Amtsblatt-MLK 1-2016_Layout 1

NR. 1 im Mitteilungsblatt „Mittellandkurier“
15. Januar 2016
Zweckvereinbarung
zwischen
der Einheitsgemeinde Barleben, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Franz-Ulrich Keindorff
der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, vertreten durch den Verbandsgemeindebürgermeister Herrn Thomas Schmette
der Einheitsgemeinde Niedere Börde, vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Erika Tholotowsky
der Stadt Wolmirstedt, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Martin Stichnoth
dem Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband, vertreten durch den Verbandsgeschäftsführer Herrn Jörg Meseberg
zur Nutzung der gemeinsamen Zentralen Vergabestelle
Gemäß den §§ 1 bis 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl.
LSA S. 81) in der jeweils geltenden Fassung wird folgende Zweckvereinbarung getroffen.
Präambel
Die Vertragspartner sind als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb
und im Wege transparenter Vergabeverfahren zu beschaffen. Für die Durchführung von Vergabeverfahren gibt es zwischenzeitlich umfangreiche Regelungen und eine genauso umfangreiche Rechtsprechung. Dadurch hat sich das Vergaberecht zu einer komplexen Rechtsmaterie entwickelt. Die Einrichtung einer Zentralen Vergabestelle im Wege des § 3
(2) GKG LSA soll es den Vertragspartnern ermöglichen, auch zukünftig rechtssichere Vergabeverfahren durchzuführen.
Die gemeinsame Wahrnehmung vorgenannter Aufgaben durch die Zentrale Vergabestelle im Sinne des § 2 (3) GKG LSA
resultiert aus der kommunalen Zusammenarbeit der Vertragspartner.
§1
Bildung einer gemeinsamen Vergabestelle
(1) Die Einheitsgemeinde Barleben, die Verbandsgemeinde Elbe-Heide, die Einheitsgemeinde Niedere Börde sowie der
Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband übertragen der Stadt Wolmirstedt die Aufgabe der Abwicklung aller
förmlichen Vergabeverfahren nach den Vorschriften der VOB/A bzw. VOB/A-EG, VOL/A bzw. VOL/A-EG und VOF zur Besorgung.
(2) Die Vertragspartner schaffen eine Organisationseinheit, die „Zentrale Vergabestelle“, die bis auf weiteres bei der
Stadt Wolmirstedt eingebunden ist. Sie handelt dabei stets im Namen des Vertragspartners, in seinem Auftrage sowie
auf seine Rechnung. Die Stadt Wolmirstedt stellt dafür geeignete Räume und die erforderliche Sach- und Betriebsausstattung bereit.
(3) Die Stadt Wolmirstedt wird die für die Zentrale Vergabestelle erforderlichen Fachkräfte vorhalten und sie umfassend
schulen und fortbilden. Die Anzahl der einzusetzenden Personen ist letztendlich abhängig vom Umfang der durchzuführenden Vergaben. Zukünftig notwendig werdende Veränderungen sind im Rahmen einer Ausführungsvereinbarung zu
regeln. Die Aufgabenwahrnehmung ist nicht an bestimmte Personen gebunden und gilt auch fort, wenn das Dienstverhältnis zu den bisherigen Bediensteten endet.
(4) Die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Stellenanteile werden im Stellenplan der Stadt Wolmirstedt geführt.
(5) Ansprechpartner für die Zentrale Vergabestelle ist die jeweilige mittelbewirtschaftende Stelle in deren Verantwortungsbereich Waren, Bau- und Dienstleistungen zu beschaffen sind.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der gemeinsamen Zentralen Vergabestelle ist die Durchführung aller förmlichen Vergabeverfahren nach
VOB/A bzw. VOB/A-EG, VOL/A bzw. VOL/A-EG und VOF. In Einzelfällen werden nach Absprache zwischen dem Vertragspartner und der Zentralen Vergabestelle auch nichtförmliche Vergabeverfahren (freihändige Vergaben) durch die Zentrale Vergabestelle abgewickelt.
