NR. 1 im Mitteilungsblatt „Mittellandkurier“ 15. Januar 2016 Zweckvereinbarung zwischen der Einheitsgemeinde Barleben, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Franz-Ulrich Keindorff der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, vertreten durch den Verbandsgemeindebürgermeister Herrn Thomas Schmette der Einheitsgemeinde Niedere Börde, vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Erika Tholotowsky der Stadt Wolmirstedt, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Martin Stichnoth dem Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband, vertreten durch den Verbandsgeschäftsführer Herrn Jörg Meseberg zur Nutzung der gemeinsamen Zentralen Vergabestelle Gemäß den §§ 1 bis 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81) in der jeweils geltenden Fassung wird folgende Zweckvereinbarung getroffen. Präambel Die Vertragspartner sind als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu beschaffen. Für die Durchführung von Vergabeverfahren gibt es zwischenzeitlich umfangreiche Regelungen und eine genauso umfangreiche Rechtsprechung. Dadurch hat sich das Vergaberecht zu einer komplexen Rechtsmaterie entwickelt. Die Einrichtung einer Zentralen Vergabestelle im Wege des § 3 (2) GKG LSA soll es den Vertragspartnern ermöglichen, auch zukünftig rechtssichere Vergabeverfahren durchzuführen. Die gemeinsame Wahrnehmung vorgenannter Aufgaben durch die Zentrale Vergabestelle im Sinne des § 2 (3) GKG LSA resultiert aus der kommunalen Zusammenarbeit der Vertragspartner. §1 Bildung einer gemeinsamen Vergabestelle (1) Die Einheitsgemeinde Barleben, die Verbandsgemeinde Elbe-Heide, die Einheitsgemeinde Niedere Börde sowie der Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband übertragen der Stadt Wolmirstedt die Aufgabe der Abwicklung aller förmlichen Vergabeverfahren nach den Vorschriften der VOB/A bzw. VOB/A-EG, VOL/A bzw. VOL/A-EG und VOF zur Besorgung. (2) Die Vertragspartner schaffen eine Organisationseinheit, die „Zentrale Vergabestelle“, die bis auf weiteres bei der Stadt Wolmirstedt eingebunden ist. Sie handelt dabei stets im Namen des Vertragspartners, in seinem Auftrage sowie auf seine Rechnung. Die Stadt Wolmirstedt stellt dafür geeignete Räume und die erforderliche Sach- und Betriebsausstattung bereit. (3) Die Stadt Wolmirstedt wird die für die Zentrale Vergabestelle erforderlichen Fachkräfte vorhalten und sie umfassend schulen und fortbilden. Die Anzahl der einzusetzenden Personen ist letztendlich abhängig vom Umfang der durchzuführenden Vergaben. Zukünftig notwendig werdende Veränderungen sind im Rahmen einer Ausführungsvereinbarung zu regeln. Die Aufgabenwahrnehmung ist nicht an bestimmte Personen gebunden und gilt auch fort, wenn das Dienstverhältnis zu den bisherigen Bediensteten endet. (4) Die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Stellenanteile werden im Stellenplan der Stadt Wolmirstedt geführt. (5) Ansprechpartner für die Zentrale Vergabestelle ist die jeweilige mittelbewirtschaftende Stelle in deren Verantwortungsbereich Waren, Bau- und Dienstleistungen zu beschaffen sind. § 2 Aufgaben (1) Aufgabe der gemeinsamen Zentralen Vergabestelle ist die Durchführung aller förmlichen Vergabeverfahren nach VOB/A bzw. VOB/A-EG, VOL/A bzw. VOL/A-EG und VOF. In Einzelfällen werden nach Absprache zwischen dem Vertragspartner und der Zentralen Vergabestelle auch nichtförmliche Vergabeverfahren (freihändige