Präsentation - Institut für Interdisziplinäre Restrukturierung

03.06.2015
Tendenzen und Perspektiven der
Rechtsprechung des BFH und der
Finanzgerichte 2014/2015 zum
Insolvenzsteuerrecht
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen
RA StB FAInsR FAHuGR FAStR
Institut für Interdisziplinäre
Restrukturierung e.V.
4. Juni 2015
18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Übersicht
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Einführung
Verfahrensrecht
Umsatzsteuer
Aufrechnung und Anfechtung
Informationsfreiheitsrecht
Literaturhinweise
Fazit und Ausblick
Diskussion
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Jens M. Schmittmann
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03.06.2015
Einführung
- Aktuelle Verwaltungsanweisungen
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BMF, Schreiben vom 31. Januar 2013 – IV A 3 – S 0062/08/1000715: Insolvenzrechtliche Regelungen im Anwendungserlass zur
Abgabenordnung
BMF, Schreiben vom 3. November 2014 – IV A 3 – S 0062/14/10008
DOK 2014/0880526: Änderung des Anwendungserlasses zur
Abgabenordnung
BMF, Schreiben vom 30. April 2014 – IV D 2 – S 7100/07/10037
DOK 2014/0332437: Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen bei
der Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren, ZIP 2014,
995 f.
BMF, Schreiben vom 20. Mai 2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05,
BStBl. 2015, ###: Anwendungsschreiben zu § 55 Abs. 4 InsO
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Einführung
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BMF, Schreiben vom 20. Mai 2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05,
BStBl. 2015, ###: Anwendungsschreiben zu § 55 Abs. 4 InsO
-
Verfahrensrechtliche Stellung des schwachen vorläufigen
Insolvenzverwalters
Umsatzsteuerverbindlichkeiten aufgrund ausgeführter Leistungen
und sonstiger Leistungen
-
+ Forderungseinzug durch schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl.
BFH, Urteil vom 24. September 2014 – V R 48/13)
+ Verwertung von Anlagevermögen durch schwachen vorläufigen
Insolvenzverwalter
+ Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen
+ Auswirkungen der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9. Dezember
2010 – V R 22/10): Aufteilung in mehrere Unternehmensteile
+ Vorsteuerrückforderung nach § 17 UStG
-
Steuerarten
Steuererstattungs- und -vergütungsansprüche
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Einführung
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BMF, Schreiben vom 20. Mai 2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05,
BStBl. 2015, ###: Anwendungsschreiben zu § 55 Abs. 4 InsO
- Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
+
+
+
+
-
Ertragsteuern werden ebenfalls zu Masseverbindlichkeiten
Veräußerung von Anlagevermögen
Aufdeckung von stillen Reserven
Verteilung des steuerlichen Jahresergebnisses
Säumniszuschläge
Vorsteuerkorrektur
Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten
Anfechtung
Anwendung
+ Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens
vom 17. Januar 2012
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Verfahrensrecht
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Es ist ernstlich zweifelhaft, inwieweit § 90 Abs. 1 InsO eine
Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen verbietet (in Bezug
auf § 55 Abs. 4 InsO)
-
Niedersächsisches FG , Urteil vom 7. August 2014 – 15 V 75/14, ZVI
2015, 72 ff. = ZInsO 2014, 2331 ff. (Beschwerde anhängig: BFH – VII
B 134/14)
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Verfahrensrecht
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Der Steuerpflichtige wird infolge der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden
Nachtragsverteilung handlungsunfähig, so daß der Treuhänder eine
Steuererklärung (mit-)unterschreiben muß.
-
FG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2014 – 8 K 3677/13 E, ZVI
2015, 149 ff. = ZInsO 2015, 323 f. = InsbürO 2015, 156 ff. mit Anm.
Henning = VIA 2015, 31 mit Anm. Schmittmann
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Verfahrensrecht
-
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits
während seiner Dauer begründete Steuererstattungsansprüche des
Insolvenzschuldners unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag,
falls mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre
Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist.