Januar 2016
(2) Zum Aufgabenumfang gehören insbesondere:
a)
die Prüfung der vorgeschlagenen Vergabeart
b) die Mitwirkung bei der Festlegung der Bieterauswahl bei nichtöffentlichen Vergabeverfahren/ Bietereignungsprüfung
c)bei Bedarf Unterstützung/ Beratung bei der Erstellung der Vergabeunterlagen und der Leistungsverzeichnisse
d) formale Prüfung der durch den Vertragspartner vorgelegten Ausschreibungsunterlagen
e) Veröffentlichung der Ausschreibungen/ Versand der Angebotsaufforderungen
f) Vervielfältigung und Versand der Verdingungsunterlagen bei konventionellem Vergabeverfahren
g) die Klärung von Bieterfragen (Ansprechpartner für die Bieter im gesamten Vergabeverfahren)
h) Sammlung und Aufbewahrung der eingehenden Angebote
i) Durchführung der Submission/ Angebotseröffnung, Erstellung der Sitzungsniederschrift
j) rechnerische und formale Prüfung der Angebote, ggf. ausgenommen Vergabeverfahren nach VOB/A bzw.
VOB/A-EG, hier Prüfung durch beauftragtes Ingenieur-/ Planungsbüro
k) Nachforderung fehlender Unterlagen beim Bieter
l) Dokumentation des Ausschreibungsverfahrens gem. §§ 20 VOB/A, VOB/A-EG, VOL/A, VOL/A-EG
m) Bieterabsageschreiben
n) die Beratung und Information in Verfahrensfragen und bei Vergaberechtsänderungen
o) das Vorhalten von Vergaberechtsvorschriften und Formularen und deren Aktualisierung
(3) Dem Vertragspartner obliegen weiterhin folgende Aufgaben:
a) Abstimmung des zeitlichen Ablaufs unter Berücksichtigung der Zuschlags-/ Binde- und Ausführungsfristen
b) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
c) Erstellen der Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse
d) Erteilung von fachlichen Auskünften an die Zentrale Vergabestelle bei Bieterfragen
e) fachliche/ fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote
f) Erstellung des Vergabevorschlages
g) Erstellung von hausinternen Vergaberechtsvorschriften (Dienstanweisung/ Vergabeordnung)
(4) Bei der Durchführung des Vergabeverfahrens finden die hausinternen Regelungen des Vertragspartners entsprechend Anwendung.
(5) Die Durchführung der Vergaben erfolgt jeweils im Auftrag und im Namen des Vertragspartners, für den die Ausschreibung erledigt wird und auf seine Kosten.
(6) Die Vertragspartner, für die die Ausschreibungen durchgeführt werden, setzen sich rechtzeitig vor der Ausschreibung mit der Zentralen Vergabestelle zwecks Planung und Durchführung in Verbindung und stellen alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen fristgerecht zur Verfügung.
§ 3 Kostenregelung
(1) Die während eines Haushaltsjahres entstehenden Personal- und Sachkosten der Zentralen Vergabestelle werden
von den Vertragspartnern anteilig wie folgt getragen:
a) Als Grundbetrag überweisen die Einheitsgemeinde Barleben, die Verbandsgemeinde Elbe-Heide und die Einheitsgemeinde Niedere Börde die Erstattung der Mehraufwendungen entsprechend § 20 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (LVG LSA) an die Stadt Wolmirstedt. Der Anteil aller kommunalen Partner beträgt
80 %. Die übrigen 20 % übernimmt der Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband.
b) Die verbleibenden Kosten werden zu je 50 % nach den bearbeiteten Auftragsvolumina (Ausschreibungsergebnis)
und der Anzahl der erteilten Vergabeaufträge pro Haushaltsjahr von den Vertragspartnern anteilig erstattet.
c) Ein entstehender Investitionsaufwand wird entsprechend Ziffer a) anteilig von den Vertragspartnern getragen.
d) Die einmaligen und laufenden Kosten für den Einsatz eines Vergabemanagementsystems haben die Vertragspartner direkt an den Systemanbieter zu zahlen.
(2) Die Abrechnung der Kosten eines Arbeitsplatzes richtet sich nach den KGSt-Pauschalsätzen.
(3) Die Kosten werden von der Stadt Wolmirstedt im laufenden Kalenderjahr als halbjährige Vorauszahlungen erhoben.
