Nottaster Vorschriften

Nottaster bzw. Bedienstellen
für RWA-Anlagen
Rechtliche Vorgaben und Hinweise
Laut gesetzlichen Vorgaben ist bei RWA-Anlagen eine Bedienstelle (Nottaster) gefordert.
siehe Auszüge aus LBO, MBO und entsprechenden Normen.
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Die Position, Funktionen und Anzeigen sind ebenfalls festgelegt und genormt.
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- Montagehöhe 140cm über FFB +/- 20cm
- Position in der Fluchtebene
- Farbe gelb oder orange in Abhängigkeit des Bundesland
- Anzeigen Rot > Brandalarm; Orange > Störung, Grün > Betrieb
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Generell dient der Nottaster zur Anzeige des jeweiligen Zustandes der Entrauchungsund Lüftungsanlage (Betrieb, Störung und Alarm). Die Feuerwehr benötigt diese
Informationen zum Agieren beim Löschangriff.
BayBO Artikel 37 Aufzüge
(3) 1 Fahrschächte müssen zu lüften sein und mit eine Öffnung zur Rauachableitung mit einem
freien Querschnitt von mindestens 2,5 v.H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch
0,10 m² haben.
2 Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von
mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann.
3 Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch
Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
VdS CEA-Richtlinien für
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)
6. Auslösung von natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
6.2 Manuelle Auslösung
RWG müssen grundsätzlich mittels Handansteuereinrichtung manuell ausgelöst
werden können. Die Auslösung muss im Brandfall von sicherer Stelle aus möglich
sein. Die Handansteuereinrichtung muss gegen unbeabsichtigtes Betätigen
gesichert sein und an ihr muss erkennbar sein, ob sie betätigt wurde und welchem
Dachabschnitt sie zugeordnet ist.
VDE 0833-2
6.2.6.1 Anordnung und Aufteilung von Handfeuermeldern
Handfeuermelder müssen
- gut sichtbar angebracht sein;
- frei zugänglich sein;
- im Bedarfsfall durch ein zusätzliches Hinweisschild z.B. nach DIN 4066 gekennzeichnet sein;
- so angebracht sein, dass sich der Druckknopf 1,4 m +/- 0,2m über der Standfläche befindet;
- so angebracht sein, dass diese mindestens 15 mm aus der umgebenen Fläche herausragen, es sein
denn, es wird auf andere geeignete Art und Weise auf den Standort des Melders hingewiesen;
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