Schulung und Prüfung von Gefahrgutfahrern

Merkblatt
für die Schulung und Prüfung
von Gefahrgutfahrern (ADR)
Für Fragen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
Herrn Fred H. Scholz, Tel. 0531 4715-251
E-Mail [email protected]
Herrn Stephen Schubert, Tel. 0531 4715-280
E-Mail [email protected]
Fax 0531 4715-180
Hinweis: Dieses M erkblatt kann nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es
mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
© 2013 IHK Braunschweig © 09/2007 DIHK/IHKs
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Beförderung gefährlicher Güter
Besondere Ausbildung der Fahrzeugführer
nach Kapitel 8.2 ADR
Führer von Fahrzeugen,
mit denen gefährliche Güter
Fahrzeugführer anderer Fahrzeuge,
mit denen gefährliche Güter befördert
werden,
► in fest verbundenen Tanks
► mit PkW, Klein-LkW oder LkW mit und
ohne Anhänger
► oder Aufsetztanks
► in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1.000 Litern
► oder die nach UNTERABSCHNITT 8.2.1.4
ADR ungeachtet der höchstzulässigen
Gesamtmasse kennzeichnungspflichtig sind
(z. B. Klasse 1, 7)
► in Tankcontainern mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Litern auf einer
Beförderungseinheit
► unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse
befördert werden, benötigen eine Schulung
mit anschließender Prüfung für
Tankbeförderung
benötigen eine Schulung mit anschließender
Prüfung für Stück- und Schüttgutbeförderung
(anders als in Tanks)
 Eine Auffrischungsschulung mit anschließender Prüfung ist
spätestens nach 5 Jahren erforderlich!
Die Schulung erfolgt im Rahmen eines von der zuständigen Industrie- und Handelskammer
anerkannten Lehrgangs. Eine Liste der Schulungsveranstalter erhalten Sie bei Ihrer IHK.
Wichtigstes Ziel der Schulung nach Kapitel 8.2 ADR ist es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen, die mit Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind, und ihnen die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse zu vermitteln, um die Wahrscheinlichkeit eines Zwischenfalls auf
ein Mindestmaß zu beschränken und sicherzustellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen getroffen
werden, die sich für die Fahrzeugführer selbst, für die Allgemeinheit und die Umwelt sowie die Begrenzung der Folgen des jeweiligen Zwischenfalls als erforderlich erweisen könnten.
Eine Übersicht über die Schulungspflicht sowie die Schulungssysteme finden Sie in der Anlage.
Eine aktuelle Terminliste sowie eine Liste der anerkannten Schulungsveranstalter kann bei der Industrie- und Handelskammer angefordert werden.
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 Schulungspflicht der Fahrzeugführer von Gefahrguttransporten
bei Beförderung in Tanks
bei Stück- und Schüttgut
gem. UNTERABSCHNITT 8.2.1.3 ADR
gem. UNTERABSCHNITT 8.2.1.1 ADR
► in fest verbundenen Tanks
► oder Aufsetztanks
► bei Überschreitung der Tabelle der begrenzten Mengen gültig für alle Gefahrgutklassen
mit Ausnahme der Klassen 1 u. 7
► in Batterie-Fahrzeugen
mit einem Gesamtfassungsraum von
mehr als 1.000 Litern
► Gefahrgut der Klasse 1
(unabhängig vom höchstzulässigen
Gesamtgewicht des Fahrzeugs)
► in Tankcontainern
mit einem Einzelfassungsraum von
mehr als 3.000 Litern
UNTERABSCHNITT 1.1.3.6 ADR kann
angewandt werden (bei Unterschreitung der
maximal erlaubten Menge besteht keine
Schulungspflicht)
► Gefahrgut der Klasse 7
(unabhängig vom höchstzulässigen
Gesamtgewicht des Fahrzeugs)
soweit es sich um
 radioaktive Stoffe,
oder wenn es sich um
 nicht spaltbare radioaktive Stoffe handelt
und falls die Gesamtzahl der Versandstücke mit
radioaktiven Stoffen im Fahrzeug 10 oder die
Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug
beförderten Versandstücke 3 übersteigt
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 Schulungssystem
Die Gefahrgutfahrerschulungen werden durch die von der zuständigen IHK anerkannten Lehrgangsveranstalter durchgeführt.
Schulung der Gefahrgutfahrer nach Kapitel 8.2 ADR
Erstschulung
Auffrischungsschulung
BK - Basiskurs
(für alle schulungspflichtigen
Fahrzeugführer)
AF - Auffrischungskurs
(für alle schulungspflichtigen
Fahrzeugführer)
18 UE Theorie
1 UE Praxis
45 Min. Prüfung (30 Fragen)
8 UE Theorie
4 UE Praxis
30 Min. Prüfung (15 Fragen)
AKT - Aufbaukurs Tank
12 UE Theorie
1 UE Praxis
45 Min. Prüfung (24 Fragen)
AK 1 - Aufbaukurs Klasse 1
8 UE Theorie
30 Min. Prüfung (15 Fragen)
AK 7 - Aufbaukurs Klasse 7
8 UE Theorie
30 Min. Prüfung (15 Fragen)
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Wesentliche Schulungsinhalte:

allgemeine Vorschriften

Überwachung der Beförderung

Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Feuerlöschübung

Zusammenladen in Fahrzeugen und Containern

Vorsichtsmaßnahmen beim Be- und Entladen von Gefahrgütern

Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Multimodale Transportvorgänge

Handhabung von Tankfahrzeugen und deren Be- und Entladung

Bezettelung und Kennzeichnung

Umgang mit Versandstücken, Ladungssicherung (praktische Übung)

Kenntnisse über Schutzmaßnahmen

Begleit- und Beförderungspapiere

Tunnelregelungen
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 ADR-Bescheinigungsverfahren/Verlängerungen
1. ADR-Bescheinigungen / Prüfungswiederholungen
Die für den Lehrgang zuständige IHK stellt die ADR-Bescheinigungen aus, wenn der Teilnehmer
die Schulung(en) ohne Fehlzeiten besucht und die Prüfung(en) bestanden hat. Diese ist 5 Jahre
gültig, bezogen auf das Datum der Prüfung im Basiskurs. Bereits ein Jahr vor Ablauf der Bescheinigung hat der Fahrzeugführer die Möglichkeit, einen Auffrischungslehrgang zu besuchen und die
Prüfung zu absolvieren, um die noch gültige Bescheinigung um weitere 5 Jahre verlängert zu bekommen, ohne dass ihm zeitliche Verluste entstehen. Die Gültigkeit wird ab Ablaufdatum der Bescheinigung verlängert.
Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist
eine einmalige Wiederholung der Prüfung im zuständigen Bezirk der Kammer zulässig. Antragsformulare auf Genehmigung der Wiederholungsprüfung sind bei den zuständigen IHKs
anzufordern.
Im Falle eines Verlustes der ADR-Bescheinigung kann bei der IHK, bei der die Prüfung abgelegt wurde, gebührenpflichtig eine Ersatzbescheinigung beantragt werden.
2. Anerkennung ausländischer ADR-Bescheinigungen
ADR-Bescheinigungen, die in einem ADR-Vertragsstaat ausgestellt sind, gelten in anderen
ADR-Vertragsstaaten ebenfalls.
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