KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Nachfolgende Folien wurden für einen Redebeitrag im Rahmen der KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis“ am 10. März in Schwalbach am Taunus zusammengestellt. Die Notizen dienen der inhaltlichen Abrundung und Vertiefung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung. Ohne die Kenntnis des Vortrags können die Unterlagen im Einzelfall schwer- oder sogar missverständlich sein. Da jeder Einzelfall anders gelagert ist, stellen die nachfolgenden Informationen keine Handlungsempfehlung für einen Einzelfall dar. Sie können insbesondere keine umfassende rechtliche , wirtschaftliche und politische Würdigung der individuellen IKZ-Lösungen ersetzen! © Thomas Fiedler 1 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 „Wer keine Zeit hat, der muss sich am Anfang viel davon nehmen“, ist eine Empfehlung erfahrener Projektmanager. Das gilt auch für die Rechtsformwahl im Zusammenhang mit interkommunaler Zusammenarbeit. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die Wirtschaftlichkeit und die Arbeitsbeziehungsweise Ergebnisqualität primär durch den rechtsformunabhängigen Verwaltungsbetrieb als technisch-organisatorische Einheit geprägt werden. © Thomas Fiedler 2 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Im Rahmen dieses Vortrags können nur einzelne Aspekte und deren Spannungsverhältnis beleuchtet werden. © Thomas Fiedler 3 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 HGO-Vorgaben…. © Thomas Fiedler 4 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Um gesetzliche und freiwillige Aufgaben zu erfüllen und am Ende die gewünschten Wirkungen zu erzielen, sind zahlreiche Prozesse erforderlich. So unterschiedlich der einzelne aufgaben- beziehungsweise zielorientierte Prozess ist, kann man doch einige stets vorhandene Glieder der Prozesskette identifizieren. © Thomas Fiedler 5 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Die Zuständigkeiten der Organe und Organisationsebenen sind im Einzelfall unterschiedlich und nicht trennscharf. Im Kern lassen sich aber eindeutige Verantwortungsbereiche der Organe allgemein definieren. © Thomas Fiedler 6 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 IKZ kann sehr unterschiedliche Teile der Prozesskette betreffen... © Thomas Fiedler 7 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Interkommunale Zusammenarbeit ist derzeit noch nicht handhabbar definiert. Je nach Begriffsverständnis reicht IKZ vom einfachen fachlichen Erfahrungsaustausch auf Mitarbeiterebene bis (fast) zur Gemeindefusion. Je mehr Glieder einer Prozesskette gemeinsam erfüllt werden, desto ausgeprägter ist die Kooperation. Aber auch je mehr Aufgaben (Prozesse) gemeinsam erfüllt werden, desto ausgeprägter ist die Kooperation. Dabei können IKZ-Projekte in der vorhandenen Struktur abgebildet werden, diese erweitern sowie ganz oder teilweise ablösen (Verwaltungsverband). Die Grundsatzentscheidungen müssen von demokratisch legitimierten Gremien getroffen werden und diese müssen auch hinreichende Kontrollbefugnisse haben. © Thomas Fiedler 8 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 IKZ kann die gesamte Prozesskette einer Aufgabe betreffen. Bei einer vollständigen Delegation verliert die Kommune sogar ihre Befugnisse für die delegierte Aufgabe vollständig. IKZ kann aber auch aufgabenübergreifend bestimmte Verrichtungen erfassen, zum Beispiel sämtliche Kassengeschäfte. Hieraus resultieren unterschiedliche Anforderungen an die „demokratische Erdung“ der jeweiligen Rechtsform. Grundsätzlich muss man berücksichtigen, dass Kommunen im Laufe der Zeit neben der rechtlich-organisatorischen Kompetenz auch die Fachkompetenz für die ausgelagerte (IKZ-)Aufgabe verlieren. Ferner findet die Steuerung der IKZ-Aufgabe häufig nicht nur über die Gremien statt, sondern auch im Dialog der Mitarbeiter. Hierbei geht es dann häufig um die Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen Kommune und IKZ-Organisation. Dies erfordert Zeit und Fachwissen, die ohne IKZ nicht benötigt würden. © Thomas Fiedler 9 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Klassischerweise erbringen Kommunen alle ihre Leistungen selbst, also mit eigenem Personal. Dritte wirken allenfalls im Hintergrund als Dienstleister für die Kommune mit. Aufgabenprivatisierung kann auch bedeuten, dass die Verantwortung für das „Ob“ der Aufgabe bei der Kommune verbleibt. Der Dritte erledigt die Aufgabe dann, er entscheidet über das „Wie“ der Aufgabe. Sparsamkeit kann auch das Ersparen von Aufwendungen für freiwillige Leistungen bedeuten. Die Kommune gibt die Aufgabe dann auf. IKZ ersetzt die genannten Formen der Aufgabenoptimierung und –kritik nicht, sie erweitert nur die Optionen. © Thomas Fiedler 10 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Wie die Rechtsform der kommunalen Gebietskörperschaften (juristische Person des öffentlichen Rechts) benötigen auch alle anderen Rechtsformen Regelungen für die innere Verfassung. Diese ergeben sich aus Spezialgesetzen. Funktional geht es dabei immer um die Abgrenzung der Organzuständigkeiten für Grundsatzentscheidungen, Geschäftsführung und Aufsicht über das operative und strategische Handeln. © Thomas Fiedler 11 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" © Thomas Fiedler 10.03.2015 12 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Aufgaben können durch Verwaltungsabteilungen oder Regiebetriebe innerhalb der gemeindlichen Kernverwaltung unter Verantwortung der kommunalverfassungsrechtlichen Gremien erfüllt werden. Nach dem Eigenbetriebsrecht ist eine organisatorische Verselbstständigung des Betriebs möglich. Unter dem Rechtsmantel der Kommune und eingepasst in die kommunalverfassungsrechtlichen Gremien erhält der Eigenbetrieb zusätzliche Gremien. Eine Auslagerung in eine eigene Rechts- und Organisationsform ermöglicht die öffentlich-rechtliche Anstalt. Als Gewährträger haftet die Kommune auch für diese Form der Aufgabenerfüllung unbegrenzt. Haftungsbegrenzung bietet die privatrechtliche GmbH, dafür kann sie nicht ohne Weiteres hoheitlich tätig werden. © Thomas Fiedler 13 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Eine GmbH mit mehreren kommunalen Gesellschaftern ist eine Möglichkeit für IKZ. Die GmbH gehört dann neben der Kommunalverwaltung zum Verantwortungsbereich des Magistrats, der jedoch umfangreich vom Bürgermeister vertreten wird. © Thomas Fiedler 14 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Alle bislang dargestellten Formen eignen sich für die Reorganisation einer einzelnen Kommune. Da lediglich die GmbH die Einbindung von Partnern in den Betrieb ermöglicht, sind die anderen Formen für eine klassische IKZ, bei der mehrere Kommunen die ihnen obliegenden Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, ungeeignet. Der Landesgesetzgeber bietet im Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zahlreiche rechtliche Möglichkeiten für eine interkommunale Zusammenarbeit an. § 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (kommunales Gemeinsaftsarbeitsgesetz - KGG) regelt: „(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen und gemeinsame kommunale Anstalten gebildet werden, soweit nicht durch Gesetz eine besondere ausschließliche Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben ist. (2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.“ Diese Rechtsformen setzen das Zusammenwirken von mindestens zwei Kommunen (oder kommunaler Zweckverbände) voraus. © Thomas Fiedler 15 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Diese Formen sind nur bedingt geeignet für eine IKZ. Die KAG kann sinnvoll sein zur Anbahnung einer IKZ. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung als Vor- bzw. Eingangsstufe oder zur Ergänzung einer umfassenden IKZ genutzt werden. Ein rechtsverbindliches Handeln nach außen ist wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht beziehungsweise nur durch eine der beteiligten Kommunen möglich. © Thomas Fiedler 16 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Die vormals von jeder der 2 bis n beteiligten Kommunen wahrgenommene (Teil-) Aufgabe, wird nun nur noch von einer gemeinsamen Organisation, nämlich dem rechtlich und organisatorisch selbstständigen Zweckverband wahrgenommen. Dem Zweckverband kann dabei vergleichbar einem Dienstleister nur die Durchführung der Aufgabe übertragen werden (Mandatierung) oder die gesamte Verantwortung für die Aufgabe (Delegation). Das Schaubild zeigt aber gleichzeitig auch die Nachteile der Zweckverbandsgründung: Die Gremien des Verbandes müssen von allen Mitgliedern des Verbandes besetzt werden. Nur die im Verband tätigen Gremiumsmitglieder bestimmen fortan über die Aufgabe. Je nach Art der Aufgabenübertragung (Mandat/Delegation) kommt es zu „Doppelzuständigkeiten“ zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Zweckverband und somit auch einer Doppelbefassung auf Ebene der Gremien und der Verwaltung. Diese Schnittstellenproblematik ist deutlich geringer, wenn die gesamte Verantwortung für die Aufgabe (Delegation) übertragen wird . © Thomas Fiedler 17 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" © Thomas Fiedler 10.03.2015 18 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" © Thomas Fiedler 10.03.2015 19 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Der in den §§ 30 bis 32 KGG geregelte Gemeindeverwaltungsverband dient zur Stärkung der Verwaltungskraft seiner Mitglieder. Ihm können durch die Verbandssatzung insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: 1. die verwaltungsmäßige Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, 2. die Kassen- und Rechnungsgeschäfte sowie die Veranlagung und Einziehung der gemeindlichen Abgaben. Der Gemeindeverwaltungsverband führt diese Aufgaben mit seinen Bediensteten und Verwaltungseinrichtungen durch. Er ist also eine Art Dienstleistungszentrum. Der Verband kann aber auch weitere Aufgaben übernehmen. Das Zweckverbandsrecht findet ergänzend Anwendung. Allerdings müssen bei einem Gemeindeverwaltungsverband die Verbandsversammlungsmitglieder Gemeindevertreter sein und die Bürgermeister kraft Amtes dem Vorstand angehören. Bei einem herkömmlichen Verband ist dies nicht gesetzlich vorgeschrieben, häufig aber in den Satzungen so geregelt. Diese Rechtsform steht Landkreisen nicht zur Verfügung. © Thomas Fiedler 20 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Die für unternehmerischer Tätigkeit einer Kommune neu in der HGO geschaffene Rechtsform der öffentlichen-Anstalt (§ 126a HGO) kann gem. §§ 29 a und b KGG auch als gemeinsame Anstalt mehrerer Kommunen betrieben werden. § 29 b Abs. 3 KGG schreibt vor, dass dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt mindestens die Bürgermeister oder Landräte ihrer Träger angehören müssen. Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anstaltssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage. Über Änderungen der Satzung und die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen. Die Satzung der gemeinsamen Anstalt kann gem. § 29 b Abs. 1 HGO in Verbindung mit § 126a Abs. 6 HGO letzter Satz ein Weisungsrecht der Gemeindevertretungen gegenüber ihren Verwaltungsratsmitgliedern oder einen Beschlussvorbehalt vorsehen. Formaler Unterschied zu einem Zweck- oder Verwaltungsverband ist die inhaltliche Begrenzung gem. § 29 a KGG auf „Unternehmen und Einrichtungen“. © Thomas Fiedler 21 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" © Thomas Fiedler 10.03.2015 22 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Die in einigen Bundesländern bestehende Möglichkeit, Samtgemeinden zu gründen, ist eine im Koalitionsvertrag der aktuellen hessischen Landesregierung erwähnte (Prüfauftrag) Erweiterungsmöglichkeit der bestehenden Optionen. Eine mögliche Umsetzung könnte durch Erweiterung des KGG erfolgen. In Anlehnung an das Modell in Niedersachsen und unter Adaption an die Hessische Kommunalverfassung wäre das dargestellte Modell vorstellbar. Die Kommunen könnten dann Aufgaben definieren, die künftig eine gemeinsame Samtgemeinde erledigen soll. Für diese Aufgaben sind dann die Gremien der Samtgemeinde verantwortlich. Der wesentliche Unterschied zu den bisher vorgestellten Rechtsformen für IKZ ist, dass die Gremien der Samtgemeinde nicht durch die Gremien der beteiligten Gemeinden besetzt werden, sondern wie diese durch Wahlen der Bürger. Die Samtgemeinde ist daher keine gemeinsame Untergliederung der beteiligten Gemeinden, sondern eine kommunale Zwischenebene zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen. Dies wird auch daran deutlich, dass Haushaltspläne der Samtgemeindemitglieder über diese der Kommunalaufsicht vorgelegt werden. © Thomas Fiedler 23 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 Um einen vollständigen Überblick der Handlungsmöglichkeiten zu haben, muss man abschließend noch die Kombinationsmöglichkeiten der vorgestellten Formen betrachten. So kann beispielsweise ein Zweckverband öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern oder anderen kommunalen Körperschaften schließen, Anstalten oder GmbHs gründen oder sich an diesen beteiligen. Auch wenn der Fantasie hier nur wenige Grenzen gesetzt sind, sollte man die Handhabbarkeit im Auge behalten. Je weniger Schnittstellen, umso störungsfreier und damit beherrschbarer ist das Konstrukt. © Thomas Fiedler 24 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 GmbH und Anstalt binden Bürgermeister so ein, dass sie ähnliche Rechte in der IKZ haben wie gegenüber ihrer Gemeindeverwaltung. Die anderen kommunalen Gremien nutzen ihre Befugnisse gegenüber dem Bürgermeister, um über diesen Einfluss auf die IKZ auszuüben. Verwaltungsgemeinschaft und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (in Schaubild nicht dargestellt) sind Vertragswerke mit einer anderen Gebietskörperschaft als Vertragspartner. Die kommunalen Gremien nutzen ihre kommunalverfassungsrechtlichen und vertraglich vereinbarten Kompetenzen zur Gründung und Steuerung der IKZ. Zweck- und Gemeindeverwaltungsverband treten, einmal gegründet, den Kommunen als eigenständige juristische Personen gegenüber. Die Angehörigen der Verbandsorgane leiten ihre demokratische Legitimation aus ihrer Wahl durch ein demokratisch legitimiertes Organ ab oder sie werden kraft eines demokratisch legitimierten Amtes in der Kommune auch im Verband tätig. Das Handeln im Verband ist aus Sicht der Bürger also nur mittelbar demokratisch legitimiert. Da die Verbandsversammlungen kein vollständiges Spiegelbild der kommunalen Vertretungskörperschaften sind, kann es im Verband auch andere Mehrheiten als in der Kernkommune geben. Im Falle einer vollständigen Aufgabendelegation (Verband als Träger einer kommunalen Aufgabe) mit Satzungsbefugnis muss man dies durchaus kritisch sehen. (Fortsetzung nächste Seite) © Thomas Fiedler 25 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" 10.03.2015 (Fortsetzung) Auch läuft ein Bürgerbegehren gegebenenfalls faktisch ins Leere, weil sich dieses nur auf eine Gemeinde und damit ein Verbandsmitglied bezieht. Ohne IKZ wäre im Falle eines positiven Plebiszit die Angelegenheit im Sinne der Bürgermehrheit entschieden und erledigt. Im Falle einer Verbands-IKZ hängt der faktische Umsetzungserfolg dann aber noch vom rechnerischen Einfluss der gemeindlichen Verbandsvertreter in der Verbandsversammlung ab. Erfüllt der Verband eine eher operative Aufgabe, dann fällt die mittelbare demokratische Legitimation nicht negativ ins Gewicht. Es stellt sich dann aber die Frage, ob es einer zusätzlichen demokratisch legitimierten Instanz in der IKZ überhaupt bedarf, wenn die eigentliche Aufgabe (z.B. Kassenführung) ursprünglich überwiegend eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung darstellt (vgl. Ausführungen zu GmbH und Anstalt). Die Samtgemeinde würde über die gleiche demokratische Legitimation wie deren Gemeinden verfügen. Dies macht Sinn, wenn Kommunen und Samtgemeinde eigene, qualitative bedeutsame Aufgaben wahrnehmen. Die Samtgemeinde kann daneben noch Dienstleistungen für die Gemeinden anbieten. © Thomas Fiedler 26 KOMPETENZWERKSTATT HVSV: "Interkommunale Zusammenarbeit - aus der Praxis für die Praxis" © Thomas Fiedler 10.03.2015 27
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