Merkblatt - der Deutschen Handelskammer in Österreich

MERKBLATT
Stand:
Die neuen Leistungsortregelungen für elektronisch erbrachte sonstige
15.
Juni
2015
Leistungen und das MOSS-Verfahren
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Zum 01. Januar 2015 sind unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige
Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in
Kraft getreten. Gleichzeitig wurde für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle, der "EUUmsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)" geschaffen. Durch diese einzige Anlaufstelle sollen die
Rechtsbefolgungskosten der Unternehmer minimiert werden.
Hintergrund dieser neuen Regelungen war die Übereinstimmung der mehrwertsteuerrechtlichen
Behandlung dieser Dienstleistungen mit einem der wesentlichen Mehrwertsteuer-Grundsätze.
Danach sollten die Einnahmen der Mehrwertsteuer als eine den Konsum belastende Steuer dem
Mitgliedstaat zufließen, in dem der Ver- oder Gebrauch der Gegenstände oder Dienstleistungen
erfolgt.1
Bis Ende des Jahres 2014 wurden elektronische Dienstleistungen, die EU-Unternehmer an
Endverbraucher erbringen, in dem Land versteuert, in dem der Dienstleistungserbringer seinen Sitz
hat. Dies führte dazu, dass Dienstleistungserbringer mit Sitz in Mitgliedstaaten mit niedrigeren
Steuersätzen,
einen
Wettbewerbsvorteil
gegenüber
in
anderen
Mitgliedstaaten
ansässigen
Unternehmen hatten.
Beispiel:
Paul Müller aus Wien kauft im App Store des Unternehmens Emsig GmbH, Sitz in Luxemburg, eine
Spiele-App und lädt diese auf sein Mobiltelefon herunter.
Bis Ende des Jahres 2014 waren die Umsätze in Luxemburg steuerbar, da das Unternehmen dort
seinen Sitz hat, so dass die luxemburgische Umsatzsteuer von 15% verrechnet wurde. Hätte das
Unternehmen hingegen seinen Sitz in Österreich, so wäre statt der luxemburgischen die
österreichische Umsatzsteuer von 20 % angefallen.
1
Erläuterungen zu den Änderungen der EU-Mehrwertsteuervorschriften bzgl. des Ortes von
Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen, die 2015 in Kraft treten;
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanato
ry_notes_2015_de.pdf.
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I. Änderung der Leistungsortregelungen zum Januar 2015
Seit dem 01.01.2015 sind elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen am Empfängerort steuerbar.2
1. Bestimmung des Leistungsortes
Vielfach wird es nicht einfach sein, den Leistungsort zu bestimmen. Denn es muss bei jeder
einzelnen Leistung ermittelt werden, wo der Kunde ansässig ist. Die Durchführungsverordnung
(DVO)3 sieht daher einige Erleichterungen vor.
Bei
elektronisch
erbrachten
sonstige
Leistungen,
Telekommunikations-,
Rundfunk-
und
Fernsehdienstleistungen, welche nur an einem bestimmten Ort empfangen werden können und die
physische Anwesenheit des Leistungsempfängers erfordern (z.B. bei Telefonzellen oder bei
entgeltlicher Zurverfügungstellung eines Internetzugangs bei WLAN-Hot-Spots, Internetcafés,
Restaurants oder Hotellobbys), gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort
ansässig ist.
Werden solche Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht, gilt die Vermutung, dass der
Empfängerort am Ort des Festnetzanschluss liegt. Anderenfalls gilt der Ländercode der SIM-Karte als
maßgeblich, wenn diese Leistungen über mobile Netzwerke erbracht werden.
Beispiel:
Max Müller verfügt über eine SIM-Karte aus Deutschland und bezieht in Österreich über das mobile
Netzwerk eine kostenpflichtige „Spiele-App“ von der Firma Spiele 200 mit Sitz in Italien.
Nachdem die SIM-Karte den deutschen Ländercode ausweist, wird als Empfängerort Deutschland
vermutet.
Wird für den Empfang der Leistung ein Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte (z.B. bei
Rundfunkleistungen) benötigt, so gilt die Vermutung, dass der Empfänger dort ist, wo sich dieses
Gerät / diese Karte befindet. Sollte ein solcher Ort nicht bekannt sein, so wird vermutet, dass sich
der Leistungsort an dem Ort befindet, an welchen die Programm- oder Satellitenkarte versendet
wurde.
Für die hinreichende Bestimmung des Leistungsortes sind für den Unternehmer grundsätzlich zwei
einander nicht widersprechende Beweismittel ausreichend.
