Nr. 18 vom 23.12.2015, S. 178-184

Nummer 18
23.12.2015
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden
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INHALT
Seite
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom 15.12.2015 für folgendes Bauvorhaben: Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einem Appartement auf dem Grundstück
Fl.-Nr. 1570/82 der Gemarkung Maisach (Bauherr: Herr Mario Micic;
Bauort: Hermann-Löns-Str. 25, 82216 Maisach-Gernlinden) an die
Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1570/83, 1570/81, 1570/65 der
Gemarkung Maisach
179
Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung
der Gruppe Landsberied
181
Haushaltssatzung des Schulverbandes Jesenwang (Landkreis
Fürstenfeldbruck) für das Haushaltsjahr 2016
182
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung
der Schweinbachgruppe –BGS-WAS – vom 17.12.2015
184
Internetseite: http://www.lra-ffb.de/lra/amtsblatt.shtml
Sofern sich eine Bekanntmachung des Landratsamtes auf zur Einsicht auszulegende
Unterlagen bezieht, sind auch diese über die genannte Internetseite zugänglich.
Internetveröffentlichungen unterbleiben, soweit rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen.
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nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung
Amtsblatt
Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom 15.12.2015 für
folgendes Bauvorhaben: Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einem Appartement auf
dem Grundstück Fl.-Nr. 1570/82 der Gemarkung Maisach (Bauherr: Herr Mario Micic;
Bauort: Hermann-Löns-Str. 25, 82216 Maisach-Gernlinden) an die Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn. 1570/83, 1570/81, 1570/65 der Gemarkung Maisach
Die Nachbarausfertigungen gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 Bayerische Bauordnung -BayBOder Baugenehmigung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 15.12.2015, Az. 22 A3, BV-Nr.
E 2015-0333 betreffend Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einem Appartement auf dem
Grundstück Fl.-Nr. 1570/82 der Gemarkung Maisach werden hiermit an die Eigentümer des o. g.
Nachbargrundstücks nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung
zugestellt.
Die Baugenehmigung wurde am 15.12.2015 erteilt.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift:
Postfach 200 543, 80005 München
Hausanschrift:
Bayerstr. 30,
80335 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
− Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem hier betroffenen
Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch
einzulegen.
− Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
− Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Zusatz:
Der Baugenehmigungsbescheid vom 15.12.2015 einschließlich der genehmigten Pläne kann
beim Landratsamt Fürstenfeldbruck, Bauamt Zimmer-Nr. A258, Münchner Straße 32, 82256
Fürstenfeldbruck, nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Fürstenfeldbruck gilt die Zustellung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO), d. h. ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist.
Fürstenfeldbruck, den 15.12.2015
Wölfl
Bauamt
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nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Thomas Karmasin
Landrat
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nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung *** nicht amtliche Fassung
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des
Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Landsberied
Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Zweckverband zur
Wasserversorgung Gruppe Landsberied folgende
Satzung:
§1
§ 9a Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
„ (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis QN
bis QN
bis QN
bis QN
bis QN
bis QN
2,5
6,0
10,0
20,0
40,0
120,0
24,00 €
30,00 €
40,00 €
80,00 €
400,00 €
420,00 €.“
§2
§ 10 Absätze 3 und 4 erhalten folgende neue Fassung:
„ (3) Die Gebühr beträgt € 1,21 pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,
so beträgt die Gebühr € 1,21 pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“
§3
Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:
㤠7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.“
§4
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Landsberied, den 11.12.2015
Zweckverband zur Wasserversorgung
gez. Korbinian Hillmeier
Verbandsvorsitzender
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Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden
Haushaltssatzung des Schulverbandes Jesenwang (Landkreis Fürstenfeldbruck) für das
Haushaltsjahr 2016
Aufgrund der Art. 9 Abs. 1 und 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit
40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband Jesenwang folgende
Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
264.550 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
857.820 €
ab.
§2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
wird auf 288.800 € festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
1.
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung der Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 193.370 € festgesetzt und
nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt (Verwaltungsumlage).
2.
Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem
Stand vom 1. Oktober 2015 auf 179 Verbandsschüler festgesetzt.
3.
Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.080,2793 € festgesetzt.
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Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden
4. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 39.020 € festgesetzt.
In Abänderung der Umlage-Regelverteilung nach dem Verhältnis der Verbandsschüler zum
1. Oktober des Vorjahres wird festgelegt, zur Berechnung der Investitionsumlage die Summe
der Schülerzahlen der Haushaltsjahre 2012 bis 2016 heranzuziehen.
5.
Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Schülerzahl demnach auf
922 Verbandsschüler festgesetzt.
6.
Die Investitionsumlage wird je anrechenbaren Verbandsschüler auf 42,3210 € festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 20.000 € festgesetzt.
§6
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Jesenwang, den 17.12.2015
Schulverband Jesenwang
Erwin Fraunhofer
Schulverbandsvorsitzender
II.
Der Haushaltsplan lieg gemäß Art. 9 Abs. 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetztes, Art. 41
Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, Art. 65 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung eine Woche lang in der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf als Behörde des Schulverbandes Jesenwang, Augsburger Str. 12, 82291 Mammendorf, während der allgemeinen
Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Jesenwang, den 17.12.2015
Schulverband Jesenwang
Erwin Fraunhofer
Schulverbandsvorsitzender
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Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schweinbachgruppe –BGS-WAS –
vom 17.12.2015
Aufgrund von Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBl S. 555, ber. GVBl 1995 S. 98), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl S. 286), sowie Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl S. 70), erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der
Schweinbachgruppe folgende
Satzung:
§1
(1) § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Die Gebühr beträgt 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“
(2) § 12 Abs. 3 Buchst. a) wird wie folgt geändert:
„a) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet,
so beträgt die Gebühr 1,25 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Unterschweinbach, den 17.12.2015
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Schweinbachgruppe
gez. Josef Nefele
Verbandsvorsitzender
Herausgeber: Landratsamt Fürstenfeldbruck - Redaktion und Druck Referat 10
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Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden