Nummer 18 23.12.2015 Bekanntmachungen des Landratsamtes Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Seite Bekanntmachungen des Landratsamtes Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom 15.12.2015 für folgendes Bauvorhaben: Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einem Appartement auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1570/82 der Gemarkung Maisach (Bauherr: Herr Mario Micic; Bauort: Hermann-Löns-Str. 25, 82216 Maisach-Gernlinden) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1570/83, 1570/81, 1570/65 der Gemarkung Maisach 179 Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied 181 Haushaltssatzung des Schulverbandes Jesenwang (Landkreis Fürstenfeldbruck) für das Haushaltsjahr 2016 182 Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schweinbachgruppe –BGS-WAS – vom 17.12.2015 184 Internetseite: http://www.lra-ffb.de/lra/amtsblatt.shtml Sofern sich eine Bekanntmachung des Landratsamtes auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen bezieht, sind auch diese über die genannte Internetseite zugänglich. Internetveröffentlichungen unterbleiben, soweit rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. - 178 - nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung Amtsblatt Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom 15.12.2015 für folgendes Bauvorhaben: Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einem Appartement auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1570/82 der Gemarkung Maisach (Bauherr: Herr Mario Micic; Bauort: Hermann-Löns-Str. 25, 82216 Maisach-Gernlinden) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1570/83, 1570/81, 1570/65 der Gemarkung Maisach Die Nachbarausfertigungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayerische Bauordnung -BayBOder Baugenehmigung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 15.12.2015, Az. 22 A3, BV-Nr. E 2015-0333 betreffend Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einem Appartement auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1570/82 der Gemarkung Maisach werden hiermit an die Eigentümer des o. g. Nachbargrundstücks nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Baugenehmigung wurde am 15.12.2015 erteilt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach 200 543, 80005 München Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: − Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem hier betroffenen Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. − Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. − Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Zusatz: Der Baugenehmigungsbescheid vom 15.12.2015 einschließlich der genehmigten Pläne kann beim Landratsamt Fürstenfeldbruck, Bauamt Zimmer-Nr. A258, Münchner Straße 32, 82256 Fürstenfeldbruck, nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Fürstenfeldbruck gilt die Zustellung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO), d. h. ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist. Fürstenfeldbruck, den 15.12.2015 Wölfl Bauamt - 179 - nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung Bekanntmachungen des Landratsamtes Thomas Karmasin Landrat - 180 - nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung Bekanntmachungen des Landratsamtes Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung Gruppe Landsberied folgende Satzung: §1 § 9a Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „ (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis QN bis QN bis QN bis QN bis QN bis QN 2,5 6,0 10,0 20,0 40,0 120,0 24,00 € 30,00 € 40,00 € 80,00 € 400,00 € 420,00 €.“ §2 § 10 Absätze 3 und 4 erhalten folgende neue Fassung: „ (3) Die Gebühr beträgt € 1,21 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr € 1,21 pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“ §3 Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt: „§ 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.“ §4 Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Landsberied, den 11.12.2015 Zweckverband zur Wasserversorgung gez. Korbinian Hillmeier Verbandsvorsitzender - 181 - nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Haushaltssatzung des Schulverbandes Jesenwang (Landkreis Fürstenfeldbruck) für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund der Art. 9 Abs. 1 und 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband Jesenwang folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 264.550 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 857.820 € ab. §2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 288.800 € festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 193.370 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage). 2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2015 auf 179 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.080,2793 € festgesetzt. - 182 - nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden 4. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 39.020 € festgesetzt. In Abänderung der Umlage-Regelverteilung nach dem Verhältnis der Verbandsschüler zum 1. Oktober des Vorjahres wird festgelegt, zur Berechnung der Investitionsumlage die Summe der Schülerzahlen der Haushaltsjahre 2012 bis 2016 heranzuziehen. 5. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Schülerzahl demnach auf 922 Verbandsschüler festgesetzt. 6. Die Investitionsumlage wird je anrechenbaren Verbandsschüler auf 42,3210 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 20.000 € festgesetzt. §6 Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Jesenwang, den 17.12.2015 Schulverband Jesenwang Erwin Fraunhofer Schulverbandsvorsitzender II. Der Haushaltsplan lieg gemäß Art. 9 Abs. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetztes, Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, Art. 65 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung eine Woche lang in der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf als Behörde des Schulverbandes Jesenwang, Augsburger Str. 12, 82291 Mammendorf, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Jesenwang, den 17.12.2015 Schulverband Jesenwang Erwin Fraunhofer Schulverbandsvorsitzender - 183 - nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schweinbachgruppe –BGS-WAS – vom 17.12.2015 Aufgrund von Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBl S. 555, ber. GVBl 1995 S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl S. 286), sowie Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl S. 70), erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schweinbachgruppe folgende Satzung: §1 (1) § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Die Gebühr beträgt 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“ (2) § 12 Abs. 3 Buchst. a) wird wie folgt geändert: „a) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“ §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Unterschweinbach, den 17.12.2015 Zweckverband zur Wasserversorgung der Schweinbachgruppe gez. Josef Nefele Verbandsvorsitzender Herausgeber: Landratsamt Fürstenfeldbruck - Redaktion und Druck Referat 10 - 184 - nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden
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