Foliensatz I (Kathrin Tandler)

IPR Familien- und Erbrecht
- Zweite Vorlesungshälfte Wiss. Mit. Kathrin Tandler
Teil 1
Überblick – Familienrecht:
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Namensrecht (Fortsetzung)
Verlöbnis
Eheschließung
Ehewirkungen
Ehegüterrecht
Scheidung (einschließlich Folgen)
Unterhalt
Kindschaftsrecht
Adoption
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Überblick – Erbrecht:
• alte Rechtslage nach Art. 25 f. EGBGB
• Rechtslage nach der EU-ErbVO
Überblick – IPR AT (inzident):
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alternative Anknüpfung
subsidiäre Anknüpfung
versteckte Kollisionsnorm
ordre public
Anpassung
INTERNATIONALES
FAMILIENRECHT
Namensstatut (Fortsetzung)
• Grundanknüpfung: Art. 10 Abs. 1 EGBGB (Personalstatut)
• daneben Rechtswahlmöglichkeiten nach Art. 10 Abs. 2 und
3 EGBGB möglich
• unterscheide hierbei:
Art. 10 Abs. 2 EGBGB
Art. 10 Abs. 3 EGBGB
Rechtswahl für Ehenamen
Rechtswahl für Kindesnamen
Namensstatut (Fortsetzung)
• Rechtswahl zum Ehenamen, Art. 10 Abs. 2 EGBGB:
- während Eheschließung oder danach (dann aber öffentliche
Beglaubigung erforderlich, Art. 10 Abs. 2 Satz 2 EGBGB
- gegenüber Standesbeamten (oder substutierbarem
ausländischen Ersatz), Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
- keine Frist zur Rechtswahl, aber nur Wirkung für die
Zukunft möglich
- beachte: keine Rechtsordnung wählbar, die eine Wahl des
Ehenamens (materiell-rechtlich) nicht kennt
Namensstatut (Fortsetzung)
• Rechtswahl zum Ehenamen, Art. 10 Abs. 2 EGBGB:
wählbare Rechtsordnungen:
1. Heimatrecht eines Ehegatten, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
(Art. 5 EGBGB ist hierbei irrelevant!)
2. dt. Recht – soweit ein Ehegatte in Deutschland seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Namensstatut (Fortsetzung)
• Rechtswahl zum Ehenamen, Art. 10 Abs. 2 EGBGB:
beachte: Art. 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB –
§ 1617c BGB ist hinsichtlich Auswirkungen auf Namen von
Kindern entsprechend anzuwenden!
Namensstatut (Fortsetzung)
• Rechtswahl zum Ehenamen, Art. 10 Abs. 2 EGBGB:
Problem: Entstehung hinkender Rechtsverhältnisse
= die Namenswahl wird nach einer beteiligten Rechtsordnung
als wirksam anerkannt, nach (mind.) einer anderen nicht
- insbesondere, wenn Heimatrecht eines Ehegatten die
Namenswahl nicht kennt
Lösung: Eingehende Beratung der Beteiligten im Vorfeld!
Namensstatut (Fortsetzung)
• Beispielfall zu Art. 10 Abs. 2 EGBGB:
Die polnische Staatsangehörige P, die gleichzeitig auch die
österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, die sie aber nie
gelebt hat, und der italienische Staatsangehörige I möchten
heiraten. Nachdem sie jahrelang eine Fernbeziehung zwischen
Rom und Leipzig, wo P studiert und in den letzten Jahren
gelebt hat, geführt haben, möchte I nach der Eheschließung
zu P nach Leipzig ziehen. Sie überlegen jedoch, wie ihr
Ehename aussehen könnte bzw. nach welchem Recht sich
dieser eigentlich bestimmt.
Namensstatut (Fortsetzung)
• Beispielfall zu Art. 10 Abs. 2 EGBGB:
P und I fragen sich deshalb Folgendes:
1. Welche Rechtsordnungen könnten sie für die Bestimmung
ihres Ehenamens wählen?
