EUGH, Urt. v. 04.06.2015, Rs. C

KLK FFM / Saarbrücken
RA Dr. Amer Issa
EUGH, Urt. v. 04.06.2015, Rs. C-497/13
Streit in den Niederlanden! Auto brannte 4 Monate
nach Kauf ab, ohne das Ursache klar war.
Nach Vorlage an EuGH: Wer wegen fehlerhafter
Ware von einem Kaufvertrag zurücktreten will, muss in
den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dass der
Mangel schon bei der Lieferung bestand, sondern nur,
dass überhaupt ein Defekt vorliegt. Der kurze Zeitraum
erlaube dann die Vermutung, dass der Mangel schon bei
der Lieferung zumindest im Ansatz vorlag, hieß es mit
Verweis auf eine EU-Richtlinie 1999/44 zum
Verbraucherschutz. Der Verkäufer könne aber darlegen,
dass die Ware bei der Lieferung noch in Ordnung war
Unionsrechtliche Grundlage für die Frage der
Darlegungs- und Beweislast ist Art. 5 Abs. 3 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG).
Dort heißt es: „Bis zum Beweis des Gegenteils wird
vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen
sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes
offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der
Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung
ist mit der Art des Gutes oder der Art der
Vertragswidrigkeit unvereinbar.“
BGH zur deutschen Vorschrift des § 476 BGB bisher
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beispielsweise in der „Zahnriemen“-Entscheidung
(Urt. v. 2.6.2004, Az. VIII ZR 329/03): Bestimmung
setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang
aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet
lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende
Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag!
Die Vermutung erfasst danach ausschließlich den
konkreten Mangel, der sich innerhalb der
Sechsmonatsfrist zeigt. Sie ist nach Ansicht des BGH
bereits widerlegt, wenn der Verkäufer darlegen und
notfalls beweisen kann, dass dieser Mangel bei
Gefahrübergang noch nicht vorlag.
Funktioniert also etwa – wie in dem Zahnriemenfall –
der Motor eines Kfz innerhalb der Sechsmonatsfrist
nicht mehr, ist die Vermutung bereits dadurch
widerlegt, dass der Motor bei Gefahrübergang noch lief.
BGH differenzierte also zwischen Grund-und
Folgemangel! Anders schon früher die hL: Nach der
Literatur soll über § 476 auch vermutet werden, dass
der eingetretene Schaden auf einem Grundmangel
beruhte (vgl. z.B. Lorenz, NJW 2004, 3020; Klöhn,
NJW 2007, 215 oder auch –entgegen BGH- OLG
Brandenburg, Urt. v. 8.10.2008 – 13 U 34/08)
Vergleiche Hauptkurs Fall 4 a HK SchuldR BT
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