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Eisenbahnfahrzeuge als Bestandteil eines
Arbeitssystems
Fachbereich Verkehr und Landschaft
Sachgebiet Bahnen
16.0
2.2
Dipl.-Ing.
Pet
e016
r Schneider
Gesetzliche Anforderungen 1
•
ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung (§§ 3-5)
Der Arbeitgeber hat … Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen
des Arbeitsschutzes erforderlich sind. …Eine Gefährdung kann sich …
ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte …
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
insbesondere von … Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den
Umgang damit
•
BetrSichV – Gef.-beurteilung Arbeitsmittel (§ 3)
… gilt jedes vom Arbeitgeber bereitgestellte Verkehrsmittel, das der
Beschäftigte zur Erledigung seiner Arbeitsaufgabe benötigt, als
Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. (Vom BMAS 2006 bestätigte
Auslegung der BetrSichV seitens der UVT)
Fachtagung Arbeitsschutzanforderungen an Eisenbahnfahrzeuge
Dipl.-Ing. Peter Schneider
16.02.16
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Gesetzliche Anforderungen 2
•
TEIV(§ 9 mit Anhang 3) Neue bzw. gesonderte
Inbetriebnahmegenehmigung ist erforderlich
beim Verlassen der Anforderungen nach den anerkannten Regeln der
Technik für den Arbeitsschutz … z.B. Lösungen außerhalb der
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) …
•
RiLi 2004/49/EG (Eisenbahnsicherheitsrichtlinie)
Das Sicherheitsmanagementsystem soll …berücksichtigen, dass die
Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der
Arbeit sowie die einschlägigen Einzelrichtlinien im Hinblick auf den
Gesundheitsschutz und die Sicherheit der im Eisenbahnverkehr
beschäftigten Arbeitnehmer uneingeschränkt Anwendung finden.
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Betriebspersonal contra Fahrgäste
Ist das Betriebspersonal klüger als die Fahrgäste?
oder
dürfen Fahrgäste „menschlicher“ sein?
„Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so
konzipiert sein, dass weder das sichere Funktionieren der Einrichtungen noch die
Gesundheit und Sicherheit der Benutzer beeinträchtigt werden, wenn sie in einer
voraussehbaren Weise betätigt werden, die jedoch den angebrachten Hinweisen
nicht entspricht. „ (Zitat TEIV [Anhang III Pkt. 1.1.5 der Rili 2008/57/EG])
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Mensch:
Menschen innerhalb des Arbeitssystems sind Beschäftigte
unterschiedlichen Geschlechts, -Alters, Bildung und
persönlichen Merkmalen, die eine bestimmte Arbeitsaufgabe
erfüllen.
Elemente (1)
Eingabe:
Material (z. B. Arbeitsgegenstände, Arbeitsstoffe, Roh- und
Hilfsstoffe), aber auch Informationen und Energie, die im Sinne
der Arbeitsaufgabe in ihrem Zustand, in ihrer Form oder ihrer
Lage verändert oder verwendet werden sollen.
Arbeitsmittel:
Sind Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Möbel, Einrichtungen
und Werkzeuge, die im Arbeitssystem benutzt werden.
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Arbeitsaufgabe:
Kennzeichnet den Zweck des Arbeitssystems und beschreibt
das angestrebte Arbeitsergebnis.
Elemente (2)
Arbeitsablauf:
Räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von
Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Information
innerhalb eines Arbeitssystems an dem dafür bestimmten
Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsstätte (z. B. Arbeitsfolgen,
Arbeitsschritte, Arbeitsverfahren).
Arbeitsplatz/Arbeitsstätte:
Kennzeichnet den räumlichen Bereich, der einem oder
mehreren Menschen im Arbeitssystem zur Erfüllung der
Arbeitsaufgabe zugewiesen ist.
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.
Arbeitsumgebung:
Sind physikalische, chemische, biologische und soziale
Faktoren, die auf das Arbeitssystem einwirken oder von
diesem erzeugt werden (z. B. Schall, Klima, Beleuchtung,
Gefahrstoffe, Kommunikationsverhalten, Betriebsklima).
Elemente (3)
Die Arbeitsumgebung kann positive und negative
(schädigende) Wirkungen haben.
Ausgabe:
Beschreibt die durch die Erfüllung der Arbeitsaufgabe
entstandenen Ergebnisse (Produkte, Zwischenergebnisse,
Abfälle, freiwerdende Stoffe, Informationen), die einem
anderen oder gleichen Arbeitssystem zugeführt oder an die
Arbeitsumgebung abgegeben werden.
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Arbeitsmittel – Arbeitsstätte, alles o.k.?
•
Bezugsebene für den Aufstieg nach
TSI = 200 mm unter SO
•
Abstand der untersten Stufe nach
harmonisierter Norm
= maximal 600 mm über SO
•
Im Bild sind beide Werte eingehalten!
•
Die TF ist 1,65 m groß (Mindestmaß
nach Norm = 1,63 m)
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Was bedeutet die Anwendung des Arbeitssystems?
• Auftraggeber (Halter, Betreiber) und Auftragnehmer (Hersteller) dürfen
das Arbeitsmittel Fahrzeug nicht losgelöst von den anderen Systemen
betrachten
• Vorhandene Infrastruktur, Instandhaltungseinrichtungen, Abläufe,
Informationsflüsse etc. sind zu berücksichtigen
• Wenn erforderlich, muss mindestens an EINER Komponente des
Arbeitssystems nachgebessert werden um den Arbeitsschutz einzuhalten:
• Absenkbare Tritte am Fahrzeug oder feste Einstiegshilfen in der
Abstellanlage …
• Hygieneanschlüsse in Höhe der Entsorgungsanlagen oder
veränderbare Entsorgungsanlagen …
• Toiletten in den Triebfahrzeugen oder Möglichkeiten an der Strecke…
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