Versicherungsfragen zum Ereignis Unwetter vom 14. Juni 2015 der Region AachThurLand Politische Gemeinden: Sulgen Kradolf-Schönenberg Erlen Hohentannen Im Auftrag des regionalen Führungsstabs AachThurLand Politische Gemeinden: Sulgen Kradolf-Schönenberg Erlen Diese Schreiben dient ausschliesslich der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Versicherungsfragen Unwetter 14.06.2015_03 Druckdatum 20.06.2015 Seite 1 von 8 Regionaler Führungsstab AachThurLand Fahrzeugversicherung Haftpflichtversicherung − Deckt Schäden die durch das Fahrzeug verursacht wurden Teilkaskoversicherung − Versichert sind unter anderem Schäden bei Diebstahl, Hagel, Feuer, etc. Vollkasko (Kollisionskasko-Versicherung) − deckt selbst verschuldete Kollisionsschäden am eigenen Fahrzeug Die genauen Versicherungsleistungen variieren je nach Versicherer und den gültig abgeschlossenen Policen. Nehmen Sie umgehend mit Ihrer Versicherung Kontakt auf Haushalt- und Gebäudeversicherung (Privat-Versicherer) Hausratversicherung − Versicherung gegen Feuer, Wasser, Glasbruch, Einbruch und Beraubung, Diebstahl zu Hause sowie Elementarereignisse wie Sturm oder Hochwasser etc. Gebäudeversicherung − Zusatzversicherung: Schäden an Gartenanlagen, Swimmingpools, etc. Die genauen Versicherungsleistungen variieren je nach Versicherer und den gültig abgeschlossenen Policen. Nehmen Sie umgehend mit Ihrer Versicherung Kontakt auf Grund- und Liegenschaftseigentümer Haftung gegenüber Dritter Nehmen Sie umgehend mit Ihrer Versicherung Kontakt auf Versicherungsfragen Unwetter 14.06.2015_03 Druckdatum 20.06.2015 Seite 2 von 8 Regionaler Führungsstab AachThurLand Versicherung bei Elementarschäden Die Elementarschadenversicherung basiert auf einer Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1972. Diese bestimmt, dass alle in der Schweiz tätigen Versicherer, die Gebäude oder Fahrhabe gegen Feuer versichern, diese Objekte mit wenigen Ausnahmen zum vollen Wert obligatorisch auch gegen Elementarschäden versichern müssen. Damit ist die Versicherung gegen Elementarschäden an die Feuerversicherung gebunden. Die privaten Gesellschaften haben sich zum Elementarschadenpool zusammengeschlossen. Dieser ermöglicht den Risikoausgleich zwischen gefährdeten und weniger risikoreichen Regionen, aber auch zwischen den einzelnen Gesellschaften zu einer Einheitsprämie. Die Elementarschadenversicherung ist in der Schweiz ein Solidaritätswerk. Welche Schäden sind gedeckt? In der Schweiz gelten Schäden, die entstehen durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch, als Elementarschäden. Welche Schäden sind nicht gedeckt? Nicht versichert sind Schäden, verursacht infolge fehlerhafter baulicher Konstruktion, mangelhaftem Gebäudeunterhalt oder bei Unterlassung von Abwehrmassnahmen. Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, sowie der Rückstau von Wasser aus der Kanalisation gelten nicht als Elementarschäden, da ihre Ursachen nicht allein auf klimatischen Faktoren beruhen, sondern auf künstlichen Anlagen, für die die Haftpflicht nach Obligationenrecht gilt. Versicherungsfragen Unwetter 14.06.2015_03 Druckdatum 20.06.2015 Seite 3 von 8 Regionaler Führungsstab AachThurLand Schäden am Gebäude (Gebäudeversicherung Thurgau) Schadenfälle sind der Gebäudeversicherung Thurgau nach deren Feststellung, spätestens aber innert Jahresfrist zu melden. Schäden können wie folgt gemeldet werden: − Internet-Formular www.gvtg.ch − Schadenmeldekarte (grün) − Telefon: 052 724 90 40 − Fax: 052 724 90 01 − Brief: Gebäudeversicherung Thurgau, Spannerstrasse 8, 8510 Frauenfeld Gemäss Praxis der Thurgauer Gebäudeversicherung (GVTG) läuft die Schadenbearbeitung in den folgenden Schritten ab: − Schadenmeldung durch den Versicherungsnehmer − Notwendige Angaben: − Versicherungsnummer, genaues Schadendatum, Schadenursache − ungefähres Schadenausmass − Name und Telefon einer Kontaktperson − Schadenaufnahme vor Ort durch die Gebäudeschätzer − Ermittlung der Schadensumme aufgrund von Handwerkerofferten oder durch Schätzung aus Erfahrung − Kostengutsprache durch die Gebäudeversicherung oder Vereinbarung