Gemeinde leben Januar 2016 - Teil 3

Kinder & Jugend
Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth
TRAINSTOP „CAFE“ – klein, aber fein!
Jeden Donnerstag von 14 – 17 Uhr im
Teil 1 – Amtliche
Mitteilungen
Trainstop-Waggon
„neben den Schienen“.
Nächstes Treffen
Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen
undvergehen,
Veröffentlichungen
Monde und Jahre
Flötztaler Naturentdecker
aber ein schöner Moment
sind nicht
Bestandteile
der Wasserzähler.
leuchtet
das Leben
hindurch.
(Franz Grillparzer)
Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in GeGerlinde
mit Übergabestelle;
ihrem Team wünscht
einengelten
ruhigen
undEigengefriedbäudenPrechtl
hinter der
als solche
auch
für dieJanuar
öffentliche
vollen
Jahresausklangwenn
und einen
guten
Start
in teilweise
das Jahr im
2016.
winnungsanlagen,
sie sich
ganz
oder
gleichen
DieSatzung
Gruppenstunde
entfällt. WasserversorgungsGebäude befinden.
einrichtung der Gemeinde Immenreuth
Der Trainstop am 07.01.16 geschlossen.
Nächste
Gruppenstunden sind am:– WAS –)
(Wasserabgabesatzung
§4
Di, 23.02.2016
Fr. 26.02.2016
vomund
04.12.2015
Anschluss- und Benutzungsrecht
(Verfasser: SOS-Kinderdorf e.V., Immenreuth)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und
(1) Jeder Grundstückseigentümer
kann verlangen, dass sein beAbs.Gruppe
3 der Gemeindeordnung
(GO) erlässt
die15.00
Gemeinde
bautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzI jeden letzten Dienstag
im Monat
Uhr, Immenreuth folgende Satzung:
bares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die WasserGruppe II jeden letzten Dienstag
Vereine / Verbände
/ Organisationen
§ 1 im Monat 16.30 Uhr,
versorgungseinrichtung
angeschlossen
und mit Wasser beliefert
Gruppe III jeden letztenÖffentliche
Freitag im Monat
um
15.00
bis
17.00
Uhr,
Einrichtung
wird.
OGV Immenreuth
(1) Die Treffpunkt:
Gemeinde Vereinsheim
betreibt einedes
öffentliche
Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausge(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
nommen Akzente-Veranstaltung
FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Ge- Feuerwehren
Nächste
solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlosder Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307, FFW
immeindeteils
Saal desZiegelhütte
SOS-Kinderdorfes
senAhornberg
werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet
308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für
weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichersnicht verlangen,
dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt
Freitag,
08.01.16
um
15:00
4€
16.01.
Jahreshauptversammlung
dorf, Fl.Nrn.
237,
238,
239Uhr,
und Eintritt:
262, Gemarkung
Haidenaab.
oder eine
bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche
24.01.
Jugendversammlung
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung beGrundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden,
stimmt
die Gemeinde.
„Das
hässliche
junge Entlein“
bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffent- Jeden 1. Freitag des Monats Besprechung anstehender Themen für
lichen
Straßengrund
liegenden
Teile
der
Grundstücksanschlüsse.
die(3)
Aktiven
um 20.00 Uhr
im den
Schulungsraum
(Änderungen
vorbehalten).
Die Gemeinde
kann
Anschluss eines
Grundstücks
an eine
Es herrscht Aufregung auf dem Entenhof
bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserverdie neuen Küken sind ausgeschlüpft!
§2
sorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen
Doch einesGrundstücksbegriff
von ihnen ist irgendwie
– Grundstückseigentümer
technischen
oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche
FFW
Immenreuth
(1)
1Grundstück
im
Sinne
dieser
Satzung
ist
jedes
räumlich
zu– anders.
Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es
sammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende
sei denn,
der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten,
10.01.
Jahreshauptversammlung
Grundeigentum
desselben
das eine selbstständidie mitGeneralvers.
dem Bau und
zusammenhängen,
und leistet auf
Viel
zu groß! Viel zu
hässlich!Eigentümers,
Viel zu ungewöhnlich!
finden die
mitBetrieb
Neuwahl
des 2. Kommandanten
ge wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Verlangen Sicherheit.
anderen
Enten. Das
soll vom Entenhof
verschwinden
Grundstücke
oderjunge
TeileEntlein
von Grundstücken
im Sinn
des Grundund
sich einenhandelt.
neuen Platz
zum Leben
suchenplanerische
– aber wo?FestleAuf
buchrechts
2Rechtlich
verbindliche
Termine
bitteBenutzungsrecht
im Aushang Schaukasten
beachten!
(4) 1Das
besteht nicht
für Kühlwasserzwecke
gungen
sind
zu berücksichtigen.
seinem
Weg
begegnet
es vielen verrückten Vögeln und erkennt:
und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner
(2)
1Die
Vorschriften
dieser
Satzung
für
die
GrundstückseigentüDie Welt ist nicht so übel, man muss sie nur zu nehmen wissen!
FFW
dasPunreuth
Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
mer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung
eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich
von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch
Nach
Hans Christian
Andersen
Berechtigten
ist jeder
berechtigt und verpflichtet; sie haften als Ge- 23.01.
für die Jahreshauptversammlung
Vorhaltung von Löschwasser.
fürsamtschuldner.
Kinder ab 4 Jahren
§ 3(Verfasser: SOS-Kinderdorf e.V.)
Bitte Aushang beachten! Änderungen
§ 5 vorbehalten.
Begriffsbestimmungen
Anschluss- und Benutzungszwang
Im A
Sinne
haben die nachstehenden Begriffe fol(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die
TR
I N Sdieser
T O Satzung
P
gende Bedeutung:
Grundstücke,Bereitschaft
auf denen Wasser
verbraucht wird, an die öffentliche
Öffnungszeiten im Monat Januar 2016:
Bergwacht
Tannenberg
Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).
Hallo
Trainstop-Kids!
Versorgungsleitungen
2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich
Derzeit
finden
im Trainstop leider
keine Termine statt.
sind die
Wasserleitungen
im Wasserversorgungsgebiet,
von de- 15.01.
