2. Vergabekammer des Bundes VK 2 - 7/15 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren der […] - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: […], […], gegen […], - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: […], wegen des Abschlusses wirkstoffbezogener Rahmenrabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V ([…]) ([…]) hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim Bundeskartellamt Dr. Herlemann, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsdirektor Zeise und die ehrenamtliche Beisitzerin Mundt auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2015 am 16. März 2015 beschlossen: -21. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im laufenden Vergabeverfahren einen Zuschlag im streitgegenständlichen […] zu erteilen. Ihr wird aufgegeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen, diese in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kammer zu überarbeiten und den Interessenten am Auftrag auf dieser Grundlage Gelegenheit zur erneuten Angebotsabgabe zu geben. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen). 3. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin. 4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig. Soweit die Antragstellerin eine zweite Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Nachprüfungsverfahren beauftragt hat, war dies nicht notwendig. Gründe: I. 1. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im Supplement zum Amtsblatt der EU vom […] den Abschluss wirkstoffbezogener Rahmenrabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V ([…]) europaweit im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung ist in […] sollen gemäß Ziffer II.1.4 der Bekanntmachung drei Rahmenvertragspartner den Zuschlag erhalten. Die Antragstellerin (ASt) vertreibt das Original-Präparat […]. Dieses ist zugelassen zur Behandlung von Erwachsenen mit […]. Neben der ASt haben seit November 2014 Generika-Hersteller Zulassungen für […] Arzneimittel erhalten, da der Unterlagenschutz für […] grundsätzlich abgelaufen ist. Die Indikation „[…]“ ist allerdings weiterhin durch das Patent […] geschützt. Inhaberin dieses Patents ist die […]. Diese hat der ASt die Nutzung des Patents für den Vertrieb von […] in Deutschland gestattet. Für die Angebotskalkulation hat die Ag den Bietern die im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 abgegebenen Einzeldosen der […] Präparate in der Anlage „Angebotstabelle in elektronischer Form, Angebotsblatt […]“ zur Verfügung gestellt. Es -3wird dabei nicht zwischen patentgeschützten und nicht patentgeschützten Indikationsbereichen unterschieden. Alleiniges Zuschlagskriterium ist gemäß Ziffer I.10 der Vergabeunterlagen zu „100 % (…) die maximale Ersparnis über das jeweilige Fachlos gemäß Anlage: „Angebotstabelle in elektronischer Form. Die Berechnung der maximalen Ersparnis erfolgt nach folgender Berechnungsformel: Summe der je Packungsgrößenkennzeichnung (…) erzielbaren Einsparung (…) pro Los. Dabei gilt: Rabattierter Umsatz (…) = Anzahl abgegebener abgeteilter Einzeldosen multipliziert mit Rabatt-ApU.“ Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Januar 2015 rügte die ASt gegenüber der Ag, dass sie durch die Ausschreibungskonzeption in ihren Rechten verletzt werde. Allein sie sei in der Lage, eine rechtskonforme Vertragsdurchführung zu gewährleisten. Mit der Ausschreibung ermögliche die Ag die Verletzung einer patentgeschützten Wettbewerbsposition der ASt, sie impliziere durch ihr Mengengerüst ein falsches Auftragsvolumen und ignoriere die mangelnde (rechtliche) Leistungsfähigkeit der Generika-Hersteller. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 erklärte die Ag, der Rüge nicht abhelfen zu wollen. Sie lehnte eine weitere Aufschlüsselung der Abgabemengen in die verschiedenen Indikationsbereiche ab. Die Ausschreibung richte sich an markterfahrene Bieter, denen die allgemein verfügbaren Verordnungszahlen und deren Aufteilung in die verschiedenen Indikationen bekannt seien. Der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V sehe vor, dass für den Austausch auf Apothekenebene die Übereinstimmung in einem einzigen Anwendungsgebiet ausreichend sei. Patentrechtliche Hintergründe seien daher ohne Belang. Wenn der Arzt die Abgabe eines Generikums ermögliche, sei davon auszugehen, dass er dies bewusst tue. Dann sei in der Folge der Generikahersteller auch berechtigt, das Arzneimittel zu liefern. Am 4. Februar 2015 bat ein Bieter per Email um die Beantwortung folgender Fragen: „1. Sie schreiben in […] aus. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Indikation „Behandlung von Erwachsenen mit […]“ noch patentgeschützt ist. Wir -4bitten Sie zu bestätigen, dass diese patentgeschützte Indikation nicht Gegenstand dieser Ausschreibung ist. 2. Ist es richtig, dass die abgegebenen Einzeldosen laut Angebotstabelle bei […] alle Indikationen umfassen?“ 004_Anlage Die diesbezüglichen Antworten der Ag lauten wie folgt: „Frage 22: Wir verweisen auf Ziff. I.2.2 der Vergabeunterlagen nach der sich die jeweils ausgeschriebenen Packungsgrößen, Wirkstoffstärken und Darreichungsformen aus den elektronischen Angebotstabellen für jedes Los ergeben. Diese stellen den Beschaffungsbedarf dar. Frage 23: Die Zahlen beziehen sich auf alle in der Vergangenheit zu den ausschreibungsgegenständlichen Arzneimitteln abgegebenen Einzeldosen.” 2. Die ASt stellte mit am 9. Februar 2015 bei der Vergabekammer des Bundes eingegangenem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Nachprüfung. Diesen Antrag übermittelte die Vergabekammer der Ag am selben Tag. a) Die ASt trägt vor, dass die Ag sie durch Ihre Ausschreibungskonzeption in ihren Rechten verletze. Die fehlende Berücksichtigung des zugunsten der ASt patentgeschützten Indikationsbereiches „[…]“ in der Ausschreibung werde im Fall der Zuschlagserteilung zwangsläufig zu Patentverletzungen führen. Denn der Apotheker könne bei einer Verordnung von […] nicht erkennen, aufgrund welcher Indikation die Verordnung vom Arzt erfolgt sei. Er werde daher eine Substitution mit dem aus der Apothekensoftware ersichtlichen vertragsgegenständlichen Generikum des Rabattvertragspartners vornehmen, ohne die patentrechtliche Situation berücksichtigen zu können. Die Ag nehme billigend in Kauf, dass eine Substitution nicht nur in den austauschbaren Indikationsbereichen erfolgen werde, sondern auch in dem zugunsten der ASt geschützten Bereich. Diese Vorgehensweise verletze den Wettbewerbs- sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Ag den GenerikaHerstellern durch die faktische Beseitigung des Patentschutzes einen unzulässigen -5Wettbewerbsvorteil verschaffe. Die Ausschreibung der Ag gewährleiste nicht, dass bei der späteren Vertragsdurchführung eine patentrechtswahrende Verordnung seitens der Ärzte erfolgen werde. Im Gegenteil fördere sie Verletzungshandlungen seitens der Ärzte. Denn der Arzt begehe eine Patentverletzung, wenn er zur Behandlung […] eine Substitution zulasse und nicht ausdrücklich […] verordne. Die ASt könne nach erfolgter Substitution ihres Original-Präparats kaum eine Patentverletzung der Ärzte oder Apotheker nachweisen oder gar verfolgen, weil die Indikation aus der Verordnung nicht ersichtlich sei. Daher müsse dieser Situation bereits durch das Ausschreibungsdesign begegnet werden. Im Idealfall dadurch, dass die Ag die patentgeschützte Indikation aus dem Beschaffungsbedarf nehme. Das von der Ag vorgegebene Mengengerüst beinhalte auch die im patentgeschützten Indikationsbereich abgegebenen Dosen. Dieser mache (nach Angaben von IMS Health) ca. […] aller ärztlichen Verordnungen aus. Die Ag bringe diesen Bereich jedoch nicht von der Gesamtmenge in Abzug, sondern verlange vielmehr in den Vergabeunterlagen, dass die Bieter uneingeschränkt in der Lage sein müssten, die angegebenen Verordnungen zu bedienen. Auch die Angebotskalkulation solle auf der Grundlage der angegebenen Mengen erfolgen. Die Ag erwecke dadurch den Anschein, dass die Generika-Hersteller auch im geschützten Indikationsbereich mit einer patentrechtsverletzenden Verordnung mit Substitutionsmöglichkeit kalkulieren sollten. Sollten die Bieter den Vorgaben folgend den patentgeschützten Bereich zur Grundlage ihres Angebots machen, würden sie auf der Basis völlig überhöhter Abgabemengen entsprechend zu hohe Rabattsätze kalkulieren. Sollten einige