Der Unternehmer kann die Vermutungen allerdings widerlegen, wenn er drei einander nicht
widersprechende Beweismittel hat.
2
Siehe § 3 a Abs. 13 (österr.) UStG 1994. Auch im deutschen Umsatzsteuergesetz wurde eine entsprechende
Regelung zum 01.01.2015 eingeführt, siehe § 3 a Abs. 5 (dt.) UStG.
Dies war bislang bereits bei Leistungen an Unternehmer (B2B-Bereich) der Fall. Bei Leistungen an
Nichtunternehmer hingegen galten die Leistungen am Unternehmerort als steuerbar.
3
VO (EU) Nr. 282/2011 i.d.F. VO (EU) Nr. 1042/2013.
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Als Beweismittel gelten mitunter die Rechnungsanschrift, die IP-Adresse, Bankangaben, aber auch
sonstige wirtschaftlich relevante Informationen.
Beispiel:
Max Müller verfügt über eine SIM-Karte aus Deutschland und bezieht in Österreich über das mobile
Netzwerk eine kostenpflichtige „Spiele-App“ von der Fima Spiele 200 mit Sitz in Italien.
Beim Bezug der Spiele-App gibt Max Müller als Rechnungsadresse die Kärntner Straße 201 in Wien
und als Bankverbindung die Niederösterreichische Landesbank, mit österreichischer IBAN und BIC,
an.
Darüber
hinaus
wird
als
E-Mailadresse
eine
österreichische
angegeben,
(z.B.
[email protected]).
In diesem Fall wird grundsätzlich als Empfängerort Deutschland vermutet, da die SIM-Karte des Max
Müller den deutschen Ländercode ausweist. Allerdings kann der Unternehmer (Spiele 200) diese
Vermutung widerlegen, da ihm drei einander nicht widersprechende Beweismittel vorliegen.
Nämlich die österreichische Bankverbindung, die österreichische Rechnungsanschrift und die
österreichische E-Mail-Adresse (als sonstige wirtschaftlich relevante Informationen). Insoweit liegt
der Leistungsort in Österreich.
2. Bestimmung des Leistungserbringers
In gewissen Fällen kann bereits die Bestimmung des Leistungserbringers schwierig sein. Auch hierzu
stellt die Durchführungsverordnung eine Vermutung auf.4
Demnach gilt bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine
Schnittstelle oder ein Portal wie einen Appstore derjenige immer als Leistungserbringer, der in
eigenem Namen aber für Rechnung eines anderen („Anbieter“) tätig wird.
Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
•
Der Anbieter der Dienstleistungen ist ausdrücklich als Leistungserbringer genannt.
Hierfür muss der Anbieter ausdrücklich auf allen ausgestellten oder verfügbar
gemachten Rechnungen in der Leistungskette als Erbringer der Leistung ausgewiesen
sein, und die elektronisch erbrachte Leistung muss angegeben werden.
•
Außerdem darf der an der Leistungserbringung beteiligte Unternehmer nicht die
Abrechnung mit dem Leistungsempfänger autorisieren oder die Erbringung der
Leistungen genehmigen bzw. die allgemeinen Bedingungen der Erbringung festlegen.
•
Diese Voraussetzungen müssen in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien
ausdrücklich festgelegt sein.
4
Art. 9 a VO (EU) Nr. 282/2011 i.d.F. VO (EU) Nr. 1042/2013.
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II. Einführung des Mini-One-Stop-Shops (MOSS-Verfahren)
Die Änderung der Leistungsortregelungen in diesem Bereich hat daher zur Folge, dass ein
Unternehmer, der diese Leistungen an in der Europäischen Union ansässige Privatpersonen erbringt,
die Umsatzsteuer im jeweiligen Verbraucherland abführen muss. Dies erfordert daher grundsätzlich
eine umsatzsteuerrechtliche Registrierung in den jeweiligen Ländern sowie die Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen.
Beispiel:
Unternehmer U aus Österreich erbringt elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in
Deutschland, Italien und Spanien.
Bis Ende des Jahres 2014 waren diese Leistungen am Unternehmerort, Österreich, steuerbar und
steuerpflichtig. U hat diese daher in seiner österreichischen Umsatzsteuererklärung angegeben und
in Österreich die Umsatzsteuer abgeführt.
Seit dem 01.01.2015 sind die Leistungen an Privatpersonen in Deutschland am Empfängerort
Deutschland, Leistungen an Privatpersonen in Italien am Empfängerort Italien und Leistungen an
Privatpersonen
in
Spanien
am
Empfängerort
Spanien
steuerbar.
