Leistungsmodule für die aufsuchende / externe Suchtberatung im

Leistungsmodule für die
aufsuchende / externe Suchtberatung
im Strafvollzug
Freigegebene Fassung vom 09.03.2015
Inhalt
1.
2.
3.
4.
Ausgangslage ..................................................................................................................... 2
Strukturelle und fachliche Voraussetzungen zur Umsetzung der Leistungsmodule .......... 3
Leistungsmodule ................................................................................................................ 4
3.1. Modul 1 - Clearing .................................................................................................. 4
3.2. Modul 2 - Motivierende Beratung ........................................................................... 5
3.3. Modul 3 - Suchtspezifische psychosoziale Begleitung in Haft ............................... 6
3.4. Modul 4 - Psychosoziale Betreuung von Substituierten in Haft .............................. 7
3.5. Modul 5 - Vermittlung in Suchtrehabilitation und in andere suchtspezifische
Maßnahmen (nach §§53 und 67 SGB XII bzw. Selbsthilfeeinrichtungen) ........................ 8
3.6. Modul 6 - Suchtspezifische Betreuung in Haft vor oder nach Maßregelvollzug... 9
Perspektive ....................................................................................................................... 10
1. Ausgangslage
Die Landesstelle für Suchtfragen Baden-Württemberg hat gemeinsam mit einer Arbeitsgruppe
aus Fachkräften der externen Suchtberatung im Vollzug die vorliegende Fassung von Leistungsmodulen für die aufsuchende / externe Suchtberatung im Strafvollzug formuliert. Dieser
Katalog von Leistungsmodulen ist eine Weiterentwicklung von Leistungsmodulen, die vor
einigen Jahren von den Stuttgarter Trägern für die JVA Stuttgart-Stammheim entwickelt worden waren.
Mit der aktuellen Überarbeitung und inhaltlichen Erweiterung dieser Leistungsmodule soll
den veränderten Aufgabenstellungen für die Suchtberatung in Haft Rechnung getragen werden. Zu nennen sind diesbezüglich insbesondere drei Themenbereiche:
 Der leistungsrechtlich erschwerte Zugang von Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen in Maßnahmen der Suchtrehabilitation und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer suchtbezogenen Stabilisierung in Haft.
 Die wachsende Bedeutung der Substitutionsbehandlung in der allgemeinen Versorgungsstruktur und der daraus resultierenden Notwendigkeit, dieses suchtbegleitende
Behandlungsangebot auch während der Haftzeit qualifiziert weiter zu führen.
 Die steigende Zahl von Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen bei denen neben der Suchtproblematik von psychischen Störungen ausgegangen werden muss und
den daraus resultierenden besonderen Anforderungen an die Clearing- sowie Beratungs- und Betreuungsfunktion.
Gleichzeitig soll aber auch mit der Beschreibung der einzelnen Module eine sachgerechte
Einbindung der Arbeit der externen Suchtberatung in den Resozialisierungsauftrag des Strafvollzugs unterstützt werden, ohne dass dabei die fachlichen Essentials einer klientelorientierten und unabhängigen Suchtberatung in Frage gestellt werden.
Eine wichtige Funktion nimmt die externe Suchtberatung bei der Planung und Gestaltung des
Entlassmanagement ein. Die externe Suchtberatung kann hierbei aufgrund ihrer eigenen Angebote und ihrer Verankerung in kommunalen Suchthilfenetzwerken zielführend mitwirken.
Beispielhaft kann die Organisation einer nahtlosen Substitution und psychosozialen Begleitung benannt werden.
Aus unserer Sicht sollten für Strafgefangene alle, für Untersuchungshäftlinge alle relevanten
in dieser Übersicht zusammengestellten Leistungsmodule in jeder JVA zur Verfügung gestellt
werden. In nachfolgenden Modulen wird für beiden Fälle der Begriff „Inhaftierte“ verwendet.