Die Endabrechnung erfolgt jeweils im darauf folgenden Jahr spätestens bis 30. Juni.
(4) Nach dem ersten Jahr der Zweckvereinbarung erfolgt eine Evaluation.
§ 4 Mitwirkungspflichten
(1) Die zuständigen Mitarbeiter der Vertragspartner unterstützen die Zentrale Vergabestelle mit allen Informationen
und Unterlagen, die für die Durchführung des Vergabeverfahrens notwendig sind.
(2) Antworten auf Bieterfragen, die die Zentrale Vergabestelle nicht selbst beantworten kann, sind der Zentralen Vergabestelle möglichst unverzüglich zuzuleiten.
(3) Der Vertragspartner benennt einen zuständigen Ansprechpartner für die jeweilige Kooperation.
§ 5 Einsatz der e-Vergabe
(1) Die Änderung der EU-Richtlinie RL 2014/24/EU ist bis zum 18.04.2016 in nationales Recht umzusetzen. Für Verga-
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beverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte ergeben sich somit neue Anforderungen. Die Vertragspartner haben ab
18.04.2016 einen unentgeltlichen elektronischen Zugang zu den Vergabeunterlagen via Internet anzubieten. Weiterhin
ist ab dem 18.04.2018 die elektronische Angebotsabgabe das Regelverfahren, für zentrale Beschaffungsstellen gilt diese Regelung schon ab 18.04.2017.
(2) Die elektronische Abwicklung der Vergabeverfahren erhöht die Rechtssicherheit bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie auf der Bieterseite. Der Einsatz dieses Systems dient der Wettbewerbsförderung und Transparenz. Seitens der Vertragspartner soll deswegen möglichst auf einen Einsatz der e-Vergabe hingewirkt werden.
§ 6 Haftung
Die Zentrale Vergabestelle nimmt bei der Durchführung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung Aufgaben für die Vertragspartner wahr. Die Vertragspartner haften für Schäden Dritter und tragen ihnen selbst entstehende Schäden in vollem Umfang. Dies gilt nicht für Schäden, die die Zentrale Vergabestelle fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 7 Laufzeit
Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Dauer, mindestens für zwei Jahre abgeschlossen.
§ 8 Änderungen und Auflösung
(1) Alle die Zweckvereinbarung betreffenden Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
(2) Diese Zweckvereinbarung kann nur schriftlich mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende eines Kalenderjahres
von jedem der o. a. Vertragspartner gekündigt werden. In diesem Falle haben die zuständigen Organe der übrigen Vertragspartner binnen 2 Monaten darüber zu beschließen, ob sie die öffentlich-rechtliche Vereinbarung fortsetzen, ändern
oder aufheben wollen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im
Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommt, die die o. a. Vertragspartner mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
§ 10 Schlussbestimmung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung die männliche Sprachform verwendet. Mit den enthaltenen Begrifflichkeiten sind sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Zweckvereinbarung tritt zum 01.02.2016 in Kraft.
Januar 2016
Bebauungsplan Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den Weiden“ der Gemeinde Barleben / Ortschaft Meitzendorf
Rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplanes nach § 214 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) zum 15.11.1996
Der Gemeinderat der ehemals selbstständigen Gemeinde
Meitzendorf hat in öffentlicher Sitzung am 03.09.1996 den
Bebauungsplan Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den Weiden" - Meitzendorf nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) a.F.
als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. 25/96).
Die Gemeinde hat geprüft, dass die Abwägung und die
Satzung vom 03.09.1996 weiterhin vollinhaltlich bestehen. Nach heutiger Rechtslage steht dem Bebauungsplan
nichts entgegen. Der Bebauungsplan Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den Weiden" - Meitzendorf wird rückwirkend
zum 15.11.1996 wegen der fehlenden Ausfertigung (formeller Fehler) in Kraft gesetzt.
Der Planbereich stellt sich wie folgt dar:
Maßgeblich ist der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung in der Fassung des Planentwurfes
vom 05.05.1996 mit Änderungen vom 02.09.1996 (genehmigt durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 09.10.1996).
Der Bebauungsplan Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den
Weiden" – Meitzendorf wurde am 01.12.2015 ausgefertigt
und tritt mit der Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt der Gemeinde Barleben gemäß § 214 Abs. 4
BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB rückwirkend zum
15.11.1996 in Kraft.
