Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen des

Merkblatt
Stand : September 2015
Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen des
NRW-Programms Ländlicher Raum 2014-2020
Dieses Merkblatt gilt für alle Vorhaben mit mehr als 10.000 Euro, aber weniger als 500.000 Euro
öffentlichen Ausgaben und für Begünstigte mit einem gewerblich genutzten Internetauftritt. Für
Maßnahmen nach M4.32 (Neuordnung ländlichen Grundbesitzes) mit mehr als 500.000 Euro öffentlichen Ausgaben gilt das diesbezügliche Merkblatt mit zusätzlichen Regeln.
1. Rechtsgrundlage
Die Europäische Union schreibt in ihren grundlegenden Verordnungen (Artikel 13 der VO
(EU) Nr. 808/2014) verschiedene Informations- und Publizitätsmaßnahmen vor, um ihren
Beitrag zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten besser bekannt zu machen.
2. Verpflichtungen
Für Sie als begünstigte Person einer Förderung im Rahmen des NRW-Programms Ländlicher Raum 2014-2020 ergibt sich daraus u.a. die Verpflichtung ein Poster aufzuhängen,
aus dem die Beteiligung der Europäischen Union hervorgeht. Dieses Poster wird Ihnen von
Seiten der Verwaltung zur Verfügung gestellt. Hierzu gilt folgendes:
In welchem Fall muss ein Poster angebracht werden?
Während der Durchführung eines Vorhabens, das mit mehr als 10.000 EUR öffentlich
unterstützt wird, informiert der Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus
dem ELER durch Anbringen eines Posters. Basis für die Berechnung des Schwellenwerts ist die öffentliche Unterstützung (z.B. Ex-ante-Schätzung auf Basis der beantragten Flächen und des Förderbetrages/ha im Hinblick auf das Erreichen der 10.000 €Schwelle). Bei mehrjährigen Verpflichtungen berechnet sich der Schwellenwert der auf
Basis des Grundantrags geschätzten öffentlichen Ausgaben für den gesamten Verpflichtungszeitraum.
Wo muss das Poster angebracht werden?
Das Poster wird an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, beispielsweise im
Eingangsbereich eines Gebäudes angebracht. Dies kann u.a. der Betriebssitz, die Hofstelle oder Geschäftsstelle, bei natürlichen Personen als Förderempfänger auch die Privatadresse sein.
Ein Poster wird auch bei Vorhaben im Rahmen von LEADER und in den Räumlichkeiten
der finanzierten lokalen Aktionsgruppen von LEADER angebracht.
Wie lange muss das Poster angebracht werden?
Die Dauer der Anbringung umfasst den im Bewilligungsbescheid festgelegten
- Bewilligungszeitraum bei investitionsbezogenen Vorhaben,
- Verpflichtungszeitraum bei flächen- bzw. tierbezogenen Vorhaben sowie den
- Durchführungszeitraum bei allen anderen Vorhaben.
Wenn Sie als begünstigte Person weitere Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme durchführen, sind für Sie auch die
nachstehenden Verpflichtungen relevant:
Informations- und Kommunikationsmaterial
Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten wird auf die
Unterstützung des Vorhabens aus dem ELER mit dem Unionslogo und einem Hinweis
auf die Förderung aus dem ELER hingewiesen. Sofern es sich um eine LEADERFörderung handelt, ist auch das LEADER-Logo zu verwenden.
Internetseite
Wenn eine für gewerbliche Zwecke genutzte Internetseite besteht, hat der Begünstigte
während der Durchführung eines Vorhabens die Öffentlichkeit über die Unterstützung
aus dem ELER auf der Internetseite zu informieren. Die Information enthält eine Beschreibung des Vorhabens vom Begünstigen, bei der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird. Das Unionslogo sowie ggf. das LEADER-Logo sind zu verwenden. Ein Link
(Hyperlink) zur Website der Kommission, die den ELER betrifft, ist einzurichten.
Die Technischen Merkmale der VO (EU) Nr. 808/2014 sind einzuhalten.
3. Konsequenzen bei Nichteinhaltung durch den Begünstigten
Die oben beschriebenen Publizitätsvorgaben sind verpflichtend. Werden diese Vorgaben
nicht eingehalten, zieht dies eine Sanktionierung nach sich.
Hierfür gelten Art. 35 und 36 der VO (EU) Nr. 640/2014 sowie Artikel 6 der VO (EU) Nr.
809/2014, d.h. die Sanktionierung erfolgt nach Schwere, Dauer, Ausmaß und Häufigkeit.
Ergänzende Hinweise:
Um zu vermeiden, dass Sie mehrere gleichartige Poster aufhängen müssen, ist für die
Maßnahmengruppe der flächenbezogenen Maßnahmen zuzüglich Tierschutzmaßnahmen
ein gemeinsames Poster erarbeitet worden. Bitte kreuzen Sie auf dem Poster an, welche
Maßnahmen für Sie zutreffend sind. Entsprechende Angaben ergeben sich aus Ihrem Bewilligungsbescheid.
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER):
Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete
Gefördert wird / werden in diesem Betrieb
 Agrarumweltklimamaßnahmen
 Ökologischer Landbau
 Ausgleichszulage
 Ausgleichszahlung
 Tierschutzmaßnahmen
(M10)
(M11)
(M12)
(M13)
(M14)
im Rahmen des
NRW-Programms Ländlicher Raum 2014-2020
unter Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
|
10 AGRARPOLITIK
Bitte gut sichtbar aufhängen
„Posterpflicht“ für bestimmte EU-Prämien
kann. Bei mehrjährigen Verpflichtungen
berechnet sich der Schwellenwert auf
Grundlage des Grundantrages für den
gesamten Verpflichtungszeitraum, das
heißt die Summe der fünfjährigen Bewilligung überschreitet den Schwellenwert. Auch wenn der Schwellenwert
einzelbetrieblich in mehreren Fördermaßnahmen überschritten wird, beispielsweise durch die Teilnahme an
verschiedenen
Förderprogrammen,
braucht nur ein Poster aufgehängt zu
werden.