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2. Strukturelle und fachliche Voraussetzungen zur Umsetzung der Leistungsmodule
Strukturelle Voraussetzungen
Bei der Formulierung dieser Leistungsmodule haben wir jeweils vorausgesetzt, dass für die
Arbeit der externen Suchtberatung die bereits in der aktuellen VwV des JM zur externen
Suchtberatung in Ziffer 10 benannten räumlichen, sächlichen und strukturellen Arbeitsvoraussetzungen zumindest in allen größeren JVAs gewährleistet sind.
Die Fachkräfte der aufsuchenden Suchtberatung sind an eine vom Land anerkannte Suchtberatungsstelle angegliedert.
Fachliche Voraussetzungen zum Zugang
Der Zugang zur Suchtberatung muss für Inhaftierte voraussetzungsfrei sein. Das bedeutet
nach unserem Verständnis, dass alle Inhaftierte die Möglichkeit der Kontaktaufnahme unabhängig der Offenlegung der Suchtproblematik gegenüber Arzt oder Sozialdienst erhalten. Es
ist davon auszugehen, dass auch und gerade in der spezifischen Haftsituation eine mögliche
Kontaktaufnahme zur Suchtberatung von vielfältigen Vorurteilen und Ängsten erschwert
wird. Da aber in Haft akute Suchtprobleme viele sonstige Spannungen und Konflikte erheblich verstärken können, muss es (wie auch in der ambulanten Suchthilfe) die Möglichkeit geben, spontan und unverbindlich einen ersten persönlichen Kontakt zur Suchtberatung aufzunehmen. Dies trifft insbesondere für besondere psychische Belastungssituation zu, wie sie
z.B. bei einer ersten Inhaftierung oder bei persönlichen Krisensituationen auftreten. Der voraussetzungsfreie Zugang ermöglicht es, die Ambivalenz gegenüber einer Nutzung der
Suchtberatung durch konkrete Erfahrungen zu relativieren.
Im Regelfall sollte es keine selektierende Zugangssteuerung über den Sozialdienst geben; es
muss sichergestellt sein, dass auch dann, wenn eine Suchtproblematik bislang noch nicht artikuliert oder offenkundig ist, den Inhaftierten eine Beiziehung der Suchtberatung und damit
eine Befassung mit entsprechenden Problemaspekten ermöglicht wird.
Es muss sichergestellt werden, dass eine Kontaktaufnahme trotz konkurrierender “Angebote”
wie Einkauf, Friseur realisiert werden kann.
Fachliche Voraussetzungen zur Beratung und Betreuung
Im Arbeitskontext des Strafvollzugs ist eine personelle Kontinuität beginnend mit der Clearing und weiteren Hilfen unbedingt erforderlich, um trotz ungünstiger Kontextbedingungen
einen bestmöglichen Vertrauensaufbau zu den Fachkräften der Suchtberatung zu unterstützen.
Hierfür müssen die finanziellen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Fachliche Voraussetzungen zur Kommunikation und Zusammenarbeit
Über die in §47,2 JVollzGB benannten Offenbarungspflichten der Suchtberater gegenüber der
Anstaltsleitung hinaus kann eine Mitwirkung bei der Vollzugsplanung oder fürs Übergangsmanagement nur als befürwortende Beteiligung im eindeutigen Auftrag des Inhaftierten erfolgen. Dieser Vorbehalt eines Mitwirkungsauftrags durch den Inhaftierten gilt auch für alle
Stellungnahmen gegenüber den entsprechenden Gremien oder der Anstaltsleitung.
Die Suchtberater geben im Rahmen ihres Dienstleistungsauftrags gegenüber der JVA keinerlei gutachterliche Stellungnahmen ab, sondern verstehen ihre Mitwirkung in den entsprechenden Gremien als Vervollständigung des Gesamtbildes über den Inhaftierten aus der Perspektive der Suchtberatung.
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3. Leistungsmodule
3.1.
Ziel:
Modul 1 - Clearing
Klärung eines (aktuell realisierbaren) Arbeitsauftrags für die Suchtberatung aus dem konkreten Anliegen des Inhaftierten; ggfs. konstruktive
Weiterverweisung / Vermittlung des Anliegens
Zielgruppe: Die um eine Suchtberatung anfragenden Häftlinge werden zeitnah zum
Erstgespräch und bei Bedarf zu weiteren Abklärungsgesprächen einbestellt.