Bieter die patentrechtliche Situation durchschauen, wären deren Angebote mit den Angeboten derjenigen Bieter, die den Angaben der Ag vertrauten, nicht vergleichbar. Die Ag würde völlig unterschiedliche Einsparungen erzielen, je nachdem ob (nur) Generika-Hersteller den Zuschlag erhielten oder auch die ASt, die die gesamte Indikationsbreite abdecken könne. Die Ag blende zudem aus, dass die Generika-Hersteller rechtlich nicht voll leistungsfähig seien. Zwar könne für ein […] Generikum arzneimittelrechtlich eine Zulassung auch für die patentgeschützte Indikation beantragt werden. Diese werde auch erteilt, allerdings dürfe der Hersteller nicht mit dem patentgeschützten Bereich werben (sog. Carve Out). Der Beipackzettel dürfe ebenfalls keine Angaben zur Verwendung des Arzneimittels zur Behandlung […] enthalten (sog. Skinny Label). Für die Behandlung […] sei trotz bestehender Zulassung „im Hintergrund“ dennoch -6nur das Original-Produkt der ASt verordnungsfähig, da anderenfalls das zu ihren Gunsten bestehende Patent verletzt werde. Der Arzt könne allenfalls aus den Fachinformationen der Generika-hersteller, nicht jedoch aus seiner Software erkennen, dass die Generika-Hersteller keine Zulassung in dem Bereich „[…]“ hätten. Daher müsse die Ag die Apothekenkammern sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen über das zugunsten der ASt bestehende Patenrecht informieren. Die Ag könne auch dem § 129 Abs. 1 SGB V bzw. dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V keine Rechtfertigung für eine Substitution im patentgeschützten Indikationsbereich entnehmen. Denn unabhängig davon, dass durch die Norm ein Austausch nur dem Grunde nach gestattet werde, könne man ihr in Bezug auf den bestehenden Patentschutz keinesfalls die Gestattung einer Rechtsverletzung entnehmen. Ebenso wenig sei der Vergleich mit dem rabattvertragsfreien Zustand maßgeblich. Zwar könne der Apotheker, wenn die Substitution seitens des Arztes zugelassen wurde, auch jetzt unter den drei preisgünstigsten Arzneimitteln wählen. Allerdings würden Ärzte und Apotheker zukünftig durch den Rabattvertrag konkret angehalten, eine Substitution des Original-Präparats zuzulassen bzw. vorzunehmen, wodurch sich das Risiko einer patentrechtswidrigen Substitution erhöhe. Inwieweit die Ag durch ihre Vorgehensweise zu Patentrechtsverletzungen anstifte, sei Gegenstand einer gesonderten Verfolgung. Die Kammer sei an einer Entscheidung auch nicht aufgrund des § 104 Abs. 2 GWB gehindert. Auch wenn das Ausgangsproblem in einer besonderen, weil patentrechtlich geprägten Wettbewerbssituation besteht, seien die Auswirkungen durchaus vergaberechtlich. So hätte die Ag bereits bei der Definition des Beschaffungsbedarfs und der Ausgestaltung der Vergabeunterlagen den patentgeschützten Indikationsbereich beachten müssen. Vergaberechtsverstöße ergäben sich aus dessen Nichtbeachtung – wie bereits ausgeführt – im Rahmen der Eignungsprüfung, der Korrespondenz mit den Bietern und der späteren Vertragsdurchführung. Darüber hinaus sei es in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch spezialgesetzliche Vorfragen im Vergabenachprüfungsverfahren geklärt werden müssen. Die Ag sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Recht und Gesetz gebunden und könne sich nicht mit Verweis auf ihre Bestimmungsfreiheit vom Patentrecht lösen. -7Die ASt beantragt, 1. die Vergabestelle anzuweisen, das Vergabeverfahren für das Fachlos […] aufzuheben, hilfsweise: das Vergabeverfahren für das Fachlos […] in das Stadium vor Versendung der Vergabeunterlagen an die Bieter zurückzusetzen und der Vergabestelle aufzugeben, die EU-Vergabebekanntmachung sowie die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten und sodann im EU-Amtsblatt zu korrigieren bzw. an die Bieter zu versenden, 2. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die ASt notwendig gewesen ist, 3. b) Akteneinsicht gemäß § 111 Abs. 1 GWB zu gewähren. Die Ag beantragt: 1. Der Nachprüfungsantrag wegen der Vergabe „Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V; […], wird insgesamt zurückgewiesen. 2. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Ag wird für notwendig erklärt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden insgesamt der ASt auferlegt. Die Ag ist der Auffassung, es fehle der ASt bereits an der Antragsbefugnis. Denn die ASt stütze ihren Nachprüfungsantrag auf die angebliche Verletzung ihrer patentrechtlichen Wettbewerbssituation. Anhaltspunkte für vergaberechtliche Anknüpfungsnormen seien nicht ersichtlich. Für patentrechtliche Vorwürfe sei die Kammer jedoch nicht zuständig. Auch dürfe sie angesichts der Schwere der Vorwürfe der ASt und der bislang ungeklärten und komplexen patentrechtlichen Lage im sozialrechtlichen Gesamtgefüge in einem FünfWochen-Verfahren über die angeblichen Patentverstöße befinden. Darüber hinaus -8bestünden schon erhebliche Zweifel an der patentrechtlichen Aktivlegitimation der ASt, da sie nur eine „Autorisierung“ des Patentinhabers vorweisen könne. Der Nachprüfungsantrag sei auch unbegründet. Sie habe ihren Beschaffungsbedarf ordnungsgemäß definiert. Die Ag treffe dabei weder vergabe- noch sozialrechtlich die Pflicht, die Wahrung von Patentrechten eines potentiellen Bieters sicherzustellen, sie verletzte aber auch durch ihr Ausschreibungsdesign keine Patentrechte, da ihr kein „sinnfälliges Herrichten“ im Sinne einer Ausrichtung (gerade) auf die patentgeschützte Verwendung vorgeworfen werden könne. Auch zulassungsrechtlich werde die patentrechtliche Situation ausgeblendet: Die Generika-Hersteller könnten auch für den geschützten Indikationsbereich „[…]“ Zulassungen beantragen, sie dürfen lediglich nicht damit werben oder Angaben hierzu auf dem Beipackzettel ausweisen. Auch sei die ASt nicht eindeutig im Wettbewerb privilegiert. Denn der Substitutionsmechanismus gemäß § 129 Abs. 2 S. 3 SGB V unterscheide auf Nachfrageseite nicht zwischen patentgeschützten und nicht patentgeschützten Indikationen. Da die Überschneidung der Präparate nur bei einer Indikation zu ihrer Substitution ausreiche, erlaube das Sozialrecht in Abweichung vom Patentrecht auch eine Substitution bezüglich des (ansonsten) patentgeschützten Indikationsbereichs. Ein Wettbewerbsvorteil der ASt bestehe daher insoweit nicht. Es sei vergaberechtlich zur Herstellung vergleichbarer Angebote ausreichend, wenn aus Sicht der Marktgegenseite, d.h. der verordnenden Ärzte, eine Austauschbarkeit bestehe. Dies sei aufgrund der Überschneidung bei zwei von drei Indikationsbereichen gegeben. Sozialrechtlich hätten die Angebote daher als vergleichbar zu gelten. Auch ohne Rabattvertrag werde gemäß § 129 Abs. 2 S. 4 SGB V i.V.m. dem Rahmenvertrag durch den Apotheker eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben. Da die Indikation nicht ersichtlich sei, bestehe bereits jetzt die Möglichkeit, dass der Apotheker auch im patentgeschützten Bereich ein Generikum abgebe. Der Arzt könne anhand der Fachinformation der Generika-Hersteller erkennen, dass keine Zulassung für die Behandlung […] ausgewiesen sei und müsse dann […] unter Substitutionsausschluss verordnen. Dies liege aber im Verantwortungsbereich des Arztes, die Ag hätten hierauf keinen Einfluss. Im Umkehrschluss aus § 3 EG Abs. 4 lit. c) VOL/A, wonach der Auftraggeber berechtigt, nicht jedoch verpflichtet sei bei bestehendem Patentschutz ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen, müsse auch ein anderes Vergabeverfahren -9zulässig sein. Im vorliegenden Fall könne der von der Ag definierte Beschaffungsbedarf durch andere Anbieter als die ASt befriedigt werden, so dass ein offenes Verfahren auch bezüglich des patentgeschützen Bereichs möglich sei. So blende die ASt etwa die Parallelimporteure völlig aus. Dass der/die Zuschlagsempfänger, sollten Generika-Hersteller den Zuschlag erhalten, gegebenenfalls nicht alle Indikationen abdecken könnten, sei allein das wirtschaftliche Risiko der Ag. Denn diese müsse dann eine schlechtere Umsetzung des Rabattvertrages und damit eine geringere Einsparung hinnehmen. Dies sei jedoch immer der Fall, wenn aufgrund der unterschiedlichen Abdeckung von Anwendungsgebieten/Darreichungsformen/Packungsgrößen verschiedener Arzneimittel andere Umsetzungsquoten resultierten. Die zur Verfügung gestellten Kalkulationsgrundlagen seien ebenfalls ausreichend. Rahmenvereinbarungen wohne typischerweise