Erben und Vererben Donnerstag, 5. November 2015 Urania Berlin PSD Bank Berlin-Brandenburg eG Grit Westermann § Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Martin Sukowski § Rechtsanwalt und Notar bei Wollmann & Partner § Schwerpunkte: privates Baurecht, Miet- und Leasingrecht, Grundstücks- und Bauträgerrecht, Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Johannes Schulte § Rechtsanwalt und Notar in Berlin § Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht § Vorsitzender im Fachanwaltsausschuss für Erbrecht der Rechtsanwaltskammer Berlin § Autor mehrerer erbrechtlicher Fachpublikationen Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Norbert Ellermann § Rechtsanwalt und Steuerberater § Mitglied im Vorstand der Steuerberaterkammer Berlin § Mitglied der „Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V.“ Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Erben in Deutschland § Mehr als 7,7 Millionen Deutsche werden im laufenden Jahrzehnt eine Erbschaft machen § Erstmals vererbt eine Nachkriegsgeneration § 2,6 Billionen Euro wechseln den Besitzer (2.600.000.000 Euro) § Ungleiche Verteilung des riesigen Erbvermögens à Die oberen zwei Prozent aller Hinterlassenschaften vereinen etwa ein Drittel des gesamten Erbschaftsvolumens Quelle: Studie „Erben in Deutschland bis 2020“, Reiner Braun, Dt. Institut für Altersvorsorge, 2010 Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Erben in Deutschland § Was wird vererbt? Quelle: Studie „Erben in Deutschland bis 2020“, Reiner Braun, Dt. Institut für Altersvorsorge, 2010 Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Was glauben Sie, wie viel Prozent der Deutschen Ihr Erbe geregelt haben? Einwandfreies Testament: 5 % Mangelhaftes Testament: 16 % Kein Testament: 79 % Quelle: Emnid Institut, Dt. Forum für Erbrecht 2010 Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Wir sind für Sie da: § Speziell ausgebildete Mitarbeiter § Vermögen zu Lebzeiten richtig anlegen § Vollmachten regeln § Erbfälle- und Nachlässe Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Fahrplan für den heutigen Abend: 1. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Martin Sukowski 2. Steuerliche Aspekte Norbert Ellermann 3. Grundzüge des Erbrechts Johannes Schulte 4. Beantwortung allgemeiner Kundenfragen Im Anschluss: Einladung zu Gesprächen und Snack Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Martin Sukowski Rechtsanwalt und Notar Meinekestr. 22 10719 Berlin Tel.: (030) 884109-0 E-Mail: [email protected] Allgemeine Grundlagen • Verankerung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung durch drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in §1901 a-c BGB • Bankvollmacht ist keine Vorsorgevollmacht • Schriftform nach §126 BGB ist ausreichend, aber auch erforderlich. Schriftform bedeutet, dass das Schriftstück eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (daraus folgt dass das Schriftstück selbst nicht eigenhändig geschrieben werden muss, wie z. B. beim handgeschriebenen Testament) • Eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1901 a S. 3 BGB) Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Allgemeine Grundlagen • Registrierungsmöglichkeit der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beim zentralen Register für Vorsorgeurkunden (Zentrales Vorsorgeregister) • Gespeichert werden Daten der Urkunde selbst, der Beteiligten und insbesondere auch die Daten der Bevollmächtigten. • Die Kosten einer solchen Registrierung belaufen sich auf ca. 16 Euro. • Kontakt: Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister – Postfach 08 01 51 10001 Berlin Telefon (gebührenfrei): 0800 - 35 50 500 E-Mail: [email protected] Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung • Das Gesetz