Inhalte:
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Klärung des unmittelbaren Anliegens oder Auftrags des Inhaftierten
Vermittlung von Grundinformationen zur gewünschten bzw. anderen
in Haft möglichen suchtbezogenen Hilfen / Unterstützungsleistungen
Suchtbezogene Kurzdiagnostik
Ggfs. Substitutionsabklärung und Stellungnahme zur Substitution für
den ärztlichen Dienst der JVA
Klärung, ob eine Therapievermittlung gewünscht ist und aus leistungsrechtlicher und strafrechtlicher Perspektive realistisch erscheint
Erhebung erster cleraringrelevanter Sozialdaten
Erfassung der juristischen Situation
Erfassung der ausländerrechtlichen Situation
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3.2.
Ziel:
Modul 2 - Motivierende Beratung
Motivationsarbeit mit suchtkranken Inhaftierten bei einem persönlichen
Kontaktinteresse, aber gleichzeitig noch unklarer Veränderungsbereitschaft bzw. bei fehlender Bereitschaft zu konkreten Behandlungs- und
Unterstützungsmaßnahmen
Zielgruppe: Inhaftierte, die sich mit Ihrem Suchtverhalten / Suchtmittelkonsum auseinandersetzen wollen, aber noch keine klare Entwicklungsperspektive
für sich haben; dieser Leistungsbaustein muss für alle Inhaftierten zugänglich sein, unabhängig davon, ob eine Suchtproblematik im Vollzugsplan thematisiert ist.
Inhalte:
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Auseinandersetzung mit positiven und negativen Erfahrungen mit
dem Suchtmittel, insbesondere auch im Kontext der Straffälligkeit /
Inhaftierung
Klärung der Ambivalenzen und der aktuellen Bereitschaft zur Veränderung
Psychosoziale Diagnostik und Suchtanamnese
Auseinandersetzung mit der eigenen Suchterkrankung
Information über die verschiedenen Hilfsmöglichkeiten im Suchthilfesystem
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3.3.
Ziel:
Modul 3 - Suchtspezifische psychosoziale Begleitung in Haft
Möglichkeit der Auseinandersetzung mit dem Thema Sucht für Inhaftierte die nicht in ambulante oder stationäre Suchtrehabilitation vermittelt
werden können (oder wollen) oder die aufgrund ihrer Suchtprobleme eine geschützte psychosoziale Betreuung für ihre Stabilisierung wünschen. Längerfristig orientierte Anbindung von suchtkranken Inhaftierten
an das Suchthilfesystem schon während der Straf- bzw. Untersuchungshaft. Ggfs. nach Haftentlassung Vermittlung auch in Suchtrehamaßnahmen
Zielgruppe: Suchtkranke Inhaftierte, die den Kontakt zur Suchtberatung aufrechterhalten oder neu aufnehmen wollen (allgemeine Stabilisierung oder
Begleitung in haftbedingten oder sonstigen psychosozialen Krisen unter
dem Fokus einer Suchtgefährdung)
Inhalte:
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Psychosoziale Diagnostik und Suchtanamnese
Bestandsaufnahme der für die Sucht relevanten psychosozialen
Umstände / Informationen zu Sucht und Suchtentwicklung
Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung
Heranführung an das Suchthilfesystem
Auseinandersetzung mit suchtbezogenen Abgrenzungsmöglichkeiten während der Haft. Begleitung durch Krisen (Umgang mit Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit, Wut und eigenen Impulsen Förderung der Entwicklungszuversicht)
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3.4.
Ziel:
Modul 4 - Psychosoziale Betreuung von Substituierten in Haft
Nutzung der Erfahrungen der Suchthilfe aus der Versorgungsrealität
der Substitutionsbehandlung für einen gesundheitsorientierten Umgang
mit diesem Behandlungsangebot in Haft, und zwar gerade auch
angesichts der behandlungstypischen krisenhaften Verläufe oder auch
eines „Beikonsums“ auch in Haft.
Bei Bedarf (entsprechender Entscheidung der einzelnen JVA) aber
auch Übernahme einer suchtspezifischen psychosozialen Betreuung
von Substituierten in Haft.
Zielgruppe: Alle Inhaftierten, die bis zum Haftantritt ärztlich substituiert wurden; alle
Inhaftierten mit regelmäßigem Missbrauch von Opiaten; alle Inhaftierten
mit polytoxem Missbrauch illegaler Substanzen unmittelbar vor oder
auch in Haft; alle Inhaftierten mit konstruktiven Substitutionserfahrungen aber ohne Suchtmittelabstinenz, bei haftbedingten psychosozialen
Krisen.
Inhalte:
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Aufgabenübernahme in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt
nach den jeweiligen, in der JVA gültigen Modalitäten
Mitwirkung bei Entscheidungen über Vollzugslockerungen für Substituierte
Mitwirkung beim Entlassmanagement von Substituierten (Vermittlung in qualifizierte Substitutionsbehandlung und psychosoziale
Weiterbetreuung nach Haft).
Bei Bedarf (s.o.) Angebot einer suchtbezogenen psychosozialen Betreuung für Substituierte, auch als Gruppenangebot
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3.5.
Modul 5 - Vermittlung in Suchtrehabilitation und in andere
suchtspezifische Maßnahmen (nach §§53 und 67 SGB XII bzw.
Selbsthilfeeinrichtungen)
Ziel:
Vermittlung von inhaftierten Suchtkranken in Suchtrehabilitation und
andere suchtspezifische Einrichtungen / Maßnahmen (sozialtherapeutische Maßnahmen nach SGB XII, Einrichtungen der Selbsthilfe)
Zielgruppe: Klienten bei denen eine Vermittlung in Behandlungsmaßnahmen aus
Haft strafrechtlich möglich ist bzw. für die im Anschluss an die Inhaftierung möglichst nahtlos weitere Betreuungsmaßnahmen gewünscht
werden oder notwendig sind..
Inhalte
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Beratung über verschiedene Behandlungsmöglichkeiten und Rehabilitationseinrichtungen
Nach Klärung der persönlichen Behandlungsmotivation Erhebung
der Suchtanamnese und Diagnose mit Indikationsstellung für die Art
der Behandlung
Erhebung der erforderlichen Daten für die Antragstellung
Erstellung eines Sozialberichts, Beantragung der Therapiekosten
und der Therapienebenkosten bei den zuständigen Leistungsträgern
(ggf. Unterstützung im Widerspruchs- und Klageverfahren bei Ablehnung der Kostenübernahme)
Unterstützung bei der Bewerbung in einer Rehaeinrichtung
Koordination der Aufnahme mit der Einrichtung und Abstimmung der
Strafzurückstellung oder Strafaussetzung nach § 35 BtMG/ §57
StGB
Bei therapeutischer Notwendigkeit im Einzelfall Übernahme der geschützten Verbringung in die Rehamaßnahme („qualifizierte Übergabe“)
Um eine bestmögliche Klärung der notwendigen Behandlungsbereitschaft sicherzustellen, erfolgt eine begutachtete Antragstellung
an den zuständigen Rehaleistungsträger i.d.R. erst nach mind. 5
Einzelgesprächen
Soweit in der JVA vorhanden wird die Beteiligung an einer Therapievorbereitungsgruppe als der in der späteren Rehamaßnahme
entscheidenden Arbeitsform vorausgesetzt
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3.6.
Modul 6 - Suchtspezifische Betreuung in Haft vor oder nach
Maßregelvollzug
Ziel:
Beratung und Vorbereitung von inhaftierten Suchtkranken für die
bevorstehende Behandlung im Maßregelvollzug nach §64 StGB; weiterführende Betreuung in Haft nach Abbruch der Maßnahme des Maßregelvollzugs.