ein erhebliches Kalkulationsrisiko inne. Auch verfüge die Ag selbst nicht über Daten zu den unterschiedlichen Indikationen, da diese nicht auf der ärztlichen Verordnung angegeben würden. Jedenfalls durch die (mögliche) Beteiligung der Parallelimporteure sei eine Reduktion der Abgabemengen auf nur den nicht patentgeschützten Bereich nicht möglich. Denn diese könnten ebenso wie die ASt alle Indikationen abdecken. Die anderen pharmazeutischen Unternehmen seien auch leistungsfähig. Wenn sich die Generika-Hersteller an einer Ausschreibung beteiligten, die sich allein an den Kriterien Darreichungsform, Packungsgröße und Wirkstoff orientiere, so seien diese als leistungsfähig anzuerkennen. Der generelle Vorwurf der patentrechtswidrigen Abgabe eines Angebots durch die Generika-Hersteller durch deren Beteiligung auch am patentgeschützten Indikationsbereich seitens der ASt gehe daher fehl. Es sei jedenfalls das Risiko des Bieters, nicht das der Ag, wenn durch die Beteiligung am Vergabeverfahren oder der späteren Vertragsdurchführung gegebenenfalls Patentrechte verletzt würden. Jeder Bieter müsse selbst beurteilen, ob er für den ganzen Beschaffungsbedarf anbieten könne oder auch nicht. Die Angebotslage zeige jedoch, dass sich auch Generika-Hersteller beteiligt hätten. Der ASt wurde in Abstimmung mit der Ag Einsicht in die Vergabeakte gewährt. In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2015 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie - 10 auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen haben, wird ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Nachprüfungsantrag ist begründet. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. a) Die Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes ist eröffnet, da sich der Nachprüfungsantrag auf einen Auftrag bezieht, der dem Bund zuzurechnen ist und dessen Auftragswert oberhalb des einschlägigen Schwellenwerts liegt. Insbesondere handelt es sich bei der Ag als eine gesetzliche Krankenkassen um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009, Rs. C-300/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2009, L 21 KR 51/09 SFB; VK Bund, Beschluss vom 15. Januar 2010, VK 1 – 227/09 m.w.N.). Bei den ausgeschriebenen Rabattverträgen handelt es sich um Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 4 EG VOL/A, welche öffentlichen Aufträgen gleichgestellt sind. Auch steht § 104 Abs. 2 GWB der Zuständigkeit der Kammer für das Nachprüfungsverfahren nicht entgegen, weil – so die Ag – patentrechtliche Fragen und nicht Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB oder sonstige Ansprüche i.S.d. § 104 Abs. 2 GWB von der ASt ins Feld geführt würden. Dem Grunde nach könnte auch eine patentrechtliche Vorfrage im Einzelfall im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens mitentschieden werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Februar 2005, VIIVerg 91/04). Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, denn der verfahrensgegenständliche Streit ist – wie zu zeigen sein wird – allein auf der Grundlage vergaberechtlicher Normen zu entscheiden. Es geht um die Auswirkungen, welche die patentrechtliche Situation auf die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens hat, mithin um vergaberechtliche Konsequenzen aus der patentrechtlichen Lage, nicht aber um die isolierte Feststellung von Patentverstößen durch die Ag. Dass in Bezug auf eine Indikation Patentschutz besteht, ist unbestritten. - 11 - b) Die ASt ist auch antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Sie trägt sinngemäß und kurz gefasst vor, dass die Vergabevorgaben keine Basis für einen fairen Wettbewerb darstellen und mithin keine vergleichbaren Angebote erwarten lassen, wodurch der ASt ein Schaden in Form einer möglichen Beeinträchtigung oder Verschlechterung ihrer Zuschlagschancen zu entstehen droht. Auch wenn die ASt im Ausgangspunkt die patentrechtliche geschützte Indikation für ihre Argumentation heranzieht, macht sie damit dennoch die Verletzung bieterschützender Normen des Vergaberechts geltend. c) Die ASt hat die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße rechtzeitig gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB gerügt. Die ASt hat den Nachprüfungsantrag auch innerhalb der Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Ag über die Nichtabhilfe eingereicht (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). 