Winterrettung
oder tatsächlich
unmöglich ist.
nen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
17.01. Ausbildungstag
Ein gutes Neues Jahr
(2) 1Auf
Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungs29.01.
Jahreshauptversammlung
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
einrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Waswünscht
Euch
das
SOS-Kinderdorf
Opf.
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus
(Verfasser: SOS-Kinderdorf Oberpfalz e. V.)
Immenreuth
leitung bis zur Übergabestelle;
sie beginnen mit der Anschlussvor- Jagdgenossenschaft
dieser Einrichtung zu decken
(Benutzungszwang). 2Gesammelrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Amtes
Freitag,
den 15.01.2016 findet
um 20:00 Uhr im FeuerNiederschlagswasser
darf ordnungsgemäß
für Zwecke der
wehrhaus
Immenreuth eine
Versammlung
der JagdgenosGartenbewässerung
und zur
Toilettenspülung
verwendet werden.
Senioren
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse)
3Verpflichtet
sind die Grundstückseigentümer
und alle Benutzer
mit Abstimmung
über die Art der Ausschreibung
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwe- senschaft
der Grundstücke.
4Sie haben auf
Verlangen
der Gemeinde
die daJagdvergabe
statt.
Um zahlreiche
Teilnahme
ge) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungslei- derfüranstehenden
erforderliche Überwachung zu dulden.
wird gebeten.
tung
verbinden.
Der
Seniorenbeauftragte
lädt ein:
Die Vorstandschaft
§ 6(Verfasser: Karlheinz Pocker)
Anschlussvorrichtung
Befreiung
vom
Anschlussoder Benutzungszwang
Fahrt
insVorrichtung
Sibyllenbad
ist die
zur Wasserentnahme aus der Versorgungslei(1)- 1Von
der Verpflichtung
zum Anschluss
SVI
Sportverein
Immenreuth
e. V. oder zur Benutzung
Dietung,
nächste
Fahrt insAnbohrschelle
Sibyllenbad findet
am
umfassend
mit integrierter
oder zusätzlicher
wird
auf Antrag
ganz
oder
zum
Teil befreit,
wenn der Anschluss
Das
Sportheim
kann
auch
für
Familienfeiern
gemietet
Absperrarmatur oder
Abzweig
Absperrarmatur
samt den dazuMittwoch,
05.mit
Januar
2016
oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berückwerden.
Sie
haben
die
Möglichkeit
der
Selbstbewirtgehörigen
technischen
Einrichtungen.
sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
statt.
Hauptabsperrvorrichtung
schaftung
oderauf
mitBefreiung
Service. ist
Partyservice
nach
2Der Antrag
unter Angabe
derIhrer
Gründe schriftlich
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte Wahl.
Günstige
Konditionen.
Saal mit 100 Plätzen,
bei der
Gemeinde
einzureichen.
nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich WasserGaststube mit 40 Plätzen.
Seniorenfasching
Kettelerhaus
zähler abgesperrtim
werden
kann. Tirschenreuth
(2) Die Anfragen
Befreiungbei
kann
befristet,
Bedingungen,
Auflagen und
Erich
Hader,unter
Telefon
09642/2489.
Sonntag, 24.01.2016, Beginn: 14.00 Uhr
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
SV Immenreuth - Werde Mitglied im Sportverein!
Übergabestelle
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptab§7
Buslinien
und
Abfahrtszeiten
werden
noch
rechtzeitig
sperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
SVI - Fußballabteilung
Beschränkung der Benutzungspflicht
bekanntgegeben. Bitte auch die Ankündigung in der
Winterpause
(1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen
Tagespresse
beachten. Anmeldungen können bereits jetzt bei
Wasserzähler
Verbrauchszweck
Teilbedarf
beschränkt, soweit
Wirbestimmten
wünschen allen
Mitgliedern undoder
Aktiven
eine schöne
sind Messgeräte zur Eberhard
Erfassung Besold,
des durchgeflossenen
WasservoSeniorenbeauftragten
Tel.: 09642/70400-94
das für die öffentliche
Wasserversorgung
wirtschaftlich zumutbar
Weihnachtszeit
und für 2016
alles Gute!
lumens.
Absperrventile
und
etwa
vorhandene
Wasserzählerbügel
dienstlich und 3661 privat erfolgen.
(Verfasser: SV Immenreuth e.V., Heinz Lorenz)
Die Kindergruppen des Obst- und Gartenbauvereins „Flötztaler Naturentdecker“ treffen sich
immer am letzten
Dienstag undBekanntmachung
Freitag im MoÖffentliche
nat.
IM BAYERISCHEN ROTEN KREUZ
2 Januar 2016
22
22 Januar 2016
ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der VolksSVI - Tischtennisabteilung
gesundheit
entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen
Die Tischtennisabteilung
bereitet sich auf die
Rückrunde entgeeiner
Beschränkung der Benutzungspflicht
insbesondere
vor. Zum
imjeweiligen
alten JahrVerbrauchszweck
2015 hat die Jugendmanngen,
wennFinale
für den
oder Teilbedarf i.
S.
v. Satz
1 Trinkwasser
Wasser
mit der Beschaffenheit
von
schaft
noch
einmal einenoder
tollen
Erfolg gefeiert.
Im Kreispokalfinale
Trinkwasser
erforderlich
ist und hat
die sie
Versorgung
solchem
Wasdes Landkreises
Tirschenreuth
den TSV mit
Erbendorf
förmlich
ser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung
an die Wand wird.
gespielt. Beim klaren 5:0 Sieg war das SVI dem Figewährleistet
nalisten Erbendorf in allen Belangen überlegen. Die Mannschaft
vertritt
nun 1als
Kreispokalsieger
die Vereinsund Landkreisfarben
(2)
§ 6 Abs.
Satz
2 und Abs. 2 findet
entsprechende
Anwendung.
im neuen Jahr 2016 auf Bezirksebene und spielt um den Titel des
(3)
Absatz 1 gilt Oberpfalz.
nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen
Bezirkspokals
und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender
Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach
dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage
ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1
der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an
sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich.
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind
oder
§8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt
oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein
besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, könTeilnehmer
bekommt
Anerkennung
nenJeder
plombiert
werden. 2Ebenso
könneneine
Anlagenteile,
die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
Anmeldung
ist nicht Ausstattung
erforderlich
gewährleisten.
3Die dafür erforderliche
der Anlage ist
nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser
Satzung
und
dernach
BeitragsGebührensatzung
entspreAuf dem
Bild von
links
rechts:und
Tobias
Kraus, Denise Reichenchend.
2Ausnahmsweise
kann
in
der
Sondervereinbarung
Abweiberger und Jacob Winternjau
chendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
Für Januar sind folgende Heimspiele
§ 9 für die Rückrunde angesetzt:
Samstag 16.01.16, 16:00
Uhr
Grundstücksanschluss
(1)
1Der Grundstücksanschluss
wird von der IIGemeinde herge3. Mannschaft
gegen den ATSV Tirschenreuth
stellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert,
abgetrennt
und beseitigt.
2Er muss zugänglich und vor BeschädiFreitag, 22.01.16,
20:00 Uhr
gungen
geschützt
sein.
2. Mannschaft gegen SV Altenstadt II
(2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung
Samstag,
23.01.16, 19:00 Uhrsowie deren Änderung. 2Sie beder
Grundstücksanschlüsse
1.
Mannschaft
Nittenau
stimmt auch, wogegen
und anTSV
welche
Versorgungsleitung anzuschließen
ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine beDonnerstag,
28.01.16,sind
18:15
UhrMöglichkeit zu wahren. 4Soll der
rechtigten
Interessen
nach
Grundstücksanschluss
auf Wunsch des Grundstückseigentümers
Jugend gegen TSV Erbendorf
nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen,
dass
die näheren Einzelheiten
Kostentragung
Die Tischtennisabteilung
im einschließlich
SVI wünscht der
allen
einen guten
vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter
Rutsch
und ein gesundes
neues
Jahr! ein
(Verfasser
JürgenLautner,
SVI)
einer
nachträglichen
Änderung
ist auch
zusätzlicher
Grundstücksanschluss zu verstehen.
Anmeldetag im Kinderhaus Herz Jesu Immenreuth
(3)
Am1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichereDienstag,
Errichtung
Grundstücksanschlusses
zu
23.des
Februar
2016
schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemeshaben
Siesetzen.
die Möglichkeit,
ihr Kind für die Krippe,
Kindergarten
sene
Frist
3Der Grundstückseigentümer
darf keine
Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
und Schulkindbetreuung
in unserer Einrichtung anzumelden.
(1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der
- Vormittag
Uhr bis 10.00
Anlage
von von
der 9.00
Übergabestelle
ab,Uhr
mit Ausnahme des Wasserzählers,
zu sorgen.
2HatUhr
er bis
die16.00
Anlage
- Nachmittag
von 14.00
Uhroder Teile davon einem
anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er
neben
dem anderen
Anmeldung
ist für dieverpflichtet.
Kinder, welche die Einrichtung ab September
16,1Die
Januar
17 und
April
17 besuchen
Auch die Kinder,
(2)
Anlage
darfabnur
unter
Beachtungwerden.
der Vorschriften
dieser
die ab September
16 unsere
Schulkindbetreuung
nutzen
möchten,
Satzung
und anderer
gesetzlicher
oder behördlicher
Bestimmungen
nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
bittesowie
anmelden.
erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen
müssen
so beschaffen
sein,
dass StörunBei Rückfragen wenden
Sie sich
bitte an Kita
Leitung
Martina
gen anderer Abnehmer oder der öffentlichen VersorgungseinDaubner
Tel.
09642/1531
oder
per
E-Mail
unter
richtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
[email protected]
Neujahrsschwimmen 2016
(3) 1Es dürfen
Produkte und Geräte verwendet werden, die
imnurNaturerlebnisbad
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die
Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet,
im Kemnather
Land Einsatz im
wenn eine CE-Kennzeichnung
für den ausdrücklichen
Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das
Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder
DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht
worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der
Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in
den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in
Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft
Verkleidungen
der Teilnehmer sind erwünscht
erreicht
wird.
Sprung ins Wasser:
am 1. Januar 2016 um 14:00 Uhr
Veranstalter: ISI - Initiative§ für
11 das Schwimmbad ImmenZulassung und Inbetriebsetzung
der Land
Anlage des Grundreuth im Kemnather
stückseigentümers
(1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt
oder
geändert
wird, sind der Teilnehmer
Gemeinde folgende
Eswesentlich
freut sich
auf zahlreiche
undUnterBelagen in doppelter Fertigung einzureichen:
sucher das Team von ISI
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der
Mehrkosten.
2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde
aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von
den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so
erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk
zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.
4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und
den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher
Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-,
bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen
dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde
oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten
zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der
Gemeinde freizulegen.
(5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der
Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu
beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz
und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre
Beauftragten.
Januar 2016
Januar 2016
23
3
23
der Immenreuther
Bogenschützen
aber bereits drei Tage nach der
Amtliches Mitteilungsblatt
der Gemeinde
Immenreuth
Gaumeisterschaft (am 09.01.) in Hirschau im ersten von drei Turnieren der Nachwuchsrangliste/-rundenwettkampf für die Grundlage um den Wettstreit des „Oberpfalzmeister“.
Teil 1 – Amtliche Mitteilungen
Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Immenreuth
(Wasserabgabesatzung – WAS –)
Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen
Gebäude befinden.
§4
vom 04.12.2015
Anschluss- und Benutzungsrecht
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein beAbs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenbautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzreuth folgende Satzung:
bares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasser§1
versorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert
Öffentliche Einrichtung
wird.
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausge(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
nommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gesolche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlosmeindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307,
sen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet
308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für Bild:
Voraussetzungbundesfür die Teilnahme
an der Gaumeisterschaft
weitergehender
oder landesgesetzlicher
Vorschriften
das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichers- warnicht
die Teilnahme
der Vereinsmeisterschaft,
die bereitshergestellt
im ververlangen,an
dass
eine neue Versorgungsleitung
dorf, Fl.Nrn. 237, 238, 239 und 262, Gemarkung Haidenaab.
gangenen
November
stattfand
oder eine
bestehende
Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung beGrundstücke durch die Versorgungsleitung
werden,
(Verfasser:erschlossen
Jochen Nentwich)
stimmt die Gemeinde.
bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse. KAB
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine
Diebestehende
KAB lädt zum
Frauenfrühstück am
Samstag,
dendie WasserverVersorgungsleitung
versagen,
wenn
§2
16.sorgung
Januar wegen
ins Pfarrheim
ein.des
Beginn
um 8:00 oder
Uhr inaus
dersonstigen
der Lage
Grundstücks
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
Kath.
