IPR Familien- und Erbrecht - Zweite Vorlesungshälfte Wiss. Mit. Kathrin Tandler Teil 1 Überblick – Familienrecht: • • • • • • • • • • Namensrecht (Fortsetzung) Verlöbnis Eheschließung Ehewirkungen Ehegüterrecht Scheidung (einschließlich Folgen) Unterhalt Kindschaftsrecht Adoption Eingetragene Lebenspartnerschaft Überblick – Erbrecht: • alte Rechtslage nach Art. 25 f. EGBGB • Rechtslage nach der EU-ErbVO Überblick – IPR AT (inzident): • • • • • alternative Anknüpfung subsidiäre Anknüpfung versteckte Kollisionsnorm ordre public Anpassung INTERNATIONALES FAMILIENRECHT Namensstatut (Fortsetzung) • Grundanknüpfung: Art. 10 Abs. 1 EGBGB (Personalstatut) • daneben Rechtswahlmöglichkeiten nach Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB möglich • unterscheide hierbei: Art. 10 Abs. 2 EGBGB Art. 10 Abs. 3 EGBGB Rechtswahl für Ehenamen Rechtswahl für Kindesnamen Namensstatut (Fortsetzung) • Rechtswahl zum Ehenamen, Art. 10 Abs. 2 EGBGB: - während Eheschließung oder danach (dann aber öffentliche Beglaubigung erforderlich, Art. 10 Abs. 2 Satz 2 EGBGB - gegenüber Standesbeamten (oder substutierbarem ausländischen Ersatz), Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB - keine Frist zur Rechtswahl, aber nur Wirkung für die Zukunft möglich - beachte: keine Rechtsordnung wählbar, die eine Wahl des Ehenamens (materiell-rechtlich) nicht kennt Namensstatut (Fortsetzung) • Rechtswahl zum Ehenamen, Art. 10 Abs. 2 EGBGB: wählbare Rechtsordnungen: 1. Heimatrecht eines Ehegatten, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Art. 5 EGBGB ist hierbei irrelevant!) 2. dt. Recht – soweit ein Ehegatte in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Namensstatut (Fortsetzung) • Rechtswahl zum Ehenamen, Art. 10 Abs. 2 EGBGB: beachte: Art. 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB – § 1617c BGB ist hinsichtlich Auswirkungen auf Namen von Kindern entsprechend anzuwenden! Namensstatut (Fortsetzung) • Rechtswahl zum Ehenamen, Art. 10 Abs. 2 EGBGB: Problem: Entstehung hinkender Rechtsverhältnisse = die Namenswahl wird nach einer beteiligten Rechtsordnung als wirksam anerkannt, nach (mind.) einer anderen nicht - insbesondere, wenn Heimatrecht eines Ehegatten die Namenswahl nicht kennt Lösung: Eingehende Beratung der Beteiligten im Vorfeld! Namensstatut (Fortsetzung) • Beispielfall zu Art. 10 Abs. 2 EGBGB: Die polnische Staatsangehörige P, die gleichzeitig auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, die sie aber nie gelebt hat, und der italienische Staatsangehörige I möchten heiraten. Nachdem sie jahrelang eine Fernbeziehung zwischen Rom und Leipzig, wo P studiert und in den letzten Jahren gelebt hat, geführt haben, möchte I nach der Eheschließung zu P nach Leipzig ziehen. Sie überlegen jedoch, wie ihr Ehename aussehen könnte bzw. nach welchem Recht sich dieser eigentlich bestimmt. Namensstatut (Fortsetzung) • Beispielfall zu Art. 10 Abs. 2 EGBGB: P und I fragen sich deshalb Folgendes: 1. Welche Rechtsordnungen könnten sie für die Bestimmung ihres Ehenamens wählen? 2. Vorausgesetzt eine Ehenamenswahl wäre im italienischen Recht möglich - könnten P und I dann ihre Erklärung zur Namenswahl auch bei einer Eheschließung in Italien abgeben? Namensstatut (Fortsetzung) • Beispielfall zu Art. 10 Abs. 2 EGBGB: Frage 1: wählbare Rechtsordnungen - Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 : 1. polnisches Recht (P = Polin) 2. österreichisches Recht (P =Österreicherin, Art. 5 EGBGB ist irrelevant!) 