Das Poster wird den Antragstellern
durch die EU-Zahlstelle per Post zusammen mit einem Merkblatt zugesandt. Es
ist an einer von der Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle, beispielsweise im
Eingangsbereich der Hofstelle oder eines Gebäudes, aufzuhängen. Vor dem
Aufhängen des Posters muss die entsprechende Maßnahmennummer mit
einem wetterfesten Stift an der dafür
vorgesehenen Stelle angekreuzt wer-
den. Dem Anschreiben ist eine Zuordnungstabelle beigefügt, die beim Ankreuzen hilft. Ein nicht aufgehängtes
Poster oder eine nicht angekreuzte
Maßnahme kann zu Sanktionen bei der
Auszahlung führen. Das Poster muss
bei den flächen- und tierbezogenen
Maßnahmen den gesamten Verpflichtungszeitraum über angebracht sein.
Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Antragstellers,
beispielsweise Handzettel, Plakate und
gewerblich genutzte Internetseiten, ist
auf die Unterstützung durch die EU mittels des ELER-Fonds unter zu Hilfenahme des EU-Logos hinzuweisen. Dieses
gilt für alle Landwirte, die eine flächenbezogene ELER-Förderung erhalten,
auch wenn der Schwellenwert von
10 000 € nicht erreicht wird. Dazu gehören zum Beispiel auch alle Betriebe,
die Prämien für den Ökolandbau bekommen. Bestehende Internetseiten
sowie bereits vorhandenes Informationsmaterial müssen ergänzt werden.
Nähere Informationen dazu stehen im
Merkblatt und in Kürze im Internetangebot der Landwirtschaftskammer in
der Rubrik Förderung.
Roger Michalczyk,
Landwirtschaftskammer NRW
Bundeskompensationsverordnung gescheitert
Landwirte müssen
dieses Poster an gut
sichtbarer Stelle in
ihrem Betrieb aufhängen, wenn sie an
bestimmten Fördermaßnahmen teilnehmen und dafür
mehr als 10 000 €
erhalten. Die Poster
werden einem Teil
der Betriebe im
Dezember zugesandt, der Rest wird
im Februar verschickt.
Die Europäische Union will, dass der
Bezug von bestimmten Prämien besser
in der Öffentlichkeit bekannt gemacht
werden muss. Das betrifft auch Landwirte, die sich für den Bewilligungszeitraum 2014 bis 2020 am NRW-Programm „Ländlicher Raum“ beteiligen.
Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium hat jetzt ein Poster
entwickelt, mit dem die Verpflichtung
der EU erfüllt werden soll.
Alle Antragsteller von Fördermaßnahmen, die durch den ELER-Fonds der EU
mitfinanziert werden, dazu gehören die
Agrarumweltmaßnahmen, die Tierschutzmaßnahmen sowie der Vertragsnaturschutz, die Förderung des ökologischen Landbaus, die Ausgleichszahlung
für umweltspezifische Einschränkungen
und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, die in einer Fördermaßnahme ein Fördervolumen von
10 000 € überschreiten, sind verpflichtet, dieses Poster auf ihrem Hof anzubringen. Basis für die Berechnung des
Schwellenwertes von 10 000 € ist der
Auszahlungsbetrag, der auch anhand
der Antragsangaben geschätzt werden
Die Bemühungen um eine Bundeskompensationsverordnung
sind
einstweilen gescheitert. Nach den
Worten des zuständigen Referatsleiters im Bundesumweltministerium,
Dr. Stefan Lütkes, wird es in dieser
Legislaturperiode keine Verordnung
mehr geben. Auf einem Berliner Forum führte der Ministerialbeamte
das Scheitern auf „sehr starke Beharrungskräfte“ in den Ländern zurück.
Das Bundesumweltministerium hatte Anfang dieses Jahres erneut einen
Entwurf für eine Bundeskompensationsverordnung vorgelegt, nachdem
ein erster Anlauf in der vorigen Legislaturperiode im Deutschen Bundesrat keine Zustimmung gefunden
hatte. Allerdings stieß auch die neue
Fassung auf eine breite Ablehnung.
Lütkes nannte als Hauptgegner die
Flächenländer Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen, Baden-Württemberg
sowie Hessen und Schleswig-Holstein.
Der Ministerialbeamte bedauerte das
Scheitern der Verhandlungen. Eine
bundesweite Kompensationsverordnung wäre seiner Auffassung nach
wichtig für den Netzausbau gewesen
und hätte durch die Harmonisierung
von Vorgaben und den Abbau bestehender administrativer Hürden zur
Vereinfachung beitragen können.
Der Entwurf des Bundesumweltministeriums war allerdings in Politik und
Verbänden auf Ablehnung gestoßen.
Scharfe Kritik an der Vorlage war in
der CDU/CSU-Bundestagfraktion laut
geworden. Auch Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt
hatte die Vorlage als „wenig hilfreich“
kritisiert. Er hatte ebenso wie der
Deutsche Bauernverband (DBV) moniert, dass die Regelung keinen wirksamen Beitrag zur Minderung des Flächenverlusts in der Landwirtschaft
leiste. Union und SPD hatten sich in
ihrer Koalitionsvereinbarung auf den
Erlass einer Bundeskompensationsverordnung verständigt.
AgE
LZ 48 · 2015