Pfarrkirche
Herz
Jesu mit Morgenlob.
Katrin Karbantechnischen
oder
betrieblichen
Gründen derFrau
Gemeinde
erhebliche
(1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zu- Völkl
spricht zum Thema:
„Der besondere
Sonntag –Maßnahmen
aber bitte mit
Ruhe“. es
Schwierigkeiten
bereitet oder
erfordert,
sammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Unkosten
sei denn,
Grundstückseigentümer
übernimmt die Mehrkosten,
ca.der
7,00
€,
Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständidie mit dem
und 10.
Betrieb
zusammenhängen,
bitteBau
bis zum
Januar
bei Claudia Porst,und
Tel:leistet
3877 auf
ge wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Anmeldung
Verlangen Sicherheit.
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundder Gemeinde
Immenreuth
buchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festle- Mitteilungsblatt
(4) 1Das Benutzungsrecht
besteht nicht
für Kühlwasserzwecke
gungen sind zu berücksichtigen.
Wenn
Sie
Kurzberichte,
gerne auch mit Bild,
Veranstaltungen
und
den
Betrieb
von
Wärmepumpen.
2Die von
Gemeinde
kann ferner
Saison
Bogenschützen
in der
Halle
geht Ihren Ihres
(2) 1Dieder
Vorschriften
dieser Satzung
für die
GrundstückseigentüGruppe
oder Organisationin auch
einmal im
MitteidasVereins,
Anschlussund Benutzungsrecht
begründeten
Einzelfällen
mer
gelten
auch
für
Erbbauberechtigte
oder
ähnlich
zur
Nutzung
lungsblatt
veröffentlicht
haben möchten,
melden
Sie die
sichBereitstellung
bitte in der
Höhepunkten entgegen
ausschließen
oder einschränken,
soweit
nicht
eines Grundstücks
Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Gemeindeverwaltung
von Wasser in Trinkwasserqualität
erforderlich
ist. 3Das
gilt auch
bei bei Frau Brigitte
Strößner,
Zimmer
4,
Gaumeisterschaft
amdinglich
06.Januar
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Ge- Tel.Nr.
für die
Vorhaltung von
Löschwasser.
09642/9216-15,
E-Mail:
brigitte.stroessner@immenreuth.
in samtschuldner.
Immenreuther Mehrzweckhalle
de.
§3
§5
Gleich drei Wochenenden
müssen die jungen Bogenschützen der
Begriffsbestimmungen
Anschluss- und Benutzungszwang
Im Sinne dieser
Satzung haben die
Begriffe fol- Caritas
Immenreuther
Schützengesellschaft
imnachstehenden
Januar für hochwertige
(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die
gende Bedeutung:
Wettkämpfe
aufbringen.
Sozialberatung
(Sprechstunde
1 x imverbraucht
Monat jeden
2. Mittwoch)
Grundstücke, auf
denen Wasser
wird,
an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung
anzuschließen
(Anschlusszwang).
Beratung
in persönlichen Notlagen,
bei Fragen des
Sozialrechts;
DerVersorgungsleitungen
überregionale Auftakt beginnt bereits am Drei-Königstag in
2Ein Anschlusszwang
besteht
nicht,
wenn der Anschluss
rechtlich
Vermittlung
von
Erholungsund
Kuraufenthalten,
Fachberatung;
die Wasserleitungen
im Wasserversorgungsgebiet,
von
oderauf
tatsächlich
ist. usw.
dersind
Immenreuther
Mehrzweckhalle.
Da im regionalen Bereich
Ar-de- Essen
Rädern, unmöglich
Hospizdienst,
nen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
mesberg nur die Immenreuther eine Bogensportgruppe betreiben,
(2)Caritas-Sprechstunde
1Auf Grundstücken, dieiman die öffentliche Wasserversorgungshaben
sich die Vereine der (=
Schützengaue
aus dem Steinwald und
Grundstücksanschlüsse
Hausanschlüsse)
Kath. Pfarrzentrum
Kemnath,
einrichtung
angeschlossen
sind,Schützengraben
ist der gesamte10
Bedarf an WasArmesberg
entschieden,
die
Gaumeisterschaften
gemeinsam
im
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsser
im Rahmen
des Benutzungsrechts
4)17:00
ausschließlich
aus
nächster
Termin:
13.01.
um
16:00(§bis
Uhr
Wechsel
Somit sindsiegegenüber
dender
vorausgeganleitung auszutragen.
bis zur Übergabestelle;
beginnen mit
Anschlussvordieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammelrichtung
und enden mit derentsprechend
Hauptabsperrvorrichtung.
gen
Vereinsmeisterschaften
Konkurrenz geboten.
tes
Niederschlagswasser
darf ordnungsgemäß für Zwecke der
Fachambulanz
für Suchtprobleme
Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden.
Gemeinsame
Grundstücksanschlüsse
(verzweigte
Hausanschlüsse) Caritas-Sprechstunde
in der
Beginn
am 6. Januar
2016 ist um zehn Uhr
in der Mehrzweckhalle
3Verpflichtet sind die
Grundstückseigentümer und alle Benutzer
die über
Privatgrundstücke
(z. B. PrivatweErbendorfer
Straße 25,
Erdgeschoss
mitsind
demHausanschlüsse,
Wettkampfdurchgang
vorwiegend
der Erwachsenen.
Die
der Grundstücke.
4Sie95478
habenKemnath,
auf Verlangen
der Gemeinde die dage)
verlaufen
und
mehr
als
ein
Grundstück
mit
der
VersorgungsleifürJeweils
erforderliche
Überwachung
dulden.
montags
in der Zeit zu
von
08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Schüler und Jugendlichen gehen am Nachmittag um 14:00 Uhr
tung verbinden.
an den Start um sich mit 60 Pfeilen in den unterschiedlichsten
am 04.01., 11.01., 18.01. und 25.01.2016.
