Wärmepumpen mit Erdwärmesondenbohrungen

Wärmepumpen mit
Erdwärmesondenbohrungen
Hinweise zu den speziellen Fördervoraussetzungen
der MAP-Richtlinien vom 11. März 2015
Wärmepumpen mit Erdwärmesondenbohrungen – Hinweise zu den speziellen Fördervoraussetzungen
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Die Richtlinien des Marktanreizprogramms (MAP) wurden novelliert und sehen für Wärmepumpen mit neu
errichteten Erdwärmesondenanlagen seit dem 1. April 2015 (Inkrafttreten der aktuellen Förderrichtlinien)
neue technische Fördervoraussetzungen vor (siehe Nr. IV 3.4, 1) g). Diese lauten:
„Eine Förderung für Wärmepumpen bei gleichzeitiger Errichtung einer Erdsondenbohrung setzt voraus,
dass die Bohrung nach den Qualitätsanforderungen der Technischen Regel DVGW W120-2 installiert
wurde und dafür eine verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden
abgeschlossen wurde.“
In der praktischen Umsetzung leitet BAFA daraus zwei zusätzliche Fördervoraussetzungen ab:
1. Die ausführende Bohrfirma muss nach den Qualitätsanforderungen der technischen Regel
DVGW W 120-2 zertifiziert sein.
2. Mögliche Schäden, die aufgrund eines Bohrvorhabens entstehen könnten, müssen durch den
Abschluss einer verschuldensunabhängigen Versicherung abgedeckt sein.
Diese neuen Fördervoraussetzungen korrespondieren mit den jeweiligen „Leitfäden für
Erdwärmesondenanlagen“ der Bundesländer und sollen im Wesentlichen folgende Ziele erreichen:
Grundwasserschutz
Schutz der Anlagenbetreiber vor unvorhergesehenen Schäden
Schutz benachbarter Grundstücke
hohe Energieeffizienz
lange Lebensdauer der Erdwärmesondenanlagen
Wirtschaftlichkeit der Wärmepumpen-Anlagen
Mit diesem Merkblatt sollen die relevanten Informationen zur praktischen Handhabung dieser neuen
Voraussetzungen in der Förderpraxis des BAFA zusammengefasst werden.
Bitte beachten Sie, dass das BAFA keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der
Angaben übernimmt.
Wärmepumpen mit Erdwärmesondenbohrungen – Hinweise zu den speziellen Fördervoraussetzungen
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Zertifizierung der Bohrfirma nach der technischen Regel DVGW W 120-2
Für die Förderung aller Wärmepumpen mit neu errichteten Erdwärmesondenbohrungen gilt seit dem 1.April
2015 folgende zusätzliche Fördervoraussetzung:
Ausführende Bohrfirmen müssen nach den Standards der technischen Regel DVGW W 120-2 (Stand Juli
2013) zertifiziert sein. In dem Arbeitsblatt W 120-2 des „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“
(DVGW) werden Qualifikations- und Qualitätsanforderungen definiert, die Firmen im Arbeitsbereich
„Bohrtechnik und oberflächennahe Geothermie“ (Durchführung von Erdwärmesondenbohrungen) nach
dem aktuellen Stand der Technik erfüllen müssen. Die Anforderungen beziehen sich auf:
die Verpflichtungen des Unternehmens (allgemein und hinsichtlich der Bauausführung)
die Qualifikation des Personals
die gerätetechnische Ausrüstung
das betriebliche Managementsystem
die Fort- und Weiterbildung
Durch eine erfolgreiche Zertifizierung werden die fachliche Kompetenz und die betriebliche
Organisationsstruktur unabhängig dokumentiert. Zudem wird die Gültigkeit eines Zertifikates, also die
weiterhin bestehende Einhaltung der Anforderungen, fortlaufend überwacht. Das erhöht auch die
Transparenz für alle Beteiligten und erleichtert damit Entscheidungsprozesse.
Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen erfolgt durch die Vorlage eines Zertifikats nach dem
genannten Arbeitsblatt DVGW W 120-2. Die Zertifizierung kann durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle
durchgeführt werden. Geeignete Zertifizierungsstellen können Sie in der Datenbank der Deutschen
Akkreditierungsstelle (DAkkS) mit dem Suchbegriff „DVGW W 120-2“ finden. Die Datenbank finden Sie
unter:
http://www.dakks.de/content/akkreditierte-stellen-dakks .
Bohrfirmen, die über eine Zertifizierung verfügen, finden Sie auf den Internetseiten der zuvor genannten
Zertifizierungsstellen:
DVGW: http://www.dvgw-cert.com/?id=1214
ZERTIFIZIERUNG BAU: https://www.zert-bau.de/nc/unternehmenssuche.html
ÜBERGANGSFRIST
Mehrere Bohrfirmen sind derzeit noch nicht oder nach der alten technischen Regel DVGW W 120 zertifiziert.
Damit diese Firmen nicht von der Durchführung förderfähiger Maßnahmen ausgeschlossen sind, wird in
Bezug auf die neue Zertifizierung eine Übergangslösung geschaffen:
Bohrfirmen ohne Zertifikat nach DVGW W 120-2 erhalten bis zum Ende des Jahres 2015 die Gelegenheit, sich
zertifizieren zu lassen. Sofern sie dem BAFA eine Auftragsbestätigung einer akkreditierten
Zertifizierungsstelle vorlegen, können sie bis dahin weiterhin förderfähige Maßnahmen durchführen.
Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 muss die Zertifizierung abgeschlossen sein. Eine Auszahlung des
Förderbetrages ist an die Vorlage des Zertifikates gebunden.
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Verschuldensunabhängige Versicherung
Für die Förderung aller Wärmepumpen mit neu errichteten Erdwärmesondenbohrungen gilt seit dem
1. April 2015 folgende zusätzliche Fördervoraussetzung:
Der Antragsteller benötigt einen Nachweis über den Abschluss einer verschuldensunabhängigen
Versicherung für seine Erdwärmesondenbohrungen. Als Nachweis gilt die Vorlage eines
Versicherungsscheins, der sich auf die Bohrmaßnahme des Antragstellers bezieht.
Einzige Ausnahme: In seltenen Fällen schließen die Versicherer mit Bohrfirmen Generalverträge ab, die alle
Bohrungen in Deutschland innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abdecken. Sollte die von Ihnen
beauftragte Bohrfirma einen solchen Generalvertrag haben, der inhaltlich auch den nachfolgenden
Anforderungen genügt, ist die Vorlage einer Kopie der entsprechenden Versicherungsbescheinigung der
Bohrfirma ausreichend.
Die Versicherung kann vom Antragsteller selbst oder aber über die Bohrfirma für das konkrete Vorhaben
abgeschlossen werden. Im letztgenannten Fall schließt die Bohrfirma Rahmenverträge mit dem Versicherer
ab und dieser erstellt jeweils projektspezifische Versicherungsscheine für den Antragsteller.
Derzeit gibt es bereits einige Versicherer, die solche verschuldensunabhängige Versicherungen für
Erdwärmesondenbohrungen anbieten können.
VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE VERSICHERUNG – ABGRENZUNG ZU HAFTPFLICHTVERSICHERUNGEN
Warum fordert das BAFA den Abschluss einer verschuldensunabhängigen Versicherung, obwohl ein
Bohrprojekt bereits über die Bauherrenhaftpflichtversicherung des Antragstellers und die
Betriebshaftpflichtversicherung der Bohrfirma gegen etwaige Schäden abgesichert ist?
