Merkblatt für die Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern (ADR) Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an: Herrn Fred H. Scholz, Tel. 0531 4715-251 E-Mail [email protected] Herrn Stephen Schubert, Tel. 0531 4715-280 E-Mail [email protected] Fax 0531 4715-180 Hinweis: Dieses M erkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2013 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs Seite 1/6 Beförderung gefährlicher Güter Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter Fahrzeugführer anderer Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, ► in fest verbundenen Tanks ► mit PkW, Klein-LkW oder LkW mit und ohne Anhänger ► oder Aufsetztanks ► in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1.000 Litern ► oder die nach UNTERABSCHNITT 8.2.1.4 ADR ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse kennzeichnungspflichtig sind (z. B. Klasse 1, 7) ► in Tankcontainern mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Litern auf einer Beförderungseinheit ► unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse befördert werden, benötigen eine Schulung mit anschließender Prüfung für Tankbeförderung benötigen eine Schulung mit anschließender Prüfung für Stück- und Schüttgutbeförderung (anders als in Tanks) Eine Auffrischungsschulung mit anschließender Prüfung ist spätestens nach 5 Jahren erforderlich! Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer anerkannten Lehrgangs. Eine Liste der Schulungsveranstalter erhalten Sie bei Ihrer IHK. Wichtigstes Ziel der Schulung nach Kapitel 8.2 ADR ist es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen, die mit Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse zu vermitteln, um die Wahrscheinlichkeit eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken und sicherzustellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die sich für die Fahrzeugführer selbst, für die Allgemeinheit und die Umwelt sowie die Begrenzung der Folgen des jeweiligen Zwischenfalls als erforderlich erweisen könnten. Eine Übersicht über die Schulungspflicht sowie die Schulungssysteme finden Sie in der Anlage. Eine aktuelle Terminliste sowie eine Liste der anerkannten Schulungsveranstalter kann bei der Industrie- und Handelskammer angefordert werden. Hinweis: Dieses M erkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2013 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs Seite 2/6 Schulungspflicht der Fahrzeugführer von Gefahrguttransporten bei Beförderung in Tanks bei Stück- und Schüttgut gem. UNTERABSCHNITT 8.2.1.3 ADR gem. UNTERABSCHNITT 8.2.1.1 ADR ► in fest verbundenen Tanks ► oder Aufsetztanks ► bei Überschreitung der Tabelle der begrenzten Mengen gültig für alle Gefahrgutklassen mit Ausnahme der Klassen 1 u. 7 ► in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1.000 Litern ► Gefahrgut der Klasse 1 (unabhängig vom höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs) ► in Tankcontainern mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Litern UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 ADR kann angewandt werden (bei Unterschreitung der maximal erlaubten Menge besteht keine Schulungspflicht) ► Gefahrgut der Klasse 7 (unabhängig vom höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs) soweit es sich um radioaktive Stoffe, oder wenn es sich um nicht spaltbare radioaktive Stoffe handelt und falls die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen im Fahrzeug 10 oder die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 übersteigt Hinweis: Dieses M erkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2013 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs Seite 3/6 Schulungssystem Die Gefahrgutfahrerschulungen werden durch die von der zuständigen IHK anerkannten Lehrgangsveranstalter durchgeführt. Schulung der Gefahrgutfahrer nach Kapitel 8.2 ADR Erstschulung Auffrischungsschulung BK - Basiskurs (für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer) AF - Auffrischungskurs (für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer) 18 UE Theorie 1 UE Praxis 45 Min. Prüfung (30 Fragen) 8 UE Theorie 4 UE Praxis 30 Min. Prüfung (15 Fragen) AKT - Aufbaukurs Tank 12 UE Theorie 1 UE Praxis 45 Min. Prüfung (24 Fragen) AK 1 - Aufbaukurs Klasse 1 8 UE Theorie 30 Min. Prüfung (15 Fragen) AK 7 - Aufbaukurs Klasse 7 8 UE Theorie 30 Min. Prüfung (15 Fragen) Hinweis: Dieses M erkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2013 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs Seite 4/6 Wesentliche Schulungsinhalte: allgemeine Vorschriften Überwachung der Beförderung Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Feuerlöschübung Zusammenladen in Fahrzeugen und Containern Vorsichtsmaßnahmen beim Be- und Entladen von Gefahrgütern Haftung, Ordnungswidrigkeiten Multimodale Transportvorgänge Handhabung von Tankfahrzeugen und deren Be- und Entladung Bezettelung und Kennzeichnung Umgang mit Versandstücken, Ladungssicherung (praktische Übung) Kenntnisse über Schutzmaßnahmen Begleit- und Beförderungspapiere Tunnelregelungen Hinweis: Dieses M erkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2013 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs Seite 5/6 ADR-Bescheinigungsverfahren/Verlängerungen 1. ADR-Bescheinigungen / Prüfungswiederholungen Die für den Lehrgang zuständige IHK stellt die ADR-Bescheinigungen aus, wenn der Teilnehmer die Schulung(en) ohne Fehlzeiten besucht und die Prüfung(en) bestanden hat. Diese ist 5 Jahre gültig, bezogen auf das Datum der Prüfung im Basiskurs. Bereits ein Jahr vor Ablauf der Bescheinigung hat der Fahrzeugführer die Möglichkeit, einen Auffrischungslehrgang zu besuchen und die Prüfung zu absolvieren, um die noch gültige Bescheinigung um weitere 5 Jahre verlängert zu bekommen, ohne dass ihm zeitliche Verluste entstehen. Die Gültigkeit wird ab Ablaufdatum der Bescheinigung verlängert. Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im zuständigen Bezirk der Kammer zulässig. Antragsformulare auf Genehmigung der Wiederholungsprüfung sind bei den zuständigen IHKs anzufordern. Im Falle eines Verlustes der ADR-Bescheinigung kann bei der IHK, bei der die Prüfung abgelegt wurde, gebührenpflichtig eine Ersatzbescheinigung beantragt werden. 2. Anerkennung ausländischer ADR-Bescheinigungen ADR-Bescheinigungen, die in einem ADR-Vertragsstaat ausgestellt sind, gelten in anderen ADR-Vertragsstaaten ebenfalls. Hinweis: Dieses M erkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. © 2013 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs Seite 6/6
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