-
Der im Aufhebungsbeschluß des Insolvenzgerichts enthaltene
Vorbehalt für „evtl. Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt“ ist
hinreichend bestimmt. Dabei kann es sich nur um nach Aufhebung
des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner
Dauer insolvenzrechtlich begründete Steuererstattungsansprüche
des Schuldners handeln, die den Beteiligten bekannt sind, da sie
sich aus den Steuerakten ergeben.
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FG Köln, Urteil vom 6. August 2014 – 12 K 791/11, ZIP 2014, 2456
ff. (rechtskräftig)
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Verfahrensrecht
- Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich
erfolgten Körperschaftsteuerfestsetzung gem. § 164 Abs. 2
AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans,
der die vom Finanzamt angemeldete und im Prüfungstermin
vom Steuerpflichtigen nicht bestrittene
Körperschaftsteuerforderung erfaßt, nicht mehr zulässig.
- BFH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – I R 39/13, ZIP 2015, 141
ff. = NZI 2015, 292 ff. = EWiR 2015, 87 f. [Schmittmann]
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Änderung des Geschäftsjahrs
- Änderung des Geschäftsjahres durch den Insolvenzverwalter
- InsO § 155 Abs. 2
- Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens neu beginnenden
Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann geschehen
durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister,
aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das
Registergericht.
- BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP
2015, 88 ff. = NZI 2015, 168 ff. = NJW-RR 2015, 245 ff. = DB
2015, 239 f. mit Anm. Schmittmann
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Umsatzsteuer
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Der Berichtigungsanspruch für Entgelte aus den durch den insolventen
Unternehmer erbrachten Leistungen entsteht „mit“ und dabei eine Sekunde
vor der Insolvenzeröffnung. Es handelt sich sowohl bei dem Vorsteuerberichtigungsanspruch für bezogene Leistungen wie auch dem Steuerberichtigungsanspruch für erbrachte Leistungen um vor Verfahrenseröffnung
begründete Ansprüche, die bei der Forderungsanmeldung nach § 174 InsO
als Teil der Insolvenzforderung für das jeweilige Kalenderjahr zu
berücksichtigen sind (Bestätigung BFH, Urteil vom 24. November 2011 – V
R 13/11, BFHE 235, 137 ff. = BStBl. II 2012, 298 ff.).
Umsatzsteueransprüche aus nach Insolvenzeröffnung vereinnahmten
Entgelten sind als Masseverbindlichkeit einzuordnen, auch wenn sie aus vor
Insolvenzeröffnung erbrachten Entgelten resultieren (Bestätigung BFH, Urteil
vom 9. Dezember 2010 – V R 22/10, ZIP 2011, 2481 ff.)
Unionsrechtliche Fragen zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall stellen
sich diesbezüglich nicht.
- BFH, Beschluss vom 11. März 2014 – V B 61/13, ZIP 2014,
1237 ff. = ZInsO 2014, 1100 f.
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Umsatzsteuer
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Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den
vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Für
umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die
Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
abzustellen.
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Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit
allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug,
sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug für die Leistungen, die der
Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht oder bezogen hat, nach §
17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. Gleiches gilt für den Steuerbetrag und
den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die das Unternehmen danach bis zum
Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt oder bezieht.
- BFH, Urteil vom 24. September 2014 – V R 48/13, ZInsO
2014, 2589 ff. = ZIP 2014, 2451 ff. = EWiR 2015, 19 f.
[Schmittmann]
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Umsatzsteuer
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Eine zu erwartende Umsatzsteuererstattung an die Insolvenzmasse
wegen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich der festzusetzenden
Vergütung des Verwalters ist im Voraus bei der
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nur in der
Höhe zu berücksichtigen, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung
berechneten Vergütung ergibt.
-
Eine im Hinblick auf die Insolvenzverwaltervergütung erforderliche
Aufteilung der Vorsteuern für Leistungsbezüge, die einer
wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des
Schuldners dienen, richtet sich nach der Quote der betrieblichen
Insolvenzforderungen an den Gesamtverbindlichkeiten.
-
BGH, Beschluß vom 26. Februar 2015 – IX ZB 9/13, NZI 2015, 388 f.
mit Anm. Graeber = ZIP 2015, 996 f.
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Umsatzsteuer
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Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von
Verbindlichkeiten des - zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmens wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten
des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des
Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der
unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im
Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend
gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.
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BFH, Urteil vom 15. April 2015 – V R 44/14 (veröffentlicht am 3. Juni
2015)
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Einkommensteuer
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Masseverbindlichkeiten scheiden dabei nicht deshalb aus, weil die Einkünfte aus einer
Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht in die Insolvenzmasse geflossen sind.
Der Insolvenzverwalter kann den Schuldner nicht persönlich mit seinem
insolvenzfreien Vermögen verpflichten (BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013,
759, unter II.2.b). Letzteres wäre die Konsequenz, wäre die Einkommensteuer auf
Handlungen des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine
Masseverbindlichkeit seien.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind u.a. die Gewinnanteile den
Mitunternehmern zuzurechnen, die Personengesellschaft selbst ist nicht
einkommensteuerpflichtig. Sie ist kein Subjekt der Einkommensteuer, die
Gesellschafter sind Träger des Unternehmens und des Gesellschaftsvermögens,
denen die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Tätigkeit anteilig nach den vertraglichen
oder gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüsseln als originäre eigene Einkünfte
zugerechnet werden (vgl. nur Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15
EStG, Rz 450, m.w.N.).
BFH, Beschluß vom 18. Dezember 2014 – X B 89/14, ZIP 2015, 389
ff. = EWiR 2015, 157 f. [de Weerth] = NZI 2015, 427 ff. mit Anm.
Riewe
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Einkommensteuer
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Wird eine selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem
Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der
Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften
aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S.
des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl.
auch Senatsbeschluss vom 6. März 2014 VII S 47/13 (PKH),
BFH/NV 2014, 1013).
-
Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch auch
dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf
Vorauszahlungen beruht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet
worden sind, die zum freigegebenen Vermögen gehören.
-
BFH, Urteil vom 26. November 2014 – VII R 32/13, ZIP 2015, 532 f.
= EWiR 2015, 283 f. [Berger] = NZI 2015, 386 ff. mit Anm. de Weerth
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Einkommensteuer
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Masseverbindlichkeiten liegen hinsichtlich der
Einkommensteuerverbindlichkeiten vor, die sich aus "echten"
Gewinnen bzw. Überschüssen von Personengesellschaften bzw.
Gemeinschaften, die der Insolvenzmasse unmittelbar zu gute
kommen, ergeben. Dies betrifft sowohl die Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft, als auch den gegen eine Erbengemeinschaft
gerichteten Anspruch am Überschuss.
-
Der Zwangsverwalter hat nicht die Einkommensteuer der Mitglieder
einer Erbengemeinschaft nach § 34 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO zu
entrichten.
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BFH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – X R 12/12, ZIP 2015, ### =
EWiR 2015, ### f. [Schmittmann]
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Sanierungsgewinn
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Die Frage, wie ein Sanierungskonzept ausgestaltet sein muss, ergibt sich
unmittelbar aus dem sog. Sanierungserlass. Danach kann davon
ausgegangen werden, dass die Sanierungsbedürftigkeit und
Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des
Schulderlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegt, sofern ein
Sanierungsplan vorliegt (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 240). Der
Sanierungsplan muss sich folglich mit den dort genannten Voraussetzungen
für eine Steuerstundung bzw. einen -erlass - bezogen auf den jeweiligen
Sanierungsfall - auseinandersetzen und darlegen, dass die beabsichtigten
Maßnahmen, geeignet sind, ein Unternehmen oder einen
Unternehmensträger (juristische oder natürliche Person) vor dem
finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu
machen (BMF, BStBl I 2003, 240, I.1.) oder die Schulden zumindest aus
betrieblichen Gründen erlassen werden (BMF, BStBl I 2003, 240, I.2.).
-
BFH, Beschluss vom 24. März 2015 – X B 127/14
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Sanierungsgewinn
-
Eine Kommune kann einen auf sachliche Unbilligkeit nach § 227 AO
gestützten Antrag auf Erlaß der auf einem Sanierungsgewinn
beruhenden Gewerbesteuer ermessensfehlerfrei mit der Begründung
ablehnen, daß der Gesetzgeber mit Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG
a.F. eine Härte für den Steuerpflichtigen bewußt in Kauf genommen
habe.
-
Eine Bindung an den Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen
vom 27. März 2003 (IV A 6 – S 2140 – 8/03) besteht nicht.
-
VG Münster, Urteil vom 21. Mai 2014 – 9 K 1251/11, ZInsO 2014,
1817
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Sanierungsgewinn
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Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist
der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger
dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn nach den im konkreten
Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die
betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters
wirtschaftlich tragen sollte.
-
Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden
Verbindlichkeiten nicht tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag
dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der
Schulden von seiner Haftung entbunden wird.
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BFH, Urt. v. 22. Januar 2015 – IV R 38/10, ZIP 2015, 631 ff.
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Informationsfreiheit
- Ein Insolvenzverwalter hat gemäß IFG Nordrhein-Westfalen
Anspruch auf für eine Insolvenzanfechtung relevante
Auskunftserteilung gegen die Finanzverwaltung.
- Die Finanzverwaltung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter
auch verpflichtet, Mitteilungen über die Androhung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Erteilung von
Vollstreckungsaufträgen, Kenntnis von der
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, von dem
Insolvenzantrag und Zahlungen des Schuldners zu geben
sowie Jahreskontoauszüge zu übermitteln.
- VG Aachen, Urteil vom 12. Februar 2014 – 8 K 2198/12,
ZInsO 2014, 674 ff. = NZI 2014, 328 ff. mit Anm. Schmittmann
(bestätigt durch: VG Aachen, Urteil vom 19. März 2014 – 8 K
1816/13, ZInsO 2014, 1282 ff.)
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Informationsfreiheit
Ein Insolvenzverwalter hat gegen die Finanzverwaltung einen
Anspruch nach dem IFG NRW auf Akteneinsicht und
Auskunftserteilung, insbesondere hinsichtlich von auf das
Steuerkonto des Schuldners erbrachter Zahlungen.
VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2014 – 1 K 343/14,
Verbraucherinsolvenz aktuell 2014, 79 f. mit Anm.
Schmittmann
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Informationsfreiheit
Die ohne schwierige inhaltliche Prüfung durchgeführte
Erstellung eines Kontoauszuges mittels Abfrage aus
vorgehaltenen Datenbeständen durch das Finanzamt ist als
gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft zu bewerten.
VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8. Januar 2015 – 17 K 5214/13
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Literatur
Busch/Winkens/Büker, Insolvenzrecht und Steuern visuell, 2. Auflage,
Stuttgart, 2014
Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Auflage, Frankfurt am Main,
2010
Kahlert/Rühland, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Auflage,
Köln, 2011
Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, Herne, 2004
Roth, Insolvenz Steuerrecht, Köln, 2011,
Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Auflage,
Herne, 2014 [11. Auflage, 2015]
Ziegenhagen/Thieme, Besteuerung in Krise und Insolvenz, Stuttgart,
2010
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Literatur 2014
-
-
Horst, Sanierungsbedürftigkeit eines Einzelunternehmers nur bei Einbeziehung des
Privatvermögens, DB 2014, 1642 ff.;
Kahlert, Insolvenzrecht und Steuerrecht – Gemeinsam für ein wettbewerbsfähiges Insolvenzrecht,
ZIP 2014, 1101 ff.
Klink/Wüllrich, Die umsatzsteuerliche Organschaft – Gesellschaftsrechtliche Fallstricke bei der
organisatorischen Eingliederung, BB 2014, 1757 ff.
Klusmeier, Ist die Umsatzsteuer in der vorläufigen Eigenverwaltung keine Masseverbindlichkeit
i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO ?, ZInsO 2014, 488 ff.
Lenger/Gohlke, Sanierungsgewinn reloaded ?!, NZI 2014, 9 ff.
Lenger/Khanian, Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft in der vorläufigen
Eigenverwaltung, NZI 2014, 385 ff.
Marchal/Nobereit, Berichtigung von Rechnungen mit unrichtigem oder unberechtigtem
Umsatzsteuerausweis durch den Insolvenzverwalter – ein Mittel zur Mehrung der Insolvenzmasse,
ZInsO 2014, 2308 ff.;
Mertzbach, Die Behandlung der Sanierungskosten im Rahmen des sog. Sanierungserlasses, DStR
2014, 172 ff.
Onnuseit, Neues zum Insolvenzsteuerrecht vom Bundesfinanzhof, ZInsO 2014, 59 ff.
Onusseit, Umsatzsteuerrechtliche Folgen der Verwertung von Sicherungsgut, ZInsO 2014, 1461 ff.
Roth, Umsatzsteuer und Insolvenz, ZInsO 2014, 309 ff.
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Literatur 2014
-
Schmittmann, Besteuerung von Sanierungsgewinnen: Der BFH läßt Wirksamkeit des BMFSchreibens vom 27. März 2003 offen, StuB 2014, 227 f.
Schmittmann, Steuerrechtliche Folgen einer Insolvenzanfechtung, NZI 2014, 638 ff.;
Thiele, Das ESUG in der steuerlichen Beratung, Steuer-Consultant 2/2014, 15 ff.
Thiele, Probleme der Umsatzsteuer in der Regelinsolvenz und in der Eigenverwaltung, SteuerConsultant 5/2014, 14 ff.
Thiele, Steuerliche Folgen von Sanierungsschritten innerhalb und außerhalb der Insolvenz, Teil 1:
ZInsO 2014, 325 ff.; Teil 2: ZInsO 2014, 373 ff.
Uhländer/Steinbeck, Besteuerung von Unternehmen in der Insolvenz – ein aktueller
Gesamtüberblick, Teil I: Steuer & Studium 2014, 344 ff.; Teil II: Steuer & Studium 2014, 417 ff.
Wäger, Umsatzsteuer in der Insolvenz – Istbesteuerung und Einschränkung von § 55 Abs. 4 InsO
als Regelungsalternativen ?, ZInsO 2014, 1121 ff.
Wagner, Das Schicksal der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Konzerngesellschaften, BB 2014, 2583 ff.
Wipperfürth/Schmittmann, Vergnügungsteuer und § 55 Abs. 4 InsO: Ein (weiteres) privilegiertes
Fiskal-Vergnügen ?, InsbürO 2014, 22 ff.
Wipperfürth/Schmittmann, Die Gewerbesteuer in der Insolvenz, InsbürO 2014, 471 ff.
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Literatur 2015
-
Busch/Büker, Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 4 InsO – quo vadis ?, InsbürO 2015, 124 ff.
Erkis/Schneider, Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers, DStZ
2015, 167 ff.
Harder, Aufrechnung des Fiskus in der Insolvenz natürlicher Personen, NJW-Spezial 2015, 277 f.
Kahlert, Ein neuer Schöpfungsakt des V. BFH-Senats zur Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren und
seine Entschlüsselung, ZIP 2015, 11 ff.
Kahlert, Steuerbilanzielle Behandlung des Rangrücktritts nach dem Konzept des IX. Senats des
BGH, DStR 15, 734 ff.
Loose/Stehling, Rechtsänderung in § 184 AO, ZInsO 2015, 439 ff.
Schmidt, Rangrücktritt insolvenzrechtlich/Rangrücktritt steuerrechtlich – Aktueller Hinweis auf eine
„Bringschuld“ von Gesetzgebung und Rechtsprechung, DB 2015, 600 ff.
Schmittmann, Steuerliche Behandlung nicht insolvenzbefangener Einkünfte und Umsätze des
Schuldners, StuB 2015, 76 f.
Schmittmann, Besteuerung von Sanierungsgewinnen: Der BFH lässt neuerlich die Wirksamkeit
des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 offen, StuB 2015, 389 f.
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Referent
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann
-
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Rechtsanwalt Steuerberater
Lehrstuhl für Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre,
Wirtschafts- und Steuerrecht
FOM Hochschule für Oekonomie
und Management Essen
Sigsfeldstr. 5
45121 Essen
-
Alfredstr. 175
45131 Essen
-
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