einer Pauschalentschädigung − Nach der Kostengutsprache oder der Pauschalvereinbarung können die Wiederinstandstellungsarbeiten in Angriff genommen werden − Behebung des Schadens − Auszahlungen erfolgen nach Handwerkerrechnungen oder nach Baufortschritt − Schlussabrechnung und Schlusszahlung nach Abschluss der Arbeiten − Rechnungen sind durch den Geschädigten zu bezahlen und anschliessend gesamthaft der Gebäudeversicherung zur Rückerstattung einzureichen. Versicherungsfragen Unwetter 14.06.2015_03 Druckdatum 20.06.2015 Seite 4 von 8 Regionaler Führungsstab AachThurLand Versicherung von Elementarschäden an Kulturland Zusätzlich zu der Gebäudeversicherung gibt es den sogenannten Elementarschädenfonds. Der Schweizerische Elementarschädenfonds ist eine private Hilfsinstitution, eine 1901 von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft gegründete Stiftung. Ein Rechtsanspruch auf eine Leistung des Fonds besteht nicht. Der Fonds leistet Beiträge an Naturereignisse, die nicht versicherbar sind oder ortsüblich nicht versichert werden. Beitragsberechtigt sind grundsätzlich nur Privatpersonen. Unter Umständen auch private Institutionen gemeinnütziger Natur, die nicht staatlich unterstützt werden. Vom Elementarschädenfonds werden Abschwemmungen, Überschwemmungen, Hochwasser, Erdrutsche etc. in Wiesland berücksichtigt. Ertrags- und Ernteausfälle werden nicht vergütet. Beitragsleistungen sind nur an Wiederherstellungskosten möglich. Ausser Betracht fallen Schäden im Ackerland und an Ackerkulturen sowie Schäden zufolge künstlicher Erdbewegungen oder mangelhafter Anlagen. Schäden im Wald werden nicht vergütet. Wiederherstellungsarbeiten müssen sinnvoll sein und wenn möglich vom Geschädigten mit betriebseigenen Mitteln ausgeführt werden. Der Elementarschädenfonds behält sich vor, Unternehmerrechnungen nicht voll zu anerkennen, wenn der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, die Instandstellungsarbeiten mindestens zum Teil selbst auszuführen. Der Fonds vergütet 60 % vom anrechenbaren Schaden unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Geschädigten (i.R. des Landeigentümers). Die Abzüge für Einkommen und Vermögen werden gemäss Artikel 23 der Richtlinien des Schweizerischen Elementarschädenfonds festgelegt. Schäden unter Fr. 500.- fallen ausser Betracht. Schadenmeldung und Organisation der Schätzung Gemäss Praxis des Landwirtschaftsamtes TG läuft die Schadenbearbeitung in den folgenden Schritten ab: − Schadenmeldung durch den Grundeigentümer an das Landwirtschaftsamt 058 / 345 57 13 oder www.landwirtschaftsamt.tg.ch − Zur Einreichung des Schadens benötigt das Landwirtschaftsamt folgende Angaben und Unterlagen: − Schreiben oder eine Dokumentation mit Fotos − Schadenursache und das Schadenausmass − der Zustand des Schadenobjektes vor Schadeneintritt − die zu treffenden Massnahmen mit der Parzellen Nr. / Grundbuch (wenn möglich auf einem Plan eingezeichnet) − Aufstellung der mutmasslichen Instandstellungskosten (Offerte verlangen) − Bestätigung der Steuerfaktoren des Steuerdomizils (steuerbares Einkommen und Vermögen) durch die Gemeinde − evtl. Name des Pächters Infos auch unter: www.elementarschadenfonds.ch Versicherungsfragen Unwetter 14.06.2015_03 Druckdatum 20.06.2015 Seite 5 von 8 Regionaler Führungsstab AachThurLand Versicherung von Elementarschäden Hausumschwung Grundsätzlich ist das Vorgehen gleich wie bei Versicherung von Elementarschäden an Kulturland. Einige Punkte gibt es zu beachten: Gemäss den Richtlinien des Elementarschädenfonds können Schäden an Hausumschwung (soweit nicht versicherbar) nach Naturereignissen wie Abschwemmung Übersarrung (Überschwemmung, Hochwasser) berücksichtigt werden. Gemäss Aussage von Herr Arni (Geschäftsführer Elementarschadenfonds) ist der Hausgarten in der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau nicht versichert. Es gibt aber Hausratsversicherungen/Haftpflichtversicherungen, wo man den Hausgarten/Umschwung versichern kann. Falls der Geschädigte eine Versicherung besitzt, wo man weder den Hausgarten noch den Umschwung versichern kann, so