Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der TEGRO Sand- und Kiesgewinnung GmbH 1. Geltung der Bedingungen 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie dabei nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Bestellung, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Einer Einbeziehung der Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich vorab bestätigen. 2. Angebot und Vertragsschluss 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Verträge sowie ihre Änderung und Ergänzung bedürfen grundsätzlich der Schriftform, gleiches gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über die Geschäftsbedingungen oder den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam, es sei denn sie werden von uns vor Lieferung schriftlich bestätigt. 2.2 Angaben bzgl. Materialgewicht und Materialbedarf beruhen auf langjährigen Erfahrungen und werden in circa- Werten als Kalkulationshilfe genannt. Der Käufer ist zur unverzüglichen Nachprüfung der Angaben verpflichtet. Unstimmigkeiten müssen vor Verarbeitung des gelieferten Materials geklärt werden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt. Wegen der Prüfung bei Lieferung gilt Ziffer 5.5. 2.3 Proben und Muster gelten als Durchschnittswerte. 3. Preise 3.1 Den Preisen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreis berechnet. 3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, geladen und gewogen ab Werk. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Frachttarif zugrunde gelegt. 3.3 Im Falle der Auftragsänderung gehen alle Kosten, die durch Umdisposition entstehen, zu lasten des Käufers. 4. Zahlung 4.1 Soweit nicht anders vereinbart sind unsere Rechnungen dreißig Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Kunde das Ziel von dreißig Tagen nach Rechnungszugang, berechnen wir die gesetzlichen Zinsen (5 % über Basiszinssatz bei Privatkunden und 8 % über Basiszinssatz bei Geschäftskunden). 4.2 Auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden werden Zahlungen zunächst auf dessen ältesten Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn über den Betrag endgültig unsererseits verfügt werden kann. 4.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Qualitätsrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. 5. Erfüllung, Versand und Gefahrübergang 5.1 Die Lieferverpflichtung gilt als erfüllt mit der Übergabe der Ware an den Transportunternehmer am Lieferwerk. Mit diesem Zeitpunkt geht jegliche Gefahr auf den Käufer über. 5.2 Lieferungsmöglichkeiten bleiben vorbehalten, Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Alle Fälle höherer Gewalt, jede Art Störung und Einschränkung der Lieferung, überhaupt alle die Lieferung hindernden oder störenden Umstände außerhalb unseres Einwirkungsbereichs entbinden uns auch ohne vorherige Ankündigung - für die Dauer und den Umfang des zeitlichen entstandenen Ausfalls von der Lieferung und Nachlieferung, ohne dass Schadensersatz gegen uns geltend gemacht werden kann. Das gleiche gilt für nicht absehbare verkehrs- und fahrzeugbedingte Verspätungen. 5.3 Im Falle verschuldeter Nichteinhaltung eines im Einzelfall fest zugesagten Liefertermins steht dem Käufer nur ein Rücktrittsrecht, nicht aber ein Anspruch auf Schadensersatz zu, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 5.4 Lieferungen an Baustellen erfolgt unter der Voraussetzung per Lkw befahrbarer Anfuhrstraßen. Das Abladen hat unverzüglich zu erfolgen. Wartezeiten (mehr als fünf Minuten je Kippfahrzeug) werden gesondert berechnet. 5.5 Bei Naturstoffen (Kies u.a.) entspricht das gelieferte Material in der Qualität dem natürlichen Vorkommen, Proben zeigen nur den Querschnitt der Waren. Haldenmaterial, Grubenkies und Sand wird geliefert, wie es das Vorkommen ergibt. Mischkies oder Mischsande, Splitte und Lava wird stets ohne Gewähr für die Kornzusammensetzung geliefert. Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung- nach Ablieferung auf Mängel zur Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind sofort bei Empfang der Ware und vor Verarbeitung der Ware geltend zu machen. An beanstandeter Ware steht uns das Recht der Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu. Zudem haben Reklamationen jedweder Art innerhalb von fünf Tagen nach der Lieferung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Verspätete oder nicht formgerechte abgegebene Beanstandungen sind unwirksam. 5.6 Beanstandungen bezüglich Wiegeergebnisse oder Kontrollwiegungen sind uns am gleichen Arbeitstag telefonisch, per Fax oder per Email zu melden. Verspätete Beanstandungen sind unwirksam. 5.7 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. 5.8 Kosten und Schäden als Folge vom Kunden zu vertretender Nichtabnahme gehen zu Lasten des Käufers. 6. Gewährleistung 6.1 Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich bei gelieferter mangelhafter Ware auf die Nachlieferung mangelfreier Ware, wenn der Käufer seinen Untersuchungs- oder Rügepflichten gemäß Ziffer 5.5 Abs. II nachgekommen ist. Alle weiteren Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, insbesondere Schadensersatz und Kosten für einen Ausbau tragen wir nicht. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Privatkunden oder bei arglistigen Verschweigen oder einer im Einzelfall abgegebenen Garantie. 6.2 Eine Vermischung der von uns gelieferten Materialien mit fremden Materialien sowie die Nichtbeachtung unserer Verarbeitungsempfehlungen führen zum Ausschluss der Gewährleistung. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Privatkunden oder bei arglistigen Verschweigen oder einer im Einzelfall abgegebenen Garantie. 6.3 Die Übersendung von Prüfzeugnissen dient im allgemeinen dem Nachweis der Fremdüberwachung der Produktion ohne Bezug auf ein bestimmtes Bauvorhaben. Der Käufer wird hierdurch nicht von seinen eigenen Kontroll- und Prüfpflichten befreit. 6.4 Jegliche Ansprüche wegen Mängeln unserer Ware verjähren ein Jahr nach Lieferung; im Fall arglistigen Verschweigens oder einer im Einzelfall gegebenen Garantie für die Beschaffenheit gelten die gesetzlichen Fristen. 7 Eigentumsvorbehaltssicherung 7.1 Im Rahmen der Eigentumsvorbehaltssicherung und der verlängerten Vorbehaltssicherung behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. 8. Gerichtsstand 8.1 Gerichtsstand ist – auch bei Wechsel- und Scheckklagen – soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht Ahaus oder das Landgericht Münster. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus dem Land verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen. 9. Sonstige Bestimmungen 9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das internationale Kaufrecht ist ausgeschlossen. 9.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Vereinbarung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt vielmehr eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben. Sinngemäß gilt gleiches im Fall ergänzungsbedürftiger Lücken. 9.3 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
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