§6
Altersklassen
zu messen. Die Siegerehrung ist gegen 16:30 Uhr
Anschlussvorrichtung
Befreiung
vom Anschlussoder08.00
Benutzungszwang
Jeweils
donnerstags
in der Zeit von
Uhr bis 12.00 Uhr
vorgesehen.
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungslei(1)und
1Von
der
Verpflichtung
zum
Anschluss
oder zur
Benutzung
von
13.00
Uhr
bis
17.00
Uhr
(Abendtermine
möglich)
tung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss
Amdie
07.01.,
14.01., aus
21.01.
und 28.01.2016.
oder
Abzweig
mit Absperrarmatur
samt den dazuDieAbsperrarmatur
Turnierschützen
und
Gäste werden
von den „Bogenmamas“
oder
Benutzung
besonderen
Gründen auch unter BerückEinrichtungen.
mitgehörigen
Kaffe undtechnischen
Kuchen, Getränken
und kleinem Imbiss umsorgt.
sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
Hauptabsperrvorrichtung
Sozialpsychiatrischer
Dienst
2Der Antrag auf Befreiung
ist unter Angabe der Gründe schriftlich
ist die erste
auf sind
dem gern
Grundstück,
die gesamte Erbendorfer
Zuschauer
und Armatur
Interessierte
gesehenmit
undder
erwünscht.
bei der Gemeinde
einzureichen.
Str. 25, 95478
Kemnath
nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich WasserWie immer Montag Nachmittag nach Vereinbarung:
zähler abgesperrt werden kann.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Die Gaumeisterschaft dient der Qualifikation zur Landesmeis04.01., 11.01., 18.01.
und
25.01.2016.
Widerrufsvorbehalt
erteilt
werden.
terschaft
des Oberpfälzer Schützenbundes, die bereits am
Übergabestelle
Caritas für den Landkreis Tirschenreuth e.V. Tel. 09631/79895-0
14./15.01.16
in Schwarzenfeld
stattfindet. Die Besten
gehen,
mit
ist das Ende
des Grundstücksanschlusses
hinter der
Hauptab§7
Erreichen
von nochimausstehenden
Qualifikationsringzahlen, von
sperrvorrichtung
Grundstück/Gebäude.
Beschränkung der Benutzungspflicht
dort Anfang März auf die Deutsche Meisterschaft, die in diesem
Treffen
der Antrag
Schlaganfallselbsthilfegruppe
(1) 1Auf
wird die Verpflichtung zur(SSGS)
Benutzung auf einen
Wasserzähler
Jahr
in Bad Segeberg stattfindet.
Diebestimmten
Treffen der Verbrauchszweck
Schlaganfallselbsthilfegruppe
finden
regelmäßig
oder Teilbedarf
beschränkt,
soweit
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservodas
für die
öffentliche
Wasserversorgung
wirtschaftlich
zumutbar
jeden
ersten
Donnerstag
von 14:30 Uhr
bis 16:30 Uhr
lumens.
Absperrventile
und
etwa
vorhandene
Wasserzählerbügel
Zwischen diesen Turnieren ringen die Schüler und Jugendlichen
im Schulungsraum (UG) vom Rathaus in Speichersdorf statt.
2 Januar 2016
24
24 Januar 2016
Redaktion
ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit
entgegenstehen.
2Gründe24.12.2015
der Volksgesundheit stehen
Erscheinung
aktuelle Ausgabe:
einerErscheinung
Beschränkung
der Ausgabe:
Benutzungspflicht
insbesondere entgenächste
01.02.2016
gen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i.
S. v. Anzeigenschluss:
Satz 1 Trinkwasser oder Wasser20.01.2016
mit der Beschaffenheit von
Anzeigen
und Vorlagenabgabe:
J. M. Weyhmit solchem WasTrinkwasser
erforderlich
ist und die Versorgung
Telefon 09642/1428
ser nur durch die Benutzung der öffentlichen
Wasserversorgung
gewährleistet wird.
[email protected]
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
– die
Ende
(3)Impressum
Absatz 1 gilt nicht für
Versorgung von Industrieunternehmen
und
Weiterverteilern
für die
Vorhaltung von Löschwasser.
Verfasser
für Teil 2sowie
– Brigitte
Strößner
ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender
Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die
Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet,
wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im
Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das
Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder
DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
und Design:
J. M. Weyh - Medien,
Mar(4)Satz,
1VorLayout
der Errichtung
oder Inbetriebnahme
einer Eigengewinketing,
Druck
und
Verlag,
nungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt,Kemnath
wenn eine solche Anlage nach
dem
Anschluss an
Wasserversorgung
weiterbetrieGemeinde Immenreuth
Verantwortlich
fürdie
denöffentliche
Inhalt: Die
ben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzuoder ggf. die einsendende
stellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage
keine RückwirDienststelle bzw. Organisation
kungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz
möglich sind.
3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage
ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1
der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an
sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich.
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind
oder
§8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt
oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein
besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist
nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§9
Grundstücksanschluss
(1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert,
abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht
worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der
Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in
den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in
Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft
erreicht wird.
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt
oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
(2) 1Die
Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und23.04.2009
Führung15:39:28
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der
Unbenannt-2
1
der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie beMehrkosten.
stimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen
ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine be2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde
rechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der
aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von
Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers
den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen,
dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung
(2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bevorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter
stimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so
einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grunderteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
stücksanschluss zu verstehen.
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk
zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn un(3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzunter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.
gen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu
4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemes5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückssene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwireigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und
kungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehden Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmämen lassen.
ßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der
Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem
anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er
neben dem anderen verpflichtet.
(2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser
Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
(3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher
Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-,
bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen
dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde
oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten
zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der
Gemeinde freizulegen.
(5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der
Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu
beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz
und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre
Beauftragten.
Januar 2016
25
3
Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth
Teil 1 – Amtliche Mitteilungen
Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Immenreuth
(Wasserabgabesatzung – WAS –)
vom 04.12.2015
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und
Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenreuth folgende Satzung:
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausgenommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gemeindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307,
308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für
das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichersdorf, Fl.Nrn. 237, 238, 239 und 262, Gemarkung Haidenaab.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende
Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung
eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen
sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse)
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.
