vereinbarung - Investitionsbank des Landes Brandenburg

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VEREINBARUNG
über die Begründung der Belegungsbindung von Mietwohnungen1 zum Antrag auf Förderung
der generationsgerechten Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung
und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus .../und
der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden (AufzugR)
Bauvorhaben
Bauherr
Straße/Haus-Nr.
PLZ/Ort
ggf. Ortsteil
Angaben zum Grundbuch: Gemarkung
Kreisverwaltung
Flur
Flurstück
Bauherr und Stadt/Gemeinde vereinbaren, die Belegungsbindung entsprechend den Festlegungen
der jeweiligen Förderrichtlinie zu begründen. Die Anzahl der Wohnungen, für die Belegungsbindungen unter Beachtung von Nr. 4.5 Abs. 1 ff. der MietwohnungsbauförderungsR bzw. von Nr. 4.4
Abs. 2 ff. der AufzugsR begründet werden sollen, lautet im
Mietwohnungsbestand
Mietwohnungsneubau
75% der geförderten Wohneinheiten in den Gemeinden
der Anlage 3 zur MietwohnungsbauförderungsR
50% der geförderten Wohneinheiten in den übrigen
Gemeinden
WE
75% der geförderten Wohneinheiten
WE
Form der Belegungsbindung
Es handelt es sich um eine
unmittelbare Belegungsbindung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) für
WE
verbundene Belegungsbindung (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 WoFG); davon
unmittelbare Belegungsbindung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) für
WE
mittelbare Belegungsbindung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG) für
WE
(Der Anteil von mittelbar gebundenen Wohnungen darf 50 % der belegungsgebundenen Wohnungen nicht überschreiten; beim Mietwohnungsneubau 25 %.)
Anschrift des Objekts, an dem die mittelbare/verbundene Belegungsbindung begründet werden soll
Befindet sich das Objekt innerhalb der Gebietskulisse nach Nr. 4.1 der
MietwohnungsbauförderungsR bzw. der AufzugsR?
ja
nein
Besteht Gleichwertigkeit zwischen den Objekten hinsichtlich Lage, Ausstattung
und Mietpreis?
ja
nein
Die vorgenannten Belegungsrechte sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 WoFG als Benennungsrechte begründet.
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Diese Vereinbarung wird bei Abschluss eines Fördervertrages zu dessen Bestandteil.
ke991128 - 19.08.2015 Vereinbarung über die Belegungsbindung
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Die zuständige Stelle kann dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl benennen. Wohnberechtigte Wohnungssuchende sind nur Personen,
 die der Zielgruppe der Förderung zuzuordnen sind (Haushalte mit mindestens einem minderjährigen
Kind, Menschen mit Behinderungen oder mit mindestens einer Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat)
 deren Gesamteinkommen die nach § 9 Abs. 2 WoFG maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt
 die hinsichtlich der Zahl der Haushaltsangehörigen die auf die Wohnung bezogene maßgebliche
Wohnungsgröße (nach der Raumzahl oder der Wohnfläche) einhalten.
Die Wohnberechtigung ist durch eine Bescheinigung nach § 27 WoFG der für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines (WBS) zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) nachzuweisen.
Nimmt die zuständige Stelle ihr Benennungsrecht nicht wahr, unterliegen die belegungsgebundenen
Wohnungen dem allgemeinen Belegungsrecht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 WoFG.
Der Beginn der Belegungsbindung richtet sich nach Nr. 3.4 des Fördervertrages. In Abhängigkeit vom
Leerstand der Förderobjekte ist eine der folgenden Alternativen für den Zeitraum der Belegungsbindungen maßgeblich:
Das Förderobjekt steht zum Beginn der Förderungsmaßnahme vollständig leer.
Die vereinbarenden Parteien bestimmen aus dem Wohnungsbestand die erforderliche Anzahl von
belegungsgebundenen Wohnungen. Die Belegungsbindung dauert bei Mietwohnungsneubau
20 Jahre, bei den übrigen Maßnahmen 15 Jahre. Sie beginnt mit Fertigstellung der Maßnahme.
Das Förderobjekt ist zum Beginn der Förderungsmaßnahme vollständig vermietet (kein Leerstand).