3. italienisches Recht (I = Italiener) - Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: dt. Recht (P hat dort ihren gew. Auf.) Namensstatut (Fortsetzung) • Beispielfall zu Art. 10 Abs. 2 EGBGB: Frage 2: Namenswahl in Italien? - gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Erklärung zur Rechtswahl gegenüber dem Standesbeamten abzugeben - damit ist grds. nur der dt. Standesbeamte gemeint - aber: Substitution möglich – abstrakt kann die Erklärung auch von einem ausländ. Standesbeamten aufgenommen werden, es kommt also nur darauf an, ob die Abgabe vor dem ital. Standesbeamten auch konkret dt. Vorgaben entspricht Namensstatut (Fortsetzung) • Rechtswahl zum Kindesnamen, Art. 10 Abs. 3 EGBGB: - Inhaber der elterlichen Sorge kann anwendbares Recht für Kindesnamen wählen - dies kann eine Vorfrage darstellen! - Rechtswahl ist gegenüber Standesbeamten abzugeben, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB - nach der Geburt abgegebene Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung, Art. 10 Abs. 3 Satz 2 EGBGB Namensstatut (Fortsetzung) • Rechtswahl zum Kindesnamen, Art. 10 Abs. 3 EGBGB: - keine Frist zur Rechtswahl, aber nur Wirkung für die Zukunft möglich - die gewählte Rechtsordnung kann den Kindesnamen kraft Gesetzes festlegen oder eine materiell-rechtliche Wahl zulassen Problem: Gefahr hinkender Namensverhältnisse Lösung: sorgfältige Entscheidung der Sorgeberechtigten Namensstatut (Fortsetzung) • Rechtswahl zum Kindesnamen, Art. 10 Abs. 3 EGBGB: wählbare Rechtsordnungen: 1. Heimatrecht eines Elternteils, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Art. 5 EGBGB ist hierbei irrelevant!) 2. dt. Recht, soweit ein Elternteil in Deutschland seinen gew. Auf. hat, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 3. Heimatrecht des Erteilenden, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (z.B. Stiefelternteil) Eheschließung • völkervertraglich vorrangig: Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung v. 12.06.1902 beachte: nur im Verhältnis zu Italien sowie nur in den Grenzen des Art. 8 Übereinkommens • oft auch Konsularverträge, die zumeist Form und Zulässigkeit der Eheschließung vor Konsuln regeln Eheschließung • Anknüpfung: unterscheide hierbei formelle und materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Formelle Eheschließungsvoraussetzungen • Art. 11 EGBGB • Art. 13 Abs. 3 EGBGB Materielle Eheschließungsvoraussetzungen • Art. 13 Abs. 1 (2) EGBGB Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Anknüpfung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB: für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht (Art. 5 EGBGB findet Anwendung!) = unwandelbare Anknüpfung = kumulative Anknüpfung! Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Qualifikation: - Ehemündigkeit - Zustimmungserfordernisse - Ehehindernisse (hier eventuell Vorfragen denkbar!) - Auswirkungen von Ehemängeln auf den Bestand einer Ehe Eheschließung • Exkurs: Kumulative Anknüpfung = ein auslandsrechtlicher Sachverhalt wird nach verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig angeknüpft, d.h. mehrere Rechtsordnungen geben Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Rechtsverhältnisses vor Ziel: der anzuknüpfende Sachverhalt soll nur als wirksam anzusehen sein, wenn er aus Sicht aller beteiligten Rechtsordnungen wirksam ist Bsp.: Art. 13 Abs. 1 EGBGB Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Problem: Zulässigkeit einer Stellvertretung bei der Eheschließung – Qualifikation? Lösung: unterscheide Anknüpfungsnormen Stellvertretung im Willen (selten zulässig) Stellvertretung in der Erklärung Art. 13 Abs. 1 EGBGB formelle Ehevoraussetzung (i.d.R. bloße Botenschaft, d.h. Formfrage) Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Problem: beide berufenen Rechtsordnungen decken einen Mangel bei der Eheschließung auf, berufen hierfür aber verschiedene Rechtsfolgen Lösung: strittig - e.A.: „milderes“ findet Anwendung - h.M.: ärgeres Recht findet Anwendung Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Beispielfall zur Mangeldoppelfolge (Rauscher Rn 704): Der 20-jährige Deutsche D und die 15-jährige bereits verheiratete shi‘itische Iranerin I heiraten formwirksam. Nach ihrem Heimatrecht ist I bereits als ehemündig anzusehen. Ihr Heimatrecht sieht jedoch (auch) ein Bigamieverbot vor. Bei Vorliegen einer Bigamie soll die zweite Ehe nichtig sein. Frage: Ist die Ehe im Hinblick auf ihre materiellen Voraussetzungen als wirksam geschlossen anzusehen? Wenn nicht, was wäre die Folge? Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Beispielfall zur Mangeldoppelfolge (Rauscher Rn 704): Lösung: Anknüpfung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB – kumulative Anwendung der beiden Heimatrechte (dt. und shi‘itisches Recht) dt. Recht (für D!): Verstoß gegen § 1306 BGB (Bigamieverbot für beide Ehepartner); kein Verstoß gegen § 1303 Abs. 1 BGB, da D mit 20 Jahren ehemündig ist (einseitige Vorauss.) Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Beispielfall zur Mangeldoppelfolge (Rauscher Rn 704): Rechtsfolge: § 1314 Abs. 1 BGB – (auf Klage hin) aufhebbare Ehe, d.h. Ehe grds. bis dahin wirksam shi‘it. Recht (für I!): Ehemündigkeit der I gegeben, aber Ehe wegen Verstoß gegen Bigamieverbot nichtig Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Beispielfall zur Mangeldoppelfolge (Rauscher Rn 704): Problem: betroffene Rechtsordnungen ordnen zwei verschiedene Rechtsfolgen an Lösung: das „ärgere“ Recht setzt sich durch, da kumulative Anknüpfung des Art. 13 Abs. 1 EGBGB daher-hier: Ehe nichtig Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: Ausnahmen von der Grundsatzanknüpfung – vgl. Art. 13 Abs. 2 EGBGB: 1. nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB fehlt eine Voraussetzung 2. ein Verlobter ist Dt. oder hat gew. Auf. in Deutschland 3. Verlobte haben zumutbare Schritte unternommen und 4. Versagung ist mit Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) unvereinbar - kumulative Voraussetzungen! Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: - Unvereinbarkeit nach Nr. 4 ist insbesondere dann gegeben, wenn die frühere Ehe eines Verlobten aus hiesiger Rechtssicht wirksam beendet worden ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 EGBGB a.E.) - dieses Regelbeispiel beruht auf dem sog. Spanier-Beschluss des BVerfG (vgl. nächste Folie) - Rechtsfolge der Ausnahme ist die Anwendung dt. Rechts! Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: sog. Spanier-Beschluss des BVerfG (vgl. BVerfGE 31, 58): F und M wollen heiraten. M ist (katholischer) Spanier. F ist Deutsche und bereits einmal durch wirksames Urteil in Deutschland geschieden. Trotzdem wollen F und M die Ehe eingehen. Nach früherem spanischen Recht ist die Ehe mit einem bereits geschiedenen Partner nicht eingehbar. Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: sog. Spanier-Beschluss des BVerfG (vgl. BVerfGE 31, 58): Lösung BVerfG: Verstoß gegen Eheschließungsfreiheit – vgl. Art. 6 Abs. 1 GG - infolgedessen Einfügung der Ausnahmeregelung des Art. 13 Abs. 2 Satz 3 EGBGB Eheschließung • Materielle Eheschließungsvoraussetzungen: sog. Spanier-Beschluss des BVerfG (vgl. BVerfGE 31, 58): aber: Lösung des BVerfG dogmatisch nicht überzeugend da: frühere Ehe der F = Vorfrage - diese ist nach h.M. selbstständig anzuknüpfen – damit hätte hierüber nicht das spanische, sondern das dt. Recht entschieden! Eheschließung • Formelle Eheschließungsvoraussetzungen: zur Anknüpfung unterscheide hier ferner: Eheschließung im Inland Eheschließung im Ausland Sonderregelung des Art. 13 Abs. 3 EGBGB Art. 11 EGBGB Eheschließung • Exkurs: Alternative Anknüpfung = ein auslandsrechtlicher Sachverhalt kann alternativ (d.h. wahlweise) nach der einen oder einer (bzw. mehrerer) anderen Rechtsordnungen angeknüpft werden Ziel: der anzuknüpfende Sachverhalt soll möglichst als