Anschlussvorrichtung
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher
Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte
nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel
2
26
Januar 2016
Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen
Gebäude befinden.
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert
wird.
(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet
weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt
oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche
Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden,
bestimmt die Gemeinde.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine
bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen
technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche
Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es
sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten,
die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf
Verlangen Sicherheit.
(4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke
und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner
das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung
von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch
für die Vorhaltung von Löschwasser.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die
Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).
2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich
oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus
dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der
Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden.
3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer
der Grundstücke. 4Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss
oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich
bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen
bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit
das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar
ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen
einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i.
S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von
Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung
gewährleistet wird.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen
und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender
Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die
Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet,
wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im
Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das
Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder
DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
(4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach
dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage
ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1
der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an
sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich.
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind
oder
§8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt
oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein
besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist
nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§9
Grundstücksanschluss
(1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert,
abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung
der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen
ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der
Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers
nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen,
dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung
vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter
einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen.
(3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu
schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der
Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem
anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er
neben dem anderen verpflichtet.
(2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser
Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht
worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der
Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in
den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in
Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft
erreicht wird.
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt
oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der
Mehrkosten.
2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde
aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von
den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so
erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk
zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.
4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und
den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher
Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-,
bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen
dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde
oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten
zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der
Gemeinde freizulegen.
(5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der
Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu
beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz
und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre
Beauftragten.
Januar 2016
27
3
Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth
Teil 1 – Amtliche Mitteilungen
Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Immenreuth
(Wasserabgabesatzung – WAS –)
vom 04.12.2015
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und
Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenreuth folgende Satzung:
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausgenommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gemeindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307,
308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für
das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichersdorf, Fl.Nrn. 237, 238, 239 und 262, Gemarkung Haidenaab.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende
Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung
eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen
sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse)
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.
Anschlussvorrichtung
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher
Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte
nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel
2
28
Januar 2016
Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen
Gebäude befinden.
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert
wird.
(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet
weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt
oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche
Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden,
bestimmt die Gemeinde.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine
bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen
technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche
Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es
sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten,
die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf
Verlangen Sicherheit.
(4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke
und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner
das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung
von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch
für die Vorhaltung von Löschwasser.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die
Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).
2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich
oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus
dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der
Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden.
3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer
der Grundstücke. 4Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss
oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich
bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen
bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit
das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar
ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen
einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i.
S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von
Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung
gewährleistet wird.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen
und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender
Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die
Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet,
wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im
Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das
Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder
DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
(4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach
dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage
ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1
der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an
sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich.
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind
oder
§8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt
oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein
besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist
nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§9
Grundstücksanschluss
(1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert,
abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung
der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen
ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der
Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers
nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen,
dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung
vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter
einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen.
(3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu
schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der
Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem
anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er
neben dem anderen verpflichtet.
(2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser
Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht
worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der
Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in
den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in
Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft
erreicht wird.
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt
oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der
Mehrkosten.
2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde
aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von
den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so
erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk
zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.
4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und
den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher
Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-,
bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen
dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde
oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten
zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der
Gemeinde freizulegen.
(5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der
Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu
beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz
und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre
Beauftragten.
Januar 2016
29
3
Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth
Was * Wann * Wo
Teil 1 – Amtliche Mitteilungen
Terminvorschau und
Februar
2016
Termine Januar 2016Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen
Veröffentlichungen
05.02. Freitag
FF Punreuth- Quartalsversammlung
ISI- Neujahrsschwimmen
06.02. Samstag
JU- Skiausflug Kitzbühl
Sternsingeraktion
sind nicht
Bestandteile
der Wasserzähler.
07.02.
Sonntag
SPDKinderfasching
Bogenschützen- Gaumeisterschaft
08.02.
Montag
SOSKinderfasching
(Mehrzweckhalle)
CSU- Winterwanderung
Öffentliche
Bekanntmachung
Anlagen des Grundstückseigentümers
(= Verbrauchsleitungen)
11.02.
Gemeinderatssitzung
06.01. Mittwoch
Heilige Drei Könige
sind die Donnerstag
Gesamtheit der
Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter
als solche Jahreshauptvers.
gelten auch Eigenge12.02.
Freitagder Übergabestelle;
Jagdgen. ImmenreuthBogenschützen- Gaumeisterschaft
Satzung für die öffentliche
Wasserversorgungswinnungsanlagen,
wenn
sie sich
ganz oder
teilweise im gleichen
19.02.
Freitag
Jagdgen.
PunreuthJahreshauptvers.
SPD- Jahreshauptversammlung
Gebäude
befinden.
einrichtung
der
Gemeinde
Immenreuth
Wasserwacht- Monatsversammlung
08.01. Freitag
SOS Kinderdorf- Akzente
21.02. Sonntag
SchützengesellschaftJahreshauptvers.
(Wasserabgabesatzung
– WASJahreshauptvers.
–)
Reservistenkam.§4
vom
04.12.2015
25.02. Donnerstag
KAB- Vortrag
mit Herrn Häfner
09.01. Samstag
FCNWinterwanderung
Anschlussund Benutzungsrecht
Auf Grund von Art. 23FC
und
Art. 24StammtischAbs. 1 Nrn. 1„Stärke
und 2,trinken“
Abs. 2 und 26.02.
(1) JederFreitag
Grundstückseigentümer
kann verlangen, dass sein beOGV- Jahreshauptversammlung
Bayern
Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenbautes, bebaubares, Schützengesellschaftgewerblich genutztes oder
gewerblich nutzMitgliederrunde
Schützenges.Königsproklamation
reuth folgende Satzung:
bares Grundstück
Maßgabe dieserMonatsversammlung
Satzung an die Wasser27.02.
Samstag nach
Reservistenkam.JU- Christbaumabholaktion
§1
versorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert
Öffentliche
Einrichtung
29.02.
Montag
KAB- Basteln für den Frühling
10.01. Sonntag
Neujahrsempfang
wird.
