EY Scout IFRS Aktuell, Ausgabe 03.2015 IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen Ein Überblick über die aktuellen AgendaEntscheidungen des IFRS Interpretations Committee Umsatzrealisierung IASB beschließt Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens und veröffentlicht begrenzte Änderungsvorschläge Entwurf zur Änderung des Rahmenkonzepts Die Vorschläge des IASB zur Änderung des Rahmenkonzepts im Überblick International Accounting Impressum Redaktion: Olaf Boelsems, Solvy Weigert Design und Layout: Sabine Reissner Lektorat: Jutta Cram Druck: Druck- und Verlagshaus Zarbock Fotos: iStockphoto Adresse der Redaktion: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anja Klöfkorn Rothenbaumchaussee 78 20148 Hamburg, Deutschland Telefon +49 40 36132 12335 Telefax +49 181 3943 12335 [email protected] Editorial In dieser Ausgabe von IFRS Aktuell geben wir Ihnen einen Überblick über die folgenden Themen: • IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen: Die aktuellen Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee liefern hilfreiche Anhaltspunkte hinsichtlich der Anwendung von IFRS 11. • Umsatzrealisierung: Das IASB verschiebt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 um ein Jahr und veröffentlicht mehrere Änderungsvorschläge zu IFRS 15, um Implementierungsfragen, die von der TRG diskutiert worden waren, zu berücksichtigen. • Entwurf zur Änderung des Rahmenkonzepts: Ende Mai hat das IASB umfangreiche Änderungsvorschläge zum bestehenden Rahmenkonzept veröffentlicht. Der Entwurf schlägt u. a. Änderungen an den Definitionen der Elemente von Abschlüssen vor, führt Leitlinien zur Ausbuchung ein, befasst sich mit verschiedenen Bewertungsgrundlagen und nennt Grundsätze für die Erfassung von Posten im sonstigen Ergebnis. • Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde: die neuen europäischen Enforcement-Entscheidungen im Überblick. • Transition Resource Group for Revenue Recognition: Auf seiner fünften Sitzung hat das Beratungsgremium abermals verschiedene Implementierungsfragen erörtert. Dabei haben die Mitglieder der TRG zwar bei zahlreichen Themen ähnliche Standpunkte vertreten. Dennoch gingen die Meinungen hinsichtlich der Anwendung der Begrenzungsvorschriften für variable Gegenleistungen sowie in der Frage, ob bestimmte Verträge beim Übergang auf den neuen Umsatzrealisierungsstandard als „erfüllt“ anzusehen sind, auseinander. • Dynamische Risikosteuerung: der aktuelle Stand des Projekts zur bilanziellen Abbildung des dynamischen Risikomanagements im Überblick. Haben Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS Aktuell? Wir freuen uns über Ihre Mail an [email protected]. Inhalt 4 Ein Überblick über die aktuellen Agenda-Entscheidungen des IFRS Inter pretations Committee zu IFRS 11 24 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen 58 EY Veranstaltungen zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz 12 IFRS 15: IASB beschließt Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens und veröffentlicht begrenzte Änderungsvorschläge 44 IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des Rahmenkonzepts 60 EY Publikationen 20 Die europäische Wertpapieraufsichts behörde ESMA veröffentlicht weitere euro päische Enforcement-Entscheidungen 52 Dynamische Risikosteuerung – Stand des Projekts 62 EY IFRS Webcasts 63 Ihre Ansprechpartner in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 3 Im Verlauf des Jahres 2013 waren beim IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) verschiedene Anfragen bezüglich der Anwendung der Regelungen von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen mit Blick auf die folgenden Themengebiete eingegangen: • Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen (insb. der Beurteilung „sonstiger Sachverhalte und Umstände“) • Bilanzierung einer Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit durch den gemeinschaftlich Tätigen • Bilanzierung einer Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in den Einzelabschlüssen des gemeinschaftlich Tätigen oder einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die ein eigenständiges Vehikel darstellt Nach ausführlichen Diskussionen hat das IFRS IC im März 2015 seine abschließenden Agenda-Entscheidungen zu den Anfragen veröffentlicht. Ein Überblick über die aktuellen Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee zu IFRS 11 Wichtige Fakten im Überblick • I► m März 2015 hat das IFRS IC eine Reihe von sog. Agenda-Entscheidungen bezüglich der Anwendung der Regelungen von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen veröffentlicht. • D ► iese Entscheidungen stellen hilfreiche Anhaltspunkte hinsichtlich der Anwendung von IFRS 11 dar. • A ► llerdings wird die Anwendung der Regelungen des IFRS 11 für einige Unternehmen nach wie vor mit Schwierigkeiten verbunden sein und Ermessensentscheidungen erfordern. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 5 Ein Überblick über die aktuellen Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee zu IFRS 11 Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen IFRS 11 legt fest, dass ein Unternehmen die Art der gemeinsamen Vereinbarung, in die es eingebunden ist, zu bestimmen hat und dass die Klassifizierung einer gemeinsamen Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit oder Gemeinschaftsunternehmen von den jeweiligen Rechten und Pflichten der Parteien der Vereinbarung abhängt. Eine gemeinschaftliche Tätigkeit ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung innehaben, Rechte an den Vermögenswerten besitzen und Verpflichtungen für die Schulden der Vereinbarung haben. Ein Gemeinschaftsunternehmen ist eine gemeinsame Verein barung, bei der die Parteien, die die gemeinschaftliche Führung über die Vereinbarung innehaben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen. 6 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Ein Unternehmen hat bei der Klassifizierung Ermessen auszuüben, um die Rechte und Pflichten, die ihm aus der Vereinbarung erwachsen, unter Erwägung von Aufbau und Rechtsform der Vereinbarung, der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Bedingungen sowie, soweit bedeutsam, sonstiger Sachverhalte und Umstände zu beurteilen. Beurteilung „sonstiger Sachverhalte und Umstände“ Das IFRS IC hat darüber beraten, ob bei der Beurteilung der sonstigen Sachverhalte und Umstände lediglich solche Sachverhalte und Umstände berücksichtigt werden sollten, die Rechte an den Vermögenswerten oder Verpflichtungen für die Schulden begründen, oder ob bei der Beurteilung auch die Ausgestaltung und der Zweck der gemeinsamen Vereinbarung sowie die geschäftlichen Bedürfnisse und die bisherigen Vorgehensweisen des Unternehmens berücksichtigt werden sollten. Gemäß IFRS 11.14 hängt die Einstufung einer gemeinsamen Vereinbarung von den Rechten und Pflichten der Parteien der Vereinbarung ab. In IFRS 11.B30 wird erläutert, dass die Beurteilung dann zu einer Einstufung der Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit führt, wenn eine Partei aufgrund sonstiger Sachverhalte und Umstände sowohl Rechte an den Vermögenswerten als auch Verpflichtungen für die Schulden aus dieser Vereinbarung hat. Daher hat das IFRS IC deutlich gemacht, dass sich die Beurteilung der sonstigen Sachverhalte und Umstände darauf konzentrieren sollte, ob durch diese sonstigen Sachverhalte und Umstände vollstreckbare Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden begründet werden. Wie und warum bestimmte Sachverhalte und Umstände Rechte und Verpflichtungen begründen Das IFRS IC hat darüber diskutiert, wie und warum bestimmte Sachverhalte und Umstände Rechte und Verpflichtungen begründen können, die dazu führen, dass die gemeinsame Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit eingestuft wird, obwohl die gemeinsame Vereinbarung als separates Vehikel aufgesetzt ist, das aufgrund seiner Rechtsform als eigenständig anzusehen ist. Das IFRS IC hat in seiner AgendaEntscheidung darauf hingewiesen, dass die folgenden Kriterien erfüllt sein müssen, damit die gemeinsame Verein barung auf der Basis der beurteilten sonstigen Sachverhalte und Umstände als gemeinschaftliche T ätigkeit eingestuft werden kann: a) Eine Partei der gemeinsamen Vereinbarung hat Rechte und Pflichten in Bezug auf den wirtschaftlichen Nutzen der Vermögenswerte aus der Vereinbarung und b) d iese Partei stellt der Vereinbarung aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen Barmittel zur Verfügung, die laufend dazu verwendet werden, die Schulden aus der gemeinsamen Vereinbarung zu begleichen. Auswirkungen des Konzepts des „wirtschaftlichen Gehalts“ Das IFRS IC hat angemerkt, dass das Konzept des wirtschaft lichen Gehalts im Hinblick auf die Beurteilung der sonstigen Sachverhalte und Umstände in der Praxis möglicherweise nicht einheitlich verstanden wird. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass es bei der Beurteilung der sonstigen Sachverhalte und Umstände nicht darum geht zu prüfen, ob eine der Parteien in die Tätigkeit des eigenständigen Vehikels eng involviert ist, sondern ob sonstige Sachverhalte und Umstände Vorrang vor den der Partei durch die Rechtsform der Vereinbarung auferlegten Rechten und Pflichten haben. Basierend auf dieser Analyse ist das IFRS IC zu der Schluss folgerung gelangt, dass sich die Beurteilung der sonstigen Sachverhalte und Umstände darauf konzentrieren sollte, ob diese sonstigen Sachverhalte und Umstände Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden be gründen. Da diese Einschätzung bereits auf der Grundlage der bestehenden IFRS-Vorschriften vorgenommen werden kann, hat das IFRS IC entschieden, dieses Thema nicht auf seine Agenda zu nehmen. Anwendung des Kriteriums „sonstiger Sachverhalte und Umstände“ auf ausgewählte Sachverhalte Das IFRS IC hat die Anwendung des Kriteriums der „sonstigen Sachverhalte und Umstände“ in Bezug auf die vier nachfolgend dargestellten Sachverhalte diskutiert und ist dabei zu den folgenden Ergebnissen gelangt. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 7 Ein Überblick über die aktuellen Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee zu IFRS 11 Zum Marktpreis veräußerter Output Das IFRS IC vertritt die Ansicht, dass der Verkauf von Produk tionsergebnissen aus einer gemeinsamen Vereinbarung zum Marktpreis an die Parteien der Vereinbarung für sich allein nicht die Klassifizierung einer gemeinsamen Vereinbarung bestimmt. Vielmehr haben die Parteien der gemeinsamen Vereinbarung bei dieser Entscheidung unter Berücksichtigung der sonstigen Sachverhalte und Umstände ein entsprechendes Ermessen auszuüben. Finanzierung durch Dritte Sofern die Schulden aus der gemeinsamen Vereinbarung durch die Zahlungsströme, die der Vereinbarung aus den Verkäufen des Produktionsergebnisses an die Parteien zufließen, sowie durch weitere Finanzmittel, die von den Parteien bereitzustellen sind, beglichen werden, wirkt sich eine Finanzierung durch Dritte für sich genommen nicht auf die Klassifizierung aus. Art des Produktionsergebnisses Die Frage, ob das von der gemeinsamen Vereinbarung produzierte und von den Parteien der gemeinsamen Vereinbarung erworbene Produktionsergebnis austauschbar oder einzigartig ist, ist für sich genommen nicht für die Klassifizierung der Vereinbarung maßgeblich. Annahme des „im Wesentlichen gesamten Produktionsergebnisses“ Die Einschätzung, ob die Parteien der gemeinsamen Verein barung im Rahmen der Beurteilung der sonstigen Sachverhalte und Umstände „im Wesentlichen das gesamte Produktions ergebnis“ abnehmen, hängt vom monetären Wert und nicht von der physischen Menge des Produktionsergebnisses ab. Das IFRS IC ist der Auffassung, dass zur Beurteilung der vor stehend diskutierten Sachverhalte bereits ausreichende Leitlinien in IFRS 11 zur Verfügung stehen, und hat diese Fragestellungen daher nicht auf seine Agenda genommen. Zwei gemeinsame Vereinbarungen mit ähnlichen Merkmalen, die unterschiedlich eingestuft werden Das IFRS IC hat eine Situation diskutiert, in der zwei gemeinsame Vereinbarungen, die ähnliche Merkmale aufweisen, von den Bilanzierenden unterschiedlich eingestuft werden könnten, weil eine der Vereinbarungen als eigenständiges Vehikel strukturiert 8 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 ist, die andere jedoch nicht. Dies liegt darin begründet, dass die Rechtsform des eigenständigen Vehikels die Rechte und Pflichten der Parteien der gemeinsamen Vereinbarung beeinflussen kann. Nach Einschätzung des IFRS IC liefe eine abweichende Bilanzierung dem Konzept des wirtschaftlichen Gehalts nicht zuwider. Das Konzept des „wirtschaftlichen Gehalts“ bedeutet, dass die Klassifizierung der gemeinsamen Vereinbarung die Rechte und Pflichten der Parteien der gemeinsamen Vereinbarung widerspiegeln sollte. Daher ist das Vorhandensein eines eigenstän digen Vehikels für die Bestimmung der Art dieser Rechte und Pflichten wichtig. Das IFRS IC hat infolgedessen entschieden, dass die IFRS hierzu bereits ausreichende Leitlinien enthalten, und das Thema nicht auf seine Agenda genommen. Unsere Sichtweise Die Agenda-Entscheidungen des IFRS IC zur Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen tragen maßgeblich zur Präzisierung unklarer Sachverhalte und somit zu einer einheitlicheren Anwendung der Regelungen des IFRS 11 in der Praxis bei. Einige Unternehmen werden bei der Klassi fizierung von gemeinsamen Vereinbarungen jedoch nach wie vor wesentliche Ermessensentscheidungen auf der Basis der jeweiligen Sachverhalte und Umstände treffen müssen. Bilanzierung einer Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit durch den gemeinschaftlich Tätigen Im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit hat ein gemeinschaftlich Tätiger Folgendes zu erfassen: • s► eine Vermögenswerte, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich gehaltenen Vermögenswerten • s► eine Schulden, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich eingegangenen Schulden • s► eine Erlöse aus dem Verkauf seines Anteils am Produktions ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit • seinen Anteil an den Erlösen aus dem Verkauf des Produktions ergebnisses durch die gemeinschaftliche Tätigkeit • s► eine Aufwendungen, einschließlich seines Anteils an jeglichen gemeinschaftlich eingegangenen Aufwendungen Nach IFRS 11 sind alle vorstehend genannten Posten in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren IFRS zu bilanzieren. Der Standard enthält darüber hinaus jedoch keine weiter gehenden Leitlinien, sodass Unternehmen sorgfältig prüfen müssen, welche Rechte und Pflichten der gemeinschaftlich Tätige hat. Erfassung von Erlösen durch einen gemeinschaftlich Tätigen Das IFRS IC hat darüber beraten, ob ein gemeinschaftlich Tätiger die Erlöse in Relation zu dem von den Parteien erworbenen Produktionsergebnis der gemeinsamen Tätigkeit zu erfassen hat. Ist eine gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel strukturiert, wird aber als gemeinschaftliche Tätigkeit eingestuft, da die gemeinschaftlich Tätigen das gesamte Produktionsergebnis erwerben, hat ein gemeinschaftlich Tätiger die auf ihn entfallenden Erlöse nur dann zu erfassen, wenn das Produktionsergebnis an Dritte veräußert wird. Das heißt, ein gemeinschaftlich Tätiger erfasst nur dann seinen Anteil an den Erlösen aus dem Verkauf des Produktionsergebnisses durch die gemeinschaftliche Tätigkeit, wenn die gemeinschaftliche Tätigkeit Produktionsergebnisse an Dritte veräußert. Das IFRS IC hat festgestellt, dass diese Analyse mit den bestehenden IFRS-Vorschriften in Einklang steht und daher ausreichende Leitlinien vorhanden sind. Deshalb wurde beschlossen, dieses Thema nicht auf die Agenda zu nehmen. Bilanzielle Vorgehensweise, wenn der Anteil des gemeinschaftlich Tätigen an dem erworbenen Produktionsergebnis von seinem Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Tätigkeit abweicht Das IFRS IC hat eine Situation erörtert, in der eine gemeinsame Vereinbarung als eigenständiges Vehikel strukturiert ist und die Parteien im Wesentlichen das gesamte Produktionsergebnis erwerben, was zu einer Einstufung als gemeinschaftliche Tätigkeit führt. Der prozentuale Eigentumsanteil der Parteien an dem eigenständigen Vehikel entspricht jedoch nicht dem jeweiligen prozentualen Anteil am Produktionsergebnis, den jede Partei erwerben muss. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 9 Ein Überblick über die aktuellen Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee zu IFRS 11 Sofern in der vertraglichen Vereinbarung nicht festgelegt ist, nach welchem Schlüssel die Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen zuzuordnen sind, stellt sich die Frage, wie groß der Anteil ist, den jeder gemeinschaftlich Tätige zu erfassen hat. Insbesondere ist nicht klar, ob der Anteil der zu erfassenden Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen dem prozentualen Eigentumsanteil an der rechtlichen Einheit oder dem von den einzelnen Parteien erworbenen prozentualen Produktions ergebnis entsprechen sollte. Nach Ansicht des IFRS IC gibt es für das Entstehen einer solchen Situation verschiedene Gründe. Ein Grund könnte sein, dass sich der Anteil des erworbenen Produktionsergebnisses während der Laufzeit der Vereinbarung ständig ändert, ein anderer, dass es noch andere Vereinbarungen außerhalb der gemeinsamen Vereinbarung gibt. Daher ist es wichtig zu verstehen, warum der Anteil des Produktionsergebnisses vom Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Tätigkeit abweicht. Das IFRS IC hat eingeräumt, dass es Bedenken gibt, ob die in IFRS 11 enthaltenen Leitlinien zur Bilanzierung durch einen gemeinschaftlich Tätigen in dem vorstehend beschriebenen Fall ausreichen. Es ist allerdings zu dem Schluss gekommen, dass die Entwicklung zusätzlicher Leitlinien eine detailliertere Analyse e rfordern würde, als dies seitens des IFRS IC möglich ist, und hat daher beschlossen, dieses Thema nicht auf seine Agenda zu nehmen. Unsere Sichtweise Aus unserer Sicht erfordert die Bilanzierung von gemeinschaftlichen Tätigkeiten in bestimmten Fällen wesentliche Ermessensentscheidungen. Wir gehen mit der Feststellung des IFRS IC konform, dass eine umfassendere Analyse des Sachverhalts erforderlich ist, um zu entscheiden, welche Bilanzierungsweise angemessen ist, wenn der Anteil des ge meinschaftlich Tätigen am erworbenen Produktionsergebnis von seinem Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Tätigkeit abweicht. Da in der Praxis jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen zu finden sind, empfehlen wir, dass sich das IASB dieser Problematik annimmt. 