bis zur Übergabestelle; beginnen mit Anschlussvordieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammelrichtung und enden mit derentsprechend Hauptabsperrvorrichtung. gen Vereinsmeisterschaften Konkurrenz geboten. tes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Fachambulanz für Suchtprobleme Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) Caritas-Sprechstunde in der Beginn am 6. Januar 2016 ist um zehn Uhr in der Mehrzweckhalle 3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer die über Privatgrundstücke (z. B. PrivatweErbendorfer Straße 25, Erdgeschoss mitsind demHausanschlüsse, Wettkampfdurchgang vorwiegend der Erwachsenen. Die der Grundstücke. 4Sie95478 habenKemnath, auf Verlangen der Gemeinde die dage) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der VersorgungsleifürJeweils erforderliche Überwachung dulden. montags in der Zeit zu von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr Schüler und Jugendlichen gehen am Nachmittag um 14:00 Uhr tung verbinden. an den Start um sich mit 60 Pfeilen in den unterschiedlichsten am 04.01., 11.01., 18.01. und 25.01.2016. §6 Altersklassen zu messen. Die Siegerehrung ist gegen 16:30 Uhr Anschlussvorrichtung Befreiung vom Anschlussoder08.00 Benutzungszwang Jeweils donnerstags in der Zeit von Uhr bis 12.00 Uhr vorgesehen. ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungslei(1)und 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr (Abendtermine möglich) tung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss Amdie 07.01., 14.01., aus 21.01. und 28.01.2016. oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazuDieAbsperrarmatur Turnierschützen und Gäste werden von den „Bogenmamas“ oder Benutzung besonderen Gründen auch unter BerückEinrichtungen. mitgehörigen Kaffe undtechnischen Kuchen, Getränken und kleinem Imbiss umsorgt. sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Hauptabsperrvorrichtung Sozialpsychiatrischer Dienst 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich ist die erste auf sind dem gern Grundstück, die gesamte Erbendorfer Zuschauer und Armatur Interessierte gesehenmit undder erwünscht. bei der Gemeinde einzureichen. Str. 25, 95478 Kemnath nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich WasserWie immer Montag Nachmittag nach Vereinbarung: zähler abgesperrt werden kann. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Die Gaumeisterschaft dient der Qualifikation zur Landesmeis04.01., 11.01., 18.01. und 25.01.2016. Widerrufsvorbehalt erteilt werden. terschaft des Oberpfälzer Schützenbundes, die bereits am Übergabestelle Caritas für den Landkreis Tirschenreuth e.V. Tel. 09631/79895-0 14./15.01.16 in Schwarzenfeld stattfindet. Die Besten gehen, mit ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptab§7 Erreichen von nochimausstehenden Qualifikationsringzahlen, von sperrvorrichtung Grundstück/Gebäude. Beschränkung der Benutzungspflicht dort Anfang März auf die Deutsche Meisterschaft, die in diesem Treffen der Antrag Schlaganfallselbsthilfegruppe (1) 1Auf wird die Verpflichtung zur(SSGS) Benutzung auf einen Wasserzähler Jahr in Bad Segeberg stattfindet. Diebestimmten Treffen der Verbrauchszweck Schlaganfallselbsthilfegruppe finden regelmäßig oder Teilbedarf beschränkt, soweit sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservodas für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar jeden ersten Donnerstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr lumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel Zwischen diesen Turnieren ringen die Schüler und Jugendlichen im Schulungsraum (UG) vom Rathaus in Speichersdorf statt. 2 Januar 2016 24 24 Januar 2016 Redaktion ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe24.12.2015 der Volksgesundheit stehen Erscheinung aktuelle Ausgabe: einerErscheinung Beschränkung der Ausgabe: Benutzungspflicht insbesondere entgenächste 01.02.2016 gen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Anzeigenschluss: Satz 1 Trinkwasser oder Wasser20.01.2016 mit der Beschaffenheit von Anzeigen und Vorlagenabgabe: J. M. Weyhmit solchem WasTrinkwasser erforderlich ist und die Versorgung Telefon 09642/1428 ser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. [email protected] (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. – die Ende (3)Impressum Absatz 1 gilt nicht für Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern für die Vorhaltung von Löschwasser. Verfasser für Teil 2sowie – Brigitte Strößner ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die und Design: J. M. Weyh - Medien, Mar(4)Satz, 1VorLayout der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinketing, Druck und Verlag, nungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt,Kemnath wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an Wasserversorgung weiterbetrieGemeinde Immenreuth Verantwortlich fürdie denöffentliche Inhalt: Die ben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzuoder ggf. die einsendende stellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine RückwirDienststelle bzw. Organisation kungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich. 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder §8 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. §9 Grundstücksanschluss (1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. § 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, (2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und23.04.2009 Führung15:39:28 d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Unbenannt-2 1 der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie beMehrkosten. stimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine be2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde rechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung (2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bevorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter stimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grunderteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine stücksanschluss zu verstehen. Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn un(3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzunter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. gen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu 4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemes5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückssene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwireigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und kungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehden Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmämen lassen. ßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen. (4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. § 10 Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers (3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. (5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten. Januar 2016 25 3 Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth Teil 1 – Amtliche Mitteilungen Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. Öffentliche Bekanntmachung Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Immenreuth (Wasserabgabesatzung – WAS –) vom 04.12.2015 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenreuth folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausgenommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gemeindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307, 308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichersdorf, Fl.Nrn. 237, 238, 239 und 262, Gemarkung Haidenaab. (2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. §2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer (1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen. (2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden. Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude. Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel 2 26 Januar 2016 Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden. §4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. (2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. (3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. (4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser. §5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. 3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 4Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. §6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang (1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. §7 Beschränkung der Benutzungspflicht (1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser. ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die (4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich. 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder §8 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. §9 Grundstücksanschluss (1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. (2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen. (3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. § 10 Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. § 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. 2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. (2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen. (3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. (5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten. Januar 2016 27 3 Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth Teil 1 – Amtliche Mitteilungen Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. Öffentliche Bekanntmachung Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Immenreuth (Wasserabgabesatzung – WAS –) vom 04.12.2015 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenreuth folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausgenommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gemeindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307, 308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichersdorf, Fl.Nrn. 237, 238, 239 und 262, Gemarkung Haidenaab. (2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. §2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer (1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen. (2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden. Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude. Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel 2 28 Januar 2016 Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden. §4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. (2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. (3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. (4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser. §5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. 3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 4Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. §6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang (1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. §7 Beschränkung der Benutzungspflicht (1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser. ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die (4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich. 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder §8 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. §9 Grundstücksanschluss (1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. (2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen. (3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. § 10 Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. § 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. 2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. (2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen. (3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. (5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten. Januar 2016 29 3 Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth Was * Wann * Wo Teil 1 – Amtliche Mitteilungen Terminvorschau und Februar 2016 Termine Januar 2016Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen Veröffentlichungen 05.02. Freitag FF Punreuth- Quartalsversammlung ISI- Neujahrsschwimmen 06.02. Samstag JU- Skiausflug Kitzbühl Sternsingeraktion sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. 