2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die ASt wird durch die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens in ihren Rechten aus § 97 Abs. 5, Abs. 7 GWB, § 19 EG Abs. 9 VOL/A, § 4 EG Abs. 1 Satz 2 VOL/A verletzt. Denn die Ag berücksichtigt bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht in ausreichendem Maße die patentrechtliche Ausgangs- und damit die zukünftige Substitutionssituation bei der Vertragsdurchführung, die unmittelbar Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit der Angebote hat (dazu sub. a)). Darüber hinaus sind die Vergabeunterlagen jedenfalls partiell intransparent (dazu sub. b)), weshalb sie die Ag überarbeiten muss. a) Die von der Ag unterlassene Berücksichtigung der unterschiedlichen Abdeckung der Indikationen durch die verschiedenen Marktteilnehmer verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 97 Abs. 5 GWB, § 19 EG Abs. 9 VOL/A). Die Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind nicht mehr von der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers gedeckt (dazu sub. (1)). Die patentrechtliche Ausgangslage ist auch nicht aufgrund der sozialrechtlichen Determinaten irrelevant (dazu sub. (2)). (1) Die Vorgaben der Ag zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots bilden die Wirtschaftlichkeit der zu erwartenden Angebote unzureichend ab und verletzt die ASt daher in ihren Rechten aus § 97 Abs. 5 GWB, § 19 EG Abs. 9 VOL/A. - 12 - Zwar ist die Ag hinsichtlich der Bestimmung des Auftragsgegenstands (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2012 - VII-Verg 10/12 m.w.N), und auch der Festlegung der Zuschlagskriterien (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2012, VII-Verg 105/11) weitestgehend frei. Bei der Festlegung der Kriterien für die Zuschlagsentscheidung muss jedenfalls ein Bezug zum Auftragsgegenstand vorliegen (vgl. Art. 53 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 2004/18/EG und Erwägungsgrund Rn. 46 bzw. Art. 67 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU). Die Ag hält jedoch mit dem von ihr vorgegebenen Wertungsvorgang den von ihr selbst hergestellten Bezug zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht ein: Denn sie hat zunächst das wirtschaftlichste Angebot in ihren Vergabeunterlagen definiert als dasjenige mit der maximal zu erzielenden Ersparnis über das jeweilige Fachlos, d.h. die Summe der in den jeweiligen Packungsgrößen abgegebenen Einzeldosen multipliziert mit dem vom Bieter angegebenen RabattApU. Die Möglichkeiten der pharmazeutischen Unternehmen, den von der Ag definierten Beschaffungsbedarf Indikation „[…]“ zu unter bedienen, Einschluss stellen sich der patentgeschützten jedoch aufgrund des Patentrechtschutzes höchst unterschiedlich dar. Aus der unterschiedlichen Abdeckungsmöglichkeit bezüglich der Indikationen folgt auch ein unterschiedliches Einsparungspotential der jeweiligen Angebote. Während ASt und gegebenenfalls Parallelimporteure die Indikationen zu 100 % abdecken können, bedienen die Generika-Hersteller nur zwei der drei Indikationen, die jedoch (die Zahlen von IMS Health zugrunde legend) anteilig in etwa […] der verordneten und zu Lasten der Ag abgegebenen Präparate ausmachen. Dies führt dazu, dass – unbeschadet der sonstigen Umsetzungsquote bei der Vertragsdurchführung – das Einsparpotential derjenigen Bieter, deren Arzneimittel alle Indikationen abdecken, im Ausgangspunkt auch […] so hoch ist. So wird die Ag bei gleichem Rabatt-ApU von Generika-Hersteller und (z.B.) der ASt bei Bezuschlagung der ASt eine […] so hohe Einsparung generieren. Dies wird jedoch durch die Außerachtlassung ihrer Indikationsbandbreite nicht bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung berücksichtigt. Eine – nach den Vorgaben der Ag selbst – […] so hohe Wirtschaftlichkeit muss dem Bieter auch einen Vorteil bei der Zuschlagsentscheidung bringen, da der Zuschlag ansonsten (u.U.) gerade nicht auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgt. Daher hat die Ag einen - 13 Gewichtungsfaktor, etwa orientiert an den von der ASt vorgelegten Daten von IMS Health, zu bilden, den Bietern bekannt zu geben und danach zu werten. Die Ag kann sich daher auch nicht darauf zurückziehen, dass es allein ihr wirtschaftliches Risiko sei, wie erfolgreich die spätere Umsetzung ist, so dass die Bieter von den unterschiedlichen Indikationsbandbreite nicht berührt würden und diese daher vernachlässigbar wäre. Denn das (maximale) Einsparungspotential wurde von der Ag gerade als allein ausschlaggebendes Kriterium für die Zuschlagsentscheidung definiert. Dann muss das Einsparungspotential aber auch korrekt erfasst werden. Die Bieter haben einen Anspruch darauf, dass die Zuschlagsentscheidung auch wirklich auf der bekannt gemachten Basis erfolgt. (2) Die Ag kann diesem Erfordernis nach entsprechender Gewichtung der Indikationsbandbreiten zur Herstellung einer vergleichbaren Wirtschaftlichkeit auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V die grundsätzliche Substitution bei Vorliegen der Zulassung des Arzneimittels „für ein gleiches Anwendungsgebiet“ erlaubt und dass die Angebote somit bereits aus sozialrechtlicher Sicht vergleichbar seien bzw. jedenfalls als vergleichbar zu gelten hätten. Denn die arzneimittelrechtliche Zulassungssituation lässt keine Aussage darüber vergaberechtliche zu, wie der Wirtschaftlichkeitsvergleich Zuschlagsentscheidung angesichts Vertragsdurchführung zu erwartenden Umsetzung der bei der für die in der Abgabe der unterschiedlichen Präparate auszugestalten ist. Das Patentrecht der ASt für die Verwendung von […] zur Behandlung […] muss auch nicht hinter Sozialrecht zurücktreten bzw. wird nicht durch dieses verdrängt. Der Ansicht der Ag, wonach § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V auch das zugunsten der ASt bestehende Patentrecht derogiere, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man durch die Formulierung „haben abzugeben, (…) das für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist“ in § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V widerstreitende Interessen zwischen dem Sozialrecht auf der einen und dem Patentrecht auf der anderen Seite annähme, ist die von der Ag vorgenommene Auslegung des Sozialrechts im Sinne eines generellen Vorranges nur schwer mit grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates in Einklang zu bringen. Gerät ein Recht mit einem anderen Recht in Widerstreit, müssen beide zu einem angemessenen Ausgleich - 14 gebracht werden. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Belange und verbietet es, einem davon generell – wie etwa hier dem Sozialrecht – Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 77, 240 [253]). Bei Herstellung der zu fordernden praktischen Konkordanz ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass das Patentrecht Eigentumsqualität und damit Verfassungsrang aufweist und somit nur durch Gesetz (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) eingeschränkt werden kann. Es erscheint schon mehr als fraglich, ob durch die Formulierung „haben abzugeben (…) das für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist“ der Gesetzgeber überhaupt an einen Eingriff zulasten geistigen Eigentums gedacht hat; wie dargelegt, kann dem Gesetzgeber keinesfalls unterstellt werden, dass er im Sozialrecht geistige Eigentumsrechte, die er mit dem Patentrecht an anderer Stelle einräumt, verletzt. Jedenfalls hat er auch dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht genügt und das Grundrecht aus Art. 14 GG nicht benannt. Eine Aufhebung des Patentschutzes bei […] kommt schon deshalb nicht in Betracht. Daher hat die Ag auch zu berücksichtigen, dass die patentrechtliche Sonderstellung der Indikation „[…]“ bei der Abgabe der Arzneimittel seinen Niederschlag findet. Dabei muss von einem rechtmäßigen Verhalten der Ärzte dergestalt ausgegangen werden, dass diese bei der Verordnung für die Indikation „[…]“ die fehlende Zulassung der Generika-Hersteller berücksichtigen und daher das Originalpräparat unter Ausschluss der Aut-idem- Ersetzungsbefugnis verordnen. Die Ag darf daher