kann dieser ein Gesuch für einen Beitrag aus dem Elementarschädenfonds für Kosten der Feinaufräumung sowie der Wiederherstellung beantragen. Wiederherstellungsarbeiten müssen - soweit zumutbar und sinnvoll - vom Geschädigten mit betriebseigenen Mitteln ausgeführt werden. Der Elementarschädenfonds behält sich vor, Unternehmerrechnungen nicht voll zu anerkennen, wenn der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, die Instandstellungsarbeiten mindestens zum Teil selbst auszuführen. Schadenmeldung und Organisation der Schätzung Gemäss Praxis des Landwirtschaftsamtes TG läuft die Schadenbearbeitung in den folgenden Schritten ab: − Schadenmeldung durch den Grundeigentümer an das Landwirtschaftsamt 058 / 345 57 13 oder www.landwirtschaftsamt.tg.ch − Zur Einreichung des Schadens benötigt das Landwirtschaftsamt folgende Angaben und Unterlagen: − Bestätigung der Haftpflichtversicherung/Hausratsversicherung, dass der Hausumschwung/Garten bei ihrer Versicherung nicht versicherbar ist − Schreiben oder eine Dokumentation mit Fotos − Schadenursache und das Schadenausmass − der Zustand des Schadenobjektes vor Schadeneintritt − die zu treffenden Massnahmen mit der Parzellen Nr. / Grundbuch (wenn möglich auf einem Plan eingezeichnet) − Aufstellung der mutmasslichen Instandstellungskosten (Offerte verlangen) − Bestätigung der Steuerfaktoren des Steuerdomizils (steuerbares Einkommen und Vermögen) durch die Gemeinde − eine Bestätigung der Steuerfaktoren des Steuerdomizils (steuerbares Einkommen und Vermögen ) durch die Gemeinde Infos auch unter: www.elementarschadenfonds.ch Versicherungsfragen Unwetter 14.06.2015_03 Druckdatum 20.06.2015 Seite 6 von 8 Regionaler Führungsstab AachThurLand Versicherung von Elementarschäden im Wald Gemäss den Richtlinien des Elementarschädenfonds (Art. 10 - 13) sind Schäden durch Schneedruck, Hagel oder Feuer im Wald nicht versichert. Ebenso fallen Schäden durch Dürre, Nässe oder Frost sowie tierische und pflanzliche Schädlinge ausser Betracht. Einzig bei Einwirkungen von aussergewöhnlicher Heftigkeit (Art. 12, Ziff. 2) kann eine Beitragsleistung abgeleitet werden. Schadenmeldung und Organisation der Sanierungsarbeiten Gemäss Praxis des Kantonalen Forstamtes TG läuft die Schadenbearbeitung in den folgenden Schritten und nach den folgenden Grundsätzen ab: − Es soll eine rasche Schadenübersicht für den Thurgau erstellt werden, welche die finanziellen Folgen aufzeigt und die als Grundlage für allfällige Nachtragskredite (Stufe Bund und Kanton) dienen soll. Die Erhebung erfolgt gemäss den Vorgaben BAFU und beinhaltet die Schäden der öffentlichen Hand. Privatschäden - ausser in den Bereichen Landwirtschaft und Forstwirtschaft werden nicht durch den Kanton/Bund erhoben. Zur einheitlichen Erfassung der Schäden wird i.R. das Formular gemäss BAFU verwendet. − Die Rückmeldung an den Bund erfolgt i.R. über die kantonale Fachstelle, ausser es wird ein kantonaler Koordinator bestimmt. Instandstellungsarbeiten nach Unwettern Die ersten Aufräumungsarbeiten immer in Zusammenarbeit mit den lokalen Forstdiensten durchführen. Versicherungsfragen Unwetter 14.06.2015_03 Druckdatum 20.06.2015 Seite 7 von 8 Regionaler Führungsstab AachThurLand Kontakt Kantonale Stellen Gebäude Gebäudeversicherung www.gvtg.ch Tel. Fax 052 / 724 90 40 052 / 724 90 01 Elementarschädenfonds Landwirtschaftsamt www.landwirtschaftsamt.tg.ch Tel. Fax 058 / 345 57 13 058 / 345 57 11 Wasserbau Amt für Umwelt www.umwelt.tg.ch Tel. Fax 058 / 345 51 76 058 / 345 52 52 Forst Forstamt www.forstamt.tg.ch Tel. Fax 058 / 345 62 80 058 / 345 62 81 Gemeindeverwaltung www.kradolf-schoenenberg.ch Tel. Fax 071 / 644 90 30 071 / 644 90 39 Sulgen Gemeindeverwaltung www.sulgen.ch Tel. Fax 071 / 644 95 60 071 / 642 43 12 Erlen Gemeindeverwaltung www.erlen.ch Tel. Fax 071 / 649 30 60 071 / 649 30 70 Hohentannen Gemeindeverwaltung www.hohentannen.ch Tel. Fax 071 / 422 54 80 071 / 422 54 90 Politische Gemeinden Kradolf-Schönenberg Versicherungsfragen Unwetter 14.06.2015_03 Druckdatum 20.06.2015 Seite 8 von 8
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