Die vereinbarenden Parteien bestimmen die Wohnungen für eine 15jährige Belegungsbindung.
Der Bindungszeitraum für jede dieser Wohnungen beginnt mit ihrem jeweiligen ersten Freiwerden.
Das Förderobjekt ist zum Beginn der Förderungsmaßnahme teilweise vermietet bzw. leer stehend.
 Wenn mehr Wohnungen leer stehen als für die Belegungsbindung vorgesehen, so bestimmen
die vereinbarenden Parteien die betreffenden Wohnungen. Diese Wohnungen unterliegen für
den Zeitraum von 15 Jahren ab Fertigstellung der Belegungsbindung.
 Stehen weniger Wohnungen leer als für die Belegungsbindung vorgesehen, so unterliegen die
leer stehenden Wohnungen der Belegungsbindung für den Zeitraum von 15 Jahren ab Fertigstellung.
Die erforderliche Anzahl weiterer Wohnungen wird aus dem vermieteten Bestand bestimmt. Diese
Wohnungen unterliegen ebenfalls für den Zeitraum von 15 Jahren der Belegungsbindung. Der
Bindungszeitraum für jede dieser Wohnungen beginnt erst mit ihrem jeweiligen ersten Freiwerden.
Gegebenenfalls zusätzlich für 2. oder 3. Alternative:
Bestandsmieter, die nach Abschluss der baulichen Maßnahmen in der modernisierten Wohnung
verbleiben, können sich einer Prüfung der Wohnberechtigung bei der dafür zuständigen Stelle der
Stadt/des Amtes unterwerfen. Wird der Wohnberechtigungsschein erteilt, dann beginnt für diese
Wohnung der Zweckbindungszeitraum ebenfalls mit deren Fertigstellung.
Die nachfolgenden Einzelaufstellungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort, Datum
Stempel, Unterschrift der Stadt/Gemeinde
Ort, Datum
Unterschrift Bauherr
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Gesamtüberblick der geförderten und belegungsgebundenen Wohnungen
Anzahl
geförderter
Wohnungen
Anzahl unmittelbar
belegungsgebundener,
geförderter Wohnungen
(§ 26 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. § 44
Nr. 2 WoFG)
Anzahl mittelbar
belegungsgebundener
Wohnungen
(§ 26 Abs.1, Nr. 3 WoFG)
Anzahl der belegungsgebundenen Wohnungen
insgesamt
Verwendung der belegungsgebundenen Wohnungen
Art
Anzahl der Wohnungen
1. Eigentümerwohnung
2. Wohnungen für Rollstuhlbenutzer nach DIN 18040-2
3. Barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2
4. weitgehend barrierefreie Wohnungen
5.
Gemäß § 1 Abs. 2 Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung (WoweZV) sind für Ausnahmen zur Belegungsbindung nach § 30 WoFG (Freistellungen von der Belegungsbindung) die Ämter, amtsfreien
Gemeinden und kreisfreien Städte zuständige Stelle.
Gemäß § 3 Nr. 1 WoweZV ist für die Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen gemäß § 31
WoFG die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zuständige Stelle.
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Wohnungsliste Förderobjekte
Anschrift des/der Förderobjekts/e:
Haus-Nr.:
Wohnungs-Nr.
Lage
der Wohnung
Zimmeranzahl
m² Wfl.
Verwendung
(gem. Tabelle S. 3)
belegungsgebunden
Lage
der Wohnung
Zimmeranzahl
m² Wfl.
Verwendung
(gem. Tabelle S. 3)
belegungsgebunden
Haus-Nr.:
Wohnungs-Nr.
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Wohnungsliste von Objekten mit mittelbar gebundenen Wohnungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG
Anschrift des/der Förderobjekts/e:
Haus-Nr.:
Wohnungs-Nr.
Lage
der Wohnung
Zimmeranzahl
m² Wfl.
Verwendung
(gem. Tabelle S. 3)
belegungsgebunden
Lage
der Wohnung
Zimmeranzahl
m² Wfl.
Verwendung
(gem. Tabelle S. 3)
belegungsgebunden
Haus-Nr.:
Wohnungs-Nr.
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