nicht die Unterstellung einer „wilden Substitution“ zu Lasten des Patentinhabers und mithin ein das Patent verletzendes Verhalten zum Maßstab ihrer Ausschreibung machen. (3) Die Ag hat in der Rügeerwiderung und auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Daten zur Quantifizierung des Anteils des Indikationsbereichs „[…]“ an der insgesamt zu ihren Lasten abgegebenen […] Präparate beschaffbar und auch ausweisbar sind (zu den analogen Betrachtungen beim Auftragsvolumen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2012 – VII Verg 90/11; Beschluss vom 7. Dezember 2011 – VII Verg 96/11; Beschluss vom 18. April 2012 – VII Verg 93/11; Beschluss vom 2. Dezember 2009 - VII-Verg 39/09). Zwar verfügt die Ag selbst nicht über entsprechende Daten, weil die Indikation nicht auf der Verordnung angegeben wird; hier müsste wohl erst ein Abgleich mit den sonstigen Abrechnungen, aus denen sich das Krankheitsbild ergibt, - 15 stattfinden. Allerdings sind empirisch erhobene Daten erhältlich, die die Verteilung der […] Präparate auf die drei Indikationen ausweisen (etwa über IMS Health). Entsprechend dieser Werte muss die Ag einen Gewichtungsfaktor benennen, der die unterschiedliche Abdeckung der Indikationen angemessen zum Ausdruck bringt und ihn zur Berechnung des zu erwartenden Einsparpotentials der jeweiligen Angebote anwenden. b) Im Zuge der Korrektur der Vergabeunterlagen ist den Bietern zur transparenten Darstellung des Auftragsvolumens in der Anlage „Angebotstabelle in elektronischer Form, Angebotsblatt […]“ - analog zu den obigen Ausführungen - der Anteil der auf den patentgeschützten Indikationsbereich fallenden abgegebenen Mengen auszuweisen. Auch wenn bei Rahmenvereinbarungen die Grundsätze zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § EG 8 Abs. 1 VOL/A nur eingeschränkt gelten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2012, VII-Verg 93/11), so muss das zu erwartende Auftragsvolumen jedenfalls so genau wie möglich bekannt gegeben werden, § 4 EG Abs. 1 S. 2 VOL/A. Jedenfalls in Bezug auf die Generika-Hersteller muss vermieden werden, dass ein zu hohes Abgabevolumen durch die Einbeziehung der Wirkstoffmengen, die für […] verordnet wurden, suggeriert wird. Die Wirkstoffmengen sind kalkulationsrelevant. c) Die Ag hat daher bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen, die Zuschlagskriterien in Bezug auf die oben ausgeführte Gewichtung der abgedeckten Indikationsbereiche zu modifizieren, klarzustellen, dass Angebote von GenerikaHerstellern nicht den patentgeschützten Indikationsbereich „[…]“ betreffen (können) und die diesbezügliche „Restmenge“ auszuweisen. Darüber hinaus hat die Ag in den Vergabeunterlagen aufzunehmen, dass sie unmittelbar nach dem Zuschlag die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Apothekenverbände über den Patentschutz entsprechend informiert. Die Ag als Herrin des Vergabeverfahrens trifft die Obliegenheit sicherzustellen, dass die Abläufe in Umsetzung des Vertrags auch möglichst denjenigen Annahmen entsprechen, die richtigerweise der Ausschreibung zugrunde liegen. Hierfür ist eine Information der Ärzte und Apotheker notwendig. Auf der Grundlage dieser veränderten Vergabeunterlagen ist den Bietern dann Gelegenheit zu geben, neue Angebote abzugeben. - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 4 GWB. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die ASt war angesichts der Schwierigkeiten des Nachprüfungsverfahrens an der Schnittstelle zwischen Patent- und Vergaberecht notwendig. Nicht notwendig war aber die Hinzuziehung einer zweiten Kanzlei, da davon auszugehen ist, dass – soweit die ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten das Patentrecht nicht ausreichend abdecken sollten – eine interne Informationsweitergabe an die ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten mit deren alleinigem Auftreten im Außenverhältnis möglich gewesen wäre. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf – Vergabesenat –, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das - 17 Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern. Dr. Herlemann Zeise
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