Merkblatt Stand : September 2015 Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen des NRW-Programms Ländlicher Raum 2014-2020 Dieses Merkblatt gilt für alle Vorhaben mit mehr als 10.000 Euro, aber weniger als 500.000 Euro öffentlichen Ausgaben und für Begünstigte mit einem gewerblich genutzten Internetauftritt. Für Maßnahmen nach M4.32 (Neuordnung ländlichen Grundbesitzes) mit mehr als 500.000 Euro öffentlichen Ausgaben gilt das diesbezügliche Merkblatt mit zusätzlichen Regeln. 1. Rechtsgrundlage Die Europäische Union schreibt in ihren grundlegenden Verordnungen (Artikel 13 der VO (EU) Nr. 808/2014) verschiedene Informations- und Publizitätsmaßnahmen vor, um ihren Beitrag zur finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten besser bekannt zu machen. 2. Verpflichtungen Für Sie als begünstigte Person einer Förderung im Rahmen des NRW-Programms Ländlicher Raum 2014-2020 ergibt sich daraus u.a. die Verpflichtung ein Poster aufzuhängen, aus dem die Beteiligung der Europäischen Union hervorgeht. Dieses Poster wird Ihnen von Seiten der Verwaltung zur Verfügung gestellt. Hierzu gilt folgendes: In welchem Fall muss ein Poster angebracht werden? Während der Durchführung eines Vorhabens, das mit mehr als 10.000 EUR öffentlich unterstützt wird, informiert der Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem ELER durch Anbringen eines Posters. Basis für die Berechnung des Schwellenwerts ist die öffentliche Unterstützung (z.B. Ex-ante-Schätzung auf Basis der beantragten Flächen und des Förderbetrages/ha im Hinblick auf das Erreichen der 10.000 €Schwelle). Bei mehrjährigen Verpflichtungen berechnet sich der Schwellenwert der auf Basis des Grundantrags geschätzten öffentlichen Ausgaben für den gesamten Verpflichtungszeitraum. Wo muss das Poster angebracht werden? Das Poster wird an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, beispielsweise im Eingangsbereich eines Gebäudes angebracht. Dies kann u.a. der Betriebssitz, die Hofstelle oder Geschäftsstelle, bei natürlichen Personen als Förderempfänger auch die Privatadresse sein. Ein Poster wird auch bei Vorhaben im Rahmen von LEADER und in den Räumlichkeiten der finanzierten lokalen Aktionsgruppen von LEADER angebracht. Wie lange muss das Poster angebracht werden? Die Dauer der Anbringung umfasst den im Bewilligungsbescheid festgelegten - Bewilligungszeitraum bei investitionsbezogenen Vorhaben, - Verpflichtungszeitraum bei flächen- bzw. tierbezogenen Vorhaben sowie den - Durchführungszeitraum bei allen anderen Vorhaben. Wenn Sie als begünstigte Person weitere Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme durchführen, sind für Sie auch die nachstehenden Verpflichtungen relevant: Informations- und Kommunikationsmaterial Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus dem ELER mit dem Unionslogo und einem Hinweis auf die Förderung aus dem ELER hingewiesen. Sofern es sich um eine LEADERFörderung handelt, ist auch das LEADER-Logo zu verwenden. Internetseite Wenn eine für gewerbliche Zwecke genutzte Internetseite besteht, hat der Begünstigte während der Durchführung eines Vorhabens die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem ELER auf der Internetseite zu informieren. Die Information enthält eine Beschreibung des Vorhabens vom Begünstigen, bei der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird. Das Unionslogo sowie ggf. das LEADER-Logo sind zu verwenden. Ein Link (Hyperlink) zur Website der Kommission, die den ELER betrifft, ist einzurichten. Die Technischen Merkmale der VO (EU) Nr. 808/2014 sind einzuhalten. 3. Konsequenzen bei Nichteinhaltung durch den Begünstigten Die oben beschriebenen Publizitätsvorgaben sind verpflichtend. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, zieht dies eine Sanktionierung nach sich. Hierfür gelten Art. 35 und 36 der VO (EU) Nr. 640/2014 sowie Artikel 6 der VO (EU) Nr. 809/2014, d.h. die Sanktionierung erfolgt nach Schwere, Dauer, Ausmaß und Häufigkeit. Ergänzende Hinweise: Um zu vermeiden, dass Sie mehrere gleichartige Poster aufhängen müssen, ist für die Maßnahmengruppe der flächenbezogenen Maßnahmen zuzüglich Tierschutzmaßnahmen ein gemeinsames Poster erarbeitet worden. Bitte kreuzen Sie auf dem Poster an, welche Maßnahmen für Sie zutreffend sind. Entsprechende Angaben ergeben sich aus Ihrem Bewilligungsbescheid. Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER): Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete Gefördert wird / werden in diesem Betrieb Agrarumweltklimamaßnahmen Ökologischer Landbau Ausgleichszulage Ausgleichszahlung Tierschutzmaßnahmen (M10) (M11) (M12) (M13) (M14) im Rahmen des NRW-Programms Ländlicher Raum 2014-2020 unter Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) | 10 AGRARPOLITIK Bitte gut sichtbar aufhängen „Posterpflicht“ für bestimmte EU-Prämien kann. Bei mehrjährigen Verpflichtungen berechnet sich der Schwellenwert auf Grundlage des Grundantrages für den gesamten Verpflichtungszeitraum, das heißt die Summe der fünfjährigen Bewilligung überschreitet den Schwellenwert. Auch wenn der Schwellenwert einzelbetrieblich in mehreren Fördermaßnahmen überschritten wird, beispielsweise durch die Teilnahme an verschiedenen Förderprogrammen, braucht nur ein Poster aufgehängt zu werden. Das Poster wird den Antragstellern durch die EU-Zahlstelle per Post zusammen mit einem Merkblatt zugesandt. Es ist an einer von der Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle, beispielsweise im Eingangsbereich der Hofstelle oder eines Gebäudes, aufzuhängen. Vor dem Aufhängen des Posters muss die entsprechende Maßnahmennummer mit einem wetterfesten Stift an der dafür vorgesehenen Stelle angekreuzt wer- den. Dem Anschreiben ist eine Zuordnungstabelle beigefügt, die beim Ankreuzen hilft. Ein nicht aufgehängtes Poster oder eine nicht angekreuzte Maßnahme kann zu Sanktionen bei der Auszahlung führen. Das Poster muss bei den flächen- und tierbezogenen Maßnahmen den gesamten Verpflichtungszeitraum über angebracht sein. Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Antragstellers, beispielsweise Handzettel, Plakate und gewerblich genutzte Internetseiten, ist auf die Unterstützung durch die EU mittels des ELER-Fonds unter zu Hilfenahme des EU-Logos hinzuweisen. Dieses gilt für alle Landwirte, die eine flächenbezogene ELER-Förderung erhalten, auch wenn der Schwellenwert von 10 000 € nicht erreicht wird. Dazu gehören zum Beispiel auch alle Betriebe, die Prämien für den Ökolandbau bekommen. Bestehende Internetseiten sowie bereits vorhandenes Informationsmaterial müssen ergänzt werden. Nähere Informationen dazu stehen im Merkblatt und in Kürze im Internetangebot der Landwirtschaftskammer in der Rubrik Förderung. Roger Michalczyk, Landwirtschaftskammer NRW Bundeskompensationsverordnung gescheitert Landwirte müssen dieses Poster an gut sichtbarer Stelle in ihrem Betrieb aufhängen, wenn sie an bestimmten Fördermaßnahmen teilnehmen und dafür mehr als 10 000 € erhalten. Die Poster werden einem Teil der Betriebe im Dezember zugesandt, der Rest wird im Februar verschickt. Die Europäische Union will, dass der Bezug von bestimmten Prämien besser in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden muss. Das betrifft auch Landwirte, die sich für den Bewilligungszeitraum 2014 bis 2020 am NRW-Programm „Ländlicher Raum“ beteiligen. Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium hat jetzt ein Poster entwickelt, mit dem die Verpflichtung der EU erfüllt werden soll. Alle Antragsteller von Fördermaßnahmen, die durch den ELER-Fonds der EU mitfinanziert werden, dazu gehören die Agrarumweltmaßnahmen, die Tierschutzmaßnahmen sowie der Vertragsnaturschutz, die Förderung des ökologischen Landbaus, die Ausgleichszahlung für umweltspezifische Einschränkungen und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, die in einer Fördermaßnahme ein Fördervolumen von 10 000 € überschreiten, sind verpflichtet, dieses Poster auf ihrem Hof anzubringen. Basis für die Berechnung des Schwellenwertes von 10 000 € ist der Auszahlungsbetrag, der auch anhand der Antragsangaben geschätzt werden Die Bemühungen um eine Bundeskompensationsverordnung sind einstweilen gescheitert. Nach den Worten des zuständigen Referatsleiters im Bundesumweltministerium, Dr. Stefan Lütkes, wird es in dieser Legislaturperiode keine Verordnung mehr geben. Auf einem Berliner Forum führte der Ministerialbeamte das Scheitern auf „sehr starke Beharrungskräfte“ in den Ländern zurück. Das Bundesumweltministerium hatte Anfang dieses Jahres erneut einen Entwurf für eine Bundeskompensationsverordnung vorgelegt, nachdem ein erster Anlauf in der vorigen Legislaturperiode im Deutschen Bundesrat keine Zustimmung gefunden hatte. Allerdings stieß auch die neue Fassung auf eine breite Ablehnung. Lütkes nannte als Hauptgegner die Flächenländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg sowie Hessen und Schleswig-Holstein. Der Ministerialbeamte bedauerte das Scheitern der Verhandlungen. Eine bundesweite Kompensationsverordnung wäre seiner Auffassung nach wichtig für den Netzausbau gewesen und hätte durch die Harmonisierung von Vorgaben und den Abbau bestehender administrativer Hürden zur Vereinfachung beitragen können. Der Entwurf des Bundesumweltministeriums war allerdings in Politik und Verbänden auf Ablehnung gestoßen. Scharfe Kritik an der Vorlage war in der CDU/CSU-Bundestagfraktion laut geworden. Auch Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt hatte die Vorlage als „wenig hilfreich“ kritisiert. Er hatte ebenso wie der Deutsche Bauernverband (DBV) moniert, dass die Regelung keinen wirksamen Beitrag zur Minderung des Flächenverlusts in der Landwirtschaft leiste. Union und SPD hatten sich in ihrer Koalitionsvereinbarung auf den Erlass einer Bundeskompensationsverordnung verständigt. AgE LZ 48 · 2015
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