Vergaben) durch die Zentrale Vergabestelle abgewickelt. Januar 2016 (2) Zum Aufgabenumfang gehören insbesondere: a) die Prüfung der vorgeschlagenen Vergabeart b) die Mitwirkung bei der Festlegung der Bieterauswahl bei nichtöffentlichen Vergabeverfahren/ Bietereignungsprüfung c)bei Bedarf Unterstützung/ Beratung bei der Erstellung der Vergabeunterlagen und der Leistungsverzeichnisse d) formale Prüfung der durch den Vertragspartner vorgelegten Ausschreibungsunterlagen e) Veröffentlichung der Ausschreibungen/ Versand der Angebotsaufforderungen f) Vervielfältigung und Versand der Verdingungsunterlagen bei konventionellem Vergabeverfahren g) die Klärung von Bieterfragen (Ansprechpartner für die Bieter im gesamten Vergabeverfahren) h) Sammlung und Aufbewahrung der eingehenden Angebote i) Durchführung der Submission/ Angebotseröffnung, Erstellung der Sitzungsniederschrift j) rechnerische und formale Prüfung der Angebote, ggf. ausgenommen Vergabeverfahren nach VOB/A bzw. VOB/A-EG, hier Prüfung durch beauftragtes Ingenieur-/ Planungsbüro k) Nachforderung fehlender Unterlagen beim Bieter l) Dokumentation des Ausschreibungsverfahrens gem. §§ 20 VOB/A, VOB/A-EG, VOL/A, VOL/A-EG m) Bieterabsageschreiben n) die Beratung und Information in Verfahrensfragen und bei Vergaberechtsänderungen o) das Vorhalten von Vergaberechtsvorschriften und Formularen und deren Aktualisierung (3) Dem Vertragspartner obliegen weiterhin folgende Aufgaben: a) Abstimmung des zeitlichen Ablaufs unter Berücksichtigung der Zuschlags-/ Binde- und Ausführungsfristen b) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen c) Erstellen der Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse d) Erteilung von fachlichen Auskünften an die Zentrale Vergabestelle bei Bieterfragen e) fachliche/ fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote f) Erstellung des Vergabevorschlages g) Erstellung von hausinternen Vergaberechtsvorschriften (Dienstanweisung/ Vergabeordnung) (4) Bei der Durchführung des Vergabeverfahrens finden die hausinternen Regelungen des Vertragspartners entsprechend Anwendung. (5) Die Durchführung der Vergaben erfolgt jeweils im Auftrag und im Namen des Vertragspartners, für den die Ausschreibung erledigt wird und auf seine Kosten. (6) Die Vertragspartner, für die die Ausschreibungen durchgeführt werden, setzen sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit der Zentralen Vergabestelle zwecks Planung und Durchführung in Verbindung und stellen alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen fristgerecht zur Verfügung. § 3 Kostenregelung (1) Die während eines Haushaltsjahres entstehenden Personal- und Sachkosten der Zentralen Vergabestelle werden von den Vertragspartnern anteilig wie folgt getragen: a) Als Grundbetrag überweisen die Einheitsgemeinde Barleben, die Verbandsgemeinde Elbe-Heide und die Einheitsgemeinde Niedere Börde die Erstattung der Mehraufwendungen entsprechend § 20 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (LVG LSA) an die Stadt Wolmirstedt. Der Anteil aller kommunalen Partner beträgt 80 %. Die übrigen 20 % übernimmt der Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband. b) Die verbleibenden Kosten werden zu je 50 % nach den bearbeiteten Auftragsvolumina (Ausschreibungsergebnis) und der Anzahl der erteilten Vergabeaufträge pro Haushaltsjahr von den Vertragspartnern anteilig erstattet. c) Ein entstehender Investitionsaufwand wird entsprechend Ziffer a) anteilig von den Vertragspartnern getragen. d) Die einmaligen und laufenden Kosten für den Einsatz eines Vergabemanagementsystems haben die Vertragspartner direkt an den Systemanbieter zu zahlen. (2) Die Abrechnung der Kosten eines Arbeitsplatzes richtet sich nach den KGSt-Pauschalsätzen. (3) Die Kosten werden von der Stadt Wolmirstedt im laufenden Kalenderjahr als halbjährige Vorauszahlungen erhoben. Die Endabrechnung erfolgt jeweils im darauf folgenden Jahr spätestens bis 30. Juni. (4) Nach dem ersten Jahr der Zweckvereinbarung erfolgt eine Evaluation. § 4 Mitwirkungspflichten (1) Die zuständigen Mitarbeiter der Vertragspartner unterstützen die Zentrale Vergabestelle mit allen Informationen und Unterlagen, die für die Durchführung des Vergabeverfahrens notwendig sind. (2) Antworten auf Bieterfragen, die die Zentrale Vergabestelle nicht selbst beantworten kann, sind der Zentralen Vergabestelle möglichst unverzüglich zuzuleiten. (3) Der Vertragspartner benennt einen zuständigen Ansprechpartner für die jeweilige Kooperation. § 5 Einsatz der e-Vergabe (1) Die Änderung der EU-Richtlinie RL 2014/24/EU ist bis zum 18.04.2016 in nationales Recht umzusetzen. Für Verga- Januar 2016 beverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte ergeben sich somit neue Anforderungen. Die Vertragspartner haben ab 18.04.2016 einen unentgeltlichen elektronischen Zugang zu den Vergabeunterlagen via Internet anzubieten. Weiterhin ist ab dem 18.04.2018 die elektronische Angebotsabgabe das Regelverfahren, für zentrale Beschaffungsstellen gilt diese Regelung schon ab 18.04.2017. (2) Die elektronische Abwicklung der Vergabeverfahren erhöht die Rechtssicherheit bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie auf der Bieterseite. Der Einsatz dieses Systems dient der Wettbewerbsförderung und Transparenz. Seitens der Vertragspartner soll deswegen möglichst auf einen Einsatz der e-Vergabe hingewirkt werden. § 6 Haftung Die Zentrale Vergabestelle nimmt bei der Durchführung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung Aufgaben für die Vertragspartner wahr. Die Vertragspartner haften für Schäden Dritter und tragen ihnen selbst entstehende Schäden in vollem Umfang. Dies gilt nicht für Schäden, die die Zentrale Vergabestelle fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. § 7 Laufzeit Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Dauer, mindestens für zwei Jahre abgeschlossen. § 8 Änderungen und Auflösung (1) Alle die Zweckvereinbarung betreffenden Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. (2) Diese Zweckvereinbarung kann nur schriftlich mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende eines Kalenderjahres von jedem der o. a. Vertragspartner gekündigt werden. In diesem Falle haben die zuständigen Organe der übrigen Vertragspartner binnen 2 Monaten darüber zu beschließen, ob sie die öffentlich-rechtliche Vereinbarung fortsetzen, ändern oder aufheben wollen. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 9 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommt, die die o. a. Vertragspartner mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. § 10 Schlussbestimmung Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung die männliche Sprachform verwendet. Mit den enthaltenen Begrifflichkeiten sind sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint. § 11 Inkrafttreten Diese Zweckvereinbarung tritt zum 01.02.2016 in Kraft. Januar 2016 Bebauungsplan Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den Weiden“ der Gemeinde Barleben / Ortschaft Meitzendorf Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) zum 15.11.1996 Der Gemeinderat der ehemals selbstständigen Gemeinde Meitzendorf hat in öffentlicher Sitzung am 03.09.1996 den Bebauungsplan Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den Weiden" - Meitzendorf nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) a.F. als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 25/96). Die Gemeinde hat geprüft, dass die Abwägung und die Satzung vom 03.09.1996 weiterhin vollinhaltlich bestehen. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan nichts entgegen. Der Bebauungsplan Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den Weiden" - Meitzendorf wird rückwirkend zum 15.11.1996 wegen der fehlenden Ausfertigung (formeller Fehler) in Kraft gesetzt. Der Planbereich stellt sich wie folgt dar: Maßgeblich ist der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung in der Fassung des Planentwurfes vom 05.05.1996 mit Änderungen vom 02.09.1996 (genehmigt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 09.10.1996). Der Bebauungsplan Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den Weiden" – Meitzendorf wurde am 01.12.2015 ausgefertigt und tritt mit der Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt der Gemeinde Barleben gemäß § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB rückwirkend zum 15.11.1996 in Kraft. Jedermann kann die Planzeichnung (Teil A und B) und die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den Weiden" – Meitzendorf dazu ab dem Tag der Bekanntmachung im Bau- und Ordnungsamt (Zimmer 0.06) der Gemeinde Barleben, Ernst-Thälmann-Straße 22, 39179 Barleben während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel an der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 unbeachtlich, wenn die Verletzung der zuvor benannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres , Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit erstmaliger Bekanntmachung vom 15.11.1996 (ausgehängt am 15.11.1996) schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll darzulegen. Auf den Ablauf der Jahresfrist für die Geltendmachung von Verletzungen der Verfahrens- und Formvor-schriften hinsichtlich dieser öffentlichen Bekanntmachung mit Rückwirkung wird hingewiesen. Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Barleben, 03.12.2015 Ve r a n s t a l t u n g e n / I n f o m a t i o n e n GEMEINDERAT BARLEBEN Gemeinderätin Müller für WWAZ abgewählt Viele Kommunen haben die Beiträge für Eltern zur Kinderbetreuung nach der Reform des Kinderförderungsgesetzes im August 2013 teils deutlich angehoben. Hintergründe sind unter anderem gestiegene Personalkosten und Mehrausgaben für Betriebskosten. Mit der Reform hat jedes Kind Anspruch auf einen Ganztagsplatz. Das Personal muss für jedes Kind eine umfangreiche Dokumentation über die Entwicklung anlegen. Zwar gibt das Land einen Zuschuss, die Kommunen kommen jedoch damit nicht aus. Ausgangspunkt für die Berechnungen des Landes sind Betreuungszeiten von 8 Stunden. Tatsächlich werden die meisten Kinder aber 10 Stunden in den Einrichtungen betreut. Viele Kommunen fordern daher, dass das Land hier nachbessern muss. Grafik: tz IMPRESSUM HERAUSGEBER AMTSBLATT Gemeinde Barleben Ernst-Thälmann-Straße 22 - 39179 Barleben Tel. 039203.565-0 · Fax 039203.565-2801 Verantwortlich im Sinne des Presserechts Bürgermeister Franz-Ulrich Keindorff REDAKTION Thomas Zaschke (tz), Peter Skubowius (psk) DRUCK Harzdruckerei Wernigerode, Auflage: 4600 Ein 10-Stunden-Krippenplatz kostet in der Gemeinde Barleben durchschnittlich 1.117,63 Euro. In einer Vierteilung kommen dafür das Land, der Landkreis, die Gemeinde und die Eltern auf. Die Gemeinde übernimmt mit 46 Prozent den größten Kostenanteil. 38 Prozent geben das Land und der Landkreis. Die Eltern werden mit 16 Prozent an den Gesamtkosten beteiligt. Der Gesetzgeber erlaubt es den Kommunen, die Eltern mit bis zu 50 Prozent an den Kosten, die nach Abzug der Land- und Landkreisanteile stehenbleiben, zu beteiligen. tz Am 17. Dezember trafen sich die Mitglieder des Gemeinderates zur letzten Sitzung des Jahres. Dabei wurde Jürgen Herrmann zum 1. Stellvertreter des Vorsitzenden des Gemeinderates gewählt. Abgewählt wurde Ramona Müller (FWG/Piraten) als stellvertretende Verbandsvertreterin der Gemeinde im WWAZ. Ihr wurde durch ihr Abstimmungsverhalten Täuschung des Gemeinderates vorgeworfen. Die Antragsteller aus den Fraktionen SPD, LUB und FDP kritisierten Müllers Verhalten bei der Abstimmung zu den Herstellungsbeiträgen II. Zu den Personalentscheidungen gehört die Bestellung von Heiko Doberan zum Stellvertreter des Leiters Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft. Beschlossen wurde auf der letzten Beratung des Jahres 2015 die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde. Ebenso die Neufassung der Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung der Gemeinde für Tageseinrichtungen bzw. Tagespflegestellen. Ohne Gegenstimmen wurde die Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze ab 1.1.2016 beschlossen. Damit wurde eine Maßnahme aus dem beschlossenen Haushaltskonsolidierungsprogramm durch die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer A auf 335 v.H. ab 2016 umgesetzt. Beschlossen wurden auch fünf Veränderungen der Bebauungspläne. Die betreffen das Wohngebiet Backhausbreite in Barleben, den Bereich „Ortskern-Nordwest“ in der Ortschaft Meitzendorf, das Wohngebiet „Helldamm Nord-Ost“ und den Bereich Alte Kirchstraße in der Ortschaft Barleben. Entlastet wurde der Leiter des Eigenbetriebes Wohnungswirtschaft zum 31.12.2012. Gleichzeitig wurde dem Wirtschaftsplan 2016 des Eigenbetriebes Wohnungswirtschaft zugestimmt. Gefasst wurden außerdem zwei Beschlüsse über den Verkauf von Grundstücken in den Ortschaften Meitzendorf und Barleben. psk Ve r a n s t a l t u n g e n / G e b u r t s t a g e Honeckers Leibwächter zu Gast im MGZ Veranstaltungen Breiteweg 147: Begegnungsstätte 19.01. Trauercafé (16.30 Uhr) 19.01. Foto-AG (16.00 Uhr) 28.01. Bingo (13.30 Uhr) Eine Diskussion über die Werte der christlichen Religion und des Islams beginnt am 21. Januar 2016 um 19.30 Uhr im Mehrgenerationenzentrum Barleben (Eintritt frei). Bernd Brückner wachte einst über das Leben von Erich Honecker. „An Honeckers Seite“ heißt sein Buch, in dem er tiefe Einblicke in das persönliche Leben des ehemaligen DDR-Staatschefs gibt. Am 29. Januar dieses Jahres ist Honeckers einstiger Leibwächter zu Gast im Barleber Mehrgenerationenzentrum. Die Veranstaltung im Gemeindesaal beginnt um 19.30 Uhr. Karten sind in der Begegnungsstätte des MGZ zum Preis von 12 Euro (Abendkasse 15 Euro) erhältlich. Schülerkarten kosten 6 Euro. GOTTESDIENSTE KIRCHSPIEL 20.01., 09.30 GD Sonnenhof 24.01., 11.00 Ebendorf: Gottesdienst zur Weihnacht 27.01., 10. 00 Andacht Haus Hoheneck KATHOLISCHE PFARREI ST. JOHANNES BOSCO MAGDEBURG Gottesdienste sonntags Barleben 09.00 Uhr hl. Messe St. Agnes (MD) 09.00 Uhr Hochamt Rothensee 17.00 Uhr samstags Vorabendmesse St. Mechthild 10.30 Uhr Hochamt St. Josef 10.30 Uhr Hochamt G L Ü C K W U N S C H D E N J U B I L A R E N I M M O N AT J A N U A R Ortschaft Ebendorf Hermann Glaser Christine Rieke Christa Schimka Hans-Joachim Schröter Manfred Scola Günther Ebert Helhe Köbe Margarete Frehe Dieter Lühr Erwin Carl Christa Braune Helmut Wandel Anna Stellter Brigitte Fellbrich Hans-Werner Mittmann Rolf Wirth Dr. Peter Blaser Helga Försterling Christina Frost Elisabet Liebig Karin Liedmann Anna Kreutzer Regina Malz Josef Schimka Christa Hoitling Heidemarie Zander Bernd Tangermann Antonia Schmisdt Elfriede Dietrich Wilfried Dobberkau Rosemarie Kannenberg Dr. Wilfried Paulat Alma Gebel zum 86. zum 71. zum 81. zum 73. zum 78. zum 86. zum 75. zum 102. zum 74. zum 78. zum 76. zum 82. zum 80. zum 73. zum 71. zum 72. zum 75. zum 81. zum 73. zum 83. zum 71. zum 80. zum 71. zum 83. zum 81. zum 72. zum 72. zum 82. zum 91. zum 73. zum 71. zum 72. zum 79. Ortschaft Barleben Irmentraut Gerdes Elisabeth Konstanzer Käthe Wenzel Irma Horstmann Elisabeth Schmidt Marlies Dohnert zum 72. zum 89. zum 77. zum 85. zum 77. zum 73. Vera Reuter Volker Spoer Heidemarie Heilemann Horst Hornung Renate Hohoff Martin Zachau Ruth Jakobs Jutta Richter Christel Engel Bärbel Jassen Ursula Prußeit Giesela Regener Ute Hidde Helmut Hintze Günter Bachler Alfred Erdmann Anni Jacob Karl-Heinz Woldeck Gernot Wähling Brigitte Klahn Ursula Söllner Fred Weißkopf Wolfgang Gonserowski Waltraud Harter Günter Jacob Gerhard Rentzsch Peter Sparelski Hans Berkling Josef Holzmann Gisbert Koch Herbert Schulz Edith Kytlic Christa Moritz Dieter Strobach Gisela Damm Bernd Peters Willi Schmidt Hildegard Schudrowicz Wolfgang Thiele Andreas Drähne Ingeborg Lochner Georg Denecke Gerda Holzmann Martha Lüder zum 77. zum 73. zum 71. zum 79. zum 78. zum 85. zum 76. zum 73. zum 74. zum 74. zum 73. zum 76. zum 73. zum 77. zum 75. zum 84. zum 85. zum 79. zum 72. zum 72. zum 83. zum 73. zum 74. zum 80. zum 74. zum 78. zum 72. zum 82. zum 93. zum 75. zum 75. zum 79. zum 76. zum 77. zum 76. zum 73. zum 87. zum 75. zum 82. zum 92. zum 78. zum 90. zum 91. zum 90. Dieter Schumacher Waltraud Bense Manfred Moers Annemarie Fabian Irmgard Kirmeß Günter Winkler Monika Schulze Heinz Brämer Edeltraud Hoffmann Ruth Kern Vera Klimmek Gertrud Schmidt Dieter Weber Rudolf Böning Merve Wrono August Kytlic Franz Pleil Walter Prautzsch Willy Pollex Gustav Schulz Doris Stübner Elisabeth Koch Ingeborg Lange Gerold Leschka Horst Schönfeld Waltraud Schumacher zum 79. zum 83. zum 78. zum 72. zum 73. zum 74. zum 71. zum 86. zum 77. zum 86. zum 84. zum 92. zum 72. zum 94. zum 74. zum 84. zum 71. zum 70. zum 89. zum 81. zum 74. zum 79. zum 85. zum 72. zum 85. zum 78. Ortschaft Meitzendorf Leo Maluck Lotte Schmidt Harri-Longin Schulz Giesela Rienecker Herbert Rienecker Lothar Berner Herbert Pullem Walter Witzorke Marianne Roehl Bärbel Kriege Werner Roehl Maria Spatzig Hans-Dieter Bergmann zum 71. zum 95. zum 83. zum 91. zum 91. zum 78. zum 71. zum 71. zum 72. zum 75. zum 75. zum 74. zum 76. Einwohnermeldeamt
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