10 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Bilanzierung einer Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in den Einzelabschlüssen des gemeinschaftlich Tätigen oder einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die ein eigenständiges Vehikel darstellt IFRS 11 ist auf die Bilanzierung einer Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit im Einzelabschluss des gemeinschaftlich Tätigen anzuwenden. Der Standard findet jedoch keine Anwendung auf die Bilanzierung durch das eigenständige Vehikel, das eine gemeinschaftliche Tätigkeit darstellt. Bilanzierung einer gemeinschaftlichen Tätigkeit durch den gemeinschaftlich Tätigen im Einzelabschluss Das IFRS IC hat darüber beraten, wie ein gemeinschaftlich Tätiger seine Beteiligung an der gemeinschaftlichen Tätigkeit in seinem Einzelabschluss zu bilanzieren hat, wenn diese Tätigkeit als eigen ständiges Vehikel strukturiert ist. IFRS 11 schreibt vor, dass der gemeinschaftlich Tätige die gemeinschaftliche Tätigkeit in seinem Einzelabschluss auf die gleiche Weise zu bilanzieren hat wie im Konzernabschluss. Demzufolge hat der gemeinschaftlich Tätige seinen Anteil an den Vermögenswerten, Schulden, Erlösen und Aufwendungen der gemeinschaftlichen Tätigkeit im Einzelabschluss zu erfassen und müsste seinen Anteil an dem eigenständigen Vehikel nicht zusätzlich gemäß IAS 27 Einzelabschlüsse oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bzw. IFRS 9 Finanzinstrumente bilanzieren. Da diese Entscheidung bereits auf der Grundlage bestehender Vorschriften getroffen werden kann, hat das IFRS IC entschieden, dieses Thema nicht auf seine Agenda zu nehmen. Bilanzierung einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die ein eigenständiges Vehikel darstellt, in deren Einzelabschluss Das IFRS IC hat die Bilanzierung im Einzelabschluss einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die ein eigenständiges Vehikel darstellt, diskutiert. Gemeinschaftlich Tätige müssen ihren Anteil an den Vermögenswerten, Schulden, Erlösen und Aufwendungen sowohl im Konzern- als auch im Einzelabschluss ausweisen. Dies wirft die Frage auf, ob diese Vermögenswerte, Schulden, E rlöse und Aufwendungen auch im Abschluss der gemeinschaftlichen Tätigkeit selbst zu erfassen sind. Das IFRS IC hat festgestellt, dass IFRS 11 nicht auf den Abschluss des eigenständigen Vehikels anwendbar und dieser stattdessen in Übereinstimmung mit den relevanten IFRS zu erstellen ist. Bei der Identifizierung der Vermögenswerte und Schulden des eigenständigen Vehikels ist es wichtig, die potenziellen Auswirkungen der Rechte der gemeinschaftlich Tätigen an den Vermögenswerten sowie deren Verpflichtungen für die Schulden zu verstehen. Nach Meinung des IFRS IC enthalten die IFRS ausreichende Leitlinien, sodass das Thema nicht auf die Agenda genommen wurde. Unsere Sichtweise Unserer Ansicht nach besteht erhebliche Unsicherheit darüber, wie Vermögenswerte und Schulden im Einzel abschluss einer gemeinschaftlichen Tätigkeit abzubilden sind. Daraus könnten sich in der Praxis Abweichungen ergeben. Die Bestimmung, was unter einem berichtenden Unternehmen, das eine gemeinschaftliche Tätigkeit darstellt, zu verstehen ist und was genau im Abschluss dieses Unter nehmens abzubilden ist, wird eine sorgfältige Ermessensausübung erfordern. Schlussfolgerung und weitere Schritte Die Agenda-Entscheidungen des IFRS IC tragen maßgeblich zur Präzisierung derzeit unklarer Sachverhalte und somit zu einer einheitlicheren Anwendung von IFRS 11 in der Bilanzierungspraxis bei. Die Anwendung der Regelung des IFRS 11 wird jedoch weiter hin mit Schwierigkeiten verbunden sein, und es gibt eine Vielzahl von Bereichen, zu denen zusätzliche Leitlinien benötigt werden. Das IASB wird voraussichtlich 2016 damit beginnen, die Auswirkungen der Implementierung von IFRS 11 im Rahmen eines sog. Post-Implementation Review zu analysieren. Wir empfehlen dem IASB, diese Analyse so bald wie möglich durchzuführen, um weitere potenzielle Problembereiche frühzeitig zu identifizieren. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 11 Das International Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“) hat entschieden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers um ein Jahr zu verschieben. Daher ist IFRS 15 nunmehr erstmalig verpflichtend auf Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung des Standards ist weiterhin gestattet. Das US Financial Accounting Standards Board (FASB), das seine Fassung des Standards (ASC 606) zusammen mit dem IASB entwickelt hat, hat ebenfalls entschieden, den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung um ein Jahr zu verschieben. Demnach werden beide Fassungen des Standards weiterhin zum gleichen Zeitpunkt erstmals verpflichtend anzuwenden sein. Darüber hinaus hat das IASB am 30. Juli 2015 einen Entwurf mit mehreren Ände rungsvorschlägen zu IFRS 15 veröffentlicht. Durch diese Änderungsvorschläge sollen verschiedene Implementierungsfragen, die von der Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) in den letzten Monaten im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Lizenzen für geistiges Eigentum, der Identifizierung von Leistungsverpflichtungen, Principal-Agent-Verhältnissen und den Übergangsvorschriften diskutiert worden waren, berücksichtigt werden.1 IFRS 15: IASB beschließt Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens und veröffentlicht begrenzte Änderungs vorschläge Wichtige Fakten im Überblick • D ► as IASB hat entschieden, den Zeitpunkt der erstmalig verpflichtenden Anwendung des neuen Standards zur Umsatzrealisierung um ein Jahr zu verschieben. • E ► ine vorzeitige Anwendung ist für IFRS-Bilanzierer weiterhin möglich. Dies gilt auch für Unternehmen, die erstmalig einen Abschluss in Übereinstimmung mit den IFRS aufstellen. • U ► nternehmen, die in den Anwendungsbereich der IAS-Verordnung der Europäischen Union fallen, können IFRS 15 allerdings nur dann vorzeitig anwenden, wenn dieser im Rahmen des Endorsement-Prozesses in europäisches Recht übernommen wurde. Die Übernahme steht derzeit noch aus. • D ► as FASB hat ebenfalls entschieden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr zu verschieben. • A ► m 30. Juli 2015 hat das IASB darüber hinaus mehrere Änderungsvorschläge zu IFRS 15 veröffentlicht, um verschiedene Implementierungsfragen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der neuen Regelungen von der TRG diskutiert worden waren, zu berücksichtigen. • D ► as IASB weist in seiner Grundlage für Schlussfolgerungen zum Änderungsentwurf auf mögliche Abweichungen zwischen der Bilanzierung nach IFRS und US-GAAP hin, die sich aufgrund der von den beiden Boards getroffenen unterschiedlichen Entscheidungen ergeben können.2 • S ► tellungnahmen zum Änderungsentwurf können bis zum 28. Oktober 2015 beim IASB eingereicht werden. 1Ausführungen zu den Ergebnissen der letzten Sitzung der TRG finden Sie im Beitrag „Die Transition Resource Group for Revenue R ecognition diskutiert weitere Implementierungsfragen“ auf S. 24 ff. in dieser Ausgabe von IFRS Aktuell; zu den Ergebnissen der vorherigen Sitzungen vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2014, „Transition Resource Group: Die Beratungsgruppe zur Umsetzung des neuen Standards zur Umsatzrealisierung nimmt ihre Arbeit auf“, S. 40 ff., IFRS Aktuell IV. Quartal 2014, „Transition Resource Group: Diskussion weiterer Fragestellungen zur Umsatzrealisierung“, S. 24 ff., IFRS Aktuell I. Quartal 2015, „Drittes Treffen der Transition Resource Group zur Umsatzrealisierung – die Ergebnisse im Überblick“, S. 20 ff. und IFRS Aktuell II. Quartal 2015, „Die Transition Resource Group zur Umsatzrealisierung setzt ihre Beratungen fort“, S. 34 ff. 2Vgl. IFRS Aktuell II. Quartal 2015, „Neues zur Umsatzrealisierung – IASB und FASB beraten Änderungsvorschläge und beschließen eine Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte“, S. 8 ff. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 13 IFRS 15: IASB beschließt Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens und veröffentlicht begrenzte Änderungsvorschläge Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens Im Rahmen seines Entscheidungsprozesses hat das IASB zum einen Stellungnahmen interessierter Parteien eingeholt und zum anderen die möglichen Auswirkungen einer Verschiebung und die entsprechende Entscheidung des FASB berücksichtigt. Die im Mai 2014 veröffentlichte Fassung von IFRS 15 sah vor, dass der Standard erstmalig auf Berichtsperioden verpflichtend anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Die Mehrheit der eingegangenen Stellungnahmen befürwortete eine Verschiebung des Zeitpunktes der erstmaligen Anwendung. Am 9. Juli 2015 hat das FASB entschieden, den Zeitpunkt der erstmalig verpflichtenden Anwendung von ASC 606 um ein Jahr zu verschieben. Demnach würde für börsennotierte Unternehmen, die nach US-GAAP bilanzieren, ASC 606 am 15. Dezember 14 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 2017 in Kraft treten, d. h. 2018 für Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, einschließlich der darin liegenden Zwischenberichtsperioden. Nicht börsennotierte US-Gesellschaften hätten ASC 606 auf Berichtsperioden an zuwenden, die nach dem 15. Dezember 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung wäre zulässig, beschränkt sich jedoch auf Berichtsperioden, die nach dem 15. Dezember 2017 beginnen. Das IASB hat am 11. September 2015 eine entsprechende Änderung zu IFRS 15 veröffentlicht. • Umsatz- oder nutzungsbasierte Lizenzgebühren für lizenziertes geistiges Eigentum: Klarstellung, in welchen Fällen die in dem Standard vorgesehene Ausnahmeregelung für umsatzbasierte Lizenzgebühren (sales-based royalty exception) angewendet werden kann, sofern die betreffenden Lizenzen keine separaten Leistungsverpflichtungen darstellen. Unsere Sichtweise • Identifizierung von Leistungsverpflichtungen: Durch die Änderung der in dem Standard enthaltenen Beispiele soll klargestellt werden, wann ein zugesagtes Gut oder eine zugesagte Dienstleistung gegenüber anderen Zusagen im Vertrag „gesondert identifizierbar“, also im Vertragskontext einzeln abgrenzbar ist. Die Verschiebung um ein Jahr sollte es denjenigen IFRS- Anwendern, die sich bislang noch nicht mit den Auswirkungen von IFRS 15 auf ihr Unternehmen auseinandergesetzt haben, ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen zur Implementierung von IFRS 15 noch rechtzeitig zu ergreifen. Allerdings sollten Unternehmen ihre derzeitigen Implementierungspläne auch ohne Unterbrechung weiterführen, um einen ordnungsgemäßen Übergang auf den Standard sicherzustellen. • Principal-Agent-Verhältnisse: Umformulierung der in dem Standard enthaltenen Indikatoren, um klarzustellen, wie das Konzept der Übertragung der Verfügungsgewalt auf die Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte anzuwenden ist. Darüber hinaus sollen die in dem Standard enthaltenen Beispiele zum einen angepasst und zum anderen um zwei weitere Beispiele ergänzt werden, um darzulegen, wie die im Standard enthaltenen Anwendungsleitlinien anzuwenden sind. Unternehmen sollten zudem die weitere Entwicklung des Projekts aufmerksam verfolgen. Durch die kürzlich veröffentlichten und nachfolgend dargestellten Änderungsvorschläge des IASB sollen die derzeitigen Regelungen des IFRS 15 präzisiert werden. • Ausnahmeregelungen zum Übergang auf den neuen Standard: Einführung zweier neuer Ausnahmeregelungen im Zusammenhang a) mit bereits vollständig erfüllten Verträgen bei einer vollständig retrospektiven Anwendung und b) mit Vertrags modifizierungen im Übergangszeitraum. Die Änderungsvorschläge im Überblick Der Änderungsentwurf des IASB schlägt Änderungen zu den folgenden Themengebieten vor: • Lizenzen für geistiges Eigentum: Klarstellung, wann vom Lizenzgeber auszuübende Aktivitäten die Nutzbarkeit des geistigen Eigentums, an dem der Kunde ein Recht erworben hat, wesentlich beeinflussen. Dies ist einer der Faktoren, die darüber bestimmen, ob ein Unternehmen Umsatzerlöse aus Lizenzgebühren über die Lizenzdauer verteilt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erfasst. Lizenzen für geistiges Eigentum Bestimmung der Art der vom Unternehmen erteilten Zusage Das IASB schlägt begrenzte Änderungen zu den bestehenden Vorschriften vor, um zu präzisieren, wann vom Lizenzgeber auszuübende Aktivitäten, durch die kein separates Gut und auch keine andere Dienstleistung auf den Kunden übertragen wird, wesentliche Auswirkungen auf das geistige Eigentum haben, an dem der Kunde Rechte hält. Dies ist eine der drei Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um die dem lizenzierten geistigen Eigentum zugerechnete Gegenleistung über die Lizenzdauer verteilt erfassen zu können. Das IASB beabsichtigt durch die Änderungsvorschläge klarzustellen, dass sich die vom Lizenzgeber auszuübenden Aktivitäten dann wesentlich auf die Nutzbarkeit des lizenzierten geistigen Eigentums auswirken, wenn dadurch IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 15 IFRS 15: IASB beschließt Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens und veröffentlicht begrenzte Änderungsvorschläge entweder a) die Form oder Funktionalität des geistigen Eigentums, an dem der Kunde Rechte hält, geändert wird oder b) die Möglichkeiten des Kunden, aus dem lizenzierten geistigen Eigentum einen Nutzen zu ziehen, beeinflusst werden. Sofern das geistige Eigentum dagegen in einem wesentlichen Maß eigenständig genutzt werden kann, d. h., die vom Lizenzgeber auszuübenden Aktivitäten wirken sich nicht wesentlich auf die Nutzbarkeit des lizenzierten geistigen Eigentums aus, wären die Umsatzerlöse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfassen. Unsere Sichtweise Aus unserer Sicht würden die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen helfen, die Umsetzbarkeit der Vorschriften des IFRS 15 zu verbessern, und dadurch zu einer einheit licheren Anwendung in der Praxis beitragen. Allerdings dürften die vom FASB vorgeschlagenen Änderungen, wonach ein Unternehmen die gewährten Lizenzen entweder als Lizenzen für funktionales geistiges Eigentum oder als Lizenzen für symbolisches geistiges Eigentum einstufen müsste, Unternehmen, die nach US-GAAP bilanzieren, ein geringeres Ausmaß an Ermessensentscheidungen abver langen. Nach IFRS bilanzierende Unternehmen wären weiterhin verpflichtet, bei der Bestimmung der Art der vom Unternehmen gewährten Lizenz für geistiges Eigentum Ermessen auszuüben. Umsatz- und nutzungsbasierte Lizenzgebühren IFRS 15 regelt als Ausnahme zu den Regelungen für variable Gegenleistungen, dass umsatz- und nutzungsbasierte Lizenz gebühren, die eine spezielle Art der variablen Gegenleistung darstellen, erst dann in die Schätzung der variablen Gegenleistung aufzunehmen sind, wenn der spätere Verkauf oder die spätere Nutzung stattgefunden haben. Durch die Änderungsvorschläge des IASB soll klargestellt werden, dass diese Ausnahmeregelung auf die gesamten Lizenzzahlungen anzuwenden ist, wenn die Lizenz für das geistige Eigentum der Hauptgegenstand der 16 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Vereinbarung ist. Des Weiteren soll durch die Änderungen präzisiert werden, dass bei solchen Vereinbarungen eine umsatzbasierte Lizenzgebühr nicht teilweise innerhalb des Geltungsbereichs der Ausnahmeregelung für umsatz- und nutzungsbasierte Lizenzgebühren und teilweise innerhalb der allgemeinen Begrenzungsvorschriften für variable Gegen leistungen liegen würde. Identifizierung von Leistungsverpflichtungen – Abgrenzbarkeit im Vertragskonzept (distinct within the context of a contract) Das IASB schlägt vor, eine begrenzte Anzahl von Beispielen in den Standard mit aufzunehmen, um klarzustellen, wie ein Unternehmen bestimmt, wann ein zugesagtes Gut oder eine zugesagte Dienstleistung gegenüber anderen Zusagen im Vertrag „gesondert identifizierbar“, also im Vertragskontext einzeln abgrenzbar ist. Bei der Beurteilung, ob ein zugesagtes Gut oder eine zugesagte Dienstleistung gegenüber anderen Zusagen im Vertrag „gesondert identifizierbar“ ist, berücksichtigt ein Unternehmen sowohl das Integrationsniveau als auch die Verflechtungen und gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen den zugesagten Gütern und Dienstleistungen. In der Grundlage für Schlussfolgerungen führt das IASB aus, dass ein Unternehmen nicht nur beurteilen würde, ob ein Element aufgrund seiner Natur von anderen abhängig ist, zum Beispiel wenn zwischen den beiden Elementen ein funk tionaler Zusammenhang besteht; es hätte zudem zu beurteilen, ob zwischen den beiden Elementen innerhalb des Prozesses zur Erfüllung des Vertrags ein transformativer Zusammenhang besteht, d. h., die beiden Elemente werden in etwas anderes transformiert, das sich von den ursprünglichen individuellen Elementen unterscheidet. Principal-Agent-Verhältnisse Sobald Dritte an der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Kunden eines Unternehmens be teiligt sind, hat das Unternehmen gemäß IFRS 15 zu bestimmen, worin genau seine Leistungsverpflichtung besteht. Besteht die Leistungsverpflichtung des Unternehmens darin, das Gut an den Kunden selbst zu liefern oder die Dienstleistung selbst zu erbringen, dann wird das Unternehmen als Hauptlieferant (principal) tätig. Sofern das Unternehmen einen Dritten mit der Lieferung des Gutes oder der Erbringung der Dienstleistung beauftragt, handelt es dagegen als Vermittler (agent). Diese Bestimmung ist durch eine Bewertung der Art der Zusage des Unternehmens an den Kunden vorzunehmen. Ein Unternehmen wird als Hauptlieferant tätig und erfasst die Umsatzerlöse infolgedessen auf Bruttobasis, wenn es die Verfügungsgewalt über das zugesagte Gut oder die zugesagte Dienstleistung innehat, bevor es dieses bzw. diese auf den Kunden überträgt. Sofern ein Unternehmen einen Dritten mit der Lieferung des Gutes oder der Erbringung der Dienstleistung beauftragt, handelt es dagegen als Vermittler und erfasst dementsprechend den Nettobetrag, auf den es als Gegenleistung für seine Vermittlungsleistung einen Anspruch hat, als Umsatzerlöse. IFRS 15 enthält derzeit eine nicht abschließende Liste von Indikatoren, die darauf hindeuten, dass ein Unternehmen als Vermittler agiert. Das IASB schlägt hierzu die folgenden Änderungen vor: • Umformulierung der Indikatoren, sodass sie darauf hindeuten, wann ein Unternehmen als Auftraggeber agiert und nicht als Vermittler. Durch die Umformulierung sollen die Indikatoren die Beurteilung der Verfügungsgewalt besser unterstützen und den Unternehmen in Situationen, bei denen diese Beurteilung schwierig ist, helfen festzustellen, ob sie die Verfügungsgewalt über die Güter oder Dienstleistungen innehaben, bevor sie diese auf den Kunden übertragen.3 Die in dem Standard aufgelisteten Indikatoren unterstützen diese Einschätzung nur und sind nicht für sich alleine zu betrachten oder als eine Art Checkliste anzusehen. • Klarstellung, dass die Bewertungseinheit (unit of account) zur Beurteilung des Principal-Agent-Verhältnisses das dem Kunden zugesagte einzeln abgrenzbare Gut oder die einzeln abgrenzbare Dienstleistung (oder ein Paket einzeln abgrenz barer Güter oder Dienstleistungen) ist. • K ► larstellung, dass der ausschlaggebende Faktor in dieser Analyse die Feststellung ist, ob das Unternehmen die Verfügungsgewalt über das spezifizierte Gut oder die spezifizierte Dienstleistung innehat, bevor es dieses Gut oder diese Dienstleistung auf den Kunden überträgt. 3 Exposure Draft, BC35. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 17 IFRS 15: IASB beschließt Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens und veröffentlicht begrenzte Änderungsvorschläge • K ► larstellung und Erläuterung, wie das Prinzip zur Übertragung der Verfügungsgewalt auf die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist, z. B. worüber das Unternehmen die Verfügungsgewalt hat, wenn es als Hauptlieferant einer Dienstleistung agiert. • Ergänzung der Anwendungsleitlinien um zwei weitere Beispiele und Änderung einiger der bereits enthaltenen Beispiele, um diese an die vorstehend beschriebenen Änderungen anzupassen. Übergangsregelungen – Ausnahmeregelungen für erfüllte Verträge und Vertragsmodifizierungen Das IASB schlägt vor, IFRS 15 um zwei weitere Ausnahmeregelungen zu ergänzen, um die mit dem Übergang auf den neuen Standard verbundenen Belastungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von erfüllten Verträgen und von Verträgen, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen Standards modifiziert wurden, für beide Übergangsmethoden (d. h. sowohl für die vollständig als auch für die modifizierte retrospektive Anwendung) zu reduzieren. Ohne diese Ausnahmeregelungen könnte die mit dem Übergang verbundene Beurteilung der Verträge insbesondere für jene Unternehmen beschwerlich sein, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits vollständig erfüllte Verträge ausweisen, für die aber noch nicht alle Umsätze erfasst wurden, oder die Verträge mit mehrjähriger Laufzeit abgeschlossen haben, die bereits mehrfach modifiziert wurden. Erfüllte Verträge Die vorgeschlagene Ausnahmeregelung würde es einem Unternehmen, das den vollständig retrospektiven Ansatz gewählt hat, erlauben, die Regelungen des neuen Standards nur auf solche Verträge anzuwenden, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periode noch nicht erfüllt sind. Dabei gälte ein Vertrag als erfüllt, wenn das Unternehmen sämtliche nach den derzeit geltenden Standards und Interpretationen zur Umsatzrealisierung identifizierten Güter und Dienstleistungen vor dem Zeitpunkt der erst maligen Anwendung von IFRS 15 auf den Kunden übertragen hat. 18 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Folgendes Beispiel verdeutlicht einen Vertrag, der nach den bisherigen IFRS-Vorschriften als erfüllt gälte und der nach IFRS 15 noch nicht erfüllt wäre: Ein Einzelhändler verkauft einen Gebrauchsgegenstand an einen Kunden. Im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag räumt der Händler dem Kunden ein wesentliches Recht ein (z. B. einen beträchtlichen Rabatt auf den nächsten Einkauf des Kunden oder einen Anspruch auf ein Gratisprodukt, wenn der Kunde drei weitere Produkte kauft). Bei Anwendung der derzeit geltenden Regelungen könnte der Händler zu dem Schluss gekommen sein, dass der Vertrag erfüllt ist, da er keine weiteren Leistungen zu erbringen hat (er könnte das wesentliche Recht im Rahmen einer Kostenabgrenzung oder Rückstellung bilanzieren). Nach IFRS 15 hingegen hätte der Händler eine noch nicht erfüllte Leistungsverpflichtung zu bilanzieren, wenn er zu dem Ergebnis käme, dass die Vereinbarung mit dem Kunden tatsächlich ein wesentliches Recht beinhaltet. Der neue Standard sieht bereits jetzt für Unternehmen, die den modifizierten retrospektiven Ansatz wählen, eine ähnliche Ausnahmeregelung vor. Vertragsmodifizierungen Das IASB schlägt eine Ausnahmeregelung vor, die es einem Unternehmen unabhängig davon, ob es den vollständigen oder den modifizierten retrospektiven Ansatz gewählt hat, erlauben würde, für sämtliche Vertragsmodifizierungen, die zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem frühesten im Abschluss dargestellten Zeitpunkt stattgefunden haben, einen kumulierten Wert zu ermitteln, anstatt die Auswirkungen jeder Vertragsmodifizierung einzeln zu bilanzieren. Es wäre einem Unternehmen bei der Identifizierung der bereits erfüllten und noch nicht erfüllten Leistungsverpflichtungen und bei der Bestimmung und der Allokation des Transaktionspreises auf die so identifizierten Leistungsverpflichtungen erlaubt, neuere, bessere Erkenntnisse heranzuziehen. Der Beginn der frühesten im Abschluss dargestellten Berichts periode kann für IFRS-Bilanzierer, je nachdem wie viele Vergleichsperioden dargestellt werden, variieren. Dieser Zeitpunkt wäre beispielsweise der 1. Januar 2017 für ein Unternehmen, dessen Berichtsjahr zum Kalenderjahresende endet und das nur eine Vergleichsperiode darstellt, oder der 1. Januar 2016 für ein Unternehmen, dessen Berichtsjahr ebenfalls zum Kalenderjahresende endet, das aber zwei Vergleichsperioden darstellt.4 Sofern ein Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, hätte es diese Regelung auf sämtliche Verträge, die vergleichbare Merkmale aufweisen, einheitlich anzuwenden. Übergang und Zeitpunkt des Inkrafttretens Das IASB schlägt in dem Entwurf keinen Zeitpunkt des Inkraft tretens der Änderungen vor. Das Board beabsichtigt jedoch, die erneuten Beratungen zu den Änderungsvorschlägen bis zum Ende des Jahres abzuschließen, um die finalen Änderungen zeitnah veröffentlichen zu können, damit ausreichend Zeit bleibt, um einen Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen zu können, der dem geänderten Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 entspricht. Nächste Schritte Stellungnahmen zu dem Änderungsentwurf können bis zum 28. Oktober 2015 beim IASB eingereicht werden. Wir empfehlen Unternehmen, die Änderungsvorschläge vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen spezifischen Fakten und Umstände zu analysieren und dem IASB Rückmeldungen darüber zu geben, ob diese Vorschläge dazu beitragen, die Anwendbarkeit der Regelungen zu verbessern und die mit der Anwendung verbundenen Kosten und die Komplexität zu reduzieren. Das FASB plant, Ende des dritten Quartals einen weiteren E ntwurf mit Änderungsvorschlägen zu seinem Standard zu veröffent lichen. Dieser wird zum einen einige kleinere Änderungen zum Anwendungsbereich sowie zusätzliche Ausnahmeregelungen zu Themengebieten enthalten, zu denen das IASB keine Änderungen beabsichtigt, und zum anderen Änderungen zu den Anwendungsleitlinien zu den Principal-Agent-Verhältnissen vorschlagen, die den vom IASB veröffentlichten Änderungsvorschlägen ähneln sollten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das FASB seine Änderungsvorschläge zur Bilanzierung von Lizenzen für geistiges Eigentum und zur Identifizierung von Leistungsverpflichtungen bis zum Ende des Jahres fertiggestellt haben wird. 4 Das Beispiel geht davon aus, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 15 auf den 1. Januar 2018 verschoben wird. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 19 Die europäische Wertpapieraufsichts behörde ESMA (European Securities and Markets Authority) hat am 21. Juli 2015 den nunmehr 17. Auszug aus ihrer internen Datenbank mit europäischen EnforcementEntscheidungen (17th Extract from the EECS‘s Database of Enforcement) veröffent licht.5 Durch die Veröffentlichung anonymisierter Enforcement-Entscheidungen sollen nach IFRS bilanzierende Unternehmen und ihre Abschlussprüfer Einblicke in die Entscheidungsfindung der europäischen Enforcement-Stellen erhalten. Zwar enthalten die veröffentlichten Auszüge aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in Deutschland keine Fälle der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR). Da ein wesentliches Ziel der ESMA darin besteht, ein möglichst hohes Maß an Vereinheit lichung bei der Anwendung der IFRS zu erreichen, ist jedoch davon auszugehen, dass die veröffentlichten Entscheidungen auch von der DPR berücksichtigt werden. Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement-Entscheidungen Der 17. Entscheidungsbericht der EECS (European Enforcers Coordination Sessions) umfasst folgende Themen: Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch die Übertragung von Anteilen an einem Tochterunternehmen (IAS 27, IFRS 10, IAS 39, IFRIC 19) Im entschiedenen Sachverhalt handelte ein Unternehmen mit dem Gläubiger statt der Rückzahlung einer Schuldverschreibung i. H. v. 8.000 Währungseinheiten (WE; Buchwert = Fair Value) eine Begleichung der Schuld durch die Übertragung von 33 Prozent der Anteile an einem bis dato hundertprozentigen Tochterunternehmen aus, deren beizulegender Zeitwert 8.500 WE betrug. Der Enforcer legt in seiner Entscheidung dar, dass die Vorschriften des IFRIC 19 entsprechend anzuwenden sind, wenn ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit statt mit eigenen Eigenkapitalinstrumenten mit Anteilen eines Tochterunternehmens tilgt. Demnach ist die Hingabe der Beteiligung als „gezahltes Entgelt“ gem. IAS 39.41 anzusehen und bei der Ausbuchung der Verbindlichkeit die Differenz von 500 WE zwischen dem gezahlten Entgelt (bewertet mit dem beizulegenden Zeitwert der übertragenen Anteile i. H. v. 8.500 WE) und dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit (8.000 WE) ergebniswirksam zu erfassen (IAS 39.41). Demgegenüber würde die Anwendung der Vorschriften von IFRS 10.23 und IFRS 10.B96, wonach der Abgang von Anteilen an einem Tochterunternehmen ohne Kontrollverlust ausschließlich ergeb nisneutral darzustellen wäre, nicht berücksichtigen, dass der beizulegende Zeitwert des gezahlten Entgelts höher ist als der Buchwert der Verbindlichkeit. Dies würde nach Auf fassung des Enforcers den wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion nicht zutreffend abbilden, da in der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Anteile und dem beizulegenden Zeitwert der finanziellen Verbindlichkeit eine Prämie für die geänderten Rückzahlungsbedingungen zu sehen ist. Wertminderungsaufwand bei einem niedrigeren beizulegenden Zeitwert von AFS-Wertpapieren (IAS 39) Die Entscheidung diskutiert, wann eine Wertminderung des beizulegenden Zeitwerts eines AFS-Wertpapiers als „signifikant oder länger anhaltend“ (significant or prolonged) einzustufen und somit als objektiver Hinweis auf eine Wertminderung nach IAS 39.61 anzusehen ist. Da die IFRS keine quantitativen Schwellenwerte vorgeben, liegt es im Ermessen des Bilanzierenden, geeignete Werte hierfür festzulegen. Der Enforcer nimmt in seiner Entschei dung auch Bezug auf eine Studie der ESMA, die bei den untersuchten Finanzinstitutionen eine große Bandbreite an Richtwerten festgestellt hatte („signifikant“ = zwischen 20 und 50 Prozent der Anschaffungskosten; „länger anhaltend“= zwischen 6 Monaten und 3 Jahren). Bezüglich der teilweise angewandten sehr hohen Schwellenwerte hatte die ESMA Zweifel an der Angemessenheit der Ermessensentscheidungen geäußert. Der Enforcer lehnte vor diesem Hintergrund in seiner Entscheidung eine Vorgehensweise ab, die eine Wertminderung des beizulegenden Zeitwerts eines Finanzinstruments erst dann als 5Zum 16. Auszug aus der internen Datenbank mit europäischen Enforcement-Entscheidungen vgl. IFRS Aktuell IV. Quartal 2014, „Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlicht neue europäische Enforcemententscheidungen“, S. 20 ff. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 21 Die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht weitere europäische Enforcement-Entscheidungen signifikant einstuft, wenn sie die relative Wertminderung eines Korbes von maßgeblichen Aktienindizes übersteigt. Dieses Kriterium führte im Entscheidungsfall nämlich dazu, dass eine absolute Wertminderung von 60 bis 70 Prozent unter die ursprünglichen Anschaffungskosten vom Unternehmen unzutreffenderweise als nicht signifikant eingestuft und somit kein Wertminderungsaufwand im Periodenergebnis erfasst wurde. Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 13) Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen für börsennotierte Finanzinstrumente diverse Kennzahlen festgelegt, nach denen es die Existenz eines aktiven Marktes beurteilte. Der Enforcer lehnte diese Kriterien als unzureichend ab und betonte, dass bei einer Börsennotierung eines Finanzinstruments trotz eines erheblichen Rückgangs im Umfang oder Tätigkeitsniveau für das Finanzinstrument ein aktiver Markt vorliegen und der notierte Preis den besten Nachweis für den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments darstellen kann. In der Entscheidung wird auf das Erfordernis einer umfassenden Würdigung der Indikatoren nach IFRS 13.B37 und B43 verwiesen. Im zu entscheidenden Fall führten die vom Unternehmen angewandten Bewertungstechniken zudem zu beizulegenden Zeitwerten für die Finanzinstrumente, die weit über ihren Börsenwerten lagen und dadurch weitere Zweifel an ihrer Verlässlichkeit schürten. Fair-Value-Bewertung bei Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3, IFRS 13) In der Entscheidung wird die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im Rahmen einer nach IFRS 3.36 erforderlichen erneuten Überprüfung der Wertansätze bei einem Unternehmenserwerb zu einem Preis unterhalb des Marktwerts (bargain purchase) diskutiert. Im entschiedenen Fall begründete das Unternehmen die Gewinnrealisierung infolge des unter dem beizulegenden Zeitwert der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden liegenden Kaufpreises mit dem wirtschaftlichen Umfeld, der erhöhten Verkaufsbereitschaft des Verkäufers nach zuvor gescheiterten Verkaufsversuchen und dem Fehlen weiterer Bieter für das erworbene Unternehmen. Das Unternehmen ging zudem von langfristig höheren Erträgen aufgrund seiner betrieblichen Kenntnisse und seines großen Kundenstammes aus. Ferner betrachtete es den niedrigeren Kaufpreis als Ausgleich für künftige Verluste bzw. Investitionen. Der Enforcer sah im Vorgehen des Unternehmens, bei dem der beizulegende Zeitwert der erworbe22 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 nen Vermögenswerte mit einem kostenbasierten Ansatz ermittelt wurde, erhebliche Bewertungsfehler. Er führte in seiner Entscheidung aus, dass die beizulegenden Zeitwerte Erwartungen über künftige Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten widerspiegeln sollen (IFRS 13.BC39). Daher würden zukünftig erforderliche Investitionsausgaben zu einem niedrigeren beizulegenden Zeitwert führen. Auch seien Umwelt auflagen bzw. regulatorische Anforderungen sowie eine geringere Nachfrage nach den Produkten des erworbenen Unternehmens wertmindernd zu berücksichtigen (IFRS 13.B8–B9). Ferner sei der beizulegende Zeitwert aus Sicht eines Marktteilnehmers zu bestimmen (IFRS 13.B43). Folglich könne das vom Erwerber angeführte (unternehmensspezifische) Argument, langfristig höhere Erträge aufgrund seines großen Kundenstamms oder seiner betrieblichen Kenntnisse erzielen zu können, nicht als Begründung für einen negativen Unterschiedsbetrag herangezogen werden. Darstellung des Abschlusses (IAS 1, IAS 28) Die Entscheidung legt dar, dass nach IAS 1.82(c) in der Gesamt ergebnisrechnung zwingend ein Gesamtbetrag für den „Gewinn-/ Verlustanteil von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden“ anzugeben ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen einen wesentlichen Wertminderungsaufwand auf Sachanlage vermögen eines assoziierten Unternehmens in einer separaten GuV-Position ausgewiesen und den Gewinn- bzw. Verlustanteil nach IAS 1.82(c) um diesen Betrag korrigiert. Nach Auffassung des Enforcers ist ein getrennter Ausweis von einzelnen Elementen des Gewinn- bzw. Verlustanteils von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, der zum Ausweis einer bereinigten GuV-Position nach IAS 1.82(c) führt, nicht zulässig, wenn der Gesamtbetrag nicht angegeben wird. Bilanzierung von Auftragskosten und Forderungen im Rahmen von Fertigungsaufträgen (IAS 11) Die Entscheidung legt dar, dass gemäß IAS 11 bei der Gewinn realisierung von Festpreisverträgen nach dem Fertigstellungsgrad (percentage of completion method) Auftragskosten, die einem bestimmten Auftrag eindeutig zugerechnet werden können, zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu erfassen sind. Im entschiedenen Fall entstanden bei einem Unternehmen aufgrund von Verzögerungen bei einigen Projekten Kostensteigerungen und Vertragsstrafen, für die es jedoch Nachforderungen gegenüber den Kunden erwog. Das Unternehmen sah in den Nachforderungen einen stichhaltigen Grund dafür, die Vertragsstrafen nicht in den Auftragskosten zu berücksichtigen, sondern lediglich als Eventual verbindlichkeit anzusehen. Nach Auffassung des Enforcers sind Vertragsstrafen dagegen in der Berichtsperiode, in der sie verhängt werden, als Teil der Auftragskosten zu berücksichtigen. Zudem ist es nach IAS 11 nicht zulässig, Vertragsstrafen mit Nachforderungen gegenüber Kunden zu verrechnen. Nachforderungen gegenüber Kunden können nur unter den Voraussetzungen des IAS 11.13 in den Auftragserlösen erfasst werden, d. h. wenn es wahrscheinlich ist, dass der Kunde diese akzeptiert, und die Höhe der Ansprüche verlässlich ermittelt werden kann. Diese Voraussetzungen waren im Entscheidungsfall noch nicht erfüllt. Wertminderungstest bei Vermögenswerten für Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen (IFRS 6, IAS 36) Im entschiedenen Fall führte ein Unternehmen der Rohstoffindustrie die Wertminderungstests für seine Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung auf der Ebene der einzelnen Lizenzen durch. In der Vergangenheit hatte das Unternehmen einen Anteil an einer Gasfördergenehmigung erworben. Ein Kontingentplan zur Weiterentwicklung der Fördergenehmigung war im Jahr 2001 bei den Behörden eingereicht worden. Darin wurde ausgeführt, dass die Reserven zu gering seien, um eine eigenständige Erschlie ßung zu rechtfertigen, und dass die Erschließung daher von weiteren Bohrergebnissen und Veränderungen in der Rohstoffindustrie abhängig sei. Weitere Bohrungen wurden seither nicht vorgenommen. Das Unternehmen nahm jährlich einen Wertminderungstest vor, ohne die speziellen Indikatoren des IFRS 6.20 zu beachten. Im Jahr 2011 errechnete das Unternehmen einen um 50 Prozent über dem Buchwert liegenden Nutzungswert der Lizenz und nahm dementsprechend keine Wertminderung vor. Der Enforcer legt in seiner Entscheidung dar, dass über die Jahre hinweg mehrere der in IFRS 6.20 (nicht abschließend) aufgelisteten Wertminderungsindikatoren gegeben waren. So wurden z. B. kaum Aktivitäten unternommen, um weitere Erkenntnisse über die wirtschaftlich förderbaren Mengen zu gewinnen, und es wurden keine nennenswerten Ausgaben für die weitere Evaluierung und Exploration veranschlagt oder geplant. Darüber hinaus basierten nach Ansicht des Enforcers die künftigen Zahlungsströme bei der Ermittlung des Nutzungswertes nach IAS 36.33(a) nicht auf vernünftigen und vertretbaren Annahmen. So wurde unterschiedlichen Sichtweisen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit zwischen dem Unternehmen und den anderen Lizenzeignern (einschließlich des Betreibers) nicht angemessen Rechnung getragen. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 23 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) hat auf ihrer fünften Sitzung im Juli 2015 erneut verschiedene Implementierungsfragen erörtert, die von Stakeholdern in Bezug auf die vom Inter national Accounting Standards Board (IASB) und vom Financial Accounting Standards Board (FASB) (zusammen „die Boards“) veröffentlichten neuen Standards zur Umsatzrealisierung aufgeworfen wurden. Die Boards werden die Beratungsergebnisse der TRG heranziehen, um zu entscheiden, ob zu diesen Themenbereichen zusätzliche Anwendungsleitlinien benötigt werden. Zwar vertraten die Mitglieder der TRG bei zahlreichen Themen ähnliche Standpunkte. Dennoch gingen die Meinungen hinsichtlich der Anwendung der Begrenzungsvorschriften für variable Gegenleistungen sowie in der Frage, ob bestimmte Verträge beim Übergang auf den neuen Umsatzrealisierungsstandard als „erfüllt“ anzusehen sind, auseinander. Die TRG dürfte ihre Beratungen zu diesen Fragen fortsetzen, sobald die Mitarbeiterstäbe der Boards ihre weiterführenden Recherchen abgeschlossen haben. Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen Die Themen, bei denen die Mitglieder der TRG im Wesentlichen eine Übereinstimmung erzielt haben, sind unten tabellarisch dargestellt. Die Sichtweisen der TRG sind zwar nicht verbindlich, stellen jedoch den aktuellen Diskussionsstand zur jeweiligen Fragestellung dar. Daher sind wir der Meinung, dass Unternehmen diese Sichtweisen bei der Implementierung der neuen Standards berücksichtigen sollten. Wichtige Fakten im Überblick • Auf ihrer fünften Sitzung im Juli 2015 hat die TRG erneut verschiedene Implementierungsfragen erörtert und in vielen Bereichen eine Einigung erzielt. • U ► nterschiedliche Auffassungen innerhalb der TRG gab es allerdings hinsichtlich der Anwendung der Begrenzungsvorschriften für variable Gegenleistungen. Auch in der Frage, ob bestimmte Verträge beim Übergang auf die neuen Umsatzrealisierungsstandards als „erfüllt“ anzusehen sind, gingen die Meinungen auseinander. • I► m November 2015 wird die TRG zu ihrer voraussichtlich letzten Sitzung zusammentreten. Zwar sind für 2016 vorerst keine Gesprächsrunden geplant, doch könnten zusätzliche Diskussionsrunden anberaumt werden, falls seitens der Stakeholder weitere allgemeine Fragen zur Umsetzung der neuen Standards an die TRG heran getragen werden. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 25 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen Sachverhalte, bei denen voraussichtlich eine erneute Diskussion durch die Boards erforderlich ist Anwendung der Begrenzungsvorschriften für variable Gegenleistungen Die TRG hat darüber diskutiert, ob der nach den Regelungen der Standards zu schätzende Transaktionspreis einem Ergebnis eines einzelnen Vertrags entsprechen muss, das tatsächlich in der Höhe so eintreffen kann. Es gab unterschiedliche Sichtweisen dazu, wann der Transaktionspreis auf den höchsten Betrag zu begrenzen wäre, der sowohl ein mögliches als auch ein sehr wahrscheinliches Ergebnis eines Vertrags darstellt. Nach den neuen Standards zur Umsatzrealisierung muss ein Unternehmen die Höhe jeglicher Art von variabler Gegenleistung, auf die es einen Anspruch hat, schätzen. Allerdings hat das Unternehmen dabei die Begrenzungsvorschriften für variable Gegenleistungen zu berücksichtigen. Das bedeutet, das Unternehmen muss zu dem Schluss gelangen, dass es „sehr wahrscheinlich“ (highly probable) ist, dass zukünftig keine wesent lichen Umsatzstornierungen vorgenommen werden, um diese variablen Gegenleistungen in den Transaktionspreis einbeziehen zu können. Das Unternehmen muss bestimmen, ob es die Erwartungs wertmethode oder die Methode des wahrscheinlichsten Betrags zur Schätzung der variablen Gegenleistung heranzieht. Bei dieser Entscheidung hat es den Ansatz zu wählen, durch den die dem Unternehmen zustehende Gegenleistung am verlässlichsten geschätzt werden kann. In ihrer jeweiligen Grundlage für Schluss folgerungen haben die Boards darauf hingewiesen, dass der Erwartungswert dann den aussagekräftigeren Indikator für die erwartete Gegenleistung darstellt, wenn ein Unternehmen eine große Zahl von Verträgen mit vergleichbaren Merkmalen abgeschlossen hat. Bei Anwendung dieser Methode auf einen Vertrag mit mehreren eigenständigen Ergebnissen kann sich jedoch ein geschätzter Transaktionspreis ergeben, der keinem möglichen Ergebnis des individuellen Vertrags entspricht.6 Dies veranschaulicht die im nachfolgenden Beispiel geschilderte Situation, die von der TRG diskutiert wurde. 26 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Beispiel: Schätzung der variablen Gegenleistung7 Unternehmen A entwickelt Websites für seine Kunden. Die Vertragsbedingungen sehen die Zahlung einer festen Gebühr sowie eine variable Gegenleistung in Form einer Erfolgsprämie bei Fertigstellung einer Website zu einem festgelegten Datum vor. Aufgrund seiner Erfahrungen rechnet Unternehmen A mit folgenden Prämien und Eintrittswahrscheinlichkeiten zur Erlangung dieser Prämien: Prämienhöhe in Euro Eintrittswahrscheinlichkeit – 50.000 100.000 15 % 40 % 45 % Unternehmen A kommt zu dem Schluss, dass der Erwartungswert der aussagekräftigere Indikator für die erwartete Gegenleistung ist, da es eine große Anzahl Verträge mit vergleichbaren Merkmalen abgeschlossen hat. Der erwartete Wert der variablen Gegenleistung beträgt EUR 65.000 ([EUR 0 × 15 %] + [EUR 50.000 × 40 %] + [EUR 100.000 × 45 %]). Einige TRG-Mitglieder vertraten die Auffassung, dass die variable Gegenleistung bei der Beurteilung eines einzelnen Vertrags auf 50.000 Euro zu begrenzen sei, da der Betrag von 65.000 Euro kein mögliches Ergebnis des Vertrags darstelle. Daher sei eine Stornierung von 15.000 Euro sehr wahrscheinlich, da die Chance, dass das Unternehmen die Prämie von 100.000 Euro erhalten werde, lediglich 45 Prozent betrage. Andere TRG-Mitglieder merkten an, dass das Unternehmen 65.000 Euro e rfassen würde, wenn es im Berichtszeitraum eine große Anzahl Verträge mit vergleichbaren Merkmalen abgeschlossen habe, da es basierend auf der Anzahl der vergleichbaren Verträge von einem durchschnittlichen Anspruch von 65.000 Euro je Vertrag ausgehe. Die Mitarbeiterstäbe der Boards werden die Beratungsergebnisse der TRG zusammenfassen und Lösungsvorschläge, m öglicherweise in Form von Beispielen oder eines Entscheidungsrahmens, für die von der TRG aufgeworfenen Fragen erarbeiten. Dieses Thema dürfte auf der nächsten Sitzung der TRG im N ovember 2015 erneut auf der Agenda stehen. 6 Vgl. IFRS 15.BC200. 7 Vgl. TRG Agenda Paper 38 „Portfolio Practical Expedient and Application of Variable Consideration Constraint“, Paragrafen 13–14. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 27 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen 28 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Zum Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Standard bereits erfüllte Verträge Einige Mitglieder der TRG merkten an, dass es unter Umständen schwierig sein könnte zu bestimmen, wann ein Vertrag für die Zwecke der Anwendung der Übergangsbestimmungen als „erfüllt“ einzustufen sei und wie diese erfüllten Verträge nach erfolgter erstmaliger Anwendung der neuen Standards zur Umsatzrealisierung zu bilanzieren wären. Die Frage, wann ein Vertrag als „erfüllt“ gilt, ist von Bedeutung, da Unternehmen, die den modifizierten retrospektiven Ansatz anwenden, den neuen Standard lediglich auf Verträge anwenden müssen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung noch nicht erfüllt sind.8 Laut Definition der neuen Standards zur Um satzrealisierung gilt ein Vertrag dann als erfüllt, wenn das Unter nehmen sämtliche identifizierten Güter und Dienstleistungen aus dem Vertrag in Übereinstimmung mit den derzeit geltenden IFRS vor dem Datum der erstmaligen Anwendung auf den Kunden übertragen hat. Als Beispiel sei angenommen, dass ein Unternehmen Dienst leistungen für einen Kunden erbracht hat. Allerdings gibt es Bedenken hinsichtlich der Einbringlichkeit der Gegenleistung, d. h., es ist unwahrscheinlich, dass dem Unternehmen der wirtschaftliche Nutzen zufließen wird. Gemäß den aktuellen IFRSRegelungen hat ein Unternehmen die Realisierung der Umsatz erlöse abzugrenzen, bis es wahrscheinlich ist, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen zufließt. Dies kann unter Umständen erst dann der Fall sein, wenn der Kunde die vom Unternehmen erbrachten Dienstleistungen bezahlt. Gemäß der in den neuen Standards enthaltenen Definition eines erfüllten Vertrags wäre der hier beschriebene Vertrag als erfüllt anzusehen, da die Dienstleistungen an den Kunden bereits vollständig erbracht wurden und der Vertrag keine weiteren Leistungen vorsieht. Einige TRG-Mitglieder wollten jedoch wissen, ob die Boards wirklich beabsichtigten, dass Verträge, für die zum Zeitpunkt des Übergangs auf den neuen Standard die Umsatzerlöse noch nicht in voller Höhe erfasst wurden, als erfüllt gelten. Zudem herrschten innerhalb der TRG unterschiedliche Meinungen darüber, ob das Unternehmen im vorliegenden Beispiel den Vertrag nach dem Übergang auf den neuen Standard weiterhin in Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Regelungen bilanzieren würde oder ob es keine (weiteren) Umsatzerlöse aus dem Vertrag mehr erfassen würde. Die Mitarbeiterstäbe der Boards werden die Ergebnisse der TRG-Gesprächsrunde zusammenfassen und um einige Beispiele ergänzen, um die Absichten der Boards deutlicher herauszustellen. Unsere Sichtweise Die Antwort auf die Frage, welche Merkmale vorliegen müssen, damit ein Vertrag als erfüllt gilt, wird darüber entscheiden, wie viele Verträge ein Unternehmen nach den beiden Übergangsmethoden (d. h. der vollständigen und der modifizierten retrospektiven Methode) analysieren muss. Sie kann auch die Wahl der Übergangsmethode durch das Unternehmen beeinflussen, wenn Umsatzerlöse in beträcht licher Höhe, die vor der erstmaligen Anwendung des neuen Standards abgegrenzt oder nicht erfasst wurden, verloren gingen, da sie zum Zeitpunkt des Übergangs in den Vorjahres umsätzen oder als Teil der Anpassung der Gewinnrücklagen erfasst würden. 8 D as IASB plant die Einführung einer vergleichbaren Ausnahmeregelung auch für Unternehmen, die den vollständig retrospektiven Ansatz anwenden. Vgl. hierzu denBeitrag „IFRS 15: IASB beschließt Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens und veröffentlicht begrenzte Änderungsvorschläge“ auf S. 12 ff. in dieser Ausgabe von IFRS Aktuell. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 29 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen Sachverhalte, bei denen die TRG einen allgemeinen Konsens erzielen konnte Anwendung der Portfolio-Ausnahmeregelung für die Schätzung der variablen Gegenleistungen Die neuen Standards zur Umsatzrealisierung sehen vor, dass ein Unternehmen ein Portfolio ähnlicher Verträge als eine Einheit bilanzieren kann, wenn es davon ausgeht, dass das Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis abweicht, das sich bei Anwendung der Vorschriften der Standards auf die Einzelverträge ergeben würde. Darüber hinaus muss das Unternehmen bestimmen, ob es die Erwartungswertmethode oder die Methode des wahrscheinlichsten Betrags zur Schätzung der variablen Gegenleistung, die in den Transaktionspreis einzubeziehen ist, verwendet. Dabei ist der Ansatz zu wählen, durch den die dem Unternehmen zustehende Gegenleistung am verlässlichsten geschätzt werden kann. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Wendet ein Unternehmen die Portfolio-Ausnahmeregelung an, wenn es Informationen aus ähnlichen Verträgen heranzieht, um die variable Gegenleistung mittels der Erwartungswert methode zu schätzen? Nein. Die TRG-Mitglieder stimmten generell darin überein, dass ein Unternehmen die Portfolio-Ausnahmeregelung nicht anwendet, wenn es Informationen aus ähnlichen Verträgen heranzieht, um die variable Gegenleistung mittels der Erwartungswertmethode zu schätzen. Das Unternehmen kann wählen, ob es die Ausnahmeregelung auf ein Portfolio ähnlicher Verträge anwendet, ist jedoch nicht verpflichtet, dies zu tun. Reihe einzeln abgrenzbarer Güter und Dienstleistungen Die neuen Standards zur Umsatzrealisierung schreiben vor, dass eine Reihe einzeln abgrenzbarer Güter oder Dienstleistungen als eine einzige Leistungsverpflichtung zu bilanzieren ist, wenn diese Güter und Dienstleistungen im Wesentlichen gleich sind, auf die gleiche Weise übertragen werden und die beiden folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind: (1) Jedes einzeln abgrenzbare Gut bzw. jede einzeln abgrenzbare Dienstleistung der Reihe stellt eine Leistungsverpflichtung dar, die über einen bestimmten Zeitraum erfüllt wird. (2) Das Unternehmen misst seinen Fortschritt im Hinblick auf die Erfüllung der Leistungsverpflichtung für jedes einzeln abgrenzbare Gut bzw. jede einzeln abgrenzbare Dienstleistung der Reihe nach der gleichen Methode zur Bestimmung des Leistungsfortschritts. Um eine variable Gegenleistung angemessen zuordnen und die Vorschriften für Vertragsänderungen und Änderungen des Transaktionspreises anwenden zu können, müssen Unternehmen bestimmen, ob durch die Anwendung dieser Regelung eine einzige Leistungsverpflichtung begründet wird. 30 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Wie kann ein Unternehmen feststellen, ob eine Leistungs verpflichtung aus einzeln abgrenzbaren Gütern oder Dienstleistungen besteht, die „im Wesentlichen gleich sind“? Die Mitglieder der TRG waren sich grundsätzlich einig, dass die Sitzungsunterlagen zu dieser Frage, die in erster Linie die Anwendung dieser Regelung auf Dienstleistungsverträge zum Gegenstand hatten, Unternehmen dabei helfen werden, die Vorschriften der neuen Standards zu verstehen. Dadurch seien Unternehmen in der Lage festzustellen, ob eine Leistungsverpflichtung aus einzeln abgrenzbaren Gütern oder Dienstleistungen besteht, die „im Wesent lichen gleich sind“. Gemäß den Sitzungsunterlagen ist in einem ersten Schritt die Art der Zusage, die das Unternehmen im Hinblick auf die an den Kunden zu erbringenden Leistungen abgegeben hat, zu bestimmen. Das heißt, wenn die Zusage darin besteht, eine festgelegte Menge an Leistungen zu erbringen (z. B. die Erstellung monatlicher Gehaltsabrechnungen über einen vertraglich vereinbarten Zeitraum), müsste das Unternehmen bei der Beurteilung prüfen, ob die einzelnen zugesagten Leistungen abgrenzbar und im Wesentlichen gleich sind. Besteht die Zusage hingegen in der Verpflichtung, dem Kunden mit dem Leistungsangebot des Unternehmens zur Verfügung zu stehen, oder in der Erbringung einer einzigen Leistung über einen bestimmten Zeitraum (da die Menge der zu erbringenden Leistungen nicht genau spezifiziert werden kann), wäre bei der Beurteilung zu prüfen, ob die einzelnen Zeiteinheiten (z. B. Stunde oder Tag) anstelle der zugrunde liegenden Aktivitäten einzeln abgrenzbar und im Wesentlichen gleich sind. Die Einschätzung der TRG-Mitglieder steht im Einklang mit den in den neuen Umsatzrealisierungsstandards enthaltenen Beispielen zur monatlichen Gehaltsabrechnung bzw. zu Hotel managementleistungen. In dem Beispiel zur Gehaltsabrechnung besteht die Zusage darin, innerhalb eines Jahres zwölf abgrenzbare Teilleistungen zu erbringen, die im Wesentlichen gleich sind. In dem Beispiel zum Hotelmanagement besteht die Zusage in der Bereitstellung täglicher Managementserviceleistungen. Die zugrunde liegenden Aktivitäten (z. B. Personalmanagement, Schulungen, Buchführung) könnten sowohl von einem Tag zum anderen als auch innerhalb eines Tages variieren. Unabhängig davon könnte das Unternehmen dennoch zu dem Schluss kommen, dass die täglichen Managementserviceleistungen einzeln abgrenzbar und im Wesentlich gleich sind. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 31 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen Arten variabler Gegenleistungen Enthält die vereinbarte Gegenleistung eine variable Komponente, so hat das Unternehmen gemäß den neuen Standards zur Umsatzrealisierung den Betrag der Gegenleistung zu bestimmen, der ihm im Gegenzug für die Übertragung der zugesagten Güter oder Dienstleistungen an einen Kunden zusteht. Die Variabilität kann sich aus Skonti, Rabatten, Rückerstattungen, Gutschriften, Preisnachlässen, Anreizen, Leistungsprämien, Strafzuschlägen etc. ergeben. Die zugesagte Gegenleistung kann ebenfalls variieren, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung vom Eintreten oder Nichteintreten eines zukünftigen Ereignisses abhängig ist. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Wenn ein Vertrag keine spezifische Abnahmemenge vorsieht, der Preis pro Stück (Ergebnis einheit) jedoch vertraglich festgelegt ist, handelt es sich dann um eine variable Gegenleistung? Ja. Die Mitglieder der TRG waren der einhelligen Auffassung, dass der gesamte Transaktionspreis als variabel zu betrachten ist, wenn ein Vertrag die Erbringung einer nicht spezifizierten Anzahl Dienstleistungen (auf die das Unternehmen rechtlich durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen hat) während der Vertragslaufzeit vorsieht und die erhaltene Gegenleistung von der Anzahl der erbrachten Dienstleistungen abhängig ist. Dies liegt darin begründet, dass im Zusammenhang mit dem Vertrag verschiedene Transaktionspreise möglich sind und die letztendlich zu erhaltende Gegenleistung vom Eintreten oder Nichteintreten eines zukünftigen Ereignisses (z. B. der Nutzung durch den Kunden) abhängig ist, auch wenn der Preis pro Ergebniseinheit festgelegt ist. Laut den Sitzungsunterlagen zu diesem Agendapunkt hat ein Unternehmen vertragliche Mindestbeträge (oder vergleichbare Vertragsklauseln) zu berücksichtigen, die dazu führen, dass die vertraglich vereinbarte Gegenleistung ganz oder teilweise als „feste Gegenleistung“ einzustufen ist. 32 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Bilanzierung von Gebühren für die Rücknahme von Gütern (restocking fees) und der damit verbundenen Kosten Unternehmen berechnen ihren Kunden gelegentlich eine Gebühr für die Rücknahme von Gütern (restocking fee). Diese Gebühren werden von den Unternehmen zum Teil erhoben, um die Kosten der Neuverpackung sowie die Mehrkosten für den Versand und/oder den Weiterverkauf des Gutes zu einem geringeren Preis an einen anderen Kunden zu kompensieren. An die TRG wurde die Frage herangetragen, wie diese Gebühren und die mit der Rücknahme verbundenen Kosten nach den Regelungen der neuen Standards zu bilanzieren sind. Nach den neuen Standards zur Umsatzrealisierung sind potenzielle Rücknahmen ein Bestandteil der variablen Gegenleistung. Ein Unternehmen hat die Höhe der erwarteten Retouren bei Vertragsbeginn zu schätzen, diesen Betrag vom Transaktionspreis in Abzug zu bringen und eine entsprechende Rückerstattungsverbindlichkeit zu erfassen. Darüber hinaus hat das Unternehmen auch einen Vermögenswert für sein Recht auf Rückerhalt der vom Kunden zurückgegebenen Güter zu erfassen und die Umsatzkosten entsprechend anzupassen. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Wie hat ein Unternehmen die Gebühren für die Rücknahme von Gütern für die erwarteten Retouren zu bilanzieren? Laut Ansicht der TRG-Mitglieder sind diese Gebühren in die zu Vertragsbeginn vorzunehmende Schätzung des Transaktionspreises einzubeziehen und als Umsatzerlöse zu erfassen, wenn die Verfügungsgewalt über das Gut übertragen wird. Als Beispiel sei ein Unternehmen betrachtet, das mit einem Kunden einen Vertrag über den Verkauf von 10 Produkten für jeweils 100 Euro abschließt. Der Kunde hat zwar das Recht, die Produkte zurückzugeben, muss in diesem Fall jedoch eine Rücknahmegebühr von 10 Prozent (bzw. 10 Euro je zurückgegebenes Produkt) entrichten. Das Unternehmen schätzt, dass 10 Prozent aller verkauften Produkte zurückgegeben werden. Beim Übergang der Verfügungsgewalt über die 10 Produkte erfasst das Unternehmen Umsatzerlöse in Höhe von 910 Euro [(9 Produkte, bei denen keine Rückgabe erwartet wird × 100 Euro Verkaufspreis) + (1 Produkt, bei dem eine Rückgabe erwartet wird × 10 Euro Rücknahmegebühr)]. Darüber hinaus erfasst das Unternehmen eine Rückerstattungsverbindlichkeit in Höhe von 90 Euro [1 Produkt, bei dem eine Rückgabe erwartet wird × (100 Euro Verkaufspreis – 10 Euro Rücknahmegebühr)]. Wie hat ein Unternehmen die Kosten im Zusammenhang mit den erwarteten Retouren, z. B. Versand- oder Neuverpackungskosten, zu bilanzieren? Die Mitglieder der TRG vertraten die Auffassung, dass die Kosten im Zusammenhang mit erwarteten Retouren als Verringerung des Vermögenswerts für das Recht auf Rückerhalt des gelieferten Gutes zu erfassen sind, wenn die Verfügungsgewalt über das Gut übertragen wird. Diese Bilanzierungsweise steht im Einklang mit der in den neuen Umsatzrealisierungsstandards enthaltenen Vorschrift, dass der Vermögenswert für das Recht auf Rückerhalt beim erstmaligen Ansatz mit dem ursprünglichen Buchwert der Vorräte abzüglich der erwarteten Kosten für den Rückerhalt der Güter (z. B. Rücknahmekosten) zu bewerten ist. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 33 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen An einen Kunden zu zahlende Gegenleistung Die TRG-Mitglieder diskutierten verschiedene Implementierungsfragen in Bezug auf Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind, und bestätigten grundsätzlich die Schlussfolgerungen, zu denen sie auf ihrer letzten Sitzung im März gelangt waren. IFRS 15 schreibt vor, dass ein Unternehmen Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind, z. B. in Form von Barmitteln, Krediten oder Gutscheinen, und die mit Beträgen, die dem Unternehmen geschuldet werden, verrechnet werden können, als eine Verringerung der Umsatzerlöse zu erfassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Zahlung an den Kunden auf ein einzeln abgrenzbares Gut oder eine einzeln abgrenzbare Dienstleistung, das bzw. die der Kunde auf das Unternehmen überträgt, bezieht. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Welche Zahlungen an einen Kunden fallen in den Geltungsbereich der Vorschriften für Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind? Die Mitglieder der TRG stimmten grundsätzlich darin überein, dass ein Unternehmen nicht jede Zahlung an einen Kunden einzeln analysieren muss, wenn offensichtlich ist, dass sich die Zahlung auf ein einzeln abgrenzbares Gut oder eine einzeln abgrenzbare Dienstleistung bezieht, das bzw. die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu einem marktüblichen Preis erworben wurde. Ist der geschäftliche Zweck einer solchen Zahlung jedoch nicht eindeutig erkennbar oder werden die Güter bzw. Dienstleistungen auf eine Weise erworben, die nicht den Marktbedingungen entspricht, zu denen andere Unternehmen die Güter oder Dienstleistungen dieses Kunden erwerben würden, so ist dieser Umstand bei der Beurteilung der Zahlung zu berücksichtigen. Wer gilt im Sinne der Vorschriften für Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind, als Kunde des Unternehmens? 34 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Die TRG-Mitglieder stimmten generell darin überein, dass die vorstehend genannten Vorschriften auf alle Zahlungen anzuwenden sind, die von einem Unternehmen an einen Kunden innerhalb der vertraglich festgelegten Lieferkette zu entrichten sind. Allerdings räumten sie ein, dass es auch Situationen geben könne, in denen die Vorschriften auf Zahlungen anzuwenden wären, die an Kunden des Kunden eines Unternehmens außerhalb der Lieferkette entrichtet werden. Dies wäre der Fall, wenn beide Parteien als Kunden des Unternehmens betrachtet werden. So kann bei einer Vereinbarung zwischen einem Auftraggeber, einem Vermittler und einem Endkunden beispielsweise der Vermittler zu dem Schluss gelangen, dass der Auftrag geber sein einziger Kunde ist. Er könnte jedoch auch bestimmen, dass er zwei Kunden hat, nämlich den Auftraggeber und den Endkunden. Die Mitglieder der TRG waren der Auffassung, dass Vermittler die jeweiligen vorliegenden Fakten und Umstände zu prüfen haben, um zu bestimmen, ob die an einen Endkunden geleisteten Zahlungen als Verringerung des Transaktionspreises oder als Marketingaufwand zu erfassen sind. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Inwieweit stehen die Vorschriften bezüglich des Zeitpunktes der Erfassung von Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind, mit den Vorschriften für variable Gegenleistungen im Einklang? Die TRG-Mitglieder stellten übereinstimmend fest, dass die in den Standards enthaltenen Vorschriften, die regeln, wann Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind und variable Zahlungen (z. B. Preisnachlässe) beinhalten, zu erfassen sind, möglicherweise widersprüchlich sind. IFRS 15 schreibt in Bezug auf Gegenleistungen, die an einen Kunden zu zahlen sind, vor, dass Minderungen des Transaktionspreises und demzufolge des Umsatzes zum jeweils späteren der beiden nachfolgend genannten Zeitpunkte zu erfassen sind: (a) w enn das Unternehmen die zugesagten Güter oder Dienstleistungen auf den Kunden überträgt (b) wenn das Unternehmen die Gegenleistung zahlt oder die Zusage gibt, diese zu zahlen Hat das Unternehmen jedoch bereits in der Vergangenheit derartige Gegenleistungen an seine Kunden gezahlt, so hat es die entsprechenden Beträge nach den Vorschriften für die Schätzung variabler Gegenleistungen bereits bei Vertragsbeginn, d. h. wenn der Transaktionspreis geschätzt wird, zu berücksichtigen, selbst wenn das Unternehmen dem Kunden diese Gegenleistung noch nicht gezahlt oder in Aussicht gestellt hat. Einige TRG-Mitglieder wiesen jedoch darauf hin, dass dieser Widerspruch relativ selten auftreten dürfte. Daher fand der Vorschlag, die Standards entsprechend zu ändern, keine Mehrheit in der TRG. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 35 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen Allokation variabler Gegenleistungen Die durch IFRS 15 vorgeschriebene Methode des relativen Einzelveräußerungspreises sieht vor, dass der vertraglich vereinbarte Transaktionspreis anteilig auf alle in einem Vertrag identifizierten Leistungsverpflichtungen zu verteilen ist. Der Standard enthält dabei aber zwei Ausnahmen, bei denen eine variable Gegenleistung vollständig einem bestimmten Vertragsbestandteil zuzuordnen ist, zum Beispiel einer oder mehreren (aber nicht allen) Leistungsverpflichtungen innerhalb des Vertrags. Um die Ausnahmevorschrift anwenden zu können, müssen die folgenden beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: (a) D ie Konditionen der variablen Zahlung ergeben sich ausschließlich aus den Bemühungen des Unternehmens, die betreffende Leistungsverpflichtung zu erfüllen. (b) Die vollständige Zuordnung des variablen Teils der Gegenleistung für die betreffende Leistungsverpflichtung entspricht der Zielsetzung von IFRS 15 in Bezug auf die Allokation des Umsatzes. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Muss die Allokation von variablen Gegenleistungen immer auf der Basis des relativen Einzelveräußerungspreises erfolgen, damit die Kriterien für die vollständige Allokation der variablen Gegenleistung auf einen bestimmten Vertragsbestandteil erfüllt sind? Nein. Die Mitglieder der TRG vertraten die Auffassung, dass die Zuordnung auf der Basis des relativen Einzelveräußerungspreises nicht dem Ziel der Aufteilung entsprechen muss, wenn es sich dabei um die Allokation der variablen Gegenleistung zu einem bestimmten Vertragsbestandteil (z. B. eine Leistungsverpflichtung) handelt. In der Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 15 wird erläutert, dass die Zuordnung auf der Basis des relativen Einzelveräußerungs preises zwar die übliche Methode für die Erfüllung der Zielsetzung in Bezug auf die Allokation des Umsatzes sei; unter bestimmten Umständen, z. B. bei der Zuordnung der variablen Gegenleistung, können jedoch auch andere Methoden angewendet werden. 36 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem die Verfügungsgewalt über ein Gut übertragen wird Nach den neuen Standards zur Umsatzrealisierung überträgt ein Unternehmen die Verfügungsgewalt über ein Gut oder eine Dienstleistung über einen bestimmten Zeitraum, erfüllt somit eine Leistungsverpflichtung und erfasst den Umsatz über einen bestimmten Zeitraum, wenn eines der in den Standards genannten drei Kriterien erfüllt ist. Das erste Kriterium sieht dabei vor, dass dem Kunden der Nutzen aus der Leistung des Unternehmens zufließt und er die Leistung nutzt, während sie erbracht wird. Ob ein Versorgungsgut (commodity) über einen bestimmten Zeitraum übertragen wird, ist maßgeblich für die Bestimmung, ob der Verkauf des Versorgungsgutes die Kriterien für eine Reihe einzeln abgrenzbarer Güter und Dienstleistungen erfüllt. Dies wirkt sich darauf aus, wie das Unternehmen die variable Gegenleistung erfasst und die Vorschriften für Vertragsmodifizierungen und Änderungen des Transaktionspreises anzuwenden hat. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Welche Faktoren hat ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob einem Kunden der Nutzen aus einem Versorgungsgut (z. B. Elektrizität, Erdgas oder Heizöl) zufließt und er das Versorgungsgut nutzt, während das Unternehmen seine Leistung erbringt, zu berücksichtigen? Die TRG-Mitglieder waren sich darin einig, dass ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob einem Kunden der Nutzen aus einem Versorgungsgut zufließt und er das Versorgungsgut nutzt, während das Unternehmen seine Leistung erbringt, alle bekannten Fakten und Umstände berücksichtigen muss. Diese können die inhärenten Merkmale des Versorgungsgutes (z. B. ob das Versorgungsgut gelagert werden kann), die Vertragsbedingungen (z. B. ein kontinuierlicher Liefervertrag, um jederzeit auf Kundennachfragen reagieren zu können) und Informationen über die Infrastruktur oder andere Liefermechanismen einschließen. Daher kann es sein, dass Umsatzerlöse aus dem Verkauf eines Versorgungsgutes über einen bestimmten Zeitraum erfasst werden können oder auch nicht – jeweils in Abhängigkeit davon, ob die Fakten und Umstände des Vertrags darauf hindeuten, dass dem Kunden der Nutzen aus dem betreffenden Versorgungsgut zufließt und er das Versorgungsgut nutzt, während das Unternehmen seine Leistung erbringt. Diese Beurteilung wird aller Voraussicht nach ein beträchtliches Maß an Ermessensausübung erfordern. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 37 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen Bestimmung des Leistungsfortschritts, wenn verschiedene Güter und Dienstleistungen zu einer einzigen Leistungsverpflichtung zusammengefasst werden Gelangt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass eine Leistungsverpflichtung über einen bestimmten Zeitraum erfüllt wird, so hat es gemäß dem neuen Standard zur Umsatzrealisierung für die betreffende Leistungsverpflichtung die Methode zur Bestimmung des Leistungsfortschritts auszuwählen, welche die Übertragung der Güter oder Dienstleistungen am besten widerspiegelt. Die Standards sehen zwei geeignete Methoden für die Bestimmung des Leistungsfortschritts vor: (1) inputbasierte Methoden (2) outputbasierte Methoden Inputbasierte Methoden erfassen die Umsätze auf der Basis der Anstrengungen oder Inputs des Unternehmens zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung (z. B. verbrauchte Ressourcen, aufgewendete Arbeitsstunden, entstandene Kosten, vergangene Zeit oder Maschinennutzung in Stunden). Bei outputbasierten Methoden werden die Umsätze auf der Basis der direkten Ermittlung des Wertes der bisher übertragenen Güter oder Dienstleistungen für den Kunden im Verhältnis zu den verbleibenden vertraglich zugesagten Gütern oder Dienstleistungen erfasst (z. B. die Messung der bereits erbrachten Leistungen und die Ermittlung der erzielten Ergebnisse, der erreichten Meilensteine, der abgelaufenen Zeit und der erstellten oder gelieferten Einheiten). Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Können verschiedene Methoden zur Bestimmung des Leistungsfortschritts verwendet werden, um die Übertragung einer Leistungsverpflichtung, die zwei oder mehr Güter und/oder Dienstleistungen umfasst und über einen bestimmten Zeitraum erfüllt wird, durch das Unternehmen abzubilden? Laut Ansicht der TRG-Mitglieder hat ein Unternehmen eine einzige Methode für die Bestimmung des Leistungsfortschritts auszuwählen, und zwar diejenige, welche die Übertragung der Güter oder Dienstleistungen durch das Unternehmen am besten widerspiegelt, wenn es zu dem Schluss gelangt, dass eine zusammengefasste Leistungsverpflichtung über einen bestimmten Zeitraum erfüllt wird. Gemäß Schritt 2 des neuen Modells zur Umsatzrealisierung kann eine einzige Leistungsverpflichtung mehrere nicht einzeln abgrenzbare Güter oder Dienstleistungen ent halten, die mit einzeln abgrenzbaren Gütern oder Dienstleistungen gebündelt werden müssen, um ein Paket zu bilden, das einzeln abgrenzbar ist. Diese gebündelte Leistungsverpflichtung wird nachfolgend als „zusammengefasste Leistungsverpflichtung“ bezeichnet. 38 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Zwar haben die Mitglieder der TRG nicht über den folgenden Punkt beraten, allerdings wurde in den Sitzungsunterlagen vermerkt, dass „eine einzige Methode für die Bestimmung des Leistungsfortschritts“ im Allgemeinen nicht so auszulegen ist, dass ein Unternehmen mehrere Methoden heranziehen kann, solange es sich bei allen verwendeten Methoden entweder um input- oder um outputbasierte Methoden handelt. Die Mitglieder der TRG wiesen zudem darauf hin, dass diesbezüglich in der Praxis uneinheitliche Bilanzierungsmethoden vorzufinden sind. Daher könnte die Wahl einer einzigen Methode für die Bestimmung des Leistungsfortschritts für Unternehmen, die derzeit unterschiedliche Methoden zur Bestimmung des Umsatzes anwenden, eine Änderung ihrer Bilanzierungspraxis bedeuten, wenn die Leistungen nicht in Teilleistungen unterteilt werden können. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Wie kann ein Unternehmen feststellen, welche Methode für die Ermittlung des Leistungsfortschritts bei einer „zusammengefassten Leistungsverpflichtung“, die über einen bestimmten Zeitraum erfüllt wird, am besten geeignet ist? Die TRG-Mitglieder meinten, dass es schwierig sein könnte zu beurteilen, welche Methode für die Ermittlung des Leistungsfortschritts am besten geeignet ist. Dies bezieht sich auf Fälle, in denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen, welche die zusammengefasste Leistungsverpflichtung bilden, zu verschiedenen Zeitpunkten überträgt und/oder andernfalls eine andere Methode zur Ermittlung des Leistungsfortschritts verwenden würde (z. B. eine zeitbasierte anstelle einer inputbasierten Methode, die den Arbeitsaufwand berücksichtigt), wenn jede Zusage eine separate Leistungsverpflichtung darstellen würde. Diese Beurteilung dürfte daher wesentliche Ermessensentscheidungen erfordern. Allerdings kamen die Mitglieder der TRG überein, dass die gewählte Methode zur Bestimmung des Leistungsfortschritts weder frei wählbar sein sollte noch sollten Unternehmen auf einen pauschalen Ansatz für die Wahl einer einzigen Methode zur Fortschrittsbestimmung zurückgreifen. So sollten Unternehmen zum Beispiel keine Methode verwenden, die auf der „Endleistung“ basiert, bei der also sämtliche Umsatz erlöse in dem Zeitraum erfasst würden, in dem das letzte zugesagte Gut geliefert bzw. die letzte zugesagte Dienstleistung erbracht wurde. Vielmehr hat das Unter nehmen diejenige Methode zur Bestimmung des Leistungsfortschritts zu wählen, welche die Erfüllung der zusammengefassten Leistungsverpflichtung durch das Unternehmen am exaktesten widerspiegelt. Einige TRG-Mitglieder machten deutlich, dass das Unternehmen die Gründe prüfen müsse, warum Güter oder Dienstleistungen zu einer zusammengefassten Leistungsverpflichtung zusammengefasst wurden, um eine geeignete Methode zur Realisierung von Umsatzerlösen zu bestimmen. Wurden beispielsweise bestimmte Güter oder Dienstleistungen mit anderen Gütern oder Dienstleistungen zusammengefasst, weil sie nicht einzeln abgrenzbar waren, kann dies darauf hindeuten, dass das betreffende Gut bzw. die betreffende Dienstleistung dem Kunden für sich genommen keinen Wert oder Nutzen bietet. Daher würde das Unternehmen die Übertragung dieses Gutes oder dieser Dienstleistung bei der Ermittlung der geeigneten Methode zur Ermittlung des Leistungsfortschritts für die zusammengefasste Leistungsverpflichtung nicht berücksichtigen. Spiegelt die gewählte Methode zur Ermittlung des Leistungsfortschritts den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung nicht realitätsgetreu wider, so hat das Unternehmen nach Auffassung der TRG-Mitglieder zu prüfen, ob die Leistungs verpflichtung richtig zusammengefasst wurde, d. h. ob unter Umständen mehr als eine Leistungsverpflichtung existiert. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 39 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen Ausnahmeregelung zur Ermittlung des Leistungsfortschritts im Hinblick auf die Erfüllung einer Leistungsverpflichtung Die neuen Standards zur Umsatzrealisierung enthalten eine Ausnahmeregelung, die es einem Unternehmen gestattet, Umsätze in Höhe des Betrags zu erfassen, den das Unternehmen in Rechnung stellen darf (sog. Right-to-invoice-Ausnahmeregelung), wenn das Unternehmen gegenüber einem Kunden Anspruch auf eine Gegenleistung in einer Höhe hat, die direkt dem Wert der vom Unter nehmen bereits erbrachten Leistungen für den Kunden entspricht. Dies gilt beispielsweise für einen Dienstleistungsvertrag, bei dem ein Unternehmen einen festen Betrag für jede geleistete Stunde in Rechnung stellt. Die Standards enthalten darüber hinaus eine weitere Ausnahmeregelung, wonach ein Unternehmen bestimmte Informationen im Anhang nicht offenlegen muss. Bei Verträgen, bei denen Umsätze gemäß der Right-to-invoice-Ausnahmeregelung erfasst werden, oder für Verträge mit einer erwarteten ursprünglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr kann ein Unternehmen beschließen, den Gesamtbetrag des Transaktionspreises, der den zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode nicht (oder teilweise nicht) erfüllten Leistungsverpflichtungen zugeordnet wurde (vergleichbar mit einer Angabe des Auftragsbestands), nicht offenzulegen. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Kann ein Unternehmen die Right-to-invoice-Ausnahme regelung auf einen Vertrag anwenden, der Preise beinhaltet, die während der Vertragslaufzeit variieren? Nach Ansicht der TRG-Mitglieder wird die Bestimmung, ob ein Unternehmen die Right-toinvoice-Ausnahmeregelung anwenden kann, Ermessensentscheidungen erfordern. Es kann durchaus für Unternehmen möglich sein, die Kriterien für die Anwendung der Ausnahme regelung auch bei Verträgen mit variierenden Preisen zu erfüllen, sofern die Preisänderungen unmittelbar die Änderungen des Wertes für den Kunden widerspiegeln. Das bedeutet, dass ein Vertrag während seiner Laufzeit keinen festen Preis pro Einheit aufweisen muss, um die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung zu erfüllen. Dies wäre beispielsweise bei einer IT-Outsourcing-Vereinbarung der Fall, wenn in dieser Preise vereinbart sind, die sich während der Vertragslaufzeit mit Verringerung der an den Kunden erbrachten Leistung reduzieren. Ein anderes Beispiel wäre ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität mit einer Laufzeit von mehreren Jahren, der den zukünftigen Marktpreis für Strom bereits berücksichtigt. Der anwesende Vertreter der SEC machte allerdings deutlich, dass Unternehmen den ein deutigen Nachweis erbringen müssen, dass die variablen Preise den Wert für den Kunden widerspiegeln, um Umsatzerlöse in unterschiedlicher Höhe für ähnliche Güter oder Dienst leistungen erfassen zu können. Die TRG-Mitglieder diskutierten des Weiteren darüber, ob ein Unternehmen alle wesentlichen Vorauszahlungen oder rückwirkenden Anpassungen (z. B. akkumulierte Rabatte) zu beurteilen hat, um zu bestimmen, ob der Betrag, den das Unternehmen für jedes zusätzliche Gut oder jede zusätzliche Dienstleistung in Rechnung stellen darf, unmittelbar den Wert für den Kunden widerspiegelt. Es kann also für das Unternehmen schwierig sein festzustellen, ob der in Rechnung gestellte Betrag unmittelbar den Wert widerspiegelt, der dem Kunden für die Güter oder Dienstleistungen zugeflossen ist, falls eine Vorauszahlung oder eine rückwirkende Anpassung dazu führt, dass die Zahlung, die den Wert für den Kunden widerspiegelt, auf den Beginn oder das Ende der vertraglichen Laufzeit verschoben wird. 40 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens In den Sitzungsunterlagen zu diesem Thema wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung eines Zahlungsplans mit dem Kunden nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Betrag, den das Unternehmen in Rechnung stellen kann, unmittelbar den Wert der bisher vom Unternehmen für den Kunden erbrachten Leistungen widerspiegelt. Außerdem wird erläutert, dass die vertragliche Vereinbarung bestimmter Mindest beträge oder Mengenrabatte nicht immer zur Folge hat, dass die Ausnahmeregelung nicht angewendet werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die entsprechenden Vertragsklauseln nicht substanziell sind, z. B. wenn das Unternehmen damit rechnet, Beträge einzunehmen, die über die vereinbarten Mindestbeträge hinausgehen. Angenommen, ein Unternehmen stellt fest, dass es die Kriterien für die Anwendung der Right-to-invoice-Ausnahme regelung nicht erfüllt, z. B. weil im Vertrag eine substanzielle Mindestzahlung oder ein Mengenrabatt vereinbart wurde. Kann es dann trotzdem die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Angabe des Auftrags bestands in Anspruch nehmen? Laut Ansicht der TRG-Mitglieder besagen die Standards eindeutig, dass ein Unternehmen diese Ausnahmeregelung – um die Offenlegung des Auftragsbestandes zu vermeiden – nur bei Verträgen anwenden darf, (1) deren erwartete ursprüngliche Laufzeit weniger als ein Jahr betrug oder (2) w elche die Kriterien für die Anwendung der Right-to-invoice-Ausnahmeregelung erfüllen. Wenn ein Vertrag diese Kriterien nicht erfüllt, so ist das Unternehmen verpflichtet, die entsprechenden Angaben zu machen. Allerdings kann es qualitative Angaben zu den Gegenleistungen machen, die nicht im Transaktionspreis enthalten sind, z. B. zum geschätzten Betrag der begrenzten variablen Gegenleistung. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 41 Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen 42 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Festlegung des Umfangs für bestimmte Kreditkartenvereinbarungen Eine Bank, die Kreditkarten ausstellt, kann über unterschiedliche Ertragsströme (z. B. Jahresgebühren) von einem Kreditkarten inhaber aus mehreren Kreditkartenvereinbarungen verfügen. Einige dieser Gebühren können den Kreditkarteninhabern das Recht auf zusätzliche Leistungen wie z. B. Conciergedienste oder Zugang zu Flughafenlounges einräumen. Die ausstellende Bank kann den Kreditkarteninhabern zudem auf der Grundlage der getätigten Käufe bestimmte Prämien gewähren. US-GAAP-Stakeholder wollten wissen, ob solche Gebühren und Programme in den Anwendungsbereich des neuen FASB-Standards zur Umsatzrealisierung fallen, insbesondere wenn einem Kreditkarteninhaber dabei ein Gut oder eine Dienstleistung bereitgestellt wird. Aufgeworfene Fragen Allgemeiner Konsens Fallen Gebühren für Kreditkarten in den Anwendungsbereich des neuen FASB-Standards zur Umsatzrealisierung? Nein. Die in Norwalk tagenden Mitglieder der TRG waren sich einig, dass Kreditkartengebühren, die nach ASC 310 Receivables bilanziert werden, nicht in den Anwendungsbereich von ASC 606 fallen. Dies schließt Jahresgebühren ein, die den Karteninhabern einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen einräumen. Die TRG-Mitglieder in Norwalk wiesen darauf hin, dass diese Schlussfolgerung mit der gegenwärtigen Regelung für die Bilanzierung von Kredit kartengebühren im Einklang steht. Der Vertreter der SEC machte jedoch darauf aufmerksam, dass es sich bei der Vereinbarung tatsächlich um eine Kreditkartenvereinbarung handeln muss, damit ASC 310 angewendet werden kann. Darüber hinaus müssen Unternehmen derartige Vereinbarungen auch künftig beurteilen, wenn neue Programme aufgelegt werden. Diese Ausführungen wurden von den TRG-Mitgliedern in Norwalk weitgehend bestätigt. Zwar wurde diese Frage ausschließlich von US-GAAP-Stakeholdern aufgeworfen, doch waren die TRG-Mitglieder in London generell der Ansicht, dass ein IFRS-Abschlussersteller zunächst einmal feststellen müsse, ob die Kreditkartengebühren in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Financial Instruments oder IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen. IFRS 9 und IAS 39 scheiben vor, dass alle Gebühren, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes eines Finanzinstruments sind, als Anpassung des Effektivzinssatzes zu behandeln sind. Um gekehrt sind alle Gebühren, die kein integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes des Finanz instruments sind, in Übereinstimmung mit den Regelungen des IFRS 15 zu bilanzieren. Dies führt dazu, dass Kreditkartengebühren nach IFRS und US-GAAP auf unterschiedliche Weise erfasst werden könnten. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 43 Am 28. Mai 2015 hat das International Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“) den Exposure Draft (ED) ED/2015/3 Conceptual Framework for Financial Reporting veröffentlicht, der umfangreiche Änderungsvorschläge zum bestehenden Rahmenkonzept enthält. Der ED schlägt u. a. Änderungen an den Definitionen der Elemente von Abschlüssen vor, führt Leitlinien zur Ausbuchung ein, befasst sich mit verschiedenen Bewertungsgrundlagen, nennt Grundsätze für die Erfassung von Posten im sonstigen Ergebnis und enthält Grund konzepte zu Ausweis und Angaben. IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des Rahmenkonzepts Das bestehende Rahmenkonzept wurde in der Vergangenheit vielfach wegen seiner mangelnden Klarheit kritisiert. Bemängelt wurde auch, dass in der geltenden Fassung einige wichtige Konzepte nicht berücksichtigt werden und aktuelle Sichtweisen des IASB nicht zum Ausdruck kommen. Aufgrund der Stellungnahmen, die im Rahmen der 2011 erfolgten Agendakonsultation beim IASB eingegangen sind, wurde das Projekt zum Rahmenkonzept im September 2012 erneut in den Arbeitsplan des IASB aufgenommen. Im Juli 2013 hat das IASB bereits das Diskussionspapier (DP) A Review of the Conceptual Framework for Financial Reporting zur Überprüfung des Rahmenkonzepts für die Finanzberichterstattung veröffentlicht. Das Board plant, die Überarbeitung seines Rahmenkonzepts 2016 abzuschließen. Wichtige Fakten im Überblick • D ► as IASB hat Vorschläge zur Überarbeitung seines bestehenden Rahmenkonzepts veröffentlicht. • Z ► iel des Projekts ist es, dem IASB aktualisierte und umfassendere Konzepte an die Hand zu geben, die das Board zur Erfüllung seiner Aufgaben als Standardsetter benötigt, sowie solche zur Erstellung von Leitlinien, die Abschlusserstellern bei der Entwicklung von Rechnungslegungsmethoden helfen sollen und andere Anwender bei ihren Bemühungen, die Standards zu verstehen und auszulegen, unterstützen. • D ► ie Änderungsvorschläge zum Rahmenkonzept können die Anwendung der IFRS beeinflussen, wenn kein Standard auf eine bestimmte Transaktion oder ein Ereignis anzuwenden ist oder wenn nach einem Standard mehrere Rechnungslegungsmethoden zulässig sind. • D ► er Entwurf umfasst die folgenden Themengebiete: • Z ► ielsetzung der allgemeinen Finanzberichterstattung (general purpose financial reporting; GPFR) • Q ► ualitative Eigenschaften entscheidungsnützlicher Finanzinformationen • F ► inanzberichte für allgemeine Zwecke (general purpose financial statements; GPFS) und Berichtseinheiten (reporting entities) • E ► lemente des Abschlusses • A ► nsatz und Ausbuchung • B ► ewertung • D ► arstellung und Angaben • K ► apital- und Kapitalerhaltungskonzepte 9 • D ► ie Kommentierungsfrist endet am 26. Oktober 2015. 9Dieser Abschnitt befasst sich mit den Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepten, die bis auf einige kleine Abwandlungen unverändert aus dem bestehenden Rahmenkonzept übernommen wurden. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 45 IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des Rahmenkonzepts Zusammenfassung der Vorschläge Zielsetzung der allgemeinen Finanzberichterstattung und qualitative Eigenschaften entscheidungsnützlicher Finanz informationen Das IASB hat nur geringfügige Änderungen an den betreffenden Kapiteln des bestehenden Rahmenkonzepts vorgeschlagen. Diese waren 2010 im Rahmen des Gemeinschaftsprojekts des IASB und des US-Standardsetters Financial Accounting Standards Board (FASB) veröffentlicht worden.10 Eine der vorgeschlagenen Änderungen befasst sich mit der Debatte über die Rechenschaft (stewardship) des Managements für das Vermögen eines Unternehmens. Das bestehende Rahmenkonzept verwendet den Begriff stewardship nicht, sondern enthält nur eine Umschreibung. Das IASB hat nun vorgeschlagen, den Begriff in das Rahmen konzept mit aufzunehmen, um die Bedeutung von Informationen hervorzuheben, mit denen die Rechenschaftsfunktion des Managements beurteilt werden kann, da dies unverzichtbar sei, um das allgemeine Ziel der Finanzberichterstattung zu erreichen. Das IASB hatte im Kapitel des bestehenden Rahmenkonzepts zu den qualitativen Eigenschaften entscheidungsnützlicher Finanz informationen den Begriff „Vorsicht“ (prudence) bewusst nicht verwendet, da dieses Prinzip nicht mit dem Prinzip der Neutra lität (neutrality) vereinbar sei. Nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Diskussionspapier hat das IASB allerdings beschlossen, das Vorsichtsprinzip wieder in das Rahmenkonzept mit aufzunehmen, und eine entsprechende Änderung vorgeschlagen. Nach Ansicht des Boards ist die beste Beschreibung des Vorsichtsprinzips die Umsicht bei der Ausübung von Ermessen unter unsicheren Umständen. Das Board ist der Auffassung, dass das Vorsichtsprinzip für die Finanzberichterstattung durchaus von Bedeutung ist und dazu beitragen kann, eine Neutralität der Abschlüsse zu erreichen. Das IASB hat darüber hinaus klargestellt, dass das Vorsichtsprinzip zwei Ziele verfolgt: Vermögens werte und Verbindlichkeiten sollten weder über- noch unter bewertet werden. 10Das IASB und das FASB haben 2004 ein Gemeinschaftsprojekt zur Überarbeitung ihrer Rahmenkonzepte initiiert und 2010 zwei Kapitel (zur Zielsetzung der allgemeinen Finanzberichterstattung und zu qualitativen Eigenschaften entscheidungsnützlicher Finanzinformationen) in ihren jeweiligen Rahmen konzepten veröffentlicht. 46 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Berichtseinheiten (reporting entities) Der ED beschreibt eine Berichtseinheit als ein Unternehmen, das freiwillig beschließt oder verpflichtet ist, Finanzberichte für allgemeine Zwecke aufzustellen, und schlägt Anwendungsleitlinien zu deren Abgrenzung vor. Nach den Vorschlägen des Boards kann diese auf der Grundlage des Beherrschungskonzepts vorgenommen, d. h. auf der Basis entweder der direkten Beherrschung (die zu einer Aufstellung nicht konsolidierter Abschlüsse oder Einzelabschlüsse führt) oder der direkten und indirekten Beherrschung (die zu Konzernabschlüssen führt) bestimmt werden. Die vorgeschlagene Definition einer Verbindlichkeit – „eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens zur Übertragung einer wirtschaftlichen Ressource aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit“ – betont die Verpflichtung eines Unternehmens zum Abschlussstichtag, die aufgrund einer Transaktion oder eines anderen Ereignisses in der Vergangenheit entstanden ist.12 Der ED enthält weitere Leitlinien zur Bestimmung einer gegenwärtigen Verpflichtung, wozu im Wesentlichen jede Verpflichtung zählt, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultiert und die das Unternehmen praktisch nicht umgehen kann. Das Board räumt des Weiteren ein, dass unter bestimmten Umständen zusammengefasste Abschlüsse (combined financial statements) erforderlich sein können, geht in dem Entwurf jedoch nicht darauf ein, wann oder wie Unternehmen solche Abschlüsse erstellen können oder müssen. Das IASB beabsichtigt, zu diesem Thema ein separates Projekt zur Entwicklung eines eigenen Standards oder auf Standardebene durchzuführen, statt es detail liert im Rahmenkonzept zu behandeln. Das IASB hat entschieden, bei beiden Definitionen den Begriff eines „erwarteten Ressourcenzu- oder -abflusses“ zu streichen, um damit bestehenden Bedenken im Hinblick auf abweichende Interpretationen des Begriffs „erwartet“ und des Bestehens einer Wahrscheinlichkeitsschwelle Rechnung zu tragen. Nach Ansicht des Boards werden diese Aspekte am besten in den Leitlinien zum Ansatz behandelt. Elemente des Abschlusses Der ED enthält den Vorschlag, die geltenden Definitionen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu überarbeiten. Im ED wird ein Vermögenswert definiert als eine „gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht“.11 Der Begriff „wirtschaftliche Ressource“ stellt auf die Rechte (oder ein Rechtepaket) ab, aus denen ein wirtschaftlicher Nutzen generiert werden könnte. Demnach richtet sich der Fokus mehr auf die Bilanzierung verschiedener Rechte, die sich aus wirtschaftlichen Ressourcen zusammensetzen, und umschließt damit die Bilanzierung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten. Das IASB hat das Konzept der Verfügungsmacht in der Definition beibehalten, um zu verdeutlichen, dass ein Unternehmen sowohl in der Lage sein muss, die Nutzung der wirtschaftlichen Ressource zu bestimmen, als auch über das Recht verfügen muss, den Nutzen aus dieser wirtschaftlichen Ressource zu ziehen. Unsere Sichtweise Das Board räumt in der Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) zu den Änderungsvorschlägen ein, dass die Vorschriften von IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen, wie sie gemäß der Interpretation IFRIC 21 Abgaben auszulegen sind, nicht mit den vor geschlagenen neuen Konzepten zur Identifizierung von Verbindlichkeiten vereinbar sind. Da jedoch das Rahmenkonzept keinen Vorrang vor den Vorschriften einzelner Standards oder Interpretationen hat und jede Entscheidung, einen bestehenden Standard zu ändern, dazu führen würde, dass das IASB seinen due process durchlaufen müsste, bei dem ein Projekt auf die Agenda genommen und ein ED erarbeitet wird, müssen die Unternehmen weiterhin die derzeit geltenden Vorschriften anwenden. 11Das bestehende Rahmenkonzept definiert einen Vermögenswert wie folgt: „Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die aufgrund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.“ 12Verbindlichkeiten werden derzeit wie folgt definiert: „Eine Verbindlichkeit ist eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist.“ IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 47 IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des Rahmenkonzepts Ansatz und Ausbuchung Ansatz Den Ansatzkriterien des bestehenden Rahmenkonzepts zufolge ist ein Sachverhalt zu erfassen, wenn a) es wahrscheinlich ist, dass ein mit dem Sachverhalt ver knüpfter künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen oder von ihm abfließen wird, und b) d iesem Sachverhalt Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder andere Werte beigemessen werden, die verlässlich ermittelt werden können. 48 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Das Board stellte fest, dass das Wahrscheinlichkeitskriterium in den derzeit geltenden Standards uneinheitlich angewendet wird. So enthält IFRS 9 Finanzinstrumente kein Wahrscheinlichkeits kriterium für den Ansatz, da sonst Finanzinstrumente wie beispielsweise Derivate nicht erfasst würden. Das IASB hat daher vorgeschlagen, dass das Rahmenkonzept Ansatzkriterien festlegen sollte, die sich auf die qualitativen Eigenschaften entscheidungsnützlicher Finanzinformationen stützen. Ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit (und alle dazugehörigen Erträge, Aufwendungen oder Eigenkapitalver änderungen) wären demnach zu erfassen, wenn • sie den Abschlussadressaten relevante Informationen zu dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit und allen dazugehörigen Erträgen, Aufwendungen oder Eigenkapitalveränderungen zur Verfügung stellen, • s► ie den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit und alle dazugehörigen Erträge, Aufwendungen oder Eigenkapitalveränderungen wirklichkeitsgetreu darstellen und • d ► er Nutzen der durch den Ansatz des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zur Verfügung gestellten Information die Kosten des Ansatzes überwiegt. Unsicherheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit Eine der Herausforderungen beim Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit ist die Unsicherheit im Hinblick auf deren Vorhandensein. Um dies zu berücksichtigen, schlägt das IASB vor, die „Unsicherheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit“ in die Liste der Indikatoren mit aufzunehmen, die zu der Schlussfolgerung führen können, dass der Ansatz des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit keine entscheidungsrelevanten Informationen vermitteln könnte. Das IASB ist davon überzeugt, dass es nicht hilfreich wäre, detailliertere Leitlinien zum Umgang mit der Unsicherheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Vermögens werts oder einer Verbindlichkeit bereitzustellen, da die Fakten wahrscheinlich sehr stark von den jeweiligen Umständen abhängen. Unsere Sichtweise Obwohl die Unsicherheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit von den spezifischen Fakten und Umständen abhängt, erscheint es uns angemessener, die konzeptionelle Grundlage im Rahmenkonzept und nicht in den jeweiligen Standards zu behandeln. Ausbuchung Das bestehende Rahmenkonzept enthält keine Leitlinien zur Ausbuchung. Gegenwärtig gibt es in den Standards uneinheitliche Ansätze, die bei der Ausbuchung zur Anwendung kommen. Das IASB schlägt vor, die folgenden Leitlinien in das Rahmenkonzept mit aufzunehmen: • Beurteilung, an wen der Vermögenswert oder die Verbind lichkeit übertragen wurde, d. h. ob der Übernehmende als Vermittler tätig ist; in diesem Fall könnte eine Ausbuchung nicht angemessen sein • B ► eurteilung des Risikos, das nach der Transaktion beim Unternehmen verbleibt • v ► erlässliche Darstellung der verbliebenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie aller Änderungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens Bewertung Im Zuge der Entwicklung des ED hat das Board geprüft, ob das Rahmenkonzept die Verwendung einer einheitlichen Bewertungsgrundlage empfehlen sollte. Nach einer Prüfung der verschiedenen zu bewertenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der Relevanz und der Kostenzwänge kam es jedoch zu dem Schluss, dass die Verwendung verschiedener Bewertungsansätze angemessener sei. Die im ED vorgeschlagenen Leitlinien zur Bewertung würden eine beträchtliche Lücke im bestehenden Rahmenkonzept schließen. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 49 IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des Rahmenkonzepts Der ED umfasst Folgendes: • e ► ine Beschreibung verschiedener Bewertungsmaßstäbe (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Gegenwartswert [current value]) und der Informationen, die diese Bewertungsmaßstäbe zur Verfügung stellen • F ► aktoren, die bei der Auswahl eines Bewertungsmaßstabs zu berücksichtigen sind • S ► ituationen, in denen mehr als ein Bewertungsmaßstab zu entscheidungsrelevanten Informationen führt • d ► ie Bewertung des Eigenkapitals Darstellung und Angaben Der ED schlägt grundlegende Konzepte vor, die bestimmen, welche Informationen im Abschluss enthalten sein und wie diese Informationen dargestellt und angegeben werden sollten. Diese Konzepte werden dem IASB als Richtschnur bei der Festlegung der Ausweis- und Angabevorschriften in einzelnen Standards dienen und unterstützen Unternehmen bei der Bereitstellung von Informationen in Abschlüssen. Darüber hinaus führt das IASB seine sog. Disclosure-Initiative durch, die eine Reihe von Implementierungs- und Forschungsprojekten zur Verbesserung der Angaben in IFRS-Abschlüssen umfasst.13 Im Rahmen der Disclosure-Initiative will das IASB zusätzliche spezifische Leitlinien zur A nwendung der Konzepte bereitstellen. Im ED werden die folgenden Ziele und Grundsätze erörtert: • D ► ie Flexibilität der Unternehmen, entscheidungsrelevante Informationen bereitzustellen, die die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens sowie die Transaktionen und anderen Ereignisse der Berichtsperiode verlässlich darstellen, steht in einem ausgewogenen Verhältnis zur Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen und einzelnen Berichtsperioden. 13 V gl. IFRS Aktuell I. Quartal 2015, „Das IASB macht Fortschritte bei der Disclosure-Initiative“, S. 4 ff. 50 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 • U ► nternehmensspezifische Informationen sind für eine effiziente und effektive Kommunikation nützlicher als Standardformulierungen. • D ► ie Wiederholung von Informationen in verschiedenen Abschnitten eines Abschlusses ist unnötig und schadet dessen Verständlichkeit. Darstellung der Ertragslage und sonstiges Ergebnis Im Rahmen der Diskussionen zu den Informationen über die Ertragslage sind die Erträge und Aufwendungen in der Ergebnisrechnung bzw. in den Ergebnisrechnungen laut ED entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Der Zweck der GuV ist die Darstellung der Erträge, die ein Unternehmen während der Berichtsperiode aus seinen wirtschaftlichen Ressourcen erzielt hat. Des Weiteren sollen Informationen zur Verfügung gestellt werden, mit deren Hilfe die künftigen Cashflows und die Rechenschaft des Managements für das Vermögen des Unternehmens beurteilt werden können. Erträge und Aufwendungen, die in der GuV erfasst werden, sind daher die Hauptinformationsquelle zur Ertragslage eines Unternehmens während der Berichtsperiode. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass alle Erträge und Aufwendungen in der GuV erfasst werden. Im ED wird weiter erläutert, dass der Ausschluss einiger Erträge und Aufwendungen aus der GuV infolge einer Änderung der aktuellen Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit unter bestimmten Umständen die Relevanz der Informationen in der GuV erhöhen könnte. In einem solchen Fall sind die damit verbundenen Erträge oder Aufwendungen im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass ein Posten, der in einer Berichtsperiode im sonstigen Ergebnis erfasst wird, in einer künftigen Berichtsperiode in die GuV umzugliedern ist, es sei denn, die Berichtsperiode, in der die Umgliederung die Relevanz der Informationen in der GuV erhöhen könnte, kann nicht eindeutig ermittelt werden. Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens Das IASB hat darüber beraten, wie die Unternehmen Änderungen der Rechnungslegungsmethoden bilanzieren sollten, die aus der Überarbeitung des Rahmenkonzepts resultieren, und schlägt vor, dass Unternehmen Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, die aus der Anwendung des überarbeiteten Rahmenkonzepts resultieren, gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend berücksichtigen. Das IASB schlägt vor, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens so festgelegt wird, dass zwischen der Veröffentlichung des überarbeiteten Rahmenkonzepts und dem Inkrafttreten für Unternehmen eine Übergangsphase von etwa 18 Monaten besteht, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig sein soll. Dadurch würden Unternehmen ausreichend Zeit gewinnen, um die Auswirkungen der überarbeiteten Konzepte auf ihre Rechnungslegungs methoden prüfen und sich auf die rückwirkende Anwendung der Änderungen vorbereiten zu können. Unsere Sichtweise Wir unterstützen den Vorschlag des IASB zur Überarbeitung des Rahmenkonzepts. Allerdings wurden bestimmte wesent liche Themen in den Vorschlägen nicht berücksichtigt, zum Beispiel die Unterscheidung zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten, die Frage, was die „Ertragslage“ beinhaltet, die Merkmale von Erträgen und Aufwendungen, die im sonstigen Ergebnis darzustellen sind, und die Begründung für die Umgliederung von Gewinnen und Verlusten vom sonstigen Ergebnis in die GuV. Ein Rahmenkonzept, das diese Themen nicht ausführlicher behandelt, kann Lücken aufweisen, die seiner Anwendbarkeit schaden werden. Nächste Schritte Das Rahmenkonzept ist seinem Wesen nach weniger dynamisch als die Standards, was die Häufigkeit von Änderungen betrifft. Wir empfehlen den Unternehmen deshalb, die Möglichkeit zu ergreifen, entsprechende Stellungnahmen beim IASB einzureichen. Die Kommentierungsfrist für diesen ED endet am 26. Oktober 2015. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 51 Die neuen Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in IFRS 9 Finanzinstrumente (veröffentlicht im November 2013) richten die Bilanzierung enger am tatsächlichen Risikomanagement aus. Das vorrangige Ziel des neuen Modells besteht darin, nützliche Infor mationen über die Risikomanagement aktivitäten von Unternehmen, bei denen Finanzinstrumente eingesetzt werden, bereitzustellen. Die neuen Regelungen wurden jedoch auf der Grundlage statischer Risikomanagementstrategien entwickelt, weshalb sie sich nicht für dynamische oder offene Portfolios eignen. Das liegt daran, dass die Risikopositionen solcher Portfolios häufigen Änderungen unter liegen und die für das Risikomanagement eingesetzten Instrumente entsprechend oft angepasst werden müssen. Dynamische Risikosteuerung – Stand des Projekts Das International Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“) verfolgt bei dem Projekt zur bilanziellen Abbildung des dynamischen Risikomanagements folgendes Ziel: Die im Abschluss dargestellten Informationen sollen vereinfacht und ihr Nutzen dadurch erhöht werden, dass ein Unternehmen Angaben zu den Risiken, denen es ausgesetzt ist, sowie zu den von ihm ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen macht. Das Board plant zu diesem Zweck, Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsgeschäfte zu erarbeiten, die hauptsächlich auf offene Portfolios ausgerichtet sind und sich stärker an den Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens orientieren. Darüber hinaus will es die operationelle Komplexität verringern. Hintergrund Im April 2014 hatte das IASB das Diskussionspapier DP/2014/1 Accounting for Dynamic Risk Management: a Portfolio Revaluation Approach to Macro Hedging veröffentlicht, in dem es einen neuen Bilanzierungsansatz, das Portfolio-Neubewertungsmodell (portfolio revaluation approach; PRA), vorgestellt hat.14 Nach diesem Modell hätte ein Unternehmen die Risikopositionen, die im Rahmen des dynamischen Risikomanagements gesteuert werden, so anzupassen, dass die Auswirkungen von Wertänderungen, die infolge des gesteuerten Risikos eintreten, abgebildet werden. Risiken, die nicht dynamisch gesteuert werden, z. B. Kreditmargen, würden in die Neubewertung nicht mit einfließen. Infolgedessen handelt es sich beim PRA nicht um ein sogenanntes Full-fair-value-Modell, bei dem die Portfolios zum „vollen“ beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Die Neubewertung der gesteuerten Risikopositionen im Hinblick auf das gesteuerte Risiko würde die Auswirkungen von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der für die Risikominderung eingesetzten Instrumente, z. B. Zinsswaps, weitgehend ausgleichen. Da keine künstlichen Einzelabsicherungen erforderlich wären, hoffte das IASB, dass das bei Anwendung des Portfolio-Neubewertungsmodells in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellte Ausmaß des Ausgleichs nützliche Informationen über Maßnahmen des dynamischen Risikomanagements liefern würde. Das Diskussionspapier beschreibt das Portfolio-Neubewertungsmodell als vollkommen neuen Bilanzierungsansatz und nicht als Erweiterung der bestehenden Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung. Somit unterliegt das Modell nicht notwendigerweise den Beschränkungen und früheren Entscheidungen des Boards in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS. Dies gibt dem IASB die Möglichkeit, Diskussionen über die bilanziellen Auswirkungen bestimmter zentraler Risikomanagementpraktiken wie der Anwendung eines verhaltensgestützten Ansatzes auf Sichteinlagen und der Rolle interner Derivate neu anzustoßen. 14 Vgl. IFRS Aktuell II. Quartal 2014, „IASB veröffentlicht Diskussionspapier zur bilanziellen Abbildung von Macro Hedges“, S. 18 ff. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 53 Dynamische Risikosteuerung – Stand des Projekts Das Diskussionspapier konzentriert sich dabei hauptsächlich auf das von Banken verfolgte dynamische Zinsrisikomanagement. Es wird allerdings davon ausgegangen, dass das IASB anschließend die Anwendung des Portfolio-Neubewertungsmodells auf andere Risiken und Branchen auf seine Agenda nehmen wird. Zu dem Diskussionspapier sind beim IASB insgesamt 126 Stellung nahmen eingegangen. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist am 17. Oktober 2014 unternahm das Board zusätzliche sog. Outreach-Aktivitäten, um weitere Meinungen einzuholen. Zusammenfassung der wichtigsten Reaktionen auf das Diskussionspapier In den meisten Stellungnahmen wurde die Dringlichkeit des Projekts betont. Gleichzeitig zeichnet es sich jedoch ab, dass es keinen allgemeinen Konsens für eine Lösung geben wird. Einige interessierte Parteien kritisierten, dass das PortfolioNeubewertungsmodell zu ehrgeizig sei und zu stark vom bestehenden Rahmenkonzept abweiche. Andere vertraten die Auffassung, dass eine solch grundlegende Änderung der Bilanzierung von Zinsportfolios bei Banken weder gerechtfertigt noch erforderlich sei. Eine der Kernfragen des Diskussionspapiers ist der Anwendungsbereich des Portfolio-Neubewertungsmodells: Soll das Modell ausschließlich auf dynamisch gesteuerte Risikoposi tionen, die Teil einer Sicherungsbeziehung sind, angewendet werden oder soll es auch Risikopositionen mit einschließen, die im Rahmen des dynamischen Risikomanagements absichtlich nicht abgesichert wurden? Viele Abschlussadressaten würden die zusätzlichen Angaben, die sie im letzteren Fall erhalten würden, begrüßen. Allerdings gingen die Meinungen darüber auseinander, ob diese Angaben in der Gewinn- und Verlust rechnung, im sonstigen Ergebnis oder in den Anhangangaben dargestellt werden sollten. Für den Fall einer verpflichtenden Anwendung des Portfolio-Neubewertungsmodells sprachen sich die meisten Abschlussersteller jedoch für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Sicherungsgeschäfte aus. Nach Ansicht der betroffenen Unternehmen wirkt sich die Ent scheidung, keine Absicherung vorzunehmen, nicht auf den Gewinn oder Verlust der laufenden Berichtsperiode aus. 54 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 In zahlreichen Stellungnahmen wurde zum Ausdruck gebracht, dass ein Bilanzierungsmodell, das dazu dient, die dynamischen Risikomanagementaktivitäten realistisch abzubilden, wesentliche Risiken wie jene, die beispielsweise aus der Anwendung eines verhaltensgestützten Ansatzes auf Sichteinlagen resultieren, nicht ausschließen dürfe. Einige Abschlussadressaten und Vertreter von Aufsichtsbehörden äußerten jedoch Bedenken im Hinblick auf die Ergebnissteuerung, die Vergleichbarkeit und die Auswirkungen von Änderungen der Annahmen. Zwar werden die zusätzlichen Angaben, die bei Anwendung des Portfolio-Neubewertungsmodells darzustellen wären, von Abschlussadressaten als hilfreich eingestuft. Demgegenüber sind viele Abschlussersteller, die ihre Risiken dynamisch steuern und sich darauf konzentrieren, ihre Nettozinserträge zu stabilisieren, nicht der Auffassung, dass ein Neubewertungsmodell ihr dynamisches Risikomanagement zutreffend abbildet. Unternehmensvertreter machten insbesondere deutlich, dass die Auswirkungen eines dynamischen Risikomanagements auf die künftigen Nettozinserträge auch in zukünftigen Berichtsperioden erfasst werden sollten, was mit der Methode der fortgeführten Anschaffungskosten in Einklang stünde, und nicht, wie in dem Diskussionspapier vorgeschlagen, in der laufenden Periode. Einige Stellungnahmen enthielten Alternativvorschläge für die im Diskussionspapier dargelegten Sachverhalte. So wurde u. a. vorgeschlagen, • d ► as in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung enthaltene Bilanzierungsmodell für die Absicherung des bei zulegenden Zeitwerts von Portfolios so zu ändern, dass es auch einen verhaltensgestützten Ansatz für Sichteinlagen, Sub-Benchmark-Risiken und einen Bottom-Layer-Ansatz mit einschließt; • d ► ie im Rahmen des Risikomanagements anfallenden deriva tiven Cashflows heranzuziehen, um den Ausgleich des beizulegenden Zeitwerts der abgesicherten Grundgeschäfte abzubilden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Derivate das Risiko verringern (d. h., sie verringern die Sensitivität der Nettozinserträge); • Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Derivaten, die für die Zwecke des Risikomanagements eingesetzt wurden, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im sonstigen Ergebnis abzugrenzen. Bisherige Diskussionsrunden des IASB Die aus den Stellungnahmen abgeleiteten Ergebnisse wurden dem IASB von seinem Mitarbeiterstab in den Sitzungen im Februar und März 2015 präsentiert. Auf der Sitzung im Mai standen die nächsten Schritte im Mittelpunkt. In dem Mai-Agendapapier wurde darauf hingewiesen, dass die divergierenden Ansichten hinsichtlich der im Diskussionspapier vorgeschlagenen Lösung im Wesentlichen auf unterschiedliche Vorstellungen über die Zielsetzung des Projekts zurückzuführen seien. In der Regel sind Abschlussersteller bestrebt, Gewinn- und Verlustschwankungen, die aus Rechnungslegungsinkongruenzen aufgrund von dynamischen Risikomanagementaktivitäten resultieren, auszugleichen. Demgegenüber legen Abschlussadressaten verstärkt Wert auf transparente Angaben zum dynamischen Risikomanagement, einschließlich des Umfangs nicht abgesicherter Positionen. Unsere Sichtweise Wenn schon zu Beginn des Projekts keine Einigung im Hinblick auf dessen Zielsetzungen erreicht werden kann, dürfte es schwierig sein, die weiteren Projektschritte umzusetzen. Solange hierüber keine Klarheit besteht, wird es sich als schwierig erweisen, eine Lösung zu erarbeiten, die unterschiedliche Sichtweisen vereint und gleichzeitig den Beschränkungen des bestehenden Rahmenkonzepts Rechnung trägt. Angesichts der bekannten Probleme mit den bestehenden Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit dem dynamischen Risikomanagement hat das IASB festgestellt, dass die derzeitige Regelung keine IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 55 Dynamische Risikosteuerung – Stand des Projekts dauerhafte Lösung sein kann. So sieht das IASB nach wie vor die Notwendigkeit, die Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung der starren Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungs geschäften auf dynamische Risikomanagementaktivitäten sowie durch die Beschränkungen für bestimmte Risikomanagement positionen wie z. B. Sichteinlagen im Rahmen der Sicherungs bilanzierung ergeben, zu berücksichtigen. Das Board ist sich indessen bewusst, dass die Umsetzung des Portfolio-Neubewertungsmodells, wie es im Diskussionspapier vorgeschlagen ist, nicht durchführbar ist. Hierfür müssten zumindest einige Änderungen an den in dem Papier enthaltenen Vorschlägen vorgenommen werden. 