Zielgruppe: Inhaftierte, bei denen aufgrund einer angedachten, beantragten oder
durchgeführten psychiatrischen Begutachtung die Option oder schon
die Entscheidung für eine Verurteilung nach § 64 StGB vorliegt bzw. bei
denen es zum Abbruch einer solchen Behandlungsmaßnahme kam
Inhalte:
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Informationen zu Voraussetzungen des §64 StGB
Information über Ablauf und planmäßige Dauer dieser Behandlung
(in Abstimmung mit der JVA ggfs. Kontakt mit der aufnehmenden
Einrichtung des Maßregelvollzugs)
Motivierung zur konstruktiven Nutzung dieser Behandlungsmaßnahme
Bearbeitung eines Behandlungsabbruchs mit dem Ziel einer suchtbezogenen Stabilisierung während der Restvollstreckung bis zur
Entlassung.
Integration in bestehende Therapievorbereitungsgruppen
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4. Perspektive
Die Perspektive der aufsuchenden/ externen Suchtberatung im Strafvollzug ist eng mit der
Finanzierungssituation verknüpft. Der hohe aufzubringende Eigenmittelanteil führt dazu, dass
Träger konkret überlegen, das Angebot einzustellen. Wir betrachten daher die Situation im
Hinblick auf die Versorgungslage der Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen kritisch.
Wir sind der Überzeugung, dass eine zielführende Umsetzung des vorab beschriebenen Angebotes nur von den externen Suchtberatungsstellen vorgenommen werden sollten. Wir sehen
dabei den Transfer des extramuralen Knowhows in den Alltag der Haftanstalten als zentralen
Aspekt an. Die eigene Praxiserfahrung und das Wissen um suchtspezifische Behandlungsangebote und -strukturen ist die Voraussetzung, um eine qualifizierte Suchtberatung innerhalb
der Haftanstalt zu erbringen. Bestehende Kooperationen zu stationären Behandlungseinrichtungen, substituierenden Ärzten etc. sind unerlässlich, um Strafgefangenen/ Untersuchungshäftlinge in Haft kompetent und in der Zeit danach verantwortungsvoll zu betreuen.
Um den Anforderungen der externen Suchtberatung weiterhin gerecht zu werden, sehen wir
drei notwendige Entwicklungsbereiche:
1. Die Fachkräfte der externen Suchtberatung sollten regelmäßig neben den Möglichkeiten
einer einrichtungsinternen Qualitätsentwicklung auch Formen eines trägerübergreifenden
Erfahrungsaustauschs im Rahmen der Landesstelle für Suchtfragen nutzen. Wir sehen diese Treffen als Qualitätswerkstätten an, deren Ergebnisse zu einer Überarbeitung bzw.
Fortschreibung der Leistungsmodule führen sollten. Als Grundlage können spezifische
statistische Erhebungen der Landesstelle dienen.
2. Die Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren innerhalb der Justizvollzugsanstalten sollte
verbessert werden. Im Rahmen vorgenannter Qualitätswerkstätten sollten auch themenbezogen die Mitarbeiter der Sozial-, Psychologischen- und Medizinischen Dienste der Justizvollzugsanstalt einbezogen werden. Verbesserungspotential sehen wir in diesem Kontext insbesondere bei der Beteiligung der externen Suchtberatung an der Vollzugsplanung.
Durch eine fachlich reflektierte Mitwirkung kann der, gerade durch eine Suchtproblematik
überdurchschnittlich häufig gefährdete, Resozialisierungszweck der Inhaftierung wirksam
unterstützt werden.
3. Die Nachhaltigkeit der externen Suchtberatung in Haft hängt im Wesentlichen davon ab,
ob eine Betreuungskontinuität in der Phase des Übergangs von Haft in Freiheit sichergestellt werden kann. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, landesweit verbindliche Kooperationsstrukturen mit den Einrichtungen der ambulanten Suchthilfe zu entwickeln, um
qualifizierte Betreuungsübergaben bei Haftentlassung, unabhängig vom Sitz der Justizvollzugsanstalt und dem späteren Wohnort, zu ermöglichen.
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