wirksam betrachtet werden können – daher werden möglichst viele Rechtsordnungen für die Anknüpfung zur Verfügung gestellt Bsp.: Art. 11 EGBGB (Ort- oder Geschäftsstatut) Eheschließung • Formelle Eheschließungsvoraussetzungen: Eheschließung im Inland, Art. 13 Abs. 3 EGBGB: - Ehe grundsätzlich nur vor Standesbeamten schließbar, vgl. Satz 1 - Ausnahmeregelung des Satz 2: 1. kein Verlobter ist Dt. 2. Ehe wird vor einer zur Eheschließung nach dem Recht eines der Heimatstaaten ordnungsgemäß Ermächtigten geschlossen Eheschließung • Formelle Eheschließungsvoraussetzungen: Eheschließung im Ausland, Art. 11 EGBGB: - Recht am Ort der Eheschließung (sog. Ortsstatut) oder: - Recht des vorzunehmenden Rechtsgeschäfts (sog. Geschäftsstatut) = Eheschließung – vgl. Art. 13 Abs. 1 EGBGB (kumulative Anwendung beider Heimatrechte der Verlobten) Eheschließung • Formelle Eheschließungsvoraussetzungen: Rechtsfolge formeller Mängel: - unterscheide auch hier: Inlandseheschließung, Art. 13 Abs. 3 EGBGB Auslandseheschließung, Art. 11 EGBGB Rechtsfolgen grds. nach dt. Recht • Mangel bei Geschäftsstatut: „ärgeres Recht“ maßgeblich • Mangel bei Ortstatut: „milderes Recht maßgeblich Eheschließung Problem: hinkende Ehe als Vorfrage Lösung (h.M.): die Vorfrage ist selbstständig anzuknüpfen, daher ist die Wirksamkeit der Ehe aus Sicht des so berufenen Rechts zu betrachten Eheschließung Beispielfall zur hinkenden Ehe (vgl. Rauscher Rn 726): Die muslimische Ägypterin F und der konfessionslose Deutsche M haben standesamtlich in Deutschland geheiratet. Nach ägyptischem Recht ist die Ehe nur mit einem Muslim eingehbar. Die Eingehung einer Ehe mit einem Nicht-Muslim ist demnach unwirksam. Frage: Ist die Ehe als wirksam anzusehen? Eheschließung Beispielfall zur hinkenden Ehe (vgl. Rauscher Rn 726): - i.E.: ja!!! - hier: Frage des Vorliegens der mat. ES-Vorauss. (Eheverbot im Heimatrecht der F) - damit: grds. „hinkendes Rechtsverhältnis“ - aber- hier: ordre public-Verstoß (Art. 4 Abs. 1 GG) Verlöbnis • aus dt. Rechtssicht (h.M.): durch gegenseitiges Eheversprechen begründetes Rechtsverhältnis • Qualifikation: - Hrsg. von Zuwendungen aus Anlass der geplanten Eheschließung - Schadensersatz bei Verlöbnisbruch - Ansprüche Dritter - Rückgabe von Geschenken aus Anlass der geplanten Eheschließung NICHT: deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit Eheschl.! Verlöbnis Problem: Qualifikation von Ansprüchen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Verlöbnisstatut (-) - Vertragsstatut (+), soweit vertragliche Abreden getroffen - Gesellschaftsstatut (+), wenn Innengesellschaft - i.Ü.: Bereicherungsstatut Verlöbnis Problem: Anknüpfung gesetzlich nicht geregelt Lösung: unterscheide (nach h.M.) Eingehung des Verlöbnisses Wirkungen des Verlöbnisses materielle Voraussetzungen: Art. 13 EGBGB analog = Ansprüche aus Verlöbnisbruch oder –beendigung formelle Voraussetzungen: Art. 11 EGBGB Rspr.: Art. 13 EGBGB analog Verlöbnis Problem: Anknüpfung Verlöbnisbruchsansprüche grundsätzlich: Art. 13 Abs. 1 EGBGB analog (s.o.) aber: Welches Recht ist anwendbar, wenn die Verlobten verschiedenen Staaten angehören? Lösung (h.M.): Heimatrecht des Schuldners maßgeblich Verlöbnis beachte aber: nach im Vordringen befindlicher Ansicht wird auch eine analoge Anwendung des Ehewirkungsstatuts nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB in Betracht gezogen Ehewirkunken • Qualifikation: aus dt. Sicht: §§ 1356-1359, 1362 BGB - in anderen Rechtsordnungen aber noch weitere Ehewirkungen denkbar - teilweise Verweis auch Verweis auf Anknüpfung des Art. 14 EGBGB (vgl. Art. 15 EGBGB, Art. 17 EGBGB a.F.) Ehewirkunken • Objektive Anknüpfung, Art. 14 Abs. 1 EGBGB: 1. gem. Heimatrecht der Ehegatten (Nr. 1) 2. letztes gem. Heimatrecht, soweit ein Ehegatte diese Staatsangehörigkeit beibehielt (Nr. 1) 3. Recht am gem. gew. Auf. der Ehegatten (Nr. 2) 4. Recht am letzten gem. gew. Auf. der Ehegatten, soweit ein Ehegatte dort noch seinen gew. Auf. hat (Nr. 2) Ehewirkunken • Objektive Anknüpfung, Art. 14 Abs. 1 EGBGB: 5. Recht der engsten Verbindung (Nr. 3) = „Kegel‘sche Leiter“ = subsidiäre Anknüpfung!