07.02. Sonntag SPDKinderfasching Bogenschützen- Gaumeisterschaft 08.02. Montag SOSKinderfasching (Mehrzweckhalle) CSU- Winterwanderung Öffentliche Bekanntmachung Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) 11.02. Gemeinderatssitzung 06.01. Mittwoch Heilige Drei Könige sind die Donnerstag Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter als solche Jahreshauptvers. gelten auch Eigenge12.02. Freitagder Übergabestelle; Jagdgen. ImmenreuthBogenschützen- Gaumeisterschaft Satzung für die öffentliche Wasserversorgungswinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen 19.02. Freitag Jagdgen. PunreuthJahreshauptvers. SPD- Jahreshauptversammlung Gebäude befinden. einrichtung der Gemeinde Immenreuth Wasserwacht- Monatsversammlung 08.01. Freitag SOS Kinderdorf- Akzente 21.02. Sonntag SchützengesellschaftJahreshauptvers. (Wasserabgabesatzung – WASJahreshauptvers. –) Reservistenkam.§4 vom 04.12.2015 25.02. Donnerstag KAB- Vortrag mit Herrn Häfner 09.01. Samstag FCNWinterwanderung Anschlussund Benutzungsrecht Auf Grund von Art. 23FC und Art. 24StammtischAbs. 1 Nrn. 1„Stärke und 2,trinken“ Abs. 2 und 26.02. (1) JederFreitag Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein beOGV- Jahreshauptversammlung Bayern Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenbautes, bebaubares, Schützengesellschaftgewerblich genutztes oder gewerblich nutzMitgliederrunde Schützenges.Königsproklamation reuth folgende Satzung: bares Grundstück Maßgabe dieserMonatsversammlung Satzung an die Wasser27.02. Samstag nach Reservistenkam.JU- Christbaumabholaktion §1 versorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert Öffentliche Einrichtung 29.02. Montag KAB- Basteln für den Frühling 10.01. Sonntag Neujahrsempfang wird. (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur WasFF ImmenreuthJahreshauptvers. serversorgung für dasGemeinderatssitzung Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausge(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf 14.01. Donnerstag nommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gesolche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlosAbfuhrtermine Januar 2016 BBVVortrag meindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307, sen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet 15.01. Freitag Jahreshauptvers. 308, 308/1, 347, 354,Förderverein 360 und 361, SPFZGemarkung Kulmain sowie für 14.01. weitergehender bundesoder landesgesetzlicher Vorschriften Do Restmüllabfuhr das Gebiet des Gemeindeteils der Gemeinde SpeichersJagdgen. Beerhof ImmenreuthVersammlung nicht verlangen, dass neue Versorgungsleitung hergestellt 19.01. Di Gelbereine Sack dorf, Fl.Nrn. 237, 238,FF 239 und 262, Gemarkung Haidenaab. 16.01. Samstag AhornbergJahreshauptvers. oder eineMo bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche 25.01. Papiertonne (2) Art und UmfangKABdieser Wasserversorgungseinrichtung beGrundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, Frauenfrühstück stimmt die Gemeinde. 28.01. Restmüllabfuhr bestimmtDo die Gemeinde. 17.01. Sonntag WasserwachtJahreshauptvers. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffent19.01. Dienstag Sängerbundlichen Straßengrund liegenden TeileJahreshauptvers. der Grundstücksanschlüsse. (3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine 22.01. Freitag Krieger- und Soldatenkam.- Jahreshauptvers. bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserver§ 2 Jahreshauptvers. 23.01. Samstag FF Punreuthsorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen Apothekennotdienstplan Januar 2016 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer technischen oder Vorstadt betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche FCN- Preisschafkopf – 01.01. Apotheke Kemnath (1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zu- 01.01. Schwierigkeiten bereitet oder besondere 24.01. Sonntag FF AhornbergJugendvers.Zweck dienende Tel. 09642/7 03 70 50 Maßnahmen erfordert, es sammenhängende und einem gemeinsamen sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, – 08.01. Schütz Apotheke, Weidenberg 27.01. Mittwochdesselben KAB- Frauenwanderung Grundeigentum Eigentümers, das eine selbstständi- 02.01. die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Tel. 09278/216 ge wirtschaftliche Einheit bildet,Tannenbergauch wenn Jahreshauptvers. es sich um mehrere 29.01. Freitag Bergwacht Verlangen Sicherheit. Grundstücke oder Teile Grundstücken im Sinn des Grund- 09.01. – 15.01. Turm Apotheke Kemnath SVI-von Jahreshauptversammlung buchrechts handelt. Schützengesellschaft2Rechtlich verbindliche Mitgliederrunde planerische FestleTel. 09642/2611 (4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke gungen sind zu berücksichtigen. 16.01. – 22.01. Stadt Apotheke Kemnath und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner (2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die GrundstückseigentüTel. 09642/9229 - 0 in begründeten Einzelfällen das Anschluss- und Benutzungsrecht mer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung 23.01. – 29.01.oder Franken Apothekesoweit Weidenberg ausschließen einschränken, nicht die Bereitstellung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Tel. 09278/97 60 erforderlich ist. 3Das gilt auch von Wasser in Trinkwasserqualität Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Ge- 30.01 05.02. Apotheke Speichersdorf für die–Vorhaltung von Löschwasser. samtschuldner. Tel. 09275/9830 §3 §5 Begriffsbestimmungen Anschluss- und Benutzungszwang Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe fol(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Wichtige Rufnummern gende Bedeutung: Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Versorgungsleitungen 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich NOTRUF Kirchen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von deFreizeit Störungsdienste oder tatsächlich unmöglich ist. nen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Naturerlebnisbad 09642/15 60 Polizei 110 Kath. Pfarramt (2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche WasserversorgungsTelefon-Notrufnummer Skilift Tannenberg 09642/16 70 Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) Immenreuth 09642/ 38 45 einrichtung angeschlossen (Telekom) 0800/ 3 30 20 00sind, ist der gesamte Bedarf an Wassind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der VersorgungsFeuerwehr 112 Kath. Pfarramt ser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus leitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der 09642/ AnschlussvorStrom-Notrufnummer Stadt Kemnath Kulmain 12 49 dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammelrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Rettungsdienst 112 Evang. Pfarramt tes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der (Bayernwerk) 0941/ 28 00 33 66 Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet Immenreuth 09642/ 28 53 Zentrale 09642/ werden. 