Nießbrauchsbelastetes Vermögen im Zugewinnausgleich Der Bundesgerichtshof entschied am 06.05.2015, Az: XII ZB 306/14, zu der Frage, wie ein Nießbrauchsbelastetes Vermögen im Zugewinnausgleich zu berechnen ist. Folgender Sachverhalt: Ein Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, ist zu Gunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet. Der typische Fall ist, dass Eltern einem Kind ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung übertragen, sich selbst dort aber ein Wohnrecht vorbehalten. Der Wert des Wohnrechts bemisst sich in diesem Fall nach der statistischen Lebenserwartung der Eltern Je älter die Eltern werden, desto geringer ist der Wert des Nießbrauchs. Der sich daraus ergebende fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs fällt nicht in den Zugewinnausgleich. Um diesen Wertzuwachs rechnerisch zu ermitteln, muss nicht auf einzelne Zeitabschnitte abgestellt werden. Nach dem Bundesgerichtshof kann man das gleiche Ergebnis erreichen wenn bei der Berechnung des Zugewinns des Empfängers auf ein Einstellen des Wertes insgesamt in der Vermögensbilanz verzichtet wird. Ist dagegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil etwa das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum aufgrund gestiegener Grundstückspreise etwa ein Wertzuwachs erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.
© Copyright 2025 ExpyDoc