2. Vorausgesetzt eine Ehenamenswahl wäre im italienischen
Recht möglich - könnten P und I dann ihre Erklärung zur
Namenswahl auch bei einer Eheschließung in Italien
abgeben?
Namensstatut (Fortsetzung)
• Beispielfall zu Art. 10 Abs. 2 EGBGB:
Frage 1: wählbare Rechtsordnungen
- Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 :
1. polnisches Recht (P = Polin)
2. österreichisches Recht
(P =Österreicherin, Art. 5 EGBGB ist irrelevant!)
3. italienisches Recht (I = Italiener)
- Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2:
dt. Recht (P hat dort ihren gew. Auf.)
Namensstatut (Fortsetzung)
• Beispielfall zu Art. 10 Abs. 2 EGBGB:
Frage 2: Namenswahl in Italien?
- gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Erklärung zur
Rechtswahl gegenüber dem Standesbeamten abzugeben
- damit ist grds. nur der dt. Standesbeamte gemeint
- aber: Substitution möglich – abstrakt kann die Erklärung
auch von einem ausländ. Standesbeamten aufgenommen
werden, es kommt also nur darauf an, ob die Abgabe vor dem
ital. Standesbeamten auch konkret dt. Vorgaben entspricht
Namensstatut (Fortsetzung)
• Rechtswahl zum Kindesnamen, Art. 10 Abs. 3 EGBGB:
- Inhaber der elterlichen Sorge kann anwendbares Recht für
Kindesnamen wählen
- dies kann eine Vorfrage darstellen!
- Rechtswahl ist gegenüber Standesbeamten abzugeben,
Art. 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
- nach der Geburt abgegebene Erklärungen bedürfen der
öffentlichen Beglaubigung, Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EGBGB
Namensstatut (Fortsetzung)
• Rechtswahl zum Kindesnamen, Art. 10 Abs. 3 EGBGB:
- keine Frist zur Rechtswahl, aber nur Wirkung für die
Zukunft möglich
- die gewählte Rechtsordnung kann den Kindesnamen kraft
Gesetzes festlegen oder eine materiell-rechtliche Wahl
zulassen
Problem: Gefahr hinkender Namensverhältnisse
Lösung: sorgfältige Entscheidung der Sorgeberechtigten
Namensstatut (Fortsetzung)
• Rechtswahl zum Kindesnamen, Art. 10 Abs. 3 EGBGB:
wählbare Rechtsordnungen:
1. Heimatrecht eines Elternteils, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
(Art. 5 EGBGB ist hierbei irrelevant!)
2. dt. Recht, soweit ein Elternteil in Deutschland seinen gew.
Auf. hat, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
3. Heimatrecht des Erteilenden, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
(z.B. Stiefelternteil)
Eheschließung
• völkervertraglich vorrangig:
Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der
Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung v. 12.06.1902
beachte: nur im Verhältnis zu Italien sowie nur in den
Grenzen des Art. 8 Übereinkommens
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oft auch Konsularverträge, die zumeist Form und Zulässigkeit der Eheschließung vor Konsuln regeln
Eheschließung
• Anknüpfung:
unterscheide hierbei formelle und materielle
Eheschließungsvoraussetzungen:
Formelle
Eheschließungsvoraussetzungen
• Art. 11 EGBGB
• Art. 13 Abs. 3 EGBGB
Materielle
Eheschließungsvoraussetzungen
• Art. 13 Abs. 1 (2) EGBGB
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
Anknüpfung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB:
für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht
(Art. 5 EGBGB findet Anwendung!)
= unwandelbare Anknüpfung
= kumulative Anknüpfung!
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
Qualifikation:
- Ehemündigkeit
- Zustimmungserfordernisse
- Ehehindernisse (hier eventuell Vorfragen denkbar!)
- Auswirkungen von Ehemängeln auf den Bestand einer Ehe
Eheschließung
• Exkurs: Kumulative Anknüpfung
= ein auslandsrechtlicher Sachverhalt wird nach verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig angeknüpft, d.h. mehrere
Rechtsordnungen geben Voraussetzung für die Wirksamkeit
eines Rechtsverhältnisses vor
Ziel: der anzuknüpfende Sachverhalt soll nur als wirksam
anzusehen sein, wenn er aus Sicht aller beteiligten Rechtsordnungen wirksam ist
Bsp.: Art. 13 Abs. 1 EGBGB
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
Problem: Zulässigkeit einer Stellvertretung bei der
Eheschließung – Qualifikation?
Lösung: unterscheide Anknüpfungsnormen
Stellvertretung im Willen
(selten zulässig)
Stellvertretung in der
Erklärung
Art. 13 Abs. 1 EGBGB
formelle Ehevoraussetzung
(i.d.R. bloße Botenschaft,
d.h. Formfrage)
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
Problem: beide berufenen Rechtsordnungen decken
einen Mangel bei der Eheschließung auf, berufen
hierfür aber verschiedene Rechtsfolgen
Lösung: strittig
- e.A.: „milderes“ findet Anwendung
- h.M.: ärgeres Recht findet Anwendung
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
Beispielfall zur Mangeldoppelfolge (Rauscher Rn 704):
Der 20-jährige Deutsche D und die 15-jährige bereits verheiratete shi‘itische Iranerin I heiraten formwirksam. Nach
ihrem Heimatrecht ist I bereits als ehemündig anzusehen. Ihr
Heimatrecht sieht jedoch (auch) ein Bigamieverbot vor. Bei
Vorliegen einer Bigamie soll die zweite Ehe nichtig sein.
Frage: Ist die Ehe im Hinblick auf ihre materiellen Voraussetzungen als wirksam geschlossen anzusehen? Wenn nicht,
was wäre die Folge?
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
Beispielfall zur Mangeldoppelfolge (Rauscher Rn 704):
Lösung: Anknüpfung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB –
kumulative Anwendung der beiden Heimatrechte
(dt. und shi‘itisches Recht)
dt. Recht (für D!): Verstoß gegen § 1306 BGB (Bigamieverbot
für beide Ehepartner); kein Verstoß gegen § 1303 Abs. 1 BGB,
da D mit 20 Jahren ehemündig ist (einseitige Vorauss.)
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
Beispielfall zur Mangeldoppelfolge (Rauscher Rn 704):
Rechtsfolge: § 1314 Abs. 1 BGB – (auf Klage hin) aufhebbare
Ehe, d.h. Ehe grds. bis dahin wirksam
shi‘it. Recht (für I!): Ehemündigkeit der I gegeben, aber Ehe
wegen Verstoß gegen Bigamieverbot nichtig
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
Beispielfall zur Mangeldoppelfolge (Rauscher Rn 704):
Problem: betroffene Rechtsordnungen ordnen zwei
verschiedene Rechtsfolgen an
Lösung: das „ärgere“ Recht setzt sich durch, da kumulative
Anknüpfung des Art. 13 Abs. 1 EGBGB
daher-hier: Ehe nichtig
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
Ausnahmen von der Grundsatzanknüpfung –
vgl. Art. 13 Abs. 2 EGBGB:
1. nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB fehlt eine Voraussetzung
2. ein Verlobter ist Dt. oder hat gew. Auf. in Deutschland
3. Verlobte haben zumutbare Schritte unternommen und
4. Versagung ist mit Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG)
unvereinbar
- kumulative Voraussetzungen!
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
- Unvereinbarkeit nach Nr. 4 ist insbesondere dann gegeben,
wenn die frühere Ehe eines Verlobten aus hiesiger Rechtssicht
wirksam beendet worden ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 EGBGB a.E.)