U
müsste
sich
daher
umsatzsteuerrechtlich in Deutschland, Italien und Spanien registrieren, dort die jeweiligen
Umsatzsteuern abführen und Umsatzsteuererklärungen abgeben.
Hiermit verbunden wären allerdings ein großer Aufwand sowie hohe Rechtsbefolgungskosten. Auch
um die Kosten für die Unternehmer zu minimieren, wurde für diese sonstigen Leistungen eine
einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop, MOSS) geschaffen. Der MOSS bietet die Möglichkeit, sich in
einem Mitgliedstaat zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über
diesen einen Mitgliedstaat zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen.
1. Mitgliedstaat der Identifizierung (MSI)
Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Sitz ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeiten haben, können ausschließlich diesen Mitgliedstaat als Mitgliedstaat der Identifizierung
(MSI) wählen.
Betreibt daher ein Unternehmer in Österreich sein Unternehmen und hat hier den Sitz seiner
wirtschaftlichen Tätigkeiten, so ist Österreich der MSI.5 Für Unternehmer, die den Sitz ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland haben, gilt Deutschland als MSI.6
5
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen;
www.bmf.gv.at unter Umsatzsteuer/Quicklinks/USt-One-Stop-Shop (MOSS); https://www.bmf.gv.at/steuern/
selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/Leistungsortregel_Neu_2015.html.
6
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des deutsche Bundeszentralamtes für Steuern;
www.bzst.de unter Steuer International/Mini-One-Stop-Shop/Fragen und Antworten; http://www.bzst.de/DE/
Steuern_International/Mini_One_Stop_Shop/FAQ/faq_M1SS_node.html
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Unternehmer aus Drittstaaten, die außerhalb der Europäischen Union ihr Unternehmen betreiben
und innerhalb der Europäischen Union über keine Betriebsstätte verfügen, können einen beliebigen
Mitgliedstaat als MSI bestimmen.7
Voraussetzung für die Registrierung ist darüber hinaus, dass der Unternehmer nicht bereits in einem
anderen Mitgliedstaat eine Sonderregelung in Anspruch nimmt, keine Sperrfrist aufrecht ist und der
Unternehmer über eine gültige Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt.
2. Frist für den Registrierungsantrag
Der Mini-One-Stop-Shop ist grundsätzlich ab dem Kalenderquartal, welches auf die Antragstellung
folgt, anzuwenden.
Beispiel:
Unternehmer U aus Deutschland registriert sich am 01.06.2015 in seinem MSI Deutschland für den
Mini-One-Stop-Shop. Er hat seit Januar 2015 elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in
Österreich erbracht, Leistungsort hierfür ist Österreich.
Der Unternehmer U kann den MOSS ab dem 3. Kalenderquartal 2015 (ab Juli 2015) benutzen.
Eine Sonderregelung besteht im Falle der erstmaligen Leistungserbringung einer Leistung, die unter
die Sonderregelung fällt. In diesen Fällen kann der Antrag auf Registrierung in MOSS bis zum 10. Tag
des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden.
Beispiel:
Unternehmer U aus Deutschland erbringt erstmalig am 12. Oktober 2015 Leistungen, die unter die
Sonderregelung fallen.
Unternehmer U muss den Antrag auf Registrierung bis spätestens 10. November 2015 abgeben,
damit er den MOSS ab dem Datum der ersten Leistungserbringung nutzen kann.
3. Erklärungsinhalt und Erklärungszeitraum
Über
den
MOSS
können
steuerpflichtige
Telekommunikations-,
Rundfunk-
und
Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in
Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer weder sein Unternehmen betreibt noch eine
Betriebsstätte hat, erklärt werden.8
7
Verfügen solche Unternehmer über eine Betriebsstätte innerhalb der EU, so gilt der Mitgliedstaat der
Betriebsstätte als MSI, bei mehreren Betriebsstätten kann der Unternehmer einen der Betriebsstättenstaaten
als MSI wählen.
8
In Ländern, in welchen der Unternehmer eine Niederlassung hat, erfolgt die Erklärung nach den allgemeinen
Vorschriften (im Rahmen der UVA und Jahreserklärung).
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Die Einreichung der Erklärung erfolgt auf dem elektronischen Weg. Angegeben werden müssen
hierbei die UID-Nummer, die MOSS-Umsätze, die darauf entfallende Steuer (aufgegliedert nach den
Steuersätzen für den jeweiligen Mitgliedstaat) und die Gesamtsteuerschuld. Die Beträge sind hierbei
in Euro anzugeben.
Vorsteuern können über den MOSS nicht geltend gemacht werden. Die Erstattung der
Vorsteuern erfolgt über das Vorsteuererstattungsverfahren.
