Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung monatliche berechnungsgrössen ab dem 1. januar 2016 Beitragsbemessungsgrenze 4.237,50 Euro Bezugsgröße 2.905,00 Euro Bemessungsgrundlage Mindesteinkommen für Fachschüler, Berufsfachschüler und Studenten an ausländischen Hochschulen 597,00 Euro bei Mitgliedschaftserhalt ohne Leistungsanspruch 290,50 Euro für hauptberuflich Selbständige 2.178,75 Euro für hauptberuflich Selbständige mit Gründungs zuschuss der Arbeitsagentur sowie für geringver dienende und weitgehend nichtvermögende haupt beruflich Selbständige 1.452,50 Euro für alle sonstigen freiwilligen Versicherten 968,33 Euro beitragssätze krankenversicherung Beitragssätze sonstige Beitragssätze allgemeiner Beitragssatz 14,6 % ermäßigter Beitragssatz 14,0 % Zusatzbeitragssatz 1,30 % für Studenten 1), Fachschüler und Berufsfachschüler und Studenten an ausländischen Hochschulen ausländische Renten 10,22 % 7,3 % beitragssätze pflegeversicherung bundeseinheitlich Vordr. 13511.0050 12. 15 – BAL I – 60 000 – 3348 bei Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Krankheit oder Pflege nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei nachgewiesener Elterneigenschaft 2) 2,35 % ohne nachgewiesener Elterneigenschaft 2) 2,60 % bei nachgewiesener Elterneigenschaft 2) 1,175 % ohne nachgewiesener Elterneigenschaft 2) 1,425 % 1) Dieser Beitragssatz gilt auch für Studierende nach dem Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, jedoch längstens für die Dauer von 6 Monaten. 2)Die Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle von Versorgungs bezügen), bei Selbstzahlern der Pflegekasse, nachzuweisen. Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind bzw. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind generell von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Stand: 1. Januar 2016
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