- dieses Regelbeispiel beruht auf dem sog. Spanier-Beschluss
des BVerfG (vgl. nächste Folie)
- Rechtsfolge der Ausnahme ist die Anwendung dt. Rechts!
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
sog. Spanier-Beschluss des BVerfG (vgl. BVerfGE 31, 58):
F und M wollen heiraten. M ist (katholischer) Spanier. F ist
Deutsche und bereits einmal durch wirksames Urteil in
Deutschland geschieden. Trotzdem wollen F und M die Ehe
eingehen. Nach früherem spanischen Recht ist die Ehe mit
einem bereits geschiedenen Partner nicht eingehbar.
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
sog. Spanier-Beschluss des BVerfG (vgl. BVerfGE 31, 58):
Lösung BVerfG: Verstoß gegen Eheschließungsfreiheit –
vgl. Art. 6 Abs. 1 GG
- infolgedessen Einfügung der Ausnahmeregelung des Art. 13
Abs. 2 Satz 3 EGBGB
Eheschließung
• Materielle Eheschließungsvoraussetzungen:
sog. Spanier-Beschluss des BVerfG (vgl. BVerfGE 31, 58):
aber: Lösung des BVerfG dogmatisch nicht überzeugend
da: frühere Ehe der F = Vorfrage
- diese ist nach h.M. selbstständig anzuknüpfen –
damit hätte hierüber nicht das spanische, sondern das dt.
Recht entschieden!
Eheschließung
• Formelle Eheschließungsvoraussetzungen:
zur Anknüpfung unterscheide hier ferner:
Eheschließung im Inland
Eheschließung im Ausland
Sonderregelung des Art. 13 Abs. 3
EGBGB
Art. 11 EGBGB
Eheschließung
• Exkurs: Alternative Anknüpfung
= ein auslandsrechtlicher Sachverhalt kann alternativ (d.h.
wahlweise) nach der einen oder einer (bzw. mehrerer)
anderen Rechtsordnungen angeknüpft werden
Ziel: der anzuknüpfende Sachverhalt soll möglichst als
wirksam betrachtet werden können – daher werden möglichst
viele Rechtsordnungen für die Anknüpfung zur Verfügung
gestellt
Bsp.: Art. 11 EGBGB (Ort- oder Geschäftsstatut)
Eheschließung
• Formelle Eheschließungsvoraussetzungen:
Eheschließung im Inland, Art. 13 Abs. 3 EGBGB:
- Ehe grundsätzlich nur vor Standesbeamten schließbar, vgl.
Satz 1
- Ausnahmeregelung des Satz 2:
1. kein Verlobter ist Dt.
2. Ehe wird vor einer zur Eheschließung nach dem Recht eines
der Heimatstaaten ordnungsgemäß Ermächtigten geschlossen
Eheschließung
• Formelle Eheschließungsvoraussetzungen:
Eheschließung im Ausland, Art. 11 EGBGB:
- Recht am Ort der Eheschließung (sog. Ortsstatut)
oder:
- Recht des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts
(sog. Geschäftsstatut)
= Eheschließung – vgl. Art. 13 Abs. 1 EGBGB
(kumulative Anwendung beider Heimatrechte der Verlobten)
Eheschließung
• Formelle Eheschließungsvoraussetzungen:
Rechtsfolge formeller Mängel:
- unterscheide auch hier:
Inlandseheschließung,
Art. 13 Abs. 3 EGBGB
Auslandseheschließung,
Art. 11 EGBGB
Rechtsfolgen grds. nach dt. Recht
• Mangel bei Geschäftsstatut:
„ärgeres Recht“ maßgeblich
• Mangel bei Ortstatut:
„milderes Recht maßgeblich
Eheschließung
Problem: hinkende Ehe als Vorfrage
Lösung (h.M.):
die Vorfrage ist selbstständig anzuknüpfen, daher ist die
Wirksamkeit der Ehe aus Sicht des so berufenen Rechts zu
betrachten
Eheschließung
Beispielfall zur hinkenden Ehe (vgl. Rauscher Rn 726):
Die muslimische Ägypterin F und der konfessionslose Deutsche M haben standesamtlich in Deutschland geheiratet. Nach
ägyptischem Recht ist die Ehe nur mit einem Muslim
eingehbar. Die Eingehung einer Ehe mit einem Nicht-Muslim
ist demnach unwirksam.