(1) Die Gemeinde betreibt
eine öffentliche
Einrichtung zur WasFF ImmenreuthJahreshauptvers.
serversorgung
für dasGemeinderatssitzung
Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausge(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
14.01.
Donnerstag
nommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gesolche Grundstücke,
die durch
eine Versorgungsleitung erschlosAbfuhrtermine
Januar
2016
BBVVortrag
meindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307,
sen
werden.
2Der
Grundstückseigentümer
kann unbeschadet
15.01.
Freitag
Jahreshauptvers.
308, 308/1,
347, 354,Förderverein
360 und 361, SPFZGemarkung
Kulmain sowie für 14.01.
weitergehender
bundesoder landesgesetzlicher Vorschriften
Do
Restmüllabfuhr
das Gebiet des Gemeindeteils
der Gemeinde
SpeichersJagdgen. Beerhof
ImmenreuthVersammlung
nicht verlangen,
dass
neue Versorgungsleitung hergestellt
19.01.
Di
Gelbereine
Sack
dorf, Fl.Nrn.
237, 238,FF
239
und 262, Gemarkung
Haidenaab.
16.01.
Samstag
AhornbergJahreshauptvers.
oder eineMo
bestehende
Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche
25.01.
Papiertonne
(2) Art und UmfangKABdieser
Wasserversorgungseinrichtung beGrundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden,
Frauenfrühstück
stimmt die Gemeinde.
28.01.
Restmüllabfuhr
bestimmtDo
die Gemeinde.
17.01.
Sonntag
WasserwachtJahreshauptvers.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung
gehören auch die im öffent19.01.
Dienstag
Sängerbundlichen Straßengrund
liegenden
TeileJahreshauptvers.
der Grundstücksanschlüsse.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine
22.01. Freitag
Krieger- und Soldatenkam.- Jahreshauptvers.
bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserver§ 2 Jahreshauptvers.
23.01. Samstag
FF Punreuthsorgung wegen der Lage des Grundstücks
oder aus sonstigen
Apothekennotdienstplan
Januar 2016
Grundstücksbegriff
–
Grundstückseigentümer
technischen
oder Vorstadt
betrieblichen
Gründen
der Gemeinde erhebliche
FCN- Preisschafkopf
– 01.01.
Apotheke
Kemnath
(1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zu- 01.01.
Schwierigkeiten bereitet
oder besondere
24.01.
Sonntag
FF AhornbergJugendvers.Zweck dienende
Tel. 09642/7
03 70 50 Maßnahmen erfordert, es
sammenhängende
und
einem gemeinsamen
sei
denn,
der
Grundstückseigentümer
übernimmt die Mehrkosten,
– 08.01. Schütz Apotheke, Weidenberg
27.01.
Mittwochdesselben
KAB- Frauenwanderung
Grundeigentum
Eigentümers, das eine selbstständi- 02.01.
die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf
Tel.
09278/216
ge wirtschaftliche
Einheit
bildet,Tannenbergauch wenn Jahreshauptvers.
es sich um mehrere
29.01.
Freitag
Bergwacht
Verlangen Sicherheit.
Grundstücke oder Teile
Grundstücken im Sinn des Grund- 09.01. – 15.01. Turm Apotheke Kemnath
SVI-von
Jahreshauptversammlung
buchrechts handelt. Schützengesellschaft2Rechtlich verbindliche Mitgliederrunde
planerische FestleTel. 09642/2611
(4) 1Das Benutzungsrecht
besteht nicht für Kühlwasserzwecke
gungen sind zu berücksichtigen.
16.01.
– 22.01.
Stadt
Apotheke Kemnath
und den
Betrieb von
Wärmepumpen.
2Die Gemeinde kann ferner
(2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die GrundstückseigentüTel.
09642/9229
- 0 in begründeten Einzelfällen
das Anschluss- und Benutzungsrecht
mer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung 23.01.
– 29.01.oder
Franken
Apothekesoweit
Weidenberg
ausschließen
einschränken,
nicht die Bereitstellung
eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich
Tel. 09278/97 60 erforderlich ist. 3Das gilt auch
von Wasser in Trinkwasserqualität
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Ge- 30.01
05.02.
Apotheke
Speichersdorf
für die–Vorhaltung
von Löschwasser.
samtschuldner.
Tel. 09275/9830
§3
§5
Begriffsbestimmungen
Anschluss- und Benutzungszwang
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe fol(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die
Wichtige Rufnummern
gende Bedeutung:
Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).
Versorgungsleitungen
2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich
NOTRUF
Kirchen
sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von deFreizeit
Störungsdienste
oder
tatsächlich unmöglich ist.
nen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Naturerlebnisbad
09642/15 60
Polizei
110 Kath. Pfarramt
(2) 1Auf Grundstücken, die an die
öffentliche
WasserversorgungsTelefon-Notrufnummer
Skilift
Tannenberg
09642/16 70
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
Immenreuth
09642/ 38 45
einrichtung angeschlossen
(Telekom)
0800/ 3 30 20 00sind, ist der gesamte Bedarf an Wassind die Wasserleitungen
von der
Abzweigstelle
der
VersorgungsFeuerwehr
112
Kath. Pfarramt
ser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus
leitung bis zur Übergabestelle; sie
beginnen mit der 09642/
AnschlussvorStrom-Notrufnummer
Stadt Kemnath
Kulmain
12 49
dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang).
2Gesammelrichtung
und
enden
mit
der
Hauptabsperrvorrichtung.
Rettungsdienst 112 Evang. Pfarramt
tes Niederschlagswasser
darf ordnungsgemäß für Zwecke der
(Bayernwerk)
0941/ 28 00 33 66
Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung
verwendet
Immenreuth
09642/ 28 53
Zentrale
09642/ werden.
707-0
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse
(verzweigte Hausanschlüsse) Gas-Notrufnummer
Krankentransport
0961/ 19 222
3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwe- (Bayernwerk)
-33da0941/ 4Sie
28 00haben
33 55 aufKFZ-Zulassungsstelle
der Grundstücke.
Verlangen der Gemeinde die
Ärztlicher Bereitschaftsge) verlaufen und mehr als ein Grundstück
mit der VersorgungsleiMo.