Das Erfordernis einer verschuldensunabhängigen Versicherung gemäß der MAP-Richtlinie beruht auf der
Erwägung, dass eine Versicherung bezogen auf das konkrete Bohrvorhaben des Antragstellers bestehen soll,
die im Schadensfall kurzfristig anfallende Kosten übernimmt - und zwar unabhängig von der Schuldfrage
bezüglich der entstandenen Schäden. Denn sollte ein Schadensfall eintreten, übernehmen
Haftpflichtversicherungen die Kosten in der Regel erst nach der Klärung der Schuldfrage. Bis dahin kann
mitunter viel Zeit vergehen, in der die zwischenzeitlich anfallenden Kosten nicht von einer Versicherung
erstattet werden.
An diesem Punkt setzt die verschuldensunabhängige Versicherung an: Sie überbrückt im Schadensfall
kurzfristig anfallende Kosten - unabhängig von der Schuldfrage - und dient damit der Absicherung dieser
möglicherweise langen Zwischenzeit. Diese Absicherung können die oben erwähnten
Haftpflichtversicherungen in der Regel nicht leisten.
VERSCHULDENSUNABHÄNGIGE VERSICHERUNG –VERSICHERUNGSUMFANG
Wie muss eine verschuldensunabhängige Versicherung ausgestaltet sein? Welchen Versicherungsumfang
muss sie bieten?
Die Ausgestaltung und der Umfang einer verschuldensunabhängigen Versicherung müssen dem aktuellen
Stand der Technik angepasst sein und mindestens dem Branchenstandard entsprechen.
Letzterer entwickelt sich in erster Linie auf der Grundlage der oben bereits erwähnten „Leitfäden bzw.
Leitlinien für Erdwärmesondenanlagen“ der jeweiligen Bundesländer. Diese „Leitlinien“ zur
Qualitätssicherung wiederum basieren auf den einschlägigen Normen und Regelwerken. Insofern geben die
Leitlinien in Bezug auf die geforderte verschuldensunabhängige Versicherung keinen detaillierten
Versicherungsumfang vor. Aber sie legen die grundsätzlichen Rahmenbedingungen fest, innerhalb derer sich
der Branchenstandard entwickelt. Die konkrete Ausgestaltung liegt dann in der Hand der
Versicherungsanbieter.
Folgende wesentliche Anforderungen haben sich auf diese Weise mittlerweile zum Branchenstandard
entwickelt und werden vom BAFA als ausreichend anerkannt:
1. Deckungssumme von mindestens 1.000.000 € für das Bohrvorhaben
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2. Die Versicherung muss unvorhergesehene Schäden abdecken, die durch die Erdwärmesondenbohrungen
verursacht wurden. Ausdrücklich umfasst werden müssen vom Versicherungsschutz mindestens folgende
Schadensursachen:
Erdhebung, Erdsenkung, Erdbeben, Erdrutsch,
Anschnitt von artesisch gespannten Grundwasserleitern,
Gasaustritt von Naturgas
Eintritt mikrobiologischer Verunreinigungen
Hydraulischer Kurzschluss zweier getrennter Grundwasserstockwerke
3. Die Versicherung muss den Geschädigten die Kosten zur Beseitigung der durch die
Erdwärmesondenbohrung entstandenen Schäden erstatten. Als ausdrücklich erstattungsfähig müssen
mindestens folgende Maßnahmen bezeichnet werden:
Verkehrssicherung
Provisorische Schutzmaßnahmen
Sachverständigenkosten
Schadensuchkosten
Die Verfüllung und Abdichtung des Bohrlochs "Arteserverschluss"
Aufräumarbeiten, Dekontamination und Entsorgung von Sachen und von Erdreich
Reparaturarbeiten an Bauwerken, insbesondere Beseitigung von Rissen
Erfüllung behördlicher Auflagen
Impressum
Herausgeber
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben
Frankfurter Str. 29 - 35
65760 Eschborn
http://www.bafa.de/
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ist mit dem audit berufundfamilie für seine
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GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen HertieStiftung, verliehen.
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+49(0)6196 908-1800
Stand
04.11.2015
Bildnachweis
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