regelt nunmehr die notwendige Verfahrensweise sowohl mit als auch ohne Vorliegen einer Patientenverfügung mit dem Ergebnis, dass mit Patientenverfügung und Vollmacht die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten der Bevollmächtigten und der Ärzte sehr erleichtert werden. • Daraus folgt auch, dass Ärzte grundsätzlich nicht mehr zumindest schriftlich abgefasste Patientenverfügungen ignorieren dürfen, sondern im Gegenteil nach den Weisungen des Bevollmächtigten auch befolgen müssen. • Für den Fall, dass das Gesetz ausnahmsweise darüber hinaus die Bestellung eines vom Gericht zu ernennenden Betreuers notwendig macht, können für dieses Amt entsprechende Angehörige vorgeschlagen werden. Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Inhaltliche Regelungen - Vorsorgevollmacht 1. Für den Fall, dass ich - vorübergehend oder dauerhaft aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen bzw. seelischen Behinderung nicht in der Lage sein sollte, meine persönlichen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen (fehlende Geschäftsfähigkeit) - oder ich in meiner natürlichen Einsichtsfähigkeit derart beeinträchtigt bin, dass ich mein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten nicht wirksam ausüben kann (mangelnde Einwilligkeitsfähigkeit) erteile ich hiermit Frau/Herrn _______________ eine Vorsorgevollmacht folgenden Inhalts: Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Inhaltliche Regelungen - Vorsorgevollmacht a) Der Bevollmächtigte ist berechtigt, mich in Gesundheitsangelegenheiten, bei der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie bei allen sonstigen gesetzlich zulässigen Entscheidungen zu vertreten. Dazu gehört insbesondere • Entscheidungen über die Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff; • Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vor allem Entscheidungen über die Unterbringung in einem Pflegeheim, einer Einrichtung mit Freiheitsentzug und die Aufnahme in ein Krankenhaus; • Entscheidungen über die Einwilligungen in freiheitsentziehende oder unterbringungsähnliche Maßnahmen; • Entscheidungen über eine Verabreichung von betäubenden Medikamenten sowie Medikamenten, die erheblich unerwünschte Nebenwirkungen und Folgen haben bzw. haben können; Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Inhaltliche Regelungen - Vorsorgevollmacht • Freigabe oder Ablehnung ärztlicher Behandlung und/oder Eingriffe, wobei es unerheblich ist, ob es sich um lebensgefährliche Maßnahmen handelt oder nicht; • Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen wenn ich - wegen irreversibler Bewusstlosigkeit - dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers - und/oder schwerster, nicht behebbarer Schmerzzustände außerstande bin, ein menschenwürdiges, erträgliches oder weitgehend beschwerdefreies, bewusstest und umweltbezogenes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung zu führen und keine Aussicht auf Besserung besteht. Die Feststellung, dass ich wegen meiner körperlichen oder geistigen Verfassung außerstande bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln und mein Selbstbestimmungsrecht wirksam auszuüben, muss ausnahmslos in jedem Fall von einem/mehreren Ärzten getroffen werden. Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Inhaltliche Regelungen - Vorsorgevollmacht b) Befreiung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten und Erlaubnis an diesen, Einsicht in sämtliche Kranken- und Behandlungsunterlagen zu verlangen, um diesem wiederum eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Behandlung, einen Eingriff oder einen Behandlungsabbruch zu ermöglichen 2. Möglichkeit der Bestellung eines weiteren Betreuers, sofern das Gesetz dies vorsieht. In der Regel wird auch hier der ursprünglich Bevollmächtigte eingesetzt. 