Jedermann kann die Planzeichnung (Teil A und B) und die
Begründung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Wohngebiet „Unter den Weiden" – Meitzendorf dazu ab dem Tag
der Bekanntmachung im Bau- und Ordnungsamt (Zimmer
0.06) der Gemeinde Barleben, Ernst-Thälmann-Straße 22,
39179 Barleben während der Dienstzeiten einsehen und
über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB
über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu
beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BauGB
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
Mängel an der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1
und 2 unbeachtlich, wenn die Verletzung der zuvor benannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb
eines Jahres , Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von
sieben Jahren seit erstmaliger Bekanntmachung vom
15.11.1996 (ausgehängt am 15.11.1996) schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei
der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll darzulegen. Auf den
Ablauf der Jahresfrist für die Geltendmachung von Verletzungen der Verfahrens- und Formvor-schriften hinsichtlich
dieser öffentlichen Bekanntmachung mit Rückwirkung
wird hingewiesen.
Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung gegen diesen Bebauungsplan ist unzulässig,
wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen
geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat,
aber hätte geltend machen können.
Barleben, 03.12.2015
Ve r a n s t a l t u n g e n / I n f o m a t i o n e n
GEMEINDERAT BARLEBEN
Gemeinderätin Müller
für WWAZ abgewählt
Viele Kommunen haben die Beiträge für Eltern zur Kinderbetreuung nach der
Reform des Kinderförderungsgesetzes im August 2013 teils deutlich angehoben. Hintergründe sind unter anderem gestiegene Personalkosten und Mehrausgaben für Betriebskosten. Mit der Reform hat jedes Kind Anspruch auf einen Ganztagsplatz. Das Personal muss für jedes Kind eine umfangreiche Dokumentation über die Entwicklung anlegen. Zwar gibt das Land einen Zuschuss,
die Kommunen kommen jedoch damit nicht aus. Ausgangspunkt für die Berechnungen des Landes sind Betreuungszeiten von 8 Stunden. Tatsächlich
werden die meisten Kinder aber 10 Stunden in den Einrichtungen betreut. Viele Kommunen fordern daher, dass das Land hier nachbessern muss.
Grafik: tz
IMPRESSUM
HERAUSGEBER AMTSBLATT
Gemeinde Barleben
Ernst-Thälmann-Straße 22 - 39179 Barleben
Tel. 039203.565-0 · Fax 039203.565-2801
Verantwortlich im Sinne des Presserechts
Bürgermeister Franz-Ulrich Keindorff
REDAKTION
Thomas Zaschke (tz), Peter Skubowius (psk)
DRUCK
Harzdruckerei Wernigerode, Auflage: 4600
Ein 10-Stunden-Krippenplatz kostet in
der Gemeinde Barleben durchschnittlich 1.117,63 Euro. In einer Vierteilung kommen dafür das Land, der
Landkreis, die Gemeinde und die Eltern auf. Die Gemeinde übernimmt
mit 46 Prozent den größten Kostenanteil. 38 Prozent geben das Land und
der Landkreis. Die Eltern werden mit
16 Prozent an den Gesamtkosten beteiligt. Der Gesetzgeber erlaubt es
den Kommunen, die Eltern mit bis zu
50 Prozent an den Kosten, die nach
Abzug der Land- und Landkreisanteile
stehenbleiben, zu beteiligen.
tz
Am 17. Dezember trafen sich die
Mitglieder des Gemeinderates zur
letzten Sitzung des Jahres. Dabei
wurde Jürgen Herrmann zum 1.
Stellvertreter des Vorsitzenden des
Gemeinderates gewählt. Abgewählt
wurde Ramona Müller (FWG/Piraten) als stellvertretende Verbandsvertreterin
der
Gemeinde
im
WWAZ. Ihr wurde durch ihr Abstimmungsverhalten Täuschung des Gemeinderates vorgeworfen. Die Antragsteller aus den Fraktionen SPD,
LUB und FDP kritisierten Müllers
Verhalten bei der Abstimmung zu
den Herstellungsbeiträgen II.