56 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Das IASB hat die in einigen Stellungnahmen unterbreiteten alternativen Lösungsvorschläge in Erwägung gezogen, dann aber entschieden, dass diese im Hinblick auf das Diskussionspapier nicht hinreichend schlüssig sind. So würden insbesondere die im Zusammenhang mit der derzeitigen Sicherungsbilanzierung bestehenden Probleme nicht umfassend genug berücksichtigt. Nächste Schritte Das Board verständigte sich darauf, dass der nächste Schritt des Projekts darin bestehen wird, die Informationen zu identifizieren, die erforderlich sind, um Abschlussadressaten umfassendere Angaben zum dynamischen Risikomanagement zur Verfügung zu stellen. Dies wird nicht auf die Anhangangaben im Jahresabschluss beschränkt sein, da einige der identifizierten Informationen letztendlich auch im Rahmen der Erfassung und Bewertung bereitgestellt werden dürften. Das IASB ist davon überzeugt, dass es auf diese Weise nützliche Anhaltspunkte für die Entwicklung der entsprechenden Regelungen für den Ansatz und die Bewertung erhält. Das Board räumte allerdings auch ein, dass es schwierig sei, alle Informationen, die benötigt werden, um die dynamischen Risikomanagementaktivitäten eines Unternehmens besser nachvollziehen zu können, ausschließlich über den Ansatz und die Bewertung bereitzustellen und dabei auf begleitende Angaben zu verzichten. Dies liegt daran, dass das dynamische Risikomanagement in der Regel auf die Zukunft ausgerichtet ist und verschiedene Szenarien in Erwägung zieht, während bei der Bewertung eine Leistungserfassung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. Unsere Sichtweise Eine alternative Lösung hätte darin bestehen können, die Angabevorschriften in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben um Informationen zum dynamischen Risikomanagement zu erweitern. Das IASB hat jedoch deutlich gemacht, dass es nicht beabsichtigt, vor der Entwicklung eines neuen Standards zum Ansatz und zur Bewertung IFRS 7 um Sachverhalte im Zusammenhang mit dem dynamischen Risikomanagement zu ergänzen. Auf der Grundlage der Stellungnahmen, die zur Frage des dynamischen Risikomanagements von „sonstigen Risiken“ ein gegangen sind, hat das IASB entschieden, der Abbildung von Zinsänderungsrisiken Priorität einzuräumen. Alle übrigen Risiken, z. B. Währungsrisiken, sollen erst zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden. Das IASB hat die Frage aufgeworfen, ob es hilfreich wäre, ein Expertengremium (expert advisory panel) für das Projekt einzurichten. Es kam jedoch zu dem Schluss, dass dies angesichts der bereits beschlossenen nächsten Projektschritte und der großen Anzahl bereits eingegangener Stellungnahmen zum momentanen Zeitpunkt nicht sinnvoll wäre. Das Board schließt jedoch nicht aus, dass es in einer späteren Projektphase auf die Unterstützung eines solchen Gremiums zurückgreifen wird. Bei dem gewählten Ansatz wird sich das IASB darauf konzentrieren, sowohl den Bedürfnissen von Abschlussadressaten hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen zu den Treibern und Quellen von Nettozinserträgen als auch den Erfordernissen der abschlusserstellenden Unternehmen Rechnung zu tragen. Der Lösungsvorschlag sieht insbesondere bei Sichteinlagen, auf die ein verhaltensgestützter Ansatz angewendet wird, vor, die bestehenden regulatorischen Bestimmungen zu untersuchen, um dem Wunsch von Abschlussadressaten nach mehr Transparenz bei Schätzungen und Annahmen nachzukommen. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 57 EY Veranstaltungen zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz An verschiedenen Standorten, an denen EY in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Büros vertreten ist, finden in den kommenden Wochen Veranstaltungen zu IFRS-Themen statt. Nähere Informationen zu allen Veranstaltungen können Sie nachfolgender Aufstellung entnehmen. Mit einer guten Ausrüstung und einem verlässlichen Kompass lässt sich jede Strecke bewältigen und jedes Ziel erreichen, egal wie kompliziert der Weg und wie herausfordernd das Ziel ist. Mit unserem IFRS Solutions Center wollen wir Ihnen das passende Rüstzeug zur Verfügung stellen – damit Sie Ihr Unternehmen sicher und erfolgreich durch die vielen IFRS-Neuerungen steuern. [email protected] EY Scout International Accounting Wir geben Ihnen einen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der IFRS-Rechnungslegung und stellen Ihnen nützliche und aktuelle EY IFRS Solutions vor. Weitere Details zu den IFRS-Praxisforen sowie alle Termine 2015 entnehmen Sie bitte unserem EY-Scout-Veranstaltungskalender im Internet: www.de.ey.com/ifrs. Dort können Sie sich auch online anmelden. IV. Quartal 2015 Hannover 26.11.2015 Anmeldung über Silke Forkefeld Telefon +49 511 8508 17662 [email protected] Zürich 08.12.2015 Anmeldung über Susanne Neubauer Telefon +41 58 286 3891 [email protected] Düsseldorf 11.12.2015 Anmeldung über Marilyn Atkins Telefon +49 231 55011 22122 [email protected] Mannheim 02.12.2015 Anmeldung über Sevgi Cakmak Telefon +49 621 4208 17537 [email protected] München 09.12.2015 Anmeldung über Maria T. Johler Telefon +49 89 14331 18520 [email protected] Wien 11.12.2015 Anmeldung über Aniko Scheed Telefon +43 1 211 70-1137 [email protected] Eschborn 03.12.2015 Anmeldung über Nuriya Demirtas Telefon +49 6196 996 24483 [email protected] Stuttgart 09.12.2015 Anmeldung über Sevgi Cakmak Telefon +49 621 4208 17537 [email protected] Hamburg 16.12.2015 Anmeldung über Jeannine Roski Telefon +49 40 36132 12299 [email protected] Linz 04.12.2015 Anmeldung über Verena Stickler Telefon: +43 732 790 790 5555 [email protected] Saarbrücken 10.12.2015 Anmeldung über Sevgi Cakmak Telefon +49 621 4208 17537 [email protected] Berlin 08.12.2015 Anmeldung über Liane Vogel Telefon +49 30 25471 19130 [email protected] Nürnberg 10.12.2015 Anmeldung über Alexandra Schmidt Telefon +49 911 3958 24220 [email protected] IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 59 EY Publikationen Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in deutscher Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publications“ zum Download zur Verfügung. International GAAP ® 2015 International GAAP® 2015 ist ein umfassendes Handbuch zur Interpretation und Umsetzung der IFRS. Basierend auf den umfangreichen Erfahrungen der Autoren aufgrund ihrer alltäglichen Auseinandersetzung mit aktuellen IFRS-Themen bietet International GAAP® 2015 einen detaillierten Einblick in die Herausforderungen, die uns in der praktischen Anwendung der IFRS begegnen. Die Neuauflage von International GAAP ist seit Januar 2015 erhältlich und enthält die folgenden Highlights: • neues Kapitel zu IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers • neues Kapitel zu IFRS 9 Financial Instruments • Untersuchung praktischer Fragen zur Übernahme von IFRS 10, 11, 12 und IFRS 13 sowie IAS 19R • Berücksichtigung geänderter Standards und neue Interpretationen • Erläuterung anderer aktuell diskutierter Themen beim IASB und beim IFRS Interpretations Committee und ihres möglichen Einflusses auf Rechnungs legungsanforderungen International GAAP® 2015 ist ein unabdingbares Instrument für jeden, der sich mit der internationalen Rechnungslegung beschäftigt. Exemplare dieser dreibändigen Kommentierung können Sie unter www.wileyigaap.com bestellen. 60 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Klassifizierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 IFRS 9 Financial Instruments führt ein neues Modell zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten ein, das im Vergleich zu den derzeit geltenden Regelungen eher grundsatzbasiert ist. Diese Publikation gibt einen umfassenden Überblick über die neuen Vorschriften. IFRS 15 – bei welchen Themen hat die TRG Einigung erzielt? Diese Publikation gibt einen Überblick über die Themen, bei denen die Mitglieder der TRG auf ihren bisherigen Sitzungen im Wesentlichen eine Übereinstimmung erzielt haben. Die Sichtweisen der TRG sind zwar nicht verbindlich, stellen jedoch den aktuellen Überlegungsstand zu dem jeweiligen Aspekt dar. Eine Skizze des neuen Leasingstandards Das IASB und das FASB haben ihre Folgeberatungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bilanzierung von Leasingverhältnissen weitestgehend abgeschlossen. Danach werden Leasingnehmer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus den meisten Leasingverhältnissen künftig bilanziell erfassen müssen. Die Bilanzierung durch den Leasinggeber soll sich für die nach IFRS bilanzierenden Unternehmen dagegen nicht gravierend ändern. Diese Publikation gibt einen Überblick darüber, wie der neue Standard des IASB von den Unternehmen anzuwenden wäre und welche Auswirkungen sich daraus auf die Abschlüsse der Unternehmen ergeben könnten. Die finalen Standards werden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2015 veröffentlicht. Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in englischer Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publications“ zum Download zur Verfügung. Applying IFRS: IASB issues the Conceptual Framework exposure draft Ende Mai hat das IASB umfangreiche Änderungsvorschläge zum bestehenden Rahmenkonzept veröffentlicht. Ziel des Projekts ist es, dem IASB aktualisierte und umfassendere Konzepte an die Hand zu geben, die das Board zur Erfüllung seiner Aufgaben als Standardsetter und zur Erstellung von Leitlinien benötigt, die Abschlusserstellern bei der Entwicklung von Rechnungslegungsmethoden helfen und andere Anwender bei ihren Bemühungen, die Stan dards zu verstehen und auszulegen, unterstützen sollen. Diese Publikation gibt einen Überblick über die Vorschläge. Applying IFRS: New Venezuelan currency regime – same accounting and reporting considerations Aufgrund des umgestalteten venezue lischen Währungs systems sollten Unternehmen ihre Umrechnungskurse für ausländische Geschäftsbetriebe und Fremdwährungstransaktionen, die den Bolivar Fuerte (VEF) betreffen, überprüfen. Darüber hinaus sollten Unternehmen gegebenenfalls ihre Anhangangaben überdenken, um ihre Überlegen im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen offenzulegen. Diese Ausgabe von Appyling IFRS gibt einen Überblick über die letzten Entwicklungen und deren mögliche Auswirkungen. Applying IFRS: The new revenue recognition standard – mining & metals Diese Publikation gibt einen Überblick über die Themen, mit denen sich Unter nehmen der Bergbauund Metallindustrie beim Übergang auf IFRS 15 auseinandersetzen sollten. Sie ergänzt unsere umfangreiche Broschüre „Im Fokus: Der neue Standard zur Umsatzrealisierung“ (September 2014) und sollte mit dieser zusammen gelesen werden. Applying IFRS: Joint Transition Resource Group discusses additional revenue implementation issues Die Transition Re source Group for Revenue Recognition hat auf ihrer fünften Sitzung erneut verschiedene Implementierungsfragen erörtert, die von Stakeholdern in Bezug auf die vom IASB und vom FASB veröffentlichten neuen Standards zur Umsatzrealisierung aufgeworfen wurden. Zwar vertraten die Mitglieder der TRG bei zahlreichen Themen ähnliche Standpunkte. Dennoch gingen die Meinungen hinsichtlich der Anwendung der Begrenzungsvorschriften für variable Gegenleistungen sowie in der Frage, ob bestimmte Verträge beim Übergang auf den neuen Umsatzrealisierungsstandard als „erfüllt“ anzusehen sind, auseinander. Diese Publikation gibt einen Überblick über die Diskussionen der TRG. Applying IFRS in Engineering and Construction: The new revenue recognition standard Diese englischsprachige Publikation gibt einen Überblick über die Themen, mit denen sich Unternehmen im Maschinenund Anlagenbau beim Übergang auf IFRS 15 auseinandersetzen sollten. Sie ergänzt unsere umfangreiche Broschüre „Im Fokus: Der neue Standard zur Umsatzrealisierung“ (September 2014) und sollte mit dieser zusammen gelesen werden. IFRS Update of standards and interpretations in issue at 30 June 2015 Diese Publikation gibt einen Überblick über die Standards und Interpretationen, die auf Geschäftsjahre, die am 30. Juni 2015 enden, verpflichtend anzuwenden sind. Darüber hinaus werden die wesentlichen Entscheidungen bei den laufenden Projekten des IASB und die aktuellen Agendaentscheidungen des IFRS Interpretations Committee dar gestellt. IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 61 Webcasts EY IFRS Webcasts Informieren Sie sich interaktiv mit den EY IFRS Webcasts über aktuelle Themen der internationalen Rechnungslegung. In einer Gesprächsrunde stellen Ihnen Fachleute neue Standards, Änderungen, aktuelle Problemstellungen und Entwicklungen vor und diskutieren diese miteinander. Anhand einer Web-Präsentation, die Ihnen auch zum Download zur Verfügung steht, wird durch den Webcast geführt. Ihre Fragen zum jeweiligen Thema können Sie direkt über eine Eingabemaske stellen und so mit den Fachleuten in Interaktion treten. Die Webcasts stehen Ihnen im Online-Archiv auch nach der LiveAusstrahlung zur Verfügung. So können Sie selbst bestimmen, wann Sie an den Webcasts teilnehmen. Haben Sie Interesse? Registrieren Sie sich unter www.de.ey.com/ifrs oder www.ey.com/ifrs für die Live-Webcasts. Der Webcast-Kalender auf unserer Website gibt Ihnen eine Übersicht über die Webcasts der nächsten Monate. 62 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 Ansprechpartner Deutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg Deutschland Südwest Financial Services Organisation Nord/Ost Dr. Stefan Bischof Telefon +49 711 9881 15417 [email protected] Martina Dombek Telefon +49 6196 996 26446 [email protected] Ulf Blaum Telefon +49 711 98811 9294 [email protected] Christoph Hultsch Telefon + 49 6196 996 26833 [email protected] Helge-Thomas Grathwol Telefon +49 621 4208 10132 [email protected] Österreich Olaf Boelsems Telefon +49 40 36132 17715 [email protected] Gunnar Glöckner Telefon +49 30 25471 21256 [email protected] Jan-Menko Grummer Telefon +49 40 36132 11478 [email protected] Prof. Dr. Sven Hayn Telefon +49 40 36132 12277 [email protected] Dr. Steffen Kuhn Telefon +49 711 9881 14063 [email protected] Stefan Uher Telefon +43 732 790 790 [email protected] Mitte Schweiz Stefania Mandler Telefon +49 341 2526 23583 [email protected] Jörg Bösser Telefon +49 6196 996 26944 [email protected] Christoph Michel Telefon +41 58 286 7735 [email protected] Astrid Nissen-Schmidt Telefon +49 40 36132 12312 [email protected] Ralf Geisler Telefon +49 6196 996 27304 [email protected] Roger Müller Telefon +41 58 286 3396 [email protected] Christoph Piesbergen Telefon +49 40 36132 12343 [email protected] Gerd Winterling Telefon: +49 6196 996 24271 [email protected] Eric Ohlund Telefon +41 58 286 4708 [email protected] Arne Weber Telefon +49 40 36132 12353 [email protected] Bayern Luxemburg West Dr. Christine Burger-Disselkamp Telefon +49 89 14331 13737 [email protected] Andreas Muzzu Telefon +49 231 55011 22126 [email protected] Christiane Hold Telefon +49 89 14331 12368 [email protected] Dr. Christoph Haas Telefon +352 42 124 8305 [email protected] Petra Karpen Telefon +352 42 124 8112 [email protected] IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015 | 63 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory About EY EY is a global leader in assurance, tax, transaction and advisory services. The insights and quality services we deliver help build trust and confidence in the capital markets and in economies the world over. We develop outstanding leaders who team to deliver on our promises to all of our stakeholders. In so doing, we play a critical role in building a better working world for our people, for our clients and for our communities. EY refers to the global organization, and may refer to one or more, of the member firms of Ernst & Young Global Limited, each of which is a separate legal entity. Ernst & Young Global Limited, a UK company limited by guarantee, does not provide services to clients. For more information about our organization, please visit ey.com. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. SRE 1509-471 ED None In line with EY’s commitment to minimize its environmental impact this document has been printed CO2neutral and on FSC®-certified paper that consists of 60 % recycled fibers. 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