707-0 Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) Gas-Notrufnummer Krankentransport 0961/ 19 222 3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwe- (Bayernwerk) -33da0941/ 4Sie 28 00haben 33 55 aufKFZ-Zulassungsstelle der Grundstücke. Verlangen der Gemeinde die Ärztlicher Bereitschaftsge) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der VersorgungsleiMo. - Mi., Fr., 8 - 12.30 Uhr Immenreuth für erforderliche Überwachung zu dulden. Wasser-Notrufnummer u. Wochenenddienst 116 117 tung verbinden. Do., 8.00 - 13.00 Uhr (Gemeinde Immenreuth) Giftnotrufzentrale 0911/39 82 451 Gesundheit §VdK-Geschäftsstelle 6 -35 Anschlussvorrichtung 0160/ 19 Anschluss05 281 Befreiung vom Benutzungszwang Hausärztl. Internist Di.,oder 8.00 - 11.30 Uhr ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungslei(1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung Krankenhäuser 77 30 tung, umfassend Anbohrschelle Th. mitKohlschmidt integrierter oder zusätzlicher -43 wird auf Antrag ganz oder zumKreisjugendamt Teil befreit, wenn der Anschluss Kundenservice Physkalische Therapie Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazuoder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter BerückMo., 8.00 12.00 Uhr Klinikum Weiden 0961/ Einrichtungen. 303-0 gehörigen technischen Praxis Reichenberger 82 06 sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. KKH Kemnath 09642/ 706-0 Bayernwerk Kreisfachberater für Hauptabsperrvorrichtung Ergotherapie 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich Klinikum 0921/ auf 400 dem 00 ist dieBayreuth erste Armatur Grundstück, mit der die gesamte Baustrom u. Hausanschluss von -43 bei der Gemeinde einzureichen. Gartenbau Praxis Reiche 70 48 50 nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasser- Strom und Ergas, Anschluss PhoBKH Wöllershof 09602/ 78-0 Di., 8.00 - 12.00 Uhr Logopädie zähler abgesperrt werden kann. (2) DieKabellagepläne Befreiung kann unter Bedingungen, Auflagen-43 und tovoltaik, undbefristet, GasPolizei Kreisbaumeister Praxis Schmidt 70 48 50 Widerrufsvorbehalt erteilt werden. leitungspläne Übergabestelle jeden 2. Mi., 9.00 - 12.00 Uhr Polizei Kemnath 09642/ 9203-0 - Do., 7.30 - 16.00 Uhr Bildung ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptab- Mo. § 7 Fr., 7.30 15.00 Uhr ARGE-Tirschenreuth -43 Kath. Kindergarten 15 31 sperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude. Beschränkung Benutzungspflicht 0941/ 28 00 33 11 derDo., 8.00 - 12.00 Uhr Taxi ([email protected]) (1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen Wasserzähler Sonderpäd. Sozialhilfeverwaltung -44 bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit Zähler u. Messeinrichtungen Taxi Pöllath 09642/10 88 sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservo(Grundsicherung im Alter und bei zumutbar Erwerbsdas für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich Förderzentrum 9212-0 Mo. Fr., 8.00 18.00 Uhr Taxi Priebe Absperrventile 09642/ 70 45 40etwa vorhandene Wasserzählerbügel lumens. und minderung) Mo. - Fr., 8.00 - 12.00 Uhr 01.01. 04.01. 05.01. Freitag Montag Dienstag 0175/8 28 81 13 2 30 Januar 2016 Grundschule 9216-22 0941/ 28 00 33 77 ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser. ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die (4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich. 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder §8 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. §9 Grundstücksanschluss (1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. (2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen. (3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. § 10 Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. § 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. 2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. (2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen. (3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. (5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten. Januar 2016 31 3 Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth Teil 1 – Amtliche Mitteilungen Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. Öffentliche Bekanntmachung Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Immenreuth (Wasserabgabesatzung – WAS –) vom 04.12.2015 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenreuth folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausgenommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gemeindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307, 308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichersdorf, Fl.Nrn. 237, 238, 239 und 262, Gemarkung Haidenaab. (2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. §2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer (1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen. (2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden. Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude. Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel 2 32 Januar 2016 Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden. §4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. (2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. (3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. (4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser. §5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. 3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 4Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. §6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang (1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. §7 Beschränkung der Benutzungspflicht (1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar
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