drucken speichern unter vergrößern VEREINBARUNG über die Begründung der Belegungsbindung von Mietwohnungen1 zum Antrag auf Förderung der generationsgerechten Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus .../und der Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden (AufzugR) Bauvorhaben Bauherr Straße/Haus-Nr. PLZ/Ort ggf. Ortsteil Angaben zum Grundbuch: Gemarkung Kreisverwaltung Flur Flurstück Bauherr und Stadt/Gemeinde vereinbaren, die Belegungsbindung entsprechend den Festlegungen der jeweiligen Förderrichtlinie zu begründen. Die Anzahl der Wohnungen, für die Belegungsbindungen unter Beachtung von Nr. 4.5 Abs. 1 ff. der MietwohnungsbauförderungsR bzw. von Nr. 4.4 Abs. 2 ff. der AufzugsR begründet werden sollen, lautet im Mietwohnungsbestand Mietwohnungsneubau 75% der geförderten Wohneinheiten in den Gemeinden der Anlage 3 zur MietwohnungsbauförderungsR 50% der geförderten Wohneinheiten in den übrigen Gemeinden WE 75% der geförderten Wohneinheiten WE Form der Belegungsbindung Es handelt es sich um eine unmittelbare Belegungsbindung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) für WE verbundene Belegungsbindung (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 WoFG); davon unmittelbare Belegungsbindung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 WoFG) für WE mittelbare Belegungsbindung (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG) für WE (Der Anteil von mittelbar gebundenen Wohnungen darf 50 % der belegungsgebundenen Wohnungen nicht überschreiten; beim Mietwohnungsneubau 25 %.) Anschrift des Objekts, an dem die mittelbare/verbundene Belegungsbindung begründet werden soll Befindet sich das Objekt innerhalb der Gebietskulisse nach Nr. 4.1 der MietwohnungsbauförderungsR bzw. der AufzugsR? ja nein Besteht Gleichwertigkeit zwischen den Objekten hinsichtlich Lage, Ausstattung und Mietpreis? ja nein Die vorgenannten Belegungsrechte sind gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 WoFG als Benennungsrechte begründet. 1 Diese Vereinbarung wird bei Abschluss eines Fördervertrages zu dessen Bestandteil. ke991128 - 19.08.2015 Vereinbarung über die Belegungsbindung 1 von 5 Die zuständige Stelle kann dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl benennen. Wohnberechtigte Wohnungssuchende sind nur Personen, die der Zielgruppe der Förderung zuzuordnen sind (Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind, Menschen mit Behinderungen oder mit mindestens einer Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat) deren Gesamteinkommen die nach § 9 Abs. 2 WoFG maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt die hinsichtlich der Zahl der Haushaltsangehörigen die auf die Wohnung bezogene maßgebliche Wohnungsgröße (nach der Raumzahl oder der Wohnfläche) einhalten. Die Wohnberechtigung ist durch eine Bescheinigung nach § 27 WoFG der für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines (WBS) zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) nachzuweisen. Nimmt die zuständige Stelle ihr Benennungsrecht nicht wahr, unterliegen die belegungsgebundenen Wohnungen dem allgemeinen Belegungsrecht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 WoFG. Der Beginn der Belegungsbindung richtet sich nach Nr. 3.4 des Fördervertrages. In Abhängigkeit vom Leerstand der Förderobjekte ist eine der folgenden Alternativen für den Zeitraum der Belegungsbindungen maßgeblich: Das Förderobjekt steht zum Beginn der Förderungsmaßnahme vollständig leer. Die vereinbarenden Parteien bestimmen aus dem Wohnungsbestand die erforderliche Anzahl von belegungsgebundenen Wohnungen. Die Belegungsbindung dauert bei Mietwohnungsneubau 20 Jahre, bei den übrigen Maßnahmen 15 Jahre. Sie beginnt mit Fertigstellung der Maßnahme. Das Förderobjekt ist zum Beginn der Förderungsmaßnahme vollständig vermietet (kein Leerstand). Die vereinbarenden Parteien bestimmen die Wohnungen für eine 15jährige Belegungsbindung. Der Bindungszeitraum für jede dieser Wohnungen beginnt mit ihrem jeweiligen ersten Freiwerden. Das Förderobjekt ist zum Beginn der Förderungsmaßnahme teilweise vermietet bzw. leer stehend. Wenn mehr Wohnungen leer stehen als für die Belegungsbindung vorgesehen, so bestimmen die vereinbarenden Parteien die betreffenden Wohnungen. Diese Wohnungen unterliegen für den Zeitraum von 15 Jahren ab Fertigstellung der Belegungsbindung. Stehen weniger Wohnungen leer als für die Belegungsbindung vorgesehen, so unterliegen die leer stehenden Wohnungen der Belegungsbindung für den Zeitraum von 15 Jahren ab Fertigstellung. Die erforderliche Anzahl weiterer Wohnungen wird aus dem vermieteten Bestand bestimmt. Diese Wohnungen unterliegen ebenfalls für den Zeitraum von 15 Jahren der Belegungsbindung. Der Bindungszeitraum für jede dieser Wohnungen beginnt erst mit ihrem jeweiligen ersten Freiwerden. Gegebenenfalls zusätzlich für 2. oder 3. Alternative: Bestandsmieter, die nach Abschluss der baulichen Maßnahmen in der modernisierten Wohnung verbleiben, können sich einer Prüfung der Wohnberechtigung bei der dafür zuständigen Stelle der Stadt/des Amtes unterwerfen. Wird der Wohnberechtigungsschein erteilt, dann beginnt für diese Wohnung der Zweckbindungszeitraum ebenfalls mit deren Fertigstellung. Die nachfolgenden Einzelaufstellungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Ort, Datum Stempel, Unterschrift der Stadt/Gemeinde Ort, Datum Unterschrift Bauherr ke991128 - 19.08.2015 Vereinbarung über die Belegungsbindung 2 von 5 Gesamtüberblick der geförderten und belegungsgebundenen Wohnungen Anzahl geförderter Wohnungen Anzahl unmittelbar belegungsgebundener, geförderter Wohnungen (§ 26 Abs.1, Nr. 1 i. V. m. § 44 Nr. 2 WoFG) Anzahl mittelbar belegungsgebundener Wohnungen (§ 26 Abs.1, Nr. 3 WoFG) Anzahl der belegungsgebundenen Wohnungen insgesamt Verwendung der belegungsgebundenen Wohnungen Art Anzahl der Wohnungen 1. Eigentümerwohnung 2. Wohnungen für Rollstuhlbenutzer nach DIN 18040-2 3. Barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040-2 4. weitgehend barrierefreie Wohnungen 5. Gemäß § 1 Abs. 2 Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung (WoweZV) sind für Ausnahmen zur Belegungsbindung nach § 30 WoFG (Freistellungen von der Belegungsbindung) die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte zuständige Stelle. Gemäß § 3 Nr. 1 WoweZV ist für die Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen gemäß § 31 WoFG die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zuständige Stelle. ke991128 - 19.08.2015 Vereinbarung über die Belegungsbindung 3 von 5 Wohnungsliste Förderobjekte Anschrift des/der Förderobjekts/e: Haus-Nr.: Wohnungs-Nr. Lage der Wohnung Zimmeranzahl m² Wfl. Verwendung (gem. Tabelle S. 3) belegungsgebunden Lage der Wohnung Zimmeranzahl m² Wfl. Verwendung (gem. Tabelle S. 3) belegungsgebunden Haus-Nr.: Wohnungs-Nr. ke991128 - 19.08.2015 Vereinbarung über die Belegungsbindung 4 von 5 Wohnungsliste von Objekten mit mittelbar gebundenen Wohnungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 3 WoFG Anschrift des/der Förderobjekts/e: Haus-Nr.: Wohnungs-Nr. Lage der Wohnung Zimmeranzahl m² Wfl. Verwendung (gem. Tabelle S. 3) belegungsgebunden Lage der Wohnung Zimmeranzahl m² Wfl. Verwendung (gem. Tabelle S. 3) belegungsgebunden Haus-Nr.: Wohnungs-Nr. ke991128 - 19.08.2015 Vereinbarung über die Belegungsbindung 5 von 5
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