Für jeden Erklärungszeitraum hat der Unternehmer im MSI eine Steuererklärung abzugeben. Auch
für Erklärungszeiträume, in denen keine unter den MOSS fallenden Leistungen erbracht worden sind,
müssen Erklärungen abgegeben werden (Nullmeldungen).
Wobei Erklärungszeitraum das Kalenderquartal ist, unabhängig von der Umsatzhöhe. Die Erklärung
ist jeweils binnen 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraumes abzugeben.
Für das zweite Kalenderquartal (April bis Juni) ist die Erklärung daher bis zum 20. Juli einzureichen.
Es gelten daher andere Fristen als für die Abgabe der nationalen Umsatzsteuervoranmeldungen.
4. Zahlung der Umsatzsteuer
Die Zahlung der über MOSS erklärten Steuer erfolgt über ein durch den MSI für Zwecke des MOSS
errichteten Kontos unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Der MSI leitet sodann
die jeweiligen Beträge an die verschiedenen Mitgliedstaaten weiter.
Die Zahlung der Steuer erfolgt bei Abgabe der Erklärung, spätestens jedoch bis zum 20. Tag des auf
den Erklärungszeitraum folgenden Monats. Dies entspricht der Frist für die Abgabe der Erklärung.
5. Berichtigungs- und Aufzeichnungspflichten
Auch
im
Rahmen
des
MOSS
treffen
die
Unternehmer
gewisse
Berichtigungs-
und
Aufzeichnungspflichten.
Der Unternehmer hat daher die Pflicht, den MSI elektronisch über die Beendigung seiner unter die
Sonderregelung fallenden Tätigkeiten, über jegliche Änderungen, aufgrund derer er die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie über
Änderungen seiner zuvor mitgeteilten Angaben zu unterrichten. Dies hat fristgerecht bis zum 10.
Tag des auf die Änderung folgenden Monats zu erfolgen.
Desweiteren hat der Unternehmer Aufzeichnungen über die nach diesen Sonderregelungen
getätigten Umsätze, jeweils getrennt nach den jeweiligen Mitgliedstaaten
zu führen. Diese
Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und bei Aufforderung dem Mitgliedstaat des
Verbrauches (in dem der Leistungsort liegt) bzw. dem MSI zur Verfügung zu stellen.
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Welche Informationen die Aufzeichnungen enthalten müssen, ergibt sich aus Art. 63 c VO (EU)
282/2011 i.d.F. VO (EU) 967/2012.
Dies sind insbesondere:
- Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem die Dienstleistung erbracht wird
- Art der erbrachten Dienstleistung
- Datum der Dienstleistungserbringung
- Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung
- jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage
- anzuwendender Umsatzsteuersatz
- Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung
- Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen
- alle vor Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen
- falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen
- Name des Dienstleistungsempfängers, soweit dem Steuerpflichtigen bekannt
- Informationen zur Bestimmung des Ortes, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
6. Beendigung und Ausschluss vom MOSS
Der Unternehmer kann den MOSS freiwillig beenden, selbst wenn er weiterhin diesbezügliche
Leistungen erbringt. Die Beendigung ist spätestens 15 Tage vor Ende eines Kalendervierteljahres
elektronisch zu erklären und wirkt sodann mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.
Dies führt zu einer Sperrfrist von der Teilnahme am MOSS für zwei Kalenderquartale.
Darüber hinaus kann ein Unternehmer auch von der Teilnahme am MOSS ausgeschlossen werden,
wenn er
-
mitteilt, dass er keine sonstigen unter die Sonderregelung fallenden Leistungen mehr
erbringt,
-
über einen Zeitraum von acht Kalenderquartalen keine derartigen Leistungen erbringt,
-
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des MOSS nicht mehr erfüllt oder
-
wiederholt gegen die Vorschriften des MOSS verstößt. In diesem Fall beträgt die Sperrfrist
acht Kalenderquartale.9
Als wiederholter Verstoß gelten dabei insbesondere, wenn der MIS den Unternehmer die
vorhergehenden drei Kalendervierteljahre an die Abgabe einer Erklärung oder die Zahlung erinnert
und die Erklärung bzw. Zahlung nicht binnen 10 Tagen nach Erinnerung abgegeben wird. Ebenso
wenn der Unternehmer der wiederholten Aufforderung durch den MSI oder den Mitgliedstaat des
9
Diese Sperrfrist gilt sodann für beide MOSS-Schemen, d.h. EU-Schema und Nicht-EU-Schema.
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Verbrauchs zur elektronischen Übersendung von Aufzeichnungen nicht binnen eines Monats
nachkommt.
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