KLK FFM / Saarbrücken RA Dr. Amer Issa EUGH, Urt. v. 04.06.2015, Rs. C-497/13 Streit in den Niederlanden! Auto brannte 4 Monate nach Kauf ab, ohne das Ursache klar war. Nach Vorlage an EuGH: Wer wegen fehlerhafter Ware von einem Kaufvertrag zurücktreten will, muss in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung bestand, sondern nur, dass überhaupt ein Defekt vorliegt. Der kurze Zeitraum erlaube dann die Vermutung, dass der Mangel schon bei der Lieferung zumindest im Ansatz vorlag, hieß es mit Verweis auf eine EU-Richtlinie 1999/44 zum Verbraucherschutz. Der Verkäufer könne aber darlegen, dass die Ware bei der Lieferung noch in Ordnung war Unionsrechtliche Grundlage für die Frage der Darlegungs- und Beweislast ist Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG). Dort heißt es: „Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.“ BGH zur deutschen Vorschrift des § 476 BGB bisher 1 KLK FFM / Saarbrücken RA Dr. Amer Issa beispielsweise in der „Zahnriemen“-Entscheidung (Urt. v. 2.6.2004, Az. VIII ZR 329/03): Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag! Die Vermutung erfasst danach ausschließlich den konkreten Mangel, der sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigt. Sie ist nach Ansicht des BGH bereits widerlegt, wenn der Verkäufer darlegen und notfalls beweisen kann, dass dieser Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorlag. Funktioniert also etwa – wie in dem Zahnriemenfall – der Motor eines Kfz innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht mehr, ist die Vermutung bereits dadurch widerlegt, dass der Motor bei Gefahrübergang noch lief. BGH differenzierte also zwischen Grund-und Folgemangel! Anders schon früher die hL: Nach der Literatur soll über § 476 auch vermutet werden, dass der eingetretene Schaden auf einem Grundmangel beruhte (vgl. z.B. Lorenz, NJW 2004, 3020; Klöhn, NJW 2007, 215 oder auch –entgegen BGH- OLG Brandenburg, Urt. v. 8.10.2008 – 13 U 34/08) Vergleiche Hauptkurs Fall 4 a HK SchuldR BT 2
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