Nießbrauchsbelastetes Vermögen im Zugewinnausgleich Der

Nießbrauchsbelastetes Vermögen im Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof entschied am 06.05.2015, Az: XII ZB 306/14, zu der Frage, wie ein
Nießbrauchsbelastetes Vermögen im Zugewinnausgleich zu berechnen ist.
Folgender Sachverhalt: Ein Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, ist
zu Gunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet. Der typische Fall ist, dass Eltern einem Kind ein
Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung übertragen, sich selbst dort aber ein Wohnrecht vorbehalten.
Der Wert des Wohnrechts bemisst sich in diesem Fall nach der statistischen Lebenserwartung der Eltern
Je älter die Eltern werden, desto geringer ist der Wert des Nießbrauchs.
Der sich daraus ergebende fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts
des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des
Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs fällt nicht in den Zugewinnausgleich.
Um diesen Wertzuwachs rechnerisch zu ermitteln, muss nicht auf einzelne Zeitabschnitte abgestellt werden.
Nach dem Bundesgerichtshof kann man das gleiche Ergebnis erreichen wenn bei der Berechnung des
Zugewinns des Empfängers auf ein Einstellen des Wertes insgesamt in der Vermögensbilanz verzichtet wird.
Ist dagegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil etwa das belastete Grundstück im maßgeblichen
Zeitraum aufgrund gestiegener Grundstückspreise etwa ein Wertzuwachs erfahren hat, muss der Wert des
Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des
Anfangsvermögens bedarf.