3. Ausdrückliche Festlegung des Betroffenen, ob die Daten der Urkunde bzw. der in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten im zentralen Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden registriert werden sollen oder nicht. Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Inhaltliche Regelungen - Patientenverfügung 1. Ich verfüge für den Fall, - dass ich bei schwerstem körperlichen oder geistigen Leiden oder vergleichbarer Schädigung, Dauerbewusstlosigkeit oder fortschreitendem geistigen Verfall - das nach ärztlicher Überzeugung irreversibel ist und keine vernünftige Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen umweltbezogenen Lebens besteht - und/oder ein Krankheitsfortschritt einen tödlichen Verlauf genommen hat und zwar auch gerade dann, wenn ich nicht zwangsläufig in absehbarer Zeit sterben würde, Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Inhaltliche Regelungen - Patientenverfügung - dass man mich sterben lässt und keine künstlichen lebenserhaltenden Maßnahmen sowie keine Behandlung von Begleiterkrankungen vorgenommen werden - Unter einem erträglichen und umweltbezogenen Leben verstehe ich, dass ich mit anderen Menschen kommunizieren und mich zeitig und örtlich orientieren kann. - Weitere ausdrückliche Verweigerung der Verlängerung des Sterbevorganges oder eine Verlängerung des Leidens; - Regelung dahingehend, ggf. jede notwendige Menge von Medikamenten zu geben, die zur Befreiung von nicht unbedeutenden Schmerzen, Angst- und Unruhezuständen erforderlich sind, auch wenn sie lebensverkürzend sind oder aber zu einer Bewusstseinsausschaltung führen sollten. Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Inhaltliche Regelungen - Patientenverfügung 2. Der Bevollmächtigte ist beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass ich angemessen medizinisch und pflegerisch betreut werde und soll insbesondere meinem vorstehend niedergelegten Willen Geltung verschaffen. Auch ein etwaiger gerichtlich bestellter Betreuer ist daran gebunden. 3. Regelung zur Organspende Zum Beispiel: Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken (nicht) zu. Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor. Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Schlussfeststellung Alle vorgenannten Einzelheiten bezüglich eines möglichen Inhaltes einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind dispositiv. Dies bedeutet, dass jeder Einzelne bei Verwendung eines jeden Musters einer solchen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung immer noch ausdrücklich für sich selbst entscheiden muss, welche Regelungen er treffen möchte. Was für den Einen gut ist, muss dem Anderen nicht gefallen. Martin Sukowski - Rechtsanwalt und Notar Grundzüge des Erbrechts Johannes Schulte Rechtsanwalt und Notar Schloßstr. 26 12163 Berlin Tel.: (030) 797 444 20 E-Mail: [email protected] Umfrage: „Wo haben Sie für Ihre Nachlassplanung Rechtsrat eingeholt?“ Ergebnis der Befragung: § beim Notar: 39% § beim Rechtsanwalt: 26% § bei Bank/Sparkasse: 2% § beim Steuerberater: 1% § Internet? Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Grundzüge des Erbrechts 1. Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB Vermögen als Ganzes geht über Kontoguthaben Immobilien Schulden, Beerdigungskosten, Dreißigster Grundsatz: Nachlass steht zuerst den Nachlassgläubigern zu, dann erst den Erben. Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Grundzüge des Erbrechts 2. Gesetzliche Erben, § 1923 ff BGB Erben 1. Ordnung Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung Erben 4. Ordnung Kinder Eltern Großeltern Urgroßeltern Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Grundzüge des Erbrechts 3. Wann erbt der Staat? Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Grundzüge des Erbrechts 4. Wer kann überhaupt Erbe werden? Jede natürliche oder juristische Person (Alter spielt keine Rolle) Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Die gezeugte, aber noch nicht geboren Person Die noch nicht gezeugte Person bei Samenspende Grundzüge des Erbrechts 5. Erbeinsetzung, § 1937 ff BGB Einzeltestament Gemeinsames Testament Kann eigenhändig, aber auch notariell errichtet werden Kann eigenhändig, aber auch notariell errichtet werden Erbvertrag § Nicht nur zwischen Ehegatten § Starke Bindung § Notarielle Beurkundung Widerruf jeder Zeit Widerruf nur gemeinsam oder Widerruf über Notar Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar § Rücktritt bei entsprechendem Vorbehalt Grundzüge des Erbrechts 6. Testamentsformen Eigenhändiges Testament Öffentliches Testament § Einzeltestament § Einzeltestament § Gemeinschaftliches Testament § Gemeinschaftliches Testament § Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift § Erbvertrag Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Grundzüge des Erbrechts 7. Testament / Erbvertrag Höchstpersönlich Auflage Keine Bestimmung durch Dritte Totenfürsorge, Tierund Grabpflege, Spenden Testamentsvollstreckung § Gesamtsvollstreckung § Abwicklungsvollstreckung Vermächtnis § Herausgabe eines Gegenstandes § Herausgabe von Geld § Besorgung eines Gegenstandes § Vorausvermächtnis Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Teilungsanordnung Vorbereitung der Nachlassauseinandersetzung § Verwaltungsvollstreckung § für einzelne Erben z.B. Minderjährige Testamentsbedingung Grundzüge des Erbrechts 8. Ersatzerbe / Anwachsung Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des testamentarisch eingesetzen Erben, wenn dieser weggefallen ist. Gesetzlicher Ersatzerbe Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Erbschaftsanteil erhalten bei mehreren Erben die noch lebenden Erben, wenn kein Ersatzerbe bestimmt wurde. Grundzüge des Erbrechts 9. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, § 1942 ff BGB Vonselbsterwerb Ausschlagung Frist Keine förmliche Annahme erforderlich Notariell oder beim Nachlassgericht § 6 Wochen ab Kenntnis von Tod und Testament § 6 Monate bei Auslandsaufenthalt Anfechtung der Ausschlagung: Wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist, Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Grundzüge des Erbrechts 10. Miterbengemeinschaft Notverwaltung Gemeinschaftliche Verwaltung (ordnungsgemäße Verwaltung, Quotenmehrheit) Verfügungen sind nur gemeinschaftlich möglich Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Gemeinschaftlicher Verkauf oder Zwangsverwaltung (außerordentliche Verwaltung) Jeder haftet für Nachlassverbindlichkeiten Grundzüge des Erbrechts 11. Pflichtteil ½ der gesetzlichen Erbquote Geldanspruch Auskuntsanspruch 10-Jahresfrist / Abschmelzung Nicht bei Ehegattenschenkungen Nicht bei Nießbrauchs-/ Wohnungsrechtsvorbehalt Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Grundzüge des Erbrechts 12. Erbnachweise Erbnachweis nicht zwingend erforderlich, z.B. wegen Vorliegens einer Vollmacht Erbschein Antrag beim Nachlassgericht, not. Beurkundung Nachlasszeugnis in Verbindung mit EUErbrechtsverordnung Testamentsvollstreckerzeugnis Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Eröffnetes notarielles Testament / Erbvertrag Grundzüge des Erbrechts 13. Europäische Erbrechtsverordnung § Statt Staatsangehörigkeit gilt letzter Wohnsitz § Weltweite Bedeutung § Rechtswahl § Europäisches Nachlasszeugniss § Keine Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vemögen § Anerkennung gültiger ausländischer Testamente § Grundsatz: ein Erbfall, ein Land, ein Gericht, ein Nachlasszeugnis § Kein Einfluss auf das Erbschaftssteuerrecht Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Das „Münchner Testament“ „Mein letzter Wille, ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, … dass ich mein gesamtes Vermögen zu meinen Lebzeiten … … aufgegessen … leer getrunken … und ausgegeben habe. Meinen Angehörigen wünsche ich frohes Schaffen!“ Johannes Schulte - Rechtsanwalt und Notar Steuerliche Aspekte oder „Den Fiskus enterben“ (Vortrag ausschließlich zum Privatvermögen) N.ELL Norbert Ellermann Rechtsanwalt und Steuerberater Schaperstr. 18 10719 Berlin Tel.: (030) 92129151 E-Mail: [email protected] Agenda § Aktuelles zu Erbschaftsteuer-Reformen ab 2009 § Wesentliche Merkmale der Besteuerung § Persönliche Steuerpflicht § Steuerklassen und Freibeträge § Besondere (persönliche) Freibeträge § Sachliche Freibeträge § Steuersätze § Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (ErbSt) § Beispiel mit Alternativen Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Den Fiskus enterben! Aber wie? § 70 Jahre Frieden in Europa haben dazu geführt, dass unermessliche Werte geschaffen wurden - Immobilien, Unternehmen, Geldvermögen. All das wird in kommenden Jahren vererbt. Eine Generation tritt ab, die nachfolgende profitiert von den Leistungen ihrer Mütter, Väter und Großeltern. § Ab einem bestimmten Vermögensvolumen erbt der Staat mit! § Etwas zu vererben bzw. zu verschenken ist vielen eine Herzensangelegenheit. Frühzeitige Planung kann verhindern, dass unnötige Steuern anfallen. Wer bewusst einzelne Personen absichern möchte sorgt zu Lebzeiten vor. § 37,1 % der Bürger über 30 Jahre haben ein Testament gemacht. § Gestaltungsmöglichkeiten kennen, verstehen und nach reiflicher Überlegung umsetzen bzw. von Zeit zu Zeit kritisch hinterfragen. In diesem Sinn: Schön, dass Sie hier sind! Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Aktuelles zu ErbSt-Reformen § Große Reform zum 01.01.2009 danach kleinere Änderungen § Es gibt Steuertarife nach Steuerklassen („Verhältnis der Nähe“): § Steuerklasse I („Familie“ als Gemeinschaft) § Steuerklassen II und III (Kritisch: Sind Personen der Steuer-Klasse II [„Familie im weiteren Sinn“] besser zu stellen als Personen der SteuerKlasse III [„alle übrigen Personen“]; Art 6 GG ? Politisch zulässig!) § Freibeträge für die Steuerklassen: Alle 10 Jahre nur einmal ! § Wertermittlung nach Bewertungsvorschriften (z.B. Unternehmensvermögen großzügig befreit. BVerfG: Vergünstigungen teilweise verfassungswidrig! BdReg. bis zum 30.06.2016 insoweit neue Bewertungsvorschriften) § Keine Änderung bei Übertragung privaten Grundvermögens (z.B. Freistellung der eigengenutzten Immobilie bzw. des Familienheims) Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Wesentliche Merkmale (I) § § Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (kurz: ErbStG) § Sachverhalte zu Erbschaften und Schenkungen § Erbfälle vor 01.01.2009: Wahlrecht, ob neues ErbSt-Recht gelten soll § ErbSt-Aufkommen in 2014 gestiegen: ca. 5,44 Mrd. EUR (2013: 4,63 Mrd.) Ca. 15% aller Erbfälle sind ErbSt-pflichtig, im Jahr 2014 ca. 110.000 Fälle. Davon 50% mit stpfl. Wert bis 50 TEUR und nur 0,3% mit stpfl. Wert über 5 Mio EUR; ErbSt- Aufkommen ca. 1,5 Mrd EUR Ca. 30.000 erklärte Schenkungen, davon 43% mit stpfl. Wert bis 50 TEUR und ca. 1,5% mit stpfl. Wert -> 5 Mio EUR; ErbSt-Aufkommen 1,9 Mrd EUR Wann kann Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfallen? § Erwerb von Todes wegen § Schenkung unter Lebenden Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Wesentliche Merkmale (II) § Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach § Wert des Erwerbs (Zeitpunkt: Erbfall bzw. Schenkung) § Steuerklasse des Erben bzw. Schenkungsempfängers § Freibeträgen des Erben bzw. Schenkungsempfängers § Steuerklassen I bis III: persönliche Verhältnisse maßgebend § Freibeträge: nach sachlichen und persönlichen Kriterien (werden unabhängig voneinander gewährt) Fazit: Im Einzelfall kann ErbSt anfallen. Sachgerechte Lösungen anstreben, getroffene Entscheidungen zu Lebzeiten stets kritisch begleiten u. ggf. ändern. Entscheidungen nicht nur aus steuerlichen Gründen treffen, sondern die Steuern beachten! Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Persönliche Steuerpflicht (I) § Steuerpflicht tritt bei Erbschaft und Schenkung für den gesamten Vermögensanfall ein, wenn § der Erblasser zur Zeit seines Todes, § der Schenkende zum Zeitpunkt der Schenkung oder § der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist (Staatsangehörigkeitsprinzip). § Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt (grundsätzlich durch Erwerber, Behörden, Gerichte, Notare, Banken, Versicherungen; vgl. §§ 30 bis 34 ErbStG sowie ErbStDV) Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Persönliche Steuerpflicht (II) § Als Inländer gelten: § Natürliche Personen mit Wohnsitz / gewöhnlichem Aufenthalt im Inland § Deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz im Inland, wenn sie sich noch nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben § Auslandsbeamte und ihre Familienangehörigen § Ist weder Erblasser/Schenkender noch Erwerber Inländer, unterliegt nur das im Inland befindliche Vermögen der deutschen ErbSt und dies mit Einschränkungen (beschränkte Steuerpflicht) Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Steuerklassen und allgemeine Freibeträge (I) § Jeder Erwerber erhält abhängig von seiner Steuerklasse einen Freibetrag. Dieser kann alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Mehrere Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. § Steuerklasse I (§§ 15, 16 I bei unbeschränkter Steuerpflicht) Erwerber Ehegatte/eingetragene Lebenspartner Kinder (ehelich und unehelich); Adoptiv- u. Stiefkinder; Enkel deren Eltern verstorben sind; keine Pflegekinder Abkömmlinge der Kinder (Ur-/Enkel); Stiefkinder Eltern; Voreltern (Ur-/Großeltern) *1 *1 nur bei Erwerb von Todes wegen, nicht bei Schenkung Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Freibetrag 500.000 € 400.000 € 200.000 € 100.000 € Steuerklassen und allgemeine Freibeträge (II) § Steuerklasse II Erwerber Eltern; Adoptiveltern; Voreltern; (also: Ur-/Großeltern, nur bei Schenkungen) Geschwister; Neffen, Nichten; Schwiegerkinder u. - eltern; Stiefeltern geschiedener Ehegatte Freibetrag 20.000 € § Steuerklasse III Erwerber alle übrigen Erwerber (nicht verwandt) z.B. Verlobte/r, Lebensgefährte/in, Freunde Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Freibetrag 20.000 € Besondere (persönliche) Freibeträge (I) § Für überlebenden Ehegatten / Lebenspartner : § Besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehegatten/Lebenspartner nur bei Erwerb von Todes wegen: 256.000 € (§ 17 Abs. 2 ErbStG) (Freibeträge: 500.000 € + 256.000 € = 756.000 € möglich) Kürzung dieses Freibetrages in Höhe des Kapitalwertes der Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (Einzelfall z.B. Rente/Pension aus Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis des verstorbenen Ehegatten), da insoweit versorgt. § Steuerfreier Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Tod. Höhe ist abhängig vom Wert des vom Ehegatten geltend gemachten Ausgleichsanspruchs (grds. keine Betragspauschale). Gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner. (§ 5 ErbStG) Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Besondere (persönliche) Freibeträge (II) § Für Kinder / Stiefkinder: § Besonderer Versorgungsfreibetrag bei Erwerb von Todes wegen (§ 17 Abs. 2 ErbStG nach Altersstufen gestaffelt: z.B. 52.000 € ab Schwangerschaft 1 bis zu 5 Lebensjahren; 10.300 € von mehr als 20 Lebensjahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) Kürzung dieses Freibetrages in Höhe des Kapitalwertes der Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. 1 (Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.) Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Vermögensbezogene (sachliche) Freibeträge § Steuerbefreiungen (persönlich/sachlich) gelten unabhängig voneinander (keine wechselseitige Anrechnung) (§ 13 ErbStG) § Ab 2009: Erweiterung auf eigengenutztes Familienheim / WEG § Grundsätzlich „kleinere“ Freibeträge (z.B. Hausrat: € 41.000; angemessenes Entgelt bis zu 20.000 EUR für unentgeltliche Pflege des Erblassers; Berücksichtigung von Amts wegen; abschließende Aufzählung im Gesetz, dort 18 Einzelfälle) § Keine (sachlichen) Befreiungen für Gegenstände, die notwendigerweise zu einem Grundvermögen oder Betriebsvermögen gehören § Gilt nicht für: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Perlen, Edelmetalle und -steine Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Vermögensbezogene (sachliche) Freibeträge Sachliche Steuerbefreiungen für Familienheim: § § 13 I Nr. 4a ErbStG: Schenkung unter Ehegatten/Lebenspartnern für selbstgenutztes Familienheim im Inland/EU soweit darin Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird § § 13 I Nr. 4b ErbStG: Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten/Lebenspartnern im Inland/EU soweit Erblasser darin Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzte (oder aus zwingenden Gründen an Selbstnutzung gehindert war, z.B. Pflegestufe III) und beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Beachte: Wegfall der Steuerbefreiung, wenn Selbstnutzung durch Erwerber innerhalb von 10 Jahren beendet wird) § § 13 I Nr. 4c ErbStG: Erwerb von Todes wegen durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder im Inland/EU soweit …. (wie vorstehend zu Nr. 4b ErbStG) allerdings darf die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigen Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Sachliche Freibeträge Gestaffelt nach Steuerklassen und Vermögensgegenständen z. B.: Steuerklasse I (personenabhängig): § Familienwohnheim / Eigentumswohnung, soweit zu eigenen Wohnzwecken genutzt (10-Jahresfrist bzgl. weiterer Nutzung; für Kinder nur bis 200 qm Wohnfläche; ebenfalls 10 Jahre) § Hausrat/Kleidung bis 41.000 € (Wert im Zeitpunkt des Anfalls) § andere bewegliche Gegenstände (z.B. PKW) bis 12.000 € Steuerklasse II: bis 12.000 € (ohne Familienwohnheim) Steuerklasse III: bis 12.000 € (ohne Familienwohnheim) (Für alle Erbfälle gilt: Wird der Betrag überschritten, wird der darüber hinausgehend Erwerb in die Wertermittlung für die ErbSt einbezogen.) Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Steuersätze § 19 ErbStG Sieben Tarifstufen (gestaffelt nach den drei Steuerklassen und der Bereicherung des Erwerbers) führen zu folgenden Prozentsätzen: Steuerklasse I: bis einschl. 75 T€ 7 % bis 600 T€ 15 % steigend bis 30 % bis 300 T€ 11 % bis 6 Mio€ 19 % Steuerklasse II: bis einschl. 75 T€ bis 600 T€ steigend bis 15 % 25 % 43 % bis 300 T€ 20 % bis 6 Mio€ 30 % Steuerklasse III: bis einschl. 6 Mio€ darüber einheitlich 30 % 50 % Deutliche Anhebung der Tarife Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Ermittlung der Erbschaftssteuer Gesamter Vermögensanfall (Bestand und Wert des übertragenen Vermögens) abzgl. sachliche Steuerbefreiungen (z.B. Hausrat, PKW, Eigenheim) abzgl. Nachlassverbindlichkeiten (grds. auch Schulden, die im Zusammenhang mit Vermögenswerten stehen), mindestens aber Pauschbetrag für Erbfallkosten, nur einmal je Erbfall (z.B. angemessene Kosten für Bestattung, Grabmal und –pflege) = Wert des Reinnachlasses abzgl. persönliche Freibeträge (nach Steuerklassen, Versorgungsfreibetrag) abzgl. Zugewinnausgleich (geltend gemachter Zugewinn gilt nicht als Erwerb) = Steuerpflichtiger Erwerb X Steuersatz = Erbschaftsteuer Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater g Beispiel Erblasser hinterlässt zu Werten am Todestag (01.05.2014): § Grundstück in Berlin mit selbst bewohnten Einfamilienhaus (EFH); 180m2 Wohnfläche, Grundstückswert nach ErbStG: 450.000 € § PSD-RentenAuszahlPlan: 20.000 € § PSD-SparBrief: 12.000 € § Gold-Münzen: 3.000 € § Auto: 15.000 € § Hausrat: 50.000 € § ESt-Nachzahlung für 2012 beim Finanzamt: 2.000 € Fall a): Ehegatte ist Alleinerbe und wohnt im EFH; Sohn erbt nichts Fall b): Ehegatte ist verstorben; Sohn (45 Jahre) ist Alleinerbe hat ein Kind (19 Jahre); Alt. aa): Sohn lebt mit im EFH Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater bb): Sohn lebt in Potsdam Beispiel: Bewertung des Vermögens Fall a): Ehegatte ist Alleinerbe und wohnt im EFH, Sohn erbt nichts Vermögen Grundstück mit Einfamilienhaus PSD-RentenAuszahlPlan PSD-SparBrief bewegliche Gegenstände: Gold-Münzen 3.000 € Auto 15.000 € Summe bewegliche Gegenstände Hausrat Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater max. Bewertung Wert Freibetrag Ansatz 450.000 € 450.000 € 0€ 20.000 € 0 € 20.000 € 12.000 € 0 € 12.000 € 18.000 € 50.000 € 12.000 € 41.000 € 6.000 € 9.000 € Beispiel: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Berechnung der Vermögenswerte für Beispiel a) sowie b) zu aa) Wert Berechnung Vermögensgegenstände: abzüglich Nachlassverbindlichkeiten: ESt-Nachzahlung 2012 2.000,00 10.300,00 Erbfallkosten pauschal ohne Nachweis Summe Nachlassverbindlichkeiten: Wert des Reinnachlasses persönlicher Freibetrag z.B.Versorgungsfreibetrag/Zugewinnausgleich steuerpflichtiger Erwerb Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Ansatz 47.000 € -12.300 € 34.700 € -500.000 € -256.000 € 0€ Beispiel: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Fall b) zu Alt. aa): Sohn ist Alleinerbe hat ein Kind; wohnt mit im EFH Berechnung Vermögensgegenstände: abzüglich Nachlassverbindlichkeiten: ESt-Nachzahlung 2012 Erbfallkosten pauschal ohne Nachweis Summe Nachlassverbindlichkeiten: Wert des Reinnachlasses persönlicher Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb (St-Klasse I) Wert Ansatz 47.000 € 2.000,00 10.300,00 -12.300 € 34.700 € -400.000 € 0€ Aufgrund des Alters erhält der Sohn keinen persönlichen Versorgungsfreibetrag. Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Beispiel: Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs Fall b) zu Alt. bb): Sohn ist Alleinerbe hat ein Kind und lebt in Potsdam § Wert des Reinnachlasses von 34.700 € erhöht sich um Wert des EFH von 450.000 € auf 484.700 €. Da der persönliche Freibetrag 400.000 € beträgt, fällt ErbSt auf 84.700 € an: 11 % = 9.317 €. § Alternative: Der Wert des EFH soll 700.000 € betragen Wert des Reinnachlasses abzüglich persönlicher Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb (volle 100 €) Tarif 15 % § 734.700 € 400.000 € 334.700 € 50.205 € Gestaltungen: Vorschenkungen an Sohn zur Ausnutzung der Freibeträge, Vermächtnisse an Enkel (z.B. Guthaben, Münzen, Auto) mindern den Wert des Reinnachlasses Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Das bayerische Testament Mein Testament Mein Vermögen habe ich selbst genossen und nix verschenkt. (Auch eine Möglichkeit den Staat zu enterben) Norbert Ellermann - Rechtsanwalt und Steuerberater Grit Westermann Einladung Infoabend Vorsorge – mit Kinofilm „Honig im Kopf“ § Dienstag, 24. November § 18:00 Uhr § Urania Berlin Grit Westermann, Vorstand PSD Bank Berlin-Brandenburg Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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