- Mi., Fr., 8 - 12.30 Uhr
Immenreuth
für erforderliche Überwachung zu
dulden.
Wasser-Notrufnummer
u. Wochenenddienst
116
117
tung verbinden.
Do., 8.00 - 13.00 Uhr
(Gemeinde Immenreuth)
Giftnotrufzentrale 0911/39 82 451
Gesundheit
§VdK-Geschäftsstelle
6
-35
Anschlussvorrichtung
0160/
19 Anschluss05 281
Befreiung
vom
Benutzungszwang
Hausärztl. Internist
Di.,oder
8.00 - 11.30
Uhr
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungslei(1)
1Von
der
Verpflichtung
zum
Anschluss
oder
zur
Benutzung
Krankenhäuser
77 30
tung,
umfassend Anbohrschelle Th.
mitKohlschmidt
integrierter oder zusätzlicher
-43
wird
auf Antrag ganz oder zumKreisjugendamt
Teil befreit, wenn der Anschluss
Kundenservice
Physkalische
Therapie
Absperrarmatur oder Abzweig mit
Absperrarmatur
samt den dazuoder
die
Benutzung
aus
besonderen
Gründen
auch
unter
BerückMo.,
8.00
12.00
Uhr
Klinikum
Weiden
0961/ Einrichtungen.
303-0
gehörigen
technischen
Praxis Reichenberger
82 06
sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
KKH
Kemnath
09642/ 706-0
Bayernwerk
Kreisfachberater für
Hauptabsperrvorrichtung
Ergotherapie
2Der Antrag auf Befreiung ist unter
Angabe der Gründe schriftlich
Klinikum
0921/ auf
400 dem
00
ist dieBayreuth
erste Armatur
Grundstück,
mit
der
die
gesamte
Baustrom
u.
Hausanschluss
von
-43
bei der Gemeinde einzureichen. Gartenbau
Praxis Reiche
70 48 50
nachfolgende
Wasserverbrauchsanlage
einschließlich Wasser- Strom und Ergas, Anschluss PhoBKH
Wöllershof
09602/ 78-0
Di., 8.00 - 12.00 Uhr
Logopädie
zähler abgesperrt werden kann.
(2) DieKabellagepläne
Befreiung kann
unter Bedingungen, Auflagen-43
und
tovoltaik,
undbefristet,
GasPolizei
Kreisbaumeister
Praxis Schmidt
70 48 50
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
leitungspläne
Übergabestelle
jeden 2. Mi., 9.00 - 12.00 Uhr
Polizei
Kemnath
09642/ 9203-0
- Do., 7.30 - 16.00 Uhr
Bildung
ist das Ende des Grundstücksanschlusses
hinter der Hauptab- Mo.
§
7
Fr.,
7.30
15.00
Uhr
ARGE-Tirschenreuth
-43
Kath. Kindergarten
15 31
sperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Beschränkung
Benutzungspflicht
0941/
28 00 33 11 derDo.,
8.00 - 12.00 Uhr
Taxi
([email protected])
(1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen
Wasserzähler
Sonderpäd.
Sozialhilfeverwaltung
-44
bestimmten
Verbrauchszweck oder
Teilbedarf beschränkt, soweit
Zähler
u. Messeinrichtungen
Taxi
Pöllath
09642/10
88
sind
Messgeräte zur
Erfassung
des
durchgeflossenen Wasservo(Grundsicherung
im Alter und bei zumutbar
Erwerbsdas
für
die
öffentliche
Wasserversorgung
wirtschaftlich
Förderzentrum
9212-0
Mo.
Fr.,
8.00
18.00
Uhr
Taxi
Priebe Absperrventile
09642/ 70 45
40etwa vorhandene Wasserzählerbügel
lumens.
und
minderung) Mo. - Fr., 8.00 - 12.00 Uhr
01.01.
04.01.
05.01.
Freitag
Montag
Dienstag
0175/8 28 81 13
2
30
Januar 2016
Grundschule
9216-22
0941/ 28 00 33 77
ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen
einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i.
S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von
Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung
gewährleistet wird.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen
und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender
Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Die
Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet,
wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im
Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das
Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder
DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
(4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach
dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage
ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1
der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an
sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich.
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind
oder
§8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt
oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein
besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist
nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§9
Grundstücksanschluss
(1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert,
abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung
der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen
ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der
Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers
nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen,
dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung
vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Unter
einer nachträglichen Änderung ist auch ein zusätzlicher Grundstücksanschluss zu verstehen.
(3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu
schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der
Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem
anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er
neben dem anderen verpflichtet.
(2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser
Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht
worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der
Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in
den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in
Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft
erreicht wird.
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt
oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der
Mehrkosten.
2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde
aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von
den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so
erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk
zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.
4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.
5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und
den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher
Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-,
bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen
dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde
oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten
zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der
Gemeinde freizulegen.
(5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der
Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu
beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz
und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre
Beauftragten.
Januar 2016
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3
Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Immenreuth
Teil 1 – Amtliche Mitteilungen
Druckwerk für amtliche Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Immenreuth
(Wasserabgabesatzung – WAS –)
vom 04.12.2015
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und
Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Immenreuth folgende Satzung:
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Gemeinde Immenreuth, ausgenommen FlNr. 442, Gemarkung Ahornberg, für das Gebiet des Gemeindeteils Ziegelhütte der Gemeinde Kulmain für die FlNrn. 307,
308, 308/1, 347, 354, 360 und 361, Gemarkung Kulmain sowie für
das Gebiet des Gemeindeteils Beerhof der Gemeinde Speichersdorf, Fl.Nrn. 237, 238, 239 und 262, Gemarkung Haidenaab.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende
Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung
eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich
Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen
sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse)
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.
Anschlussvorrichtung
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher
Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte
nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel
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Januar 2016
Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen
Gebäude befinden.
§4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert
wird.
(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet
weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt
oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche
Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden,
bestimmt die Gemeinde.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine
bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen
technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche
Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es
sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten,
die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf
Verlangen Sicherheit.
(4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke
und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner
das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung
von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch
für die Vorhaltung von Löschwasser.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die
Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).
2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich
oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus
dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der
Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden.
3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer
der Grundstücke. 4Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss
oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich
bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen
bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit
das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar