Erben und Vererben - PSD Bank Berlin

Erben und Vererben
Donnerstag, 5. November 2015
Urania Berlin
PSD Bank Berlin-Brandenburg eG
Grit Westermann
§ Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Martin Sukowski
§ Rechtsanwalt und Notar bei
Wollmann & Partner
§ Schwerpunkte: privates Baurecht,
Miet- und Leasingrecht,
Grundstücks- und Bauträgerrecht,
Erbrecht, Handels- und
Gesellschaftsrecht
Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Johannes Schulte
§ Rechtsanwalt und Notar in Berlin
§ Fachanwalt für Erbrecht und
Steuerrecht
§ Vorsitzender im Fachanwaltsausschuss für
Erbrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin
§ Autor mehrerer erbrechtlicher
Fachpublikationen
Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Norbert Ellermann
§ Rechtsanwalt und Steuerberater
§ Mitglied im Vorstand der
Steuerberaterkammer Berlin
§ Mitglied der „Deutsche
Steuerjuristische Gesellschaft e.V.“
Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Erben in Deutschland
§ Mehr als 7,7 Millionen Deutsche werden im laufenden Jahrzehnt eine
Erbschaft machen
§ Erstmals vererbt eine Nachkriegsgeneration
§ 2,6 Billionen Euro wechseln den Besitzer (2.600.000.000 Euro)
§ Ungleiche Verteilung des riesigen Erbvermögens à Die oberen zwei Prozent
aller Hinterlassenschaften vereinen etwa ein Drittel des gesamten
Erbschaftsvolumens
Quelle: Studie „Erben in
Deutschland bis 2020“,
Reiner Braun, Dt. Institut
für Altersvorsorge, 2010
Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Erben in Deutschland
§ Was wird vererbt?
Quelle: Studie „Erben in
Deutschland bis 2020“,
Reiner Braun, Dt. Institut
für Altersvorsorge, 2010
Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Was glauben Sie, wie viel Prozent der
Deutschen Ihr Erbe geregelt haben?
Einwandfreies
Testament: 5 %
Mangelhaftes
Testament: 16 %
Kein Testament: 79 %
Quelle: Emnid Institut,
Dt. Forum für Erbrecht
2010
Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Wir sind für Sie da:
§ Speziell ausgebildete
Mitarbeiter
§ Vermögen zu Lebzeiten
richtig anlegen
§ Vollmachten regeln
§ Erbfälle- und Nachlässe
Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Fahrplan für den heutigen Abend:
1. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Martin Sukowski
2. Steuerliche Aspekte
Norbert Ellermann
3. Grundzüge des Erbrechts
Johannes Schulte
4. Beantwortung allgemeiner Kundenfragen
Im Anschluss:
Einladung zu Gesprächen und Snack
Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Vorsorgevollmacht
und
Patientenverfügung
Martin Sukowski
Rechtsanwalt und Notar
Meinekestr. 22
10719 Berlin
Tel.: (030) 884109-0
E-Mail: [email protected]
Allgemeine Grundlagen
• Verankerung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung durch
drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in §1901 a-c BGB
• Bankvollmacht ist keine Vorsorgevollmacht
• Schriftform nach §126 BGB ist ausreichend, aber auch erforderlich.
Schriftform bedeutet, dass das Schriftstück eigenhändig durch
Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (daraus folgt dass das
Schriftstück selbst nicht eigenhändig geschrieben werden muss, wie
z. B. beim handgeschriebenen Testament)
• Eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann jederzeit
formlos widerrufen werden (§ 1901 a S. 3 BGB)
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Allgemeine Grundlagen
• Registrierungsmöglichkeit der Vorsorgevollmacht und
Patientenverfügung beim zentralen Register für Vorsorgeurkunden
(Zentrales Vorsorgeregister)
• Gespeichert werden Daten der Urkunde selbst, der Beteiligten und
insbesondere auch die Daten der Bevollmächtigten.
• Die Kosten einer solchen Registrierung belaufen sich auf ca. 16 Euro.
• Kontakt:
Bundesnotarkammer
- Zentrales Vorsorgeregister –
Postfach 08 01 51
10001 Berlin
Telefon (gebührenfrei): 0800 - 35 50 500
E-Mail: [email protected]
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung
• Das Gesetz regelt nunmehr die notwendige Verfahrensweise sowohl
mit als auch ohne Vorliegen einer Patientenverfügung mit dem
Ergebnis, dass mit Patientenverfügung und Vollmacht die
Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten der Bevollmächtigten und
der Ärzte sehr erleichtert werden.
• Daraus folgt auch, dass Ärzte grundsätzlich nicht mehr zumindest
schriftlich abgefasste Patientenverfügungen ignorieren dürfen,
sondern im Gegenteil nach den Weisungen des Bevollmächtigten auch
befolgen müssen.
• Für den Fall, dass das Gesetz ausnahmsweise darüber hinaus die
Bestellung eines vom Gericht zu ernennenden Betreuers notwendig
macht, können für dieses Amt entsprechende Angehörige
vorgeschlagen werden.
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Inhaltliche Regelungen - Vorsorgevollmacht
1. Für den Fall, dass ich
- vorübergehend oder dauerhaft aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen bzw. seelischen Behinderung nicht in
der Lage sein sollte, meine persönlichen oder wirtschaftlichen
Angelegenheiten selbst zu besorgen (fehlende Geschäftsfähigkeit)
- oder ich in meiner natürlichen Einsichtsfähigkeit derart beeinträchtigt
bin, dass ich mein Selbstbestimmungsrecht in
Gesundheitsangelegenheiten nicht wirksam ausüben kann (mangelnde
Einwilligkeitsfähigkeit) erteile ich hiermit Frau/Herrn _______________
eine Vorsorgevollmacht folgenden Inhalts:
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Inhaltliche Regelungen - Vorsorgevollmacht
a) Der Bevollmächtigte ist berechtigt, mich in
Gesundheitsangelegenheiten, bei der Ausübung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie bei allen sonstigen gesetzlich
zulässigen Entscheidungen zu vertreten.
Dazu gehört insbesondere
• Entscheidungen über die Einwilligung in eine Untersuchung des
Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff;
• Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vor allem Entscheidungen über
die Unterbringung in einem Pflegeheim, einer Einrichtung mit Freiheitsentzug und
die Aufnahme in ein Krankenhaus;
• Entscheidungen über die Einwilligungen in freiheitsentziehende oder
unterbringungsähnliche Maßnahmen;
• Entscheidungen über eine Verabreichung von betäubenden Medikamenten
sowie Medikamenten, die erheblich unerwünschte Nebenwirkungen und Folgen
haben bzw. haben können;
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Inhaltliche Regelungen - Vorsorgevollmacht
• Freigabe oder Ablehnung ärztlicher Behandlung und/oder Eingriffe, wobei es
unerheblich ist, ob es sich um lebensgefährliche Maßnahmen handelt oder nicht;
• Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung
lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen wenn ich
- wegen irreversibler Bewusstlosigkeit
- dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers
- und/oder schwerster, nicht behebbarer Schmerzzustände außerstande bin,
ein menschenwürdiges, erträgliches oder weitgehend beschwerdefreies,
bewusstest und umweltbezogenes Leben mit eigener
Persönlichkeitsgestaltung zu führen und keine Aussicht auf Besserung
besteht.
Die Feststellung, dass ich wegen meiner körperlichen oder geistigen
Verfassung außerstande bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln und
mein Selbstbestimmungsrecht wirksam auszuüben, muss ausnahmslos in
jedem Fall von einem/mehreren Ärzten getroffen werden.
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Inhaltliche Regelungen - Vorsorgevollmacht
b) Befreiung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem
Bevollmächtigten und Erlaubnis an diesen, Einsicht in sämtliche
Kranken- und Behandlungsunterlagen zu verlangen, um diesem
wiederum eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Behandlung,
einen Eingriff oder einen Behandlungsabbruch zu ermöglichen
2. Möglichkeit der Bestellung eines weiteren Betreuers, sofern das Gesetz
dies vorsieht. In der Regel wird auch hier der ursprünglich
Bevollmächtigte eingesetzt.
3. Ausdrückliche Festlegung des Betroffenen, ob die Daten der Urkunde
bzw. der in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten im zentralen
Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden registriert
werden sollen oder nicht.
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Inhaltliche Regelungen - Patientenverfügung
1. Ich verfüge für den Fall,
- dass ich bei schwerstem körperlichen oder geistigen Leiden oder
vergleichbarer Schädigung, Dauerbewusstlosigkeit oder
fortschreitendem geistigen Verfall
- das nach ärztlicher Überzeugung irreversibel ist und keine vernünftige
Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen
umweltbezogenen Lebens besteht
- und/oder ein Krankheitsfortschritt einen tödlichen Verlauf genommen
hat und zwar auch gerade dann, wenn ich nicht zwangsläufig in
absehbarer Zeit sterben würde,
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Inhaltliche Regelungen - Patientenverfügung
- dass man mich sterben lässt und keine künstlichen lebenserhaltenden
Maßnahmen sowie keine Behandlung von Begleiterkrankungen
vorgenommen werden
- Unter einem erträglichen und umweltbezogenen Leben verstehe ich,
dass ich mit anderen Menschen kommunizieren und mich zeitig und
örtlich orientieren kann.
- Weitere ausdrückliche Verweigerung der Verlängerung des
Sterbevorganges oder eine Verlängerung des Leidens;
- Regelung dahingehend, ggf. jede notwendige Menge von
Medikamenten zu geben, die zur Befreiung von nicht unbedeutenden
Schmerzen, Angst- und Unruhezuständen erforderlich sind, auch wenn
sie lebensverkürzend sind oder aber zu einer
Bewusstseinsausschaltung führen sollten.
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Inhaltliche Regelungen - Patientenverfügung
2. Der Bevollmächtigte ist beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass ich
angemessen medizinisch und pflegerisch betreut werde und soll
insbesondere meinem vorstehend niedergelegten Willen Geltung
verschaffen. Auch ein etwaiger gerichtlich bestellter Betreuer ist daran
gebunden.
3. Regelung zur Organspende
Zum Beispiel:
Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu
Transplantationszwecken (nicht) zu. Komme ich nach ärztlicher
Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in
Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden,
die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann
gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor.
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Schlussfeststellung
Alle vorgenannten Einzelheiten bezüglich eines möglichen Inhaltes einer
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind dispositiv.
Dies bedeutet, dass jeder Einzelne bei Verwendung eines jeden Musters
einer solchen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung immer noch
ausdrücklich für sich selbst entscheiden muss, welche Regelungen er
treffen möchte.
Was für den Einen gut ist, muss dem Anderen nicht gefallen.
Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar
Grundzüge des Erbrechts
Johannes Schulte
Rechtsanwalt und Notar
Schloßstr. 26
12163 Berlin
Tel.: (030) 797 444 20
E-Mail: [email protected]
Umfrage: „Wo haben Sie für Ihre
Nachlassplanung Rechtsrat eingeholt?“
Ergebnis der Befragung:
§
beim Notar:
39%
§
beim Rechtsanwalt:
26%
§
bei Bank/Sparkasse:
2%
§
beim Steuerberater:
1%
§
Internet?
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Grundzüge des Erbrechts
1. Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB
Vermögen als Ganzes geht über
Kontoguthaben
Immobilien
Schulden,
Beerdigungskosten,
Dreißigster
Grundsatz: Nachlass steht zuerst den Nachlassgläubigern zu, dann erst den Erben.
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Grundzüge des Erbrechts
2. Gesetzliche Erben, § 1923 ff BGB
Erben 1. Ordnung
Erben 2. Ordnung
Erben 3. Ordnung
Erben 4. Ordnung
Kinder
Eltern
Großeltern
Urgroßeltern
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Grundzüge des Erbrechts
3. Wann erbt der Staat?
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Grundzüge des Erbrechts
4. Wer kann überhaupt Erbe werden?
Jede natürliche oder
juristische Person
(Alter spielt keine Rolle)
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Die gezeugte, aber
noch nicht geboren
Person
Die noch nicht
gezeugte Person bei
Samenspende
Grundzüge des Erbrechts
5. Erbeinsetzung, § 1937 ff BGB
Einzeltestament
Gemeinsames
Testament
Kann eigenhändig,
aber auch notariell
errichtet werden
Kann eigenhändig,
aber auch notariell
errichtet werden
Erbvertrag
§ Nicht nur zwischen
Ehegatten
§ Starke Bindung
§ Notarielle Beurkundung
Widerruf jeder Zeit
Widerruf nur gemeinsam
oder Widerruf über Notar
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
§ Rücktritt bei entsprechendem Vorbehalt
Grundzüge des Erbrechts
6. Testamentsformen
Eigenhändiges
Testament
Öffentliches Testament
§ Einzeltestament
§ Einzeltestament
§ Gemeinschaftliches
Testament
§ Gemeinschaftliches
Testament
§ Übergabe einer offenen
oder verschlossenen Schrift
§ Erbvertrag
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Grundzüge des Erbrechts
7. Testament / Erbvertrag
Höchstpersönlich
Auflage
Keine Bestimmung
durch Dritte
Totenfürsorge, Tierund Grabpflege,
Spenden
Testamentsvollstreckung
§ Gesamtsvollstreckung
§ Abwicklungsvollstreckung
Vermächtnis
§ Herausgabe eines
Gegenstandes
§ Herausgabe von Geld
§ Besorgung eines
Gegenstandes
§ Vorausvermächtnis
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Teilungsanordnung
Vorbereitung der
Nachlassauseinandersetzung
§ Verwaltungsvollstreckung
§ für einzelne Erben z.B.
Minderjährige
Testamentsbedingung
Grundzüge des Erbrechts
8. Ersatzerbe / Anwachsung
Der Ersatzerbe tritt an die Stelle
des testamentarisch
eingesetzen Erben, wenn dieser
weggefallen ist.
Gesetzlicher Ersatzerbe
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Erbschaftsanteil erhalten bei
mehreren Erben die noch
lebenden Erben, wenn kein
Ersatzerbe bestimmt wurde.
Grundzüge des Erbrechts
9. Annahme und Ausschlagung
der Erbschaft, § 1942 ff BGB
Vonselbsterwerb
Ausschlagung
Frist
Keine förmliche
Annahme erforderlich
Notariell oder beim
Nachlassgericht
§ 6 Wochen ab Kenntnis
von Tod und Testament
§ 6 Monate bei
Auslandsaufenthalt
Anfechtung der Ausschlagung: Wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist, Irrtums über
die Zusammensetzung des Nachlasses
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Grundzüge des Erbrechts
10. Miterbengemeinschaft
Notverwaltung
Gemeinschaftliche Verwaltung
(ordnungsgemäße
Verwaltung,
Quotenmehrheit)
Verfügungen sind
nur gemeinschaftlich möglich
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Gemeinschaftlicher Verkauf
oder Zwangsverwaltung
(außerordentliche
Verwaltung)
Jeder haftet für
Nachlassverbindlichkeiten
Grundzüge des Erbrechts
11. Pflichtteil
½ der
gesetzlichen
Erbquote
Geldanspruch
Auskuntsanspruch
10-Jahresfrist /
Abschmelzung
Nicht bei
Ehegattenschenkungen
Nicht bei
Nießbrauchs-/
Wohnungsrechtsvorbehalt
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Grundzüge des Erbrechts
12. Erbnachweise
Erbnachweis nicht
zwingend erforderlich,
z.B. wegen Vorliegens
einer Vollmacht
Erbschein
Antrag beim
Nachlassgericht, not.
Beurkundung
Nachlasszeugnis in
Verbindung mit EUErbrechtsverordnung
Testamentsvollstreckerzeugnis
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Eröffnetes notarielles
Testament / Erbvertrag
Grundzüge des Erbrechts
13. Europäische Erbrechtsverordnung
§
Statt Staatsangehörigkeit gilt letzter Wohnsitz
§
Weltweite Bedeutung
§
Rechtswahl
§
Europäisches Nachlasszeugniss
§
Keine Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem
Vemögen
§
Anerkennung gültiger ausländischer Testamente
§
Grundsatz: ein Erbfall, ein Land, ein Gericht, ein Nachlasszeugnis
§
Kein Einfluss auf das Erbschaftssteuerrecht
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Das „Münchner Testament“
„Mein letzter Wille,
ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre
hiermit,
… dass ich mein gesamtes Vermögen zu meinen Lebzeiten …
… aufgegessen … leer getrunken … und ausgegeben habe.
Meinen Angehörigen wünsche ich frohes Schaffen!“
Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar
Steuerliche Aspekte
oder
„Den Fiskus enterben“
(Vortrag ausschließlich zum Privatvermögen)
N.ELL Norbert Ellermann
Rechtsanwalt und Steuerberater
Schaperstr. 18
10719 Berlin
Tel.: (030) 92129151
E-Mail: [email protected]
Agenda
§ Aktuelles zu Erbschaftsteuer-Reformen ab 2009
§ Wesentliche Merkmale der Besteuerung
§ Persönliche Steuerpflicht
§ Steuerklassen und Freibeträge
§ Besondere (persönliche) Freibeträge
§ Sachliche Freibeträge
§ Steuersätze
§ Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (ErbSt)
§ Beispiel mit Alternativen
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Den Fiskus enterben! Aber wie?
§ 70 Jahre Frieden in Europa haben dazu geführt, dass unermessliche Werte
geschaffen wurden - Immobilien, Unternehmen, Geldvermögen. All das
wird in kommenden Jahren vererbt. Eine Generation tritt ab, die
nachfolgende profitiert von den Leistungen ihrer Mütter, Väter und
Großeltern.
§ Ab einem bestimmten Vermögensvolumen erbt der Staat mit!
§ Etwas zu vererben bzw. zu verschenken ist vielen eine Herzensangelegenheit. Frühzeitige Planung kann verhindern, dass unnötige
Steuern anfallen. Wer bewusst einzelne Personen absichern möchte sorgt
zu Lebzeiten vor.
§ 37,1 % der Bürger über 30 Jahre haben ein Testament gemacht.
§ Gestaltungsmöglichkeiten kennen, verstehen und nach reiflicher Überlegung umsetzen bzw. von Zeit zu Zeit kritisch hinterfragen.
In diesem Sinn: Schön, dass Sie hier sind!
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Aktuelles zu ErbSt-Reformen
§ Große Reform zum 01.01.2009 danach kleinere Änderungen
§ Es gibt Steuertarife nach Steuerklassen („Verhältnis der Nähe“):
§ Steuerklasse I („Familie“ als Gemeinschaft)
§ Steuerklassen II und III (Kritisch: Sind Personen der Steuer-Klasse II
[„Familie im weiteren Sinn“] besser zu stellen als Personen der SteuerKlasse III [„alle übrigen Personen“]; Art 6 GG ? Politisch zulässig!)
§ Freibeträge für die Steuerklassen: Alle 10 Jahre nur einmal !
§ Wertermittlung nach Bewertungsvorschriften (z.B. Unternehmensvermögen
großzügig befreit. BVerfG: Vergünstigungen teilweise verfassungswidrig!
BdReg. bis zum 30.06.2016 insoweit neue Bewertungsvorschriften)
§ Keine Änderung bei Übertragung privaten Grundvermögens (z.B. Freistellung der eigengenutzten Immobilie bzw. des Familienheims)
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Wesentliche Merkmale (I)
§
§
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
(kurz: ErbStG)
§
Sachverhalte zu Erbschaften und Schenkungen
§
Erbfälle vor 01.01.2009: Wahlrecht, ob neues ErbSt-Recht gelten soll
§
ErbSt-Aufkommen in 2014 gestiegen: ca. 5,44 Mrd. EUR (2013: 4,63 Mrd.)
Ca. 15% aller Erbfälle sind ErbSt-pflichtig, im Jahr 2014 ca. 110.000 Fälle.
Davon 50% mit stpfl. Wert bis 50 TEUR und nur 0,3% mit stpfl. Wert über
5 Mio EUR; ErbSt- Aufkommen ca. 1,5 Mrd EUR
Ca. 30.000 erklärte Schenkungen, davon 43% mit stpfl. Wert bis 50 TEUR
und ca. 1,5% mit stpfl. Wert -> 5 Mio EUR; ErbSt-Aufkommen 1,9 Mrd EUR
Wann kann Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfallen?
§
Erwerb von Todes wegen
§
Schenkung unter Lebenden
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Wesentliche Merkmale (II)
§ Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach
§ Wert des Erwerbs (Zeitpunkt: Erbfall bzw. Schenkung)
§ Steuerklasse des Erben bzw. Schenkungsempfängers
§ Freibeträgen des Erben bzw. Schenkungsempfängers
§ Steuerklassen I bis III: persönliche Verhältnisse maßgebend
§ Freibeträge: nach sachlichen und persönlichen Kriterien
(werden unabhängig voneinander gewährt)
Fazit: Im Einzelfall kann ErbSt anfallen. Sachgerechte Lösungen anstreben,
getroffene Entscheidungen zu Lebzeiten stets kritisch begleiten u. ggf. ändern.
Entscheidungen nicht nur aus steuerlichen Gründen treffen, sondern die Steuern
beachten!
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Persönliche Steuerpflicht (I)
§ Steuerpflicht tritt bei Erbschaft und Schenkung für den gesamten
Vermögensanfall ein, wenn
§ der Erblasser zur Zeit seines Todes,
§ der Schenkende zum Zeitpunkt der Schenkung oder
§ der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer
ein Inländer ist (Staatsangehörigkeitsprinzip).
§ Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt
(grundsätzlich durch Erwerber, Behörden, Gerichte, Notare, Banken,
Versicherungen; vgl. §§ 30 bis 34 ErbStG sowie ErbStDV)
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Persönliche Steuerpflicht (II)
§ Als Inländer gelten:
§ Natürliche Personen mit Wohnsitz / gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland
§ Deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz im Inland, wenn
sie sich noch nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland
aufgehalten haben
§ Auslandsbeamte und ihre Familienangehörigen
§ Ist weder Erblasser/Schenkender noch Erwerber Inländer,
unterliegt nur das im Inland befindliche Vermögen der deutschen
ErbSt und dies mit Einschränkungen (beschränkte Steuerpflicht)
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Steuerklassen und allgemeine Freibeträge (I)
§ Jeder Erwerber erhält abhängig von seiner Steuerklasse einen Freibetrag.
Dieser kann alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Mehrere
Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet.
§ Steuerklasse I (§§ 15, 16 I bei unbeschränkter Steuerpflicht)
Erwerber
Ehegatte/eingetragene Lebenspartner
Kinder (ehelich und unehelich);
Adoptiv- u. Stiefkinder; Enkel deren
Eltern verstorben sind; keine Pflegekinder
Abkömmlinge der Kinder (Ur-/Enkel);
Stiefkinder
Eltern; Voreltern (Ur-/Großeltern) *1
*1 nur bei Erwerb von Todes wegen, nicht bei Schenkung
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Freibetrag
500.000 €
400.000 €
200.000 €
100.000 €
Steuerklassen und allgemeine Freibeträge (II)
§ Steuerklasse II
Erwerber
Eltern; Adoptiveltern; Voreltern;
(also: Ur-/Großeltern, nur bei Schenkungen)
Geschwister; Neffen, Nichten;
Schwiegerkinder u. - eltern; Stiefeltern
geschiedener Ehegatte
Freibetrag
20.000 €
§ Steuerklasse III
Erwerber
alle übrigen Erwerber (nicht verwandt)
z.B. Verlobte/r, Lebensgefährte/in, Freunde
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Freibetrag
20.000 €
Besondere (persönliche) Freibeträge (I)
§ Für überlebenden Ehegatten / Lebenspartner :
§
Besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehegatten/Lebenspartner
nur bei Erwerb von Todes wegen: 256.000 € (§ 17 Abs. 2 ErbStG)
(Freibeträge: 500.000 € + 256.000 € = 756.000 € möglich)
Kürzung dieses Freibetrages in Höhe des Kapitalwertes der
Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen
(Einzelfall z.B. Rente/Pension aus Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis des verstorbenen Ehegatten), da insoweit versorgt.
§
Steuerfreier Zugewinnausgleich bei Beendigung des
Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Tod.
Höhe ist abhängig vom Wert des vom Ehegatten geltend
gemachten Ausgleichsanspruchs (grds. keine Betragspauschale).
Gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner. (§ 5 ErbStG)
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Besondere (persönliche) Freibeträge (II)
§
Für Kinder / Stiefkinder:
§
Besonderer Versorgungsfreibetrag bei Erwerb von Todes wegen (§ 17
Abs. 2 ErbStG nach Altersstufen gestaffelt: z.B. 52.000 € ab
Schwangerschaft 1 bis zu 5 Lebensjahren; 10.300 € von mehr als 20
Lebensjahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres)
Kürzung dieses Freibetrages in Höhe des Kapitalwertes der
Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.
1
(Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt
als vor dem Erbfall geboren.)
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Vermögensbezogene (sachliche) Freibeträge
§ Steuerbefreiungen (persönlich/sachlich) gelten unabhängig
voneinander (keine wechselseitige Anrechnung) (§ 13 ErbStG)
§ Ab 2009: Erweiterung auf eigengenutztes Familienheim / WEG
§ Grundsätzlich „kleinere“ Freibeträge (z.B. Hausrat: € 41.000; angemessenes
Entgelt bis zu 20.000 EUR für unentgeltliche Pflege des Erblassers;
Berücksichtigung von Amts wegen; abschließende Aufzählung im Gesetz, dort
18 Einzelfälle)
§ Keine (sachlichen) Befreiungen für Gegenstände, die notwendigerweise zu
einem Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören
§ Gilt nicht für: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Perlen,
Edelmetalle und -steine
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Vermögensbezogene (sachliche) Freibeträge
Sachliche Steuerbefreiungen für Familienheim:
§ § 13 I Nr. 4a ErbStG: Schenkung unter Ehegatten/Lebenspartnern für
selbstgenutztes Familienheim im Inland/EU soweit darin Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wird
§ § 13 I Nr. 4b ErbStG: Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten/Lebenspartnern im Inland/EU soweit Erblasser darin Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte (oder aus zwingenden Gründen an Selbstnutzung gehindert
war, z.B. Pflegestufe III) und beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu
eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Beachte: Wegfall der Steuerbefreiung,
wenn Selbstnutzung durch Erwerber innerhalb von 10 Jahren beendet wird)
§ § 13 I Nr. 4c ErbStG: Erwerb von Todes wegen durch Kinder und Kinder
verstorbener Kinder im Inland/EU soweit …. (wie vorstehend zu Nr. 4b ErbStG)
allerdings darf die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigen
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Sachliche Freibeträge
Gestaffelt nach Steuerklassen und Vermögensgegenständen z. B.:
Steuerklasse I (personenabhängig):
§ Familienwohnheim / Eigentumswohnung, soweit zu eigenen
Wohnzwecken genutzt (10-Jahresfrist bzgl. weiterer Nutzung;
für Kinder nur bis 200 qm Wohnfläche; ebenfalls 10 Jahre)
§ Hausrat/Kleidung bis 41.000 € (Wert im Zeitpunkt des Anfalls)
§ andere bewegliche Gegenstände (z.B. PKW) bis 12.000 €
Steuerklasse II: bis 12.000 € (ohne Familienwohnheim)
Steuerklasse III: bis 12.000 € (ohne Familienwohnheim)
(Für alle Erbfälle gilt: Wird der Betrag überschritten, wird der darüber hinausgehend
Erwerb in die Wertermittlung für die ErbSt einbezogen.)
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Steuersätze § 19 ErbStG
Sieben Tarifstufen (gestaffelt nach den drei Steuerklassen und der
Bereicherung des Erwerbers) führen zu folgenden Prozentsätzen:
Steuerklasse I:
bis einschl. 75 T€ 7 %
bis 600 T€
15 %
steigend bis
30 %
bis 300 T€ 11 %
bis 6 Mio€ 19 %
Steuerklasse II:
bis einschl. 75 T€
bis 600 T€
steigend bis
15 %
25 %
43 %
bis 300 T€ 20 %
bis 6 Mio€ 30 %
Steuerklasse III:
bis einschl. 6 Mio€
darüber einheitlich
30 %
50 %
Deutliche Anhebung der Tarife
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Ermittlung der Erbschaftssteuer
Gesamter Vermögensanfall (Bestand und Wert des übertragenen Vermögens)
abzgl. sachliche Steuerbefreiungen (z.B. Hausrat, PKW, Eigenheim)
abzgl. Nachlassverbindlichkeiten (grds. auch Schulden, die im
Zusammenhang mit Vermögenswerten stehen), mindestens aber
Pauschbetrag für Erbfallkosten, nur einmal je Erbfall
(z.B. angemessene Kosten für Bestattung, Grabmal und –pflege)
=
Wert des Reinnachlasses
abzgl. persönliche Freibeträge (nach Steuerklassen, Versorgungsfreibetrag)
abzgl. Zugewinnausgleich (geltend gemachter Zugewinn gilt nicht als Erwerb)
=
Steuerpflichtiger Erwerb
X Steuersatz
=
Erbschaftsteuer
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
g
Beispiel
Erblasser hinterlässt zu Werten am Todestag (01.05.2014):
§
Grundstück in Berlin mit selbst bewohnten Einfamilienhaus (EFH);
180m2 Wohnfläche, Grundstückswert nach ErbStG: 450.000 €
§
PSD-RentenAuszahlPlan: 20.000 €
§
PSD-SparBrief: 12.000 €
§
Gold-Münzen: 3.000 €
§
Auto: 15.000 €
§
Hausrat: 50.000 €
§
ESt-Nachzahlung für 2012 beim Finanzamt: 2.000 €
Fall a): Ehegatte ist Alleinerbe und wohnt im EFH; Sohn erbt nichts
Fall b): Ehegatte ist verstorben; Sohn (45 Jahre) ist Alleinerbe hat ein
Kind (19 Jahre);
Alt. aa): Sohn lebt mit im EFH
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
bb): Sohn lebt in Potsdam
Beispiel: Bewertung des Vermögens
Fall a): Ehegatte ist Alleinerbe und wohnt im EFH, Sohn erbt nichts
Vermögen
Grundstück mit Einfamilienhaus
PSD-RentenAuszahlPlan
PSD-SparBrief
bewegliche Gegenstände:
Gold-Münzen
3.000 €
Auto
15.000 €
Summe bewegliche Gegenstände
Hausrat
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
max. Bewertung
Wert
Freibetrag Ansatz
450.000 € 450.000 €
0€
20.000 €
0 € 20.000 €
12.000 €
0 € 12.000 €
18.000 €
50.000 €
12.000 €
41.000 €
6.000 €
9.000 €
Beispiel: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Berechnung der Vermögenswerte für Beispiel a) sowie b) zu aa)
Wert
Berechnung
Vermögensgegenstände:
abzüglich Nachlassverbindlichkeiten:
ESt-Nachzahlung 2012
2.000,00
10.300,00
Erbfallkosten pauschal ohne Nachweis
Summe Nachlassverbindlichkeiten:
Wert des Reinnachlasses
persönlicher Freibetrag
z.B.Versorgungsfreibetrag/Zugewinnausgleich
steuerpflichtiger Erwerb
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Ansatz
47.000 €
-12.300 €
34.700 €
-500.000 €
-256.000 €
0€
Beispiel: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Fall b) zu Alt. aa): Sohn ist Alleinerbe hat ein Kind; wohnt mit im EFH
Berechnung
Vermögensgegenstände:
abzüglich Nachlassverbindlichkeiten:
ESt-Nachzahlung 2012
Erbfallkosten pauschal ohne Nachweis
Summe Nachlassverbindlichkeiten:
Wert des Reinnachlasses
persönlicher Freibetrag
steuerpflichtiger Erwerb (St-Klasse I)
Wert
Ansatz
47.000 €
2.000,00
10.300,00
-12.300 €
34.700 €
-400.000 €
0€
Aufgrund des Alters erhält der Sohn keinen persönlichen Versorgungsfreibetrag.
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Beispiel: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
Fall b) zu Alt. bb): Sohn ist Alleinerbe hat ein Kind und lebt in Potsdam
§
Wert des Reinnachlasses von 34.700 € erhöht sich um Wert des EFH von
450.000 € auf 484.700 €. Da der persönliche Freibetrag 400.000 € beträgt,
fällt ErbSt auf 84.700 € an: 11 % = 9.317 €.
§
Alternative:
Der Wert des EFH soll 700.000 € betragen
Wert des Reinnachlasses
abzüglich persönlicher Freibetrag
steuerpflichtiger Erwerb (volle 100 €)
Tarif 15 %
§
734.700 €
400.000 €
334.700 €
50.205 €
Gestaltungen: Vorschenkungen an Sohn zur Ausnutzung der Freibeträge,
Vermächtnisse an Enkel (z.B. Guthaben, Münzen, Auto) mindern den Wert
des Reinnachlasses
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Das bayerische Testament
Mein Testament
Mein Vermögen habe ich selbst genossen
und nix verschenkt.
(Auch eine Möglichkeit den Staat zu enterben)
Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater
Grit Westermann
Einladung
Infoabend Vorsorge – mit Kinofilm „Honig im Kopf“
§ Dienstag, 24. November
§ 18:00 Uhr
§ Urania Berlin
Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!