Zu den Personalentscheidungen gehört die Bestellung von Heiko Doberan zum Stellvertreter des Leiters
Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft.
Beschlossen wurde auf der letzten
Beratung des Jahres 2015 die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde. Ebenso die
Neufassung der Benutzungs- und
Kostenbeitragssatzung der Gemeinde für Tageseinrichtungen bzw. Tagespflegestellen.
Ohne Gegenstimmen wurde die
Satzung über die Festsetzung der
Realsteuer-Hebesätze ab 1.1.2016
beschlossen. Damit wurde eine
Maßnahme aus dem beschlossenen
Haushaltskonsolidierungsprogramm
durch die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer A auf 335
v.H. ab 2016 umgesetzt.
Beschlossen wurden auch fünf Veränderungen der Bebauungspläne.
Die betreffen
das Wohngebiet
Backhausbreite in Barleben, den
Bereich „Ortskern-Nordwest“ in der
Ortschaft Meitzendorf, das Wohngebiet „Helldamm Nord-Ost“ und den
Bereich Alte Kirchstraße in der Ortschaft Barleben.
Entlastet wurde der Leiter des Eigenbetriebes Wohnungswirtschaft
zum 31.12.2012. Gleichzeitig wurde dem Wirtschaftsplan 2016 des
Eigenbetriebes Wohnungswirtschaft
zugestimmt.
Gefasst wurden außerdem zwei Beschlüsse über den Verkauf von
Grundstücken in den Ortschaften
Meitzendorf und Barleben.
psk
Ve r a n s t a l t u n g e n / G e b u r t s t a g e
Honeckers Leibwächter
zu Gast im MGZ
Veranstaltungen
Breiteweg 147:
Begegnungsstätte
19.01. Trauercafé (16.30 Uhr)
19.01. Foto-AG (16.00 Uhr)
28.01. Bingo (13.30 Uhr)
Eine Diskussion über die Werte
der christlichen Religion und des
Islams beginnt am 21. Januar 2016
um 19.30 Uhr im Mehrgenerationenzentrum Barleben (Eintritt frei).
Bernd Brückner wachte einst über das
Leben von Erich Honecker. „An Honeckers Seite“ heißt sein Buch, in dem er
tiefe Einblicke in das persönliche Leben
des ehemaligen DDR-Staatschefs gibt.
Am 29. Januar dieses Jahres ist Honeckers einstiger Leibwächter zu Gast im
Barleber
Mehrgenerationenzentrum.
Die Veranstaltung im Gemeindesaal
beginnt um 19.30 Uhr. Karten sind in
der Begegnungsstätte des MGZ zum
Preis von 12 Euro (Abendkasse 15
Euro) erhältlich. Schülerkarten kosten
6 Euro.
GOTTESDIENSTE KIRCHSPIEL
20.01., 09.30 GD Sonnenhof
24.01., 11.00 Ebendorf: Gottesdienst
zur Weihnacht
27.01., 10. 00 Andacht Haus Hoheneck
KATHOLISCHE PFARREI ST. JOHANNES BOSCO MAGDEBURG
Gottesdienste sonntags
Barleben
09.00 Uhr hl. Messe
St. Agnes (MD) 09.00 Uhr Hochamt
Rothensee
17.00 Uhr samstags
Vorabendmesse
St. Mechthild 10.30 Uhr Hochamt
St. Josef
10.30 Uhr Hochamt
G L Ü C K W U N S C H D E N J U B I L A R E N I M M O N AT J A N U A R
Ortschaft Ebendorf
Hermann Glaser
Christine Rieke
Christa Schimka
Hans-Joachim Schröter
Manfred Scola
Günther Ebert
Helhe Köbe
Margarete Frehe
Dieter Lühr
Erwin Carl
Christa Braune
Helmut Wandel
Anna Stellter
Brigitte Fellbrich
Hans-Werner Mittmann
Rolf Wirth
Dr. Peter Blaser
Helga Försterling
Christina Frost
Elisabet Liebig
Karin Liedmann
Anna Kreutzer
Regina Malz
Josef Schimka
Christa Hoitling
Heidemarie Zander
Bernd Tangermann
Antonia Schmisdt
Elfriede Dietrich
Wilfried Dobberkau
Rosemarie Kannenberg
Dr. Wilfried Paulat
Alma Gebel
zum 86.
zum 71.
zum 81.
zum 73.
zum 78.
zum 86.
zum 75.
zum 102.
zum 74.
zum 78.
zum 76.
zum 82.
zum 80.
zum 73.
zum 71.
zum 72.
zum 75.
zum 81.
zum 73.
zum 83.
zum 71.
zum 80.
zum 71.
zum 83.
zum 81.
zum 72.
zum 72.
zum 82.
zum 91.
zum 73.
zum 71.
zum 72.
zum 79.
Ortschaft Barleben
Irmentraut Gerdes
Elisabeth Konstanzer
Käthe Wenzel
Irma Horstmann
Elisabeth Schmidt
Marlies Dohnert
zum 72.
zum 89.
zum 77.
zum 85.
zum 77.
zum 73.
Vera Reuter
Volker Spoer
Heidemarie Heilemann
Horst Hornung
Renate Hohoff
Martin Zachau
Ruth Jakobs
Jutta Richter
Christel Engel
Bärbel Jassen
Ursula Prußeit
Giesela Regener
Ute Hidde
Helmut Hintze
Günter Bachler
Alfred Erdmann
Anni Jacob
Karl-Heinz Woldeck
Gernot Wähling
Brigitte Klahn
Ursula Söllner
Fred Weißkopf
Wolfgang Gonserowski
Waltraud Harter
Günter Jacob
Gerhard Rentzsch
Peter Sparelski
Hans Berkling
Josef Holzmann
Gisbert Koch
Herbert Schulz
Edith Kytlic
Christa Moritz
Dieter Strobach
Gisela Damm
Bernd Peters
Willi Schmidt
Hildegard Schudrowicz
Wolfgang Thiele
Andreas Drähne
Ingeborg Lochner
Georg Denecke
Gerda Holzmann
Martha Lüder
zum 77.
zum 73.
zum 71.
zum 79.
zum 78.
zum 85.
zum 76.
zum 73.
zum 74.
zum 74.
zum 73.
zum 76.
zum 73.
zum 77.
zum 75.
zum 84.
zum 85.
zum 79.
zum 72.
zum 72.
zum 83.
zum 73.
zum 74.
zum 80.
zum 74.
zum 78.
zum 72.
zum 82.
zum 93.
zum 75.
zum 75.
zum 79.
zum 76.
zum 77.
zum 76.
zum 73.
zum 87.
zum 75.
zum 82.
zum 92.
zum 78.
zum 90.
zum 91.
zum 90.
Dieter Schumacher
Waltraud Bense
Manfred Moers
Annemarie Fabian
Irmgard Kirmeß
Günter Winkler
Monika Schulze
Heinz Brämer
Edeltraud Hoffmann
Ruth Kern
Vera Klimmek
Gertrud Schmidt
Dieter Weber
Rudolf Böning
Merve Wrono
August Kytlic
Franz Pleil
Walter Prautzsch
Willy Pollex
Gustav Schulz
Doris Stübner
Elisabeth Koch
Ingeborg Lange
Gerold Leschka
Horst Schönfeld
Waltraud Schumacher
zum 79.
zum 83.
zum 78.
zum 72.
zum 73.
zum 74.
zum 71.
zum 86.
zum 77.
zum 86.
zum 84.
zum 92.
zum 72.
zum 94.
zum 74.
zum 84.
zum 71.
zum 70.
zum 89.
zum 81.
zum 74.
zum 79.
zum 85.
zum 72.
zum 85.
zum 78.
Ortschaft Meitzendorf
Leo Maluck
Lotte Schmidt
Harri-Longin Schulz
Giesela Rienecker
Herbert Rienecker
Lothar Berner
Herbert Pullem
Walter Witzorke
Marianne Roehl
Bärbel Kriege
Werner Roehl
Maria Spatzig
Hans-Dieter Bergmann
zum 71.
zum 95.
zum 83.
zum 91.
zum 91.
zum 78.
zum 71.
zum 71.
zum 72.
zum 75.
zum 75.
zum 74.
zum 76.
Einwohnermeldeamt