Frage: Ist die Ehe als wirksam anzusehen?
Eheschließung
Beispielfall zur hinkenden Ehe (vgl. Rauscher Rn 726):
- i.E.: ja!!!
- hier: Frage des Vorliegens der mat. ES-Vorauss. (Eheverbot
im Heimatrecht der F)
- damit: grds. „hinkendes Rechtsverhältnis“
- aber- hier: ordre public-Verstoß (Art. 4 Abs. 1 GG)
Verlöbnis
• aus dt. Rechtssicht (h.M.):
durch gegenseitiges Eheversprechen begründetes Rechtsverhältnis
• Qualifikation:
- Hrsg. von Zuwendungen aus Anlass der geplanten Eheschließung
- Schadensersatz bei Verlöbnisbruch
- Ansprüche Dritter
- Rückgabe von Geschenken aus Anlass der geplanten
Eheschließung
NICHT: deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit Eheschl.!
Verlöbnis
Problem: Qualifikation von Ansprüchen aus einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- Verlöbnisstatut (-)
- Vertragsstatut (+), soweit vertragliche Abreden getroffen
- Gesellschaftsstatut (+), wenn Innengesellschaft
- i.Ü.: Bereicherungsstatut
Verlöbnis
Problem: Anknüpfung gesetzlich nicht geregelt
Lösung: unterscheide (nach h.M.)
Eingehung des Verlöbnisses
Wirkungen des Verlöbnisses
materielle Voraussetzungen:
Art. 13 EGBGB analog
= Ansprüche aus Verlöbnisbruch
oder –beendigung
formelle Voraussetzungen:
Art. 11 EGBGB
Rspr.: Art. 13 EGBGB analog
Verlöbnis
Problem: Anknüpfung Verlöbnisbruchsansprüche
grundsätzlich: Art. 13 Abs. 1 EGBGB analog (s.o.)
aber: Welches Recht ist anwendbar, wenn die Verlobten
verschiedenen Staaten angehören?
Lösung (h.M.): Heimatrecht des Schuldners maßgeblich
Verlöbnis
beachte aber:
nach im Vordringen befindlicher Ansicht wird auch eine analoge
Anwendung des Ehewirkungsstatuts nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB in
Betracht gezogen
Ehewirkunken
•
Qualifikation:
aus dt. Sicht: §§ 1356-1359, 1362 BGB
- in anderen Rechtsordnungen aber noch weitere
Ehewirkungen denkbar
- teilweise Verweis auch Verweis auf Anknüpfung des Art. 14
EGBGB (vgl. Art. 15 EGBGB, Art. 17 EGBGB a.F.)
Ehewirkunken
• Objektive Anknüpfung, Art. 14 Abs. 1 EGBGB:
1. gem. Heimatrecht der Ehegatten (Nr. 1)
2. letztes gem. Heimatrecht, soweit ein Ehegatte diese
Staatsangehörigkeit beibehielt (Nr. 1)
3. Recht am gem. gew. Auf. der Ehegatten (Nr. 2)
4. Recht am letzten gem. gew. Auf. der Ehegatten, soweit ein
Ehegatte dort noch seinen gew. Auf. hat (Nr. 2)
Ehewirkunken
• Objektive Anknüpfung, Art. 14 Abs. 1 EGBGB:
5. Recht der engsten Verbindung (Nr. 3)
= „Kegel‘sche Leiter“
= subsidiäre Anknüpfung!*
* (vgl. Wortlaut „sonst“/„hilfsweise“)
Ehewirkungen
• Exkurs: Subsidiäre Anknüpfung
= Anknüpfung eines Sachverhaltes mithilfe mehrerer
Anknüpfungskriterien, die einer „Stufenleiter“ folgen, d.h. das
jeweils nachrangige Kriterium kommt nur dann in Betracht,
wenn das jeweils vorrangehende ausscheidet
Ziel: es werden Anknüpfungskriterien gewählt, die nicht für
alle Fälle passen – so wird eine wertungsmäßige Reihenfolge
festgelegt
Bsp.: Art. 14 Abs. 1 EGBGB
Ehewirkungen
• Verweisung:
jeweils Gesamtverweisung (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB)
strittig: Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB
(Arg.: Art. 4 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EGBGB,
die h.M. nimmt aber i.E. auch hier eine Gesamtverweisung an)
Ehewirkungen
• Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB:
- um die objektive Anknüpfung zu umgehen, können die
Ehegatten das anwendbare Recht für die Ehewirkungen
auch durch Rechtswahl (in gewissen Grenzen) selbst
bestimmen
- rechtsvergleichend ist Rechtwahl hier eher selten
- Grund: Entstehung hinkender Verhältnisse wird
begünstigt
Ehewirkungen
• Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB:
Art. 14 Abs. 2 EGBGB:
- ein Ehegatte ist Mehrstaater
- Ehegatten können eines dieser Heimatrechte wählen, wenn
diesem Staat auch der andere Ehegatte angehört
(beachte: Art. 5 EGBGB ist hierbei irrelevant!)
- soll Anknüpfung an den gew. Auf. vermeiden
Ehewirkungen
• Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB:
Art. 14 Abs. 3 EGBGB:
- Ehegatten haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten,
d.h. Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 liegen nicht vor
- und kein Ehegatte gehört dem Recht des gem. gew. Auf.staates an oder Ehegatten haben keine gem. gew. Auf. (ein
früherer gem. gew. Auf. ist irrelevant!)
Ehewirkungen
• Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB:
Art. 14 Abs. 3 EGBGB:
- Ehegatten haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten,
d.h. Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 liegen nicht vor
- und kein Ehegatte gehört dem Recht des gem. gew. Auf.staates an oder Ehegatten haben keine gem. gew. Auf. (ein
früherer gem. gew. Auf. ist irrelevant!)
- Rechtswahl endet, wenn die Ehegatten eine gem.
Staatsangehörigkeit erlangen, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 EGBGB
Ehewirkungen
• Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB:
Verweisungen:
- gem. § 4 Abs. 2 EGBGB jeweils Sachnormverweisung
Ehewirkungen
• Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB:
Formanforderungen:
- unterscheide:
Rechtswahl im Inland
Rechtswahl im Ausland
notarielle Beurkundung,
Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
notarielle Beurkundung oder Form
eines Ehevertrages nach gewähltem
Recht oder nach Ortsstatut,
Art. 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB
Ehewirkungen
• Schutz Dritter, Art. 16 Abs. 2 EGBGB:
- relevant für die dt. Tatbestände § 1357 und § 1362 BGB
- diese Vorschriften finden auch dann unmittelbare
Anwendung, wenn:
1. ein ausländisches Ehewirkungsstatut Anwendung findet
2. dieses für den Dritter (=Gläubiger) nachteilig ist und
3. der Dritte gutgläubig ist
Ehewirkungen
• Schutz Dritter, Art. 16 Abs. 2 EGBGB:
beachte:
- Dritter muss sich nicht auf diese Schutzvorschrift berufen –
vielmehr hat das Gericht sie von Amts wegen zu
berücksichtigen
- zwischen den Ehegatten gilt Art. 16 Abs. 2 EGBGB nicht