* * (vgl. Wortlaut „sonst“/„hilfsweise“) Ehewirkungen • Exkurs: Subsidiäre Anknüpfung = Anknüpfung eines Sachverhaltes mithilfe mehrerer Anknüpfungskriterien, die einer „Stufenleiter“ folgen, d.h. das jeweils nachrangige Kriterium kommt nur dann in Betracht, wenn das jeweils vorrangehende ausscheidet Ziel: es werden Anknüpfungskriterien gewählt, die nicht für alle Fälle passen – so wird eine wertungsmäßige Reihenfolge festgelegt Bsp.: Art. 14 Abs. 1 EGBGB Ehewirkungen • Verweisung: jeweils Gesamtverweisung (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) strittig: Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (Arg.: Art. 4 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz EGBGB, die h.M. nimmt aber i.E. auch hier eine Gesamtverweisung an) Ehewirkungen • Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB: - um die objektive Anknüpfung zu umgehen, können die Ehegatten das anwendbare Recht für die Ehewirkungen auch durch Rechtswahl (in gewissen Grenzen) selbst bestimmen - rechtsvergleichend ist Rechtwahl hier eher selten - Grund: Entstehung hinkender Verhältnisse wird begünstigt Ehewirkungen • Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB: Art. 14 Abs. 2 EGBGB: - ein Ehegatte ist Mehrstaater - Ehegatten können eines dieser Heimatrechte wählen, wenn diesem Staat auch der andere Ehegatte angehört (beachte: Art. 5 EGBGB ist hierbei irrelevant!) - soll Anknüpfung an den gew. Auf. vermeiden Ehewirkungen • Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB: Art. 14 Abs. 3 EGBGB: - Ehegatten haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, d.h. Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 liegen nicht vor - und kein Ehegatte gehört dem Recht des gem. gew. Auf.staates an oder Ehegatten haben keine gem. gew. Auf. (ein früherer gem. gew. Auf. ist irrelevant!) Ehewirkungen • Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB: Art. 14 Abs. 3 EGBGB: - Ehegatten haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, d.h. Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 liegen nicht vor - und kein Ehegatte gehört dem Recht des gem. gew. Auf.staates an oder Ehegatten haben keine gem. gew. Auf. (ein früherer gem. gew. Auf. ist irrelevant!) - Rechtswahl endet, wenn die Ehegatten eine gem. Staatsangehörigkeit erlangen, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 EGBGB Ehewirkungen • Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB: Verweisungen: - gem. § 4 Abs. 2 EGBGB jeweils Sachnormverweisung Ehewirkungen • Rechtswahl, Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB: Formanforderungen: - unterscheide: Rechtswahl im Inland Rechtswahl im Ausland notarielle Beurkundung, Art. 14 Abs. 4 Satz 1 EGBGB notarielle Beurkundung oder Form eines Ehevertrages nach gewähltem Recht oder nach Ortsstatut, Art. 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB Ehewirkungen • Schutz Dritter, Art. 16 Abs. 2 EGBGB: - relevant für die dt. Tatbestände § 1357 und § 1362 BGB - diese Vorschriften finden auch dann unmittelbare Anwendung, wenn: 1. ein ausländisches Ehewirkungsstatut Anwendung findet 2. dieses für den Dritter (=Gläubiger) nachteilig ist und 3. der Dritte gutgläubig ist Ehewirkungen • Schutz Dritter, Art. 16 Abs. 2 EGBGB: beachte: - Dritter muss sich nicht auf diese Schutzvorschrift berufen – vielmehr hat das Gericht sie von Amts wegen zu berücksichtigen - zwischen den Ehegatten gilt Art. 16 Abs. 2 EGBGB nicht
© Copyright 2024 ExpyDoc